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BPatG Beschluss vom 11.09.2024 – 19 W (pat) 20/23
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:110924B19Wpat20.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 20/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2020 200 023.9
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. September 2024 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter
Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:110924B19Wpat20.23.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G01S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2023
aufgehoben und das Patent 10 2020 200 023 wie folgt erteilt:
Anmeldetag:
3. Januar 2020
Bezeichnung:
Verfahren und Vorrichtung zur hochgenauen Bestimmung der Position
und/oder Orientierung eines zu ortenden Fahrzeuges sowie Feststation für ein
Mobilfunkkommunikationssystem
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 12, dem BPatG überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 11. September 2024
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 25, dem BPatG überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 11. September 2024
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 9 vom 22. Januar 2020, beim DPMA eingegangen am selben
Tag.
G r ü n d e
I.
Die am 3. Januar 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingereichte Patentanmeldung mit dem Titel „Verfahren und Vorrichtung zur
hochgenauen Bestimmung der Position und/oder Orientierung eines zu ortenden
Fahrzeuges sowie Feststation für ein Mobilfunkkommunikationssystem“ wird beim
DPMA unter dem Aktenzeichen 10 2020 200 023.9 geführt.
Die Prüfungsstelle für Klasse G01S des DPMA hat die Anmeldung mit am Ende der
Anhörung vom 4. Mai 2023 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, dass der
jeweilige Gegenstand des
Patentanspruchs 1 sowohl nach damals geltendem Hauptantrag als auch nach
Hilfsantrag gegenüber Druckschrift D4 (US 2019/0221110 A1) in Verbindung mit
Druckschrift D2 (US 2019/0361109 A1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurde neben den Druckschriften D2 und D4
folgender Stand der Technik genannt:
D1
D3
D5
US 2017/0251449 A1,
US 2013/0163448 A1,
DE 10 2012 222 083 A1.
Die folgenden Druckschriften sind bereits den Anmeldeunterlagen zu entnehmen:
D6 US 2004/0193372 A1,
D7 US 2015/0269845 A1,
D8 US 2019/0066504 A1,
D9 WO 2019/143437 A1,
D10 DE 10 2015 122 145 A1.
Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die am 9. Juni 2023 beim
DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin, die sie mit Schriftsatz vom
23. Juni 2023 begründet hat.
Sie beantragt zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01S des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Mai 2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf
der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 12, dem BPatG überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 11. September 2024
Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 25, dem BPatG überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 11. September 2024
Zeichnungen:
Figuren 1 bis 9 vom 22. Januar 2020, beim DPMA eingegangen am selben
Tag.
Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und 12 vom
11. September 2024 lauten:
1.
Verfahren zur hochgenauen Bestimmung der Position und/oder Orientierung
eines zu ortenden Fahrzeuges (10), das zur Kommunikation in einem
Drahtlos-Kommunikationsnetzwerk ausgelegt ist, wobei von dem Fahrzeug
(10) breitbandige Impulse kurzer Dauer an umliegende Feststationen
(31 - 35) ausgesendet werden, die bei Empfang von den umliegenden
Feststationen
(31 - 35)
in einer unmittelbaren Rücksendung eines
Antwortimpulses beantwortet werden, wobei in dem Fahrzeug (10) eine Messung der Laufzeit des abgestrahlten Impulses bis zum Eintreffen des
Impulses der Rücksendung von wenigstens einer der umliegenden
Feststationen (31 - 35) durchgeführt wird, wobei eine jeweilige Aussendung
eines Impulses nacheinander durch eine Anzahl von an verschiedenen
Positionen des Fahrzeuges (10) angebrachten Antennenelementen (176) mit
jeweiligem Transceiver erfolgt, wobei pro angebrachtem Antennenelement
(176) ein Transceiver (170) in der Nähe einer Position des Antennenelements
(176) lokalisiert und ein Kommunikationsmodul (110) mit den Transceivern
(170)
der
an
den
verschiedenen
Positionen
angebrachten
Antennenelemente (176) verbunden ist, wobei das Kommunikationsmodul
(110) dafür ausgelegt ist, die verschiedenen Transceiver (170) nacheinander
zum Aussenden des breitbandigen Impulses von kurzer Dauer aufzufordern
oder ihnen jeweilige geplante Zeiten zuzuweisen für die nacheinander
erfolgende Aussendung der breitbandigen Impulse, und die Zeit jeweils bis
zum Eintreffen des
jeweiligen Antwortimpulses bei den einzelnen
Antennenelementen (176) mittels des
jeweiligen Transceivers (170)
gemessen wird, wobei
die Bestimmung
der Positionen
der
Antennenelemente (176) des zu ortenden Fahrzeuges (10) jeweils basierend
auf mindestens einer Schnittpunktberechnung mit den sich ergebenden
wenigstens drei Laufzeiten und den bekannten Positionen der Antennen der
Feststationen (31 - 35) erfolgt und die Position und/oder Orientierung des
Fahrzeugs (10) aus den ermittelten Antennenelementpositionen (176) an
dem Fahrzeug (10) bestimmt wird, wobei die Antennen
jeder der
Feststationen (31 - 35) in Form von Antennen-Arrays (310) ausgelegt
werden, die aus einer Anzahl von Antennenelementen (31A, 31B, 31C, 31E)
bestehen, wobei
für die Rücksendung
jeweils ein einzelnes
Antennenelement
(31E) eingesetzt wird, um den Antwortimpuls
abzustrahlen, wobei drei verschiedene Laufzeitmessungen mit drei
verschiedenen einzelnen Antennenelementen
(31A, 31B, 31C) des
Antennen-Arrays (310) nacheinander durchgeführt werden, wobei die
einzelnen Antennenelemente (31A, 31B, 31C) so ausgewählt werden, dass
sie einen möglichst großen Abstand voneinander haben.
7.
Vorrichtung zur Bestimmung der Position und/oder Orientierung eines zu
ortenden Fahrzeuges (10) zur Ausführung eines Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 bis 6, mit einem Kommunikationsmodul
(110) zur
Kommunikation
in
einem Drahtlos-Kommunikationsnetzwerk mit
umliegenden Feststationen (31 - 35), gekennzeichnet durch eine Anzahl von
an dem Fahrzeug (10) an verschiedenen Positionen angebrachten
Antennenelementen (176), mit
jeweils einem Transceiver (170) pro
angebrachtem Antennenelement (176), das in der Nähe zu der Position des
Antennenelementes
lokalisiert
ist, wobei der Transceiver (170) zur
Erzeugung eines breitbandigen
Impulses von kurzer Dauer an die
umliegenden Feststationen (31 - 35) ausgelegt ist, und zum Empfang eines
von den umliegenden Feststationen
(31 - 35) durch unmittelbare
Rücksendung ausgesendeten Antwortimpulses, wobei der
jeweilige
Transceiver (170) zur Messung der Laufzeit des abgestrahlten Impulses bis
zum Eintreffen des Antwortimpulses von einer der umliegenden
Feststationen (31 - 35) ausgelegt ist, wobei die Aussendung des Impulses
durch die Anzahl von Antennenelementen (176) nacheinander erfolgt und die
Laufzeit jeweils von und zu den einzelnen Antennenelementen (176) am
Fahrzeug (10) separat gemessen wird.
12. Feststation für ein Mobilfunkkommunikationssystem mit einem Antennen-
Array (310), mit einer Sende- und Empfangseinheit (320) in einem Gebäude
zur Ausführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6 mit einer
Vorrichtung in einem Fahrzeug nach einem der Ansprüche 7 bis 11, dadurch
gekennzeichnet, dass die Sende- und Empfangseinheit (320) ausgelegt ist
eine Ankündigungsnachricht für die Positions- und/oder Orientierungsbestimmungsmessphase eines zu ortenden Fahrzeuges (10) zu empfangen
und in Reaktion auf den Empfang der Ankündigungsnachricht in einen
Betriebsmodus zu wechseln, in dem auf das Eintreffen eines breitbandigen
Impulses von kurzer Dauer gewartet wird und bei Empfang des Impulses
einen Antwortimpuls unmittelbar zurückzusenden, wobei die Sende- und
Empfangseinheit (320) ausgelegt ist, eine andere Ankündigungsnachricht zu
empfangen, mit der die Feststation (31 - 35) in einen anderen Betriebsmodus
versetzt wird, in dem sie drei Antennenelemente (31A, 31B, 31C) des
Antennen-Arrays (310) bestimmt, die für separate Laufzeitmessungen
jeweils einen Antwortimpuls bei Eintreffen des breitbandigen Impulses an das
Fahrzeug (10) zurücksenden.
Wegen der direkt oder indirekt auf die nebengeordneten Patentansprüche 1 bzw. 7
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 bzw. 8 bis 11 sowie weiterer Einzelheiten
wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge,
dass das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der nunmehr geltenden
Unterlagen – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – zu
erteilen war. Denn der zweifellos auf dem Gebiet der Technik liegende und
gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist
gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu und beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, so dass seine Patentfähigkeit zu bejahen ist (§ 1 Abs. 1,
12.
1.
Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur hochgenauen Bestimmung
der Position und/oder Orientierung eines zu ortenden Fahrzeugs sowie eine
Vorrichtung zur hochgenauen Bestimmung der Position und/oder Orientierung
eines zu ortenden Fahrzeugs und eine Feststation
für ein Mobilfunkkommunikationssystem (geltende Beschreibung vom 11. September 2024, Seite 1,
erster Absatz).
Dabei geht die Anmeldung davon aus, dass Navigationshilfen den Alltag vieler
Menschen erobert hätten. So würden sie im ruralen wie im urbanen Bereich helfen,
gezielt Orte anzusteuern und die Zeit für den Anfahrtsweg zu minimieren. Dabei
werde bei Fahrzeug-Anwendungen in der Regel auf eine Satellitennavigation
zurückgegriffen, in die Informationen aus Signalen anderer Fahrzeugsensoren
zwecks Robustheitssteigerung mit einflössen.
In dicht bebauten Gebieten stoße die Satellitennavigation jedoch an technische
Grenzen, da die Satellitensignale in engen Häuserschluchten oft nicht direkt,
sondern nur indirekt nach (Mehrfach-)Reflexionen an Häuserwänden empfangen
werden könnten. Das satellitenbasierte Lokalisierungsergebnis werde dadurch
teilweise so stark verfälscht, dass es zumindest vorübergehend für die Korrektur der
Positionsschätzung aus den ungenaueren Fahrzeug-Sensorsignalen nicht geeignet
sei.
Innerhalb von Gebäuden gestalte sich die Lokalisierungsaufgabe noch schwieriger.
Da die Satellitensignale Decken und Wände in der Regel nicht durchdringen, müsse
für
Indoor-Navigations-Anwendungen ein Verfahren entwickelt werden, das
komplett ohne Satellitensignale auskomme. Dabei sei es erforderlich, im Vergleich
zur Outdoor-Navigation wesentlich höhere Genauigkeitsanforderungen zu erfüllen.
Dies sei bspw. beim autonomen Fahren eines Fahrzeugs im Parkhaus als wichtigste
Fahrzeug-Anwendung erforderlich, um Kollisionen mit anderen Fahrzeugen oder
Parkhaus-Hindernissen zu vermeiden.
Als nicht-satellitenbasierte Alternative für die Indoor-Lokalisierung komme zum
Beispiel die Feldstärke des oftmals bereits vorhandenen WLAN-Netzes in Frage.
Dabei
müsse
beispielsweise
mit
einer
Zusatzeinheit
des
Fahrzeugnavigationssystems das Signal gemessen und mit Karten der
charakteristischen Feldstärkeverteilung des WLAN-Netzes verglichen werden. Auf
diesem Prinzip basiere auch die Standortbestimmung via Erdmagnetfeld, das durch
Gebäudeeigenschaften markant verändert werde. Der Aufwand für die Erstellung
und kontinuierliche Aktualisierung der Feldstärke-Karten sei allerdings speziell vor
dem Hintergrund der ausgeprägten Genauigkeitsanforderungen hoch.
Eine andere Möglichkeit beruhe auf der Anbringung von kleinen Sendern innerhalb
eines Gebäudes, die beispielsweise Bluetooth-Low-Energy-Signale (BLE-Signale)
übertrügen. Der Standort lasse sich dann etwa mittels Trilateration bestimmen: Aus
den Signalen dreier Sender werde deren jeweilige Entfernung zum Endgerät
bestimmt und mit Hilfe der bekannten Senderstandorte und der bestimmten
Entfernungen die Position durch Schnittpunktberechnung ermittelt. Zur
Entfernungsmessung
könnten ähnlich wie bei der Radar-Technologie
Laufzeitmessungen von ausgesendeten Signalen durchgeführt werden, die
zurückreflektiert oder aber unmittelbar vom Sender neu ausgestrahlt würden, wenn
ein Messsignal des Fahrzeuges eintreffe.
Für
Indoor-Navigations-Anwendungen mit besonders hohen Genauigkeitsanforderungen könne es erforderlich werden, das oben beschriebene Trilaterationsverfahren um einen Ultra-Wide-Band-Ansatz (UWB-Ansatz) zu erweitern. Um eine
einwandfreie Detektion des UWB-Pulses durchzuführen und eine Rückantwort in
Richtung des aussendenden Endgeräts zurückzusenden, dürfe der Abstand der im
Indoor-Bereich verteilt angebrachten Empfänger einen von den gegebenen
Randbedingungen abhängigen maximalen Wert nicht überschreiten und sollte im
Idealfall so gewählt werden, dass von jedem Punkt des Indoor-Bereichs aus
Sichtkontakt zu mindestens drei Empfängern bestehe. Die Begründung für diese
Forderung sei die Notwendigkeit, Reflexionen erkennen und ignorieren zu können.
Der ausgeprägte Gleichlauf aktuell verfügbarer elektronischer Uhren ermögliche
dabei, den Fehler der ermittelten Position kleiner als einen Zentimeter zu halten.
Dem Vorteil dieser hohen Genauigkeit stehe dabei der Nachteil der hohen Kosten
durch die Vielzahl der erforderlichen Empfänger zur Reflexion der gesendeten
Impulse gegenüber (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, dritter Absatz, bis Seite 6,
erster Absatz).
2.
Die vorliegende Patentanmeldung nennt sinngemäß als Aufgabe, eine
Methode zur hochgenauen Eigenlokalisierung für Fahrzeuge zu finden, die sich
innerhalb von Gebäuden bewegen (vgl. geltende Beschreibung, Seite 6, zweiter
Absatz).
3.
Gelöst werde diese Aufgabe jeweils durch ein Verfahren zur hochgenauen
Bestimmung der Position und/oder Orientierung eines zu ortenden Fahrzeuges
gemäß Patentanspruch 1, eine Vorrichtung zur Bestimmung der Position und/oder
Orientierung eines zu ortenden Fahrzeuges gemäß Patentanspruch 7 sowie eine
Feststation für ein Mobilfunkkommunikationssystem gemäß Patentanspruch 12.
Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung mittels Durch- und
Unterstreichung hervorgehoben):
1.1
Verfahren zur hochgenauen Bestimmung der Position und/oder
Orientierung eines zu ortenden ObjektsFahrzeuges (10), das zur
Kommunikation in einem Drahtlos-Kommunikationsnetzwerk ausgelegt
ist,
1.2
wobei von dem ObjektFahrzeug (10) breitbandige Impulse kurzer Dauer
an die umliegenden Feststationen (31 - 35) ausgesendet werden, die bei
Empfang von den umliegenden Feststationen (31 - 35)
in einer
unmittelbaren Rücksendung eines Antwortimpulses beantwortet werden,
1.3
wobei in dem ObjektFahrzeug (10) eine Messung der Laufzeit des
abgestrahlten
Impulses bis zum Eintreffen des
Impulses der
Rücksendung von wenigstens einer der umliegenden Feststationen (31
- 35) durchgeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass
1.4
wobei dieeine jeweilige Aussendung deseines Impulses nacheinander
durch eine Anzahl von an verschiedenen Positionen des
ObjektesFahrzeuges (10) angebrachten Antennenelementen (176) mit
jeweiligem Transceiver erfolgt,
1.5.1 wobei pro angebrachtem Antennenelement (176) ein Transceiver (170)
in der Nähe einer Position des Antennenelements (176) lokalisiert
1.5.2
und ein Kommunikationsmodul (110) mit den Transceivern (170) der an
den verschiedenen Positionen angebrachten Antennenelemente (176)
verbunden ist,
1.6.1 wobei das Kommunikationsmodul (110) dafür ausgelegt
ist, die
verschiedenen Transceiver (170) nacheinander zum Aussenden des
breitbandigen Impulses von kurzer Dauer aufzufordern oder ihnen
jeweilige geplante Zeiten zuzuweisen für die nacheinander erfolgende
Aussendung der breitbandigen Impulse,
1.6.2
und die Zeit jeweils bis zum Eintreffen des jeweiligen Antwortimpulses
bei den einzelnen Antennenelementen (176) mittels des jeweiligen Transceivers (170) gemessen wird,
1.7.1 wobei die Bestimmung der Positionen der Antennenelemente (176) des zu ortenden ObjektsFahrzeuges (10) jeweils basierend auf mindestens
einer Schnittpunktberechnung mit den sich ergebenden wenigstens drei
Laufzeiten und den bekannten Positionen der Antennen der
Feststationen (31 - 35) erfolgt
1.7.2
und die Position und/oder Orientierung des Fahrzeugs (10) aus den
ermittelten Antennenelementpositionen (176) an dem Fahrzeug (10)
bestimmt wird,
1.8.1 wobei die Antennen jeder der Feststationen (31 - 35) in Form von Antennen-Arrays (310) ausgelegt werden, die aus einer Anzahl von
Antennenelementen (31A, 31B, 31C, 31E) bestehen,
1.8.2 wobei für die Rücksendung jeweils ein einzelnes Antennenelement (31E)
eingesetzt wird, um den Antwortimpuls abzustrahlen,
1.8.3 wobei drei verschiedene Laufzeitmessungen mit drei verschiedenen einzelnen Antennenelementen (31A, 31B, 31C) des Antennen-Arrays
(310) nacheinander durchgeführt werden,
1.8.4 wobei die einzelnen Antennenelemente (31A, 31B, 31C) so ausgewählt
werden, dass sie einen möglichst großen Abstand voneinander haben.
4.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Hochschulabsolventen der Physik oder Elektro- und
Nachrichtentechnik (Diplom oder Master) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem
Gebiet der Entwicklung von Vorrichtungen und Verfahren zur hochgenauen
funkgestützten Positionsbestimmung zugrunde.
5.
Einige Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 sowie der nebengeordneten
Patentansprüche 7 und 12 bedürfen der Erläuterung:
5.1 Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zur hochgenauen Bestimmung (bis
hin zum Subzentimeterbereich, vgl. geltende Beschreibung, Seite 5, vorletzter
Absatz) der Position und/oder Orientierung eines zu ortenden Fahrzeuges gerichtet,
das zur Kommunikation in einem Drahtlos-Kommunikationsnetzwerk ausgelegt ist
(Merkmal 1.1).
Dabei werden von dem Fahrzeug gemäß Merkmal 1.2 breitbandige Impulse kurzer
Dauer an umliegende Feststationen ausgesendet, die bei Empfang von den
umliegenden Feststationen
in einer unmittelbaren Rücksendung eines
Antwortimpulses beantwortet werden.
Bei den breitbandigen Impulsen kurzer Dauer kann es sich um Ultra-Breitband-
Impulse (Ultra-Wide-Band, UWB) handeln; sie sind aber nicht darauf beschränkt.
Bei UWB-Impulsen handelt es sich um Impulse, die im UHF- oder SHF-
Frequenzband abgestrahlt werden und eine hohe Bandbreite von ca. 500 MHz oder
mehr aufweisen, was eine kurze Dauer im Zeitbereich von wenigen oder Bruchteilen
von Nanosekunden ermöglicht. Deshalb werden UWB-Impulse auch zur
Abstandsmessung eingesetzt, allerdings nur für kurze Entfernungen, da sie mit nur
geringer Strahlungsenergie
abgestrahlt werden
und
die Reichweite
dementsprechend begrenzt ist (vgl. geltende Beschreibung, Seite 7, zweiter
Absatz).
Die
Beantwortung
eines
von
einer
Feststation
(des Drahtlos-
Kommunikationsnetzwerks) empfangenen
Impulses erfolgt
in Form der
Rücksendung eines Antwortimpulses, der zwar der antwortenden Feststation
zuordenbar sein muss (bspw. durch eine anschließend gesendete Impulsfolge, vgl.
Seite 11, zweiter Absatz), aber selbst keine weiteren Informationsinhalte (bspw.
Zeitstempel) umfasst, da deren Bereitstellung eine unerwünschte Zeitverzögerung
darstellen würde (vgl. Seite 11, erster Absatz, letzter Satz: „Nur wenn der
Antwortimpuls unmittelbar ausgesendet wird, kann die Laufzeitmessung direkt
durch Bilden der Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Aussendung des
Messimpulses und dem Zeitpunkt des Eintreffens des Antwortimpulses berechnet
werden.“).
Die Beantwortung eines von einer Feststation empfangenen Impulses erfolgt dabei
unmittelbar, was der Fachmann im Kontext der Beschreibung nicht nur als direkte
Antwort, sondern auch als ohne Verzögerung, bspw. durch weitere Verarbeitung,
versteht. Dieses Verständnis von „unmittelbar“ ergibt sich unter anderem aus der
Erläuterung des technischen Hintergrundes in der Beschreibung (vgl. Seite 2, dritter
Absatz: „Zur Entfernungsmessung können ähnlich wie bei der Radar-Technologie
Laufzeitmessungen von ausgesendeten Signalen durchgeführt werden, die
zurückreflektiert werden oder aber unmittelbar vom Sender neu ausgestrahlt
werden, wenn ein Messsignal des Fahrzeuges eintrifft.“), ferner aus den auf Seite
11 im ersten Absatz genannten Nachteilen einer Zeitverzögerung sowie aus der
Verwendung des Begriffs Mess- bzw. Antwortimpuls (vgl. bspw. Seite 10, zweiter
Absatz, oder Seite 11, erster Absatz) im Unterschied zur „Ankündigungsnachricht“
für die Positions- und/oder Orientierungsbestimmungsmessphase (vgl. Seite 11,
erster Absatz, oder Seite 19, zweiter Absatz).
Im Fahrzeug erfolgt dabei gemäß Merkmal 1.3 eine Messung der Laufzeit des
abgestrahlten Impulses bis zum Eintreffen des Impulses der Rücksendung von
wenigstens einer der umliegenden Feststationen. Als Laufzeit wird somit die Dauer
des gesamten Umlaufs („round trip“) gemessen, d. h. von Aussendung des
Messimpulses bis zum Empfang des Antwortimpulses, was die unmittelbare
Rücksendung eines Antwortimpulses gemäß Merkmal 1.2 notwendig macht, um zu
einer vergleich- und reproduzierbaren Zeitmessung zu gelangen.
Nach Merkmal 1.4 erfolgt eine jeweilige Aussendung eines Impulses nacheinander
durch eine Anzahl von an verschiedenen Positionen des Fahrzeuges angebrachten
Antennenelementen mit jeweiligem Transceiver. Merkmal 1.4 bezieht sich damit auf
die Messimpulse, die vom Fahrzeug ausgesendet werden, d. h. es ist die
Aussendung jeweils eines Impulses durch mehrere, an verschiedenen Stellen des
Fahrzeugs angebrachte Antennenelemente vorgesehen, wobei der zeitliche
Abstand („nacheinander“) im Anspruch nicht näher bestimmt ist.
Die Aussage in Merkmal 1.4, dass es sich um „Antennenelemente mit jeweiligem
Transceiver“ handelt, wird in Merkmal 1.5.1 dahingehend präzisiert, dass pro
angebrachtem Antennenelement ein Transceiver in der Nähe der Position des
Antennenelements lokalisiert ist, d. h., dass zu jedem Antennenelement ein
zugehöriger Transceiver existiert und dieser sich
in der Nähe des
Antennenelements befindet. Aus der Positionierung
in der Nähe des
Antennenelementes ergibt sich, dass so nur kurze Verbindungsleitungen zwischen
Antennenelement und Transceiver benötigt werden, was erforderlich ist, um die
Laufzeitmessungen möglichst nicht zu verfälschen (vgl. Seite 10, zweiter Absatz).
Mit der genannten Mehrzahl an Transceivern ist nach Merkmal 1.5.2 ein
Kommunikationsmodul verbunden. Dieses Kommunikationsmodul
ist gemäß
Merkmal 1.6.1 dafür ausgelegt, entweder die verschiedenen Transceiver
nacheinander zum Aussenden des breitbandigen Impulses von kurzer Dauer
aufzufordern oder ihnen jeweils geplante Zeiten zuzuweisen für die nacheinander
erfolgende Aussendung der breitbandigen Impulse.
Merkmal 1.6.2 sieht vor, dass die Zeit jeweils bis zum Eintreffen des jeweiligen
Antwortimpulses bei den einzelnen Antennenelementen mittels des jeweiligen
Transceivers gemessen wird, wobei der Fachmann hierunter die Zeit ab dem
Aussenden des jeweiligen Impulses nach Merkmal 1.4 versteht (vgl. Seite 10,
zweiter Absatz: „…zur Messung der Laufzeit des abgestrahlten Impulses bis zum
Eintreffen des Antwortimpulses von einer der umliegenden Feststationen.“). Somit
erfolgt eine Messung dieser Gesamtlaufzeit durch den Transceiver (vgl. bspw. Seite
10, zweiter Absatz: „…die Laufzeitmessung erfolgt durch die jeweils den einzelnen
Antennenelementen zugeordneten Transceiver“; sowie Seite 19, zweiter Absatz),
wobei das Messergebnis vom
jeweiligen Transceiver dann an das
Kommunikationsmodul 110 (in der Beschreibung auch: „On-Board Unit 110“)
übermittelt wird (vgl. Seite 13, zweiter Absatz, Seite 17, letzter Absatz sowie Seite
19, zweiter Absatz).
Die Bestimmung der Positionen der Antennenelemente des zu ortenden
Fahrzeuges erfolgt nach Merkmal 1.7.1 jeweils basierend auf mindestens einer
Schnittpunktberechnung mit den sich ergebenden wenigstens drei Laufzeiten
entsprechend einer Trilaterationsrechnung (vgl. Seite 7, erster Absatz) und den
bekannten Positionen der Antennen der Feststationen. Die Position und/oder
Orientierung des Fahrzeugs wird dann gemäß Merkmal 1.7.2 aus den nach
Merkmal 1.7.1 ermittelten Antennenelementpositionen an dem Fahrzeug bestimmt.
Hierbei bilden die Antennen der Feststationen jeweils Antennen-Arrays, die aus
einer Anzahl von Antennenelementen bestehen (Merkmal 1.8.1). Die vorliegende
Anmeldung versteht unter einem Antennenarray keine beliebige Anordnung
mehrerer Antennen, die ganz allgemein im Rahmen der Ortsbestimmung
gemeinsam verwendet werden. Vielmehr bezieht sie sich auf die jeweilige Antenne
einer Feststation, die aus einer Mehrzahl einzelner Antennenelemente besteht,
wobei zur Beantwortung des Messimpulses für die Laufzeitmessung diese
Antennenelemente einen Antwortimpuls parallel abstrahlen können, oder – wie in
Merkmal 1.8.2 vorgesehen – ein einzelnes Antennenelement eingesetzt wird, um
den Antwortimpuls abzustrahlen (vgl. Seite 7, letzter Absatz). Es werden drei
verschiedene
Laufzeitmessungen mit
drei
verschiedenen
einzelnen
Antennenelementen des Antennen-Arrays nacheinander durchgeführt, und zwar mit
drei Antennenelementen (Merkmal 1.8.3), die innerhalb des jeweiligen Arrays einen
möglichst großen Abstand voneinander haben
(Merkmal 1.8.4). Diese
Vorgehensweise, die in der Beschreibung auch als „indirekte Schätzung“
bezeichnet wird (vgl. Seite 23, erster Absatz), ist insbesondere für den Fall
vorgesehen, dass die mindestens erforderliche Anzahl von drei gemessenen
Entfernungen durch die Antennenelemente des Fahrzeugs für die Trilateration
unterschritten wird, bspw. durch Abschattung oder zu großen Abstand zu einzelnen
Feststationen (vgl. Seiten 21 bis 22, seitenüberbrückender Absatz).
5.2 Der nebengeordnete und auf einen der Verfahrensansprüche 1 bis 6
rückbezogene Patentanspruch 7 ist auf eine Vorrichtung zur Ausführung eines
Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6 zur Bestimmung der Position
und/oder Orientierung eines zu ortenden Fahrzeuges gerichtet. Der Anspruch geht
nicht über die Nennung der zur Durchführung des zugrundeliegenden Verfahrens
nach den Ansprüchen 1 bis 6 erforderlichen Vorrichtungsmerkmale hinaus. Auch
die zusätzlichen funktionalen Angaben entsprechen den zugrundeliegenden
Verfahrensmerkmalen.
5.3 Der nebengeordnete und inhaltlich auf einen der Ansprüche 1 bis 6 und einen
der Ansprüche 7 bis 11 rückbezogene Patentanspruch 12 ist auf eine Feststation
für ein Mobilfunkkommunikationssystem mit einem Antennen-Array gerichtet. Die
Sende- und Empfangseinheit der Feststation ist darüber hinaus ausgelegt, eine
Ankündigungsnachricht für die Positions- und/oder Orientierungsbestimmungsmessphase eines zu ortenden Fahrzeuges zu empfangen und in Reaktion auf den
Empfang der Ankündigungsnachricht in einen Betriebsmodus zu wechseln, in dem
auf das Eintreffen eines breitbandigen Impulses von kurzer Dauer gewartet wird und
bei Empfang des Impulses einen Antwortimpuls unmittelbar zurückzusenden (vgl.
Seite 11, vierter Absatz). Die Ankündigungsnachricht dient also dazu, die
Feststation in einen Betriebszustand zu versetzen, bei dem sie auf einen
empfangenen breitbandigen Impuls von kurzer Dauer unmittelbar mit einem
Antwortimpuls antwortet, und somit als Teil des Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 bis 6 arbeitet.
Des Weiteren ist im Hinblick auf das Messverfahren nach den Merkmalen 1.8.1 bis
1.8.4 des Patentanspruchs 1 vorgesehen, dass die Sende- und Empfangseinheit
der Feststation dazu ausgelegt ist, eine weitere Ankündigungsnachricht zu
empfangen, mit der die Feststation in einen Betriebsmodus versetzt wird, in dem sie
die drei Antennenelemente des Antennen-Arrays bestimmt, die für separate
Laufzeitmessungen jeweils einen Antwortimpuls bei Eintreffen des breitbandigen
Impulses an das Fahrzeug zurücksenden (vgl. Seite 11, letzter Absatz).
6.
Der nunmehr geltende Antrag ist zulässig, da die vorgenommenen
Änderungen den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern (§ 38 Satz 2 PatG).
Die geltenden Ansprüche 1 bis 12 sowie die geltende Beschreibung und die Figuren
gehen – neben der Anpassung von Rückbezügen und rein redaktionellen
Änderungen –
in zulässiger Weise wie
folgt auf die ursprünglichen
Anmeldeunterlagen zurück:
6.1 Die Beschränkung von „Objekten“ auf „Fahrzeuge“ in den Merkmalen 1.1 bis
1.4 und 1.7.1 des Patentanspruchs 1 ergibt sich bereits aus der Aufgabenstellung
auf Seite 5, vierter Absatz der ursprünglichen Beschreibung als Anwendungsfall des
beschriebenen Verfahrens.
Die Präzisierung in Merkmal 1.3, dass die Rücksendung von wenigstens einer der
umliegenden Feststationen (31 - 35) erfolgt, ist mit S. 6, 2. Absatz der
ursprünglichen Beschreibung offenbart.
Die nähere Charakterisierung des nacheinander erfolgenden Aussendens der
Impulse und der hierzu dienenden Antennen und Transceiver in den Merkmalen 1.4
und 1.5.1 ist dem zweiten und letzten Absatz auf Seite 9 der ursprünglich
eingereichten Beschreibung zu entnehmen.
Die ergänzten Merkmale 1.5.2 und 1.6.1, welche das Kommunikationsmodul
beschreiben, ergeben sich aus Seite 9,
letzter Absatz der ursprünglich
eingereichten Beschreibung.
Die in Merkmal 1.6.2 erfolgte Präzisierung der beschriebenen Zeitmessung basiert
auf dem jeweils letzten Absatz der Seiten 9 bzw. 18 der ursprünglich eingereichten
Beschreibung.
Merkmal 1.7.2 entspricht dem ursprünglich unter anderem auf Anspruch 1
rückbezogenen ursprünglichen Patentanspruch 8 und ist zudem dem vierten Absatz
auf Seite 8 der ursprünglichen Beschreibung zu entnehmen.
Die ergänzten Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4 entsprechen der zweiten Alternative des
ursprünglichen Anspruchs 2 in Verbindung mit Anspruch 3.
6.2 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 7 ist gegenüber
dem ursprünglichen Patentanspruch 10 dahingehend präzisiert, dass die
Vorrichtung zur Bestimmung der Position und/oder Orientierung eines zu ortenden
Fahrzeugs das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6 ausführen kann, was
bereits
implizit aus dem ursprünglichen Anspruch 10
folgte. Die
Positionsbestimmung nach Anspruch 7 wurde zudem analog zu Anspruch 1 auf
Fahrzeuge beschränkt.
6.3 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 12 ist gegenüber
dem ursprünglichen Patentanspruch 14 zum einen dahingehend präzisiert, dass die
Feststation in einem Gebäude angeordnet ist, was bspw. aus dem letzten Absatz
der Seite 14 der ursprünglichen Beschreibung folgt, und zum anderen, dass die
Feststation zur Ausführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6 im
Zusammenwirken mit einer Vorrichtung in einem Fahrzeug nach den Ansprüchen 7
bis 11 ausgelegt ist, was bereits implizit aus dem ursprünglichen Anspruch 14 folgt.
Darüber hinaus wurden die Merkmale des auf den ursprünglichen Anspruch 14
rückbezogenen ursprünglichen Anspruchs 15 in den geltenden Patentanspruch 12
aufgenommen. Die Positionsbestimmung nach Anspruch 12 wurde zudem analog
zu Anspruch 1 auf Fahrzeuge beschränkt.
6.4 Auch die geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 gehen in
zulässiger Weise auf die ursprünglichen Anmeldeunterlagen zurück.
Die Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 entsprechen sachlich den ursprünglichen
Ansprüchen 4 bis 7, 9 und 11 bis 13.
Analog zu den nebengeordneten Patentansprüchen wurde die ursprünglich
allgemein auf „Objekte“ gerichtete Positionsbestimmung in den Ansprüchen 3 bis 6
sowie 10 und 11 auf „Fahrzeuge“ beschränkt.
Der Gegenstand des gegenüber dem ursprünglichen Anspruchssatz hinzugefügten
abhängigen Anspruchs 11 ist Figur 6 und den zugehörigen Erläuterungen auf Seite
15 der ursprünglich eingereichten Beschreibung zu entnehmen. Die dabei
verwendete Bezeichnung „5G-Einzel-Element-Antenne“ stellt eine Beschränkung
gegenüber der allgemein verwendeten Bezeichnung Antennenelement bzw.
Fahrzeug-Antennenelement
bzw.
fahrzeugseitige Antenne,
jeweils mit
Bezugszeichen 176, dar. Sie ist der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 15,
dritter Absatz zu entnehmen.
6.5 Die Änderungen der Beschreibung gegenüber der ursprünglich eingereichten
Fassung sind ebenfalls zulässig.
In der Beschreibungseinleitung wurde der Stand der Technik gemäß Dokument D2
(US 2019/0361109 A1) gewürdigt.
Entsprechend der in den Patentansprüchen erfolgten Beschränkung auf Fahrzeuge
wurde auch in der geltenden Beschreibung das Wort „Objekt“ jeweils durch
„Fahrzeug“ ersetzt. Die Beschreibung des Anwendungsfalls für andere „Objekte“ in
Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel zu Figur 1 wurde dementsprechend
gestrichen.
Weiterhin wurden Beschreibungsteile, die auf das erfindungsgemäße – ursprünglich
als zweite oder indirekte Messmethode beschriebene – Verfahren zur hochgenauen
Bestimmung der Position und/oder Orientierung Bezug nehmen, sprachlich
gegenüber anderen Ausführungsformen abgegrenzt, die nicht unter den geltenden
Anspruchswortlaut fallen.
6.6
In der geltenden Fassung der Zeichnungen vom 22. Januar 2020 wurden die
ursprünglich enthaltenen Fotografien und mehrfarbigen Zeichnungen durch
schwarz-weiße Zeichnungen ersetzt. Inhaltliche Änderungen sind nicht ersichtlich.
7.
Der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und
12 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht
auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
7.1 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften nimmt den Gegenstand
des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.
7.1.1 Die Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4, wonach die Antennen der Feststationen in
Form von Antennen-Arrays ausgelegt werden, die aus einer Anzahl von
Antennenelementen bestehen (Merkmal 1.8.1) und drei Laufzeitmessungen der
Messimpulse zu einzelnen Antennenelementen des Antennenarrays einer
Feststation erfolgen (Merkmale 1.8.2 bis 1.8.4), um die Bestimmung der Positionen
der Antennenelemente des zu ortenden Fahrzeuges jeweils basierend auf
mindestens einer Schnittpunktberechnung nach Merkmal 1.7.1 durchzuführen, sind
keiner der Druckschriften D1 bis D10 zu entnehmen.
Zwar ist in Druckschrift D2 (US 2019/0361109 A1) neben der Laufzeitmessung
eines u. a. unmittelbar von Feststationen beantworteten Messimpulses auch die
Verwendung von Antennenarrays erwähnt. Jedoch nimmt sie damit Bezug auf die
räumliche Anordnung mehrerer Antennen des Geräts, das die Ortsbestimmung
durchführt („interrogator“) bzw. dessen Transceivern, hier somit des Fahrzeugs,
nicht aber auf Einzelantennen eines Antennenarrays einer der Feststationen,
welche den jeweiligen Messimpuls unmittelbar beantworten (Abs. 0059: „According
to aspects of this embodiment, the interrogator can include four separate receive
channels 390, 392, 394, 396 to receive the harmonic return frequencies of the
retransmitted signal 401 in a spatially diverse array for the purpose of navigation.“).
Selbst wenn der Fachmann aufgrund der Formulierung „a spatially diverse array“
von Antennenarrays mit mehreren Antennenelementen im Sinne der vorliegenden
Anmeldung ausgehen und diese auch für die Feststationen gedanklich ergänzen
würde, ist eine Verwendung einzelner Antennenelemente solcher Arrays einer
jeweiligen Feststation zur Durchführung von drei Laufzeitmessungen gemäß den
Merkmalen 1.8.2 bis 1.8.4 dagegen weder vorgesehen, noch ist ein Anlass
ersichtlich, die Lehre der D2 um eine solche Messmethode zu ergänzen oder eines
der dort offenbarten Messverfahren zu ersetzen.
Auch Druckschrift D1 (US 2017/0251449 A1) erwähnt Antennenarrays, allerdings
nur im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Einfallswinkels der Messsignale
bzw. Messimpulse (vgl. Abs. 0030: „Angle of Arrival (AOA)“). Damit bezieht sich die
Verwendung von Antennenarrays in der D1 auch nur auf das Objekt bzw. Fahrzeug
mit dem die Laufzeit messenden Transceiver. Somit findet sich in diesem
Zusammenhang auch
kein Hinweis auf die Verwendung einzelner
Antennenelemente eines solchen Arrays, und zwar weder zur Durchführung von
drei Laufzeitmessungen noch in einer den Messimpuls beantwortenden Feststation
im Sinne der Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4.
7.1.2 Zudem sieht keine der Entgegenhaltungen aus dem vorliegenden Stand der
Technik – mit Ausnahme der Druckschrift D2 – eine unmittelbare Rücksendung
eines Antwortimpulses bei Empfang des von dem Fahrzeug ausgesendeten
breitbandigen Impulses kurzer Dauer durch die umliegenden Feststationen vor
(Merkmal 1.2) und damit auch keine Messung der Laufzeit des jeweiligen
abgestrahlten Impulses bis zum Eintreffen des Impulses der Rücksendung von einer
der umliegenden Feststationen (Merkmal 1.3). Vielmehr setzen die Verfahren nach
Druckschrift D1 und Druckschrift D4 (US 2019/0221110 A1) zur Bestimmung der
Laufzeit (im Sinne einer „Round Trip Time“) die Übermittlung zusätzlicher
Informationen durch die Feststationen an das Fahrzeug voraus, bspw. in Form von
Empfangszeiten und/oder Sendezeiten der jeweiligen Impulse, wobei die Antwort
auf den Empfang eines Messimpulses nicht unmittelbar erfolgt, sondern erst nach
Bestimmung der Laufzeit und dem Erzeugen einer entsprechenden Nachricht (vgl.
Druckschrift D1, Anspruch 1) oder erst in einer eigenen Phase des Verfahrens
(„Phase 3“), bspw. in Form gesammelter Laufzeitlisten (vgl. Druckschrift D4, Fig. 14
und Abs. 0130 bis 0133 i. V. m. Abs. 0069, 0071 und 0079).
7.1.3 Die weiteren Druckschriften D3 und D5 bis D10 liegen mit den dort jeweils
gelehrten Verfahren zur Laufzeitmessung bzw. Positionsbestimmung noch weiter
vom Gegenstand des geltenden Anspruchsgegenstandes ab:
Nach Druckschrift D3 (US 2013/0163448 A1) wird bei Entfernungsmessungen
eine Wahrscheinlichkeitsdichtfunktion bzw. die Verteilungsdichte („probability
density function“) bestimmt, mit der der Erwartungswert für die wahrscheinlichste
Position eines Netzwerkknotens und eine zughörige Varianz angegeben werden.
Jedoch liegt der Ortsbestimmung in der vorliegenden Anmeldung gerade keine
solche statistische Bewertung zugrunde, so dass eine Entfernungsbestimmung
gemäß der Druckschrift D3 dem Fachmann keine geeignete Grundlage für die
anspruchsgemäßen Messungen liefern würde.
Zwar erwähnt auch Druckschrift D3 die Verwendung von Antennenarrays, aber nur
im Zusammenhang mit der Bestimmung des Einfallswinkels („angel-of arrival“) von
Signalen an dem die Messung durchführenden Gerät (Abs. 0005). Für eine
Verwendung einzelner Antennen dieser Arrays zur Durchführung von drei
Laufzeitmessungen gemäß den Merkmalen 1.8.2 bis 1.8.4. findet sich auch dort
kein Hinweis.
Druckschrift D5 (DE 10 2012 222 083 A1) befasst sich mit der Ortsbestimmung
von Drahtlos-Geräten in Bezug auf ein Fahrzeug, d. h. inner- oder außerhalb des
Fahrzeugs, bspw. für das Lokalisieren eines Schlüsselanhängers oder eines
Geräts, das Zugang zum Fahrzeug gewährt. Dabei ist auch eine Bestimmung von
Laufzeiten („time of flight“) vorgesehen, wozu das Drahtlos-Gerät bspw. regelmäßig
oder bei einer erfassten Bewegung ein Abfragesignal aussendet. Eine Haupt-
Basisstation im Fahrzeug, die dieses Signal empfängt, sendet daraufhin –
abweichend von der unmittelbaren Beantwortung gemäß Merkmal 1.2. der
vorliegenden Anmeldung – ein Signal mit Zeitstempel, das durch das Drahtlos-Gerät
mit einem Signal mit Zeitstempel beantwortet wird. Auf Basis der Zeitstempel wird
dann die Round-Trip-Zeit bestimmt. Zur Ortsbestimmung werden zusätzlich
ausgehend von Neben-Basisstationen weitere Signale mit dem Drahtlos-Gerät
ausgetauscht (vgl. Abs. 0050 bis 0052).
Es fehlt der D5 damit nicht nur an einer unmittelbaren Beantwortung eines
Messimpulses, sondern auch an einer Veranlassung, eine Entfernungsmessung
unter Verwendung von einzelnen Antennenelementen eines Antennenarrays einer
Feststation vorzusehen (Merkmal 1.2 sowie Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4).
Die bereits in der Anmeldung genannten Druckschriften, hier als Druckschriften
D6 bis D10 bezeichnet, basieren
im Wesentlichen auf GPS-Systemen
(Druckschriften D6 und D7), die durch zusätzliche Kommunikationstechniken
unterstützt werden, bspw. durch Bluetooth, der Übermittlung von zusätzlichen
Zeitinformationen (Absendezeit) bei der Übermittlung von Funksignalen einer
Mobilstation an drei Basisstationen (Druckschrift D10) und einem Funksystem, das
autonom Positions- und ggf. Geschwindigkeitsinformationen verfolgt (Druckschrift
D8). Druckschrift D9 befasst sich schließlich mit der Lokalisierung eines
Benutzergeräts
in einem 5G-Netzwerk und betrachtet dazu verschiedene
Funkzugangstechnologien.
Einzig Druckschrift D8 erwähnt Antennenarrays, dies jedoch nur in Bezug auf
Sendeantennen zur Formung des zu sendenden Signals bzw. Impulses (Abs. 0105:
„… steering the beam in the antenna arrays for maximum gain in the chosen
direction“). Somit finden sich auch in den Druckschriften D6 bis D10 keinerlei
Hinweise auf die Nutzung von Einzelantennen eines Antennenarrays einer
Feststation zur Durchführung von drei Laufzeitmessungen gemäß den Merkmalen
1.8.2 bis 1.8.4.
7.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wird dem Fachmann
auch durch keine der Druckschriften D1 bis D10 allein oder in Kombination
nahegelegt. Denn er erhält aus dem genannten Stand der Technik weder einen
Hinweis noch eine Veranlassung, eine auf einer unmittelbaren (Gesamt-)
Zeitmessung (Merkmal 1.2) beruhende Ortsbestimmung mit Hilfe von drei
Zeitmessungen für Messimpulse zu Einzelantennen eines Antennenarrays einer
jeweiligen Feststation im Sinne der Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4 durchzuführen.
7.2.1 Zwar erwähnt Druckschrift D2 auch Antennenarrays in Bezug auf die
räumliche Anordnung mehrerer Antennen des Geräts, das die Ortsbestimmung
durchführt
(„interrogator“)
(Abs. 0059), aber
in den beschriebenen
Messanordnungen findet sich kein Hinweis darauf, mehrere Antennenelemente
eines Antennenarrays einer jeweiligen Feststation für die Zeitmessungen zu
verwenden.
In einem Teil der Ausführungsbeispiele geht Druckschrift D2 von mehreren
Transceivern zum Aussenden der Messimpulse durch den die Messung
durchführenden „interrogator“ und einem Objekt mit Transponder aus, dessen
Position anhand der Laufzeiten der Messimpulse zu den mehreren Transceivern
des „interrogator“ bestimmt wird. Dies dient jedoch nicht der Ortsbestimmung des
die Messung durchführenden „interrogator“, also des Fahrzeugs im Sinne der
vorliegenden Anmeldung, sondern einem mit einem Transponder versehenen
Objekt, dessen Position nachverfolgt werden soll (vgl. Abs. 0089 und 0090). Selbst
wenn man bei dem Transponder des Objekts von der Verwendung eines
Antennenarrays als Antenne ausginge, ist für den Fachmann weder ein Hinweis
noch eine erkennbare Veranlassung ersichtlich, verschiedene Antennenelemente
eines solchen Antennenarrays dieses Objekts für mehrere Laufzeitmessungen zu
verwenden.
In weiteren Ausführungsbeispielen der Druckschrift D2 ist vorgesehen, nur einen
Transceiver zum Aussenden der Messimpulse und mehrere Transponder zum
Rücksenden des Messimpulses zur Ortsbestimmung des die Messsignale
aussendenden „interrogator“ bzw. dessen Transceiver zu verwenden (Abs. 0095).
Eine Veranlassung, die Mehrzahl an Transpondern zur Rücksendung des
Messimpulses – im Sinne der Anmeldung die Feststationen – jeweils mit einem
Antennenarray auszustatten und gezielt nur Einzelantennen des jeweiligen Arrays
zur Beantwortung des Messimpulses zu verwenden, geht aus der Druckschrift D2
nicht hervor. Auch das Vorsehen mehrerer räumlich beabstandeter Transponder
gibt keinen Hinweis auf die vorliegend beanspruchte Vorgehensweise, einzelne,
maximal beabstandete Antennenelemente eines Antennenarrays, welche
gemeinsam die Antenne einer Feststation bilden,
für die
jeweiligen drei
Laufzeitmessungen zu verwenden.
7.2.2 Auch den Gegenständen der Druckschriften D1, D3 und D8, die ebenfalls
Antennenarrays erwähnen, ist kein Hinweis auf die Verwendung einzelner, maximal
beabstandeter Antennenelemente dieser Arrays zur Durchführung von jeweils drei
Laufzeitmessungen zu entnehmen. Vielmehr befassen sich die genannten
Druckschriften nur mit der Bestimmung des Einfallswinkels von empfangenen
Signalen bzw.
Impulsen (Druckschriften D1, D3) oder der Formung des
auszusendenden Messimpulses (Druckschrift D8).
7.2.3 Die Gegenstände der weiteren Druckschriften D4 bis D7, D9 und D10
sehen
keine Antennenarrays als Antennen der Feststationen oder
Antennenanordnungen, die als solche verstanden werden könnten, vor. Sie liegen
somit vom Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1, 7 und 12 noch weiter
ab als die Druckschriften D1 bis D3 und können daher für den Fachmann weder als
Ausgangspunkt dienen noch – ausgehend von einer Zeitmessung gemäß
Druckschrift D2 oder einer der weiteren Druckschriften – Hinweise für die
Realisierung der Laufzeitmessung unter Verwendung einzelner Antennen von
Antennenarrays der jeweiligen Feststationen im Sinne der Merkmale 1.8.1 bis 1.8.4
liefern.
7.3
Für die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 7 und 12 gelten
aufgrund des jeweiligen direkten oder indirekten Rückbezugs auf das Verfahren
nach Anspruch 1 die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1
entsprechend, so dass auch diese gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik
neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
8.
Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 11, an deren
Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand der
nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise
weiter aus. Mit den Patentansprüchen 1 und 7 sind auch die Gegenstände der auf
diese direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 bzw. 8 bis 11 neu
und erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.
9.
Da auch die übrigen geltenden Unterlagen die an sie zu stellenden
Anforderungen erfüllen, war das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1.
2.
3.
4.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Dorn
Altvater
Dr. Haupt