Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 30.01.2025 – 25 W (pat) 565/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300125B25Wpat565.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 565/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 028 214.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30.

Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Vors. Richterin am LG von Bonin sowie der Richterin Butscher beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:300125B25Wpat565.21.0

Die Begriffskombination

G r ü n d e

Virtual Shopping

ist am 30. Dezember 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen

angemeldet worden:

Klasse 35: Werbung;

Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten; Online-Werbung und Verkaufsförderung für Dritte;

Online-Werbung und Förderung von Vertragsabschlüssen für Dritte;

Veröffentlichung von werbe- und verkaufsfördernden Texten, Bildern,

Tönen und Informationen; Vertrieb von Werbeanzeigen; Vermietung

von Werbeflächen; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung

und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen im Internet;

Bereitstellung und Betrieb eines Bonussystems für Verkäufe im

Internet;

Zusammenstellung

von Waren

für Dritte

zu

Präsentationszwecken;

Klasse 38: Telekommunikation;

Telekommunikations-

und

Kommunikationsdienstleistungen; Bereitstellung des Zugangs zu

einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf

Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf eine

digitalisierte Medienpattform für den Austausch von Nachrichten und

Informationen aller Art; Kommunikation per Computer; Kommunikation

zwischen Computern; Streaming von Daten; Verschaffen des Zugriffs

zu Datenbanken; Videokonferenzdienstleistungen; Video-on-demand-

Übermittlung;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle

Aktivitäten;

Durchführung

von

Live-Veranstaltungen;

Fernsehunterhaltung; Filmproduktion in Studios; Organisation und

Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von

Kongressen;

Organisation

von

Modeschauen

zu

Unterhaltungszwecken;

Produktion

von

Rundfunk-

und

Fernsehprogrammen;

Produktion

von

Shows;

Unterhaltungsdienstleistungen; Veranstaltung und Durchführung von

Workshops [Ausbildung];

Klasse 42: wissenschaftliche und

technologische Dienstleistungen und

Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und

Entwicklung von Computerhardware und -software; Dienstleistungen

eines

Industriedesigners;

Qualitätskontrolle;

Authentifizierungsdienstleistungen; Beratung zur Gestaltung von

Webseiten; Hosting; Software as a Service [SaaS]; Server Hosting.

Mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 21. Juni 2021 hat die

Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung

wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die englische Wortfolge „Virtual

Shopping“ bedeute „virtuelles Einkaufen“. „Shopping“ sei das Partizip Präsens Aktiv

des englischen Verbs „to shop“ und werde im Inland auch in der eingedeutschten

Form

„Shoppen“

im Sinne von

„einkaufen, neue Sachen ansehen,

in

Einkaufsstraßen flanieren“ verwendet. „Virtual“ bedeute „virtuell“ und stehe für „nicht

wirklich, nicht in realita“. Die völlig sprachüblich gebildete Bezeichnung „Virtual

Shopping“ sei daher eine Sachangabe mit der Bedeutung „Einkaufen, ohne in den

Laden zu gehen“. Es handele sich um ein Synonym für „Internet Shopping“, ein

Ausdruck, der vom Bundespatentgericht in einer früheren Entscheidung bereits als

beschreibender Hinweis bewertet worden sei. Alle Dienstleistungen könnten virtuell

erbracht werden und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit „Virtual Shopping“

stehen. Die Dienstleistung „Werbung“ und die weiteren Dienstleistungen der Klasse

35 könnten darauf ausgerichtet sein, virtuelles Shopping zu fördern. Die

Telekommunikations- und Kommunikationsdienstleistungen, die Dienstleistung der

Bereitstellung des Zugangs zu einem weltweiten Computernetzwerk und die

weiteren Dienstleistungen der Klasse 38 stünden mit „Virtual Shopping“ in engem

sachlichen Zusammenhang. Die Dienstleistungen „Erziehung“, „Ausbildung“ und

„Unterhaltung“ sowie die „kulturellen Aktivitäten“ der Klasse 41 seien ebenfalls eng

mit Shopping verbunden. Dies gelte auch für „Virtual Shopping“, das insbesondere

zu Zeiten der Pandemie die einzig mögliche Art des Einkaufens gewesen sei. Auch

die Dienstleistungen der Klasse 42 könnten sich mit dem Marktphänomen des

„Virtual Shoppings“

thematisch befassen, so dass sich die angemeldete

Bezeichnung in jeder Hinsicht ausschließlich in einem beschreibenden Sachhinweis

erschöpfe.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des

Anmelders. Er macht insbesondere geltend, die Markenstelle habe verkannt, dass

das angemeldete Zeichen eine zum Anmeldezeitpunkt wenig verbreitete

Wortneuschöpfung gewesen sei. Insbesondere die Zusammenfügung zweier

Einzelbegriffe mit jeweils unscharfem Inhalt sei unüblich, nicht lexikalisch

nachweisbar und begründe einen ausreichend hohen fantasievollen Überschuss. In

Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen vermittle sie keine ohne

weiteres verständliche beschreibende Aussage. Vielmehr seien mehrere

Gedankenschritte notwendig, um einen Zusammenhang mit den beanspruchten

Dienstleistungen, vor allem derjenigen der Klassen 35, 41 und 42, zu erkennen.

Damit könne dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen

werden, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt sei,

wenn sich ein Begriffsgehalt ohne Weiteres und ohne Unklarheiten entnehmen

lasse. Dies sei in Bezug auf die meisten beanspruchten Dienstleistungen jedoch

nicht der Fall, weil insoweit das Thema des Einkaufs über Computer, Smartphone

oder Tablet nicht im Vordergrund stehe. Vielmehr werde der Verkehr das

angemeldete Zeichen „Virtual Shopping“ als originelle, sprachunübliche und

moderne Bezeichnung für die vom Beschwerdeführer vertriebenen Produkte

auffassen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 42, vom 21. Juni 2021 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 18. April 2023 hat der Senat dem Anmelder unter

Beifügung

von Recherchebelegen mitgeteilt, dass der angemeldeten

Wortkombination für die Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der

Markenstelle, auf die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des

Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung der beanspruchten Wortkombination „Virtual Shopping“ als Marke steht

in Verbindung mit allen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat daher zu Recht die Anmeldung

vollumfänglich zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn.

11

- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn.

13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte

oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger

beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19

- FUSSBALL WM 2006).

Gemessen an diesen Maßstäben verfügt die zur Eintragung angemeldete

Wortkombination nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

2. Sie setzt sich zusammen aus dem englischen Adjektiv „Virtual“ für „virtuell“ und

dem ebenfalls aus dem Englischen stammenden, inzwischen aber ausweislich

seines Eintrags im Duden mit der Bedeutung „(das) Einkaufen“ auch in die deutsche

Sprache eingegangenen Begriff

„Shopping“

(vgl. Online-Duden unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Shopping“ als Anlage 1 zum gerichtlichen

Hinweis vom 18. April 2023).

„Virtuell“ bedeutet so viel wie „nicht echt, nicht in Wirklichkeit vorhanden, aber echt

erscheinend“

(vgl.

Online-Duden

unter

„https://www.duden.de/rechtschreibung/virtuell“ als Anlage 2 zum gerichtlichen

Hinweis vom 18. April 2023). Im Zusammenhang mit Informationstechnik wird der

Zeichenbestandteil im Sinne „von einer Software simuliert, nur in einer von einer

Software geschaffenen Welt existierend“ oder „(nur) im Internet vorhanden, dort

angeboten oder stattfindend“ verwendet (vgl. „DWDS - Der deutsche Wortschatz

von 1600 bis heute“ unter „https://www.dwds.de/wb/virtuell“ als Anlage 3 zum

gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Er weist damit zum einen auf den Einsatz

der sogenannten Virtual-Reality-Technik (VR-Technik) hin, mit deren Hilfe

künstliche Welten geschaffen werden, in die sich der Nutzer hineinversetzen und

mit denen er interagieren kann. Zum anderen wird mit dem Wort „virtuell“ zum

Ausdruck gebracht, dass etwas auf elektronischer Basis stattfindet, wodurch ihm

die Funktion eines Synonyms für „online“ zukommt (vgl. Artikel „Virtuell - was

bedeutet das?“ unter „https://erwachsenenbildung.at/digiprof/glossar/virtuell.php“

als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023).

Das Kompositum „Virtual Shopping“ ist ein Fachbegriff für Webshops, die sich nicht

nur auf eine katalogartige Abbildung der angebotenen Produkte und eine

Warenkorbfunktion beschränken, sondern die darüber hinaus Verkaufsflächen

visualisieren, die der Kunde dreidimensional erkunden kann. Ihm wird damit die

Möglichkeit geboten, sich über die präsentierten Waren einen Überblick zu

verschaffen, ohne sich zu einem Ladenlokal begeben zu müssen. Auf diese Weise

kombiniert das „Virtual Shopping“ - wie sich bereits aus den von der Markenstelle

übermittelten Artikeln „Shopping: Mit Virtual Reality zum Hightech-Erlebnis“ (vgl.

„https://vr-dynamix.com/virtuelles-shopping/“) oder „Virtual Shopping - Die E-

Commerce Revolution?“ (vgl. „https://omnia360.de/blog/“) - ergibt, die Vorteile des

realen Einkaufs mit denen des Online-Shoppings durch den Einsatz von VR-

Technik.

Die Bezeichnung „Virtual Shopping“ bzw. das eingedeutschte Pendant „virtuelles

Shopping“ war bereits zum Anmeldezeitpunkt im Dezember 2020 für diese

weiterentwickelte Art des Onlinehandels gebräuchlich, wie sich aus der Datierung

einzelner Suchergebnisse in den von der Markenstelle vorgelegten Google-

Trefferlisten ergibt (vgl. „Technologie: Wo der Handel schon auf virtuelles Shopping

[wettet]“ vom 21. März 2018; „Konsumverhalten in Pandemie-Zeiten: … virtuellen

Shopping-Bummels abblasen …“ vom 23. Oktober 2020; „Virtual Reality Shopping

- Anwendungsbeispiele - VR Dynamix“ vom 21. März 2018). Eine ergänzende, auf

den Anmeldetag bezogene Recherche des Senats hat das bestätigt (vgl. Anlage 5

zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023):

- Sandro Virtual shopping:

„VIRTUELLES SHOPPING - Entdecken Sie unseren neuen virtuellen Shopping-

Service“ unter „https://de.sandro-paris.com“ (Listung bei Google vom 23.

November 2020)

und

- „Virtual Personal Shopping - SiRiPiRi“ unter „https://www.siripiri.de“ (Listung bei

Google vom 9. April 2020).

Auch wenn die Bezeichnung zum Anmeldezeitpunkt noch nicht im selben Ausmaß

wie heute verwendet worden sein mag, kann davon ausgegangen werden, dass sie

zumindest dem Fachverkehr, dessen Verständnis bereits für sich allein von

ausschlaggebender Bedeutung für die Frage der Schutzfähigkeit eines Zeichens

sein kann

(vgl. EuGH GRUR 2006, 411

- Matratzen Concord/Hukla;

Ströebele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 52), bereits damals

bekannt war.

3. Unter Zugrundelegung der Bedeutungen „Online-Einkaufen“ und „Virtuelles

Einkaufen“ weist die angemeldete Wortfolge zu allen beanspruchten

Dienstleistungen einen jedenfalls engen beschreibenden Bezug auf.

In Verbindung mit den Telekommunikationsdiensten der Klasse 38 und den

wissenschaftlichen, technologischen oder EDV-bezogenen Tätigkeiten der Klasse

42, die auf die Entwicklung, die Einrichtung oder den Betrieb von Online-Shops mit

unter Umständen speziellen interaktiven Anwendungen ausgerichtet sein können,

erschöpft sich die Bezeichnung „Virtual Shopping“ in der Angabe ihrer Art und

Bestimmung.

Die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen

„Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von

Waren und Dienstleistungen im Internet; Bereitstellung und Betrieb eines

Bonussystems für Verkäufe im Internet; Zusammenstellung von Waren

für Dritte zu Präsentationszwecken“

werden auch im Zusammenhang mit virtuellen Shoppingplattformen erbracht.

Insofern bringt die Wortkombination „Virtual Shopping“ ebenfalls nur ihre Art und

Bestimmung zum Ausdruck.

Entsprechendes gilt für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35

„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Online-Werbung und Verkaufsförderung für Dritte; Online-Werbung und

Förderung von Vertragsabschlüssen für Dritte; Veröffentlichung von

werbe- und verkaufsfördernden Texten, Bildern, Tönen und

Informationen; Vertrieb

von Werbeanzeigen; Vermietung

von

Werbeflächen“.

Sie können auf die Bewerbung, die Organisation, die Verwaltung und die

geschäftsmäßige Betreuung von Online-Shops Dritter, insbesondere solchen mit

dreidimensionaler Umgebung, spezialisiert sein. Nach den Recherchen des Senats

findet eine derartige Spezialisierung nachweislich statt. So bieten etwa sogenannte

Fulfillment-Dienstleister Einzelhändlern Unterstützung nicht nur bei der technischen

Einrichtung ihrer Online-Shops, sondern auch bei deren Betrieb an, indem sie je

nach Auftragsumfang bestimmte Tätigkeiten zur Erfüllung eines Vertrags, wie

Versand

von Bestellungen, Forderungsmanagement, Buchhaltung oder

Kundenservice, übernehmen (vgl. Anzeige „Fulfillment und E-Commerce“ der

„IDEAL GROUP“ unter „https://www.ideal-group.de/fulfillment-e-commerce-koelnduesseldorf“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Ebenso

gibt es speziell für den Online-Handel konzipierte Marketingstrategien (vgl.

„https://www.shopstrategen.de/online-marketing-strategien“ als Anlage 6 zum

gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023).

In Verbindung mit

„Fernsehunterhaltung; Filmproduktion

in Studios; Produktion von

Rundfunk- und Fernsehprogrammen“ (Klasse 41)

wird der Verkehr das Anmeldezeichen entweder als Hinweis auf Dokumentationen

oder Reportagen zum Thema Online-Einkauf bzw. dessen Weiterentwicklung zu

virtuellen Shoppingerlebnissen auffassen oder aber als Hinweis auf sog.

Teleshoppingsendungen, wie

sie

ihm

bereits

aus

den

diversen

Homeshoppingkanälen bekannt sind.

Online- und Virtual-Shopping können des Weiteren im Zusammenhang mit den

Dienstleistungen

„Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Durchführung

von Live-Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von

Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen;

Organisation von Modeschauen zu Unterhaltungszwecken; Produktion

von Shows; Unterhaltungsdienstleistungen“ (Klasse 41)

angeboten werden. Insofern benennt das in Rede stehende Zeichen lediglich ein

wesentliches Merkmal von ihnen, was seine Funktion als Unterscheidungsmittel

entfallen

lässt. So

ist es möglich, Bekleidung, Merchandising-Artikel,

Kunstgegenstände, Teilnehmerzertifikate oder Medaillen im Rahmen von virtuellen

Veranstaltungen, wie digitalen Modeschauen, Sportwettbewerben oder

Vernissagen, online zu erwerben. Sie werden beispielsweise wie folgt umschrieben

(vgl. Anlagenkonvolut 7 zum gerichtlichen Hinweis vom18. April 2023):

- „Im Jahr 2018 verkaufte das Unternehmen sein erstes digitales Couture-Kleid,

…, bei einer Auktion in New York für 9.500 US-Dollar.“,

- „… der ersten virtuellen Welt mit Schwerpunkt Sport, …“,

- „VIRTUAL SPORTEVENTS“,

- „Achtung: virtuelle Sportevents - Kampf ums teure Erinnerungsshirt“

oder

- „Wie lässt sich eine reale Ausstellung in eine virtuelle Galerie verwandeln?“.

Gegenstand von

„Erziehung; Ausbildung; Veranstaltung und Durchführung von

Workshops [Ausbildung]“

kann auch das virtuelle oder Online-Einkaufen sein. So wird der vernünftige

Umgang mit Computern, Internet und sozialen Medien inzwischen auch in

Kindergärten

und Schulen

gelehrt. Beispielsweise wird

für

einen

Internetführerschein für Kinder zwischen 9 und 12 Jahren geworben, dessen Erwerb

die Bearbeitung der Aufgabe „Achtung, die Gefahren! - So schützt du dich“ und des

darin enthaltenen Moduls „Werbung, Gewinnspiele und Einkaufen“ voraussetzt (vgl.

„Social Web macht Schule“ unter „https://social-web-macht-schule.de“ als Anlage 8

zum gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Ebenfalls klärt der

Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Risiken

im

Zusammenhang mit

den

allgegenwärtig

vorhandenen Online-

Shoppingangeboten auf, indem er unter der Überschrift „Online Einkaufen - ab wann

darf

Ihr Kind

im

Internet

‚shoppen‘?“ Hinweise zu den

rechtlichen

Rahmenbedingungen

gibt

(vgl.

„audatis

group“

unter

„www.audatis.de/aktuell/datenschutz-ist-kinderschutz“

als Anlage

8

zum

gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2023). Vor diesem Hintergrund umschreibt

„Virtual

Shopping“

stichwortartig

ein

konkretes

Erziehungs-

bzw.

Ausbildungsthema.

4. Soweit der Anmelder geltend macht, dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG ausreiche, ist unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass das

Schutzhindernis

der

fehlenden Unterscheidungskraft

im

Lichte

des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die

Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um

ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57,

60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 217). Wie oben dargelegt, vermittelt die

angemeldete Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen

lediglich eine Sachaussage, die nicht zugunsten eines Einzelnen monopolisiert

werden darf (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn.

103).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher