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BPatG Urteil vom 11.09.2024 – 6 Ni 16/23 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:110924U6Ni16.23EP.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:110924U6Ni16.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 762 054

(DE 60 2005 053 313)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 11. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Hoffmann, Dr. Söchtig, Dipl.-Phys.

Univ. Dr. Städele und Dr.-Ing. Harth

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 762 054 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des u. a. auch mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland in englischer Sprachfassung erteilten europäischen Patents 1 762 054

(im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Information Processing and

display for Network Management“ („Informationsverarbeitung und -anzeige für die

Netzwerkverwaltung“). Das Streitpatent ist am 16. Januar 2005 angemeldet worden und nimmt Priorität der US-Anmeldung US 537111 P vom 16. Januar 2004 in

Anspruch; seine Erteilung ist am 3. Januar 2018 veröffentlicht worden. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird es unter dem Aktenzeichen DE 60 2005 053

313.3 geführt.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 25 Patentansprüche, die sämtlich

angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein Verfahren zum Verarbeiten von Informationen durch eine Verarbeitungsmaschine. Die Patentansprüche

2 bis 13 sind auf diesen Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar rückbezogen.

Der unabhängige Patentanspruch 14 betrifft ein System zum Verarbeiten von Informationen; auf ihn sind die Patentansprüche 15 bis 13 mittelbar oder unmittelbar

rückbezogen. Patentanspruch 25 beansprucht Schutz für eine Vorrichtung, die Mittel zum Ausführen oder Bewirken der Ausführung des Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 13 umfasst.

Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Nichtigerklärung des Streitpatents, wobei

sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung sowie der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer

Tätigkeit stützt (vgl. Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1

lit. a, c EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ).

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit insgesamt 24 Hilfsanträgen.

Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 14 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:

14.

A system for processing information, the system (100) comprising:

a partially-defined hierarchical data structure (110) comprising one or more

levels for receiving information that is to be automatically added to the partially-defined hierarchical data structure, wherein the partially-defined hierarchical data structure describes a network comprising network equipment

and/or application services; a source of information (120) comprising a set

of elements, wherein the set of elements describes the network equipment

and/or application services in the network, and is associated with descriptive data for determining at least one level among the one or more levels of

the partially-defined hierarchical data structure for the set of elements,

wherein the descriptive data comprises at least one parameter selected

from the group consisting of: a source for a communication associated with

the set of elements, a destination for a communication associated with the

set of elements, an application type associated with the set of elements, or

a type of the element of the set of elements and relationship data for the

set of elements; and a processing engine (130) for identifying, through the

descriptive data, at least one parameter selected from said group of parameters and for automatically adding each element among the set of elements to the at least one level defined by the at least one identified parameter among the one or more levels of the partially-defined hierarchical

data structure, based at least in part upon the descriptive data.

Die deutsche Übersetzung wird in der Streitpatentschrift wie folgt wiedergegeben:

14.

System zum Verarbeiten von Informationen, wobei das System (100) Folgendes umfasst:

eine teildefinierte hierarchische Datenstruktur (110), die ein oder mehrere

Levels zum Empfangen von Informationen umfasst, die automatisch zu der

teildefinierten hierarchischen Datenstruktur hinzugefügt werden sollen, wobei die teildefinierte hierarchische Datenstruktur ein Netzwerk beschreibt,

das Netzwerkausrüstung und/oder Anwendungsdienste umfasst; eine Informationsquelle (120), die einen Satz von Elementen umfasst, wobei der Satz

von Elementen die Netzwerkausrüstung und/oder Anwendungsdienste in

dem Netzwerk beschreibt und mit beschreibenden Daten zum Bestimmen

von wenigstens einem Level unter den ein oder mehreren Leveln der teildefinierten hierarchischen Datenstruktur für den Satz von Elementen assoziiert ist, wobei die beschreibenden Daten wenigstens einen Parameter umfassen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus: einer Quelle für eine

mit dem Satz von Elementen assoziierte Kommunikation, einem Ziel für

eine mit dem Satz von Elementen assoziierte Kommunikation, einem mit

dem Satz von Elementen assoziierten Anwendungstyp oder einem Typ des

Elements des Satzes von Elementen und Beziehungsdaten für den Satz

von Elementen; und eine Verarbeitungsmaschine (130) zum Identifizieren,

durch die beschreibenden Daten, von wenigstens einem Parameter, ausgewählt aus der Gruppe von Parametern, und zum automatischen Hinzufügen jedes Elements in dem Satz von Elementen zu dem wenigstens einen

Level, der von dem wenigstens einen identifizierten Parameter unter den

ein oder mehreren Leveln der teildefinierten hierarchischen Datenstruktur

definiert ist, wenigstens teilweise auf der Basis der beschreibenden Daten.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 bis 13 und 15 bis 25 wird auf die

Streitpatentschrift EP 1 762 054 B1 Bezug genommen.

Ihre Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit stützt die

Klägerin insbesondere auf die folgenden Dokumente:

K5

Warrier, U.S. et al., A Network Management Language for OSI

Networks, Konferenzband SIGCOMM '88: Symposium proceedings on Communication architectures and protocols, August

1988, Seiten 98-105;

K5a

Veröffentlichungsnachweis zu K5/Warrier des Herausgebers

K6

K7

K8

K9

Association

for Computing Machinery

(ACM)

unter

https://dl.acm.org/doi/10.1145/52324.52335;

Standard ANSI X3.135-1986, American International Standard

for Information Systems - Database Language-SQL, American

National Standards Institute, Oktober 1986;

Elmasri, R. et al., Fundamentals of Database Systems, Addison-Wesley, 3. Aufl. 2000, Titelseiten, Inhaltsverzeichnis und S.

196-201, 269-274;

WO 03 / 067 853 A2;

Internet-Standardentwurf Zeroconf, Dynamic Configuration of

IPv4 Link-Local Addresses, Internet Engineering Taskforce

(IETF), Version 04, 19. Juli 2001;

K10

Goland, Y. Y. et al., „Simple Service Discovery Protocol/1.0“,

Entwurfsdokument der Internet Engineering Taskforce, 28. Oktober 1999;

K11

Case, J. et al., „A Simple Network Management Protocol

(SNMP)“, Internet Engineering Taskforce (IETF), RFC 1157,

K12

K13

K14

K15

K17

K18

K19

K21

K21a

K22

K22a

K22b

K23

Mai 1990;

US 2002 / 0 103 631 A1;

US 2001 / 0 044 840 A1;

US 6 298 354 B1;

US 5 761 502 A;

US 2003 / 0 145 041 A1;

Blommers, J., „OpenView network node manager: Designing

and Implementing an Enterprise Solution“, Prentice Hall PTR

(2001), Titelseiten, Inhaltsverzeichnis, S. 61-175, 271-310;

US 5 999 179 A;

Riggs, R. et al., Programming Wireless Devices with the JavaTM

2 Platform, Micro Edition, Second Edition, Addison-Wesley

(2003), Titelseiten, Inhaltsverzeichnis, S. 7-21, 89-109;

Veröffentlichungsnachweis der K21;

Chakraborty, R., Blogbeitrag „A Ticker control“, mit Datumsangabe „3 Sep 2000“;

aktueller Auszug der Anlage K22;

Revision der Anlage K22;

Standard-Spezifikation „Open Group Technical Standard, Systems Management: Application Response Measurement (ARM)

API“, Version 2.0 (Juli 1998);

K24

Hauck, R., Dissertation „Architektur für die Automation der Managementinstrumentierung bausteinbasierter Anwendungen“,

LMU München, 2001;

K25

Kuhn, D. R., „Sources of Failure in the Public Switched Telephone Network“, Zeitschrift „Computer“, Band 30, Ausgabe 4,

April 1997, S. 31-36;

K26

US 2002 / 0 198 985 A1.

Nach Ansicht der Klägerin sind die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 14 und 25 – unter Berücksichtigung des den SQL-Standard betreffenden

allgemeinen Fachwissens – nicht neu gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltungen K5, K8, K12, K13, K14, K15 sowie K17 und beruhen ausgehend

von einer der Entgegenhaltungen K15 oder K17 in Verbindung mit dem Fachwissen

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 762 054 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, sowie

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in

den Fassungen der Hilfsanträge 0 (vom 22. Januar 2024), 1 (vom

22. Mai 2023, 2 (vom 22. Mai 2023), 2a (vom 22. Januar 2024), 3 und 3a

(vom 22. Januar 2023), 4 (vom 22. Mai 2023), 4a (vom 17. Juni 2024), 5

(vom 22. Mai 2023), 5a (vom 17. Juni 2024), 5b, 5c 5d, 5e (je vom

17. Juni 2024), , 6 (vom 22. Mai 2023), 6.0 (vom 11. September 2024), 6a,

6 b, 6c (je vom 17.Juni 2024), 7, 8 und 9 (je vom 22.Mai 2023) sowie 10 und

11 (je vom 22.Januar 2024) – in dieser Reihenfolge – richtet.

Mit dieser Antragsfassung verfolgt die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und zu Protokoll gegeben, ausdrücklich das Rechtsschutzziel, dass

der Senat die Fassung des Hilfsantrags 0 bereits anstelle der als geschlossenen

Anspruchssatz verteidigten erteilten Fassung des Streitpatents prüft, sofern sich

auch nur einer der nebengeordneten Ansprüche Streitpatents in der erteilten Fassung nicht als rechtsbeständig erweisen sollte. Ebenso soll mit den jeweils als geschlossener Anspruchssatz verteidigten Fassungen der weiteren Hilfsanträge verfahren werden.

Der auf ein System zum Verarbeiten von Informationen gerichtete, unabhängige

Patentanspruch 14 ist in den Fassungen der Hilfsanträge jeweils wie folgt geändert:

Patentanspruch 12 in der Fassung des Hilfsantrags 0 unterscheidet sich von der

erteilten Fassung des Patentanspruchs 14 dadurch, dass am Ende folgende Ergänzung eingefügt ist:

wherein the addition of the set of elements to the partially-defined

hierarchical data structure

is accomplished by modifying

the

partially-defined hierarchical data structure itself.

Patentanspruch 14 in der Fassung des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von der

erteilten Fassung dadurch, dass in den Ausdrücken „comprising one or more levels

for receiving information“ und „among the one or more levels“ jeweils die Angabe

„one or more“ gestrichen ist.

Patentanspruch 12 in der Fassung des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 14 in der Fassung des Hilfsantrags 1 dadurch, dass am Ende folgende Ergänzung eingefügt ist:

wherein the processing engine automatically adds the set of elements

into a new data structure based at least in part on the partially-defined

hierarchical data structure and the new data structure is augmented

by the set of elements based upon the descriptive data.

Patentanspruch 12 in der Fassung des Hilfsantrags 2a kombiniert die Änderungen

der Hilfsanträge 0 und 1.

In der Fassung des Hilfsantrags 3 ist dem Patentanspruch 12 in der Fassung des

Hilfsantrags 2 am Ende folgende Ergänzung angefügt:

wherein thousands or more entities are managed within an infrastructure of the network.

Patentanspruch 12 in der Fassung des Hilfsantrags 3a kombiniert den Patentanspruch 14 in der Fassung des Hilfsantrags 1 mit den Ergänzungen der Hilfsanträge

0 und 3.

Patentanspruch 12 in der Fassung des Hilfsantrags 4 ergänzt den erteilten Patentanspruch 14 am Ende wie folgt:

a graphical display system for displaying at least a portion of the hierarchical data structure having at least one automatically-added element; and a filter to control a displayed alarm state relating to the hierarchical data structure, wherein the elements are added to the hierarchical data structure regardless of conditions specified by the filter,

and the filter selectively controls the displays of various alarm states

associated with the elements of the hierarchical data structure.

Patentanspruch 12 in der Fassung des Hilfsantrags 4a unterscheidet sich von der

Fassung des Hilfsantrags 4 durch folgende Ergänzung am Ende:

wherein the conditions specified by the filter are alarm conditions relating to availability, responsiveness, failure status, and delay in

operation.

In Patentanspruch 12 in der Fassung des Hilfsantrags 5 ist der erteilte Patentanspruch 14 am Ende um die das graphische Anzeigensystem betreffende Ergänzung

des Hilfsantrags 4 „a graphical display system for displaying at least a portion of

the hierarchical data structure having at least one automatically-added element;”

sowie um folgenden Wortlaut ergänzt:

wherein the graphical display system is for displaying a number of

users affected by an alarm condition affecting an element in the hierarchical data structure.

Patentanspruch 12 in der Fassung des Hilfsantrags 5a entspricht Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 5 mit folgender Ergänzung am Ende:

wherein said number is computed from alarms and configuration information tied to a response time measurement resulting from observing user activity or by actively testing a service.

In der Fassung des Hilfsantrags 5b ist Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 5a am

Ende wie folgt ergänzt:

wherein an individual response time measurement is defined on a response path associated with a response destination that represents

the application service that is being used and associated with a response source which represents a tester, where a response path

measures response time with active tests, or a user of the service,

where the response time derives from user activity.

In der Fassung des Hilfsantrags 5c ist Patentanspruch 12 der Fassung des Hilfsantrags 5b am Ende wie folgt ergänzt:

wherein each response source has an attribute that identifies the type

of activity measured which identifies the kind of test being performed,

in the case of active test measurements, or the kind of user activity

seen, in the case of observed response measurements, and wherein

different types of response measurements under the same type of activity are grouped to determine a relationship among these related

measurements.

Patentanspruch 12 in der Fassung des Hilfsantrags 5d entspricht der Fassung

des Hilfsantrags 5c mit der Änderung, dass in den vorgenannten Ergänzungen der

Hilfsantragsgruppe 5 die auf das aktive Testen eines Dienstes bezogene Alternative gestrichen worden ist, so dass sich im Anschluss an die das graphische Anzeigensystem betreffende Ergänzung des Hilfsantrags 4 „a graphical display system for displaying at least a portion of the hierarchical data structure having at least

one automatically-added element;” folgender Wortlaut ergibt:

wherein said number is computed from alarms and configuration

information tied to a response time measurement resulting from

observing user activity,

wherein an individual response time measurement is defined on a response path associated with a response destination that represents

the application service that is being used and associated with a response source which represents a user of the service,

wherein each response source has an attribute that identifies the type

of activity measured which identifies the kind of user activity seen, and

wherein different types of response measurements under the same

type of activity are grouped to determine a relationship among these

related measurements.

Patentanspruch 12 in der Fassung des Hilfsantrags 5e entspricht der Fassung des

Hilfsantrags 5d mit folgender Ergänzung am Ende:

and wherein users in geographic and organizational proximity are

grouped into client sets of observed response sources defined in the

configuration of the system.

Patentanspruch 13 in der Fassung des Hilfsantrags 6 entspricht dem um die folgenden Zusätze am Ende ergänzten, erteilten Patentanspruch 14:

wherein at least a portion of the hierarchical data structure is

displayed in a ticker display occupying a space that is less than an

entire graphical display,

wherein also alarm states (658) are displayed in the ticker display, and

wherein a filter is applied to control a portion of the alarm states (658)

that are displayed.

Patentanspruch 12 in der Fassung des Hilfsantrags 6.0 entspricht Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 6 mit folgender Modifikation: Innerhalb des Wortlauts

“wherein at least a portion of the hierarchical data structure is displayed in a ticker

display occupying a space that is less than an entire graphical display,” ist „at least

a portion of” gestrichen.

Patentanspruch 13 in der Fassung des Hilfsantrags 6a ergänzt den erteilten Patentanspruch 14 am Ende um den Zusatz des Hilfsantrags 4 „a graphical display

system for displaying at least a portion of the hierarchical data structure having at

least one automatically-added element” sowie um folgenden weiteren Zusatz:

wherein at least one level of elements from the hierarchical data

structure is selected,

wherein a user input prompts the selecting of at least one level of

elements from the hierarchical data structure, and

wherein the selected level of elements is displayed in a ticker display,

wherein the ticker display occupies a space that is less than the entire

graphical display.

Patentanspruch 13 in der Fassung des Hilfsantrags 6b entspricht der um folgenden Zusatz erweiterten Fassung des Patentanspruchs 13 nach Hilfsantrag 6a (Zusatz unterstrichen):

….wherein at least one level of elements from the hierarchical data

structure is selected,

said hierarchical data structure comprising the set of elements added

to the hierarchical data structure from the source of information, the

addition based at least in part upon the descriptive data associated

with the set of elements, wherein a user input prompts … .

Patentanspruch 13 in der Fassung des Hilfsantrags 6c ergänzt den erteilten Patentanspruch 14 am Ende um den ersten Zusatz des Hilfsantrags 4 „a graphical

display system for displaying at least a portion of the hierarchical data structure

having at least one automatically-added element;”, den ersten Zusatz des Hilfsantrags 6 „wherein at least a portion of the hierarchical data structure is displayed in

a ticker display occupying a space that is less than an entire graphical display,”

sowie um folgenden weiteren Zusatz:

wherein a ticker is first enabled and appears on the display,

component information from one level of the hierarchical data

structure is scrolled horizontally across a window displaying the

ticker,

and when a user observes that tier of information as it scrolls across

the window and when the user desires to view information from

another tier of the hierarchical data structure,

the user selects that tier of the hierarchical data structure and, in turn,

information from the newly-selected tier scrolls across the ticker.

Patentanspruch 14 in der Fassung des Hilfsantrags 7 ergänzt den erteilten Patentanspruch 14 am Ende wie folgt:

wherein an input (150) and a query processor (140), wherein the input

(150) communicates with the query processor (140) that

translates a request for information from the input (150) into machinereadable code that the system (100) recognizes and processes and

in turn provides the partially-defined hierarchical data structure (110).

Patentanspruch 13 in der Fassung des Hilfsantrag 8 entspricht dem am Ende um

folgenden Zusatz ergänzten, erteilten Patentanspruch 14:

and a graphical display system for providing a temporal display of

alarm states.

In der Fassung des Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag 9 ist der erteilte Patentanspruch 14 am Ende um die das graphische Anzeigensystem betreffende Ergänzung des Hilfsantrags 4 „a graphical display system for displaying at least a

portion of the hierarchical data structure having at least one automatically-added

element;” sowie um folgenden Wortlaut ergänzt:

wherein the graphical display system is further configured for displaying

another portion of the hierarchical data structure in response to a command received from a user.

Patentanspruch 8 in der Fassung des Hilfsantrags 10 ergänzt den erteilten Patentanspruch 14 um die Änderungen der Hilfsanträge 0, 4, 5, 7, wobei vor dem

Zusatz des Hilfsantrags 7 folgende Modifikation des Hilfsantrags 8 eingefügt ist:

wherein the graphical display system is for providing a temporal display of alarm states; and (wherein) an input… .

Der Patentanspruch 8 in der Fassung des Hilfsantrags 11 unterscheidet sich

schließlich von der Fassung nach Hilfsantrag 10 dadurch, dass der Fassung des

Patentanspruchs 14 nach Hilfsantrag 1 entsprechend in den Ausdrücken „comprising one or more levels for receiving information“ und „among the one or more

levels“ jeweils die Angabe „one or more“ gestrichen ist.

Zu den Fassungen der Hilfsanträge wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22. Mai 2023, vom 22. Januar 2024, vom 17. Juni 2024 sowie auf das

Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2024 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent in der erteilten Fassung, zumindest aber in einer der Fassungen der Hilfsanträge als rechtsbeständig.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch in der Fassung der

Hilfsanträge als nicht patentfähig erweise und hält einzelne Hilfsantragsfassungen

für unzulässig.

Der Senat hat den Parteien am 18. April 2024 einen qualifizierten Hinweis

(§ 83 PatG) und im Termin am 11. September 2024 einen weiteren Hinweis erteilt.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent erweist sich weder in seiner

erteilten Fassung, noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge als rechtsbeständig. Den Gegenständen des erteilten, auf ein System zum Verarbeiten von Informationen gerichteten Patentanspruchs 14 und der in den Fassungen der Hilfsanträge modifizierten Systemansprüche fehlt jeweils die erforderliche Patentfähigkeit

in Form fehlender Neuheit bzw. mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1, 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), c) Art. 54, 56 EPÜ).

I.

1.

Das Streitpatent betrifft die automatisierte Verarbeitung und Anzeige von Informationen für die Netzwerkverwaltung (Streitpatentschrift, Absatz [0001]).

In der Beschreibung wird ausgeführt, dass Geräteausfälle in Computernetzwerken

Zeitverluste, verpasste Geschäftsgelegenheiten und Frustrationen bei Netzwerknutzern zur Folge hätten. In Netzwerken mit einer relativ kleinen Anzahl von Netzwerkgeräten sei ein Netzwerknutzer oder -administrator möglicherweise in der

Lage, defekte Geräte physisch zu lokalisieren, um sie in kurzer Zeit zu reparieren.

Dieser Ansatz erfordere jedoch, diejenigen Geräte zu identifizieren, die ein Problem im Netzwerk verursachten, und könne daher zu Verzögerungen bei der Behebung von Geräteausfällen führen (Streitpatentschrift, Absatz [0003]).

Da in Netzwerken immer mehr zusammenwirkende Netzwerkgeräte zum Einsatz

kämen, gestalte sich die Lokalisierung bestimmter Geräte umständlich und zeitaufwendig. Selbst wenn die defekten Geräte erfolgreich lokalisiert würden, könnte deren bloße Identifikation keine Informationen über die Anzahl oder Identität der Netzwerknutzer liefern, die von Geräteausfällen betroffen sein könnten (Streitpatentschrift, Absatz [0003]).

Daher bestehe ein Bedarf an Verfahren und Vorrichtungen zur Organisation und

Darstellung großer Mengen von Echtzeit-Betriebsinformationen über Netzwerkgeräte in einer nutzerfreundlichen und flexiblen Art und Weise, bei der auf Nutzeranfragen schnell reagiert werde. Ferner sei es erforderlich, Informationen zu organisieren und präsentieren, die vom Ausfall verschiedener Netzwerkgeräte betroffene

Netzwerknutzer oder Netzwerkgeräte kennzeichneten (Streitpatentschrift, Absatz [0004]).

2.

