Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 03.02.2025 – 30 W (pat) 55/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat55.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 55/22 _______________________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:030225B30Wpat55.22.0
betreffend die Marke 30 2020 101 655
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Februar 2025 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die am 6. Februar 2020 angemeldete Wortmarke
Kalinski
ist am 23. Juni 2020 unter der Nummer 30 2020 101 655 für die Waren und
Dienstleistungen:
„Klasse 29: Fleisch; Wurstwaren; Wurstfleisch; Wurstkonserven;
Geräucherte Wurst; Rohe Würste; Luftgetrocknete Würste; Rostwurst;
Currywurst; Mettwurst; Fleischwaren; Fleischsteaks; Fleischbällchen;
Frikadellen; Fleischkonserven; Fleischfertiggerichte; getrocknetes Fleisch;
gebratenes Fleisch; zubereitetes Fleisch; eingemachtes Fleisch; mariniertes
Fleisch; Fleischerzeugnisse in Form von Burgern; Pulled beef [Rindfleisch];
Pulled pork
[Schweinefleisch]; Pulled
chicken
[Hähnchenfleisch];
Schwenkbraten; Seitan [Fleischersatz]; Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte
und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse,
insbesondere verarbeiteter Käse; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette;
verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie
verarbeitete
Pilze;
Kartoffelimbissgerichte;
Kartoffelsnacks;
Süßkartoffelimbissgerichte; Süßkartoffelsnacks; zubereitete Salate; Salate
aus Kartoffeln; Snacks auf Tofubasis; vegetarische Wurstprodukte;
vegetarische Wurstersatzprodukte; vegetarische Fleischersatzprodukte;
vegane Wurstprodukte;
vegane Wurstersatzprodukte;
vegane
Fleischersatzprodukte
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet,
mit
Bezug
zu
Lebensmitteln
und Getränken; Groß-
und
Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu Möbeln,
Tischdecken, Servietten, Bestecke, Geschirr, Gläser; Groß- und
Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu
Fleischwaren, insbesondere Wurst, Fleischbällchen und Fleischkonserven;
Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug
zu Fertiggerichten und pikanten Snacks,
insbesondere Currywurst,
Mettwurst; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet,
mit Bezug zu Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Saucen, Aromastoffen für
Getränke; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet,
mit Bezug zu Bier und nichtalkoholischen Getränken; Groß- und
Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, mit Bezug zu
alkoholischen Getränken. insbesondere Gin; Werbung, Marketing und
Verkaufsförderung,
insbesondere
Marketingunterstützung
als
Franchisedienstleistung;
Hilfe
in
Geschäftsangelegenheiten,
Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen, insbesondere Hilfe
bei der Führung von Franchisebetrieben
Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Vermietung von
Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verpflegung von Gästen;
Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants; Catering“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 24. Juli 2020.
Gegen die Eintragung ist am 21. Oktober 2020 Widerspruch erhoben worden aus
der am 19. August 2008 angemeldeten und seit 29. September 2008 für die Waren
„Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees),
Konfitüren, Kompotte; Eier, Speiseöle und -fette“
registrierten Wortmarke 30 2008 053 940
Kalnik
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch vom 21. Oktober 2020 auf alle Waren
und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt und richtet ihn gegen alle
„identischen und ähnlichen Waren“ der angegriffenen Marke. Mit Schriftsatz vom 9.
April 2021 hat sie klargestellt, dass der Widerspruch gegen alle Waren der Klasse
29, für die die angegriffene Marke eingetragen sei, gerichtet sei.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom
22. Januar 2021 die Unzulässigkeit des Widerspruchs gerügt, da der Antrag in
Bezug auf die angegriffenen Waren unbestimmt sei, und zudem die Einrede der
Nichtbenutzung erhoben.
Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung
verschiedene Unterlagen in Form von Lieferscheinen, Etiketten (Anlage 2 und 10)
und Werbeanzeigen (Anlagen 3-9) sowie zwei gleichlautende, beide vom 29. März
stammende eidesstattliche Versicherungen des bei der
„K…
GmbH/K… GmbH & Co. KG“
angestellten Vertriebsleiters Herrn
H… sowie der ebenfalls dort angestellten und für das Sekretariat und das
Qualitätsmanagement zuständigen G… (Anlage 1) vorgelegt.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 16. August 2022
den Widerspruch zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den
Vergleichszeichen zu verneinen sei.
Der Widerspruch sei zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, wobei
insbesondere die Formulierung „gegen alle identischen und ähnlichen Waren“
hinreichend konkret formuliert sei, um den Umfang des Widerspruchs zu erkennen.
In der Sache habe der Widerspruch
jedoch keinen Erfolg. Auch unter
Zugrundelegung
identischer Waren
und
einer
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke den
gebotenen, deutlichen Markenabstand noch ein. Die Frage der hinreichenden
Aussagekraft der eingereichten Unterlagen und damit der rechtserhaltenden
Benutzung der Widerspruchsmarke brauche deshalb nicht abschließend geklärt zu
werden.
Im Hinblick auf die Markenähnlichkeit stünden sich die Wortmarken „Kalinski“ und
„Kalnik“ gegenüber. Klanglich
führt die differente Silbenanzahl zu einem
unterschiedlichen Sprech- und Betonungsrhythmus. Insbesondere werde das „a“
der angegriffenen Marke lang, das der Widerspruchsmarke hingegen kurz
ausgesprochen. Im schriftbildlichen Gesamteindruck führe insbesondere der
deutliche Längenunterschied der Vergleichsmarken zu einem ausreichend
andersartigen Umrisscharakter der ohnehin verhältnismäßig kurzen Marken.
Verwechslungsmindernd komme hinzu, dass die angegriffene Marke „Kalinski“ ein
dem angesprochenen Verkehr vertrauter Familienname sei und der Marke damit ein
ohne weiteres fassbarer Sinngehalt zukomme, der zur Folge habe, dass
schriftbildliche oder klangliche Unterschiede vom Lesenden oder Hörenden
wesentlich schneller und besser erfasst würden.
Im Ergebnis seien die
Unterschiede der sich gegenüberstehenden Marken ausreichend, um auch unter
Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlichen Abfolge
erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufig undeutlichen
Erinnerungsbildes ein sicheres Auseinanderhalten der Vergleichsmarken zu
gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass sie insoweit verwechselbar seien, als sie
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
letzter Halbsatz MarkenG), seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Zur Begründung ist ausgeführt, das Amt stütze seine Entscheidung - bei
unterstellter
rechtserhaltender Benutzung
-
fehlerhaft darauf, dass eine
Verwechslungsgefahr selbst bei Warenidentität nicht gegeben sei.
Im Hinblick auf die Zeichenähnlich der gegenüberstehenden Marken „Kalinski“ und
„Kalnik“ sei mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die angegriffene Marke
aus drei Silben und 8 Buchstaben bestehe, während die Widerspruchsmarke
zweisilbig sei und 6 Buchstaben aufweise. Die Vokalfolge der beiden Marken
unterscheide sich dadurch, dass sie bei der Widerspruchsmarke „a - i“ laute, bei der
angegriffenen Marke aber „a - i - i“. Anders als die Markenstelle meine, werde der
Vokal „a“ aber nicht unterschiedlich - nämlich in der Widerspruchsmarke kurz und
in der angegriffenen Marke lang - ausgesprochen. Vielmehr werde das „a“ genau
gleich, nämlich wie bei dem Wort „kalt“ ausgesprochen, wofür zum Beweis die
Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten werde.
Zudem seien die ersten drei Buchstaben der beiden Marken identisch. Da der
Anfang einer Wortmarke normalerweise besser im Gedächtnis des Verkehrs haften
bleibe als ihr Ende, müsse die Übereinstimmung in den Anfangsbuchstaben „Kal-“
stärkere Berücksichtigung finden als die Unterschiede an den Wortenden „-nik“ und
„-inski“.
Außerdem enthielten beide Marken die Buchstaben „-nik“. Die angegriffene Marke
enthalte lediglich das „i“ zweimal und ein zusätzliches „s“. Das zweite „i“ am
Wortende falle jedoch – angehängt an das „k“, das bei der Widerspruchsmarke den
letzten Buchstaben bilde - nicht besonders auf. Das gelte umso mehr, als bei dem
aus der Erinnerung rekonstruierten Eindruck der Zeichen die übereinstimmenden
Merkmale stärker ins Gewicht fielen als die Unterschiede – insbesondere, weil die
jeweils beanspruchten Waren geringpreisige Güter des täglichen Bedarfs seien, die
mit geringer Aufmerksamkeit gekauft würden. Außerdem sei zu berücksichtigen,
dass die - angesichts des weitgehend identischen Buchstabenbestands (der einzige
Buchstabe in der angegriffenen Marke, den die Widerspruchsmarke nicht enthalte,
sei das „s“) - bestehende erhebliche klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit
besonders zur Täuschung des Verkehrs und damit zur Begründung der
Verwechslungsgefahr geeignet sei.
Da die Widerspruchsmarke - wie im Amtsverfahren nachgewiesen – auch
rechtserhaltend benutzt sei, sei der Widerspruch begründet.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. August 2022 aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke 30 2020 101 655 anzuordnen;
2. hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Inhaberin der jüngeren Marke führt aus, die Widersprechende habe die
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht nachgewiesen, und
verweist insofern auf ihren Vortrag im Amtsverfahren.
Im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit habe das DPMA zutreffend ausgeführt, dass
das „a“ der Widerspruchsmarke „Kalnik“ kurz und in der angegriffenen Marke
„Kalinski“ lang ausgesprochen werde. Das dreisilbige Wort „Kalinski“ werde vom
inländischen Verkehr dem polnischen Sprachraum zugeordnet und werde – wie z.B.
der bekannte Name des Tatortkommissars „Schimanski“ oder des Politikers
„Kaczynski“ – auf der vorletzten Silbe betont. Daraus ergebe sich, dass der
Buchstabe „a“ lang gesprochen werde. Demgegenüber nehme der Verkehr die
Widerspruchsmarke „Kal-nik“ als zwei kurze Silben wahr, wobei das Zeichen abrupt
und hart mit dem stimmlosen und harten Konsonanten „k“ ende. Insoweit spiele es
– anders als die Widersprechende meine – keine Rolle, dass die Buchstaben „n“, „l“
und „k“ in beiden Wortendungen vorhanden seien. Im Ergebnis sei eine klangliche
Ähnlichkeit zu verneinen.
Das gelte auch für die schriftbildliche Ähnlichkeit. Zunächst unterschieden sich die
Vergleichszeichen „Kalinski“ und „Kalnik“ bereits durch die unterschiedliche
Wortlänge. Zudem entstehe durch die Konsonanten mit Oberlänge in der
Widerspruchsmarke das gleichmäßige Bild „K-l-k“. Diese Symmetrie fehle in der
angegriffenen Marke, weil der Buchstabe „l“ deutlich zum Wortanfang verschoben
sei. Im Übrigen fehle es auch an einer begrifflichen Ähnlichkeit. Der Verkehr werde
dem Widerspruchszeichen „Kalnik“ keinen Bedeutungsgehalt zumessen, während
die angegriffene Marke dem polnischen Sprachraum als Eigenname zugeordnet
werde.
Im Ergebnis liege keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor.
Ergänzend werde auf die rechtskräftige Entscheidung in einem parallelen Verfahren
zwischen denselben Beteiligten vor dem EUIPO verwiesen. Der Widerspruch der
hiesigen Beschwerdeführerin
aus
der Marke
„Kalnik“
gegen
die
Unionsmarkenanmeldung 18 138 997 -
sei dort mangels Bestehens einer
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden
(unter Hinweis auf EUIPO,
Widerspruchsabteilung, Entscheidung vom 7. Dezember 2021, B 3 109 445).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,
da es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG fehlt, und zwar auch, soweit sich die Vergleichszeichen nach der
Registerlage auf identischen Waren begegnen können. Die Markenstelle hat den
Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke;
GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DAS
DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden
Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –
Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
B. Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von
Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nicht zu besorgen.
1. Auf Seiten der jüngeren Marke mit dem Widerspruch angegriffen und
beschwerdegegenständlich sind sämtliche Waren der Klasse 29. Denn die im
Widerspruchsformular vom 21. Oktober 2020 verwendete Formulierung, der
Widerspruch richte sich „gegen alle identischen oder ähnlichen Waren“, ist
dahingehend auszulegen, dass sich der Angriff gegen alle Waren, hier der Klasse
29 (also nicht gegen die Dienstleistungen der Klassen 35 und 43) richtet, während
eine weitergehende Beschränkung des Widerspruchs auf bestimmte Waren
innerhalb
der Klasse
nicht
rechtswirksam
erfolgt
ist
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 42 Rn. 56 mwN; BPatG, Beschluss
vom 13. September 2018, 30 W (pat) 25/17, juris Rn. 34: unzulässige
Rechtsbedingung, da die Feststellung des Ähnlichkeitsgrads erst im Rahmen der
Entscheidung über den Widerspruch getroffen wird). Diesen Umfang des
Widerspruchs hat die Widersprechende im Amtsverfahren mit weiterem Schriftsatz
vom 9. April 2021 sodann auch noch einmal bestätigt.
Was die maßgeblichen Vergleichswaren der Widerspruchsmarke betrifft, können
die auf die nach § 43 Abs. 1 MarkenG zulässige und statthafte
Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin aufgeworfenen Benutzungsfragen
dahinstehen. Denn auch wenn man zugunsten der Widersprechenden von der
Registerlage ausgeht, wonach sich die Zeichen jedenfalls teilweise bei identischen
Waren
(u.a. Fleisch, Fleischwaren) begegnen können, scheidet eine
Verwechslungsgefahr
i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den
Vergleichszeichen aus.
2. Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke als
Phantasiebegriff über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt
(vgl. so schon BPatG, Beschluss vom 15. Juni 2023, 30 W (pat) 524/21 = GRUR-
Prax 2023, 635 - Kalnik/Kalinka Produkt). Anhaltspunkte für eine Steigerung oder
Schwächung der Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
3. Aber auch ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sowie einer nach der Registerlage möglichen Begegnung
beider Marken auf –
jedenfalls
teilweise
-
identischen Waren
ist die
Zeichenähnlichkeit der Vergleichsmarken zu gering, um
im Rahmen der
Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren die
Gefahr unmittelbarer Verwechslungen zu begründen.
a.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen
Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B.
BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25
- pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 15
- Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie
sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu
unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach
deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken
auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und
begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR;
GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 -
MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235,
Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn.
17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn.
24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010,
235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Aufl., § 9 Rn. 280 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des
angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer
Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH
in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).
b. Vergleicht man vorliegend die Zeichen in ihrer Gesamtheit, besteht zwischen den
Wortmarken
Kalinski
und
Kalnik
(angegriffene Marke)
(Widerspruchmarke)
keine hinreichende Zeichenähnlichkeit
in klanglicher, schriftbildlicher oder
begrifflicher Hinsicht. Vielmehr halten die Vergleichszeichen in allen Richtungen
einen hinreichend großen Abstand zueinander ein, der eine Verwechslungsgefahr
selbst bei unterstellt identischen Waren ausschließt.
aa. Im klanglichen Zeichenvergleich schließen die Unterschiede in der Wortlänge
und Silbenzahl und im Betonungsrhythmus sowie die voneinander abweichende
Vokalfolge die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen sicher aus.
Auch wenn die ersten drei Buchstaben identisch sind, unterscheiden sich die
Vergleichszeichen klanglich deutlich voneinander. Während die aus acht
Buchstaben bestehende angegriffene Marke „Kalinski“ (Ka-lin-ski) dreisilbig
ausgesprochen wird, enthält die Widerspruchsmarke „Kalnik“ lediglich sechs
Buchstaben und besteht nur aus zwei Silben (Kal-nik). Auch die – neben der
Silbengliederung für den klanglichen Gesamteindruck besonders maßgebende (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 291) - Vokalfolge (a-i-i und a-i) und
schließlich der Betonungsrhythmus weichen erheblich voneinander ab. Denn die
Widerspruchsmarke wird auf der ersten Silbe betont (Kal-nik), die angegriffene
Marke aber – entsprechend den ähnlich gebildeten, im Inland bekannten Namen
des Tatortkommissars „Schimanski“ oder des Fußballers „Podolski“ – auf der
mittleren Silbe (Ka-lin-ski).
Hinzu kommt, dass sich auch die jeweiligen Wortendungen „-nik“ und „-ski“ klanglich
markant unterscheiden. Während die angegriffene Marke am Wortende mit einer
offenen Silbe, eingeleitet durch den Doppelkonsonanten „sk“, und auf den hellen
Endvokal „i“ schließt, ist die letzte Silbe der Widerspruchsmarke durch einen
Nasallaut („n“), ein kurz gesprochenes „i“ sowie ein hartes und abruptes Ende auf
den Sprenglaut „k“ gekennzeichnet. Anders als die Widersprechende meint, spielt
es für die klangliche Ähnlichkeit deshalb keine Rolle, dass die Buchstaben „n“, „i“
und „k“ – allerdings in völlig unterschiedlicher Anordnung - in beiden Wortendungen
vorhanden sind.
Im Übrigen werden zwar, wie es die Widersprechende geltend macht, klangliche
Übereinstimmungen am Wortanfang – hier: „Kal-“ – im Allgemeinen stärker
beachtet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt und insbesondere
dann nicht, wenn – wie vorliegend in Bezug auf die angegriffene Marke – die
Betonung gerade nicht auf dem Wortanfang liegt und zudem die Endungen der
Vergleichszeichen markant in Erscheinung treten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.
a. O., § 9 Rn. 292 mwN). Vorliegend verleihen, wie dargelegt, die Mittel- und die
Endsilbe dem angegriffenen Zeichen gegenüber der Widerspruchsmarke ein
markant anderes Klanggefüge mit abweichender Silbenzahl und Vokalfolge sowie
anderem Betonungsrhythmus. Daher ist auch ein Überhören der bestehenden
Klangverschiedenheit selbst bei schneller und undeutlicher Aussprache nicht zu
erwarten. Das gilt auch, wenn man mit der insoweit zutreffenden Auffassung der
Widersprechenden davon ausgeht, dass die Vokale „a“ in den Anfangssilben (Kal-)
der Vergleichsmarken jeweils gleich kurz, nämlich wie in dem Adjektiv „kalt“,
ausgesprochen werden.
bb. In schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichszeichen Kalinski und Kalnik
ebenfalls einen ausreichend großen Abstand ein.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit
größerer Sorgfalt und präziser wahrgenommen werden als im eher flüchtigen
Klangbild, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte
Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende
gesprochene Wort (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310 mwN).
Vorliegend führen vor allem die unterschiedliche Wortlänge sowie die markant
abweichenden Wortendungen (zur Bedeutung der Schlusselemente für den
schriftbildlichen Zeichenvergleich vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn.
310) zu einem stark unterschiedlichen schriftbildlichen Gesamteindruck. Angesichts
der relativen Kürze der Widerspruchsmarke kommt der zahlenmäßige Unterschied
von zwei weiteren Buchstaben in der angegriffenen Marke, was einem Drittel der
Widerspruchsmarke entspricht, deutlich zum Tragen (vgl. zB BPatG, Beschluss vom
27. April 2026, 25 W (Pat) 536/13 – Diclo/Diclac).
Neben den Unterschieden in der Mittelsilbe der angegriffenen Marke („-lin“) und in
der Positionierung der vollständigen (K, l, k) und unvollständigen (i, vgl.
www.typolexikon.de/oberlaenge) Oberlängen (Kalinski gegenüber Kalnik) sind
sodann die abweichenden Schlussbuchstaben - „ski“ in der jüngeren Marke
gegenüber „nik“ in der Widerspruchsmarke – von besonderer Bedeutung. Denn das
Schlusselement der angegriffenen Marke enthält zum einen den vorliegend ins
Auge
fallenden Doppelkonsonanten
„sk“. Vor allem aber bewirken die
Endbuchstaben einen völlig anderen Umrisscharakter, wobei die angegriffene
Marke mit einem „i“ senkrecht (in Form eines senkrechten Strichs mit „i-Punkt“)
abschließt, während die Widerspruchsmarke auf den Endbuchstaben „k“ mit seiner
charakteristischen, nach außen geöffneten Formung (mit den auf der rechten Seite
des Buchstabens schräg auseinander laufenden Linien) endet.
cc. Eine begriffliche Ähnlichkeit scheidet vollständig aus. Mit der Markenstelle ist
davon auszugehen, dass der Verkehr die angegriffene Marke „Kalinski“ als
Familienname auffasst, während er die Widerspruchsmarke „Kalnik“ eher als
Phantasiebegriff einordnet.
dd. Damit ist für die beteiligten Verkehrskreise eine hinreichend sichere
Abgrenzbarkeit der Vergleichszeichen gewährleistet. Die deutlichen Unterschiede
der gegenüberstehenden Marken in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher
Hinsicht werden vom Verkehr auch dann wahrgenommen, wenn man mit der
Widersprechenden davon ausgeht, dass es sich bei den relevanten Waren um
Güter des täglichen Bedarfs handelt, die mit eher geringer Aufmerksamkeit gekauft
werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt somit nicht vor.
4. Besondere Umstände, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr aufgrund
gedanklichen Inverbindungbringens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 MarkenG
rechtfertigen würden, sind ebenso wenig erkennbar. Das bloße Vorhandensein
eines übereinstimmenden Wortbestandsteils vermag für sich alleine eine derartige
Verwechslungsgefahr nicht zu begründen, zumal hierfür nicht jegliche, wie auch
immer geartete gedankliche Assoziation ausreicht (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR
1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9
Rn. 564).
D. Für eine von der Widersprechenden hilfsweise unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses beantragte Zurückverweisung der Sache an das
Deutsche Patent- und Markenamt besteht keine Veranlassung, weil die dafür nach
§ 70 Abs. 3 MarkenG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Insbesondere kann weder von einer fehlenden Sachentscheidung der Markenstelle
ausgegangen werden (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG), noch leidet das patentamtliche
Verfahren an einem (wesentlichen) Mangel i.S.v. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Im
Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Sache entscheidungsreif ist, so dass eine
Zurückverweisung, die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, schon aus
Gründen der Prozessökonomie nicht sachgerecht erscheint (vgl. BPatG 25 W (pat)
26/16 – Schönefelder Kreuz, juris, Rn. 24; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 70
Rn. 10).
E. Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher zurückzuweisen.
F. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Meiser
Hammer
Weitzel