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BPatG Beschluss vom 20.06.2024 – 12 W (pat) 25/22

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:200624B12Wpat25.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:200624B12Wpat25.22.0

betreffend das Patent 10 2005 063 678

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Berner sowie der Richter Dipl.-Ing.

Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das aus der Teilung der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

am 6. Juni 2005 angemeldeten Patentanmeldung 10 2005 026 141.8 hervorgegangene, am 23. Januar 2020 veröffentlichte Patent 10 2005 063 678 (Patentschrift DE

10 2005 063 678 B3) mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Betrieb einer Windkraftanlage

mit einer Lagereinheit für ein langgestrecktes Rotorblatt“

haben die Einsprechende 1 am 21. Oktober 2020 und die Einsprechende 2 am 23.

Oktober 2020 Einspruch erhoben.

Mit in der Anhörung am 5. Mai 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung

15 des DPMA das Patent mit den in der Anhörung überreichten Patentansprüchen

Nummer 1 bis 9, der ebenfalls in der Anhörung überreichten Beschreibung, Seiten

1 bis 12, und der Zeichnung entsprechend der erteilten Fassung, beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen ihr am 30. Mai 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden 2 vom 27. Juni 2022. Als Widerrufsgründe führt sie

an, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Fassung

hinausgehe (§ 21 Absatz 1 Nr. 4 PatG), die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Absatz 1 Nr. 2

PatG) und dass der Gegenstand des Patents mangels Neuheit und mangels zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 3, 4 PatG).

Die Einsprechende 1 hat keine Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende 2 beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Mai 2022 aufzuheben und das Patent DE 10 2005

063 678 zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die notwendige Streitgenossin (Einsprechende 1) hat keine Anträge gestellt.

Der geltende Anspruch 1 lautet (mit hinzugefügter Gliederung; Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind gekennzeichnet):

M1

Verfahren zum Betrieb einer Windkraftanlage mit wenigstens einer Lagereinheit (1; 1') als Blattlager zum verdrehbaren Anschluss eines langgestreckten Rotorblatts (2) an einer Rotornabe (3) eines Windrades, die

Lagereinheit (1; 1') umfassend:

M2

- wenigstens zwei axial gegeneinander versetzte Laufbahnen (22, 23,

37) mit umlaufenden Wälzkörpern (24, 25), die zwei gegeneinander verdrehbare, ringförmige Anschlusselemente (13, 14; 13', 14'), zum mittelbaren oder unmittelbaren Anschluss an dem rückwärtigen Ende (5) des

betreffenden Rotorblattes (2) einerseits und an der Rotornabe (3) andererseits aufweisen, wobei

M3

- die ringförmigen Anschlusselemente (13, 14; 13', 14') einander abgewandte Stirnseiten (15, 16) aufweisen, die als Anschlussflächen zu der

Rotornabe (3) einerseits und zu dem betreffenden Rotorblatt (2) andererseits dienen, und

M4

- zwischen den beiden Anschlusselementen (13, 14; 13', 14') ein jeweils

im Bereich der beiden Anschlussflächen abgedichteter Ringspalt gebildet ist, wobei

M5

- die Wälzkörper (24, 25) zweier axial gegeneinander versetzter Laufbahnen (22, 23, 37) eine etwa zylindrische Gestalt aufweisen, mit je einer Mantelfläche (26), die rotationssymmetrisch zu genau einer Rotationsachse (31) ist, wobei

M6

- diese Wälzkörper (24, 25) derart ausgerichtet sind, dass ihre jeweiligen

Rotationsachsen (31) etwa lotrecht zur die Längsachse des betreffenden Rotorblattes (2) ausgerichtet sindunter einem Winkel schneiden, der

zwischen 30° und 90° liegt, und wobei

M7

an der dem anderen Anschlusselement (13; 14') zugewandten Mantelseite eines Anschlusselements (14; 13') eine vorspringende, rundum

laufende Nase (21; 21') vorgesehen ist, wobei

M8

die beiden kreisringförmigen Seitenflächen (22, 23) der Nase (21; 21')

den etwa zylindrischen Wälzkörpern (24, 25) je einer Wälzkörperreihe

als Lauffläche dienen, wobei

M9

die Wälzkörper (24, 25) spielfrei zwischen den Seitenflächen (22, 23)

der Nase (21) einerseits und den Seitenflächen (37) einer an einer Außenfläche oder Innenfläche des Anschlusselements (13, 14) vorgesehenen rundumlaufenden Einsenkung (36) von etwa rechteckigem Querschnitt abrollen, wobei

M10

- das Rotorblatt (2) als eine einen inneren Hohlraum umgebende Mantelfläche (4) ausgebildet ist, die an dem rückwärtigen Ende (5) des Rotorblattes (2) in einen zylindermantelförmigen Verlauf übergeht bis zu

einer ebenen, rückwärtigen Anschlussfläche (6), und wobei

M11

- mittels eines Hydraulikzylinders oder einer Antriebseinheit (47) das

Rotorblatt (2) gegenüber der Rotornabe (3) zumindest zeitweise während des Betriebs der unabhängig davon, ob die Windkraftanlage in Betrieb ist oder nicht, oder ob das Windrad stillsteht oder nicht, oder ob die

Rotorblätter verstellt werden müssen oder nicht, das Rotorblatt (2) gegenüber der Rotornabe (3) beständig um seine Längsachse periodisch

verdreht wird.

Daran schließen sich auf diesen Anspruch unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogene

Unteransprüche 2 bis 9 an.

Im Einspruchsbeschwerdeverfahren wurden folgenden Entgegenhaltungen vorgebracht:

E1(D2) HAU, E.: Windkraftanlagen: Grundlagen, Technik, Einsatz, Wirtschaftlichkeit. 2. Auflage. Berlin Heidelberg New York London Paris Tokio:

Springer, 1996, Seiten 81 bis 83, 199 bis 209, 232 bis 235. – ISBN 3-

54-57431-1

E2(D1): BURTON, T. [et al.]: Wind Energy Handbook. Chichester New York

Weinheim Brisbane Singapore Toronto: John Wiley & Sons, Ltd, 2001.

S. 417 bis 421, 486 f., 492 f. – ISBN 0-471-48997-2

E4(D4) EP 1 286 048 A1

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Verfahrensbeteiligten einen Zusatz mit der vorläufigen Auffassung des Berichterstatters zukommen

lassen sowie folgende Druckschrift zur Kenntnis gebracht:

E2a: BURTON, T. [et al.]: Wind Energy Handbook. Chichester New York

Weinheim Brisbane Singapore Toronto: John Wiley & Sons, Ltd, 2001.

S. 475 f. – ISBN 0-471-48997-2.

Nach dem Ladungszusatz hat die notwendige Streitgenossin und Einsprechende 1

noch folgende Druckschriften als Entgegenhaltungen vorgebracht:

EIS:

EISELE, E.: Wälzlagerschäden bei schwingender Belastung im Stillstand.

MTZ Jahrgang 13, Nummer 8, August 1952, S. 200 bis 205

GDF: GODFREY, D.: Practical Applications – Fretting Corrosion or False Brinelling?. Tribology & Lubrication Technology, December 2003, S. 28 bis

30.

Im Prüfungsverfahren (P) wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:

D1(P): US 3 652 141 A

D2(P) DE 39 09 664 C1

D3(P) DE 123 805 A

D4(P) DE 956 390 B

D5(P) DE 37 32 730 A1

D6(P) DE 101 40 793 A1

D7(P) DE 36 09 781 A1

Im Einspruchsverfahren vor dem DPMA wurden von der Einsprechenden 1 (ESP1)

und der Einsprechenden 2 (ESP2) folgende Entgegenhaltungen herangezogen (Zitierung wie im Beschluss der Patentabteilung):

ESP1 ESP2

(D1)

(E2)

Wind Energy, Handbook, John Wiley, 2001, p. 417-421, 486-

487, 492-493

(D2)

(E1)

(Erich Hau: Windkraftanlagen: Grundlagen, Technik, Einsatz,

Wirtschaftlichkeit, 2. Auflage, Berlin Heidelberg New York London Paris Tokio, Springer 1996, ISBN 3-54-57431-1, Seiten 81

bis 83, 199 bis 209, 232 bis 235)

D3

E3

DE 197 39 164 A1

(D4)

(E4)

(EP 1 286 048 A1)

D5

E. A. Bossanyi, „Individual Blade Pitch control for Load Reduction", Wind Energy, 2003, 8.10.2002, S. 119 bis 128

E5

DE 197 31 918 B4.

Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden 2 hat keinen Erfolg.

In Anwendung von § 62 ZPO ist am Verfahren nicht nur die Einsprechende 2, die

eine wirksame Beschwerde eingelegt hat, als Beschwerdeführerin beteiligt, sondern

– als notwendige Streitgenossin – auch die nichtbeschwerdeführende Einsprechende 1 (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - X ZB 16/17 – Karusselltüranlage; vergleiche auch Schulte/Püschel, PatG 11. Auflage, § 59 Rdn 143 b, § 73 Rdn

101).

1. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer Windkraftanlage mit wenigstens einer Lagereinheit für ein langgestrecktes Rotorblatt entsprechend den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift werden Windkraftanlagen und damit

insbesondere deren Rotordurchmesser immer größer. Entsprechend steigt auch die

Beanspruchung sämtlicher Trag- und Lagereinheiten einschließlich der Blattlager.

Diese dienen zur Verstellung des Blattanstellwinkels und erlauben eine Anpassung

an unterschiedliche Windgeschwindigkeiten, einerseits für eine optimale Leistungsregelung und andererseits in Form einer Sturmwindabschaltung. Der Rotor einer

Windkraftanlage dreht sich während der Drehmomenteinleitung. Entsprechend sind

dessen Wälzkörper in Bewegung und es sind keine lokalen Dauerbelastungen zu

befürchten. Die Rotorblattlagerungen werden dagegen üblicherweise nur dann zur

Verstellung des Rotorblatt-Anstellwinkels verdreht, wenn sich der Mittelwert der

Windstärke merklich ändert, also eher selten (Patentschrift, Absatz 0002).

2. Die objektive Aufgabe der Erfindung besteht darin, bei einer Windkraftanlage

auch im Rotorblattlager einen günstigen Schmierfilmaufbau zwischen Wälzkörpern

und Laufbahnen zu erreichen, um Lagerschäden durch „False Brinelling“ und „Fretting Corrosion“ zu verhindern (vergleiche Absatz 0040 ff.).

Unter „False Brinelling“ versteht das Patent eine Degeneration der Laufbahn durch

hohe Hertzsche Pressung der Wälzkörper auf die Laufbahnen infolge von auf das

Wälzlager wiederkehrend einwirkenden wechselnden Lasten, die während des Stillstands des Wälzlagers (also bei nicht drehendem Blattlager) schnell zur Schmierfilmverdrängung führen (vergleiche Patentschrift Absatz 0040).

Diese Aufgabe wird durch ein Verfahren zum Betrieb einer Windkraftanlage gemäß

dem Anspruch 1 gelöst.

3. Als Fachmann für den Erfindungsgegenstand zuständig ist ein Maschinenbauingenieur (Dipl.-Ing. (FH)/Bachelor/Master) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der

Entwicklung und Konstruktion von Rotorblattlagern, des Rotorblattantriebs und dessen Ansteuerung.

4. Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre bedarf das Merkmal M11 im

Rahmen der Auslegung einer Erläuterung.

Das Merkmal M11 stellt auf ein Verfahren zum Betrieb einer Windkraftanlage ab,

die mittels eines Hydraulikzylinders/einer Antriebseinheit das diesem Antrieb zugeordnete Rotorblatt bei den angegebenen Zuständen beständig periodisch um seine

Längsachse verdreht.

Die im Merkmal angeführte „beständige periodische Verdrehung“, versteht der

Fachmann als ununterbrochene oszillierende Verdrehung, d.h. ein zwingend unablässiges (ohne Pause) zwischen zwei Extremwerten pendelndes Verdrehen über

einen bestimmten Zeitraum, hier während bestimmter Anlagenzustände (vergleiche

Absätze 0040, 0043 und 0045).

Die jeweiligen Zustände sind im selben Merkmal (M11) angegeben mit „unabhängig

davon, ob die Windkraftanlage in Betrieb ist oder nicht, oder ob das Windrad stillsteht oder nicht, oder ob die Rotorblätter verstellt werden müssen oder nicht“.

Das heißt, die „beständige periodische Verdrehung“ erfolgt auch dann, wenn

- die Anlage in Betrieb ist (AB),

- die Anlage nicht in Betrieb ist (AnB),

- das Windrad stillsteht (WS),

- das Windrad nicht stillsteht (WnS),

- die Rotorblätter verstellt werden müssen (RV),

- die Rotorblätter nicht verstellt werden müssen (RnV).

Dieses Verständnis des Fachmanns für das Merkmal ergibt sich aus den entsprechenden Passagen in der Patentschrift.

So gibt Absatz 0039 hinsichtlich AB und WnS an: „Bei der Windkraftanlage wird/werden das/die betreffende(n) Rotorblatt (-blätter) wenigstens zeitweise während des

Betriebs beständig um seine/ihre Längsachse(n) verdreht.“

Zu AB/AnB, RV/RnV führt Absatz 0042 aus: „Das erfindungsgemäße Verfahren gewährleistet immer auch eine Rollbewegung der Wälzkörper und damit den Aufbau

des notwendigen Schmierfilmes zwischen Wälzkörpern und Laufflächen auch dann,

wenn die Wälzkörper nachteiligen Gleitbewegungen entlang ihrer Längsachse ausgesetzt sind und zwar unabhängig davon, ob die Windkraftanlage in Betrieb ist oder

nicht, oder ob die Rotorblätter verstellt werden müssen oder nicht, so lange eben,

wie die beständige, d.h. ununterbrochene (kleine) Verstellung der Rotorblätter vorteilhafterweise durchgeführt wird.“

Und zu WS (und RnV) gibt Absatz 0044 Zeile 7 bis 9 an: „Andererseits sollte bei

stillstehendem Windrad (bspw. bei Flaute [hier besteht keine Notwendigkeit für eine

Rotorblattverstellung]) die periodische Bewegung fortgesetzt werden.“.

Eine „beständige“ Verdrehung ist laut Absatz 0040 Zeile 1 bis 6 „eine beständige,

d. h. ununterbrochene (kleine) Verdrehung der Rotorblätter“. Dass die Bewegung

dabei „beständig“ im Sinne von „ununterbrochen“ weiterläuft, also über den ganzen

Zeitraum nicht unterbrochen wird (dabei aber sehr langsam sein kann), ergibt sich

darüber hinaus aus Absatz 0064 Zeile 5 bis 8: „Vorzugsweise wird dieser [Hydraulik-

]Zylinder ständig verstellt, damit sich die Wälzkörper 24, 25, 35 beständig bewegen

und dadurch der diese bedeckende Schmierfilm aufrechterhalten wird“.

Damit stellen die „oder“-Angaben im Merkmal M11 keine drei Alternativen dar, von

denen nur eine erfüllt sein muss. Stattdessen sind dies Zustände, in denen das Rotorblatt jeweils beständig periodisch um seine Längsachse zu verdrehen ist.

„In Betrieb sein“ versteht der Fachmann im Sinne von „laufen, eingeschaltet sein“.

Laut Absatz 0041 wird das erfindungsgemäße Verdrehen der Rotorblätter selbst bei

Wartungs-/Reparaturarbeiten angewendet. Beansprucht ist dies aber nicht. Die

Aussage in Absatz 0042, letzter Satz, demnach das Verfahren solange durchführt

wird, wie die beständige, d. h. ununterbrochene (kleine) Verstellung der Rotorblätter

vorteilhafterweise durchgeführt wird, versteht der Fachmann so, dass die Einrichtung für das anspruchsgemäße Verdrehen zwar zwingend bei den im Merkmal M11

aufgeführten Zuständen aktiv ist. Dies gilt aber offensichtlich nur bei ordnungsgemäßem Zustand der Windkraftanlage, nicht aber in solchen Zuständen, bei denen

es nicht vorteilhaft wäre (wie etwa Sturmwindphase, vergleiche Absatz 0041) und –

daraus abgeleitet – es schlicht nicht durchgeführt werden kann, d. h. wenn z. B. der

zugehörige Antrieb kaputt ist, kein Antriebsstrom vorhanden ist oder eben Wartungs-/Reparaturarbeiten, die das Verdrehen verhindern, entgegenstehen.

5. Der Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ist zulässig, da er ursprünglich offenbart ist. Hierzu wird nachfolgend auf die Offenlegungsschrift (DE 10 2005

026 141 A1) verwiesen. Der geltende Anspruch 1 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 beschränkt (vergleiche Patentschrift DE 10 2005 063 678 B3), der Schutzbereich des erteilten Patents wird damit auch nicht erweitert.

Das Merkmal M1 geht ursprünglich offenbart hervor aus dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Nebenanspruch 29, vergleiche hierzu die Offenlegungsschrift.

Das Merkmal M2 ist im ursprünglichen Anspruch 1, Zeile 2 bis 4 bzw. unter Punkt

a) angegeben.

Zu Merkmal M3 und M4 siehe den ursprünglichen Anspruch 4 bzw. 5.

Die Merkmale M5 und M6 sind ursprünglich offenbart in Anspruch 1 unter Punkt b)

bzw. Anspruch 10.

Zu den Merkmalen M7 und M8 siehe die ursprünglichen Ansprüche 6 und 7.

Merkmal M9 geht hervor aus Absatz 0053. Zum Merkmal M10 siehe Absatz 0045.

Das Merkmal M11 ist ebenfalls ursprünglich offenbart, siehe dazu in der Offenlegungsschrift Absatz 0032 bis Absatz 0035, insbesondere Absatz 0032 Zeile 14 bis

16 (AB/AnB, RV/RnV) und Abs 0034 Zeile 7 bis 9 (WS) bzw. 0035 Zeile 1 bis 3

(WnS).

Die gegenüber der erteilten Fassung im geltenden Anspruch 1 vorgenommenen

Änderungen beschränken den erteilten Anspruchsgegenstand und erweitern dessen Schutzbereich nicht. Beim erteilten Anspruch 1 musste das Rotorblatt lediglich

zumindest zeitweise während des Betriebs der Windkraftanlage beständig periodisch verdreht werden. Das bedeutet, da sich „zumindest“ auf beides bezieht, nur

bei mindestens einem Anlagenzustand (Betrieb) und auch dort nur (zumindest) zeitweise. Der geltende Anspruch fordert verbindlich die angegebenen Anlagenzustände (mehr als nur während des Betriebs) und dabei eine permanente Verdrehung.

Zur ursprünglichen Offenbarung des Unteranspruchs 2 siehe die Offenlegungsschrift, Absatz 0033 Zeile 3 bis 8, zum Unteranspruch 3 siehe Absatz 0034 Zeile 1

bis 4, zum Unteranspruch 4 Anspruch 32.

Der Unteransprüche 5 bis 7 gehen hervor aus den Ansprüchen 33, 34 bzw. 35.

Der Unteranspruch 8 ist ursprünglich offenbart wie jeweils in Absatz 0030, 0033

und 0058 der Offenlegungsschrift angegeben.

Der Gegenstand des Unteranspruchs 9 offenbart sich in Absatz 0045, insb. Zeile

8 bis 16 in Verbindung mit Absatz 0048, insbesondere Zeile 1 bis 12 der Offenlegungsschrift.

6. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist ausführbar.

Denn der Fachmann versteht den Anspruchsgegenstand und insbesondere das

Merkmal M11 so, dass die Verstellung nur bei entsprechend ordnungsgemäßem

Anlagenzustand, nicht jedoch bei defekter Anlage/defekten relevanten Komponenten oder Stromausfall, durchgeführt wird. Ein Zustand wie in Absatz 0041 der Patentschrift aufgeführt, demnach das erfindungsgemäße Verfahren auch bei Wartungs-/Reparaturarbeiten oder während einer Sturmwindphase durchgeführt wird,

ist in der Beschreibung fakultativ angegeben, ansonsten aber nicht beansprucht.

Dass eine beständige periodische Verstellung im Nichtbetrieb der Anlage eine vollkommen ausfallsichere Energieversorgung voraussetzen soll, trifft daher auch nicht

zu.

Die Frage, wie lange man eigentlich die beanspruchte Windkraftanlage zu beobachten habe, bis man feststellen könne, dass sich die Blätter während des Betriebs und

auch während des Nichtbetriebs beständig periodisch verdrehen, stellt sich bei der

Ausführbarkeit nicht.

7. Der Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ist patentfähig.

a) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu gegenüber der E2 (BURTON).

Mit der in der E2 gezeigten Anordnung für Lager und Rotorblattanschluss, den Lageralternativen und dem Anschluss des Lagerrings zum Rotorblatt mit einem T-boltconnector wie in Figur 7.20, Figur 7.21 d) bzw. 7.19 b) angegeben, ist unbestritten

ein anspruchsgemäßes Verfahren zum Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Lagereinheit wie entsprechend den Merkmalen M1 bis M10 aufgezeigt.

E2 Figure 7.20 (Seite 419):

E2 Figure 7.21 d) (Seite 420):

Typical Pitch-bearing Arrangement

Three-row Bearings

Die E2 beschreibt grundsätzlich auch eine individuelle Rotorblattverstellung während des Betriebs der Windkraftanlage, siehe E2, Seite 492, unter „8.3.9 Individual

pitch control“, dortiger Absatz 1. Die E2 offenbart jedoch weder eine Verdrehung in

sämtlichen im Merkmal M11 angegebenen Zeiträumen noch, dass diese Verdrehung beständig periodisch durchgeführt würde.

Es kann dahinstehen, ob der Fachmann den in E2, Kapitel 8.3.5 (Seite 486 f.) turmschwingungsabhängigen Regelungsterm für das Pitchen der Rotorblätter auch bei

stillstehender Windkraftanlage anwenden würde. Allerdings ergibt sich mit diesem

Regelungsterm unter Anwendung der aus der Messung der Turmbeschleunigungen

abgeleiteten Drehbewegung der Rotorblätter kein beständig periodisches Verdrehen im Sinne des Merkmals M11. Vielmehr zeigen die dazu beispielhaft in E2-Figure

8.4 dargestellten Ergebnisse von Pitchraten (in „deg/s“, also Grad pro Sekunde) und

Turmauslenkungen (in „inch“, also Zoll) einer Simulation mit und ohne einen solchen

Beschleunigungsrückkopplungsterm (in Kombination mit einem PID-Regler zur

Steuerung der Pitchrate) eine zwar beständige, aber keine periodische Verdrehung

eines Rotorblattes (siehe unten, rechte Darstellung „With tower damping“). Stattdessen zeigen die Pitchraten chaotisch verlaufende Pitchgeschwindigkeiten und

damit hin- und hergehende Ausschläge, bei denen kein regelmäßig (irgendwann)

hintereinanderfolgender Ausschlag identisch zu einem vorhergehenden, also im

Sinne von „periodisch“, feststellbar ist.

Figur 8.4 aus E2, Seite 487

Damit offenbart die E2 kein beständiges periodisches, sondern ein chaotisches Verdrehen des Rotorblattes mit stark wechselnden Verstellgeschwindigkeiten, aus denen kein Vorgang ersichtlich ist, der sich zumindest einige wenige Male hintereinander in regelmäßigen Abständen wiederholt, wie es Merkmal M11 aber mit „beständige periodische Verdrehung“ fordert.

Auch unter Berücksichtigung, dass der Turm eine Grundfrequenz aufweise oder der

Graph mit Zoom eine Glättung zeige, lässt sich dieses Merkmal nicht erkennen.

Im Übrigen lehrt die E2 kein von der Turmbeschleunigung abhängiges, der Turmbeschleunigung/-auslenkung gegengerichtetes Pitchen, wenn die Anlage bzw. das

Windrad stillsteht, weil kein Wind weht und der Turm deswegen keine Beschleunigung erfährt, wie es aber im Merkmal M11 auch implizit (kein Wind) für den Zustand

„Anlagen-/Windradstillstand“ gefordert ist.

Folglich kann die E2 die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 nicht in Frage

stellen.

b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

aa) Bei der vorgebrachten Kombination aus E1 (HAU) und E4 (EP 1 286 048 A1)

geht zwar aus der E1 unbestritten ein Verfahren mit den Merkmalen M1 bis M10

hervor.

So zeigt die E1 mit dem Bild 8.15 (Seite 234) eine Rotorblattlagerung wie entsprechend den Merkmalen M1 bis M10 (vergleiche nachfolgende Zeichnung mit vom

Senat hinzugefügten Bezugszeichen, die denen des Anspruch 1 entsprechen).

E1, Bild 8.15 Seite 234

(Ausschnitt; mit vom Senat hinzugefügten Bezugszeichen)

Einen dem Merkmal M11 entsprechenden Antrieb offenbart die E1 aber nicht. Zwar

zeigt die E1 in Kap. 8.4.3 (Seite 238) einen möglichen Stellantrieb für Windkraftanlagen, der eine umlaufzyklische Korrektur vornehmen kann, um die Wechsellasten

aus der Zunahme der Windgeschwindigkeit mit der Höhe zumindest teilweise „ausregeln“ zu können. Das bedeutet, dass ein solcher Stellantrieb im Betrieb der Windkraftanlage das Rotorblatt gegenüber der Rotornabe beständig periodisch um seine

Längsachse verdreht. Es geht aber aus keiner Stelle der E1 hervor, dass der Antrieb

dies auch bei stillstehendem Windrad durchführen würde (fehlendes Merkmal

M11).

Weder die E1 noch die in Verbindung damit angeführte E4 können dem von E1

ausgehenden Fachmann einen Gegenstand mit auch dem Merkmal M11 nahelegen.

Aus der E1, Seite 233, Abschnitt „Momentenlagerung“, ergeben sich zwar Vor- und

Nachteile des obigen Drehkranzlagers (E1, Bild 8.15). Auch offenbart die E1, Seite

233, dass die in neuerer Zeit zunehmend verwendeten sogenannten „Vierpunktlager“ oder „Kugeldrehverbindungen“ wie in Bild 8.16 die bei solchen wie in Figur 8.15

verwendeten Zylinder-Wälzkörpern auftretenden punktförmigen Spitzenbelastungen vermeiden. Ausgehend von der Aufgabenstellung, für das Drehkranzlager aus

Bild 8.15, ein verbessertes Rotorblattlager für eine Windkraftanlage zu schaffen,

welches den Belastungen bei starker Windlast dauerhaft genügen soll, liefert die E1

mit einer Lagerausführung wie nach Bild 8.16 bereits unmittelbar eine Lösung. Damit ergibt sich für den von der E1 ausgehenden Fachmann keine Veranlassung,

weitere Druckschriften (wie etwa die E4) in Betracht zu ziehen.

Doch selbst wenn der Fachmann die E4 in Betracht gezogen hätte, z. B. um bei

einer bestehenden Windkraftanlage mit einer Lagerung entsprechend Bild 8.15

ohne Änderung der Konstruktion den Schmierfilmaufbau zu verbessern, würde ihn

die E4 nicht zu einem Verfahren mit auch dem Merkmal M11 führen.

Zwar gibt die E4, Absatz 0027 an, in regelmäßigen Zeitabständen die Rotorblätter

kurzzeitig zu verstellen (Zeile 16 bis 21). Dieser Vorschlag wird jedoch nur für solche

Windbedingungen gemacht, „die kein Verstellen der Rotorblätter erfordern“. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass dies „natürlich mit Ertragseinbußen verbunden

ist“. Die E4 offenbart damit, dass diese kurzzeitige, mit Ertragseinbußen verbundene Verstellung zwar bei Anlagenbetrieb, während dem aber die Rotorblätter nicht

verstellt werden müssen, durchgeführt wird, jedoch nicht im Stillstand. Eine Problematisierung mangelnder Schmierstoffversorgung bei stillstehender Anlage (so bei

Schwachwind, Windstille) erfolgt dabei nicht.

Damit fehlt der E4 ein Hinweis dahingehend, dass die Rotorblätter nicht unabhängig

davon, ob das Windrad stillsteht oder nicht, verdreht werden.

Weiter offenbart die E4 (zum dortigen bekannten Stand der Technik) nicht, dass die

Antriebseinheit das Rotorblatt gegenüber der Rotornabe beständig periodisch um

seine Längsachse verdreht. Stattdessen wird bei der E4 das Rotorblatt gegenüber

der Rotornabe nur in regelmäßigen Zeitabständen kurzzeitig verstellt.

Auch bei der eigentlichen Erfindung der E4, bei der das Rotorblatt selbst nicht verstellt wird, sondern nur durch gegensinniges Betreiben der beiden Verstellsysteme

die Laufbahnen der Drehverbindungen gegeneinander bewegt werden, wird neben

einer kurzzeitigen Verstellung in regelmäßigen Abständen (damit aber nicht beständig periodisch) alternativ nur gelehrt, kontinuierlich mit sehr geringer Verstellgeschwindigkeit zu verstellen.

E4, Figur 1 (Der dortige Innenring 9 weist radial innen eine umlaufende Verzahnung 15 zum kämmenden Eingriff mit einem Abtriebsritzel eines nabenfest angeordneten Antriebsmotors (beides nicht dargestellt) auf (vergleiche

E4 Absatz 0033).

Dass dies auch bei stillstehendem Windrad der Fall sein soll, ist nicht offenbart.

Auch wird dabei nicht das Rotorblatt verschwenkt, sondern ausschließlich die beiden Verstellsysteme gegensinnig betrieben, wobei das Rotorblatt im Winkel (Rotorblatteinstellwinkel bleibt konstant, siehe Absatz 0045) gegenüber der Rotornabe

feststeht. Damit ist nur eine beständige durchgehende gleichförmige (gegensinnige)

Verdrehung der beiden Drehverbindungen an der Rotornabe, aber nicht eine periodische Verdrehung der Rotornabe offenbart.

Der von E1 ausgehende Fachmann gelangt somit also auch nicht bei Berücksichtigung der E4 zu einem Gegenstand wie nach Anspruch 1 mit auch dem Merkmal

M11.

bb) Auch ausgehend von der E2 (BURTON) in Verbindung mit der E4 (EP 1 286

048 A1) gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Anspruchs 1.

Zwar gehen aus der E2, Seite 419 f., unbestritten die Merkmale M1 bis M10 hervor

(vergleiche obige Ausführungen zur Neuheit gegenüber der E2). Wie aber schon

oben zu E1 in Verbindung mit E4 angeführt, kann die E4 nicht einen Gegenstand

mit auch dem Merkmal M11 nahelegen. Denn zum Stand der Technik, von dem die

E4 ausgeht (Absatz 0027), ist nur ein Verstellen der Rotorblätter bei Wind, nicht

aber in der Parkposition (also z. B. bei Stillstand) und im Übrigen auch kein beständiges periodisches Verdrehen, sondern nur ein „kurzzeitiges Verstellen in regelmäßigen Zeitabständen“ offenbart. Für die Erfindung der E4 selbst ist ein anderer konstruktiver Aufbau vorgesehen, der das Rotorblatt selbst gar nicht verdreht, sondern

ausschließlich die dortigen beiden Verstellsysteme gegensinnig und gleichzeitig.

cc) Auch eine Kombination der Lehren aus E1 (HAU) und E2 (BURTON) kann keinen Gegenstand mit auch dem Merkmal M11 nahelegen.

Wie oben bereits angegeben, bestand für den Fachmann aufgrund der in E1 angegebenen Problematik, dass zur Vermeidung von bei Zylinder-Wälzkörpern auftretenden, punktförmigen Spitzenbelastungen in „neueren Zeiten zunehmend sogenannte ‚Vierpunktlager‘ oder ‚Kugeldrehverbindungen‘ verwendet [werden] (Bild

8.16)“ keine Veranlassung, weitere Druckschriften und damit auch nicht die E2 in

Betracht zu ziehen, da die E1 mit diesen alternativen Lagerungen bereits eine Problemlösung angibt.

Selbst wenn der Fachmann ausgehend von E1 die E2 berücksichtigt hätte, um die

auf eine Windkraftanlage einwirkenden Lasten, hier des Turms, zu reduzieren (Abschnitt „Control of tower vibration“; E2, Seite 486 f., erster Absatz; Seite 487, letzter

Absatz Zeile 8 bis 10), führt auch dies nicht zu einem Gegenstand mit dem Merkmal

M11.

Wie bereits bei obiger Neuheitsbetrachtung der E2 angegeben, fehlt der E2 ein Verstellen der Rotorblätter auch bei Windstille, wenn die Rotorblätter nicht drehen, was

Merkmal M11 implizit fordert.

dd) Auch eine Kombination aus E1 (HAU) oder E2 (BURTON), aus denen jeweils

eine Windkraftanlage entsprechend den im geltenden Verfahrensanspruch 1 aufgeführten vorrichtungstechnischen Merkmalen M1 bis M10 hervorgeht (siehe oben),

in Verbindung mit EIS (EISELE) ergibt nicht in naheliegender Weise ein Verfahren

wie nach Anspruch 1 mit auch dem Merkmal M11.

Zwar offenbart EIS zur Vermeidung von Lagerschäden durch False Brinelling, die

gefährdete Maschine mit niedriger Drehzahl auch dann laufen zu lassen, wenn sie

nicht benötigt wird (EIS, letzter Absatz).

Bei einem Übertrag dieser Lehre auf eine Windkraftanlage wie etwa nach E1 oder

E2 bedeutet „nicht benötigte [Hilfs-]Maschine“ nicht verdreht werdende, also ungepitchte Rotorblätter zu verdrehen. Erschütterungen im Stillstand des Rotors werden

bei EIS aber nicht problematisiert, sondern nur solche, die offenbar durch den Betrieb der übergeordneten Maschine, d.h. im Betrieb der gesamten Anlage, bei weiteren, nicht selbst mitlaufenden Lagern erfolgen. Vergleiche dazu EIS, Seite 200

unter A., Absatz 1 bis 3, mit den dort aufgeführten verstellbaren Flügellagerungen

von Windkraftanlagen, abgeschalteten Teilmotoren bei Gruppenflugmotoren oder

auf Fahrzeugen transportierte Maschinen.

Der Fachmann wird daher durch EIS die Anregung berücksichtigen, eine Rotorblattlagerung wie nach E1, Bild 8.15 (i. V. m. Figur 7.20), die die Merkmale M1 bis M10

aufweist, im Betrieb der Windkraftanlage, dann wenn die Rotorblätter nicht verstellt

werden müssen (entsprechend EIS, letzter Absatz, 2. Satz: „die gefährdete Maschine […] mit niederer Drehzahl, wenn sie nicht benötigt wird“), mit niedriger Drehzahl laufen zu lassen.

Damit kann aber eine Kombination aus E1 i. V. m. EIS nicht zu einem Gegenstand

mit auch dem Merkmal M11 führen. Es spielt auch keine Rolle, ob EIS dem Fachmann nahelegt, eine beständig periodische Verdrehung um die Rotorblattlängsachse durchführen zu lassen. Entscheidend ist, dass EIS keine Verstellung des Rotorblatts durch den Rotorblattantrieb auch bei Stillstand des Windrads lehrt und damit auch nicht nahelegen kann.

ee) Auch GDF (GODFREY) kann bei einem von E1 (HAU) oder E2 (BURTON) ausgehenden Fachmann kein Verfahren wie nach geltendem Anspruch 1 nahelegen.

Zwar beschreibt GDF die beiden Schadensmechanismen Fretting Corrosion und

False Brinelling als verursacht durch „small relative motions, usually due to vibration

while the components of a machine are stationary or not rotating“. Als Beispiel für

vibrierende Komponenten führt sie dann „gears and rolling element bearings in the

turbine of an electrical generating windmill that is rotating but which is being vibrated

by breezes“ an.

Als weiteres Beispiel sich nicht bewegender Komponenten gibt GDF an: „Another

example is the rolling element bearings of a machine being shipped by truck or railway.“ (GDF, Seite 28 linke Spalte Zeile 11 bis 13).

Zur Schadensverhinderung empfiehlt GDF, Seite 30 Absatz 3, kontinuierlich oder

wenigstens gelegentlich das (gefährdete) Wälzlager zu verdrehen.

Zwar wird der Fachmann die Lehre von GDF bei einer Windkraftanlage wie nach E1

oder E2 berücksichtigen. Allerdings gelangte er dadurch nicht zu einer Betriebsweise entsprechend dem Merkmal M11.

So beschreibt GDF die Verschleißmechanismen bei vibrierenden Komponenten anhand der auf Seite 28 Absatz 1 genannten Beispiele: a) bei einer rotierenden Windkraftanlage, die durch Brisen in Schwingungen versetzt wird und deren Zahnräder

und Wälzlager in der Turbine die vibrierenden Komponenten darstellen und b) –

nicht gattungsgemäß – die Wälzlager einer Maschine, die durch einen Lastwagen

oder auf der Schiene transportiert und dabei erschüttert wird.

Dem Fachmann stellt sich aufgrund der Angaben zu Beispiel a) die Frage, welche

Komponenten eines Windrads stationär oder nicht drehend sind, wenn sich das

Windrad dreht. Selbst wenn er darunter aufgrund seines Fachwissens, obwohl in

GDF nicht genannt, die Lager der Rotorblätter versteht, bezieht sich der Hinweis

von GDF, Seite 30 Absatz 3, darauf, zur Verhinderung von False Brinelling, das

betroffene Lager kontinuierlich oder wenigstens gelegentlich zu drehen, dann aber

nur auf einen sich drehenden Rotor/ein sich drehendes Windrad, der/das Vibrationen ausgesetzt ist. Damit ist das Merkmal M11, demnach das periodische Verdrehen auch dann durchzuführen ist, wenn das Windrad stillsteht, nicht nahegelegt.

c) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Sie haben weder in der Beschwerdebegründung noch nach dem Ladungszusatz schriftsätzlich oder in der

mündlichen Verhandlung eine Rolle gespielt. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sie,

für sich oder in Kombination untereinander oder in Verbindung mit dem Fachwissen,

zu einem Gegenstand wie nach geltendem Anspruch 1 führen könnten.

8) Die Unteransprüche 2 bis 9 werden vom patentfähigen Hauptanspruch, auf den

sie direkt oder mittelbar rückbezogen sind, getragen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Berner

Richter

Ausfelder

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Juni 2024