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BPatG Beschluss vom 19.08.2024 – 25 W (pat) 68/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:190824B25Wpat68.22.0

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 68/22 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 010 687.7

hat der 25. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am

19.

August

2024

unter Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Prof.

Dr.

Kortbein, der Richterin Fehlhammer sowie der

Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:190824B25Wpat68.22.0

GRÜNDE§

I.

Das Zeichen

Raumakustik Premium

ist am 19. Mai 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 17:

Isolier-, Dämm- und Barrierematerialien; Artikel und Materialien zur

Schalldämmung; Fertig- und Halbfabrikate,

für einen konkreten

Gebrauchszweck angepasst; Eigenherstellung oder die Herstellung

durch Dritte von selbst erfundenen Raumausstattungen, die die

Raumakustik günstig beeinflussen; derlei Produkte als Bausätze oder als

Fertigprodukte für Fachleute und/oder Endverbraucher;

Klasse 20:

Waren, nicht aus Metall; Möbel und Einrichtungsgegenstände;

Eigenherstellung oder die Herstellung durch Dritte von selbst erfundenen

Raumausstattungen, die die Raumakustik günstig beeinflussen und

zugleich als Möbelstück [z. B. Regal, Schrank] dienen;

Klasse 41:

Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten; Bildung,

Erziehung

und

Unterrichtung;

Audio-,

Video-

und

Multimediaproduktionen sowie Fotografie; Lehrveranstaltungen sowie

Lehrmaterialien, insbesondere zum Thema der Raumakustik;

Klasse 42:

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Architektur- und

Stadtplanungsdienstleistungen;

Beratung,

Planung

und

Ausführungsüberwachung hinsichtlich Raumakustik.

Mit Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse

42, vom 4. Februar 2021 und 20. Juli 2022, von denen Letzterer

im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insgesamt zurückgewiesen. Der Zeichenbestandteil

„Premium“ weise glatt waren- und dienstleistungsbeschreibend auf eine

Spitzenqualität hin. Mit dem Zeichenelement „Raumakustik“ werde ein Gebiet der

Akustik benannt, das sich mit der Auswirkung der baulichen Gegebenheiten eines

Raumes auf die in ihm stattfindenden Schallereignisse beschäftige. In ihrer

Gesamtheit bringe die angemeldete Marke dementsprechend zum Ausdruck, dass

derart gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen dazu geeignet und bestimmt

seien, die Akustik eines Raumes optimal zu gestalten. Mit diesem

Bedeutungsgehalt sei sie jedoch geeignet, die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen hinsichtlich ihres Zwecks werblich anpreisend zu beschreiben. Die

in Klasse 17 angemeldeten Bausätze und Fertigprodukte sowie die in Klasse 20

beanspruchten Möbelstücke könnten derart konzipiert sein, dass sie einer

optimierten Raumakustik zuträglich seien. Die in den Klassen 41 und 42

beanspruchten Dienstleistungen könnten die optimierte Raumakustik zum

Gegenstand haben. Auch wenn dem vom Anmelder entwickelten Angebot ein

vollkommen neuartiges Konzept zugrunde liegen sollte, so sei dies für die

Beurteilung der Unterscheidungskraft ohne Belang, denn Gegenstand der Prüfung

sei die Marke in ihrer angemeldeten Form. Die vom Anmelder angeführten

Voreintragungen führten ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Ob es sich auch

um eine rein beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

handele, könne offenbleiben.

Hiergegen legte der Anmelder mit Schreiben vom 22. August 2022 Beschwerde ein,

die er wie folgt begründet:

Er erinnere sich an ein Telefonat, in dem ihm ein Anrufer berichtet habe, er sei nach

Eingabe der Worte „Raumakustik Premium“ sofort auf den Anmelder gestoßen. Dies

wäre nicht möglich gewesen, „wenn die Wortkombination ‚Raumakustik Premium‘

syntaktische Regeln und Gebräuche nicht gerade und gezielt durchbräche“. Wenn

sie vielgenutzt wäre, würde nicht seine, von einem Neuunternehmer stammende

Webseite bei Recherchen in Suchmaschinen an erster Stelle kommen. Die

Beschreibung von Raumakustik sei lückenhaft und missverständlich. Insbesondere

wenn man das angemeldete Zeichen als Marke hervorhebe, gehe der Verkehr nicht

davon aus, dass es eine werbliche Aussage sei. Es gebe keine anderen Anbieter,

die den als Marke angemeldeten Begriff verwendeten. Der Beschwerdeführer rügt

ergänzend eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und führt hierzu aus, dass

die Marken EM 015 269 251 - PREMIUM Insurance Company, EM 003 980 844 -

INNOVATION PREMIUM sowie IR 129 323 3 - Premium Labs für ausländische

Unternehmen und unter Vermittlung von Anwaltskanzleien eingetragen worden

seien. Jedermann müsse aber auch ohne anwaltliche Vertretung Schutz durch das

Deutsche Patent- und Markenamt beantragen können.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 42, vom 4. Februar 2021 und vom 20. Juli 2022 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 4. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Senats

mitgeteilt, dass nach dessen vorläufiger Auffassung der Eintragung des

angemeldeten Wortzeichens die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.

2 MarkenG entgegenstünden.

Der Anmelder hat den Senat daraufhin gebeten, seine Ansicht noch einmal zu

überdenken. Sein Beispiel von dem Anrufer sei missverstanden worden. Dieser

habe zuvor nicht recherchiert, sondern - ohne den Anmelder oder sein

Unternehmen zu kennen - die Wortkombination in die Suchmaschine eingegeben.

Er befürchte Angriffe und Markenanmeldungen Dritter, da ihn die Zurückweisung

seiner Anmeldung schutzlos dem Konkurrenzkampf ausliefere. Er habe keine

Gewissheit, dass die Marke nicht einem anderen gewährt werde. Die

Wortkombination werde schnell als Eigenname erkannt und nie als Beschreibung

wahrgenommen. Ergänzend weist er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

in der Sache I ZB 56/09 - Link economy hin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffenen Beschlüsse, die

Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 4. März 2024

nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten

Wortzeichens

Raumakustik Premium

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

1. Danach kann ein Zeichen als Marke nur eingetragen werden, wenn ihm die

erforderliche Unterscheidungskraft zukommt. Es handelt sich hierbei um die ihm

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-

Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei

der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24

- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR

2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung -

stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein

enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850

Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

a) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl

den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher an.

b) Der Zeichenbestandteil „Raumakustik“ bezeichnet zum einen ein Teilgebiet der

Akustik, das sich mit der Ausbreitung des Schalls in geschlossenen Räumen

befasst, und zum anderen die Beschaffenheit oder Eigenschaft eines Raums

hinsichtlich der den Klang, den Schall betreffenden Gegebenheiten, der klanglichen

Wirkung (vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Raumakustik“

als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024). Das Element „Premium“

ist ein Adjektiv mit der Bedeutung „von besonderer, bester Qualität“ (vgl. Duden

unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/premium“ als Anlage 2 zum

gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024). In der deutschen Sprache ist es bereits

seit geraumer Zeit in unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen als

Hinweis auf Spitzenqualität gebräuchlich und wird deshalb vom deutschen

Publikum ohne Weiteres in diesem Sinne verstanden (vgl. BGH GRUR 2000, 727 -

Lorch Premium II; BPatG, 28 W (pat) 552/17 - DISCOVER PREMIUM; 28 W (pat)

308/04 - COOL PREMIUM; 29 W (pat) 104/10 - PREMIUMPARK). Insgesamt ist

damit das Anmeldezeichen im Sinne von beste Raumakustik zu verstehen.

c) Unter Zugrundelegung dieses Begriffsgehalts weist die Wortfolge „Raumakustik

Premium“ die angesprochenen Fachkreise und Durchschnittsverbraucher

unmittelbar und leicht verständlich darauf hin, dass die Waren

„Klasse 17:

Isolier-, Dämm- und Barrierematerialien; Artikel und Materialien zur

Schalldämmung; Fertig- und Halbfabrikate,

für einen konkreten

Gebrauchszweck angepasst; Eigenherstellung oder die Herstellung

durch Dritte von selbst erfundenen Raumausstattungen, die die

Raumakustik günstig beeinflussen; derlei Produkte als Bausätze oder als

Fertigprodukte für Fachleute und/oder Endverbraucher;

Klasse 20:

Waren, nicht aus Metall; Möbel und Einrichtungsgegenstände;

Eigenherstellung oder die Herstellung durch Dritte von selbst erfundenen

Raumausstattungen, die die Raumakustik günstig beeinflussen und

zugleich als Möbelstück [z. B. Regal, Schrank] dienen“

Grundlage für hervorragende Schalleigenschaften eines Raumes sind. So können

Dämmmaterialien Geräusche von außen abhalten, Raumausstattungen in Form

von Vorhängen die Ausbreitung von akustischen Signalen beeinflussen oder Möbel

Halleffekte reduzieren. Insoweit bringt das Anmeldezeichen die Bestimmung der

Waren der Klassen 17 und 20 zum Ausdruck.

In Verbindung mit den Dienstleistungen

„Klasse 41:

Bildung, Erziehung; Bildung, Erziehung und Unterrichtung; Audio-,

Video-

und

Multimediaproduktionen

sowie

Fotografie;

Lehrveranstaltungen sowie Lehrmaterialien, insbesondere zum Thema

der Raumakustik“

lässt sich dem Kompositum „Raumakustik Premium“ nur die Aussage entnehmen,

dass sie dazu dienen, Räume so zu gestalten, dass sie eine erstklassige Akustik

aufweisen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass in Form von

Präsenzveranstaltungen oder Bildern Kenntnisse zur Entstehung, Ausbreitung und

Beeinflussung des Schalls vermittelt werden.

Die Attraktivität der Dienstleistungen

„Klasse 41:

Unterhaltung und sportliche Aktivitäten“

wird wiederum deutlich gesteigert, wenn sie in Räumen mit ausgezeichneter Akustik

stattfinden. So zeichnen sich Musikdarbietungen dadurch aus, dass alle Zuhörer

deutlich und ohne Störungen die einzelnen Stücke wahrnehmen können.

Entsprechendes gilt für sportliche Aktivitäten, die in Gebäuden durchgeführt

werden. Zu denken ist hierbei beispielsweise an Fitnessstudios, deren Räume für

Gruppentraining so ausgestaltet sein müssen, dass alle Teilnehmerinnen und

Teilnehmer den Trainer gut verstehen. Das Anmeldezeichen bringt somit eine

positive Eigenschaft der Unterhaltungsdienstleistungen und der sportlichen

Aktivitäten zum Ausdruck.

Die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen

„Klasse 42:

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Architektur- und

Stadtplanungsdienstleistungen;

Beratung,

Planung

und

Ausführungsüberwachung hinsichtlich Raumakustik“

lassen sich dafür einsetzen, eine exzellente Raumakustik zu schaffen, indem zum

Beispiel Forschung zu den hierfür erforderlichen Bedingungen betrieben wird,

Räume vom Architekten so konzipiert werden, dass sich der Schall gut ausbreiten

kann, oder während des Baus auf die Einhaltung der für die Akustik wichtigen

Gegebenheiten

geachtet

wird.

Entsprechendes

gilt

für

Stadtplanungsdienstleistungen, die in einem größeren Kontext darauf ausgerichtet

sein können, für eine gute Akustik beispielsweise in Konzerthäusern, Theatern,

Vortragssälen oder Klassenzimmern zu sorgen.

Das angemeldete Zeichen weist somit zumindest einen engen sachlichen Bezug zu

allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Ein Hinweis auf ein konkretes

Unternehmen lässt sich ihm jedoch nicht entnehmen.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Anmelders, dass

Nachfrager

seiner Waren und Dienstleistungen nach Eingabe des

Anmeldezeichens in eine Suchmaschine sofort auf ihn oder sein Unternehmen

stießen. Dies kann darauf beruhen, dass Mitbewerber die Wortfolge „Raumakustik

Premium“ nicht oder nur eingeschränkt verwenden. Die Neuheit einer Marke stellt

jedoch weder eine notwendige Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit dar,

noch begründet sie für sich gesehen eine hinreichende Unterscheidungskraft (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 190). Zudem kommt

es auf den Kennzeichnungs- oder Zuordnungsgrad eines Zeichens bei der Frage,

ob es die notwendige Unterscheidungskraft aufweist, nicht an.

e) Die dem vom Anmelder zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.

Dezember 2011 (GRUR 2012, 270) zugrundeliegende Fallgestaltung ist mit der hier

in Rede stehenden nicht vergleichbar. Darin wurde ausgeführt, dass dem Zeichen

„Link economy“ erst nach mehreren gedanklichen Schritten ein beschreibender

Begriffsgehalt entnommen werden könne. Die Wortkombination „Raumakustik

Premium“ vermittelt jedoch in Verbindung mit den oben erörterten Waren und

Dienstleistungen eine beschreibende Aussage, die sich unmittelbar und ohne

tiefergehende Analyse des Anmeldezeichens dem Verkehr erschließt.

2. Da dem Anmeldezeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann dahinstehen, ob es auch eine unmittelbar

beschreibende Angabe ist und damit ergänzend dem Schutzhindernis gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfällt.

3. Soweit sich der Anmelder auf die Eintragung der Marken EM 015 269 251 -

PREMIUM Insurance Company, EM 003 980 844 - INNOVATION PREMIUM sowie

IR 129 323 3 - Premium Labs beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf

Eintragung des Anmeldezeichens. Es wird insoweit auf die umfangreiche und

gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667

Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH

GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 -

Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-

Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg

Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR

2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine

Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine

Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,

wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu

einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der

Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine

Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst

recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist

jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.

Abgesehen davon stehen den angeführten Voreintragungen bzw. den ihnen

zugrundeliegenden

Entscheidungen

die

Zurückweisungen

des

Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, 28 W (pat) 552/17 - DISCOVER PREMIUM; 28

W (pat) 308/04 - COOL PREMIUM; 29 W (pat) 104/10 - PREMIUMPARK)

gegenüber, so dass nicht geltend gemacht werden kann, die vorliegende

Beurteilung widerspreche einer gefestigten Spruchpraxis.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Fehlhammer

Rupp-Swienty