Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 18.12.2024 – 30 W (pat) 52/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:181224B30Wpat52.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 52/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 101 390.2
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Dezember 2024 unter Mitwirkung der Richterin
Dr. Weitzel als Vorsitzende, des Richters Merzbach und des Richters am
Amtsgericht Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2024:181224B30Wpat52.22.0
Gründe§
I.
Das am 31. Januar 2020 angemeldete Wort-/Bildzeichen
soll nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch für
die Waren
„Klasse 29: Fleisch; Wild; Fleischextrakte; Fleischwaren; Wurstwaren;
Rindfleisch”
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister
eingetragen werden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.
2 MarkenG durch Bescheid vom 6. August 2020 hat die Markenstelle für Klasse 29
des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschlüssen vom 30.
Oktober 2020 und vom 24. Juni 2022, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
zurückgewiesen.
Die mit Beanstandungsbescheid vom 06. August 2020 übersandten Anlagen
belegten, dass das Fleisch von dicken, betagten weiblichen Rindern (auch
„Omakühe“ genannt) schon im Anmeldezeitpunkt in der Gastronomie, dem Fach-
Fleischhandel und bei Hobbyköchen als besonders schmackhafte und aromatische
Delikatesse gegolten habe. Für dieses Fleisch sei auch bereits zum damaligen
Zeitpunkt die Bezeichnung „Fette, alte Kuh“ als Angabe zu dessen Herkunft
verwendet worden.
Die angesprochenen Verkehrs- und Verbraucherkreise würden den Wortelementen
der
angemeldeten
Wort-/Bildmarke
daher
hinsichtlich
der
verfahrensgegenständlichen Fleisch- und Wurstprodukte lediglich den unmittelbar
beschreibenden Sach- und Werbehinweis entnehmen, dass diese auf der Basis von
fetten, alten Kühen hergestellt und zubereitet wurden.
Die Wortbestandteile der angegriffenen Marke erschöpften sich daher in einer
unmittelbar die Beschaffenheit der Waren beschreibenden Angabe, was von der
Anmelderin letztlich auch nicht mehr in Frage gestellt werde.
Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens wirke nicht schutzbegründend. In
Anbetracht des rein beschreibenden Charakters der Wortbestandteile seien die
Anforderungen an eine mögliche schutzbegründende Wirkung der grafischen
Ausgestaltung besonders hoch anzusetzen. Sowohl bei der schrägen Anordnung
des Schriftzugs „FETTE; ALTE KUH" als auch bei der kreisförmigen Umrahmung
handele es sich um ein gebräuchliches und bekanntes Mittel der Hervorhebung.
Zudem erinnere die kreisförmige Gestaltung des Zeichens mit seinem gezackten
Rand nicht an eine Sonne, sondern an die Darstellung eines „Stempels“ im Sinne
eines Gütesiegels oder Fleischbeschaustempels, der
im Fleisch- und
Wurstwarensegment als werbeübliche Gebrauchsgrafik eingesetzt werde. Auch in
ihrer Gesamtheit wirkten die sich teilweise gegenseitig beschreibenden grafischen
Elemente nicht kennzeichnend, sondern erschöpften sich in der Abbildung
gebräuchlicher und werbeüblicher Gestaltungselemente.
Die grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens sei deshalb nicht
geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden.
Die von der Anmelderin zitierten und von der Markenstelle bei der Entscheidung mit
einbezogenen Voreintragungen böten keinen Anlass für eine abweichende
Beurteilung, da diese rechtlich keine Bindungswirkung entfalteten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen geltend macht,
dass die aus den Wortelementen „FETTE“, „ALTE“ und „KUH“ sowie Bildelementen
gebildete angemeldete Marke
jedenfalls
in
ihrer
für die Beurteilung der
Schutzfähigkeit allein maßgeblichen Gesamtheit schutzfähig sei.
Insoweit sei zunächst zu beachten, dass die in der Marke enthaltenen Wortelemente
„FETTE“ und „ALTE KUH“ durch ein Komma getrennt seien, wodurch ein
ungewöhnlicher Wortflussabbruch erfolge. Die angesprochenen Verkehrskreise
würden daher das Komma zwischen den Wörtern „FETTE“ und „ALTE KUH“ als
ungewöhnliches und prägnantes grafisches Stilmittel auffassen; dies umso mehr,
als die dem Amtsbescheid des DPMA vom 6. August 2022 beigefügten
Internetauszüge nur eine Verwendung der Wortelemente „Fette alte Kuh“ ohne
Komma zeigten.
Weiterhin werde durch die Darstellung einer weißen Kuh vor einem runden
schwarzen Halbkreis, welcher durch eine weiße Kreislinie von einem schwarzen
Halbkranz umrandet sei, der Eindruck geschaffen, dass eine Kuh vor einer
untergehenden Sonne stehe. Dass der abgeschnittene Halbkreis mit dem
schwarzen Halbkranz an einen Stempel
im Sinne eines Gütesiegels/
Fleischbeschauungsstempels erinnere, sei nicht haltbar, zumal solche
Siegel/Stempel grundsätzlich einen durchgezogenen Kreis aufwiesen, wie dies
auch aus den vom DPMA aufgeführten Beispielen im Beschluss vom 24. Juni 2022
ersichtlich sei. Zudem sei der Halbkreis mit dem darunter abgebildeten Rechteck zu
einer Einheit verschmolzen.
Zudem entstehe aufgrund der Abbildung der Kuh auf einem schwarzen, schrägen
Rechteck, in welchem die Wortelemente „FETTE“, „ALTE“ und „KUH“ enthalten
seien, der Eindruck, dass die Kuh auf einem Hang stehe und aufgrund der schrägen
Neigung des Kopfes der Kuh der untergehenden Sonne entgegenblicke.
Das angemeldete Zeichen sei somit eine originelle Zusammenstellung mehrerer
Wort- und Bildbestandteile, bei der unterschiedlichste geometrische Formen und
Bildelemente, nämlich ein Rechteck mit den Wortelementen „FETTE“ und „ALTE
KUH“, ein abgeschnittener Kreis mit abgesetztem Halbkranz und ein Bildelement
„Kuh“ zu einer fantasievollen und originellen Einheit verschmolzen seien, was zu
einem fantasievollen und originellen Gesamteindruck des Kombinationszeichens
führe, dem Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne.
Ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis werde dabei nicht zuletzt
dadurch gefördert, dass durch die fließende Verknüpfung der Bildelemente das
markenmäßige Erscheinungsbild eines Etikettes hervorgerufen werde, welches der
angesprochene Verkehrskreis als Herkunftshinweis in Bezug auf die beanspruchten
Waren auffasse.
Dementsprechend seien
in der Vergangenheit
im vorliegend
relevanten
Warenbereich eine Vielzahl von Marken mit vergleichbaren Wort- und/oder
Bildelementen zur Eintragung gelangt. Es bedürfe daher einer näheren
Begründung,
warum
trotz
entsprechender
Voreintragungen
ein
Eintragungshindernis angenommen werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. Oktober 2020 und vom 24. Juni 2022 aufzuheben.
Der Anmelderin wurde mit Verfügung vom 12. November 2024 unter Mitteilung des
Termins zur Beratung und Entscheidung am 18. Dezember 2024 mitgeteilt, dass der
Anmeldung des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren
„Klasse 29: Fleisch; Fleischextrakte; Fleischwaren; Wurstwaren; Rindfleisch” nach
vorläufiger Einschätzung des Senats das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und hinsichtlich der
beanspruchten Ware „Wild“ jedenfalls das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4
MarkenG entgegenstehe.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 mitgeteilt, dass die
Anmeldung weiterverfolgt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der
angemeldeten Bezeichnung
fehlt es in Bezug auf die Waren „Klasse 29: Fleisch; Fleischextrakte; Fleischwaren;
Wurstwaren; Rindfleisch” an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
In Bezug auf die Ware „Klasse 29: Wild“ handelt es sich – abhängig von der
Definition von „Wild“ - entweder um ein ebenfalls dem Schutzhindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterfallendes Zeichen oder um eine ersichtlich täuschende
Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610
(Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611
(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014,
565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012,
1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009
(Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233,
235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;
GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12)
– smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link
economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits
die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung
der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte
abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;
GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach
ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205,
Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;
GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS-
BALL WM 2006).
2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die angemeldete Wort-/Bildmarke
in Bezug auf die Waren „Klasse 29: Fleisch; Fleischextrakte; Fleischwaren;
Wurstwaren; Rindfleisch” jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.
a. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um eine Kombinationsmarke
bestehend aus den Wortelementen „FETTE, ALTE KUH“ sowie aus mehreren
Bildelementen.
b. Die der Anmelderin mit dem Beanstandungsbescheid vom 6. August 2020
übersandte Recherche belegt, dass es sich bei der darin jeweils ausgewiesenen
und aus allgemein geläufigen Begriffen der deutschen Sprache gebildeten
Wortfolge „fette alte Kuh/FETTE ALTE KUH“ , welche sich von den Wortelementen
„FETTE, ALTE KUH“ der angemeldeten Marke nur durch das fehlende Komma
zwischen den Adjektiven „FETTE“ und „ALTE“ unterscheidet, um eine bereits zum
Anmeldezeitpunkt gängige und sowohl allgemeinen Verkehrskreisen wie
insbesondere aber auch dem Fachverkehr bekannte fachsprachliche Bezeichnung
für in der Gastronomie, dem Fach-Fleischhandel und bei Hobbyköchen als
besonders schmackhafte und aromatische Delikatesse geschätztes Fleisch von
dicken, betagten weiblichen Rindern handelt.
An diesem Verständnis ändert auch das zwischen den Adjektiven „FETTE“ und
„ALTE“ gesetzte Komma nichts. Denn abgesehen davon, dass die Adjektive
„FETTE“ und „ALTE“ in Bezug auf das Substantiv „KUH“ eher aufzählenden
Charakter besitzen, so dass das Komma nicht den Grammatikregeln widersprechen
würde, sondern jedenfalls vertretbar wäre (vgl. DUDEN-online zu „Komma zwischen
Adjektiven“), ändert sich allein durch dieses Satzzeichen nicht der Aussagegehalt
der Wortfolge und ein sich in Zusammenhang mit den vorgenannten Waren daraus
ergebendes Verständnis als gattungsbegriffliche Angabe für eine bestimmte Art von
Fleisch.
Die zu Klasse 29 beanspruchten Waren „Fleisch; Fleischwaren; Rindfleisch”
umfassen oberbegrifflich diese mit „FETTE, ALTE KUH“ bezeichnete spezielle Art
von (Rind-)Fleisch; ebenso können die Waren „Fleischextrakte; Wurstwaren“ dieses
Fleisch enthalten und/oder daraus hergestellt sein. Der Verkehr wird daher die
Wortfolge „FETTE, ALTE KUH“ in Zusammenhang mit diesen Waren auf Anhieb
und ohne weitere gedanklichen Zwischenschritte als Hinweis auf deren Herkunft
bzw. Beschaffenheit verstehen, darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis
erkennen. Den beschreibenden Bedeutungsgehalt der Wortfolge „FETTE, ALTE
KUH“ hat die Anmelderin letztlich auch nicht (mehr) in Abrede gestellt.
c. Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin weist die angemeldete Marke die
erforderliche Unterscheidungskraft insoweit auch nicht wegen ihrer grafischen
Ausgestaltung auf, da diese – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – nicht
von der beschreibenden Bedeutung der Wortbestandteile des angemeldeten
Zeichens wegführt.
aa. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. Einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des
Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den
beschreibenden Charakter einer Angabe jedoch nicht zu beseitigen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer
naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153,
1154 – antiKALK; früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color
COLLECTION; s. auch BPatG 2007, 324, 326 – Kinder (schwarz-rot)). Für
(waren)beschreibende Angaben wie „FETTE, ALTE KUH“ bedürfte es deshalb einer
über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen
Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage
wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises
zu ermöglichen.
bb. Daran fehlt es jedoch vorliegend.
So trägt zunächst das zwischen den Adjektiven „FETTE“ und „ALTE“ gesetzte
Komma schon deshalb nichts zu einer von der beschreibenden Bedeutung der
Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens wegführenden Ausgestaltung bei,
weil der Verkehr darin kein grafisches Gestaltungselement, sondern allein ein
Satzzeichen als Bestandteil der Wortfolge „FETTE, ALTE KUH“ erkennt, welches
aus den dargelegten Gründen nicht zu einem gegenüber der Schreibweise „ FETTE
ALTE KUH“ ohne Komma abweichenden begrifflichen Verständnis führt.
Aber auch bei den Bildelementen des Anmeldezeichens
in Form
einer in schwarzer Farbe und kreisförmig ausgestalteten Umrahmung bzw.
Unterlegung einer in weißer Farbe dargestellten Kuh, wobei die Umrahmung durch
einen mittels einer weißen Kreislinie von ihr abgesetzten schwarzen Kranz
umrandet wird, und bei der der untere Teil der kreisförmigen Umrahmung durch ein
schräg von links unten nach rechts oben angeordnetes und in schwarzer Farbe
ausgestaltetes Rechteck mit den in weißer Farbe und in Versalien ausgestalteten
Wortbestandteilen „FETTE, ALTE KUH“ verdeckt bzw. „abgeschnitten“ wird,
handelt es sich um einfache bzw. übliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen
des Schriftbilds ohne jede Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs
dienen.
So bedarf es schon einiger Phantasie, um diese Bildbestandteile mit ihrer in der
Mitte der kreisförmig ausgestalteten Umrahmung bzw. Unterlegung angeordneten
Darstellung einer weißen Kuh aufgrund der „gezackten“ Umrandung als (stilisierte)
Darstellung einer Kuh vor einer untergehenden Sonne zu verstehen und zu
interpretieren.
Vielmehr handelt es sich – wie die im Erinnerungsbeschluss abgebildeten
Verwendungsbeispiele belegen – gerade in Zusammenhang mit der Herstellung
und dem Vertrieb von Fleischprodukten bei einer nach Art eines (Prüf-)Siegels
ausgestalteten Umrahmung von Wortbestandteilen und/oder
(stilisierten)
Abbildungen von Tieren (Kuh, Schwein) um ein übliches und beliebtes werbliches
Gestaltungsmittel, mit dem in werblich-anpreisender Weise allgemein die Qualität
des Produkts hervorgehoben und beworben werden soll. Vor diesem Hintergrund
wird der Verkehr dann aber naheliegend in diesen grafischen Elementen lediglich
Beschaffenheit und Qualität der Produkte hervorhebende werbliche Elemente
erkennen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich die in der siegelartigen
Ausgestaltung enthaltene Darstellung einer Kuh in einer nichts zur betrieblichen
Herkunftskennzeichnung beitragenden illustrierenden Darstellung der die Waren
nach Gegenstand und Inhalt beschreibenden Angabe „FETTE, ALTE KUH“
erschöpft.
Soweit der untere Teil der „gezackten“ Umrahmung durch das schräg von links
unten nach rechts oben angeordnete und in schwarzer Farbe ausgestaltete
Rechteck mit den
in weißer Farbe und
in Versalien ausgestalteten
Wortbestandteilen „FETTE, ALTE KUH“ verdeckt bzw. „abgeschnitten“ wird, steht
das einer Wahrnehmung dieses Elements als rein dekoratives Hervorhebungsmittel
aufgrund der noch hinreichend deutlichen Ausgestaltung des Bildelements als eine
nach Art eines (Prüf-)Siegels ausgestaltete Umrahmung sowie der Gewöhnung des
Verkehrs an die Verwendung solcher Elemente
im vorliegend relevanten
Warenbereich, nicht entgegen.
Solche grafischen Gestaltungselemente wie auch die Anordnung der
Wortbestandteile in Versalien in einem leicht schräg von links unten nach rechts
oben verlaufenden Rechteck halten sich im Rahmen des in der modernen
Werbegrafik absolut Üblichen und Gebräuchlichen, an die sich der Verkehr gewöhnt
hat. Sie vermögen eine
fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht
aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK) und können daher in
Bezug auf die vorgenannten Waren nichts zu einer Wahrnehmung der
angemeldeten Marke als betrieblicher Herkunftshinweis beitragen.
3. Die von der Anmelderin benannten Markeneintragungen sind ungeachtet der
Frage ihrer Vergleichbarkeit bereits deshalb unerheblich, weil sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst aus Voreintragungen
ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere
Markenanmeldungen herleiten lässt, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene
Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung
unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH
GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH
GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).
4. Die angemeldete Marke ist daher in Bezug auf die beanspruchten Waren „Klasse
29: Fleisch; Fleischextrakte; Fleischwaren; Wurstwaren; Rindfleisch” nach § 8 Abs.
2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
5. Aber auch hinsichtlich der weiteren zu Klasse 29 beanspruchten Ware „Wild“
steht der Eintragung der angemeldeten Marke ein Schutzhindernis entgegen.
a. So unterfällt das angemeldete Zeichen auch hinsichtlich dieser Ware dem
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn man unter den Begriff „Wild“
auch in Gehegen und unter ähnlichen Bedingungen wie frei lebendes Wild
gehaltene und „Rindern“ durchaus ähnliche Wildtierrassen wie z.B. „Büffel“ fasst,
bei denen weibliche Tiere ebenfalls als „Kuh“ bezeichnet werden. Denn in diesem
Fall würde der Verkehr die Wortfolge „FETTE, ALTE KUH“ ebenfalls auf Anhieb und
ohne weitere gedanklichen Zwischenschritte als Hinweis auf deren Herkunft bzw.
Beschaffenheit verstehen, darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis
erkennen.
b. Dies bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung, da auch bei
Zugrundelegung einer „engeren“ Definition von „Wild“ als „jagdbare, wild lebende
(und dem deutschen Jagdrecht unterliegende) Säugetiere und Vögel“ (vgl. dazu ua.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wild)
dem
angemeldeten
Zeichen
ein
Eintragungshindernis entgegensteht.
Zwar dürfte unter Zugrundelegung dieser „engeren“ Definition von „Wild“ jedenfalls
das die Abbildung eines Rindes wiedergebende Bildelement - welches bei der
Prüfung der Schutzfähigkeit die Marke in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen ist,
und zwar unabhängig davon, ob dem Bildelement für sich eine schutzbegründende
Wirkung zukommt - einem beschreibenden Verständnis von „FETTE, ALTE KUH“
in Bezug auf „Wild“ entgegenstehen mit der Folge, dass Eintragungshindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG insoweit nicht festgestellt werden können.
In Bezug auf diese Ware besteht dann aber ersichtlich die Gefahr von Täuschungen
über die Art und Zusammensetzung jener Waren, so dass der Tatbestand des § 8
Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfüllt ist.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die
Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich sein
(§ 37 Abs. 3 MarkenG). Diese Eignung ist hier zu bejahen.
Versteht der angesprochene Verkehr – hier beispielsweise der Lebensmittelhändler
- die Angabe „FETTE, ALTE KUH“ als Beschaffenheitsangabe in Bezug auf Fleisch
von betagten weiblichen Rindern, so wird er sich bei einer Verwendung der
Bezeichnung für andere Produkte, bei denen es sich wie bei „Wild“ (als
Bezeichnung für „jagdbare, will lebende - und dem deutschen Jagdrecht
unterliegende - Säugetiere und Vögel“) nicht um Rindfleisch (von „fetten, alten
Kühen“) handelt oder die kein entsprechendes Rindfleisch enthalten, zwangsläufig
getäuscht
fühlen. Denn er
kann
zu Recht erwarten, unter der
Beschaffenheitsangabe „FETTE, ALTE KUH“ ausschließlich Rindfleischprodukte
mit diesem so bezeichneten speziellen, von alten Kühen stammenden Fleisch
angeboten und geliefert zu bekommen, nicht aber andere Erzeugnisse wie die hier
zu Klasse 29 beanspruchten Ware „Wild“. Die Täuschungsgefahr geht dabei von
der angemeldeten Marke als solcher aus (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Aufl., § 8 Rn. 907). Die Eignung zur Täuschung ist auch ersichtlich im Sinne
von § 37 Abs. 3 MarkenG. In Anbetracht der insoweit maßgeblichen Waren der
Klasse 29 kommt eine andere als eine täuschende Verwendung nämlich nicht in
Betracht (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 937), weil Wildrindrassen wie
„Büffel“ nicht unter die engere Definition von „Wild“ fallen (vgl. dazu Ziff 5 a).
6.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Weitzel
Merzbach
Hammer