Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 30.10.2024 – 28 W (pat) 561/21
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:301024B28Wpat561.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 561/21 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 109 673.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Oktober 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin Berner
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:301024B28Wpat561.21.0
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. August 2021 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die
Waren der
Klasse 9:
Lupen [Optik]; Kompasse; Navigationsgeräte [Kompasse]; Kameras;
Einweg-Kameras; Kinderbrillen; Schutzhelme für Kinder; Etuis für
Kinderbrillen; Schwimmbrillen; Teleskope;
Klasse 16: Schreib- und Zeichengeräte;
zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Der magische Kalender
ist am 15. Juli 2020 unter der Nummer 30 2020 109 673.5 zur Eintragung als Marke
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 09: Auf Datenträgern gespeicherte elektronische Datenbanken; Elektronische Datenträger, insbesondere Kompaktdiscs [CD],
Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4, Chips und andere
Speichermedien gleicher Art, mit darauf gespeicherten Inhalten;
optische
Datenträger;
Magnetaufzeichnungsträger;
aufgezeichnete Filme; Belichtete Filme; Enhanced E-Books,
nämlich mit zusätzlichen Bildinformationen, Toninformationen,
Filmsequenzen, Videos, Links, Materialien oder interaktiven
Inhalten angereicherte elektronische Bücher und sonstige
elektronische Publikationen [herunterladbar]; E-Books; Audio-
Books; Schallplatten; Tonträger; Software; Computerspiele;
Apps; elektronische Publikationen; Videokassetten; Hörbücher;
Hörspiele; Lupen
[Optik]; Kompasse; Navigationsgeräte
[Kompasse]; Zeichentrickfilme; Zeichentrickfilme in Form von
Kinofilmen;
Tonaufzeichnungsfilme;
Belichtete
kinematografische
Filme;
Kameras;
Einweg-Kameras;
Kinderbrillen; Schutzhelme für Kinder; Etuis für Kinderbrillen;
Naturwissenschaftliche Schwimmbrillen; Teleskope;
Unterrichtssets
für
Kinder;
Klasse 14: Juwelierwaren; Schmuckwaren, einschließlich Modeschmuck; Schmuckwaren];
Schlüsselanhänger
[Fantasie-,
Halsbandanhänger [Schmuck]; Hals-, Arm- und Fußkettchen [Schmuck]; Amulette [Schmuckwaren]
Klasse 16: Papier, Pappe [Karton], Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren] Taschenplaner; Taschentücher aus Papier; Waren für Verpackungs-, Einpack- und
und Schreibwaren],
Notizbücher
[Papieraus
oder
Pappe
Ablagezwecke
Papier, Kunststoff; insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Druckereierzeugnisse, Magazine, Bücher, Begleitbücher, Kalender, Plakate [Poster]; Schreibwaren, einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Spielen; Schreibtischunterlagen aus Papier und/oder Pappe; Lesezeichen; Blöcke [Papier- und Schreibwaren], Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren];
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Online Bereitstellung von Publikationen;
herunterladbaren
elektronischen,
nicht
Veröffentlichung von online Publikationen, ausgenommen für
Werbezwecke;
Veröffentlichung
und Herausgabe
von
Druckereierzeugnissen
[ausgenommen
für Werbezwecke];
Durchführung
von
Konzert-,
Theater-
und
Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen,
Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle
und Unterrichtszwecke und Vorträgen kultureller, unterhaltender
und bildender Art; Veranstaltung von Lesungen kultureller,
unterhaltender und bildender Art; Veranstaltung
von
Wettbewerben
und
Preisverleihungen;
Tonproduktion;
Musikproduktion.
Mit Beschluss vom 10. August 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des DPMA die Anmeldung wegen
teilweise,
nämlich
für
alle
Waren
und
Dienstleistungen
(beschwerdegegenständliche im Fettdruck) mit Ausnahme der folgenden Waren
der Klasse 16: Papier, Pappe [Karton], Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren]
Notizbücher [Papier- und Schreibwaren], Taschentücher aus Papier; Waren für
Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff;
Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Büroartikel
[ausgenommen Möbel] Schreibtischunterlagen aus Papier und/oder Pappe;
Lesezeichen; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich sprachüblich
und grammatikalisch korrekt aus den deutschen Wörtern „Der“ als bestimmter
Artikel, „magische“ als Adjektiv mit der Bedeutung „auf Magie beruhend,
geheimnisvoll, zauberisch“ und „Kalender“, einem Substantiv mit der Bedeutung
„Verzeichnis der Tage, Wochen, Monate des Jahres in zeitlicher Aufeinanderfolge“,
zusammen. Es stelle in seiner Gesamtheit lediglich einen beschreibenden Hinweis
auf die Art der angebotenen Ware bzw. deren Inhalt, das Motto, die Thematik und
die Bestimmung der Waren/Dienstleistungen dar und werde nicht als
betriebsindividualisierender Herkunftshinweis verstanden.
Kalender würden in vielfältiger Form angeboten. Daher sei der Verkehr daran
gewöhnt, von der Bezeichnung des Kalenders auf dessen Inhalt, Thematik, Motto,
Umstände des Angebots oder speziellen Bezugs zu den Jahreszeiten oder Abläufen
zu schließen. Der Verkehr werde deshalb auch in dem Anmeldezeichen „Der
Magische Kalender“ lediglich einen Sachhinweis auf einen irgendwie gearteten
Kalender (elektronisch oder in Papierform) verstehen und erfassen, der einen
Zusammenhang zur Magie/Hexerei aufweise – sei es, dass er das Hexenjahr
darstelle oder aber spezielle Inhalte zur Hexerei aufweise (z.B. als üblicher
Weihnachtskalender), oder aber annehmen, dass dieser „magische Inhalte“
enthalte, was vielfältige Waren sein könnten. Es könne sich um den Kalender selbst
handeln, der im Übrigen die Waren der Klasse 14 und 16 enthalten könne. Die von
der Zurückweisung erfassten Waren könnten dabei von magischer Art sein oder ein
magisches Produkt darstellen. Die erfassten Dienstleistungen in Klasse 41 und die
Waren der Klasse 16 mit inhaltlichem Bezug könnten sich thematisch mit einem
Kalendarium zur Magie, Hexerei befassen, in diesem Sinne aufgebaut sein oder
darüber berichten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, die
Wortfolge „Der magische Kalender“ verfüge über keinen hinreichenden direkten und
konkreten Zusammenhang zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen,
sodass
es mehrerer Gedankenschritte
und
einer
analysierenden
Betrachtungsweise bedürfe, um zu der von der Markenstelle angenommenen
Sachaussage zu gelangen. Für die Waren der Klasse 16 wie z.B. „Lehr- und
Unterrichtsmittel; Bücher, Begleitbücher“ habe die Wortfolge, deren Elemente
„magisch“ und
„Kalender“
verschiedene Bedeutungen hätten,
keinen
beschreibenden Zusammenhang. Dies gelte auch für „Lesezeichen“, „Aufkleber“
oder „Sticker“. Die Annahme, dass auf diesen Produkten ein Kalender abgebildet
sei, sei fernliegend. Dies gelte auch für die Waren „naturwissenschaftliche
Unterrichtssets für Kinder“ in Klasse 9.
Auch
für die Waren und Dienstleistungen betreffend Musik bestehe
Unterscheidungskraft. Es sei nicht zulässig, von Esoterik/Schamanentum auf Magie
zu schließen. Es sei abwegig anzunehmen, dass Kalender auf E-Books abrufbar
seien oder Tonträger mit einem Kalender besprochen seien. Dem Anmeldezeichen
für die Waren der Klasse 14 die Unterscheidungskraft abzusprechen, weil sie
Bestandteil eines Kalenders sein könnten, sei schließlich ebenfalls unverständlich.
Auch für Schmuckwaren bestehe kein Zusammenhang, da die Annahme, dass auf
diesen ein Kalender abgebildet sei, zu viele Gedankenschritte voraussetze.
Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Klasse 41. Jedenfalls in seiner
besonderen Wortkombination könne dem Anmeldezeichen die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom
10. August
aufzuheben,
soweit
die Anmeldung
zurückgewiesen worden ist.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. August 2024 ist der Beschwerdeführer unter
Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 12 – 44 GA) auf die vorläufige Auffassung
des Senats zur mangelnden Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens für die Mehrzahl
der Waren und Dienstleistungen hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
aber nur in geringem Umfang unbegründet.
1. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Der magische Kalender“ als
Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16 und
41 steht überwiegend – mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren der Klassen
9 und 16 - das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs.
2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu
Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG). Hinsichtlich
der im Tenor aufgeführten Waren hat die Beschwerde dagegen Erfolg.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304
Rn. 23 – Smart Technologies/HABM
[WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn.
11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR
2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. –
#darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das
Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla;
BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86–
Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270
Rn 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen,
die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (BGH a. a. O. Rn. 12 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die
die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und
deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden
Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und
in der Bezeichnung
kein
Unterscheidungsmittel
für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. Rn. 13 –
#darferdas? II; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein
Wortzeichen, selbst wenn es bislang
für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rn. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT);
dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen
besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der
Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender
Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination
eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG genügt die angemeldete Wortfolge „Der magische Kalender“ nur für die
beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 „Lupen [Optik]; Kompasse;
Navigationsgeräte
[Kompasse]; Kameras; Einweg-Kameras; Kinderbrillen;
Schutzhelme für Kinder; Etuis für Kinderbrillen; Schwimmbrillen; Teleskope“ und der
Klasse 16 „Schreib- und Zeichengeräte“. Denn zu diesen Waren hat die Wortfolge
aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keinerlei sachlichen Bezug. Diese
werden nicht durch einen geistigen Inhalt beschrieben, sodass die Wortfolge nicht
geeignet ist, inhaltliche Merkmale der Waren zu beschreiben oder einen sonstigen
eindeutigen Sachbezug zu diesen Waren zu vermitteln. Der Umstand, dass sie als
Gaben in Adventskalendern mit dem Thema „Magie“ Verwendung finden können,
ist nicht geeignet, einen unmittelbaren Sachbezug zwischen diesen Waren und der
angemeldeten Wortfolge herzustellen.
Auch weitere Schutzhindernisse liegen für die angemeldete Wortfolge hinsichtlich
dieser Waren nicht vor, insbesondere besteht kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die angemeldete Wortfolge aus den genannten Gründen
auch nicht zur Beschreibung von Merkmalen der betreffenden Waren dienen kann.
Die Beschwerde hat insoweit Erfolg.
c) Im Übrigen hat die Markenstelle die Anmeldung jedoch zu Recht teilweise wegen
fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Denn
schon
zum
Anmeldezeitpunkt, dem 15. Juli 2020, haben die angesprochenen breiten
inländischen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge ohne besonderen
gedanklichen Aufwand nur als Themenangabe der beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen verstanden, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft
aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst.
aa) Von den angemeldeten Waren und Dienstleistungen werden breite
Verkehrskreise angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen
aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing
Chiemsee [Chiemsee]), als auch der Fachverkehr für IT-, Elektro-, Schmuck- und
Druckwaren sowie Anbieter von Unterhaltungs- und Bildungsveranstaltungen.
bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den deutschen Wörtern „Der“, „magische“,
und „Kalender“ zusammen.
Das deutsche Wort Kalender bezeichnet „ein gestaltetes Verzeichnis der Tage,
Wochen, Monate des Jahres in zeitlicher Aufeinanderfolge“ oder „die Zeitrechnung
mithilfe astronomischer Zeiteinheiten wie Tag, Monat, Jahr“ (Duden Deutsches
Universalwörterbuch). Es gibt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat,
Kalender zu den unterschiedlichsten Themen des Jahreskreises wie religiöse
Kalender der unterschiedlichen Religionen, Gartenkalender, Schülerkalender,
Messe- und Veranstaltungskalender, Bauernkalender etc., in denen die für die
jeweilige Glaubens-, Berufs- oder Interessensgruppe maßgebenden Daten des
Jahres verzeichnet sind. Gleichzeitig sind Kalender häufig ansprechend gestaltet
und werden in unterschiedlichsten Designs angeboten, etwa als Katzenkalender,
Tierkalender; Kalender für unterschiedliche Hobbies, Kunstkalender etc.. Der
Verkehr ist daher an Wortfolgen, die einen Kalender näher beschreiben, gewöhnt.
Ebenso ist es verbreitet, den Jahreskreis selbst mit dem ihn abbildenden Kalender
gleichzusetzen (kalendarischer Frühlingsanfang), sodass der Begriff auch im
übertragenen Sinn für den Jahreskreis verwendet wird.
Unter „Magie“ versteht man einerseits die geheime Kunst, sich übersinnliche Kräfte
dienstbar zu machen, andererseits die Tricks von Zauberkünstlern oder auch eine
faszinierende, geheimnisvoll wirkende Kraft (Duden a. a. O.).
Die Wortfolge „Der magische Kalender“ weist mithin in grammatikalisch korrekter
Form auf ein Verzeichnis von Tagen, Wochen und Monaten im Jahr hin, das
magisch ist, also „magische“ Termine enthalten kann oder ein besonderes,
„magisch“ wirkendes Design aufweist. Es gibt breite Kreise in der Bevölkerung, die
sich
für
„Magie“
interessieren, und dementsprechend auch Waren und
Dienstleistungen, die „Magie“ zum Thema haben, wie Phantasy-Produkte,
spirituelle Produkte und Waren und Dienstleistungen für die Esoterikszene
erwerben. Hier finden sich auch Inhalte zum magischen Jahreskreis oder zum
Hexenjahr, das durch acht eher aus der keltischen Mythologie stammende
Jahrestage gegliedert ist, die als magische Ereignisse gefeiert werden (alle
Internetfundstellen auch im Senatshinweis vom 01.08.2024, Bl. 10/44 d. A.):
- https://www.alraune-esoterik.de/jahreskreisfeste-sabbate/: Jahreskreisfeste
– Die meisten von uns Anhängern von Naturreligionen feiern acht
Jahreskreisfeste;
- https://www.zauber-pflanzen.de/tage.htm:
magische
zauberhafte
Kalendertage im Jahr.
Für die Waren, die geistige Inhalte transportieren können, wird die Wortfolge daher
als Sachhinweis auf deren Inhalt verstanden werden, dahingehend, dass sie
Themen der Magie in kalendarischer Form zum Gegenstand haben.
cc) Dies gilt für die beanspruchten Waren in Klasse 16 „Taschenplaner“, da diese
vorwiegend in kalendarischer Form aufgebaut sind. Aber auch allgemein für
„Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Begleitbücher, Kalender, Plakate
[Poster]“ in Klasse 16, die magische Rituale, Feste etc. des Jahreskreises“
thematisieren können:
- https://buchshop.bod.de/mein-magisches-jahr-peter-timm-9783756208623:
Peter Timm Mein magisches Jahr - Mit Jahreskreisfesten, Ritualen und
Rezepten durch die Monate;
- https://www.epubli.com/shop/magisch-durchs-jahr-ein-immerwaehrenderhexenkalender-9783756530519: Magisch
durchs
Jahr
–
ein
immerwährender Hexenkalender;
- https://www.amazon.de/Das-magische-Jahr-Jahreskreisfeste-
Mondphasen/dp/3911040202: Das magische Jahr: Geheimes Wissen der
Hexen - Verbinde dich mit den Rhythmen der Natur und entdecke deine
innere Kraft durch Jahreskreisfeste, Mondphasen, Rauhnächte und
mehr Taschenbuch von Esmeralda Goldworthy (Autor);
- https://www.dombuchhandlungmuenchen.de/product/3000002548574:
Haller, Dominique, Mein magisches Jahr 2021, Ein Hexenkalender mit
Ritualen, zauberhaften Anregungen und wunderschönen Ausmalbildern;
- https://morys-hofbuchhandlung.de/shop/item/4014489130161/einmagisches-jahr-2024-spiralbindung#:
Ein magisches
Jahr
2024,
Postkartenkalender zum Aufstellen;
- https://www.stolina.de/magic-jahreskalender-2017.html:
Magic
Jahreskalender;
- https://www.thalia.de/shop/home/artikeldetails/A1069945626:
Magische
Augenblicke 2024 – Jahreskalender mit allen wichtigen Monats-, Tages- und
Stundenqualitäten unter dem Einfluss der Gestirne, Alexander Blöthner;
- https://www.meisterdrucke.com/kunstdrucke/Manuel-Orazi/151997/Der-
Hexen-Sabbat%2C-der-Monat-Januar-f%C3%BCr-einen-magischen-
Kalender%2C-der-in-der-Jugendstil-Rezension-ver%C3%B6ffentlichtwurde%2C-1896.html: Die Hexensabbat, der Monat Januar für einen
magischen Kalender, veröffentlicht in der ‚Art Nouveau‘ Zeitschrift im Jahr
1896.
dd) Auch „Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen“ und
„Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Spielen“ können magische Jahresabläufe
als begleitende Materialien zum Gegenstand haben, da es nach den Recherchen
des Senats Unterrichtsmaterial für Fortbildungen und Ausbildungsgänge im Bereich
und zum Thema der Magie/Hexerei gibt, die sich mit den magischen Terminen des
Jahreskreislaufs befassen:
- https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Die Hexenausbildung
–
Ausbildungsinhalte – Die Jahreskreisfeste – Rituale zu besonderen Neu- und
Vollmonden;
- https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Der neue Hexenjahreskurs;
- https://www.amazon.de/-/en/Hexenpost-Onlinekursebook/dp/B07KJ7KWQN: Online Hexenschule der weißen Magie …Hier
handelt es sich um die erste Lektion. Es geht um die erste Hexenregel,
Hexensprüche, Hexengeschichte, Hexenwerkzeuge und das Hexenjahr.
ee) Da Kalender (in Form von Notizbüchern) unter den Oberbegriff „Schreibwaren“
fallen, ist die Wortfolge auch für „Schreibwaren“ mit Ausnahme von „Schreibgeräten
und Zeichengeräten“ nicht unterscheidungskräftig. Gleiches gilt für „Lesezeichen;
Aufkleber; Stickers“. Auch für diese Waren ist die Wortfolge lediglich eine
motivbezogene Themenangabe (BPatG, Beschluss vom 04.11.2020, 25 W (pat)
522/19 – Kindheitsretter).
ff) Als thematische Inhaltsangabe wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge auch
im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 9 „auf Datenträgern gespeicherte
elektronische
Datenbanken;
Elektronische
Datenträger,
insbesondere
Kompaktdiscs [CD], Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4, Chips und
andere Speichermedien gleicher Art, mit darauf gespeicherten Inhalten; optische
Datenträger; Magnetaufzeichnungsträger; aufgezeichnete Filme; Belichtete Filme;
Enhanced E-Books, nämlich mit zusätzlichen Bildinformationen, Toninformationen,
Filmsequenzen, Videos, Links, Materialien oder interaktiven Inhalten angereicherte
elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen [herunterladbar]; E-
Books; Audio-Books; Software; Computerspiele; Apps; elektronische Publikationen;
Videokassetten; Hörbücher; Hörspiele"; Zeichentrickfilme; Zeichentrickfilme in Form
von Kinofilmen; Tonaufzeichnungsfilme; Belichtete kinematografische Filme;
Naturwissenschaftliche Unterrichtssets für Kinder“ verstehen. Der Einwand des
Beschwerdeführers, es liege fern, magische Kalender für E-Books anzubieten, geht
fehl, denn entsprechende Publikationen werden bereits in elektronischer Form
angeboten:
- https://www.seko-online.de/shop/item/9783641311254: Der magische
Jahreskreis e-book;
- https://play.google.com/store/apps/details?id=hechizos.wicca.calendariowic
ca&hl=de: Wicca Kalender und Leitfaden –;
- https://gravatar.com/jahreskreisfeste: Hexenkalender-App;
- https://www.amazon.de/-/en/Hexenpost-Onlinekursebook/dp/B07KJ7KWQN: Online Hexenschule der weißen Magie …Hier
handelt es sich um die erste Lektion. Es geht um die erste Hexenregel,
Hexensprüche, Hexengeschichte, Hexenwerkzeuge und das Hexenjahr; - https://www.seko-online.de/shop/item/9783641311254: Der magische
Jahreskreis e-book.
gg) Für die Ware der Klasse 9 „naturwissenschaftliche Unterrichtssets für Kinder“
wird die Wortfolge als werbender Hinweis auf Experimente im Zusammenhang mit
dem natürlichen Jahreskreis verstanden, die als „magisch“ wahrgenommen werden
können. Denn gerade für Kinder erscheint der Wechsel der Jahreszeiten als
geradezu magisches Phänomen, das ihre Aufmerksamkeit erregt und Gegenstand
von wissenschaftlicher Erkenntnis sein kann:
https://www.happy-kidz.com/magic-electric-experimentierset/a-
16137/?srsltid=AfmBOoqRrW8mzwRKH2Ocnqkzpaztqx5zjFWwtmZJqpThQZfbBP
hS4qQi: magic electric Experimentierset).
hh) Auch für „Schallplatten“ und „Tonträger“ kann die Wortfolge „Der magische
Kalender“ auf die musikalischen Inhalte der Produkte oder ihre Funktion bei
Jahreskreisfesten hinweisen:
- https://www.magicmusic.de/: Durch den Kreis des Jahres Geführte
Meditation … Erleben sie die Magie dieser Jahreszeiten auf ganzheitliche
und bedeutungsvolle Weise;
- https://herrholgersson.de/shop/item/4057664027504/rituale-im-jahreskreismeditationen-fur-korper-seele-und-erde-von-roswitha-stark-horbuchdownload-mp3: Rituale im Jahreskreis, Meditationen für Körper, Seele und
Erde;
- https://www.alraune-esoterik.de/percussion-musik-energie/: Schamanische
Reise Musik CDs.
Der Einwand des Beschwerdeführers, es dürfe von Schamanismus nicht auf Magie
geschlossen werden, überzeugt nicht. Denn Schamanen werden in Naturreligionen
magische Kräfte zugesprochen, mittels derer sie als Vermittler zur Geisterwelt
auftreten. Ihre Tätigkeit ist eng mit Ritualen im Jahreskreis verbunden:
- https://www.kristallwind.de/seminare/basisseminar-schamanismus-undtraditionelle-magie/: Basisseminar
schamanische Heilweisen
und
traditionelle Magie.
ii) Die Waren der Klasse 14 „Juwelierwaren; Schmuckwaren, einschließlich
Modeschmuck;
Schlüsselanhänger
[Fantasie-,
Schmuckwaren];
Halsbandanhänger [Schmuck]; Hals-, Arm- und Fußkettchen [Schmuck]; Amulette
[Schmuckwaren]“ können ebenfalls durch die angemeldete Wortfolge beschrieben
werden. Schmuckstücken werden traditionell magische Funktionen zugesprochen.
Insbesondere Amulette, aber auch Schmucksteine sollen magische Kräfte und
Schutzwirkung entfalten und erfreuen sich deshalb auch in Formen von Kettchen
großer Beliebtheit. Hier sind der Jahreskreis oder einzelne Symbole daraus übliche
Motive:
- ulflund.de/schmuckstucke/anhanger-und-talismane/magischeanhanger/azteken-kalender-ein-amulett-am-hals-talisman.html/:
Aztekenkalender, ein Amulett am Hals;
- https://www.himmlischehelfer.com/jahreskreis-amulett-mitregenbogenmondstein-und-sternkreiszeichen/p-321.html:
Jahreskreisamulett mit Regenbogenmondstein und Sternkreiszeichen;
- https://amulettshop.com/Amulett-keltischer-Jahreskreis-pangan-Rad-
Wiccan-Anhaenger-Kette-Edelstahl-set-01: Mit diesem symbolträchtigen
und detailverliebten magischen Amulett tragt ihr sowohl Ostara als auch die
anderen sieben keltischen Jahreskreisfeste direkt über dem Herzen.
Auch wenn es nicht üblich sein sollte, auf dem Schmuck selbst eine
Herstellerangabe anzubringen, da sie dort in der Regel optisch stören könnte,
erfolgt die Anbringung der Bezeichnung auf der Verpackung des Schmuckstücks
oder in Katalogen etc. Dort wird die Wortfolge nicht als Herstellerangabe, sondern
als Hinweis auf das Motiv eines Jahreskalenders (üblicherweise in Kreisform) mit
magischer Wirkung oder auf die magische Funktion des Schmuckstücks im
Zusammenhang mit Jahreszeitenfesten verstanden werden.
jj) Auch
für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung;
Unterhaltung;
Durchführung
von
Konzert-,
Theater-
und
Unterhaltungsveranstaltungen,
von Konferenzen, Tagungen, Seminaren,
Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und
Vorträgen kultureller, unterhaltender und bildender Art; Veranstaltung von
Lesungen kultureller, unterhaltender und bildender Art; Veranstaltung von
Wettbewerben und Preisverleihungen“ wird die Wortfolge als inhaltlich-thematische
Sachangabe verstanden werden, denn diese können Fortbildung, Ausbildung und
Unterhaltung sowie Kongresse für den Bereich Magie im Jahreskreis zum
Gegenstand haben, worauf die Wortfolge hinweist. Auch hier ist der Verkehr an
Angebote für Zauberkünstler und aus der Esoterikszene gewöhnt:
- https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Die Hexenausbildung
–
Ausbildungsinhalte – Die Jahreskreisfeste – Rituale zu besonderen Neu- und
Vollmonden: Wir gehen gemeinsam durch den Jahreskreis, wir feiern
gemeinsam die Jahreskreisfeste und andere Rituale und darüber hinaus gibt
es immer wieder Seminare und Workshops zu den Werkzeugen der Magie;
- https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Der neue Hexenjahreskurs;
- https://hexenakademie.com/kurs-abo-hexenakademie/;
- https://emsland-camping.de/event/magisch-samhain-3: Samhain ist eines
der ältesten Feste und wird seit Tausenden von Jahren gefeiert. Für
die Kelten war es auch der Beginn des neuen Jahres;
- https://www.burg-huelshoff.de/programm/projekte/droste-festival-2024:
Nenn mich Hexe!
- https://hexenkongress.com: Wir tun es erneut: Der Hexenkongress geht in
die 2. Runde.
kk) Für die Dienstleistungen „Online Bereitstellung von elektronischen, nicht
herunterladbaren Publikationen; Veröffentlichung von online Publikationen,
ausgenommen
für Werbezwecke; Veröffentlichung und Herausgabe von
Druckereierzeugnissen [ausgenommen für Werbezwecke]“ wird die Wortfolge „Der
Magische Kalender“ ebenfalls als Hinweis auf den Inhalt und die Thematik der
Veröffentlichungen
verstanden
werden
und
ist
deshalb
als
betriebsindividualisierender Herkunftshinweis nicht geeignet. Da die angemeldete
Wortfolge geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken, wird der Verkehr
wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der
Druckschriften/Medien
unmittelbar
und
ohne
weiteres
diesen
produktbeschreibenden Begriffsinhalt auf die
insoweit korrespondierenden
(Verlags)Dienstleistungen beziehen (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 18 und 47 –
test; GRUR 2013, 522 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 20 -
My World GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN).
ll) Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Tonproduktion; Musikproduktion“. Auch hier
wird die Wortfolge als Themenangabe bzw. zur Beschreibung des
Bestimmungszwecks der Tonproduktionen bei Ritualen im magischen Jahreskreis
verstanden werden.
mm) Soweit dem Anmeldezeichen nicht konkret entnommen werden kann, welche
genauen Inhalte mit der Wortfolge „Der magische Kalender“ verbunden sind, da das
Adjektiv „magisch“ vielfältige Bedeutungen hat und aus der Wortfolge nicht
hervorgeht, welche Eigenschaften den Kalender zu einem „magischen“ machen,
vermag dies nichts an der tatsächlichen Beschreibungseignung des Zeichens zu
ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt
nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich
damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem
beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das
Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar
umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder
Dienstleistungen beschreibt (EuGH a. a. O – HABM/Wrigley [Doublemint]; a. a. O.
Rn. 38 – 42 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR
2017, 520 Rn. 32 – MICRO COTTON; GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute Laune Drops;
GRUR 2014, 569, Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522, Rn. 13 – Deutschlands schönste
Seiten).
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zum Anmeldezeitpunkt für die in Rede stehenden Dienstleistungen
freihaltungsbedürftig gewesen ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3.
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4.
5.
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Mittenberger-Huber
Uhlmann
Berner