Demnach liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, Verfahren und Vorrichtungen anzugeben, mit denen sich große Mengen von Echtzeit-Betriebsinformationen über Netzwerkgeräte in einer nutzerfreundlichen und flexiblen Art und

Weise organisieren und darstellen lassen, so dass insbesondere die vom Ausfall

von Netzwerkgeräten betroffenen Nutzer und Netzwerkgeräte zeitnah ermittelt werden können.

Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch ein System zum Verarbeiten von Informationen gemäß Patentanspruch 14, ein Verfahren zum Verarbeiten von Informationen gemäß Patentanspruch 1 und eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 25

gelöst werden, die die Mittel zum Ausführen oder Bewirken der Ausführung eines

Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 13 umfasst.

Der unabhängige Patentanspruch 14 lautet in der Verfahrenssprache Englisch

nebst deutscher Übersetzung (in der Gliederung der Parteien) wie folgt:

Patentanspruch 14

Übersetzung

14

A system for processing infor-

System zum Verarbeiten von Informamation, the system (100) comtionen, wobei das System (100) Folprising:

gendes umfasst:

14.1

a partially-defined hierarchical

eine teildefinierte hierarchische Dadata structure (110)

tenstruktur (110),

14.1.1

comprising one or more levels for

die ein oder mehrere Levels zum Empreceiving information

fangen von Informationen umfasst,

that is to be automatically added

die automatisch der teildefinierten hieto the partially-defined hierarrarchischen Datenstruktur hinzugefügt

chical data structure,

werden sollen,

14.1.2

wherein the partially-defined hierwobei die teildefinierte hierarchische

archical data structure describes

Datenstruktur ein Netzwerk bea network comprising network

schreibt, das Netzwerkausrüstung

equipment and/or application ser-

und/oder Anwendungsdienste umvices;

fasst;

14.2

a source of information (120)

eine Informationsquelle (110), die eicomprising a set of elements,

nen Satz von Elementen umfasst,

wherein the set of elements

wobei der Satz von Elementen

14.2.1

describes the network equipment

die Netzwerkausrüstung und/oder Anand/or application services in the

wendungsdienste in dem Netzwerk

network, and

beschreibt und

14.2.2

is associated with descriptive

mit beschreibenden Daten zum Bedata for determining at least one

stimmen von wenigstens einem Level

level among the one or more levunter den ein oder mehreren Leveln

els of the partially-defined hierarder teildefinierten hierarchischen Dachical data structure for the set of

tenstruktur für den Satz von Elemenelements,

ten assoziiert ist,

14.2.2.1 wherein

the descriptive data

wobei die beschreibenden Daten wecomprises at least one parameter

nigstens einen Parameter umfassen,

selected from the group consistausgewählt aus der Gruppe besteing of:

hend aus:

a source for a communication aseiner Quelle für eine mit dem Satz von

sociated with the set of elements,

Elementen assoziierte Kommunikation,

a destination for a communicaeinem Ziel für eine mit dem Satz von

tion associated with the set of el-

Elementen assoziierte Kommunikaements,

tion,

an application type associated

einem mit dem Satz von Elementen

with the set of elements,

assoziierten Anwendungstyp

or

oder

a type of the element of the set of

einem Typ des Elements des Satzes

elements and

von Elementen und

relationship data for the set of el-

Beziehungsdaten für den Satz von

ements; and

Elementen; und

14.3

a processing engine (130)

eine Verarbeitungsmaschine (130)

14.3.1

for identifying, through the dezum Identifizieren, durch die beschreiscriptive data, at least one pabenden Daten, von wenigstens einem

rameter selected from said group

Parameter, ausgewählt aus der

of parameters and

Gruppe von Parametern, und

14.3.2

for automatically adding each elzum automatischen Hinzufügen jedes

ement among the set of elements

Elements in dem Satz von Elementen

to the at least one level defined

zu dem wenigstens einen Level, der

by the at least one identified pavon dem wenigstens einen identifizierrameter among the one or more

ten Parameter unter den ein oder

levels of the partially-defined himehreren Leveln der teildefinierten

erarchical data structure,

hierarchischen Datenstruktur definiert

ist,

based at least in part upon the

wenigstens teilweise auf der Basis der

descriptive data.

beschreibenden Daten.

3.

Als zuständigen Fachmann für diese Aufgabe sieht der Senat einen Hochschulabsolventen der Informatik oder Elektrotechnik an, der über eine mehrjährige

Berufserfahrung auf dem Gebiet der rechnergestützten Verwaltung und Überwachung von Computernetzwerken verfügt und insbesondere mit der Entwicklung von

Benutzerschnittstellen für Netzwerkadministratoren vertraut ist.

Dieser Fachmann legt den Merkmalen des unabhängigen Patentanspruchs 14 folgendes Verständnis zu Grunde:

4.

Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 14 ein

System zum Verarbeiten von Informationen vor, welches mehrere Komponenten

umfasst (Merkmal 14): eine „teildefinierte“ hierarchische Datenstruktur (Merkmal

14.1), eine Informationsquelle, die einen Satz von Elementen umfasst (Merkmal

14.2) sowie eine Verarbeitungsmaschine (Merkmal 14.3). Ein solches System ist

in Figur 1A der Streitpatentschrift schematisch dargestellt.

4.1 Der Satz von Elementen ist als Menge von Daten oder Informationen anzusehen, da er „Netzwerkausrüstung“ („network equipment“, also beispielsweise

Netzwerkgeräte) beschreibt sowie von einer Informationsquelle abgerufen werden,

in einer hierarchischen Datenstruktur angeordnet sein und zu deren Levels hinzugefügt oder aus diesen entfernt werden kann (vgl. Streitpatentschrift, u. a. Absätze

[0006], [0007], [0018], [0034] sowie Merkmale 14.2, 14.2.1 und 14.3.2). Ein Satz

von Elementen kann auch nur ein einziges Element enthalten (Streitpatentschrift,

Absatz [0027], letzter Satz).

Da Patentanspruch 14 den Bedeutungsinhalt der Elemente nicht vorgibt, sind insbesondere Alarmzustände als anspruchsgemäße Elemente anzusehen. Alarmzustände sind für den Fachmann Informationen, die einem Nutzer an einer grafischen

Benutzerschnittstelle angezeigt werden können und diesen darauf hinweisen, dass

ein Alarm ausgelöst worden ist, weil Netzwerkgeräte oder -komponenten nicht ordnungsgemäß arbeiten (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0038] i. V. m. Figur 3, Bezugszeichen 320a bis 320c sowie Absatz [0062] i. V. m. Figur 6B, Bezugszeichen

658). Zudem können Alarmzustände - ebenso wie die Elemente - auf den Stufen

einer Anzeigehierarchie angeordnet sein (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0037],

vorletzter und letzter Satz; Absatz [0039], erster Satz).

4.2 Aus Sicht des Fachmanns umfasst eine hierarchische Datenstruktur eine

Menge von Daten sowie mehrere, im Streitpatent als „Levels“ bezeichnete Hierarchiestufen, die zueinander in Über- oder Unterordnungsbeziehungen stehen und

denen jeweils Daten zugeordnet sein können. Demzufolge ist ein Teil einer hierarchischen Datenstruktur, der selbst mindestens zwei Levels aufweist, ebenfalls eine

hierarchische Datenstruktur.

4.3 Als eine „teildefinierte“ hierarchische Datenstruktur („partially-defined hierarchical data structure“) im Sinne des Streitpatents ist eine hierarchische Datenstruktur anzusehen, die nur teilweise oder nicht vollständig festgelegt ist und der

anspruchsgemäße Elemente hinzugefügt werden können.

4.3.1 Den Absätzen [0037] bis [0041] der Streitpatentschrift, in denen auf die Figur 3 Bezug genommen wird, ist zu entnehmen, dass eine teildefinierte hierarchische Datenstruktur entsteht, wenn ein Benutzer Levels zu einer ursprünglichen Datenstruktur hinzugefügt hat.

Eine hierarchische Datenstruktur kann „teilweise definiert“ werden, indem ein Nutzer mittels einer Maus oder eines Touchpads auf einem höchsten Level 310a einen

angezeigten Alarmzustand 320a anwählt, was zu zwei automatisch generierten Levels 310b und 310c führt, die unter dem Level 310a angeordnet sind (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0040] - „the request would partially define a hierarchical data

structure that would result in automatically generated levels 310b and 310c“ i. V. m.

Absatz [0037] - „The highest level of hierarchical data is 310a […]“).

Laut Absatz [0041] der Streitpatentschrift wird die hierarchische Datenstruktur allerdings nicht nur durch die geografischen Angaben „NORTHEAST“ und „BOSTON

QUINCY“ repräsentiert, die in den Textboxen 340b und 340c auf den beiden Levels

310b und 310c angeordnet sind und das Gebiet, in dem sich eine alarmauslösende

Netzwerkkomponente befindet, in unterschiedlichen Genauigkeitsstufen angeben.

Vielmehr ergibt sich aus dem Absatz, dass die „teildefinierte“ hierarchische Datenstruktur auch durch die Angabe „UNITED STATES“ in der Textbox 340a repräsentiert wird (siehe „the text enclosed by boxes 340a, 340b, 340c within the hierarchical levels 310a, 310b, 310c represent the partially-defined hierarchical data structure“), so dass die „teildefinierte“ hierarchische Datenstruktur nicht nur die auf die

Anwahl des Alarmzustands 320a hin erzeugten Levels 310b und 310c umfasst,

sondern auch den bereits zuvor vorhandenen Level 310a.

4.3.2 Der Wortlaut des Begriffs „teildefiniert“ führt zudem zu einer Auslegung im

Sinne von „teilweise festgelegt“ oder „nicht vollständig festgelegt“.

Diese Lesart entspricht den Ausführungen in Absatz [0035] der Streitpatentschrift,

nach denen eine hierarchische Datenstruktur bereits „teildefiniert“ ist, bevor dieser

ein Element hinzugefügt worden ist (siehe „[…] determines whether the element

belongs in the hierarchical data structure 110 based on the partial definition provided by the hierarchical data structure […] If the element is determined to belong

in the hierarchical data structure 110, the categorizer 134 automatically adds it

[…]“). Da die hierarchische Datenstruktur nach dem Hinzufügen eines Elements

eine größere Anzahl von Elementen umfasst, war sie zuvor nur teilweise oder nicht

vollständig festgelegt.

Außerdem kann nach dem erteilten Patentanspruch 2 aus einer „teildefinierten“

hierarchischen Datenstruktur eine neue Datenstruktur erzeugt werden. Denn eine

solche neue Datenstruktur kann neue Daten, Ordnungsbeziehungen und/oder Levels enthalten, die vor der Erzeugung der neuen Datenstruktur nicht deren Teil

waren und dieser somit hinzugefügt worden sind.

4.3.3 Eine teilweise oder unvollständig festgelegte Datenstruktur kann schließlich

auch nach dem Hinzufügen von Elementen weiterhin als teilweise oder unvollständig festgelegt angesehen werden - es sei denn, dass nach einer letzten Addition

eines Elements ein Zustand erreicht wird, in dem keine Elemente mehr hinzugefügt

werden können. Für die Existenz eines solchen Zustands liefert das Streitpatent

allerdings keine Anhaltspunkte; insbesondere ist es möglich und ggf. auch zweckmäßig, den in Figur 3 gezeigten Levels 310a, 310b und 310c bei Bedarf noch weitere hierarchisch untergeordnete Levels hinzuzufügen.

4.4

Laut Merkmal 14.1.1 soll die teildefinierte hierarchische Datenstruktur ein

oder mehrere Levels zum Empfangen von Informationen („levels for receiving

information“) umfassen, die ihr automatisch hinzugefügt werden sollen.

4.4.1 Eine Information - z. B. ein Element aus dem Satz von Elementen - kann

dann als zu einem Level der Datenstruktur hinzugefügt gelten (vgl. Merkmal

14.3.2), wenn die Information dem Level zugeordnet ist. In diesem Fall hat der

Level die Information „empfangen“. Eine solche Zuordnung kann indirekt („transitiv“) definiert sein: wenn z. B. ein Satz A von Elementen einem Level zugeordnet

ist, kann auch ein Element B diesem Level zugeordnet sein, weil es A oder zumindest einem Teil von A zugeordnet ist.

4.4.2 Dass die teildefinierte hierarchische Datenstruktur auch nur einen (einzigen)

Level zum Empfangen von Informationen umfassen kann, impliziert nicht, dass

diese Datenstruktur auch nur einen einzigen Level besitzt, sondern lediglich, dass

der Datenstruktur nur auf einem einzigen ihrer mindestens zwei Levels Daten hinzugefügt werden können. Hätte die Datenstruktur genau einen Level, wäre sie nicht

hierarchisch.

4.4.3 In Absatz [0007] der Streitpatentschrift werden zwei Möglichkeiten angeführt, wie das Hinzufügen der in Merkmal 14.1.1 genannten Informationen bewerkstelligt werden kann: Zum einen kann die teildefinierte hierarchische Datenstruktur

selbst modifiziert werden, und zum anderen kann eine neue hierarchische Datenstruktur gebildet werden, die zumindest teilweise auf der teildefinierten hierarchischen Datenstruktur beruht und die durch die neu hinzugefügten Elemente erweitert wird - was impliziert, dass diese Elemente zu der neuen Datenstruktur hinzugefügt werden.

Im ersten Fall werden die Daten, die Beziehungen zwischen den Daten der hierarchischen Datenstruktur und/oder die Anzahl ihrer Levels verändert; im zweiten Fall

werden einer bestehenden Datenstruktur neue Daten hinzugefügt, welche insbesondere auch weitere Levels und neue Beziehungen zwischen den Daten der

- dann neuen - Datenstruktur definieren können.

4.4.4 Dass der Satz von Elementen zu einem Level „automatisch“ hinzugefügt

wird, bedeutet, dass von einem Computer Anweisungen ausgeführt werden, die

(beschreibende) Daten verwenden, um die Zuordnung des Satzes von Elementen

zu einem Level der Datenstruktur festzulegen (vgl. Merkmale 14.2.2, 14.3.2 sowie

Streitpatentschrift, u. a. Absätze [0009], [0012], [0035], [0036]). Ein derartiger „automatischer“ Ablauf kann auch von einem Nutzer durch Anwahl eines Bedienelements einer grafischen Benutzeroberfläche angestoßen werden (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0040], erster Satz).

4.5

Laut Merkmal 14.1.2 soll die teildefinierte Datenstruktur ein Netzwerk beschreiben, das Netzwerkausrüstung und/oder Anwendungsdienste umfasst;

dementsprechend soll auch der Satz von Elementen, den die Informationsquelle

umfasst, Netzwerkausrüstung und/oder Anwendungsdienste in dem Netzwerk beschreiben (vgl. Merkmal 14.2.1). Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Satz

von Elementen einzelne Geräte oder Komponenten des Netzwerks beschreibt.

Unter Netzwerkausrüstung („network equipment“) versteht das Streitpatent insbesondere Computer, Router, Switches und Server (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0002]), d. h. Geräte, die eine Vernetzung von Geräten in einem Rechnernetzwerk ermöglichen und/oder die selbst vernetzt werden.

Ein Anwendungsdienst („application service“) ist aus Sicht des Fachmanns eine

nach außen hin erkennbare Softwarefunktionalität, die über eine vorgegebene

Schnittstelle bereitgestellt wird. Das Streitpatent nennt in diesem Zusammenhang

beispielhaft den Dienst „Microsoft Exchange“ (Streitpatentschrift, Absätze [0029]

und [0030]).

4.6 Weiterhin soll der Satz von Elementen mit beschreibenden Daten

(„descriptive data“) zum Bestimmen von wenigstens einem Level unter den ein oder

mehreren Levels der teildefinierten hierarchischen Datenstruktur für den Satz von

Elementen assoziiert sein (Merkmal 14.2.2).

4.6.1 Dass die beschreibenden Daten und der Satz von Elementen miteinander

„assoziiert“ - d. h. auf bestimmte Weise verbunden - sein sollen, deutet darauf hin,

dass die beschreibenden Daten und der Satz von Elementen keine gemeinsamen

Daten enthalten dürfen. Jedoch können auch zwei unterschiedliche Datenmengen,

die eine nicht leere Schnittmenge haben, grundsätzlich bereits deshalb als miteinander assoziiert gelten, weil sie teilweise übereinstimmen. Allerdings trifft diese

Überlegung im Kontext des Patentanspruchs 14 zumindest dann nicht mehr zu,

wenn derjenige Teil der beschreibenden Daten, der gemäß Merkmal 14.3.2 zum

Hinzufügen der Elemente verwendet wird, mit dem Satz von Elementen übereinstimmt. Denn in diesem Fall wären die hinzugefügten Elemente mit sich selbst „assoziiert“ - eine Assoziation setzt aber voneinander verschiedene Objekte voraus,

die miteinander in Verbindung gebracht werden. Der anspruchsgemäße Satz von

Elementen muss sich daher von dem Teil der beschreibenden Daten unterscheiden.

4.6.2 Die beschreibenden Daten können Beziehungsdaten („relationship data“)

sein, die Verbindungen zwischen Netzwerkkomponenten angeben, sowie Attributdaten („attribute data“), welche beispielsweise Technologie- oder Applikationstypen repräsentieren, oder auch sonstige Eigenschaftsdaten („property data“) wie

z. B. Bezeichnungen von Netzwerkgeräten (Streitpatentschrift, Absatz [0018] und

Absätze [0027] bis [0031]). Aus Sicht des Fachmanns können anspruchsgemäße

beschreibende Daten insbesondere Werte von Programmvariablen sein, die Eigenschaften von Netzwerkkomponenten oder Beziehungen zwischen diesen Komponenten angeben.

Die Menge der beschreibenden Daten wird aber durch die Anspruchsmerkmale

nicht auf derartige Werte beschränkt. So sind auch die in einem Quellcode verwendeten Bezeichnungen der oben genannten Programmvariablen oder auch diejenigen Teile eines Maschinencodes, die dem Abruf der Werte dieser Variablen dienen

(und beispielsweise Informationen umfassen, die die Speicherorte der Programmvariablenwerte angeben), beschreibende Daten im Sinne des erteilten Patentanspruchs 14. Denn alle diese Informationen dienen der Bestimmung der Programmvariablenwerte und damit auch der Bestimmung wenigstens eines Levels der teildefinierten hierarchischen Datenstruktur.

4.7 Die beschreibenden Daten umfassen nach Merkmal 14.2.2.1 wenigstens einen Parameter, der aus einer Gruppe ausgewählt ist, die aus den folgenden Parametern besteht:

A) einer Quelle für eine mit dem Satz von Elementen assoziierte Kommunikation;

B) einem Ziel für eine mit dem Satz von Elementen assoziierte Kommunikation;

C) einem mit dem Satz von Elementen assoziierten Anwendungstyp;

D) einem Typ des Elements des Satzes von Elementen;

E) Beziehungsdaten für den Satz von Elementen.

Diese Parameter können verwendet werden, um eine Kategorie der hierarchischen

Datenstruktur zu bestimmen, in die der Satz von Elementen eingefügt wird, so dass

dieser ein Bestandteil der hierarchischen Datenstruktur wird (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0015], [0035], [0036]; Figur 1B; siehe auch Merkmal 14.3.2).

4.7.1 Grundsätzlich versteht der Fachmann unter einer Quelle („source“) und einem Ziel („destination“) einer Kommunikation Einheiten, von denen aus bzw. an

die Daten übertragen werden können, wie z. B. Netzwerkgeräte und/oder deren

Sende- bzw. Empfangseinrichtungen. Da eine Quelle und ein Ziel gemäß den Merkmalen 14.2.2 und 14.2.2.1 beschreibende Daten sowie Parameter sein sollen, die

der Bestimmung wenigstens eines Levels der hierarchischen Datenstruktur dienen,

subsumiert der Fachmann unter die unter A) und B) genannten Parameter Daten,

die die Bedeutungen „Einheit, von der aus Daten übertragen werden können“ bzw.

„Einheit, an die Daten übertragen werden können“ haben oder die die Identität einer

solchen Einheit charakterisieren.

4.7.2 Den unter D) genannten Ausdruck „Typ des Elements“ des Satzes von Elementen interpretiert der Fachmann als „Typ eines Elements des Satzes von Elementen“, weil Patentanspruch 14 an keiner anderen Stelle auf ein spezielles Element Bezug nimmt.

4.7.3 Die unter E) angesprochenen Beziehungsdaten („relationship data“) können gemäß den Absätzen [0012] und [0028] der Streitpatentschrift insbesondere

Geräte- oder Serviceverbindungen („device links“, „service links“), Abhängigkeiten

zwischen Anwendungen („application dependencies“) oder Beziehungen zwischen

einer Schnittstellenkarte oder einer CPU und einer Netzwerkeinrichtung betreffen

(„device containment“).

Die Alternative E) des Merkmals 14.2.2.1 beschränkt den Gegenstand von Patentanspruch 14 aber nicht auf die genannten Beispiele. Daraus ergibt sich wiederum, dass die beschreibenden Daten nicht unbedingt ein Netzwerk beschreiben

müssen. Mit Merkmal 14.2.2 ist zudem auch vereinbar, dass die Menge der beschreibenden Daten Informationen umfasst, die nicht zum Bestimmen eines Levels

geeignet sind.

4.8 Die Merkmale 14.3 und 14.3.1 legen fest, dass das beanspruchte System

eine Verarbeitungsmaschine besitzen soll, die geeignet ist, mittels der beschreibenden Daten („through the descriptive data“) gemäß dem Bedeutungsgehalt des

englischen Ausdrucks „to identify“ wenigstens einen Parameter aus der Parametergruppe des Merkmals 14.2.2.1 zu identifizieren, ermitteln, bestimmen, erkennen oder festzulegen („for identifying […] at least one parameter selected from

said group of parameters“).

Unter einer Verarbeitungsmaschine versteht der Fachmann eine Hardware-

und/oder Softwareeinheit (z. B. einen Prozessor und/oder ein aus mehreren Routinen bestehendes Programm).

Merkmal 14.3.1 impliziert, dass die beschreibenden Daten neben dem wenigstens

einen Parameter des Merkmals 14.2.2.1 noch weitere Daten umfassen können.

Dass der Parameter mittels der beschreibenden Daten ermittelt, bestimmt oder

festgelegt wird, ist z. B. dann gegeben, wenn der Parameter als Wert einer Programmvariablen angesehen wird, auf den durch Angabe bestimmter Informationen

zugegriffen wird (auf Softwareebene z. B. durch Verwendung einer Programmvariablen-Bezeichnung im Programmcode, auf Hardwareebene z. B. durch Ausführen

eines Befehls, der den Speicherort des Werts enthält).

4.9 Ferner versteht der Fachmann die Formulierung „adding […] to the […] level

defined by the […] parameter among the [...] levels“ in Merkmal 14.3.2, die - wörtlich genommen - darauf hindeutet, dass sich ein Parameter unter den Levels der

hierarchischen Datenstruktur befinden soll, im Sinne von „adding […] to the […]

level among the [...] levels, wherein the level is defined by the […] parameter“.

Demnach soll die Verarbeitungsmaschine insbesondere geeignet sein, jedes Element in dem Satz von Elementen zu dem wenigstens einen Level der teildefinierten

hierarchischen Datenstruktur, der durch den wenigstens einen ermittelten Parameter definiert ist, automatisch hinzuzufügen.

Dass der wenigstens eine Level durch den wenigstens einen identifizierten Parameter definiert - d. h. insbesondere „festgelegt“ - ist, ist bereits dann erfüllt, wenn

der Parameter verwendet wird, um ein einziges Element aus dem Satz von Elementen dem wenigstens einen Level zuzuordnen. In diesem Fall wird der Level

durch eine Zuordnungsvorschrift festgelegt, die auf den Parameter Bezug nimmt.

II.

Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand.

1.

Der Gegenstand des erteilten, unabhängigen Patentanspruchs 14 ist gegenüber der aus der Druckschrift K13 bekannten Lehre nicht neu.

1.1 Die Druckschrift K13 beschreibt ein System zur Fernüberwachung und -verwaltung von Computernetzwerken (Absatz [0005] i. V. m. Figur 1; Absätze [0049],

[0050]), bei dem die überwachten Netzwerkgeräte in Baumstrukturen mit hierarchisch gegliederten geografischen Regionen oder hierarchisch gegliederten Zonen

eingeordnet werden können (vgl. Absatz [0076] - „Using regions, the devices are

organized by geographical region, while zones provide organization by type of device […] Regions are generally defined as actual geographical or physical locations

under which a series of locations and devices may be contained […] names and

numbers of buildings may be employed at one level of the hierarchy, while building

floors or rooms may be utilized subordinate to that level in the hierarchy, and a

series of devices further subordinated thereunder. A similar hierarchy of device

types may be organized by zone […] New devices are entered within the present

embodiment by default to the category „Global" until they are organized into a desired region or zone“).

Beispiele für grafische Repräsentationen dieser Baumstrukturen, die in K13 auch

als „Region Tree“ und „Zone Tree“ bezeichnet werden, zeigen die Figuren 14

und 15 sowie die Figuren 21 und 22 (zu den beiden letztgenannten Figuren vgl.

Absatz [0084] - „Each of these screens […] provide a hierarchical view of the respective regions or zones which contain devices defined within the system“).

Die hierarchischen Baumstrukturen besitzen mehrere Levels: so hat etwa die der

Figur 21 zugrundeliegende hierarchische Baumstruktur einen Level, auf dem sich

u. a. die Regionen „Fair Oaks and Sunrise“ und „McKinley Park“ befinden, und darunter einen Level, auf dem die Geräteinformationen „Printer - 207.212.77.224“ und

die „K Street Mall“ angeordnet sind. Ferner sind die Geräteinformationen „Server -

207.212.77.224“ und „Switch - 207.212.77.224“ einem dritten, weiter untergeordneten Level zugeordnet. Darüber hinaus lassen auch die in den Figuren 15 und 22

gezeigten Baumstrukturen mehrere Levels erkennen.

1.2

Laut Absatz [0073] der K13 können dem System Informationen über neue

Geräte hinzugefügt werden, indem auf dem in Figur 10 gezeigten Geräteeditier-

Bildschirm die Schaltflächen „NEW“ und „SUBMIT“ ausgewählt werden. Mittels der

Schaltfläche „CLONE FROM“ können ferner Daten eines existierenden Geräts dupliziert und dann modifiziert werden. Aus Figur 11 geht hervor, dass der Nutzer bei

der Neudefinition eines Geräts eine Gerätebezeichnung und eine Gerätebeschreibung eingibt und dabei die freien Regionen- und Zonenfelder automatisch mit Einträgen befüllt werden. Ferner ist Absatz [0076] zu entnehmen, dass neu hinzugefügte Geräte (genauer: Geräteinformationen, die ein solches Gerät beschreiben)

zunächst in der Kategorie „Global“ einsortiert werden, bis sie vom Nutzer mithilfe

eines Geräteeditors in eine gewünschte Region oder Zone - d. h. in den zugehörigen Level der entsprechenden hierarchischen Datenstruktur - eingefügt werden

(„New devices […] until they are organized into a desired region or zone with the

device editor“; s. auch Figur 10 - Felder „In Region“ und „In Zone“).

1.2.1 Bei dem letztgenannten Schritt wird die Interaktion des Nutzers mit dem Geräteeditor, die zum Einfügen der Geräteinformationen führt, selbstverständlich

computergestützt erfasst und derart weiterverarbeitet, dass in dem System Informationen erzeugt und gespeichert werden, die eine Zuordnung zwischen Geräteinformationen eines neuen Geräts und einem Level der hierarchischen Datenstruktur

definieren. In diesem Sinne werden die Geräteinformationen neuer Geräte dem

Level, der einer jeweiligen Region oder Zone entspricht, „automatisch“ hinzugefügt.

Für die Beurteilung des Merkmals 14.1.1 spielt es daher keine Rolle, dass das aus

K13 bekannte System nicht vollständig automatisiert ist.

1.2.2 Zudem ist offensichtlich, dass den hierarchischen Baumstrukturen sowohl

vor als auch nach dem Hinzufügen neuer Geräteinformationen weitere Geräteinformationen hinzugefügt werden können. Eine Obergrenze für die Anzahl derartiger

Informationen wird in K13 nicht angegeben; vielmehr ist dort sogar davon die Rede,

dass das aus K13 bekannte System zur Überwachung von Unternehmensnetzwerken beliebiger Größe eingesetzt werden kann (vgl. Absatz [0049], letzter Satz).

Damit sind die jeweils aktuellen hierarchischen Baumstrukturen teilweise festgelegt, d. h. im Sinne des Streitpatents „teildefiniert“.

1.2.3 Im Ergebnis sind die Merkmale 14, 14.1, 14.1.1 und 14.1.2 aus K13 bekannt.

1.2.4 Zudem geht das Merkmal 14.1.1 auch deshalb aus K13 hervor, weil dort

neben den Geräteinformationen auch Alarmzustände verschiedenen Levels der

hierarchischen Baumstrukturen hinzugefügt werden können.

a)

So werden in den Figuren 21 und 22 Einträge auf mehreren Levels der gezeigten hierarchischen Baumstrukturen farblich hervorgehoben, um anzuzeigen,

dass ein Alarm ausgelöst worden ist (vgl. K13, Absatz [0084] i. V. m. Figuren 21

und 22 - „The monitoring and administration system allows viewing of system information […] Entries within the tree are preferably highlighted in colors to indicate

alarm status within the respective zone or region […] the alarm indication at a hierarchical level […] the headline „Printers“ and the specific device „Printer

207.212.77.224“ are highlighted to indicate the cause of the current printer alarm“;

die Angaben „HY“ und „HP“ in den Figuren 21 und 22 deutet der Fachmann im

Lichte des letzten Satzes von Absatz [0084] als „highlighted in yellow“ und „highlighted in pink“).

Die im Zuge der Hervorhebung verwendeten Farbinformationen sind Alarmzustände im Sinne des Streitpatents.

Alarmzustände werden auch in den Darstellungen der Figuren 12 und 24 angezeigt

(vgl. Figur 12 - „Current Alarms for Device 1144“ mit darunter abgebildeter Tabelle

sowie Figur 24 - „Status […] ALARM“).

b)

Es ist offensichtlich, dass die Figuren 12, 21, 22 und 24 jeweils auf einer

Zuordnung der Alarmzustände zu Geräten beruhen, die jeweils in einen bestimmten Level der hierarchischen Baumstrukturen eingefügt worden sind. Eine solche

Zuordnung gewährleistet, dass die in den Figuren gezeigten Alarmzustände zusammen mit den Geräteinformationen desjenigen Geräts angezeigt werden, das

gerade von dem Alarmzustand betroffen ist. Das bedeutet wiederum, dass Alarmzustände dem jeweiligen Level des zugehörigen Geräts hinzugefügt worden sind

(vgl. auch Absatz [0084] - „[…] alarm indication at a hierarchical level“).

c)

Diese Zuordnung wird immer auch von einem Computer - und damit automatisch - vorgenommen. Selbst wenn der Nutzer eine Zuordnung manuell am Bildschirm festlegt, wird dazu eine Interaktion mit der Benutzerschnittstelle eines Computers erfasst und von diesem derart weiterverarbeitet, dass der Alarmzustand dem

Level computerintern zugeordnet wird. Letzteres ist erst recht der Fall, wenn der

Nutzer bei der Zuordnung gar nicht mitwirkt.

d)

Im Übrigen liegt es für den Fachmann auf der Hand, dass die Alarmzustände

möglichst in Echtzeit - und damit automatisch und ohne Mitwirkung des Nutzers -

in die den Figuren 21 und 22 zugrundeliegenden hierarchischen Baumstrukturen

eingefügt werden. Denn K13 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass der aktuelle Status eines Geräts - und damit insbesondere ein Alarmzustand - dem aus K13 bekannten System in Echtzeit zur Verfügung gestellt wird (vgl. Absatz [0075], insbesondere erster bis dritter und letzter Satz sowie Absatz [0086]). Eine manuelle

Übertragung der Alarmzustände in die hierarchischen Baumstrukturen, die den Figuren 21 und 22 zugrundeliegen, wäre mühsam, umständlich und liefe der Grundidee eines Echtzeit-Überwachungssystems zuwider.

1.3 Nachdem die Bezeichnung und die Beschreibung eines neuen Geräts vom

Nutzer eingegeben worden sind, sind diese Größen in einem Speicher des Systems

abgelegt. Entsprechendes gilt für die dem System erstmalig zur Verfügung gestellten Alarmzustände. Ein derartiger Speicher stellt somit eine Informationsquelle dar,

die mit einer Gerätebezeichnung bzw. einem Alarmzustand jeweils einen Satz von

Elementen umfasst, der Netzwerkgeräte beschreibt. Damit liegen die Merkmale

14.2 und 14.2.1 vor.

Wie ausgeführt (s. o., Abschnitt II.1.2.1), muss das aus K13 bekannte System Informationen besitzen, die eine Zuordnung der in den Figuren 15, 21 und 22 gezeigten Gerätebezeichnungen zur jeweiligen Region bzw. Zone und damit zu dem vom

Nutzer gewünschten Level der jeweiligen hierarchischen Datenstruktur festlegen.

Diese Zuordnungsinformationen stellen somit - ebenso wie die im System vorhandenen Geräteinformationen - beschreibende Daten dar, die zum Bestimmen eines

Levels verwendet werden, dem eine Gerätebezeichnung bzw. ein Alarmzustand

hinzugefügt wird. Somit ergibt sich Merkmal 14.2.2.

Da die Zuordnungsinformationen die Beziehung zwischen einer Gerätebezeichnung bzw. einem Alarmzustand - und damit einem Satz von Elementen - und einem

Level der hierarchischen Baumstruktur festlegen, stellen sie „Beziehungsdaten für

den Satz von Elementen“ dar. Auch das Merkmal 14.2.2.1 ist daher erfüllt.

Ferner müssen die Zuordnungsinformationen bestimmt werden, indem eine Hardwareeinheit (z. B. ein Prozessor) Programmbefehle ausführt, die auf Softwareebene Variablenbezeichnungen der Zuordnungsinformationen enthalten, und ferner auf Hardwareebene aus einem Speicher unter Verwendung von Angaben abgerufen werden, die den Speicherort der Zuordnungsinformationen identifizieren.

Diese Angaben können ebenso wie die Variablenbezeichungen als Teil der Menge

der beschreibenden Daten angesehen werden. Somit ergeben sich auch die Merkmale 14.3 und 14.3.1 aus K13.

Wie ausgeführt, fügt das System Gerätebezeichnungen und Alarmzustände zu dem

Level, der der jeweiligen Region oder Zone des Geräts entspricht, „automatisch“

hinzu. Die Zuordnungsinformationen legen diesen Level fest.

Für den Fachmann ist es selbstverständlich, diese Zuordnungsinformationen nicht

nur zur Zuordnung der Gerätebezeichnungen, sondern auch zur Zuordnung der

Alarmzustände zu den Geräten und damit auch zu den Levels der hierarchischen

Datenstruktur zu verwenden. Denn die Alarmzustände gehören zu eben denjenigen

Geräten, die die Alarme verursacht haben (s. o., Abschnitt II.1.2.4 b)).

Auf diese Weise entnimmt der Fachmann der K13 auch das Merkmal 14.3.2.

1.4

Zur Erzeugung der Reports der Figuren 21 und 22 gemäß Absatz [0084] der

K13 muss nicht erst auf ein Login des Benutzers hin eine gänzlich neue Datenstruktur aufgebaut werden.

Absatz [0084] der K13 ist lediglich zu entnehmen, dass es eines vorherigen Logins

bedarf, um die in den Figuren 21 und 22 dargestellten Informationen anzeigen zu

können. Das schließt nicht aus, dass das System nach einem Login und vor der

Anzeige der Informationen andere Operationen ausführt - insbesondere solche, mit

denen Geräteinformationen und/oder Alarmzustände zu den hierarchischen Baumstrukturen hinzugefügt werden, die den Figuren 21 und 22 zugrundeliegen.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass eine aktuelle hierarchische Baumstruktur

immer nur unmittelbar nach einem Login des Nutzers angezeigt würde, müsste ein

nach dieser Anzeige vom Nutzer neu hinzugefügtes Gerät (bzw. ein dem System

erstmalig zur Verfügung gestellter Alarmzustand) zu der Baumstruktur hinzugefügt

werden, damit zumindest nach dem nächsten Login der dann aktuelle Zustand des

Netzwerks korrekt wiedergegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt würde die aktuelle

Baumstruktur Geräteinformationen umfassen, die bereits zuvor in ihr enthalten waren; sie wäre daher im Zuge der Hinzufügung des neuen Geräts oder Alarmzustands auch erweitert worden.

1.5

Im Ergebnis werden sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 14 des Streitpatents im Rahmen der aus K13 bekannten Lehre offenbart. Der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist daher nicht neu und somit nicht patentfähig.

2.

In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent angesichts dessen insgesamt

für nichtig zu erklären. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nach

Erörterung erklärt, das Streitpatent in seiner erteilten Fassung dergestalt als geschlossenen Anspruchssatz zu verteidigen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator), dass der Senat die

Fassung des Hilfsantrags 0 bereits anstelle der erteilten Fassung prüfe, sofern sich

auch nur einer der nebengeordneten Ansprüche des Streitpatents in der erteilten

Fassung – wie hier der Patentanspruch 14 – nicht als rechtsbeständig erweisen

sollte.

III.

Das Streitpatent hat in den Fassungen der Hilfsanträge ebenfalls keinen Bestand.

Für die Gegenstände der jeweiligen, auf ein System zum Verarbeiten von Informationen gerichteten Patentansprüche dieser Fassungen besteht der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit unverändert fort.

1.

Der Gegenstand des auf ein System zum Verarbeiten von Informationen gerichteten Patentanspruchs 12 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist gegenüber der

aus Druckschrift K13 bekannten Lehre nicht neu.

1.1 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 0 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 14 dadurch, dass nach Merkmal 14.3.2 das Merkmal

M3.3Hi0

wherein the addition of the set of elements to the partially-defined

hierarchical data structure

is accomplished by modifying

the

partially-defined hierarchical data structure itself.

angehängt worden ist.

1.2 Demzufolge soll das Hinzufügen des Satzes von Elementen zu der teildefinierten hierarchischen Datenstruktur dadurch erreicht werden, dass diese selbst

modifiziert wird. Das bedeutet, dass deren Levels, Daten und/oder die Ordnungsbeziehungen zwischen diesen Daten verändert werden (s. o., Abschnitt I.4.2). Eine

Veränderung einer hierarchischen Datenstruktur kann insbesondere dadurch zustandekommen, dass einer hierarchischen Datenstruktur neue Daten hinzugefügt

werden, so dass sich die von der Datenstruktur umfassten Daten vor und nach dem

Hinzufügen unterscheiden (s. o., Abschnitt I.4.4.3).

1.3 Das Merkmal M3.3Hi0 verhilft dem Gegenstand von Patentanspruch 12 nach

Hilfsantrag 0 nicht zur Neuheit.

1.3.1 Wie in Abschnitt II.1 ausgeführt, ist K13 zu entnehmen, dass sowohl Gerätebezeichungen neu hinzugefügter Geräte als auch erstmalig bereitgestellte Alarmzustände zumindest zwei Levels einer teildefinierten hierarchischen Datenstruktur

hinzugefügt werden können. Dabei entsteht eine neue, ebenfalls teildefinierte Datenstruktur, die mit den hinzugefügten Gerätebezeichnungen bzw. Alarmzuständen

neue Daten enthält und sich somit von der ursprünglichen teildefinierten Datenstruktur unterscheidet. Merkmal M3.3Hi0 geht somit aus Druckschrift K13 hervor.

1.3.2 Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, ist es ohne Belang, ob die neue

teildefinierte Datenstruktur gemäß K13 im Zuge des Hinzufügens der Geräteinformationen oder Alarmzustände „von null aus“ neu aufgebaut wird oder nicht. Denn

in beiden Fällen wird die ursprüngliche Datenstruktur verändert.

Selbst wenn eine Datenstruktur mit neu hinzugefügten Elementen „von null aus“

neu aufgebaut wird, beinhaltet diese immer noch die Daten, Levels und Ordnungsbeziehungen der ursprünglichen Datenstruktur. Das Ergebnis dieses Neuaufbaus

liegt darin, dass der ursprünglichen Datenstruktur die zusätzlichen Elemente hinzugefügt worden sind. Die Datenstruktur ist somit modifiziert worden. Nichts Anderes verlangt das Merkmal M3.3Hi0.

1.3.3 Im Übrigen ist es ein Grundprinzip der Softwareprogrammierung, ein neues

Datenelement einer bestehenden Datenstruktur hinzuzufügen, indem einem Parameter oder einer Variablen der Datenstruktur der Wert des Datenelements zugewiesen wird, jedoch sämtliche bereits in der Datenstruktur vorhandenen Parameter- oder Variablenwerte beibehalten werden, ohne die Datenstruktur neu aufzubauen. Diesem Prinzip entsprechend wird der Fachmann selbst dann handeln,

wenn die gesamte neue Datenstruktur unmittelbar nach dem Hinzufügen des neuen

Datenelements bereitgestellt werden soll (wie es z. B. gemäß K8, Seite 2, Zeilen

32 bis 37 der Fall sein kann). Anhaltspunkte für ein Abweichen von diesem Prinzip

liefert die K13 nicht, und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

1.4 Da im Hinblick auf die Merkmale 14 bis 14.3.2 die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 14 gelten, ist die Lehre des Patentanspruchs 12 des Hilfsantrags 0 somit nicht neu und daher nicht patentfähig. Dem Begehren der Beklagten

entsprechend ist angesichts dessen - wie bei den weiteren Hilfsanträgen - zur Prüfung des nächst nachgeordneten Hilfsantrags überzugehen.

2.

Hilfsantrag 1 ist nicht günstiger zu beurteilen: Der Gegenstand seines Patentanspruchs 14 ist gegenüber der Lehre der Druckschrift K13 nicht neu.

2.1 Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 14 dadurch, dass in den Ausdrücken „comprising one or more levels

for receiving information“ und „among the one or more levels“ jeweils die Angabe

„one or more“ gestrichen wird. Dies führt zu neuen Merkmalen 14.1.1Hi1, 14.2.2Hi1 und 14.3.2Hi1, mit denen nunmehr zum Ausdruck gebracht wird, dass die teildefinierte hierarchische Datenstruktur mindestens zwei Levels umfassen muss, denen

Informationen automatisch hinzugefügt werden können.

2.2 Auch dies ist in Druckschrift K13 offenbart. Wie in Abschnitt II.1 ausgeführt,

werden bei dem aus K13 bekannten System insbesondere Bezeichnungen eines

neu hinzugefügten Geräts sowie Alarmzustände zumindest zwei Levels einer hierarchischen Baumstruktur hinzugefügt.

2.3 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 14 ist die

Lehre des Patentanspruchs 14 gemäß Hilfsantrag 1 somit nicht neu und daher nicht

patentfähig.

3.

Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 2 und 2a ist der Gegenstand des

Patentanspruchs 12 gegenüber der Lehre der Druckschrift K13 nicht neu.

3.1 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass auf Merkmal 14.3.2Hi1 die Merkmale

M3.3Hi2

wherein the processing engine automatically adds the set of elements

into a new data structure based at least in part on the partially-defined

hierarchical data structure and

M3.4Hi2

the new data structure is augmented by the set of elements based

upon the descriptive data.

folgen.

3.1.1 Gemäß Merkmal M3.3Hi2 fügt die Verarbeitungsmaschine den Satz von Elementen automatisch in eine neue Datenstruktur ein. Der hierauf bezogene Zusatz

„based at least in part on the partially-defined hierarchical data structure“ besagt

insbesondere, dass die neue Datenstruktur zumindest zum Teil auf der teildefinierten hierarchischen Datenstruktur beruht.

Merkmal M3.4Hi2 verlangt, dass die neue Datenstruktur durch den Satz von Elementen und auf Basis der beschreibenden Daten erweitert wird.

Aus Sicht des Fachmanns stellt eine teildefinierte Datenstruktur, zu der gemäß

Merkmal 14.3.2Hi1 ein Element hinzugefügt worden ist, eine „neue” Datenstruktur

dar, da das Element vor dem Hinzufügen nicht Bestandteil der teildefinierten Datenstruktur war. Daher ergeben sich die Merkmale M3.3Hi2 und M3.4Hi2 bereits dann,

wenn mindestens zwei Elemente nacheinander auf Basis der beschreibenden

Daten in eine teildefinierte Datenstruktur eingefügt worden sind, so dass nach dem

Hinzufügen des ersten Elements von einer „neuen” Datenstruktur gesprochen

werden kann. Anschließend wird diese durch das Hinzufügen wenigstens eines

zweiten Elements erweitert, das den anspruchsgemäßen Satz von Elementen

bildet. Dass die neue oder die aus der Erweiterung hervorgegangene Datenstruktur

„von null aus” erzeugt werden müssen, lässt sich aus dem Wortlaut der Merkmale

M3.3Hi2 und M3.4Hi2 nicht ableiten.

3.1.2 Die Merkmale M3.3Hi2 und M3.4Hi2 gehen aus K13 hervor.

So können gemäß K13 Bezeichnungen mehrerer Geräte einer hierarchischen

Baumstruktur hinzugefügt werden, wenn der Nutzer nacheinander entsprechende

Eingaben an einer grafischen Benutzerschnittstelle vorgenommen hat (s. o., Abschnitte II.1.2.1, II.1.2.2). Es liegt für den Fachmann zudem auf der Hand, dass

verschiedene Alarminformationen, die aufeinanderfolgend in Echtzeit eingehen,

ebenfalls in Echtzeit in die hierarchischen Baumstrukturen eingefügt werden, die

den in den Figuren 21 und 22 gezeigten Abbildungen zugrundeliegen (siehe Abschnitt II.1.2.4 d)).

Ist eine erste Gerätebezeichnung bzw. ein erster Alarmzustand einer hierarchischen Baumstruktur hinzugefügt worden, entsteht daraus eine neue hierarchische

Baumstruktur. Werden dieser ein oder mehrere verbleibende Gerätebezeichnungen oder Alarmzustände hinzugefügt, wird sie entsprechend erweitert. Da die erweiterte hierarchische Baumstruktur die Gerätebezeichnungen bzw. Alarmzustände der ursprünglichen, teildefinierten Struktur enthält, wurden die verbleibenden Elemente dieser Struktur auch hinzugefügt. Damit sind die Merkmale M3.3Hi2

und M3.4Hi2 erfüllt.

3.1.3 In Anbetracht der Ausführungen zu Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 1 ist

auch der Gegenstand von Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2 gegenüber der

Lehre der Druckschrift K13 somit nicht neu.

3.2 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2a kombiniert die Änderungen der

Hilfsanträge 0 und 1.

Wie in den Abschnitten III.1 und III.2 dargelegt, führen die im Rahmen dieser Änderungen hinzugefügten oder abgeänderten Merkmale M3.3Hi0, 14.1.1Hi1, 14.2.2Hi1

und 14.3.2Hi1 nicht zur Patentfähigkeit des unabhängigen Systemanspruchs, weil

diese Merkmale jeweils der Druckschrift K13 entnommen werden können. Dies gilt

auch für deren Kombination.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den Hilfsanträgen 0 und 1 ist somit

auch der Gegenstand von Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 2a gegenüber der

Lehre der Entgegenhaltung K13 nicht neu und damit nicht patentfähig.

4.

Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 3 und 3a erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 12 als nicht neu und damit nicht patentfähig.

4.1 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 3 geht aus Patentanspruch 12 nach

Hilfsantrag 2 hervor, indem nach Merkmal M3.4Hi2 das Merkmal

M4Hi3

wherein thousands or more entities are managed within an infrastructure of the network.

angefügt wird. Demnach sollen zumindest mehrere Tausend Einheiten innerhalb

einer „Infrastruktur“ des Netzwerks, das von der teildefinierten hierarchischen Datenstruktur beschrieben wird, verwaltet werden. Unter einer derartigen Infrastruktur

versteht der Fachmann das gesamte Netzwerk oder auch nur einen Teilbereich

desselben.

4.1.1 Der Wortlaut des Merkmals M4Hi3 lässt offen, welche konkreten Maßnahmen

bei der Verwaltung der Einheiten ergriffen werden sollen und in welchem Teil des

Netzwerks die Verwaltung stattfindet. Insbesondere schreibt der Patentanspruch 12 in dieser Fassung nicht vor, dass die teildefinierte hierarchische Datenstruktur auf die in den Merkmalen 14 bis M3.4Hi2 beschriebene Art und Weise bei

der in Merkmal M4 Hi3 angesprochenen Verwaltung der Einheiten zum Einsatz kommen muss.

Daher betrifft Merkmal M4Hi3 lediglich eine isolierte Anforderung an eine innerhalb

des Netzwerks ausgeführte, ansonsten aber nicht näher festgelegte Verwaltung

von Einheiten. Damit wird allenfalls die Ausgangslage des Fachmanns eingegrenzt,

die einer derartigen Verwaltung zugrundeliegt, diesem aber keinerlei Beitrag zu

einer Problemlösung gegeben. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Verwaltung der Einheiten über die Anwendung rein datenorganisatorischer Maßnahmen

hinausgeht, die mit üblichen Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung umgesetzt werden sollen.

Merkmal M4Hi3 ist daher als eine nicht-technische Vorgabe an den Fachmann anzusehen, die keinen Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit

technischen Mitteln liefert. Sie ist somit bei der Prüfung der Patentfähigkeit nicht

zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH, X ZR 47/07, Urteil vom 26. Oktober 2010,

GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen, Rn. 38, 39, 40, 45

sowie Leitsätze b), c); BGH, Urteil vom 24. Februar 2011, X ZR 121/09, GRUR

2011, 610 - Webseitenanzeige, Rn. 31; Benkard/Bacher, PatG, 12. Auflage,

Rn. 117 zu § 1 PatG).

4.1.2 Da die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag 3 aus

K13 hervorgehen (siehe Ausführungen zu Hilfsantrag 2), ist der Gegenstand dieses

Patentanspruchs im Vergleich zur Lehre der K13 nicht neu.

4.2 Entsprechendes gilt für den Gegenstand von Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 3a.

4.2.1 Dieser Patentanspruch kombiniert die Merkmale der Systemansprüche der

Hilfsanträge 0, 1 und 3. Er geht aus dem erteilten Patentanspruch 14 hervor, indem

die Merkmale 14.1.1 bzw. 14.2.2 und 14.3.2 durch die Merkmale 14.1.1Hi1, 14.2.2Hi1 und 14.3.2Hi1 ersetzt und die Merkmale M3.3Hi0 und M4Hi3 hinzugefügt werden.

4.2.2 Wie in den Abschnitten III.1, III.2 und III.4.1 dargelegt, verhelfen diese Änderungen, vom Offenbarungsgehalt der K13 ausgehend, dem Gegenstand des

jeweils beanspruchten Systemanspruchs des Streitpatents nicht zur Patentfähigkeit. Aus der konkret beanspruchten Kombination dieser Änderungen lässt

sich zudem kein darüber hinausgehender Synergieeffekt ableiten; etwas Anderes

hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht.

5.

Die Gegenstände des Patentanspruchs 14 in den Fassungen der Hilfsanträge 4 und 4a beruhen ausgehend von Druckschrift K13 nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift die bereits diskutierten Merkmale des

erteilten Patentanspruchs 14 und drei in der Fassung dieser Hilfsanträge ergänzte

Merkmale unmittelbar und eindeutig. Vom Offenbarungsgehalt der K13 ausgehend

liegt für ihn bei fachkundiger Lektüre dieser Druckschrift auf der Hand, dass ein in

der K13 offenbarter Gegenstand zugleich über die in den Fassungen der Hilfsanträge 4 und 4a weiter ergänzten Merkmale verfügt. Um zum jeweiligen Anspruchsgegenstand zu gelangen, ist es somit nicht erforderlich, einen von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg zu begehen (vgl. zu dieser Erwägung näher BGH GRUR 2009, 746, Rn. 20 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Ob und inwieweit die unten näher bezeichneten Merkmale M5Hi4 bis M5.3Hi4 und

M5.2.1Hi4a dieser Hilfsanträge überhaupt zur Lösung eines technischen Problems

mit technischen Mitteln beitragen und ob die Gegenstände dieser Ansprüche als

dem Offenbarungsgehalt der K13 gegenüber als nicht neu anzusehen sind, kann

angesichts dessen dahinstehen.

5.1 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 4 geht aus dem erteilten Patentanspruch 14 hervor, welcher nach dem Merkmal 14.3.2 um die folgenden Merkmale

ergänzt wird:

M5Hi4

a graphical display system for displaying at least a portion of the

hierarchical data structure having at least one automatically-added

element; and

M5.1Hi4

a filter to control a displayed alarm state relating to the hierarchical

data structure,

M5.2Hi4

wherein the elements are added to the hierarchical data structure

regardless of conditions specified by the filter,

M5.3Hi4

and the filter selectively controls the displays of various alarm states

associated with the elements of the hierarchical data structure.

5.1.1 Diese Merkmale bedürfen einer näheren Betrachtung.

a)

Mit Merkmal M5Hi4 wird ein grafisches Anzeigesystem beansprucht, mit dem

zumindest ein Teil der hierarchischen Datenstruktur angezeigt werden kann, wobei

diese zumindest ein automatisch hinzugefügtes Element enthält. Der Fachmann

identifiziert diese hierarchische Datenstruktur mit der teildefinierten hierarchischen

Datenstruktur aus Merkmal 14.3.2.

b) Weiterhin beziehen sich die Merkmale M5.1Hi4 bis M5.3Hi4 auf einen Filter.

Ein solcher Filter wird vom Fachmann als ein Computerprogramm angesehen, das

Informationen auswählen, hervorheben, unterdrücken und/oder ausschließen

kann. Dementsprechend kann der streitpatentgemäße Filter die Funktion haben,

Alarmzustände nicht anzuzeigen oder zu verhindern, dass bestimmte Elemente der

hierarchischen Datenstruktur hinzugefügt werden (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0042] - „a filter to […] limit the alarm states […] that are displayed […] the

categorizer does not automatically add elements to the hierarchical data structure

[…] a filter may exclude those elements”).

Gemäß Merkmal M5.1Hi4 soll ein Filter die Funktion haben, einen (bereits) angezeigten Alarmzustand zu „steuern”, „kontrollieren” oder „unter Kontrolle zu halten” („to control a displayed alarm state”). Wie diese Maßnahme die Anzeige des

Alarmzustands konkret beeinflusst, bleibt im Streitpatent weitgehend offen; aus

Sicht des Fachmanns soll der angezeigte Alarmzustand entweder in einer anderen

grafischen Aufmachung dargestellt oder nicht mehr angezeigt werden. Die

selektive Steuerung oder Kontrolle der Anzeige durch den Filter (vgl. Merkmal

M5.3Hi4) interpretiert der Fachmann so, dass nicht alle Alarmzustände auf die

gleiche Weise dargestellt werden, sondern mindestens ein Alarmzustand wahlweise anders als die anderen Alarmzustände wiedergegeben werden kann.

c) Weiterhin

legen die Merkmale M5.1Hi4 und M5.3Hi4

fest, dass die

Alarmzustände mit der hierarchischen Datenstruktur bzw. mit deren Elementen

zusammenhängen (siehe „alarm state relating to the hierarchical data structure”,

„alarm states associated with the elements of the hierarchical data structure”).

d)

Schließlich sollen gemäß Merkmal M5.2Hi4 i. V. m. den Merkmalen 14.3.2

und M5.2Hi4 die Elemente der hierarchischen Datenstruktur unabhängig von den

durch den Filter spezifizierten Bedingungen („conditions specified by the filter”)

hinzugefügt werden. Worauf sich diese Filterbedingungen konkret auswirken sollen, legt der Patentanspruch jedoch nicht fest.

Laut Absatz [0042] der Streitpatentschrift können Filterbedingungen regeln, welche

Elemente zur hierarchischen Datenstruktur hinzugefügt werden und welche nicht

(siehe „the categorizer does not automatically add elements to the hierarchical data

structure that satisfy one or more criteria specified by the filter. For example, a filter

may exclude those elements based on alarm conditions […]”) und somit die

grafische Darstellung von Elementen (d. h. insbesondere von Alarmzuständen) mittelbar beeinflussen (siehe „In this manner, the display 300 would display only elements in the hierarchical data structure that did not meet the filter's criteria […]”).

Allerdings ist hieraus nicht abzuleiten, dass sich die in Merkmal M5.2Hi4 angesprochenen Filterbedingungen ausschließlich auf das Hinzufügen von Elementen zur hierarchischen Datenstruktur beziehen müssen. Vielmehr können sich

diese Bedingungen - unabhängig davon, ob die Elemente der hierarchischen

Datenstruktur hinzugefügt wurden oder nicht - auch unmittelbar auf die Anzeige

von Alarmzuständen auswirken und somit aus fachmännischer Sicht ebenfalls eine

Filterfunktion realisieren (s. o., Abschnitt III.5.1.1. b)). Dies entspricht dem letzten

Satz des Absatzes [0042] (siehe „the filter selectively controls the displays […],

either before or after the insertion of the elements” sowie „the elements are added

to the hierarchical data structure regardless of the conditions specified by the filter,

and the filter selectively controls the displays of various alarm states […]”). Die in

Absatz [0042] erwähnte selektive Beeinflussung der Darstellung von Alarmzuständen beruht ebenfalls auf einer Filterung, weil dabei ausgewählte Alarmzustände

auf bestimmte Weise dargestellt werden und andere eben nicht.

5.1.2 Der Gegenstand von Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 4 beruht im Lichte

der aus Druckschrift K13 bekannten Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

Die Merkmale M5Hi4, M5.1Hi4 und M5.3Hi4 sind aus K13 bekannt.

So

ist

in K13 eine grafische Benutzerschnittstelle mit Bildschirmfenstern

(„screens“) gezeigt, auf denen Gerätebezeichnungen (vgl. Figuren 8, 10, 15, 21,

22, 24) und Alarmzustände (Figuren 21, 22, 24) dargestellt sind.

Diese Benutzerschnittstelle ist also zumindest zur Darstellung dieser Größen geeignet. Wie vorstehend ausgeführt, können diese den hierarchischen Baumstrukturen automatisch hinzugefügt worden sein. Damit liegt Merkmal M5Hi4 vor.

Ferner zeigen die in den Figuren 21 und 22 abgebildeten, den einzelnen Gerätebezeichnungen vorangestellten dreieckigen Symbole dem Nutzer an, dass er die Darstellung von Gerätebezeichnungen bzw. Alarmzuständen, die jeweils auf einem

nächstniedrigeren Level einer hierarchischen Baumstruktur angeordnet sind, über

eine Benutzerschnittstelleninteraktion beeinflussen kann, so dass diese wahlweise

bei der Anzeige berücksichtigt („eingeblendet“) werden - wozu sie zuvor ausgewählt worden sein müssen - oder bei der Anzeige nicht mehr berücksichtigt („ausgeblendet“) werden. Damit verwirklicht die grafische Benutzerschnittstelle der K13

Funktionen eines Filters (s. o., Abschnitt III.5.1.1 b)).

Weiterhin geht aus K13 hervor, dass Gerätebezeichnungen und Alarmzustände,

die auf zwei unterschiedlichen Levels der in den Figuren 21 und 22 dargestellten

hierarchischen Baumstrukturen angeordnet sind, in unterschiedlichen Farben -

gelb und rosa - hervorgehoben dargestellt werden (Absatz [0084] - „the alarm indication at a hierarchical level, such as „Printers“ is distinguishable from the indication used for a device […] by highlighting in a different color“). Somit sind K13 auch

die Merkmale M5.1Hi4 und M5.3Hi4 zu entnehmen.

b)

Ferner liegt für den der Fachmann vor dem Hintergrund seines fachkundigen

Verständnisses der K13 auf der Hand, dass ein in der K13 offenbarter Gegenstand

zugleich über das Merkmal M5.2Hi4 verfügt, wonach die Elemente der hierarchischen Datenstruktur unabhängig von den durch den Filter spezifizierten

Bedingungen hinzugefügt werden.

aa) Die Figur 21 der K13 offenbart die Möglichkeit, Gerätebezeichnungen geordnet nach der jeweiligen Region, hier beispielsweise „Fair Oaks and Sunrise“, in

Form aufklappbarer, hierarchisch strukturierter Listen (sogenannter „collapse lists“)

anzuzeigen. Die Figur 22 offenbart die Möglichkeit, sich nach Auswahl einer Gerätekategorie, beispielsweise „Printers“, Bezeichnungen und Status verschiedener

Einzelgeräte anzeigen zu lassen. Der Fachmann ist und war mit derartigen „collapse lists“ vertraut. Auch wenn in den beiden Figuren nur einige Einträge in den

aufklappbaren Hierarchie-Ebenen als tatsächlich aufgeklappt abgebildet sind, entnimmt er den Positionen der dargestellten dreieckigen Symbole in Verbindung mit

dem Begriff „collapse lists“ daher, dass das Aufklappen eines hierarchisch untergeordneten Teils der in den Figuren 21 und 22 gezeigten „collapse lists“ auch an

denjenigen weiteren Stellen möglich ist, an denen die Spitze eines Dreiecks jeweils

nach rechts zeigt. So ist es für den Fachmann offensichtlich, dass durch Anwahl

der dreieckigen Symbole die Bezeichnungen sämtlicher Geräte eingeblendet werden können, die den Baumstrukturen, die den Figuren 21 und 22 zugrundeliegen,

hinzugefügt worden sind. Dies ist bei einer korrekt arbeitenden Benutzerschnittstelle üblicherweise zu erwarten. K13 liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Gerätebezeichnungen nach der Anwahl eines Symbols fehlen könnten. Im

Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Gerätebezeichnungen ausnahmslos - insbesondere unabhängig von der Filterfunktion, die mit der Anwahl und dem Ausblenden der Bezeichnungen verbunden ist - den hierarchischen Baumstrukturen

hinzugefügt worden sind. Entsprechendes gilt für die zugehörigen Alarmzustände.

bb) Damit ergibt sich kein Widerspruch zu Merkmal M5.2Hi4. Dieses Merkmal

verlangt lediglich, dass die Elemente unabhängig von (irgendwelchen) durch den

Filter spezifizierten Bedingungen zur hierarchischen Datenstruktur hinzugefügt

werden. Das können Bedingungen sein, die sich ausschließlich auf die Anzeige der

in der hierarchischen Datenstruktur vorhandenen Elemente beziehen (s. o., Abschnitt III.5.1.1 d)). Für diese Feststellung ist somit ohne Belang, ob K13 zusätzliche Filterbedingungen offenbart, die sich ebenfalls auf das Hinzufügen von Elementen zur hierarchischen Datenstruktur auswirken können.

5.1.3 Aus der beanspruchten Kombination dieser Änderungen lässt sich im Übrigen kein Synergieeffekt ableiten, der über eine Aggregation der neu aufgenommenen Merkmale, die einzelne Teilaspekte der vorliegenden Lehre betreffen,

hinausgeht. Einen solchen Synergieeffekt hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht.

5.2 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 4a unterscheidet sich von Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass nach Merkmal M5.3Hi4 das folgende

Merkmal angefügt worden ist:

M5.2.1Hi4a wherein the conditions specified by the filter are alarm conditions relating to availability, responsiveness, failure status, and delay in

operation.

5.2.1 Dieses Merkmal legt die durch den Filter spezifizierten Bedingungen des

Merkmals M5.2Hi4 fest. Diese sollen nunmehr Alarmbedingungen sein, die mit einer

Verfügbarkeit, einer Ansprechbarkeit oder Reaktionsfähigkeit, einem Fehlerzustand und einer Betriebsverzögerung zusammenhängen („relating to availability

[…]“).

Auch die Alarmbedingungen können sich sowohl auf das Hinzufügen der Elemente

zur hierarchischen Datenstruktur als auch unmittelbar auf die Anzeige von Elementen auswirken (s. o., Abschnitt III.5.1.1 d)).

5.2.2 Für den der Fachmann liegt es vor dem Hintergrund seines fachkundigen

Verständnisses der K13 auf der Hand, dass ein in der K13 offenbarter Gegenstand

zugleich über das Merkmal M5.2.1Hi4a verfügt, wonach die durch den Filter spezifizierten Bedingungen Alarmbedingungen sind, die mit einer Verfügbarkeit, einer Ansprechbarkeit oder Reaktionsfähigkeit, einem Fehlerzustand und einer Betriebsverzögerung zusammenhängen.

a)

Dem Absatz [0084] der K13 ist zu entnehmen, dass Alarmzustände in den

Figuren 21 und 22 farbig gekennzeichnet werden, wenn in den zugehörigen Regionen Alarmbedingungen erfüllt sind (siehe „Entries within the tree are preferably

highlighted in colors to indicate alarm status […] both „Lincoln Plaza“ and „Remote

Offices“ are highlighted to indicate that alarm conditions exist within those regions

[…] the headline „Printers“ and the specific device „Printer 207.212.77.224“ are

highlighted to indicate the cause of the current printer alarm […] The described

embodiment denotes alarm categories by yellow highlighting and specific devices

as pink highlighting“).

Alarmbedingungen können auch dann erfüllt sein, wenn „business rules“ verletzt

sind, die einen „Timeout“ beinhalten, d. h. die Überschreitung einer bestimmten

Zeitdauer, während der eine Kommunikation mit einem Gerät nicht möglich ist, so

dass eine Alarmmeldung gesendet wird (vgl. Absatz [0053] - „The system interface

[…] notifies designated users of business rule violations […] an alerting notification

is escalated […] if a proper response to the condition causing the alert has not been

registered within a predetermined time interval“; Absatz [0054] - „The length of broken communication is compared 100 against the time interval specified in the business rule for this device. If the device has not “timed out“ […]. Otherwise […] a

notification is generated 102 as an alert escalation from an inactive state“).

b)

Es ist offensichtlich, dass ein derartiger „Timeout“ mit der fehlenden Verfügbarkeit und Ansprechbarkeit des Geräts sowie einer Verzögerung des ordnungsgemäßen Betriebs des Geräts bzw. des Netzwerks zusammenhängt; denn zumindest

bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Zeitdauer überschritten wird, ist es nicht möglich,

mit dem Gerät zu kommunizieren. Der Fachmann weiß zudem, dass ein „Timeout“ auch mit einem Fehlerzustand eines Geräts verbunden sein kann, weil sich ein

nicht ansprechbares Gerät (z. B. ein Drucker bei einem Papierstau) üblicherweise

in einem solchen Zustand befindet (siehe auch K15, Spalte 4, Zeilen 48 bis 53 - „A

network element’s state can be […] out-of-service“).

Zusätzlich ergibt sich aus Absatz [0086] der K13, dass Alarmbedingungen auch mit

dem Schweregrad einer Alarmursache („severity of the condition“) zusammenhängen können. Da dieser Schweregrad üblicherweise ein Maß dafür darstellt, wie

dringend ein Fehlerzustand behandelt werden muss, besteht ein offensichtlicher

Zusammenhang zwischen den in Absatz [0086] angesprochenen Alarmbedingungen und einem Fehlerzustand.

Somit leitet der Fachmann aus K13 ab, dass die in den Figuren 21 und 22 dargestellten Gerätekategorien (z. B. die Angabe „Printers“ in Figur 22) bzw. Gerätenamen insbesondere dann selektiv farblich hervorgehoben - und damit gefiltert - werden, wenn Alarmbedingungen erfüllt sind, die mit den vier in Merkmal M5.2.1Hi4a

angegebenen Größen zusammenhängen.

c)

Dies ergibt sich für den Fachmann auch daraus, dass die „business rule

zero“ (vgl. Absatz [0072] sowie Figur 24 - „Rule 0“) mit Ports von Geräten zusammenhängt, die für eine gewisse Zeit abgeschaltet werden müssen („Individual ports

to be associated with inactive state are preferably set for business rule zero when

they require downtime“). Ein Grund für eine derartige „Downtime“ kann ein Ausfall

(„failure“) eines Geräts sein. Während eines solchen Ausfalls befindet sich ein Gerät typischerweise in einem Fehlerzustand („failure status“) und ist weder verfügbar

(„available“) noch ansprechbar („responsive“), so dass sich sein Betrieb verzögert

(„delay in operation“).

5.2.3 Folglich hat das Streitpatent weder in der Fassung nach Hilfsantrag 4 noch

in der Fassung nach Hilfsantrag 4a Bestand.

6.

Der jeweilige Systemanspruch 12 erweist sich auch in keiner der Fassungen

der Hilfsanträge 5 bis 5e als rechtsbeständig, Denn in der Fassung des Hilfsantrags 5 beruht der Patentanspruch 12 gegenüber der Lehre der Druckschrift K13

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In den Fassungen der Hilfsanträge 5a bis

5e liegt sein jeweiliger Gegenstand ausgehend von der Druckschrift K26 für den

Fachmann nahe.

6.1 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 5 geht aus dem erteilten Patentanspruch 14 hervor, indem nach dem Merkmal 14.3.2 das ein grafisches Anzeigesystem betreffende, oben erläuterte (Abschnitt III.5.1.2 a)), aus K13 bekannte Merkmal

M5Hi4 sowie das Merkmal

M5.1Hi5

wherein the graphical display system is for displaying a number of

users affected by an alarm condition affecting an element in the hierarchical data structure.

angefügt worden sind.

6.1.1 Merkmal M5.1Hi5 bringt zum Ausdruck, dass das grafische Anzeigesystem

geeignet sein soll, eine Anzahl von Nutzern anzuzeigen, die von einem Umstand

betroffen sind, der zu einem Alarm geführt hat und sich auf ein Element auswirkt,

das Teil der hierarchischen Datenstruktur ist.

6.1.2 Das Merkmal M5.1Hi5

ist allenfalls

insoweit bei der Prüfung der

erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen, als es auf ein grafisches Anzeigesystem Bezug nimmt, das Bestandteil des beanspruchten Systems zur Verarbeitung

von Informationen ist. Ein derartiges Anzeigesystem ist jedoch aus Druckschrift

K13 bekannt (s. o., Abschnitt III.5.1.2 a)).

Merkmal M5.1Hi5 geht über ein grafisches Anzeigesystem hinaus, indem es vorgibt,

dass dieses geeignet sein soll, eine bestimmte Information - eine Nutzeranzahl -

wiederzugeben. Dem Streitpatent zufolge dient die Wiedergabe dieser - gemäß

Patentanspruch 12 nicht weiterverwendeten - Nutzeranzahl der Unterrichtung

eines Netzwerkadministrators (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0003], [0010],

[0041], [0043]). Damit steht hier die Vermittlung eines bestimmten Inhalts im Blickpunkt; dass die Anzeige der Nutzeranzahl einen technischen Beitrag zur Lösung

eines konkreten technischen Problems liefert, lässt Patentanspruch 12 nach

Hilfsantrag 5 hingegen nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015,

X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 - Bildstrom; BGH, Urteil vom 23. April 2013,

X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 - Fahrzeugnavigationssystem, Rn. 17).

Die Möglichkeit zur Anzeige der Nutzeranzahl stellt sich auch nicht anderweitig als

Ausführungsform eines technischen Lösungsmittels dar. Patentanspruch 12 nach

Hilfsantrag 5 lehrt nicht, wie die Anzahl der von einem Ausfall von Netzwerkkomponenten betroffenen Nutzer ermittelt werden, sondern nur, dass das Ergebnis

einer solchen Ermittlung dem Nutzer in grafischer Form mitgeteilt werden kann (vgl.

BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004, X ZB 34/03, GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung, III.4.c)). Dass der Nutzer dieses Ergebnis möglicherweise beim

Fehlermanagement berücksichtigt, ist nicht Gegenstand des Patentanspruchs.

6.1.3 Da sich aus der konkret beanspruchten Kombination mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag 5 kein Synergieeffekt ableiten

lässt, der über eine Aggregation der Einzelmerkmale hinausgeht, ist der Gegenstand von Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 5 nicht patentfähig.

6.2 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 5a geht aus Patentanspruch 12 in der

Fassung des Hilfsantrags 5 hervor, indem nach Merkmal M5.1Hi5 das folgende

Merkmal angehängt wird:

M5.1.1Hi5a wherein said number is computed from alarms and configuration information tied to a response time measurement resulting from observing user activity or by actively testing a service.

6.2.1 Dieses Merkmal schreibt vor, dass die angezeigte Anzahl von Nutzern aus

Alarminformationen („alarms“) und Konfigurationsinformationen („configuration information“) errechnet werden soll, die mit einer Antwortzeit-Messung zusammenhängen, die sich aus der Beobachtung der Benutzeraktivität oder durch aktives

Testen eines Dienstes ergibt („resulting from observing […]“).

Aus Sicht des Fachmanns kann eine merkmalsgemäße Antwortzeit-Messung somit

entweder aus dem laufenden Betrieb des Systems stammen oder im Rahmen gezielt durchgeführter Tests erfolgen. Bei dem in den Absätzen [0051] und [0052]

i. V. m. Figur 4 der Streitpatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel wird die Anzahl der von einem Alarmzustand betroffenen Nutzer berechnet, indem diejenigen

Nutzer ermittelt werden, denen die Inhalte einer Webseite erst nach Zeitdauern

geliefert werden, die jeweils über einem Schwellenwert liegen.

a)

Nach der Überzeugung des Senats identifiziert der Fachmann die in Merkmal

M5.1Hi5 angesprochenen „Nutzer” (“users”) nicht nur mit einer Anzahl von Personen, die das beanspruchte System nutzen, sondern auch mit einer Anzahl von

Netzwerkgeräten wie z. B. Client-Computern.

Eine klare Unterscheidung zwischen diesen beiden Anzahlen ist der Streitpatentschrift ebensowenig zu entnehmen wie ein Vorgehen zur Ermittlung der

einen Anzahl aus der jeweils anderen. So spricht der Umstand, dass jeder Nutzer

einen Antwortzeit-Schwellenwert hat (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0052]) für

eine technische Definition eines „Nutzers” als Netzwerkgerät. Zudem werden Nutzer in Abgrenzung zu Servern - technischen Geräten - als „Clients” und ferner als

Antwortquellen angesehen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0054] - „User1 510,

User2 520, and User3 530 represent network users that have been grouped together as a client set 540. Server1 550 and Server2 560 represent pieces of network equipment […]” i. V. m. Absatz [0050] - „[…] all the observed response

sources in the client set are in the impacted set. The impact count becomes the

number of unique users in the impacted set”).

b)

Die im Streitpatent genau einmal - in Absatz [0044] - angesprochenen Konfigurationsinformationen werden dort nicht näher erläutert. Im Allgemeinen definieren Konfigurationsinformationen, die zur Ermittlung der Nutzeranzahl verwendet

werden, Einzelheiten einer Antwortzeit-Messung.

6.2.2 Der Gegenstand von Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 5a beruht ausgehend von der Lehre der Druckschrift K26 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Denn die Merkmale dieses Patentanspruchs sind entweder aus dieser Druckschrift

bekannt oder dem Fachmann durch deren Lehre nahegelegt.

a)

Die Entgegenhaltung K26 beschreibt ein System zur Überwachung der Performance eines webbasierten Transaktionsservers 30 mit einem Controller 34. Mit

dessen Hilfe können Benutzer Überwachungs-Sessions einrichten, bei denen

Agenten-Computer 40 auf den Transaktionsserver testweise zugreifen (K26,

Abstract, Figur 1, Absätze [0071], [0074], [0075]).

Die Server-Performance kann anhand ausgewählter Attribute (z. B. Standorte, Organisationen oder Internet-Service-Provider (ISP)) der Agenten-Computer, aber

auch anhand von Informationen über deren Konfiguration überwacht werden (K26,

Absätze [0013] und [0077 ]).

b)

Dem Dokument K26 entnimmt der Fachmann die Merkmale 14 bis 14.3.2.

aa)

So werden auf dem Controller 34 die Agenten-Computer einem Session-

Baum 46 - einer hierarchischen Datenstruktur mit mehreren Levels - hinzugefügt.

Dieser Baum enthält die Agenten-Computer, die diesen zugeordneten Transaktionen sowie Testzeitpläne und Alarmbedingungen („alert conditions“). Dazu wählt

der Nutzer am Bildschirm in einem „Windows NT ® Tree view“ Agenten-Computer

aus. Deren Bezeichnungen erscheinen anschließend auf dem Level des Session-

Baums 46, der unter dem Level „Hosts“ liegt (K26, Absatz [0102] i. V. m. Figur 2

sowie Absatz [0107] i. V. m. Figuren 5 und 6 - Gerätebezeichung „dolphin“; Transaktionen sind laut Absatz [0104] insbesondere einzelne URL-Anfragen („single

URL requests“)).

Der Controller 34 muss daher Informationen besitzen, die angeben, dass die Bezeichnungen der Agenten-Computer auf dem Level des Session-Baums 46 erscheinen. Diese Informationen werden im Folgenden als „Informationen I“ bezeichnet. Durch Festlegung der Informationen I werden die Bezeichnungen dem Level

zugeordnet und damit hinzugefügt. Das Hinzufügen erfolgt im Controller 34 mithilfe

von Datenverarbeitungsoperationen, die insoweit „automatisch“ sind, als sie vom

Benutzer am Bildschirm ausgelöst, dann aber innerhalb des Rechners ausgeführt

werden (vgl. Absatz [0107], insbesondere erster, zweiter und letzter Satz). Da dem

Session-Baum 46 eine Vielzahl von Agenten-Computern sukzessive hinzugefügt

werden kann, ist die jeweils aktuelle Version des Session-Baums nur teilweise festgelegt und folglich im Sinne des Streitpatents „teildefiniert“.

Damit liegen die Merkmale 14 bis 14.1.2 vor.

Die Bezeichnungen der Agenten-Computer - diese stellen einen anspruchsgemäßen Satz von Elementen dar und beschreiben das in Figur 1 gezeigte Rechnernetzwerk - können von einem Provider eines Überwachungsdienstes - und damit

von einer Informationsquelle - automatisch abgerufen werden (K26, Absatz [0107],

drittletzter Satz).

Zudem erlaubt die in Figur 6 gezeigte Schaltfläche „Browse Local Network“ aus

fachmännischer Sicht den Abruf von Bezeichnungen von Agenten-Computern

(z. B. der Bezeichnung „dolphin“, vgl. Figur 6) aus einem Speicher, d. h. aus einer

Informationsquelle.

Damit sind auch die Merkmale 14.2 und 14.2.1 offenbart.

Die Informationen I sind als Teil einer Menge beschreibender Daten anzusehen, zu

denen weitere, die Agenten-Computer charakterisierende Angaben (z. B. deren Attribute) gehören, oder auch Angaben, die den Zugriff auf die Informationen I im

Controller 34 ermöglichen (z. B. Angaben, die der Kennzeichnung der Informationen I dienen oder deren Speicherorte bezeichnen). Da die Informationen I die Beziehung zwischen den Bezeichnungen der Agenten-Computer und dem zugehörigen Level des Session-Baums festlegen, stellen sie auch Beziehungsdaten für die

Bezeichnungen dar, die jeweils einen Satz von Elementen bilden.

Somit liegen auch die Merkmale 14.2.2 und 14.2.2.1 vor.

Ferner liegt es für den Fachmann auf der Hand, dass im Controller 34 durch entsprechende Hardwareeinheiten auf die Informationen I zugegriffen wird, und dazu

Befehle verwendet werden, die Angaben enthalten, die die Informationen I kennzeichnen und deren Speicherorte angeben. Auch die Merkmale 14.3 und 14.3.1

sind daher erfüllt.

Wie ausgeführt, werden auf dem Controller 34 Gerätebezeichnungen zu einem Level des Session-Baums unter Verwendung von Informationen I „automatisch“ hinzugefügt. Die Informationen I legen diesen Level fest. Auf diese Weise wird in K26

auch das Merkmal 14.3.2 verwirklicht.

bb)

Darüber hinaus ergeben sich die Merkmale 14 bis 14.3.2 aus K26 wie folgt:

Aus K26 ist bekannt, dass angesichts der großen Datenmengen, die während einer

Überwachungs-Session gesammelt werden, eine automatische Analyse der Ursachen eines Leistungsabfalls („root cause analysis (RCA)“) in Echtzeit durchgeführt

werden kann (K26, Absätze [0021] bis [0023], [0193], insbesondere letzter Satz).

Dabei werden zunächst High-Level-Parameter wie etwa Transaktions-Antwortzeiten analysiert. Um mögliche Ursachen eines Leistungsabfalls zu bewerten, werden

anschließend Lower-Level-Parameter ermittelt, die mit potentiellen Ursachen für

den Leistungsabfall zusammenhängen (Absatz [0196]).

Zur Darstellung der Ergebnisse der RCA auf einer grafischen Benutzerschnittstelle

wird eine hierarchische Baumstruktur - der „RCA UI tree“ 226 - verwendet, deren

Knoten Messungen repräsentieren (K26, Absätze [0198], [0201], [0230]; Figuren

33A bis 36B sowie 41).

Auf den höchsten Levels dieses Baums können sich Transaktionsantwortzeiten befinden, auf niedrigeren Levels Zeiten und Parameter, die die gemessenen Werte

der Transaktionsantwortzeiten beeinflussen (z. B. Netzwerkzeiten, Serverzeiten

und Parameter, die die Serverressourcen charakterisieren).

Der Nutzer kann von höheren Levels zu niedrigeren Levels navigieren, indem er

den Baum expandiert. Dazu werden zunächst Messungen anhand von Abhängigkeitsregeln („dependency rules“) analysiert, um herauszufinden, welche Messungen die Performance der Transaktion beeinflussen. Anschließend werden die zu

den Messungen gehörenden Parameter zu dem „RCA UI tree“ 226 als Kindknoten

hinzugefügt und - je nach Schweregrad („severity grade“) des mit dem Parameter

verbundenen Leistungsabfalls - mithilfe von Statusindikatoren farblich hervorgehoben angezeigt (K26, Absätze [0202], [0203], [0212], [0213] - „Upon expansion, the

identified parameters are displayed in the RCA UI tree 226 as additional (child)

nodes […] the newly added metric nodes are color-coded to indicate normal, questionable and poor performance“; Absätze [0221], [0222], [0224]; zu den Abhängigkeitsregeln vgl. Absätze [0233] bis [0237]). Ein Schweregrad kann auf Abweichungen zwischen aktuellen zeitlich gemittelten oder gefilterten Messwerten und früheren Messwerten beruhen (Absatz [0201]), die Werte „POOR“, „WARNING“ oder

„NORMAL“/“OK“ annehmen, dementsprechend rot, gelb oder grün markiert sein

(vgl. Absatz [0205], erster Satz i. V. m. Absatz [0204]; Absatz [0207]; Figuren 33A

bis 36B sowie 41) und sich innerhalb der Baumstruktur von Kindknoten zu Elternknoten hin „vererben“, beispielsweise indem ein Elternknoten den maximalen

Schweregrad aller seiner Kindknoten erhält (vgl. Absatz [0219], insbesondere drittletzter und vorletzter Satz; s. auch die Figuren 33A bis 36B und 41).

Dem „RCA UI tree“ 226 liegt ein „RCA tree“ zugrunde, der Messwerteknoten („measurement nodes“) und Regelknoten („rule nodes“) umfasst, die ebenfalls zueinander in Eltern-Kind-Beziehungen stehen (K26, Absatz [0201], dritter Satz; Absatz

[0240], zweiter Satz; Absatz [0241]). Die Messwerteknoten umfassen Messwerte

sowie Eigenschaftsmengen („property set“) mit Feldern und Werten, anhand derer

die Messwerte gefiltert werden können (Absätze [0199], [0200], [0229] - Tabelle 5,

[0240], letzter Satz; Absatz [0248]); die Regelknoten umfassen die Abhängigkeitsregeln (Absatz [0241]).

Der „RCA tree“ wird ausgehend von einem Wurzel-Sessionknoten („root session

node“) aufgebaut. Dieser stellt einen ersten Eingangs-Regelknoten („input rule

node“) des „RCA tree“ dar. Beim Aufbau wird dem Wurzel-Sessionknoten mindestens ein Messwerteknoten als Kindknoten hinzugefügt (K26, Absatz [0255] - „a

measurement node is created for the particular measurement […] of the input metric and inserted into the dependency tree […] RCA logic module 280, which adds

the measurement value and the severity grade assigned to the measurement value

to the measurement node“; Figur 39, Bezugszeichen 302 bis 314). Im Rahmen einer Expansion des „RCA tree“ (siehe unten Figur 39, Bezugszeichen 320 i. V. m.

Figur 40) wird ein neuer Eingangs-Regelknoten als Kindknoten eines zuvor hinzugefügten Messwerteknotens eingefügt, wobei eine Liste von Metriken erzeugt wird,

die dessen Messwert beeinflussen (Absatz [0243], vorletzter Satz i. V. m. Absatz

[0241], dritter bis sechster Satz sowie Absatz [0257]; Figur 40, Bezugszeichen

328).

Anschließend wird für jede Metrik der in Figur 39 dargestellte Ablauf wiederholt

(Figur 40, Bezugszeichen 330 bis 336); das bedeutet insbesondere, dass den

neuen Eingangs-Regelknoten weitere Messwerteknoten als Kindknoten hinzugefügt werden.

Damit entspricht der Aufbau des „RCA UI tree“ 226 der hierarchischen Baumstruktur des „RCA tree“ mit mehreren Regel- und Messwerteknoten, die jeweils auf verschiedenen Levels dieser Baumstrukturen angeordnet sind (vgl. die in Figur 36B

gezeigte Abfolge „BuyAStock Transaction Response Time“  „Rule: Transaction

response time breakdown“  „Server Time“  „Rule: MS SQL Server measurements effect“  „MS SQL Server Batch Requests/sec“).

Folglich offenbart die K26 mit dem „RCA tree“ eine teildefinierte hierarchische Datenstruktur im Sinne des Streitpatents, die mehrere Levels zum Empfangen der

Informationen der Messwerte- und Regelknoten enthält. Dass das Empfangen dieser Informationen automatisch ausgeführt wird, ergibt sich aus der Durchführung

der RCA auf dem Rechnersystem „RCA System“ 168, welche in Echtzeit ausgeführt

werden kann (Absatz [0193], insbesondere letzter Satz).

Entsprechend ist auch der „RCA UI tree“ 226 als eine streitpatentgemäße teildefinierte hierarchische Datenstruktur mit mehreren Levels zum automatischen Empfangen der den Messwerten zugeordneten Schweregrade anzusehen. Damit sind

die Merkmale 14 bis 14.1.2 erfüllt.

Die dem „RCA tree“ hinzugefügten Messwerte sind in einer Datenbank abgelegt

(vgl. Absatz [0247], erster Satz), beruhen auf realen, an dem in Figur 1 der K26

gezeigten Netzwerk vorgenommenen Messungen und charakterisieren dieses damit in technischer Hinsicht. Sie bilden daher einen Satz von Elementen im Sinne

der Merkmale 14.2 und 14.2.1.

Auch die Schweregrade, die in Form von Statusindikatoren auf der grafischen Benutzerschnittstelle angezeigt werden (Absatz [0205], erster Satz) und in einem

Speicher gespeichert sind (Absatz [0229], erster Satz i. V. m. Tabelle 5, letzter Eintrag), stellen einen Satz von Elementen im Sinne der Merkmale 14.2 und 14.2.1

dar.

Ein neuer Messwerteknoten wird dem „RCA tree“ als Kindknoten eines „input rule

node“ hinzugefügt (Absatz [0255] - „a measurement node is created for the particular measurement […] and inserted into the dependency tree as a child node of

the input rule node“). Das bedeutet, dass neue Messwerteknoten mit Parametern

assoziiert sind, die jeweils angeben, zu welchem Elternknoten ein jeweiliger neuer

Messwerteknoten gehört. Diese Parameter können daher als Beziehungsdaten im

Sinne von Merkmal 14.2.2.1 angesehen werden und sind Teil einer Menge von

beschreibenden Daten, die neben den Parametern auch die Eigenschaftsmengen

(die „property sets“) der Messwerteknoten umfasst. Somit sind die Merkmale 14.2.2

und 14.2.2.1 erfüllt.

Wenn Messwerte oder Schweregrade in die oben angesprochenen Bäume unter

Verwendung der Parameter wie vorgesehen computergestützt eingefügt werden,

sind auch die Merkmale 14.3 und 14.3.1 verwirklicht. Denn diese Parameter werden dabei auf die gleiche Weise bestimmt wie die in Abschnitt II.1.3 angesprochenen Zuordnungsinformationen.

Dadurch, dass ein neuer Messwerteknoten (inklusive des ihm zugeordneten

Schweregrades) zu dem „RCA tree“ unter Verwendung der Information, zu welchem Eltern-Regelknoten der neue Kind-Messwerteknoten gehört, automatisch

hinzugefügt wird, wird auch das verbleibende Merkmal 14.3.2 verwirklicht.

Im Übrigen ist das Vorliegen der Merkmale 14.2.2 bis 14.3.2 auch daraus abzuleiten, dass die zu neuen Messwerteknoten gehörenden Schweregrade erst bei Expansion des „RCA UI tree“ 226 ermittelt und auf der grafischen Benutzerschnittstelle auf einem bestimmten Level dieses Baums angezeigt werden. Dazu müssen

die Schweregrade mit Parametern assoziiert sein, die jeweils angeben, zu welchem

Level des „RCA UI tree“ 226 sie jeweils gehören.

Für diese Beurteilung ist ohne Belang, ob der „RCA UI tree“ 226 in Echtzeit expandiert wird oder nicht. Denn sowohl Zeitpunkt als auch Geschwindigkeit des Hinzufügens der Elemente sind nicht Gegenstand des Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag 5a.

c)

Aus Druckschrift K26 ist zudem das Merkmal M5Hi4 bekannt.

So zeigt die in den Figuren 5, 7 und 8 abgebildete Benutzerschnittstelle - d. h. ein

grafisches Anzeigesystem - den Session-Baum 46, dem mit der Angabe „dolphin”

die Bezeichnung eines Agenten-Computers hinzugefügt würde.

Ferner offenbart Figur 36B auf den unteren Levels des „RCA UI tree” 226 angeordnete Statusindikatoren, die Schweregraden der im „RCA tree” enthaltenen

Messwerte entsprechen und den Baumstrukturen im Zuge einer Expansionsoperation hinzugefügt wurden.

d)

Damit geht auch das Merkmal M5.1Hi5 - insoweit es bei der Prüfung der

Patentfähigkeit zu berücksichtigen ist (s. o., Abschnitt III.6.1.2 b)) - aus K26 hervor.

e)

Das verbleibende Merkmal M5.1.1Hi5a ist dem Fachmann durch K26 nahegelegt:

aa) Gemäß K26 wird ein Systemadministrator mittels eines Alarm-Assistenten

(„Alerts Wizard“) benachrichtigt, wenn eine Anzahl von Rechnern, die sich in einem

Büro befinden und auf den Transaktionsserver nicht zugreifen können, einen

Schwellenwert überschreitet (K26, Absatz [0117], letzter Satz; diese Option ist laut

dem ersten Satz dieses Absatzes nicht grafisch illustriert).

K26 lehrt zudem, dass zur Erzeugung von Alarmnachrichten Performance-Parameter wie z. B. Antwortzeiten überwacht werden können (Absatz [0115]; s. auch Absätze [0093], [0096]; [0097], vorletzter Satz; Absatz [0102], drittletzter Satz; Absatz

[0135] - Tabelle 1, Eintrag zu „Transactions“; Claims 1, 2). Ferner ist K26 zu entnehmen, dass eine Transaktion als nicht erfolgreich angesehen werden kann, wenn

ein „Timeout“-Ereignis stattgefunden (Absatz [0150]), d. h. die Antwortzeit des

Transaktionsservers eine bestimmte Zeitdauer überschritten hat.

Für den Fachmann liegt es somit auf der Hand, dass die in den Schwellenwertvergleich eingehende Rechneranzahl ermittelt wird, indem die Rechner gezählt werden, die bei dem Zugriff auf den Transaktionsserver einen Timeout verzeichnen.

Dazu müssen diese Rechner, wie der Fachmann weiß, systemintern durch entsprechende Alarminformationen (z. B. Flags) gekennzeichnet sein.

Der - selbstverständlich vorab festgelegte - Schwellenwert stellt dabei eine anspruchsgemäße Konfigurationsinformation dar.

Ferner geht aus K26 hervor, dass die zur Feststellung eines Timeouts zu ermittelnde Antwortzeit zum einen im Rahmen gezielt durchgeführter Testfälle („testcases“) - d. h. durch aktives Testen - gemessen werden kann (vgl. Absätze [0086] bis

[0090], [0095] bis [0102], [0113], [0114], [0134], [0137]), zum anderen aber auch,

indem der Datenverkehr zwischen Nutzern und dem Server mittels „passiver“ Agenten überwacht wird (vgl. Absätze [0094], [0174], [0195]; Claims 3, 13 und

16).

Da die Anzahl der von dem Timeout betroffenen Rechner anhand der vorgenannten

Alarm- und Konfigurationsinformationen ermittelt wird und diese jeweils mit einem

Timeout-Ereignis (und daher einer Antwortzeitmessung) zusammenhängen, gelangt der Fachmann somit zu Merkmal M5.1.1Hi5a, ohne erfinderisch tätig zu

werden.

bb) Der Gegenstand des Patentanspruchs 12 in der Fassung des Hilfsantrags 5a

ist selbst unter der Voraussetzung, dass die Anzahl der von einem Leistungsabfall

betroffenen Rechner und diejenige der Nutzer als zwei unterschiedliche Größen

angesehen werden, als nicht erfinderisch zu beurteilen.

In dem typischen Anwendungsfall, in dem jedem Bürorechner genau eine Person

als dessen Nutzer zugeordnet ist, sind die Werte dieser Größen identisch.

Im Übrigen geht die Ermittlung der Anzahl der von einem Leistungsabfall

betroffenen Personen bei bekannter Anzahl der von dem Leistungsabfall

betroffenen Rechner nicht über eine bloße Reskalierung der letztgenannten Anzahl

hinaus. Dies kann beispielsweise durch Multiplikation mit der typischen Anzahl von

Personen geschehen, die einen Rechner nutzen. Eine derartige Maßnahme liegt

nicht auf technischen Gebiet, da sie von einem Netzwerkadministrator umgesetzt

werden kann, der die typische Anzahl von Personen pro Rechner grob abschätzt

(ohne dazu technische Überlegungen anzustellen) und im Kopf mit der Anzahl

betroffener Rechner multipliziert.

f)

Soweit die Merkmale von Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 5a bei der

Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, sind sie somit entweder aus K26 bekannt oder durch deren Lehre nahegelegt. Der Gegenstand dieses

Patentanspruchs beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

6.3 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 5b geht aus Patentanspruch 12 nach

Hilfsantrag 5a hervor, indem nach Merkmal M5.1.1Hi5a das folgende Merkmal angehängt wird:

M5.1.2Hi5b wherein an individual response time measurement is defined on a

response path

associated with a response destination

that represents the application service that is being used

and

associated with a response source

which represents a tester,

where a response path measures response time

with active tests,

or

a user of the service,

where the response time derives from user activity.

6.3.1 Das neue Merkmal betrifft eine Antwortzeit-Messung, die zur Ermittlung der

Anzahl der betroffenen Nutzer durchgeführt wird. Eine solche Messung soll anhand

eines Antwortpfads („response path“) definiert sein, der jeweils mit einem Antwortziel („response destination“), das einen verwendeten Anwendungsdienst repräsentiert, und einer Antwortquelle („response source“) assoziiert ist. Diese repräsentiert entweder einen Tester, falls ein Dienst zur Messung der Antwortzeit

aktiv getestet wird, oder einen Nutzer eines Dienstes, falls die Antwortzeit anhand

der beobachteten Nutzeraktivität abgeleitet wird (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0044]).

Dass ein Antwortpfad eine Antwortzeit „misst” („where a response path measures

response time […]”), versteht der Fachmann im Sinne von Absatz [0044] der Streitpatentschrift („An individual response time measurement is defined on an element

called a response path”) insbesondere so, dass zur Festlegung einer Antwortzeit-

Messung auf einen Antwortpfad Bezug genommen wird.

6.3.2 Auch das Merkmal M5.1.2Hi5b kann eine Patentfähigkeit nicht begründen,

weil es der Fachmann aus K26 entnehmen kann.

a)

So stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass eine Antwortzeit-Messung

anhand eines Antwortpfades zwischen einer Antwortquelle und einem Antwortziel

definiert wird.

Dieser Umstand wird in K26 im Zusammenhang mit einer anhand von Testfällen

durchgeführten „aktiven” Antwortzeit-Messung zwischen einem Agenten-Computer

40 (Antwortquelle) und dem Transaktionsserver 30 (Antwortziel) ausdrücklich angesprochen (vgl. z. B. K26, Absatz [0155] - „Using real HTTP traffic, the Webtrace

Analysis feature provides network response times on a hop-by-hop basis along the

network path between the agent computer 40 and the transactional server 30”).

b)

Des Weiteren zeigt K26, dass der Transaktionsserver einen Anwendungsdienst umfasst, der von einem Nutzer in Anspruch genommen werden kann (vgl.

K26, Absatz [0071] i. V. m. Figur 1 - Bezugszeichen 30A/B; Absätze [0173], [0174]

i. V. m. Figur 26 - Bezugszeichen 160; Claim 6; auf einem Applikationsserver laufen

üblicherweise Anwendungsdienste).

c)

Bei den unter III.6.3.2 a) angesprochenen Testfällen repräsentiert der Agenten-Computer einen Tester, weil der Systemadministrator diesen zum Testen einsetzt.

Gemäß K26 können die Antwortzeiten alternativ anhand einer „passiven“ Überwachung des Datenverkehrs zwischen Nutzern und dem Server bestimmt werden

(s. o., Abschnitt III.6.2.2 e) aa)).

d)

Somit ist auch das Merkmal M5.1.2Hi5b in der Lehre der K26 verwirklicht. Der

Gegenstand des Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag 5b beruht daher nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

6.4 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 5c geht aus Patentanspruch 12 nach

Hilfsantrag 5b hervor, indem nach Merkmal M5.1.2Hi5b die folgenden Merkmale hinzugefügt werden:

M5.1.3Hi5c wherein each response source has an attribute that identifies the type

of activity measured

which identifies the kind of test being performed,

in the case of active test measurements,

or the kind of user activity seen,

in the case of observed response measurements.

M5.1.4Hi5c and wherein different types of response measurements under the

same type of activity are grouped to determine a relationship among

these related measurements.

6.4.1 Gemäß Merkmal M5.1.3Hi5c hat eine Antwortquelle ein Attribut, welches

den Typ einer gemessenen Aktivität kennzeichnet. Dieser Aktivitätstyp wird in der

Streitpatentschrift auch als „Applikationstyp“ bezeichnet; das Attribut soll im Falle

aktiver Testmessungen die Art des durchgeführten Tests kennzeichnen, und im

Fall von beobachteten Antwortmessungen die Art der beobachteten Nutzeraktivität (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0045]).

Merkmal M5.1.4Hi5c bringt zum Ausdruck, dass Antwortmessungen mit gleichem

Aktivitätstyp gruppiert werden, um eine Beziehung zwischen diesen Messungen zu

bestimmen. Das impliziert, dass die Antwortmessungen in eine oder mehrere Gruppen eingeteilt werden können, mit der Maßgabe, eine Beziehung zwischen den

Messungen innerhalb einer Gruppe oder auch zwischen den Messungen verschiedener Gruppen zu bestimmen. Wie eine derartige Beziehungsbestimmung konkret

aussehen und von wem diese vorgenommen werden soll, geht weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung oder den Figuren des Streitpatents hervor.

Allerdings wird im Hinblick auf eine Gruppierung von Antwortzeit-Messungen in Absatz [0046] der Streitpatentschrift sinngemäß ausgeführt, dass es vorkommen

könne, dass die Nutzer einen Dienst nur sehr selten nutzen. In dem Fall, dass eine

Benutzeraktivität beobachtet wird, könnten Nutzer, die sich in geografischer und

organisatorischer Nähe zueinander befinden, im Zuge der Konfiguration des Systems zu Mengen („client sets“) von Antwortquellen gruppiert werden. Anhand dieser

Mengen könnten Mengen von Antwortpfaden („path sets“) mit gemeinsamer Antwortquelle und gemeinsamem Antwortziel und Applikationstyp abgeleitet werden.

Die Mengen von Antwortpfaden kombinierten Messungen, die von mehreren Nutzern stammten, so dass sich ein Messdatensatz ergebe, der repräsentativer sei

und weniger falsche Alarme nach sich ziehe.

Die Mengen von Antwortpfaden können somit Gruppen von Messungen umfassen,

die u. a. nach dem Applikationstyp gruppiert worden sind (vgl. Merkmal M5.1.4Hi5c);

Merkmal M5.1.4Hi5c ist aber nicht auf derartige Gruppierungen beschränkt.

6.4.2 Auch die Merkmale M5.1.3Hi5c und M5.1.4Hi5c sind der Druckschrift K26 zu

entnehmen. Sie vermögen eine erfinderische Tätigkeit nicht zu stützen.

So kann der Nutzer K26 zufolge verschiedenste Transaktionen (laut den Absätzen

[0104] und [0105] z. B. einen „single URL request“ oder einen „page request“, d. h.

einen einzelnen Webseitenaufruf) als Bestandteil von Testdatensätzen („testcases“) definieren (vgl. K26, Absatz [0095] - „recording and editing transactions to be

included within testcases“; s. auch Absätze [0006], [0086] und [0134], zweiter Satz

sowie Absatz [0176] i. V. m. Figur 17) und diese Transaktionen nebst den zugehörigen Ausführungs-Zeitplänen bestimmten Agenten-Computern zuweisen (vgl. Absatz [0110] - „the user can assign transactions […] to specific computers in the

agent group“ i. V. m. Figuren 7 und 8; Absatz [0111] - „[…] that allows the user to

assign a testcase execution schedule to each computer“).

a)

Mit den ihnen zugewiesenen Transaktionen, Ausführungs-Zeitplänen („execution schedules“) und Testdatensätzen haben die Agenten-Computer, die beim

Aufruf einer Webseite als Antwortquellen fungieren, jeweils Attribute, die die Art der

durchgeführten Tests kennzeichnen.

Damit liegt Merkmal M5.1.3Hi5c im Fall von aktiven Testmessungen vor.

Bei passiver Überwachung des Datenverkehrs zwischen Nutzern und dem Server

(s. o., Abschnitt III.6.2.2 e) aa)) sind auf Agenten-Computern, die sich an bestimmten geografischen Orten befinden, passive Agenten installiert, die Transaktionen

zwischen den Agenten-Computern und dem Transaktionsserver überwachen (Absätze [0094] und [0174], jeweils erster Satz; Claims 3, 13 und 16). Diese Agenten-

Computer haben somit die Eigenschaft, dass sie Transaktionen - also eine bestimmte Nutzeraktivität - passiv überwachen sollen, und besitzen damit ein Attribut,

das den Typ einer gemessenen Nutzeraktivität kennzeichnet.

Somit ist Merkmal M5.1.3Hi5c auch im Fall von „passiv” beobachteten Antwortmessungen der K26 zu entnehmen.

b)

Auch das Merkmal M5.1.4Hi5c geht aus K26 hervor.

aa) So ist aus K26 bekannt, dass die gemessenen Antwortzeiten innerhalb des

„RCA UI tree“ 226 jeweils nach bestimmten (High-Level- bzw. Low-Level-) Kriterien

gruppiert werden können, so etwa nach dem Transaktionstyp (Absatz [0202]

i. V. m. Absatz [0201]; Figuren 33A bis 36B) oder nach dem Schweregrad eines

Leistungsabfalls (Absatz [0202] i. V. m. Absatz [0201]; Absatz [0207] i. V. m. Figur 41).

Ferner sind auch Gruppierungen nach Zeitintervallen, einem Internet-Service-Provider („ISP“) oder nach dem Typ des erkannten Performance-Problems möglich

(Absatz [0208]). Eine Gruppierung wird mittels der in den genannten Figuren gezeigten „Group By“-Schaltfläche 266 initiiert (vgl. Absatz [0221] sowie insbesondere Figur 36A).

Die Figuren 35A bis 36B zeigen beispielsweise, dass Antwortzeit-Messungen, die

zum Transaktionstyp „BuyAStock“ gehören, in die Gruppen „Client Time“, „Connection Time“ und „Server Time“ eingeteilt worden sind.

Da der Transaktionstyp ein „Aktivitätstyp“ im Sinne des Streitpatents ist, offenbart

die K26 somit, dass verschiedene Typen von Antwortzeitmessungen, die zu demselben Aktivitätstyp gehören, gruppiert werden können. Damit ist in der Lehre der

K26 bereits das Teilmerkmal „and wherein different types of response measurements under the same activity are grouped” von Merkmal M5.1.4Hi5c verwirklicht.

Ebenso wie die gesamte RCA dient die Gruppierung der Bestimmung von Schweregraden, die wiederum in die Bestimmung von Korrelationen - d. h. von (Wechsel-)Beziehungen - zwischen den Low-Level-Parametern und den auf höherer

Ebene festgestellten Performance-Parametern durch den Betrachter einfließen

(vgl. K26, Absatz [0196] - „to generate a severity grade indicative of whether that

parameter […] is correlated with the higher performance degradation“; Absatz

[0219] - „When the highlighted node is a rule node, the graphical view displays a

graph showing the different clustering of metrics under that rule node and how they

correlate with the status indicator of the rule node“; s. auch Claim 1 - „allow an

operator to evaluate whether a correlation exists […]“).

Somit liegt auch der verbleibende Teil von Merkmal M5.1.4Hi5c vor, gemäß dem

die Gruppierung der Antwortzeitmessungen mit der Maßgabe durchgeführt werden

soll, eine Beziehung zwischen diesen Messungen zu bestimmen.

bb)

Im Übrigen ergibt sich Merkmal M5.1.4Hi5c aus K26 auch wie folgt:

Gemäß K26 haben die Agenten-Computer weitere Attribute wie etwa einen Ort,

eine Organisation oder einen Gruppennamen (Absätze [0013], [0108]). Die Antwortzeit-Messungen können für jede Transaktion und zudem für jedes Attribut separat dargestellt werden (Absatz [0126]). So sind in Figur 13 für die Transaktion

„Browse Order Status“ ortsabhängige Antwortzeiten als Balkendiagramm dargestellt, wobei die jeweils mittleren Balken durchschnittliche Antwortzeiten repräsentieren (vgl. Figur 13 i. V. m. Absatz [0124] - „minimum, average, and maximum

transaction times“). Die Berechnung dieser Durchschnittswerte setzt eine Gruppierung der Antwortzeit-Messungen, die zum Transaktionstyp „Browse Order Status“ gehören, nach diesen Orten voraus.

(Auszug aus Figur 13)

Auch die Anzeige des Balkendiagramms am Bildschirm visualisiert eine durch die

unterschiedliche Länge von Balken hergestellte, bei Betrachten unmittelbar erkennbare Beziehung zwischen den verschiedenen Gruppen von Messungen hinsichtlich ihrer durchschnittlchen Antwortzeit.

6.4.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Hilfsantrag 5b liegt daher der

Gegenstand von Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 5c für den Fachmann ausgehend von K26 nahe, so dass das Streitpatent auch in der Fassung dieses Hilfsantrags nicht als rechtsbeständig erachtet werden kann.

6.5 Dies gilt gleichermaßen für den Gegenstand von Patentanspruch 12 nach

Hilfsantrag 5d.

6.5.1 Dieser Anspruch unterscheidet sich von Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag

5c dadurch, dass in den Merkmalen M5.1.1Hi5a, M5.1.2Hi5b und M5.1.3Hi5c die auf

das aktive Testen eines Dienstes bezogene Alternative gestrichen worden ist, so

dass sich folgende Merkmale ergeben:

M5.1.1Hi5d wherein said number is computed from alarms and configuration

information tied to a response time measurement resulting from

observing user activity,

M5.1.2Hi5d wherein an individual response time measurement is defined on a

response path associated with a response destination

that represents the application service that is being used

and

associated with a response source which represents

a user of the service,

M5.1.3Hi5d wherein each response source has an attribute that identifies the type

of activity measured

which identifies the kind of user activity seen.

6.5.2 Wie oben ausgeführt (vgl. Abschnitte III.6.2.2 e) aa), III.6.3.2), III.6.4.2 a)),

sind diese Merkmale aus K26 im Zusammenhang mit einer „passiven“ Überwachung des Datenverkehrs zwischen Nutzern und dem Server bekannt.

Die Argumentation zum Gegenstand des Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag 5c

gilt daher für die Fassung nach Hilfsantrag 5d entsprechend. Der Gegenstand dieses Patentanspruchs beruht somit ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6.6 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 5e geht aus Patentanspruch 12 nach

Hilfsantrag 5d hervor, indem nach Merkmal M5.1.4Hi5c das folgende Merkmal angehängt wird:

M5.1.5Hi5e and wherein users in geographic and organizational proximity are

grouped into client sets of observed response sources defined in the

configuration of the system.

6.6.1 Dieses Merkmal bezieht sich auf eine Gruppierung von Nutzern, die sich

in geografischer und organisatorischer Nähe zueinander befinden (s. o., Abschnitt III.6.4.1).

a)

Es erscheint plausibel, dass eine derartige Gruppierung in vielen Fällen zu

einer repräsentativeren Datenstichprobe führen kann (z. B. wenn den Nutzern

zugeordnete Antwortzeiten gemittelt werden), so dass bei „passiver” Überwachung

der Benutzeraktivität weniger Fehlalarme erhalten werden, und grundsätzlich auch

die Anzahl der von einem Alarmzustand betroffenen Nutzer mit höherer Sicherheit

bzw. Zuverlässigkeit bestimmt und angezeigt werden kann.

Allerdings legt Merkmal M5.1.5Hi5e für die Gruppierung keinen weiteren Zweck fest,

da es mit „and wherein” eingeleitet wird und nur einen einzigen Rückbezug auf

beobachtete Antwortquellen enthält, die in Merkmal M5.1.2Hi5d allgemein definiert

sind. Auch eine nähere Betrachtung der Beschreibung des Streitpatents führt zu

keiner anderen Schlussfolgerung, weil Merkmal M5.1.5Hi5e aus einem Absatz

stammt, der sich ausschließlich einer Identifikation eines mit einer Antwortzeit-

Messung zusammenhängenden Problems widmet (vgl. Absatz [0043], erster Satz

i. V. m. Absatz [0046]) - „[…] for detecting response time problems […] One solution

to this problem is to group users […]”).

b)

Die in dem neuen Merkmal angesprochenen Client-Mengen („client sets“)

beobachteter Antwortquellen sind aus fachmännischer Sicht Mengen von Client-

Rechnern, die die Dienste eines zugehörigen Servers nutzen, oder auch Mengen

von Kunden („clients“), die als Nutzer einen Applikationsdienst eines Webservers

in Anspruch nehmen.

Merkmal M5.1.5Hi5e verlangt nicht, dass eine Client-Menge aus Nutzern bestehen

muss, die sich sowohl in organisatorischer als auch in geografischer Nähe

zueinander befinden, sondern nur, dass Nutzer, die sich in geografischer Nähe

zueinander befinden, zu mindestens einer Client-Menge gruppiert werden, und

dass Nutzer, die sich in organisatorischer Nähe zueinander befinden, zu mindestens einer weiteren Client-Menge zusammengestellt werden.

6.6.2 Auch mit Merkmal M5.1.5Hi5e lässt sich eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

a)

Dieses Merkmal trägt nicht zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bei und ist bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit

nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu näher BGH, X ZR 47/07, Urteil vom 26. Oktober 2010, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen, Rn. 38, 39,

40, 45 sowie Leitsätze b), c)).

Denn das Merkmal beschreibt mit der Gruppierung eine rein datenorganisatorische

Maßnahme, auf deren Ergebnis im Rahmen des beanspruchten Gegenstands nicht

zurückgegriffen wird und die lediglich Vorwissen über die geografische bzw. organisatorische Nähe bestimmter Nutzer erfordert.

Eine derartige Gruppierung muss nicht auf technischen Überlegungen beruhen

oder nach technischen Kriterien vorgenommen werden. Beispielsweise können

Nutzer, die sich in demselben Büro befinden, von einem Computer nach rein organisatorischen Gesichtspunkten gruppiert werden (z. B. unter Verwendung bestimmter, den Nutzern zugewiesener Identifikatoren). Dies führt automatisch zu

einer Gruppierung von Nutzern, die sich in geografischer Nähe zueinander befinden, ohne dass hierzu eine Standortbestimmung (z. B. mittels GPS) vorgenommen werden müsste, aus der möglicherweise auf einen Beitrag zur Lösung

eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln geschlossen

werden könnte.

Folglich ergeben sich die von der Beklagten geltend gemachten Effekte, die aus

der Gruppierung resultieren sollen (Erhalten einer repräsentativeren Datenstichprobe, weniger Fehlalarme, sichere und zuverlässige Bestimmung der von

einem Alarmzustand betroffenen Anzahl von Nutzern), nicht zwangsläufig durch

den Anspruchsgegenstand.

Damit lässt sich aus der Funktion der Anweisungen des Merkmals M5.1.5Hi5e im

Kontext des Patentanspruchs 12 nicht ableiten, dass diese die Lösung eines

konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Da bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit jedoch nur Anweisungen zu berücksichtigen sind, die dieses Kriterium erfüllen, bleibt das Merkmal M5.1.5Hi5e außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, Xa ZR 36/08,

GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung, Leitsatz a) und Rn. 27; BGH, Wiedergabe

topografischer Informationen, a. a. O.).

b)

Selbst wenn Merkmal M5.1.5Hi5e bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit

zu berücksichtigen wäre, könnte es eine solche nicht stützen.

Denn aus Druckschrift K26 geht hervor, dass die Leistung des Transaktionsservers

auf Basis einer örtlichen oder auch organisatorischen Gruppierung der Agenten-

Computer überwacht werden kann (vgl. K26, Absatz [0109] - „as monitored by a

particular […] group of computers that share a particular attribute or set of attributes“ i. V. m. [0108] - „the user can assign various attributes (properties) to the

computer […] attribute types are the location (e. g., city), organization (e. g., accounting department)“; s. auch Absätze [0091], [0135] mit TABLE 1).

7.

Auch die Gegenstände der jeweiligen Systemansprüche der Fassungen der

Hilfsanträge 6 bis 6c sind nicht patentfähig, weil sie ausgehend vom Offenbarungsgehalt der K13 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhen:

7.1 Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 6 geht aus dem erteilten Patentanspruch 14 hervor, indem nach Merkmal 14.3.2 die folgenden Merkmale angehängt

werden:

M6Hi6

wherein at least a portion of the hierarchical data structure is

displayed in a ticker display occupying a space that is less than an

entire graphical display,

M6.1Hi6

wherein also alarm states (658) are displayed in the ticker display,

and

M6.2Hi6

wherein a filter is applied to control a portion of the alarm states (658)

that are displayed.

7.1.1 Die Merkmale M6Hi6 und M6.1Hi6 beziehen sich auf eine Laufschriftanzeige

(ein „ticker display”, vgl. Streitpatentschrift, Figur 6B i. V. m. Absatz [0062]), auf

der zumindest ein Teil der (teildefinierten) hierarchischen Datenstruktur sowie

Alarmzustände angezeigt werden. Dabei soll die Laufschriftanzeige weniger Raum

als ein nicht näher festgelegtes, gesamtes grafisches Display einnehmen. Da nur

ein Teil der Datenstruktur angezeigt wird, genügt es, wenn Daten aus mindestens

einem Level der hierarchischen Datenstruktur angezeigt werden, damit Merkmal M6Hi6 verwirklicht ist. Die Anzeige von Ordnungsbeziehungen zwischen den

Daten ist hierzu nicht erforderlich, auch wenn derartige Ordnungsbeziehungen

bereits dadurch grafisch angedeutet sein können, dass Daten verschiedener

Levels nacheinander angezeigt werden (vgl. Streitpatentschrift, s. o. Figur 6B).

Dem Fachmann ist geläufig, dass die in einer Laufschriftanzeige dargestellten Informationen automatisch in kontinuierlicher Bewegung wiedergegeben werden,

ohne dass die Bewegung dabei durch eine Nutzerinteraktion aufrechterhalten wird,

wie es etwa bei einer Scrollleiste zum Scrollen von Inhalten der Fall ist. Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 6 enthält jedoch keine Informationen über die

weiteren Modalitäten der Wiedergabe.

Ferner wird gemäß Merkmal M6.2Hi6 ein Filter eingesetzt, um einen Teil der

Alarmzustände, die angezeigt werden, zu „steuern” (d. h. zu beeinflussen), zu

„kontrollieren” oder „unter Kontrolle zu halten”. Dieses Ziel ist gemäß dem Wortlaut

des Merkmals nicht darauf beschränkt, die Anzeige von Alarmzuständen in einer

Laufschriftanzeige zu beeinflussen.

7.1.2 Auch die neuen Merkmale M6Hi6, M6.1Hi6 und M6.2Hi6 verhelfen dem Gegenstand des Patentanspruchs 13 nach Hilfsantrag 6 weder für sich genommen noch

in Kombination mit den in dieser Fassung insgesamt beanspruchten Merkmalen

zur Patentfähigkeit.

a)

So geht Merkmal M6.2Hi6 inhaltlich nicht über die Merkmale M5.1Hi4 und

M5.3Hi4 hinaus. Die Argumentation zu diesen Merkmalen aus Abschnitt III.5.1.2 a)

ist für das Merkmal M6.2Hi6 entsprechend heranzuziehen. Dieses Merkmal ist somit

der Druckschrift K13 zu entnehmen.

b)

Ein Gegenstand des Patentanspruchs 13, welcher zusätzlich über die neuen

Merkmale M6Hi6 und M6.1Hi6 verfügt, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

aa) Die beanspruchte Laufschriftanzeige hat die Funktion, einen räumlich begrenzten Anzeigebereich für die Anzeige von Informationen zu nutzen, die

aufgrund ihres Umfangs nicht auf einmal dargestellt werden können (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0057], [0058]). Ein Beispiel für derartige Informationen ist

dem in Figur 10 der K13 gezeigten Geräteeditier-Bildschirm zu entnehmen: die

Einträge in der mit „Description” überschriebenen Spalte, die laut Tabelle 2 in Absatz [0095] eine gemeinsame Beschreibung der Ports des „3Com 3900 Switch”

beinhalten, passen nicht auf die dafür vorgesehene Anzeigefläche.

Dieses technische Problem wird bei einer Laufschriftanzeige dadurch gelöst, dass

die Informationen auf dem räumlich begrenzten Anzeigebereich in kontinuierlicher

Bewegung dargestellt werden, so dass der Eindruck entsteht, die Informationen

würden „durch den Anzeigebereich laufen”. Hierin liegt ein technisches Lösungsmittel, nämlich eine zweckmäßige Ausnutzung der zur Verfügung stehenden

Bildschirmfläche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020, X ZR 144/17, GRUR 2020,

599 - rotierendes Menü, Rn. 28).

Hingegen hat der Inhalt der angezeigten Informationen - hier: dass es sich um

Daten aus der hierarchischen Datenstruktur und Alarmzustände handelt - keinerlei

Einfluss auf die technische Ausbildung der Laufschriftanzeige. Dieser Inhalt dient

nur der Information des Betrachters, ermöglicht es hingegen nicht, die zur Verfügung stehende Anzeigefläche effizienter zu nutzen. Insbesondere betrifft der Umstand, dass die angezeigte Datenstruktur hierarchisch sein soll, allenfalls Ordnungsbeziehungen, in denen die anzuzeigenden Daten untereinander stehen, nicht

aber eine technische Maßnahme, mit der die zur Verfügung stehende Anzeigefläche besser ausgenutzt wird.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Wiedergabe einer hierarchischen Datenstruktur wegen

dieser Ordnungsbeziehungen

besondere

technische

Schwierigkeiten aufweisen würde. Vielmehr ist der Einsatz einer Laufschriftanzeige

dadurch motiviert, dass die anzuzeigenden Daten nicht gleichzeitig auf die zur Verfügung stehende Anzeigefläche passen, was gleichermaßen für hierarchische und

nichthierarchische Datenstrukturen gilt. Im Übrigen betrifft der Anspruchsgegenstand auch den Fall, dass nur ein einziger Level der hierarchischen Datenstruktur

angezeigt wird.

Der Inhalt der angezeigten Informationen stellt daher kein technisches Lösungsmittel dar und bleibt somit bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht

(vgl. hierzu näher BGH, Wiedergabe topografischer Informationen, a. a. O.; BGH,

Bildstrom, a. a. O.).

Aus diesen Gründen sind die Merkmale M6Hi6 und M6.1Hi6 bei der Prüfung der

erfinderischen Tätigkeit nur insoweit zu berücksichtigen, als (beliebige) Informationen auf einer Laufschriftanzeige dargestellt werden.

Der Einwand, Laufschriftanzeigen seien nicht zur Darstellung von Alarmzuständen

oder hierarchischen Datenstrukturen verwendet worden, erweist sich angesichts

dessen als nicht entscheidungserheblich.

bb) Ein mit den Merkmalen des Patentanspruchs 13 in der Fassung des

Hilfsantrags 6 ausgestatteter Gegenstand, bei welchem Informationen auf einer

Laufschriftanzeige dargestellt werden, beruht nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Vom Offenbarungsgehalt der Druckschrift K13 ausgehend lag es für den

Fachmann nahe, eine dauerhaft angezeigte Laufschrift zur Echtzeitdarstellung von

Alarminformationen vorzusehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Anwendung eines

bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegen, wenn dieses

als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes

Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu

beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als

nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 3. September 2024, X ZR 106/22 – Scheibenbremse III,

Rn. 43, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:

Dem Fachmann war bereits vor dem Prioritätstag aus dem Alltagsleben geläufig

und zudem auch aus der Fachliteratur bekannt, dass eine Anzeigefläche mit in

horizontaler Richtung begrenzter Ausdehnung durch eine Laufschriftanzeige als

ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes

Mittel ersetzt werden konnte, das seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des

angesprochenen Fachmanns gehört. Die anzuzeigenden Informationen, z. B. die

von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnten Aktienkurse, Nachrichten, Fußballergebnisse, Wetterinformationen oder Zugverspätungen konnten so

kontinuierlich über die zur Verfügung stehende Anzeigefläche gescrollt werden.

Dass die Verwendung einer Laufschriftanzeige am Prioritätstag zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehörte, geht beispielsweise aus K21 hervor (vgl. die Figur

auf Seite 98 i. V. m. Seite 97, letzter Spiegelpunkt - „A Ticker object (set with the setTicker method) that provides

automatically scrolling text attached to the Displayable“)

und Seite 99, Kapitel 8.4.1 („The Ticker class implements

a “ticker-tape,” a piece of text that runs continuously

across the display. The direction and speed of scrolling

are determined by the device. The ticker string scrolls continuously; that is, when the string finishes scrolling off the

display, the ticker string starts over at the beginning of the

string.“) oder auch aus K22 (vgl. Seite 1 letzter bis Seite

2, erster Absatz - „An MFC class CTicker that could be used to provide a

news/stock ticker for your MFC applications. Imagine there is a requirement in your

project where you need to display scrolling information in an application that delivers timely information on stocks, news, sports scores, and weather.“), deren Vorveröffentlichung von der Klägerin unter Hinweis auf Anlage K22b überzeugend und

nachvollziehbar belegt worden ist.

Eine Laufschrift zur Echtzeitdarstellung von Alarminformationen vorzusehen, um

die unvollständig abgebildeten Informationen in ihrer Gänze anzuzeigen, war am

Prioritätstag objektiv zweckmäßig, weil der Nutzer so beim Eintreffen von Alarminformationen sofort informiert wird und nicht erst auf einen anderen Bildschirm

wechseln muss, um diesen Alarm zu sehen. Es wird keine zusätzliche Anzeigefläche benötigt, und es bedarf keiner weiteren Benutzerschnittstelleninteraktion, um die Inhalte vollständig anzuzeigen.

Ferner konnte eine Laufschriftanzeige vom Fachmann vor dem Prioritätstag an

einem üblichen Computer ohne besondere Schwierigkeiten programmiert werden,

wie die als Anlage K22 zur Akte gereichte Programmieranleitung aus dem Jahr

2000 zeigt (vgl. K22, S. 2 ff.).

Der Einsatz einer Laufschriftanzeige ist auch nicht deshalb als untunlich zu

bewerten, weil er generell bestimmte Nachteile aufwiese oder im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (vgl. zu diesen

Voraussetzungen BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19, GRUR 2021,

1277 Rn. 53 ff. – Führungsschienenanordnung; BGH, Scheibenbremse III, a. a. O.,

Rn. 80).

Konkrete Umstände, die den Einsatz einer Laufschriftanzeige zur Echtzeitdarstellung von Alarminformationen - beispielsweise am oberen oder unteren Bildrand -

gerade im Kontext von K13 als mit Schwierigkeiten verbunden, nicht möglich oder

sonst als untunlich erscheinen lassen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Solche Umstände hat die Klägerin auch nicht im Zusammenhang mit einer hierarchischen Datenstruktur vorgetragen. Dass eine hierarchische Datenstruktur in

Form einer Laufschriftanzeige angezeigt werden soll, hält den Fachmann nicht von

der Anzeige der hierarchischen Datenstruktur ab. Vielmehr war dem Fachmann

gerade eine Anzeige hierarchischer Informationen beispielsweise im Rahmen der

von der Klägerin erwähnten Darstellung von Börsenkursen auf Laufschriftanzeigen

wohlbekannt. So entspricht es einer üblichem Darstellungsart, zuerst die Angaben

über den aktuellen Wert eines Aktienindex und anschließend Angaben zu

einzelnen Kursen der zu diesem Index gehörenden Aktien über den Bildschirm laufen zu lassen.

Daher beruht der Gegenstand von Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 6 ausgehend von K13 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist nicht patentfähig.

7.2 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 6.0 geht aus Patentanspruch 13 nach

Hilfsantrag 6 hervor, indem Merkmal M6Hi6 durch das folgende Merkmal ersetzt

wird:

M6Hi6.0

wherein the hierarchical data structure is displayed in a ticker display

occupying a space that is less than an entire graphical display,

7.2.1 Gemäß dieser Änderung soll „die“ hierarchische Datenstruktur in einer Laufschriftanzeige dargestellt werden.

Dies ist der Fall, sobald ein Teil der hierarchischen Datenstruktur in der Laufschriftanzeige dargestellt wird - ähnlich wie bei einem Objekt, das nur teilweise auf einem

Foto zu sehen ist, davon gesprochen werden kann, dass „das“ Objekt auf dem Foto

abgebildet ist.

Dieses Merkmalsverständnis trägt dem Grundsatz Rechnung, dass die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen sind, dass sämtliche

in der Beschreibung als erfindungsgemäß vorgestellte Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (BGH, Urteil vom 2. Juni 2015, X ZR

103/13, GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge). Wäre mit „der“ hierarchischen Datenstruktur die gesamte Datenstruktur mit allen ihren Levels, Daten und Ordnungsbeziehungen gemeint, fielen die in den Absätzen [0058] und [0059] der Streitpatentschrift angeführten Ausführungsbeispiele, bei denen Komponenten eines einzigen

oder von genau zwei Levels einer hierarchischen Datenstruktur angezeigt werden,

nicht unter den beanspruchten Gegenstand.

7.2.2 Somit gelten die Ausführungen zu Merkmal M6Hi6 gleichermaßen für Merkmal M6Hi6.0. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag 6.0 ist

daher nicht patentfähig.

7.3 Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 6a geht aus Patentanspruch 13 nach

Hilfsantrag 6 hervor, indem die Merkmale M6Hi6, M6.1Hi6 und M6.2Hi6 gestrichen

und nach Merkmal M5Hi4 die folgenden Merkmale angehängt werden:

M6.3Hi6a

wherein at least one level of elements from the hierarchical data

structure is selected,

wherein a user input prompts the selecting of at least one level of

elements from the hierarchical data structure, and

M6Hi6a

wherein the selected level of elements is displayed in a ticker display,

wherein the ticker display occupies a space that is less than the entire

graphical display.

7.3.1 Merkmal M6.3Hi6a ist im Lichte des Absatzes [0059] der Streitpatentschrift („A

user […] selects that tier of the hierarchical data structure 640 and, in turn, information from the newly-selected tier scrolls across the ticker“) insbesondere dahin

zu verstehen, dass mindestens ein Level der hierarchischen Datenstruktur auf eine

Nutzereingabe hin von einem Computer ausgewählt wird.

Zwar verlangt Merkmal M6.3Hi6a nicht, dass der von dem Rechner ausgewählte Level mit dem Level übereinstimmen muss, dessen Auswahl durch die Nutzereingabe

ausgelöst wird. Beide Auswahlvorgänge betreffen einen beliebigen Level von Elementen. Da in Merkmal M6Hi6a jedoch von „dem” ausgewählten Level die Rede ist,

wird der Fachmann diese beiden Levels gleichsetzen.

Gemäß Merkmal M6Hi6a soll dieser mindestens eine ausgewählte Level in einer

Laufschriftanzeige dargestellt werden, die weniger Raum einnimmt als das

gesamte grafische Display. Aus fachmännischer Sicht wird ein Level bereits dann

dargestellt und dazu ausgewählt, wenn eines der Elemente, die sich auf diesem

Level befinden, dargestellt und dazu ausgewählt wird. Denn einer Anzeige

spezifischer Inhalte muss deren Auswahl vorangehen.

7.3.2 Patentanspruch 13 in der Fassung des Hilfsantrags 6a mit den zusätzlichen

Merkmalen M6.3Hi6a und M6Hi6a beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a)

Merkmal M6.3Hi6a ist aus K13 bekannt. Absatz [0072] in Verbindung mit der

Figur 9 der K13 offenbart, dass Geräteinformationen der in Figur 9 aufgelisteten

Geräte durch einen Klick auf den zugehörigen „Edit”-Hyperlink auf dem Geräteeditier-Bildschirm editiert werden können.

Im Zuge dessen werden die Geräteinformationen, die anschließend auf dem

Geräteeditier-Bildschirm angezeigt werden, von dem Computersystem 38 ausgewählt. Mit den Geräteinformationen wird zugleich der Level der hierarchischen

Datenstruktur ausgewählt, auf dem sich ein jeweiliges Gerät sowie dessen Informationen befinden.

b)

Merkmal M6Hi6a vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

aa) Dieses Merkmal ist bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit allenfalls insoweit zu berücksichtigen, als die Informationen, die gemäß Merkmal M6.3Hi6a ausgewählt wurden, auf einer Laufschriftanzeige dargestellt werden (siehe Abschnitt

III.7.1.2 b) aa)).

bb) Für den Fachmann lag es im Prioritätszeitpunkt nahe, die in Figur 10 der K13

gezeigten Port-Beschreibungen auf einer Laufschriftanzeige horizontal über den

Bildschirm zu scrollen.

Auf dem in Figur 10 der K13 - exemplarisch für den „3Com 3900 Switch” - gezeigten

Geräteeditier-Bildschirm ist zu sehen, dass die Einträge in der mit „Description”

überschriebenen Spalte, die laut Tabelle 2 in Absatz [0095] eine gemeinsame

Beschreibung der Ports eines Geräts beinhalten, nicht auf die dafür vorgesehene

Anzeigefläche passen. Es ist offensichtlich, dass dies darauf zurückzuführen sein

kann, dass das Computersystem 38 einen kleinen Bildschirm besitzt oder der Administrator die Breite des Geräteeditier-Bildschirms auf einen sehr niedrigen Wert

eingestellt hat.

Dem Fachmann war bereits vor dem Prioritätstag, wie zur Fassung des Hilfsantrags 6 erläutert, bekannt, dass dieser Nachteil einer Anzeigefläche mit in horizontaler Richtung begrenzter Ausdehnung durch eine Laufschriftanzeige als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel behoben werden konnte, das seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört.

Der Fachmann hatte daher Anlass, bei der Umsetzung der aus K13 bekannten

Lehre die gemeinsamen Port-Beschreibungen - also zuvor ausgewählte Geräteinformationen - in Form einer bekannten Laufschriftanzeige wiederzugeben, bei der

die Port-Beschreibungen in horizontaler Richtung über den Bildschirm gescrollt

werden.

Dem steht nicht entgegen, dass die Verwendung von Laufschriftanzeigen im Kontext einer Netzwerküberwachung nicht als allgemeines Fachwissen belegt ist, weil

das Problem einer zu geringen Anzeigefläche, wie der Fachmann weiß, bei den

verschiedensten Anzeigen auftritt.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Fassung des Hilfsantrags 6.

7.3.3 Da sich aus der konkreten Kombination seiner Merkmale ergebende Synergieeffekte weder geltend gemacht wurden, noch ersichtlich sind, ist auch der Gegenstand von Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 6a nicht patentfähig.

7.4 Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 6b geht aus Patentanspruch 13 nach

Hilfsantrag 6a hervor, wobei Merkmal M6.3Hi6a durch das folgende Merkmal ersetzt

wird (die unterstrichenen Anweisungen sind gegenüber Merkmal M6.3Hi6a neu hinzugefügt worden):

M6.3Hi6b

wherein at least one level of elements from the hierarchical data

structure is selected,

said hierarchical data structure comprising the set of elements added

to the hierarchical data structure from the source of information,

the addition based at least in part upon the descriptive data associated

with the set of elements,

wherein a user input prompts the selecting of at least one level of

elements from the hierarchical data structure, and

7.4.1 Die neu hinzugefügten Anweisungen des Merkmals M6.3Hi6b kennzeichnen

die hierarchische Datenstruktur derart, dass diese einen Satz von Elementen umfassen soll, der ihr von der Informationsquelle zumindest zum Teil basierend auf

den beschreibenden Daten hinzugefügt worden ist.

Dabei verlangt der Anspruchswortlaut nicht, dass der hinzugefügte Satz von Elementen angezeigt wird.

7.4.2 Merkmal M6.3Hi6b ist aus K13 bekannt. Die aus K13 bekannten hierarchischen Datenstrukturen enthalten Geräteinformationen, die den Datenstrukturen aus einem Speicher mittels entsprechender Zuordnungsinformationen

und basierend auf beschreibenden Daten hinzugefügt worden sind (s. o., Abschnitt

II.1).

Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Fassung des Hilfsantrags 6a.

7.4.3 Somit ist auch der Gegenstand von Patentanspruch 13 in der Fassung des

Hilfsantrags 6b nicht patentfähig.

7.5 Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 6c beruht auf Patentanspruch 13 nach

Hilfsantrag 6, wobei die Merkmale M6.1Hi6 und M6.2Hi6 gestrichen, vor Merkmal

M6Hi6 das Merkmal M5Hi4 und nach Merkmal M6Hi6 die folgenden Merkmale hinzugefügt werden:

M6.4Hi6c

wherein a ticker is first enabled and appears on the display,

component information from one level of the hierarchical data

structure is scrolled horizontally across a window displaying the

ticker,

M6.5Hi6c

and when a user observes that tier of information as it scrolls across

the window and when the user desires to view information from

another tier of the hierarchical data structure,

M6.6Hi6c

the user selects that tier of the hierarchical data structure and, in turn,

information from the newly-selected tier scrolls across the ticker.

7.5.1 Merkmal M6.4Hi6c besagt, dass zunächst eine Laufschrift(anzeige) aktiviert

wird, auf dem Display erscheint und anschließend Komponenteninformationen aus

einem Level der hierarchischen Datenstruktur in horizontaler Richtung über ein

Fenster gescrollt werden, das die Laufschrift zeigt. Aus den Absätzen [0023],

[0038], [0059] und [0060] der Streitpatentschrift geht hervor, dass Komponenteninformationen Informationen sein können, die das von der hierarchischen Datenstruktur beschriebene Netzwerk charakterisieren.

Gemäß Merkmal M6.5Hi6c i. V. m. Merkmal M6.4Hi6c soll der Nutzer des grafischen

Anzeigesystems Informationen betrachten, die über das Fenster gescrollt werden

und zu demjenigen Level („tier”) der hierarchischen Datenstruktur gehören, dessen

Komponenteninformationen gescrollt werden. Des Weiteren beschreibt Merkmal

M6.5Hi6c die Situation, dass der Nutzer Informationen sehen möchte, die zu einem

anderen Level der Datenstruktur gehören. In dieser Situation wählt der Nutzer

entsprechend Merkmal M6.6Hi6c den anderen Level aus, und im Gegenzug („in

turn”) scrollen Informationen über die Laufschriftanzeige, die sich auf dem neu ausgewählten Level befinden.

7.5.2 Auch die Merkmale M6.4Hi6c, M6.5Hi6c und M6.6Hi6c leitet der Fachmann ausgehend von K13 ab, ohne dazu erfinderisch tätig zu werden. Es kann somit

dahingestellt bleiben, ob einzelne Teilaspekte dieser Merkmale mangels eines Beitrags zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln

bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben können.

a) Wie zur Fassung des Hilfsantrags 6a ausgeführt, lag es nahe, die in Figur 10

der K13 gezeigten Port-Beschreibungen - also Komponenteninformationen - auf

einer Laufschriftanzeige horizontal über den Bildschirm zu scrollen. In diesem Fall

muss die Laufschriftanzeige zuvor von einem Computer mittels entsprechender

Software-Befehle aktiviert worden sein. Die Port-Beschreibungen sind einem Gerät

zugeordnet, das sich auf einem bestimmten Level der hierarchischen Datenstruktur

befindet, und befinden sich damit ebenfalls auf diesem Level. Damit ist Merkmal

M6.4Hi6c verwirklicht.

b)

Es ist offensichtlich, dass ein Nutzer, der den in der Figur 10 gezeigten

Geräteeditier-Bildschirm aufgerufen hat und die - dann gescrollten - Port-

Beschreibungen betrachtet, in der Regel auch Informationen ansehen und editieren

möchte, die zu einem weiteren Gerät gehören, das sich auf einem anderen Level

der hierarchischen Datenstruktur befindet

(vgl. Figur 21,

in denen der

„Switch - 207.212.77.224” und die „Firewall - 207.212.77.254” auf verschiedenen

Levels liegen) - Merkmal M6.5Hi6c. Dabei kann es der Fall sein, dass auch dem

weiteren Gerät Port-Beschreibungen zugeordnet sind, die nicht in die Spalte „Description” passen.

c)

In dieser Situation wird der Nutzer den Editierbildschirm des weiteren Geräts

über die entsprechenden Bedienflächen der grafischen Benutzerschnittstelle mit

dem Ziel aufrufen, unter anderem auch die Port-Beschreibungen des weiteren

Geräts einzusehen. Der Fachmann ist daher in gleicher Weise wie oben im Zusammenhang mit dem ersten Gerät aufgeführt, veranlasst, die Port-Beschreibungen

des weiteren Geräts grafisch so aufzubereiten, dass sie ebenfalls in Form einer

Laufschriftanzeige horizontal über den Bildschirm scrollen - Merkmal M6.6Hi6c. Umstände, die den derartigen, mehrfachen Einsatz einer dem Fachmann bekannten

Laufschriftanzeige im Kontext der K13 als mit besonderen Schwierigkeiten verbunden erscheinen ließen (vgl. zu diesen Kriterien näher BGH, Urteil vom 3. September 2024, X ZR 106/22 – Scheibenbremse III, Rn. 43, 80), sind weder erkennbar

noch vorgetragen.

7.5.3 Da sich aus der konkret beanspruchten Kombination mit den übrigen Merkmalen des Gegenstands von Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 6c zudem kein

Synergieeffekt ableiten lässt, der über eine Aggregation der Einzelmerkmale

hinausgeht, beruht sein Gegenstand ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

8.

In der Fassung nach Hilfsantrag 7 erweist der Gegenstand seines Patentanspruchs 14 nicht als patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

8.1 Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 7 geht aus dem erteilten Patentanspruch 14 hervor, indem nach dem Merkmal 14.3.2 die folgenden Merkmale angehängt werden:

M7Hi7

an input (150) and a query processor (140), wherein the input (150)

communicates with the query processor (140) that

M7.1Hi7

translates a request for information from the input (150) into machinereadable code that the system (100) recognizes and processes and

M7.2Hi7

in turn provides the partially-defined hierarchical data structure (110).

8.2 Gemäß Merkmal M7Hi7 i. V. m. Merkmal 14 soll das beanspruchte System

einen Abfrageprozessor und einen mit diesem kommunizierenden Eingang („input 150”, vgl. Figur 1) besitzen. Das Streitpatent legt nicht fest, worin der Eingang

bestehen soll; Absatz [0033] der Streitpatentschrift ist in diesem Zusammenhang

allenfalls zu entnehmen, dass die teildefinierte hierarchische Datenstruktur dem

beanspruchten System von einem Nutzer oder einem automatisierten System mittels des Eingangs zugeführt werden kann.

Merkmal M7.1Hi7

impliziert, dass eine von dem Eingang stammende

Informationsanforderung („request for information”) an den Abfrageprozessor übermittelt wird, die dieser in maschinenlesbaren Code umwandelt („translates”). Das

System soll diesen Code erkennen und verarbeiten, und im Gegenzug (Merkmal

M7.2Hi7) soll die teildefinierte hierarchische Datenstruktur von dem System oder

dem Abfrageprozessor bereitgestellt werden (sowohl der in Merkmal M7Hi7 angesprochene Abfrageprozessor als auch das System können Subjekte des

Ausdrucks „[…] and in turn provides” sein). Ebenso wie die teildefinierte hierarchische Datenstruktur kann auch die Informationsanforderung von einem Nutzer

oder einem automatisierten System stammen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0008], erster Satz).

Mit den neuen Merkmalen des Hilfsantrags 7 wird ein Prozess beschrieben, bei

dem die teildefinierte hierarchische Datenstruktur innerhalb des beanspruchten

Systems rechnergestützt abgefragt und bereitgestellt wird.

8.3

Der Fachmann gelangt ausgehend von Druckschrift K13 auf naheliegende

Weise zu einer Lehre, bei der die Merkmale M7Hi7, M7.1Hi7 und M7.2Hi7 verwirklicht

werden.

8.3.1 So hat das in K13 beschriebene System den Nachteil, dass der Nutzer

Geräteinformationen sowie Informationen über die Einordnung der Geräte in die

hierarchischen Baumstrukturen vornehmlich manuell in eine Datenbank eingeben

und editieren muss (vgl. Absätze [0062] bis [0064] sowie [0073] bis [0076]; Figuren

10, 11, 14 und 15), was sich insbesondere bei der erstmaligen Einrichtung des

Systems für sehr große Netzwerke (s. o., Abschnitt II.1.2.2) und/oder bei häufigen

Änderungen der Netzwerkkonfiguration und -topologie als überaus umständlich

und mühsam darstellt (vgl. auch K13, Absatz [0007], erster bis vierter Satz).

Daher hätte der Fachmann insbesondere die erstmalige Bereitstellung der über die

aktuell im Netzwerk vorhandenen Netzwerkgeräte verfügbaren Informationen (einschließlich der Informationen über die Einordnung der Geräte in bestimmte Regionen oder Zonen) automatisieren wollen, zumal K13 ein Abgehen von einer rein

manuellen Dateneingabe anregt (vgl. Absatz [0062] - „Information can be entered

into the system database with command line responses, menus, and other data

entry methods”; s. auch Absatz [0093] - „numerous variations may be implemented

in […] the details of operation”) und im vorletzten Satz von Absatz [0073] bereits

die automatisierte Einordnung bestimmter manuell eingegebener Informationen auf

einem Level einer hierarchischen Datenstruktur anspricht.

Verfahren, mit denen sich die aktuell im Netzwerk vorhandenen Netzwerkgeräte

und die zugehörige Netzwerktopologie automatisch ermitteln und in einer Datenbank bereitstellen lassen, auf deren Informationen andere Systemkomponenten

zugreifen können, waren dem Fachmann unter den Fachtermini „autotopology”, „topology discovery” und „autodiscovery” hinlänglich bekannt (vgl. K8, Seite 1, Zeile

10 bis Seite 3, Zeile 9; Seite 6, Zeile 34 bis Seite 7, Zeile 11; Seite 9, Zeilen 23 bis

31; Seite 10, Zeilen 18 bis 20); K17, Absätze [0238] bis [0254] sowie die Absätze

[0114] bis [0118], aus denen i. V. m. den Absätzen [0017], [0029] [0050], [0083],

[0358], [0604] und [0607] hervorgeht, dass ein Nutzer mithilfe eines digitalen Prozessors eine von einem Management-Computer bereitgestellte Repräsentation eines Netzwerks über ein Schnittstellenelement abrufen und anschließend anzeigen

kann; K18, Seite 99 erster und vierter Absatz; Seite 112, erster bis vierter Spiegelpunkt; s. auch Kapitel 4; K19: Spalte 43, Zeile 48 bis Spalte 45, Zeile 35).

Der Fachmann hätte somit ein derartiges Verfahren zur erstmaligen Bereitstellung

der Geräteinformationen eingesetzt (Teilaspekt „[…] a query processor that […]

provides the partially-defined hierarchical data structure” des Merkmalskomplexes

M7Hi7/M7.1Hi7/M7.2Hi7).

Dass dem Nutzer dabei die Möglichkeit gegeben wird, die Bereitstellung der Geräteinformationen jederzeit über eine Benutzerschnittstelleninteraktion (die mittels

eines Eingabegeräts ausgeführt wird und im Computersystem eine entsprechende

Anfragenachricht auslöst) anstoßen zu können, ist eine Selbstverständlichkeit und

bei dem System der K13, das dem Netzwerkadministrator bereits die Veränderung

von Datenbankeinträgen in Echtzeit ermöglicht (vgl. Absatz [0051] - „The administrator is preferably provided with direct, real-time, on-the-fly interaction with the

database […] and is allowed to modify user information, device settings, port settings, equipment parameters […]”), bereits aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit

geboten.

Die computergestützte, durch ein Eingabegerät

initiierte Bereitstellung der

Geräteinformationen setzt selbstverständlich voraus, dass die Anfragenachricht

eine dem Computer vorgelagerte elektronische Schnittstelle (d. h. eine anspruchsgemäße „Eingabe”) passiert und derart umgewandelt wird, dass der Computer die Nachricht erkennt und in weitere Befehle umwandelt, bei deren Ausführung die Informationen über die aktuell vorhandenen Netzwerkgeräte und die

zugehörige Netzwerktopologie bereitgestellt werden.

8.3.2 Somit waren dem Fachmann die neuen Merkmale des Patentanspruchs 14

nach Hilfsantrag 7 ausgehend von der Druckschrift K13 nahegelegt. Besondere

Synergieeffekte, die sich aus der konkreten Kombination seiner Merkmale ergeben,

sind weder erkennbar noch vorgetragen. Der Gegenstand dieses Patentanspruchs

beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

9.

Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 8 geht aus dem erteilten Patentanspruch 14 hervor, indem nach dem Merkmal 14.3.2 das folgende Merkmal ergänzt

ist:

M8Hi8

a graphical display system for providing a temporal display of alarm

states.

9.2 Mit diesem Merkmal wird ein grafisches Anzeigesystem beansprucht, das

eine „zeitliche” Anzeige von Alarmzuständen („a temporal display of alarm

states”) bereitzustellen vermag. Eine derartige Anzeige kann laut Absatz [0010] der

Streitpatentschrift eine chronologische Veranschaulichung bestimmter Gegebenheiten des Netzwerks („a chronological illustration of network conditions”) abbilden.

9.3 Das Merkmal M8Hi8 verhilft dem Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 8 nicht

zur Patentfähigkeit.

9.3.1 So zeigen die Figuren 23 und 24 der K13 jeweils eine zeitlich geordnete

Abfolge von Angaben darüber, dass sich ein Gerät in einem „Ping Status” befunden

hat, dem der Wert „DOWN” zugeordnet ist (vgl. die Spalten „Last Modification” bzw.

„Time Collected”). Dadurch wird veranschaulicht, dass die Verbindung zu dem

Gerät zu bestimmten Zeitpunkten nicht verfügbar war.

Somit ist Merkmal M8Hi8 aus Druckschrift K13 bekannt.

9.3.2 Im Übrigen geht dieses Merkmal nicht über die Vorgabe hinaus, eine

grafische Darstellung wiederzugeben, die Eigenschaften von Netzwerkgeräten in

einer chronologischen, zeitlich geordneten Form abbildet. Dass die Anzeige einer

solchen Darstellung die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmt oder beeinflusst, ist nicht erkennbar. Vielmehr steht auch

hier allenfalls die Vermittlung bestimmter Inhalte an einen Nutzer im Blickpunkt, so

dass Merkmal M8Hi8 nicht anders als Merkmal M5.1Hi5 zu beurteilen ist (s. o., Abschnitt III.6.1.2).

9.4

Zu den verbleibenden Merkmalen wird auf die Argumentation zum erteilten

Patentanspruch 14 verwiesen. Besondere Synergieeffekte, die sich aus der

konkreten Kombination der Merkmale des Patentanspruchs 13 in der Fassung des

Hilfsantrags 8 ergeben, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Sein Gegenstand

ist daher gegenüber der aus K13 bekannten Lehre nicht neu und somit nicht patentfähig.

10. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 9 hat der dortige Systemanspruch 12

keinen Bestand. An die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 14 anknüpfend

ist der Gegenstand von Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 9 nicht neu und daher

nicht patentfähig:

10.1 Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 9 geht aus dem erteilten Patentanspruch 14 hervor, indem nach Merkmal 14.3.2 die Merkmale

M5Hi4

a graphical display system for displaying at least a portion of the

hierarchical data structure having at least one automatically-added

element;

M9Hi9

wherein the graphical display system is further configured for displaying

another portion of the hierarchical data structure in response to a command received from a user.

angehängt werden.

10.2 Merkmal M9Hi9 zufolge soll als Reaktion auf einen Nutzerbefehl ein anderer

Teil der hierarchischen Datenstruktur angezeigt werden, als derjenige Teil, dessen

Anzeige das grafische Anzeigesystem des Merkmals M5Hi4 dienen soll.

10.3 Die hinzugefügte Kombination der Merkmale M5Hi4 und M9Hi9 verhilft dem

Gegenstand des Patentanspruchs 12 insgesamt nicht zur Patentfähigkeit.

Denn zum einen ist Merkmal M5Hi4 aus K13 bekannt (s. o., Abschnitt III.5.1.2 a));

zum anderen ist dieser Druckschrift zu entnehmen, dass der Nutzer mittels Anwahl

der Dreiecks-Symbole, die in den Figuren 21 und 22 einzelnen Einträgen vorangestellt sind, weitere Einträge anzeigen kann, die sich auf einem jeweils nächstniedrigeren Level der hierarchischen Datenstrukturen befinden und sich von den in den

Figuren 21 und 22 gezeigten Einträgen unterscheiden. Somit geht auch Merkmal

M9Hi9 aus K13 hervor.

11. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 10 und 11 beruht der Gegenstand

des jeweiligen Systemanspruchs 8 gegenüber der aus K13 bekannten Lehre nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

11.1 Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 10 geht aus dem erteilten Patentanspruch 14 hervor, indem nach Merkmal 14.3.2 die Merkmale M3.3Hi0, M5Hi4,

M5.1Hi4, M5.2Hi4, M5.3Hi4, M5.1Hi5, M7Hi7, M7.1Hi7 und M7.2Hi7 angefügt werden,

und zwischen den Merkmalen M5.1Hi5 und M7Hi7 das Merkmal

M8Hi10

wherein the graphical display system is for providing a temporal

display of alarm states; and

ergänzt wird. Dieses Merkmal geht inhaltlich nicht über das Merkmal M8Hi8 hinaus.

11.2 Wie in Abschnitt II.1 dargelegt, werden die Merkmale 14 bis 14.3.2 im Rahmen der aus K13 bekannten Lehre verwirklicht. Jedenfalls insoweit, als die Anspruchsmerkmale M3.3Hi0, M5Hi4, M5.1Hi4, M5.2Hi4, M5.3Hi4, M5.1Hi5 und M8Hi10 bei

der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, entnimmt sie der

Fachmann der Druckschrift K13, ohne dazu erfinderisch tätig zu werden (vgl. Abschnitte III.1, III.5, III.6.1, III.9.3). Auch die restlichen Merkmale M7Hi7, M7.1Hi7 und

M7.2Hi7 liegen ausgehend von Druckschrift K13 für den Fachmann nahe (s. o., Abschnitt III.8).

Besondere Synergieeffekte, die sich aus der konkreten Kombination der Merkmale

des Patentanspruchs 8 in der Fassung des Hilfsantrags 10 ergeben könnten, sind

weder erkennbar noch vorgetragen. Sein Gegenstand ist damit nicht patentfähig.

11.3 Entsprechendes gilt für den Gegenstand von Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 11. Dieser Patentanspruch unterscheidet sich von Patentanspruch 8 nach

Hilfsantrag 10 dadurch, dass die Merkmale 14.1.1, 14.2.2 und 14.3.2 durch die

Merkmale 14.1.1Hi1, 14.2.2Hi1 und 14.3.2Hi1 ersetzt worden sind.

Die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 1 und zu

Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 10 gelten daher auch für den Patentanspruch 8

nach Hilfsantrag 11.

12.

Somit erweist sich der jeweilige unabhängige, auf ein System zum Verarbeiten von Informationen gerichtete Patentanspruch in keiner der Fassungen der Hilfsanträge als patentfähig.

Da die Beklagte das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge dergestalt

als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, dass die fehlende Patentfähigkeit eines der mehreren nebengeordneten Ansprüche zur fehlenden Rechtsbeständigkeit

des Streitpatents in der jeweiligen Antragsfassung führt, erübrigen sich detaillierte

Ausführungen zur - im Übrigen ebenfalls fehlenden - Rechtsbeständigkeit der nebengeordneten Ansprüche: Das Streitpatent war insgesamt für nichtig zu erklären.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

VI.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik

Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Schnurr

Hoffmann Söchtig

Städele

Harth

Bundespatentgericht

6 Ni 16/23 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

11. September 2024

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Beglaubigt

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle