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BPatG Beschluss vom 08.08.2024 – 25 W (pat) 569/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:080824B25Wpat569.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 569/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 232 334.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Butscher sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:080824B25Wpat569.22.0

G r ü n d e

I.

Aktivator

Das Zeichen

ist am 18. August 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet

worden:

Klasse 30:

Gewürzmischungen; Gewürze.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 30, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die

Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur

Begründung wird ausgeführt, dass beispielsweise in der Biochemie Verbindungen

als Aktivatoren bezeichnet würden, welche die Aktivität von Enzymen förderten.

Durchschnittliche Abnehmer wiesen zwar keine biochemischen Kenntnisse auf.

Allerdings beschäftige sich eine große Zahl von ihnen mit der Ernährung und habe

Kenntnisse in Bezug auf gesunde Ernährung und den damit zusammenhängenden

Stoffwechsel. So werde beispielsweise das Trinken von Chili-Wasser als

Stoffwechselaktivator empfohlen, um Nahrung besser zu verwerten und nicht

zuzunehmen. Es sei bekannt, dass Gewürze nicht nur die Geschmacksknospen

aktivierten, sondern auch heilende oder Wirkungen fördernde Einflüsse auf den

Körper hätten. In jedem Fall werde das Anmeldezeichen im Sinne von Aktivierung

verstanden und mit den beanspruchten Waren sachlich verbunden. So aktiviere

Kurkuma beispielsweise die Fettverbrennung und den Gallenfluss, Zimt die

Regulierung des Blutzuckerspiegels und

Ingwer die Geschmacksnerven.

Unabhängig von der Kenntnis, was einzelne Gewürze aktivierten, werde das in

Rede stehende Zeichen als Hinweis auf die Wirkweise der angemeldeten Waren

und nicht auf deren betrieblichen Ursprung verstanden. Die Verwendung einer

personifizierten Form sei in der Werbung nicht unüblich. Ob das Anmeldezeichen

auch freihaltebedürftig sei, könne somit dahinstehen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 11. August 2022 eingelegten

Beschwerde, zu der er ausführt, die Rechercheergebnisse des Amtes beträfen im

Wesentlichen das Produkt des Anmelders. Kenntnisse der Biochemie seien von

dem Durchschnittsverbraucher nicht zu erwarten, weshalb auf die Aktivierung von

Enzymen durch die Beigabe bestimmter Stoffe nicht im Rahmen der Beurteilung der

Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens abgestellt werden könne. „Aktivieren“

sei kein gängiger Begriff der dem Durchschnittsverbraucher bekannten

Küchensprache. Er sei nicht etabliert wie etwa die Ausdrücke „tranchieren“ oder

„blanchieren“. In der „Welt der Küche und des Essens“ komme die Formulierung

„aktivieren“ durch einen „Aktivator“ nicht vor. Das Amt habe unterstellt, der

Durchschnittsverbraucher wisse, dass Enzyme durch Gewürze oder Ähnliches

aktiviert würden Allenfalls sei die verdauungsfördernde Wirkung etwa von

Kräuterschnäpsen bekannt. Bei Gewürzen handele es sich um Zutaten, die Speisen

eine bestimmte Geschmacksrichtung verliehen. Allerdings hätten sie auf diese

keine biochemische Wirkung. Gleichermaßen verknüpfe der Verkehr mit den

üblichen Küchengewürzen keinen gesundheitsfördernden oder anderweitig

regulierenden Einfluss auf den Körper. Die Aussage des Anmeldezeichens sei für

den Durchschnittsverbraucher nichtssagend und deshalb unterscheidungskräftig.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 30, vom 11. Juli 2022 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 16. Februar 2024 hat der Senat dem Anmelder

mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten

Wortzeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren die

erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Auch

handele es sich bei ihm um eine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die

Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 16. Februar

2024 nebst der

ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

Aktivator

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren

jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,

vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die

Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10

- HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat;

GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!;

GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18

- FUSSBALL WM 2006). Auch

das Schutzhindernis

der

fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL

WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013,

1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute

Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439

Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die

- etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL

WM 2006).

a) Die beschwerdegegenständlichen Waren sprechen sowohl den Fachverkehr für

Gewürze als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher an.

b) Mit „Aktivator“ wird in der Chemie ein Stoff, der die Wirksamkeit eines

Katalysators steigert, oder eine einem nicht leuchtfähigen Stoff zugesetzte

Substanz, die diesen zu einem Leuchtstoff macht, bezeichnet. In der Medizin wird

darunter ein in einem Serum vorkommender, die Bildung von Antikörpern

aktivierender Stoff, aber auch ein Hilfsmittel zur Kieferregulierung verstanden (vgl.

Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Aktivator“ als Anlage 1 zum

gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2024). Das Nomen „Aktivator“ entstammt

dem Lateinischen. Das entsprechende Adjektiv ist „aktiv“ und das entsprechende

Verb lautet „aktivieren“. Das Suffix „-ator“ bezeichnet männliche Personen, die die

Handlung des zugrundeliegenden Verbs ausführen, sowie Geräte, Maschinen oder

Ähnliches, die die Verbhandlung ausführen oder zu deren Ausführung benutzt

werden (vgl. LEO unter „https://dict.leo.org/grammatik/deutsch/Wortbildungsregeln“

als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2024). Vergleichbar

gebildet sind die Substantive

„Animator“,

„Generator“,

„Indikator“ oder

„Restaurator“. Aus diesem Grund wird „Aktivator“ über seine Spezialbedeutungen

in der Chemie, der Medizin und der Kieferorthopädie hinaus zur Benennung eines

Menschen oder Gegenstands verwendet, der etwas aktiviert, in Schwung bringt

oder wirksamer macht.

c) Unter Zugrundelegung dieses Bedeutungsgehalts wird das Anmeldezeichen in

Verbindung mit den von ihm beanspruchten Waren der Klasse 30

„Gewürzmischungen; Gewürze“

zum einen dahingehend verstanden, dass sie den Geschmack der mit ihnen

versehenen Nahrungsmittel wirksamer zur Geltung bringen. So können mit ihrer

Hilfe die in Fleisch oder Gemüse natürlich vorkommenden, für den Geschmack

verantwortlichen Substanzen hervorgehoben sowie verfeinert werden. Zum

anderen ruft das in Rede stehende Zeichen die Vorstellung hervor, dass die

Abnehmer der besagten Waren durch ihren Verzehr aktiviert werden. Dies kann

beispielsweise dadurch geschehen, dass die Gewürzmischungen oder Gewürze zu

einer Steigerung des Wohlbefindens beitragen oder Müdigkeit entgegenwirken.

Schließlich kann dem Begriff „Aktivator“ die Aussage entnommen werden, dass die

damit bezeichneten Waren die Geschmacksnerven der Konsumenten aktivieren.

Damit weist er zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu den

beschwerdegegenständlichen Waren

auf,

der

seiner

Funktion

als

Unterscheidungsmittel entgegensteht. Daran ändert der Umstand nichts, dass ihm

mehrere (beschreibende) Bedeutungen beigemessen werden können, denn keine

von ihnen ist als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Gewürzmischungen und

Gewürze tauglich (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage,

§ 8 Rn. 207).

Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass die Begriffe „Aktivator“

oder „Aktivieren“ im Zusammenhang mit Küche und Essen nicht geläufig sind.

Allerdings führt die Neuheit eines Ausdrucks in Verbindung mit bestimmten Waren

oder

Dienstleistungen

nicht

dazu,

dass

ihm

die

notwendige

Unterscheidungsfunktion zukommt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 8 Rn. 190). Insofern kommt es entgegen der Annahme des

Beschwerdeführers nicht darauf an, dass das Anmeldezeichen vornehmlich in der

Chemie und Medizin Verwendung findet. Maßgeblich ist vorliegend darauf

abzustellen, dass es einen klar verständlichen Sinngehalt vermittelt, der sich ohne

Weiteres auf andere Gebiete - so auch auf den Lebensmittelbereich - übertragen

lässt.

2. Inwieweit die Eintragbarkeit des Anmeldezeichens auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses ausgeschlossen ist, kann

angesichts seiner fehlenden Unterscheidungskraft und des daraus folgenden

Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Butscher

Rupp-Swienty