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BPatG Beschluss vom 13.01.2025 – 9 W (pat) 22/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:130125B9Wpat22.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 22/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 206 701.4
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.- Ing. Univ.
Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier
und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:130125B9Wpat22.22.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 7. April 2014 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2014
206 701.4 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Beschichteter Lagerring, Lager und Verfahren zur Herstellung eines
beschichteten Lagerrings“.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Patentanmeldung durch einen am Ende der Anhörung vom 14. Juli 2022
verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der zugehörigen Beschlussbegründung
führt sie aus, dass sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der - noch zwei
weitere nebengeordnete Ansprüche 6 und 8 sowie Unteransprüche 2 bis 5, 7 und 9
umfassenden - Fassung, die die Patentanmelderin in der Anhörung vom 14. Juli
2022 überreicht hat, für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von dem
Inhalt der Druckschrift
E1
DE 10 2012 215 590 A1
im Rahmen einer rein handwerklich konstruktiven Tätigkeit in Zusammenschau mit
dem Inhalt der Druckschrift
E6
Firmenbroschüre „Higher Performance Capacity Through The Use of
Coatings“ der Firma Schaeffler, März 2013
ergebe und der beanspruchte Gegenstand daher nicht als Ergebnis einer
erfinderischen Tätigkeit gelten könne (§4 PatG).
Da sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweise, seien aufgrund der
Antragsbindung auch die auf diesen rückbezogenen geltenden unter- und
nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 9 ebenfalls nicht gewährbar.
Gegen diesen der Patentanmelderin am 25. Juli 2022 elektronisch zugestellten
Beschluss richtet sich deren Beschwerde, die am 3. August 2022 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Gemäß ihrer Beschwerdebegründung vom 24. April 2023 offenbare keine der im
Verfahren befindlichen Druckschriften den Gegenstand von Patentanspruch 1 oder
8, so dass der jeweilige Gegenstand dieser beiden unabhängigen Patentansprüche
neu gegenüber dem zitierten Stand der Technik sei. Darüber hinaus beruhten diese
Gegenstände auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Druckschrift E1 sei
zwar der nächstliegende Stand der Technik, eine Kombination mit den Lehren der
Druckschriften E2 bis E6 führe aber nicht in naheliegender Weise zu diesen.
Mit Schreiben vom 22. August 2024 legte der Senat seine vorläufige Auffassung
dar, wonach die Gegenstände bzw. das Verfahren der geltenden unabhängigen
Patentansprüche 1, 6 und 8 zwar jeweils neu sein dürften, diese aber ausgehend
von demjenigen der Druckschrift E1 unter Anwendung von üblichem Fachwissen,
belegt durch die Druckschrift E6, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
dürften.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2024 hat die Beschwerdeführerin angekündigt,
dass sie an der für 19. März 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
teilnehmen werde und eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16C vom
14. Juli 2022 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu
erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der Anhörung am 14.Juli 2022,
- Beschreibung und Figuren vom Anmeldetag.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Wälzlagerring, wobei der Lagerring zumindest eine Außenfläche F1, äußere
axiale Endflächen F2, und eine Laufbahnfläche F5 aufweist, wobei der
Lagerring auf der Außenfläche F1 und den äußeren axialen Endflächen F2
eine Zink-Nickel-Schicht, eine Zink-Eisen-Schicht, eine Zink-Schicht, eine
Nickel-Schicht oder eine Nickel-Phosphor-Schicht und auf der Laufbahnfläche
F5 eine Brünierschicht aufweist.
Diesem Patentanspruch schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 an.
Der geltende Patentanspruch 6 lautet:
Wälzlager zur beweglichen Lagerung eines Maschinenteils, wobei das
Wälzlager (1) einen Wälzlagerring (2, 5) nach einem der vorhergehenden
Ansprüche aufweist und Wälzkörper (8) aufweist, die im Bereich ihrer
Oberfläche eine Brünierschicht aufweisen.
Diesem Patentanspruch 6 schließt sich der auf diesen
rückbezogene
Patentanspruch 7 an.
Der geltende Patentanspruch 8 lautet:
Verfahren zur Herstellung eines Wälzlagerrings (2, 5), wobei der Wälzlagerring
zumindest eine Außenfläche F1, äußere axiale Endflächen F2, und eine
Laufbahnfläche F5 aufweist, wobei auf der Außenfläche F1 und den äußeren
axialen Endflächen F2 eine Zink-Nickel-Schicht, eine Zink-Eisen-Schicht, eine
Zink-Schicht, eine Nickel-Schicht oder eine Nickel-Phosphor-Schicht
ausgebildet wird, und auf der Laufbahnfläche F5 eine Brünierschicht
ausgebildet wird, wobei erst die Brünierschicht ausgebildet wird und danach
die Zink-Nickel-Schicht, die Zink- Eisen-Schicht, die Zink-Schicht, die Nickel-
Schicht oder die Nickel-Phosphor-Schicht ausgebildet wird, wobei:
-
in einem ersten Verfahrensschritt auf dem gesamten Lagerring (2; 5)
die Brünierschicht ausgebildet wird,
-
in einem zweiten Verfahrensschritt auf der Laufbahnfläche F5 die
Brünierschicht vor der Ausbildung der Zink-Nickel-Schicht, der Zink-
Eisen-Schicht, der Zink-Schicht, der Nickel- Schicht oder der Nickel-
Phosphor- Schicht bereichsweise abgedeckt wird;
-
in einem dritten Verfahrensschritt die Brünierschicht von der
Außenfläche F1 und den äußeren axialen Endflächen F2 entfernt wird;
und
-
in einem letzten Verfahrensschritt die Zink-Nickel-Schicht, der Zink-
Eisen-Schicht, der Zink-Schicht, der Nickel- Schicht oder der Nickel-
Phosphor-Schicht auf der Außenfläche F1, und den äußeren axialen
Endflächen F2, ausgebildet wird.
Diesem Patentanspruch 8 schließt sich der auf diesen
rückbezogene
Patentanspruch 9 an.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche, der Beschreibung sowie zu
weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist wirksam frist- und formgerecht
eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6
Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn die
Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 6 und 8 beruhen jeweils nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Sie sind daher nicht patentfähig.
Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung dieser Gegenstände kann insoweit
dahinstehen. Ebenso bedarf es keiner Beurteilung der jeweils rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 9, da mit den nicht gewährbaren unabhängigen
Patentansprüchen 1, 6 und 8 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden
kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR
2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 –
Datengenerator).
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2014 206 701 A1, die inhaltlich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht, ein beschichteter Lagerring, ein Lager mit einem derartigen
Lagerring und ein Verfahren zur Herstellung eines beschichteten Lagerrings.
Insbesondere wenn ein Lager in einer korrosiven Umgebung eingesetzt werde,
könne nach Absatz [0002] der Offenlegungsschrift vorgesehen sein, für die
Herstellung des Lagers Lagerringe zu verwenden, die vor Korrosion geschützt
seien. Ein derartiger Korrosionsschutz könne beispielsweise mittels einer
geeigneten Beschichtung realisiert werden.
So sei es aus der Druckschrift DE 43 40 865 A1 bereits bekannt, ein Wälzlager
beispielsweise durch eine vollflächig aufgebrachte Zink-Nickel-Schicht oder durch
eine vollflächige Brünierung vor Korrosion zu schützen. Mit einer Zink-Nickel-
Schicht könne ein sehr hochwertiger Korrosionsschutz erzielt werden. Außerdem
könne durch diese Schicht schädlichen im Betrieb auftretenden Effekten zwischen
Lager und Gehäuse oder Welle, wie Passungsrost und Reibkorrosion, wirksam
vorgebeugt werden. Die Beschichtung eines Wälzlagers mit einer Zink-Nickel-
Schicht bringe allerdings nicht nur Vorteile mit sich. Auf den Laufbahnen der
Lagerringe des Wälzlagers wirke sich eine derartige Schicht u.a. negativ aus und
habe beispielsweise eine Verkürzung der Lebensdauer zur Folge. Die aus der
Druckschrift DE 43 40 865 A1 ebenfalls bekannte Brünierschicht bewirke einen
deutlich geringeren Korrosionsschutz als die Zink-Nickel-Schicht (vgl. Absätze
[0003] und [0004] der Offenlegungsschrift).
Aus der Druckschrift E1 sei ein Lagerring bekannt, der bereichsweise eine
Phosphatschicht und bereichsweise eine Brünierschicht aufweise. Damit ließen sich
sehr gute Ergebnisse erzielen. Mitunter sei allerdings ein noch stärkerer
Korrosionsschutz wünschenswert (vgl. Absatz [0005] der Offenlegungsschrift).
Daher sei es gemäß Absatz [0006] der Offenlegungsschrift die Aufgabe der
Erfindung, ein Lager so auszubilden, dass es in einer stark korrosiven Umgebung
eine möglichst lange Lebensdauer erreiche.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. oder
M. Eng.) angesehen, der einschlägige Kenntnisse im Bereich des Verschleiß- und
Korrosionsschutzes von Wälzlagern besitzt. Dieser verfügt über eine mehrjährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Wälzlagern und deren
Bestandteilen.
5.
In der geltenden Fassung erweisen sich die für den Fachmann ausführbaren
Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 6 und 8 als nicht patentfähig,
denn diese beruhen ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E1 unter Anwendung
von üblichem Fachwissen, welches durch die Druckschrift E6 belegt ist, nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4 PatG).
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der
Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,
zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I).
Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus
den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen
Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13
f. –
Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Insofern erlaubt
ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2004,
1023, Leitsatz – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
a)
Zur Erleichterung
von Bezugnahmen
sind die Merkmale des
Patentanspruchs 1 nachstehend
in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
W0
W1
Wälzlagerring,
wobei der Lagerring zumindest eine Außenfläche F1, äußere axiale
Endflächen F2,
W2
und eine Laufbahnfläche F5 aufweist,
W1.1
wobei der Lagerring auf der Außenfläche F1 und den äußeren
axialen Endflächen F2 eine Zink-Nickel-Schicht, eine Zink-
Eisen-Schicht, eine Zink-Schicht, eine Nickel-Schicht oder eine
Nickel-Phosphor-Schicht und
W2.1
auf der Laufbahnfläche F5 eine Brünierschicht aufweist.
Der Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal W0 auf einen Wälzlagerring gerichtet,
wobei der Lagerring nach dem Merkmal W1 eine Außenfläche und äußere axiale
Endflächen sowie nach dem Merkmal W2 eine Laufbahnfläche aufweist. Eine
solche Laufbahnfläche tritt in einem zusammengebauten Wälzlager dabei in
Kontakt mit den Wälzkörpern dieses Lagers, während dies für die Flächen nach
dem Merkmal W1 nicht der Fall ist, da sich diese außerhalb der Laufbahnfläche
befinden.
Nach dem Merkmal W1.1 sind die Außenfläche und die axialen Endflächen mit einer
Zink-Nickel-Schicht, einer Zink-Eisen-Schicht, einer Zink-Schicht, einer Nickel-
Schicht oder einer Nickel-Phosphor-Schicht versehen, während die Laufbahnfläche
nach dem Merkmal W2.1 eine Brünierschicht aufweist.
Eine positive Eigenschaft der Zink-Nickel-Schicht, Zink-Eisen-Schicht, Zink-Schicht,
Nickel-Schicht oder Nickel-Phosphor-Schicht bestehe nach Absatz [0012] der
Offenlegungsschrift dabei darin, dass sie den Außenbereich des Lagerrings vor
Korrosion
schütze, während die Brünierschicht
je nach Einsatzfall,
Umweltbedingungen und Belastung zu einer erheblichen Lebensdauerverlängerung
im Betrieb des Lagers führe (vgl. Absatz [0013] der Offenlegungsschrift).
b)
Der unabhängige Patentanspruch 6 lautet in gegliederter Form:
WL0
Wälzlager zur beweglichen Lagerung eines Maschinenteils, wobei das
Wälzlager (1)
WL1
einen Wälzlagerring (2, 5) nach einem der vorhergehenden Ansprüche
aufweist und
WL2
Wälzkörper (8) aufweist, die im Bereich ihrer Oberfläche eine
Brünierschicht aufweisen.
Der Patentanspruch 6 ist somit auf ein Wälzlager gerichtet, das einen Wälzlagerring,
wie er zumindest nach dem geltenden Patentanspruch 1 beansprucht wird, und
darüber hinaus Wälzkörper aufweist, die im Bereich ihrer Oberfläche eine
Brünierschicht aufweisen.
c)
Das mit dem unabhängigen Patentanspruch 8 beanspruchte Verfahren lautet
in gegliederter Form:
V0
V0.1
V0.2
V0.1.1
Verfahren zur Herstellung eines Wälzlagerrings (2, 5),
wobei der Wälzlagerring zumindest eine Außenfläche F1,
äußere axiale Endflächen F2,
und eine Laufbahnfläche F5 aufweist,
wobei auf der Außenfläche F1 und den äußeren axialen
Endflächen F2 eine Zink-Nickel-Schicht, eine Zink-
Eisen-Schicht, eine Zink-Schicht, eine Nickel-Schicht
oder eine Nickel-Phosphor-Schicht ausgebildet wird, und
V0.2.1
auf der Laufbahnfläche F5 eine Brünierschicht
ausgebildet wird,
V1
wobei erst die Brünierschicht ausgebildet wird und danach die Zink-
Nickel-Schicht, die Zink- Eisen-Schicht, die Zink-Schicht, die Nickel-
Schicht oder die Nickel-Phosphor-Schicht ausgebildet wird, wobei:
V1.1
in einem ersten Verfahrensschritt auf dem gesamten Lagerring
(2; 5) die Brünierschicht ausgebildet wird,
V1.2
in einem zweiten Verfahrensschritt auf der Laufbahnfläche F5
die Brünierschicht vor der Ausbildung der Zink-Nickel-Schicht,
der Zink-Eisen-Schicht, der Zink-Schicht, der Nickel-Schicht
oder der Nickel-Phosphor-Schicht bereichsweise abgedeckt
wird;
V1.3
in einem dritten Verfahrensschritt die Brünierschicht von der
Außenfläche F1 und den äußeren axialen Endflächen F2
entfernt wird; und
V1.4
in einem letzten Verfahrensschritt die Zink-Nickel-Schicht, der
Zink-Eisen-Schicht, der Zink-Schicht, der Nickel-Schicht oder
der Nickel-Phosphor-Schicht auf der Außenfläche F1, und den
äußeren axialen Endflächen F2, ausgebildet wird.
Der Patentanspruch 8 ist nach Merkmal V0 auf ein Verfahren zur Herstellung eines
Wälzlagerrings gerichtet, der die Merkmale des Merkmalkomplex V0.x aufweist,
wobei der Wälzlagering mit diesen Merkmalen inhaltlich einem Wälzlagerring
entspricht, wie er mit dem geltenden Patentanspruch 1 beansprucht wird.
Nach dem Merkmal V1 wird innerhalb des Verfahrens zunächst die Brünierschicht
ausgebildet und dann danach die Zink-Nickel-Schicht, die Zink-Eisen-Schicht, die
Zink-Schicht, die Nickel-Schicht oder die Nickel-Phosphor-Schicht. Dies erfolgt im
Einzelnen nach den vier mit den Merkmalen V1.1 bis V1.4 benannten
Verfahrensschritten.
Im ersten Verfahrensschritt wird nach Merkmal V1.1 auf dem gesamten Lagerring
die Brünierschicht ausgebildet. Hierzu kann der Lagerring nach Absatz [0062] der
Offenlegungsschrift etwa in ein Heißbrünierbad getaucht werden, so dass sich an
seiner Oberfläche die Brünierschicht, eine Eisenoxidschicht, ausbildet.
Danach wird in einem zweiten Verfahrensschritt nach Merkmal V1.2 auf der
Laufbahnfläche die Brünierschicht bereichsweise abgedeckt. Dies kann etwa durch
eine Maskierung mit einem Lack geschehen
(vgl. Absatz
[0063] der
Offenlegungsschrift).
In einem dritten Verfahrensschritt wird nach Merkmal V1.3 die Brünierschicht von
der Außenfläche und den äußeren axialen Endflächen wieder entfernt. Hierzu kann,
wie in Absatz [0065] der Offenlegungsschrift ausgeführt, ein Abbeizen der
Brünierschicht in den unmaskierten Bereichen erfolgen, indem der Lagerring dazu
einer Säurestation zugeführt wird. Aber auch die Vorbehandlung bei einer Zink-
Nickel-Beschichtung könne die Brünierschicht auf den nichtmaskierten
Oberflächenbereichen völlig ablösen (vgl. Absatz [0064] der Offenlegungsschrift).
In einem letzten Verfahrensschritt nach Merkmal V1.4 wird dann die Zink-Nickel-
Schicht, die Zink-Eisen-Schicht, die Zink-Schicht, die Nickel-Schicht oder die Nickel-
Phosphor-Schicht auf der Außenfläche und den äußeren axialen Endflächen
ausgebildet. Dies kann nach Absatz [0064] der Offenlegungsschrift im Falle einer
Zink-Nickel-Schicht etwa in einer Zink-Nickel-Beschichtungsanlage geschehen, bei
der der Lagerring in ein Zink-Nickel-Bad getaucht wird.
5.2 Patentfähigkeit
a)
Der in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Wälzlagerring ergibt
sich für den Fachmann bereits in naheliegender Weise aus dem Inhalt der
Druckschrift E1 unter Anwendung üblichen Fachwissens, welches durch die
Druckschrift E6 belegt ist.
Figur 2 der Druckschrift E1
So ist der Figur 2 der Druckschrift E1 ein Wälzlagerring zu entnehmen, der
zumindest eine Außenfläche F1, äußere axiale Endflächen F2 und eine
Laufbahnfläche F5 aufweist (vgl. auch Absatz [0041]).
Die Laufbahnfläche F5 dieses Wälzlagerrings ist durch eine Brünierschicht gebildet,
während die Außenfläche F1 und die äußeren axialen Endflächen F2 mit einer
Phosphatschicht versehen sind (vgl. Absatz [0053]). Die Phosphatschicht kann
dabei nach Absatz [0046] im Besonderen durch eine Manganphosphatierung, eine
Zinkphosphatierung, oder eine Zink-Calcium-Phosphatierung ausgebildet werden.
Sie schützt dabei den Wälzlagerring vor Korrosion (vgl. Absatz [0047]).
Damit ist aus der Druckschrift E1 explizit ein Wälzlagerring gemäß den Merkmalen
W0, W1, W2 und W2.1 vorbekannt.
Der vorliegend beanspruchte Wälzlagerring unterscheidet sich von diesem
vorbekannten Wälzlagerring daher nur durch das Merkmal W1.1, denn die in diesem
Merkmal für die entsprechende Schicht wahlweise beanspruchten Beschichtungen
werden von der Druckschrift E1 nicht explizit benannt.
Allerdings beschränkt sich für den Fachmann die Lehre der als Beschichtung für die
zumindest eine Außenfläche und die äußeren axialen Endflächen geeigneten
Werkstoffe, welche er der Druckschrift E1 entnehmen kann, nicht ausschließlich auf
jene Phosphatschichten, die dieser explizit dem dortigen Absatz [0046] als
besonders geeignet entnehmen kann. Denn die Druckschrift E1 legt für den
Fachmann schon aufgrund ihrer allgemeinen Formulierung in Anspruch 1 nahe,
nicht nur ausschließlich die in Absatz [0046] aufgeführten Phosphatschichten in
Betracht zu ziehen, sondern auch solche, die ihm auf Basis seines Fachwissens
bekannt sind und die die gleiche Wirkung entfalten, wie die explizit benannten
Phosphatschichten. Dazu zählen auch Phosphatschichten, die aus Nickel-
Phosphor-Verbindungen bestehen. Denn auch solche Schichten sind dem
Fachmann fachüblich als Korrosionsschutz für Wälzlager bekannt, wie dies die
Druckschrift E6 auf Seite 16 belegt.
Damit liegt der Einsatz zumindest einer der in Merkmal W1.1 als alternative
Ausführungsformen beanspruchten Schichten für die zumindest eine Außenfläche
und die äußeren axialen Endflächen des Lagerrings für den Fachmann schon unter
Anwendung seines üblichen Fachwissens nahe, so dass das Merkmal W1.1 in der
Folge eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.
Dass für den Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift E1 auch andere
Lösungen als die Wahl einer Nickel-Phosphor-Schicht naheliegen können, wie die
Beschwerdeführerin argumentiert, mag zutreffen. Dies führt hier aber zu keiner
abweichenden Bewertung der erfinderischen Tätigkeit. Denn kommen für den
Fachmann Alternativen in Betracht, können auch mehrere von ihnen naheliegend
sein (vgl. BGH GRUR 2004, 47 – blasenfreie Gummibahn I, BGH GRUR 2008, 56
– injizierbarer Mikroschaum).
b)
Das gegenüber dem geltenden Patentanspruch 1 zusätzliche Merkmal des
geltenden, auf ein Wälzlager zur beweglichen Lagerung eines Maschinenteils
bezogenen Patentanspruchs 6, wonach die Wälzkörper im Bereich ihrer Oberfläche
eine Brünierschicht aufweisen, ist aus Absatz [0070] der Druckschrift E1 ebenfalls
vorbekannt.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 6 in der Fassung nach Hauptantrag
beruht daher nicht einer erfinderischen Tätigkeit.
c)
Zur Herstellung des der Druckschrift E1 entnehmbaren Wälzlagerrings
schlägt diese ein Verfahren vor, bei welchem erst die Brünierschicht und danach
die Phosphatschicht ausgebildet wird. Dazu lehrt die Druckschrift E1 die folgenden
Verfahrensschritte:
-
in einem ersten Verfahrensschritt wird auf dem gesamten Lagerring die
Brünierschicht ausgebildet, wobei der Lagerring hierzu
in ein
Heißbrünierbad getaucht wird (vgl. Absatz [0063]);
-
in einem zweiten Verfahrensschritt wird auf der Laufbahnfläche F5 die
Brünierschicht vor der Ausbildung der Phosphatschicht durch etwa einen
Maskierlack bereichsweise abgedeckt (vgl. Absatz [0064]);
-
in einem dritten Verfahrensschritt wird die Brünierschicht von der
Außenfläche F1 und den äußeren axialen Endflächen F2 durch Abbeizen
wieder entfernt (vgl. Absatz [0066]);
- und in einem letzten Verfahrensschritt wird die Phosphatschicht auf der
Außenfläche F1 und den äußeren axialen Endflächen F2 ausgebildet (vgl.
Absatz [0065]).
Das mit dem geltenden Patentanspruch 8 beanspruchte Verfahren unterscheidet
sich von diesem der Druckschrift E1 entnehmbaren Verfahren daher ebenfalls nur
durch die Wahl des Materials der Beschichtung der zumindest einer Außenfläche
und der axialen Endflächen. Dies kann aber, wie vorstehend dargelegt, eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
6.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin
daher insgesamt zurückzuweisen.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die
Anmelderin den ursprünglich hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 27. November 2024 mit dem Antrag,
nach Aktenlage zu entscheiden, zurückgenommen hat (§ 78 Nr. 1 PatG) und der
Senat eine solche auch nicht für sachdienlich erachtet hat (§ 78 Nr. 3 PatG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Geier
Körtge