Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 04.09.2024 – 28 W (pat) 504/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:040924B28Wpat504.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 504/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 221 874.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie

die Richterin Kriener und die Richterin Berner beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:040924B28Wpat504.22.0

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Der Heiratsantrag des Jahres

ist am 1. Mai 2021 als Marke für die Dienstleistungen

Klasse 35:

Internetwerbung; Kundenwerbung; Werbung; Computergestützte Werbung;

Direktwerbung per E-Mail;

Klasse 41:

Organisation

von

Partys;

Party-Planung;

Dienstleistungen

eines

Zeremonienmeisters für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen;

Beratung auf dem Gebiet der Partyplanung; Organisation von Gewinnspielen;

Durchführung

und Organisation

von Unterhaltungsveranstaltungen;

Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation von Spielen oder

musikalischen Veranstaltungen; Organisation von Festveranstaltungen; Planung

von Sonderveranstaltungen; Durchführung von Freizeitveranstaltungen;

Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Wettbewerben und

Preisverleihungen; Veranstaltung und Durchführung von Spielen; Bereitstellen

von Multimedia-Unterhaltungsdienstleistungen über eine Website; Organisation

und Veranstaltung von Shows;

Klasse 42:

Design von Webseiten; Entwicklung von Webseiten; Aktualisierung von

Webseiten für Dritte; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von webbasierten

Anwendungen; Entwurf und Erstellung von Homepages und Websites; Hosting

einer Website zur elektronischen Speicherung von digitalen Fotos und Videos

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Register angemeldet worden.

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41

des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Oktober 2021

zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Wortfolge an der erforderlichen

Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zur Begründung ist ausgeführt, die aus der Angabe „Der Heiratsantrag des Jahres“

bestehende Marke sei wegen ihres beschreibenden Sinngehaltes nicht schutzfähig.

Denn die angemeldete Wortfolge erweise sich

für die angemeldeten

Dienstleistungen lediglich als Hinweis darauf, dass die Dienste in Zusammenhang

mit einer Show, Party oder sonstigen Veranstaltung erbracht würden, bei der es um

einen besonders ausgefallenen Heiratsantrag gehe. Die angesprochenen

Verkehrskreise würden

in der angemeldeten Marke daher

lediglich eine

beschreibende Angabe im vorgenannten Sinn und keinen Hinweis auf einen

bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen.

Soweit der Anmelder auf die Eintragung angeblich vergleichbarer Marken, wie etwa

die Marke 307 621 98 „Das Supertalent“ und auf eine Gleichbehandlung nach dem

Gleichheitsgrundsatz verweise, sei diese Eintragung angesichts einer darin

enthaltenen Grafik bereits mit dem verfahrensgegenständlichen Zeichen nicht

vergleichbar. Die Markenstelle sei aber auch im Übrigen nicht gehalten, Gründe für

eine differenzierte Beurteilung im Einzelnen anzugeben. Bei der Entscheidung über

die Schutzfähigkeit einer Marke handele es sich um eine rechtlich gebundene und

nicht um eine Ermessensentscheidung, so dass eine Selbstbindung des DPMA

nicht bestehe. Soweit der Anmelder weiter vortrage, mit der „Heiratsantrag des

Jahres“ solle eine Castingshow beworben werden, bei der der Sieger anschließend

die Gelegenheit zu einem professionell organisierten und

inszenierten

Heiratsantrag erhalte, bestätige er lediglich den beschreibenden Charakter des

Zeichens.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, nach dessen Ansicht das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht gegeben ist. Für die von den

Dienstleistungen angesprochenen Durchschnittsverbraucher seien bei der Lektüre

des Zeichens mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich, um das Zeichen

überhaupt in eine der Fallgruppen für eine fehlende Unterscheidungskraft einordnen

zu können. Ein „Heiratsantrag“ sei außerdem kein Produkt, das käuflich erworben

werden könne. Das gelte umso mehr für einen Heiratsantrag, der als „Heiratsantrag

des Jahres“ bezeichnet werde und somit eine Erwartungshaltung auf einen

besonderen und besonders guten Antrag wecke. Das angemeldete Zeichen solle

eine Multimediaveranstaltung kennzeichnen, die nicht selbst den Heiratsantrag

zeige, sondern das Auswahlverfahren desjenigen, der die Gelegenheit erhalte,

einen perfekt inszenierten Antrag zu machen. Die Marke wecke zudem die Neugier

des Verbrauchers, denn ein (Heirats)Antrag beinhalte auch die Möglichkeit, dass er

zurückgewiesen werde.

Der Beschwerdeführer verweist zudem auf die Parallelen zu dem eingetragenen

Zeichen „Deutschland sucht den Superstar“ und meint, auch das aus mehreren

Wörtern zusammengesetzte Anmeldezeichen würde keinen beschreibenden Inhalt

hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen aufweisen. Es erfordere vielmehr

ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand und löse bei den angesprochenen

Verkehrskreisen einen Denkprozess aus. Das Zeichen werde zudem in der

Werbesprache nicht verwendet und sei neu.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutsches Patent- und

Markenamts vom 14. Oktober 2021 aufzuheben.

Der Senat hat mit Hinweis vom 12. Februar 2024 seine vorläufige

Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde ohne Erfolg sein dürfte und

Rechercheergebnisse übermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten

Wortfolge „Der Heiratsantrag des Jahres“ für die angemeldeten Dienstleistungen

die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die

Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1

MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 –

Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR

2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2024,

216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018,

301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR

2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143

Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9

– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn.

9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel

KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,

934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufzuweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst

wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und

ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel

für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT;

GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

Werbeslogans und

sonstige

spruchartige Wortfolgen

- wie die hier

angemeldete - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere

Wortmarken

zu

behandeln.

Sie

unterliegen

keinen

strengeren

Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität

aufweisen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn.

286 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig

kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen

phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar

jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans

bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen

regelmäßig

dann

keinen

Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Werbefunktion ausübt, die

z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen

anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer

behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist

(vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT;

BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI mwN). Die Unterscheidungskraft ist nach der

Rechtsprechung des EuGH im Übrigen insbesondere dann zu bejahen, wenn die

jeweiligen Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen,

sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, die ein Mindestmaß

an Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen Denkprozess

auslösen (EuGH GRUR 2010, 228 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK, Rn. 57,

vgl. dazu auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 298).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im

a. Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Dienstleistungen der

Klassen 35, 41 und 42 sind neben den Fachkreisen vor allem hinsichtlich der

Dienstleistungen der Klassen 41 auch die normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

b. Bei der angemeldeten Wortfolge handelt es sich um die problemlos verständliche

Aussage „Der Heiratsantrag des Jahres“ im Sinne einer werblichen Anpreisung

eines besonderen/ausgezeichneten/einzigartigen Heiratsantrags.

Mit der Bezeichnung „… des Jahres“ werden in der Regel für einen bestimmten

Zeitraum

- beispielsweise ein

(Kalender-)Jahr

- besondere Wettbewerbe

durchgeführt, die in eine Auszeichnung münden. Diese Leistungswettbewerbe

können zu den unterschiedlichsten Themen und Bereichen durchgeführt werden.

Zu den bekanntesten dürften die Auszeichnungen „Sportler (Fußballer) des Jahres“,

„Tor des Jahres“, „(Un)Wort des Jahres“, „Vogel des Jahres“, „Bild(er) des Jahres“

gehören. Eine Senatsrecherche hat ergeben, dass entsprechend bezeichnete

Wettbewerbe, Veranstaltungen und auch Kongresse zu unterschiedlichsten

Themengebieten durchgeführt werden, deren Benennung der Wortfolge „…des

Jahres“ regelmäßig schlagwortartig vorangestellt wird. Neben den bereits

genannten gibt es z. B. die Veranstaltung von Wettbewerben und Prämierung der

„Natur des Jahres“, des „Tiers des Jahres“, der „Frauen des Jahres“, der „Häuser

des Jahres“, der „Bäume des Jahres“, des „Knallers des Jahres“, der „Hits des

Jahres“, der „Fabrik des Jahres“, der „Lesekünstler des Jahres“, der „Gärten des

Jahres“, der „Bibliothek des Jahres“, des „Verbands des Jahres“, des „Instruments

des Jahres“, des „Gesteins des Jahres“, des „Kundenservice des Jahres“ (vgl. die

dem Senatshinweis als Anlagenkonvolut 1 beigefügten Rechercheunterlagen, Bl.

19/95 d. A.). Diese Aufzählung ließe sich noch beliebig erweitern.

c. Die angesprochenen Endverbraucherkreise werden die Wortfolge vor diesem

Hintergrund nur als eine titelgebende, werbeüblich abgefasste und das Thema

beschreibende Bezeichnung für Dienste verstehen, bei denen es um einen

Wettbewerb, eine (Live-, Fest-, Multimedia- oder sonstige) Veranstaltung zur

Findung und Auszeichnung des Heiratsantrags des Jahres geht. Dies betrifft alle

beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41, die jeweils als Thema bzw. Ziel und

Zweck der Party, der Veranstaltung, der Show, des Wettbewerbs, der

Unterhaltungsdienste oder des Gewinnspiels den „Heiratsantrag des Jahres“ haben

können, sei es, dass sie den besten, originellsten Antrag prämieren oder als Gewinn

und Preis den „Heiratsantrag des Jahres“ ausloben.

Auch wenn die angemeldete Bezeichnung für die weiteren Dienstleistungen der

Klassen 35 und 42 nicht unmittelbar beschreibend sein dürfte, fehlt ihr die

Unterscheidungskraft, weil sie als Bezeichnung für einen Wettbewerb einen engen

beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen herstellt. Mit der Benennung des

Wettbewerbs, der die Suche nach dem „Heiratsantrag des Jahres“ beinhaltet, geht

ein Hinweis auf diese Aktion und Auszeichnung einher, die auch nur als Angabe für

die Aktion und den Anlass für die entsprechenden Werbedienstleistungen der

Klasse 35, nicht aber als individueller betrieblicher Hinweis auf die Herkunft aus

einem bestimmten Unternehmen verstanden wird (vgl. dazu Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering,a. a. O., § 8 Rn. 114, 141 f). Für die webbasierten

Dienstleistungen der Klasse 42 drängt sich ein solch enger, beschreibender Bezug

ebenfalls auf, da sie beim Hinweis auf den Heiratsantrag des Jahres nicht an einen

Herkunftshinweis denken, sondern einen

thematischen Bezug zu den

entsprechenden Websites und Homepages herstellen werden. So bezeichnete

Wettbewerbe werden im Übrigen häufig mit Hilfe von Online-Abstimmungen und

den entsprechenden Webauftritten durchgeführt (vgl. dazu auch die dem

Senatshinweis beigefügten Rechercheergebnisse wie z. B. Bl. 66 d. A.: „Neben

diesen drei von einer Jury vergebenen Preisen [Digitales Start-up des Jahres 2023]

wurde auch ein Publikumspreis in Höhe von 10.000 Euro verliehen, bei dem das

Publikum in einer Online-Abstimmung das Start-up mit dem besten Videobeitrag

wählte.“).

d. Angesichts der dem Anmelder zur Verfügung gestellten Rechercheunterlagen

erweist sich die Bedeutung der Anmeldung aus der Sicht des Senats auch

keineswegs als interpretationsbedürftig oder löst einen Denkvorgang aus, vielmehr

ergibt sich ein Verständnis der Wortfolge ganz zwanglos, zumal sich die

angemeldete Bezeichnung ohne Problem in die zuvor genannten, zum Teil sehr

bekannten Wettbewerbe und Auszeichnungen einreiht.

Die

Ausführungen

des

Anmelders, wonach

das

Zeichen

eine

Multimediaveranstaltung kennzeichnen solle, die sich in mehreren Akten vollziehe

und das Auswahlverfahren zur Ermittlung desjenigen zeige, der die Gelegenheit

erhalte, einen perfekt inszenierten Heiratsantrag zu machen, ändert an der

Beurteilung der fehlenden Schutzfähigkeit nichts. Denn die mögliche Art und Weise

einer beabsichtigten Benutzung eines Zeichens ist für die Beurteilung der

Schutzhindernisse grundsätzlich unerheblich, weil sich die Frage der

Schutzfähigkeit allein im Kontext mit den jeweils beanspruchten konkreten

Dienstleistungen beurteilt und eine ganz bestimmte tatsächliche Verwendung bzw.

Verwendungsabsicht

insoweit

ohne Relevanz

ist

(vgl. Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 41, 169).

e. Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die Neuheit einer Marke oder der ihr

zugrunde liegenden Idee oder der Umstand, dass die Bezeichnung bisher in der

Werbesprache nicht verwendet werde, die Unterscheidungskraft zu begründen. Das

gilt umso mehr, als die Unterscheidungskraft ohnehin nur im Wege einer Prognose

unabhängig von einer bereits erfolgten oder künftigen Benutzung festgestellt

werden kann (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 190 m. w.

N.), so dass das diesbezügliche Vorbringen unerheblich ist. Der Verkehr ist zudem

daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu

werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er

wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche

Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise

auffassen (BPatG, Beschluss vom 09.11.2016, 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten;

Beschluss vom 11.12.2019, 26 W (pat) 571/16 – STUHLWERK).

f. Ebenso wenig vermag der Verweis des Anmelders auf vermeintlich

gleichgelagerte Fallkonstellationen, die zu einer Eintragung als Marke geführt

haben, der Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Insoweit ist auf die dazu ergangene

umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 -

Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008,

229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des BGH (vgl.

GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z.B.

GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die

Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach

weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 8 Rn. 83 ff mit zahlreichen weiteren

Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine

Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,

wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu

einem Anspruch auf Eintragung führen. Das Gericht und auch das Patentamt haben

in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.

Soweit der Beschwerdeführer auf eine Eintragung „Deutschland sucht den

Superstar“ hinweist, ist festzustellen, dass lediglich die Wortmarke 302 34 432 und

die Wort-/Bildmarke 303 41 632 eingetragen sind. Bei der Wort-/Bildmarke UM

003053601 ist ein Löschungsverfahren anhängig. Im Übrigen wurden die Akten in

den Verfahren 302 34 081, 302 34 082, 302 45 113, 303 00 887 vernichtet. Aber

selbst wenn diese Voreintragungen vergleichbar sein sollten, kann es sich um

rechtswidrig vorgenommene Eintragungen handeln. Niemand kann sich auf eine

fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine

identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 –

Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Hinzu

kommt, dass Eintragungen im Gegensatz zu Zurückweisungen nicht begründet

werden und die Eintragungen bereits in den Jahren 2002 bzw. 2003 vorgenommen

wurden. Seitdem hat sich die Entscheidungspraxis geändert. Bei der vom

Beschwerdeführer in Bezug genommenen Marke „Das Supertalent“ DE 307 62 198

handelt es sich im Übrigen um eine Wort-/Bildmarke, die allein aufgrund des

Bildbestandteils eingetragen worden sein kann und somit mit dem angemeldeten

Zeichen nicht zu vergleichen ist.

Nach alledem kann die angemeldete Wortfolge damit ihre Hauptfunktion, nämlich

den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten

Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr.

1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem eine

solche weder von dem Anmelder beantragt war (§ 69 Nr. 1 MarkenG), noch vom

Senat für sachdienlich erachtet worden ist (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Kriener

Berner