Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 08.07.2024 – 28 W (pat) 69/23

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:080724B28Wpat69.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 69/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:080724B28Wpat69.23.0

betreffend die Marke 30 2018 110 212

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin

Uhlmann und des Richters Dr. Poeppel am 08. Juli 2024 beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin und Nichtigkeitsantragstellerin begehrt die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr, nachdem sie die Beschwerde gegen die Zurückweisung

eines Nichtigkeitsantrags durch die Markenabteilung des Deutschen Patent- und

Markenamtes zurückgenommen hat.

Die Beschwerdeführerin hat am 3. Mai 2021 beim Deutschen Patent- und

Markenamt Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der am 13. September 2018

angemeldeten und am 9. Oktober 2018 eingetragenen Wortmarke 30 2018 110 212

Tremmory gestellt mit der Begründung, die Marke sei bösgläubig angemeldet

worden. Der angemeldete Begriff bezeichne ein Musikzubehör, welches seit vielen

Jahren von der Fa. X … hergestellt werde und unter diesem Begriff als

Produktbezeichnung bereits vor Anmeldung der angegriffenen Marke einen hohen

Bekanntheitsgrad erreicht habe. Die Antragstellerin vertreibe diese Waren seit

Jahren für die Herstellerin. Der Inhaber der angegriffenen Marke habe keinen

eigenen Benutzungswillen, sondern trete für einen Gesellschafter der in Auflösung

befindlichen Herstellerin auf.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat dem ihm am 17. Mai 2021 zugestellten

Antrag am 30. Juni 2021 widersprochen. Am 15. Dezember 2022 ist die

angegriffene Marke auf den Beschwerdegegner umgeschrieben worden.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamts den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen,

da eine hinreichende Darlegung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14

MarkenG nicht erfolgt sei.

Gegen diesen ihr am 27. Oktober 2023 zugestellten Beschluss hat die

Beschwerdeführerin am 27. November 2023 Beschwerde eingelegt und zur

Begründung auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen.

Am 11. April 2024 hat sie die Beschwerde zurückgenommen, nach dem die

angegriffene Marke auf sie umgeschrieben worden ist.

Sie stellt den Antrag,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.

Weder sind Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, die die Anordnung der

Rückzahlung gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG rechtfertigen, noch ist der Rechtsgrund

für die Zahlung der Gebühr durch die Rücknahme der Beschwerde entfallen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG

ausnahmsweise angeordnet werden, wenn Gründe vorliegen, die die Einbehaltung

der Beschwerdegebühr unbillig erscheinen lassen, etwa bei schwerwiegenden

Mängeln im Verfahren oder in der rechtlichen Beurteilung vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt, ohne die die Beschwerde nicht erforderlich gewesen wäre.

Derartige Mängel sind weder vorgetragen noch aus dem Sach- und Streitstand

ersichtlich.

Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde ist die – fristgemäß –

eingezahlte Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere

Rücknahme der Beschwerde nichts. Die Beschwerde war wirksam erhoben und gilt

nicht gemäß § 6 Abs. PatKostG als zurückgenommen. Die Rücknahme ist erst nach

Einzahlung der Gebühr und Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, der Rechtsgrund der

Zahlung

ist damit nicht entfallen

(Meiser

in Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 71, Rn. 59 f., Schulte, Patentgesetz, 11. Aufl. 2022,

Mittenberger-Huber

Uhlmann

Poeppel