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BPatG Beschluss vom 07.08.2024 – 14 W (pat) 25/23

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:070824B14Wpat25.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 25/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2018 118 285

ECLI:DE:BPatG:2024:070824B14Wpat25.23.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, des

Richters Schell, der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und des Richters Dipl.-

Chem. Dr. Freudenreich beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und

Markenamts aufgehoben.

2. Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Mit dem in der Anhörung vom 7. März 2023 gefassten Beschluss hat die

Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent

10 2018 118 285 mit der Bezeichnung „Titandioxidfreies Beschichtungssystem,

dessen Verwendung und Verwendung des Komposits“ widerrufen.

Die erteilte Anspruchsfassung weist 15 auf ein Beschichtungssystem, dessen

Verwendung und die Verwendung eines Komposits gerichtete Ansprüche mit drei

nebengeordneten Ansprüchen 1, 14 und 15 auf, die den folgenden Wortlaut

haben:

1. Titandioxidfreies Beschichtungssystem enthaltend 3-15 Gew.-% Polymerdispersion, 10-60 Gew.-% Füllstoff, 1-4 Gew.-% Wasserglas, 2-15 Gew.-% Calciumsilicat-Hydrat-Pigmentpartikeln, wenigstens 2- 15 Gew.-% präzipitiertes Calciumcarbonat, wobei sich alle vorerwähnten Prozentangaben auf den Feststoffanteil beziehen, und zu 100 Gew.-% ergänzte Anteile an Wasser.

14. Verwendung

des

Komposits

präzipitiertes und Calciumcarbonat, Wasserglas in einem Beschichtungssystem nach Anspruch 1 zur Verbesserung der Lichtstreueffizienz in Beschichtungssystemen.

Calciumsilicat-Hydrat-Pigmentpartikel

enthaltend

15. Verwendung des Beschichtungssystems nach einem oder mehreren Innenbereich oder

im

der vorstehenden Ansprüche 1 bis 13 Außenbereich.

Der Unteranspruch 4 lautet:

4. Beschichtungssystem nach einem oder mehreren der vorstehenden Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das präzipitierte Calciumcarbonat in einer calcinierten rhomboedrischen Kristallstruktur und einer pseudo-kubischen Kristallform vorliegt.

Die Unteransprüche 2 bis 13 sind mittelbar oder unmittelbar auf den Anspruch 1

zurückbezogen.

Der Beschluss der Patentabteilung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass

die Lehre des erteilten Anspruchs 4 im Gegensatz zu der Lehre des erteilten

Anspruchs 5 nicht ausführbar offenbart sei. Eine „calcinierte rhomboedrische

Kristallstruktur“ existiere nicht, da sich die Kristallstruktur unter den Bedingungen

des Calcinierens zersetze. Der Fachmann

lege die Merkmalskombination

„rhomboedrische Kristallstruktur und pseudo-kubische Kristallform“

als

Calciumcarbonat mit rhomboedrischer Kristallstruktur – als Calcit – aus, die

optisch annähernd würfelförmige Kristallformen ausbilde, was jedoch aus dem

Stand der Technik nicht bekannt sei. Weil sich die Patentschrift weder zu einem

Herstellungsverfahren

noch

zu

Bezugsmöglichkeiten

eines

solchen

Calciumcarbonats verhalte, sei dieses nicht ohne erfinderisches Zutun und ohne

unzumutbare Schwierigkeiten erhältlich und die technische Lehre gemäß erteiltem

Unteranspruch 4 praktisch nicht zu verwirklichen. Wegen der Antragsbindung

hätten auch die restlichen Ansprüche keinen Bestand, so dass das Patent zu

widerrufen sei.

Gegen den Beschluss hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin

Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ihren Sach- und Rechtsvortrag im

Einspruchsverfahren verwiesen.

Im Einspruchsverfahren wurden die folgenden Druckschriften diskutiert:

E1

E2

E3

E4

EP 2 998 367 A1

Weißpigmente. In: Wikimedia Foundation (Hrsg.): Wikipedia - Die

freie Enzyklopädie, 28. April 2016, S. 1-2. - URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Weißpigmente&oldid=153921749

DE 102 11 292 A1

CIRKEL: CIRCOLIT®-Slurry. Einsatzgebiet in Dispersionsfarben

für den Innenbereich – Informationsblatt, undatiert, S. 1-4

E5

CIRKEL: CIRCOLIT® -Slurry – Sicherheitsdatenblatt gemäß

E6

E7

E8

E9

1907/2006/EG, Art.31, Vs. 4, 12. Mai 2014, S. 1-7

E-Mail des Herrn Dr. Dennis Lewing vom 19. November 2020

EP 3 257 902 A1

EP 2 589 579 B1

Thommen-Furler AG: Kaliwasserglas 28/30, Sicherheitsdatenblatt

gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 12. Mai 2016, S. 1-6

E10

Furth Chemie GmbH: Kaliwasserglas 28/30, Sicherheitsdatenblatt

gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, 11. November 2017,

S. 1-7

E11

Calciumcarbonat. In: Wikimedia Foundation (Hrsg.), Wikipedia -

Die freie Enzyklopädie, 2017, Version vom 26. April 2017, S.1-12.

URL:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Calciumcarbonat&oldid=164934347

E12

SCHLOTTERBACH,

Thomas: Diplomarbeit

Präzipitiertes

Calciumcarbonat mit aragonitischer Morphologie aus dem

Rekaustifizierungsprozess. Technische Universität Graz, 2011,

Abstract und S. 1-3, 35-38

E13

AKEMI: Pre-Protect, Sicherheitsdatenblatt gemäß 1907/2006/EG,

Art. 31. 12. August 2019, S. 1-9

E14 Wacker Chemie AG: SILRES BS16 - Informationsblatt, Vs. 3.6

(DE), 1. Juli 2016, S. 1-36

E15

US 2015/0050487 A1

E16

DE 10 2007 023 093 A1.

Von Seiten des Senats wurden den Parteien hinsichtlich des Widerrufsgrundes

der fehlenden Ausführbarkeit die folgenden Fachartikel zur Kenntnis gebracht:

Sen1 Yan, F.-W. et al., Cryst. Res. Technol. 44 (7), 2009, S. 725-728

Sen2 Tang, H. et al., Cryst. Res. Technol. 42 (9), 2007, S. 856-861.

Die Patentinhaberin legt mit der Beschwerdebegründung einen Hilfsantrag vor, der

sich von der erteilten Anspruchsfassung des Streitpatents durch die Streichung

des Anspruchs 4 und Anpassung der darauf folgenden Ansprüche hinsichtlich

Nummerierung und Rückbezügen unterscheidet.

Sie macht geltend, dass der Absatz [0026] des Streitpatents in Verbindung mit den

Dokumenten E11

und E16

verdeutliche,

dass Calciumcarbonat

als

orthorhombisches Kristallsystem in einer Aragonit-Kristallform vorliegen könne,

dass E11 zufolge synthetisches Calciumcarbonat als PCC bezeichnet werde und

dass von den unterschiedlichen Kristallformen, die über eine Prozessführung

erzeugt werden könnten, die rhomboedrische oder skalenoedrische Kristallform

bevorzugt werde. Calciumcarbonat könne in mehreren wasserfreien sowie auch in

amorphen Modifikationen vorkommen, darunter Calcit, der mit nicht-kubischen,

lichtdurchlässigen Materialien verglichen werden könne. Somit seien, was das

Deutsche Patent- und Markenamt verkannt habe, die Merkmale des Anspruchs 4

für sich alleine gesehen bereits aus dem Stand der Technik bekannt.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2023

aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen,

hilfsweise, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. März 2023 aufzuheben und das Streitpatent mit den Patentansprüchen

gemäß der Anlage zum Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Nach ihrem Dafürhalten bestätigten die mit den Dokumenten Sen1 und Sen2

benannten Referenzen ebenfalls, dass präzipitiertes Calciumcarbonat in einer

calcinierten

rhomboedrischen Kristallstruktur mit einer pseudo-kubischen

Kristallform nicht existiere bzw. nicht zugänglich sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie des Wortlauts

der erteilten Ansprüche 2 bis 3 und 5 bis 13 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig

und hat auch Erfolg. Denn die patentgemäße Lehre betreffend das beanspruchte

Beschichtungssystem und darauf basierende Verwendungen ist so deutlich und

vollständig offenbart, dass der im angefochtenen Beschluss zutreffend als

Fachmann definierte Diplomchemiker oder Master mit mehrjähriger Erfahrung in

der Entwicklung von Beschichtungssystemen sie ausführen kann. Ebenso

genügen die Gegenstände der erteilten Ansprüche auch den übrigen Kriterien der

Patentfähigkeit.

1. Nach Absatz [0001] und den Ansprüchen 1 und 14 des Streitpatents (nachf.

auch SP)

betrifft

die Erfindung Beschichtungsstoffe, wasserhaltige

Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im

Innenbereich, ihre Herstellung und ihre Verwendung in Beschichtungen sowie eine

Wand- und Deckenfarbe enthaltend ein Calciumcarbonat-haltiges Komposit mit

einem hohen Deckungsgrad und einer hohen Nassabriebbeständigkeit. Die

Aufgabe der Erfindung sei die Entwicklung eines Calciumcarbonat-haltigen

Komposits und ein dieses enthaltenden Beschichtungssystems für Wände und

Decken, das die Anforderungen an die qualitative Einteilung von Wand- und

Deckenfarben der europäischen Norm EN 13300 erfülle, bei der aber auf den

Einsatz des Weiß-Pigments Titandioxid TiO2 vorzugsweise vollständig verzichtet

werden könne (SP, [0029]).

2. Gelöst werde diese Aufgabe durch die Verwendung von präzipitiertem

Calciumcarbonat, Calciumsilicat-Hydrat-Pigmentpartikeln und Wasserglas nach

den erteilten Ansprüchen 1, 14 und 15 (SP, [0031]), von denen der Anspruch 1

nachfolgend mit Gliederungszeichen versehen ist:

1

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

Titandioxidfreies Beschichtungssystem enthaltend

3-15 Gew.-% Polymerdispersion,

10-60 Gew.-% Füllstoff,

1-4 Gew.-% Wasserglas,

2-15 Gew.-% Calciumsilicat-Hydrat-Pigmentpartikeln,

wenigstens 2-15 Gew.-% präzipitiertes Calciumcarbonat,

wobei sich alle vorerwähnten Prozentangaben auf den

Feststoffanteil beziehen, und

1.6

zu 100 Gew.-% ergänzte Anteile an Wasser.

Die Verwendungsansprüche 14 und 15 erfordern keine Merkmalsgliederung, da

sich der Anspruch 14 mittelbar auf den Anspruch 1 zurückbezieht und damit auch

die weiteren Komponenten nach Anspruch 1

zur Verbesserung der

Lichtstreuungseffizienz inkludiert, und der Anspruch 15 das Beschichtungssystem

generell für alle Arbeitsbereiche vorsieht.

3. Ebenfalls ist keine vertiefte Auslegung der Merkmale 1 bis 1.5 vonnöten:

Dem Ausdruck „enthaltend“ in Merkmal 1 im Zusammenhang mit Anspruch 10 und

Absatz [0069] des Streitpatents zufolge kann das Beschichtungssystem auch

weitere Komponenten aufweisen. „Titandioxidfrei“ nach Merkmal 1 umfasst nach

Absatz [0038] des Streitpatents einen Gehalt von bis zu 1 Gew.-% in der

Zusammensetzung; die Absätze [0070] bis [0072] und die Beispiele 1 bis 4 führen

geeignete Polymere und Füllstoffe nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 auf, die

Absätze [0051] und [0052] charakterisieren Wasserglas nach Merkmal 1.3, die

Absätze [0055-0057] Calciumsilicat-Hydrat-Pigmentpartikeln nach Merkmal 1.4,

und Absatz [0034] schließlich präzipitiertes bzw. gefälltes Calciumcarbonat nach

Merkmal 1.5.

4. Hinsichtlich der im Einspruchsverfahren als nicht ausführbar angegriffenen

Ansprüche 4 und 5 begründet die Patentabteilung den Widerruf des Streitpatents

mit der fehlenden Ausführbarkeit der Lehre von Anspruch 4. Dies hält der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4.1

Im Ansatz zutreffend befindet die Patentabteilung, dass eine Erfindung

ausführbar offenbart ist, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne

unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre eines Patentanspruchs auf

Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift

in Verbindung mit dem

allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu

verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (Urteil vom 11. Mai 2010 –

X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 – Polymerisierbare Zementmischung). Wenn

sie jedoch der Auffassung ist, dass eine ausreichende Offenbarung voraussetze,

dass die im Streitpatent beschriebene Erfindung für den Fachmann in dem

Umfang ausführbar sein müsse, für den der Anmelder in den Ansprüchen Schutz

begehre, und diese Ausführbarkeit für den Gegenstand des Anspruchs 4 verneint,

verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die

Ausführbarkeit eines Gegenstands anzuerkennen ist, wenn den Unterlagen vom

Anmeldetag zumindest ein Weg zu entnehmen ist, um die Erfindung auszuführen

(BGH, Urteil vom 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Ls. – Klammernahtgerät).

Dabei bestreitet die Patentabteilung nicht einmal, dass das Dokument E16, auf

welches das Streitpatent sowohl ursprünglich als auch in erteilter Fassung jeweils

in Absatz [0025] verweist, ein Verfahren zur Herstellung von gefälltem

Calciumcarbonat bereitstellt, so dass sich zumindest ein Weg zum Erhalt einer

Zusammensetzung nach streitpatentgemäßem Anspruch 1 verwirklichen lässt,

ohne dass die Patentinhaberin auf Nachfrage anzugeben hat, ob das von ihr

eingesetzte Material als Produkt käuflich zu erwerben ist oder wie dieses

hergestellt wird.

Insoweit maßgeblich bringen die streitpatentgemäßen

Ausführungsbeispiele 1, 3 und 4 beliebig präzipitiertes Calciumoxid zum Einsatz,

und nur Beispiel 2 verweist allgemein auf eine im Streitpatent „beschriebene

Morphologie“.

4.2 Gleichermaßen ist, ohne dass es noch darauf ankommt, die Ausführbarkeit

der bevorzugten Ausgestaltungen nach den Ansprüchen 4 und 5 des Streitpatents

anzuerkennen.

4.2.1 Nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Patentabteilung

schließt der Fachmann aus der Merkmalskombination „calcinierte rhomboedrische

Kristallstruktur“ auf die Rolle des Erhitzens von gefälltem Calciumcarbonat bei der

Herstellung der gewünschten Kristallform. Wenn sie jedoch mutmaßt, dass dieses

Erhitzen zur Zersetzung des Calciumcarbonats führe, ist dies weder dem Wortlaut

des Anspruchs 4 zu entnehmen, der ausdrücklich Calciumcarbonat verlangt, noch

anderweitig in der Beschreibung angegeben. Damit mag sich dem Fachmann ein

Erhitzen erschließen, nicht aber in dem Umfang, der zu einer Zersetzung des

Calciumcarbonats

führt. Hingegen zutreffend

legt die Patentabteilung die

Merkmalskombination

„rhomboedrische Kristallstruktur und pseudo-kubische

Kristallform“ als Calciumcarbonat mit rhomboedrischer Kristallstruktur – also Calcit

– aus, welches optisch annähernd würfelförmige Kristallformen ausbildet. Sie

unterscheidet ebenso wie das Streitpatent zwischen Kristallstruktur und

Kristallform (SP, [0062]).

Dies entspricht den Ergebnissen des Fachartikels Sen2, in dem beschrieben wird,

dass das Ausfällen von Calciumcarbonat ohne Zusatz von PSSS zu Kristallen mit

Calcit-Kristallstruktur führt (Sen2, Pkt. 3.1 Z. 1-4 „pure CaCO3 in calcite phase“),

welche in rhombischer Kristallform vorliegen (Sen2, a.a.O. „randomly aggregated

rhombohedra“). Bei Zusatz von 0,05 g/l bzw. 0,1 g/l PSS werden noch 90 Gew. %

bzw. 70 Gew. % Calcit erhalten, u.a. in der Kristallform von „pseudo-cubes“ (Sen2,

S. 858, Tab. 1 und Fig. 1b, 1c und 2b und 2c i. V. m. Punkt 3.1).

Ähnliches ergibt sich aus dem Fachartikel Sen1, der dem Calcit schon in der

Zusammenfassung auf Seite 725 die rhomboedrische Kristallstruktur zuweist und

feststellt,

dass

in Abhängigkeit

von

der Rührgeschwindigkeit

der

röntgenographisch reine Calcit-Kristall unterschiedliche Kristallformen, darunter

„pseudo-cubic structures“ ausbildet (Sen1, Abstract und Pkt. 3 i. V. m. Fig. 1 b,

Fig. 2b). Dabei werden bei niedriger Rührgeschwindigkeit

(100 r min-1)

hexahedrale Kristallformen erhalten, die bei 300 r min-1 zu pseudo-kubischen oder

willkürlich aggregierten Rhomboedren transformiert werden, wie sie Figur 2b der

Sen1 nebeneinander zeigt. Die Ausgestaltung nach Anspruch 4 des Streitpatents

erweist sich somit als ausführbar.

4.2.2 Zu Anspruch 5 des Streitpatents führt die Patentabteilung aus, dass der

Anspruch 1 ein Beschichtungssystem beanspruche, mit dem grundsätzlich die

Bestimmung der Nassabriebbeständigkeit gemäß der in Absatz [0021] des

Streitpatents zitierten Norm DIN EN ISO 11998 nach Aufziehen und Trocknung

durchgeführt werden könne. Dass ein wässriges Beschichtungssystem zuerst

trocknen muss, um die endgültige Beschichtung zu erhalten und erst im Anschluss

die Nassabriebbeständigkeit getestet wird, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

Insoweit verweist die DIN EN ISO 11998 in Kapitel 4.1, 1. Absatz und Kapitel 8.1,

2. Absatz, auf die Trocknung im Normalklima gemäß ISO 3270. Damit ist auch der

Gegenstand des Anspruchs 5 nach Streitpatent ausführbar offenbart.

5. Die Neuheit der Zusammensetzung nach Streitpatent und der darauf

beruhenden Verwendungen war weder im Einspruchsverfahren noch ist sie im

Einspruchsbeschwerdeverfahren angegriffen. Sie ist anzuerkennen, da keines der

im Verfahren befindlichen Dokumente ein titandioxidfreies Beschichtungssystem

mit allen Komponenten nach Anspruch 1 des Streitpatents aufzeigt.

So kommt bei den Zusammensetzungen nach den Druckschriften E1 und E7 kein

präzipitiertes Calciumcarbonat zum Einsatz und aus Dokument E15 geht kein

Beschichtungssystem mit Wasserglas hervor. Letzteres bildet bei der Lehre in

Dokument E15 nur ein mögliches Ausgangsprodukt zur Synthese von

Calciumsilikathydraten (E15, [0104] ff.).

6. Der Gegenstand des Streitpatents beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Ausgehend von den Dokumenten E1, E7 oder E15 ergibt sich für den

Fachmann weder Anlass noch Anregung, diese Druckschriften zu kombinieren

oder durch ihre Kombination mit Druckschrift E3 und weiteren im Verfahren

befindlichen Druckschriften zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen.

6.1 Dokument E1 schweigt zur Verwendung von präzipitiertem Calciumcarbonat

(PCC) im Beschichtungssystem und verweist insoweit lediglich auf „geeignete

calcitische Füllstoffe“ wie z. B. Calciumcarbonate, Dolomite, Calcite, Aragonite

oder beliebige Mischungen hiervon, was weder allein noch in Kombination mit

weiteren Entgegenhaltungen den Fachmann zum Gegenstand der unabhängigen

Ansprüche nach Streitpatent führen kann.

Soweit ausweislich Dokument E2 Titandioxid und Zinksulfid Weißpigmente

darstellen, von denen Zinksulfid den geringeren Brechungsindex aufweist, verleitet

auch diese Angabe den Fachmann nicht zum Verzicht auf derartige Pigmente

Nichts Anderes ergibt sich für eine etwaige Kombination mit Dokument E3,

welches den Fachmann dahin führen mag, Kalkstein durch PCC zu ersetzen,

wenn das Anforderungsprofil nicht der Anwendung entspricht (E3, [0003] Z. 21-24)

und als Anwendung von PCC auch Farbpigmente angibt (E3, [0001] und [0005]

jew. le. Satz). Dass Dokument E3 PCC als ein Weißpigment beschreibt, das aber

noch zu bleichen

ist

(E3, Anspr. 1),

führt wegen dieses ergänzenden

Arbeitsschritts von der streitpatentgemäßen Forderung eines günstigen

Herstellungsverfahrens weg, da das Streitpatent bereits das Ausfällen für sich als

mit zu minimierenden Kosten verbunden bewertet (SP, [0030] und insb. [0034]

vorle. Satz).

Selbst wenn die Dokumente E4 und E5 zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents

öffentliches Fachwissen bilden mochten,

kann auch deren weitere

Berücksichtigung nicht zu der erfindungsgemäßen Lehre weisen. Zutreffend stellt

Dokument E4 das hohe Abdeckpotential einer Versuchsrezeptur mit der Circolit-

Slurry heraus (E4, S. 2 Abs. 1), die Rezeptur enthält jedoch Calciumcarbonat ohne

jeden Hinweis auf gefälltes Calciumcarbonat und hohe Mengen Titandioxid (E4,

S. 1 Abs. 2). Somit kommt es auf die weitere Zusammenschau mit Dokument E5

nicht mehr an, die die Circolit-Slurry als wässrige Suspension aus Xonolit

(monoklines

Calciumsilikat-Hydroxid-Mineral)

und

geringen Mengen

Natriumpolyacrylat ausweist (E5, Pkt. 3).

6.2 Das Dokument E7 betrifft, wie das Streitpatent, eine Beschichtungsmasse,

mithin ein Beschichtungssystem. Dieses enthält zwar im streitpatentgemäßen Sinn

1 bis 20 Gew.-% Bindemittel in Form einer Polymerdispersion (E7, Anspr. 1 und

[0022] Z. 53 und 54; 1.1), 0 bis 40 Gew.-% Füllstoff wie Calciumcarbonat (E7,

[0016] und [0022] Z. 12 und 13; 1.2), 0 bis 30 Gew.-% Calciumsilicathydrat als

Leichtfüllstoff (E7, [0014] Z. 58 und [0022] Z. 9 und 10; 1.4) und neben dem

organischen Bindemittel auch Wasserglas (E7, [0019]; 1.3).

Dokument E7 beschreibt hingegen kein titandioxidfreies Beschichtungssystem

nach Merkmal 1, da die Angabe in Absatz [0009] zu den als erfindungswesentlich

bezeichneten TiO3-Aerogelen ersichtlich einen Schreibfehler darstellt, weil Titan

unter Standard-Bedingungen nicht in der Oxidationsstufe (VI), sondern in der

Oxidationsstufe (IV) als TiO2 vorliegt. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob der

Fachmann in Kenntnis des Dokuments E3 hinweislos veranlasst sein könnte, in

der unter Absatz [0016] des Dokuments E7 genannten Gruppe unterschiedlicher

Füllstoffe

speziell

den Füllstoff Calciumcarbonat durch

präzipitiertes

Calciumcarbonat zu ersetzen.

6.3 Dokument E15 betrifft wässrige Beschichtungssysteme für Papierwaren

(E15, Anspr. 1) und hat sich wie das Streitpatent zum Ziel gesetzt, u. a. teuere

Pigmente wie Titandioxid in wässrigen Beschichtungssystemen zu ersetzen (E15,

[0011]). In der von der Einsprechenden herausgestellten Tabelle 31, bei welcher in

einem Fall auf Titandioxid verzichtet wird (E15, S. 23 „Condition I“), sind mit

Ausnahme von Wasserglas (Merkmal 1.3) alle Komponenten nach Anspruch 1

des Streitpatents

in der Zusammensetzung vorhanden. Allerdings kommt

Dokument E15 zu dem Schluss, dass sich nur bis zu 50% TiO2 durch gefällten

Aragonit ohne Nachteile ersetzen lassen (E15, [0231] le. Satz). Dies führt in

Kombination mit E1 wiederum nicht zu der erfindungsgemäßen Lehre, selbst wenn

der „Background“-Hinweis des Dokuments E15 auf Farbprodukte (E15, [0005])

beachtet würde. Ebenso ist nicht zu erkennen, wie die Zusammenschau der

beiden Dokumente E15 und E1 die Kombination der Komponenten

Calciumaluminiumhydrat und Wasserglas anregen könnte, zumal letzteres, wie

ausgeführt, nach der Lehre gemäß Dokument E15 als mögliches Edukt zur

Herstellung von Calciumsilikathydraten angeführt wird und damit einem anderen

Zweck dient (E15, [0104] ff.).

6.4 Der übrige im Verfahren vorgelegte Stand der Technik geht in seiner

Offenbarung nicht über die vorstehend diskutierten Dokumente hinaus und stellt

die erfinderische Tätigkeit bei der Zusammensetzung nach Anspruch 1 ebenfalls

nicht in Frage.

Wegen der Bezugnahme auf Anspruch 1 beruhen auch die Ausgestaltungen nach

den abhängigen Ansprüchen 2 bis 13 sowie die Verwendungen gemäß den

Ansprüchen 14 und 15 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7. Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da

die Verfahrensbeteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt haben und der

Senat eine solche nicht für erforderlich gehalten hat (§ 78 PatG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Höchst

Schell

Münzberg

Freudenreich