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BPatG Beschluss vom 09.09.2024 – 29 W (pat) 557/24

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:090924B29Wpat557.24.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 557/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 003 092.5

(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

Der Anmelderin wird nach Versäumung der Frist zur Zahlung

der Gebühr für die Beschwerde gegen den Beschluss der

ECLI:DE:BPatG:2024:090924B29Wpat557.24.0

Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 20. März 2024 Wiedereinsetzung in den

vorherigen Stand gewährt.

G r ü n d e

I.

Die per Fax am 25. April 2024 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingereichte Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung der

Markenanmeldung 30 2023 003 092.5. Der zurückweisende Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 25 des DPMA vom 20. März 2024

ist den

Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25. März 2024 zugestellt worden. Eine Beschwerdegebühr wurde

innerhalb der Beschwerdefrist nicht entrichtet. Hierauf hat die Geschäftsstelle des

29. Senats des Bundespatentgerichts auf Anordnung des Rechtspflegers mit

Schreiben vom 3. Juni 2024 hingewiesen.

Mit Antrag vom 17. Juni 2024 begehrt die Anmelderin Wiedereinsetzung in die Frist

zur Zahlung der Beschwerdegebühr; sie hat diesen Antrag begründet und

Unterlagen zur Glaubhaftmachung eingereicht. Die Büroangestellte des

Verfahrensbevollmächtigten, Frau X … , habe aus nicht mehr aufklärbaren Gründen

innerhalb der Beschwerdefrist nur die Beschwerde, nicht aber das ordnungsgemäß

unterzeichnete Formular „Angaben zum Verwendungszwecks des Mandats“ zur

bestehenden SEPA-Dauereinzugsermächtigung per Fax an das Deutsche Patent

und Markenamt übermittelt und dies auch bei der anschließenden Kontrolle des

übermittelten Faxes auf Vollständigkeit nicht bemerkt. Das genannte Dokument sei

hinter der Beschwerde in der Akte des Verfahrensbevollmächtigten abgeheftet

worden, da es nach dem Merkblatt über die Nutzung der Verfahren der SEPA

Zahlungsinstrumente des DPMA nicht im Original übermittelt werden müsse. Mit

Fax vom 17. Juni 2024 hat die Anmelderin zudem das Formular mit den Angaben

zum Verwendungszweck zur Zahlung der Beschwerdegebühr in diesem Verfahren

an das Deutsche Patent- und Markenamt übermittelt.

Auf den Hinweis des Senats vom 10. Juli 2024 hat sie mit Schreiben vom

17. Juli 2024 ihren Vortrag ergänzt und weitere Dokumente zur Glaubhaftmachung

übermittelt.

II.

Der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumens der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist statthaft und auch

ansonsten zulässig (§ 91 Abs. 1 bis 3 MarkenG). Er hat auch in der Sache Erfolg.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG gewährt,

wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht

gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen

Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.

Auf Grundlage des vom Senat als glaubhaft angesehenen Vortrags der

Markenanmelderin

lässt sich ein

ihr zurechenbares Verschulden

ihres

Verfahrensbevollmächtigten nicht begründen.

1. Die Markenanmelderin selbst trifft kein Verschulden.

2. Ein Verschulden des Bevollmächtigten, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem

Verschulden der Partei gleichsteht, ist ebenfalls nicht gegeben.

a. Ist das Fristversäumnis infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des

Prozessbevollmächtigten eingetreten,

liegt kein der Partei zuzurechnendes

Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß

organisiert,

insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses

ausreichend überwacht hat (BGH NJW 2007, 1453). Dies setzt voraus, dass im

Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung dafür

Vorsorge getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit

Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024, X ZB 18/22

Rn. 8; Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 10

ff., 17; Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 333/21, NJW-RR 2022, 135 Rn. 16).

Dabei werden an die Sorgfalt eines Anwalts von der Rechtsprechung strenge

Maßstäbe angelegt, die aber nicht überspannt werden dürfen (vgl. Meiser in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 91 Rn. 13; ebenso Greger in

Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 233 Rn. 13).

b. Ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten bei der Beaufsichtigung oder

der Auswahl der Mitarbeiterin sowie ein Organisationsverschulden sind vorliegend

nicht ersichtlich.

Die Markenanmelderin hat - u. a. durch Vorlage von vier eidesstattlichen

Versicherungen, einem Auszug aus dem Kanzleihandbuch sowie dem Faxprotokoll

zur Beschwerdeeinlegung - ausreichend glaubhaft gemacht, dass nur aufgrund

eines einmaligen Versehens der seit vielen Jahren in der Kanzlei tätigen, gut

ausgebildeten, regelmäßig überwachten und ansonsten stets zuverlässigen

Mitarbeiterin Frau X … das Formular zur Mitteilung des Verwendungszwecks nicht

mit der Beschwerdeschrift per Fax an das Deutsche Patent- und Markenamt

übersandt wurde.

3. Die Markenanmelderin hat die versäumte Handlung auch gem. § 91 Abs. 4

S. 1 MarkenG innerhalb der Antragsfrist nachgeholt.

Die beantragte Wiedereinsetzung kann daher gewährt werden.

über den Wiedereinsetzungsantrag vorab entschieden.

Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt