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BPatG Beschluss vom 08.08.2024 – 25 W (pat) 569/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:080824B25Wpat569.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 569/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 232 334.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Butscher sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:080824B25Wpat569.22.0
G r ü n d e
I.
Aktivator
Das Zeichen
ist am 18. August 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:
Klasse 30:
Gewürzmischungen; Gewürze.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 30, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die
Begründung wird ausgeführt, dass beispielsweise in der Biochemie Verbindungen
als Aktivatoren bezeichnet würden, welche die Aktivität von Enzymen förderten.
Durchschnittliche Abnehmer wiesen zwar keine biochemischen Kenntnisse auf.
Allerdings beschäftige sich eine große Zahl von ihnen mit der Ernährung und habe
Kenntnisse in Bezug auf gesunde Ernährung und den damit zusammenhängenden
Stoffwechsel. So werde beispielsweise das Trinken von Chili-Wasser als
Stoffwechselaktivator empfohlen, um Nahrung besser zu verwerten und nicht
zuzunehmen. Es sei bekannt, dass Gewürze nicht nur die Geschmacksknospen
aktivierten, sondern auch heilende oder Wirkungen fördernde Einflüsse auf den
Körper hätten. In jedem Fall werde das Anmeldezeichen im Sinne von Aktivierung
verstanden und mit den beanspruchten Waren sachlich verbunden. So aktiviere
Kurkuma beispielsweise die Fettverbrennung und den Gallenfluss, Zimt die
Regulierung des Blutzuckerspiegels und
Ingwer die Geschmacksnerven.
Unabhängig von der Kenntnis, was einzelne Gewürze aktivierten, werde das in
Rede stehende Zeichen als Hinweis auf die Wirkweise der angemeldeten Waren
und nicht auf deren betrieblichen Ursprung verstanden. Die Verwendung einer
personifizierten Form sei in der Werbung nicht unüblich. Ob das Anmeldezeichen
auch freihaltebedürftig sei, könne somit dahinstehen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 11. August 2022 eingelegten
Beschwerde, zu der er ausführt, die Rechercheergebnisse des Amtes beträfen im
Wesentlichen das Produkt des Anmelders. Kenntnisse der Biochemie seien von
dem Durchschnittsverbraucher nicht zu erwarten, weshalb auf die Aktivierung von
Enzymen durch die Beigabe bestimmter Stoffe nicht im Rahmen der Beurteilung der
Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens abgestellt werden könne. „Aktivieren“
sei kein gängiger Begriff der dem Durchschnittsverbraucher bekannten
Küchensprache. Er sei nicht etabliert wie etwa die Ausdrücke „tranchieren“ oder
„blanchieren“. In der „Welt der Küche und des Essens“ komme die Formulierung
„aktivieren“ durch einen „Aktivator“ nicht vor. Das Amt habe unterstellt, der
Durchschnittsverbraucher wisse, dass Enzyme durch Gewürze oder Ähnliches
aktiviert würden Allenfalls sei die verdauungsfördernde Wirkung etwa von
Kräuterschnäpsen bekannt. Bei Gewürzen handele es sich um Zutaten, die Speisen
eine bestimmte Geschmacksrichtung verliehen. Allerdings hätten sie auf diese
keine biochemische Wirkung. Gleichermaßen verknüpfe der Verkehr mit den
üblichen Küchengewürzen keinen gesundheitsfördernden oder anderweitig
regulierenden Einfluss auf den Körper. Die Aussage des Anmeldezeichens sei für
den Durchschnittsverbraucher nichtssagend und deshalb unterscheidungskräftig.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 30, vom 11. Juli 2022 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 16. Februar 2024 hat der Senat dem Anmelder
mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten
Wortzeichen in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren die
erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Auch
handele es sich bei ihm um eine beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 16. Februar
2024 nebst der
ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens
Aktivator
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren
jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10
- HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat;
GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!;
GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18
- FUSSBALL WM 2006). Auch
das Schutzhindernis
der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL
WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013,
1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439
Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die
- etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
a) Die beschwerdegegenständlichen Waren sprechen sowohl den Fachverkehr für
Gewürze als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher an.
b) Mit „Aktivator“ wird in der Chemie ein Stoff, der die Wirksamkeit eines
Katalysators steigert, oder eine einem nicht leuchtfähigen Stoff zugesetzte
Substanz, die diesen zu einem Leuchtstoff macht, bezeichnet. In der Medizin wird
darunter ein in einem Serum vorkommender, die Bildung von Antikörpern
aktivierender Stoff, aber auch ein Hilfsmittel zur Kieferregulierung verstanden (vgl.
Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Aktivator“ als Anlage 1 zum
gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2024). Das Nomen „Aktivator“ entstammt
dem Lateinischen. Das entsprechende Adjektiv ist „aktiv“ und das entsprechende
Verb lautet „aktivieren“. Das Suffix „-ator“ bezeichnet männliche Personen, die die
Handlung des zugrundeliegenden Verbs ausführen, sowie Geräte, Maschinen oder
Ähnliches, die die Verbhandlung ausführen oder zu deren Ausführung benutzt
werden (vgl. LEO unter „https://dict.leo.org/grammatik/deutsch/Wortbildungsregeln“
als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 16. Februar 2024). Vergleichbar
gebildet sind die Substantive
„Animator“,
„Generator“,
„Indikator“ oder
„Restaurator“. Aus diesem Grund wird „Aktivator“ über seine Spezialbedeutungen
in der Chemie, der Medizin und der Kieferorthopädie hinaus zur Benennung eines
Menschen oder Gegenstands verwendet, der etwas aktiviert, in Schwung bringt
oder wirksamer macht.
c) Unter Zugrundelegung dieses Bedeutungsgehalts wird das Anmeldezeichen in
Verbindung mit den von ihm beanspruchten Waren der Klasse 30
„Gewürzmischungen; Gewürze“
zum einen dahingehend verstanden, dass sie den Geschmack der mit ihnen
versehenen Nahrungsmittel wirksamer zur Geltung bringen. So können mit ihrer
Hilfe die in Fleisch oder Gemüse natürlich vorkommenden, für den Geschmack
verantwortlichen Substanzen hervorgehoben sowie verfeinert werden. Zum
anderen ruft das in Rede stehende Zeichen die Vorstellung hervor, dass die
Abnehmer der besagten Waren durch ihren Verzehr aktiviert werden. Dies kann
beispielsweise dadurch geschehen, dass die Gewürzmischungen oder Gewürze zu
einer Steigerung des Wohlbefindens beitragen oder Müdigkeit entgegenwirken.
Schließlich kann dem Begriff „Aktivator“ die Aussage entnommen werden, dass die
damit bezeichneten Waren die Geschmacksnerven der Konsumenten aktivieren.
Damit weist er zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu den
beschwerdegegenständlichen Waren
auf,
der
seiner
Funktion
als
Unterscheidungsmittel entgegensteht. Daran ändert der Umstand nichts, dass ihm
mehrere (beschreibende) Bedeutungen beigemessen werden können, denn keine
von ihnen ist als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Gewürzmischungen und
Gewürze tauglich (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage,
§ 8 Rn. 207).
Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass die Begriffe „Aktivator“
oder „Aktivieren“ im Zusammenhang mit Küche und Essen nicht geläufig sind.
Allerdings führt die Neuheit eines Ausdrucks in Verbindung mit bestimmten Waren
oder
Dienstleistungen
nicht
dazu,
dass
ihm
die
notwendige
Unterscheidungsfunktion zukommt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8 Rn. 190). Insofern kommt es entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers nicht darauf an, dass das Anmeldezeichen vornehmlich in der
Chemie und Medizin Verwendung findet. Maßgeblich ist vorliegend darauf
abzustellen, dass es einen klar verständlichen Sinngehalt vermittelt, der sich ohne
Weiteres auf andere Gebiete - so auch auf den Lebensmittelbereich - übertragen
lässt.
2. Inwieweit die Eintragbarkeit des Anmeldezeichens auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses ausgeschlossen ist, kann
angesichts seiner fehlenden Unterscheidungskraft und des daraus folgenden
Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Butscher
Rupp-Swienty