Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 04.09.2024 – 28 W (pat) 504/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:040924B28Wpat504.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 504/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 221 874.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie
die Richterin Kriener und die Richterin Berner beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:040924B28Wpat504.22.0
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Der Heiratsantrag des Jahres
ist am 1. Mai 2021 als Marke für die Dienstleistungen
Klasse 35:
Internetwerbung; Kundenwerbung; Werbung; Computergestützte Werbung;
Direktwerbung per E-Mail;
Klasse 41:
Organisation
von
Partys;
Party-Planung;
Dienstleistungen
eines
Zeremonienmeisters für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen;
Beratung auf dem Gebiet der Partyplanung; Organisation von Gewinnspielen;
Durchführung
und Organisation
von Unterhaltungsveranstaltungen;
Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation von Spielen oder
musikalischen Veranstaltungen; Organisation von Festveranstaltungen; Planung
von Sonderveranstaltungen; Durchführung von Freizeitveranstaltungen;
Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Wettbewerben und
Preisverleihungen; Veranstaltung und Durchführung von Spielen; Bereitstellen
von Multimedia-Unterhaltungsdienstleistungen über eine Website; Organisation
und Veranstaltung von Shows;
Klasse 42:
Design von Webseiten; Entwicklung von Webseiten; Aktualisierung von
Webseiten für Dritte; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von webbasierten
Anwendungen; Entwurf und Erstellung von Homepages und Websites; Hosting
einer Website zur elektronischen Speicherung von digitalen Fotos und Videos
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Register angemeldet worden.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. Oktober 2021
zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Wortfolge an der erforderlichen
Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung ist ausgeführt, die aus der Angabe „Der Heiratsantrag des Jahres“
bestehende Marke sei wegen ihres beschreibenden Sinngehaltes nicht schutzfähig.
Denn die angemeldete Wortfolge erweise sich
für die angemeldeten
Dienstleistungen lediglich als Hinweis darauf, dass die Dienste in Zusammenhang
mit einer Show, Party oder sonstigen Veranstaltung erbracht würden, bei der es um
einen besonders ausgefallenen Heiratsantrag gehe. Die angesprochenen
Verkehrskreise würden
in der angemeldeten Marke daher
lediglich eine
beschreibende Angabe im vorgenannten Sinn und keinen Hinweis auf einen
bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen.
Soweit der Anmelder auf die Eintragung angeblich vergleichbarer Marken, wie etwa
die Marke 307 621 98 „Das Supertalent“ und auf eine Gleichbehandlung nach dem
Gleichheitsgrundsatz verweise, sei diese Eintragung angesichts einer darin
enthaltenen Grafik bereits mit dem verfahrensgegenständlichen Zeichen nicht
vergleichbar. Die Markenstelle sei aber auch im Übrigen nicht gehalten, Gründe für
eine differenzierte Beurteilung im Einzelnen anzugeben. Bei der Entscheidung über
die Schutzfähigkeit einer Marke handele es sich um eine rechtlich gebundene und
nicht um eine Ermessensentscheidung, so dass eine Selbstbindung des DPMA
nicht bestehe. Soweit der Anmelder weiter vortrage, mit der „Heiratsantrag des
Jahres“ solle eine Castingshow beworben werden, bei der der Sieger anschließend
die Gelegenheit zu einem professionell organisierten und
inszenierten
Heiratsantrag erhalte, bestätige er lediglich den beschreibenden Charakter des
Zeichens.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, nach dessen Ansicht das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht gegeben ist. Für die von den
Dienstleistungen angesprochenen Durchschnittsverbraucher seien bei der Lektüre
des Zeichens mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich, um das Zeichen
überhaupt in eine der Fallgruppen für eine fehlende Unterscheidungskraft einordnen
zu können. Ein „Heiratsantrag“ sei außerdem kein Produkt, das käuflich erworben
werden könne. Das gelte umso mehr für einen Heiratsantrag, der als „Heiratsantrag
des Jahres“ bezeichnet werde und somit eine Erwartungshaltung auf einen
besonderen und besonders guten Antrag wecke. Das angemeldete Zeichen solle
eine Multimediaveranstaltung kennzeichnen, die nicht selbst den Heiratsantrag
zeige, sondern das Auswahlverfahren desjenigen, der die Gelegenheit erhalte,
einen perfekt inszenierten Antrag zu machen. Die Marke wecke zudem die Neugier
des Verbrauchers, denn ein (Heirats)Antrag beinhalte auch die Möglichkeit, dass er
zurückgewiesen werde.
Der Beschwerdeführer verweist zudem auf die Parallelen zu dem eingetragenen
Zeichen „Deutschland sucht den Superstar“ und meint, auch das aus mehreren
Wörtern zusammengesetzte Anmeldezeichen würde keinen beschreibenden Inhalt
hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen aufweisen. Es erfordere vielmehr
ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand und löse bei den angesprochenen
Verkehrskreisen einen Denkprozess aus. Das Zeichen werde zudem in der
Werbesprache nicht verwendet und sei neu.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutsches Patent- und
Markenamts vom 14. Oktober 2021 aufzuheben.
Der Senat hat mit Hinweis vom 12. Februar 2024 seine vorläufige
Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde ohne Erfolg sein dürfte und
Rechercheergebnisse übermittelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten
Wortfolge „Der Heiratsantrag des Jahres“ für die angemeldeten Dienstleistungen
die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die
Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 –
Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR
2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2024,
216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018,
301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR
2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143
Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn.
9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel
KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016,
934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufzuweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst
wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und
ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel
für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT;
GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
Werbeslogans und
sonstige
spruchartige Wortfolgen
- wie die hier
angemeldete - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere
Wortmarken
zu
behandeln.
Sie
unterliegen
keinen
strengeren
Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität
aufweisen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn.
286 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig
kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen
phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar
jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans
bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen
regelmäßig
dann
keinen
Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Werbefunktion ausübt, die
z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen
anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer
behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist
(vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT;
BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI mwN). Die Unterscheidungskraft ist nach der
Rechtsprechung des EuGH im Übrigen insbesondere dann zu bejahen, wenn die
jeweiligen Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen,
sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, die ein Mindestmaß
an Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen Denkprozess
auslösen (EuGH GRUR 2010, 228 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK, Rn. 57,
vgl. dazu auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 298).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. Angesprochene Verkehrskreise der beanspruchten Dienstleistungen der
Klassen 35, 41 und 42 sind neben den Fachkreisen vor allem hinsichtlich der
Dienstleistungen der Klassen 41 auch die normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.
b. Bei der angemeldeten Wortfolge handelt es sich um die problemlos verständliche
Aussage „Der Heiratsantrag des Jahres“ im Sinne einer werblichen Anpreisung
eines besonderen/ausgezeichneten/einzigartigen Heiratsantrags.
Mit der Bezeichnung „… des Jahres“ werden in der Regel für einen bestimmten
Zeitraum
- beispielsweise ein
(Kalender-)Jahr
- besondere Wettbewerbe
durchgeführt, die in eine Auszeichnung münden. Diese Leistungswettbewerbe
können zu den unterschiedlichsten Themen und Bereichen durchgeführt werden.
Zu den bekanntesten dürften die Auszeichnungen „Sportler (Fußballer) des Jahres“,
„Tor des Jahres“, „(Un)Wort des Jahres“, „Vogel des Jahres“, „Bild(er) des Jahres“
gehören. Eine Senatsrecherche hat ergeben, dass entsprechend bezeichnete
Wettbewerbe, Veranstaltungen und auch Kongresse zu unterschiedlichsten
Themengebieten durchgeführt werden, deren Benennung der Wortfolge „…des
Jahres“ regelmäßig schlagwortartig vorangestellt wird. Neben den bereits
genannten gibt es z. B. die Veranstaltung von Wettbewerben und Prämierung der
„Natur des Jahres“, des „Tiers des Jahres“, der „Frauen des Jahres“, der „Häuser
des Jahres“, der „Bäume des Jahres“, des „Knallers des Jahres“, der „Hits des
Jahres“, der „Fabrik des Jahres“, der „Lesekünstler des Jahres“, der „Gärten des
Jahres“, der „Bibliothek des Jahres“, des „Verbands des Jahres“, des „Instruments
des Jahres“, des „Gesteins des Jahres“, des „Kundenservice des Jahres“ (vgl. die
dem Senatshinweis als Anlagenkonvolut 1 beigefügten Rechercheunterlagen, Bl.
19/95 d. A.). Diese Aufzählung ließe sich noch beliebig erweitern.
c. Die angesprochenen Endverbraucherkreise werden die Wortfolge vor diesem
Hintergrund nur als eine titelgebende, werbeüblich abgefasste und das Thema
beschreibende Bezeichnung für Dienste verstehen, bei denen es um einen
Wettbewerb, eine (Live-, Fest-, Multimedia- oder sonstige) Veranstaltung zur
Findung und Auszeichnung des Heiratsantrags des Jahres geht. Dies betrifft alle
beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41, die jeweils als Thema bzw. Ziel und
Zweck der Party, der Veranstaltung, der Show, des Wettbewerbs, der
Unterhaltungsdienste oder des Gewinnspiels den „Heiratsantrag des Jahres“ haben
können, sei es, dass sie den besten, originellsten Antrag prämieren oder als Gewinn
und Preis den „Heiratsantrag des Jahres“ ausloben.
Auch wenn die angemeldete Bezeichnung für die weiteren Dienstleistungen der
Klassen 35 und 42 nicht unmittelbar beschreibend sein dürfte, fehlt ihr die
Unterscheidungskraft, weil sie als Bezeichnung für einen Wettbewerb einen engen
beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen herstellt. Mit der Benennung des
Wettbewerbs, der die Suche nach dem „Heiratsantrag des Jahres“ beinhaltet, geht
ein Hinweis auf diese Aktion und Auszeichnung einher, die auch nur als Angabe für
die Aktion und den Anlass für die entsprechenden Werbedienstleistungen der
Klasse 35, nicht aber als individueller betrieblicher Hinweis auf die Herkunft aus
einem bestimmten Unternehmen verstanden wird (vgl. dazu Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering,a. a. O., § 8 Rn. 114, 141 f). Für die webbasierten
Dienstleistungen der Klasse 42 drängt sich ein solch enger, beschreibender Bezug
ebenfalls auf, da sie beim Hinweis auf den Heiratsantrag des Jahres nicht an einen
Herkunftshinweis denken, sondern einen
thematischen Bezug zu den
entsprechenden Websites und Homepages herstellen werden. So bezeichnete
Wettbewerbe werden im Übrigen häufig mit Hilfe von Online-Abstimmungen und
den entsprechenden Webauftritten durchgeführt (vgl. dazu auch die dem
Senatshinweis beigefügten Rechercheergebnisse wie z. B. Bl. 66 d. A.: „Neben
diesen drei von einer Jury vergebenen Preisen [Digitales Start-up des Jahres 2023]
wurde auch ein Publikumspreis in Höhe von 10.000 Euro verliehen, bei dem das
Publikum in einer Online-Abstimmung das Start-up mit dem besten Videobeitrag
wählte.“).
d. Angesichts der dem Anmelder zur Verfügung gestellten Rechercheunterlagen
erweist sich die Bedeutung der Anmeldung aus der Sicht des Senats auch
keineswegs als interpretationsbedürftig oder löst einen Denkvorgang aus, vielmehr
ergibt sich ein Verständnis der Wortfolge ganz zwanglos, zumal sich die
angemeldete Bezeichnung ohne Problem in die zuvor genannten, zum Teil sehr
bekannten Wettbewerbe und Auszeichnungen einreiht.
Die
Ausführungen
des
Anmelders, wonach
das
Zeichen
eine
Multimediaveranstaltung kennzeichnen solle, die sich in mehreren Akten vollziehe
und das Auswahlverfahren zur Ermittlung desjenigen zeige, der die Gelegenheit
erhalte, einen perfekt inszenierten Heiratsantrag zu machen, ändert an der
Beurteilung der fehlenden Schutzfähigkeit nichts. Denn die mögliche Art und Weise
einer beabsichtigten Benutzung eines Zeichens ist für die Beurteilung der
Schutzhindernisse grundsätzlich unerheblich, weil sich die Frage der
Schutzfähigkeit allein im Kontext mit den jeweils beanspruchten konkreten
Dienstleistungen beurteilt und eine ganz bestimmte tatsächliche Verwendung bzw.
Verwendungsabsicht
insoweit
ohne Relevanz
ist
(vgl. Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 41, 169).
e. Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die Neuheit einer Marke oder der ihr
zugrunde liegenden Idee oder der Umstand, dass die Bezeichnung bisher in der
Werbesprache nicht verwendet werde, die Unterscheidungskraft zu begründen. Das
gilt umso mehr, als die Unterscheidungskraft ohnehin nur im Wege einer Prognose
unabhängig von einer bereits erfolgten oder künftigen Benutzung festgestellt
werden kann (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 190 m. w.
N.), so dass das diesbezügliche Vorbringen unerheblich ist. Der Verkehr ist zudem
daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu
werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er
wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche
Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise
auffassen (BPatG, Beschluss vom 09.11.2016, 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten;
Beschluss vom 11.12.2019, 26 W (pat) 571/16 – STUHLWERK).
f. Ebenso wenig vermag der Verweis des Anmelders auf vermeintlich
gleichgelagerte Fallkonstellationen, die zu einer Eintragung als Marke geführt
haben, der Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Insoweit ist auf die dazu ergangene
umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 -
Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008,
229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des BGH (vgl.
GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z.B.
GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die
Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach
weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 8 Rn. 83 ff mit zahlreichen weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine
Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung,
wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu
einem Anspruch auf Eintragung führen. Das Gericht und auch das Patentamt haben
in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine Eintragung „Deutschland sucht den
Superstar“ hinweist, ist festzustellen, dass lediglich die Wortmarke 302 34 432 und
die Wort-/Bildmarke 303 41 632 eingetragen sind. Bei der Wort-/Bildmarke UM
003053601 ist ein Löschungsverfahren anhängig. Im Übrigen wurden die Akten in
den Verfahren 302 34 081, 302 34 082, 302 45 113, 303 00 887 vernichtet. Aber
selbst wenn diese Voreintragungen vergleichbar sein sollten, kann es sich um
rechtswidrig vorgenommene Eintragungen handeln. Niemand kann sich auf eine
fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine
identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 –
Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Hinzu
kommt, dass Eintragungen im Gegensatz zu Zurückweisungen nicht begründet
werden und die Eintragungen bereits in den Jahren 2002 bzw. 2003 vorgenommen
wurden. Seitdem hat sich die Entscheidungspraxis geändert. Bei der vom
Beschwerdeführer in Bezug genommenen Marke „Das Supertalent“ DE 307 62 198
handelt es sich im Übrigen um eine Wort-/Bildmarke, die allein aufgrund des
Bildbestandteils eingetragen worden sein kann und somit mit dem angemeldeten
Zeichen nicht zu vergleichen ist.
Nach alledem kann die angemeldete Wortfolge damit ihre Hauptfunktion, nämlich
den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten
Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem eine
solche weder von dem Anmelder beantragt war (§ 69 Nr. 1 MarkenG), noch vom
Senat für sachdienlich erachtet worden ist (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Kriener
Berner