Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 14.01.2025 – 18 W (pat) 17/23
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:140125B18Wpat17.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 17/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2011 056 459
…
ECLI:DE:BPatG:2025:140125B18Wpat17.23.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie die Richter Kätker, Dr.-Ing. Kapels und
die Richterin kraft Auftrags Dipl.-Phys. Dr. Schenkl beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 27. Oktober 2022 wird aufgehoben.
2. Das Patent Nr. 10 2011 056 459 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1-11 gemäß „Hilfsantrag 3“, überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
Beschreibung, Seiten 1/9 - 4/9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen, Fig. 1-6, gemäß der Patentschrift.
3. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. Dezember 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Anmeldung 10 2011 056 459.4 ist das Streitpatent mit der
Bezeichnung
„Verfahren zum Herstellen eines Objektivaufsatzes zur Erzeugung von Reflexen
und Objektivaufsatz zur Erzeugung von Reflexen“
erteilt und am 10. Dezember 2020 veröffentlicht worden. Auf den dagegen
erhobenen Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung
vom 27. Oktober 2022 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 51 des
Deutschen Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten worden.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch darauf gestützt, dass der Gegenstand des
angegriffenen Patents gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG mangels Neuheit (§ 3 PatG)
und mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht patentfähig sei und beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents
patentfähig sei und das Patent vollumfänglich aufrecht zu erhalten sei.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
1. Verfahren zum Herstellen eines Objektivaufsatzes (1) zur Erzeugung von
Reflexen (3), umfassend die folgenden Schritte:
- Bereitstellen einer transparenten Scheibe (2);
- Bereitstellen eines Rahmens, der die Scheibe um ihren Umfang herum
eng umgibt und senkrecht aus der Scheibenebene hervorsteht;
- Auftragen einer Kleberschicht (4) auf die Scheibe, wobei die Kleberschicht
aufgrund des Rahmens nicht abfliessen kann, sondern sich gleichmässig
über die Scheibe verteilt;
- Einbringen von Objekten (5) in die Kleberschicht;
- Befreien der Kleberschicht von Luftblasen;
- Aufbringen einer transparenten Deckscheibe (6), sodass die Kleberschicht
mit den darin befindlichen Objekten zwischen den beiden Scheiben liegt;
und
- Entfernen des Rahmens.
Der erteilte Patentanspruch 12 lautet:
12. Objektivaufsatz (1) zur Erzeugung von Reflexen (3), umfassend zwei
transparente Scheiben (2, 6) und eine dazwischen befindliche Kleberschicht
(4), in die Objekte (5) eingebracht sind.
Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 11 und 13 bis 20 wird auf die Akte
verwiesen.
Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der
Patentabteilung 51 vom 27. Oktober 2022.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 27. Oktober 2022 aufzuheben und
das Patent 10 2011 056 459 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der
Einsprechenden mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1-20 gemäß „Hilfsantrag 1“, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
Beschreibung, Absätze 0001 - 0022 gemäß der Patentschrift,
Zeichnungen Fig. 1-6 gemäß der Patentschrift;
weiter hilfsweise mit
Patentansprüchen 1-20 gemäß „Hilfsantrag 2“ eingereicht in der mündlichen
Verhandlung, im Übrigen wie zum „Hilfsantrag 1“;
weiter hilfsweise mit
Patentansprüchen 1-11 gemäß „Hilfsantrag 3“ eingereicht in der mündlichen
Verhandlung
Beschreibung, Seiten 1-4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen wie zum „Hilfsantrag 1“.
Im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1
EP 1 672 419 B1,
D2 DE 101 37 477 A1,
D3 US 4 713 493 A,
E1 US 4 952 462 A,
E2 US 2005/0 237 589 A1,
E3
JP 2006-341584 A, inkl. englischer Übersetzung E3*
E4 Wikipedia-Auszug „Effektfilter“,
E5 Wikipedia-Auszug „Filter (Fotografie)“,
E6
CICALA, Roger: „The Glass in Front of Your Glass: All About Filters“,
21.12.2010 [url: https://www.lensrentals.com/blog/2010/12/the-glassin-front-of-your-glass-all-about-filters/],
E7
E8
E9
DD 26 68 62 A1,
DE 22 62 601 B2,
US 3 587 424 A,
E10 DE 38 10 946 A1,
E11 Gbm 192 65 97.
Außerdem hat die Beschwerdeführerin eine offenkundige Vorbenutzung durch ein
Schüler-Mikroskop-Set mit einem Set zur Herstellung von dauerhaften Präparaten
geltend gemacht.
Der Anspruchssatz nach „Hilfsantrag 1“, der von der Patentinhaberin als
Hauptantrag verfolgt wird, umfasst einen unabhängigen Verfahrensanspruch 1 zum
Herstellen eines Objektivaufsatzes, sowie einen auf ein Objektivaufsatz gerichteten
nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 12. Der Vorrichtungsanspruch 12
gemäß „Hilfsantrag 1“, den die Patentinhaberin nunmehr als Hauptantrag
weiter verfolgt, hat folgenden Wortlaut:
„12. Objektivaufsatz (1) für ein Kameraobjektiv zur Erzeugung von Reflexen (3),
umfassend zwei transparente Scheiben (2, 6) und eine dazwischen befindliche
Kleberschicht (4), in die Objekte (5) eingebracht sind, wobei die Objekte
Reflexe in Reaktion auf Lichter erzeugen.“
Der Anspruchssatz nach
„Hilfsantrag 2“ umfasst einen unabhängigen
Verfahrensanspruch 1 und einen nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 12. Der
Vorrichtungsanspruch 12 gemäß „Hilfsantrag 2“, lautet:
„12. Objektivaufsatz (1) für ein Kameraobjektiv zur Erzeugung von Reflexen (3),
umfassend zwei transparente Scheiben (2, 6) und eine dazwischen befindliche
Kleberschicht (4), in die Objekte (5) eingebracht sind, wobei die Objekte
Reflexe in Reaktion auf in einem abgebildeten Gegenstand vorliegende Lichter
rechtwinklig zur Erstreckungsrichtung der Objekte erzeugen.“
Der Anspruchssatz nach „Hilfsantrag 3“ besteht aus einem unabhängigen
Verfahrensanspruch 1 sowie den auf diesen rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 11.
Der Patentanspruch 1 gemäß „Hilfsantrag 3“ lautet:
„1. Verfahren zum Herstellen eines Objektivaufsatzes (1) für ein Kameraobjektiv
zur Erzeugung von Reflexen (3), umfassend die folgenden Schritte:
- Bereitstellen einer transparenten Scheibe (2);
- Bereitstellen eines Rahmens, der die Scheibe um ihren Umfang herum eng
umgibt und senkrecht aus der Scheibenebene hervorsteht;
- Auftragen einer Kleberschicht (4) auf die Scheibe, wobei die Kleberschicht
aufgrund des Rahmens nicht abfliessen kann, sondern sich gleichmässig über
die Scheibe verteilt;
- Einbringen von Objekten (5) in die Kleberschicht;
- Befreien der Kleberschicht von Luftblasen;
- Aufbringen einer transparenten Deckscheibe (6), sodass die Kleberschicht mit
den darin befindlichen Objekten zwischen den beiden Scheiben liegt; und
- Entfernen des Rahmens.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, da der jeweilige
Gegenstand des Patentanspruchs 12 nach „Hilfsantrag 1“ und nach „Hilfsantrag 2“
nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund mangelnder
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4
PatG). Der Patentanspruch 1 nach „Hilfsantrag 3“ ist dagegen patentfähig.
1.
Der nach der Veröffentlichung der Patenterteilung am 10. Dezember 2020
am 30. August 2021 eingegangene Einspruch der Einsprechenden ist innerhalb der
Einspruchsfrist form- und fristgerecht erhoben worden.
Der Einspruch ist auch ausreichend begründet (§ 59 Abs. 1 PatG), denn er ist auf
den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG)
und gibt die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen an (§ 59
Abs. 1 Satz 4 PatG).
2.
Das Streitpatent betrifft einen Objektivaufsatz zur Erzeugung von Reflexen,
insbesondere in Reaktion auf Lichtquellen in einem fotografierten Gegenstand, und
ein Verfahren zur Herstellung eines Objektivaufsatzes (vgl. Patentschrift (PS), Abs.
[0001] sowie Ansprüche 1, 12).
Gemäß Beschreibungseinleitung seien Objektivaufsätze bekannt, mit denen sich
unterschiedliche künstlerische Effekte in Fotos erreichen lassen. Diese Aufsätze
könnten entweder vor dem Fotoobjektiv oder zwischen Objektiv und Kamera
angeordnet sein. In der Kinotechnik wende man oft Objektivaufsätze an, die
Zusatzeffekte erzeugten, beispielsweise Weichzeichner oder so genannte
Sterneffektfilter. Letztere ließen sich mit Gravuren auf Glasscheiben herstellen,
welche besondere Reflexe von mit der Kamera aufgenommenen Strahlenquellen
erzeugten. Sie hätten den Nachteil, dass sich nur Reflexe in der gleichen Farbe wie
die Lichter erzeugen ließen (vgl. PS, Abs. [0002]).
Des Weiteren sei aus dem Stand der Technik bekannt, dass Glasscheiben mit
Interferenzbelägen bedampft würden, um so die Beugung des Lichts auf bestimmte
Farben zu beschränken. Solche Vorrichtungen ließen sich nicht leicht an die
Kamera- oder Objektivausrüstung anpassen. Zudem sei aus der D1 ein
Objektivaufsatz bekannt, bei dem die Reflexeinrichtung aus über eine
Haltevorrichtung gespannten Fäden bestehe, mit der nur gerade Linien erzeugt
werden könnten. Gekrümmte Linien seien mit diesem Aufbau nicht möglich (vgl. PS,
Abs. [0003], [0004]).
3.
Daher sei es Aufgabe der Erfindung, einen Objektivaufsatz zum Erzeugen
von Reflexen in Reaktion auf an einem abgelichteten Gegenstand vorhandene
Lichtquellen bereit zu stellen, der die Erzeugung von Reflexen ermöglicht, die bisher
nicht realisierbar waren, sowie ein Verfahren zur einfachen Herstellung dieses
Objektivaufsatzes (vgl. PS, Abs. [0007]).
Diese Aufgabe wird gelöst durch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und den
Objektivaufsatz gemäß Patentanspruch 12 nach Hauptantrag, von der
Patentinhaberin als „Hilfsantrag 1“ bezeichnet.
Der seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch
12 nach „Hilfsantrag 1“ lautet wie folgt:
M12.1
„Objektivaufsatz (1)
M12.2
für ein Kameraobjektiv
M12.3
zur Erzeugung von Reflexen (3),
M12.4 umfassend zwei transparente Scheiben (2, 6) und
M12.5 eine dazwischen befindliche Kleberschicht (4),
M12.6
in die Objekte (5) eingebracht sind,
M12.7 wobei die Objekte Reflexe in Reaktion auf Lichter erzeugen.
4.
Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Optik oder ein
Physiker anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung
von Kameras sowie deren optischem Zubehör verfügt.
5.
Der Fachmann legt den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 12
folgendes Verständnis zugrunde:
Ein Objektivaufsatz ist ein optisches Element, welches in einen bereits vorhandenen
Strahlengang auf ein Objektiv gesetzt oder in der Nähe eingebracht werden kann.
Teile des Strahlengangs erreichen hinter dem Objektivaufsatz die Kamera.
Aufgrund des Merkmals der transparenten Scheiben handelt es sich bei dem
Objektivaufsatz um ein Transmissionselement, durch welches der Strahlengang
hindurch läuft.
Der Objektivaufsatz bringt Objekte in den Strahlengang einer Lichtquelle (des zu
fotografierenden Gegenstands) zu der Kamera. Diese Objekte im Objektivaufsatz
liegen nicht in der Brennebene, so dass sie nicht explizit abgebildet werden.
Vielmehr beeinflussen die Objekte durch ihre Wechselwirkung mit dem von der
Lichtquelle ausgesandten Licht die in der Kamera entstehende Abbildung der
Lichtquelle. Diese Wechselwirkung bewirkt eine zumindest teilweise Ablenkung des
Lichts weg vom direkten Strahlengang zur Kamera. Hierdurch entstehen die
gewünschten „Reflexe“. Somit soll der Gegenstand derart gestaltet sein, dass Teile
eines Lichtstrahls durch Wechselwirkung mit in den im Gegenstand befindlichen
Objekten ihre Richtung ändern und so Reflexe erzeugen. Die Zweck- oder
Funktionsangabe bringt zum Ausdruck, dass die Vorrichtung für den genannten
Zweck oder die genannte Funktion objektiv geeignet sein muss (vgl. BGH,
Beschluss vom 24. April 2018, X ZR 50/16 – Gurtstraffer).
Die hier wiedergegebene Figur 1 des
Streitpatents zeigt einen Aufbau des
Objektivaufsatz (1). Dieser besteht
aus zwei transparenten Scheiben (2,
6)
und
einer
dazwischen
befindlichen Kleberschicht (4), in die
die Objekte (5) eingebracht sind.
Unter einem „Kleber“ bzw. Klebstoff versteht der Fachmann eine (zunächst) flüssige
Masse, welche sich durch Adhäsion mit einer Oberfläche der transparenten Scheibe
verbindet.
Bei den „Objekten“ handelt es sich beispielsweise um dünne Nylonfäden, sowie
Glas-, Metall- oder Kunststoffteile mit geometrischen Formen wie z.B. Ovale oder
Vielecke (vgl. PS, Abs. [0011], [0012]).
6.
Zur Zulässigkeit der Änderungen in den Anträgen
Ob die Änderungen im „Hilfsantrag 1“ und „Hilfsantrag 2“ den Gegenstand des
Patents erweitern, kann dahinstehen, da die Gegenstände der jeweiligen
Patentansprüche 12 nicht patentfähig sind.
Im Patentanspruch 1 des „Hilfsantrags 3“ wurde gegenüber der ursprünglich
eingereichten sowie gegenüber der erteilten Fassung die Zweckangabe „für ein
Kameraobjektiv“ ergänzt. Die Absätze [0019] und [0023] der Offenlegungsschrift,
sowie die Absätze
[0014] und
[0018] der Patentschrift offenbaren diese
Verwendung. Diese Änderung ist somit ursprünglich offenbart und beschränkt den
Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1. Die Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen
den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 11. Die Ansprüche des „Hilfsantrags 3“ sind
somit zulässig.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 12 nach „Hilfsantrag 1“ (Hauptantrag)
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die
Druckschrift
D1
offenbart
einen
Objektivaufsatz für ein Kameraobjektiv (Fig. 1
und Anspruch 1: Objektivaufsatz (1)…, der an ein
Kameraobjektiv (4) … ansetzbar ist; M12.1,
M12.2), der zwei transparente Scheiben mit
dazwischen eingebrachten Objekten aufweist
(Anspruch 9: der Rahmen (2) weiterhin zwei
Flächen aus optischem Glas aufweist, die parallel
zueinander vor und hinter den Fäden bzw. Filamenten (3) angeordnet sind. M12.4,
M12.6ohne Kleberschicht). Diese Objekte erzeugen Reflexe in Reaktion auf Lichter
(Anspruch 1: Objektivaufsatz (1) zum Erzeugen von Reflexen in Reaktion auf
Lichtquellen in einem aufzunehmenden Gegenstand (6); M12.3, M12.7).
Eine Kleberschicht, die zwischen den beiden transparenten Scheiben liegt und in
welche die Objekte eingebracht sind, ist der Druckschrift D1 zwar nicht zu
entnehmen (M12.5, M12.6Rest).
Jedoch ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass an jeder
Oberfläche, durch die Licht hindurch geht, ein Teil des einfallenden Lichts reflektiert
wird. Je größer der Unterschied im Brechungsindex der beiden an die Grenzfläche
angrenzenden Medien, desto mehr Licht wird in Richtung der Lichtquelle
zurückgeworfen. In der Optik ist es aus diesem Grund üblich, mehrere optische
Elemente, welche nacheinander in einem optischen Weg angeordnet werden
sollen, mittels eines transparenten Optikkitts zu verbinden. Dies bewirkt, dass nur
die Eintrittsfläche und die Austrittsfläche eine Grenzfläche zu Luft aufweisen und die
innen liegenden Oberflächen durch die Verkittung eine möglichst geringe Reflexion
verursachen. Einen Beleg für dieses Vorgehen
offenbart die Druckschrift E8. Sie zeigt einen
derartigen Aufbau eines Objektivvorsatzes mit
mehreren optischen Elementen, welche
miteinander verkittet sind (Fig. 1, Sp. 2, Z. 15ff.:
Die farbige Schicht gemäß der Erfindung kann
in Form einer farbigen und eingekitteten Folie
eingebracht werden. Sp. 2, Z. 60f.: Teil 12 besteht aus einer zwischen zwei
Glasscheiben 9, 10 verkitteten Polarisationsfolie 11).
Um die im Objektivaufsatz der Druckschrift D1 auftretenden Lichtverluste und
Störeffekte durch Reflexionen an den inneren Oberflächen zu minimieren, ist der
Fachmann somit veranlasst, den Bereich mit den Fäden, welcher zwischen den
beiden transparenten Scheiben liegt, mit einer Kleberschicht (Kitt) zu verfüllen
(M12.5, M12.6Rest).
Somit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der D1 unter
Verwendung seines Fachwissens zum Gegenstand des Anspruchs 12 nach
„Hilfsantrag 1“.
8.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 12 nach „Hilfsantrag 2“ beruht
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Nach „Hilfsantrag 2“ soll das Merkmal M12.7 wie folgt modifiziert werden
(Ergänzungen unterstrichen):
M12.7HAII wobei die Objekte Reflexe in Reaktion auf in einem abgebildeten
Gegenstand
vorliegende
Lichter
rechtwinklig
zur
Erstreckungsrichtung der Objekte erzeugen.
Das Merkmal M12.7HAII definiert, dass die Lichter Teil eines abgebildeten
Gegenstands sind und, dass die Reflexe rechtwinklig zur Erstreckungsrichtung der
Objekte, deren Form nicht explizit angegeben ist, erzeugt werden.
Auch im Objektivaufsatz der Druckschrift D1 liegen die Lichter in einem
abgebildeten Gegenstand vor (vgl. D1, Anspruch 1: „Lichtquellen in einem
aufzunehmenden Gegenstand“). Überdies werden auch in D1 durch die gespannten
Fäden und Filamente Reflexe im rechten Winkel zur Erstreckungsrichtung erzeugt
(Anspruch 1: Fäden und Filamenten, die … Reflexe im rechten Winkel zu ihrer
Erstreckungsrichtung erzeugen, M12.7HAII). Somit ist auch der damit verteidigte
Gegenstand dem Fachmann durch D1 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt.
9. Das Streitpatent ist im Umfang des „Hilfsantrags 3“ aufrechtzuhalten.
Im Anspruchssatz nach „Hilfsantrag 3“ wurden gegenüber der erteilten Fassung
sämtliche Vorrichtungsansprüche gestrichen und das Herstellungsverfahren nach
Anspruch 1 für ein Kameraobjektiv beschränkt.
Der
seitens
des Senats mit
einer Merkmalsgliederung
versehene
Patentanspruch 1 nach „Hilfsantrag 3“ lautet wie folgt:
M1.1
„Verfahren zum Herstellen eines Objektivaufsatzes (1)
für ein
Kameraobjektiv zur Erzeugung von Reflexen (3), umfassend die
M1.2
M1.3
folgenden Schritte:
- Bereitstellen einer transparenten Scheibe (2);
- Bereitstellen eines Rahmens, der die Scheibe um ihren Umfang
herum eng umgibt und senkrecht aus der Scheibenebene hervorsteht;
M1.4
- Auftragen einer Kleberschicht (4) auf die Scheibe, wobei die
Kleberschicht aufgrund des Rahmens nicht abfliessen kann, sondern
sich gleichmässig über die Scheibe verteilt;
M1.5
- Einbringen von Objekten (5) in die Kleberschicht;
M1.6
- Befreien der Kleberschicht von Luftblasen;
M1.7
- Aufbringen einer
transparenten Deckscheibe (6), sodass die
Kleberschicht mit den darin befindlichen Objekten zwischen den beiden
Scheiben liegt; und
M1.8
- Entfernen des Rahmens.“
Durch die Bezugnahme auf zuvor angegebene Merkmale ergibt sich, dass die
Herstellungsschritte in der angegebenen Reihenfolge durchgeführt werden.
Wie bereits ausgeführt, bringt die Zweckangabe
„zum Herstellen eines
Objektivaufsatzes“
im Merkmal M1.1
lediglich zum Ausdruck, dass die
Verfahrensschritte geeignet sein müssen, einen Objektivaufsatz mit den
entsprechenden Bauteilen herzustellen.
Gemäß den einzelnen Verfahrensschritten wird um eine erste transparente Scheibe
(M1.2) entlang des Umfangs ein Rahmen angebracht, welcher senkrecht aus der
Scheibenebene hervorsteht (M1.3). Anschließend wird auf die transparente
Scheibe eine Kleberschicht aufgebracht, wobei der seitlich begrenzende Rahmen
das Abfließen des Klebers verhindert und somit eine gewisse Dicke der
Kleberschicht ermöglicht (vgl. PS, Abs. [0013], M1.4). In die Kleberschicht werden
Objekte eingebracht (M1.5) und Luftblasen, welche zu optischen Einbußen führen
können, beispielsweise unter Vakuum entfernt (vgl. PS, Abs. [0013], M1.6). Danach
wird eine zweite transparente Scheibe, vorzugsweise durch Kippen, aufgebracht,
so dass die Kleberschicht mit den eingebrachten Objekten zwischen den beiden
Scheiben liegt (vgl. PS, Abs. [0013], M1.7). Zuletzt wird der Rahmen entfernt (M1.8).
a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach „Hilfsantrag 3“ ist gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).
Aus der Druckschrift D1 ist das Bereitstellen von zwei transparenten Scheiben, die
die Objekte einschließen, (vgl. Anspruch 9: zwei Flächen aus optischem Glas
aufweist, die parallel zueinander vor und hinter den Faden bzw. Filamenten (3)
angeordnet sind. M1.2, M1.7ohne dazwischenliegende Kleberschicht) und eines Rahmens
(vgl. Anspruch 1: mit einem Rahmen (2) M1.3ohne um den Scheibenumfang) bekannt. Der
Rahmen muss dabei zur Befestigung der Fäden oder Filamente und der
aufkommenden Fadenspannung stabil gebaut sein (vgl. Abs. [0010]: It consists of a
frame 2 and a plurality of threads or filaments 3 which can consist of nylon and which
are tightened parallel to each other between two opposite sides of the frame, for
example, by being fixed in holes 2b provided in the frame.).
Die D1 offenbart jedoch weder die Schritte, die mit dem Auftragen der Kleberschicht
verbunden sind (M1.3Rest – M1.7Rest), noch das abschießende Entfernen des
Rahmens (M1.8).
Die Druckschrift E1 betrifft ein Herstellungsverfahren von Stein imitierenden
Tischplatten und offenbart die Bereitstellung einer transparenten Scheibe (vgl. Sp.
5, Z. 50: glass sheet 12, M1.2) und eines Rahmens, der die Scheibe um ihren
Umfang herum eng umgibt und senkrecht aus der Scheibenebene hervorsteht (vgl.
Fig. 3, Sp. 5, Z. 17f.: The glass sheet 12 may be placed on a table 28 within a
conforming dam or border 29 which defines the outer periphery of the panel 10 to
be formed. The border 29 may match the outer periphery of the glass, M1.3). Auf
die Scheibe wird eine Kleberschicht aufgetragen, welche aufgrund des Rahmens
nicht abfließen kann und sich gleichmäßig verteilt (vgl. Sp. 4, Z. 10 – 15: the resin
layer 16 … poured over the interlayer 14, M1.4). Die Kleberschicht mit den
beinhalteten Objekten wird von Luftblasen befreit (vgl. Fig. 3, Sp. 4, Z. 12ff.: different
colors of mixed resin and frit are poured into a container, then mixed and poured
over the interlayer 14 to give not only dominant color effects but a variegated
appearance, very like natural stone materials of semiprecious nature, such as
carnelian, marble and malachite. M1.5ohne Einbringen; Sp. 6, Z. 12: the resin 16 layer
is also locally heated as by a heat gun one or more times while still somewhat liquid
to remove all air bubbles, M1.6). Anschließend wird eine Deckschicht aufgebracht
(vgl. Fig. 3: particle board 18 M1.7ohne transparent) und der Rahmen entfernt (vgl. Sp.
6, Z. 33f.: The outer border 29, if to be removed, is separated from the fixtures in
approximately 12 hours or when a Barcol hardness of about (thirty) 30 is reached.
M1.8).
Es fehlt dem Herstellungsverfahren der E1 an der Eignung für die Herstellung eines
optischen Objektivaufsatzes (M1.1), der Transparenz der Deckscheibe (M1.7Rest)
sowie das Einbringen der Objekte in die Kleberschicht (M1.5Rest).
Die Druckschrift D2 offenbart das Bereitstellen einer transparenten Scheibe (vgl.
Fig. 1: Glasträger 1, M1.2) und eines Rahmens um die transparente Scheibe (vgl.
Fig. 1: Bezugszeichen A, M1.4). Ebenso wird eine zweite transparente Scheibe
aufgebracht, so dass die Kleberschicht und die Objekte zwischen den beiden
Scheiben liegen (vgl. Fig.1: Glasträger 4, M1.7ohne darin befindlich). Die Objekte sind in
eine gezogene Kunststofffolie eingebracht, welche mit den Glasscheiben verklebt
ist (vgl. Anspruch 1: gezogenen Kunststoff-Folie …
[mit] eingegossenen
Silberpartikeln (3) … verklebt ist, M1.4ohne Wirkung des Rahmens, M1.5ohne Kleberschicht).
Dabei liest der Fachmann eine Befreiung der Kleberschicht von Luftblasen bei
einem optischen Bauteil als selbstverständlich mit (M1.6).
Ob der Rahmen bereits während des Verklebens vorhanden ist (M1.4) oder ob
dieser erst bei der Endmontage angebracht wird, ist in der D2 nicht offenbart.
Darüber hinaus sind der D2 die Verfahrensschritte des Einbringens der Objekte in
die Kleberschicht (M1.5Rest) und das Entfernen des Rahmens (M1.8) nicht zu
entnehmen.
Bei dem holographischen Filter der E2 werden durch kohärente Laser-Belichtung
Flüssigkristalldomänen erzeugt. Das Herstellungsverfahren wird nicht beschrieben.
Die Druckschrift E2 offenbart zwei transparente Scheiben (vgl. Fig. 1 und Abs.
[0080]: a pair of indium-tin-oxide coated glass slides 14 and spacers 16. M1.2,
M12.7ohne Kleberschicht und Objekte), wobei die „spacers 16“ zwar einen Rahmen bilden,
jedoch ist dieser nach innen versetzt und umgibt nicht den Umfang der Scheibe
(M1.3ohne am Scheibenumfang). Bei der zwischen den Scheiben befindlichen Schicht
handelt es sich um eine Polymerschicht, welche auspolymerisiert wird (vgl. Abs.
[0072]: The co-initiator … controls the rate of curing in the free radical polymerization
reaction of the prepolymer material. M1.4). Es kann dahinstehen, ob es sich bei den
entstehenden Flüssigkristalldomänen um Objekte im Sinn des Streitpatents handelt,
da diese auf jeden Fall erst eingebracht werden, wenn sich die Deckscheibe bereits
auf der eingeschlossenen Polymerschicht befindet. Somit sind der E2 die Merkmale
des Einbingens der Objekte, bevor die Deckscheibe aufgebracht wird (M1.5,
M1.7Rest), das Anbringen des Rahmens um den Scheibenumfang (M1.4Rest) sowie
dessen Entfernung (M1.8) nicht zu entnehmen.
Die Druckschrift E8 offenbart ebenfalls kein Herstellungsverfahren. Der
Prismenvorsatz der Druckschrift E8 besteht aus zwei transparenten Scheiben,
zwischen welchen die Kleberschicht und Objekte liegen (vgl. Fig. 1: Prismenscheibe
1 und Glasscheibe 2, Sp. 2, Z. 17ff.: Es ist jedoch auch möglich. die farbige Schicht
aus flüssigem oder plastischem aushärtbarem oder aushärtendem Material
einzubringen. M1.2, M1.4, M1.7), wobei die farbige Schicht durch Farbpigmente
erzeugt wird, welche idealerweise homogen in der Klebermasse verteilt sind. Das
Entfernen von Luftblasen liest der Fachmann mit (M1.6). Somit sind der E8 die
Schritte des Bereitstellens des Rahmens und dessen Entfernung (M1.3, M1.8),
sowie das nachträgliche Einbringen der Objekte in die Kleberschicht (M1.5) nicht zu
entnehmen.
Auch die Druckschrift E11 offenbart kein Herstellungsverfahren. Bei dem
Objektivaufsatz der E11 befinden sich Objekte im Inneren der Kleberschicht einer
ersten transparenten Scheibe (vgl. Anspruch 9: sich die einzelnen diskreten
optischen Elemente, … im Innern, vorzugsweise in der Kittschicht des Trägers,
befinden. M1.2, M1.4, M1.5). Zudem umfasst der Objektivaufsatz einen Rahmen
um die Scheibe (vgl. Fig. 2: Fassung 2, M1.3). Ein Befreien der Kleberschicht von
Luftblasen liest der Fachmann mit (M1.6). Der Druckschrift E11 ist jedoch weder
eine transparente Deckscheibe (M1.7), noch ein Entfernen des Rahmens (M1.8) zu
entnehmen.
Dem Herstellungsverfahren für ein mit einem Mikroskop zu betrachtendes
Dauerpräparat, welches von der Beschwerdeführerin als offenkundige
Vorbenutzung eingeführt wurde, ist weder ein Rahmen um einen transparenten
Objektträger (M1.3 und M1.8), noch die Eignung zur Herstellung eines
Objektivaufsatzes, bei dem die Objekte nicht in der Brennebene liegen, zu
entnehmen.
Dem Rahmen für gepresste Blumen der Druckschrift E3 fehlen neben der Eignung
als Objektivaufsatz auch mehrere Schritte des Herstellungsverfahrens. Der
Diffusionsfilter der Druckschrift E9, welcher aus einer Milchpulver-Suspension
besteht, der Filter mit einer elektronisch ansteuerbaren Flüssigkeitszelle der
Offenlegungsschrift E10 und der stromerzeugende Filter des US-Patents D3 weisen
keine eingebrachten Objekte auf und liegen aus diesem Grund ebenfalls weiter ab.
Die Wikipedia-Auszüge E4 und E5 bezüglich Effektfilter und Filter in der Fotografie,
sowie der Blog-Artikel E6 zeigen die Vielfältigkeit von Filtern.
Somit offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale
des Herstellungsverfahrens gemäß Anspruch 1 nach „Hilfsantrag 3“.
b) Das Herstellungsverfahren des Patentanspruchs 1 nach „Hilfsantrag 3“ beruht
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie zum „Hilfsantrag 1“ ausgeführt, ist der Fachmann zwar veranlasst, in der
Druckschrift D1 den Bereich mit den Fäden, welcher zwischen den beiden
transparenten Scheiben liegt, mit einer Kleberschicht zu verfüllen (M1.4), jedoch hat
der verwendete Rahmen die Funktion der Befestigung und des Spannens der
Fäden und muss demnach stabil gebaut sein. Der Fachmann hat somit keine
Veranlassung diesen im letzten Verfahrensschritt wieder zu entfernen (M1.8), zumal
die Fäden an ihm befestigt sind. Überdies ist es für den Fachmann ausgehend von
der D1 naheliegend, erst die Fäden einzubringen und anschließend den Raum mit
Kleber zu verfüllen, welches einem nachträglichen Einbringen der Fäden in die
Kleberschicht widerspricht
(M1.5). Daher beruht der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gegenüber der D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Da die Gestaltung der Tischplatte der Druckschrift E1 mit eingebrachten Objekten
den Effekt haben soll, eine Steinoberfläche nachzubilden (vgl. Sp.4, Z. 15f.: very
like natural stone materials of semiprecious nature, such as carnelian, marble and
malachite), ist dessen Kleberschicht weder teildurchlässig noch die zweite Scheibe
aus Sperrholz transparent. Die Zwischenschicht soll eine möglichst intransparente
Farbschicht für die Gesteinsimitation bilden und ist daher offensichtlich nicht für die
Herstellung eines optischen Bauteils, insbesondere eines Objektivaufsatzs für ein
Kameraobjektiv, geeignet (M1.1). Aus den vorgenannten Gründen
ist die
Druckschrift E1 auch nicht in Kombination mit einer weiteren Druckschrift geeignet,
zum Gegenstand des Patentanspruch 1 zu gelangen. Es gibt weder ausgehend von
der Druckschrift E1
eine Veranlassung
für
den Fachmann, das
Herstellungsverfahren auf optische Bauteile anzuwenden, noch, von einem
offenbarten Objektivaufsatz
auf
das Herstellungsverfahren
nach E1
zurückzugreifen.
Der Begriff „Kittschicht“ in Bezug auf den Objektivvorsatz der Druckschrift E11 ist
dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt und veranlasst ihn zwar, einen
zweiten Träger auf die Kittschicht aufzubringen (vgl. Anspruch 9: sich die einzelnen
diskreten optischen Elemente, … im Innern, vorzugsweise in der Kittschicht des
Trägers, befinden. M1.7). Jedoch gibt es für den Fachmann ausgehend von der E11
keinen Hinweis, die rahmenförmige Fassung, welche in vorteilhafter Weise auch
dazu dient, mehrere Vorsätze miteinander zu verbinden,
im
letzten
Verfahrensschritt wieder zu entfernen (M1.8, vgl. S. 6: Wenn mehrere Vorsätze
gleicher oder unterschiedlicher Wirkung lösbar miteinander verbunden werden
sollen, so kann dies z . B. mittels je eines Gewindes, das an der einen Seite als
Innengewinde 3, an der anderen Seite als gleiches Außengewinde 4 in die Fassung
eingearbeitet ist, erfolgen.).
Durch die sich bereits in der Kunststoff-Folie befindlichen Objekte bei dem
Objektivaufsatz der Druckschrift D2 besteht für den Fachmann keine Veranlassung,
diese erst nachträglich in die Kleberschicht, welche die Folie mit der Glasplatte
verklebt, einzubringen (M1.5Rest). Weiter fehlt die Veranlassung des Entfernens des
Rahmens (M1.8).
Auch bei dem Prismenvorsatz der Druckschrift E8 gibt es aufgrund der Anforderung
einer möglichst homogenen Verteilung der Farbpigmente in der Farbschicht keine
Veranlassung für den Fachmann, diese Pigmente erst in die bereits aufgetragene
Kleberschicht einzubringen (M1.5). Darüber hinaus gibt es für den Fachmann
keinen Hinweis auf die Bereitstellung und Entfernung eines Rahmens (M1.3, M1.8).
Bei dem holographischen Filter der E2
ist es weder möglich, die
Flüssigkristalldomänen einzubringen, bevor die zweite Deckscheibe aufgebracht
wird (M1.5, M1.7Rest), noch den die Polymerschicht umgebenden Rahmen zu
entfernen (M1.8), so dass auch die Druckschrift E2 dem Fachmann das
Herstellungverfahren gemäß Anspruch 1 nach „Hilfsantrag 3“ nicht nahelegen kann.
Die weiteren Druckschriften liegen ferner ab.
c)
Das Verfahren des Anspruchs 1 nach „Hilfsantrag 3“ ist daher neu gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, und es wird dem Fachmann
durch diesen auch nicht nahegelegt, so dass es patentfähig ist.
Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 nach „Hilfsantrag 3“ werden vom
Patentanspruch 1 mitgetragen.
Somit war das Patent im Umfang des „Hilfsantrags 3“ aufrechtzuerhalten.
10. Mit den
jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 nach den
„Hilfsantrag 1“ und „Hilfsantrag 2“ fallen auch die auf diese Ansprüche direkt oder
indirekt rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 27.
Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. bb)
cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Kätker
Dr. Kapels
Dr. Schenkl
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2025
…
Justizbeschäftigter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle