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BPatG Beschluss vom 26.06.2024 – 9 W (pat) 20/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:260624B9Wpat20.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 20/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 108 695

ECLI:DE:BPatG:2024:260624B9Wpat20.22.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 26. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener, des Richters Dipl.-Phys.

Univ. Dr.-Ing. Geier und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Mai 2022 aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 17. September 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2012 108 695.8 ist die Erteilung des Patents mit der

Bezeichnung

Überwachungssystem eines Nutzfahrzeugs und Nutzfahrzeug

am 12. März 2020 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist von der Einsprechenden am 9. Dezember 2020 Einspruch

erhoben worden. Die Einsprechende hat dabei den Widerrufsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht. Zur Begründung ihres

Einspruchs führte sie an, dass im Besonderen der Gegenstand nach dem erteilten

Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu sei, zumindest

aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin widersprach dem Vorbringen der Einsprechenden und beantragte zuletzt in der Anhörung vor der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 12. Mai 2022, das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu

erhalten, hilfsweise nach einem in der Anhörung überreichten Hilfsantrag 1

beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

10 2012 108 695 daraufhin mit einem am Ende der mündlichen Anhörung vom

12. Mai 2022 verkündeten Beschluss im Umfang des Hilfsantrages 1 mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten.

Beschreibung:

Ersatzseite 2/8 und 3/8 überreicht in der Anhörung am

12.05.2022, sowie Seiten 4 und 5 (linke Spalte) laut

Patentschrift,

Patentansprüche: Patentanspruch Nummer 1 bis 6, überreicht in der

Anhörung am 12.05.2022,

Zeichnungen:

in erteilter Fassung.

Gemäß der mit Schreiben vom 10. Juni 2022 versandten Beschlussbegründung sei

der auf ein Überwachungssystem gerichtete Patentanspruch 1 in der erteilten

Fassung nicht patentfähig, da sich das Überwachungssystem mit allen seinen

Merkmalen aus der mit Zwischenbescheid vom 22. März 2022 eingeführten

Druckschrift E14 ergebe:

E14 DE 100 43 099 A1.

Der auf ein Nutzfahrzeug gerichtete Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergebe

sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 6 sowie Merkmalen der Beschreibung. Dieser sei zulässig und gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik sowohl neu wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Gegen diesen Beschluss, der der Einsprechenden am 17. Juni 2022 zugestellt

worden ist, richtet sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. Juli 2022

elektronisch eingegangene Beschwerde der Einsprechenden, die diese mit Schriftsatz vom 13. September 2022 begründet hat.

Die Beschwerdeführerin vertritt insgesamt die Auffassung, dass einige Merkmale

des Gegenstands nach dem Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung unklar seien, so dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und

vollständig offenbare, dass ein Fachmann diese ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2

PatG). Ferner gehe der Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung

hinaus, in welcher er ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Darüber hinaus sei er aber auch gegenüber

dem Stand der Technik nicht neu, zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend und somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin widerspricht dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. April 2023 und begründet dies mit

Schriftsatz vom 15. Juni 2023. Nach ihrer Ansicht sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung bestandsfähig.

Mit Zwischenbescheid vom 12. Juni 2024 hat der Senat seine vorläufige Auffassung

zur Kenntnis gegeben, wonach im Besonderen die Patentfähigkeit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit stark gefährdet sein dürfte und zwar ausgehend vom Inhalt der Druckschrift

D1 20 2004 014 778 U1

unter Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift E14.

In der mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin und Einsprechende

den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Mai 2022 aufzuheben und das Patent

10 2012 108 695 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragte,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung lautet:

Nutzfahrzeug (2) umfassend ein Fahrerhaus (4) und ein Überwachungssystem (23) für das Nutzfahrzeug (2) zum Überwachen eines Teilbereiches

(14, 16) um ein Fahrerhaus (4) des Nutzfahrzeuges (2), umfassend:

− einen Sensor zum Überwachen des Teilbereiches (14, 16) um das

Fahrerhaus (4) des Nutzfahrzeuges (2) mit einer Kamera (10) zur

Aufnahme eines Bildes (32, 50) des zu überwachenden Teilbereiches

(14, 16);

− einen Bildschirm (18, 20) zum Darstellen des aufgenommenen Bildes

(32, 50); und

− einen zwischen den Sensor und den Bildschirm (18, 20) geschalteten

Prozessor (22) zum Bearbeiten des Bildes (32, 50) vor der Darstellung

auf dem Bildschirm (18, 20);

dadurch gekennzeichnet, dass

− der Sensor einen Halter (8) umfasst, an dem die Kamera (10) befestigt

ist und der ausgebildet ist, ortsfest am Fahrerhaus (4) befestigt zu

werden,

− wobei der Prozessor (22) eingerichtet ist, das aufgenommene Bild (32,

50) in ein erstes Bild (32), das einen Frontbereich (14) vor dem

Nutzfahrzeug (2) umfasst, und ein zweites Bild (50), das einen

Seitenbereich (16) neben dem Nutzfahrzeug (2) umfasst, zu trennen,

dessen Sensor am Fahrerhaus (4) befestigt ist,

wobei der Prozessor (22) eingerichtet ist, den Bildschirm und einen weiteren

Bildschirm anzusteuern und das erste Bild an den Bildschirm und das

weitere Bild an den weiteren Bildschirm auszugeben.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung an.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der Beschreibung, sowie zu weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist

statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6

Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls

zulässig.

2.

In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, da sie zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patents führt. Denn der für den

Fachmann ausführbare Gegenstand des geltenden Patenanspruchs 1 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.

Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieses Gegenstands kann insoweit

dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der zumindest mittelbar auf den

geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6, da mit dem

nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben

werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH

GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57,

Rn. 27 – Datengenerator).

3.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift unter

anderem ein Nutzfahrzeug mit einem Überwachungssystem zum Überwachen

eines Teilbereichs um das Fahrerhaus des Nutzfahrzeugs.

Aus dem Stand der Technik - die Streitpatentschrift benennt hierzu die Druckschriften D1, DE 20 2005 013 989 U1, DE 10 2009 034 283 B4 und DE 41 19 436 A1 -

seien bereits verschiedene solcher Systeme zur Überwachung eines solchen Teilbereichs um das Fahrerhaus des Nutzfahrzeuges bekannt (vgl. Absätze [0002] bis

[0005] der Streitpatentschrift), mit denen der Fahrer etwa zur Überwachung eines

hinteren Seitenbereichs seines Nutzfahrzeugs diesen mittels einer Kamera einsehen könne, wobei ihm das Bild der Kamera auf einem Bildschirm im Fahrerhaus

eingeblendet würde.

Davon ausgehend liege der Erfindung gemäß Absatz [0006] des Streitpatents die

Aufgabe zugrunde, die Überwachung zu verbessern.

4.

Da neben der Anbringung eines Sensors am Fahrerhaus des Nutzfahrzeugs

ein wesentlicher Aspekt des Streitpatents in der Aufnahme vom Kamerabildern,

deren Bearbeitung und Darstellung auf Monitoren liegt, wird als der mit der Lösung

dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann bei dem Verständnis der Erfindung

sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Absolvent der

Fachrichtungen Informationstechnik, Elektrotechnik oder Physik mit Diplom bzw.

Masterabschluss angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf

dem Gebiet der Entwicklung von Überwachungssystemen für Fahrzeuge auf.

5.

Beschränkt aufrecht erhaltene Fassung

In der von der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts

beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung, welche die vorliegend alleinig maßgebliche Fassung ist, erweist sich der für den Fachmann ausführbare Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig. Denn das mit diesem Patentanspruch

beanspruchte Nutzfahrzeug beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D1

in für den Fachmann naheliegender Kombination mit der Lehre der Druckschrift E14

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4 PatG).

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Rn. 27 - Polymerschaum I). Dies gilt

auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen

des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz

gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 410, Rn. 18 f. – Kettenradanordnung; BGH GRUR

2007, 859, Rn. 13 f. – Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings

weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des

durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung

eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR

2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach

dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv

offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen

Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, Rn. 49 –

Spannschraube).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

N0

N1

N2

Nutzfahrzeug (2) umfassend

ein Fahrerhaus (4) und

ein Überwachungssystem (23) für das Nutzfahrzeug (2) zum Überwachen eines Teilbereiches (14, 16) um ein Fahrerhaus (4) des Nutzfahrzeuges (2), umfassend:

N2.1

einen Sensor zum Überwachen des Teilbereiches (14, 16) um

das Fahrerhaus (4) des Nutzfahrzeuges (2) mit

N2.1.1

einer Kamera (10) zur Aufnahme eines Bildes (32, 50)

des zu überwachenden Teilbereiches (14, 16);

N2.2

einen Bildschirm (18, 20) zum Darstellen des aufgenommenen

Bildes (32, 50); und

N2.3

einen zwischen den Sensor und den Bildschirm (18, 20) geschalteten Prozessor (22) zum Bearbeiten des Bildes (32, 50)

vor der Darstellung auf dem Bildschirm (18, 20);

dadurch gekennzeichnet, dass

N2.1.2

der Sensor einen Halter (8) umfasst, an dem die Kamera

(10) befestigt ist und der ausgebildet ist, ortsfest am

Fahrerhaus (4) befestigt zu werden,

N2.3.1

wobei der Prozessor (22) eingerichtet ist, das aufgenom-

N2.1.3

N2.3.2

mene Bild (32, 50) in ein erstes Bild (32), das einen

Frontbereich (14) vor dem Nutzfahrzeug (2) umfasst, und

ein zweites Bild (50), das einen Seitenbereich (16) neben

dem Nutzfahrzeug (2) umfasst, zu trennen,

dessen Sensor am Fahrerhaus (4) befestigt ist,

wobei der Prozessor (22) eingerichtet ist, den Bildschirm

und einen weiteren Bildschirm anzusteuern und das

erste Bild an den Bildschirm und das weitere Bild an den

weiteren Bildschirm auszugeben.

Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal N0 auf ein Nutzfahrzeug gerichtet, das

nach den Merkmalen N1 und N2 ein Fahrerhaus und ein Überwachungssystem

umfasst, welches dazu geeignet ist einen Teilbereich um das Fahrerhaus herum,

also außerhalb dessen, zu überwachen. Der überwachte Teilbereich umfasst hierbei zumindest einen Frontbereich sowie einen Seitenbereich, wie sich aus dem

Merkmal N2.3.1 ergibt. Der Begriff „Frontbereich“ bezeichnet in diesem Zusammenhang einen beliebigen Bereich oder Bereichsabschnitt, der vor dem Nutzfahrzeug

verortet ist, während der Begriff „Seitenbereich“ einen beliebigen Bereich oder

Bereichsabschnitt neben dem Nutzfahrzeug beschreibt. Der Front- und der Seitenbereich sind allerdings nicht scharf voneinander abgegrenzt. Sie können sich vielmehr sogar überlappen. Denn wie die Figur 1 des Streitpatents zeigt, ist in dem die

Erfindung erläuternden Ausführungsbeispiel zumindest mangels zeichnerischer

Abgrenzung der Frontbereich 14 vor dem Fahrerhaus 6 des Nutzfahrzeugs nicht auf

die Breite des Nutzfahrzeugs eingeschränkt. Vielmehr umfasst der Frontbereich 14

auch Bereiche die seitlich vor dem Fahrerhaus 4 und damit neben dem unmittelbaren Frontbereich vor dem Fahrerhaus verortet sind. Damit überlappt sich aber

dort dieser seitliche, vordere Bereich des Frontbereichs mit dem Seitenbereich des

Nutzfahrzeugs, welcher analog dem Frontbereich ebenfalls nicht auf die Länge des

Nutzfahrzeugs beschränkt ist, sondern auch den Seitenbereich des Nutzfahrzeugs

vor dem Fahrerhaus 4 mitumfasst.

Das nach dem Merkmal N2 beanspruchte Überwachungssystem beinhaltet nach

den Merkmalen N2.1, N2.2 und N2.3 zumindest einen Sensor, einen Bildschirm

sowie einen funktionell zwischen Sensor und Bildschirm geschalteten Prozessor.

Der Sensor wiederum umfasst nach den Merkmalen N2.1.1 und N2.1.2 eine

Kamera sowie einen Halter, wobei die Kamera an dem Halter befestigt und der

Sensor über diesen ortsfest am Fahrerhaus befestigbar ist, so dass der Sensor

letztendlich am Fahrerhaus, wie mit Merkmal N2.1.3 beansprucht, befestigt ist. Die

Kamera ist dabei nach Merkmal N2.1.1 dazu hergerichtet, ein Bild des zu überwachenden Teilbereichs aufzunehmen, also einem Bereich, der sowohl den

Frontbereich wie auch den Seitenbereich umfasst.

Der funktionell zwischen Sensor - und damit der Kamera - und Bildschirm geschaltete Prozessor ist nach Merkmal N2.3 dazu geeignet, das von der Kamera aufgenommene Bild zu bearbeiten, bevor dieses dann überarbeitete Bild an dem vom

Überwachungssystem mitumfassten Bildschirm dargestellt werden kann (vgl.

Merkmal N2.2). Um dieses zu gewährleisten, ist der Prozessor dazu eingerichtet,

dass er nach Merkmal N2.3.1 das von der Kamera aufgenommene Bild in ein erstes

und ein zweites Bild trennt, wobei das erste Bild zumindest den Frontbereich und

das zweite Bild zumindest den Seitenbereich beinhaltet. Die Trennung des aufgenommenen Bildes muss allerdings nicht zwingend scharf erfolgen. Dies bedeutet,

dass zwar die beiden getrennten Bilder jeweils nur Teile des ursprünglich von der

Kamera aufgenommenen Bildes beinhalten dürften, schließt aber nicht aus, dass

beide Bilder auch Teilbildbereiche beinhalten können, die in beiden der abgetrennten Bilder enthalten sind. Dies folgt schon daraus, dass sich der in dem jeweiligen

Teilbild enthaltene Front- bzw. Seitenbereich, wie vorstehend dargelegt, überlappen

kann und somit in der Folge sich auch die beiden abgetrennten Bilder in diesem

Teilbildbereich überlappen müssen. Aber auch der in Absatz [0022] der Streitpatentschrift beschriebene Vorteil der Erfindung, wonach sich mit den beiden abgetrennten Teilbildern ein herkömmlicher Außenspiegel praktisch simulieren ließe, lässt

keinen anderen Schluss zu. Denn bei herkömmlichen Außenspiegeln überlappen

sich die Sichtfelder der einzelnen Teilspiegel ebenfalls.

Sofern die Beschwerdegegnerin dem Begriff „trennen“ somit alleinig seinem Wortlaut folgend ein scharfes Abtrennen zuschreiben möchte, kann dieser Auslegung

nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Begriff so wie vorstehend dargelegt zu deuten,

denn so versteht ihn der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der

Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei

unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen

Handeln. Darüber hinaus ist für die von der Beschwerdegegnerin dargelegte Auslegung auch aus der Streitpatentschrift kein Anhaltspunkt vorgetragen oder erkennbar.

Weiterhin ist der Prozessor nach Merkmal N2.3.2 dazu hergerichtet, dass dieser

zum einen den einen vom Überwachungssystem gemäß Merkmal N2.2 mitumfassten Bildschirm so ansteuert, dass dieser das erste Bild ausgibt, und zum anderen

darüber hinaus einen zweiten (weiteren) Bildschirm so ansteuern kann, so dass dort

das zweite Bild ausgegeben werden kann, wobei der zweite Bildschirm nach dem

geltenden Patentanspruch aber nicht zwingend dem beanspruchten Überwachungssystem zugeordnet sein muss.

Bei den vom Prozessor anzusteuernden bzw. ansteuerbaren Bildschirmen handelt

es sich um getrennte Bauteile, die auch räumlich voneinander getrennt im Nutzfahrzeug angeordnet werden können, so dass der Prozessor auch diesbezüglich

hergerichtet sein muss, dieses gewährleisten zu können (vgl. Figur 3 i.V.m. den

Absätzen [0037] und [0040] der Streitpatentschrift). Die Darstellung in bzw.

Ansteuerung von lediglich verschiedenen Bildbereichen eines einzigen Bildschirms

ist daher nicht unter dem Wortlaut des Merkmals N2.3.2 zu subsummieren. Auch zu

der zeitlichen Darstellung bzw. Aussteuerung der beiden Teilbilder verhält sich der

Patentanspruch nicht. Diese können daher sowohl zeitgleich wie auch zeitlich

versetzt dargestellt bzw. ausgesteuert werden.

Ebenso ist die mit Merkmal N2.3.1 beanspruchte Herrichtung des Prozessors,

gemäß derer dieser eine Bildtrennung vornehmen kann, von einer etwaigen Objekterkennung in Bildbereichen eines einzelnen Bildes zu unterscheiden, denn dazu ist

nicht zwingend eine Trennung des aufgenommenen Bildes notwendig, sondern die

Objekterkennung nur auf gewisse Bildbereiche zu fokussieren. Diese Auslegung

wird von dem geltenden Patentanspruch 4 gestützt, da erst dort eine gezielte

Objekterkennung beansprucht wird.

5.2 Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Nutzfahrzeug ist in

der vorstehenden Auslegung so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann dieses ausführen kann.

Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne erfinderisches

Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit

dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Eine Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens

einen Weg zur Ausführung aufzeigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015

X ZR 67/13). Für die Ausführbarkeit kommt es dabei nur darauf an, ob der mit den

Merkmalen des geltenden Patentanspruchs umschriebene technische Erfolg

erreicht werden kann, nicht aber darauf, ob dieser notwendigerweise mit den Vorteilen verbunden ist, die der Erfindung in der Beschreibung des Streitpatents zugeschrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 36/07, BeckRS

2010, 12084, Rn. 18 - Sprühdose)

Das in den Absätzen [0027] bis [0040] der Streitpatentschrift beschriebene Ausführungsbeispiel zeigt dem Fachmann nach Überzeugung des Senats einen Weg zur

Ausführung eines Nutzfahrzeugs auf, wie es mit den Merkmalen - in deren vorstehender Auslegung - nach dem geltenden Patentanspruch 1 beansprucht wird.

Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Nutzfahrzeug ist daher für

den Fachmann in der Streitpatentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass

er dieses ausführen kann.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die „mangelnde Klarheit“

mehrerer Merkmale bemängelt, dies insbesondere hinsichtlich der „Trennung“

sowohl der beiden zu überwachenden Sichtbereiche wie auch der beiden abgetrennten Bilder, beruht dies auf einer bewusst mehrdeutig getroffenen Auslegung

der entsprechenden Begriffe, der nicht zu folgen war.

Auch die „Breite“ des durch den Patentanspruch 1 vorgegebenen Schutzbereichs,

welche sich durch die zum Teil „breit“ auszulegenden Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 ergibt, führt in der Folge zu keiner anderen Beurteilung, da das

Streitpatent eben zumindest einen Weg zur Ausführung aufzeigt.

5.3 Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1

Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Nutzfahrzeug beruht ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift D1 unter Berücksichtigung des Inhalts der

Druckschrift E14 jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende

Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.

i)

So ist der Druckschrift D1 ein Nutzfahrzeug zu entnehmen, an dessen

Fahrerhaus 6 eine Kameraeinrichtung 2 montiert ist, die einen Haltearm 14 und eine

Kamera 20 umfasst, wobei die Kamera 20 nach Absatz [0023] ein Weitwinkelobjektiv 22 aufweist. Der Haltearm 14 ist unmittelbar an der Außenseite des Fahrerhauses 6 und somit ortsfest befestigt, wobei seine Länge so bemessen ist, dass mit

der Kamera die Totwinkelbereiche vor und seitlich neben dem Fahrerhaus 6 erfassbar sind (vgl. Absatz [0024]; Figur 2).

Figur 2 der Druckschrift D1

Die Kamera 20 mit ihrem Weitwinkelobjektiv 22 und ihrer Halterung bildet daher ein

Überwachungssystem für das Nutzfahrzeug aus, welches zum Überwachen eines

Teilbereiches um das Fahrerhaus 6 des Nutzfahrzeuges vorgesehen ist, wobei der

Teilbereich einen Bereich sowohl vor, wie auch seitlich neben dem Fahrerhaus

umfasst. Aus der Druckschrift D1 ist daher ein Nutzfahrzeug gemäß dem Merkmal

N0 vorbekannt, welches auch bereits die Merkmale N1 und N2 aufweist.

Die Kamera 20 und der Haltearm 14 bilden darüber hinaus einen Sensor aus, wie

er gemäß der Merkmale N2.1, N2.1.1, N2.1.2 und N2.1.3 beansprucht wird. Auch

diese Merkmale gehen somit aus der Druckschrift D1 bereits hervor.

Nach Absatz [0029] der Druckschrift D1 wird das mittels der Kamera aufgenommene Bild des Totwinkelbereichs, also des Front- und Seitenbereichs, auf einen im

Fahrerhaus im Blickfeld des Fahrzeugführers angeordneten Monitor übertragen.

Dies entspricht dem Merkmals N2.2, welches daher ebenfalls aus der Druckschrift

D1 vorbekannt ist. Zur Übertragung des Bildes liest der Fachmann in diesem

Zusammenhang

ferner einen zwischen Kamera und Monitor geschalteten

Prozessor fachüblich mit, denn ein solcher ist schon allein zur digitalen Signalübertragung der Bilddaten zwischen Kamera und Monitor zwingend notwendig.

Hinsichtlich einer Aufbereitung des von der Kamera 20 aufgenommenen Bildes vor

dessen Darstellung auf dem Monitor oder einer anderen Art und Weise der Bearbeitung dieses Bildes schweigt sich die Druckschrift D1 hingegen jedoch aus.

Das vorliegend mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Nutzfahrzeug

unterscheidet sich daher von dem Inhalt der Druckschrift D1 durch die Merkmale

N2.3, N2.3.1 und N2.3.2.

ii)

Aus der Druckschrift E14 ist dem Fachmann die allgemeine Lehre bekannt,

dass ein Bild, das von einer an einem Fahrzeug montierten Videokamera 2 aufgenommen wurde, welche an einer Fahrzeugseite zu deren Überwachung angeordnet

ist, von einer Bildauswahlvorrichtung aufgeteilt und auf zwei Monitoren im Fahrzeug

dargestellt werden kann. Denn die Bildauswahlvorrichtung kann aus dem mit der

Videokamera aufgenommenen Bild zwei Bildbereiche auswählen, die unterschiedlichen Bildwinkeln innerhalb des aufgenommenen Bildes entsprechen, und entsprechend zwei Bildsignale zur Anzeige weiterleiten (vgl. Absatz [0017]). Diese

beiden Bildsignale können dann auf zwei Monitoren angezeigt werden, wobei die

zwei Abbildungen dann den unterschiedlich ausgewählten Bildbereichen mit unterschiedlichen Bildwinkeln entsprechen (vgl. Absatz [0018]).

Die Bildauswahlvorrichtung arbeitet nach der Druckschrift E14 hierfür elektronisch

und umfasst somit einen Prozessor zum Bearbeiten des Bildes. Dieser ist insofern

dazu eingerichtet, das aufgenommene Bild in ein erstes und ein weiteres Bild zu

trennen und einen ersten Bildschirm und einen weiteren Bildschirm anzusteuern,

um das erste Bild an den ersten Bildschirm und das weitere Bild an den weiteren

Bildschirm auszugeben.

iii)

Da die Druckschrift D1 in Bezug auf die Anzeige des Bildes auf dem Monitor,

wie vorstehend dargelegt, keine vertiefte Lehre beinhaltet, ist der Fachmann gehalten, hierfür auf ihm bekannte Ausgestaltungen zurückzugreifen. Dabei bevorzugt

der Fachmann solche Lösungen, die für den Fahrzeugführer eine gute oder

verbesserte Darstellung der durch die Bilder vermittelten Informationen bewirken.

Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1, die von dem Fachmann eine visuelle

Darstellung eines von einer Kamera aufgenommenen Bildes fordert, welches im

Besonderen ebenfalls zwei hervorgehobene Bereiche nämlich den Front- und den

Seitenbereich des Nutzfahrzeugs umfasst, liegt es für ihn daher nahe, auf die allgemeine Lehre der Druckschrift E14 zurückzugreifen und das von der Weitwinkelkamera der Druckschrift D1 aufgenommene Bild in jene relevanten Bereiche aufzuteilen und diese gesondert auf zwei im Fahrerhaus angeordnete Monitore darzustellen.

Der Fachmann wird daher in naheliegender Weise den zwischen Kamera und Bildschirm geschalteten Prozessor der Druckschrift D1 derart einrichten, dass dieser

das von der Weitwinkelkamera 22 aufgenommene Bild in ein erstes Bild, das den

Frontbereich vor dem Nutzfahrzeug umfasst, und ein zweites Bild, das den Seitenbereich neben dem Nutzfahrzeug umfasst, trennt und die beiden Bildschirme so

ansteuern kann, dass das erste Bild an den ersten Bildschirm und das weitere Bild

an den weiteren Bildschirm ausgeben werden kann. Dies entspricht dann aber den

noch verbleibenden Merkmalen N2.3, N2.3.1 und N2.3.2.

Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Nutzfahrzeug beruht daher

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Druckschrift E14 keine zwingend

„scharfe Abtrennung“ der beiden Bildbereiche lehrt, mag dabei zutreffen - so lehrt

etwa Absatz [0020] der Druckschrift E14, dass die Blickwinkel der beiden Bildbereiche jeweils individuell angepasst werden können – darauf kommt es aber auch

nicht an, da das Merkmal N2.3.1, wie vorstehend dargelegt, nicht in diesem Sinne

auszulegen ist.

6. Bei dieser Sach- und Aktenlage war daher wie von der Beschwerdeführerin

beantragt der Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Mai 2022 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch

einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Geier

Peters

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juni 2024

Justizbeschäftigter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle