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BPatG Beschluss vom 12.09.2024 – 11 W (pat) 24/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:120924B11Wpat24.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 24/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:120924B11Wpat24.19.0

betreffend das Patent 10 2012 111 579

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. September 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und

Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf

beschlossen

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. Mai 2019 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 vom

4. November 2019;

- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

2. Die Beschwerde der Einsprechenden und die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 29. November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Sanitärwanne und Wanneninstallation“

am 12. November 2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 26. Juli 2016 Einspruch erhoben. Auf

diesen Einspruch hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) das Patent durch Beschluss vom 15. Mai 2019 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin 1). Sie vertritt u. a. die Auffassung, dass das im Einspruchsverfahren vor dem DPMA neu in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag aufgenommene Merkmal, wonach „der gefalzte Randabschnitt (7,7') einen nach innen offenen

Hohlraum ausbildet der mit einer elastischen Dichtungsmasse (11) verfüllt ist.“ dem

Fachmann einschlägig bekannt sei, weswegen der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen könne.

Die Einsprechende (Beschwerdeführerin 1) hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 16 des DPMA vom 15. Mai 2019

aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen sowie

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 2) hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. Mai 2019 aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang aufrechtzuerhalten und die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Hilfsweise hat sie beantragt, unter Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten in der Reihenfolge der Hilfsanträge 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 4. November 2019.

Die Patentinhaberin vertritt u. a. die Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1

in der erteilten Fassung sei neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie aus der Figur 4 der D9 ersichtlich sei, besitze der Rand einen im Wesentlichen

rechtwinklig abgebogenen Steg, aber keinen gefalzten Randabschnitt. Daher sei

das Merkmal 3 nicht offenbart. Weiterhin hätte der zuständige Fachmann ausgehend von der D9 kein Dokument herangezogen, das nur ein Spülbecken für eine

Küche betrifft. In der D1 sei hingegen ein gebördelter Rand einer Sanitärwanne gezeigt, wobei der Rand deutlich dicker als eine Fliese sei, wie dies in Figur 6 der D1

zu sehen sei. Die Kombination mit der D1 führe allerdings noch nicht zu der erfindungsgemäßen Lösung, wonach der gefalzte Randabschnitt eine Höhe von weniger

als 18 mm besitze. Daher beruhe der Gegenstand der Anspruches 1 in der erteilten

Fassung auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Einspruchsverfahren hatte die Beschwerdeführerin 1 ihr Vorbringen auf die folgenden Druckschriften gestützt:

D1 DE 20 2011 001 006 U1

D2 DE 67 50 133 U

D3 DE 77 37 522 U1

D4 DE 501 632 A

D5 DE 10 2011 000 275 A1

D6 DE 10 2011 000 342 A1.

Im Weiteren stützte sie ihr Vorbringen zusätzlich im Schriftsatz vom 11. April 2019

auf die Druckschriften

D7 DE 17 20 320 U

D8 DE 296 13 380 U1

D9

EP 1 820 432 A2

D10 DE 72 23 897 U.

In der Anhörung vom 15. Mai 2019 vor der Patentabteilung 16 stützte sie sich hinsichtlich der Begrifflichkeiten „Falzen“ und „Bördeln“ noch auf die Fachbuch-auszüge

NPL 1: König W., Klocke F.: Fertigungsverfahren, Band 5, Blechbearbeitung, 3. Auflage, VDI Verlag 1995, Seiten 112, 113, 131 – 141, ISBN 3-18-

401429-0 und

NPL 2: Schuler: Handbuch der Umformtechnik, Springer Verlag, Seiten 23,

24, 127, 375. ISBN 3-540-61099-5.

Im Prüfungsverfahren berücksichtigt waren die von Seiten der Patentinhaberin als

Stand der Technik folgende Druckschriften genannte worden:

PV1 DE 10 2011 000 676 A1

PV 2 DE 20 2007 009 306 U1.

Die Beschwerdeführerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren zusätzlich auf die folgenden Druckschriften gestützt:

D11 DE 27 11 196 A1

D12 DD 228 167 A5

D13 DE 35 26 296 C1

D14 DE 10 2004 047 175 B4

D15 CH 200 614 A

D16 DE 199 61 255 C2.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:

1. Sanitärwanne (1), insbesondere Dusch- oder Badewanne,

1.1 mit einem Wannenkörper (2) aus einem emaillierten Stahlblech,

1.2 der an mindestens einer Seite einen gefalzten Randabschnitt (7, 7') aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.3 der gefalzte Randabschnitt (7, 7') eine Höhe (h, H) von weniger als

18 mm besitzt.

Der zugehörige nebengeordnete Anspruch 8 lautet, ebenfalls gegliedert:

8. Wanneninstallation

8.1 mit einer Sanitärwanne (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

8.2 wobei eine Oberfläche (28) des gefalzten Randabschnittes (7, 7') im

Wesentlichen flächenbündig mit einer seitlich benachbarten Oberfläche

(27) angeordnet ist.

Hilfsantrag 1 ergänzt den kennzeichnenden Teil des erteilten Hauptanspruchs um

die Maßgaben

1.4H „wobei der gefalzte Randabschnitt (7, 7') im Wesentlichen U-förmig

ausgebildet ist und

1.5H einen oberen Schenkel (8), dessen Oberfläche (28) eine Auflage

ausgbildet, einen bogenförmigen Abschnitt (9) und einen unteren

sich im wesentlichen horizontal erstreckenden Schenkel (10) umfasst.“

Anspruch 8 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem des Hauptantrags.

In beiden Anträgen schließen sich dem Anspruch 1 die Unteransprüche 2 bis 7 und

dem nebengeordneten Anspruch 8 die Unteransprüche 9 bis 11 an.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche von Haupt und Hilfsantrag 1 der Patentinhaberin, zum Gegenstand

ihrer Hilfsanträge 2 bis 4 sowie dem schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten wird

auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die beiden Beschwerden sind jeweils zulässig. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist auch teilweise begründet.

1. Der Beschlusstenor war im Wege einer Berichtigung um den Ausspruch zu ergänzen, dass auch die „weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen“ wird. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne § 95

Abs. 1 PatG, da mit der getroffenen Entscheidung der Beschwerde der Patentinhaberin offensichtlich nicht in vollem Umfang stattgegeben wurde. Eines selbständigen Berichtigungsbeschlusses bedurfte es nicht; die Berichtigung der Beschlussformel in der zur Zustellung vorgesehenen vollständigen Fassung des Beschlusses ist

ausreichend (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 95 Rn. 6 - m. w. N.).

2. Das vorliegende Patent betrifft eine Sanitärwanne, insbesondere eine Dusch-

oder Badewanne, mit einem Wannenkörper aus emailliertem Stahlblech, die an mindestens einer Seite einen gefalzten Randabschnitt aufweist, sowie eine Wanneninstallation (Abs. 1 der Patentschrift).

In Abs. 2 des Streitpatents ist angegeben, die DE 10 2011 000 676 A1 zeige eine

als Badewanne ausgebildete Sanitärwanne, bei der ein Wannenkörper einen oberen Randabschnitt aufweise, der gebördelt sei, so dass ein oberer horizontaler

Schenkel, ein vertikaler Schenkel und ein unterer kurzer horizontaler Schenkel vorgesehen seien. Eine solche Bördelung diene einerseits zur Stabilisierung der Sanitärwanne, besitze allerdings den Nachteil, dass eine flächenbündige Wanneninstallation nur mit viel Aufwand durchführbar sei, denn der gebördelte Randabschnitt

besitze meist eine Höhe von 25 mm bis 35 mm, so dass der Bördelrand dicker ausgebildet sei als Fliesen oder andere Bodenbeläge.

In Abs. 3 erläutert das Streitpatent, dass in der DE 20 2007 009 306 U1 daher ein

Wannenanschlussstreifen für eine Sanitärwanne vorgeschlagen werde, um die Sanitärwanne an einer Wand oder Unterkonstruktion abgedichtet zu montieren. Auch

hier bestehe das Problem, dass die Sanitärwanne einen gebördelten Randabschnitt

mit einer erheblichen Höhe aufweise, wobei ein vertikaler Abschnitt des gebördelten

Randes mit einer Dichtungsbahn verklebt werde.

Entsprechend Absatz 4 der Patentschrift sei es daher die Aufgabe der vorliegenden

Erfindung, eine Sanitärwanne und eine Wanneninstallation zu schaffen, bei denen

auf einfache Weise ein flächenbündiger Einbau der Sanitärwanne ermöglicht werde.

Diese Aufgabe werde, so gemäß Abs. 5 der Patentschrift, mit einer Sanitärwanne

mit den Merkmalen des Anspruches 1 sowie einer Wanneninstallation mit den Merkmalen des Anspruches 8 gelöst.

3. Fachmann

Als Fachmann ist, wovon die Patentabteilung zutreffend ausgegangen ist, von einem Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung

von Sanitärwannen oder einer vergleichbaren Qualifikation auszugehen.

Der von der Beschwerdeführerin 1 vorgetragene Ausbildungsschwerpunkt des

Fachmanns in der Werkstofftechnik trifft nicht zu. Es geht in dem Patent nicht um

eine bestimmte Auswahl oder Verbesserung des Wannenmaterials, sondern um

eine zweckdienliche Formgebung; für diese ist ein wie oben definierter Fachmann

zuständig.

4. Einige Merkmale des Streitpatents bedürfen der Erläuterung:

a) Anspruch 1 bezieht sich allgemein auf eine Sanitärwanne und rechnet hierzu

insbesondere Dusch- und Badewannen. Aus Abs. 19 der Beschreibung der

Patentschrift ergibt sich, dass auch Waschbecken unter den Begriff der Sanitärwanne fallen.

b) Das Streitpatent gibt in Merkmal 1.2 vor, dass der Wannenkörper an mindestens einer Seite einen gefalzten Randabschnitt (7, 7') aufweist.

Vor dem Hintergrund der gerade für einen flächenbündigen Einbau als nachteilig empfundenen Höhe eines „Bördelrandes“ möchte sich das Streitpatent

mit dem Merkmal des gefalzten Randabschnitts absetzen, der entscheidend

zu einer besonders niedrigen Aufbauhöhe im Randbereich beiträgt.

Ein gefalzter Randabschnitt, wie ihn das Patent vorsieht, wird durch Umschlagen des Bleches auf sich selbst, also um rund 180°, erhalten. Damit ist

der umgeschlagene Schenkel im Wesentlichen parallel dem benachbarten

Blech; das Patent spricht diesbezüglich von zwei Schenkeln 8/8‘ und 10/10‘.

Im Querschnitt des Umschlags besteht zwischen den beiden Schenkeln

zwingend eine fortlaufende – wenn auch nicht zwingend gleichmäßige –

Krümmung der Außenseite. Diese Krümmung der Außenseite ist jedenfalls

nicht durch lineare Bereiche unterbrochen, wie es bei dem im Streitpatent

genannten Stand der Technik mit gebördeltem Randabschnitt, bestehend

aus oberem horizontalem Schenkel, einem vertikalen Schenkel und einem

unteren kurzen horizontalen Schenkel, der Fall ist.

Die im angefochtenen Beschluss genannten Fachbuchauszüge NPL 1 und

NPL 2 befassen sich mit Verfahren der Metallumformung. NPL 1 befasst sich

mit dem Biegeumformen und enthält lediglich ein Bild 3-68, in dem der Begriff

„Gesenkbördeln“ auffindbar ist. Der Auszug enthält im Übrigen keine weitere

Erläuterung des Gesenkbördelns oder der Begriffen „Bördeln“ und „Falzen“.

NPL 2 befasst sich besonders mit dem Fügen zweier Bleche. Hinsichtlich des

Begriffs „Bördelrand“ in Abgrenzung zu einem „gefalzten Randabschnitt“ an

einem isolierten Bauteil leisten sie keine weitere Aufklärung.

Eine zumindest teilweise Identität der Begriffe „gefalzt“ und „gebördelt“ lässt

sich, entgegen dem Vortrag der Einsprechenden, auch nicht daraus herleiten, dass in Anspruch 1 und Absatz 1 der Patentschrift „gefalzt“ bereits oberbegrifflich verwendet wird. Die bezüglich der erteilten Fassung noch als redaktionelle Unschärfe anzusehende oberbegriffliche Verwendung stellt sich

im Beschwerdeverfahren (siehe hierzu unten Abschnitt II. 5.) als zutreffend

heraus.

c) Die Höhe des Randabschnitts ist die in vertikaler Richtung zu dessen Materialoberfläche ermittelte Abmessung, die durch die Dicke der beiden Werkstofflagen des Umschlags, d.h. der Schenkel, und einen gegebenenfalls zwischen diesen bestehenden Hohlraum bestimmt wird. Der erteilte Patentanspruch 1 fordert dabei weder, dass der Randabschnitt in der Ebene des Wannenrandes oder einer dazu parallelen Ebene liegen muss noch, dass er in

Einbauposition waagerecht ausgerichtet sein muss und die Höhe daher zwingend in vertikaler Richtung zu messen wäre.

5. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ist gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D7 nicht neu.

Die Druckschrift D7 betrifft „Spülen bzw. Ausgußbecken“ (S. 1, erster Satz der Beschreibungseinleitung). Ob Spülen gleichbedeutend sind zu Waschbecken, welche

das Patent nach Absatz 19 zu den Sanitärwannen rechnet, kann dahinstehen. Jedenfalls sind Ausgußbecken, die gemeinhin eine gegenüber der Beckenoberkante

höhere Rückwand aufweisen, den Sanitärgegenständen zuzurechnen. Die Druckschrift D7 offenbart damit eine Sanitärwanne im Sinne des Merkmals 1.

Sie sieht als Material für den Wannenkörper emailliertes Stahlblech vor, entsprechend Merkmal 1.1 (S. 1, erster Satz der Beschreibungseinleitung; S. 2, erster Satz

der Figurenbeschreibung zu Fig. 1).

Insbesondere für die der Wand zugewandte Seite offenbart die Druckschrift D7 mit

Fig. 2 bis 4 unterschiedlich hohe Rückwandausbildungen. Dabei ist insbesondere

Fig. 4 aufgrund der deutlich erhöhten Rückwand einem Ausgußbecken zuzurechnen. Den in Fig. 2 bis 4 dargestellten Rückwand-Seiten des Wannenkörpers

ist gemeinsam, dass sie einen Bereich 6 aufweisen, bei dem der Blechrand U-förmig

auf sich selbst umgeschlagen ist, entsprechend dem gefalzten Randabschnitt von

Merkmal 1.2.

Nachdem für emaillierte Spülen und Ausgußbecken eine Materialstärke von etwa 1

bis höchsten 3 Millimeter als zwangläufig anzunehmen ist, liegt die senkrecht zur

Materialoberfläche des umgeschlagenen Bereiches gemessene Höhe beim Doppelten dieser Materialstärke. Sie beträgt somit jedenfalls weniger als 18 mm, entsprechend Merkmal 1.3.

Damit sind alle Merkmale des Gegenstands von Anspruch 1 durch die Druckschrift

D7 vorweggenommen.

Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 des Hauptantrags bedarf es wegen der Antragsbindung keiner gesonderten Prüfung von dessen weiteren Patentansprüchen 2 bis 7 und 8 bis 11 (vgl. BGH

GRUR 2017, 57 ff. – „Datengenerator“).

6. Das Patent erweist sich jedoch in der Fassung des Hilfsantrags 1 als bestandsfähig.

6.1 Die Änderung des Anspruchs 1 ist zulässig.

Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 zunächst

durch die Hinzufügung von „als“ in die Zweckbestimmung der Sanitärwanne, die

nun lautet „insbesondere als Dusch- oder Badewanne,“. Dies führt zu keiner gegenständlichen Änderung der ohnehin weiter nur fakultativen Zweckbestimmung.

Das hinzugefügte Merkmal

1.4H

wobei der gefalzte Randabschnitt (7, 7') im Wesentlichen

U-förmig ausgebildet ist

ist aus dem Anspruch 5 entnommen; auch Abs. 20 der Patentschrift offenbart dies.

Zudem hinzugefügt ist das Merkmal, wonach der so ausgebildete Randabschnitt

1.5H

einen oberen Schenkel (8), dessen Oberfläche (28) eine

Auflage ausbildet, einen bogenförmigen Abschnitt (9) und

einen unteren sich im Wesentlichen horizontal erstreckenden Schenkel (10) umfasst.

Dies findet sich in Abs. 20 der Patentschrift mit Bezug zur Figur 2 und ist auch in

den weiteren Figuren so dargestellt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei teils um Merkmale eines Ausführungsbeispiels, worauf die Einsprechende zurecht hingewiesen hat. Entgegen ihrer Ansicht ist es indes zur Herstellung der Zulässigkeit nicht erforderlich, weitere und gegebenenfalls Merkmale des Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen.

Beide aufgenommenen Merkmalen dienen der näheren Ausgestaltung der unter

Schutz gestellten Erfindung und fördern zusammen, aber auch je für sich den durch

die Erfindung erreichten Erfolg eines besonders einfachen flächenbündigen Einbaus. Merkmal 1.4_H1 konkretisiert dabei, dass der Randabschnitt im umgefalzten

Bereich eine fortlaufende Krümmung aufweisen muss, was zur niedrigen Einbauhöhe beträgt: Dies bewirkt letztlich nur eine Klarstellung dessen, was sich für den

Begriff des umgefalzten Randabschnitts schon aufgrund der Auslegung ergibt.

Merkmal 1.5_H1 spezifiziert – wie auch andere Merkmale, die zur Figur 2 gehören

– ebenfalls einen Aspekt, der zum flächenbündigen Einbau beiträgt. Das Merkmal

verdeutlicht die U-Form weiter dahingehend, dass insbesondere der untere Schenkel in als Einbauorientierung zu verstehender Ausrichtung der Wanne horizontal

verlaufen muss. Das Merkmal schließt also ein schrägwinkeliges Abragen des unteren Schenkels, das einem flächenbündigen Einbau stören würde, aus. Die so beanspruchte Kombination stellt in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre dar, die

der Fachmann dem Patent, das diesbezüglich mit den ursprünglichen Unterlagen

übereinstimmt, als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann.

Dies gilt entsprechend für den Anspruch 8, der durch Rückbeziehung auf den geänderten Anspruch 1 mittelbar verändert ist.

6.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist neu (§§ 1, 3 PatG).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart alle Merkmale der Sanitärwanne von Anspruch 1.

Die Druckschriften PV2, D4, D8, D10, D11, D12, D15 betreffen keine Wannen, bei

denen als Material des (Spül- oder Sanitär-)Wannenkörpers emailliertes Stahlblech

im Sinne von Merkmal 1.1 offenbart ist. Soweit die D12 keine Angaben zum Wannenmaterial enthält, ist anzumerken, dass die wiederholte Verwendung von Kunststoff, namentlich von „Sanitäracryl“ für das Wannenmaterial einem Mitlesen von

emaillierten Stahlblech als zwangsläufig erforderlichem Werkstoff entgegensteht.

Bei der D3 ist anzumerken, dass neben einem Streifen auf dem Beckenrand optional auch die Abtropffläche emailliert sein kann (vgl. Anspruch 4 und S. 4 oberer

Nummerierung, letzter Absatz). Letztere bildet aber jedenfalls nicht den Wannenkörper 18 aus. Dessen Material ist unemaillierter Edelstahl, d.h. entgegen Merkmal

1.1.

Die Druckschriften PV1, D1, D6 und D16 offenbaren zwar jeweils Sanitärwannen

aus emailliertem Stahlblech gemäß den Merkmalen 1 und 1.1. Ausgebildet ist jeweils ein Bördelrand, bestehend aus oberem horizontalem Schenkel, einem vertikalen Schenkel und einem unteren kurzen horizontalen Schenkel, wobei die Krümmungen der Außenseite durch lineare Bereiche unterbrochen sind. Ein solcher

Randabschnitt erfüllt nicht die Merkmale 1.2 ff. des Anspruchs 1.

Die Druckschrift D2 offenbart im Ausführungsbeispiel entsprechend den Figuren 1

bis 3 eine emaillierte Sanitärwanne aus einem dickeren Blech mit einfach horizontal

nach außen gebogenen Auflageschenkeln (S. 4, Absätze 2 und 3). Im Ausführungsbeispiel entsprechend den Figuren 4 und 5 wird eine Wanne aus dünnwandigem

Blech mit scharfkantig nach unten umgebogenen Versteifungsschenkeln offenbart

(S. 1, Absatz 1, S. 4 letzter Absatz bis S. 5, 1. Absatz). Auch damit ist kein Randabschnitt mit den Merkmalen 1.2 ff des Anspruchs 1 offenbart.

D5 betrifft die Ausbildung von flächenbündigen Abdeckelementen für Abläufe von

Sanitärwannen, wobei die Abdeckelemente aus emailliertem Blech gebildet sein

können; Absatz 7 weist mit dem Bezug auf die Gefahr des Oxidierens dabei auf

emailliertes Stahlblech hin. Die in der Figur 1 dargestellte Duschwanne, für die im

Übrigen keine eindeutige Materialangabe vorliegt, zeigt Merkmale eines Bördelrandes, so dass jedenfalls die Merkmale 1.2 ff. nicht offenbart sind.

Die Druckschrift D7 offenbart zwar, wie schon beim Hauptantrag festgestellt, die

Merkmale 1 bis 1.3 des Anspruchs 1. Auch ist ihr zu entnehmen, dass der gefalzte

Randabschnitt U-förmig ausgebildet ist, womit Merkmal 1.4H erfüllt ist. Nicht offenbart ist dagegen die mit Merkmal 1.5H festgelegte horizontale Ausrichtung des gefalzten Randabschnitts, die bezüglich der Einbauposition zu verstehen ist. Der

Randabschnitt und dessen Schenkel sind gemäß den Figuren 2 bis 4 ausschließlich

vertikal orientiert; die Druckschrift D7 beschreibt auch sonst keine horizontale Orientierung des Randabschnitts.

Die Druckschrift D9, auf welche die Patentabteilung ihren Beschluss im Wesentlichen gestützt hat, offenbart in Fig. 4 lediglich einen einfach L-förmig abgekanteten

Randabschnitt, den Anspruch 10 als abgebogenen Steg bezeichnet. Der Abs. 26

beschreibt diesen Randabschnitt als scharfkantig nach Art einer Begrenzungskante

der Fliesen ausgebildet. Dieser Randabschnitt kann gegebenenfalls als einfach gebördelt verstanden werden; er ist jedenfalls nicht im Sinne des Merkmals 1.2 gefalzt.

Infolgedessen sind dieser Druckschrift auch die Merkmale 1.3 bis 1.5H nicht zu entnehmen.

Die Druckschrift D13 weist in Spalte 2, Z. 5-7 zwar auf den Einbau einer emaillierten

(Bade-)Wanne hin, dies aber in Zusammenhang mit dem Stand der Technik. Für

die Wanne, deren Einbau im Weiteren erläutert wird, macht sie keine Materialangaben, so dass es an einer unmittelbaren Offenbarung von Merkmal 1.1 fehlt. Unbeschadet dessen weist die in den Zeichnungen eher schematisch dargestellte Wanne

Merkmale eines Bördelrandes auf. Ein Randabschnitt mit den Merkmalen 1.2 ff. ist

jedenfalls nicht offenbart.

Der Druckschrift D14 schließlich fehlt es an jedem Bezug zu einer Sanitärwanne,

sie befasst sich mit Möglichkeiten des Korrosionsschutzes insbesondere im KFZ-

Bereich und sieht dazu ein nach Aufschäumen in sich zusammenfallendes und dabei eine Schutzschicht hinterlassendes Korrosionsschutzmittel vor.

6.3 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

Die Druckschrift D1 führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. Sie betrifft eine Duschwanne, die mittels eines besonderen

Montagerahmens flexibel in unterschiedlichen Höhen montiert werden kann und

aufgrund dessen Vorteile beim Einbau aufweist (vgl. Absätze 3 und 5). Dieser Montagerahmen weist für die Duschwanne eine obere Auflagefläche von mindestens

3 cm, insbesondere 4 cm auf (Abs. 12). Das Ausführungsbeispiel geht sogar von

einer Breite von mindestens 40 mm aus, um eine stabile Abstützung der Sanitärwanne zu gewährleisten (Abs. 22).

Bei dem in Figur 4 dargestellten Aufbau ist ein flächenbündiger Einbau bereits realisiert. Die Anbindung an den Fliesenspiegel 82 mittels der Sanitärfuge 31 – also

einem dauerelastischen und ggf. fungizid ausgerüsteten Fugenmaterial – ist aufgrund des Bördelrandes unproblematisch; Bauraumprobleme sind nicht erkennbar,

da unterhalb der Wanne ein Freiraum von etlichen Zentimetern vorliegt.

Bei Figur 6 ist ein flächenbündiger Einbau nicht hergestellt. Vielmehr wird der Estrich 81 als Auflager für den Montagerahmen verwendet, der insofern auch nicht entfallen kann.

Wollte der Fachmann hier die Höhe des Wannenaufbaus vermindern, z.B. bis die

beiden gekrümmten Bereiche zu einer U-Form zusammenfallen, müsste er nicht nur

bei der Randhöhe der Duschwanne Eingriffe vornehmen. Er müsste gegebenenfalls

auch die Höhe des Montagerahmens mit anpassen. Zum Erhalt von dessen Tragfähigkeit müsste entweder das Profil mit einer deutlich höheren Wandstärke ausgeführt werden, was dessen Herstellung erschwert, bzw. seine ohnehin schon nicht

unerhebliche Breite müsste zum Nachteil der nutzbaren Wannenfläche vergrößert

werden. Eine Veranlassung, diese Nachteile in Kauf zu nehmen und damit in naheliegender Weise zu den Merkmalen 1.2 bis 1.5H zu gelangen, ist nicht erkennbar.

Sofern man für die vorgenannten Figuren eine Höhe des Wannenrandes von weniger als 18 mm annähme (bei einer angenommenen Mindest-Rahmenbreite von

40 mm in Figur 3 könnte sich eine Wannenrand-Höhe von rund 15 mm ergeben)

und zugleich unterstellte, der Fachmann könnte rein aus gestalterischen Gründen

eine Formänderung des Bördelrands der D1 zur U-Form gemäß Merkmal 1.2,

1.4_H1 und 1.5_H1 in Betracht ziehen, führte dies ebenfalls nicht in naheliegender

Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. Der Herstellung eines solchen U-förmig

gefalzten Wannenrandes nach den Merkmalen dürften Bedenken hinsichtlich der

zunehmenden Breite der resultierenden Sanitärfugen und einer möglicherweise ungünstigen Veränderung der Kontur der Fugenkontaktflächen entgegenstehen.

Entsprechend verhält es sich bei der D6, die eine Duschwanne betrifft, für deren

Wannenkörper explizit Stahl-Emaille als mögliches Material genannt ist (Abs. 12,

Anspruch 6). Die Wanne selbst ist auf einer Anordnung von Fuß- und Rahmenteilen

(Bz. 13-17, Absätze 38, 39) abgestützt und mithilfe dieser flächenbündig eingebaut.

Die Wanne weist gemäß der Fig. 6 einen Bördelrand (vgl. bei Bz. 19) auf, zu dem

die Druckschrift jedoch keine näheren Ausführungen enthält. Auch hier ist die übliche Relevanz des Bördelrandes für die gesamte Stabilität der Wanne zu unterstellen. Einem naheliegenden Übergang zu einer U-förmigen Randausbildung im Sinne

des Merkmals 1.2 stehen die mögliche Verminderung der Formstabilität und die

Verbreiterung der Anschlussfugen entgegen.

Die für die erteilte Fassung des Anspruchs 1 noch neuheitsschädliche Druckschrift

D7 gibt keinerlei Anregung, vom dort vertikal ausgerichteten Randabschnitt 6 der

Rückwand 5 abzuweichen und insbesondere eine horizontale Ausrichtung des

Randabschnitts gemäß Merkmal 1.5H vorzusehen. Der vertikale Randabschnitt 6

der D7 dient, in Verbindung mit einem elastischen Dichtungsüberzug 7 und dessen

Dichtlippe 8 dem Abdichten der Beckenhinterkante gegenüber der angrenzenden

Wandfläche. Ein Abweichen von dieser Anordnung würde zu Dichtigkeitsproblemen

bzw. dem Erfordernis führen, die gesamte Anordnung konstruktiv zu überarbeiten.

So verhält es sich auch bei der Druckschrift D9. Bei deren flächenbündig eingebauter Sanitärwanne gemäß der unten wiedergegebenen Figur 4 ist vorgesehen, dass

der Raum zwischen Fliese und Duschwanne (hier vom erkennenden Senat mit rotem Pfeil markiert) mitsamt dem Fliesenboden verfugt wird (vgl. Abs. 23 am Ende

mit Abs. 26):

Dies ist möglich, da der Zwischenraum von Fliese und Wanne einen im wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist, wie es auch sonst zwischen Fliesen der

Fall ist. Ein solcher Fugenquerschnitt kann dauerstabil mit üblichen mineralbasierten Fugenzementen verfüllt werden. Sollte der Fachmann, ungeachtet eventueller

Fertigungsschwierigkeiten, in Betracht ziehen, den Randabschnitt U-förmig gefalzt

gemäß den Merkmalen 1.2 bis 1.5H auszubilden, würde er den in der Druckschrift

D9 zentralen Vorteil des Einfugens preisgeben. Der umgefalzte Rand würde zu einem über die obere Rundung zur „Dicke Null“ auslaufenden Fugenquerschnitt führen. Bei einem solchen Querschnitt kann eine dauerstabile Verfüllung mit Fugenzement nicht erreicht werden, denn die dünneren Bereiche würden unter Belastung

abzubröckeln beginnen.

Die Druckschrift D16 führt den Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise

zum Gegenstand des Anspruchs 1. Diese betrifft eine Sanitärwanne 1 mit einem

dort zwar als „U-förmig“ bezeichneten Wannenrand 3, welche aus emailliertem

Stahlblech gefertigt ist und einen Verbundkörper mit einem Polyurethanschaum-

Wannenträger 4 bildet (vgl. Absätze 6, 7 und 14). Unter Beachtung der Erwägungen

zur Auslegung offenbart diese Druckschrift jedoch einen Bördelrand. Zu Abmessungen der Wanne oder ihrer Bestandteile enthält die Druckschrift keine Angaben. Sie

betont jedoch die hohe Formstabilität des Bördelrands, die aus der trägerartigen

Profilierung des Bördelrandes resultiert (vgl. Abs. 6). Eine Veranlassung, aufgrund

derer der Fachmann die auch bei Vorhandensein eines Wannenträgers ausdrücklich betonte Formstabilität des Bördelrandes zugunsten einer Randausbildung gemäß Merkmal 1.2 hätte aufgeben sollen, ist nicht erkennbar.

Eine Anregung zu einem gemäß dem Anspruch 1 ausgebildeten Wannenrand erhält

der Fachmann auch nicht aus der D5. Diese betrifft die Ausbildung von flächenbündigen Abdeckelementen für Abläufe von Sanitärwannen. Diese Abdeckelemente

weisen oberseits emaillierte Metallelemente 5 auf, wobei in Absatz 7 auf die Gefahr

des Oxidierens auf emailliertes Stahlblech hingewiesen wird, vgl. auch Abs. 21. Die

Figuren zeigen einen gewissen Formenschatz möglicher Randausbildungen der

Metallelemente 5, von denen jener der Figur 3C der Randausbildung gemäß geltendem Anspruch 1 am nächsten kommt. Die Druckschrift erläutert in den Absätzen

16 bis 18, dass gebogene Randgestaltungen die Stabilität des Metallelements erhöhen könnten und begleitet dies mit Hinweisen zur optischen Gestaltung. Festzuhalten ist aber, dass alle der gegenüber Sanitärwannen verhältnismäßig kleinen

Metallelemente 5 durch darunterliegende Träger 7 abgestützt werden. Die Lastaufnahme unterscheidet sich damit deutlich von der bei einer Duschwanne; Anforderungen an eine Anbindung mittels Fugen bestehen ebenfalls nicht. Daher können

den Abdeckelementen optische Erwägungen klar im Vordergrund der Formbestimmung stehen. Dass eine Situation bestünde, in der der Fachmann veranlasst wäre,

sich aus dem Formenschatz der Abdeckelemente zu bedienen, um diese für die

Ausbildung des Wannenrandes anzuwenden, ist nicht erkennbar.

Zudem ist festzuhalten, dass der Fachmann die bei Spülen und im Einzelfall auch

bei Duschwannen aus Edelstahlblech - die D10 gibt eine Dicke von nur etwa 1 mm

an (vgl. S. 2, letzter Absatz) - mit dünnwandigem Edelstahlblech möglichen Randausbildungen nicht ohne weiteres auf zu emaillierende Wannen überträgt. Diese

sind schon mit Rücksicht auf das Emaille regelmäßig aus dickerem Blech gefertigt,

was die Möglichkeiten der Formgebung deutlich einschränkt.

Die übrigen Schriften liegen hinsichtlich des Gegenstandes von Anspruch 1 weiter

ab und führen nicht zu dessen Naheliegen.

7. Nachdem der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 der Patentinhaberin neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, hat auch der nebengeordnete

und hinsichtlich der Sanitärwanne auf Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 8 Bestand.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Brunn

Dr. Zapf