Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 27.06.2024 – 35 W (pat) 1/23
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:270624B35Wpat1.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 1/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung …
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 27. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der
Richter Eisenrauch und Dr. Nielsen
ECLI:DE:BPatG:2024:270624B35Wpat1.23.0
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller hat am 27. Mai 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) durch einen anwaltlichen Vertreter eine Gebrauchsmusteranmeldung mit
der Bezeichnung „…“
(umfassend 6 Seiten Beschreibung, 9 Schutzansprüche und 2 Zeichnungsblätter)
eingereicht und hierzu einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
(VKH-Antrag) gestellt. Ferner hat er beantragt, ihm im Wege der VKH seinen bei
der Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Gebrauchsmusters
tätig
gewordenen anwaltlichen Vertreter beizuordnen.
Der Antragsteller, der bereits in der Vergangenheit auf VKH-Basis durch stets
denselben beigeordneten, anwaltlichen Vertreter zahlreiche Gebrauchsmuster- und
Patentanmeldungen beim DPMA getätigt hat, bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit
seiner Ehefrau Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölften Buch
(SGB XII). Mit Rücksicht hierauf hat der Antragsteller mit Eingabe vom 15. Juli 2021
eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei
Verfahrenskostenhilfe“ (im Folgenden „Erklärung“) vorgelegt, in der er - gemäß dem
im Vordruck selbst gegebenen Hinweis, dass dies im Falle eines Leistungsbezugs
nach dem SGB XII entbehrlich ist - die Abschnitte E bis J nicht ausgefüllt hat.
Die Gebrauchsmusterstelle des DPMA hat mit Bescheid vom 1. Februar 2022 dem
Antragsteller u. a. mitgeteilt, dass die in seiner Erklärung gemachten Angaben klärungsbedürftig seien und eine Bewilligung von VKH noch nicht in Betracht komme.
Der Antragsteller gewähre seiner Frau „Bar- und Naturalunterhalt“, was widersprüchlich sei. Der Antragsteller müsse angeben, in welche Weise und aus welchen
Mitteln er seiner Frau Unterhalt leiste. Im Bescheid wird sodann angeordnet, dass
der Antragsteller eine vollständige Erklärung vorzulegen habe, in der auch die Abschnitte E bis J ausgefüllt seien. Da die Unterschrift unter der Erklärung nicht lesbar
sei, werde der Antragsteller ferner um die Vorlage einer Kopie seines aktuellen Personalausweises gebeten.
Ferner müsse ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nur vorgeschoben
werde, um von Vertretergebühren zu profitieren. Der Umstand, dass der Antragsteller über 80 Jahre alt sei und Grundsicherung benötige, mache eine weitere Klärung
des Sachverhalts notwendig. Um einen Missbrauch des VKH-Systems ausschließen zu können, müsse der Antragsteller u. a. erklären, dass er der tatsächliche Erfinder des angemeldeten Gegenstandes sei, oder ggf. erläutern, aus welchen Gründen die Anmeldung in seinem Namen eingereicht werde. Für den Fall, dass dem
Bescheid nicht Folge geleistet werde, sei mit der Zurückweisung des Antrags auf
VKH zu rechnen.
Auf den Bescheid der Gebrauchsmusterstelle hat der Antragsteller mit zwei anwaltlichen Eingaben vom 8. März 2022 reagiert. Er hat eine neue „Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe“ vom
20. April 2022 nebst weiterer Unterlagen (u. a. Änderungsbescheid über Leistungen
nach dem SGB XII, Mietvertrag, Bescheinigung der Krankenkasse) in Kopie eingereicht. Seine Erklärung umfasst zwar nunmehr auch die Abschnitte E bis J, wobei
der Antragsteller dort aber keine Angaben zu gewerblichen Schutzrechten gemacht
hat. Daneben hat er weder eine Kopie seines Personalausweises (oder eines vergleichbaren Dokuments) noch eine Erklärung vorgelegt, wer der Erfinder des angemeldeten Gegenstandes ist.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag
auf Bewilligung von VKH sowie den Beiordnungsantrag zurückgewiesen.
Der Beschluss wird u. a. damit begründet, dass die neu eingereichte „Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe“
vom 20. April 2022 wiederum nur lückenhaft ausgefüllt worden sei. Weder sei die
erbetene Kopie des Personalausweises eingereicht worden noch habe sich der Antragsteller dazu erklärt, ob er der Erfinder des angemeldeten Gegenstandes sei.
Ferner bemängelte die Gebrauchsmusterstelle, dass der Antragsteller auch in anderer Hinsicht zu keiner weiteren Sachaufklärung beigetragen habe. Die Gebrauchsmusterstelle habe ausdrücklich die Vorlage einer vollständig ausgefüllten,
auch die Abschnitte E bis J umfassende Erklärung angeordnet, ohne dass der Antragsteller dem nachgekommen sei. Der Antragsteller habe sich, obwohl ihm dies
aufgegeben worden sei, nicht dazu geäußert, in welcher Weise er seiner Frau „Bar-
und Naturalunterhalt“ gewähre. In seiner neuerlichen Erklärung habe er zudem
wahrheitswidrig verneint, dass er über „sonstige Vermögenswerte“ verfüge. Im Abschnitt G fehlten insbesondere Angaben zu Schutzrechten. Seit dem Jahr 2011
habe er allein beim DPMA 60 Patente und Gebrauchsmuster angemeldet, von denen noch etwa 20 in Kraft seien. Sollte der Antragsteller tatsächlich keine Einnahmen mit der Verwertung seiner Schutzrechte erzielt habe, deutete dies darauf hin,
dass er auch die vorliegende Anmeldung nur „hobbymäßig“ und ohne ernsthafte
Verwertungsabsicht betreibe. Damit wäre eine Bewilligung von VKH wegen Mutwilligkeit im Sinne von § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 PatG und § 114
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Im Übrigen lasse sich die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung in eine problematische Gesamtschau einer Vielzahl von Fällen einordnen, in denen der anwaltliche Vertreter des Antragstellers für diesen oder für andere Mandanten tätig geworden sei. Aus den vielen in etwa den letzten 10 bis 11 Jahren vom anwaltlichen Vertreter übernommenen Vertretungen ergäben sich Anhaltspunkte, die auf einen fallübergreifenden Missbrauch des VKH-Systems hindeuten. Einen etwaigen Missbrauch des VKH-Systems durch den anwaltlichen Vertreter müsse sich der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zurechnen lassen.
Gegen diesen Beschluss, der dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers am
27. Dezember 2022 zugestellt worden war, hat der Antragsteller noch am selben
Tag Beschwerde eingelegt. Der Leiter der Gebrauchsmusterstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Schreiben vom 17. Januar 2024 dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des DPMA vom 12. Dezember 2022 aufzuheben und ihm VKH für das Eintragungsverfahren zu gewähren sowie ihm den bereits für ihn tätig gewordenen
anwaltlichen Vertreter beizuordnen.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2023 hat der erkennende Senat dem Antragsteller
anheimgegeben, seine Beschwerde zu begründen, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die vorliegende (kostenfreie) Beschwerde ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1
GebrMG i. V. m. § 73 PatG und § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 135 Abs. 3 Satz 1
PatG zulässig.
2.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Im Gebrauchsmuster-Eintragungsverfahren kann gemäß § 21 Abs. 2 GebrMG
i. V. m. § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis
116 ZPO auf Antrag VKH bewilligt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf
Eintragung eines Gebrauchsmusters besteht, der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für das
Eintragungsverfahren aufzubringen und seine Anmeldung nicht mutwillig erscheint.
Für das Vorliegen dieser Bewilligungsvoraussetzungen ist der Antragsteller darlegungspflichtig. Die Gebrauchsmusterstelle kann daher gemäß § 21 Abs. 2 GebrMG
i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 1 PatG und § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Bewilligung von
VKH ablehnen, wenn der Antragsteller wesentliche Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet oder Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft macht. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
a) Die Gebrauchsmusterstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein besonderer Klärungsbedarf besteht. Der im Jahr 1938 geborene
Antragsteller gehört zu einer Altersgruppe, für deren Mitglieder das Hervorbringen
neuer, technischer Lösungen einschließlich derer wirtschaftlichen Verwertung eher
einen Ausnahmefall darstellt. Weiterhin ist auffällig, dass der Antragsteller in der
jüngeren Vergangenheit auf VKH-Basis unter Inanspruchnahme von stets demselben, beigeordneten, anwaltlichen Vertreter zahlreiche Gebrauchsmuster- und Patentanmeldungen beim DPMA getätigt hat. Dieser Umstand gab der Gebrauchsmusterstelle hinreichenden Anlass zur Klärung, ob der Antragsteller möglicherweise
nur vorgeschoben wird, um die mit der Bewilligung von VKH verbundenen Vertretergebühren zu generieren. Der Umstand, dass ein Gebrauchsmusterschutz - mangels Prüfung wesentlicher Schutzvoraussetzungen im Eintragungsverfahren - formal leicht zu erlangen ist, bedeutet nicht, dass dort die Anforderungen an eine Gewährung von VKH in vergleichbarem Maß herabgesetzt wären (vgl. BPatGE 50, 25,
30). Um einen aus den genannten Gründen nicht völlig fernliegenden Missbrauch
des VKH-Systems ausschließen zu können, war die Gebrauchsmusterstelle berechtigt, vom Antragsteller einerseits die Vorlage einer Personalausweiskopie zu
fordern und andererseits eine Erklärung zu verlangen, dass er tatsächlich der Erfinder des angemeldeten Gegenstandes ist. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen,
die geeignet, erforderlich und angemessen sowie mit Blick auf den damit verfolgten
Zweck auch verhältnismäßig sind. Bereits deshalb, weil der Antragsteller keiner dieser beiden Auflagen nachgekommen ist, erweist sich der angefochtene Beschluss
als rechtmäßig. Auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 136 Abs. 1
Satz 1 PatG und § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO durfte daher die Gebrauchsmusterstelle,
wie im Bescheid vom 1. Februar 2022 auch angedroht, den VKH-Antrag und den
Beiordnungsantrag zurückweisen.
b) Aufgrund der unter Abschnitt a) dargestellten Gründe kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller auch zu einer Darstellung verpflichtet gewesen wäre, in
welcher Weise er seiner Frau „Bar- und Naturalunterhalt“ gewährt oder in welchem
Umfang er über „sonstige Vermögenswerte“, insbesondere weitere gewerbliche
Schutzrechte, verfügt. Nicht entscheidungsrelevant für die vorliegende Entscheidung ist ferner auch, ob hier von einem fallübergreifenden Missbrauch des VKH-
Systems durch den anwaltlichen Vertreter auszugehen wäre und ob sich ggf. der
Antragsteller einen solchen Missbrauch - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - zurechnen lassen müsste.
III.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 135 Abs. 3
Satz 1, 2. Halbs., PatG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gegeben, weshalb diese Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung ergeht.
Der Antragsteller hat allerdings die befristete Möglichkeit, die Anmeldegebühr nachzuzahlen. Gemäß § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 134 PatG ist die Zahlungsfrist
durch den Antrag auf Bewilligung von VKH gehemmt worden (vgl. analog § 209
BGB). Mit Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Hemmungswirkung beendet und die Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr beginnt
wieder weiter zu laufen.
Metternich
Eisenrauch
Dr. Nielsen