Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 11.12.2024 – 9 W (pat) 28/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:111224B9Wpat28.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 28/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 113 253.5
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Dezember 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.- Ing. Univ.
Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier
und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:111224B9Wpat28.22.0
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. August 2022
aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020,
- Beschreibungsseiten 1 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Juni
2020,
- Zeichnung Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 19. Juli 2016 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangenen und dort unter dem Aktenzeichen 10 2016 113
253.5 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Fahrzeug mit einer im Bedarfsfall ausbildbaren Strömungsabrisskante“.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens nahm die Prüfungsstelle für Klasse B62D des
Deutschen Patent- und Markenamts innerhalb eines am 21. Juni 2017 erstellten
Prüfungsbescheids zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 15
Stellung. Sie führte aus, dass das in Patentanspruch 1 beanspruchte Fahrzeug aus
der Druckschrift D1 vorbekannt sei, so dass der ursprünglich eingereichte
Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei. Die im Prüfungsbescheid vom 21. Juni 2017
benannten Druckschriften tragen die Bezeichnung:
D1 DE 101 02 756 A1,
D2 DE 25 54 488 C3,
D3 DE 11 2004 002 393 T5 und
D4
EP 2 383 161 B1.
Hieraufhin reichte der Anmelder mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 neue
Patentansprüche 1 bis 12 ein, zu denen die Prüfungsstelle für Klasse B62D des
Deutschen Patent- und Markenamts mit Bescheid vom 5. Februar 2020 unter
Benennung der Druckschrift
D5 WO 02/051 688 A2
Stellung nahm.
Das nun mit Patentanspruch 1 beanspruchte Fahrzeug sei aus der Druckschrift D5
vorbekannt, so dass der Patentanspruch mangels Neuheit seines Gegenstandes
nach wie vor nicht gewährbar sei.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 reichte der Anmelder darauf erneut neue
Patentansprüche 1 bis 12 ein. Hilfsweise beantragte er die Durchführung einer
Anhörung.
In dem laut Empfangsbekenntnis am 10. August 2022 zugestellten Zusatz zur
Ladung vom 4. August 2022 führte die Prüfungsstelle aus, dass auch ein solches
Fahrzeug „Aus (1), Fig. 9 und zgh. Beschreibung“ bereits vorbekannt sei.
Mit Schriftsatz vom 19. August 2022 nahm der Anmelder daraufhin seinen Antrag
auf Anhörung zurück und beantragte stattdessen „den Termin vom 01.09.2022 für
die Anhörung aufzuheben und über unsere weiteren Anträge vom 09.06.2022,
einschließlich des Antrags, eine Patenterteilung
für den Gegenstand des
Patentanspruchs 11 in Aussicht zu stellen, im schriftlichen Verfahren zu
entscheiden
und
gegebenenfalls
kurzfristig
einen
beschwerdefähigen
Zurückweisungsbeschluss zu erlassen. Für den Fall, dass dem Antrag, den Termin
vom 01.09.2022 für die Anhörung aufzuheben, nicht entsprochen werden sollte,
kündigen wir an, an der Anhörung nicht teilzunehmen.“
Mit Schreiben vom 24. August 2022 wurde von der Prüfungsstelle der Termin der
Anhörung aufgehoben und eine Entscheidung nach Aktenlage angekündigt.
Mit Beschluss vom 25. August 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse B62D des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung anschließend zurückgewiesen.
Zur Begründung führte sie aus, dass alle Merkmale des Gegenstandes nach
Anspruch 1 „aus Druckschrift 1“ bekannt seien, wobei zur Erläuterung eine Figur 9
in den Beschluss einfügt ist. Auch eine Erteilung des Anspruchs 11 sei nicht
möglich, da es sich um einen abhängigen Anspruch handele.
Gegen diesen laut Empfangsbekenntnis am 30. August 2022 zugestellten
Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 5. September 2022, die
am 6. September 2022 elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangen ist. Er ist der Ansicht, dass sein rechtliches Gehör verletzt sei, denn
die Prüfungsstelle hätte die Zurückweisung nicht ohne vorherige Ankündigung auf
mangelnde Neuheit stützen dürfen. Überdies sei der angefochtene Beschluss nicht
mit Gründen versehen. Ferner unterscheide sich der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 auch inhaltlich von der Offenbarung der Druckschrift D5.
Einen ursprünglich mit dem Schriftsatz vom 5. September 2022 gestellten Antrag
auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
vom 8. November 2024 zurückgenommen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62D vom 25. August 2022
aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche: 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020,
- Beschreibung: Seiten 1 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020,
- Zeichnung: Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Fahrzeug (2) mit einer bei
fahrendem Fahrzeug (2) überströmten
Außenhaut (3),
- wobei eine Kontur der Außenhaut (3) veränderbar ist, um im
Bedarfsfall eine Strömungsabrisskante (10) auszubilden,
- wobei ein verformbares Segment (5) der Außenhaut (3) zwei stabile
Verformungszustände aufweist und von einem ersten in einen zweiten
dieser beiden Verformungszustände überführbar ist, um mit einer
Abschlusskante (7) die Strömungsabrisskante (10) auszubilden, und
- wobei das verformbare Segment (5) der Außenhaut (3) in dem zweiten
Verformungszustand mit seiner Abschlusskante (7) von einer
Anschlusskante
(8) eines angrenzenden Segments
(11) der
Außenhaut (3) absteht,
dadurch gekennzeichnet,
- dass ein Übergang zwischen der Abschlusskante (7) und der
Anschlusskante (8) mit einer elastischen Abdeckung (15) abgedeckt
ist und
- dass die elastische Abdeckung (15) von der Abschlusskante (7) aus
betrachtet mit Abstand hinter der Abschlusskante (7) an dem
angrenzenden Segment (11) der Außenhaut (3) befestigt ist.
Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 an.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der geltenden Beschreibung sowie zu
weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist wirksam sowie frist- und
formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2
Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, da sie zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zu einer Erteilung eines Patents mit den im
Beschlusstenor angegebenen Unterlagen führt.
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2016 113 253 A1, deren Inhalt mit den Anmeldeunterlagen übereinstimmt,
ein Fahrzeug mit einer bei fahrendem Fahrzeug überströmten Außenhaut, wobei
eine Kontur der Außenhaut veränderbar
ist, um
im Bedarfsfall eine
Strömungsabrisskante auszubilden.
Moderne Schienenfahrzeuge mit einem hohen Profil, wie beispielsweise
Doppelstockzüge, und/oder mit hohen Fahrgeschwindigkeiten, würden zwecks
Radlastverringerung vermehrt in Leichtbauweise gefertigt. Aus der Kombination der
Faktoren hoch, leicht und schnell resultiere eine erhöhte Seitenwindempfindlichkeit.
Eine seitliche Komponente der Anströmung infolge von Seitenwind führe zu einer
ungünstigen Druckverteilung im oberen Teil des Fahrzeugs sowie an der
Fahrzeugnase. Die hieraus resultierende einseitige Auftriebskraft und das damit
verbundene Rollmoment könnten zu einer unerwünschten Entlastung auf einer
Seite des Fahrzeugs führen. Die maximale Radentlastung sei jedoch durch
internationale Normen und Betriebsvorschriften begrenzt und zähle zu den
Zulassungsbedingungen von Schienenfahrzeugen
(vgl. Absatz
[0003] der
Offenlegungsschrift).
Zur Verringerung der Seitenempfindlichkeit sei es nach Absatz [0004] der
Offenlegungsschrift
daher
bekannt,
insbesondere
am Triebwagenkopf
Strömungsabrisskanten und/oder -rillen anzubringen, die einen Strömungsabriss
der seitlichen Komponente der Anströmung provozierten. Solche Vorrichtungen
würden
jedoch die Überströmung des Fahrzeugs auch bei günstigen
Anströmverhältnissen ohne Seitenwind beeinflussen und hätten dann negative
Auswirkungen, wie eine Erhöhung des Luftwiderstands und des Lärmpegels. Es sei
daher von Interesse, zwischen dem Zustand des Schienenfahrzeugs mit einer
Strömungsabrisskannte zur Reduzierung der Seitenwindempfindlichkeit bei
Inkaufnahme erhöhter Lärmemissionen sowie erhöhtem Strömungswiderstand und
dem Zustand des Schienenfahrzeugs mit höherer Seitenwindempfindlichkeit aber
geringerer Lärmemission und geringerem Strömungswiderstand
je nach
Anströmverhältnissen wechseln
zu
können
(vgl. Absatz
[0005] der
Offenlegungsschrift).
Der Erfindung liege daher nach Absatz [0009] der Offenlegungsschrift die Aufgabe
zugrunde,
ein
Fahrzeug mit
einer
im
Bedarfsfall
ausbildbaren
Strömungsabrisskante auszubilden, das eine besonders geringe Komplexität der
Maßnahmen zur bedarfsweisen Ausbildung der Strömungsabrisskante aufweist, um
die Herstellungs- und Wartungskosten des Fahrzeugs zu minimieren.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur der Fahrzeugtechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.)
angesehen. Dieser weist eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung und Konstruktion von Aerodynamikelementen für Fahrzeuge auf.
5.
In der geltend beanspruchten Fassung erweist sich das gewerblich
anwendbare Fahrzeug nach Patentanspruch 1 als patentfähig. Denn dieses ist für
den Fachmann ausführbar, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen zur Erfindung
gehörig offenbart, sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik
nahegelegt. Dies trifft auch auf die Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 12 zu,
die zweckmäßige Weiterbildungen des Fahrzeugs nach dem Patentanspruch 1
betreffen.
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln,
was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten
technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und
Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird
(BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2007, 859
– Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel zwar regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines
die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,
1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen
sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem
Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv
offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen
Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909 –
Spannschraube).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs
nachstehend
in Form
einer Merkmalsgliederung
wiedergegeben.
F0
F1
Fahrzeug (2) mit
einer bei fahrendem Fahrzeug (2) überströmten Außenhaut (3),
F1.1
wobei eine Kontur der Außenhaut (3) veränderbar ist, um im
F1.2
F1.2.1
Bedarfsfall eine Strömungsabrisskante (10) auszubilden,
wobei ein verformbares Segment (5) der Außenhaut (3)
zwei stabile Verformungszustände aufweist und von
einem ersten
in einen zweiten dieser beiden
Verformungszustände überführbar ist, um mit einer
Abschlusskante (7) die Strömungsabrisskante (10)
auszubilden, und
F1.2.2
wobei das verformbare Segment (5) der Außenhaut (3)
in dem zweiten Verformungszustand mit seiner
Abschlusskante (7) von einer Anschlusskante (8) eines
angrenzenden Segments (11) der Außenhaut (3)
absteht,
dadurch gekennzeichnet,
F1.3
dass ein Übergang zwischen der Abschlusskante (7) und der
Anschlusskante (8) mit einer elastischen Abdeckung (15)
abgedeckt ist und
F1.3.1
dass die elastische Abdeckung
(15) von der
Abschlusskante (7) aus betrachtet mit Abstand hinter der
Abschlusskante (7) an dem angrenzenden Segment (11)
der Außenhaut (3) befestigt ist.
Der vorstehende Patentanspruch ist nach Merkmal F0 auf ein Fahrzeug gerichtet,
welches nach Merkmal F1 eine Außenhaut aufweist, die bei fahrendem Fahrzeug
von Luft überströmt wird.
Eine Kontur dieser Außenhaut ist nach dem Merkmal F1.1 dabei so veränderbar,
dass im Bedarfsfall eine Strömungsabrisskante ausgebildet werden kann. Hierzu
umfasst die Außenhaut nach dem Merkmal F1.2 ein verformbares Segment,
welches nach dem Merkmal F1.2.1 zwei stabile Verformungszustände aufweist und
von einem ersten in einen zweiten dieser beiden Verformungszustände überführbar
ist. Dabei bildet das verformbare Segment
in dem zweiten der beiden
Verformungszustände mit einer Abschlusskante des verformbaren Segments die
Strömungsabrisskante aus, wobei dazu nach Merkmal F1.2.2 die Abschlusskante
des verformbaren Segments in dessen zweitem Verformungszustand von einer
Anschlusskante eines an das verformbare Segment angrenzenden Segments der
Außenhaut absteht. Die Abschlusskante und die Strömungsabrisskante werden
somit von derselben Kante ausgebildet.
Auch wenn im Patentanspruch 1 dazu nicht wörtlich ausgeführt ist, so impliziert dies
jedoch darüber hinaus auch, dass im ersten Verformungszustand des verformbaren
Segments dessen Abschlusskante zumindest benachbart zu der Anschlusskante
des angrenzenden Segments angeordnet ist. Denn ansonsten kann weder das
angrenzende Segment seinem Wortlaut folgend als „angrenzend“ zu dem
verformbaren Segment bezeichnet werden, noch die Anschlusskante ebenfalls
ihrem Wortlaut folgend einen „Anschluss“ bilden.
Da sowohl das verformbare Segment wie auch das angrenzende Segment Teil der
Außenhaut sind, werden sie im Fahrbetrieb des Fahrzeugs auch überwiegend von
der Außenluft überströmt. Ein etwa zur Verstellung des verformbaren Segments
vorgesehener und unterhalb der Außenhaut angeordneter Aktuator ist daher nicht
dem verformbaren Segment, sondern allemal dem Fahrzeug zuzuordnen (vgl. auch
geltender Patentanspruch 8). Eine darüberhinausgehende Spezifizierung der
Verformbarkeit des Segments gibt der Anspruch ebenso wenig vor, wie er
hinsichtlich der Methodik der Überführung des Segments in seine beiden stabilen
Verformungszustände Vorgaben enthält.
Nach dem Merkmal F1.3 ist ferner ein Übergang zwischen der Abschlusskante des
verformbaren Segments und der Anschlusskante des benachbarten Segments mit
einer elastischen Abdeckung abgedeckt, wobei unter dem Begriff „Übergang“ der
durch die Beabstandung der Abschlusskante des verformbaren Segments zu der
Anschlusskante des angrenzenden Segments entstehende Raum zu verstehen ist.
Eine
solche Abdeckung
verhindere etwa nach Absatz
[0012] der
Offenlegungsschrift bei Ausbildung der Abrisskante
in dem
zweiten
Verformungszustand des verformbaren Segments das Eindringen von
Verunreinigungen hinter das verformbare Segment.
Bei der elastischen Abdeckung handelt es sich somit um ein zu den beiden
Segmenten getrenntes Bauteil, wobei nach Merkmal F1.3.1 die elastische
Abdeckung von der Abschlusskante des verformbaren Segments aus betrachtet mit
Abstand hinter der Anschlusskante an dem angrenzenden Segment der Außenhaut
befestigt ist. Im Bereich dieses Abstandes zwischen Anschlusskante und
Befestigungsort überdeckt die elastische Abdeckung daher das angrenzende
Segment, so dass dieses im Fahrbetrieb dort zumindest nicht unmittelbar
überströmt werden kann.
5.2 Die in dem geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale sind den
Anmeldeunterlagen,
insbesondere
den
ursprünglich
eingereichten
Patentansprüchen 1 bis 4 in Verbindung mit den Ausführungen in Absatz [0011] der
Offenlegungsschrift, bereits allesamt gemeinsam als zum erfindungsgemäßen
Gegenstand gehörig zu entnehmen.
5.3 Das in dem Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung beanspruchte
Fahrzeug ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik darüber
hinaus sowohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
5.3.1 Die Druckschrift D5 offenbart ein Fahrzeug, welches eine Außenhaut
aufweist, die aus einem flexiblen Material besteht, das über einen Teil eines
Gerippes des Fahrzeugs gespannt ist. Dabei können ein oder mehrere mechanisch
bewegbare Stellelemente vorgesehen sein, welche gezielt die flexible Außenhaut
des Fahrzeugs an dafür vorgesehenen Stellen verformen können.
Ein in Figur 9 der Druckschrift D5 dargestelltes und ab Seite 23 beschriebenes
Ausführungsbeispiel erläutert diese Erfindung an Hand einer Heckklappe 44. Diese
ist in Schalenbauweise mit einem Innenblech 46 und einem Außenblech 48
gefertigt, wobei das Außenblech 48 im Bereich einer Hinterkante 50 ausgespart und
durch einen Spoiler 52 als Stellelement ersetzt ist. Der Spoiler wiederum wird durch
im Winkel zueinanderstehende und daher eine Kante zwischen ihnen ausbildende
Stahlbleche 54 und 56 gebildet (vgl. Seite 23, Zeilen 2 bis 8; Figur 9).
Figur 9 der Druckschrift D5
Nach Seite 23, Zeilen 11 und 12 ist der gesamte Bereich der Heckklappe 44
inklusive des Spoilers 52 mit einem elastischen Gewebe überspannt, so dass die
sichtbare Außenhaut der Heckklappe 44 durch das Gewebe 60 und daher nicht
durch die darunter angeordneten Blechteile 46, 48, 54 oder 56 gebildet wird (vgl.
Seite 23, Zeilen 22 bis 27). Der Spoiler 52 ist über zwei pneumatische Zylinder 58
aus einer Ruhestellung in eine in Figur 9 gestrichelt gezeigte Gebrauchsstellung
linear verlagerbar (vgl. Seite 23, Zeilen 8 und 9), so dass die durch das elastische
Gewebe 60 gebildete Außenhaut zwei stabile Verformungszustände einnehmen
kann.
Der Druckschrift D5 ist daher ein Fahrzeug zu entnehmen, welches mit dem
Gewebe 60 eine bei einem fahrenden Fahrzeug überströmte Außenhaut aufweist,
so wie dies die Merkmale F0 und F1 fordern. Das elastische Gewebe 60 ist darüber
hinaus aufgrund der Verstellmöglichkeit des Spoilers 52 ausweislich Figur 9 in
seiner Kontur in zumindest zwei Verformungszustände veränderbar und kann dabei
im Bedarfsfall in zumindest einem der beiden Verformungszustände eine
Strömungsabrisskante 50 ausbilden, die der durch die beiden Stahlbleche 54 und
56 gebildeten und vom Gewebe 60 überspannten Kante entspricht. Auch die
Merkmale F1.1 und F1.2 sind daher aus der Druckschrift D5 vorbekannt, denn das
elastische Gewebe 60 stellt ein verformbares Segment der Außenhaut dar, wobei
die Kontur der Außenhaut verstellbar
ist, um
im Bedarfsfall eine
Strömungsabrisskante auszubilden. Auch das Teilmerkmal des Merkmals F1.2.1,
wonach das verformbare Segment zwei stabile Verformungszustände aufweist und
von einem ersten in einen zweiten dieser beiden Verformungszustände überführbar
ist, ist durch den Inhalt der Druckschrift D5 noch vorweggenommen.
Die Druckschrift D5 offenbart aber weder das noch verbleibende Teilmerkmal des
Merkmals F1.2.1 noch das Merkmal F1.2.2. Denn da das elastische Gewebe den
gesamten Bereich der Heckklappe 44 inklusive des Spoilers 52 überspannt, bildet
es weder eine Abschlusskante aus, noch ist ein Bauteil als angrenzendes Segment
zu identifizieren, welches im Besonderen eine entsprechende Anschlusskante im
Sinne der vorstehenden Auslegung ausbildet. Dies gilt selbst dann, wenn, wie im
angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Strömungskante 50 des Spoilers 52 noch
vergleichend mit einer Abschlusskante gleichgesetzt würde, da die im Beschluss in
der eingeblendeten Figur benannte Anschlusskante eben gerade nicht an die
Abschlusskante angrenzt. Auch die beiden Kanten im Bereich des Spaltes 62
nehmen die beiden vorbenannten Merkmale nicht vorweg, denn keine dieser
Kanten bildet gleichzeitig auch die Strömungsabrisskante aus.
Darüber hinaus mangelt es der Druckschrift D5 an der Offenbarung auch einer
separaten elastischen Abdeckung, so dass die Druckschrift D5 auch die Merkmale
F1.3 und F1.3.1 nicht vorwegnehmen kann.
Das mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Fahrzeug ist daher neu
gegenüber dem Inhalt der Druckschrift D5.
5.3.2 Die Druckschrift D1 offenbart ein Faltverdeck 2 für ein Fahrzeug, wobei das
Faltverdeck 2 einen ausfahrbaren Dachspoiler 6 umfasst. Dabei besteht der
Spoiler 6
im Wesentlichen aus einer aus Verdeckstoff hergestellten
Spoilerklappe 26, deren Oberseite im ausgefahrenen Zustand eine den Fahrtwind
zur Abrisskante 10 leitende Luftablenkfläche bildet, sowie einer unterhalb der
Spoilerklappe 26 angeordneten gasdichten flexiblen Hülle 28, die einen Hohlraum 8
umschließt, der zum Ausfahren des Spoilers 6 mit Druckluft beaufschlagbar ist (vgl.
Absatz [0021]; Figuren 1 bis 3).
Aus der Druckschrift D1 ist daher noch ein Fahrzeug vorbekannt, welches die
Merkmale F0, F1, F1.1, F1.2 und F1.2.1 des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist,
eine Anschlusskante in einem angrenzenden Segment der Außenhaut, wie es
Merkmal F1.2.2 beansprucht, lehrt die Druckschrift D1 hingegen jedoch nicht.
Darüber hinaus sind auch die Merkmale F1.3 und F1.3.1 der Druckschrift D1 nicht
zu entnehmen, denn eine entsprechende Abdeckung ist bei dem dortigen Fahrzeug
nicht vorgesehen.
5.3.3 Die Druckschriften D2, D3 und D4 stehen inhaltlich noch ferner ab. Im
Besonderen offenbaren diese keine Abdeckung, welche unmittelbar den Merkmalen
F1.3 und F1.3.1 entspricht oder diese nahelegen könnte.
Da wie vorstehend dargelegt diese Merkmale auch durch die Druckschriften D1 und
D5 nicht vorbekannt sind, ist nach Überzeugung des Senats auch nicht erkennbar,
wie der Fachmann aufgrund des
Inhalts der
im Verfahren befindlichen
Druckschriften zu dem vorliegend beanspruchten Fahrzeug gelangen sollte. Auch
handelt es sich zudem nicht um Merkmale, die im unmittelbaren Griffbereich des
Fachmanns liegen oder ohne Vorbild dessen fachlichen Könnens zuzuordnen sind.
6. Die gegenüber den Anmeldeunterlagen vorgenommenen Änderungen der
geltenden Beschreibung betreffen die Aufnahme des von der Prüfungsstelle
ermittelten Standes der Technik, Anpassungen an die geltenden Patentansprüche
– wie etwa Streichung des offensichtlich nicht mehr vom Anspruchswortlaut
umfassten und in der Figur 7 dargestellten Ausführungsbeispiels – sowie
redaktionelle Korrekturen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Derartige
Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.
7. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers weist der angefochtene
Beschluss keinen Begründungsmangel auf. Ein Begründungsmangel liegt neben
dem Fehlen jeglicher Gründe auch dann vor, wenn zwar Gründe vorhanden sind,
diese aber gänzlich unverständlich und verworren sind oder nicht zu erkennen
geben, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren oder die
sachlich inhaltslos sind (so bereits in BGH GRUR 1963, 645 – Warmpressen). Die
Begründung muss die tragenden Erwägungen in logischer Gedankenführung für die
im Tenor getroffene Entscheidung enthalten. Eine bloße Bezugnahme auf die
gesetzlichen Zurückweisungsgründe
unter
pauschaler Nennung
einer
Entgegenhaltung reicht nicht aus. Erforderlich ist eine vollständige, eindeutige und
aus sich heraus verständliche Darlegung der tragenden Erwägungen in logischer
Gedankenführung aus der hervorgeht, aus welchen konkreten, sachlichen Gründen
die angemeldete Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht oder warum
sie nicht als neu gelten kann (so auch BPatG 20 W (pat) 28/10; 20 W pat) 109/05 -
Transimpedanzverstärkeranordnung für hohe Schaltfrequenzen; BPatG 20 W (pat)
9/09). Es muss eine Nachprüfung durch die Beteiligten und durch das
Bundespatentgericht möglich sein und die Entscheidung muss alle für die
Entscheidung erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen näher
darlegen, dabei sind alle Merkmale eines unabhängigen Anspruchs abzuhandeln
(vgl. dazu auch Schulte, PatG, 11.Aufl., Einl Rn. 206).
Alle Merkmale des einzigen unabhängigen Anspruchs 1 sind von der Prüfungsstelle,
wenn auch sehr knapp, abgehandelt worden. Zwar nennt die Prüfungsstelle in der
Entscheidung allein die Druckschrift D1 und meint tatsächlich die Druckschrift D5.
Diese Unrichtigkeit war für den Anmelder aber unschwer zu erkennen, nachdem die
Druckschrift D1 bereits keine Figur 9, auf die Bezug genommen wird, enthält.
Insgesamt sind der Entscheidung die relevanten tatsächlichen Feststellungen und
rechtlichen Erwägungen, die für die getroffene Entscheidung wesentlich waren,
noch ausreichend zu entnehmen. Auch wird der gesetzliche Zurückweisungsgrund
der fehlenden Neuheit genannt. Mag es sich auch insgesamt um eine sehr verkürzte
und, was die Nennung der relevanten Druckschrift angeht, um eine fehlerbehaftete
Begründung des Beschlusses handeln, die sich der Anmelder möglicherweise sehr
viel ausführlicher gewünscht hätte, so kann dabei nicht von einem
Begründungsmangel gesprochen werden.
Schließlich ist die Prüfungsstelle auch dem Antrag des Anmelders im Schriftsatz
vom 19. August 2022 über den Gegenstand des Patentanspruchs 11 zu
entscheiden, nachgekommen. Sie hat diesbezüglich ausgeführt, dass es sich um
einen abhängigen Anspruch handele, der mit dem tragenden Hauptanspruch fällt,
so dass eine Erteilung insoweit auch nicht möglich sei.
Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass jegliche sachliche Begründung der
Entscheidung fehlt.
Der Anmelder und Beschwerdeführer hat den Antrag auf Rückzahlung der
Beschwerdegebühr zurückgenommen, insoweit bestand kein Grund für den Senat
darüber noch zu beschließen. Im Übrigen bestand aber auch keine Veranlassung
aus Gründen der Billigkeit eine Rückzahlung nach § 80 Abs. 3 PatG vorzusehen,
insbesondere liegen keine Anhaltpunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor. Mit den Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle
keinen überraschenden Wechsel in der Begründung vollzogen, als sie diese auf
fehlende Neuheit gestützt hat. Denn zum einen liegen die Argumentationslinien für
die mangelnde Neuheit und die erfinderische Tätigkeit naturgemäß eng beieinander
und zum anderen war durchgängig in den jeweiligen Hinweisen der Prüfungsstelle
immer auch von der mangelnden Neuheit die Rede. Der Anmelder konnte von der
Argumentation in der Zurückweisung insofern nicht überrascht sein. Er hatte zudem
ausreichend Gelegenheit, auf die aus seiner Sicht fehlenden und fehlerbehafteten
Ausführungen der Prüfungsstelle einzugehen und hat dies im Schriftsatz vom 19.
August 2022 auch getan.
8. Bei dieser Sach- und Aktenlage war der angefochtene Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen Patent- und Markenamts daher
aufzuheben und ein Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch
einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Geier
Sexlinger