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BPatG Beschluss vom 14.11.2024 – 25 W (pat) 5/24
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:141124B25Wpat5.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 5/24 ______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2024:141124B25Wpat5.24.0
betreffend die Marke 30 2021 101 820
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. November 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein,
der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 5, vom 3. November 2023 ist wirkungslos, soweit die Löschung der
Eintragung der Marke 30 2021 101 820 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 30 2017 028 840 angeordnet worden ist.
GRÜNDE§
I.
Am 4. Februar 2021 ist das Zeichen
UNISALUS
angemeldet und am 16. März 2021 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register unter der Nummer 30 2021 101 820 für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 eingetragen worden. Am 14. Juli 2021 wurde
gegen ihre Eintragung seitens der Beschwerdegegnerin Widerspruch eingelegt. Er
wird auf die Wortmarke 30 2017 028 840
SALUS
gestützt, die für Waren der Klassen 1, 2, 3, 5, 10 und 30 eingetragen ist. Mit Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 5, besetzt mit einer
Beamtin des gehobenen Dienstes, vom 3. November 2022 wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde auf die seitens der Widersprechenden
dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts, Markenstelle für Klasse 5, besetzt mit einer Beamtin des höheren
Dienstes, vom 3. November 2023 aufgehoben. Des Weiteren ist darin die Löschung
der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2021 101 820 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 30 2017 028 840 angeordnet worden.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die
Löschung der Eintragung ihrer Marke für die Waren der Klassen 3 und 5 beantragt
sowie die Dienstleistungsbegriffe in Klasse 44 neu gefasst. Sie hat darüber hinaus mit
Schreiben vom 7. Dezember 2023 Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.
November 2023 erhoben.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten eine außergerichtliche
Einigung getroffen. Daraufhin hat Beschwerdegegnerin ihren Widerspruch mit
Schreiben vom 21. Mai 2024 zurückgenommen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin mit Schreiben vom 21. Juni 2024
beantragt,
„festzustellen, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 03.11.2023 betreffend die
Löschung der Marke Nr. 30 2021 101 820 wirkungslos ist, soweit die
Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 30 2017 028 840 ‚SALUS‘ angeordnet worden ist.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG war auszusprechen, dass der Beschluss vom 3. November 2023 im
beantragten Umfang wirkungslos ist.
Zumindest in den Fällen, in denen durch Beschluss die Löschung der Eintragung einer
Marke aufgrund Widerspruchs angeordnet worden ist, wird das Rechtsschutzbedürfnis
der Inhaberin der angegriffenen Marke für ihren Antrag auf Feststellung der
Wirkungslosigkeit des Beschlusses nach Rücknahme des Widerspruchs bejaht (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 82 Rn. 35). Auch vorliegend
darf der die Löschung anordnende Beschluss vom 3. November 2023 aufgrund der
Erklärung vom 21. Mai 2024 nicht mehr vollzogen werden. Die Inhaberin der
angegriffenen Marke hat ein Interesse daran, dies klären und feststellen zu lassen, um
einer (versehentlichen) Löschung ihres Schutzrechts vorzubeugen. Maßgeblich ist der
Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht. Der Ausspruch
erfolgt daher aus Gründen der Rechtssicherheit.
Da ein Fall des § 269 Abs. 4 Satz 2 ZPO i. V. m. §§ 81a Abs. 1, 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG nicht vorliegt, ist die Wirkungslosigkeit gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V.
m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag
auszusprechen. Dieser begrenzt zugleich den Umfang des Ausspruchs der
Wirkungslosigkeit. In dem Beschluss vom 3. November 2023 werden zum einen der
Beschluss vom 3. November 2022 aufgehoben und zum anderen die Löschung der
Eintragung der Marke 30 2021 101 820 angeordnet. Es handelt sich folglich um zwei
Entscheidungen. Lediglich die Feststellung der Wirkungslosigkeit der Zweiten hat die
Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt. Zwar sind mit dem Wegfall des
Widerspruchs auch der Beschluss vom 3. November 2022 und somit seine Aufhebung
durch Beschluss vom 3. November 2023 gegenstandslos geworden. Unabhängig
davon, ob
insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis
für die Feststellung der
Wirkungslosigkeit besteht, ist es aufgrund der Antragsbindung vorliegend dem Senat
verwehrt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 3. November 2023 in seiner
Gesamtheit auszusprechen.
III.
Ein Antrag zur Auferlegung der Kosten auf eine Beteiligte ist nicht gestellt. Zu einer
solchen hätte auch kein Anlass bestanden, so dass es bei der Regelung verbleibt,
dass
jede Beteiligte
ihre Kosten selbst
trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2
i. V. m.
Abs. 4 MarkenG).
Kortbein
von Bonin
Butscher