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BPatG Beschluss vom 14.01.2025 – 18 W (pat) 17/23

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:140125B18Wpat17.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 17/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 056 459

ECLI:DE:BPatG:2025:140125B18Wpat17.23.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie die Richter Kätker, Dr.-Ing. Kapels und

die Richterin kraft Auftrags Dipl.-Phys. Dr. Schenkl beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 27. Oktober 2022 wird aufgehoben.

2. Das Patent Nr. 10 2011 056 459 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-11 gemäß „Hilfsantrag 3“, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung, Seiten 1/9 - 4/9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Zeichnungen, Fig. 1-6, gemäß der Patentschrift.

3. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. Dezember 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Anmeldung 10 2011 056 459.4 ist das Streitpatent mit der

Bezeichnung

„Verfahren zum Herstellen eines Objektivaufsatzes zur Erzeugung von Reflexen

und Objektivaufsatz zur Erzeugung von Reflexen“

erteilt und am 10. Dezember 2020 veröffentlicht worden. Auf den dagegen

erhobenen Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung

vom 27. Oktober 2022 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 51 des

Deutschen Patent- und Markenamts in vollem Umfang aufrechterhalten worden.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch darauf gestützt, dass der Gegenstand des

angegriffenen Patents gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG mangels Neuheit (§ 3 PatG)

und mangels erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht patentfähig sei und beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents

patentfähig sei und das Patent vollumfänglich aufrecht zu erhalten sei.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

1. Verfahren zum Herstellen eines Objektivaufsatzes (1) zur Erzeugung von

Reflexen (3), umfassend die folgenden Schritte:

- Bereitstellen einer transparenten Scheibe (2);

- Bereitstellen eines Rahmens, der die Scheibe um ihren Umfang herum

eng umgibt und senkrecht aus der Scheibenebene hervorsteht;

- Auftragen einer Kleberschicht (4) auf die Scheibe, wobei die Kleberschicht

aufgrund des Rahmens nicht abfliessen kann, sondern sich gleichmässig

über die Scheibe verteilt;

- Einbringen von Objekten (5) in die Kleberschicht;

- Befreien der Kleberschicht von Luftblasen;

- Aufbringen einer transparenten Deckscheibe (6), sodass die Kleberschicht

mit den darin befindlichen Objekten zwischen den beiden Scheiben liegt;

und

- Entfernen des Rahmens.

Der erteilte Patentanspruch 12 lautet:

12. Objektivaufsatz (1) zur Erzeugung von Reflexen (3), umfassend zwei

transparente Scheiben (2, 6) und eine dazwischen befindliche Kleberschicht

(4), in die Objekte (5) eingebracht sind.

Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 11 und 13 bis 20 wird auf die Akte

verwiesen.

Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluss der

Patentabteilung 51 vom 27. Oktober 2022.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 27. Oktober 2022 aufzuheben und

das Patent 10 2011 056 459 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der

Einsprechenden mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1-20 gemäß „Hilfsantrag 1“, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung, Absätze 0001 - 0022 gemäß der Patentschrift,

Zeichnungen Fig. 1-6 gemäß der Patentschrift;

weiter hilfsweise mit

Patentansprüchen 1-20 gemäß „Hilfsantrag 2“ eingereicht in der mündlichen

Verhandlung, im Übrigen wie zum „Hilfsantrag 1“;

weiter hilfsweise mit

Patentansprüchen 1-11 gemäß „Hilfsantrag 3“ eingereicht in der mündlichen

Verhandlung

Beschreibung, Seiten 1-4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

im Übrigen wie zum „Hilfsantrag 1“.

Im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1

EP 1 672 419 B1,

D2 DE 101 37 477 A1,

D3 US 4 713 493 A,

E1 US 4 952 462 A,

E2 US 2005/0 237 589 A1,

E3

JP 2006-341584 A, inkl. englischer Übersetzung E3*

E4 Wikipedia-Auszug „Effektfilter“,

E5 Wikipedia-Auszug „Filter (Fotografie)“,

E6

CICALA, Roger: „The Glass in Front of Your Glass: All About Filters“,

21.12.2010 [url: https://www.lensrentals.com/blog/2010/12/the-glassin-front-of-your-glass-all-about-filters/],

E7

E8

E9

DD 26 68 62 A1,

DE 22 62 601 B2,

US 3 587 424 A,

E10 DE 38 10 946 A1,

E11 Gbm 192 65 97.

Außerdem hat die Beschwerdeführerin eine offenkundige Vorbenutzung durch ein

Schüler-Mikroskop-Set mit einem Set zur Herstellung von dauerhaften Präparaten

geltend gemacht.

Der Anspruchssatz nach „Hilfsantrag 1“, der von der Patentinhaberin als

Hauptantrag verfolgt wird, umfasst einen unabhängigen Verfahrensanspruch 1 zum

Herstellen eines Objektivaufsatzes, sowie einen auf ein Objektivaufsatz gerichteten

nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 12. Der Vorrichtungsanspruch 12

gemäß „Hilfsantrag 1“, den die Patentinhaberin nunmehr als Hauptantrag

weiter verfolgt, hat folgenden Wortlaut:

„12. Objektivaufsatz (1) für ein Kameraobjektiv zur Erzeugung von Reflexen (3),

umfassend zwei transparente Scheiben (2, 6) und eine dazwischen befindliche

Kleberschicht (4), in die Objekte (5) eingebracht sind, wobei die Objekte

Reflexe in Reaktion auf Lichter erzeugen.“

Der Anspruchssatz nach

„Hilfsantrag 2“ umfasst einen unabhängigen

Verfahrensanspruch 1 und einen nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 12. Der

Vorrichtungsanspruch 12 gemäß „Hilfsantrag 2“, lautet:

„12. Objektivaufsatz (1) für ein Kameraobjektiv zur Erzeugung von Reflexen (3),

umfassend zwei transparente Scheiben (2, 6) und eine dazwischen befindliche

Kleberschicht (4), in die Objekte (5) eingebracht sind, wobei die Objekte

Reflexe in Reaktion auf in einem abgebildeten Gegenstand vorliegende Lichter

rechtwinklig zur Erstreckungsrichtung der Objekte erzeugen.“

Der Anspruchssatz nach „Hilfsantrag 3“ besteht aus einem unabhängigen

Verfahrensanspruch 1 sowie den auf diesen rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 11.

Der Patentanspruch 1 gemäß „Hilfsantrag 3“ lautet:

„1. Verfahren zum Herstellen eines Objektivaufsatzes (1) für ein Kameraobjektiv

zur Erzeugung von Reflexen (3), umfassend die folgenden Schritte:

- Bereitstellen einer transparenten Scheibe (2);

- Bereitstellen eines Rahmens, der die Scheibe um ihren Umfang herum eng

umgibt und senkrecht aus der Scheibenebene hervorsteht;

- Auftragen einer Kleberschicht (4) auf die Scheibe, wobei die Kleberschicht

aufgrund des Rahmens nicht abfliessen kann, sondern sich gleichmässig über

die Scheibe verteilt;

- Einbringen von Objekten (5) in die Kleberschicht;

- Befreien der Kleberschicht von Luftblasen;

- Aufbringen einer transparenten Deckscheibe (6), sodass die Kleberschicht mit

den darin befindlichen Objekten zwischen den beiden Scheiben liegt; und

- Entfernen des Rahmens.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, da der jeweilige

Gegenstand des Patentanspruchs 12 nach „Hilfsantrag 1“ und nach „Hilfsantrag 2“

nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund mangelnder

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4

PatG). Der Patentanspruch 1 nach „Hilfsantrag 3“ ist dagegen patentfähig.

1.

Der nach der Veröffentlichung der Patenterteilung am 10. Dezember 2020

am 30. August 2021 eingegangene Einspruch der Einsprechenden ist innerhalb der

Einspruchsfrist form- und fristgerecht erhoben worden.

Der Einspruch ist auch ausreichend begründet (§ 59 Abs. 1 PatG), denn er ist auf

den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG)

und gibt die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen an (§ 59

Abs. 1 Satz 4 PatG).

2.

Das Streitpatent betrifft einen Objektivaufsatz zur Erzeugung von Reflexen,

insbesondere in Reaktion auf Lichtquellen in einem fotografierten Gegenstand, und

ein Verfahren zur Herstellung eines Objektivaufsatzes (vgl. Patentschrift (PS), Abs.

[0001] sowie Ansprüche 1, 12).

Gemäß Beschreibungseinleitung seien Objektivaufsätze bekannt, mit denen sich

unterschiedliche künstlerische Effekte in Fotos erreichen lassen. Diese Aufsätze

könnten entweder vor dem Fotoobjektiv oder zwischen Objektiv und Kamera

angeordnet sein. In der Kinotechnik wende man oft Objektivaufsätze an, die

Zusatzeffekte erzeugten, beispielsweise Weichzeichner oder so genannte

Sterneffektfilter. Letztere ließen sich mit Gravuren auf Glasscheiben herstellen,

welche besondere Reflexe von mit der Kamera aufgenommenen Strahlenquellen

erzeugten. Sie hätten den Nachteil, dass sich nur Reflexe in der gleichen Farbe wie

die Lichter erzeugen ließen (vgl. PS, Abs. [0002]).

Des Weiteren sei aus dem Stand der Technik bekannt, dass Glasscheiben mit

Interferenzbelägen bedampft würden, um so die Beugung des Lichts auf bestimmte

Farben zu beschränken. Solche Vorrichtungen ließen sich nicht leicht an die

Kamera- oder Objektivausrüstung anpassen. Zudem sei aus der D1 ein

Objektivaufsatz bekannt, bei dem die Reflexeinrichtung aus über eine

Haltevorrichtung gespannten Fäden bestehe, mit der nur gerade Linien erzeugt

werden könnten. Gekrümmte Linien seien mit diesem Aufbau nicht möglich (vgl. PS,

Abs. [0003], [0004]).

3.

Daher sei es Aufgabe der Erfindung, einen Objektivaufsatz zum Erzeugen

von Reflexen in Reaktion auf an einem abgelichteten Gegenstand vorhandene

Lichtquellen bereit zu stellen, der die Erzeugung von Reflexen ermöglicht, die bisher

nicht realisierbar waren, sowie ein Verfahren zur einfachen Herstellung dieses

Objektivaufsatzes (vgl. PS, Abs. [0007]).

Diese Aufgabe wird gelöst durch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und den

Objektivaufsatz gemäß Patentanspruch 12 nach Hauptantrag, von der

Patentinhaberin als „Hilfsantrag 1“ bezeichnet.

Der seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene Patentanspruch

12 nach „Hilfsantrag 1“ lautet wie folgt:

M12.1

„Objektivaufsatz (1)

M12.2

für ein Kameraobjektiv

M12.3

zur Erzeugung von Reflexen (3),

M12.4 umfassend zwei transparente Scheiben (2, 6) und

M12.5 eine dazwischen befindliche Kleberschicht (4),

M12.6

in die Objekte (5) eingebracht sind,

M12.7 wobei die Objekte Reflexe in Reaktion auf Lichter erzeugen.

4.

Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Optik oder ein

Physiker anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung

von Kameras sowie deren optischem Zubehör verfügt.

5.

Der Fachmann legt den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 12

folgendes Verständnis zugrunde:

Ein Objektivaufsatz ist ein optisches Element, welches in einen bereits vorhandenen

Strahlengang auf ein Objektiv gesetzt oder in der Nähe eingebracht werden kann.

Teile des Strahlengangs erreichen hinter dem Objektivaufsatz die Kamera.

Aufgrund des Merkmals der transparenten Scheiben handelt es sich bei dem

Objektivaufsatz um ein Transmissionselement, durch welches der Strahlengang

hindurch läuft.

Der Objektivaufsatz bringt Objekte in den Strahlengang einer Lichtquelle (des zu

fotografierenden Gegenstands) zu der Kamera. Diese Objekte im Objektivaufsatz

liegen nicht in der Brennebene, so dass sie nicht explizit abgebildet werden.

Vielmehr beeinflussen die Objekte durch ihre Wechselwirkung mit dem von der

Lichtquelle ausgesandten Licht die in der Kamera entstehende Abbildung der

Lichtquelle. Diese Wechselwirkung bewirkt eine zumindest teilweise Ablenkung des

Lichts weg vom direkten Strahlengang zur Kamera. Hierdurch entstehen die

gewünschten „Reflexe“. Somit soll der Gegenstand derart gestaltet sein, dass Teile

eines Lichtstrahls durch Wechselwirkung mit in den im Gegenstand befindlichen

Objekten ihre Richtung ändern und so Reflexe erzeugen. Die Zweck- oder

Funktionsangabe bringt zum Ausdruck, dass die Vorrichtung für den genannten

Zweck oder die genannte Funktion objektiv geeignet sein muss (vgl. BGH,

Beschluss vom 24. April 2018, X ZR 50/16 – Gurtstraffer).

Die hier wiedergegebene Figur 1 des

Streitpatents zeigt einen Aufbau des

Objektivaufsatz (1). Dieser besteht

aus zwei transparenten Scheiben (2,

6)

und

einer

dazwischen

befindlichen Kleberschicht (4), in die

die Objekte (5) eingebracht sind.

Unter einem „Kleber“ bzw. Klebstoff versteht der Fachmann eine (zunächst) flüssige

Masse, welche sich durch Adhäsion mit einer Oberfläche der transparenten Scheibe

verbindet.

Bei den „Objekten“ handelt es sich beispielsweise um dünne Nylonfäden, sowie

Glas-, Metall- oder Kunststoffteile mit geometrischen Formen wie z.B. Ovale oder

Vielecke (vgl. PS, Abs. [0011], [0012]).

6.

Zur Zulässigkeit der Änderungen in den Anträgen

Ob die Änderungen im „Hilfsantrag 1“ und „Hilfsantrag 2“ den Gegenstand des

Patents erweitern, kann dahinstehen, da die Gegenstände der jeweiligen

Patentansprüche 12 nicht patentfähig sind.

Im Patentanspruch 1 des „Hilfsantrags 3“ wurde gegenüber der ursprünglich

eingereichten sowie gegenüber der erteilten Fassung die Zweckangabe „für ein

Kameraobjektiv“ ergänzt. Die Absätze [0019] und [0023] der Offenlegungsschrift,

sowie die Absätze

[0014] und

[0018] der Patentschrift offenbaren diese

Verwendung. Diese Änderung ist somit ursprünglich offenbart und beschränkt den

Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1. Die Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen

den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 11. Die Ansprüche des „Hilfsantrags 3“ sind

somit zulässig.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 12 nach „Hilfsantrag 1“ (Hauptantrag)

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die

Druckschrift

D1

offenbart

einen

Objektivaufsatz für ein Kameraobjektiv (Fig. 1

und Anspruch 1: Objektivaufsatz (1)…, der an ein

Kameraobjektiv (4) … ansetzbar ist; M12.1,

M12.2), der zwei transparente Scheiben mit

dazwischen eingebrachten Objekten aufweist

(Anspruch 9: der Rahmen (2) weiterhin zwei

Flächen aus optischem Glas aufweist, die parallel

zueinander vor und hinter den Fäden bzw. Filamenten (3) angeordnet sind. M12.4,

M12.6ohne Kleberschicht). Diese Objekte erzeugen Reflexe in Reaktion auf Lichter

(Anspruch 1: Objektivaufsatz (1) zum Erzeugen von Reflexen in Reaktion auf

Lichtquellen in einem aufzunehmenden Gegenstand (6); M12.3, M12.7).

Eine Kleberschicht, die zwischen den beiden transparenten Scheiben liegt und in

welche die Objekte eingebracht sind, ist der Druckschrift D1 zwar nicht zu

entnehmen (M12.5, M12.6Rest).

Jedoch ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass an jeder

Oberfläche, durch die Licht hindurch geht, ein Teil des einfallenden Lichts reflektiert

wird. Je größer der Unterschied im Brechungsindex der beiden an die Grenzfläche

angrenzenden Medien, desto mehr Licht wird in Richtung der Lichtquelle

zurückgeworfen. In der Optik ist es aus diesem Grund üblich, mehrere optische

Elemente, welche nacheinander in einem optischen Weg angeordnet werden

sollen, mittels eines transparenten Optikkitts zu verbinden. Dies bewirkt, dass nur

die Eintrittsfläche und die Austrittsfläche eine Grenzfläche zu Luft aufweisen und die

innen liegenden Oberflächen durch die Verkittung eine möglichst geringe Reflexion

verursachen. Einen Beleg für dieses Vorgehen

offenbart die Druckschrift E8. Sie zeigt einen

derartigen Aufbau eines Objektivvorsatzes mit

mehreren optischen Elementen, welche

miteinander verkittet sind (Fig. 1, Sp. 2, Z. 15ff.:

Die farbige Schicht gemäß der Erfindung kann

in Form einer farbigen und eingekitteten Folie

eingebracht werden. Sp. 2, Z. 60f.: Teil 12 besteht aus einer zwischen zwei

Glasscheiben 9, 10 verkitteten Polarisationsfolie 11).

Um die im Objektivaufsatz der Druckschrift D1 auftretenden Lichtverluste und

Störeffekte durch Reflexionen an den inneren Oberflächen zu minimieren, ist der

Fachmann somit veranlasst, den Bereich mit den Fäden, welcher zwischen den

beiden transparenten Scheiben liegt, mit einer Kleberschicht (Kitt) zu verfüllen

(M12.5, M12.6Rest).

Somit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der D1 unter

Verwendung seines Fachwissens zum Gegenstand des Anspruchs 12 nach

„Hilfsantrag 1“.

8.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 12 nach „Hilfsantrag 2“ beruht

ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Nach „Hilfsantrag 2“ soll das Merkmal M12.7 wie folgt modifiziert werden

(Ergänzungen unterstrichen):

M12.7HAII wobei die Objekte Reflexe in Reaktion auf in einem abgebildeten

Gegenstand

vorliegende

Lichter

rechtwinklig

zur

Erstreckungsrichtung der Objekte erzeugen.

Das Merkmal M12.7HAII definiert, dass die Lichter Teil eines abgebildeten

Gegenstands sind und, dass die Reflexe rechtwinklig zur Erstreckungsrichtung der

Objekte, deren Form nicht explizit angegeben ist, erzeugt werden.

Auch im Objektivaufsatz der Druckschrift D1 liegen die Lichter in einem

abgebildeten Gegenstand vor (vgl. D1, Anspruch 1: „Lichtquellen in einem

aufzunehmenden Gegenstand“). Überdies werden auch in D1 durch die gespannten

Fäden und Filamente Reflexe im rechten Winkel zur Erstreckungsrichtung erzeugt

(Anspruch 1: Fäden und Filamenten, die … Reflexe im rechten Winkel zu ihrer

Erstreckungsrichtung erzeugen, M12.7HAII). Somit ist auch der damit verteidigte

Gegenstand dem Fachmann durch D1 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt.

9. Das Streitpatent ist im Umfang des „Hilfsantrags 3“ aufrechtzuhalten.

Im Anspruchssatz nach „Hilfsantrag 3“ wurden gegenüber der erteilten Fassung

sämtliche Vorrichtungsansprüche gestrichen und das Herstellungsverfahren nach

Anspruch 1 für ein Kameraobjektiv beschränkt.

Der

seitens

des Senats mit

einer Merkmalsgliederung

versehene

Patentanspruch 1 nach „Hilfsantrag 3“ lautet wie folgt:

M1.1

„Verfahren zum Herstellen eines Objektivaufsatzes (1)

für ein

Kameraobjektiv zur Erzeugung von Reflexen (3), umfassend die

M1.2

M1.3

folgenden Schritte:

- Bereitstellen einer transparenten Scheibe (2);

- Bereitstellen eines Rahmens, der die Scheibe um ihren Umfang

herum eng umgibt und senkrecht aus der Scheibenebene hervorsteht;

M1.4

- Auftragen einer Kleberschicht (4) auf die Scheibe, wobei die

Kleberschicht aufgrund des Rahmens nicht abfliessen kann, sondern

sich gleichmässig über die Scheibe verteilt;

M1.5

- Einbringen von Objekten (5) in die Kleberschicht;

M1.6

- Befreien der Kleberschicht von Luftblasen;

M1.7

- Aufbringen einer

transparenten Deckscheibe (6), sodass die

Kleberschicht mit den darin befindlichen Objekten zwischen den beiden

Scheiben liegt; und

M1.8

- Entfernen des Rahmens.“

Durch die Bezugnahme auf zuvor angegebene Merkmale ergibt sich, dass die

Herstellungsschritte in der angegebenen Reihenfolge durchgeführt werden.

Wie bereits ausgeführt, bringt die Zweckangabe

„zum Herstellen eines

Objektivaufsatzes“

im Merkmal M1.1

lediglich zum Ausdruck, dass die

Verfahrensschritte geeignet sein müssen, einen Objektivaufsatz mit den

entsprechenden Bauteilen herzustellen.

Gemäß den einzelnen Verfahrensschritten wird um eine erste transparente Scheibe

(M1.2) entlang des Umfangs ein Rahmen angebracht, welcher senkrecht aus der

Scheibenebene hervorsteht (M1.3). Anschließend wird auf die transparente

Scheibe eine Kleberschicht aufgebracht, wobei der seitlich begrenzende Rahmen

das Abfließen des Klebers verhindert und somit eine gewisse Dicke der

Kleberschicht ermöglicht (vgl. PS, Abs. [0013], M1.4). In die Kleberschicht werden

Objekte eingebracht (M1.5) und Luftblasen, welche zu optischen Einbußen führen

können, beispielsweise unter Vakuum entfernt (vgl. PS, Abs. [0013], M1.6). Danach

wird eine zweite transparente Scheibe, vorzugsweise durch Kippen, aufgebracht,

so dass die Kleberschicht mit den eingebrachten Objekten zwischen den beiden

Scheiben liegt (vgl. PS, Abs. [0013], M1.7). Zuletzt wird der Rahmen entfernt (M1.8).

a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach „Hilfsantrag 3“ ist gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).

Aus der Druckschrift D1 ist das Bereitstellen von zwei transparenten Scheiben, die

die Objekte einschließen, (vgl. Anspruch 9: zwei Flächen aus optischem Glas

aufweist, die parallel zueinander vor und hinter den Faden bzw. Filamenten (3)

angeordnet sind. M1.2, M1.7ohne dazwischenliegende Kleberschicht) und eines Rahmens

(vgl. Anspruch 1: mit einem Rahmen (2) M1.3ohne um den Scheibenumfang) bekannt. Der

Rahmen muss dabei zur Befestigung der Fäden oder Filamente und der

aufkommenden Fadenspannung stabil gebaut sein (vgl. Abs. [0010]: It consists of a

frame 2 and a plurality of threads or filaments 3 which can consist of nylon and which

are tightened parallel to each other between two opposite sides of the frame, for

example, by being fixed in holes 2b provided in the frame.).

Die D1 offenbart jedoch weder die Schritte, die mit dem Auftragen der Kleberschicht

verbunden sind (M1.3Rest – M1.7Rest), noch das abschießende Entfernen des

Rahmens (M1.8).

Die Druckschrift E1 betrifft ein Herstellungsverfahren von Stein imitierenden

Tischplatten und offenbart die Bereitstellung einer transparenten Scheibe (vgl. Sp.

5, Z. 50: glass sheet 12, M1.2) und eines Rahmens, der die Scheibe um ihren

Umfang herum eng umgibt und senkrecht aus der Scheibenebene hervorsteht (vgl.

Fig. 3, Sp. 5, Z. 17f.: The glass sheet 12 may be placed on a table 28 within a

conforming dam or border 29 which defines the outer periphery of the panel 10 to

be formed. The border 29 may match the outer periphery of the glass, M1.3). Auf

die Scheibe wird eine Kleberschicht aufgetragen, welche aufgrund des Rahmens

nicht abfließen kann und sich gleichmäßig verteilt (vgl. Sp. 4, Z. 10 – 15: the resin

layer 16 … poured over the interlayer 14, M1.4). Die Kleberschicht mit den

beinhalteten Objekten wird von Luftblasen befreit (vgl. Fig. 3, Sp. 4, Z. 12ff.: different

colors of mixed resin and frit are poured into a container, then mixed and poured

over the interlayer 14 to give not only dominant color effects but a variegated

appearance, very like natural stone materials of semiprecious nature, such as

carnelian, marble and malachite. M1.5ohne Einbringen; Sp. 6, Z. 12: the resin 16 layer

is also locally heated as by a heat gun one or more times while still somewhat liquid

to remove all air bubbles, M1.6). Anschließend wird eine Deckschicht aufgebracht

(vgl. Fig. 3: particle board 18 M1.7ohne transparent) und der Rahmen entfernt (vgl. Sp.

6, Z. 33f.: The outer border 29, if to be removed, is separated from the fixtures in

approximately 12 hours or when a Barcol hardness of about (thirty) 30 is reached.

M1.8).

Es fehlt dem Herstellungsverfahren der E1 an der Eignung für die Herstellung eines

optischen Objektivaufsatzes (M1.1), der Transparenz der Deckscheibe (M1.7Rest)

sowie das Einbringen der Objekte in die Kleberschicht (M1.5Rest).

Die Druckschrift D2 offenbart das Bereitstellen einer transparenten Scheibe (vgl.

Fig. 1: Glasträger 1, M1.2) und eines Rahmens um die transparente Scheibe (vgl.

Fig. 1: Bezugszeichen A, M1.4). Ebenso wird eine zweite transparente Scheibe

aufgebracht, so dass die Kleberschicht und die Objekte zwischen den beiden

Scheiben liegen (vgl. Fig.1: Glasträger 4, M1.7ohne darin befindlich). Die Objekte sind in

eine gezogene Kunststofffolie eingebracht, welche mit den Glasscheiben verklebt

ist (vgl. Anspruch 1: gezogenen Kunststoff-Folie …

[mit] eingegossenen

Silberpartikeln (3) … verklebt ist, M1.4ohne Wirkung des Rahmens, M1.5ohne Kleberschicht).

Dabei liest der Fachmann eine Befreiung der Kleberschicht von Luftblasen bei

einem optischen Bauteil als selbstverständlich mit (M1.6).

Ob der Rahmen bereits während des Verklebens vorhanden ist (M1.4) oder ob

dieser erst bei der Endmontage angebracht wird, ist in der D2 nicht offenbart.

Darüber hinaus sind der D2 die Verfahrensschritte des Einbringens der Objekte in

die Kleberschicht (M1.5Rest) und das Entfernen des Rahmens (M1.8) nicht zu

entnehmen.

Bei dem holographischen Filter der E2 werden durch kohärente Laser-Belichtung

Flüssigkristalldomänen erzeugt. Das Herstellungsverfahren wird nicht beschrieben.

Die Druckschrift E2 offenbart zwei transparente Scheiben (vgl. Fig. 1 und Abs.

[0080]: a pair of indium-tin-oxide coated glass slides 14 and spacers 16. M1.2,

M12.7ohne Kleberschicht und Objekte), wobei die „spacers 16“ zwar einen Rahmen bilden,

jedoch ist dieser nach innen versetzt und umgibt nicht den Umfang der Scheibe

(M1.3ohne am Scheibenumfang). Bei der zwischen den Scheiben befindlichen Schicht

handelt es sich um eine Polymerschicht, welche auspolymerisiert wird (vgl. Abs.

[0072]: The co-initiator … controls the rate of curing in the free radical polymerization

reaction of the prepolymer material. M1.4). Es kann dahinstehen, ob es sich bei den

entstehenden Flüssigkristalldomänen um Objekte im Sinn des Streitpatents handelt,

da diese auf jeden Fall erst eingebracht werden, wenn sich die Deckscheibe bereits

auf der eingeschlossenen Polymerschicht befindet. Somit sind der E2 die Merkmale

des Einbingens der Objekte, bevor die Deckscheibe aufgebracht wird (M1.5,

M1.7Rest), das Anbringen des Rahmens um den Scheibenumfang (M1.4Rest) sowie

dessen Entfernung (M1.8) nicht zu entnehmen.

Die Druckschrift E8 offenbart ebenfalls kein Herstellungsverfahren. Der

Prismenvorsatz der Druckschrift E8 besteht aus zwei transparenten Scheiben,

zwischen welchen die Kleberschicht und Objekte liegen (vgl. Fig. 1: Prismenscheibe

1 und Glasscheibe 2, Sp. 2, Z. 17ff.: Es ist jedoch auch möglich. die farbige Schicht

aus flüssigem oder plastischem aushärtbarem oder aushärtendem Material

einzubringen. M1.2, M1.4, M1.7), wobei die farbige Schicht durch Farbpigmente

erzeugt wird, welche idealerweise homogen in der Klebermasse verteilt sind. Das

Entfernen von Luftblasen liest der Fachmann mit (M1.6). Somit sind der E8 die

Schritte des Bereitstellens des Rahmens und dessen Entfernung (M1.3, M1.8),

sowie das nachträgliche Einbringen der Objekte in die Kleberschicht (M1.5) nicht zu

entnehmen.

Auch die Druckschrift E11 offenbart kein Herstellungsverfahren. Bei dem

Objektivaufsatz der E11 befinden sich Objekte im Inneren der Kleberschicht einer

ersten transparenten Scheibe (vgl. Anspruch 9: sich die einzelnen diskreten

optischen Elemente, … im Innern, vorzugsweise in der Kittschicht des Trägers,

befinden. M1.2, M1.4, M1.5). Zudem umfasst der Objektivaufsatz einen Rahmen

um die Scheibe (vgl. Fig. 2: Fassung 2, M1.3). Ein Befreien der Kleberschicht von

Luftblasen liest der Fachmann mit (M1.6). Der Druckschrift E11 ist jedoch weder

eine transparente Deckscheibe (M1.7), noch ein Entfernen des Rahmens (M1.8) zu

entnehmen.

Dem Herstellungsverfahren für ein mit einem Mikroskop zu betrachtendes

Dauerpräparat, welches von der Beschwerdeführerin als offenkundige

Vorbenutzung eingeführt wurde, ist weder ein Rahmen um einen transparenten

Objektträger (M1.3 und M1.8), noch die Eignung zur Herstellung eines

Objektivaufsatzes, bei dem die Objekte nicht in der Brennebene liegen, zu

entnehmen.

Dem Rahmen für gepresste Blumen der Druckschrift E3 fehlen neben der Eignung

als Objektivaufsatz auch mehrere Schritte des Herstellungsverfahrens. Der

Diffusionsfilter der Druckschrift E9, welcher aus einer Milchpulver-Suspension

besteht, der Filter mit einer elektronisch ansteuerbaren Flüssigkeitszelle der

Offenlegungsschrift E10 und der stromerzeugende Filter des US-Patents D3 weisen

keine eingebrachten Objekte auf und liegen aus diesem Grund ebenfalls weiter ab.

Die Wikipedia-Auszüge E4 und E5 bezüglich Effektfilter und Filter in der Fotografie,

sowie der Blog-Artikel E6 zeigen die Vielfältigkeit von Filtern.

Somit offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale

des Herstellungsverfahrens gemäß Anspruch 1 nach „Hilfsantrag 3“.

b) Das Herstellungsverfahren des Patentanspruchs 1 nach „Hilfsantrag 3“ beruht

gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Wie zum „Hilfsantrag 1“ ausgeführt, ist der Fachmann zwar veranlasst, in der

Druckschrift D1 den Bereich mit den Fäden, welcher zwischen den beiden

transparenten Scheiben liegt, mit einer Kleberschicht zu verfüllen (M1.4), jedoch hat

der verwendete Rahmen die Funktion der Befestigung und des Spannens der

Fäden und muss demnach stabil gebaut sein. Der Fachmann hat somit keine

Veranlassung diesen im letzten Verfahrensschritt wieder zu entfernen (M1.8), zumal

die Fäden an ihm befestigt sind. Überdies ist es für den Fachmann ausgehend von

der D1 naheliegend, erst die Fäden einzubringen und anschließend den Raum mit

Kleber zu verfüllen, welches einem nachträglichen Einbringen der Fäden in die

Kleberschicht widerspricht

(M1.5). Daher beruht der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gegenüber der D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Da die Gestaltung der Tischplatte der Druckschrift E1 mit eingebrachten Objekten

den Effekt haben soll, eine Steinoberfläche nachzubilden (vgl. Sp.4, Z. 15f.: very

like natural stone materials of semiprecious nature, such as carnelian, marble and

malachite), ist dessen Kleberschicht weder teildurchlässig noch die zweite Scheibe

aus Sperrholz transparent. Die Zwischenschicht soll eine möglichst intransparente

Farbschicht für die Gesteinsimitation bilden und ist daher offensichtlich nicht für die

Herstellung eines optischen Bauteils, insbesondere eines Objektivaufsatzs für ein

Kameraobjektiv, geeignet (M1.1). Aus den vorgenannten Gründen

ist die

Druckschrift E1 auch nicht in Kombination mit einer weiteren Druckschrift geeignet,

zum Gegenstand des Patentanspruch 1 zu gelangen. Es gibt weder ausgehend von

der Druckschrift E1

eine Veranlassung

für

den Fachmann, das

Herstellungsverfahren auf optische Bauteile anzuwenden, noch, von einem

offenbarten Objektivaufsatz

auf

das Herstellungsverfahren

nach E1

zurückzugreifen.

Der Begriff „Kittschicht“ in Bezug auf den Objektivvorsatz der Druckschrift E11 ist

dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt und veranlasst ihn zwar, einen

zweiten Träger auf die Kittschicht aufzubringen (vgl. Anspruch 9: sich die einzelnen

diskreten optischen Elemente, … im Innern, vorzugsweise in der Kittschicht des

Trägers, befinden. M1.7). Jedoch gibt es für den Fachmann ausgehend von der E11

keinen Hinweis, die rahmenförmige Fassung, welche in vorteilhafter Weise auch

dazu dient, mehrere Vorsätze miteinander zu verbinden,

im

letzten

Verfahrensschritt wieder zu entfernen (M1.8, vgl. S. 6: Wenn mehrere Vorsätze

gleicher oder unterschiedlicher Wirkung lösbar miteinander verbunden werden

sollen, so kann dies z . B. mittels je eines Gewindes, das an der einen Seite als

Innengewinde 3, an der anderen Seite als gleiches Außengewinde 4 in die Fassung

eingearbeitet ist, erfolgen.).

Durch die sich bereits in der Kunststoff-Folie befindlichen Objekte bei dem

Objektivaufsatz der Druckschrift D2 besteht für den Fachmann keine Veranlassung,

diese erst nachträglich in die Kleberschicht, welche die Folie mit der Glasplatte

verklebt, einzubringen (M1.5Rest). Weiter fehlt die Veranlassung des Entfernens des

Rahmens (M1.8).

Auch bei dem Prismenvorsatz der Druckschrift E8 gibt es aufgrund der Anforderung

einer möglichst homogenen Verteilung der Farbpigmente in der Farbschicht keine

Veranlassung für den Fachmann, diese Pigmente erst in die bereits aufgetragene

Kleberschicht einzubringen (M1.5). Darüber hinaus gibt es für den Fachmann

keinen Hinweis auf die Bereitstellung und Entfernung eines Rahmens (M1.3, M1.8).

Bei dem holographischen Filter der E2

ist es weder möglich, die

Flüssigkristalldomänen einzubringen, bevor die zweite Deckscheibe aufgebracht

wird (M1.5, M1.7Rest), noch den die Polymerschicht umgebenden Rahmen zu

entfernen (M1.8), so dass auch die Druckschrift E2 dem Fachmann das

Herstellungverfahren gemäß Anspruch 1 nach „Hilfsantrag 3“ nicht nahelegen kann.

Die weiteren Druckschriften liegen ferner ab.

c)

Das Verfahren des Anspruchs 1 nach „Hilfsantrag 3“ ist daher neu gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, und es wird dem Fachmann

durch diesen auch nicht nahegelegt, so dass es patentfähig ist.

Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 nach „Hilfsantrag 3“ werden vom

Patentanspruch 1 mitgetragen.

Somit war das Patent im Umfang des „Hilfsantrags 3“ aufrechtzuerhalten.

10. Mit den

jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 nach den

„Hilfsantrag 1“ und „Hilfsantrag 2“ fallen auch die auf diese Ansprüche direkt oder

indirekt rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 27.

Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. bb)

cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Kätker

Dr. Kapels

Dr. Schenkl

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Januar 2025

Justizbeschäftigter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle