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BPatG Urteil vom 28.01.2025 – 3 Ni 7/23 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280125U3Ni7.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 7/23 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2025:280125U3Ni7.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 3 421 997
(DE 60 2013 070 076)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich und die Richterinnen Dipl.-
Chem. Dr. Wagner, Dr.-Ing. Philipps sowie Berner
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des am 20. Dezember 2013 angemeldeten und auch
mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
3 421 997 (Streitpatents). Es nimmt die Prioritäten der US-Anmeldung 2012 61
746 965 vom 28. Dezember 2012 und der EP-Anmeldung 13167355 vom 10. Mai
2013 in Anspruch. Die Erteilung des in englischer Sprache gefassten Streitpatents
ist am 17. Juni 2020 veröffentlicht worden. Es ist in Kraft und wird vom Deutschen
Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2013 070 076.1 geführt. Das
Streitpatent trägt die Bezeichnung
„A CELL MEDIATED IMMUNE RESPONSE ASSAY“
in der deutschen Übersetzung:
„ZELLVERMITTELTER IMMUNREAKTIONSTEST“.
Es umfasst in seiner erteilten Fassung 22 Patentansprüche, von denen die
Patentansprüche 1, 14, 16, 17, 19, 20 und 21 nebengeordnet sind.
Der das Verfahren zur Messung zellvermittelter Immunantwortaktivität betreffende
Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:
1. A method for measuring cell-mediated immune response activity, said
method comprising:
(a) providing an incubation composition by contacting a sample comprising
immune cells capable of producing immune effector molecules following
stimulation by a peptide antigen with at least one peptide antigen having a
length selected from 5 to 100 amino acids and with at least one non-reducing
sugar capable of increasing the interferon-gamma response of immune cells
that respond to the antigen; and
(b) detecting the presence or level of at least one immune effector molecule,
wherein detecting the presence or level of at least one immune effector
molecule comprises detecting the presence or level of interferon-gamma (INFgamma) and/or an immune effector molecule whose production is induced or
enhanced by interferon-gamma.
Der erteilte Patentanspruch 14 betrifft eine Zusammensetzung geeignet für das
Verfahren nach Patentanspruch 1 und hat in der erteilten Fassung folgenden
Wortlaut:
14. A composition for inducing a cell mediated immune response, comprising:
a) at least one isolated peptide antigen having a length selected from 5 to 100
amino acids;
b) at least one non-reducing sugar capable of increasing the interferon-gamma
response of immune cells that respond to the antigen; and
c) at least one anticoagulant.
Der Patentanspruch 16 in der erteilten Fassung betrifft ein Probensammelgefäß,
das eine Zusammensetzung nach Patentanspruch 14 enthält; er lautet wie folgt:
16. A sample collection vessel, comprising the composition according to Claim
14 or 15.
Der erteilte Patentanspruch 17 betrifft ein Kit geeignet für das Verfahren nach
Patentanspruch 1 und hat folgende Fassung:
17. A kit for measuring cell-mediated immune response activity in a subject,
comprising at least one peptide antigen having a length selected from 5 to 100
amino acids, preferably from 7 to 50 amino acids, at least one non-reducing
sugar capable of increasing the interferon-gamma response of immune cells
that respond to the antigen, at least one sample collection vessel and at least
one detection means for interferon-gamma and/or an immune effector molecule
whose production is induced or enhanced by interferon-gamma.
Der erteilte Patentanspruch 19 betrifft die Verwendung eines nichtreduzierenden
Zuckers in immunologischen Assay und lautet wie folgt:
19. Use of a non-reducing sugar in an immunological assay for measuring cellmediated response activity to a peptide antigen having a length selected from 5
to 100 amino acids, preferably from 7 to 50 amino acids, wherein the addition
of the non-reducing sugar increases the release of interferon-gamma from
immune cells that respond to the peptide antigen tested in said assay, and
wherein preferably, the non-reducing sugar has one or more of the following
characteristics:
i) the non-reducing sugar is a disaccharide;
ii) the non-reducing sugar is selected from trehalose and sucrose;
iii) the non-reducing sugar is selected from trehalose, mannitol, sucrose and
raffinose;
iv) the non-reducing sugar is trehalose;
v) the non-reducing sugar is used in a concentration of at least 1 mg/ml,
preferably 2 mg/ml in the incubation composition comprising the sample to be
tested and the antigen;
vi) the non-reducing sugar is provided in the form of a composition which
additionally comprises the antigen to be tested and optionally an anticoagulant;
vii) the addition of the non-reducing sugar during incubation of the sample with
the antigen increases the release of interferon-gamma from immune cells that
respond to the peptide antigen tested in said assay.
Der Patentanspruch 20 betrifft die Verwendung eines nichtreduzierenden Zuckers
in einem immunologischen Assay, zur Erhöhung der Freisetzung von Interferongamma aus Immunzellen und lautet in der erteilten Fassung wie folgt:
20. Use of a non-reducing sugar in an immunological assay for measuring cellmediated response activity for increasing the release of interferon-gamma from
immune cells that respond to an antigen tested in said assay, optionally wherein
the antigen and/or the non-reducing sugar have one or more of the
characteristics defined in claim 15.
Der erteilte Patentanspruch 21 betrifft ein Probensammelgefäß mit einer
Inkubationszusammensetzung und lautet wie folgt:
21. An incubation composition comprised in a sample collection vessel, the
incubation composition comprising:
a) a non-diluted sample obtained from a subject, the sample comprising immune
cells capable of producing immune effector molecules following stimulation by
a peptide antigen, preferably T lymphocytes;
b) at least one isolated peptide antigen having a length selected from 5 to 100
amino acids;
c) at least one non-reducing sugar capable of increasing the interferon-gamma
response of immune cells that respond to the antigen; and
d) optionally an anticoagulant.
Die Patentansprüche 2 bis 13 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1,
der Patentanspruch 15 auf Patentanspruch 14, der Patentanspruch 18 auf
Patentanspruch 17 und der Patentanspruch 22 auf Patentanspruch 21
rückbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Nichtigkeitsklage die vollständige Nichtigerklärung
des Streitpatents und stützt diese zum einen auf mangelnde Patentfähigkeit mit
Blick auf fehlende erfinderische Tätigkeit. Zum anderen sei der Gegenstand des
Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn
ausführen könne.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 3 421 997 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen,
dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 10 gemäß
Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 erhält.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 10 wird
auf die Akte verwiesen.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und ist der Auffassung,
der Gegenstand des Streitpatents sei ausführbar offenbart und beruhe auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Beide Parteien haben zur Stützung ihres jeweiligen Vorbringens u.a. folgende
Dokumente in das Verfahren eingeführt:
K1
K3
K4
EP 3 421 997 B1 (Streitpatent);
WO 2004/042396 A1;
Präve, P., et al. (Hrsg.): Handbuch der Biotechnologie.
4. Auflage. Oldenbourg Verlag GmbH, München, 1994. S. 469-
476. – ISBN 3-486-26223-8;
K5
Manning, M. C., et al., „Stability of Protein Pharmaceuticals: An
Update”, Pharmaceutical Research, 2010, Vol. 27, No. 4, S. 544-
575;
K6
Crowe, L. M., et al., “Is Trehalose Special for Preserving Dry
Biomaterials?”, Biophysical Journal, 1996, Vol. 71, S. 2087-
2093;
K8
Roser, B., “Trehalose Drying: A Novel Replacement for Freeze-
K9
K10
Drying”, BioPharm, September 1991, S. 47-53;
US 4 806 343;
Carpenter, J. F., et al., “Rational Design of Stable Lyophilized
Protein Formulations: Some Practical Advice”, Pharmaceutical
Research, 1997, Vol. 14, No. 8, S. 969-975;
K11
Li, S., et al., “Effects of Reducing Sugars on the Chemical
Stability of Human Relaxin in the Lyophilized State”, Journal of
Pharmaceutical Sciences, 1996, Vol. 85, No. 8, S. 873-877;
K16
Sigma-Aldrich, „Storage and Handling Synthetic Peptides
GUIDELINES“, 2005, S. 1-4;
K17
Maecker, H. T., et al., „Standardization of cytokine flow cytometry
assays“, BMC Immunology, 2005, Vol. 6, No. 13, S 1-18;
K18
Maecker, H. T., et al., „Standardizing Immunophenotyping for the
Human Immunology Project“, Nature Reviews Immunology,
2012, Vol. 12, S. 191-200;
K19
Inokuma, M., et al. „Functional T Cell Responses to Tumor
Antigens in Breast Cancer Patients Have a Distinct Phenotype
and Cytokine Signature“ The Journal of Immunology, 2007, Vol.
179, No. 4, S. 2627-2633;
K20a
Lima, V. M. F., et al., „Role of Trehalose Dimycolate in
Recruitment of Cells and Modulation of Production of Cytokines
and NO in Tuberculosis“, Infection and Immunity, 2001, Vol. 69,
No. 9, S. 5305-5312;
K20b
Davidsen, J., et al., „Characterization of cationic liposomes
based on dimethyldioctadecylammonium and synthetic cord
factor from M. tuberculosis (trehalose 6, 6’-dibehenate) - A novel
adjuvant inducing both strong CMI and antibody responses“,
Biochimica et Biophysica Acta, 2005, Vol. 1718, S. 22-31;
K20c
Schoenen, H., et al., „Cutting Edge: Mincle Is Essential for
Recognition and Adjuvanticity of the Mycobacterial Cord Factor
and its Synthetic Analog Trehalose-Dibehenate“, The Journal of
Immunology, 2010, Vol. 184, S. 2756-2760;
K21a
Matsuura, M., et al., „Biological Activities of Chemically
Synthesized Partial Structure Analogues of Lipid A“, The Journal
of Biochemistry, 1985, Vol. 98, No. 5, S. 1229-1237;
K21b
Matsuura, M., et al., „Effects of Backbone Structures and
Stereospecificities of Lipid A - Subunit Analogues on Their
Biological Activities“, The Journal of Biochemistry, 1986, Vol. 99,
No. 5, S. 1377-1384;
K22
Sarkar, S., et al., „Trehalose, a Novel mTOR-independent
Autophagy Enhancer, Accelerates the Clearance of Mutant
Huntingtin and α-Synuclein“, The Journal of Biological Chemistry
2007, Vol. 282, No. 8, S. 5641-5652;
K23
Chang, Y.-P., et al., „Autophagy Facilitates IFN-γ-induced Jak2-
STAT1 Activation and Cellular Inflammation“, The Journal of
Biological Chemistry 2010, Vol. 285, No. 37, S. 28715-28722;
K24a
Insel, P., et al., "Nutrition”, Jones and Bartlett Publishers, Inc.,
Sudbury, Massachusetts, 2. Aufl., 2004, S. 135. – ISBN 0-7637-
0765-1;
K24b
O’Donnell, K. und Kearsley, M. W., “Sweeteners and Sugar
Alternatives in Food Technology“, Wiley-Blackwell, A John Wiley
& Sons, Ltd., Chichester, Publication, 2. Aufl., 2012, S. 301;
K24c
Kamm, B., et al., „Biorefineries – Industrial Processes and
Products. Status Quo and Future Directions.” WILEY-VCH
Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, 2006, Vol. 1, S. 5 und
376. – ISBN-13: 978-3-527-31027-2;
K24d
Stütz, A. E., „Glycoscience Epimerisation, Isomerisation and
Rearrangement Reactions of Carbohydrates“, Springer Verlag,
Berlin Heidelberg New York, 2001, Vorwort, S. 1. ISBN 3-540-
41383-9;
K24e
Fraser-Reid, B. O., et al., (Hrsg.), „Glycosience Chemistry and
Chemical Biology“, Springer Verlag, Berlin Heidelberg New York,
2. Aufl., 2008, S. 1193. ISBN 978-3-540-30429-6;
K25
Amorij, J.-P., et al., „Development of Stable Influenza Vaccine
Powder
Formulations: Challenges
and Possibilities“,
Pharmaceutical Research, 2008, Vol. 25, No. 6, S. 1256-1273;
K30-2
Hauer, B., et al., „Interferon-γ-Tests in der Tuberkulose-
Diagnostik - Aktueller Stand“, Pneumologie, 2006, Vol. 60, S. 29-
44;
K30-3
QuantiFERON®-TB Gold, IFN-Gamma-Test für Vollblutproben
zur Messung von Reaktionen auf die Peptidantigene ESAT-6,
CFP-10 und TB7.7(p.4), Packungsbeilage, cellestis, Dok.-Nr.
05990301G, Juli 2011, S. 1-31;
K31
BIONOTE, Versuchsbericht E-HTB-VS vom 8. Mai 2024,
6 Seiten;
K32
BIONOTE, ergänzender Versuchsbericht TCF-E-HTB-VS vom
23. Dezember 2024, 9 Seiten;
K33
Statistische Auswertung der Versuchsdaten gemäß Anlage K32,
24. Januar 2025, 5 Seiten;
NiB2
Falbe, J. und Regitz, M. (Hrsg.): Römpp-Lexikon Chemie. Georg
Thieme Verlag, Stuttgart, 10. Aufl., 1999, Band 6, S. 5096-5097,
Eintrag „Zucker“. – ISBN 3-13-735110-3;
NiB3
Voet, D. und Voet, J. G., „Biochemistry“, John Wiley & Sons, Inc.,
2. Aufl., 1995. S. 252-253. – ISBN 0-471-58651-X;
NiB4
Dorland’s Illustrated Medical Dictionary, 2000, Eintrag „simple
s.“;
NiB6
Accelerated stability study, undatiert, 2 Seiten;
NiB15
X … , zweite Sachverständigenerklärung vom 3. Juni 2024, 10
Seiten.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden
Ausführbarkeit nicht vorliegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ).
I.
1.
Das Streitpatent betrifft Verfahren, Zusammensetzungen und Kits zur
Messung zellvermittelter Immunantwortaktivität mit erhöhter Sensitivität und
verbesserter Lagerstabilität (vgl. K1, [0001]).
Diagnostische Tests auf immunologischer Basis finden im medizinischen Bereich
breite Anwendung. Sie sind insbesondere wichtige Hilfsmittel für die Erkennung und
Überwachung einer Vielzahl von Krankheiten. Die Wirksamkeit dieser Assays liegt
zum Teil in der Spezifität von Komponenten des Immunsystems wie T-
Lymphozyten. Ungeachtet dieser Spezifität ist die immunologische Diagnostik nicht
immer ausreichend empfindlich, um schwach ausgeprägte Infektionen, das
Vorhandensein einer dauerhaften Infektion, das Vorhandensein einer dauerhaften,
schwach ausgeprägten Infektion, Infektionen bei Personen mit aktiven oder latenten
infektiösen oder
latenten
Infektionskrankheiten oder bei Personen mit
Immunschwäche oder irgendeiner Form von Immunsuppression nachzuweisen. Zu
den wünschenswerten Leistungsmerkmalen eines Assays für zellvermittelte
Immunreaktionen, insbesondere zum Nachweis einer antigenspezifischen T-Zell-
Reaktion, gehören eine angemessene Sensitivität, Spezifität, Zuverlässigkeit und
Reproduzierbarkeit, wobei er einfach und schnell durchführbar sein sollte (vgl. K1,
[0002]).
Eine etablierte Form eines
immunologisch basierten diagnostischen Tests
beinhaltet die Stimulation von T-Zellen oder anderen Zellen des Immunsystems mit
Antigenen, gefolgt vom Nachweis von Immuneffektor-Molekülen wie IFN-gamma
oder anderer Zytokine, die als Reaktion auf die Stimulation mit dem Antigen
produziert werden. Die Immuneffektor-Moleküle werden mit bekannten Techniken
wie Enzym-Immunoassays, Multiplex-Bead-Analyse, ELISA, ELISpot und
Durchflusszytometrie nachgewiesen. Das Vorhandensein oder die Zunahme von
Immuneffektor-Molekülen kann auch anhand des RNA-Levels bestimmt werden.
Solche Assays sind z. B. nützlich für den Nachweis krankheitsspezifischer
Immunreaktionen,
insbesondere
pathogenspezifischer
Immunreaktionen.
Entsprechende Assays sind unter der Marke QuantiFERON (eingetragenes
Warenzeichen; Cellestis Limited, vgl. auch K30-3) im Handel erhältlich und können
z. B. zur Diagnose einer Erregerinfektion oder zur Überwachung der zellvermittelten
Immunität gegen eine Krankheit verwendet werden (vgl. K1, [0003]).
Andere Anwendungen solcher zellvermittelten Immunreaktionstests umfassen die
Analyse oder Überwachung von zellulären Immunreaktionen auf Impfstoffe oder
Immuntherapien, wie z.B. die Krebsimmuntherapie (vgl. K1, [0004]).
Es bestand daher ein großer Bedarf an entsprechenden Assays mit erhöhter
Empfindlichkeit. Bisher wurden die Methoden zur Messung zellvermittelten
Immunreaktionen dadurch verbessert, dass die Probe, z. B. eine Vollblutprobe, mit
dem Antigen in Gegenwart eines einfachen Zuckers wie Dextrose inkubiert wurde
(siehe z. B. K3). Es wurde festgestellt, dass Einfachzucker, wie Dextrose, die auch
als Glucose bezeichnet wird, die Produktion von Interferon-gamma durch die
Immunzellen erhöhen und dadurch die Empfindlichkeit des Assays verbessern. Die
Verwendung von Einfachzuckern wurde als essentiell erachtet, da sie den Zellen
als Energiequelle dienen, sodass diese während der Inkubation mit dem Antigen
von der Zugabe des Zuckers profitieren. Ein signifikanter Anstieg des Interferongamma-Spiegels wurde beobachtet, wenn der Einfachzucker direkt zur Probe
zusätzlich zum Antigen zugegeben wurde. Um die Durchführung der Methode zu
vereinfachen,
ist es
jedoch vorzuziehen, gebrauchsfertige Reagenzien-
Zusammensetzungen bereitzustellen und manuelle Handhabungsschritte zu
vermeiden (vgl. K1, [0005]).
2.
Davon ausgehend lag dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein sensitives
und zuverlässiges Verfahren zur Messung zellvermittelter Immunantwortaktivität,
sowie Kits und Kitkomponenten dafür bereitzustellen, die lagerstabil sind (vgl. K1,
[0015]).
3.
Die Aufgabe wird gemäß Hauptantrag in Form des Streitpatents in der
erteilten Fassung durch ein Verfahren
zur Messung
zellvermittelter
Immunantwortaktivität gemäß Patentanspruch 1, eine Zusammensetzung zur
Induktion einer zellvermittelten Immunantwort gemäß Patentanspruch 14, ein
Probensammelgefäß gemäß Patentanspruch 16, ein Kit gemäß Patentanspruch 17,
die Verwendung eines nichtreduzierenden Zuckers in einem immunologischen
Assay zur Messung zellvermittelter Antwortaktivität gemäß den Patentansprüchen
und
sowie
eine
in
einem
Probengefäß
enthaltende
Inkubationszusammensetzung gemäß Patentanspruch 21 gelöst.
a)
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet nach Merkmalen
gegliedert wie folgt:
Ein Verfahren zur Messung zellvermittelter Immunantwortaktivität, das
Verfahren umfassend:
1.1 Bereitstellen einer Inkubationszusammensetzung durch in Kontakt
bringen einer Probe, die Immunzellen aufweist, die imstande sind nach
vorheriger Stimulation durch ein Peptidantigen lmmuneffektor Moleküle
zu produzieren,
1.1.1 mit wenigstens einem Peptidantigen, das eine Länge
ausgewählt aus von 5 bis 100 Aminosäuren aufweist und
1.1.2 mit wenigstens einem nichtreduzierenden Zucker, der
imstande ist die Interferon-gamma Antwort von lmmunzellen zu
steigern, die auf das Antigen reagieren; und
1.2 Detektion der Anwesenheit oder des Spiegels von wenigstens einem
lmmuneffektor Molekül, wobei
1.2.1 die Detektion der Anwesenheit oder des Spiegels von
wenigstens einem lmmuneffektor Molekül die Detektion der
Anwesenheit oder des Spiegels von Interferon-gamma (IFNgamma) und/oder von einem lmmuneffektor Molekül, dessen
Produktion durch Interferon-gamma induziert oder verstärkt wird,
umfasst.
b)
Der erteilte Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag betrifft eine
Zusammensetzung und lautet nach Merkmalen gegliedert wie folgt:
Eine Zusammensetzung zur Induktion einer zellvermittelten Immunantwort,
aufweisend:
14.1 wenigstens ein isoliertes Peptidantigen, das eine Länge ausgewählt
aus von 5 bis 100 Aminosäuren aufweist;
14.2 wenigstens einen nichtreduzierenden Zucker, der imstande ist die
Interferon-gamma Antwort von Immunzellen zu steigern, die auf das
Antigen reagieren; und
14.3 wenigstens ein Antikoagulans.
c)
Der erteilte Patentanspruch 16 gemäß Hauptantrag betrifft ein
Probensammelgefäß, das eine Zusammensetzung nach Patentanspruch 14 bzw.
15 enthält und lautet nach Merkmalen gegliedert wie folgt:
Ein Probensammelgefäß, aufweisend die Zusammensetzung gemäß
Merkmalsgruppe 14 oder Anspruch 15.
d)
Der erteilte Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag betrifft ein Kit und lautet
nach Merkmalen gegliedert wie folgt:
Ein Kit zur Messung zellvermittelter Immunantwortaktivität in einem Subjekt,
aufweisend
17.1 wenigstens ein Peptidantigen mit einer Länge ausgewählt aus von 5
bis 100 Aminosäuren, vorzugsweise von 7 bis 50 Aminosäuren,
17.2 wenigstens einen nichtreduzierenden Zucker, der imstande ist die
Interferon-gamma Antwort von Immunzellen zu steigern, die auf das
Antigen reagieren,
17.3 wenigstens ein Probensammelgefäß und
17.4 wenigstens ein Mittel zur Detektion von Interferon-gamma und/oder
von einem
Immuneffektor Molekül, dessen Produktion durch
Interferon-gamma induziert oder verstärkt wird.
e)
Der erteilte Patentanspruch 19 gemäß Hauptantrag betrifft die Verwendung
eines nichtreduzierenden Zuckers in einem immunologischen Assay und lautet nach
Merkmalen gegliedert wie folgt:
Verwendung
eines
nichtreduzierenden
Zuckers
in
einem
immunologischen Assay zur Messung zellvermittelter Antwortaktivität
19.1 auf ein Peptidantigen, das eine Länge ausgewählt aus von 5 bis 100
Aminosäuren aufweist, vorzugsweise von 7 bis 50 Aminosäuren,
19.2 wobei das Hinzufügen des nichtreduzierenden Zuckers die Freisetzung
von Interferon-gamma aus lmmunzellen erhöht, die auf das in dem
Assay getesteten Peptidantigen reagieren, und
19.3 wobei der nichtreduzierende Zucker vorzugsweise eine oder mehrere
der folgenden Eigenschaften aufweist:
19.3.1 der nichtreduzierende Zucker ist ein Disaccharid;
19.3.2 der nichtreduzierende Zucker ist ausgewählt aus Trehalose und
Saccharose;
19.3.3 der nichtreduzierende Zucker ist ausgewählt aus Trehalose,
Mannitol, Saccharose und Raffinose;
19.3.4 der nichtreduzierende Zucker ist Trehalose;
19.3.5 der nichtreduzierende Zucker wird in einer Konzentration von
mindestens 1 mg/ml, vorzugsweise 2 mg/ml, in der Inkubationszusammensetzung eingesetzt, die die zu testende Probe
und das Antigen aufweist;
19.3.6 der nichtreduzierende Zucker wird bereitgestellt in Form einer
Zusammensetzung, die zusätzlich das zu testende Antigen und
optional ein Antikoagulans aufweist;
19.3.7 das Hinzufügen des nichtreduzierenden Zuckers während
Inkubation der Probe mit dem Antigen erhöht die Freisetzung von
Interferon-gamma aus Immunzellen, die auf das in dem Assay
getestete Peptidantigen reagieren.
f)
Der erteilte Patentanspruch 20 gemäß Hauptantrag betrifft die Verwendung
eines nichtreduzierenden Zuckers in einem immunologischen Assay zur Erhöhung
der Freisetzung von Interferon-gamma aus Immunzellen und lautet nach Merkmalen
gegliedert wie folgt:
Verwendung
eines
nichtreduzierenden
Zuckers
in
einem
immunologischen Assay zur Messung zellvermittelter Antwortaktivität
20.1 zur Erhöhung der Freisetzung von
Interferon-gamma aus
lmmunzellen, die auf ein in dem Assay getestetes Antigen reagieren,
wobei
20.2 optional das Antigen und/oder der nichtreduzierende Zucker eine oder
mehrere der in Anspruch 15 definierten Eigenschaften aufweisen.
g)
Der erteilte Patentanspruch 21 gemäß Hauptantrag betrifft ein
Probensammelgefäß mit einer Inkubationszusammensetzung und lautet nach
Merkmalen gegliedert wie folgt:
Eine
in
einem Probensammelgefäß
enthaltene
Inkubationszusammensetzung, die Inkubationszusammensetzung umfassend:
21.1 eine unverdünnte, von einem Subjekt erhaltene Probe, die Probe
umfassend
Immunzellen, die
imstande sind nach vorheriger
Stimulation durch ein Peptidantigen Immuneffektor Moleküle zu
produzieren, vorzugsweise T-Lymphozyten;
21.2 wenigstens ein isoliertes Peptidantigen mit einer aus 5 bis 100
Aminosäuren ausgewählten Länge;
21.3 wenigstens einen nichtreduzierenden Zucker, der imstande ist die
Interferon-gamma Antwort von lmmunzellen zu steigern, die auf das
Antigen reagieren; und
21.4 optional ein Antikoagulans.
4.
Einige Merkmale der unabhängigen Patentansprüche bedürfen der
Auslegung. Der zuständige Fachmann, ein promovierter Biochemiker oder
Immunologe, der über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Entwicklung
sowie Herstellung
von diagnostischen,
immunologischen Testverfahren
(Immunoassays) verfügt, wird sie wie folgt verstehen:
a)
Die Besonderheit des Verfahrens nach Patentanspruch 1 liegt darin, dass in
die Inkubationszusammensetzung neben dem Peptidantigen (Merkmal 1.1.1) ein
nichtreduzierender Zucker gegeben wird, der imstande ist, die Interferon-gamma
Antwort der Immunzellen zu steigern, die auf das Peptidantigen reagieren
(Merkmal 1.1.2).
Die
übrigen,
auf
verschiedene Gegenstände
(Zusammensetzung,
Probensammelgefäß,
Kit,
Verwendung)
gerichteten,
unabhängigen
Patentansprüche haben mit dem Patentanspruch 1 als gemeinsame Klammer, dass
ein Peptidantigen zusammen mit einem nichtreduzierenden Zucker verwendet wird,
um die Interferon-gamma Antwort der Immunzellen zu steigern, die auf das
Peptidantigen reagieren (Merkmale 1.1.1, 1.1.2 // 14.1, 14.2 // 17.1, 17.2 // 19, 19.1
// 20, 20.1 // 21.2, 21.3).
b)
Das in der Inkubationszusammensetzung verwendete Antigen wird gemäß
den Merkmalen 1.1.1, 14.1, 17.1, 19.1 und 21.2 immer als (isoliertes) Peptidantigen
mit einer aus 5 bis 100 Aminosäuren ausgewählten Länge spezifiziert (vgl. K1,
[0041], Z. 33-34). Insoweit handelt es sich auch bei dem in Merkmal 1.1.2
genannten „Antigen“ um dieses Peptidantigen. Das Merkmal 20.1 definiert
hingegen ein Antigen im Allgemeinen, das nach streitpatentgemäßem Verständnis
neben Peptiden auch Proteine, Haptene, Allergene und Toxine sowie alle natürlich
oder synthetisch vorkommenden Moleküle oder Teile davon umfasst, ohne dass
diese auf eine Länge eingeschränkt sind (vgl. K1, [0041], Z. 33-34).
Generell kann das Antigen als Peptidset vorliegen, das zwei oder mehr
verschiedene überlappende bzw. nichtüberlappende Volllängen- oder Teillängen-
Peptide umfasst (vgl. K1, [0041], Z. 43-45).
c)
Das Streitpatent unterscheidet zwischen Peptiden und Proteinen (vgl. K1,
[0041], Z. 40-41), auch wenn diese Unterscheidung nicht trennscharf getroffen
werden kann (vgl. K11: Relaxin mit 53 Aminosäuren wird als Protein bezeichnet).
d)
Als nichtreduzierende Zucker werden Zucker bezeichnet, die nicht mit einem
Reagenz zum Nachweis von Zuckern reagieren. Beispiele dieser – Oxidationsmittel
enthaltenden – Reagenzien sind die Fehlingsche Lösung, Benedicts Reagenz oder
Tollens Reagenz (vgl. K1, [0047], Satz 2), welche bewirken, dass reduzierende
Zucker oxidiert werden. Ein nichtreduzierender Zucker hat kein freies reduzierendes
Molekülende und daher keine freie Aldehyd- oder Ketogruppe. Einschränkungen
hinsichtlich Länge oder Aufbau erfährt der nichtreduzierende Zucker nicht (vgl. K1,
[0047], S. 8, Z. 1-3).
Bevorzugt sind als nichtreduzierende Zucker auch Disaccharide genannt, bei denen
die reduzierenden Enden eines Monosaccharids miteinander eine sogenannte
glykosidische Bindung eingehen. Beispiele dafür sind Sucrose (= Saccharose;
„Haushaltszucker“) und Trehalose. Mannitol und Raffinose sind ebenfalls geeignete
Beispiele eines nichtreduzierenden Zuckeralkohols bzw. eines nichtreduzierenden
Trisaccharids (vgl. K1, [0047], S. 8, Z. 12-16).
Der nichtreduzierende Zucker hat bei der vorliegenden Erfindung die Funktion, die
Sensitivität des Immunoassays zu erhöhen, indem er von den anwesenden Zellen
als Energielieferant metabolisiert wird (vgl. K1, S. 8, Z. 26-27) und so zu einer
Erhöhung der Immuneffektor-Ausschüttung durch die Zelle führt (vgl. K1, [0055], Z.
35-38 und 46-48).
Entgegen der Annahme der Klägerin dient er nicht als Stabilisator für das Antigen
(vgl. K1, [0055], Z. 43-44).
e)
Das Streitpatent verwendet den Begriff einfacher Zucker (simple sugar) zur
Unterscheidung von streitpatentgemäßen nichtreduzierenden Zuckern gemäß
Merkmal 1.1.2. Als Beispiel einfacher Zucker wird Dextrose (Glucose) genannt (vgl.
K1, [0005], [0019], Z. 35-43).
Unter einem simple sugar ist sowohl nach streitpatentgemäßem als auch
fachmännischem Verständnis ein reduzierender Einfachzucker (Monosaccharid),
zu verstehen (vgl. K1 [0019], Z. 35-39, insb. Z. 38, „simple sugars and thus
monosaccharides“). Der Einfachzucker unterscheidet sich, wie ausgeführt, von dem
streitpatentgemäßen nichtreduzierenden Zucker durch dessen reduzierende
Endgruppe (vgl. K1, [0047], insbesondere S. 8, Z. 10-20; vgl. auch NiB3, S. 252, li.
Sp., Abs. 3, Satz 1; NiB4 re Sp., Stichwort „simple s[ugar], a monosaccharide“).
f)
Darüber hinaus ist die Anwesenheit eines reduzierenden Zuckers, wie
Glucose, als weiteres Additiv im Einklang mit den Erläuterungen in Absatz [0050]
der K1 bei dem beanspruchten Verfahren nach Patentanspruch 1 und den weiteren
Gegenständen der nebengeordneten Patentansprüche nicht ausgeschlossen,
sondern nur als nicht bevorzugt ausgewiesen (K1, [0050] Z. 5-7). Ein ausdrücklicher
Hinweis auf die mögliche Kombination eines
reduzierenden und eines
nichtreduzierenden Zuckers findet sich in K1 jedenfalls nicht.
g)
Schließlich ist noch der Begriff „Inkubationszusammensetzung“ einheitlich
dahingehend zu verstehen, dass es sich hierbei um eine Mischung aus der zu
analysierenden Probe, mindestens einem Antigen und mindestens einem nichtreduzierenden Zucker handelt (vgl. K1, [0040] und [0048]).
II.
Der Gegenstand des Streitpatents ist ausführbar offenbart.
1.
Für die Ausführbarkeit einer Lehre
reicht es aus, wenn der
Durchschnittsfachmann auf Grund der
in der Patentschrift enthaltenen
Informationen in der Lage ist, unter Inanspruchnahme des von ihm zu erwartenden
Informations- und Wissensstandes und des allgemeinen Fachwissens und mit Hilfe
der in der Patentschrift aufgezeigten Ausführungswege die in der Patentschrift
beschriebene Lehre zum technischen Handeln zuverlässig, wiederholbar und ohne
unzumutbarem Aufwand in die Praxis umzusetzen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2020
– X ZR 15/19, GRUR-RS 2020, 42976 Rn. 44 – L-Aminosäureproduktion; BGH, Urt.
v. 25. Februar 2010 - Xa ZR 100/05, GRUR 2010, 414 Rn. 23 - Thermoplastische
Zusammensetzung; Urt. v. 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916 (918) –
Klammernahtgerät; BGH, Urt. v. 17. Januar 2017, X ZR 11/15, GRUR 2017, 493
Rn. 36 – Borrelioseassay). Der beste Weg zur Ausführung muss dabei nicht
offenbart sein (BGH, a.a.O. Rn. 35 – Borrelioseassay). Ob die der Erfindung in der
Beschreibung zugeschriebenen Vorteile erreichbar sind, spielt
für die
Ausführbarkeit keine Rolle (BGH, Urt. v. 3. Februar 2015, X ZR 76/13, GRUR 2015,
472 Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität; BGH, Beschl. v. 28.04.1999 - X ZB
12/98, GRUR 1999, 920, 922 – Flächenschleifmaschine). Zudem muss der
Patentanspruch auch nicht alle zur Ausführung erforderlichen Angaben enthalten
(BGH, Beschl. v. 11. September 2013 – X ZB 8/12, GRUR 2013, 1210 Rn. 20 –
Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 – X ZR 112/99,
GRUR 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II; BGH, Urt. v. 24. März 1998, X ZR
39/95, GRUR 1998, 1003 Rn. 47 – Leuchtstoff; BGH, Urt. v. 13. Juli 2010, Xa ZR
126/07, GRUR 2010, 916 Rn. 17 – Klammernahtgerät).
Nach diesen Grundsätzen ist die Lehre des Streitpatents ausführbar offenbart. Denn
das Streitpatent gibt ausreichend Beispiele der Stoffklasse „nichtreduzierender
Zucker“ an, die dem Fachmann mit der Funktionsangabe „nichtreduzierend“ die
entscheidende Richtung angeben, um mögliche geeignete Zucker auswählen zu
können. Dabei ist es unerheblich, dass darunter auch Verbindungen, wie Mannitol,
Sucrose oder Raffinose fallen (vgl. K1, Fig. 3 i.V.m. [0165]), die gegenüber der einen
besonders ausgeprägten Effekt zeigenden Trehalose einen geringen Effekt zeigen.
Denn entgegen der zum Zeitpunkt der Erfindung laut Streitpatent vorherrschenden
Meinung, dass nur „einfache Zucker“ (Einfachzucker) die Interferon-gamma Antwort
von Immunzellen steigern könnten (vgl. K1 [0019], Z. 35-39), lehrt das Streitpatent
dem Fachmann, dass auch andere Zucker geeignet sind und nennt hierzu auch
praktisch brauchbare Beispiele (vgl. K1, [0153]-[0165]).
2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, dass
die
Interferon-gamma Antwort von der Konzentration des
jeweiligen
nichtreduzierenden Zuckers abhängt und niedrige Konzentrationen unter 2 mg/ml
bei Trehalose einen nur geringeren Effekt bewirken. Denn bereits 1 mg/l Trehalose
erzeugt statistisch gesehen einen – wenn auch geringen – Effekt (vgl. K1, Fig. 1
i.V.m. [0160], [0161]), der insoweit die Brauchbarkeit der Erfindung nachweist. Nach
Beispiel 1 tritt selbst bei einer Konzentration von 0,5 mg/l Trehalose eine
Sensitivitätssteigerung auf (vgl. K1, [0153], Z. 7-8 i.V.m. Z. 11). Dass eine geeignete
Menge an nichtreduzierendem Zucker je nach konkret verwendetem Zucker
ermittelt werden muss, stellt den Fachmann keinesfalls vor unzumutbare
Schwierigkeiten.
3.
Das Argument der Klägerin, wonach die Erhöhung der IFN-gamma
Freisetzung aus den Immunzellen durch den Einsatz des nicht-reduzierenden
Zuckers unter Hinweis auf die Daten des Streitpatents und die Versuche gemäß
NiB6, K31 und K32 sowie die Erklärung NiB15 in Verbindung mit der statistischen
Berechnung K33 nicht über die gesamte Anspruchsbreite erzielbar sei, überzeugt
nicht.
a)
Aus den Ergebnissen der Versuchsreihen gemäß NiB6 kann nicht abgeleitet
werden, dass Trehalose die Freisetzung von Interferon-gamma nicht erhöht. Denn
die Resultate der jeweiligen Versuchsreihe gemäß NiB6 können nicht miteinander
verglichen werden, da innerhalb der Versuchsreihe die jeweilige Immunantwort in
Bezug auf den Reihen-internen Kontrollansatz normiert wurde (vgl. NiB6, S. 2,
vorletzt. Abs.). Der NiB6 kann damit nur die Information entnommen werden, dass
auch nach neun Wochen nahezu kein Sensitivitätsverlust auftrat, wenn eine
Antigen-enthaltende Zusammensetzung mit Trehalose einer beschleunigten
Alterung durch Lagerung bei 55°C unterworfen wurde (vgl. NiB6, S. 1, dritter Abs.,
S. 2, Diagramme links), bzw. dass Antigene, die ohne Trehalose gelagert wurden,
lagerstabil sind (vgl. NiB6, S. 1, 3. Abs., S. 2, Diagramme rechts).
b)
Bei den Versuchen gemäß K31 wurden ausgehend von den gemessenen
optischen Dichten OD keine Interferon-gamma-Konzentrationen in IU/ml ermittelt
(vgl. K31, S. 5, Diagramm „Comparison according to trehalose conditions“). Laut
K32 sind aber Werte von 10 IU/ml oder mehr von der Ergebnisinterpretation
auszunehmen, da Signalunterschiede nicht feststellbar sind (vgl. K32, S. 5, 4)).
Nachdem der OD-Wert der Probe „Positive 5“ mit 3,3 mehr als zehnmal so hoch ist
wie die OD-Werte der Proben „Positive 2 bis 4“ (vgl. K31, S. 5, letzte Tabelle),
bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisinterpretation der K31;
zumal in K31 keine Angaben zu einem solchen „cut off“ gemacht werden.
Darüber hinaus unterscheiden sich die Bedingungen der Teströhrchen der
Fallgruppen 1 und 2 der Versuche gemäß K31 darin, dass die Röhrchen der
Fallgruppe 1, welche keine Trehalose enthielten, nicht sterilisiert wurden (vgl. K31,
S. 4, Abs.
„2) Conditions
for
test Tube“). Diese abweichenden
Versuchsbedingungen stellen einen weiteren Grund dar, warum die Ergebnisse der
Fallgruppen 1 und 2 nicht verglichen werden können, zumal
laut K32
Signalabweichungen zwischen gamma-bestrahlten und nicht-bestrahlten Proben
feststellbar sind (vgl. K32, S. 5, Nr. 5, 1) letzt. Satz i.V.m. S. 5 Tabelle).
Der Versuchsbericht K31 lässt damit nicht die Schlussfolgerung zu, dass die
Anwesenheit von Trehalose nicht zu einer Sensitivitätssteigerung führt.
c)
Entgegen der Auffassung der Klägerin
kann auch aus den
Versuchsergebnissen der K32 nicht geschlossen werden, dass Trehalose nicht im
Stande ist, die Interferon-gamma Antwort der Immunzellen zu steigern, die auf das
Antigen reagieren. Die Ergebnisse der 20 positiven Proben, die jeweils in zwei
Versuchsreihen mit und ohne Trehalose in STANDARD E TB-FERON Röhrchen
inkubiert wurden (vgl. K32, S. 1, Nr. 1, 1) Purpose), wobei in der ersten
Versuchsreihe eine gamma-Sterilisation und in der zweiten Versuchsreihe keine
Sterilisation durchgeführt wurde (vgl. K32, S. 3, 6) und S. 4, Nr. 5 „Test Results“),
zeigen zwar, wie die Klägerin anführt, dass unabhängig von der Sterilisation bei 11
der insgesamt 40 durchgeführten Tests der beiden Versuchsreihen keine
Signalsteigerung bei Anwesenheit von Trehalose gemessen wurde. Damit ist aber
bei 73 % der durchgeführten Tests eine Sensitivitätssteigerung durch die
Anwesenheit von Trehalose aufgetreten (vgl. K32, S. 5, Tabelle). Nach dieser
Betrachtung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der beanspruchte Effekt, eine
Sensitivitätssteigerung durch Trehalose, sich nicht im beanspruchten Bereich
einstellt.
Die weitere Berücksichtigung der statistischen Auswertung K33, die die Ergebnisse
der jeweiligen Versuchsreihe der K32 mit dem Wilcoxon-Test prüft, führt zu keiner
abweichenden Einschätzung. Das Argument der Klägerin, wonach K33 zufolge
unabhängig von der Sterilisation aufgrund der p-Werte von 0,2493 (gamma-
Sterilisation) und 0,0519 (keine gamma-Sterilisation) kein signifikanter Unterschied
zwischen den Ergebnissen mit oder ohne Trehalose festgestellt werden könne, da
diese Werte größer 0,05 seien (vgl. K33, S. 2, Nr. 4 Ergebnis) und die Zugabe von
Trehalose keinen Effekt auf die Interferon-gamma Ausschüttung im Assay habe
(vgl. K33, S. 2, Nr. 5 Schlussfolgerung, Abs. 1), überzeugt nicht. Denn dies steht im
Widerspruch zu den Ergebnissen gemäß Beispiel 4 des Streitpatents und der
klinischen Studie NiB15. Bei der Versuchsreihe gemäß Beispiel 4 des Streitpatent
wurden 20 MTP-positive Blutproben mit dem QuantiFERON (QFN)-Assay getestet
(vgl. K1, S. 25, Z. 14 bis 29 i.V.m. Fig. 2). Die Blutsammelröhrchen enthielten die
synthetischen Antigene ESAT-6 und CFP-10 sowie Trehalose bzw. keine
Trehalose, wobei keine gamma-Sterilisation angegeben ist. Die Ergebnisse der
Versuchsreihe wurden mit dem t-Test ausgewertet, welcher den signifikanten p-
Wert von 0,0005 ergab. Im Rahmen der klinischen Studie NiB15, die von Dezember
2013 bis Mai 2014 stattfand, wurden in QFT-Plus Antigenblutsammelröhrchen zwei
verschiedene Zusammensetzungen bereitgestellt. Jede Zusammensetzung enthielt
neben einem TB1- oder T2-Peptidantigen, Lithiumheparin sowie Trehalose oder
keine Trehalose. Diese Zusammensetzungen wurden mit 30 TB-positiven
Blutproben auf eine Steigerung der Interferon-gamma Antwort getestet. Die
Ergebnisse der Untersuchung wurden mit dem Wilcoxon-Test ausgewertet und
ergaben jeweils für die untersuchten Antigene ein p-Wert von kleiner 0,0001 (vgl.
NiB15, Nr. 43-47).
Die statistische Auswertung der Versuchsreihen ohne Sterilisation gemäß K32 und
Beispiel 4 des Streitpatents sowie NiB15 zeigen ausgezeichnete p-Werte von
0,0519 für K32 und 0,0005 für Beispiel 4 des Streitpatent sowie <0,0001 für NiB15.
Daher kann nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 5 % (K32), 0,05 % (Beispiel 4 des
Streitpatents) bzw. kleiner 0,01% (NiB15) davon ausgegangen werden, dass nach
den beobachteten Ergebnissen keine Sensitivitätssteigerung festgestellt werden
konnte, aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Zufallsbefunde
handelt.
Das Ergebnis der Versuchsreihe mit der gamma-Sterilisation gemäß K32, welche
einen p-Wert von 0,2493 lieferte, also 25 % an Zufallsbefunden, ist bereits schon
deshalb nicht als Beweis dafür geeignet, dass Trehalose grundsätzlich keinen
Einfluss auf Reaktivität des eingesetzten Peptidantigens hat, weil entgegen der
Lehre des Streitpatents eine gamma-Sterilisation vorgenommen wurde.
Selbst unter der Annahme, dass eine gamma-Sterilisation einer naheliegenden
Abwandlung gleichkommt, lässt der Vergleich der p-Werte der Versuchsreihen
gemäß K32 allein den Schluss zu, dass die gamma-Bestrahlung die
Zusammensetzung schädigt, da die Reaktivität des Peptidantigens bei der
Versuchsreihe mit gamma-Sterilisation gegenüber der ohne gamma-Sterilisation
geringer war.
Die von der Klägerin vorgelegten Versuche gemäß K32 und die statistischen
Berechnungen gemäß K33 lassen damit nicht zweifelsfrei die Schlussfolgerung zu,
dass die Erhöhung der IFN-gamma Freisetzung aus den Immunzellen durch den
Einsatz des nicht-reduzierenden Zuckers nicht über die gesamte Anspruchsbreite
erzielbar ist.
d)
Auch der Verweis auf die Entscheidung G1/03 der Großen
Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts führt zu keiner anderen
Einschätzung, weil die Entscheidung
im Einklang mit der etablierten
Rechtsprechung des BGH steht (vgl. Große Beschwerdekammer EPA, Entsch. v.
8. April 2004, G01/03, Nr. 2.5.2; BGH Urt. v. 26. Januar 2021, X ZR 24/19, GRUR
2021, S. 696, Rn. 99 – Phytase), welche, wie schon ausgeführt wurde, gerade nicht
fordert, dass jede erdenkliche Ausführungsform, die theoretisch unter einen
Anspruch fällt, ausführbar sein muss.
III.
In der erteilten Fassung beruht der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem
geltend gemachten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
Auf die von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach Merkmal 1.2.2
keinen technischen Effekt gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik
habe, weshalb die Verwendung von nichtreduzierenden Zuckern eine willkürliche
Abwandlung darstelle, kommt es bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
nicht an. Die Patentfähigkeit einer Erfindung hängt nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH und des BPatG nicht vom technischen Effekt dieser
Erfindung gegenüber den Stand der Technik ab, sondern allein davon, ob die
Merkmale ihrer Lehre ausgehend vom Stand der Technik nahelagen. Ein
technischer Effekt ist dabei allenfalls eines von vielen Hilfskriterien bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, wobei das bloße Vorliegen eines
technischen Effekts gegenüber dem bekannten Stand der Technik die erfinderische
Tätigkeit genauso so wenig zu begründen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember
2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320 f. – Kosmetisches Sonnenschutzmittel;
BGH, Urt. v. 10. September 2009 - Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 Rn. 41 –
Escitalopram; BGH, Urt. v. 11. November 2014 – X ZR 128/09, GRUR 2015, 356
Rn. 44 – Repaglinid), wie umgekehrt aus seinem bloßen Fehlen gegenüber dem
Stand der Technik auf deren Verneinung geschlossen werden darf. Ungeachtet
dessen zeigt das Streitpatent auch einen technischen Effekt.
Die technischen Wirkungen der Verwendung eines nicht-reduzierenden Zuckers im
dem patentgemäßen Verfahren zur Messung einer zellvermittelten Immunantwort
zeigen sich darin, dass eine Erhöhung der Assay-Sensitivität erzielt wird (vgl. K1,
S. 24/25, Beispiele 3 bis 5 i.V.m. Fig. 1 bis 3), wobei zugleich der Nachteil eines
Sensitivitätsverlusts nach längerer Lagerung und der damit einhergehende Verlust
der Reproduzierbarkeit vermieden wird (vgl. K1, S. 24, Beispiel 2, Tab. 1).
Die von der Klägerin vorgelegten Vergleichsversuche K31 und K32 können aus den
oben dargelegten Gründen die vorteilhaften erfinderischen Effekte von Trehalose,
nämlich die Erhöhung der Assaysensitivität und eine Verbesserung der
Lagerstabilität, nicht in Frage stellen.
b)
Das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ergibt sich nicht in
naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift K3 in Verbindung
mit der Druckschrift K11.
aa) Druckschrift K3, der sich ein Fachmann zuwendet, der vor die
streitpatentgemäße Aufgabe gestellt ist, ein sensitives und zuverlässiges Verfahren
zur Messung zellvermittelter Immunantwortaktivität, sowie Kits und Kitkomponenten
dafür bereitzustellen, die lagerstabil sind, lehrt ein Verfahren zur Messung einer
zellvermittelten Immunantwort entsprechend Merkmal 1. Das Verfahren umfasst
das Bereitstellen einer Probe von einem Subjekt, die Zellen von dessen
Immunsystems enthält, welche nach Stimulation durch ein Antigen in der Lage sind,
Immuneffektormoleküle zu produzieren. Diese Probe wird entsprechend dem
Bereitstellen einer Inkubationszusammensetzung nach Merkmal 1.1 mit dem
Antigen inkubiert (vgl. K3, Patentanspruch 1).
Als Antigen sieht K3 ein Peptidantigen vor (vgl. K3, Patentansprüche 21, 27 bis 30),
einschließlich eines Tuberkulose (TB)-spezifischen Antigens, das mit dem ESAT-6
Peptid (K3, Patentanspruch 28 und S. 38, Z. 3-6), CFP-10 (K3, Patentanspruch 29
und S. 38, Z. 3-6) oder TB7 (K3, Patentanspruch 30) überlappt. Darüber hinaus
kann nach Patentanspruch 31 der K3 das TB-spezifische Peptidantigen PPD von
Mycobacterium avium oder ein 25-mer Abschnitt des TB7.7 Peptids sein (K3, S. 38,
Z. 3-6). Das ESAT-6-Protein hat unbestritten in voller Länge eine Länge von 95
Aminosäuren, das CFP-10-Protein in voller Länge eine Länge von 100 Aminosäuren
und das TB7.7-Protein in voller Länge eine Länge von 81 Aminosäuren, wobei sein
25-Aminosäure-Teil natürlich eine Länge von 25 Aminosäuren aufweist. Somit
haben die in K3 genutzten Peptidantigene eine Länge von bis zu 100 Aminosäuren,
wie in Merkmal 1.1.1 gefordert.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 der K3 sieht auch die Messung des
Vorhandenseins oder der Erhöhung des Spiegels eines Immuneffektormoleküls vor,
bei dem es sich um ein Zytokin wie Interferon-gamma handelt (vgl. K3,
Patentansprüche 1, 9 und 10). Somit werden in K3 auch Merkmal 1.2 und die erste
Option von Merkmal 1.2.1 angegeben.
Die Inkubation geschieht gemäß K3 in Gegenwart eines „simple sugar“ (vgl. K3
Patentanspruch 19, S. 3, Z. 15; S. 4, Z. 12; S. 10, Z. 20-21), welcher beispielsweise
Dextrose (Glucose) ist (vgl. K3, Patentanspruch 20, S. 37, Z. 20-21 i.V.m. S. 38, Z.
4-6).
Bei dem Begriff „simple sugar“ handelt es sich, was gutachtlich NiB2 und NiB3
bereits dargelegt wurde, nicht um einen feststehenden Fachbegriff. Ebenso wie im
Streitpatent ist dieser Begriff auch in K3 anhand der dort gegebenen Information
auszulegen. Es findet sich aber nur die weitergehende Information, dass ein „simple
sugar“ beispielsweise Dextrose (Glucose) und damit ein reduzierender Zucker ist.
Aus diesen Angaben schließt der Fachmann, dass es sich hierbei um ein
Monosaccharid handelt, trifft aber keine weitere Differenzierung etwa hinsichtlich
reduzierender Eigenschaften.
Die Berücksichtigung der von der Klägerin eingereichten K6 und des
Anlagenkonvoluts K24a bis K24e vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. Zwar
fallen unter den Begriff „simple sugar“ in den genannten Dokumenten sowohl Monowie Disaccharide (vgl. K6, S. 2087, Abstract, erster Satz, li. Sp., erster Abs.; K24a,
S. 135, Überschrift des zweiten Abs.; K24b, S. 301, Abs. „13.5.5 Laxative effects“
Z. 6-7; K24c, S. 5, Tabellenüberschrift i.V.m. den Einträgen 1 bis 8 der Tab. 1.1;
K24d, Abs. „Preface“ Z. 1-10; K24e, S. 1193, Abs. „3 Galacto-Oligosaccharides“ Z.
1-6). Maßgeblich bleibt aber nur der sich aus der K3 ergebende Begriffsinhalt,
welcher dem Begriff „simple sugar“ die Bedeutung eines Monosaccharids zuweist.
Damit unterscheidet sich das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 von
dem in K3 offenbarten Verfahren darin, dass es die Anwesenheit eines
nichtreduzierenden Zuckers in der Inkubationszusammensetzung vorschlägt, der
imstande ist, die Interferon-gamma Antwort von Immunzellen und die Lagerstabilität
der Inkubationszusammensetzung zu steigern, wobei der nichtreduzierende Zucker
nicht als Stabilisator dient (vgl. K3, [0055]).
Ausgehend von dem
Inhalt der Druckschrift K3, die kein Verfahren mit
Merkmal 1.1.2 angibt, bestand für den Fachmann schon kein Anlass, die
Offenbarung der Druckschrift K11 zu berücksichtigen, die den Einfluss von
reduzierenden Zuckern auf die chemische Stabilität von humanen Relaxin im
lyophilisierten Zustand untersucht (vgl. K11, S. 873, Titel und Abstract). Denn die
K3 befasst sich weder mit der Frage, wie ein Mehrkomponenten-Kit bzw. dessen
Komponenten zu stabilisieren sind, noch spricht sie die Möglichkeit der
Lyophilisierung als einen Weg der Trocknung für irgendeine in dem Verfahren
eingesetzte Komponente an. Überdies schweigt K3 dazu, dass es gerade auf eine
schonende Behandlung der Antigene ankommen könnte. Im Gegenteil stellt K3
heraus, dass Fragmente der Antigene ebenfalls ihre Funktion erfüllen (vgl. K3, S.
14, Z. 10, 14-15 und 27-28), sodass der Erhalt des kompletten Antigens nicht
erforderlich ist.
In K11 wird zwar festgestellt, dass Glucose im Gegensatz zu Mannitol und
Trehalose die Degradation des Peptids Relaxin, das 53 Aminosäuren entsprechend
Merkmal 1.1.1 aufweist (vgl. K11, S. 873, Fig. 1), im gefriergetrockneten Zustand
verstärkt (vgl. K11 S. 874, Tab. 2). Allerdings ist Relaxin bei Lagerung im flüssigen
Zustand, auch in hochkonzentrierten Glucose-Lösungen mit 10 % bzw. 20 %
Glucose, bei 40°C für 2 Wochen hinreichend stabil (vgl. K11, S. 875/876
seitenübergr. Satz, Fig. 6).
Diese Ergebnisse veranlassen den Fachmann somit nicht dazu, die aufwändige
Trocknungsmethode des Lyophilisierens aus K11 für die Antigene der K3 in
Betracht zu ziehen, sondern an einer Glucose-Lösung festzuhalten. Da die
Konzentration der in den Ausführungsbeispielen der K3 verwendeten Glukose-
Lösung nur 2 % beträgt, und unter der Annahme eines etwa linearen Abbautrends
(vgl. K11, S. 876, Fig. 6), hätte der Fachmann mit Blick auf Figur 6 der K11 für eine
solche Lösung einen Abbau um 1 % erwartet, welcher für eine hinreichend stabile
flüssige Formulierung mit Glucose spricht.
Vor dem Hintergrund, dass bei dem Verfahren zur Messung einer zellvermittelten
Immunantwortaktivität gemäß K3 Glucose maßgeblich für die Sensitivität des
Verfahrens ist, da sie die Interferon-gamma Antwort der Immunzellen steigert und
die K11 dem Fachmann nicht in Aussicht stellt, dass die Verwendung eines nichtreduzierenden Zuckers zu mindestens einer gleichen Sensitivitätssteigerung führt,
bestand somit keine hinreichende Erfolgsaussicht, diesen Weg einzuschlagen.
Damit überzeugt auch der klägerseitige Angriff nicht, dass ausgehend von der
bevorzugten „in-Tube“ Ausführungsform der K3, bei der die Blutprobe in
Anwesenheit des Antigens in einem heparinisierten Blutsammelröhrchen und in
Gegenwart von Glucose inkubiert wird, und dem Wissen, dass die getrockneten
Peptidantigene des kommerziell angebotenen „QuantiFERON®-TB Gold In-Tube“
Test gemäß K30-2 nur 15 Monate haltbar sind, der Fachmann aufgrund seines
Fachwissens veranlasst gewesen sei, für die Bereitstellung einer stabilen
getrockneten „in-Tube“ Formulierung des Antigens den reduzierenden Zucker zu
vermeiden und daher die Glucose, wie in K11, durch Trehalose zu ersetzen. Diese
Argumentationskette stützt sich im Kern darauf, dass der Fachmann für eine
trockene Formulierung der Zusammensetzung zur Induktion einer zellvermittelten
Immunantwort eine Lyophilisierung der Peptidantigene in Betracht gezogen und
Trehalose als Hilfsstoff der Glucose vorgezogen hätte. Dies ist aber aus den zuvor
genannten Gründen nicht der Fall.
bb) Eine
fehlende erfinderische Tätigkeit
lässt sich auch die weitere
Berücksichtigung der K4, K5, K8 bis K10 oder K25 jeweils anstelle von K11 nicht
begründen.
Sämtliche Dokumente befassen sich, wie K11, mit der Stabilisierung von Proteinen
bzw. Peptiden sowie Vakzinen während der Gefriertrocknung durch die
Anwesenheit von insbesondere nicht-reduzierenden Zuckern, wie beispielsweise
Trehalose (vgl. K4, S. 472, re. Sp., Abs. „Formulierung“; K5, S. 544, re. Sp., Abs.
„Chemical Instability“, insb. erster Satz; S. 546, re. Sp., Abs. „Deamidation in
Monoclonal Antibodies (MAbs), zweiter Abs. davon, S. 546/547, übergr. Abs., S.
547 Abs. „Deamidation in the Solid State, S. 550, re. Sp., „Glycation of Proteins“, S.
550/551 seitenübergr. Abs., S. 551, Abs. „Oxidation“, dritter Abs. davon, S. 553,
Abs. „Physical Instability“, S. 559, spaltenübergr. Abs., re. Sp. zweiter vollst. Abs.,
S. 559/569 seitenübergr. Abs., S. 560, erster vollst. Abs.; K8, S. 47, Abstract, S. 48,
re. Sp., „Potential Savings“, S. 51, li. Sp., erster vollst. Abs., S. 47, mittl. Sp., erster
Abs., S. 52, li. Sp., erster vollst. Abs.; K9, Sp. 1, erster Abs., Sp. 1 Z. 45 bis 48, Sp.
3, Z. 65 bis 68; K10, S. 969, Titel, S. 972, re. Sp., letzt. vollst. Abs.; K25, S. 1256
Abstract, S. 1261, re. Sp., erster vollst. Abs., S. 1264, re. Sp., Abs. „Freeze Drying
and Spray-Freeze Drying of Influenza Vaccine“).
Nachdem der Fachmann aber ausgehend von K3 keine Motivation hatte, die
Peptidantigene zu lyophilisieren, lag das streitpatentgemäße Verfahren gemäß dem
erteilten Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung von K5, K8 bis K10 oder K25
nicht nahe.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch der Druckschrift K10 nicht
entnommen werden, dass reduzierende Zucker generell und unabhängig von der
Lyophilisierung bei der Formulierung von Peptiden zu vermeiden seien (vgl. K10, S.
972, vorletzt. Abs.).
Im Übrigen wird in K25 nicht angegeben, dass es für den Erhalt der Primärstruktur
des Vakzins auf die Anwesenheit eines Stabilisators bei der Trocknung ankommt.
In K25 wird vielmehr darauf hingewiesen, dass Kohlenhydrate, insbesondere
Trehalose, dessen dreidimensionale Struktur stabilisieren (vgl. K25, S. 1261, re.
Sp., erster vollst. Abs., vorletzt. Satz, S. 1262, re. Sp., zweiter vollst. Abs., S. 1265,
re Sp., dritter und vierter vollst. Abs.).
b)
Auch eine Zusammenschau der K3 mit dem Inhalt einer der Druckschriften
K16 bis K23 führt nicht in naheliegender Weise zu dem Gegenstand des erteilen
Patentanspruchs 1.
Die Dokumente K16 bis K19 sind von der Klägerin zum Beleg, dass eine
Lyophilisierung zur Stabilisierung von Peptiden oder Antigenen, insbesondere auch
bei deren Verwendung in Diagnostik-Verfahren, zum Prioritätszeitpunkt des
Streitpatents eingesetzt wurde (vgl. K16, S. 2, zweiter und dritter Abs., S. 4, letzt.
Abs.; K17 S. 12, li. Sp., erster vollst. Abs., S. 16, li. Sp., letzt. vollst. Abs., re. Sp,
dritter vollst. Abs.; vgl. K18, S. 192, re. Sp., letzt. Abs., S. 193, Tab. 1, erster Eintrag,
S. 196/19,7 seitenübergr. Abs.; K19 S. 2628, re. Sp., vorletzt. Abs.), eingeführt
worden. Ob die Lyophilisierung in Gegenwart eines Zuckers erfolgte, kann den
Druckschriften K16 bis K19 aber nicht entnommen werden. Nachdem für den
Fachmann, ausgehend von K3 weder Anlass bestand, eine Lyophilisierung oder
einen Austausch von Glucose gegen einen nicht-reduzierenden Zucker in
Erwägung zu ziehen, führt die Berücksichtigung einer der Druckschriften K16 bis
K19 nicht naheliegender Weise zum beanspruchten Verfahren.
Auch die weitere Berücksichtigung von K20a, K20b oder K20c regt den Fachmann
nicht dazu an, beispielsweise Trehalose zur Sensitivitätssteigerung bei dem
Testverfahren nach Patentanspruch 1 einzusetzen. In K20a wird die Rolle des
Glykolipids Trehalose-Dimycolate (TDM) bei der Interferon-gamma-Produktion in
Mycobacterium tuberulosis diskutiert (vgl. K20a, S. 5305, Titel, Abstract, S. 5310, li.
Sp., erster vollst. Abs.). Die K20b befasst sich mit dem synthetischen Analogon
Trehalose-6,6‘-dibehenate
(TBD) von TDM, das die
Interferon-gamma
Ausschüttung in CD4 T-Zellen stimuliert (vgl. K20b, S. 22, Titel, Abstract, S. 23, li.
Sp., erster vollst. Abs.). In K20c wird die adjuvante Wirkung von TDM und TDB bei
Th1/Th17-Tuberkulose-Impfungen untersucht (vgl. K20c, S. 2756, Titel und
Abstract). Aus den Angaben in K20a bis K20c schließt der Fachmann aber nicht,
dass die Glykolipide TDM und TBD in den Immunzellen zu Trehalose metabolisiert
werden, welche dann als Energielieferant die Interferon-gamma Ausschüttung der
Immunzellen stimuliert. Dieser Information hätte es aber bedurft, damit der
Fachmann Trehalose anstelle von Glucose für die Sensitivitätssteigerung bei dem
streitpatentgemäßen Verfahren in Betracht gezogen hätte.
Dies gilt gleichermaßen für die in den Publikationen K21a und K21b beschriebenen
Ergebnisse der untersuchten Wirkung von verschiedenen Lipid A-Analoga, d.h.
Glykolipiden auf Basis von nicht-reduzierenden Zuckern, auf die Interferon-gamma
Ausschüttung (vgl. K21a, S. 1229, Titel und Abstract, S. 1230 und 1233; vgl. K21b,
S. 1377, Titel und Abstract, S. 1379, Fig. 1, S. 1381, re. Sp.). Die in K21a und K21b
dargestellten Ergebnisse lassen wiederum nicht den Schluss zu, dass der nichtreduzierende Zuckerbestandteil
des Glykolipids
die
Interferon-gamma
Ausschüttung anregt. Der Fachmann geht vielmehr davon aus, dass dies auf die
Anwesenheit der intakten Lipid A-Analoga zurückzuführen ist.
Den Druckschriften K22 und K23 kann der Fachmann schließlich nur die Information
entnehmen, dass gemäß K22 Trehalose als Autophagieverstärker angesehen wird
(vgl. K22, S. 5621, Titel und Abstract) und dass K23 eine Verbindung zwischen
Autophagie und Interferon-gamma-Ausschüttung sowie Zellentzündung sieht (vgl.
K23, S. 28715, Abstract, S. 28716, re. Sp., S. 28720, re. Sp., Mitte). Dass die
Interferon-gamma Ausschüttung von Immunzellen auf Autophagie beruht und daher
Trehalose als Autophagieverstärker zu einer höheren
Interferon-gamma
Ausschüttung führt, ist aber aus K22 und K23 nicht ableitbar.
c)
Die weiteren von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Druckschriften
liegen noch ferner ab, sind nicht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
aufgegriffen worden und auch im Übrigen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt.
v. 27. August 2013 – X ZR 19/12, GRUR 2013, 1272 Rn. 36 – Tretkurbeleinheit).
2.
Die nebengeordneten Patentansprüche 14, 16, 17 und 19 bis 21 beruhen
ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie zeichnen sich jeweils durch die
technischen Merkmale von Patentanspruch 1 aus, insbesondere, dass ein
nichtreduzierender Zucker vorgesehen ist, der in der Lage ist, die Interferon-gamma
Antwort der Immunzellen zu steigern, die auf ein Peptidantigen reagieren (Merkmale
14.2, 17.2, 19.2, 20.1 und 21.3).
Das Argument
der Klägerin,
die beanspruchte Verwendung eines
nichtreduzierenden Zuckers zur Steigerung der Interferon-gamma Antwort der
Immunzellen gemäß den Patentansprüchen 19 und 20 sei kein neues Merkmal,
sondern folge inhärent aus der naheliegenden Zugabe von Trehalose zur
Stabilisierung des Peptidantigens, überzeugt nicht.
Denn ein Verwendungsanspruch setzt nach der Rechtsprechung des BGH den
zweckgerichteten Einsatz des jeweiligen Gegenstandes voraus. Bei der Beurteilung
des Naheliegens einer zweckgerichteten Verwendung ist nur danach zu fragen, ob
für diese Verwendung als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems
eine hinreichend konkrete Anregung im Stand der Technik gegeben war (vgl. BGH
X ZR 99/14, Urt. v. 23. Februar 2017, GRUR 2017, 681 – Cryptosporidium).
Vorliegend lag, wie ausgeführt wurde, weder nahe, einen nicht-reduzierenden
Zucker
in einem
immunologischen Assay zur Messung zellvermittelter
Antwortaktivität zur Erhöhung der Interferon-gamma Freisetzung einzusetzen, noch
war der Fachmann veranlasst, ausgehend von K3 das Peptidantigen mit einem
nicht-reduzierenden Zucker durch Lyophilisierung zu stabilisieren.
Auch der Einwand, dass die Freisetzung von Interferon-gamma durch die
Immunzellen mittelbar durch die stabilisierende Wirkung des nicht-reduzierenden
Zuckers auf das Peptidantigen während der Lagerung erhöht werde, greift damit
nicht. Im Übrigen tritt unabhängig von der Lagerung allein aufgrund der Zugabe
eines nicht-reduzierenden Zuckers eine Erhöhung der Freisetzung von Interferongamma durch die Immunzellen ein (vgl. K1 [0153], [0154] und [0165]).
3.
Die mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 13, der auf Patentanspruch 14
rückbezogene
Patentanspruch 15, der auf Patentanspruch 17 rückbezogene Patentanspruch 18
sowie der auf Patentanspruch 21 rückbezogene Patentanspruch 22 werden jeweils
von den Nebenansprüchen getragen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich bzw.
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.
Schramm
Dr. Freudenreich
Dr. Wagner
Dr. Philipps
Berner
Bundespatentgericht
3 Ni 7/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle