Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 07.08.2024 – 14 W (pat) 25/23
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:070824B14Wpat25.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 25/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2018 118 285
ECLI:DE:BPatG:2024:070824B14Wpat25.23.0
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, des
Richters Schell, der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und des Richters Dipl.-
Chem. Dr. Freudenreich beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und
Markenamts aufgehoben.
2. Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Mit dem in der Anhörung vom 7. März 2023 gefassten Beschluss hat die
Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent
10 2018 118 285 mit der Bezeichnung „Titandioxidfreies Beschichtungssystem,
dessen Verwendung und Verwendung des Komposits“ widerrufen.
Die erteilte Anspruchsfassung weist 15 auf ein Beschichtungssystem, dessen
Verwendung und die Verwendung eines Komposits gerichtete Ansprüche mit drei
nebengeordneten Ansprüchen 1, 14 und 15 auf, die den folgenden Wortlaut
haben:
1. Titandioxidfreies Beschichtungssystem enthaltend 3-15 Gew.-% Polymerdispersion, 10-60 Gew.-% Füllstoff, 1-4 Gew.-% Wasserglas, 2-15 Gew.-% Calciumsilicat-Hydrat-Pigmentpartikeln, wenigstens 2- 15 Gew.-% präzipitiertes Calciumcarbonat, wobei sich alle vorerwähnten Prozentangaben auf den Feststoffanteil beziehen, und zu 100 Gew.-% ergänzte Anteile an Wasser.
14. Verwendung
des
Komposits
präzipitiertes und Calciumcarbonat, Wasserglas in einem Beschichtungssystem nach Anspruch 1 zur Verbesserung der Lichtstreueffizienz in Beschichtungssystemen.
Calciumsilicat-Hydrat-Pigmentpartikel
enthaltend
15. Verwendung des Beschichtungssystems nach einem oder mehreren Innenbereich oder
im
der vorstehenden Ansprüche 1 bis 13 Außenbereich.
Der Unteranspruch 4 lautet:
4. Beschichtungssystem nach einem oder mehreren der vorstehenden Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das präzipitierte Calciumcarbonat in einer calcinierten rhomboedrischen Kristallstruktur und einer pseudo-kubischen Kristallform vorliegt.
Die Unteransprüche 2 bis 13 sind mittelbar oder unmittelbar auf den Anspruch 1
zurückbezogen.
Der Beschluss der Patentabteilung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
die Lehre des erteilten Anspruchs 4 im Gegensatz zu der Lehre des erteilten
Anspruchs 5 nicht ausführbar offenbart sei. Eine „calcinierte rhomboedrische
Kristallstruktur“ existiere nicht, da sich die Kristallstruktur unter den Bedingungen
des Calcinierens zersetze. Der Fachmann
lege die Merkmalskombination
„rhomboedrische Kristallstruktur und pseudo-kubische Kristallform“
als
Calciumcarbonat mit rhomboedrischer Kristallstruktur – als Calcit – aus, die
optisch annähernd würfelförmige Kristallformen ausbilde, was jedoch aus dem
Stand der Technik nicht bekannt sei. Weil sich die Patentschrift weder zu einem
Herstellungsverfahren
noch
zu
Bezugsmöglichkeiten
eines
solchen
Calciumcarbonats verhalte, sei dieses nicht ohne erfinderisches Zutun und ohne
unzumutbare Schwierigkeiten erhältlich und die technische Lehre gemäß erteiltem
Unteranspruch 4 praktisch nicht zu verwirklichen. Wegen der Antragsbindung
hätten auch die restlichen Ansprüche keinen Bestand, so dass das Patent zu
widerrufen sei.
Gegen den Beschluss hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin
Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ihren Sach- und Rechtsvortrag im
Einspruchsverfahren verwiesen.
Im Einspruchsverfahren wurden die folgenden Druckschriften diskutiert:
E1
E2
E3
E4
EP 2 998 367 A1
Weißpigmente. In: Wikimedia Foundation (Hrsg.): Wikipedia - Die
freie Enzyklopädie, 28. April 2016, S. 1-2. - URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Weißpigmente&oldid=153921749
DE 102 11 292 A1
CIRKEL: CIRCOLIT®-Slurry. Einsatzgebiet in Dispersionsfarben
für den Innenbereich – Informationsblatt, undatiert, S. 1-4
E5
CIRKEL: CIRCOLIT® -Slurry – Sicherheitsdatenblatt gemäß
E6
E7
E8
E9
1907/2006/EG, Art.31, Vs. 4, 12. Mai 2014, S. 1-7
E-Mail des Herrn Dr. Dennis Lewing vom 19. November 2020
EP 3 257 902 A1
EP 2 589 579 B1
Thommen-Furler AG: Kaliwasserglas 28/30, Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 12. Mai 2016, S. 1-6
E10
Furth Chemie GmbH: Kaliwasserglas 28/30, Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 11. November 2017,
S. 1-7
E11
Calciumcarbonat. In: Wikimedia Foundation (Hrsg.), Wikipedia -
Die freie Enzyklopädie, 2017, Version vom 26. April 2017, S.1-12.
URL:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Calciumcarbonat&oldid=164934347
E12
SCHLOTTERBACH,
Thomas: Diplomarbeit
Präzipitiertes
Calciumcarbonat mit aragonitischer Morphologie aus dem
Rekaustifizierungsprozess. Technische Universität Graz, 2011,
Abstract und S. 1-3, 35-38
E13
AKEMI: Pre-Protect, Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG,
Art. 31. 12. August 2019, S. 1-9
E14 Wacker Chemie AG: SILRES BS16 - Informationsblatt, Vs. 3.6
(DE), 1. Juli 2016, S. 1-36
E15
US 2015/0050487 A1
E16
DE 10 2007 023 093 A1.
Von Seiten des Senats wurden den Parteien hinsichtlich des Widerrufsgrundes
der fehlenden Ausführbarkeit die folgenden Fachartikel zur Kenntnis gebracht:
Sen1 Yan, F.-W. et al., Cryst. Res. Technol. 44 (7), 2009, S. 725-728
Sen2 Tang, H. et al., Cryst. Res. Technol. 42 (9), 2007, S. 856-861.
Die Patentinhaberin legt mit der Beschwerdebegründung einen Hilfsantrag vor, der
sich von der erteilten Anspruchsfassung des Streitpatents durch die Streichung
des Anspruchs 4 und Anpassung der darauf folgenden Ansprüche hinsichtlich
Nummerierung und Rückbezügen unterscheidet.
Sie macht geltend, dass der Absatz [0026] des Streitpatents in Verbindung mit den
Dokumenten E11
und E16
verdeutliche,
dass Calciumcarbonat
als
orthorhombisches Kristallsystem in einer Aragonit-Kristallform vorliegen könne,
dass E11 zufolge synthetisches Calciumcarbonat als PCC bezeichnet werde und
dass von den unterschiedlichen Kristallformen, die über eine Prozessführung
erzeugt werden könnten, die rhomboedrische oder skalenoedrische Kristallform
bevorzugt werde. Calciumcarbonat könne in mehreren wasserfreien sowie auch in
amorphen Modifikationen vorkommen, darunter Calcit, der mit nicht-kubischen,
lichtdurchlässigen Materialien verglichen werden könne. Somit seien, was das
Deutsche Patent- und Markenamt verkannt habe, die Merkmale des Anspruchs 4
für sich alleine gesehen bereits aus dem Stand der Technik bekannt.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2023
aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen,
hilfsweise, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. März 2023 aufzuheben und das Streitpatent mit den Patentansprüchen
gemäß der Anlage zum Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Nach ihrem Dafürhalten bestätigten die mit den Dokumenten Sen1 und Sen2
benannten Referenzen ebenfalls, dass präzipitiertes Calciumcarbonat in einer
calcinierten
rhomboedrischen Kristallstruktur mit einer pseudo-kubischen
Kristallform nicht existiere bzw. nicht zugänglich sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie des Wortlauts
der erteilten Ansprüche 2 bis 3 und 5 bis 13 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig
und hat auch Erfolg. Denn die patentgemäße Lehre betreffend das beanspruchte
Beschichtungssystem und darauf basierende Verwendungen ist so deutlich und
vollständig offenbart, dass der im angefochtenen Beschluss zutreffend als
Fachmann definierte Diplomchemiker oder Master mit mehrjähriger Erfahrung in
der Entwicklung von Beschichtungssystemen sie ausführen kann. Ebenso
genügen die Gegenstände der erteilten Ansprüche auch den übrigen Kriterien der
Patentfähigkeit.
1. Nach Absatz [0001] und den Ansprüchen 1 und 14 des Streitpatents (nachf.
auch SP)
betrifft
die Erfindung Beschichtungsstoffe, wasserhaltige
Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im
Innenbereich, ihre Herstellung und ihre Verwendung in Beschichtungen sowie eine
Wand- und Deckenfarbe enthaltend ein Calciumcarbonat-haltiges Komposit mit
einem hohen Deckungsgrad und einer hohen Nassabriebbeständigkeit. Die
Aufgabe der Erfindung sei die Entwicklung eines Calciumcarbonat-haltigen
Komposits und ein dieses enthaltenden Beschichtungssystems für Wände und
Decken, das die Anforderungen an die qualitative Einteilung von Wand- und
Deckenfarben der europäischen Norm EN 13300 erfülle, bei der aber auf den
Einsatz des Weiß-Pigments Titandioxid TiO2 vorzugsweise vollständig verzichtet
werden könne (SP, [0029]).
2. Gelöst werde diese Aufgabe durch die Verwendung von präzipitiertem
Calciumcarbonat, Calciumsilicat-Hydrat-Pigmentpartikeln und Wasserglas nach
den erteilten Ansprüchen 1, 14 und 15 (SP, [0031]), von denen der Anspruch 1
nachfolgend mit Gliederungszeichen versehen ist:
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
Titandioxidfreies Beschichtungssystem enthaltend
3-15 Gew.-% Polymerdispersion,
10-60 Gew.-% Füllstoff,
1-4 Gew.-% Wasserglas,
2-15 Gew.-% Calciumsilicat-Hydrat-Pigmentpartikeln,
wenigstens 2-15 Gew.-% präzipitiertes Calciumcarbonat,
wobei sich alle vorerwähnten Prozentangaben auf den
Feststoffanteil beziehen, und
1.6
zu 100 Gew.-% ergänzte Anteile an Wasser.
Die Verwendungsansprüche 14 und 15 erfordern keine Merkmalsgliederung, da
sich der Anspruch 14 mittelbar auf den Anspruch 1 zurückbezieht und damit auch
die weiteren Komponenten nach Anspruch 1
zur Verbesserung der
Lichtstreuungseffizienz inkludiert, und der Anspruch 15 das Beschichtungssystem
generell für alle Arbeitsbereiche vorsieht.
3. Ebenfalls ist keine vertiefte Auslegung der Merkmale 1 bis 1.5 vonnöten:
Dem Ausdruck „enthaltend“ in Merkmal 1 im Zusammenhang mit Anspruch 10 und
Absatz [0069] des Streitpatents zufolge kann das Beschichtungssystem auch
weitere Komponenten aufweisen. „Titandioxidfrei“ nach Merkmal 1 umfasst nach
Absatz [0038] des Streitpatents einen Gehalt von bis zu 1 Gew.-% in der
Zusammensetzung; die Absätze [0070] bis [0072] und die Beispiele 1 bis 4 führen
geeignete Polymere und Füllstoffe nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 auf, die
Absätze [0051] und [0052] charakterisieren Wasserglas nach Merkmal 1.3, die
Absätze [0055-0057] Calciumsilicat-Hydrat-Pigmentpartikeln nach Merkmal 1.4,
und Absatz [0034] schließlich präzipitiertes bzw. gefälltes Calciumcarbonat nach
Merkmal 1.5.
4. Hinsichtlich der im Einspruchsverfahren als nicht ausführbar angegriffenen
Ansprüche 4 und 5 begründet die Patentabteilung den Widerruf des Streitpatents
mit der fehlenden Ausführbarkeit der Lehre von Anspruch 4. Dies hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
4.1
Im Ansatz zutreffend befindet die Patentabteilung, dass eine Erfindung
ausführbar offenbart ist, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne
unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre eines Patentanspruchs auf
Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift
in Verbindung mit dem
allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu
verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (Urteil vom 11. Mai 2010 –
X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 – Polymerisierbare Zementmischung). Wenn
sie jedoch der Auffassung ist, dass eine ausreichende Offenbarung voraussetze,
dass die im Streitpatent beschriebene Erfindung für den Fachmann in dem
Umfang ausführbar sein müsse, für den der Anmelder in den Ansprüchen Schutz
begehre, und diese Ausführbarkeit für den Gegenstand des Anspruchs 4 verneint,
verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Ausführbarkeit eines Gegenstands anzuerkennen ist, wenn den Unterlagen vom
Anmeldetag zumindest ein Weg zu entnehmen ist, um die Erfindung auszuführen
(BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Ls. – Klammernahtgerät).
Dabei bestreitet die Patentabteilung nicht einmal, dass das Dokument E16, auf
welches das Streitpatent sowohl ursprünglich als auch in erteilter Fassung jeweils
in Absatz [0025] verweist, ein Verfahren zur Herstellung von gefälltem
Calciumcarbonat bereitstellt, so dass sich zumindest ein Weg zum Erhalt einer
Zusammensetzung nach streitpatentgemäßem Anspruch 1 verwirklichen lässt,
ohne dass die Patentinhaberin auf Nachfrage anzugeben hat, ob das von ihr
eingesetzte Material als Produkt käuflich zu erwerben ist oder wie dieses
hergestellt wird.
Insoweit maßgeblich bringen die streitpatentgemäßen
Ausführungsbeispiele 1, 3 und 4 beliebig präzipitiertes Calciumoxid zum Einsatz,
und nur Beispiel 2 verweist allgemein auf eine im Streitpatent „beschriebene
Morphologie“.
4.2 Gleichermaßen ist, ohne dass es noch darauf ankommt, die Ausführbarkeit
der bevorzugten Ausgestaltungen nach den Ansprüchen 4 und 5 des Streitpatents
anzuerkennen.
4.2.1 Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Patentabteilung
schließt der Fachmann aus der Merkmalskombination „calcinierte rhomboedrische
Kristallstruktur“ auf die Rolle des Erhitzens von gefälltem Calciumcarbonat bei der
Herstellung der gewünschten Kristallform. Wenn sie jedoch mutmaßt, dass dieses
Erhitzen zur Zersetzung des Calciumcarbonats führe, ist dies weder dem Wortlaut
des Anspruchs 4 zu entnehmen, der ausdrücklich Calciumcarbonat verlangt, noch
anderweitig in der Beschreibung angegeben. Damit mag sich dem Fachmann ein
Erhitzen erschließen, nicht aber in dem Umfang, der zu einer Zersetzung des
Calciumcarbonats
führt. Hingegen zutreffend
legt die Patentabteilung die
Merkmalskombination
„rhomboedrische Kristallstruktur und pseudo-kubische
Kristallform“ als Calciumcarbonat mit rhomboedrischer Kristallstruktur – also Calcit
– aus, welches optisch annähernd würfelförmige Kristallformen ausbildet. Sie
unterscheidet ebenso wie das Streitpatent zwischen Kristallstruktur und
Kristallform (SP, [0062]).
Dies entspricht den Ergebnissen des Fachartikels Sen2, in dem beschrieben wird,
dass das Ausfällen von Calciumcarbonat ohne Zusatz von PSSS zu Kristallen mit
Calcit-Kristallstruktur führt (Sen2, Pkt. 3.1 Z. 1-4 „pure CaCO3 in calcite phase“),
welche in rhombischer Kristallform vorliegen (Sen2, a.a.O. „randomly aggregated
rhombohedra“). Bei Zusatz von 0,05 g/l bzw. 0,1 g/l PSS werden noch 90 Gew. %
bzw. 70 Gew. % Calcit erhalten, u.a. in der Kristallform von „pseudo-cubes“ (Sen2,
S. 858, Tab. 1 und Fig. 1b, 1c und 2b und 2c i. V. m. Punkt 3.1).
Ähnliches ergibt sich aus dem Fachartikel Sen1, der dem Calcit schon in der
Zusammenfassung auf Seite 725 die rhomboedrische Kristallstruktur zuweist und
feststellt,
dass
in Abhängigkeit
von
der Rührgeschwindigkeit
der
röntgenographisch reine Calcit-Kristall unterschiedliche Kristallformen, darunter
„pseudo-cubic structures“ ausbildet (Sen1, Abstract und Pkt. 3 i. V. m. Fig. 1 b,
Fig. 2b). Dabei werden bei niedriger Rührgeschwindigkeit
(100 r min-1)
hexahedrale Kristallformen erhalten, die bei 300 r min-1 zu pseudo-kubischen oder
willkürlich aggregierten Rhomboedren transformiert werden, wie sie Figur 2b der
Sen1 nebeneinander zeigt. Die Ausgestaltung nach Anspruch 4 des Streitpatents
erweist sich somit als ausführbar.
4.2.2 Zu Anspruch 5 des Streitpatents führt die Patentabteilung aus, dass der
Anspruch 1 ein Beschichtungssystem beanspruche, mit dem grundsätzlich die
Bestimmung der Nassabriebbeständigkeit gemäß der in Absatz [0021] des
Streitpatents zitierten Norm DIN EN ISO 11998 nach Aufziehen und Trocknung
durchgeführt werden könne. Dass ein wässriges Beschichtungssystem zuerst
trocknen muss, um die endgültige Beschichtung zu erhalten und erst im Anschluss
die Nassabriebbeständigkeit getestet wird, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
Insoweit verweist die DIN EN ISO 11998 in Kapitel 4.1, 1. Absatz und Kapitel 8.1,
2. Absatz, auf die Trocknung im Normalklima gemäß ISO 3270. Damit ist auch der
Gegenstand des Anspruchs 5 nach Streitpatent ausführbar offenbart.
5. Die Neuheit der Zusammensetzung nach Streitpatent und der darauf
beruhenden Verwendungen war weder im Einspruchsverfahren noch ist sie im
Einspruchsbeschwerdeverfahren angegriffen. Sie ist anzuerkennen, da keines der
im Verfahren befindlichen Dokumente ein titandioxidfreies Beschichtungssystem
mit allen Komponenten nach Anspruch 1 des Streitpatents aufzeigt.
So kommt bei den Zusammensetzungen nach den Druckschriften E1 und E7 kein
präzipitiertes Calciumcarbonat zum Einsatz und aus Dokument E15 geht kein
Beschichtungssystem mit Wasserglas hervor. Letzteres bildet bei der Lehre in
Dokument E15 nur ein mögliches Ausgangsprodukt zur Synthese von
Calciumsilikathydraten (E15, [0104] ff.).
6. Der Gegenstand des Streitpatents beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Ausgehend von den Dokumenten E1, E7 oder E15 ergibt sich für den
Fachmann weder Anlass noch Anregung, diese Druckschriften zu kombinieren
oder durch ihre Kombination mit Druckschrift E3 und weiteren im Verfahren
befindlichen Druckschriften zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen.
6.1 Dokument E1 schweigt zur Verwendung von präzipitiertem Calciumcarbonat
(PCC) im Beschichtungssystem und verweist insoweit lediglich auf „geeignete
calcitische Füllstoffe“ wie z. B. Calciumcarbonate, Dolomite, Calcite, Aragonite
oder beliebige Mischungen hiervon, was weder allein noch in Kombination mit
weiteren Entgegenhaltungen den Fachmann zum Gegenstand der unabhängigen
Ansprüche nach Streitpatent führen kann.
Soweit ausweislich Dokument E2 Titandioxid und Zinksulfid Weißpigmente
darstellen, von denen Zinksulfid den geringeren Brechungsindex aufweist, verleitet
auch diese Angabe den Fachmann nicht zum Verzicht auf derartige Pigmente
Nichts Anderes ergibt sich für eine etwaige Kombination mit Dokument E3,
welches den Fachmann dahin führen mag, Kalkstein durch PCC zu ersetzen,
wenn das Anforderungsprofil nicht der Anwendung entspricht (E3, [0003] Z. 21-24)
und als Anwendung von PCC auch Farbpigmente angibt (E3, [0001] und [0005]
jew. le. Satz). Dass Dokument E3 PCC als ein Weißpigment beschreibt, das aber
noch zu bleichen
ist
(E3, Anspr. 1),
führt wegen dieses ergänzenden
Arbeitsschritts von der streitpatentgemäßen Forderung eines günstigen
Herstellungsverfahrens weg, da das Streitpatent bereits das Ausfällen für sich als
mit zu minimierenden Kosten verbunden bewertet (SP, [0030] und insb. [0034]
vorle. Satz).
Selbst wenn die Dokumente E4 und E5 zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents
öffentliches Fachwissen bilden mochten,
kann auch deren weitere
Berücksichtigung nicht zu der erfindungsgemäßen Lehre weisen. Zutreffend stellt
Dokument E4 das hohe Abdeckpotential einer Versuchsrezeptur mit der Circolit-
Slurry heraus (E4, S. 2 Abs. 1), die Rezeptur enthält jedoch Calciumcarbonat ohne
jeden Hinweis auf gefälltes Calciumcarbonat und hohe Mengen Titandioxid (E4,
S. 1 Abs. 2). Somit kommt es auf die weitere Zusammenschau mit Dokument E5
nicht mehr an, die die Circolit-Slurry als wässrige Suspension aus Xonolit
(monoklines
Calciumsilikat-Hydroxid-Mineral)
und
geringen Mengen
Natriumpolyacrylat ausweist (E5, Pkt. 3).
6.2 Das Dokument E7 betrifft, wie das Streitpatent, eine Beschichtungsmasse,
mithin ein Beschichtungssystem. Dieses enthält zwar im streitpatentgemäßen Sinn
1 bis 20 Gew.-% Bindemittel in Form einer Polymerdispersion (E7, Anspr. 1 und
[0022] Z. 53 und 54; 1.1), 0 bis 40 Gew.-% Füllstoff wie Calciumcarbonat (E7,
[0016] und [0022] Z. 12 und 13; 1.2), 0 bis 30 Gew.-% Calciumsilicathydrat als
Leichtfüllstoff (E7, [0014] Z. 58 und [0022] Z. 9 und 10; 1.4) und neben dem
organischen Bindemittel auch Wasserglas (E7, [0019]; 1.3).
Dokument E7 beschreibt hingegen kein titandioxidfreies Beschichtungssystem
nach Merkmal 1, da die Angabe in Absatz [0009] zu den als erfindungswesentlich
bezeichneten TiO3-Aerogelen ersichtlich einen Schreibfehler darstellt, weil Titan
unter Standard-Bedingungen nicht in der Oxidationsstufe (VI), sondern in der
Oxidationsstufe (IV) als TiO2 vorliegt. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob der
Fachmann in Kenntnis des Dokuments E3 hinweislos veranlasst sein könnte, in
der unter Absatz [0016] des Dokuments E7 genannten Gruppe unterschiedlicher
Füllstoffe
speziell
den Füllstoff Calciumcarbonat durch
präzipitiertes
Calciumcarbonat zu ersetzen.
6.3 Dokument E15 betrifft wässrige Beschichtungssysteme für Papierwaren
(E15, Anspr. 1) und hat sich wie das Streitpatent zum Ziel gesetzt, u. a. teuere
Pigmente wie Titandioxid in wässrigen Beschichtungssystemen zu ersetzen (E15,
[0011]). In der von der Einsprechenden herausgestellten Tabelle 31, bei welcher in
einem Fall auf Titandioxid verzichtet wird (E15, S. 23 „Condition I“), sind mit
Ausnahme von Wasserglas (Merkmal 1.3) alle Komponenten nach Anspruch 1
des Streitpatents
in der Zusammensetzung vorhanden. Allerdings kommt
Dokument E15 zu dem Schluss, dass sich nur bis zu 50% TiO2 durch gefällten
Aragonit ohne Nachteile ersetzen lassen (E15, [0231] le. Satz). Dies führt in
Kombination mit E1 wiederum nicht zu der erfindungsgemäßen Lehre, selbst wenn
der „Background“-Hinweis des Dokuments E15 auf Farbprodukte (E15, [0005])
beachtet würde. Ebenso ist nicht zu erkennen, wie die Zusammenschau der
beiden Dokumente E15 und E1 die Kombination der Komponenten
Calciumaluminiumhydrat und Wasserglas anregen könnte, zumal letzteres, wie
ausgeführt, nach der Lehre gemäß Dokument E15 als mögliches Edukt zur
Herstellung von Calciumsilikathydraten angeführt wird und damit einem anderen
Zweck dient (E15, [0104] ff.).
6.4 Der übrige im Verfahren vorgelegte Stand der Technik geht in seiner
Offenbarung nicht über die vorstehend diskutierten Dokumente hinaus und stellt
die erfinderische Tätigkeit bei der Zusammensetzung nach Anspruch 1 ebenfalls
nicht in Frage.
Wegen der Bezugnahme auf Anspruch 1 beruhen auch die Ausgestaltungen nach
den abhängigen Ansprüchen 2 bis 13 sowie die Verwendungen gemäß den
Ansprüchen 14 und 15 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7. Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da
die Verfahrensbeteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt haben und der
Senat eine solche nicht für erforderlich gehalten hat (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Höchst
Schell
Münzberg
Freudenreich