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BPatG Beschluss vom 11.09.2024 – 19 W (pat) 20/23

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:110924B19Wpat20.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 20/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 200 023.9

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. September 2024 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter

Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:110924B19Wpat20.23.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse G01S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2023

aufgehoben und das Patent 10 2020 200 023 wie folgt erteilt:

Anmeldetag:

3. Januar 2020

Bezeichnung:

Verfahren und Vorrichtung zur hochgenauen Bestimmung der Position

und/oder Orientierung eines zu ortenden Fahrzeuges sowie Feststation für ein

Mobilfunkkommunikationssystem

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 12, dem BPatG überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 11. September 2024

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 25, dem BPatG überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 11. September 2024

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 9 vom 22. Januar 2020, beim DPMA eingegangen am selben

Tag.

G r ü n d e

I.

Die am 3. Januar 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingereichte Patentanmeldung mit dem Titel „Verfahren und Vorrichtung zur

hochgenauen Bestimmung der Position und/oder Orientierung eines zu ortenden

Fahrzeuges sowie Feststation für ein Mobilfunkkommunikationssystem“ wird beim

DPMA unter dem Aktenzeichen 10 2020 200 023.9 geführt.

Die Prüfungsstelle für Klasse G01S des DPMA hat die Anmeldung mit am Ende der

Anhörung vom 4. Mai 2023 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, dass der

jeweilige Gegenstand des

Patentanspruchs 1 sowohl nach damals geltendem Hauptantrag als auch nach

Hilfsantrag gegenüber Druckschrift D4 (US 2019/0221110 A1) in Verbindung mit

Druckschrift D2 (US 2019/0361109 A1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurde neben den Druckschriften D2 und D4

folgender Stand der Technik genannt:

D1

D3

D5

US 2017/0251449 A1,

US 2013/0163448 A1,

DE 10 2012 222 083 A1.

Die folgenden Druckschriften sind bereits den Anmeldeunterlagen zu entnehmen:

D6 US 2004/0193372 A1,

D7 US 2015/0269845 A1,

D8 US 2019/0066504 A1,

D9 WO 2019/143437 A1,

D10 DE 10 2015 122 145 A1.

Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die am 9. Juni 2023 beim

DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin, die sie mit Schriftsatz vom

23. Juni 2023 begründet hat.

Sie beantragt zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01S des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Mai 2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf

der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 12, dem BPatG überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 11. September 2024

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 25, dem BPatG überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 11. September 2024

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 9 vom 22. Januar 2020, beim DPMA eingegangen am selben

Tag.

Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und 12 vom

11. September 2024 lauten:

1.

Verfahren zur hochgenauen Bestimmung der Position und/oder Orientierung

eines zu ortenden Fahrzeuges (10), das zur Kommunikation in einem

Drahtlos-Kommunikationsnetzwerk ausgelegt ist, wobei von dem Fahrzeug

(10) breitbandige Impulse kurzer Dauer an umliegende Feststationen

(31 - 35) ausgesendet werden, die bei Empfang von den umliegenden

Feststationen

(31 - 35)

in einer unmittelbaren Rücksendung eines

Antwortimpulses beantwortet werden, wobei in dem Fahrzeug (10) eine Messung der Laufzeit des abgestrahlten Impulses bis zum Eintreffen des

Impulses der Rücksendung von wenigstens einer der umliegenden

Feststationen (31 - 35) durchgeführt wird, wobei eine jeweilige Aussendung

eines Impulses nacheinander durch eine Anzahl von an verschiedenen

Positionen des Fahrzeuges (10) angebrachten Antennenelementen (176) mit

jeweiligem Transceiver erfolgt, wobei pro angebrachtem Antennenelement

(176) ein Transceiver (170) in der Nähe einer Position des Antennenelements

(176) lokalisiert und ein Kommunikationsmodul (110) mit den Transceivern

(170)

der

an

den

verschiedenen

Positionen

angebrachten

Antennenelemente (176) verbunden ist, wobei das Kommunikationsmodul

(110) dafür ausgelegt ist, die verschiedenen Transceiver (170) nacheinander

zum Aussenden des breitbandigen Impulses von kurzer Dauer aufzufordern

oder ihnen jeweilige geplante Zeiten zuzuweisen für die nacheinander

erfolgende Aussendung der breitbandigen Impulse, und die Zeit jeweils bis

zum Eintreffen des

jeweiligen Antwortimpulses bei den einzelnen

Antennenelementen (176) mittels des

jeweiligen Transceivers (170)

gemessen wird, wobei

die Bestimmung

der Positionen

der

Antennenelemente (176) des zu ortenden Fahrzeuges (10) jeweils basierend

auf mindestens einer Schnittpunktberechnung mit den sich ergebenden

wenigstens drei Laufzeiten und den bekannten Positionen der Antennen der

Feststationen (31 - 35) erfolgt und die Position und/oder Orientierung des

Fahrzeugs (10) aus den ermittelten Antennenelementpositionen (176) an

dem Fahrzeug (10) bestimmt wird, wobei die Antennen

jeder der

Feststationen (31 - 35) in Form von Antennen-Arrays (310) ausgelegt

werden, die aus einer Anzahl von Antennenelementen (31A, 31B, 31C, 31E)

bestehen, wobei

für die Rücksendung

jeweils ein einzelnes

Antennenelement

(31E) eingesetzt wird, um den Antwortimpuls

abzustrahlen, wobei drei verschiedene Laufzeitmessungen mit drei

verschiedenen einzelnen Antennenelementen

(31A, 31B, 31C) des

Antennen-Arrays (310) nacheinander durchgeführt werden, wobei die

einzelnen Antennenelemente (31A, 31B, 31C) so ausgewählt werden, dass

sie einen möglichst großen Abstand voneinander haben.

7.

Vorrichtung zur Bestimmung der Position und/oder Orientierung eines zu

ortenden Fahrzeuges (10) zur Ausführung eines Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 6, mit einem Kommunikationsmodul

(110) zur

Kommunikation

in

einem Drahtlos-Kommunikationsnetzwerk mit

umliegenden Feststationen (31 - 35), gekennzeichnet durch eine Anzahl von

an dem Fahrzeug (10) an verschiedenen Positionen angebrachten

Antennenelementen (176), mit

jeweils einem Transceiver (170) pro

angebrachtem Antennenelement (176), das in der Nähe zu der Position des

Antennenelementes

lokalisiert

ist, wobei der Transceiver (170) zur

Erzeugung eines breitbandigen

Impulses von kurzer Dauer an die

umliegenden Feststationen (31 - 35) ausgelegt ist, und zum Empfang eines

von den umliegenden Feststationen

(31 - 35) durch unmittelbare

Rücksendung ausgesendeten Antwortimpulses, wobei der

jeweilige

Transceiver (170) zur Messung der Laufzeit des abgestrahlten Impulses bis

zum Eintreffen des Antwortimpulses von einer der umliegenden

Feststationen (31 - 35) ausgelegt ist, wobei die Aussendung des Impulses

durch die Anzahl von Antennenelementen (176) nacheinander erfolgt und die

Laufzeit jeweils von und zu den einzelnen Antennenelementen (176) am

Fahrzeug (10) separat gemessen wird.

12. Feststation für ein Mobilfunkkommunikationssystem mit einem Antennen-

Array (310), mit einer Sende- und Empfangseinheit (320) in einem Gebäude

zur Ausführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6 mit einer

Vorrichtung in einem Fahrzeug nach einem der Ansprüche 7 bis 11, dadurch

gekennzeichnet, dass die Sende- und Empfangseinheit (320) ausgelegt ist

eine Ankündigungsnachricht für die Positions- und/oder Orientierungsbestimmungsmessphase eines zu ortenden Fahrzeuges (10) zu empfangen

und in Reaktion auf den Empfang der Ankündigungsnachricht in einen

Betriebsmodus zu wechseln, in dem auf das Eintreffen eines breitbandigen

Impulses von kurzer Dauer gewartet wird und bei Empfang des Impulses

einen Antwortimpuls unmittelbar zurückzusenden, wobei die Sende- und

Empfangseinheit (320) ausgelegt ist, eine andere Ankündigungsnachricht zu

empfangen, mit der die Feststation (31 - 35) in einen anderen Betriebsmodus

versetzt wird, in dem sie drei Antennenelemente (31A, 31B, 31C) des

Antennen-Arrays (310) bestimmt, die für separate Laufzeitmessungen

jeweils einen Antwortimpuls bei Eintreffen des breitbandigen Impulses an das

Fahrzeug (10) zurücksenden.

Wegen der direkt oder indirekt auf die nebengeordneten Patentansprüche 1 bzw. 7

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 bzw. 8 bis 11 sowie weiterer Einzelheiten

wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,

dass das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der nunmehr geltenden

Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zu

erteilen war. Denn der zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und

gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist

gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu und beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, so dass seine Patentfähigkeit zu bejahen ist (§ 1 Abs. 1,

§§ 3, 4 PatG). Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Patentansprüche 7 und

12.

1.

Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur hochgenauen Bestimmung

der Position und/oder Orientierung eines zu ortenden Fahrzeugs sowie eine

Vorrichtung zur hochgenauen Bestimmung der Position und/oder Orientierung

eines zu ortenden Fahrzeugs und eine Feststation

für ein Mobilfunkkommunikationssystem (geltende Beschreibung vom 11. September 2024, Seite 1,

erster Absatz).

Dabei geht die Anmeldung davon aus, dass Navigationshilfen den Alltag vieler

Menschen erobert hätten. So würden sie im ruralen wie im urbanen Bereich helfen,

gezielt Orte anzusteuern und die Zeit für den Anfahrtsweg zu minimieren. Dabei

werde bei Fahrzeug-Anwendungen in der Regel auf eine Satellitennavigation

zurückgegriffen, in die Informationen aus Signalen anderer Fahrzeugsensoren

zwecks Robustheitssteigerung mit einflössen.

In dicht bebauten Gebieten stoße die Satellitennavigation jedoch an technische

Grenzen, da die Satellitensignale in engen Häuserschluchten oft nicht direkt,

sondern nur indirekt nach (Mehrfach-)Reflexionen an Häuserwänden empfangen

werden könnten. Das satellitenbasierte Lokalisierungsergebnis werde dadurch

teilweise so stark verfälscht, dass es zumindest vorübergehend für die Korrektur der

Positionsschätzung aus den ungenaueren Fahrzeug-Sensorsignalen nicht geeignet

sei.

Innerhalb von Gebäuden gestalte sich die Lokalisierungsaufgabe noch schwieriger.

Da die Satellitensignale Decken und Wände in der Regel nicht durchdringen, müsse

für

Indoor-Navigations-Anwendungen ein Verfahren entwickelt werden, das

komplett ohne Satellitensignale auskomme. Dabei sei es erforderlich, im Vergleich

zur Outdoor-Navigation wesentlich höhere Genauigkeitsanforderungen zu erfüllen.

Dies sei bspw. beim autonomen Fahren eines Fahrzeugs im Parkhaus als wichtigste

Fahrzeug-Anwendung erforderlich, um Kollisionen mit anderen Fahrzeugen oder

Parkhaus-Hindernissen zu vermeiden.

Als nicht-satellitenbasierte Alternative für die Indoor-Lokalisierung komme zum

Beispiel die Feldstärke des oftmals bereits vorhandenen WLAN-Netzes in Frage.

Dabei

müsse

beispielsweise

mit

einer

Zusatzeinheit

des

Fahrzeugnavigationssystems das Signal gemessen und mit Karten der

charakteristischen Feldstärkeverteilung des WLAN-Netzes verglichen werden. Auf

diesem Prinzip basiere auch die Standortbestimmung via Erdmagnetfeld, das durch

Gebäudeeigenschaften markant verändert werde. Der Aufwand für die Erstellung

und kontinuierliche Aktualisierung der Feldstärke-Karten sei allerdings speziell vor

dem Hintergrund der ausgeprägten Genauigkeitsanforderungen hoch.

Eine andere Möglichkeit beruhe auf der Anbringung von kleinen Sendern innerhalb

eines Gebäudes, die beispielsweise Bluetooth-Low-Energy-Signale (BLE-Signale)

übertrügen. Der Standort lasse sich dann etwa mittels Trilateration bestimmen: Aus

den Signalen dreier Sender werde deren jeweilige Entfernung zum Endgerät

bestimmt und mit Hilfe der bekannten Senderstandorte und der bestimmten

Entfernungen die Position durch Schnittpunktberechnung ermittelt. Zur

Entfernungsmessung

könnten ähnlich wie bei der Radar-Technologie

Laufzeitmessungen von ausgesendeten Signalen durchgeführt werden, die

zurückreflektiert oder aber unmittelbar vom Sender neu ausgestrahlt würden, wenn

ein Messsignal des Fahrzeuges eintreffe.

Für

Indoor-Navigations-Anwendungen mit besonders hohen Genauigkeitsanforderungen könne es erforderlich werden, das oben beschriebene Trilaterationsverfahren um einen Ultra-Wide-Band-Ansatz (UWB-Ansatz) zu erweitern. Um eine

einwandfreie Detektion des UWB-Pulses durchzuführen und eine Rückantwort in

Richtung des aussendenden Endgeräts zurückzusenden, dürfe der Abstand der im

Indoor-Bereich verteilt angebrachten Empfänger einen von den gegebenen

Randbedingungen abhängigen maximalen Wert nicht überschreiten und sollte im

Idealfall so gewählt werden, dass von jedem Punkt des Indoor-Bereichs aus

Sichtkontakt zu mindestens drei Empfängern bestehe. Die Begründung für diese

Forderung sei die Notwendigkeit, Reflexionen erkennen und ignorieren zu können.

Der ausgeprägte Gleichlauf aktuell verfügbarer elektronischer Uhren ermögliche

dabei, den Fehler der ermittelten Position kleiner als einen Zentimeter zu halten.

Dem Vorteil dieser hohen Genauigkeit stehe dabei der Nachteil der hohen Kosten

durch die Vielzahl der erforderlichen Empfänger zur Reflexion der gesendeten

Impulse gegenüber (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, dritter Absatz, bis Seite 6,

erster Absatz).

2.

Die vorliegende Patentanmeldung nennt sinngemäß als Aufgabe, eine

Methode zur hochgenauen Eigenlokalisierung für Fahrzeuge zu finden, die sich

innerhalb von Gebäuden bewegen (vgl. geltende Beschreibung, Seite 6, zweiter

Absatz).

3.

Gelöst werde diese Aufgabe jeweils durch ein Verfahren zur hochgenauen

Bestimmung der Position und/oder Orientierung eines zu ortenden Fahrzeuges

gemäß Patentanspruch 1, eine Vorrichtung zur Bestimmung der Position und/oder

Orientierung eines zu ortenden Fahrzeuges gemäß Patentanspruch 7 sowie eine

Feststation für ein Mobilfunkkommunikationssystem gemäß Patentanspruch 12.

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen

gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung mittels Durch- und

Unterstreichung hervorgehoben):

1.1

Verfahren zur hochgenauen Bestimmung der Position und/oder

Orientierung eines zu ortenden ObjektsFahrzeuges (10), das zur

Kommunikation in einem Drahtlos-Kommunikationsnetzwerk ausgelegt

ist,

1.2

wobei von dem ObjektFahrzeug (10) breitbandige Impulse kurzer Dauer

an die umliegenden Feststationen (31 - 35) ausgesendet werden, die bei

Empfang von den umliegenden Feststationen (31 - 35)

in einer

unmittelbaren Rücksendung eines Antwortimpulses beantwortet werden,

1.3

wobei in dem ObjektFahrzeug (10) eine Messung der Laufzeit des

abgestrahlten

Impulses bis zum Eintreffen des

Impulses der

Rücksendung von wenigstens einer der umliegenden Feststationen (31

- 35) durchgeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass

1.4

wobei dieeine jeweilige Aussendung deseines Impulses nacheinander

durch eine Anzahl von an verschiedenen Positionen des

ObjektesFahrzeuges (10) angebrachten Antennenelementen (176) mit

jeweiligem Transceiver erfolgt,

1.5.1 wobei pro angebrachtem Antennenelement (176) ein Transceiver (170)

in der Nähe einer Position des Antennenelements (176) lokalisiert

1.5.2

und ein Kommunikationsmodul (110) mit den Transceivern (170) der an

den verschiedenen Positionen angebrachten Antennenelemente (176)

verbunden ist,

1.6.1 wobei das Kommunikationsmodul (110) dafür ausgelegt

ist, die

verschiedenen Transceiver (170) nacheinander zum Aussenden des

breitbandigen Impulses von kurzer Dauer aufzufordern oder ihnen

jeweilige geplante Zeiten zuzuweisen für die nacheinander erfolgende

Aussendung der breitbandigen Impulse,

1.6.2

und die Zeit jeweils bis zum Eintreffen des jeweiligen Antwortimpulses

bei den einzelnen Antennenelementen (176) mittels des jeweiligen Transceivers (170) gemessen wird,

1.7.1 wobei die Bestimmung der Positionen der Antennenelemente (176) des zu ortenden ObjektsFahrzeuges (10) jeweils basierend auf mindestens

einer Schnittpunktberechnung mit den sich ergebenden wenigstens drei

Laufzeiten und den bekannten Positionen der Antennen der

Feststationen (31 - 35) erfolgt

1.7.2

und die Position und/oder Orientierung des Fahrzeugs (10) aus den

ermittelten Antennenelementpositionen (176) an dem Fahrzeug (10)

bestimmt wird,

1.8.1 wobei die Antennen jeder der Feststationen (31 - 35) in Form von Antennen-Arrays (310) ausgelegt werden, die aus einer Anzahl von

Antennenelementen (31A, 31B, 31C, 31E) bestehen,

1.8.2 wobei für die Rücksendung jeweils ein einzelnes Antennenelement (31E)

eingesetzt wird, um den Antwortimpuls abzustrahlen,

1.8.3 wobei drei verschiedene Laufzeitmessungen mit drei verschiedenen einzelnen Antennenelementen (31A, 31B, 31C) des Antennen-Arrays

(310) nacheinander durchgeführt werden,

1.8.4 wobei die einzelnen Antennenelemente (31A, 31B, 31C) so ausgewählt

werden, dass sie einen möglichst großen Abstand voneinander haben.

4.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen

Fachmann einen Hochschulabsolventen der Physik oder Elektro- und

Nachrichtentechnik (Diplom oder Master) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem

Gebiet der Entwicklung von Vorrichtungen und Verfahren zur hochgenauen

funkgestützten Positionsbestimmung zugrunde.

5.

Einige Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 sowie der nebengeordneten

Patentansprüche 7 und 12 bedürfen der Erläuterung:

5.1 Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zur hochgenauen Bestimmung (bis

hin zum Subzentimeterbereich, vgl. geltende Beschreibung, Seite 5, vorletzter

Absatz) der Position und/oder Orientierung eines zu ortenden Fahrzeuges gerichtet,

das zur Kommunikation in einem Drahtlos-Kommunikationsnetzwerk ausgelegt ist

(Merkmal 1.1).

Dabei werden von dem Fahrzeug gemäß Merkmal 1.2 breitbandige Impulse kurzer

Dauer an umliegende Feststationen ausgesendet, die bei Empfang von den

umliegenden Feststationen

in einer unmittelbaren Rücksendung eines

Antwortimpulses beantwortet werden.

Bei den breitbandigen Impulsen kurzer Dauer kann es sich um Ultra-Breitband-

Impulse (Ultra-Wide-Band, UWB) handeln; sie sind aber nicht darauf beschränkt.

Bei UWB-Impulsen handelt es sich um Impulse, die im UHF- oder SHF-

Frequenzband abgestrahlt werden und eine hohe Bandbreite von ca. 500 MHz oder

mehr aufweisen, was eine kurze Dauer im Zeitbereich von wenigen oder Bruchteilen

von Nanosekunden ermöglicht. Deshalb werden UWB-Impulse auch zur

Abstandsmessung eingesetzt, allerdings nur für kurze Entfernungen, da sie mit nur

geringer Strahlungsenergie

abgestrahlt werden

und

die Reichweite

dementsprechend begrenzt ist (vgl. geltende Beschreibung, Seite 7, zweiter

Absatz).

Die

Beantwortung

eines

von

einer

Feststation

(des Drahtlos-

Kommunikationsnetzwerks) empfangenen

Impulses erfolgt

in Form der

Rücksendung eines Antwortimpulses, der zwar der antwortenden Feststation

zuordenbar sein muss (bspw. durch eine anschließend gesendete Impulsfolge, vgl.

Seite 11, zweiter Absatz), aber selbst keine weiteren Informationsinhalte (bspw.

Zeitstempel) umfasst, da deren Bereitstellung eine unerwünschte Zeitverzögerung

darstellen würde (vgl. Seite 11, erster Absatz, letzter Satz: „Nur wenn der

Antwortimpuls unmittelbar ausgesendet wird, kann die Laufzeitmessung direkt

durch Bilden der Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Aussendung des

Messimpulses und dem Zeitpunkt des Eintreffens des Antwortimpulses berechnet

werden.“).

Die Beantwortung eines von einer Feststation empfangenen Impulses erfolgt dabei

unmittelbar, was der Fachmann im Kontext der Beschreibung nicht nur als direkte

Antwort, sondern auch als ohne Verzögerung, bspw. durch weitere Verarbeitung,

versteht. Dieses Verständnis von „unmittelbar“ ergibt sich unter anderem aus der

Erläuterung des technischen Hintergrundes in der Beschreibung (vgl. Seite 2, dritter

Absatz: „Zur Entfernungsmessung können ähnlich wie bei der Radar-Technologie

Laufzeitmessungen von ausgesendeten Signalen durchgeführt werden, die

zurückreflektiert werden oder aber unmittelbar vom Sender neu ausgestrahlt

werden, wenn ein Messsignal des Fahrzeuges eintrifft.“), ferner aus den auf Seite

11 im ersten Absatz genannten Nachteilen einer Zeitverzögerung sowie aus der

Verwendung des Begriffs Mess- bzw. Antwortimpuls (vgl. bspw. Seite 10, zweiter

Absatz, oder Seite 11, erster Absatz) im Unterschied zur „Ankündigungsnachricht“

für die Positions- und/oder Orientierungsbestimmungsmessphase (vgl. Seite 11,

erster Absatz, oder Seite 19, zweiter Absatz).

Im Fahrzeug erfolgt dabei gemäß Merkmal 1.3 eine Messung der Laufzeit des

abgestrahlten Impulses bis zum Eintreffen des Impulses der Rücksendung von

wenigstens einer der umliegenden Feststationen. Als Laufzeit wird somit die Dauer

des gesamten Umlaufs („round trip“) gemessen, d. h. von Aussendung des

Messimpulses bis zum Empfang des Antwortimpulses, was die unmittelbare

Rücksendung eines Antwortimpulses gemäß Merkmal 1.2 notwendig macht, um zu

einer vergleich- und reproduzierbaren Zeitmessung zu gelangen.

Nach Merkmal 1.4 erfolgt eine jeweilige Aussendung eines Impulses nacheinander

durch eine Anzahl von an verschiedenen Positionen des Fahrzeuges angebrachten

Antennenelementen mit jeweiligem Transceiver. Merkmal 1.4 bezieht sich damit auf

die Messimpulse, die vom Fahrzeug ausgesendet werden, d. h. es ist die

Aussendung jeweils eines Impulses durch mehrere, an verschiedenen Stellen des

Fahrzeugs angebrachte Antennenelemente vorgesehen, wobei der zeitliche

Abstand („nacheinander“) im Anspruch nicht näher bestimmt ist.

Die Aussage in Merkmal 1.4, dass es sich um „Antennenelemente mit jeweiligem

Transceiver“ handelt, wird in Merkmal 1.5.1 dahingehend präzisiert, dass pro

angebrachtem Antennenelement ein Transceiver in der Nähe der Position des

Antennenelements lokalisiert ist, d. h., dass zu jedem Antennenelement ein

zugehöriger Transceiver existiert und dieser sich

in der Nähe des

Antennenelements befindet. Aus der Positionierung

in der Nähe des

Antennenelementes ergibt sich, dass so nur kurze Verbindungsleitungen zwischen

Antennenelement und Transceiver benötigt werden, was erforderlich ist, um die

Laufzeitmessungen möglichst nicht zu verfälschen (vgl. Seite 10, zweiter Absatz).

Mit der genannten Mehrzahl an Transceivern ist nach Merkmal 1.5.2 ein

Kommunikationsmodul verbunden. Dieses Kommunikationsmodul

ist gemäß

Merkmal 1.6.1 dafür ausgelegt, entweder die verschiedenen Transceiver

nacheinander zum Aussenden des breitbandigen Impulses von kurzer Dauer

aufzufordern oder ihnen jeweils geplante Zeiten zuzuweisen für die nacheinander

erfolgende Aussendung der breitbandigen Impulse.

Merkmal 1.6.2 sieht vor, dass die Zeit jeweils bis zum Eintreffen des jeweiligen

Antwortimpulses bei den einzelnen Antennenelementen mittels des jeweiligen

Transceivers gemessen wird, wobei der Fachmann hierunter die Zeit ab dem

Aussenden des jeweiligen Impulses nach Merkmal 1.4 versteht (vgl. Seite 10,

zweiter Absatz: „…zur Messung der Laufzeit des abgestrahlten Impulses bis zum

Eintreffen des Antwortimpulses von einer der umliegenden Feststationen.“). Somit

erfolgt eine Messung dieser Gesamtlaufzeit durch den Transceiver (vgl. bspw. Seite

10, zweiter Absatz: „…die Laufzeitmessung erfolgt durch die jeweils den einzelnen

Antennenelementen zugeordneten Transceiver“; sowie Seite 19, zweiter Absatz),

wobei das Messergebnis vom

jeweiligen Transceiver dann an das

Kommunikationsmodul 110 (in der Beschreibung auch: „On-Board Unit 110“)

übermittelt wird (vgl. Seite 13, zweiter Absatz, Seite 17, letzter Absatz sowie Seite

19, zweiter Absatz).

Die Bestimmung der Positionen der Antennenelemente des zu ortenden

Fahrzeuges erfolgt nach Merkmal 1.7.1 jeweils basierend auf mindestens einer

Schnittpunktberechnung mit den sich ergebenden wenigstens drei Laufzeiten

entsprechend einer Trilaterationsrechnung (vgl. Seite 7, erster Absatz) und den

bekannten Positionen der Antennen der Feststationen. Die Position und/oder

Orientierung des Fahrzeugs wird dann gemäß Merkmal 1.7.2 aus den nach

Merkmal 1.7.1 ermittelten Antennenelementpositionen an dem Fahrzeug bestimmt.

Hierbei bilden die Antennen der Feststationen jeweils Antennen-Arrays, die aus

einer Anzahl von Antennenelementen bestehen (Merkmal 1.8.1). Die vorliegende

Anmeldung versteht unter einem Antennenarray keine beliebige Anordnung

mehrerer Antennen, die ganz allgemein im Rahmen der Ortsbestimmung

gemeinsam verwendet werden. Vielmehr bezieht sie sich auf die jeweilige Antenne

einer Feststation, die aus einer Mehrzahl einzelner Antennenelemente besteht,

wobei zur Beantwortung des Messimpulses für die Laufzeitmessung diese

Antennenelemente einen Antwortimpuls parallel abstrahlen können, oder – wie in

Merkmal 1.8.2 vorgesehen – ein einzelnes Antennenelement eingesetzt wird, um

den Antwortimpuls abzustrahlen (vgl. Seite 7, letzter Absatz). Es werden drei

verschiedene

Laufzeitmessungen mit

drei

verschiedenen

einzelnen

Antennenelementen des Antennen-Arrays nacheinander durchgeführt, und zwar mit

drei Antennenelementen (Merkmal 1.8.3), die innerhalb des jeweiligen Arrays einen

möglichst großen Abstand voneinander haben

(Merkmal 1.8.4). Diese

Vorgehensweise, die in der Beschreibung auch als „indirekte Schätzung“

bezeichnet wird (vgl. Seite 23, erster Absatz), ist insbesondere für den Fall

vorgesehen, dass die mindestens erforderliche Anzahl von drei gemessenen

Entfernungen durch die Antennenelemente des Fahrzeugs für die Trilateration

unterschritten wird, bspw. durch Abschattung oder zu großen Abstand zu einzelnen

Feststationen (vgl. Seiten 21 bis 22, seitenüberbrückender Absatz).

5.2 Der nebengeordnete und auf einen der Verfahrensansprüche 1 bis 6

rückbezogene Patentanspruch 7 ist auf eine Vorrichtung zur Ausführung eines

Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6 zur Bestimmung der Position

und/oder Orientierung eines zu ortenden Fahrzeuges gerichtet. Der Anspruch geht

nicht über die Nennung der zur Durchführung des zugrundeliegenden Verfahrens

nach den Ansprüchen 1 bis 6 erforderlichen Vorrichtungsmerkmale hinaus. Auch

die zusätzlichen funktionalen Angaben entsprechen den zugrundeliegenden

Verfahrensmerkmalen.

5.3 Der nebengeordnete und inhaltlich auf einen der Ansprüche 1 bis 6 und einen

der Ansprüche 7 bis 11 rückbezogene Patentanspruch 12 ist auf eine Feststation

für ein Mobilfunkkommunikationssystem mit einem Antennen-Array gerichtet. Die

Sende- und Empfangseinheit der Feststation ist darüber hinaus ausgelegt, eine

Ankündigungsnachricht für die Positions- und/oder Orientierungsbestimmungsmessphase eines zu ortenden Fahrzeuges zu empfangen und in Reaktion auf den

Empfang der Ankündigungsnachricht in einen Betriebsmodus zu wechseln, in dem

auf das Eintreffen eines breitbandigen Impulses von kurzer Dauer gewartet wird und

bei Empfang des Impulses einen Antwortimpuls unmittelbar zurückzusenden (vgl.

Seite 11, vierter Absatz). Die Ankündigungsnachricht dient also dazu, die

Feststation in einen Betriebszustand zu versetzen, bei dem sie auf einen

empfangenen breitbandigen Impuls von kurzer Dauer unmittelbar mit einem

Antwortimpuls antwortet, und somit als Teil des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 6 arbeitet.

Des Weiteren ist im Hinblick auf das Messverfahren nach den Merkmalen 1.8.1 bis

1.8.4 des Patentanspruchs 1 vorgesehen, dass die Sende- und Empfangseinheit

der Feststation dazu ausgelegt ist, eine weitere Ankündigungsnachricht zu

empfangen, mit der die Feststation in einen Betriebsmodus versetzt wird, in dem sie

die drei Antennenelemente des Antennen-Arrays bestimmt, die für separate

Laufzeitmessungen jeweils einen Antwortimpuls bei Eintreffen des breitbandigen

Impulses an das Fahrzeug zurücksenden (vgl. Seite 11, letzter Absatz).

6.

Der nunmehr geltende Antrag ist zulässig, da die vorgenommenen

Änderungen den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern (§ 38 Satz 2 PatG).

Die geltenden Ansprüche 1 bis 12 sowie die geltende Beschreibung und die Figuren

gehen – neben der Anpassung von Rückbezügen und rein redaktionellen

Änderungen –

in zulässiger Weise wie

folgt auf die ursprünglichen

Anmeldeunterlagen zurück:

6.1 Die Beschränkung von „Objekten“ auf „Fahrzeuge“ in den Merkmalen 1.1 bis

1.4 und 1.7.1 des Patentanspruchs 1 ergibt sich bereits aus der Aufgabenstellung

auf Seite 5, vierter Absatz der ursprünglichen Beschreibung als Anwendungsfall des

beschriebenen Verfahrens.

Die Präzisierung in Merkmal 1.3, dass die Rücksendung von wenigstens einer der

umliegenden Feststationen (31 - 35) erfolgt, ist mit S. 6, 2. Absatz der

ursprünglichen Beschreibung offenbart.

Die nähere Charakterisierung des nacheinander erfolgenden Aussendens der

Impulse und der hierzu dienenden Antennen und Transceiver in den Merkmalen 1.4

und 1.5.1 ist dem zweiten und letzten Absatz auf Seite 9 der ursprünglich

eingereichten Beschreibung zu entnehmen.

Die ergänzten Merkmale 1.5.2 und 1.6.1, welche das Kommunikationsmodul

beschreiben, ergeben sich aus Seite 9,

letzter Absatz der ursprünglich

eingereichten Beschreibung.

Die in Merkmal 1.6.2 erfolgte Präzisierung der beschriebenen Zeitmessung basiert

auf dem jeweils letzten Absatz der Seiten 9 bzw. 18 der ursprünglich eingereichten

Beschreibung.

Merkmal 1.7.2 entspricht dem ursprünglich unter anderem auf Anspruch 1

rückbezogenen ursprünglichen Patentanspruch 8 und ist zudem dem vierten Absatz

auf Seite 8 der ursprünglichen Beschreibung zu entnehmen.

Die ergänzten Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4 entsprechen der zweiten Alternative des

ursprünglichen Anspruchs 2 in Verbindung mit Anspruch 3.

6.2 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 7 ist gegenüber

dem ursprünglichen Patentanspruch 10 dahingehend präzisiert, dass die

Vorrichtung zur Bestimmung der Position und/oder Orientierung eines zu ortenden

Fahrzeugs das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6 ausführen kann, was

bereits

implizit aus dem ursprünglichen Anspruch 10

folgte. Die

Positionsbestimmung nach Anspruch 7 wurde zudem analog zu Anspruch 1 auf

Fahrzeuge beschränkt.

6.3 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 12 ist gegenüber

dem ursprünglichen Patentanspruch 14 zum einen dahingehend präzisiert, dass die

Feststation in einem Gebäude angeordnet ist, was bspw. aus dem letzten Absatz

der Seite 14 der ursprünglichen Beschreibung folgt, und zum anderen, dass die

Feststation zur Ausführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6 im

Zusammenwirken mit einer Vorrichtung in einem Fahrzeug nach den Ansprüchen 7

bis 11 ausgelegt ist, was bereits implizit aus dem ursprünglichen Anspruch 14 folgt.

Darüber hinaus wurden die Merkmale des auf den ursprünglichen Anspruch 14

rückbezogenen ursprünglichen Anspruchs 15 in den geltenden Patentanspruch 12

aufgenommen. Die Positionsbestimmung nach Anspruch 12 wurde zudem analog

zu Anspruch 1 auf Fahrzeuge beschränkt.

6.4 Auch die geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 gehen in

zulässiger Weise auf die ursprünglichen Anmeldeunterlagen zurück.

Die Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 entsprechen sachlich den ursprünglichen

Ansprüchen 4 bis 7, 9 und 11 bis 13.

Analog zu den nebengeordneten Patentansprüchen wurde die ursprünglich

allgemein auf „Objekte“ gerichtete Positionsbestimmung in den Ansprüchen 3 bis 6

sowie 10 und 11 auf „Fahrzeuge“ beschränkt.

Der Gegenstand des gegenüber dem ursprünglichen Anspruchssatz hinzugefügten

abhängigen Anspruchs 11 ist Figur 6 und den zugehörigen Erläuterungen auf Seite

15 der ursprünglich eingereichten Beschreibung zu entnehmen. Die dabei

verwendete Bezeichnung „5G-Einzel-Element-Antenne“ stellt eine Beschränkung

gegenüber der allgemein verwendeten Bezeichnung Antennenelement bzw.

Fahrzeug-Antennenelement

bzw.

fahrzeugseitige Antenne,

jeweils mit

Bezugszeichen 176, dar. Sie ist der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 15,

dritter Absatz zu entnehmen.

6.5 Die Änderungen der Beschreibung gegenüber der ursprünglich eingereichten

Fassung sind ebenfalls zulässig.

In der Beschreibungseinleitung wurde der Stand der Technik gemäß Dokument D2

(US 2019/0361109 A1) gewürdigt.

Entsprechend der in den Patentansprüchen erfolgten Beschränkung auf Fahrzeuge

wurde auch in der geltenden Beschreibung das Wort „Objekt“ jeweils durch

„Fahrzeug“ ersetzt. Die Beschreibung des Anwendungsfalls für andere „Objekte“ in

Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel zu Figur 1 wurde dementsprechend

gestrichen.

Weiterhin wurden Beschreibungsteile, die auf das erfindungsgemäße – ursprünglich

als zweite oder indirekte Messmethode beschriebene – Verfahren zur hochgenauen

Bestimmung der Position und/oder Orientierung Bezug nehmen, sprachlich

gegenüber anderen Ausführungsformen abgegrenzt, die nicht unter den geltenden

Anspruchswortlaut fallen.

6.6

In der geltenden Fassung der Zeichnungen vom 22. Januar 2020 wurden die

ursprünglich enthaltenen Fotografien und mehrfarbigen Zeichnungen durch

schwarz-weiße Zeichnungen ersetzt. Inhaltliche Änderungen sind nicht ersichtlich.

7.

Der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und

12 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht

auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

7.1 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften nimmt den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.

7.1.1 Die Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4, wonach die Antennen der Feststationen in

Form von Antennen-Arrays ausgelegt werden, die aus einer Anzahl von

Antennenelementen bestehen (Merkmal 1.8.1) und drei Laufzeitmessungen der

Messimpulse zu einzelnen Antennenelementen des Antennenarrays einer

Feststation erfolgen (Merkmale 1.8.2 bis 1.8.4), um die Bestimmung der Positionen

der Antennenelemente des zu ortenden Fahrzeuges jeweils basierend auf

mindestens einer Schnittpunktberechnung nach Merkmal 1.7.1 durchzuführen, sind

keiner der Druckschriften D1 bis D10 zu entnehmen.

Zwar ist in Druckschrift D2 (US 2019/0361109 A1) neben der Laufzeitmessung

eines u. a. unmittelbar von Feststationen beantworteten Messimpulses auch die

Verwendung von Antennenarrays erwähnt. Jedoch nimmt sie damit Bezug auf die

räumliche Anordnung mehrerer Antennen des Geräts, das die Ortsbestimmung

durchführt („interrogator“) bzw. dessen Transceivern, hier somit des Fahrzeugs,

nicht aber auf Einzelantennen eines Antennenarrays einer der Feststationen,

welche den jeweiligen Messimpuls unmittelbar beantworten (Abs. 0059: „According

to aspects of this embodiment, the interrogator can include four separate receive

channels 390, 392, 394, 396 to receive the harmonic return frequencies of the

retransmitted signal 401 in a spatially diverse array for the purpose of navigation.“).

Selbst wenn der Fachmann aufgrund der Formulierung „a spatially diverse array“

von Antennenarrays mit mehreren Antennenelementen im Sinne der vorliegenden

Anmeldung ausgehen und diese auch für die Feststationen gedanklich ergänzen

würde, ist eine Verwendung einzelner Antennenelemente solcher Arrays einer

jeweiligen Feststation zur Durchführung von drei Laufzeitmessungen gemäß den

Merkmalen 1.8.2 bis 1.8.4 dagegen weder vorgesehen, noch ist ein Anlass

ersichtlich, die Lehre der D2 um eine solche Messmethode zu ergänzen oder eines

der dort offenbarten Messverfahren zu ersetzen.

Auch Druckschrift D1 (US 2017/0251449 A1) erwähnt Antennenarrays, allerdings

nur im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Einfallswinkels der Messsignale

bzw. Messimpulse (vgl. Abs. 0030: „Angle of Arrival (AOA)“). Damit bezieht sich die

Verwendung von Antennenarrays in der D1 auch nur auf das Objekt bzw. Fahrzeug

mit dem die Laufzeit messenden Transceiver. Somit findet sich in diesem

Zusammenhang auch

kein Hinweis auf die Verwendung einzelner

Antennenelemente eines solchen Arrays, und zwar weder zur Durchführung von

drei Laufzeitmessungen noch in einer den Messimpuls beantwortenden Feststation

im Sinne der Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4.

7.1.2 Zudem sieht keine der Entgegenhaltungen aus dem vorliegenden Stand der

Technik – mit Ausnahme der Druckschrift D2 – eine unmittelbare Rücksendung

eines Antwortimpulses bei Empfang des von dem Fahrzeug ausgesendeten

breitbandigen Impulses kurzer Dauer durch die umliegenden Feststationen vor

(Merkmal 1.2) und damit auch keine Messung der Laufzeit des jeweiligen

abgestrahlten Impulses bis zum Eintreffen des Impulses der Rücksendung von einer

der umliegenden Feststationen (Merkmal 1.3). Vielmehr setzen die Verfahren nach

Druckschrift D1 und Druckschrift D4 (US 2019/0221110 A1) zur Bestimmung der

Laufzeit (im Sinne einer „Round Trip Time“) die Übermittlung zusätzlicher

Informationen durch die Feststationen an das Fahrzeug voraus, bspw. in Form von

Empfangszeiten und/oder Sendezeiten der jeweiligen Impulse, wobei die Antwort

auf den Empfang eines Messimpulses nicht unmittelbar erfolgt, sondern erst nach

Bestimmung der Laufzeit und dem Erzeugen einer entsprechenden Nachricht (vgl.

Druckschrift D1, Anspruch 1) oder erst in einer eigenen Phase des Verfahrens

(„Phase 3“), bspw. in Form gesammelter Laufzeitlisten (vgl. Druckschrift D4, Fig. 14

und Abs. 0130 bis 0133 i. V. m. Abs. 0069, 0071 und 0079).

7.1.3 Die weiteren Druckschriften D3 und D5 bis D10 liegen mit den dort jeweils

gelehrten Verfahren zur Laufzeitmessung bzw. Positionsbestimmung noch weiter

vom Gegenstand des geltenden Anspruchsgegenstandes ab:

Nach Druckschrift D3 (US 2013/0163448 A1) wird bei Entfernungsmessungen

eine Wahrscheinlichkeitsdichtfunktion bzw. die Verteilungsdichte („probability

density function“) bestimmt, mit der der Erwartungswert für die wahrscheinlichste

Position eines Netzwerkknotens und eine zughörige Varianz angegeben werden.

Jedoch liegt der Ortsbestimmung in der vorliegenden Anmeldung gerade keine

solche statistische Bewertung zugrunde, so dass eine Entfernungsbestimmung

gemäß der Druckschrift D3 dem Fachmann keine geeignete Grundlage für die

anspruchsgemäßen Messungen liefern würde.

Zwar erwähnt auch Druckschrift D3 die Verwendung von Antennenarrays, aber nur

im Zusammenhang mit der Bestimmung des Einfallswinkels („angel-of arrival“) von

Signalen an dem die Messung durchführenden Gerät (Abs. 0005). Für eine

Verwendung einzelner Antennen dieser Arrays zur Durchführung von drei

Laufzeitmessungen gemäß den Merkmalen 1.8.2 bis 1.8.4. findet sich auch dort

kein Hinweis.

Druckschrift D5 (DE 10 2012 222 083 A1) befasst sich mit der Ortsbestimmung

von Drahtlos-Geräten in Bezug auf ein Fahrzeug, d. h. inner- oder außerhalb des

Fahrzeugs, bspw. für das Lokalisieren eines Schlüsselanhängers oder eines

Geräts, das Zugang zum Fahrzeug gewährt. Dabei ist auch eine Bestimmung von

Laufzeiten („time of flight“) vorgesehen, wozu das Drahtlos-Gerät bspw. regelmäßig

oder bei einer erfassten Bewegung ein Abfragesignal aussendet. Eine Haupt-

Basisstation im Fahrzeug, die dieses Signal empfängt, sendet daraufhin –

abweichend von der unmittelbaren Beantwortung gemäß Merkmal 1.2. der

vorliegenden Anmeldung – ein Signal mit Zeitstempel, das durch das Drahtlos-Gerät

mit einem Signal mit Zeitstempel beantwortet wird. Auf Basis der Zeitstempel wird

dann die Round-Trip-Zeit bestimmt. Zur Ortsbestimmung werden zusätzlich

ausgehend von Neben-Basisstationen weitere Signale mit dem Drahtlos-Gerät

ausgetauscht (vgl. Abs. 0050 bis 0052).

Es fehlt der D5 damit nicht nur an einer unmittelbaren Beantwortung eines

Messimpulses, sondern auch an einer Veranlassung, eine Entfernungsmessung

unter Verwendung von einzelnen Antennenelementen eines Antennenarrays einer

Feststation vorzusehen (Merkmal 1.2 sowie Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4).

Die bereits in der Anmeldung genannten Druckschriften, hier als Druckschriften

D6 bis D10 bezeichnet, basieren

im Wesentlichen auf GPS-Systemen

(Druckschriften D6 und D7), die durch zusätzliche Kommunikationstechniken

unterstützt werden, bspw. durch Bluetooth, der Übermittlung von zusätzlichen

Zeitinformationen (Absendezeit) bei der Übermittlung von Funksignalen einer

Mobilstation an drei Basisstationen (Druckschrift D10) und einem Funksystem, das

autonom Positions- und ggf. Geschwindigkeitsinformationen verfolgt (Druckschrift

D8). Druckschrift D9 befasst sich schließlich mit der Lokalisierung eines

Benutzergeräts

in einem 5G-Netzwerk und betrachtet dazu verschiedene

Funkzugangstechnologien.

Einzig Druckschrift D8 erwähnt Antennenarrays, dies jedoch nur in Bezug auf

Sendeantennen zur Formung des zu sendenden Signals bzw. Impulses (Abs. 0105:

„… steering the beam in the antenna arrays for maximum gain in the chosen

direction“). Somit finden sich auch in den Druckschriften D6 bis D10 keinerlei

Hinweise auf die Nutzung von Einzelantennen eines Antennenarrays einer

Feststation zur Durchführung von drei Laufzeitmessungen gemäß den Merkmalen

1.8.2 bis 1.8.4.

7.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wird dem Fachmann

auch durch keine der Druckschriften D1 bis D10 allein oder in Kombination

nahegelegt. Denn er erhält aus dem genannten Stand der Technik weder einen

Hinweis noch eine Veranlassung, eine auf einer unmittelbaren (Gesamt-)

Zeitmessung (Merkmal 1.2) beruhende Ortsbestimmung mit Hilfe von drei

Zeitmessungen für Messimpulse zu Einzelantennen eines Antennenarrays einer

jeweiligen Feststation im Sinne der Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4 durchzuführen.

7.2.1 Zwar erwähnt Druckschrift D2 auch Antennenarrays in Bezug auf die

räumliche Anordnung mehrerer Antennen des Geräts, das die Ortsbestimmung

durchführt

(„interrogator“)

(Abs. 0059), aber

in den beschriebenen

Messanordnungen findet sich kein Hinweis darauf, mehrere Antennenelemente

eines Antennenarrays einer jeweiligen Feststation für die Zeitmessungen zu

verwenden.

In einem Teil der Ausführungsbeispiele geht Druckschrift D2 von mehreren

Transceivern zum Aussenden der Messimpulse durch den die Messung

durchführenden „interrogator“ und einem Objekt mit Transponder aus, dessen

Position anhand der Laufzeiten der Messimpulse zu den mehreren Transceivern

des „interrogator“ bestimmt wird. Dies dient jedoch nicht der Ortsbestimmung des

die Messung durchführenden „interrogator“, also des Fahrzeugs im Sinne der

vorliegenden Anmeldung, sondern einem mit einem Transponder versehenen

Objekt, dessen Position nachverfolgt werden soll (vgl. Abs. 0089 und 0090). Selbst

wenn man bei dem Transponder des Objekts von der Verwendung eines

Antennenarrays als Antenne ausginge, ist für den Fachmann weder ein Hinweis

noch eine erkennbare Veranlassung ersichtlich, verschiedene Antennenelemente

eines solchen Antennenarrays dieses Objekts für mehrere Laufzeitmessungen zu

verwenden.

In weiteren Ausführungsbeispielen der Druckschrift D2 ist vorgesehen, nur einen

Transceiver zum Aussenden der Messimpulse und mehrere Transponder zum

Rücksenden des Messimpulses zur Ortsbestimmung des die Messsignale

aussendenden „interrogator“ bzw. dessen Transceiver zu verwenden (Abs. 0095).

Eine Veranlassung, die Mehrzahl an Transpondern zur Rücksendung des

Messimpulses – im Sinne der Anmeldung die Feststationen – jeweils mit einem

Antennenarray auszustatten und gezielt nur Einzelantennen des jeweiligen Arrays

zur Beantwortung des Messimpulses zu verwenden, geht aus der Druckschrift D2

nicht hervor. Auch das Vorsehen mehrerer räumlich beabstandeter Transponder

gibt keinen Hinweis auf die vorliegend beanspruchte Vorgehensweise, einzelne,

maximal beabstandete Antennenelemente eines Antennenarrays, welche

gemeinsam die Antenne einer Feststation bilden,

für die

jeweiligen drei

Laufzeitmessungen zu verwenden.

7.2.2 Auch den Gegenständen der Druckschriften D1, D3 und D8, die ebenfalls

Antennenarrays erwähnen, ist kein Hinweis auf die Verwendung einzelner, maximal

beabstandeter Antennenelemente dieser Arrays zur Durchführung von jeweils drei

Laufzeitmessungen zu entnehmen. Vielmehr befassen sich die genannten

Druckschriften nur mit der Bestimmung des Einfallswinkels von empfangenen

Signalen bzw.

Impulsen (Druckschriften D1, D3) oder der Formung des

auszusendenden Messimpulses (Druckschrift D8).

7.2.3 Die Gegenstände der weiteren Druckschriften D4 bis D7, D9 und D10

sehen

keine Antennenarrays als Antennen der Feststationen oder

Antennenanordnungen, die als solche verstanden werden könnten, vor. Sie liegen

somit vom Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1, 7 und 12 noch weiter

ab als die Druckschriften D1 bis D3 und können daher für den Fachmann weder als

Ausgangspunkt dienen noch – ausgehend von einer Zeitmessung gemäß

Druckschrift D2 oder einer der weiteren Druckschriften – Hinweise für die

Realisierung der Laufzeitmessung unter Verwendung einzelner Antennen von

Antennenarrays der jeweiligen Feststationen im Sinne der Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4

liefern.

7.3

Für die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 7 und 12 gelten

aufgrund des jeweiligen direkten oder indirekten Rückbezugs auf das Verfahren

nach Anspruch 1 die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1

entsprechend, so dass auch diese gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik

neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

8.

Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 11, an deren

Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand der

nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise

weiter aus. Mit den Patentansprüchen 1 und 7 sind auch die Gegenstände der auf

diese direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 bzw. 8 bis 11 neu

und erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.

9.

Da auch die übrigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden

Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1.

2.

3.

4.

Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5.

Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6.

Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Dorn

Altvater

Dr. Haupt