Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 30.01.2025 – 25 W (pat) 565/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300125B25Wpat565.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 565/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 028 214.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30.
Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Vors. Richterin am LG von Bonin sowie der Richterin Butscher beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:300125B25Wpat565.21.0
Die Begriffskombination
G r ü n d e
Virtual Shopping
ist am 30. Dezember 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 35: Werbung;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Online-Werbung und Verkaufsförderung für Dritte;
Online-Werbung und Förderung von Vertragsabschlüssen für Dritte;
Veröffentlichung von werbe- und verkaufsfördernden Texten, Bildern,
Tönen und Informationen; Vertrieb von Werbeanzeigen; Vermietung
von Werbeflächen; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung
und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen im Internet;
Bereitstellung und Betrieb eines Bonussystems für Verkäufe im
Internet;
Zusammenstellung
von Waren
für Dritte
zu
Präsentationszwecken;
Klasse 38: Telekommunikation;
Telekommunikations-
und
Kommunikationsdienstleistungen; Bereitstellung des Zugangs zu
einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf
Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf eine
digitalisierte Medienpattform für den Austausch von Nachrichten und
Informationen aller Art; Kommunikation per Computer; Kommunikation
zwischen Computern; Streaming von Daten; Verschaffen des Zugriffs
zu Datenbanken; Videokonferenzdienstleistungen; Video-on-demand-
Übermittlung;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle
Aktivitäten;
Durchführung
von
Live-Veranstaltungen;
Fernsehunterhaltung; Filmproduktion in Studios; Organisation und
Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von
Kongressen;
Organisation
von
Modeschauen
zu
Unterhaltungszwecken;
Produktion
von
Rundfunk-
und
Fernsehprogrammen;
Produktion
von
Shows;
Unterhaltungsdienstleistungen; Veranstaltung und Durchführung von
Workshops [Ausbildung];
Klasse 42: wissenschaftliche und
technologische Dienstleistungen und
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und -software; Dienstleistungen
eines
Industriedesigners;
Qualitätskontrolle;
Authentifizierungsdienstleistungen; Beratung zur Gestaltung von
Webseiten; Hosting; Software as a Service [SaaS]; Server Hosting.
Mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 21. Juni 2021 hat die
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung
wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die englische Wortfolge „Virtual
Shopping“ bedeute „virtuelles Einkaufen“. „Shopping“ sei das Partizip Präsens Aktiv
des englischen Verbs „to shop“ und werde im Inland auch in der eingedeutschten
Form
„Shoppen“
im Sinne von
„einkaufen, neue Sachen ansehen,
in
Einkaufsstraßen flanieren“ verwendet. „Virtual“ bedeute „virtuell“ und stehe für „nicht
wirklich, nicht in realita“. Die völlig sprachüblich gebildete Bezeichnung „Virtual
Shopping“ sei daher eine Sachangabe mit der Bedeutung „Einkaufen, ohne in den
Laden zu gehen“. Es handele sich um ein Synonym für „Internet Shopping“, ein
Ausdruck, der vom Bundespatentgericht in einer früheren Entscheidung bereits als
beschreibender Hinweis bewertet worden sei. Alle Dienstleistungen könnten virtuell
erbracht werden und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit „Virtual Shopping“
stehen. Die Dienstleistung „Werbung“ und die weiteren Dienstleistungen der Klasse
35 könnten darauf ausgerichtet sein, virtuelles Shopping zu fördern. Die
Telekommunikations- und Kommunikationsdienstleistungen, die Dienstleistung der
Bereitstellung des Zugangs zu einem weltweiten Computernetzwerk und die
weiteren Dienstleistungen der Klasse 38 stünden mit „Virtual Shopping“ in engem
sachlichen Zusammenhang. Die Dienstleistungen „Erziehung“, „Ausbildung“ und
„Unterhaltung“ sowie die „kulturellen Aktivitäten“ der Klasse 41 seien ebenfalls eng
mit Shopping verbunden. Dies gelte auch für „Virtual Shopping“, das insbesondere
zu Zeiten der Pandemie die einzig mögliche Art des Einkaufens gewesen sei. Auch
die Dienstleistungen der Klasse 42 könnten sich mit dem Marktphänomen des
„Virtual Shoppings“
thematisch befassen, so dass sich die angemeldete
Bezeichnung in jeder Hinsicht ausschließlich in einem beschreibenden Sachhinweis
erschöpfe.
Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des
Anmelders. Er macht insbesondere geltend, die Markenstelle habe verkannt, dass
das angemeldete Zeichen eine zum Anmeldezeitpunkt wenig verbreitete
Wortneuschöpfung gewesen sei. Insbesondere die Zusammenfügung zweier
Einzelbegriffe mit jeweils unscharfem Inhalt sei unüblich, nicht lexikalisch
nachweisbar und begründe einen ausreichend hohen fantasievollen Überschuss. In
Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen vermittle sie keine ohne
weiteres verständliche beschreibende Aussage. Vielmehr seien mehrere
Gedankenschritte notwendig, um einen Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen, vor allem derjenigen der Klassen 35, 41 und 42, zu erkennen.
Damit könne dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt sei,
wenn sich ein Begriffsgehalt ohne Weiteres und ohne Unklarheiten entnehmen
lasse. Dies sei in Bezug auf die meisten beanspruchten Dienstleistungen jedoch
nicht der Fall, weil insoweit das Thema des Einkaufs über Computer, Smartphone
oder Tablet nicht im Vordergrund stehe. Vielmehr werde der Verkehr das
angemeldete Zeichen „Virtual Shopping“ als originelle, sprachunübliche und
moderne Bezeichnung für die vom Beschwerdeführer vertriebenen Produkte
auffassen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 42, vom 21. Juni 2021 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 18. April 2023 hat der Senat dem Anmelder unter
Beifügung
von Recherchebelegen mitgeteilt, dass der angemeldeten
Wortkombination für die Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der
Markenstelle, auf die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des
Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung der beanspruchten Wortkombination „Virtual Shopping“ als Marke steht
in Verbindung mit allen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat daher zu Recht die Anmeldung
vollumfänglich zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.
- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn.
13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte
oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19
- FUSSBALL WM 2006).
Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die zur Eintragung angemeldete
Wortkombination nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
2. Sie setzt sich zusammen aus dem englischen Adjektiv „Virtual“ für „virtuell“ und
dem ebenfalls aus dem Englischen stammenden, inzwischen aber ausweislich
seines Eintrags im Duden mit der Bedeutung „(das) Einkaufen“ auch in die deutsche
Sprache eingegangenen Begriff
„Shopping“
(vgl. Online-Duden unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Shopping“ als Anlage 1 zum gerichtlichen
Hinweis vom 18. April 2023).
„Virtuell“ bedeutet so viel wie „nicht echt, nicht in Wirklichkeit vorhanden, aber echt
erscheinend“
(vgl.
Online-Duden
unter
„https://www.duden.de/rechtschreibung/virtuell“ als Anlage 2 zum gerichtlichen
Hinweis vom 18. April 2023). Im Zusammenhang mit Informationstechnik wird der
Zeichenbestandteil im Sinne „von einer Software simuliert, nur in einer von einer
Software geschaffenen Welt existierend“ oder „(nur) im Internet vorhanden, dort
angeboten oder stattfindend“ verwendet (vgl. „DWDS - Der deutsche Wortschatz
von 1600 bis heute“ unter „https://www.dwds.de/wb/virtuell“ als Anlage 3 zum
gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Er weist damit zum einen auf den Einsatz
der sogenannten Virtual-Reality-Technik (VR-Technik) hin, mit deren Hilfe
künstliche Welten geschaffen werden, in die sich der Nutzer hineinversetzen und
mit denen er interagieren kann. Zum anderen wird mit dem Wort „virtuell“ zum
Ausdruck gebracht, dass etwas auf elektronischer Basis stattfindet, wodurch ihm
die Funktion eines Synonyms für „online“ zukommt (vgl. Artikel „Virtuell - was
bedeutet das?“ unter „https://erwachsenenbildung.at/digiprof/glossar/virtuell.php“
als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023).
Das Kompositum „Virtual Shopping“ ist ein Fachbegriff für Webshops, die sich nicht
nur auf eine katalogartige Abbildung der angebotenen Produkte und eine
Warenkorbfunktion beschränken, sondern die darüber hinaus Verkaufsflächen
visualisieren, die der Kunde dreidimensional erkunden kann. Ihm wird damit die
Möglichkeit geboten, sich über die präsentierten Waren einen Überblick zu
verschaffen, ohne sich zu einem Ladenlokal begeben zu müssen. Auf diese Weise
kombiniert das „Virtual Shopping“ - wie sich bereits aus den von der Markenstelle
übermittelten Artikeln „Shopping: Mit Virtual Reality zum Hightech-Erlebnis“ (vgl.
„https://vr-dynamix.com/virtuelles-shopping/“) oder „Virtual Shopping - Die E-
Commerce Revolution?“ (vgl. „https://omnia360.de/blog/“) - ergibt, die Vorteile des
realen Einkaufs mit denen des Online-Shoppings durch den Einsatz von VR-
Technik.
Die Bezeichnung „Virtual Shopping“ bzw. das eingedeutschte Pendant „virtuelles
Shopping“ war bereits zum Anmeldezeitpunkt im Dezember 2020 für diese
weiterentwickelte Art des Onlinehandels gebräuchlich, wie sich aus der Datierung
einzelner Suchergebnisse in den von der Markenstelle vorgelegten Google-
Trefferlisten ergibt (vgl. „Technologie: Wo der Handel schon auf virtuelles Shopping
[wettet]“ vom 21. März 2018; „Konsumverhalten in Pandemie-Zeiten: … virtuellen
Shopping-Bummels abblasen …“ vom 23. Oktober 2020; „Virtual Reality Shopping
- Anwendungsbeispiele - VR Dynamix“ vom 21. März 2018). Eine ergänzende, auf
den Anmeldetag bezogene Recherche des Senats hat das bestätigt (vgl. Anlage 5
zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023):
- Sandro Virtual shopping:
„VIRTUELLES SHOPPING - Entdecken Sie unseren neuen virtuellen Shopping-
Service“ unter „https://de.sandro-paris.com“ (Listung bei Google vom 23.
November 2020)
und
- „Virtual Personal Shopping - SiRiPiRi“ unter „https://www.siripiri.de“ (Listung bei
Google vom 9. April 2020).
Auch wenn die Bezeichnung zum Anmeldezeitpunkt noch nicht im selben Ausmaß
wie heute verwendet worden sein mag, kann davon ausgegangen werden, dass sie
zumindest dem Fachverkehr, dessen Verständnis bereits für sich allein von
ausschlaggebender Bedeutung für die Frage der Schutzfähigkeit eines Zeichens
sein kann
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411
- Matratzen Concord/Hukla;
Ströebele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 52), bereits damals
bekannt war.
3. Unter Zugrundelegung der Bedeutungen „Online-Einkaufen“ und „Virtuelles
Einkaufen“ weist die angemeldete Wortfolge zu allen beanspruchten
Dienstleistungen einen jedenfalls engen beschreibenden Bezug auf.
In Verbindung mit den Telekommunikationsdiensten der Klasse 38 und den
wissenschaftlichen, technologischen oder EDV-bezogenen Tätigkeiten der Klasse
42, die auf die Entwicklung, die Einrichtung oder den Betrieb von Online-Shops mit
unter Umständen speziellen interaktiven Anwendungen ausgerichtet sein können,
erschöpft sich die Bezeichnung „Virtual Shopping“ in der Angabe ihrer Art und
Bestimmung.
Die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen
„Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von
Waren und Dienstleistungen im Internet; Bereitstellung und Betrieb eines
Bonussystems für Verkäufe im Internet; Zusammenstellung von Waren
für Dritte zu Präsentationszwecken“
werden auch im Zusammenhang mit virtuellen Shoppingplattformen erbracht.
Insofern bringt die Wortkombination „Virtual Shopping“ ebenfalls nur ihre Art und
Bestimmung zum Ausdruck.
Entsprechendes gilt für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35
„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Online-Werbung und Verkaufsförderung für Dritte; Online-Werbung und
Förderung von Vertragsabschlüssen für Dritte; Veröffentlichung von
werbe- und verkaufsfördernden Texten, Bildern, Tönen und
Informationen; Vertrieb
von Werbeanzeigen; Vermietung
von
Werbeflächen“.
Sie können auf die Bewerbung, die Organisation, die Verwaltung und die
geschäftsmäßige Betreuung von Online-Shops Dritter, insbesondere solchen mit
dreidimensionaler Umgebung, spezialisiert sein. Nach den Recherchen des Senats
findet eine derartige Spezialisierung nachweislich statt. So bieten etwa sogenannte
Fulfillment-Dienstleister Einzelhändlern Unterstützung nicht nur bei der technischen
Einrichtung ihrer Online-Shops, sondern auch bei deren Betrieb an, indem sie je
nach Auftragsumfang bestimmte Tätigkeiten zur Erfüllung eines Vertrags, wie
Versand
von Bestellungen, Forderungsmanagement, Buchhaltung oder
Kundenservice, übernehmen (vgl. Anzeige „Fulfillment und E-Commerce“ der
„IDEAL GROUP“ unter „https://www.ideal-group.de/fulfillment-e-commerce-koelnduesseldorf“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Ebenso
gibt es speziell für den Online-Handel konzipierte Marketingstrategien (vgl.
„https://www.shopstrategen.de/online-marketing-strategien“ als Anlage 6 zum
gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023).
In Verbindung mit
„Fernsehunterhaltung; Filmproduktion
in Studios; Produktion von
Rundfunk- und Fernsehprogrammen“ (Klasse 41)
wird der Verkehr das Anmeldezeichen entweder als Hinweis auf Dokumentationen
oder Reportagen zum Thema Online-Einkauf bzw. dessen Weiterentwicklung zu
virtuellen Shoppingerlebnissen auffassen oder aber als Hinweis auf sog.
Teleshoppingsendungen, wie
sie
ihm
bereits
aus
den
diversen
Homeshoppingkanälen bekannt sind.
Online- und Virtual-Shopping können des Weiteren im Zusammenhang mit den
Dienstleistungen
„Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Durchführung
von Live-Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von
Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen;
Organisation von Modeschauen zu Unterhaltungszwecken; Produktion
von Shows; Unterhaltungsdienstleistungen“ (Klasse 41)
angeboten werden. Insofern benennt das in Rede stehende Zeichen lediglich ein
wesentliches Merkmal von ihnen, was seine Funktion als Unterscheidungsmittel
entfallen
lässt. So
ist es möglich, Bekleidung, Merchandising-Artikel,
Kunstgegenstände, Teilnehmerzertifikate oder Medaillen im Rahmen von virtuellen
Veranstaltungen, wie digitalen Modeschauen, Sportwettbewerben oder
Vernissagen, online zu erwerben. Sie werden beispielsweise wie folgt umschrieben
(vgl. Anlagenkonvolut 7 zum gerichtlichen Hinweis vom18. April 2023):
- „Im Jahr 2018 verkaufte das Unternehmen sein erstes digitales Couture-Kleid,
…, bei einer Auktion in New York für 9.500 US-Dollar.“,
- „… der ersten virtuellen Welt mit Schwerpunkt Sport, …“,
- „VIRTUAL SPORTEVENTS“,
- „Achtung: virtuelle Sportevents - Kampf ums teure Erinnerungsshirt“
oder
- „Wie lässt sich eine reale Ausstellung in eine virtuelle Galerie verwandeln?“.
Gegenstand von
„Erziehung; Ausbildung; Veranstaltung und Durchführung von
Workshops [Ausbildung]“
kann auch das virtuelle oder Online-Einkaufen sein. So wird der vernünftige
Umgang mit Computern, Internet und sozialen Medien inzwischen auch in
Kindergärten
und Schulen
gelehrt. Beispielsweise wird
für
einen
Internetführerschein für Kinder zwischen 9 und 12 Jahren geworben, dessen Erwerb
die Bearbeitung der Aufgabe „Achtung, die Gefahren! - So schützt du dich“ und des
darin enthaltenen Moduls „Werbung, Gewinnspiele und Einkaufen“ voraussetzt (vgl.
„Social Web macht Schule“ unter „https://social-web-macht-schule.de“ als Anlage 8
zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Ebenfalls klärt der
Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Risiken
im
Zusammenhang mit
den
allgegenwärtig
vorhandenen Online-
Shoppingangeboten auf, indem er unter der Überschrift „Online Einkaufen - ab wann
darf
Ihr Kind
im
Internet
‚shoppen‘?“ Hinweise zu den
rechtlichen
Rahmenbedingungen
gibt
(vgl.
„audatis
group“
unter
„www.audatis.de/aktuell/datenschutz-ist-kinderschutz“
als Anlage
zum
gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Vor diesem Hintergrund umschreibt
„Virtual
Shopping“
stichwortartig
ein
konkretes
Erziehungs-
bzw.
Ausbildungsthema.
4. Soweit der Anmelder geltend macht, dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG ausreiche, ist unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass das
Schutzhindernis
der
fehlenden Unterscheidungskraft
im
Lichte
des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die
Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um
ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57,
60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 217). Wie oben dargelegt, vermittelt die
angemeldete Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen
lediglich eine Sachaussage, die nicht zugunsten eines Einzelnen monopolisiert
werden darf (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.
103).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Butscher