Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 30.10.2024 – 28 W (pat) 561/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:301024B28Wpat561.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 561/21 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 109 673.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Oktober 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin Berner

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2024:301024B28Wpat561.21.0

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 10. August 2021 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die

Waren der

Klasse 9:

Lupen [Optik]; Kompasse; Navigationsgeräte [Kompasse]; Kameras;

Einweg-Kameras; Kinderbrillen; Schutzhelme für Kinder; Etuis für

Kinderbrillen; Schwimmbrillen; Teleskope;

Klasse 16: Schreib- und Zeichengeräte;

zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Der magische Kalender

ist am 15. Juli 2020 unter der Nummer 30 2020 109 673.5 zur Eintragung als Marke

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register

angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 09: Auf Datenträgern gespeicherte elektronische Datenbanken; Elektronische Datenträger, insbesondere Kompaktdiscs [CD],

Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4, Chips und andere

Speichermedien gleicher Art, mit darauf gespeicherten Inhalten;

optische

Datenträger;

Magnetaufzeichnungsträger;

aufgezeichnete Filme; Belichtete Filme; Enhanced E-Books,

nämlich mit zusätzlichen Bildinformationen, Toninformationen,

Filmsequenzen, Videos, Links, Materialien oder interaktiven

Inhalten angereicherte elektronische Bücher und sonstige

elektronische Publikationen [herunterladbar]; E-Books; Audio-

Books; Schallplatten; Tonträger; Software; Computerspiele;

Apps; elektronische Publikationen; Videokassetten; Hörbücher;

Hörspiele; Lupen

[Optik]; Kompasse; Navigationsgeräte

[Kompasse]; Zeichentrickfilme; Zeichentrickfilme in Form von

Kinofilmen;

Tonaufzeichnungsfilme;

Belichtete

kinematografische

Filme;

Kameras;

Einweg-Kameras;

Kinderbrillen; Schutzhelme für Kinder; Etuis für Kinderbrillen;

Naturwissenschaftliche Schwimmbrillen; Teleskope;

Unterrichtssets

für

Kinder;

Klasse 14: Juwelierwaren; Schmuckwaren, einschließlich Modeschmuck; Schmuckwaren];

Schlüsselanhänger

[Fantasie-,

Halsbandanhänger [Schmuck]; Hals-, Arm- und Fußkettchen [Schmuck]; Amulette [Schmuckwaren]

Klasse 16: Papier, Pappe [Karton], Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren] Taschenplaner; Taschentücher aus Papier; Waren für Verpackungs-, Einpack- und

und Schreibwaren],

Notizbücher

[Papieraus

oder

Pappe

Ablagezwecke

Papier, Kunststoff; insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Druckereierzeugnisse, Magazine, Bücher, Begleitbücher, Kalender, Plakate [Poster]; Schreibwaren, einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Spielen; Schreibtischunterlagen aus Papier und/oder Pappe; Lesezeichen; Blöcke [Papier- und Schreibwaren], Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren];

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Online Bereitstellung von Publikationen;

herunterladbaren

elektronischen,

nicht

Veröffentlichung von online Publikationen, ausgenommen für

Werbezwecke;

Veröffentlichung

und Herausgabe

von

Druckereierzeugnissen

[ausgenommen

für Werbezwecke];

Durchführung

von

Konzert-,

Theater-

und

Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen,

Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle

und Unterrichtszwecke und Vorträgen kultureller, unterhaltender

und bildender Art; Veranstaltung von Lesungen kultureller,

unterhaltender und bildender Art; Veranstaltung

von

Wettbewerben

und

Preisverleihungen;

Tonproduktion;

Musikproduktion.

Mit Beschluss vom 10. August 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen

Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des DPMA die Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

teilweise,

nämlich

für

alle

Waren

und

Dienstleistungen

(beschwerdegegenständliche im Fettdruck) mit Ausnahme der folgenden Waren

der Klasse 16: Papier, Pappe [Karton], Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren]

Notizbücher [Papier- und Schreibwaren], Taschentücher aus Papier; Waren für

Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff;

Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Büroartikel

[ausgenommen Möbel] Schreibtischunterlagen aus Papier und/oder Pappe;

Lesezeichen; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich sprachüblich

und grammatikalisch korrekt aus den deutschen Wörtern „Der“ als bestimmter

Artikel, „magische“ als Adjektiv mit der Bedeutung „auf Magie beruhend,

geheimnisvoll, zauberisch“ und „Kalender“, einem Substantiv mit der Bedeutung

„Verzeichnis der Tage, Wochen, Monate des Jahres in zeitlicher Aufeinanderfolge“,

zusammen. Es stelle in seiner Gesamtheit lediglich einen beschreibenden Hinweis

auf die Art der angebotenen Ware bzw. deren Inhalt, das Motto, die Thematik und

die Bestimmung der Waren/Dienstleistungen dar und werde nicht als

betriebsindividualisierender Herkunftshinweis verstanden.

Kalender würden in vielfältiger Form angeboten. Daher sei der Verkehr daran

gewöhnt, von der Bezeichnung des Kalenders auf dessen Inhalt, Thematik, Motto,

Umstände des Angebots oder speziellen Bezugs zu den Jahreszeiten oder Abläufen

zu schließen. Der Verkehr werde deshalb auch in dem Anmeldezeichen „Der

Magische Kalender“ lediglich einen Sachhinweis auf einen irgendwie gearteten

Kalender (elektronisch oder in Papierform) verstehen und erfassen, der einen

Zusammenhang zur Magie/Hexerei aufweise – sei es, dass er das Hexenjahr

darstelle oder aber spezielle Inhalte zur Hexerei aufweise (z.B. als üblicher

Weihnachtskalender), oder aber annehmen, dass dieser „magische Inhalte“

enthalte, was vielfältige Waren sein könnten. Es könne sich um den Kalender selbst

handeln, der im Übrigen die Waren der Klasse 14 und 16 enthalten könne. Die von

der Zurückweisung erfassten Waren könnten dabei von magischer Art sein oder ein

magisches Produkt darstellen. Die erfassten Dienstleistungen in Klasse 41 und die

Waren der Klasse 16 mit inhaltlichem Bezug könnten sich thematisch mit einem

Kalendarium zur Magie, Hexerei befassen, in diesem Sinne aufgebaut sein oder

darüber berichten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, die

Wortfolge „Der magische Kalender“ verfüge über keinen hinreichenden direkten und

konkreten Zusammenhang zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen,

sodass

es mehrerer Gedankenschritte

und

einer

analysierenden

Betrachtungsweise bedürfe, um zu der von der Markenstelle angenommenen

Sachaussage zu gelangen. Für die Waren der Klasse 16 wie z.B. „Lehr- und

Unterrichtsmittel; Bücher, Begleitbücher“ habe die Wortfolge, deren Elemente

„magisch“ und

„Kalender“

verschiedene Bedeutungen hätten,

keinen

beschreibenden Zusammenhang. Dies gelte auch für „Lesezeichen“, „Aufkleber“

oder „Sticker“. Die Annahme, dass auf diesen Produkten ein Kalender abgebildet

sei, sei fernliegend. Dies gelte auch für die Waren „naturwissenschaftliche

Unterrichtssets für Kinder“ in Klasse 9.

Auch

für die Waren und Dienstleistungen betreffend Musik bestehe

Unterscheidungskraft. Es sei nicht zulässig, von Esoterik/Schamanentum auf Magie

zu schließen. Es sei abwegig anzunehmen, dass Kalender auf E-Books abrufbar

seien oder Tonträger mit einem Kalender besprochen seien. Dem Anmeldezeichen

für die Waren der Klasse 14 die Unterscheidungskraft abzusprechen, weil sie

Bestandteil eines Kalenders sein könnten, sei schließlich ebenfalls unverständlich.

Auch für Schmuckwaren bestehe kein Zusammenhang, da die Annahme, dass auf

diesen ein Kalender abgebildet sei, zu viele Gedankenschritte voraussetze.

Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Klasse 41. Jedenfalls in seiner

besonderen Wortkombination könne dem Anmeldezeichen die erforderliche

Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom

10. August

2021

aufzuheben,

soweit

die Anmeldung

zurückgewiesen worden ist.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. August 2024 ist der Beschwerdeführer unter

Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 12 – 44 GA) auf die vorläufige Auffassung

des Senats zur mangelnden Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens für die Mehrzahl

der Waren und Dienstleistungen hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,

aber nur in geringem Umfang unbegründet.

1. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Der magische Kalender“ als

Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16 und

41 steht überwiegend – mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren der Klassen

9 und 16 - das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs.

2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu

Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG). Hinsichtlich

der im Tenor aufgeführten Waren hat die Beschwerde dagegen Erfolg.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304

Rn. 23 – Smart Technologies/HABM

[WIR MACHEN DAS BESONDERE

EINFACH]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn.

11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR

2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. –

#darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft

ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das

Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso

ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla;

BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86–

Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270

Rn 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder

Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen,

die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden (BGH a. a. O. Rn. 12 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,

872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine

Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die

die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen,

durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und

deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden

Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und

in der Bezeichnung

kein

Unterscheidungsmittel

für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. Rn. 13 –

#darferdas? II; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein

Wortzeichen, selbst wenn es bislang

für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine

sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,

146 Rn. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT);

dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen

besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der

Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender

Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination

eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe

wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,

1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG genügt die angemeldete Wortfolge „Der magische Kalender“ nur für die

beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 „Lupen [Optik]; Kompasse;

Navigationsgeräte

[Kompasse]; Kameras; Einweg-Kameras; Kinderbrillen;

Schutzhelme für Kinder; Etuis für Kinderbrillen; Schwimmbrillen; Teleskope“ und der

Klasse 16 „Schreib- und Zeichengeräte“. Denn zu diesen Waren hat die Wortfolge

aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keinerlei sachlichen Bezug. Diese

werden nicht durch einen geistigen Inhalt beschrieben, sodass die Wortfolge nicht

geeignet ist, inhaltliche Merkmale der Waren zu beschreiben oder einen sonstigen

eindeutigen Sachbezug zu diesen Waren zu vermitteln. Der Umstand, dass sie als

Gaben in Adventskalendern mit dem Thema „Magie“ Verwendung finden können,

ist nicht geeignet, einen unmittelbaren Sachbezug zwischen diesen Waren und der

angemeldeten Wortfolge herzustellen.

Auch weitere Schutzhindernisse liegen für die angemeldete Wortfolge hinsichtlich

dieser Waren nicht vor, insbesondere besteht kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die angemeldete Wortfolge aus den genannten Gründen

auch nicht zur Beschreibung von Merkmalen der betreffenden Waren dienen kann.

Die Beschwerde hat insoweit Erfolg.

c) Im Übrigen hat die Markenstelle die Anmeldung jedoch zu Recht teilweise wegen

fehlender Unterscheidungskraft

zurückgewiesen. Denn

schon

zum

Anmeldezeitpunkt, dem 15. Juli 2020, haben die angesprochenen breiten

inländischen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge ohne besonderen

gedanklichen Aufwand nur als Themenangabe der beschwerdegegenständlichen

Waren und Dienstleistungen verstanden, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft

aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst.

aa) Von den angemeldeten Waren und Dienstleistungen werden breite

Verkehrskreise angesprochen, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen

aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411

Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing

Chiemsee [Chiemsee]), als auch der Fachverkehr für IT-, Elektro-, Schmuck- und

Druckwaren sowie Anbieter von Unterhaltungs- und Bildungsveranstaltungen.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den deutschen Wörtern „Der“, „magische“,

und „Kalender“ zusammen.

Das deutsche Wort Kalender bezeichnet „ein gestaltetes Verzeichnis der Tage,

Wochen, Monate des Jahres in zeitlicher Aufeinanderfolge“ oder „die Zeitrechnung

mithilfe astronomischer Zeiteinheiten wie Tag, Monat, Jahr“ (Duden Deutsches

Universalwörterbuch). Es gibt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat,

Kalender zu den unterschiedlichsten Themen des Jahreskreises wie religiöse

Kalender der unterschiedlichen Religionen, Gartenkalender, Schülerkalender,

Messe- und Veranstaltungskalender, Bauernkalender etc., in denen die für die

jeweilige Glaubens-, Berufs- oder Interessensgruppe maßgebenden Daten des

Jahres verzeichnet sind. Gleichzeitig sind Kalender häufig ansprechend gestaltet

und werden in unterschiedlichsten Designs angeboten, etwa als Katzenkalender,

Tierkalender; Kalender für unterschiedliche Hobbies, Kunstkalender etc.. Der

Verkehr ist daher an Wortfolgen, die einen Kalender näher beschreiben, gewöhnt.

Ebenso ist es verbreitet, den Jahreskreis selbst mit dem ihn abbildenden Kalender

gleichzusetzen (kalendarischer Frühlingsanfang), sodass der Begriff auch im

übertragenen Sinn für den Jahreskreis verwendet wird.

Unter „Magie“ versteht man einerseits die geheime Kunst, sich übersinnliche Kräfte

dienstbar zu machen, andererseits die Tricks von Zauberkünstlern oder auch eine

faszinierende, geheimnisvoll wirkende Kraft (Duden a. a. O.).

Die Wortfolge „Der magische Kalender“ weist mithin in grammatikalisch korrekter

Form auf ein Verzeichnis von Tagen, Wochen und Monaten im Jahr hin, das

magisch ist, also „magische“ Termine enthalten kann oder ein besonderes,

„magisch“ wirkendes Design aufweist. Es gibt breite Kreise in der Bevölkerung, die

sich

für

„Magie“

interessieren, und dementsprechend auch Waren und

Dienstleistungen, die „Magie“ zum Thema haben, wie Phantasy-Produkte,

spirituelle Produkte und Waren und Dienstleistungen für die Esoterikszene

erwerben. Hier finden sich auch Inhalte zum magischen Jahreskreis oder zum

Hexenjahr, das durch acht eher aus der keltischen Mythologie stammende

Jahrestage gegliedert ist, die als magische Ereignisse gefeiert werden (alle

Internetfundstellen auch im Senatshinweis vom 01.08.2024, Bl. 10/44 d. A.):

- https://www.alraune-esoterik.de/jahreskreisfeste-sabbate/: Jahreskreisfeste

– Die meisten von uns Anhängern von Naturreligionen feiern acht

Jahreskreisfeste;

- https://www.zauber-pflanzen.de/tage.htm:

magische

zauberhafte

Kalendertage im Jahr.

Für die Waren, die geistige Inhalte transportieren können, wird die Wortfolge daher

als Sachhinweis auf deren Inhalt verstanden werden, dahingehend, dass sie

Themen der Magie in kalendarischer Form zum Gegenstand haben.

cc) Dies gilt für die beanspruchten Waren in Klasse 16 „Taschenplaner“, da diese

vorwiegend in kalendarischer Form aufgebaut sind. Aber auch allgemein für

„Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Begleitbücher, Kalender, Plakate

[Poster]“ in Klasse 16, die magische Rituale, Feste etc. des Jahreskreises“

thematisieren können:

- https://buchshop.bod.de/mein-magisches-jahr-peter-timm-9783756208623:

Peter Timm Mein magisches Jahr - Mit Jahreskreisfesten, Ritualen und

Rezepten durch die Monate;

- https://www.epubli.com/shop/magisch-durchs-jahr-ein-immerwaehrenderhexenkalender-9783756530519: Magisch

durchs

Jahr

ein

immerwährender Hexenkalender;

- https://www.amazon.de/Das-magische-Jahr-Jahreskreisfeste-

Mondphasen/dp/3911040202: Das magische Jahr: Geheimes Wissen der

Hexen - Verbinde dich mit den Rhythmen der Natur und entdecke deine

innere Kraft durch Jahreskreisfeste, Mondphasen, Rauhnächte und

mehr Taschenbuch von Esmeralda Goldworthy (Autor);

- https://www.dombuchhandlungmuenchen.de/product/3000002548574:

Haller, Dominique, Mein magisches Jahr 2021, Ein Hexenkalender mit

Ritualen, zauberhaften Anregungen und wunderschönen Ausmalbildern;

- https://morys-hofbuchhandlung.de/shop/item/4014489130161/einmagisches-jahr-2024-spiralbindung#:

Ein magisches

Jahr

2024,

Postkartenkalender zum Aufstellen;

- https://www.stolina.de/magic-jahreskalender-2017.html:

Magic

Jahreskalender;

- https://www.thalia.de/shop/home/artikeldetails/A1069945626:

Magische

Augenblicke 2024 – Jahreskalender mit allen wichtigen Monats-, Tages- und

Stundenqualitäten unter dem Einfluss der Gestirne, Alexander Blöthner;

- https://www.meisterdrucke.com/kunstdrucke/Manuel-Orazi/151997/Der-

Hexen-Sabbat%2C-der-Monat-Januar-f%C3%BCr-einen-magischen-

Kalender%2C-der-in-der-Jugendstil-Rezension-ver%C3%B6ffentlichtwurde%2C-1896.html: Die Hexensabbat, der Monat Januar für einen

magischen Kalender, veröffentlicht in der ‚Art Nouveau‘ Zeitschrift im Jahr

1896.

dd) Auch „Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen“ und

„Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Spielen“ können magische Jahresabläufe

als begleitende Materialien zum Gegenstand haben, da es nach den Recherchen

des Senats Unterrichtsmaterial für Fortbildungen und Ausbildungsgänge im Bereich

und zum Thema der Magie/Hexerei gibt, die sich mit den magischen Terminen des

Jahreskreislaufs befassen:

- https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Die Hexenausbildung

Ausbildungsinhalte – Die Jahreskreisfeste – Rituale zu besonderen Neu- und

Vollmonden;

- https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Der neue Hexenjahreskurs;

- https://www.amazon.de/-/en/Hexenpost-Onlinekursebook/dp/B07KJ7KWQN: Online Hexenschule der weißen Magie …Hier

handelt es sich um die erste Lektion. Es geht um die erste Hexenregel,

Hexensprüche, Hexengeschichte, Hexenwerkzeuge und das Hexenjahr.

ee) Da Kalender (in Form von Notizbüchern) unter den Oberbegriff „Schreibwaren“

fallen, ist die Wortfolge auch für „Schreibwaren“ mit Ausnahme von „Schreibgeräten

und Zeichengeräten“ nicht unterscheidungskräftig. Gleiches gilt für „Lesezeichen;

Aufkleber; Stickers“. Auch für diese Waren ist die Wortfolge lediglich eine

motivbezogene Themenangabe (BPatG, Beschluss vom 04.11.2020, 25 W (pat)

522/19 – Kindheitsretter).

ff) Als thematische Inhaltsangabe wird der Verkehr die angemeldete Wortfolge auch

im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 9 „auf Datenträgern gespeicherte

elektronische

Datenbanken;

Elektronische

Datenträger,

insbesondere

Kompaktdiscs [CD], Videodiscs, CD-ROM, CD-I, DVD-MP3, MP4, Chips und

andere Speichermedien gleicher Art, mit darauf gespeicherten Inhalten; optische

Datenträger; Magnetaufzeichnungsträger; aufgezeichnete Filme; Belichtete Filme;

Enhanced E-Books, nämlich mit zusätzlichen Bildinformationen, Toninformationen,

Filmsequenzen, Videos, Links, Materialien oder interaktiven Inhalten angereicherte

elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen [herunterladbar]; E-

Books; Audio-Books; Software; Computerspiele; Apps; elektronische Publikationen;

Videokassetten; Hörbücher; Hörspiele"; Zeichentrickfilme; Zeichentrickfilme in Form

von Kinofilmen; Tonaufzeichnungsfilme; Belichtete kinematografische Filme;

Naturwissenschaftliche Unterrichtssets für Kinder“ verstehen. Der Einwand des

Beschwerdeführers, es liege fern, magische Kalender für E-Books anzubieten, geht

fehl, denn entsprechende Publikationen werden bereits in elektronischer Form

angeboten:

- https://www.seko-online.de/shop/item/9783641311254: Der magische

Jahreskreis e-book;

- https://play.google.com/store/apps/details?id=hechizos.wicca.calendariowic

ca&hl=de: Wicca Kalender und Leitfaden –;

- https://gravatar.com/jahreskreisfeste: Hexenkalender-App;

- https://www.amazon.de/-/en/Hexenpost-Onlinekursebook/dp/B07KJ7KWQN: Online Hexenschule der weißen Magie …Hier

handelt es sich um die erste Lektion. Es geht um die erste Hexenregel,

Hexensprüche, Hexengeschichte, Hexenwerkzeuge und das Hexenjahr; - https://www.seko-online.de/shop/item/9783641311254: Der magische

Jahreskreis e-book.

gg) Für die Ware der Klasse 9 „naturwissenschaftliche Unterrichtssets für Kinder“

wird die Wortfolge als werbender Hinweis auf Experimente im Zusammenhang mit

dem natürlichen Jahreskreis verstanden, die als „magisch“ wahrgenommen werden

können. Denn gerade für Kinder erscheint der Wechsel der Jahreszeiten als

geradezu magisches Phänomen, das ihre Aufmerksamkeit erregt und Gegenstand

von wissenschaftlicher Erkenntnis sein kann:

https://www.happy-kidz.com/magic-electric-experimentierset/a-

16137/?srsltid=AfmBOoqRrW8mzwRKH2Ocnqkzpaztqx5zjFWwtmZJqpThQZfbBP

hS4qQi: magic electric Experimentierset).

hh) Auch für „Schallplatten“ und „Tonträger“ kann die Wortfolge „Der magische

Kalender“ auf die musikalischen Inhalte der Produkte oder ihre Funktion bei

Jahreskreisfesten hinweisen:

- https://www.magicmusic.de/: Durch den Kreis des Jahres Geführte

Meditation … Erleben sie die Magie dieser Jahreszeiten auf ganzheitliche

und bedeutungsvolle Weise;

- https://herrholgersson.de/shop/item/4057664027504/rituale-im-jahreskreismeditationen-fur-korper-seele-und-erde-von-roswitha-stark-horbuchdownload-mp3: Rituale im Jahreskreis, Meditationen für Körper, Seele und

Erde;

- https://www.alraune-esoterik.de/percussion-musik-energie/: Schamanische

Reise Musik CDs.

Der Einwand des Beschwerdeführers, es dürfe von Schamanismus nicht auf Magie

geschlossen werden, überzeugt nicht. Denn Schamanen werden in Naturreligionen

magische Kräfte zugesprochen, mittels derer sie als Vermittler zur Geisterwelt

auftreten. Ihre Tätigkeit ist eng mit Ritualen im Jahreskreis verbunden:

- https://www.kristallwind.de/seminare/basisseminar-schamanismus-undtraditionelle-magie/: Basisseminar

schamanische Heilweisen

und

traditionelle Magie.

ii) Die Waren der Klasse 14 „Juwelierwaren; Schmuckwaren, einschließlich

Modeschmuck;

Schlüsselanhänger

[Fantasie-,

Schmuckwaren];

Halsbandanhänger [Schmuck]; Hals-, Arm- und Fußkettchen [Schmuck]; Amulette

[Schmuckwaren]“ können ebenfalls durch die angemeldete Wortfolge beschrieben

werden. Schmuckstücken werden traditionell magische Funktionen zugesprochen.

Insbesondere Amulette, aber auch Schmucksteine sollen magische Kräfte und

Schutzwirkung entfalten und erfreuen sich deshalb auch in Formen von Kettchen

großer Beliebtheit. Hier sind der Jahreskreis oder einzelne Symbole daraus übliche

Motive:

- ulflund.de/schmuckstucke/anhanger-und-talismane/magischeanhanger/azteken-kalender-ein-amulett-am-hals-talisman.html/:

Aztekenkalender, ein Amulett am Hals;

- https://www.himmlischehelfer.com/jahreskreis-amulett-mitregenbogenmondstein-und-sternkreiszeichen/p-321.html:

Jahreskreisamulett mit Regenbogenmondstein und Sternkreiszeichen;

- https://amulettshop.com/Amulett-keltischer-Jahreskreis-pangan-Rad-

Wiccan-Anhaenger-Kette-Edelstahl-set-01: Mit diesem symbolträchtigen

und detailverliebten magischen Amulett tragt ihr sowohl Ostara als auch die

anderen sieben keltischen Jahreskreisfeste direkt über dem Herzen.

Auch wenn es nicht üblich sein sollte, auf dem Schmuck selbst eine

Herstellerangabe anzubringen, da sie dort in der Regel optisch stören könnte,

erfolgt die Anbringung der Bezeichnung auf der Verpackung des Schmuckstücks

oder in Katalogen etc. Dort wird die Wortfolge nicht als Herstellerangabe, sondern

als Hinweis auf das Motiv eines Jahreskalenders (üblicherweise in Kreisform) mit

magischer Wirkung oder auf die magische Funktion des Schmuckstücks im

Zusammenhang mit Jahreszeitenfesten verstanden werden.

jj) Auch

für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung;

Unterhaltung;

Durchführung

von

Konzert-,

Theater-

und

Unterhaltungsveranstaltungen,

von Konferenzen, Tagungen, Seminaren,

Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und

Vorträgen kultureller, unterhaltender und bildender Art; Veranstaltung von

Lesungen kultureller, unterhaltender und bildender Art; Veranstaltung von

Wettbewerben und Preisverleihungen“ wird die Wortfolge als inhaltlich-thematische

Sachangabe verstanden werden, denn diese können Fortbildung, Ausbildung und

Unterhaltung sowie Kongresse für den Bereich Magie im Jahreskreis zum

Gegenstand haben, worauf die Wortfolge hinweist. Auch hier ist der Verkehr an

Angebote für Zauberkünstler und aus der Esoterikszene gewöhnt:

- https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Die Hexenausbildung

Ausbildungsinhalte – Die Jahreskreisfeste – Rituale zu besonderen Neu- und

Vollmonden: Wir gehen gemeinsam durch den Jahreskreis, wir feiern

gemeinsam die Jahreskreisfeste und andere Rituale und darüber hinaus gibt

es immer wieder Seminare und Workshops zu den Werkzeugen der Magie;

- https://hexerey.com/die-hexenausbildung/: Der neue Hexenjahreskurs;

- https://hexenakademie.com/kurs-abo-hexenakademie/;

- https://emsland-camping.de/event/magisch-samhain-3: Samhain ist eines

der ältesten Feste und wird seit Tausenden von Jahren gefeiert. Für

die Kelten war es auch der Beginn des neuen Jahres;

- https://www.burg-huelshoff.de/programm/projekte/droste-festival-2024:

Nenn mich Hexe!

- https://hexenkongress.com: Wir tun es erneut: Der Hexenkongress geht in

die 2. Runde.

kk) Für die Dienstleistungen „Online Bereitstellung von elektronischen, nicht

herunterladbaren Publikationen; Veröffentlichung von online Publikationen,

ausgenommen

für Werbezwecke; Veröffentlichung und Herausgabe von

Druckereierzeugnissen [ausgenommen für Werbezwecke]“ wird die Wortfolge „Der

Magische Kalender“ ebenfalls als Hinweis auf den Inhalt und die Thematik der

Veröffentlichungen

verstanden

werden

und

ist

deshalb

als

betriebsindividualisierender Herkunftshinweis nicht geeignet. Da die angemeldete

Wortfolge geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken, wird der Verkehr

wegen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der

Druckschriften/Medien

unmittelbar

und

ohne

weiteres

diesen

produktbeschreibenden Begriffsinhalt auf die

insoweit korrespondierenden

(Verlags)Dienstleistungen beziehen (vgl. BGH GRUR 2014, 483 Rn. 18 und 47 –

test; GRUR 2013, 522 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 949 Rn. 20 -

My World GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN).

ll) Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Tonproduktion; Musikproduktion“. Auch hier

wird die Wortfolge als Themenangabe bzw. zur Beschreibung des

Bestimmungszwecks der Tonproduktionen bei Ritualen im magischen Jahreskreis

verstanden werden.

mm) Soweit dem Anmeldezeichen nicht konkret entnommen werden kann, welche

genauen Inhalte mit der Wortfolge „Der magische Kalender“ verbunden sind, da das

Adjektiv „magisch“ vielfältige Bedeutungen hat und aus der Wortfolge nicht

hervorgeht, welche Eigenschaften den Kalender zu einem „magischen“ machen,

vermag dies nichts an der tatsächlichen Beschreibungseignung des Zeichens zu

ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt

nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich

damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem

beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das

Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar

umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder

Dienstleistungen beschreibt (EuGH a. a. O – HABM/Wrigley [Doublemint]; a. a. O.

Rn. 38 – 42 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR

2017, 520 Rn. 32 – MICRO COTTON; GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute Laune Drops;

GRUR 2014, 569, Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522, Rn. 13 – Deutschlands schönste

Seiten).

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG zum Anmeldezeitpunkt für die in Rede stehenden Dienstleistungen

freihaltungsbedürftig gewesen ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

3.

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

4.

5.

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Mittenberger-Huber

Uhlmann

Berner