Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Urteil vom 21.11.2024 – 8 Ni 20/23 (EP)
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:211124U8Ni20.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
8 Ni 20/23 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:211124U8Ni20.23EP.0
…
betreffend das europäische Patent EP 1 698 573
(DE 50 2004 006 116)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 durch die Vorsitzende
Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Richter,
Dr. Meiser und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 698 573 wird im Umfang seiner Patentansprüche 1, 5, 8 (letztere soweit rückbezogen auf Anspruch 1) und 15
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Teilnichtigkeitsklage richtet sich gegen das europäische Patent 1 698 573, das aus
der Teilanmeldung der europäischen Patentanmeldung 1 462 393 hervorgegangen ist,
am 22. März 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 10313577 vom 26. März 2003 angemeldet und dessen Erteilung am 30. Januar
2008 veröffentlicht worden ist. Patentinhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. DE 50 2004 006 116 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung
„Automatisiertes System und Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln“
ist die Beklagte.
Das Streitpatent, das durch Zeitablauf am 22. März 2024 erloschen ist, umfasst in
seiner erteilten Fassung 25 Patentansprüche mit einem Vorrichtungsanspruch 1 und
den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 14, die alle direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, sowie einem Verfahrensanspruch 15 und den abhängigen
Ansprüchen 16 bis 25, die alle direkt oder indirekt auf Patentanspruch 15 rückbezogen
sind.
Die Klägerin greift das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage im Umfang der unabhängigen Ansprüche 1 und 15 an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022
hat sie die Klage mit den gleichen Nichtigkeitsgründen auf die Unteransprüche 5 und
8 (soweit rückbezogen auf Anspruch 1) erweitert. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent im angegriffenen Umfang in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen in geänderten Fassungen.
Hintergrund der Teilnichtigkeitsklage ist ein gegen die Nichtigkeitsklägerin vor dem
Landgericht D… geführter Verletzungsprozess der Nichtigkeitsbeklagten aus dem
Streitpatent.
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:
1.1 Automatisiertes Lagersystem zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln,
mit:
1.2 einer Einrichtung (105) zur Vereinzelung von angelieferten Artikeln in Packeinheiten (15) und zum Umlagern auf Tablare (10),
1.3 einem Tablarlager (130) zum Lagern der Packeinheiten (15) auf den Tablaren
(10),
1.4 einer Entnahme-Fördertechnik (42, 45, 135) zur Entnahme und zur für die Beladung auf Auftrags-Ladungsträger sequenzierten Bereitstellung der Packeinheiten (15), und
1.5 einer Beladestation (140) zum Laden der Packeinheiten (15) auf die Auftrags-
Ladungsträger in einer definierten Beladesequenz,
dadurch gekennzeichnet, daß
1.6 die Tablare (10) einzeln handhabbar sind.
Patentanspruch 15 in der erteilten Fassung lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:
15.1 Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager, aufweisend die Schritte:
15.a (a) Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten (15),
15.b (b) Umladen der Packeinheiten auf Tablare (10) die einzeln gehandhabt werden,
15.c (c) Lagerung der auf den Tablaren (10) liegenden Packeinheiten (15) in einem
als Puffer dienenden Tablarlager (130),
15.d (d) Erfassung eines Kommissionierauftrags und der zur Abwicklung dieses benötigten Packeinheiten (15),
15.e (e) Auslagerung der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten
(15) aus dem Tablarlager (130),
15.f (f) Sortieren der Packeinheiten in eine definierte Sequenz, und
15.g (g) Umladen der Packeinheiten (15) auf Auftrags-Ladungsträger (20) in einer
durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge,
dadurch gekennzeichnet, daß
15.2 die Tablare (10) einzeln gehandhabt werden.
Wegen des Wortlauts der angegriffenen Unteransprüche 5 und 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I vom 12. November 2024 unterscheidet sich
vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass die folgenden (durch Unterstreichungen gekennzeichneten) Merkmale eingefügt bzw. geändert sind:
1.1 Automatisiertes Lagersystem zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln,
mit:
1.2‘ einer Einrichtung (105) zur automatisierten Vereinzelung von angelieferten Artikeln in Packeinheiten (15) und zum Umlagern auf Tablare (10),
1.3 einem Tablarlager (130) zum Lagern der Packeinheiten (15) auf den Tablaren (10),
1.a einem Lagerverwaltungsrechner, der ausgebildet ist, einen Komissionierauftrag zu erfassen und eine räumliche, dreidimensionale Beladungskonfiguration der Packeinheiten (15) des Kommissionierauftrages auf einem Ladestapel
auf einem Auftrags-Ladungsträger (20) zu bestimmen
1.4‘ einer Entnahme-Fördertechnik (42, 45, 135) zur Entnahme der Tablare aus
dem Tablarlager (130) und zur für die Beladung auf Auftrags-Ladungsträger
sequenzierten Bereitstellung der Packeinheiten (15),
1.4.1 wobei die Entnahme-Fördertechnik (42, 45, 135) eine Sortiereinrichtung (45)
für die Tablare (10) aufweist, und
1.5‘ einer Beladestation (140) zum Laden der Packeinheiten (15) auf die Auftrags-
Ladungsträger in einer entsprechend der räumlichen, dreidimensionalen Beladungskonfiguration definierten Beladesequenz
1.5.1 welche Beladestation (140) wenigstens eine Belademaschine (50) zur automatisierten Beladung der Auftrags-Ladungsträger (20) mit den Packeinheiten
(15) derart aufweist, dass die Packeinheiten (15) an dem durch die räumliche,
dreidimensionale Beladungskonfiguration bestimmten Ort des Ladestapels auf
dem Ladungsträger angeordnet werden,
1.6‘ dadurch gekennzeichnet, dass die Tablare (10) von der Entnahme-Fördertechnik einzeln handhabbar sind.
Die angegriffenen Unteransprüche 5, 8 hat die Beklagte im Hilfsantrag I gestrichen und
den Anspruch 15 in der erteilten Fassung unverändert belassen.
Mit Hilfsantrag II verteidigt die Beklagte das Streitpatent im angegriffenen Umfang mit
den erteilten Ansprüchen 1, 5 und 8 und mit dem Patentanspruch 15 in einer wie folgt
geänderten Fassung:
15.1
Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager,
aufweisend die Schritte:
15.a‘
(a) automatische Vereinzelung der gelagerten Artikel in Packeinheiten (15),
15.b
(b) Umladen der Packeinheiten (15) auf Tablare (10) die einzeln gehandhabt
werden
15.c
(c) Lagerung der auf den Tablaren (10) liegenden Packeinheiten (15) in einem als Puffer dienenden Tablarlager (130),
15.d
(d) Erfassung eines Kommissionierauftrages und der zur Abwicklung dieses
benötigten Packeinheiten (15),
15.d1
(d1) Bestimmung einer räumlichen, dreidimensionalen Beladungskonfiguration der Packeinheiten des Kommissionierauftrages auf einem Ladestapel
auf einem Auftrags-Ladungsträger (20),
15.d2
(d2) Bestimmung einer definierten Beladungssequenz entsprechend der
räumlichen, dreidimensionalen Beladungskonfiguration,
15.e
(e) Auslagerung der für den Kommissionierauftrag benötigten Packeinheiten
(15) aus dem Tablarlager (130),
15.f‘
(f) Sortieren der Packeinheiten in eine die definierte Sequenz, und
15.g‘
(g) automatisiertes Umladen der Packeinheiten (15) auf Auftrags-Ladungsträger (20) in einer durch die definierte Sequenz bestimmten Beladereihenfolge, an den jeweiligen durch die räumliche, dreidimensionale Beladungskonfiguration bestimmten Ort des Ladestapels auf dem Ladungsträger,
dadurch gekennzeichnet, dass
15.2‘
die Tablare (10) bei der Auslagerung einzeln gehandhabt werden.
Der Hilfsantrag III besteht aus dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I und dem Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag II. Die angegriffenen Unteransprüche 5 und 8 sind
gestrichen.
Mit Hilfsantrag IV vom 21. November 2024 verteidigt die Beklagte das Streitpatent
im angegriffenen Umfang allein mit dem Anspruch 1 in geänderter Fassung nach
Hilfsantrag I und mit Hilfsantrag V allein mit dem Anspruch 15 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag II.
Die Klägerin hält beide unabhängigen Ansprüche 1 und 15 für unzulässig erweitert. Das
Lagersystem nach Anspruch 1 gehe wegen des Merkmals 1.6 über den Inhalt der Anmeldung in seiner ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, der Verfahrensanspruch
15 wegen des Merkmals 15.2.
Ihr Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gegen sämtliche im
vorliegenden Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpatents im
angegriffenen Umfang stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Druckschriften:
E1
E1a
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
WO 97/00218 A1
US 5,934,413 A
EP 0 583 859 A1
EP 0 496 992 A1
DE 295 03 625 U1
US 5,733,098 A
US 5,944,479 A
Tätigkeitsbericht 1993 Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik
DE 38 14 101 A1
US 2002/0124389 A1
E10
E11
E12
E13
E14
E15
E16
E17
E18
E19
E20
E22
E23
E25
E34
E35
E39
E40
E41
US 5 472 309 A
WO 03/011722 A1
DE 197 12 839
DE 26 20 535 A1
DE 297 21 203 U1
„Automatisierte Palettierung mit Mehrfachgreifern“
DE 92 02 414 U1
EP 0 886 622 B1
DE 195 07 480 A1
DE 195 07 479 A1
DE 94 05 335 U1
Jahrbuch der Logistik 1995
„Neues Logistik-Zentrum für Rohde“
„Hochregallager und Verkettungssysteme in der Fertigung“
US 5,540,545 A
DE 202 11 591 U1
US 4,593,517 A
DE 32 19 015 A1
„Chaos-Strategie hilft: Roboter packt mehr Pakete auf die Palette als die Post“
E42
DE 33 47 474 A1
Sie meint, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch jede der Druckschriften E1 bzw. E1a, E11, E12, E17, E22, E23 und E25 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Darüber hinaus sei er durch Kombinationen einer der Druckschriften E1/E1a,
E11, E12, E17, E22, E23 oder E25 mit einer der Druckschriften E6, E34 oder E39 bzw.
mit Fachwissen jeweils nahegelegt. Bezüglich einzelner Teilmerkmale des Patentanspruchs 1 verweist die Klägerin darüber hinaus auf die Druckschriften E5, E7, E8, E13,
E14, E15, E17, E 34, E 39, E40, E41, E42 (zum Merkmal 1.5) und E35, E19, E5, E8,
E9, E23 (zum Merkmal 1.2).
Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 15 sei durch jede der Druckschriften
E1/E1a, E11, E12, E17, E22 oder E23 neuheitsschädlich vorweggenommen; zudem sei
es aufgrund einer Zusammenschau einer der Druckschriften E1/E1a, E11 oder E12 mit
einer der Druckschriften E2, E3, E4, E16, E17, E18, E19, E20, E22, E23 oder E25 jeweils nahegelegt.
Die Hilfsanträge I bis V hält die Klägerin bereits für unzulässig. In den geänderten Patentanspruch 1 (Hilfsanträge I, III und IV) sei mit dem Merkmal 1.5.1 ein Verfahrensmerkmal in einen Vorrichtungsanspruch aufgenommen. Der geänderte Anspruch 1
gehe u.a. mit dem Merkmal 1.a, der geänderte Anspruch 15 (Hilfsanträge II, III und V)
mit den im Merkmal 15.g vorgenommenen Änderungen über den Inhalt der Anmeldung
in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Schließlich seien sowohl das Lagersystem nach dem geänderten Anspruch 1 aufgrund des Merkmals 1.a als auch das
Verfahren nach dem geänderten Anspruch 15 wegen des Merkmals 15.d1 nicht ausführbar offenbart.
Darüber hinaus beruhten weder das Lagersystem nach Anspruch 1 in der geänderten
Fassung (Hilfsanträge I, III und IV) noch das Verfahren nach dem geänderten Patentanspruch 15 (Hilfsanträge II, III und V) auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn der Fachmann entnehme der E1/E1a auch das Merkmal 1.4.1 des geänderten Anspruchs 1. Die
weiteren Merkmale 1.5‘, 1.5.1 und 1.a seien durch die Zusammenschau der E1/E1a mit
jeder der Druckschriften E5-E8, E11, E13-E15, E17, E 19, E34, E39, E40, E41 oder
E42 jeweils nahegelegt, ebenso wie auch der Anspruch 15 in geänderter Fassung
(Hilfsanträge II, III und V).
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 20. August 2024 sowie
einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 21. November
2024 erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 698 573 im Umfang der Ansprüche 1, 5, 8 (letztere
soweit rückbezogen auf Anspruch 1) und 15 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent
im angegriffenen Umfang eine der Fassungen der Hilfsanträge I bis V,
eingereicht mit Schriftsatz vom 12. November 2024 (Hilfsanträge I bis III)
und in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2024 (Hilfsanträge
IV und V) erhält.
Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Denn die Patentansprüche 1 und 15 seien nicht unzulässig erweitert und das Streitpatent im angegriffenen Umfang auch patentfähig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu und erfinderisch. Insbesondere die Druckschriften E1/E1a offenbarten weder die Merkmale 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5, noch legten sie
diese nahe. Für die „Eignung einer Einrichtung zur Vereinzelung“ von - auf Palletten
eingehenden - Artikeln in Packeinheiten (Merkmal 1.2.) sei es nicht ausreichend, dass
die Möglichkeit bestehe, Menschen zu beschäftigen, die wie in der E1/E1a diese Aufgabe manuell erfüllten. Darüber hinaus erlaube die E1/E1a gemäß der dort beschriebenen „Packordnung“ kein Laden der Packeinheiten auf Auftrags-Ladungsträger in einer
definierten Beladungssequenz gemäß Merkmal 1.5. [Schließlich sei nicht ersichtlich,
dass mittels der für die Entnahme beschriebenen Packordnung eine Sequenz für die
Entnahme (Merkmal 1.4.) und das anschließende Laden (Merkmal 1.5.) festgelegt werden könne.]
Ebenso wie die E1/E1a offenbarten auch die Druckschriften E11 oder E12 keine Beladestation zum Laden der Packeinheiten auf Auftrags-Ladungsträger in einer definierten
Beladesequenz gemäß Merkmal 1.5, und bei keiner dieser Entgegenhaltungen sei an
der Auslagerstation eine Palette zu beladen. Ausgehend hiervon liege es für den Fachmann von vorneherein fern, den Stand der Technik bezüglich Palettiereinrichtungen
heranzuziehen.
Der Verfahrensanspruch 15 sei aus den gleichen Gründen patentfähig wie der Vorrichtungsanspruch 1.
Jedenfalls sei der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang in der Fassung nach den zulässigen Hilfsanträgen I bis V patentfähig. Keine der im Nichtigkeitsverfahren eingeführten Entgegenhaltungen offenbare sämtliche Merkmale oder lege
den Gegenstand des Streitpatents in diesen geänderten Fassungen nahe. Insbesondere sei der Anspruch 1 in seiner geänderten Fassung (Hilfsanträge I, III und IV)
erst recht nicht durch die E1/E1a nahegelegt, da diese die neu hinzugekommenen
bzw. geänderten Merkmale 1a, 1.2‘, 1,4‘, 1.5‘ und 1.5.1 des automatisierten Lagersystems weder offenbarten noch nahelegten. Aus den gleichen Gründen beruhe auch der
Verfahrensanspruch 15 (Hilfsanträge II, III und V) in der geänderten Fassung auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Teilnichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 lit. a, c, Art. 52 Abs. 1, 54, 56 EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig.
Die Teilnichtigkeitsklage ist auch begründet. Denn das Streitpatent erweist sich im
angegriffenen Umfang in der erteilten Fassung wie auch in den geänderten Fassungen
nach den Hilfsanträgen I bis V jedenfalls als nicht patentfähig, mithin als nicht rechtsbeständig.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Der Zulässigkeit der Klage steht das Erlöschen des Streitpatents durch Zeitablauf im Laufe des Teilnichtigkeitsverfahrens nicht entgegen.
Ist ein Patent – wie hier das Streitpatent am 22. März 2024 – durch Zeitablauf erloschen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der Durchführung
des Nichtigkeitsverfahrens, da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der
Rechtsbeständigkeit nicht mehr besteht (vgl. BGH GRUR 2023, 1178, Rn. 11 f. – Leistungsüberwachungsgerät; BGH GRUR 2022, 1628, Rn. 15 – Stammzellengewinnung;
BGH GRUR 2004, 849, Rn. 12 – Duschabtrennung; BGH GRUR 1965, 231, 232 – Zierfalten). Dies gilt sowohl dann, wenn das Streitpatent bereits bei Klageerhebung nicht
mehr in Kraft steht, als auch bei einem Erlöschen des Streitpatents während des
Rechtsstreits (vgl. BGH GRUR 1965, 231, 232 – Zierfalten). Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH GRUR 2004, 849, Rn. 12 – Duschtrennung).
Ein besonderes, eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist dabei typischerweise
gegeben, wenn bereits ein Verletzungsrechtsstreit schwebt (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 81, Rn. 72ff). Erforderlich ist, dass die rückwirkende Nichtigerklärung dem Kläger einen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. BGH GRUR 1981, 516 –
Klappleitwerk; GRUR 1983, 560 – Brückenlegepanzer I; BGH Urteil v. 10.04.2001 – X
ZR 157/98 reflektierendes Bahnmaterial). Das Rechtsschutzinteresse fehlt nur bei einer
offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., §
81 Rn. 42) oder wenn die Inanspruchnahme nur theoretisch ist, nicht aber mehr ernstlich droht (vgl. BGH GRUR 1965, 231, 232 – Zierfalten).
Ausgehend hiervon ist die Klage zulässig. Denn gegen die Nichtigkeitsklägerin ist wegen des zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erloschenen Streitpatents weiterhin ein Verletzungsprozess vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4b O
47/21) rechtshängig.
2.
Die Klage ist auch zulässig, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022
die Klage auf die Nichtigerklärung auch der Patentansprüche 5 und 8 ausgedehnt hat.
Zwar handelt es sich hierbei nicht nur um eine Klageerweiterung i. S. d. § 264 Nr. 2
ZPO, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. März 2012 - X ZR 58/09, Rn.
43, sowie BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - X ZR 25/09, Rn. 9; BPatG, Urteil vom 28.
April 2022 - 4 Ni 15/21 (EP), juris; BPatG, Urteil vom 2. Februar 2022 - 5 Ni 33/20
(EP); BPatG, Urteil vom 3. Mai 2018 - 6 Ni 54/16 (EP), juris; Busse/Keukenschrijver,
Die Klageänderung ist aber nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO als sachdienlich
zuzulassen, weil hierdurch zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit über die
Schutzfähigkeit des Streitpatents im nunmehr angegriffenen Umfang vermieden
werden kann.
II.
Das Streitpatent betrifft ein Lagersystem und ein Lagerverfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln, die beispielsweise auf Eingangs-Ladungsträgern wie etwa
Paletten angeliefert werden und auf Auftrags-Ladungsträgern, die ebenfalls Paletten
sein können, einem Kommissionierauftrag entsprechend wieder ausgeliefert werden
(vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).
In der Streitpatentschrift ist beschrieben, dass es üblich sei, Logistiksysteme immer
mehr zu automatisieren, wobei die Wirtschaftlichkeit der Systeme bei gleichzeitiger Einsparung von Kosten und Zeit erhöht werde. Daher sei es bekannt, zum Einlagern beispielsweise in ein Hochregallager oder zum Auslagern aus diesem automatisierte und
rechnergesteuerte Regalfahrzeuge zu verwenden. Als ein für die Leistungsfähigkeit des
Gesamtsystems entscheidender Vorgang werde der Kommissioniervorgang angesehen, wobei Waren für einen Auslieferungsauftrag zusammengestellt würden. Ein entscheidender Prozessschritt wird in der Kommissionierung gesehen, die bei insgesamt
hochautomatisierten Lagersystemen oft noch manuell durch einen Kommissionierer oder Picker ausgeführt werde, was jedoch kostspielig sei, die Wirtschaftlichkeit begrenze
und Gesundheitsrisiken berge.
Gemäß der Streitpatentschrift, Absatz [0005], liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein automatisiertes Lager- und Kommissioniersystem und ein automatisiertes Lager- und Kommissionierverfahren vorzuschlagen, welche die genannten
Nachteile im Stand der Technik vermeiden und eine weitgehende Mechanisierung und
Automatisierung des gesamten Lager- und Kommissioniervorgangs von der Einlagerung bis zur Auslieferung ermöglichen.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist in Übereinstimmung mit
den Parteien ein Diplom-lngenieur der Fachrichtung Logistik oder ein Logistik-
Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und
Auslegung von Lagersystemen.
III.
In seiner erteilten Fassung steht dem Streitpatent jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m.
Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52 Abs. 1, 54, 56 EPÜ).
1.
Die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und des erteilten Anspruchs 15 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
1.1 Nach Merkmal 1.1 muss das beanspruchte Lagersystem zum Lagern und
Kommissionieren von nicht näher festgelegten Artikeln geeignet sein. Ein solches
Lagersystem kann dabei aus mehreren Komponenten bestehen, von denen die
nachfolgend in den Merkmalen 1.2 bis 1.6 genannten Komponenten vorhanden sein
müssen. Soweit
im Merkmal 1.1 von einem
„automatisierten“ Lagersystem
ausgegangen wird,
gilt
dies
nicht
zwingend
für
alle
beanspruchten
Systemkomponenten, sondern ist vielmehr auf die nachfolgend beanspruchten
Merkmale (1.3 und 1.4) beschränkt, die das Lagern und Kommissionieren betreffen. So
wird beispielsweise die gemäß Merkmal 1.2 beanspruchte Einrichtung zur Vereinzelung
(Depalettiereinrichtung 105)
lediglich
im Absatz
[0024] der Patentschrift als
„automatisch“ beschrieben. Diese Angabe kann jedoch, da sie ausdrücklich Teil der
Beschreibung eines Ausführungsbeispiels ist, nicht dazu verwendet werden, den
Anspruch 1 unterhalb seines Wortlauts auszulegen (vgl. BGH GRUR 2007, 309 –
Schussfädentransport; BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; Gräwe, in Schulte,
PatentG, 12. Aufl. 2025, § 14 Rn. 41 mwN). Auch Absatz [0046] der Streitpatentschrift
gibt an, dass „die Erfindung …eine automatisierte und mechanisierte Durchführung
praktisch aller in dem Lagersystem ausgeführten Vorgänge, einschließlich der
Kommissionierung
[ermöglicht]“, nicht
jedoch, dass alle Vorgänge und
Systemkomponenten bereits automatisiert sind. Dass die mit Merkmal 1.5
beanspruchte Beladestation nicht automatisiert sein muss, ergibt sich bereits aus der
Anspruchssystematik, wonach die Beladestation des Patentanspruchs 1 erst im darauf
rückbezogenen Anspruch 8 derart weitergebildet wird, dass sie eine Belademaschine
zur automatisierten Beladung aufweisen soll.
Den nachfolgend beanspruchten Systemkomponenten 1.2 bis 1.5 ist gemein, dass sie
nur geeignet sein müssen, die jeweils genannten Vorgänge durchzuführen, während
die Durchführung selbst anspruchsgemäß nicht verlangt ist. Nach Merkmal 1.2 soll eine
der Systemkomponenten eine Einrichtung sein, mit welcher die angelieferten Artikel in
Packeinheiten vereinzelt werden und auf Tablare umgelagert werden können. Zu einer
solchen Einrichtung zählen somit alle Gegenstände, die zu einer vorgesehenen
Vereinzelung bzw. Umlagerung einen Beitrag leisten können. Dabei muss es sich
jedoch nicht um eine Vorrichtung handeln, die eine solche Vereinzelung oder
Umlagerung selbst durchführt.
Mit dem Merkmal 1.3 wird ein Tablarlager beansprucht, in welchem die auf Tablaren
umgelagerten und bereits vereinzelten Packeinheiten gelagert werden können.
Eine nicht näher festgelegte Entnahmefördertechnik soll gemäß Merkmal 1.4 so
ausgebildet sein, dass mit ihr die Packeinheiten dem Tablarlager entnommen und
sequenziert, also aufeinanderfolgend, für eine Beladung auf Auftragsladungsträger
bereitgestellt werden können. Ob die Packeinheiten dabei dem Tablarlager auf
Tablaren liegend oder ohne Tablar entnommen und bereitgestellt werden, lässt der
Anspruch offen.
Die Beladestation nach Merkmal 1.5, die dazu geeignet sein soll, die Packeinheiten in
einer definierten Beladesequenz auf die Auftrags-Ladungsträger zu laden, muss die
Beladesequenz selbst nicht festlegen. Vielmehr reicht es aus, wenn die Packeinheiten
dem Tablarlager in einer Reihenfolge entnommen werden, in der sie anschließend
verladen werden und in der sie der Beladestation zugeführt werden, siehe Abs. [0033]
Spalte 6 Zeilen 1 bis 5 der Streitpatentschrift.
Die einzelne Handhabbarkeit der Tablare gemäß Merkmal 1.6 ist so zu verstehen, dass
aufgrund ihrer Geometrie und ihrer funktionellen Merkmale und der in Bezug
genommenen Systemkomponenten die Möglichkeit bestehen muss, die Tablare einzeln
zu handhaben. Dies ist jedoch nicht als Vorgabe zu sehen, dass die Tablare in jeder
Komponente des Systems einzeln zu handhaben sind. Als in Bezug genommene
Systemkomponenten gelten hier wiederum die im Merkmal 1.1 für eine Automatisierung
vorgesehenen Einrichtungen zum Lagern und Kommissionieren, d. h. das Tablarlager
gemäß Merkmal 1.3 bzw. die Entnahmefördertechnik gemäß Merkmal 1.4.
Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es jedoch nicht aus, wenn an einer
einzigen, beliebigen Stelle des Tablarlagers (Merkmal 1.3) oder der Entnahme-
Fördertechnik (Merkmal 1.4) die Tablare einzeln gehandhabt werden können, sondern
das Tablarlager und die Entnahme-Fördertechnik müssen die Tablare durchgehend
einzeln handhaben können, also auch beim Einlagern in das Tablarlager (im Folgenden:
„enge Auslegung“).
1.2 Mit Merkmal 15.1 wird ein Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von
Artikeln
in einem Lager beansprucht, welches die nachfolgenden, zeitlich
aufeinanderfolgenden Verfahrensschritte
15.a
bis
15.g
aufweisen
soll.
„Kommissionieren“ bedeutet, dass aufgrund eines Auftrags Artikel aus einem Sortiment
verschiedener Artikel zusammengestellt werden. Aus dem „Sortieren“ des Merkmals
15.f ergibt sich weiterhin, dass es möglich sein muss, im Rahmen eines Auftrags
verschiedene Artikel zusammenzustellen. Für keinen der folgenden Verfahrensschritte
(Merkmale 15.a bis 15.g) verlangt der Anspruch 15 eine automatisierte Ausführung.
Dies ist vielmehr ausdrücklich den Verfahren nach den erteilten Patentansprüchen 21
und 22 vorbehalten.
Mit dem Verfahrensschritt nach Merkmal 15.a sollen gelagerte Artikel in Packeinheiten
vereinzelt werden. Merkmal 15.a macht keine Vorgabe dazu, in welcher Form die Artikel
vor dem Vereinzeln vorgelegen haben müssen. Der Begriff „Packeinheit“ bezeichnet,
wie sich aus der Gleichsetzung mit „Colli“ in Abs. [0023] der Streitpatentschrift ergibt,
eine einzeln handhabbare Verpackungseinheit des betreffenden Artikels.
Für alle Verfahrensschritte, mit denen Tablare in irgendeiner Form gehandhabt werden,
nämlich Merkmale 15.b, c, e, f, g ist das Verfahrenskriterium des Merkmals 15.2,
wonach „die Tablare einzeln gehandhabt werden“, zu berücksichtigen, sodass die
Tablare, jedenfalls solange sie mit Packeinheiten beladen sind, stets einzeln
gehandhabt werden müssen.
Mit der Lagerung der auf den Tablaren liegenden Packeinheiten in einem Tablarlager
gemäß Merkmal 15.c dient das Tablarlager bereits zwangsläufig als Puffer und fügt
begrifflich dem Tablarlager nichts hinzu.
Zu eventuellen Kriterien, anhand derer die im Merkmal 15.f vorgesehene Sequenz der
beanspruchten Sortierung zu definieren wäre, enthält Patentanspruch 15 ebenso keine
Vorgaben wie zur Art der genannten Auftrags-Ladungsträger, auf die gemäß
Merkmal 15.g die Umladung erfolgen soll.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 unter Berücksichtigung einer engen Auslegung des Merkmals 1.6
über den Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, da
er jedenfalls, wie nachfolgend begründet, auch bei dieser engen Auslegung nicht
patentfähig ist. Dies gilt gleichermaßen für die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche
5 und 8 sowie für das Verfahren nach dem Patentanspruch 15 in erteilter Fassung.
2.1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
ist nicht patentfähig,
insbesondere gegenüber der Druckschrift E1/E1a nicht neu.
Die E1 zeigt in Figur 1 ein Verfahren und in Figur 2 ein entsprechendes Lagersystem
zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln, wobei mit dem Lagersystem eine weitgehende vollautomatische Kommissionierung möglich ist. Damit handelt es sich jedenfalls um ein automatisiertes Lagersystem im Sinne des Streitpatents (s.a. S.2, drittletzter
Absatz, Titel; Merkmal 1.1).
Denn entgegen der Auffassung der Beklagten sind manuelle Vorgänge in einem automatisierten System nicht ausgeschlossen, zumal auch die Erfindung hinsichtlich der
beanspruchten Verfahrensschritte in ihrer allgemeinsten Form auch nicht automatisierte
Vorgänge umfasst (z. B. Patentanspruch 15 der Streitpatentschrift) und deren Automatisierung als spezielle Weiterbildung beansprucht (z. B. Patentansprüche 21, 22), wobei
ein nicht automatisierter Verfahrensschritt eine nicht automatisierte Vorrichtung bedingt.
In dem Lagersystem der E1 sind Übernahmestationen 1 vorgesehen, in denen die in
Großeinheiten 2 angelieferten Artikel in Packeinheiten bzw. Verteileinheiten 3, die auch
lediglich ein Stück umfassen können (s. S. 1, 4. Abs.; S.8, 4. Abs. iVm Figur 5), vereinzelt und auf Warenträger 4, die auch ausdrücklich Tablare sein können (s. S. 3, 4. Abs.
„Tabletts“), umgelagert werden (s. S. 7, 2. Abs.; Merkmal 1.2).
Die Tablare „Warenträger 4“ werden zum Lagern der Packeinheiten „Verteileinheiten 3“
in einen Lagerbehälter 7 eingeschoben, wobei die beladenen Lagerbehälter 7 in einem
Zwischenlagerbereich 9 aufgestellt werden. Damit stellen die Lagerbehälter 7 im Zwischenlagerbereich 9 ein Tablarlager im Sinne des Streitpatents dar (s. S.10, 1. Abs.;
Merkmal 1.3).
Über eine Kommissioniereinrichtung 11, 21 werden die für eine bestimmte Kommission
vorgesehenen Packeinheiten „Verteileinheiten 3“ samt den Tablaren „Warenträgern 4“
aus dem Lagerbehälter 7 entnommen, in einen Kommissionsbehälter 7‘ eingeschoben
und zur Auslieferung einer Entnahmestation 13 zugeführt (s. Figuren 1, 2, sowie S. 10
Abs. 3, S. 12 Abs. 1 u. 2 und zur Entnahmestation 13 die Figur 7).
Figur 7 der E1A
Von der Entnahmestation 13, die wie die Kommissioniereinrichtung 21 mit dem Rechner
verbunden ist und von diesem gesteuert wird, erfolgt die Entnahme der Tablare „Warenträger 4“ aus dem Kommissionsbehälter 7‘ entsprechend einer Packordnung (s. S.
12, vorletzter und letzter Absatz). Hierbei wird die Reihenfolge der Entnahme bzw. der
Beladung auf Grund der Belastbarkeit der verschiedenen Verteileinheiten festgelegt,
woraus sich zwangsläufig auch die sequentielle Beladung der Auftrags-Ladungsträger
„Transportbehälter 16“ in der Beladestation „Packstation 15“ ergibt (s. Figur 7 der E1A,
Brückenabsatz von S. 12 auf S.13 und letzten Absatz auf S. 13; Merkmale 1.4, 1.5).
Die einzelne Handhabbarkeit der Tablare entsprechend der engen Auslegung des
Merkmals 1.6, wonach die Tablare sowohl beim Aus-, als auch beim Einlagern einzeln
handhabbar sein müssen, ist in der E1/E1a ebenfalls offenbart. In der nachfolgenden
Figur 1 der E1/E1A ist die Entnahme der einzelnen Tablare „Warenträger 4“ aus dem
Tablarlager rot markiert. Auch beim Einlagern können die Tablare einzeln gehandhabt
werden, siehe ganz links in Figur 1.
Fig. 1 der E1/E1a (ergänzend rot markiert)
2.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 5, soweit er auf Anspruch 1
rückbezogen ist, ist nicht patentfähig, insbesondere gegenüber der E1/E1A nicht neu.
Zur Begründung wird diesbezüglich auf den Hilfsantrag I verwiesen, bei dem das
Kennzeichen des Anspruchs 5 als Merkmal 1.4.1 in den Patentanspruch 1
aufgenommen wurde.
2.3 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 8, soweit er auf Anspruch 1
rückbezogen ist, ist nicht patentfähig, insbesondere dem Fachmann durch eine
Zusammenschau der aus der E1/E1A bekannten Vorrichtung mit einer der aus den
Druckschriften E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42 bekannten
Vorrichtungen nahegelegt. Zur Begründung wird diesbezüglich auf den Hilfsantrag I
verwiesen, bei dem das Kennzeichen des Anspruchs 8 als Merkmal 1.5.1 in den
Patentanspruch 1 aufgenommen wurde.
2.4 Das Verfahren nach Patentanspruch 15 in der erteilten Fassung ist nicht
patentfähig, insbesondere gegenüber der E1/E1A nicht neu.
Die E1 beschreibt den Warenfluss vom Wareneingang „Übergabestation 1“ über das
Kommissionierlager bis zum Warenausgang „Packstation 15“ und stellt somit ein
Verfahren zum Lagern und Kommissionieren von Artikeln in einem Lager dar (vgl. Figur
1, Anspruch 1, Merkmal 15.1). Die aus Verteileinheiten 3 bestehenden Großeinheiten
2 werden in der Übernahmestation 1 vereinzelt und auf Warenträger 4 gelegt (vgl. in E1
Anspruch 1, S. 7 und S. 13, 2. Absatz; hier Merkmale 15.a und 15.b). Dass die Tablare
„Warenträger 4“ bei diesen und den weiteren Verfahrensschritten dort jeweils einzeln
handhabbar sind, liest der Fachmann, wie bereits zum Merkmal 1.6 ausgeführt, ohne
Weiteres aus der dortigen Fig. 1 mit (Merkmal 15.2). Die mit den Verteileinheiten
beladenen Tablare
„Warenträger 4“ werden
in als Lagerregal ausgebildete
Lagerbehälter 7 eingeschoben. Zur Zwischenlagerung werden die beladenen
Lagerbehälter 7 in einem Zwischenlagerbereich 9 abgestellt (vgl. Ansprüche 1 mit 3 iVm
S. 7, Figur 5, S. 10, 1. bis 3. Absatz, Merkmal 15.c). Mit der Erfassung eines
Kommissionierauftrags über den Rechner werden die benötigten Warenträger 4 aus
den Lagerbehältern 7 entnommen, in „Kommissionsbehälter 7'“ eingeschoben, diese
einer Entnahmestation 13 zugeführt und die Tablare „Warenträger 4“ samt der
benötigten Packeinheiten „Verteileinheiten 3“ ausgelagert (S. 10 letzter Abs. bis S. 11
1. Abs.). Dabei ist im Ausführungsbeispiel zur Auslagerung ein verfahrbares Gestell 70
mit einem Teleskopausleger 72 vorgesehen, der in horizontaler Richtung verfahrbar ist
und die angeforderten Tablare „Warenträger 4“ aus dem „Kommissionsbehälter 7'“
entnimmt (vgl. dort Ansprüche 1 bis 3, Figur 7, Merkmale 15.d und 15.e). Zur
Festlegung der Beladekonfiguration wird in der E1 (vgl. S. 11 1. Absatz und S. 12 letzter
Absatz) beschrieben, dass der Rechner aufgrund des Kommissionierauftrags eine
Packordnung bzw. Sequenz festlegt, die die Festigkeit bzw. Empfindlichkeit der Artikel
berücksichtigt. Robuste Artikel wie Waschpulververpackungen werden zuerst und die
empfindlichsten Artikel wie Packungen mit Eiern werden zuletzt entnommen (Merkmal
15.f). In der Reihenfolge ihrer Entnahme aus den Lagerregalen „Kommissionsbehälter
7'“ werden die Tablare „Warenträger 4“ über eine Fördereinrichtung einer Packstation
zugeführt. Dort werden die Verteileinheiten (Artikel) von den Tablaren „Warenträgern 4“
entnommen und in Transportbehälter 16 umgeladen bzw. verpackt (Merkmal 15.g).
Dass es dabei gänzlich der Entscheidung des Kommissionierers überlassen bleibe, in
welcher Reihenfolge er die Packeinheiten auf den Transportbehälter packt, wie die
Beklagte vorträgt, überzeugt aufgrund der zuvor bereits festgelegten Packordnung und
einer dementsprechenden Zuführung in einer festgelegten Reihenfolge zur Packstation
nicht.
IV.
In seiner Fassung nach dem Hilfsantrag I steht dem Streitpatent ebenso jedenfalls der
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52 Abs. 1, 54, 56 EPÜ).
1.
Die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 geänderten Merkmale 1.2‘, 1.4‘, 1.5‘
und 1.6‘ sowie die zusätzlich in diesen aufgenommenen Merkmale 1.a, 1.4.1, 1.5.1
bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
1.1 Gemäß Merkmal 1.2‘ soll die Einrichtung, mit welcher die angelieferten Artikel in
Packeinheiten vereinzelt werden können, dazu geeignet sein, diese Vereinzelung automatisiert durchzuführen, während das Umlagern auf Tablare nach wie vor auch manuell
erfolgen könnte.
Nach Merkmal 1.a soll das beanspruchte Lagersystem einen Lagerverwaltungsrechner
aufweisen, der ausgebildet ist, einen Kommissionierauftrag zu erfassen und eine räumliche, dreidimensionale Beladungskonfiguration der Packeinheiten des Kommissionierauftrages auf einem Ladestapel auf einem Auftrags-Ladungsträger zu bestimmen. Bezüglich der Bestimmung der räumlichen, dreidimensionalen Beladungskonfiguration,
wie sie auch in den Merkmalen 1.5‘ und 1.5.1 enthalten ist, gibt der Anspruch keine
Kriterien dazu vor, wie eine solche Konfiguration zu definieren ist. Ein anderes Verständnis kann auch den von der Beklagten genannten bzw. zitierten Absätzen [0037] -
[0039] der Streitpatentschrift nicht entnommen werden, in denen lediglich ein Ausführungsbeispiel einer Belademaschine offenbart ist.
Merkmal 1.4‘ legt nunmehr fest, dass die Entnahmefördertechnik zur Entnahme der
Tablare aus dem Tablarlager geeignet sein soll.
Mit dem Merkmal 1.4.1 soll die mit dem Merkmal 1.4‘ beanspruchte
Entnahmefördertechnik eine Sortiereinrichtung für die Tablare aufweisen.
Mit dem Merkmal 1.5‘ wird die mit Merkmal 1.5 beanspruchte Beladestation
dahingehend präzisiert, dass die zuvor mit dem Lagerverwaltungsrechner festgelegte
räumliche,
dreidimensionale
Beladungskonfiguration
auch
bei
der
Beladungsreihenfolge an der Beladestation zu berücksichtigen ist.
Mit Merkmal 1.5.1 wird eine Belademaschine als Bestandteil der im Merkmal 1.5
beanspruchten Beladestation beansprucht, welche die Packeinheiten in der räumlich
vorgegebenen dreidimensionalen Beladungskonfiguration auf dem Ladungsträger
anordnen soll. Welche Bauteile eine solche Beladungsmaschine aufweisen soll, gibt der
Anspruch nicht vor.
Merkmal 1.6‘ beschränkt die einzelne Handhabbarkeit der Tablare auf die
Entnahmefördertechnik.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des geänderten
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I mit der Aufnahme des Merkmals 1.a über den
Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht oder das
Merkmal 1.5.1 als kategoriefremdes Merkmal nicht hätte aufgenommen werden dürfen,
wie die Klägerin meint. Der Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 ist
jedenfalls, wie nachfolgend begründet, nicht patentfähig.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist ausführbar
offenbart.
Nachdem der Anspruch keine Kriterien dazu vorgibt, wie die
räumliche,
dreidimensionale Beladungskonfiguration zu bestimmen ist, dies also im Belieben des
Fachmanns steht, kann dies entgegen der Auffassung der Klägerin auch die
Ausführbarkeit nicht in Frage stellen.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist nicht patentfähig,
insbesondere ist er durch eine Zusammenschau der Druckschrift E1/E1a mit einer der
Druckschriften E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42 nahegelegt.
Ein Lagersystem nach dem Patentanspruch 1 in erteilter Fassung ist aus der E1/E1a
bekannt.
Der Fachmann, der, wie zum erteilten Patentanspruch 1 ausgeführt, das Ziel der
E1/E1a einer „weitgehend vollautomatischen Kommissionierung“ zum Anlass genommen hat, die in E1/E1a noch manuelle Tätigkeit des Entnehmens der Artikel von den
Tabletts „Warenträgern 4“ und des Befüllens der Transportbehälter 15 zu automatisieren, gelangt einerseits ohne Weiteres zu einer automatisierten Vereinzelungseinrichtung gemäß Merkmal 1.2‘. Denn da die E1 zwei Systembereiche zeigt, in denen noch
manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden, nämlich außer im Bereich der Vereinzelung
der Waren am Eingang noch im Bereich der Befüllung der Warenbehälter am Ausgang,
wie nachfolgend in der Figur 1 der E1 kenntlich gemacht,
Fig. 1 der E1/E1a mit senatsseitig ergänzten roten Markierungen
ergibt sich für den Fachmann aus dem Ziel der E1 einer „weitgehend vollautomatischen
Kommissionierung“ auch ein Anlass, den in E1 manuell betätigten Vereinzelungsbereich zu automatisieren.
Nicht näher spezifizierte Vorrichtungen gemäß Merkmal 1.2‘, mit denen Packeinheiten
automatisiert vereinzelt werden können, sind dem Fachmann an sich bekannt, wie beispielsweise aus der E35 (vgl. dort S. 2 Z. 8 – 29) explizit hervorgeht.
Dass die Entnahmefördertechnik 11 der E1/E1a dazu geeignet ist, die Tablare „Warenträger 4“ aus dem dortigen als Tablarlager fungierenden Kommissionsbehälter 7 (entsprechend dem Merkmal 1.4‘) zu entnehmen, wurde bereits zum Merkmal 1.4 des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung ausgeführt. Die einzelne Handhabbarkeit der Tablare entsprechend dem Merkmal 1.6, wie sie mit dem Patentanspruch 1 in erteilter Fassung beansprucht wurde, umfasst bereits das Merkmal 1.6‘, bei dem die Handhabbarkeit der Tablare nur noch für die Entnahmefördertechnik gefordert ist. Dementsprechend wird auch diesbezüglich auf die Begründung zur erteilten Fassung verwiesen,
wonach dieses Merkmal aus der Fig. 1 der E1/E1a vom Fachmann mitgelesen wird.
Durch den Einsatz einer Belademaschine, wie sie aus dem Stand der Technik u. a. aus
E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42 bekannt ist, gelangt der Fachmann
ohne erfinderisch tätig zu werden, auch zur Realisierung der Merkmale 1.a, 1.5‘ und
1.5.1.
Die E1 lehrt, dass „eine vom Rechner aufgrund der Festigkeit der kommissionierten
Verteileinheiten festgelegte Packordnung beachtet“ wird, wobei „robuste Artikel“ „zuerst
entnommen“ werden, beginnend mit „der am belastbarsten Verteileinheit“, „und die
empfindlichsten Artikel“ „zuletzt entnommen“ werden. Daraus ergibt sich, dass die empfindlichsten Artikel nach oben gelangen, und damit eine räumliche Beladungskonfiguration im Sinne des Merkmals 1.a, und mit der dementsprechenden Reihenfolge der
Entnahme (E1 Anspruch 2) auch die durch die räumliche Beladungskonfiguration definierte Sequenz. Dass bei Verwendung einer Belademaschine der Rechner der E1/E1A
nicht nur die Reihenfolge der Packeinheiten festlegen muss, sondern auch die zuvor
von einem Menschen getroffene Entscheidung, wohin die jeweilige Packeinheit gelegt
werden soll, um ihr so einen Ort im dreidimensionalen Raum zuzuordnen, ergibt sich
dabei zwangsläufig.
Eine Sortiereinrichtung gemäß Merkmal 1.4.1 und damit auch gemäß dem kennzeichnenden Merkmal des erteilten Anspruchs 5 ist bereits in der Fig. 1 der E1/E1a in Verbindung mit Seite 10 unten, Seite 11 oben und Seite 12 unten offenbart.
Wie bereits zum erteilten Anspruch 1 ausgeführt, erfolgt das Vereinzeln von angelieferten Artikeln in Packeinheiten entsprechend Merkmal 1.2 wie nachfolgend markiert im
linken Bereich:
Der nachfolgend markierte Zwischenlagerbereich 9 mit den Lagerbehältern 7 entspricht
einem Tablarlager gemäß Merkmal 1.3:
Damit gehört alles, was nach rechts darauf folgt, bis vor die Packstationen 15, im Sinne
des Anspruchs 1 des Streitpatents bereits zur Entnahme-Fördertechnik entsprechend
dem Merkmal 1.4:
Die Tablare werden aber, nachdem sie den Lagerbehältern 7 des Zwischenlagerbereichs 9 entnommen wurden, nicht unmittelbar, eins nach dem anderen, zu den Packstationen 15 gebracht, sondern erst noch einmal in Kommissionsbehälter 7‘ geschoben
(E1 Seite 10 unten). Erst die Entnahme aus den Kommissionsbehältern 7‘ erfolgt nach
der festgelegten Packordnung (E1 Seite 11 oben, Seite 12 unten). Die Tablare können
dabei dem jeweiligen Kommissionsbehälter in einer anderen Reihenfolge entnommen
werden, als sie in den Kommissionsbehälter hineingeladen wurden.
Mit dem Zwischenlagern in den Kommissionsbehältern 7‘ auf dem Weg vom Zwischenlagerbereich 9 zu den Packstationen ist deshalb auch eine Sortiereinrichtung für Tablare entsprechend dem Merkmal 1.4.1 in E1 offenbart.
Somit kann der Fachmann neben den Merkmalen 1.1, 1.3, 1.4‘, und 1.6‘ auch das
Merkmal 1.4.1 der E1/E1a entnehmen. Das Merkmal 1.2‘ ist ihm durch die E1/E1a
bereits aufgrund seines Fachwissens nahegelegt, und durch eine Zusammenschau mit
einer der Druckschriften E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42 kann er
auch die Merkmale 1.5‘, 1.5.1 und 1.a verwirklichen, ohne erfinderisch tätig werden zu
müssen. Er gelangt somit zu einem Gegenstand, wie er mit dem Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag I geschützt werden soll.
4.
Bezüglich des mit dem Hilfsantrag I weiterhin verteidigten Verfahrens nach
Patentanspruch 15 in der erteilten Fassung wird wegen der mangelnden Patentfähigkeit
von dessen Gegenstand auf die Begründung zur erteilten Fassung verwiesen.
V.
Auch in seiner Fassung nach dem Hilfsantrag II steht dem Streitpatent jedenfalls der
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52 Abs. 1, 54, 56 EPÜ).
1.
Das Verfahren des geänderten Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag II ist
nicht patentfähig, insbesondere ist es durch eine Zusammenschau der Druckschrift
E1/E1a mit einer der Druckschriften E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder
E42 nahegelegt.
2.
Die gegenüber dem erteilten Anspruch 15 geänderten Merkmale 15.a‘, 15.f‘,
15.g‘ und 15.2‘ sowie die zusätzlich in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmale 15.d1, 15.d2 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der
Erläuterung.
Nach Merkmal 15.a‘ soll die Vereinzelung der Packeinheiten nunmehr „automatisch“
erfolgen. Im Ergebnis scheidet damit ein manueller Eingriff oder eine vollständig manuelle Umsetzung des beanspruchten Verfahrensschritts, die im erteilten Anspruch 15
nicht ausgeschlossen ist, aus.
Bezüglich der Bestimmung der räumlichen, dreidimensionalen Beladungskonfiguration
gemäß den Merkmalen 15.d1 und 15.d2 gibt der Anspruch, wie bereits zu den Merkmalen 1.a, 1.5‘ und 1.5.1 des geänderten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ausgeführt, nicht vor, wie eine solche Konfiguration zu definieren ist.
Mit Merkmalen 15.f‘ und 15.g‘ werden die zuvor bestimmte Beladungskonfiguration
und Sequenz umgesetzt.
Merkmal 15.2‘ beschränkt die einzelne Handhabung der Tablare auf die Auslagerung.
3.
Es kann auch beim Verfahren nach dem geänderten Patentanspruchs 15 gemäß
Hilfsantrag II dahingestellt bleiben, ob dieses über den Offenbarungsgehalt der
ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, da es jedenfalls, wie nachfolgend
begründet, nicht patentfähig ist.
4.
Das Verfahren des Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag II ist ausführbar
offenbart.
Soweit die Klägerin meint, das Merkmal 15.d1 sei nicht in der Weise offenbart, dass der
Fachmann es ausführen könne, ist, wie bereits zum Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 ausgeführt, zu berücksichtigen, dass der Anspruch keine Kriterien dazu
vorgibt, wie die räumliche dreidimensionale Beladungskonfiguration zu bestimmen ist,
dies also im Belieben des Fachmanns steht und daher auch die Ausführbarkeit nicht in
Frage stellen kann.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag II ist nicht
patentfähig, insbesondere ist er durch eine Zusammenschau der Druckschrift E1/E1a
mit einer der Druckschriften E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39, E40, E41 oder E42
nahegelegt.
Das Verfahren nach Patentanspruch 15 in der erteilten Fassung ist aus der E1/E1a
bekannt. Diesbezüglich wird auf die Begründung zur erteilten Fassung verwiesen. Die
demgegenüber geänderten Merkmale 15a‘, 15f‘, 15g‘ und 15.2‘ sowie die zusätzlich in
den Patentanspruch aufgenommenen Merkmale 15.d1, 15.d2 sind analog zu den
geänderten Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I nicht geeignet, eine
Patentfähigkeit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag II zu
begründen.
Der Fachmann, der, wie zum geänderten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ausgeführt, das Ziel der E1 einer „weitgehend vollautomatischen Kommissionierung“ zum Anlass genommen hat, die in E1 noch manuellen Tätigkeit des Vereinzelns am Wareneingang und des Entnehmens der Artikel von den Tabletts „Warenträgern 4“ und des Befüllens der Transportbehälter 15 zu automatisieren, gelangt mit dem Einsatz einer ihm
an sich bekannten Vereinzelungseinrichtung (vgl. E35, S. 2 Z. 8-29) und einer Belademaschine, wie sie aus dem Stand der Technik u.a. aus E5-E8, E13-E15, E17, E34, E39,
E40, E41 oder E42 bekannt ist, ohne erfinderisch tätig zu werden zur Realisierung der
Merkmale 15.a‘, 15.d1, 15.d2 und 15.g‘. Dass bei Verwendung einer Belademaschine
der Rechner der E1/ E1A nicht nur die Reihenfolge der Packeinheiten festlegen muss,
sondern auch die gegebenenfalls zuvor von einem Menschen getroffene Entscheidung,
wohin die jeweilige Packeinheit gelegt werden soll, um ihr so einen Ort im dreidimensionalen Raum zuzuordnen, ergibt sich dabei zwangsläufig.
Wie bereits zum Merkmal 1.4.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt, werden
die Tablare „Warenträger 4“, nachdem sie den Lagerbehältern 7 des Zwischenlagerbereichs 9 entnommen wurden, nicht unmittelbar zu den Packstationen 15 gebracht, sondern erst in Kommissionsbehälter 7‘ geschoben (E1 Seite 10 unten). Erst die Entnahme
aus den Kommissionsbehältern 7‘ erfolgt nach der festgelegten Packordnung (E1 Seite
11 oben, Seite 12 unten). Damit ist auch ein Sortieren entsprechend dem Merkmal 15.f‘
in E1 offenbart.
Merkmal 15.2‘ beschränkt die Einzelhandhabung der Tablare auf die Auslagerung und
ist damit bereits vom weiter gefassten Merkmal 15.2 mitumfasst, weshalb diesbezüglich
auf die Begründung zum Patentanspruch 15 in erteilter Fassung verwiesen wird, wonach eine solche Handhabung aus E1/E1a vom Fachmann mitgelesen wird.
Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun auch zum Gegenstand des Anspruchs 15 nach Hilfsantrag II.
6.
Bezüglich des mit dem Hilfsantrag II weiterhin verteidigten Verfahrens nach
Patentanspruch 1
in der erteilten Fassung wird wegen der mangelnden
Patentfähigkeit von dessen Gegenstand auf die Begründung zur erteilten Fassung
verwiesen. Bezüglich der auf den Patentanspruch 1 in erteilter Fassung rückbezogenen
Ansprüche 5 und 8 wird wegen der mangelnden Patentfähigkeit dieser Ansprüche auf
die Begründung zum geänderten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I verwiesen, in
welchem diese als Merkmale 1.4.1 bzw. 1.5.1 aufgenommen wurden.
VI.
Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen III, IV und V kann die Beklagte das
Patent nicht erfolgreich verteidigen.
Der Hilfsantrag III besteht aus dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I und dem Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag II, weshalb diesbezüglich auf die jeweiligen Begründungen der mangelnden Patentfähigkeit zu den entsprechenden Hilfsanträgen verwiesen wird.
Mit Hilfsantrag IV vom 21. November 2024 verteidigt die Beklagte das Streitpatent
im angegriffenen Umfang allein mit dem Anspruch 1 in geänderter Fassung nach
Hilfsantrag I und mit Hilfsantrag V allein mit dem Anspruch 15 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag II. Auch hierzu wird auf die Begründungen der mangelnden
Patentfähigkeit zu den jeweiligen Hilfsanträgen verwiesen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.
V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw. in elektronischer
Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Grote-Bittner
Krüger
Richter
Meiser
Maierbacher