Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 22.11.2024 – 14 W (pat) 701/23
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:221124B14Wpat701.23.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 701/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2007 008 664
…
ECLI:DE:BPatG:2024:221124B14Wpat701.23.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. November 2024 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Höchst, der Richterin Dr. Münzberg sowie der Richter
Dr. Jäger und Dr. Nielsen
beschlossen:
1.
2.
Das Patent wird widerrufen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents 10 2007 0008 664 mit der Bezeichnung
"Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz"
ist am 29. Juli 2021 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent wurde am 14. April 2022 Einspruch erhoben. Der Einspruch
ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht neu
sei, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe sowie nicht so deutlich und
vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne.
Die Einsprechende und die Patentinhaberin verweisen unter anderem auf folgende
Druckschriften:
D1 DE 10 2007 008 664 B4 (Streitpatent)
D2 DE 10 2007 008 664 A1 (Offenlegungsschrift des Streitpatents)
D7 DE 10 2006 013 624 A1
D10 J.J. Rumessen, Scand. J. Gastroenterol. 1992, 27, S. 819-
D11 J.E. Riby et al., Am. J. Clin. Nutr. 1993, 58 (Suppl.) S. 748S-
753S
D12 S.H. Bhosale et al., Microbiol. Rev. 1996, S. 280-300
D14 Blogeinträge vom 10. und 11. Mai 2004 im Blog der "Irritable
Bowel Syndrome Self Help and Support Group"
D20 P. Komericki et al., Aliment. Pharmacol. Ther. 2012, 36
S. 980-987
D21 Gutachtliche Stellungnahme von P…
D28 F…,
Experimentelle
Studie,
Seiten
mit 8 Seiten Anlagen.
Die Einsprechende begründet ihren Antrag zum einen mit mangelnder Neuheit
gegenüber der Druckschrift D7, die ein Mittel zur oralen Verabreichung von
Glucoseisomerase ohne 5-D-Fructose-Dehydrogenase zur Behandlung von
Fructoseintoleranz mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 offenbare.
Des Weiteren beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgehend von der
Blogeintragssammlung D14 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens
gemäß der Druckschriften D10 und D11 bzw. ausgehend von der Druckschrift D10
und/oder der Druckschrift D11 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen
gemäß der Druckschrift D12 oder mit den in der Blogeintragssammlung D14
offenbarten Überlegungen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die
Unteransprüche seien aufgrund derselben Erwägungen weder neu noch beruhten
sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Des Weiteren sei der Streitgegenstand spekulativ und damit unzureichend
offenbart. Die beanspruchte therapeutische Wirkung in einem medizinischen
Verwendungsanspruch stelle ein funktionales technisches Merkmal dar. Aus
diesem Grund sei die Ausführbarkeit nur dann gegeben, wenn das Patent die
beanspruchte therapeutische Wirksamkeit nachweise (z. B. durch Beispiele) oder
zumindest plausibel darlege. Zum Nachweis der therapeutischen Wirkung seien
Versuchsergebnisse nur dann nicht erforderlich, wenn die Anmeldung ein plausibles
technisches Konzept umfasse und keine begründeten Zweifel an der praktischen
Umsetzung des beanspruchten Konzepts bestünden. Ansonsten sei die
Offenbarung rein spekulativ und damit nicht ausführbar. Dies treffe auf das
Streitpatent zu, da es einerseits kein einziges Beispiel zum Nachweis der
beanspruchten Wirksamkeit von Glucoseisomerase nach oraler Verabreichung
unter in vivo Bedingungen offenbare und andererseits kein plausibles und
zweifelsfrei umsetzbares
technisches Konzept aufzeige. Das allgemeine
Fachwissen zu Glucoseisomerase beziehe sich auf industrielle Verfahren, bei
denen aber ganz andere Bedingungen vorherrschten als in vivo (z. B. im Hinblick
auf die jeweilige Umgebungstemperatur, Systemdurchlässigkeit sowie Fructose-
und Enzymkonzentration). Damit stelle das Streitpatent lediglich eine Hypothese
auf, die – gemessen am allgemeinen Fachwissen - nicht plausibel sei. Das
Streitpatent enthalte zudem nichts, was die Aussage in Druckschrift D14 widerlege,
wonach die orale Verabreichung von Glucoseisomerase an Patienten mit
Fructoseintoleranz die Patienten schädigen könne.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 10 2007 008 664 „Mittel zur Anwendung bei
Fructoseintoleranz“ vollumfänglich zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt,
das Patent vollumfänglich aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit
- Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 vom
6. November 2024,
weiter hilfsweise
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit
- Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 vom
6. November 2024,
Beschreibung jeweils gemäß Patentschrift.
Nach ihrer Ansicht sei das beanspruchte Mittel neu gegenüber der Druckschrift D7,
da Patentanspruch 1 sowohl die Gegenwart von verträglichen Trägern als auch die
Zugabe von Metallionen erfordere. Das beanspruchte Mittel beruhe auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Weder ausgehend von der Blogeintragssammlung D14,
deren Zugehörigkeit zum Stand der Technik im Übrigen bestritten werde, noch von
den Druckschriften D10 und D11 sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nahegelegt, da keine dieser Druckschriften Hinweise auf die erfindungsgemäße
Kombination der Umwandlung von Fructose in Glucose mittels Glucoseisomerase
und der wesentlich schnelleren in vivo Resorption der Glucose gegenüber der
Fructose vermittle bzw. sich mit Glucoseisomerase befasse.
Der Gegenstand des Streitpatents sei auch ausreichend offenbart. Die
entsprechenden Anforderungen der Rechtsprechung seien vorliegend erfüllt (vgl.
BGH Xa ZR 126/07 – Klammernahtgerät). Die Vorlage von experimentellen Daten
werde von der Rechtsprechung dagegen nicht gefordert. Im Fall der medizinischen
Wirkung bedürfe es lediglich einer plausiblen Darlegung des Wirkmechanismus.
Der Vortrag der Einsprechenden zur Ausführbarkeit des Streitpatents sei daher
unsubstantiiert. Im Übrigen sei der Vortrag der Einsprechenden auch in der Sache
unzutreffend. Die Einsprechende begründe
ihre Bedenken bezüglich der
Ausführbarkeit ausnahmslos mit der Druckschrift D12, die ein industrielles in vitro
Verfahren betreffe. Dort seien aber andere Aspekte als bei einem in vivo Verfahren
relevant. Insbesondere spielten weder das Erfordernis eines geschlossenen
Systems noch die erheblichen Kosten bei der industriellen Produktion beim
vorliegenden Streitgegenstand eine Rolle. Der Fachmann habe auch keine
Bedenken gehabt, Glucoseisomerase in vivo einzusetzen. Es gebe keine generelle
sehr geringe Affinität von Glucoseisomerase zu Glucose, auch sei eine Verwendung
der Glucoseisomerase in immobilisierter Form bei der in vivo Anwendung nicht
erforderlich, so dass diesbezüglich keine Zweifel an der Ausführbarkeit bestünden.
Zudem sei Glucoseisomerase auch bei Körpertemperatur aktiv und stabil.
Hinsichtlich der Bedenken, ob Glucoseisomerase therapeutisch wirksam sei, führt
die Patentinhaberin
an,
dass
es
Lehrbuchwissen
sei,
dass
die
Reaktionsgeschwindigkeit von enzymatischen Prozessen durch eine Erhöhung der
Enzymkonzentration gesteuert werden könne. Auch die
im Fall von
Glucoseisomerase zum Einsatz kommenden Mengen seien leicht abschätzbar.
Soweit die Einsprechende pauschal in den Raum stelle, dass die Verabreichung
von Glucoseisomerase zu Unverträglichkeiten führen könne, handle es sich um eine
Vermutung, der es an jeder Substantiierung fehle.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Einspruch ergibt
sich im vorliegenden Fall aus dem zulässigen Antrag der Patentinhaberin gemäß
§ 61 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PatG. Ausnahmen gemäß § 61 Abs. 2 S. 2 PatG sind weder
geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Einspruch ist frist- und formgerecht
erhoben und mit Gründen versehen. Er ist zulässig und hat auch Erfolg.
2.
Die von der Einsprechenden angeführte mangelnde Neuheit und mangelnde
erfinderische Tätigkeit können dahingestellt bleiben, da sich das Streitpatent
mangels ausreichender Offenbarung als nicht bestandsfähig erweist.
3.
Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht so ausreichend und vollständig
offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen kann.
3.1. Gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 wird ein Mittel mit folgenden
Merkmalen beansprucht:
Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz enthaltend
Glucoseisomerase,
verträgliche Träger und/oder Exzipienten und
beigefügte Metallionen,
4.1
die aus Mn2+, Mg2+, Zn2+, Fe2+, Co2+ oder Cu2+ sowie Gemischen davon
ausgewählt werden,
wobei die Zusammensetzung keine 5-D-Fructose-Dehydrogenase
enthält.
Da in dem beanspruchten Mittel das bekannte Enzym Glucoseisomerase als
Arzneimittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten, hier der
Fructoseintoleranz, eingesetzt wird, handelt es sich unstreitig um einen
zweckgebundenen Erzeugnisanspruch
für
die medizinische
Indikation
Fructoseintoleranz unter Verwendung der Glucoseisomerase als Wirkstoff.
3.2. Bei einer auf die Verwendung eines bekannten Stoffs zur Behandlung einer
bestimmten Krankheit gerichteten technischen Lehre kann sich die Frage der
Spekulation stellen, wenn die behauptete therapeutische Wirkung des Stoffs in den
ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen durch keinerlei experimentelle
Daten glaubhaft gemacht ist. Dabei ist von der objektiven Realisierbarkeit, die
vorliegend nicht bestritten und nach Ansicht des Senats auch gegeben ist, die
weitere, hier relevante Frage zu unterscheiden, ob die Eignung eines Stoffes für den
beanspruchten
therapeutischen Einsatzzweck
in
den
ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen so deutlich und vollständig offenbart ist, dass der Fachmann
sie nicht bloß als eine Spekulation auffasst. Eine so verstandene spekulative
Erfindung stellt einen Mangel der ausreichenden Offenbarung im Sinne des § 34
Abs. 4 PatG dar (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 12. Auflage, § 1 Rdn 34 und 35) und
ist damit unter dem Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung zu prüfen (vgl.
BPatG, Urt. v. 11.11.2008 – 3 Ni 37/07, GRUR 2010, S. 50 2. Ls. und S. 52f. Ziff.
III.1. – Cetirizin).
Ein Anspruch auf eine medizinische Verwendung ist demzufolge nur dann
ausführbar offenbart, wenn das Patent aufzeigt, dass sich das Erzeugnis für die
beanspruchte therapeutische Anwendung eignet, sofern dies dem Fachmann am
Prioritäts- bzw. Anmeldetag nicht bereits bekannt
ist. Eine beanspruchte
therapeutische Anwendung kann dabei durch
jede Art von Beweismittel
nachgewiesen werden, wobei die Vorlage von experimentellen Daten oder
klinischen Versuchen nicht zwingend erforderlich ist (Schulte/Moufang, PatG,
12. Aufl. § 34 Rn. 423). Die betreffenden Beweismittel müssen entweder in der
Anmeldung für die therapeutische Wirkung enthalten sein oder sich aus dem Stand
der Technik oder dem allgemeinen Fachwissen zum Anmeldetag ergeben.
3.3. Da das vorliegende Streitpatent keine experimentellen Daten enthält, sind für
eine ausreichende Offenbarung die zum Anmeldetag des Streitpatents bekannten
Kenntnisse aus dem Stand der Technik und dem Fachwissen hinsichtlich der
postulierten in vivo Wirkung von Glucoseisomerase zur Isomerisierung von D-
Fructose in D-Glucose und umgekehrt zu prüfen. Da es sich bei Glucoseisomerase
fachbekanntermaßen um ein Enzym bakteriellen Ursprungs handelt (vgl. D12
S. 281 re. Sp.) und der menschliche Dünndarm gemäß den Ausführungen im
Gutachten D21 der Patentinhaberin bei Fructoseintoleranz im Augenmerk des
Fachmanns liegt, ist der Fokus bei dieser Prüfung insbesondere auf diese Aspekte
zu richten (vgl. D21 S. 2 Ziff. 1). Dabei fällt auf, dass es im Stand der Technik keine
Untersuchungen oder Hinweise zu einer in vivo-Aktivität von Glucoseisomerase im
Menschen und insbesondere im menschlichen Dünndarm gibt. Einzig in den
Blogeinträgen des Konvoluts D14 wird über eine vermeintliche in vivo-Aktivität der
Glucoseisomerase bei Fructoseintoleranz spekuliert, wobei diese aber gleich
wieder als „Unsinn“ verworfen wird, weshalb der Fachmann diese laienhaften
Äußerungen nicht weiterverfolgt (vgl. D14 S. 4 Post #6). Die Fachwelt kennt daher
lediglich die großindustrielle in vitro Verwendung von Glucoseisomerase zur
Isomerisierung von Glucose zu Fructose bei der Herstellung von Maissirup mit
hohem Fructosegehalt (vgl. D12 S 281 li. Sp. Abs. 1). Dieser Stand der Technik
vermittelt somit weder Informationen hinsichtlich einer in vivo-Aktivität der
Glucoseisomerase, noch deren Aktivität im menschlichen Dünndarm.
Daran ändert auch der Vortrag der Patentinhaberin nichts, dass es für andere
Enzyme bekannt gewesen sei, dass in vitro–aktive Enzyme auch in vivo-aktiv seien.
Denn die in vivo-Aktivität eines Enzyms, wie z. B. Lactase, beweist nicht eine
entsprechende Aktivität von anderen Enzymen – hier von Glucoseisomerase. Für
eine Aktivität
im Dünndarm muss die anspruchsgemäß verwendete
Glucoseisomerase nicht nur die stark sauren Bedingungen im Magen überstehen
(was
fachüblicherweise durch eine geeignete Formulierung mit z. B.
magensaftresistenten Kapseln erreicht werden kann), sondern auch bei den
gegenüber in vitro-Bedingungen wesentlich komplexeren in vivo-Bedingungen des
Dünndarms aktiv sein, zumal die Körpertemperatur (37°C) erheblich unter den
optimalen Temperaturbedingungen von 60 bis 80°C beim in vitro-Einsatz der
Glucoseisomerase liegt (vgl. D12 S. 286 li. Sp. Abs. 3). Der Einwand der
Patentinhaberin, dass bei Körpertemperatur gemäß der van-t'Hoffschen Regel
Glucoseisomerase immer noch eine Aktivität von ca. 12,5 % der Aktivität bei 65°C
aufweise, ändert daran nichts, da in vivo nicht nur die Temperaturbedingungen
anders sind als in vitro, sondern auch die stoffliche Umgebung des Enzyms. Denn
bei einer in vitro Anwendung sind die Reaktionsbedingungen exakt einstellbar,
während die Zusammensetzung des Verdauungssaftes variabel und damit schwer
kontrollierbar ist. Es fehlt daher sowohl an einem im Streitpatent offenbarten
glaubhaften Beleg als auch an einem entsprechenden Fachwissen zum
Anmeldetag, dass Glucoseisomerase in vivo aktiv ist und erfolgversprechend zur
therapeutischen Behandlung von Fructoseintoleranz eingesetzt werden kann. In
gleicher Weise offenbart das Streitpatent nichts zur Verträglichkeit der oralen Gabe
von Glucoseisomerase. Die streitpatentgemäße Lehre ist daher reine Spekulation
und aus diesem Grund nicht ausreichend offenbart.
3.4. Die Argumentation der Patentinhaberin, dass das Streitpatent in den
Absätzen [0014] und [0015] darstelle, wie die Erfindung funktioniere, so dass die
Erfindung für den Fachmann ausreichend nachvollziehbar offenbart sei, was durch
die experimentellen Ergebnisse in dem Fachartikel D20 und dem Gutachten D28
nachträglich bestätigt worden sei, kann nicht durchgreifen. Denn in diesen Absätzen
offenbart das Streitpatent
lediglich eine Hypothese, auf welche Weise
Glucoseisomerase zur Behandlung der Fructoseintoleranz geeignet sein könnte.
Demnach führe das Enzym zur Einstellung eines 1:1 Gleichgewichts zwischen D-
Glucose und D-Fructose. Da Glucose in vivo im Gegensatz zu Fructose aber sehr
schnell resorbiert werde, könne sich dieses Gleichgewicht nicht einstellen und das
Enzym werde so lange die im Nahrungsbrei vorhandene Fructose in Glucose
überführen, bis keine Fructose mehr vorhanden sei und damit auch keine
Fructosestoffwechselstörungen mehr auslösen könne. Diese
theoretischen
Überlegungen sind aber weder im Streitpatent noch in den Fachkreisen vor dem
Anmeldetag des Streitpatents unter realen in vivo-Bedingungen untersucht und
bestätigt worden. Damit können sie den spekulativen Charakter der
streitpatentgemäßen Lehre im Hinblick auf eine ausreichende Offenbarung nicht
überwinden.
3.5. Auch der Einwand, die Einsprechende habe nur Erwägungen zur
mangelnden Ausführbarkeit vorgebracht, dafür aber keine Beweise vorgelegt,
obwohl bei ihr die Beweispflicht liege, überzeugt nicht. Im Einspruchsverfahren trifft
zwar grundsätzlich die Beweislast für die einspruchsbegründenden Umstände und
damit für die mangelnde Ausführbarkeit die Einsprechende, da für das angegriffene
Patent zunächst die Vermutung der Rechtsbeständigkeit besteht
(vgl.
Benkard/Schäfers, PatG, 12. Aufl., § 87 Rn. 27, -Schulte/Moufang, PatG, 12. Aufl.,
§ 34 Rn. 358 und § 59 Rn. 210 b)). Vorliegend hat die Einsprechende aber unter
Vorlage druckschriftlicher Unterlagen nachvollziehbar begründet, warum sie die
streitpatentgemäße Lösung zum Anmeldetag als spekulative Lehre und damit als
unzureichende Offenbarung ansieht. Experimentelle Untersuchungen waren dazu
nicht erforderlich, zumal die objektive Realisierbarkeit – hier die Herstellung des
beanspruchten Mittels und dessen Formulierung für eine Verabreichung an
Menschen – nicht bestritten und nach Ansicht des Senats auch gegeben ist.
Insoweit erweist sich die Frage, ob zur ausreichenden Offenbarung einer Erfindung
das Fachwissen im Zusammenhang mit einer industriellen Anwendung ausreicht,
um eine medizinische Wirkung desselben Stoffes im menschlichen Körper
nachzuweisen, als Rechts- und nicht als Tatsachenfrage.
4.
Auch die jeweiligen Gegenstände der Anspruchsfassungen gemäß der
Hilfsanträge 1 und 2 sind im Streitpatent nicht so ausreichend und vollständig
offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann. Da in diesen weiterhin ein
Glucoseisomerase
enthaltendes Mittel
zur
in
vivo-Anwendung
bei
Fructoseintoleranz beansprucht wird und lediglich der Träger und/oder Exzipient
gemäß Merkmal 3 des erteilten Patentanspruchs 1 näher spezifiziert wird, gelten
die Ausführungen zur mangelnden Ausführbarkeit bezüglich der erteilten
Anspruchsfassung
für die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1 und 2
gleichermaßen.
5.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 100 Abs. (1) und (2) Nr. 1 zuzulassen. Im
Bereich der medizinischen Indikation ist die hier streitentscheidende Frage noch
nicht höchstrichterlich geklärt, ob für die Bejahung der ausreichenden Offenbarung
nach § 34 Abs. 4 PatG auch dann ein Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit
bzw. Verträglichkeit eines Enzyms im menschlichen Körper zu fordern ist, wenn
dessen Wirksamkeit in einem nicht medizinischen Gebiet der Technik bereits
nachgewiesen ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a,
76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin
oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Höchst
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Dr. Nielsen
Verkündet am
22. November 2024
Holzmann
…
Beglaubigt
…