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BPatG Beschluss vom 29.07.2024 – 19 W (pat) 8/23

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:290724B19Wpat8.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juli 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 112 508.9

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Musiol, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn und des Richters Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:290724B19Wpat8.23.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Notfallassistent "Fahrzeug von hinten

auf Kollisionskurs, Ego-Fahrzeug fährt"“ ist am 24. Mai 2018 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden und trägt das Aktenzeichen

10 2018 112 508.9.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse B60W – hat die Patentanmeldung mit

Beschluss§

vom 12. Dezember 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung

ist

ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der damals geltenden

Fassung sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise

aus der Druckschrift DE 10 2014 215 274 A1 (D1) in Kombination mit seinem

Fachwissen ergebe und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Januar 2023 beim DPMA

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60W des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2022 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 27. Januar 2023, beim DPMA eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 15 vom 27. Januar 2023, beim DPMA

eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (24. Mai 2018);

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 26. Juli 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 1 per Fax eingegangen am selben Tag

Beschreibungsseiten 1 bis 18 vom 26. Juli 2024, beim BPatG zum

Hilfsantrag 1 per Fax eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 26. Juli 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 2 per Fax eingegangen am selben Tag

Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 26. Juli 2024, beim BPatG zum

Hilfsantrag 2 per Fax eingegangen am selben Tag

Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie Hauptantrag.

Patentanspruch 1 vom 27. Januar 2023 (Hauptantrag) lautet:

1.

Verfahren zum Bewältigen einer Notfallsituation mit einem

Notfallassistenten eines Ego-Fahrzeugs,

wobei

a.

in einem ersten Verfahrensschritt von dem Notfallassistenten bei

fahrendem Ego-Fahrzeug ein nachfolgendes Fahrzeug erkannt

wird (1), wobei bei einer gleichbleibenden Geschwindigkeit des

Ego-Fahrzeugs und einer gleichbleibenden Geschwindigkeit des

nachfolgenden Fahrzeugs eine Kollision zwischen dem Ego-

Fahrzeug und dem nachfolgenden Fahrzeug droht

b.

in einem zweiten Verfahrensschritt zumindest teilweise die

Steuerung des Ego-Fahrzeugs vom ursprünglichen Steuerer

abgegeben und vom Notfallassistenten übernommen wird (01),

c.

in einem dritten Verfahrensschritt vom Notfallassistenten

Umfeldinformationen bezüglich eines Umfeldes des Ego-

Fahrzeugs

ermittelt

werden

und

anhand

der

Umfeldinformationen eine Notfall-Strategie ausgewählt wird (05),

und

d.

in einem vierten Verfahrensschritt vom Notfallassistenten das

Ego-Fahrzeug anhand der ausgewählten Notfall-Strategie zum

Bewältigen der Notfallsituation gesteuert wird (06),

dadurch gekennzeichnet, dass

im Anschluss an den zweiten Verfahrensschritt vom

Notfallassistenten eine Pre-Notfall-Strategie angewendet wird,

die sich in eine erste Teil-Pre-Notfall-Strategie (02), eine zweite

Teil-Pre-Notfall-Strategie (03) und eine dritte Teil-Pre-Notfall-

Strategie (04) aufteilt,

wobei die erste Teil-Pre-Notfall-Strategie

(02) Aktivitäten

einleitet, die dazu geeignet sind, die Fahrzeuginsassen auf

Fahrmanöver im Rahmen der Notfall-Strategie vorzubereiten

und in der Notfallsituation zu schützen,

wobei die zweite Teil-Pre-Notfall-Strategie (03) das Umfeld auf

die Notfallsituation vorbereitet, indem Informationen über die

vorliegende Notfallsituation und/oder über eine Notfall-Strategie

des Notfallassistenten über mehrere Kommunikationskanäle den

übrigen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung gestellt und an

diese versendet werden,

wobei die dritte Teil-Pre-Notfall-Strategie (04) das Fahrzeug auf

Fahrmanöver vorbereitet, die wahrscheinlich im Rahmen der

Notfall-Strategie vom Notfallassistenten ausgeführt werden,

die Aktivitäten zum Insassenschutz und umfeldinformierende

Aktivitäten der Pre-Notfall-Strategie zeitgleich mit dem dritten

Verfahrensschritt unternommen werden,

im

dritten

Verfahrensschritt

die

Ermittlung

der

Umfeldinformationen iterativ und selektiv in Abhängigkeit der

Auswertung einer oder mehrerer vorangehend ermittelter

Umfeldinformationen erfolgt,

im dritten Verfahrensschritt als Notfall-Strategie in Abhängigkeit

der ermittelten und ausgewerteten Umfeldinformationen

wenigstens eine der folgenden Notfall-Strategien ausgewählt

wird: Beschleunigen auf der Fahrspur (10), Ausweichmanöver (11), nach

links mit Bremsen oder

Beschleunigen

Ausweichmanöver nach rechts mit Bremsen oder Beschleunigen

(12), Verlassen der Fahrbahn nach links (13), Verlassen der

Fahrbahn nach rechts (14), Kollision mit einem Fahrzeug oder

einem Hindernis (15), wobei dann, wenn Kollision mit einem

Fahrzeug oder einem Hindernis (15) als Notfall-Strategie gewählt

wird, Maßnahmen der Pre-Notfall-Strategie verschärft werden.

Der nebengeordnete Patentanspruch 11 vom 27. Januar 2023 lautet:

11. Notfallassistent

in einem Fahrzeug, wobei der Notfallassistent

geeignet ist, ein Verfahren gemäß einem der vorhergehenden

Ansprüche auszuführen, der Notfallassistent aufweisend einen

Computer, eine Kommunikationseinheit

zum Senden

von

Informationen an fahrzeugexterne Empfänger und Empfangen von

Informationen von fahrzeugexternen Sendern, eine Mehrzahl von

Außensensoren, wobei die Außensensoren geeignet sind Hindernisse

im Umfeld des Ego-Fahrzeugs sowie deren Geschwindigkeit und

Abstand relativ zum Ego-Fahrzeug zu erfassen, eine Mehrzahl von

Innensensoren, wobei

die

Innensensoren

geeignet

sind

Betriebsparameter wie Geschwindigkeit oder Längs- und Quer-

Beschleunigung, Radschlupf, Schwimmwinkel, Steigungswinkel,

Radantriebsmoment, Radbremskraft, Rad-Ein-/-Ausfederweg des

Ego-Fahrzeugs zu erfassen sowie einen Kollisionsmanager.

Der nebengeordnete Anspruch 12 vom 27. Januar 2023 lautet:

12. Computerprogramm mit Programmcodemitteln, mit deren Hilfe alle

Schritte eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 10

durchführbar sind, wenn das Computerprogramm auf einer

programmierbaren Einrichtung und/oder einem Computer des

Notfallassistenten ausgeführt wird.

Der nebengeordnete Anspruch 13 vom 27. Januar 2023 lautet:

13.

Computerprogrammprodukt mit einem computerlesbaren Medium und

einem auf dem computerlesbaren Medium gespeicherten

Computerprogramm mit Programmcodemitteln, die dazu geeignet

sind, dass alle Schritte eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1

bis 10 durchführbar sind, wenn das Computerprogramm auf einer

programmierbaren Einrichtung und/oder einem Computer des

Notfallassistenten ausgeführt wird.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 26. Juli 2024 lautet:

1.

Verfahren zum Bewältigen einer Notfallsituation mit einem

Notfallassistenten eines Ego-Fahrzeugs,

wobei

a.

in einem ersten Verfahrensschritt von dem Notfallassistenten bei

fahrendem Ego-Fahrzeug ein nachfolgendes Fahrzeug erkannt

wird (1), wobei bei einer gleichbleibenden Geschwindigkeit des

Ego-Fahrzeugs und einer gleichbleibenden Geschwindigkeit des

nachfolgenden Fahrzeugs eine Kollision zwischen dem Ego-

Fahrzeug und dem nachfolgenden Fahrzeug droht

b.

in einem zweiten Verfahrensschritt zumindest teilweise die

Steuerung des Ego-Fahrzeugs vom ursprünglichen Steuerer

abgegeben und vom Notfallassistenten übernommen wird (01),

c.

in einem dritten Verfahrensschritt vom Notfallassistenten

Umfeldinformationen bezüglich eines Umfeldes des Ego-

Fahrzeugs

ermittelt

werden

und

anhand

der

Umfeldinformationen eine Notfall-Strategie ausgewählt wird (05),

und

d.

in einem vierten Verfahrensschritt vom Notfallassistenten das

Ego-Fahrzeug anhand der ausgewählten Notfall-Strategie zum

Bewältigen der Notfallsituation gesteuert wird (06),

dadurch gekennzeichnet, dass

im Anschluss an den zweiten Verfahrensschritt vom

Notfallassistenten eine Pre-Notfall-Strategie angewendet wird,

die sich in eine erste Teil-Pre-Notfall-Strategie (02), eine zweite Teil-Pre-Notfall-Strategie (03) und eine dritte Teil-Pre-Notfall-

Strategie (04) aufteilt,

wobei die erste Teil-Pre-Notfall-Strategie

(02) Aktivitäten

einleitet, die dazu geeignet sind, die Fahrzeuginsassen auf

Fahrmanöver im Rahmen der Notfall-Strategie vorzubereiten

und in der Notfallsituation zu schützen,

wobei die zweite Teil-Pre-Notfall-Strategie (03) das Umfeld auf

die Notfallsituation vorbereitet, indem Informationen über die

vorliegende Notfallsituation und/oder über eine Notfall-Strategie

des Notfallassistenten über mehrere Kommunikationskanäle den

übrigen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung gestellt und an

diese versendet werden,

wobei die dritte Teil-Pre-Notfall-Strategie (04) das Fahrzeug auf

Fahrmanöver vorbereitet, die wahrscheinlich im Rahmen der

Notfall-Strategie vom Notfallassistenten ausgeführt werden,

die Aktivitäten zum Insassenschutz und umfeldinformierende

Aktivitäten der Pre-Notfall-Strategie zeitgleich mit dem dritten

Verfahrensschritt unternommen werden,

im

dritten

Verfahrensschritt

die

Ermittlung

der

Umfeldinformationen iterativ und selektiv in Abhängigkeit der

Auswertung einer oder mehrerer vorangehend ermittelter

Umfeldinformationen erfolgt,

im dritten Verfahrensschritt als Notfall-Strategie in Abhängigkeit

der ermittelten und ausgewerteten Umfeldinformationen

wenigstens eine der folgenden Notfall-Strategien ausgewählt

wird: Beschleunigen auf der Fahrspur (10), Ausweichmanöver

nach

links mit Bremsen oder Beschleunigen

(11),

Ausweichmanöver nach rechts mit Bremsen oder Beschleunigen

(12), Verlassen der Fahrbahn nach links (13), Verlassen der

Fahrbahn nach rechts (14), Kollision mit einem Fahrzeug oder

einem Hindernis (15), wobei dann, wenn Kollision mit einem

Fahrzeug oder einem Hindernis (15) als Notfall-Strategie gewählt

wird, Maßnahmen der Pre-Notfall-Strategie verschärft werden,

wobei

bei

der

ersten Teil-Pre-Notfall-Strategie

(02)

Luftleitvorrichtungen zur Fahrzeuganpressdrucks an die Straße ausgefahren werden.

Maximierung

des

Die nebengeordneten Patentansprüche 11, 12 und 13 in der Fassung nach

Hilfsantrag 1 unterscheiden sich nicht von den entsprechenden Patentansprüchen

nach Hauptantrag.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 26. Juli 2024 lautet:

1.

Verfahren zum Bewältigen einer Notfallsituation mit einem

Notfallassistenten eines Ego-Fahrzeugs,

wobei

a.

in einem ersten Verfahrensschritt von dem Notfallassistenten bei

fahrendem Ego-Fahrzeug ein nachfolgendes Fahrzeug erkannt

wird (1), wobei bei einer gleichbleibenden Geschwindigkeit des

Ego-Fahrzeugs und einer gleichbleibenden Geschwindigkeit des

nachfolgenden Fahrzeugs eine Kollision zwischen dem Ego-

Fahrzeug und dem nachfolgenden Fahrzeug droht

b.

in einem zweiten Verfahrensschritt zumindest teilweise die

Steuerung des Ego-Fahrzeugs vom ursprünglichen Steuerer

abgegeben und vom Notfallassistenten übernommen wird (01),

c.

in einem dritten Verfahrensschritt vom Notfallassistenten

Umfeldinformationen bezüglich eines Umfeldes des Ego-

Fahrzeugs

ermittelt

werden

und

anhand

der

Umfeldinformationen eine Notfall-Strategie ausgewählt wird (05),

und

d.

in einem vierten Verfahrensschritt vom Notfallassistenten das

Ego-Fahrzeug anhand der ausgewählten Notfall-Strategie zum

Bewältigen der Notfallsituation gesteuert wird (06),

dadurch gekennzeichnet, dass

im Anschluss an den zweiten Verfahrensschritt vom

Notfallassistenten eine Pre-Notfall-Strategie angewendet wird,

die sich in eine erste Teil-Pre-Notfall-Strategie (02), eine zweite

Teil-Pre-Notfall-Strategie (03) und eine dritte Teil-Pre-Notfall-

Strategie (04) aufteilt, wobei die erste Teil-Pre-Notfall-Strategie

(02) Aktivitäten

einleitet, die dazu geeignet sind, die Fahrzeuginsassen auf

Fahrmanöver im Rahmen der Notfall-Strategie vorzubereiten

und in der Notfallsituation zu schützen,

wobei die zweite Teil-Pre-Notfall-Strategie (03) das Umfeld auf

die Notfallsituation vorbereitet, indem Informationen über die

vorliegende Notfallsituation und/oder über eine Notfall-Strategie

des Notfallassistenten über mehrere Kommunikationskanäle den

übrigen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung gestellt und an

diese versendet werden,

wobei die dritte Teil-Pre-Notfall-Strategie (04) das Fahrzeug auf

Fahrmanöver vorbereitet, die wahrscheinlich im Rahmen der

Notfall-Strategie vom Notfallassistenten ausgeführt werden,

die Aktivitäten zum Insassenschutz und umfeldinformierende

Aktivitäten der Pre-Notfall-Strategie zeitgleich mit dem dritten

Verfahrensschritt unternommen werden,

im

dritten

Verfahrensschritt

die

Ermittlung

der

Umfeldinformationen iterativ und selektiv in Abhängigkeit der

Auswertung einer oder mehrerer vorangehend ermittelter

Umfeldinformationen erfolgt,

im dritten Verfahrensschritt als Notfall-Strategie in Abhängigkeit

der ermittelten und ausgewerteten Umfeldinformationen

wenigstens eine der folgenden Notfall-Strategien ausgewählt

wird: Beschleunigen auf der Fahrspur (10), Ausweichmanöver

nach

links mit Bremsen oder Beschleunigen

(11),

Ausweichmanöver nach rechts mit Bremsen oder Beschleunigen

(12), Verlassen der Fahrbahn nach links (13), Verlassen der

Fahrbahn nach rechts (14), Kollision mit einem Fahrzeug oder

einem Hindernis (15), wobei dann, wenn Kollision mit einem

Fahrzeug oder einem Hindernis (15) als Notfall-Strategie gewählt

wird, Maßnahmen der Pre-Notfall-Strategie verschärft werden,

wobei

bei

der

ersten Teil-Pre-Notfall-Strategie

Luftleitvorrichtungen

zur

Maximierung

(02)

des

Fahrzeuganpressdrucks an die Straße ausgefahren werden und

ein entkoppelbares Lenkrad entkoppelt wird, um den Fahrer bei schnellen Lenkbewegungen vor Verletzungen zu schützen.

Die nebengeordneten Patentansprüche 11, 12 und 13 in der Fassung nach

Hilfsantrag 2 unterscheiden sich nicht von den entsprechenden Patentansprüchen

nach Hauptantrag.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurden folgende Dokumente genannt:

D1

D2

DE 10 2014 215 274 A1

DE 10 2009 025 607 A1

Der Senat hat mit schriftlichem Hinweis vom 15. Juli 2024 die Dokumente D3 und

D4 und – als Reaktion auf die am 26. Juli 2024 von der Beschwerdeführerin

eingereichten Hilfsanträge 1 und 2 – in der mündlichen Verhandlung ferner die

Dokumente D5 und D6 in das Beschwerdeverfahren eingeführt:

D3

D4

D5

D6

EP 1 752 339 B1

DE 10 2004 042 598 A1

DE 10 2013 223 973 A1

DE 10 2010 053 156 A1

Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 direkt oder indirekt

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 in der Fassung gemäß Hauptantrag und

den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der

Sache keinen Erfolg. Denn der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1

sowohl nach geltendem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 und 2

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig (§ 1

Abs. 1, § 4 PatG).

1.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Bewältigen einer Notfallsituation

mit einem Notfallassistenten eines Ego-Fahrzeugs, wobei ein nachfolgendes

Fahrzeug auf Kollisionskurs ist (vgl. Beschreibung vom 27. Januar 2023, S. 1,

Z. 3 - 5).

Zum Stand der Technik wird erläutert, dass die Automatisierung und

Autonomisierung des Individualverkehrs immer mehr zunähmen, wobei in Zukunft

teilautonomes oder vollständig autonomes Fahren eher die Regel als die Ausnahme

sein werde. Zu Recht würden immer wieder Bedenken in Bezug auf die Sicherheit

des autonomen Fahrens geäußert. So würden Notfallsituationen, wie ein sich auf

Kollisionskurs von hinten näherndes Fahrzeug, sowohl für manuell fahrende Fahrer

von autonomen Fahrzeugen als auch für Fahrzeuge im autonomen Modus

schwierig zu bewältigen sein. Ersteren fehle die nötige Fahrroutine durch das (teil-

)autonome Fahren und bei Letzteren sei im autonomen Modus der Standard-Fahr- Modus nicht befähigt, kritische Notfallsituationen zu bewältigen (S. 1, Z. 7 – 15).

Dabei sei zu beachten, dass gefährliche Situationen meist zeitkritisch seien, aber

dennoch eine umfassende und zeitkonsumierende Analyse der Notfallsituation

durchgeführt und anschließend die Entscheidung getroffen werde, welche Notfall-

Strategie gewählt werden solle (S. 1, Z. 17 – 20).

Aus DE 10 2014 215 274 A1 (D1) sei ein Verfahren zum Vermeiden von Kollisionen

mit nachfolgenden Fahrzeugen bekannt, wobei ein Ausweichregler anhand von zur

Verfügung gestellten Umfelddaten unterschiedliche Notfall-Strategien prüfe. Die

DE 10 2009 025 607 A1 (D2) offenbare ebenfalls ein Verfahren zur Vermeidung von

Kollisionen von Fahrzeugen, wobei aufgrund erhaltener Daten durch eine

Steuerlogik die Gefahr von Heckkollisionen und geeignete Freiräume zum

Ausweichen geprüft würden (S. 1, Z. 22 – 28).

Es sei somit Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren, einen

Notfallassistenten, ein Computerprogramm sowie ein Computerprogrammprodukt

zur Verfügung zu stellen, welche gegenüber dem Stand der Technik den Vorteil

besäßen, dass sie, bei Vorliegen der Notfallsituation, dass bei fahrendem Ego-

Fahrzeug plötzlich ein nachfolgendes Fahrzeug auf Kollisionskurs sei und seine

Geschwindigkeit nicht in dem Maße reduziere, dass es eine Kollision verhindern

würde, ein laufzeit-orientiertes Abwägen der Handlungsalternativen und eine

entsprechend schnellere Durchführung von Aktivitäten zum Bewältigen der Notfallsituation durchführen würden (S. 2, Z. 1 - 8).

Gelöst werde diese Aufgabe mit dem Verfahren nach Anspruch 1 (S. 2, Z. 10 - 25),

dem Notfallassistenten nach Anspruch 11

(S. 10, Z. 9

22), dem

Computerprogramm nach Anspruch 12

(S. 10, Z. 24

-

28) und dem

Computerprogrammprodukt nach Anspruch 13 (S. 11, Z. 1 - 6).

2.

Patentanspruch 1 nach geltendem Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

1.

Verfahren zum Bewältigen einer Notfallsituation mit

einem

Notfallassistenten eines Ego-Fahrzeugs,

wobei

a.

in einem ersten Verfahrensschritt von dem Notfallassistenten bei

fahrendem Ego-Fahrzeug ein nachfolgendes Fahrzeug erkannt

wird (1), wobei bei einer gleichbleibenden Geschwindigkeit des

Ego-Fahrzeugs und einer gleichbleibenden Geschwindigkeit des

nachfolgenden Fahrzeugs eine Kollision zwischen dem Ego-

Fahrzeug und dem nachfolgenden Fahrzeug droht

b.

in einem zweiten Verfahrensschritt zumindest teilweise die

Steuerung des Ego-Fahrzeugs vom ursprüngliche Steuerer

abgegeben und vom Notfallassistenten übernommen wird (01),

c.

in einem dritten Verfahrensschritt vom Notfallassistenten

Umfeldinformationen bezüglich eines Umfeldes des Ego-

Fahrzeugs

ermittelt

werden

und

anhand

der

Umfeldinformationen eine Notfall-Strategie ausgewählt wird (05),

und

d.

in einem vierten Verfahrensschritt vom Notfallassistenten das

Ego-Fahrzeug anhand der ausgewählten Notfall-Strategie zum

Bewältigen der Notfallsituation gesteuert wird (06),

dadurch gekennzeichnet, dass

b1

im Anschluss an den zweiten Verfahrensschritt vom

Notfallassistenten eine Pre-Notfall-Strategie angewendet wird,

die sich in eine erste Teil-Pre-Notfall-Strategie (02), eine zweite

Teil-Pre-Notfall-Strategie (03) und eine dritte Teil-Pre-Notfall-

Strategie (04) aufteilt,

b11

wobei die erste Teil-Pre-Notfall-Strategie (02) Aktivitäten

einleitet, die dazu geeignet sind, die Fahrzeuginsassen auf

Fahrmanöver im Rahmen der Notfall-Strategie vorzubereiten

und in der Notfallsituation zu schützen,

b12

wobei die zweite Teil-Pre-Notfall-Strategie (03) das Umfeld

auf die Notfallsituation vorbereitet, indem Informationen über

die vorliegende Notfallsituation und/oder über eine Notfall-

Strategie

des

Notfallassistenten

über

mehrere

Kommunikationskanäle den übrigen Verkehrsteilnehmern zur

Verfügung gestellt und an diese versendet werden,

b13

wobei die dritte Teil-Pre-Notfall-Strategie (04) das Fahrzeug

auf Fahrmanöver vorbereitet, die wahrscheinlich im Rahmen

der Notfall-Strategie vom Notfallassistenten ausgeführt

werden,

b2

die Aktivitäten zum Insassenschutz und umfeldinformierende

Aktivitäten der Pre-Notfall-Strategie zeitgleich mit dem dritten

Verfahrensschritt unternommen werden,

c1

im

dritten

Verfahrensschritt

die

Ermittlung

der

Umfeldinformationen iterativ und selektiv in Abhängigkeit der

Auswertung einer oder mehrerer vorangehend ermittelter

Umfeldinformationen erfolgt,

c2

im dritten Verfahrensschritt als Notfall-Strategie in Abhängigkeit

der ermittelten und ausgewerteten Umfeldinformationen

wenigstens eine der folgenden Notfall-Strategien ausgewählt

wird:

c21

c22

Beschleunigen auf der Fahrspur (10),

Ausweichmanöver

nach

links mit Bremsen

oder

Beschleunigen (11),

c23

Ausweichmanöver nach

rechts mit Bremsen oder

Beschleunigen (12),

Verlassen der Fahrbahn nach links (13),

Verlassen der Fahrbahn nach rechts (14),

Kollision mit einem Fahrzeug oder einem Hindernis (15),

c24

c25

c26

c261 wobei dann, wenn Kollision mit einem Fahrzeug oder einem

Hindernis (15) als Notfall-Strategie gewählt wird, Maßnahmen der Pre-Notfall-Strategie verschärft werden.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik

(Diplom oder Master) mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung von Fahrerassistenzsystemen zugrunde.

4.

Dieser Fachmann versteht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag wie folgt:

4.1

Bei dem in Merkmal 1 genannten „Ego-Fahrzeug“ handelt es sich um das

Fahrzeug, das u. a. einen sogenannten „Notfallassistenten“ umfasst. Unter

Berücksichtigung der übrigen Ansprüche, insbesondere der Ansprüche 11 und 12,

und der Beschreibung versteht der Fachmann unter diesem Notfallassistenten eine

Kombination

aus

Hardware

(Computer

des

Notfallassistenten,

Kommunikationseinheit, Außensensoren,

Innensensoren)

und Software

(Computerprogramm, Notfallmanager), die in der Lage ist,

in einem ersten

Verfahrensschritt eine Kollision zwischen dem Ego-Fahrzeug und einem sich dem

Ego-Fahrzeug von hinten mit einer höheren Geschwindigkeit nähernden Fahrzeug

zu erkennen (Merkmal a) und Maßnahmen zu ergreifen, um eine drohende Kollision

zu verhindern oder zumindest die Folgen einer Kollision des Ego-Fahrzeugs mit

dem nachfolgenden Fahrzeug oder einer Kollision des Ego-Fahrzeugs mit einem

anderen Fahrzeug oder einem Hindernis zu vermindern, d. h. das Ego-Fahrzeug so

zu steuern, dass die Notfallsituation „bewältigt“ wird (Merkmal d).

4.2

Der im Merkmal b genannte „ursprüngliche Steuerer“, von dem der

Notfallassistent

in einem zweiten Verfahrensschritt zumindest teilweise die

Steuerung übernimmt, kann beispielsweise der menschliche Fahrer des Ego-

Fahrzeugs sein, ggfs. unterstützt durch

Fahrerassistenzsysteme beim

teilautonomen Fahren, oder eine zum vollautomatischen Steuern des Ego-

Fahrzeugs ausgebildete Kombination von Hard- und Software. Dabei geht die

Anmeldung davon aus, dass der „ursprüngliche Steuerer“ nicht oder nur

unzureichend geeignet bzw. dazu ausgebildet

ist, mit der beschriebenen

Notfallsituation umzugehen (S. 1, Z. 7 – 15; S. 2, Z. 3 – 8).

Die Hard- und Software des Notfallassistenten und diejenige des ursprünglichen

Steuerers (falls dieser nicht-menschlicher Natur ist) müssen nicht disjunkt sein.

Vielmehr

ist dem Fachmann bewusst, dass

insbesondere die vom

Notfallassistenten benötigte Hardware regelmäßig mit der Hardware des

ursprünglichen Steuerers identisch sein wird und der Notfallassistent lediglich eine

zusätzliche Software verwendet oder als Softwaresubkomponente des Steuerers

ausgebildet ist.

4.3

Die Anmeldung lässt offen, nach welchen Kriterien und in welcher Art und

Weise der Notfallassistent die Steuerung des Ego-Fahrzeugs während der im

Merkmal b genannten Zeitspanne des „zweiten Verfahrensschritts“, d. h. nach

Übernahme der Steuerung vom ursprünglichen Steuerer, aber noch vor Anwendung

der – im dritten Verfahrensschritt ausgewählten (Merkmal c) – Notfall-Strategie im

vierten Verfahrensschritt

(Merkmal d) erfolgt. Zwischen der Übernahme der

Steuerung durch den Notfallassistenten im zweiten Verfahrensschritt und der

Steuerung gemäß der ausgewählten Notfall-Strategie im vierten Verfahrensschritt

werden zwar Maßnahmen einer sogenannten Pre-Notfall-Strategie durchgeführt,

der Fachmann kann

jedoch der Anmeldung nichts zu der eigentlichen

Fahrzeugsteuerung

in dieser Zeit (Lenken, Bremsen oder Beschleunigen)

entnehmen.

Der Fachmann geht daher davon aus, dass in dieser Zeitspanne, zumindest für den

Fall der vollständigen Übernahme der Steuerung des Ego-Fahrzeugs vom

ursprünglichen Steuerer, der Notfallassistent die zuletzt geltenden Steuerbefehle

des ursprünglichen Steuerers beibehält und sie gemäß den Maßnahmen der Pre-

Notfall-Strategie ändert und/oder ergänzt.

4.4

In einem dritten Verfahrensschritt gemäß Merkmal c werden vom Notfallassistenten Umfeldinformationen bezüglich eines Umfelds des Ego-Fahrzeugs

ermittelt und anhand der so ermittelten Umfeldinformationen eine Notfall-Strategie

ausgewählt. Im Anspruch 2 sind Beispiele für die Umfeldinformationen genannt,

etwa die Geschwindigkeit des eigenen und der umgebenden Fahrzeuge, die

Abstände des Ego-Fahrzeugs zu Hindernissen und zu den umgebenden

Fahrzeugen und der aktuelle Reibwert (der Paarung „Reifen – Straße“). Dem

Fachmann ist bekannt, dass zur Ermittlung der Umfeldinformationen regelmäßig verschiedene Sensorsysteme, etwa optische Systeme, Radar und/oder Lidar

verwendet werden.

Nach dem Merkmal c1 erfolgt die Ermittlung der Umfeldinformationen iterativ und

selektiv in Abhängigkeit der Auswertung einer oder mehrerer vorangehend

ermittelter Umfeldinformationen. Diese Angaben versteht der Fachmann – mangels

Erläuterungen in der Beschreibung – dahingehend, dass beispielsweise zur

Ermittlung der Geschwindigkeit des sich von hinten nähernden Fahrzeugs mehrfach

(sehr schnell) hintereinander die Geschwindigkeit des Ego-Fahrzeugs und der

Abstand zwischen dem Ego-Fahrzeug und dem nachfolgenden Fahrzeug bestimmt

und ausgewertet werden. Der Fachmann liest mit, dass die verwendete Software

zur korrekten Bestimmung der Umfeldinformationen so ausgebildet sein muss, dass

sie z. B. ein Hindernis am Fahrbahnrand von einem Fahrzeug auf einer

benachbarten Fahrspur unterscheiden können muss.

Nach der Merkmalsgruppe c2 wird wenigstens eine der folgenden Notfall-Strategien

in Abhängigkeit der ermittelten und ausgewerteten Umfeldinformationen vom

Notfallassistenten ausgewählt:

· Beschleunigen auf der Fahrspur (Merkmal c21),

· Ausweichmanöver nach links oder rechts, jeweils mit Bremsen oder

Beschleunigen (Merkmale c22, c23),

· Verlassen der Fahrbahn nach links oder rechts (Merkmale c24, c25) oder

· Kollision mit einem Fahrzeug oder einem Hindernis (Merkmal c26).

In Abgrenzung zu dem „Ausweichmanöver“ gemäß den Merkmalen c22 und c23,

bei dem das Ego-Fahrzeug zwar die ursprüngliche Fahrspur verlässt, jedoch noch

auf der Fahrbahn verbleibt, verlässt das Fahrzeug nach den Merkmalen c24 und

c25 tatsächlich die Fahrbahn.

Der Anspruch 1 lässt offen, nach welchen Kriterien der Notfallassistent eine oder

mehrere der in der Merkmalsgruppe c2 genannten Notfall-Strategien auswählt. Erst

in den abhängigen Ansprüche 3 bis 8 ist angegeben, unter welchen Bedingungen

welche Maßnahme eingeleitet wird.

4.5

Nach den Angaben in Merkmal b1 wird vom Notfallassistenten nach

Übernahme der Steuerung von dem ursprünglichen Steuerer, also nach dem

zweiten Verfahrensschritt, eine Pre-Notfall-Strategie angewendet, die sich in drei

Teil-Pre-Notfall-Strategien aufteilt. Gemäß Merkmal b2 werden die erste Teil-Pre-

Notfall-Strategie, Aktivitäten zum Insassenschutz, und die zweite Teil-Pre-Notfall-

Strategie, umfeldinformierende Aktivitäten,

zeitgleich mit dem dritten

Verfahrensschritt durchgeführt. Da die Auswahl der Notfall-Strategie erst am Ende

des dritten Verfahrensschritts erfolgt, werden die Maßnahmen der ersten und der

zweiten Teil-Pre-Notfall-Strategie unabhängig von der Wahl der Notfall-Strategie

durchgeführt, was in vorteilhafter Weise eine frühzeitige Durchführung der

Insassenschutzmaßnahmen (Merkmal b11), etwa Sitz- und Kopfstützenverstellung

und Straffen der Sicherheitsgurte, und der umfeldinformierenden Maßnahmen

(Merkmal b12) ermöglicht (S. 11, Z. 30 – S. 12, Z. 3).

Der Anspruch 1 lässt offen, ob auch die Maßnahmen der dritten Teil-Pre-Notfall-

Strategie, die Vorbereitung des Fahrzeugs auf im Rahmen der Notfall-Strategie

wahrscheinlich auszuführende Fahrmanöver, zeitgleich mit dem dritten

Verfahrensschritt oder erst mit dessen Abschluss, also zu einem Zeitpunkt, an dem

die Notfall-Strategie ausgewählt ist, durchgeführt werden.

4.6

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Anmeldung zeigen

den Verfahrensablauf gemäß den Ansprüchen 1, 3 bis 8 und 10 nach Hauptantrag:

Fig. 1 der Anmeldung mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat

Fig. 2 der Anmeldung mit Kolorierung und Kommentierung durch den Senat

4.7 Wenn alle der in den Merkmalen c21 bis c25 genannten und nacheinander

geprüften Notfall-Strategien nicht zur einer Kollisionsvermeidung führen würden,

wählt der Notfallassistent als letzte Möglichkeit gemäß Merkmal c26 die Kollision

des Ego-Fahrzeugs mit einem anderen Fahrzeug oder einem Hindernis. In diesem

Fall analysiert der Kollisionsmanager des Notfallassistenten die Notfallsituation und

bewertet die jeweiligen Risiken der Kollision mit den zur Verfügung stehenden

Kollisionspartnern. Selbstverständlich wird als Ergebnis der Bewertung diejenige

Kollisionspaarung gewählt, bei der sich für alle Beteiligten das kleinste Risiko ergibt

(S. 5, Z. 10 – 17).

4.8

Nach den Angaben in dem Merkmal c261 werden im Falle der Wahl einer

Kollision gemäß Merkmal c26 die Maßnahmen der Pre-Notfall-Strategie verschärft.

In der Beschreibung werden hierzu keine näheren Angaben gemacht. Die der

Nennung der Verschärfung folgenden Ausführungen beschreiben lediglich die

Steuerung des Ego-Fahrzeugs durch den Notfallassistenten im vierten

Verfahrensschritt, hier anhand der ausgewählten Notfall-Strategie „Kollision“ (S. 5,

Z. 17 – S. 6, Z. 2). Der Fachmann versteht somit unter einer Verschärfung der

Maßnahmen der Pre-Notfall-Strategie – mangels anderslautender Erläuterungen in

der Beschreibung – beispielsweise eine stärkere Korrektur der Sitzposition und der

Position der Kopfstützen, eine kraftvollere Straffung der Sicherheitsgurte und/oder

einen stärkeren Abbau des Antriebsmoments (S. 9, Z. 11 – S. 10, Z. 7; S. 11, Z. 30

– S. 12, Z. 19).

5.

Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag über den

Gegenstand der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht

(§ 38 Satz 2 PatG), kann vorliegend dahingestellt bleiben, da er gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht und damit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

5.1

Die Druckschrift DE 10 2014 215 274 A1 (D1) beschäftigt sich wie die

vorliegende Anmeldung mit der Verhinderung eines Heckaufpralls eines

nachfolgenden Fahrzeugs durch Beschleunigen oder Ausweichen des eigenen Fahrzeugs sowie mit der Verminderung der Unfallschwere im Fall einer nicht

vermeidbaren Kollision (Abs. 0004, 0011, 0016, 0070). Für die Vorbereitung des

den Heckaufprall

verhindernden Fahrmanövers werten Sensoren die

Umfeldbedingungen aus (Abs. 0016, 0017, 0020). Zudem ist aus der D1 bekannt,

dass zur Verminderung der Schwere des eventuell nicht zu verhindernden Unfalls

vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden (Abs. 0018, 0057, 0058, 0067,

0068, 0069, 0071, 0074).

5.2

Die Druckschrift D1 zeigt, ausgedrückt in den Worten des geltenden

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, folgende Merkmale (Hervorhebung durch

den Senat):

1.

Verfahren zum Bewältigen einer Notfallsituation mit einem

Notfallassistenten eines Ego-Fahrzeugs, wobei

In Absatz 0047 der D1 ist im Zusammenhang mit der Figur 5

ausgeführt, dass es ohne das in der D1 beschriebene

Verfahren zu einem Heckaufprall, d. h.

im Sinne der

Anmeldung zu einer Notfallsituation, kommt. In den Absätzen

0048 und 0049 der D1 ist im Zusammenhang mit der Figur 6

beschrieben, wie durch ein Beschleunigen des eigenen

Fahrzeugs der drohende Heckaufprall des sich von hinten

nähernden Fahrzeugs auf das eigene Fahrzeug vermieden werden kann. Die in der D1 als „Ausweichregler“ bezeichnete

Vorrichtung ist Teil eines Notfallassistenten des eigenen

Fahrzeugs

und

führt die erforderliche automatische

Beschleunigung und die nachfolgende Abbremsung durch

(Abs. 0058 bis 0060).

Somit wird nach der Lehre der D1 die Notfallsituation

„Heckaufprall“

durch

den

„Ausweichregler“

des

Notfallassistenten bewältigt.

a

in einem ersten Verfahrensschritt von dem Notfallassistenten bei

fahrendem Ego-Fahrzeug (301) ein nachfolgendes Fahrzeug (303)

erkannt wird, wobei bei einer gleichbleibenden Geschwindigkeit (v1) des

Ego-Fahrzeugs (301) und einer gleichbleibenden Geschwindigkeit (v0)

des nachfolgenden Fahrzeugs (303) eine Kollision zwischen dem Ego- Fahrzeug (301) und dem nachfolgenden Fahrzeug (303) droht

Abs. 0051: „Die einzelnen Schritte, die in einem Verfahren

zum Betreiben eines Fahrzeugs ausgeführt werden können,

werden nachfolgend noch einmal wie folgt beschrieben: Mit

Hilfe der im Fahrzeug 301 eingebauten Messeinrichtung (zum

Beispiel eine Umfelderfassungseinrichtung) werden der

Abstand

und

die

relative Geschwindigkeit

zum

vorausfahrenden Fahrzeug 305 bestimmt. Genauso werden

der Abstand und die

relative Geschwindigkeit zum

nachfolgenden Fahrzeug 303 bestimmt“.

Abs. 0052:

„… basierend auf der eigenen gemessenen

Fahrzeuggeschwindigkeit

(v1),

Geschwindigkeiten des vorausfahrenden nachfolgenden Fahrzeugs (v0) bestimmen: …“

die

aktuellen (v2) und des

Abs. 0056: „Der mindestens benötigte Bremsweg s01 wird mit dem gemessenen Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug

verglichen. Dieser Abstand

ist gleichzeitig der aktuell

verfügbare Bremsweg. Aus der Differenz der beiden Größen

wird der fehlende Bremsweg ermittelt. Sollte der fehlende

Bremsweg größer als ein Schwellwert z. B. 0 sein und der

Heck-Aufprallschutz aktiviert sein, so wird der Ausweichregler

aktiviert (Flag make_way = true).“

b

in einem zweiten Verfahrensschritt zumindest teilweise die Steuerung

des Ego-Fahrzeugs (301) vom ursprüngliche Steuerer abgegeben und

vom Notfallassistenten übernommen wird,

Abs. 0056: „Der mindestens benötigte Bremsweg s01 wird mit dem gemessenen Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug

verglichen. Dieser Abstand

ist gleichzeitig der aktuell

verfügbare Bremsweg. Aus der Differenz der beiden Größen

wird der fehlende Bremsweg ermittelt. Sollte der fehlende

Bremsweg größer als ein Schwellwert z. B. 0 sein und der

Heck-Aufprallschutz aktiviert sein, so wird der Ausweichregler

aktiviert (Flag make_way = true).“

c

in

einem

dritten Verfahrensschritt

vom Notfallassistenten

Umfeldinformationen bezüglich eines Umfeldes des Ego-Fahrzeugs

(301) ermittelt werden und anhand der Umfeldinformationen eine

Notfall-Strategie ausgewählt wird und

Zum Ermitteln der Umfeldinformationen:

Abs. 0016: „Umfelderfassungseinrichtung …, die ein Umfeld

des Fahrzeugs erfassen kann. Basierend auf dem erfassten

Fahrzeugumfeld wird ermittelt, ob sich beispielsweise andere

Fahrzeuge auf benachbarten Fahrspuren befinden, sodass in

diesem Fall ein Fahrspurwechsel nicht ohne Weiteres

gefahrlos durchgeführt werden kann.“

Abs. 0051: „Mit Hilfe der im Fahrzeug 301 eingebauten

Messeinrichtung einrichtung) werden der Abstand und die

(zum Beispiel eine Umfelderfassungsrelative

Geschwindigkeit zum vorausfahrenden Fahrzeug 305

bestimmt. Genauso werden der Abstand und die relative

Geschwindigkeit

zum nachfolgenden Fahrzeug

303

bestimmt.“

Zur Auswahl der Notfall-Strategie:

Abs. 0058: „Der Ausweichregler prüft zunächst den Abstand

zum vorausfahrenden Fahrzeug. ….

Ist genügend Platz

vorhanden …“

Abs. 0059 [Abstand ist genügend: Notfall-Strategie 1] „Das

Fahrzeug wird automatisch moderat beschleunigt …“

Abs. 0066 [Abstand genügt nicht: Notfall-Strategie 2] „Sollte

der notwendige Freiraum zum Vordermann, also zum

vorausfahrenden Fahrzeug, nicht ausreichen, kann gemäß

einer anderen Ausführungsform ein Spurwechsel bei der

überlagerten Fahrzeugführung des eigenen Fahrzeugs

angefordert werden. Dazu wird geprüft, ob links oder rechts

neben dem vorausfahrenden und dem eigenen Fahrzeug

genug "Fluchtraum" zur Verfügung steht. Damit kann dann die

Trajektorienplanung

für einen aktiven Fahrspurwechsel

verknüpft werden.“

d

in einem vierten Verfahrensschritt vom Notfallassistenten das Ego-

Fahrzeug (301) anhand der ausgewählten Notfall-Strategie zum

Bewältigen der Notfallsituation gesteuert wird,

Abs. 0020: „… Die Steuerungseinrichtung ist vorzugsweise

ausgebildet, das Fahrzeug entsprechend den vorgenannten

Schritten zu führen.“

b1

im Anschluss an den zweiten Verfahrensschritt vom Notfallassistenten

eine Pre-Notfall-Strategie angewendet wird, die sich in eine erste Teil-

Pre-Notfall-Strategie, eine zweite Teil-Pre-Notfall-Strategie und eine

dritte Teil-Pre-Notfall-Strategie aufteilt,

Die D1 zeigt in dreifacher Hinsicht das Anwenden einer Pre-

Notfall-Strategie, nämlich

eine erste Teil-Pre-Notfallstrategie, die Aktivitäten einleitet, die

dazu geeignet sind, die Fahrzeuginsassen auf Fahrmanöver

im Rahmen der Notfall-Strategie vorzubereiten und in der

Notfallsituation zu schützen:

Abs. 0018: „… ein Gurtstraffer des Rückhaltesystems aktiviert,

also gestrafft wird … ein senkrecht Stellen der Sitzlehnen, ein

Optimieren der Position der Kopfstützen, ein Schließen der

Fenster …“

Abs. 0058: „…wird der Fahrer im eigenen Fahrzeug auf die

drohende Gefahr hingewiesen (optisch und/oder akustisch).“

eine zweite Teil-Pre-Notfall-Strategie zur Vorbereitung des

Umfelds auf die Notfallsituation, indem Informationen über die

vorliegende

Notfallsituation

über

mehrere

Kommunikationskanäle den übrigen Verkehrsteilnehmern zur

Verfügung gestellt und an diese versendet werden:

Erster Kommunikationskanal: Abs. 0057: „Gleichzeitig erfolgt … eine Warnung des Fahrers

im nachfolgenden Fahrzeug durch das Betätigen … der

Warnblinkeinrichtung des eigenen Fahrzeugs 301 mit …

erhöhter Blinkfrequenz;“

Zweiter Kommunikationskanal: Abs. 0067:

„… das vorausfahrende Fahrzeug über die

Gefahrenlage zu informieren. Die noch fehlende Distanz wird

als Wert übertragen …“

Abs. 0074:

„… das vorausfahrende Fahrzeug über die

Gefahrenlage zu informieren und eine Positionsveränderung

anzufordern.“

Anspruch 5: „… eine Abstandsvergrößerungsaufforderung …

gesendet wird.“

eine dritte Teil-Pre-Notfall-Strategie, die das Fahrzeug (301)

auf Fahrmanöver vorbereitet, die wahrscheinlich im Rahmen

der Notfall-Strategie vom Notfallassistenten ausgeführt

werden:

Abs. 0018: „… eine Betätigung der Bremsen bei stehendem

Fahrzeug.“

b11

wobei die erste Teil-Pre-Notfall-Strategie Aktivitäten einleitet, die

dazu geeignet sind, die Fahrzeuginsassen auf Fahrmanöver im

Rahmen der Notfall-Strategie

vorzubereiten und

in der

Notfallsituation zu schützen,

vgl. die obigen Ausführungen zum Merkmal b1

b12

wobei die zweite Teil-Pre-Notfall-Strategie das Umfeld auf die

Notfallsituation vorbereitet,

indem

Informationen über die

vorliegende Notfallsituation und/oder über eine Notfall-Strategie des

Notfallassistenten über mehrere Kommunikationskanäle den übrigen

Verkehrsteilnehmern zur Verfügung gestellt und an diese versendet

werden,

vgl. die obigen Ausführungen zum Merkmal b1

b13

wobei die dritte Teil-Pre-Notfall-Strategie das Fahrzeug auf

Fahrmanöver vorbereitet, die wahrscheinlich im Rahmen der Notfall-

Strategie vom Notfallassistenten ausgeführt werden,

vgl. die obigen Ausführungen zum Merkmal b1

b2

die Aktivitäten zum

Insassenschutz und umfeldinformierende

Aktivitäten der Pre-Notfall-Strategie zeitgleich mit dem dritten

Verfahrensschritt unternommen werden,

Die Absätze 0056 und 0057 führen aus, dass die Warnung

des nachfolgenden Verkehrs, also umfeldinformierende

Aktivitäten der Pre-Notfall-Strategie, mit dem Beginn der

Übernahme der Steuerung durch den Notfall-Assistenten

erfolgen, also nach dem zweiten Verfahrensschritt und damit

zeitgleich mit dem dritten Verfahrensschritt.

Absatz 0058 führt aus, dass die Warnung des Fahrers, also

Aktivitäten zum Insassenschutz der Pre-Notfall-Strategie,

während der Auswahl der Notfall-Strategie erfolgt, also noch

während des dritten Verfahrensschritts.

Für den Fachmann ist es ausgehend von der Lehre der D1

ohnehin naheliegend, die Aktivitäten der ersten und zweiten

Teil-Pre-Notfall-Strategie so schnell wie möglich, d. h.

während der die Auswahl der Notfall-Strategie vorbereitenden

Aktivitäten durchzuführen, denn die Maßnahmen zum

Insassenschutz und die umfeldinformierenden Aktivitäten

dürften

in

jedem Fall – unabhängig von der konkret

(gleichzeitig bzw. unmittelbar darauf) ausgewählten Notfall-

Strategie – sinnvoll sein. Da sie auch selber eine gewisse Zeit

in Anspruch nehmen, muss selbstverständlich so früh wie

möglich mit ihrer Umsetzung begonnen werden.

c1

im dritten Verfahrensschritt die Ermittlung der Umfeldinformationen

iterativ und selektiv in Abhängigkeit der Auswertung einer oder

mehrerer vorangehend ermittelter Umfeldinformationen erfolgt,

Auch dieses Merkmal wird

in der D1 gelehrt, denn

beispielsweise wird die Geschwindigkeit des nachfolgenden „Das Fahrzeugs iterativ (am Ende des Absatzes 0035:

Bezugszeichen 247 zeigt auf die Fahrzeuggeschwindigkeit

des nachfolgenden Fahrzeugs zum Zeitpunkt (k – 1). Das

Bezugszeichen 249 zeigt auf die aktuelle Fahrzeuggeschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs zum Zeitpunkt (k).“) und

selektiv (gemäß Figur 2 gehen nur die Geschwindigkeiten der

beiden betrachteten Fahrzeuge ein) ermittelt und u. a.

basierend auf diesen Werten eine Notfall-Strategie

ausgewählt (Fig. 2).

c2

im dritten Verfahrensschritt als Notfall-Strategie in Abhängigkeit der

ermittelten und ausgewerteten Umfeldinformationen wenigstens eine

der folgenden Notfall-Strategien ausgewählt wird:

vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu den Merkmalen c21

bis c261

c21

Beschleunigen auf der Fahrspur,

Abs. 0059:

„Das Fahrzeug wird automatisch moderat

beschleunigt;“

Anspruch 8: „Beschleunigen des Fahrzeugs“

c22

c23

Ausweichmanöver nach links mit Bremsen oder Beschleunigen,

Ausweichmanöver nach rechts mit Bremsen oder Beschleunigen,

Anspruch 6:

„Verzögern des Fahrzeugs und/oder ein

Durchführen eines Fahrspurwechsels“

Anspruch 8: „Beschleunigen des Fahrzeugs … und/oder

ein Durchführen eines Fahrspurwechsels“

Abs. 0066:

„Sollte der notwendige Freiraum zum

Vordermann, also zum vorausfahrenden Fahrzeug, nicht

ausreichen, kann gemäß einer anderen Ausführungsform

ein Spurwechsel bei der überlagerten Fahrzeugführung des

eigenen Fahrzeugs angefordert werden. Dazu wird geprüft,

ob links oder rechts neben dem vorausfahrenden und dem

eigenen Fahrzeug genug "Fluchtraum" zur Verfügung steht.

Damit kann dann die Trajektorienplanung für einen aktiven

Fahrspurwechsel verknüpft werden.“

c24nahegelegt c25nahegelegt

Verlassen der Fahrbahn nach links,

Verlassen der Fahrbahn nach rechts,

Es kann dahinstehen, ob der Fachmann die Angaben in

Absatz 0066 der D1 nicht ohnehin so versteht, dass unter

dem

„Fahrspurwechsel“,

insbesondere

unter

Berücksichtigung des dort genannten „Fluchtraums“, auch

ein Verlassen der Fahrbahn fällt, denn jedenfalls ergibt sich

für den Fachmann das Vorsehen eines solchen

Ausweichmanövers

in naheliegender Weise, da ihm

bewusst

ist, dass beispielsweise ein Verlassen der

Fahrbahn nach rechts – selbstverständlich in Abhängigkeit

von den Umgebungsbedingungen, also z. B. keine Bäume,

kein tiefer Graben vorhanden – geringere Personen- und

Sachschäden nach sich ziehen kann als ein Heckaufprall.

Darüber

hinaus

ist

es

aus

der

Druckschrift

DE 10 2009 025 607 A1

(D2)

bekannt,

geeignete

„Freiräume“ bei Ausweichmanövern zu beachten, die auch

außerhalb der Fahrbahn liegen können (D2, Abs. 0007 bis „nicht als Verkehrsfläche vorgesehenen 0009; 0023:

Seitenraum … beispielsweise auf Grünflächen am

Straßenrand)…“

c26

Kollision mit einem Fahrzeug oder einem Hindernis,

Auch die D1 sieht als „letzten Ausweg“ den an sich zu

verhindernden Heckaufprall vor:

Abs. 0065:

„In Abhängigkeit der prognostizierten

Aufprallgeschwindigkeit und damit der Schwere des

erwarteten Heckaufpralls, erfolgen weitere flankierende

Maßnahmen.“

„Sollte es Abs. 0069: Heckaufprall kommen …“

trotz aller Aktionen zum

Die Variante „Kollision mit einem Hindernis“ geht über

fachmännisches Vorgehen zur Auswahl einer Nofall-

Strategie mit einer möglichst geringen Unfallschwere

nicht hinaus.

c261

wobei dann, wenn Kollision mit einem Fahrzeug oder einem Hindernis (15) als Notfall-Strategie gewählt wird, Maßnahmen der

Pre-Notfall-Strategie verschärft werden.

Bei einer erwarteten Kollision wird gemäß der Lehre der

D1 die zu erwartende Unfallschwere prädiziert und in

Abhängigkeit von dem Prädiktionsergebnis werden

Maßnahmen der Pre-Notfall-Strategie verschärft. Denn

der Fachmann versteht die Ausführungen

in den

Absätzen 0068 und 0069 sowie im Anspruch 7 so, dass

in

Abhängigkeit

von

der

prognostizierten

Aufprallgeschwindigkeit

(d. h. Kollision als Notfall-

Strategie gewählt) die Positionierung der Kopfstützen

und die Straffung des Gurtes geändert werden, d. h.

umso mehr verschärft werden,

je höher die

prognostizierte Aufprallgeschwindigkeit ist:

Abs. 0068:

„Lässt sich ein Heckaufprall trotz aller

Maßnahmen nicht verhindern, werden in einer weiteren

Ausführungsform z. B. die Kopfstützen und die

Sitzlehnen wie vorstehend ausgeführt positioniert und

der Gurt gestrafft. Dazu wird beispielsweise die

prognostizierte Aufprallgeschwindigkeit ausgewertet.“

Abs. 0069:

„Sollte es

trotz aller Aktionen zum

Heckaufprall kommen, sind die negativen Auswirkungen

für die Insassen der beteiligten Fahrzeuge zumindest

verringert.“

Anspruch 7: „… wobei eine Aufprallgeschwindigkeit, mit

welcher das weitere Fahrzeug im Fall einer Kollision auf

das Fahrzeug aufprallt, ermittelt wird, wobei basierend

auf der ermittelten Aufprallgeschwindigkeit ein

Rückhaltesystem des Fahrzeugs gesteuert wird, um eine

Unfallschwere für Fahrzeuginsassen zu verringern.“

Des Weiteren ist die Verschärfung von Maßnahmen

einer Pre-Notfall-Strategie bei Eintritt einer höheren

Gefahr (wie einer Kollision) ohnehin eine dem Fachmann

zum Anmeldezeitpunkt geläufige Strategie. So lehrt die Druckschrift EP 1 752 339 B1 (D3), eine (Teil-)Pre-

Notfall-Strategie betreffend Aktivitäten, die geeignet

sind, Fahrzeuginsassen auf Fahrmanöver vorzubereiten und zu schützen (Abs. 0011 – 0017: „Gurtstraffer“),

zunächst sanft zu aktivieren und

im stärkeren

Gefahrenfall

zu

verschärfen. Die Druckschrift

DE 10 2004 042 598 A1 (D4) lehrt Entsprechendes im

Zusammenhang mit einer

(Teil-)Pre-Notfall-Strategie

betreffend Aktivitäten, die das Fahrzeug auf

Fahrmanöver vorbereiten, die wahrscheinlich

im

Rahmen eines Notfalles ausgeführt werden (Abs. 0009: im Falle einer „… sich näherndem Hindernis

Scheibenbremse Bremsbacken an die Bremsscheibe

des [sic!] Bremse angelegt werden.“; 0017, 0028: „… weitere Erhöhung des Bremsdrucks").

Danach ergibt sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hautpantrag

für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise ausgehend von der

Druckschrift D1 in Zusammenschau mit seinem – durch die Druckschriften D2, D3

bzw. D4 belegten – Fachwissen.

6.

Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 über den

Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht,

kann vorliegend

dahinstehen, denn er

ist mangels erfinderischer Tätigkeit

jedenfalls nicht

patentfähig.

6.1

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 fügt an den Anspruch 1 nach

Hauptantrag das folgende Merkmal an:

b111 wobei

bei

der

ersten Teil-Pre-Notfall-Strategie

Luftleitvorrichtungen

zur

Maximierung

(02)

des

Fahrzeuganpressdrucks an die Straße ausgefahren werden.

Dem Fachmann ist bewusst, dass das im Merkmal b111 genannte Ausfahren von

Luftleitvorrichtungen, z. B. eines oder mehrerer sogenannter „Spoiler“ des Ego-

Fahrzeugs, nicht zu den Maßnahmen der ersten Teil-Pre-Notfall-Strategie gehört, sondern zu den Maßnahmen der dritten Teil-Pre-Notfall-Strategie, da letztere der

Vorbereitung des Fahrzeugs auf wahrscheinlich auszuführende Fahrmanöver

dienen.

6.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich für

den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift D1 in

Kombination mit seinem Fachwissen, diesbezüglich belegt insbesondere durch die

Druckschrift DE 10 2013 223 973 A1 (D5), aus der das Ausfahren des Spoilers

eines Fahrzeugs bei drohenden Notfallsituationen bekannt ist.

Die D5 geht, wie die vorliegende Anmeldung, von aktiven Sicherheitssystemen, wie

Fahrdynamikregelungen, aus, die selbsttätig in den Betrieb des Fahrzeugs

eingreifen und so helfen, kritische Situationen zu entschärfen und dadurch Unfälle

zu vermeiden (Abs. 0002). Die D5 schlägt vor, nach dem Erkennen einer drohenden

Gefahrensituation einen ausfahrbaren Spoiler des Fahrzeugs auszufahren, um

danach eine größere Bremskraft auf die Räder übertragen und die Handhabbarkeit

des Fahrzeugs maximieren zu können (Abs. 0004, 0006, 0008, 0011). Die D5 lehrt

auch, in Übereinstimmung mit der vorliegenden Anmeldung, weitere Maßnahmen

im Rahmen einer Pre-Notfall-Strategie durchzuführen, wie das Schließen der

Fenster und das Warnen des Fahrers (Maßnahmen zum Insassenschutz) und das

Absetzen eines Notrufs (umfeldinformierende Aktivität) (Abs. 0009, 0010).

Der Fachmann hat ausgehend von den in der D1 genannten verschiedenen

Maßnahmen der Pre-Notfall-Strategie eine Veranlassung, nach weiteren

geeigneten Maßnahmen zu suchen, insbesondere, weil die D1 hinsichtlich der

dritten Teil-Pre-Notfall-Strategie, der Vorbereitung des Fahrzeugs auf

bevorstehende Fahrmanöver, zwar das Betätigen der Bremsen bei stehendem

Fahrzeug lehrt, jedoch keine Maßnahmen, die das Fahrverhalten des fahrenden

Ego-Fahrzeugs verbessern würden.

Daher wird der Fachmann ausgehend von der D1 die aus der D5 bekannte

Maßnahme des Ausfahrens des Spoilers vorsehen. Dabei geht es über eine

fachmännische Maßnahme nicht hinaus, bei einem Fahrzeug mit mehreren

Luftleitvorrichtungen im Notfall auch mehrere oder alle auszufahren, wie dies in Merkmal b111 angegeben ist.

Damit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem vorliegenden Stand der Technik.

7.

Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 über den

Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht, bedarf keiner

Entscheidung, denn er ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit jedenfalls nicht

patentfähig.

7.1

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fügt dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag

1 das folgende Merkmal hinzu:

b112

und ein entkoppelbares Lenkrad entkoppelt wird, um den Fahrer bei

schnellen Lenkbewegungen vor Verletzungen zu schützen.

Das Merkmal b112 setzt voraus, dass das Ego-Fahrzeug über ein entsprechend

ausgebildetes Lenkgetriebe verfügt (S. 12, Zeilen 9, 10: Entkoppeln des Lenkrads

vom Lenkgetriebe).

7.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ergibt sich für

den Fachmann wiederum in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift

D1 in Kombination mit seinem – hier insbesondere durch die Druckschrift D6

belegten – Fachwissen.

Die D1 offenbart, wie zum Hauptantrag dargelegt, als eine mögliche Notfall-

Strategie die Durchführung eines Ausweichmanövers, um einen Heckaufprall zu

verhindern (Ansprüche 6 und 8).

Dem Fachmann

ist bekannt, dass solche Ausweichmanöver sehr schnell

durchgeführt werden müssen, um einen Aufprall des sich von hinten nähernden

Fahrzeugs auf das Ego-Fahrzeug zu verhindern. Dabei müssen gegebenenfalls

sehr starke Verzögerungen oder Beschleunigungen und insbesondere sehr

schnelle Lenkbewegungen von der Fahrzeugsteuerung durchgeführt werden. Diese Lenkbewegungen werden regelmäßig wesentlich schneller durchgeführt als dies ein

durchschnittlicher Fahrzeuglenker vermag. Weiter ist dem Fachmann bewusst,

dass Fahrzeuglenker ihre Hände regelmäßig in weitgehend beliebiger Art und

Weise auf oder in dem Lenkrad abgelegt haben und deshalb bei schnellen

automatischen Lenkbewegungen des Fahrzeugs ein hohes Verletzungsrisiko

besteht. Daher sucht der Fachmann ausgehend von der D1 nach Möglichkeiten,

dieses Verletzungsrisiko zu minimieren.

Dabei stößt er auf die Druckschrift DE 10 2010 053 156 A1 (D6), die wiederum, wie

die vorliegende Anmeldung und die D5, von Fahrerassistenzsystemen zur

Unterstützung von Fahrzeugführern, insbesondere von selbsttätig agierenden

Systemen, ausgeht (Abs. 0002, 0003). Aus der D6 ist auch bekannt, dass

Umfeldinformationen ermittelt werden, um eine Notfallsituation zu erkennen und

eine Notfall-Strategie auszuwählen (Abs. 0009). Die D6 führt aus, dass bei

automatischen Ausweichmanövern zur Verhinderung von Kollisionen sehr schnelle

Lenkbewegungen nötig sind, die ein großes Verletzungsrisiko für den Fahrer

darstellen können (Abs. 0010). Um dieses Risiko zu senken, schlägt die D6 – in

Übereinstimmung mit Merkmal b112 – vor, dass ein entkoppelbares Lenkrad

vollständig oder teilweise entkoppelt wird (Abs. 0011, 0012).

Daher wird der Fachmann eine Entkopplung eines entkoppelbaren Lenkrads auch

bei dem aus der D1 bekannten System vorsehen, um den Fahrer zu schützen.

Damit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem vorliegenden Stand der Technik.

7.3

Entgegen der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung

vertretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass die Entkopplung eines entkoppelbaren

Lenkrads nur dann eine sinnvolle Maßnahme ist, wenn zuvor Luftleitvorrichtungen

zur Maximierung des Fahrzeuganpressdrucks an die Straße ausgefahren wurden

(Kombination der Merkmale b111 und b112). Vielmehr sind beide Maßnahmen für

sich genommen – wie vorstehend zu Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 ausgeführt –

sinnvolle Pre-Notfall-Maßnahmen, die der Fachmann, aus unterschiedlichen

Motivationen, ausgehend von der D1 ergreifen wird.

Dabei

ist zu beachten, dass die bei einem Ausweichmanöver nötigen

Lenkbewegungen bei niedrigen Geschwindigkeiten regelmäßig größer sein werden

und sein dürfen, um ein vorausfahrendes Fahrzeug zu umfahren, während bei

hohen Geschwindigkeiten nur kleine Lenkbewegungen erlaubt sind, damit das

Fahrzeug nicht instabil wird. Hingegen wird das Ausfahren der Luftleitvorrichtungen

bei geringen Geschwindigkeiten kaum einen Effekt zeigen, sondern eher bei

mittleren und hohen Geschwindigkeiten eine nennenswerte Erhöhung des Abtriebs

bewirken. Insofern kann keine Rede davon sein, dass das insbesondere bei sehr

schnellen und starken Lenkbewegungen sinnvolle Entkoppeln des Lenkrads nur in

der Kombination mit dem Ausfahren der Luftleitvorrichtungen aus technischer Sicht

einen Sinn ergibt.

Die Maßnahmen nach den Merkmalen b111 und b112 stehen somit in keiner

funktionellen Wechselwirkung; vielmehr handelt es sich um eine bloße Aggregation.

8.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde der Anmelderin

zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Müller

Dorn

Matter