Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 16.01.2025 – 30 W (pat) 39/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160125B30Wpat39.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 39/22 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2020 209 564
ECLI:DE:BPatG:2025:160125B30Wpat39.22.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Januar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.
Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die am 11. März 2020 angemeldete Wort-/Bildmarke
ist am 1. Dezember 2020 unter der Nummer 30 2020 209 564 für die Waren und
Dienstleistungen
„Klasse 05: Füllmaterial
für zahnärztliche Zwecke; Zahnveneers zur
Verwendung bei der Zahnrestauration; Zahnlacke; Zahnlacke zum Versiegeln
der Zähne; Zahnfüllmittel; Keramische Füllmaterialien für zahnärztliche
Zwecke
Klasse 10: Zahnspangen; Zahnonlays; Zahnprothesen in der Form von Inlays;
Zahnbrücken; Zahnregulierungen; Zahnersatz; Zahnkronen; Zahnkappen;
Zahnprothesen; Zahnschienen; Zahnmedizinische Beißschienen; Prothesen
für zahnärztliche Zwecke; Zahnregulierungsklammern; Knirscherschienen
[zahnmedizinisch]; Zahnmedizinische Knirscherschienen; Zahnschutzkappen;
Kieferorthopädische Zahnspangen; Künstliche Zähne; Kieferorthopädische
Klammern zur Begradigung der Zähne; Beißschienen [zahnmedizinisch];
Schienen für medizinische Zwecke
Klasse 44: Dienste eines Zahnarztes; Dienstleistungen eines Zahnarztes;
Beratungen in Bezug auf Zahnmedizin; Zahnmedizinische Dienstleistungen;
Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Zahnmedizin; Bleaching der
Zähne; Dienstleistungen von Zahnkliniken; Dienstleistungen im Bereich
Kieferorthopädie; Kieferorthopädische Dienstleistungen; Zahnärztliche
Beratung;
Kosmetische
Zahnbehandlungen;
Zahnreinigungsdienste;
Zahnärztliche Betreuung; Zahnärztliche Dienstleistungen; Gesundheits- und
Schönheitspflege
für Menschen; Beratung auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens; Gesundheits- und Schönheitspflege; Medizinische
Beratung im Gesundheitswesen; Gesundheits- und Schönheitspflege für den
Menschen; Dienstleistungen eines Dentalhygienikers”
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 31. Dezember 2020.
Gegen die Eintragung ist von der Widersprechenden aus der für die Waren
„Klasse
05:
zahnärztliche Füllmittel, Befestigungsmaterialien
und
Abdruckmaterialien; Präparate für zahnärztliche Zwecke, insbesondere zur
minimalinvasiven Behandlung von Zähnen, insbesondere zur Infiltration von
Kariesläsionen im Zahnschmelz;
Klasse 10: zahnärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere Geräte und
Applikationshilfen von zahnärztlichen Materialien”
seit dem 16. April 2008 eingetragenen Wortmarke 30 2008 013 607
ICON
Widerspruch erhoben worden.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44
hat den Widerspruch mit Beschluss vom 31. Mai 2022 zurückgewiesen, da
zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Ausgehend von einer nach der Registerlage möglichen Begegnung der
Vergleichszeichen auf teilweise identischen und ansonsten (gering bis mittelgradig)
ähnlichen Waren sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke halte die Marke den danach zur Vermeidung einer
Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ein.
In ihrer Gesamtheit seien die Zeichen nicht ähnlich, da sie durch die in der
Widerspruchsmarke nicht vorhandenen zusätzlichen Bestandteile „-!c smile“ der
angegriffenen Marke und die dadurch hervorgerufenen Unterschiede in Wortlänge
und Silbenzahl sicher voreinander zu unterscheiden seien, wobei zur
Unterscheidung in schriftbildlicher Hinsicht auch die grafische Ausgestaltung des
Zeichenbestandteils „smile” beitrage.
Auch in begrifflicher Hinsicht fehle es an einer Ähnlichkeit der Vergleichszeichen,
da die Widerspruchsmarke ICON ein kleines Bild oder Piktogramm bezeichne, das
als Bestandteil einer grafischen Oberfläche eine Verknüpfung auf eine Datei, ein
Verzeichnis oder eine einen bestimmten Programmbefehl auslösende Schaltfläche
oder ein Symbol kennzeichne. Während die Widerspruchsmarke mithin vom
Verkehr vorrangig als ein grafisches Sinnbild für Anwendungsprogramme, Dateien
u.a. auf einem Bildschirm verstanden werde, sei die ungewöhnliche Begriffsbildung
„icon!c smile”– trotz des umgedrehten „i“ in Form eines Ausrufezeichens –
gesamtbegrifflich im Sinne von „ikonisches Lächeln“ bzw. „Kultlächeln“/„kultiges
Lächeln“ zu verstehen. Ausgehend hiervon sei eine begriffliche Ähnlichkeit auch
dann zu verneinen, wenn man ICON substantivisch iS von „Ikone“ auffassen würde.
Der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde auch
weder klanglich, bildlich noch begrifflich durch den mit dem Widerspruchszeichen
übereinstimmenden Bestandteil
„icon“
in einer die Gefahr unmittelbarer
Verwechslungen begründenden Weise geprägt, da die beiden Wortelemente
„icon!c“ und „smile” direkt aufeinander bezogen seien und sich zu einer
gesamtbegrifflichen Einheit verbänden.
Eine Verwechslungsgefahr wegen einer selbständig kennzeichnenden Stellung des
Bestandteils „icon“ innerhalb der angegriffenen Marke komme ebenfalls nicht in
Betracht. Weder werde dem Bestandteil „icon” in der jüngeren Marke lediglich eine
Unternehmensbezeichnung oder ein bekannter Name hinzugefügt noch ergäben
sich aus spezifischen Bezeichnungsgepflogenheiten oder aus sonstigen
Gesichtspunkten Anhaltspunkte für eine selbständig kennzeichnende Stellung.
Vielmehr führe die Zusammenfügung der Bestandteile zu dem Wort „icon!c smile”
davon weg, dem Bestandteil „icon” eine selbständig kennzeichnende Stellung
beizumessen.
Auch eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben. Eine
gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen dränge sich nicht auf, da der Aufbau
der Zeichen erkennbar voneinander abweiche und zwischen den Zeichen kein
sinnfälliger Zusammenhang bestehe, der die eine Marke als Variante der anderen
erscheinen lassen könnte. Dass die angegriffene Marke geeignet sein könne, bloße
Assoziationen an die ältere Marke wachzurufen, reiche für die Annahme einer
Verwechslungsgefahr nicht aus. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung liege ebenfalls nicht vor. da die Widersprechende das Vorliegen einer Zeichenserie nicht geltend gemacht habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Zur Begründung trägt sie vor, dass beide Zeichen hochgradig ähnlich seien.
Maßgeblich dafür sei, dass dem Bestandteil ,,Smile" der angegriffenen Marke beim
Zeichenvergleich keine oder allenfalls eine sehr geringe Rolle zukomme, da dieser
für Dentalwaren und -dienstleistungen glatt beschreibend sei. Ferner würden bei
dem Bestandteil ,,ICON!C" der angegriffenen Marke durch die Einbettung des
Zeichens ,,!" die ersten vier Buchstaben ,,ICON" vom Rest abgegrenzt und damit
hervorgehoben. Maßgeblich stünden sich somit die Zeichen/Bestandteile ICON und
,,lCON!C" gegenüber, wobei der Bestandteil ,,ICON" in der angegriffenen Marke
noch
besonders
hervorgehoben
sei. Diese
danach maßgeblichen
Zeichenbestandteile seien sowohl klanglich wie auch visuell hochgradig ähnlich, da
die Widerspruchsmarke und der kennzeichnungskräftige Bestandteil der
angegriffenen Marke in vier von sechs Buchstaben übereinstimmten, wobei die
Widerspruchsmarke von der jüngeren Marke komplett an deren durch das
Ausrufezeichen vom Rest des Zeichens abgegrenzten und vom Verkehr in aller
Regel stärker beachteten Wortbeginn übernommen werde. In klanglicher Hinsicht
sei dabei die Aussprache von ICON und ,,Icon!c" nahezu identisch, da die letzten
beiden Zeichen ,,!c" bei undeutlicher Aussprache kaum wahrnehmbar sein dürften,
falls sie denn aufgrund des Ausrufezeichens überhaupt ausgesprochen würden.
Angesichts der identischen bzw. ähnlichen Waren und Dienstleistungen sowie der
hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe dann aber
zwischen diesen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 31. Mai 2022 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen
Marke 30 2020 209 564 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30 2008 013
607 anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich weder vor der Markenstelle noch im
Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert. Er hat auch keinen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 11. November 2024 hat der Senat die Beteiligten über den
Termin zur Beratung und Entscheidung in der Sitzung vom 16. Januar 2025
informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,
da es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG fehlt, und zwar auch, soweit sich die Vergleichszeichen nach der
Registerlage auf identischen Waren begegnen können. Die Markenstelle hat den
Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen
ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von
Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen, und zwar
auch soweit sie sich nach der Registerlage bei identischen Waren begegnen
können, so dass der Widerspruch aus der Marke 1 089 272 zurückzuweisen ist.
1. Zwar verfügt die Widerspruchsmarke ICON über eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft. Soweit ICON als englisches Substantiv die Bedeutungen
„Ikone, Symbol“ aufweist
(vgl. https://de.pons.com/übersetzung/englischdeutsch/icon) sowie in der Informatik ein kleines Bild oder Piktogramm benennt, das
als Bestandteil einer grafischen Oberfläche oft eine Datei oder ein Verzeichnis und
in ähnlicher Weise auf Schaltflächen je einen Befehl an die Anwendungen
kennzeichnet
(vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Icon_(Computer)), ergibt sich
daraus
in
vorliegendem
Zusammenhang
keine
relevante
Kennzeichnungsschwäche, da ICON mit diesen Bedeutungen kein beschreibender
Aussagegehalt jedenfalls in Bezug auf die vorliegend relevanten Waren und
Dienstleistungen aus dem Dentalbereich zukommt.
2. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
ist die
Zeichenähnlichkeit der Vergleichszeichen aber auch im Bereich identischer Waren
zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen zu
begründen.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.
BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25
- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 -
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie
sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach
deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken
auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und
begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR
2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN;
BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 -
AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 -
coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr.
24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,
235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Aufl., § 9 Rdn. 280 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des
angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer
Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH
in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).
b. Vergleicht man vorliegend die Zeichen in ihrer Gesamtheit, besteht zwischen
ICON und
offensichtlich keine hinreichende Zeichenähnlichkeit in
klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht.
aa. Denn in ihrer Gesamtheit heben sich die Vergleichszeichen – wie bereits die
Markenstelle zutreffend
festgestellt hat – bei einigermaßen gleichmäßiger
Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile trotz der formalen Übereinstimmung in
dem Bestandteil „icon/ICON“ durch die weiteren in der Widerspruchsmarke nicht
vorhandenen, mit dem Anfangsbestandteil „icon“ unmittelbar verbundenen und
größenmäßig gleichwertig ausgestalteten zusätzlichen Bestandteile „-!c smile“ der
angegriffenen Marke so deutlich voreinander ab, dass weder klanglich noch
schriftbildlich mit unmittelbaren Verwechslungen zu
rechnen und die
Zeichenähnlichkeit daher als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten ist.
bb. Dies gilt auch in begrifflicher Hinsicht. Denn das angegriffene Zeichen verfügt –
ungeachtet der Frage, ob der Verkehr dessen Anfangsbestandteil
auf
Grundlage eines Verständnisses des darin enthaltenen Ausrufezeichens „!“als
„umgedrehtes „i“ iS von „iconic“ versteht oder darin eine Kombination eines formal
mit dem Widerspruchszeichen übereinstimmenden Anfangsbestandteils „icon“ mit
einem nachgeordneten
(Phantasie-)Bestandteil
„!c“ erkennt
(hierzu noch
ausführlich im Folgenden) – jedenfalls mit dem weiteren Bestandteil
über
ein Zeichenelement, welches dem Verkehr nicht nur aufgrund seiner gegenüber
deutlich abweichenden graphischen Ausgestaltung als selbständiger
Bestandteil gegenübertritt, sondern vor allem auch als in den inländischen
Sprachgebrauch eingegangenes englisches Wort
für
„Lächeln“ einen
eigenständigen Begriffsinhalt aufweist, der in der Widerspruchsmarke begrifflich
keine Entsprechung findet.
cc. Allein die formale klangliche, bildliche wie auch begriffliche Übereinstimmung
der Widerspruchsmarke mit dem Anfangsbestandteil „icon“ der angegriffenen
Marke begründet keinen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit. Denn das Publikum
pflegt Marken nicht zu analysieren. Marken werden daher in der Regel in der Weise
aufgenommen, in der sie dem Verbraucher entgegentreten. Bei Marken, die nicht in
ihrer Gesamtheit, sondern – wie vorliegend – nur in Einzelbestandteilen
Ähnlichkeiten aufweisen, kann daher für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit
nicht ohne weiteres allein auf identische bzw. ähnliche Zeichenbestandteile ohne
Berücksichtigung der Marken als Ganzes abgestellt werden (vgl. EuGH GRUR
2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE).
c. Vielmehr können Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten
in einzelnen
Zeichenbestandteilen bei sich
in
ihrer Gesamtheit deutlich voneinander
abweichenden, d.h. unähnlichen oder allenfalls sehr gering ähnlichen Marken nur
dann zu einem höheren Grad an Zeichenähnlichkeit führen, wenn diesen eine
selbständig kollisionsbegründende Stellung in den betreffenden Zeichen zukommt.
Dies ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil entweder den Gesamteindruck der
angegriffenen Marke prägt oder aber in dem angegriffenen Zeichen eine selbständig
kennzeichnende Stellung behält, die den Verkehr zu der Annahme veranlasst, dass
die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR
2019, 1058 Nr. 38 – KNEIPP; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 394, 395).
Beides ist vorliegend aber nicht der Fall.
aa. Eine zusammengesetzte Marke wird durch einen oder mehrere Bestandteile
geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen
Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck
der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können
(EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM/Shaker Limoncello; GRUR 2016, 80 Rn.
37 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft],
mwN; BGH, GRUR 2012, 64 Rn. 15 = WRP 2012, 83 – Maalox/Melox-GRY). Diese
Maßstäbe gelten auch, wenn es – wie vorliegend - um die Beurteilung eines aus
mehreren Bestandteilen formal zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht
(vgl. BGH GRUR 2008, 905 Rn. 26 -Pantohexal; GRUR 2020, 1202 Rn. 26 -
YOOFOOD/YO).
aaa. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann jedoch dem klanglich, bildlich wie
auch
begrifflich
mit
der Widerspruchsmarke
übereinstimmenden
Anfangsbestandteil „icon“ der angegriffenen Marke schon deshalb keine den
Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägende Stellung zuerkannt werden,
weil dieser innerhalb des Anfangsbestandteils
der angegriffenen Marke
nicht eigenständig hervortritt.
Denn auch wenn das in diesem Zeichenelement angeordnete Ausrufezeichen „!“ für
eine gewisse Zäsur zwischen der vorangestellten Buchstabenfolge „icon“ und dem
nachgeordneten Konsonanten „c“ sorgt, wird der Verkehr dennoch in
keine Kombination von „icon“ mit einem nachgestellten Element „!c“ erkennen und
den Anfangsbestandteil „icon“ daher als eigenständigen Zeichenbestandteil
wahrnehmen, sondern das Ausrufezeichen „!“ als „umgedrehtes i“ interpretieren und
den Zeichenbestandteil
als englisches Wort „iconic“ in seiner nahezu
identischen und daher inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen
deutschen Entsprechung „ikonisch“ verstehen.
Für ein Verständnis des Ausrufezeichens als „umgedrehtes
i“ und eine
Wahrnehmung des Zeichenbestandteils
als einheitlicher Begriff „iconic“
spricht dabei nicht nur die werbeübliche Ersetzung des Buchstabens „i“ durch ein
Ausrufezeichen in Form eines „umgedrehten i“ (vgl. dazu BPatG 29 W (pat) 532/16
vom 16. Januar 2018 - W¡R, BeckRS 2018, 1233) sowie die größenmäßig und
graphisch identische Ausgestaltung von „Strich“ und „Punkt“ des „Ausrufezeichens“
gegenüber dem Anfangsvokal „i“, sondern vor allem dessen graphische
„Einbettung“ zwischen den schriftbildlich identisch ausgestalteten Buchstaben
„icon“ und „c“ des Zeichenbestandteils
. Denn diese „Einbettung“ legt vor
dem Hintergrund, dass der Zeichenbestandteil sich bei einem Verständnis iS von
„iconic“ mit dem nachfolgenden englischen – und in der Bedeutung „Lächeln“ in
den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen – Zeichenbestanteil
zu dem
ohne weiteres verständlichen Gesamtbegriff „ikonisches Lächeln“ verbindet (vgl.
https://www.deepl.com/de/translator#en/de/ iconic%20smile zu „iconic smile“), eine
Ergänzung der ansonsten keinen sinnvollen Begriff ergebenden Buchstabenfolge
„icon-c“ um den Buchstaben „i“ zu dem Begriff „iconic“ und damit eine
entsprechende Interpretation des Ausrufezeichens „!“ als umgedrehtes „i“ für den
Verkehr nahe.
bbb. Dem danach iS von „iconic“ zu verstehenden Zeichenbestandteil
kommt – ungeachtet der Frage, ob er im Rahmen der Gesamtabwägung in seiner
Gesamtheit
überhaupt
eine
für eine Verwechslungsgefahr
relevante
Zeichenähnlichkeit zu der Widerspruchsmarke ICON aufweisen würde – aufgrund
seines sich
in Kombination mit
ergebenden gesamtbegrifflichen
Aussagegehalts iS von „ikonisches Lächeln“ keine den Gesamteindruck des
angegriffenen Zeichens prägende Stellung zu.
Denn bei Zeichen, die sich als sofort verständliche einheitliche Gesamtbegriffe
darstellen, besteht für den Verkehr kein Anlass, sich nur an einem einzelnen
Markenbestandteil zu orientieren (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 441
m.w.Nachw.). Vielmehr tragen in diesem Falle sämtliche Zeichenbestandteile
gleichermaßen und gleichgewichtig zum Gesamteindruck bei. Eine Prägung des
Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil kann aber nicht angenommen
werden, wenn sich dieser Bestandteil als lediglich gleichgewichtig mit anderen
Markenteilen darstellt (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 407
m.w.Nachw.). In diesem Fall verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das
Zeichen in seiner Gesamtheit zum Vergleich heranzuziehen ist (vgl. BGH GRUR
2008, 903 (Nr. 22) - ANTIGUO/SIERRA ANTIGUO).
Unerheblich ist dabei, dass sich die angegriffene Marke bei einem Verständnis iS
von „iconic smile“ in vorliegendem Waren- und Dienstleistungszusammenhang in
einem werblich-anpreisenden Hinweis darauf erschöpft, dass diese dazu bestimmt
und geeignet sind bzw. zumindest dazu beitragen können, für ein „ikonisches
Lächeln“ zu sorgen. Denn ein gesamtbegrifflicher Charakter eines aus mehreren
Elementen gebildeten Zeichens kann auch durch beschreibende Bestandteile
vermittelt werden (BGH GRUR 2009, 772 Nr. 64 – Augsburger Puppenkiste;
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 441 mwN).
ccc. Aber selbst unter der – zugunsten der Widersprechenden unterstellten -
Annahme einer bei der angegriffenen Marke durch das Ausrufezeichen bewirkten
Zäsur und einer dadurch hervorgerufenen Wahrnehmung der angegriffenen Marke
als Kombination eines eigenständigen Anfangsbestandteils „icon“ mit einem
nachgeordneten (Phantasie-)Bestandteil „!c“ und dem Begriff „smile“ kommt dem
mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Anfangsbestandteil „icon“ keine
den Gesamteindruck prägende Stellung innerhalb des angegriffenen Zeichens zu.
Auch wenn sich in diesem Fall die einzelnen Zeichenbestandteile nicht zu einem
Gesamtbegriff verbinden würden, da der mittlere Teil „!c“ keinen Sinngehalt aufweist
und vor allem auch „icon“ und „smile“ in ihren jeweiligen Bedeutungen sich zu keiner
sinnvollen begrifflichen Einheit verbinden, sondern mehr oder weniger unverbunden
nebeneinander stehen, bestünde für den Verkehr kein Anlass, den unmittelbar mit
„icon“ verbundenen und sich in dessen Schriftbild einfügenden mittleren Bestandteil
„!c“ sowie den graphisch sogar noch hervorgehobenen Endbestandteil „smile“ zu
vernachlässigen und sich allein an dem Anfangsbestandteil „icon“ zu orientieren.
Zwar weist der Zeichenbestandteil
„smile“
in vorliegendem Waren- und
Dienstleistungszusammenhang einen jedenfalls deutlich beschreibenden Anklang
auf. Jedoch ist dessen Aussagegehalt in Alleinstellung bzw. – wie vorliegend – in
Kombination mit dem Phantasiebestandteil „!c“ und dem Begriff „icon“ ohne eine
„das Lächeln“ näher definierende oder konkretisierende Angabe – wie es in den
Wortfolgen „perfect smile“ oder auch „iconic smile“ sowie den von der
Widersprechenden auf Seite 5 ihrer Widerspruchsbegründung vom 13. August 2021
genannten Zeichen der Fall ist – doch eher vage und unbestimmt. Vor dem
Hintergrund, dass der angesprochene Verkehr eine Marke so wahrnimmt, wie sie
ihm entgegentritt, ohne sie
in einzelne Bestandteile zu zerlegen, dürfen
beschreibende oder kennzeichnungsschwache Bestandteile jedoch nicht von
vornherein unberücksichtigt bleiben. Aus ihnen können zwar keine isolierten Rechte
hergeleitet werden. Ebenso wenig prägen sie für sich allein den Gesamteindruck
einer Marke. Mit weiteren Angaben können sie sich aber zu einem
zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden
(BGH GRUR
2004, 783, 785 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2008, 719 Rn. 37
- idw Informationsdienst Wissenschaft; GRUR 2009, 772 Rn. 59 - Augsburger
Puppenkiste; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 403).
Der Verkehr wird daher selbst bei einer – zugunsten der Widersprechenden
unterstellten – eigenständigen Wahrnehmung des mittleren Bestandteils „!c“ weder
diesen Bestandteil noch den weiteren Bestandteil
von vornherein außer Acht
lassen und sich allein an dem Anfangsbestandteil „icon“ orientieren, sondern die
angegriffene Marke insgesamt als Phantasiezeichen verstehen, bei der sämtliche
Bestandteile der angegriffenen Marke gleichermaßen und gleichgewichtig zum
Gesamteindruck beitragen.
ddd. Soweit nach der Rechtsprechung des BGH eine durch Benutzung gesteigerte
Kennzeichnungskraft der Gegenmarke (oder eines den Gesamteindruck des
Zeichens prägender Bestandteil) im Rahmen der Prägung eines aus dieser sowie
weiteren Bestandteilen zusammengesetzten (jüngeren) Zeichens insoweit von
Bedeutung sein kann, als dies dazu
führen kann, dass die besondere
herkunftshinweisende Funktion der älteren Marke bzw. des deren Gesamteindruck
prägenden Bestandteils vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm
das Zeichen nicht isoliert, sondern als hinreichend selbständig wahrnehmbarer
Bestandteil eines jüngeren Kombinationszeichens begegnet (vgl. BGH GRUR 2003,
880, 881 – City Plus; GRUR 2013, 833 Nr. 48 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR
2019, 1058, Nr. 38 – KNEIPP; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9, Rdn. 419),
erschiene dies nach Auffassung des Senats in rechtlicher Hinsicht auch in Bezug
auf den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden isolierten Wortanfang
„icon“ der angegriffene Marke trotz dessen Verbindung mit den nachfolgenden
Elementen „!c“ zu dem einheitlichen Zeichenbestandteil
nicht von
vornherein
ausgeschlossen;
jedoch
ist
eine
solche Stärkung
der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ICON mangels näheren Vorbringens
zu Inhalt und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke weder dargelegt noch
erkennbar.
bb. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn unter dem
Gesichtspunkt
einer
selbständig
kennzeichnenden
Stellung
der
Widerspruchsmarke ICON in dem angegriffenen Zeichen.
aaa. Eine Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt kommt in Betracht,
wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder
ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbständig
kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses
Bestandteils mit dem älteren Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen der
Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus
wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR
2005, 1042 Tz. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258 Nr. 33 -
INTERCONNECT/T-InterConnect). Dabei kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auch eine bloß ähnliche Übernahme der älteren Marke in das
jüngere Zeichen genügen (vgl. BGHZ 167, 322 Nr. 18 – Malteserkreuz I;
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 496 mwN)
Insoweit bedarf es aber der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen,
in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als
selbstständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2013, 833 Nr. 50 –
Culinaria/Villa Culinaria) und die dazu führen, dass der mit der Widerspruchsmarke
übereinstimmende bzw. ähnliche Zeichenbestandteil
im Gesamtgefüge der
angegriffenen Marke wie eine
„Marke
in der Marke“ erscheint
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 502).
bbb. Daran fehlt es bei einem seitens des Senats angenommenen Verständnis des
Zeichenbestandteils
als einheitlichem Begriff iS von „iconic“ in Bezug auf
die mit der Widerspruchsmarke formal übereinstimmende Buchstabenfolge „icon“
schon deshalb, weil diese in
nicht eigenständig hervortritt, sondern mit
den weiteren Bestandteilen „!c“ dieses Zeichenbestandteils zu einem einheitlichen
Begriff verschmilzt und damit vollständig in das jüngere Kombinationszeichen
integriert ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn 510).
ccc. Was eine selbständig kennzeichnende Stellung des
formal die
Widerspruchsmarke enthaltenen Zeichenbestandteils
betrifft, ist zwar in
rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass – wie bereits erwähnt – auch eine bloß
ähnliche Übernahme der älteren Marke in das jüngere Zeichen zur Begründung
einer Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt genügen kann; jedoch
dürfte vorliegend bereits die Ähnlichkeit zwischen der Widerspruchsmarke ICON
und dem Zeichenbestandteil
in Anbetracht des sich dem Verkehr ohne
weiteres erschließenden abweichenden Begriffsinhalts von ICON und
zu
gering sein, um eine für eine Verwechslungsgefahr hinreichende Zeichenähnlichkeit
zwischen Vergleichszeichen in ihrer für die Beurteilung allein maßgeblichen
Gesamtheit zu begründen.
Dies bedarf aber keiner abschließenden Erörterung, da jedenfalls die Verbindung
der Bestandteile
und
zu dem einheitlichen und einen
gesamtbegrifflichen Aussagegehalt aufweisenden Gesamtzeichen
eine selbständig kennzeichnenden Stellung von
ausschliesst (vgl. dazu
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 510).
Bei dem weiteren Markenbestandteil
der angegriffenen Marke handelt es sich
auch
nicht
um
das
(hinreichend
bekannte) Firmenschlagwort
der
Widersprechenden oder um eine bekannte Marke oder einen Stammbestandteil
einer Zeichenserie der Inhaberin der angegriffenen Marke, so dass eine selbständig
kennzeichnende Stellung von
unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht
in Betracht kommt (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 833, Nr. 50 - Culinaria/Villa
Culinaria; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 503, 506).
Auch soweit dem Verkehr eine selbständig kennzeichnende Stellung durch die
äußere Gestaltung einer jüngeren Marke wie zB eine deutliche abgesetzte
Darstellung des betreffenden Bestandteils nahegebracht werden kann (vgl. BGH
GRUR 2006, 859 Nr. 22 – Malteserkreuz I), liegt ein solcher Fall hier nicht vor, da
zwar ein abweichendes Schriftbild gegenüber dem weiteren
Zeichenbestandteil
aufweist, mit diesem jedoch zu einem einheitlichen, in
sich geschlossenen und darüber hinaus einen gesamtbegrifflichen Aussagegehalt
vermittelnden Zeichen verbunden ist und daher gerade nicht in einer Weise
abgesetzt ist, die dem Verkehr Anlass geben könnte,
eine selbständig
kennzeichnende Stellung beizumessen.
ddd. Selbst bei – einer zugunsten der Widersprechenden unterstellten - Annahme
einer durch das Ausrufezeichen bewirkten Zäsur und einer dadurch
hervorgerufenen Wahrnehmung der angegriffenen Marke als Kombination eines
eigenständigen Anfangsbestandteils „icon“ mit einem nachgeordneten (Phantasie-)
Bestandteil „!c“ und dem Begriff „smile“ fehlt es an besonderen Umständen, die dem
Verkehr Anlass geben könnten, den mit der Widerspruchsmarke
formal
übereinstimmenden Bestandteil „icon“ als selbstständig kennzeichnend anzusehen.
Auch wenn sich die Zeichenelemente anders als bei einem – nach Auffassung des
Senats gegebenen – Verständnis der angegriffenen Marke iS von „iconic smile“
nicht zu einer gesamtbegrifflichen Aussage verbinden, handelt es sich bei den dann
maßgeblichen weiteren Zeichenbestandteilen „!c“ und
ebenfalls weder um
das (hinreichend bekannte) Firmenschlagwort der Widersprechenden noch um eine
bekannte Marke oder einen Stammbestandteil einer Zeichenserie der Inhaberin der
angegriffenen Marke. Ferner
tritt
„icon“ auch
in diesem Fall bei der
Widerspruchsmarke größenmäßig und gestalterisch gegenüber dem Bestandteil
„!c“, aber auch gegenüber
aufgrund seiner Anordnung nebeneinander und
der Verbindung zu einem einheitlichen Zeichen nicht so deutlich hervor, dass für
den Verkehr Anlass bestünde, „icon“ aufgrund seiner Stellung innerhalb des
Gesamtzeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung beizumessen.
cc. Ebenso wenig kommt auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines
Serienzeichens in Betracht, da für eine Markenserie der Widersprechenden mit
einem Stammbestandteil ICON keine Anhaltspunkte bestehen.
dd. Es besteht ferner auch keine Gefahr, dass die Zeichen in sonstiger Weise
gedanklich miteinander
in Verbindung gebracht werden. Diese Art von
Verwechslungsgefahr
setzt
- wie auch die anderen Formen der
Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG - voraus, dass der Verkehr die Unterschiede
beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der
Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin
der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder
organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne
einer gemeinsamen Produktverantwortung, zu schließen, etwa weil er in der
angegriffenen Marke aufgrund des mit der Widerspruchsmarke
formal
übereinstimmenden Anfangsbestandteils „icon“ eine Variante bzw. Spezifizierung
der älteren Marke zB im Sinne einer besonderen Produktlinie erkennt (vgl. dazu
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 565, 566 mwN).
Dem wirkt bei einem aus den vorgenannten Gründen naheliegenden begrifflichen
Verständnis des Zeichenbestandteils
iS von „iconic“ bereits entgegen,
dass dem Verkehr in diesem Fall die mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende
Buchstabenfolge „icon“ aufgrund des sich dann ergebenden gesamtbegrifflichen
Aussagegehalts des Gesamtzeichens
iS von „ikonisches Lächeln“
nicht mehr als eigenständiger Zeichenbestandteil entgegentritt.
Aber selbst bei – zugunsten der Widersprechenden unterstellter – Annahme einer
durch das Ausrufezeichen bewirkten Zäsur und einer daraus resultierenden
eigenständigen Wahrnehmung
des
mit
der Widerspruchsmarke
übereinstimmenden Anfangsbestandteil
„icon“ würde der Verkehr
in der
angegriffenen Marke aufgrund des keinen begrifflichen Aussagegehalts
aufweisenden Bestandteils „!c“ sowie des
insgesamt den Eindruck eines
einheitlichen
Phantasiezeichens
hervorrufenden Gesamteindrucks
der
angegriffenen Marke ebenfalls keine Variante bzw. Spezifizierung der älteren Marke
erkennen.
B. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser
Hammer
Merzbach