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BPatG Beschluss vom 09.09.2024 – 29 W (pat) 557/24
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:090924B29Wpat557.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 557/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 003 092.5
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
Der Anmelderin wird nach Versäumung der Frist zur Zahlung
der Gebühr für die Beschwerde gegen den Beschluss der
ECLI:DE:BPatG:2024:090924B29Wpat557.24.0
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 20. März 2024 Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand gewährt.
G r ü n d e
I.
Die per Fax am 25. April 2024 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingereichte Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung der
Markenanmeldung 30 2023 003 092.5. Der zurückweisende Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 25 des DPMA vom 20. März 2024
ist den
Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25. März 2024 zugestellt worden. Eine Beschwerdegebühr wurde
innerhalb der Beschwerdefrist nicht entrichtet. Hierauf hat die Geschäftsstelle des
29. Senats des Bundespatentgerichts auf Anordnung des Rechtspflegers mit
Schreiben vom 3. Juni 2024 hingewiesen.
Mit Antrag vom 17. Juni 2024 begehrt die Anmelderin Wiedereinsetzung in die Frist
zur Zahlung der Beschwerdegebühr; sie hat diesen Antrag begründet und
Unterlagen zur Glaubhaftmachung eingereicht. Die Büroangestellte des
Verfahrensbevollmächtigten, Frau X … , habe aus nicht mehr aufklärbaren Gründen
innerhalb der Beschwerdefrist nur die Beschwerde, nicht aber das ordnungsgemäß
unterzeichnete Formular „Angaben zum Verwendungszwecks des Mandats“ zur
bestehenden SEPA-Dauereinzugsermächtigung per Fax an das Deutsche Patent
und Markenamt übermittelt und dies auch bei der anschließenden Kontrolle des
übermittelten Faxes auf Vollständigkeit nicht bemerkt. Das genannte Dokument sei
hinter der Beschwerde in der Akte des Verfahrensbevollmächtigten abgeheftet
worden, da es nach dem Merkblatt über die Nutzung der Verfahren der SEPA
Zahlungsinstrumente des DPMA nicht im Original übermittelt werden müsse. Mit
Fax vom 17. Juni 2024 hat die Anmelderin zudem das Formular mit den Angaben
zum Verwendungszweck zur Zahlung der Beschwerdegebühr in diesem Verfahren
an das Deutsche Patent- und Markenamt übermittelt.
Auf den Hinweis des Senats vom 10. Juli 2024 hat sie mit Schreiben vom
17. Juli 2024 ihren Vortrag ergänzt und weitere Dokumente zur Glaubhaftmachung
übermittelt.
II.
Der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumens der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist statthaft und auch
ansonsten zulässig (§ 91 Abs. 1 bis 3 MarkenG). Er hat auch in der Sache Erfolg.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG gewährt,
wenn eine dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht
gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen
Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde.
Auf Grundlage des vom Senat als glaubhaft angesehenen Vortrags der
Markenanmelderin
lässt sich ein
ihr zurechenbares Verschulden
ihres
Verfahrensbevollmächtigten nicht begründen.
1. Die Markenanmelderin selbst trifft kein Verschulden.
2. Ein Verschulden des Bevollmächtigten, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem
Verschulden der Partei gleichsteht, ist ebenfalls nicht gegeben.
a. Ist das Fristversäumnis infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des
Prozessbevollmächtigten eingetreten,
liegt kein der Partei zuzurechnendes
Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß
organisiert,
insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses
ausreichend überwacht hat (BGH NJW 2007, 1453). Dies setzt voraus, dass im
Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung dafür
Vorsorge getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit
Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024, X ZB 18/22
Rn. 8; Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 10
ff., 17; Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 333/21, NJW-RR 2022, 135 Rn. 16).
Dabei werden an die Sorgfalt eines Anwalts von der Rechtsprechung strenge
Maßstäbe angelegt, die aber nicht überspannt werden dürfen (vgl. Meiser in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 91 Rn. 13; ebenso Greger in
Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 233 Rn. 13).
b. Ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten bei der Beaufsichtigung oder
der Auswahl der Mitarbeiterin sowie ein Organisationsverschulden sind vorliegend
nicht ersichtlich.
Die Markenanmelderin hat - u. a. durch Vorlage von vier eidesstattlichen
Versicherungen, einem Auszug aus dem Kanzleihandbuch sowie dem Faxprotokoll
zur Beschwerdeeinlegung - ausreichend glaubhaft gemacht, dass nur aufgrund
eines einmaligen Versehens der seit vielen Jahren in der Kanzlei tätigen, gut
ausgebildeten, regelmäßig überwachten und ansonsten stets zuverlässigen
Mitarbeiterin Frau X … das Formular zur Mitteilung des Verwendungszwecks nicht
mit der Beschwerdeschrift per Fax an das Deutsche Patent- und Markenamt
übersandt wurde.
3. Die Markenanmelderin hat die versäumte Handlung auch gem. § 91 Abs. 4
S. 1 MarkenG innerhalb der Antragsfrist nachgeholt.
Die beantragte Wiedereinsetzung kann daher gewährt werden.
Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Senat
über den Wiedereinsetzungsantrag vorab entschieden.
Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt