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BPatG Beschluss vom 03.02.2025 – 30 W (pat) 55/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat55.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 55/22 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat55.22.0

betreffend die Marke 30 2020 101 655

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Februar 2025 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Hammer

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die am 6. Februar 2020 angemeldete Wortmarke

Kalinski

ist am 23. Juni 2020 unter der Nummer 30 2020 101 655 für die Waren und

Dienstleistungen:

„Klasse 29: Fleisch; Wurstwaren; Wurstfleisch; Wurstkonserven;

Geräucherte Wurst; Rohe Würste; Luftgetrocknete Würste; Rostwurst;

Currywurst; Mettwurst; Fleischwaren; Fleischsteaks; Fleischbällchen;

Frikadellen; Fleischkonserven; Fleischfertiggerichte; getrocknetes Fleisch;

gebratenes Fleisch; zubereitetes Fleisch; eingemachtes Fleisch; mariniertes

Fleisch; Fleischerzeugnisse in Form von Burgern; Pulled beef [Rindfleisch];

Pulled pork

[Schweinefleisch]; Pulled

chicken

[Hähnchenfleisch];

Schwenkbraten; Seitan [Fleischersatz]; Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte

und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse,

insbesondere verarbeiteter Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette;

verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie

verarbeitete

Pilze;

Kartoffelimbissgerichte;

Kartoffelsnacks;

Süßkartoffelimbissgerichte; Süßkartoffelsnacks; zubereitete Salate; Salate

aus Kartoffeln; Snacks auf Tofubasis; vegetarische Wurstprodukte;

vegetarische Wurstersatzprodukte; vegetarische Fleischersatzprodukte;

vegane Wurstprodukte;

vegane Wurstersatzprodukte;

vegane

Fleischersatzprodukte

Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet,

mit

Bezug

zu

Lebensmitteln

und Getränken; Groß-

und

Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu Möbeln,

Tischdecken, Servietten, Bestecke, Geschirr, Gläser; Groß- und

Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu

Fleischwaren, insbesondere Wurst, Fleischbällchen und Fleischkonserven;

Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug

zu Fertiggerichten und pikanten Snacks,

insbesondere Currywurst,

Mettwurst; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet,

mit Bezug zu Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Saucen, Aromastoffen für

Getränke; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet,

mit Bezug zu Bier und nichtalkoholischen Getränken; Groß- und

Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu

alkoholischen Getränken. insbesondere Gin; Werbung, Marketing und

Verkaufsförderung,

insbesondere

Marketingunterstützung

als

Franchisedienstleistung;

Hilfe

in

Geschäftsangelegenheiten,

Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen, insbesondere Hilfe

bei der Führung von Franchisebetrieben

Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Vermietung von

Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verpflegung von Gästen;

Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants; Catering“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 24. Juli 2020.

Gegen die Eintragung ist am 21. Oktober 2020 Widerspruch erhoben worden aus

der am 19. August 2008 angemeldeten und seit 29. September 2008 für die Waren

„Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,

getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees),

Konfitüren, Kompotte; Eier, Speiseöle und -fette“

registrierten Wortmarke 30 2008 053 940

Kalnik

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch vom 21. Oktober 2020 auf alle Waren

und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt und richtet ihn gegen alle

„identischen und ähnlichen Waren“ der angegriffenen Marke. Mit Schriftsatz vom 9.

April 2021 hat sie klargestellt, dass der Widerspruch gegen alle Waren der Klasse

29, für die die angegriffene Marke eingetragen sei, gerichtet sei.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom

22. Januar 2021 die Unzulässigkeit des Widerspruchs gerügt, da der Antrag in

Bezug auf die angegriffenen Waren unbestimmt sei, und zudem die Einrede der

Nichtbenutzung erhoben.

Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung

verschiedene Unterlagen in Form von Lieferscheinen, Etiketten (Anlage 2 und 10)

und Werbeanzeigen (Anlagen 3-9) sowie zwei gleichlautende, beide vom 29. März

2021

stammende eidesstattliche Versicherungen des bei der

„K…

GmbH/K… GmbH & Co. KG“

angestellten Vertriebsleiters Herrn

H… sowie der ebenfalls dort angestellten und für das Sekretariat und das

Qualitätsmanagement zuständigen G… (Anlage 1) vorgelegt.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29

des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 16. August 2022

den Widerspruch zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den

Vergleichszeichen zu verneinen sei.

Der Widerspruch sei zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, wobei

insbesondere die Formulierung „gegen alle identischen und ähnlichen Waren“

hinreichend konkret formuliert sei, um den Umfang des Widerspruchs zu erkennen.

In der Sache habe der Widerspruch

jedoch keinen Erfolg. Auch unter

Zugrundelegung

identischer Waren

und

einer

durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke den

gebotenen, deutlichen Markenabstand noch ein. Die Frage der hinreichenden

Aussagekraft der eingereichten Unterlagen und damit der rechtserhaltenden

Benutzung der Widerspruchsmarke brauche deshalb nicht abschließend geklärt zu

werden.

Im Hinblick auf die Markenähnlichkeit stünden sich die Wortmarken „Kalinski“ und

„Kalnik“ gegenüber. Klanglich

führt die differente Silbenanzahl zu einem

unterschiedlichen Sprech- und Betonungsrhythmus. Insbesondere werde das „a“

der angegriffenen Marke lang, das der Widerspruchsmarke hingegen kurz

ausgesprochen. Im schriftbildlichen Gesamteindruck führe insbesondere der

deutliche Längenunterschied der Vergleichsmarken zu einem ausreichend

andersartigen Umrisscharakter der ohnehin verhältnismäßig kurzen Marken.

Verwechslungsmindernd komme hinzu, dass die angegriffene Marke „Kalinski“ ein

dem angesprochenen Verkehr vertrauter Familienname sei und der Marke damit ein

ohne weiteres fassbarer Sinngehalt zukomme, der zur Folge habe, dass

schriftbildliche oder klangliche Unterschiede vom Lesenden oder Hörenden

wesentlich schneller und besser erfasst würden.

Im Ergebnis seien die

Unterschiede der sich gegenüberstehenden Marken ausreichend, um auch unter

Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlichen Abfolge

erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufig undeutlichen

Erinnerungsbildes ein sicheres Auseinanderhalten der Vergleichsmarken zu

gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass sie insoweit verwechselbar seien, als sie

gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2

letzter Halbsatz MarkenG), seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Zur Begründung ist ausgeführt, das Amt stütze seine Entscheidung - bei

unterstellter

rechtserhaltender Benutzung

-

fehlerhaft darauf, dass eine

Verwechslungsgefahr selbst bei Warenidentität nicht gegeben sei.

Im Hinblick auf die Zeichenähnlich der gegenüberstehenden Marken „Kalinski“ und

„Kalnik“ sei mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die angegriffene Marke

aus drei Silben und 8 Buchstaben bestehe, während die Widerspruchsmarke

zweisilbig sei und 6 Buchstaben aufweise. Die Vokalfolge der beiden Marken

unterscheide sich dadurch, dass sie bei der Widerspruchsmarke „a - i“ laute, bei der

angegriffenen Marke aber „a - i - i“. Anders als die Markenstelle meine, werde der

Vokal „a“ aber nicht unterschiedlich - nämlich in der Widerspruchsmarke kurz und

in der angegriffenen Marke lang - ausgesprochen. Vielmehr werde das „a“ genau

gleich, nämlich wie bei dem Wort „kalt“ ausgesprochen, wofür zum Beweis die

Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten werde.

Zudem seien die ersten drei Buchstaben der beiden Marken identisch. Da der

Anfang einer Wortmarke normalerweise besser im Gedächtnis des Verkehrs haften

bleibe als ihr Ende, müsse die Übereinstimmung in den Anfangsbuchstaben „Kal-“

stärkere Berücksichtigung finden als die Unterschiede an den Wortenden „-nik“ und

„-inski“.

Außerdem enthielten beide Marken die Buchstaben „-nik“. Die angegriffene Marke

enthalte lediglich das „i“ zweimal und ein zusätzliches „s“. Das zweite „i“ am

Wortende falle jedoch – angehängt an das „k“, das bei der Widerspruchsmarke den

letzten Buchstaben bilde - nicht besonders auf. Das gelte umso mehr, als bei dem

aus der Erinnerung rekonstruierten Eindruck der Zeichen die übereinstimmenden

Merkmale stärker ins Gewicht fielen als die Unterschiede – insbesondere, weil die

jeweils beanspruchten Waren geringpreisige Güter des täglichen Bedarfs seien, die

mit geringer Aufmerksamkeit gekauft würden. Außerdem sei zu berücksichtigen,

dass die - angesichts des weitgehend identischen Buchstabenbestands (der einzige

Buchstabe in der angegriffenen Marke, den die Widerspruchsmarke nicht enthalte,

sei das „s“) - bestehende erhebliche klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit

besonders zur Täuschung des Verkehrs und damit zur Begründung der

Verwechslungsgefahr geeignet sei.

Da die Widerspruchsmarke - wie im Amtsverfahren nachgewiesen – auch

rechtserhaltend benutzt sei, sei der Widerspruch begründet.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. August 2022 aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke 30 2020 101 655 anzuordnen;

2. hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Inhaberin der jüngeren Marke führt aus, die Widersprechende habe die

rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht nachgewiesen, und

verweist insofern auf ihren Vortrag im Amtsverfahren.

Im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit habe das DPMA zutreffend ausgeführt, dass

das „a“ der Widerspruchsmarke „Kalnik“ kurz und in der angegriffenen Marke

„Kalinski“ lang ausgesprochen werde. Das dreisilbige Wort „Kalinski“ werde vom

inländischen Verkehr dem polnischen Sprachraum zugeordnet und werde – wie z.B.

der bekannte Name des Tatortkommissars „Schimanski“ oder des Politikers

„Kaczynski“ – auf der vorletzten Silbe betont. Daraus ergebe sich, dass der

Buchstabe „a“ lang gesprochen werde. Demgegenüber nehme der Verkehr die

Widerspruchsmarke „Kal-nik“ als zwei kurze Silben wahr, wobei das Zeichen abrupt

und hart mit dem stimmlosen und harten Konsonanten „k“ ende. Insoweit spiele es

– anders als die Widersprechende meine – keine Rolle, dass die Buchstaben „n“, „l“

und „k“ in beiden Wortendungen vorhanden seien. Im Ergebnis sei eine klangliche

Ähnlichkeit zu verneinen.

Das gelte auch für die schriftbildliche Ähnlichkeit. Zunächst unterschieden sich die

Vergleichszeichen „Kalinski“ und „Kalnik“ bereits durch die unterschiedliche

Wortlänge. Zudem entstehe durch die Konsonanten mit Oberlänge in der

Widerspruchsmarke das gleichmäßige Bild „K-l-k“. Diese Symmetrie fehle in der

angegriffenen Marke, weil der Buchstabe „l“ deutlich zum Wortanfang verschoben

sei. Im Übrigen fehle es auch an einer begrifflichen Ähnlichkeit. Der Verkehr werde

dem Widerspruchszeichen „Kalnik“ keinen Bedeutungsgehalt zumessen, während

die angegriffene Marke dem polnischen Sprachraum als Eigenname zugeordnet

werde.

Im Ergebnis liege keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor.

Ergänzend werde auf die rechtskräftige Entscheidung in einem parallelen Verfahren

zwischen denselben Beteiligten vor dem EUIPO verwiesen. Der Widerspruch der

hiesigen Beschwerdeführerin

aus

der Marke

„Kalnik“

gegen

die

Unionsmarkenanmeldung 18 138 997 -

sei dort mangels Bestehens einer

Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden

(unter Hinweis auf EUIPO,

Widerspruchsabteilung, Entscheidung vom 7. Dezember 2021, B 3 109 445).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,

da es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG fehlt, und zwar auch, soweit sich die Vergleichszeichen nach der

Registerlage auf identischen Waren begegnen können. Die Markenstelle hat den

Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;

GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DAS

DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden

Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –

Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

B. Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von

Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen.

1. Auf Seiten der jüngeren Marke mit dem Widerspruch angegriffen und

beschwerdegegenständlich sind sämtliche Waren der Klasse 29. Denn die im

Widerspruchsformular vom 21. Oktober 2020 verwendete Formulierung, der

Widerspruch richte sich „gegen alle identischen oder ähnlichen Waren“, ist

dahingehend auszulegen, dass sich der Angriff gegen alle Waren, hier der Klasse

29 (also nicht gegen die Dienstleistungen der Klassen 35 und 43) richtet, während

eine weitergehende Beschränkung des Widerspruchs auf bestimmte Waren

innerhalb

der Klasse

29

nicht

rechtswirksam

erfolgt

ist

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 42 Rn. 56 mwN; BPatG, Beschluss

vom 13. September 2018, 30 W (pat) 25/17, juris Rn. 34: unzulässige

Rechtsbedingung, da die Feststellung des Ähnlichkeitsgrads erst im Rahmen der

Entscheidung über den Widerspruch getroffen wird). Diesen Umfang des

Widerspruchs hat die Widersprechende im Amtsverfahren mit weiterem Schriftsatz

vom 9. April 2021 sodann auch noch einmal bestätigt.

Was die maßgeblichen Vergleichswaren der Widerspruchsmarke betrifft, können

die auf die nach § 43 Abs. 1 MarkenG zulässige und statthafte

Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin aufgeworfenen Benutzungsfragen

dahinstehen. Denn auch wenn man zugunsten der Widersprechenden von der

Registerlage ausgeht, wonach sich die Zeichen jedenfalls teilweise bei identischen

Waren

(u.a. Fleisch, Fleischwaren) begegnen können, scheidet eine

Verwechslungsgefahr

i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den

Vergleichszeichen aus.

2. Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke als

Phantasiebegriff über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt

(vgl. so schon BPatG, Beschluss vom 15. Juni 2023, 30 W (pat) 524/21 = GRUR-

Prax 2023, 635 - Kalnik/Kalinka Produkt). Anhaltspunkte für eine Steigerung oder

Schwächung der Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch sonst

ersichtlich.

3. Aber auch ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke sowie einer nach der Registerlage möglichen Begegnung

beider Marken auf –

jedenfalls

teilweise

-

identischen Waren

ist die

Zeichenähnlichkeit der Vergleichsmarken zu gering, um

im Rahmen der

Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren die

Gefahr unmittelbarer Verwechslungen zu begründen.

a.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen

Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.

BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25

- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 15

- Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie

sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu

unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach

deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken

auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und

begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR;

GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 -

MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235,

Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn.

17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die

Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende

Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn.

24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,

235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Aufl., § 9 Rn. 280 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des

angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer

Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH

in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).

b. Vergleicht man vorliegend die Zeichen in ihrer Gesamtheit, besteht zwischen den

Wortmarken

Kalinski

und

Kalnik

(angegriffene Marke)

(Widerspruchmarke)

keine hinreichende Zeichenähnlichkeit

in klanglicher, schriftbildlicher oder

begrifflicher Hinsicht. Vielmehr halten die Vergleichszeichen in allen Richtungen

einen hinreichend großen Abstand zueinander ein, der eine Verwechslungsgefahr

selbst bei unterstellt identischen Waren ausschließt.

aa. Im klanglichen Zeichenvergleich schließen die Unterschiede in der Wortlänge

und Silbenzahl und im Betonungsrhythmus sowie die voneinander abweichende

Vokalfolge die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen sicher aus.

Auch wenn die ersten drei Buchstaben identisch sind, unterscheiden sich die

Vergleichszeichen klanglich deutlich voneinander. Während die aus acht

Buchstaben bestehende angegriffene Marke „Kalinski“ (Ka-lin-ski) dreisilbig

ausgesprochen wird, enthält die Widerspruchsmarke „Kalnik“ lediglich sechs

Buchstaben und besteht nur aus zwei Silben (Kal-nik). Auch die – neben der

Silbengliederung für den klanglichen Gesamteindruck besonders maßgebende (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 291) - Vokalfolge (a-i-i und a-i) und

schließlich der Betonungsrhythmus weichen erheblich voneinander ab. Denn die

Widerspruchsmarke wird auf der ersten Silbe betont (Kal-nik), die angegriffene

Marke aber – entsprechend den ähnlich gebildeten, im Inland bekannten Namen

des Tatortkommissars „Schimanski“ oder des Fußballers „Podolski“ – auf der

mittleren Silbe (Ka-lin-ski).

Hinzu kommt, dass sich auch die jeweiligen Wortendungen „-nik“ und „-ski“ klanglich

markant unterscheiden. Während die angegriffene Marke am Wortende mit einer

offenen Silbe, eingeleitet durch den Doppelkonsonanten „sk“, und auf den hellen

Endvokal „i“ schließt, ist die letzte Silbe der Widerspruchsmarke durch einen

Nasallaut („n“), ein kurz gesprochenes „i“ sowie ein hartes und abruptes Ende auf

den Sprenglaut „k“ gekennzeichnet. Anders als die Widersprechende meint, spielt

es für die klangliche Ähnlichkeit deshalb keine Rolle, dass die Buchstaben „n“, „i“

und „k“ – allerdings in völlig unterschiedlicher Anordnung - in beiden Wortendungen

vorhanden sind.

Im Übrigen werden zwar, wie es die Widersprechende geltend macht, klangliche

Übereinstimmungen am Wortanfang – hier: „Kal-“ – im Allgemeinen stärker

beachtet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt und insbesondere

dann nicht, wenn – wie vorliegend in Bezug auf die angegriffene Marke – die

Betonung gerade nicht auf dem Wortanfang liegt und zudem die Endungen der

Vergleichszeichen markant in Erscheinung treten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.

a. O., § 9 Rn. 292 mwN). Vorliegend verleihen, wie dargelegt, die Mittel- und die

Endsilbe dem angegriffenen Zeichen gegenüber der Widerspruchsmarke ein

markant anderes Klanggefüge mit abweichender Silbenzahl und Vokalfolge sowie

anderem Betonungsrhythmus. Daher ist auch ein Überhören der bestehenden

Klangverschiedenheit selbst bei schneller und undeutlicher Aussprache nicht zu

erwarten. Das gilt auch, wenn man mit der insoweit zutreffenden Auffassung der

Widersprechenden davon ausgeht, dass die Vokale „a“ in den Anfangssilben (Kal-)

der Vergleichsmarken jeweils gleich kurz, nämlich wie in dem Adjektiv „kalt“,

ausgesprochen werden.

bb. In schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichszeichen Kalinski und Kalnik

ebenfalls einen ausreichend großen Abstand ein.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit

größerer Sorgfalt und präziser wahrgenommen werden als im eher flüchtigen

Klangbild, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte

Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende

gesprochene Wort (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310 mwN).

Vorliegend führen vor allem die unterschiedliche Wortlänge sowie die markant

abweichenden Wortendungen (zur Bedeutung der Schlusselemente für den

schriftbildlichen Zeichenvergleich vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn.

310) zu einem stark unterschiedlichen schriftbildlichen Gesamteindruck. Angesichts

der relativen Kürze der Widerspruchsmarke kommt der zahlenmäßige Unterschied

von zwei weiteren Buchstaben in der angegriffenen Marke, was einem Drittel der

Widerspruchsmarke entspricht, deutlich zum Tragen (vgl. zB BPatG, Beschluss vom

27. April 2026, 25 W (Pat) 536/13 – Diclo/Diclac).

Neben den Unterschieden in der Mittelsilbe der angegriffenen Marke („-lin“) und in

der Positionierung der vollständigen (K, l, k) und unvollständigen (i, vgl.

www.typolexikon.de/oberlaenge) Oberlängen (Kalinski gegenüber Kalnik) sind

sodann die abweichenden Schlussbuchstaben - „ski“ in der jüngeren Marke

gegenüber „nik“ in der Widerspruchsmarke – von besonderer Bedeutung. Denn das

Schlusselement der angegriffenen Marke enthält zum einen den vorliegend ins

Auge

fallenden Doppelkonsonanten

„sk“. Vor allem aber bewirken die

Endbuchstaben einen völlig anderen Umrisscharakter, wobei die angegriffene

Marke mit einem „i“ senkrecht (in Form eines senkrechten Strichs mit „i-Punkt“)

abschließt, während die Widerspruchsmarke auf den Endbuchstaben „k“ mit seiner

charakteristischen, nach außen geöffneten Formung (mit den auf der rechten Seite

des Buchstabens schräg auseinander laufenden Linien) endet.

cc. Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet vollständig aus. Mit der Markenstelle ist

davon auszugehen, dass der Verkehr die angegriffene Marke „Kalinski“ als

Familienname auffasst, während er die Widerspruchsmarke „Kalnik“ eher als

Phantasiebegriff einordnet.

dd. Damit ist für die beteiligten Verkehrskreise eine hinreichend sichere

Abgrenzbarkeit der Vergleichszeichen gewährleistet. Die deutlichen Unterschiede

der gegenüberstehenden Marken in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher

Hinsicht werden vom Verkehr auch dann wahrgenommen, wenn man mit der

Widersprechenden davon ausgeht, dass es sich bei den relevanten Waren um

Güter des täglichen Bedarfs handelt, die mit eher geringer Aufmerksamkeit gekauft

werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt somit nicht vor.

4. Besondere Umstände, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr aufgrund

gedanklichen Inverbindungbringens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 MarkenG

rechtfertigen würden, sind ebenso wenig erkennbar. Das bloße Vorhandensein

eines übereinstimmenden Wortbestandsteils vermag für sich alleine eine derartige

Verwechslungsgefahr nicht zu begründen, zumal hierfür nicht jegliche, wie auch

immer geartete gedankliche Assoziation ausreicht (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR

1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9

Rn. 564).

D. Für eine von der Widersprechenden hilfsweise unter Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses beantragte Zurückverweisung der Sache an das

Deutsche Patent- und Markenamt besteht keine Veranlassung, weil die dafür nach

§ 70 Abs. 3 MarkenG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Insbesondere kann weder von einer fehlenden Sachentscheidung der Markenstelle

ausgegangen werden (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG), noch leidet das patentamtliche

Verfahren an einem (wesentlichen) Mangel i.S.v. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Im

Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Sache entscheidungsreif ist, so dass eine

Zurückverweisung, die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, schon aus

Gründen der Prozessökonomie nicht sachgerecht erscheint (vgl. BPatG 25 W (pat)

26/16 – Schönefelder Kreuz, juris, Rn. 24; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 70

Rn. 10).

E. Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher zurückzuweisen.

F. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der

gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die

Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst

ersichtlich sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Meiser

Hammer

Weitzel