Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 31.07.2024 – 29 W (pat) 30/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:310724B29Wpat30.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 30/23 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31.07.2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 230 407.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt
ECLI:DE:BPatG:2024:310724B29Wpat30.23.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I.
Bratan
ist am 18. September 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 25: Badeschuhe; Badeschlappen; Badesandalen; Badesandalen
mit Zehensteg; Babysandalen; Herrensandalen; Damensandalen;
Sandalen;
Sandalen
und
Strandschuhe;
Freizeitschuhe; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Mützenschirme; Mützen [Kopfbedeckungen]; Mützen; Bekleidungsstücke;
Klasse 26: Gestickte Aufnäher; Gestickte Aufnäher für Bekleidungsstücke;
Stickereien; Stickereien für Bekleidungsstücke;
Klasse 40: Aufbringen von Applikationen auf Bekleidung; Aufbringen von
Motiven auf Bekleidung.
Die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom
10. August 2020 und vom 17. Juli 2023, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen.
Das Anmeldezeichen treffe im Sinne einer Botschaft lediglich eine Aussage über
den Träger der Waren. Die Dienstleistungen in Klasse 40 seien auf die Waren in
Klasse 26 bezogen. Der Begriff „Bratan“, der sich aus dem russischen „brat“ für
Bruder ableite und im slawischen Raum gleichbedeutend verwendet werde, werde
vom angesprochenen Verkehr – hier sowohl Endverbraucher verschiedener
Altersklassen, als auch gewerbliche Abnehmer wie Händler – unmittelbar
verstanden. Denn das Wort „Bratan“, das dem deutschen Hiphop im Jahr 2017
entspringe, werde als Synonym für „Kumpel“, „Freund“, „Bruder“ oder „Brudi“
verwendet. Es sei durch einen Song des in Deutschland sehr beliebten Rappers
Capital Bra „Der Bratan bleibt der Gleiche“ im Anmeldejahr der Marke (2019)
bekannt geworden und habe dadurch Eingang in die deutsche Jugendsprache
gefunden. Im Jahr 2019 sei „Bratan“ als Jugendwort auf Platz 5 gelistet gewesen.
Als Begriff der Jugendsprache sei „Bratan“ für die angesprochenen Verkehrskreise
auch ohne Weiteres verständlich. Erst Recht gelte das für den Teil des Verkehrs,
der über russische Sprachkenntnisse verfüge oder die Bedeutung „Bruder“ aus
einer anderen slawischen Sprache aus dem Wortbestandteil „brat“ herleiten könne.
Die beanspruchten Waren der Klassen 25 und 26 eigneten sich sämtlich als
Trägermedium für Botschaften. Insbesondere Bekleidungsstücke dienten auch als
Kommunikationsmittel. Es sei schon länger ein Trend, Botschaften – vornehmlich
auf T-Shirts – aufzudrucken, um damit Aufmerksamkeit zu erregen und Emotionen,
wie z. B. Zustimmung oder ein Schmunzeln auszulösen oder Auffassungen zum
Ausdruck zu bringen. Der Verkehr sei daran gewöhnt und erkenne darin keinen
betrieblichen Herkunftshinweis. Zudem werde der Begriff „Bratan“ bereits durch
verschiedene Anbieter in unterschiedlichen Ausgestaltungen auf Shirts genutzt.
Selbst wenn das Zeichen auf dem eingenähten Etikett
im
Innern eines
Kleidungsstückes bzw. einer Kopfbedeckung, als Anhänger o. Ä. verwendet werde,
werde es, da auch dort Botschaften mittlerweile gängig seien, nicht als
Herkunftshinweis aufgefasst. Die von der Anmelderin angeführte identische
Voreintragung in Österreich führe zu keinem anderen Ergebnis. Ausländische
Voreintragungen seien für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nach deutschem
Recht nicht maßgebend. Sie hätten noch nicht einmal eine Indizwirkung. Auch
komme es nicht auf das Sprachverständnis ausländischer Verkehrskreise an. Dem
Formalakt einer Eintragung könne ferner nicht entnommen werden, aus welchen
Erwägungen diese erfolgt sei. Unabhängig davon seien Voreintragungen nach
ständiger Rechtsprechung ohnehin nicht verbindlich. Ob einer Eintragung des
Anmeldezeichens auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG
entgegenstehe, könne daher dahinstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie entgegen ihrer
Ankündigung im Schreiben vom 18. August 2023 nicht begründet hat. Im Verfahren
vor dem DPMA hat sie auf die identische österreichische Voreintragung 30 66 55
verwiesen, die ihrer Ansicht nach auch zu einer Eintragung des Anmeldezeichens
in Deutschland führen müsse. Die Beschwerdeführerin hat nicht an der von ihr
beantragten mündlichen Verhandlung teilgenommen und im Beschwerdeverfahren
keinen Antrag in der Sache gestellt.
Der Verfahrensbevollmächtigte der auswärtigen Beschwerdeführerin hat mit
Schreiben vom 23. Januar 2024 die Vertretung niedergelegt. Ein neuer
Inlandsvertreter ist von der Beschwerdeführerin nicht bestellt worden. Der Senat hat
in seinen Schreiben vom 24. Januar 2024 und 23. Juli 2024 darauf hingewiesen,
dass die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung des Vertreters nicht
wirksam geworden sei und der bisherige Inlandsvertreter daher aktiv und passiv zur
Vertretung legitimiert bleibe.
Mit der Ladung zum Termin vom 10. Juli 2024 hat der Senat Rechercheunterlagen
übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die
Beschwerde nicht erfolgreich sei dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Die mit Schreiben vom 23. Januar 2024 angezeigte Niederlegung der Vertretung
(vgl. Bl. 10 Rs. d. A.) ist gem. § 96 Abs. 3 MarkenG nicht wirksam geworden, da
sich kein neuer Inlandsvertreter für die Beschwerdeführerin bestellt hat.
B. Das angemeldete Zeichen Bratan ist wegen fehlender Unterscheidungskraft
gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –
Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.
11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,
1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen Bratan nicht
über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
2. Die beanspruchten Waren der Klassen 25 und 26 sowie die Dienstleistungen der
Klasse 40 wenden sich vorwiegend an die allgemeinen Verkehrskreise.
3. Von diesen wird das angemeldete Zeichen in Bezug auf die damit zu
kennzeichnenden Waren lediglich als Statement/Motiv angesehen werden. Zu den
Dienstleistungen der Klasse 40 stellt Bratan zumindest einen engen
beschreibenden Bezug her, da sich diese auf die Waren der Klasse 26 beziehen
können, für die das Zeichen als Motiv beschreibend ist.
a. Bratan bezeichnet einen See und einen Kraterkomplex auf Bali in Indonesien
und wird sehr vereinzelt auch als Nachname verwendet; dem inländischen Verkehr
sind diese Bedeutungen jedoch ganz überwiegend nicht bekannt.
b. Ferner ist Bratan eine Abwandlung des Worts „brat“, das in einigen slawischen
Sprachen, insbesondere im Russischen und im Polnischen, „Bruder“ bedeutet.
Bratan wird von den angesprochenen Verkehrskreisen mit „Bruder“ übersetzt und
hat bereits deutlich vor dem Anmeldetag des hier relevanten Zeichens in der
Bedeutung „Kumpel“ bzw. „Freund“ Eingang in die deutsche Jugendsprache
gefunden (vgl. neben den bereits dem Beanstandungsbescheid des DPMA
beigefügten Unterlagen auch die Dokumente in Anlage 1 zum Ladungszusatz vom
10. Juli 2024, Bl. 21 ff. d. A.). Der Begriff ist zumindest seit 2019 im Wörterbuch der
Jugendsprache enthalten und wird über zahlreiche „Erklärseiten“ im Internet auch
Personen nahegebracht, die die Jugendsprache sonst nicht verstehen oder
verwenden. Hinzu kommt, dass das Wort von einigen Rappern, insbesondere dem
auch der breiten Öffentlichkeit wegen des Erfolgs seiner Stücke bekannten deutschrussischen Rapper Capital Bra, intensiv vor allem in Liedtexten in obiger Bedeutung
verwendet wird. Dementsprechend wird Bratan neben Jugendlichen und Personen,
die sich der Jugendsprache bedienen, auch von weiten Teilen der hier relevanten
Verkehrskreise unmittelbar als „Bruder“ im Sinne von „Kumpel“ bzw. „Freund“
verstanden.
4. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen gilt dabei folgendes:
a. Für die in Klasse 25 beanspruchten Schuhwaren, Kopfbedeckungen und
Bekleidungsstücke wird Bratan - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat -
lediglich als gängiges Statement und Motiv angesehen. Die genannten Waren sind
regelmäßig mit Aussprüchen und bekenntnishaften Aussagen versehen.
Großflächig bzw. präsent aufgedruckte Begriffe und Aussagen sind dabei auf Fun-
T-Shirts, Hoodies und Caps besonders beliebt, finden sich jedoch auch auf
Schuhwaren wie Badeschlappen und Sandalen. In den genannten Warenbereichen
ist es schon seit langem üblich, Statements – auch aus dem Musikbereich und hier
insbesondere Slangworte aus dem Bereich des Hip-Hops und Raps – sowie Begriffe
der Jugendsprache gut sichtbar auf den Waren anzubringen, dies deutlich nach
außen zu zeigen und im Rahmen der Produktbeschreibung herauszustellen, da
insoweit dem Motiv eine für die Kaufentscheidung wesentliche Bedeutung
zukommt. So
finden
sich auch
schon
vor Anmeldung des hier
verfahrensgegenständlichen Zeichens etliche Produkte, wie z. B. Kappen, T-Shirts,
Kapuzenpullis, Rucksäcke, oder Sandalen/Badelatschen, die mit der Motivangabe
Bratan bedruckt und neben der Größen- und Preisangabe auch so beschrieben
sind (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 37 ff. d. A.).
Im Bekleidungs- und Schuhwarensektor kommt allerdings neben der nach außen
gerichteten, dekorativen Verwendung des Zeichens auf der Vorder- oder Rückseite
eines T-Shirts, eines Pullovers oder einer Jacke bzw. auf nach außen sichtbaren
Teilen eines Schuhs, die - ausgehend von Art und Sinngehalt des Anmeldezeichens
- als praktisch bedeutsame und wahrscheinlichste Verwendungsform zu sehen sein
dürfte, auch eine Verwendung auf dem eingenähten Etikett im Innern eines
Kleidungsstückes, als Anhänger o. Ä. und bei Schuhen zudem auf der Sohle oder
im Fußbett in Betracht. Dies führt für sich genommen jedoch nicht ausnahmslos
dazu, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Herkunftshinweis sehen muss. Auch
bei der Anbringung auf Etiketten kann die Beurteilung, ob der Verkehr das Zeichen
als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art des Zeichens variieren. Es muss stets
im Einzelfall beurteilt werden, ob der Verkehr das Zeichen auch auf dem Etikett
eines Kleidungsstücks etc. als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit
gekennzeichneten Waren wahrnehmen kann (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 17 —
#darferdas? Il; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 —
MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 — Mir
all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 — reggae jam). Dies ist
im Hinblick auf den dargelegten Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung jedoch
nicht der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise werden allein aus der
Verwendung des Wortes Bratan auf dem Etikett eines Kleidungstückes oder eines
Schuhs bzw. einer Kappe nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen schließen. Vielmehr wird der Verkehr, das Anmeldezeichen auch an
diesen Stellen nur als Statement und Motiv, nicht aber als Unterscheidungsmittel
verstehen.
b. Die in Klasse 26 beanspruchten Stickereien und gestickte Aufnäher werden durch
das jeweilige Motiv gekennzeichnet. Dieses stellt für die angesprochenen
Verkehrskreise das wichtigste Kaufkriterium dar (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 69 ff.
d. A.). Es handelt sich dabei um die verkehrswesentliche Eigenschaft der Waren
und somit um eine beschreibende Angabe.
c. Zwar beschreibt das angemeldete Zeichen die Dienstleistungen des Aufbringens
von Applikationen und Motiven auf Bekleidung in Klasse 40 (vgl. Anlage 4, Bl. 78
d. A.) nicht unmittelbar, es besteht jedoch ein enger beschreibender Bezug. Denn
diese können sich auf die beanspruchten Waren der Klasse 26 beziehen, für die
das Zeichen als Motiv beschreibend ist.
5. Die im Verfahren vor dem DPMA angeführte identische österreichische
Voreintragung 30 66 55 vermag an der Einschätzung des Senats nichts zu ändern.
Die Eintragung im österreichischen Register ist ohne tragende Gründe erfolgt, so
dass ihr keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der
hier maßgeblichen Anmeldung entnommen werden können. Hinzu kommt, dass
selbst unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den
rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf. Es
wird insoweit auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff - Bild.T-Online u.
ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47-51
- BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl.
GRUR 2008, 1093 Rn. 18
- Marlene-Dietrich-Bildnis
I) und des
Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010,
425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -
Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung
gegeben
ist. Das Gericht hat
in
jedem Einzelfall einen eigenständigen
Prüfungsauftrag und danach eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung zu
treffen. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst
recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44
- Postkantoor).
Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden
Fall ergeben, dass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist.
C. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
freihaltungsbedürftig ist.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt