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BPatG Beschluss vom 25.09.2024 – 26 W (pat) 9/22

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:250924B26Wpat9.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 9/22 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2020 240 559

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. September 2024 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des

Richters Staas, LL.M.Eur. und der Richterin Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2024:250924B26Wpat9.22.0

G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke 30 2020 240 559

ist am 12. Oktober 2020 angemeldet und am 8. Dezember 2020 in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen

worden für die Waren der

Klasse 03: Handseifen; Duschseife.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 8. Januar 2021 veröffentlicht worden

ist, hat die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2021 Widerspruch erhoben aus der

Wortmarke

WiSavon

die am 7. Mai 2020 angemeldet und am 17. Juni 2020 unter der Nummer 30 2020

217 166 in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden ist für Waren der

Klasse 03: Duschgele; Duschgele [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Haarkosmetika; Haarpflegemittel; Haarshampoos;

Kosmetische Präparate für Haar und Kopfhaut; Kosmetische

Präparate für die Körperpflege; Körpershampoos; Körperpflegemittel; Körpercremes; Körpercremeseife; Handcremes;

Kosmetische Handcremes; Handseifen; Cremeseifen; Flüssige Seifen für Hände und Gesicht; Flüssigseifen; Kosmetische

Seifen; Flüssige Seifen; Cremeseifen zur Verwendung beim

Waschen; Hautseife; Seifen; Cremes für die Gesichts- und

Körperpflege; Cremes für die Hände; Feuchtigkeitscremes.

Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der angegriffenen Marke.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA

die Eintragung der angegriffenen Marke gelöscht.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwischen den verfahrensgegenständlichen Marken Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG bestehe. Die Marken könnten sich im Bereich identischer Waren

begegnen, da es sich bei „Handseifen; Duschseife“ auch um „Duschgele; Duschgele [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Kosmetische Präparate für die

Körperpflege; Körpershampoos; Körperpflegemittel; Körpercremeseife; Handseifen; Cremeseifen; Flüssige Seifen für Hände und Gesicht; Flüssigseifen; Kosmetische Seifen; Flüssige Seifen; Cremeseifen zur Verwendung beim Waschen; Hautseife; Seifen“ handeln könne, wobei sich entsprechende Produkte des täglichen

Bedarfs primär an allgemeine Verbraucherkreise mit einer eher geringen Aufmerksamkeit richteten. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine insgesamt durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwar sei „Savon“ der französische Begriff für

„Seife“. In Kombination mit der vorangestellten Buchstabenkombination „Wi-“, die

keinen beschreibenden Sinngehalt aufweise, erscheine die Marke „WiSavon“ aber

noch normal geeignet, um als Herkunftshinweis für die gegenständlichen Waren der

Klasse 03 aufgefasst zu werden. Den somit zu stellenden hohen Anforderungen an

den erforderlichen Markenabstand werde die angegriffene Marke nicht mehr

gerecht.

Betrachte man die Zeichen in ihrer Gesamtheit, seien zwar keine Verwechslungen

zu befürchten, da sich die angegriffene Marke durch ihre weiteren Wortbestandteile

„ORGANIC SOAP“ sowie die zusätzliche grafische Gestaltung ausreichend deutlich

von der Widerspruchsmarke „WiSavon“ unterscheide. Allerdings werde die angegriffene Marke klanglich allein durch ihren Wortbestandteil „MISAVON“ geprägt. Der

Wortbestandteil „MISAVON“ der angegriffenen Marke sowie die Widerspruchsmarke „WiSavon“ unterschieden sich allein in den Anfangskonsonanten „W“ und

„M“. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede in der Aussprache träten gegenüber

den klanglichen Übereinstimmungen bei Wiedergabe der im Übrigen identischen

Buchstabenfolgen „-isavon“, nicht deutlich genug hervor, um stets eine sichere

Unterscheidung beider Marken zu gewährleisten.

Gegen die Entscheidung des DPMA richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der

angegriffenen Marke vom 14. Dezember 2021. Eine Begründung der Beschwerde

ist nicht erfolgt. Im Verfahren vor dem DPMA hatte die Inhaberin der angegriffenen

Marke mit Schreiben vom 6. Mai 2021 auf die Mitteilung der Erhebung des Widerspruchs hin lediglich geltend gemacht, der Name „Misavon“ stelle keinerlei Verbindung zu dem verwendeten Namen des Klägers „Wisavon“ dar.

Die Beschwerdeführerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des DPMA vom

7. Dezember 2021 aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin und Widersprechende hat im gerichtlichen Verfahren

keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig. In der Sache

hat sie jedoch keinen Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke

(30 2020 240 559)

und der älteren Wortmarke WiSavon (30 2020 217 166) besteht Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

1. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist

unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und

der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert

René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24

– RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.).

2. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage sind die Vergleichswaren

identisch.

a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die

Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Art

und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende

oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH

GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX];

BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176

Rdnr. 16 – ZOOM/ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die

Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem

gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren

und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird (BGH GRUR 2014, 488

Rdnr. 16 – DESPERADOS/DESPERADO m. w. N.).

b) Die für die jüngere Marke eingetragenen Waren der Klasse 3 „Handseifen;

Duschseife“ fallen unter den für die Widerspruchsmarke registrierten Oberbegriff

„Seifen“ und sind daher im Verzeichnis der älteren Marke identisch enthalten.

3. Die beschwerdegegenständlichen Vergleichswaren richten sich an breite

Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411

Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rdnr. 29

– Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]) als auch an den Fachhandel für Kosmetik und

Pflegeprodukte.

Die Aufmerksamkeit des Publikums bei der Auswahl von Pflegeprodukten und

Kosmetika ist abhängig von der Preisklasse und dem Qualitätsniveau entweder bei

alltäglichen Massenartikeln gering oder bei Luxusartikeln erhöht. Es kann daher

insgesamt von einem normalen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden.

4. Die Widerspruchsmarke verfügt – ausgehend von der Registerlage – über eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit über einen normalen Schutzumfang. Der Schriftzug „WiSavon“ der Widerspruchsmarke weist nämlich keinen

direkten beschreibenden Gehalt in Bezug zu den eingetragenen Waren auf, er wirkt

deshalb hinreichend fantasievoll und damit durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,

sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für

die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31

– BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 – INJEKT/INJEX).

Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen.

Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar

beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre

Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR

2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für

eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).

b) Ausgehend hiervon ist die Widerspruchsmarke „WiSavon“ zum maßgeblichen

Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke, dem 12. Oktober 2020, von den angesprochenen Verkehrskreisen entweder als Fantasiebegriff oder ohne produktbeschreibenden Bedeutungsgehalt verstanden worden.

Zwar könnten die angesprochenen Verkehrskreise angesichts der Schreibweise der

Widerspruchsmarke mit einem Buchstaben „S“ in Binnengroßschreibung vermuten,

dass sich das Wort aus den Bestandteilen „Wi“ und „Savon“ zusammenfügt.

Tatsächlich bedeutet das Wort „savon“ in der französischen Sprache „Seife“ (vgl.

https://de.wiktionary.org/wiki/savon;

https://dict.leo.org/franz%C3%B6sischdeutsch/savon), wobei dieses Wort wiederum auf das lateinische Wort „sapo“

zurückgeht

(https://de.pons.com/übersetzung-2/latein-deutsch/sapo;

https://www.latin-is-simple.com/de/vocabulary/noun/15065/). Mit dieser Bedeutung

bezeichnet es auch genau die beanspruchten Waren. Das Wort gehört jedoch nicht

zum Grundwortschatz der französischen Sprache (vgl. z.B. https://www.phase-

6.de/magazin/rubriken/vokabeln-grammatik/grundwortschatz-franzoesisch-500vokabeln/; https://www.jicki.de/franzoesisch-lernen/grundwortschatz-franzoesisch/,

Herrmann/ Rauch, Grund- und Aufbauwortschatz Französisch, 1993, S. 47, Anlage

1 zum Senatshinweis vom 18. Juni 2024) und ist weder in seiner Gesamtheit, noch

als Wortstamm in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch übergegangen (vgl.

DUDEN – Die deutsche Sprache – Wörterbuch in drei Bänden, 2014, Anlage 2 zum

Senatshinweis vom 18. Juni 2024). Auch sind die inländischen Verkehrskreise

regelmäßig zwar der deutschen und der englischen Sprache, der französischen

Sprache aber nur mit Einschränkungen mächtig (vgl. BPatG 30 W (pat) 530/20

– CURA DI ME) und muss ein die Kennzeichnungskraft mindernder sachbezogener

Aussagegehalt in einem Markenzeichen so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres

Nachdenken erkennbar ist (vgl. für die Unterscheidungskraft EuG GRUR Int. 2001,

756 Rn. 31 – EASYBANK; BPatG 30 W (pat) 564/20 – FOIE ROYALE). Selbst wenn

die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „SAVON“ in der Bedeutung „Seife“ in

Alleinstellung verstehen, ergibt das vorliegende Markenwort durch die vorangestellte Silbe „Wi“ vor dem Bestandteil „Savon“ keinen erkennbaren Sinn. Die Widerspruchsmarke ist daher nicht ohne analytische Gedankenschritte auf die französische Vokabel zurückzuführen, so dass die angesprochenen Verkehrskreise dem

Zeichen „WiSavon“ keinen sofort erfassbaren Sinngehalt zuweisen.

c) Anhaltspunkte für eine durch intensive Nutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft

sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass im Ergebnis von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist.

5. Der bei identischen Vergleichswaren sowie durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebotene Abstand zur angegriffenen Marke wird trotz teilweise erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise wegen überdurchschnittlich hoher klanglicher Markenähnlichkeit nicht mehr eingehalten.

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck

der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und

dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS),

wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr

eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53

– Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Die Ähnlichkeit einander

gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang

und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen

angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La

Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS). Dabei genügt

für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem

der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYM-PICS).

b) Anhaltspunkte für eine begriffliche Verwechslungsgefahr bestehen insbesondere

angesichts dessen, dass der in beiden Marken enthaltene Begriff „savon“ –

abgesehen von seiner Schutzunfähigkeit –schon nicht als eigenständiger begrifflicher Bestandteil und auch nicht als der französische Ausdruck für „Seife“ erkannt

wird (s.o. unter 4b)), nicht. Dies gilt für die jüngere Marke umso mehr, als die durchgängige Schreibweise in Versalien den Bestandteil „SAVON“ noch weniger als

eigenständiges Wort erkennbar macht.

c) Auch eine (schrift-)bildliche Verwechslungsgefahr ist zwar vorliegend nicht anzunehmen. Beide Zeichen unterscheiden sich bildlich in ihrer Gesamtheit dadurch,

dass die jüngere, in blauen und grünen Farbtönen gehaltene Marke außer den

sieben Großbuchstaben „MISAVON“ einen waagerechten Strich enthält, oberhalb

dessen sich ein grafisches Element befindet, das an einen grünlichen Tropfen

zwischen zwei wellenartigen Elementen in bläulicher Farbe oder an eine Blüte

erinnert und das in etwa so groß ist wie der unterhalb des waagerechten Strichs

angeordnete Schriftzug „MISAVON“ zusammen mit einem weiteren, sich darunter

befindlichen Schriftzug „ORGANIC SOAP“, dessen Buchstaben etwa ein Drittel so

groß sind wie die des Schriftzuges „MISAVON“ und wobei das Wort „ORGANIC“

sich unter den Buchstaben „MISAV“ befindet, das Wort „SOAP“ unter den Buchstaben „ON“.

Auch wenn der Bestandteil „MISAVON“ der jüngeren Marke hervorgehoben und gut

wahrnehmbar ist, ist bei der Annahme einer Prägung durch einzelne Bestandteile

beim bildlichen Gesamteindruck mit der Rechtsprechung zu mehrgliedrigen Marken

mit Wort-/Bildbestandteilen Zurückhaltung geboten. Denn hier kann, anders als bei

der klanglichen Ähnlichkeit, grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass

sich der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bild-Marke ausschließlich an dem Wort orientiert, ohne den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild

aufzunehmen (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 – Lions, GRUR 2008, 903, 904

Rn. 24 – SIERRA ANTIGUO).

Eine (schrift-)bildliche Verwechslungsgefahr scheidet daher angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung der beiden Marken, insbesondere angesichts der grafischen Ausgestaltung der jüngeren Marke, aus.

d) Allerdings wird die jüngere Marke den Anforderungen an den einzuhaltenden

Abstand in klanglicher Hinsicht nicht gerecht.

aa) Auch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden

Kennzeichen zwar jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des

Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, dass ein oder mehrere

Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein

können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise

hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH GRUR 2008, 905 Rn. 26 – Pantohexal; GRUR 2012, 64

Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP, mwN). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund

treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen, so dass sie für den

Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2010, 729, Nr. 31

– MIXI; GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY; Ströbele/Hacker/ Thiering,

Markengesetz, 14. Aufl., § 9, Rdn. 393f., 397, 402).

Im Unterschied zum bildlichen wird der klangliche Gesamteindruck einer Wort-/Bild-

Marke in der Regel – und so auch hier – durch den Wortbestandteil geprägt, weil er

die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. etwa BGH GRUR

2008, 258, 260 (Nr. 23) - INTERCONNECT/T-Interconnect; GRUR 2008, 903, 905

(Nr. 25) – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2014, 378 Rdnr. 39 – OTTO CAP).

bb) Vorliegend wird sich der Verkehr bei der Benennung der angegriffenen Marke

an dem Element „MISAVON“ orientieren und diesem eine prägende Bedeutung

zumessen. Es ist somit von einer Prägung der angegriffenen Marke durch den

Bestandteil „MISAVON“ auszugehen, weil dieser den Gesamteindruck der Marke

klar dominiert und die übrigen Markenteile in einer für den Gesamteindruck vernachlässigbaren Weise zurücktreten. Die grafischen Bestandteile der Marke (Farbgebung, grafische Tropfen- und Wellenelemente) können nämlich sprachlich nur

schwer gefasst werden. Auch treten die weiteren Wortbestandteile („ORGANIC

SOAP“) im Vergleich zu dem gut lesbar hervortretenden Bestandteil „MISAVON“

schon von der erheblich kleineren Schriftgröße her deutlich in den Hintergrund und

sind erst bei genauerer Betrachtung ersichtlich.

Zudem ist dem Schriftzug „ORGANIC SOAP“ angesichts seines für Seifenprodukte

glatt beschreibenden Aussagegehalts mit der Bedeutung „organische Seife“ keine

prägende Bedeutung bei der sprachlichen Benennung der Marke zuzubilligen, wie

das DPMA in seiner Entscheidung zu Recht festgestellt hat. Das Wort „ORGANIC“

hat auch der Durchschnittsverbraucher angesichts der deutschen Vokabel

„organisch“ im Sinne von „zum belebten Teil der Natur gehörend, ihn betreffend“

(vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/organisch) zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt in diesen Bedeutungsgehalt erfasst. Das Wort „soap“ bedeutet „Seife“

und gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache (Häublein/Jenkins,

Thematischer Grundwortschatz Englisch, 2000, S. 47, Anlage 3 zum Senatshinweis

vom 18. Juni 2024; Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000, S. 44,

Anlage 4 zum Senatshinweis vom 18. Juni 2024). Es ist dem inländischen

angesprochenen Verkehr sogar im übertragenen Sinn aus der Bezeichnung „Soap“

für

„Seifenoper“

bekannt

(vgl.

https://de.wikipedia.org/wiki/Seifenoper;

Häublein/Jenkins, Thematischer Grundwortschatz Englisch; 2000, S. 187, Anlage 5

zum

Senatshinweis

vom

18. Juni

2024;

https://www.gutefrage.net/frage/unterschied-serie-und-soap,

Anlage 6

zum

Senatshinweis

vom

18.

Juni

2024;

https://www.dwdl.de/magazin/61384/viel_herz_viel_schmerz_erinnern_sie_sich_a

n_diese_soaps/?utm_source=&utm_medium=&utm_campaign=&utm_term=,

Anlage 7 zum Senatshinweis vom 18. Juni 2024), im Gegensatz zum französischen

Wort „savon“ für Seife, dem der angesprochene inländische Verkehr in dem

Gesamtbegriff „MISAVON“ keinen eigenständigen Sinngehalt zuweist (vgl. auch

unter 4b)).

Der Bestandteil „MISAVON“ prägt daher die angegriffene Marke in klanglicher

Hinsicht. Dies geht einher mit der eigenen Handhabung der Inhaberin der angegriffenen Marke, die auf ihrer Homepage jedenfalls noch im April 2024 auch nur den

Bestandteil „MISAVON“ benutzt hat, um ihre damit gekennzeichneten Waren zu

bezeichnen, und die dabei sowohl die Bildanteile, als auch den Hinweis „ORGANIC

SOAP“

weggelassen

hat

(https://web.archive.org/web/20240421173606/https://www.michur.com/collections

/misavon).

cc) Die danach klanglich zum Vergleich stehenden Markenwörter „MISAVON“ und

„WiSavon“ sind weit überdurchschnittlich ähnlich. Sie stimmen in 6 von 7

Buchstaben völlig überein („ISAVON“ bzw. „iSAVON“) sowie in der Silbenzahl, in

der Betonung und im Sprachrhythmus. Bei den beiden einzigen unterschiedlichen

Buchstaben, den Anfangskonsonanten („M“ bzw. „W“) handelt es sich um klangschwache Konsonanten, die angesichts der unmittelbar folgenden, ihrer Aussprache nach deutlich wahrnehmbaren Buchstaben „i/I“ (als heller Vokal) und „S“

(als scharfer Zischlaut) nicht besonders ins Gewicht fallen. Die sprachlich untergeordnete Abweichung am Wortanfang beeinflusst das Gesamtklangbild der

(prägenden) Markenwörter „MISAVON“ und „WiSAVON“ insgesamt nicht so nachhaltig, dass von einem deutlichen Abstand zwischen den Markenwörtern ausgegangen werden könnte. Angesichts der Gemeinsamkeiten im Klangbild beider

Markenwörter verbleibt es vielmehr bei einer mindestens durchschnittlichen Ähnlichkeit der Zeichen. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Verkehr die Marken in

aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und

seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird. Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins

Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG,

13. Aufl., § 9 Rn. 263).

Ausgehend von einer durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit kann dann aber in der

Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen

Faktoren angesichts der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke bei Identität der Vergleichswaren eine Verwechslungsgefahr

zwischen beiden Marken nicht verneint werden. Die jüngere Marke wahrt den

erforderlichen Abstand zur älteren Unionsmarke daher nicht.

e) Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke im Verfahren vor dem DPMA mit

Schreiben vom 6.5.2021 eingewendet hat: „Der Name Misavon stellt keinerlei

Verbindung zu dem verwendeten Namen des Klägers Wisavon, dar.“, ändert dies

nichts an der rechtlichen Beurteilung. Denn vorliegend geht es nicht darum, ob eine

Gefahr der (gedanklichen) Verbindung zwischen den Vergleichszeichen besteht.

Vielmehr ist eine Verwechslungsgefahr der beiden Marken zu bejahen, weil der

Wortbestandteil „MISAVON“, der die jüngere Marke zumindest klanglich prägt, mit

der älteren Wortmarke „WiSavon“ unmittelbar klanglich verwechselt werden kann.

Die grafische Gestaltung der jüngeren Marke wirkt sich lediglich bei der Frage der

unmittelbaren Verwechslungsgefahr in bildlicher Hinsicht aus.

f) Angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der

Identität der Waren der angegriffenen Marke mit den Waren der Widerspruchsmarke besteht die Gefahr klanglicher Verwechslung zwischen den beiden Marken.

Die Markenstelle hat dem Widerspruch aus der älteren Wortmarke daher zu Recht

stattgegeben und die jüngere Marke auf den Widerspruch hin gelöscht.

g) Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kätker

Staats

Wagner