Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 19.08.2024 – 25 W (pat) 68/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:190824B25Wpat68.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 68/22 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 010 687.7
hat der 25. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am
19.
August
unter Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Prof.
Dr.
Kortbein, der Richterin Fehlhammer sowie der
Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:190824B25Wpat68.22.0
GRÜNDE§
I.
Das Zeichen
Raumakustik Premium
ist am 19. Mai 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 17:
Isolier-, Dämm- und Barrierematerialien; Artikel und Materialien zur
Schalldämmung; Fertig- und Halbfabrikate,
für einen konkreten
Gebrauchszweck angepasst; Eigenherstellung oder die Herstellung
durch Dritte von selbst erfundenen Raumausstattungen, die die
Raumakustik günstig beeinflussen; derlei Produkte als Bausätze oder als
Fertigprodukte für Fachleute und/oder Endverbraucher;
Klasse 20:
Waren, nicht aus Metall; Möbel und Einrichtungsgegenstände;
Eigenherstellung oder die Herstellung durch Dritte von selbst erfundenen
Raumausstattungen, die die Raumakustik günstig beeinflussen und
zugleich als Möbelstück [z. B. Regal, Schrank] dienen;
Klasse 41:
Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten; Bildung,
Erziehung
und
Unterrichtung;
Audio-,
Video-
und
Multimediaproduktionen sowie Fotografie; Lehrveranstaltungen sowie
Lehrmaterialien, insbesondere zum Thema der Raumakustik;
Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Architektur- und
Stadtplanungsdienstleistungen;
Beratung,
Planung
und
Ausführungsüberwachung hinsichtlich Raumakustik.
Mit Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse
42, vom 4. Februar 2021 und 20. Juli 2022, von denen Letzterer
im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insgesamt zurückgewiesen. Der Zeichenbestandteil
„Premium“ weise glatt waren- und dienstleistungsbeschreibend auf eine
Spitzenqualität hin. Mit dem Zeichenelement „Raumakustik“ werde ein Gebiet der
Akustik benannt, das sich mit der Auswirkung der baulichen Gegebenheiten eines
Raumes auf die in ihm stattfindenden Schallereignisse beschäftige. In ihrer
Gesamtheit bringe die angemeldete Marke dementsprechend zum Ausdruck, dass
derart gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen dazu geeignet und bestimmt
seien, die Akustik eines Raumes optimal zu gestalten. Mit diesem
Bedeutungsgehalt sei sie jedoch geeignet, die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen hinsichtlich ihres Zwecks werblich anpreisend zu beschreiben. Die
in Klasse 17 angemeldeten Bausätze und Fertigprodukte sowie die in Klasse 20
beanspruchten Möbelstücke könnten derart konzipiert sein, dass sie einer
optimierten Raumakustik zuträglich seien. Die in den Klassen 41 und 42
beanspruchten Dienstleistungen könnten die optimierte Raumakustik zum
Gegenstand haben. Auch wenn dem vom Anmelder entwickelten Angebot ein
vollkommen neuartiges Konzept zugrunde liegen sollte, so sei dies für die
Beurteilung der Unterscheidungskraft ohne Belang, denn Gegenstand der Prüfung
sei die Marke in ihrer angemeldeten Form. Die vom Anmelder angeführten
Voreintragungen führten ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Ob es sich auch
um eine rein beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
handele, könne offenbleiben.
Hiergegen legte der Anmelder mit Schreiben vom 22. August 2022 Beschwerde ein,
die er wie folgt begründet:
Er erinnere sich an ein Telefonat, in dem ihm ein Anrufer berichtet habe, er sei nach
Eingabe der Worte „Raumakustik Premium“ sofort auf den Anmelder gestoßen. Dies
wäre nicht möglich gewesen, „wenn die Wortkombination ‚Raumakustik Premium‘
syntaktische Regeln und Gebräuche nicht gerade und gezielt durchbräche“. Wenn
sie vielgenutzt wäre, würde nicht seine, von einem Neuunternehmer stammende
Webseite bei Recherchen in Suchmaschinen an erster Stelle kommen. Die
Beschreibung von Raumakustik sei lückenhaft und missverständlich. Insbesondere
wenn man das angemeldete Zeichen als Marke hervorhebe, gehe der Verkehr nicht
davon aus, dass es eine werbliche Aussage sei. Es gebe keine anderen Anbieter,
die den als Marke angemeldeten Begriff verwendeten. Der Beschwerdeführer rügt
ergänzend eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und führt hierzu aus, dass
die Marken EM 015 269 251 - PREMIUM Insurance Company, EM 003 980 844 -
INNOVATION PREMIUM sowie IR 129 323 3 - Premium Labs für ausländische
Unternehmen und unter Vermittlung von Anwaltskanzleien eingetragen worden
seien. Jedermann müsse aber auch ohne anwaltliche Vertretung Schutz durch das
Deutsche Patent- und Markenamt beantragen können.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 42, vom 4. Februar 2021 und vom 20. Juli 2022 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 4. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Senats
mitgeteilt, dass nach dessen vorläufiger Auffassung der Eintragung des
angemeldeten Wortzeichens die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.
2 MarkenG entgegenstünden.
Der Anmelder hat den Senat daraufhin gebeten, seine Ansicht noch einmal zu
überdenken. Sein Beispiel von dem Anrufer sei missverstanden worden. Dieser
habe zuvor nicht recherchiert, sondern - ohne den Anmelder oder sein
Unternehmen zu kennen - die Wortkombination in die Suchmaschine eingegeben.
Er befürchte Angriffe und Markenanmeldungen Dritter, da ihn die Zurückweisung
seiner Anmeldung schutzlos dem Konkurrenzkampf ausliefere. Er habe keine
Gewissheit, dass die Marke nicht einem anderen gewährt werde. Die
Wortkombination werde schnell als Eigenname erkannt und nie als Beschreibung
wahrgenommen. Ergänzend weist er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
in der Sache I ZB 56/09 - Link economy hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffenen Beschlüsse, die
Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 4. März 2024
nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten
Wortzeichens
Raumakustik Premium
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Danach kann ein Zeichen als Marke nur eingetragen werden, wenn ihm die
erforderliche Unterscheidungskraft zukommt. Es handelt sich hierbei um die ihm
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-
Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft
ist
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei
der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR
2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein
enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850
Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
a) Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sprechen sowohl
den Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher an.
b) Der Zeichenbestandteil „Raumakustik“ bezeichnet zum einen ein Teilgebiet der
Akustik, das sich mit der Ausbreitung des Schalls in geschlossenen Räumen
befasst, und zum anderen die Beschaffenheit oder Eigenschaft eines Raums
hinsichtlich der den Klang, den Schall betreffenden Gegebenheiten, der klanglichen
Wirkung (vgl. Duden unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/Raumakustik“
als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024). Das Element „Premium“
ist ein Adjektiv mit der Bedeutung „von besonderer, bester Qualität“ (vgl. Duden
unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/premium“ als Anlage 2 zum
gerichtlichen Hinweis vom 4. März 2024). In der deutschen Sprache ist es bereits
seit geraumer Zeit in unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen als
Hinweis auf Spitzenqualität gebräuchlich und wird deshalb vom deutschen
Publikum ohne Weiteres in diesem Sinne verstanden (vgl. BGH GRUR 2000, 727 -
Lorch Premium II; BPatG, 28 W (pat) 552/17 - DISCOVER PREMIUM; 28 W (pat)
308/04 - COOL PREMIUM; 29 W (pat) 104/10 - PREMIUMPARK). Insgesamt ist
damit das Anmeldezeichen im Sinne von beste Raumakustik zu verstehen.
c) Unter Zugrundelegung dieses Begriffsgehalts weist die Wortfolge „Raumakustik
Premium“ die angesprochenen Fachkreise und Durchschnittsverbraucher
unmittelbar und leicht verständlich darauf hin, dass die Waren
„Klasse 17:
Isolier-, Dämm- und Barrierematerialien; Artikel und Materialien zur
Schalldämmung; Fertig- und Halbfabrikate,
für einen konkreten
Gebrauchszweck angepasst; Eigenherstellung oder die Herstellung
durch Dritte von selbst erfundenen Raumausstattungen, die die
Raumakustik günstig beeinflussen; derlei Produkte als Bausätze oder als
Fertigprodukte für Fachleute und/oder Endverbraucher;
Klasse 20:
Waren, nicht aus Metall; Möbel und Einrichtungsgegenstände;
Eigenherstellung oder die Herstellung durch Dritte von selbst erfundenen
Raumausstattungen, die die Raumakustik günstig beeinflussen und
zugleich als Möbelstück [z. B. Regal, Schrank] dienen“
Grundlage für hervorragende Schalleigenschaften eines Raumes sind. So können
Dämmmaterialien Geräusche von außen abhalten, Raumausstattungen in Form
von Vorhängen die Ausbreitung von akustischen Signalen beeinflussen oder Möbel
Halleffekte reduzieren. Insoweit bringt das Anmeldezeichen die Bestimmung der
Waren der Klassen 17 und 20 zum Ausdruck.
In Verbindung mit den Dienstleistungen
„Klasse 41:
Bildung, Erziehung; Bildung, Erziehung und Unterrichtung; Audio-,
Video-
und
Multimediaproduktionen
sowie
Fotografie;
Lehrveranstaltungen sowie Lehrmaterialien, insbesondere zum Thema
der Raumakustik“
lässt sich dem Kompositum „Raumakustik Premium“ nur die Aussage entnehmen,
dass sie dazu dienen, Räume so zu gestalten, dass sie eine erstklassige Akustik
aufweisen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass in Form von
Präsenzveranstaltungen oder Bildern Kenntnisse zur Entstehung, Ausbreitung und
Beeinflussung des Schalls vermittelt werden.
Die Attraktivität der Dienstleistungen
„Klasse 41:
Unterhaltung und sportliche Aktivitäten“
wird wiederum deutlich gesteigert, wenn sie in Räumen mit ausgezeichneter Akustik
stattfinden. So zeichnen sich Musikdarbietungen dadurch aus, dass alle Zuhörer
deutlich und ohne Störungen die einzelnen Stücke wahrnehmen können.
Entsprechendes gilt für sportliche Aktivitäten, die in Gebäuden durchgeführt
werden. Zu denken ist hierbei beispielsweise an Fitnessstudios, deren Räume für
Gruppentraining so ausgestaltet sein müssen, dass alle Teilnehmerinnen und
Teilnehmer den Trainer gut verstehen. Das Anmeldezeichen bringt somit eine
positive Eigenschaft der Unterhaltungsdienstleistungen und der sportlichen
Aktivitäten zum Ausdruck.
Die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen
„Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Architektur- und
Stadtplanungsdienstleistungen;
Beratung,
Planung
und
Ausführungsüberwachung hinsichtlich Raumakustik“
lassen sich dafür einsetzen, eine exzellente Raumakustik zu schaffen, indem zum
Beispiel Forschung zu den hierfür erforderlichen Bedingungen betrieben wird,
Räume vom Architekten so konzipiert werden, dass sich der Schall gut ausbreiten
kann, oder während des Baus auf die Einhaltung der für die Akustik wichtigen
Gegebenheiten
geachtet
wird.
Entsprechendes
gilt
für
Stadtplanungsdienstleistungen, die in einem größeren Kontext darauf ausgerichtet
sein können, für eine gute Akustik beispielsweise in Konzerthäusern, Theatern,
Vortragssälen oder Klassenzimmern zu sorgen.
Das angemeldete Zeichen weist somit zumindest einen engen sachlichen Bezug zu
allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Ein Hinweis auf ein konkretes
Unternehmen lässt sich ihm jedoch nicht entnehmen.
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Anmelders, dass
Nachfrager
seiner Waren und Dienstleistungen nach Eingabe des
Anmeldezeichens in eine Suchmaschine sofort auf ihn oder sein Unternehmen
stießen. Dies kann darauf beruhen, dass Mitbewerber die Wortfolge „Raumakustik
Premium“ nicht oder nur eingeschränkt verwenden. Die Neuheit einer Marke stellt
jedoch weder eine notwendige Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit dar,
noch begründet sie für sich gesehen eine hinreichende Unterscheidungskraft (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 190). Zudem kommt
es auf den Kennzeichnungs- oder Zuordnungsgrad eines Zeichens bei der Frage,
ob es die notwendige Unterscheidungskraft aufweist, nicht an.
e) Die dem vom Anmelder zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.
Dezember 2011 (GRUR 2012, 270) zugrundeliegende Fallgestaltung ist mit der hier
in Rede stehenden nicht vergleichbar. Darin wurde ausgeführt, dass dem Zeichen
„Link economy“ erst nach mehreren gedanklichen Schritten ein beschreibender
Begriffsgehalt entnommen werden könne. Die Wortkombination „Raumakustik
Premium“ vermittelt jedoch in Verbindung mit den oben erörterten Waren und
Dienstleistungen eine beschreibende Aussage, die sich unmittelbar und ohne
tiefergehende Analyse des Anmeldezeichens dem Verkehr erschließt.
2. Da dem Anmeldezeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, kann dahinstehen, ob es auch eine unmittelbar
beschreibende Angabe ist und damit ergänzend dem Schutzhindernis gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfällt.
3. Soweit sich der Anmelder auf die Eintragung der Marken EM 015 269 251 -
PREMIUM Insurance Company, EM 003 980 844 - INNOVATION PREMIUM sowie
IR 129 323 3 - Premium Labs beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf
Eintragung des Anmeldezeichens. Es wird insoweit auf die umfangreiche und
gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667
Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH
GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 -
Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-
Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg
Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR
2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine
Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine
Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,
wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu
einem Anspruch auf Eintragung führen. Demzufolge gibt es auch im Rahmen der
Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine
Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst
recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist
jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
Abgesehen davon stehen den angeführten Voreintragungen bzw. den ihnen
zugrundeliegenden
Entscheidungen
die
Zurückweisungen
des
Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, 28 W (pat) 552/17 - DISCOVER PREMIUM; 28
W (pat) 308/04 - COOL PREMIUM; 29 W (pat) 104/10 - PREMIUMPARK)
gegenüber, so dass nicht geltend gemacht werden kann, die vorliegende
Beurteilung widerspreche einer gefestigten Spruchpraxis.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty