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BPatG Beschluss vom 08.07.2024 – 28 W (pat) 69/23
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:080724B28Wpat69.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 69/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:080724B28Wpat69.23.0
betreffend die Marke 30 2018 110 212
(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin
Uhlmann und des Richters Dr. Poeppel am 08. Juli 2024 beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin und Nichtigkeitsantragstellerin begehrt die Rückzahlung
der Beschwerdegebühr, nachdem sie die Beschwerde gegen die Zurückweisung
eines Nichtigkeitsantrags durch die Markenabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamtes zurückgenommen hat.
Die Beschwerdeführerin hat am 3. Mai 2021 beim Deutschen Patent- und
Markenamt Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der am 13. September 2018
angemeldeten und am 9. Oktober 2018 eingetragenen Wortmarke 30 2018 110 212
Tremmory gestellt mit der Begründung, die Marke sei bösgläubig angemeldet
worden. Der angemeldete Begriff bezeichne ein Musikzubehör, welches seit vielen
Jahren von der Fa. X … hergestellt werde und unter diesem Begriff als
Produktbezeichnung bereits vor Anmeldung der angegriffenen Marke einen hohen
Bekanntheitsgrad erreicht habe. Die Antragstellerin vertreibe diese Waren seit
Jahren für die Herstellerin. Der Inhaber der angegriffenen Marke habe keinen
eigenen Benutzungswillen, sondern trete für einen Gesellschafter der in Auflösung
befindlichen Herstellerin auf.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat dem ihm am 17. Mai 2021 zugestellten
Antrag am 30. Juni 2021 widersprochen. Am 15. Dezember 2022 ist die
angegriffene Marke auf den Beschwerdegegner umgeschrieben worden.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen,
da eine hinreichende Darlegung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14
MarkenG nicht erfolgt sei.
Gegen diesen ihr am 27. Oktober 2023 zugestellten Beschluss hat die
Beschwerdeführerin am 27. November 2023 Beschwerde eingelegt und zur
Begründung auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen.
Am 11. April 2024 hat sie die Beschwerde zurückgenommen, nach dem die
angegriffene Marke auf sie umgeschrieben worden ist.
Sie stellt den Antrag,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.
Weder sind Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, die die Anordnung der
Rückzahlung gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG rechtfertigen, noch ist der Rechtsgrund
für die Zahlung der Gebühr durch die Rücknahme der Beschwerde entfallen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG
ausnahmsweise angeordnet werden, wenn Gründe vorliegen, die die Einbehaltung
der Beschwerdegebühr unbillig erscheinen lassen, etwa bei schwerwiegenden
Mängeln im Verfahren oder in der rechtlichen Beurteilung vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt, ohne die die Beschwerde nicht erforderlich gewesen wäre.
Derartige Mängel sind weder vorgetragen noch aus dem Sach- und Streitstand
ersichtlich.
Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde ist die – fristgemäß –
eingezahlte Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere
Rücknahme der Beschwerde nichts. Die Beschwerde war wirksam erhoben und gilt
nicht gemäß § 6 Abs. PatKostG als zurückgenommen. Die Rücknahme ist erst nach
Einzahlung der Gebühr und Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, der Rechtsgrund der
Zahlung
ist damit nicht entfallen
(Meiser
in Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 71, Rn. 59 f., Schulte, Patentgesetz, 11. Aufl. 2022,
§ 10 PatKostG Rn. 9).
Mittenberger-Huber
Uhlmann
Poeppel