Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 06.02.2025 – 12 W (pat) 39/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:060225B12Wpat39.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 39/23 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:060225B12Wpat39.23.0
betreffend das Patent 10 2014 009 318
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar
2023 aufgehoben und das Patent 10 2014 009 318 mit folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
Ansprüche 1-8 sowie Beschreibungsseiten 1-18 gemäß Hilfsantrag 5b
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2025 und der
Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift DE 10 2014 009 318 B4.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Beschwerdegegner ist Inhaber des Patents 10 2014 009 318 mit der Bezeichnung
„System und Verfahren zum Einbau eines Rohres in einer Wandöffnung sowie dessen
Verwendung“, das am 27. Juni 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldet wurde und dessen Erteilung am 12. März 2020 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2020 Einspruch
eingelegt und als Widerrufsgründe mangelnde Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG und § 4 PatG) sowie mangelnde
Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und eine unzulässige Erweiterung (§ 21 Abs.
1 Nr. 4 PatG) geltend gemacht. Mit am Ende der Anhörung vom 17. Januar 2023
verkündetem und am 5. Juni 2023 dem Patentinhaber sowie am 6. Juni 2023 der
Einsprechenden zugestelltem Beschluss hat die Patentabteilung 24 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Juli 2023 eingelegte Beschwerde der
Einsprechenden. Sie
ist der Auffassung, der Gegenstand des beschränkt
aufrechterhaltenen Streitpatents sei nicht neu gegenüber den Druckschriften D8, D2
oder D7 (s.u.), sowie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend ausgehend von
der D8 mit dem Fachwissen, oder ausgehend von der D8 oder der D7 zusammen mit
den Dokumenten NP1 und NP2 oder der Druckschrift D2.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:
D1 EP 1 318 342 A1
D2 DE 10 2009 061 082 A1
D3 DE 10 2010 049 230 A1
D4 DE 199 15 667 A1
D5 EP 1 101 993 A1
D6 EP 2 071 688 A1
D7 EP 2 645 507 A1
D8 EP 2 249 070 A1
NP1 Henkel AG & Co. KGaA: Tangit M 3000 – Zweikomponentiges Expansionsharz.
Düsseldorf, 09/2018. S. 1 - 5. – Firmenschrift
NP2
INTERNET ARCHIVE – WAYBACK MACHINE: Tangit Expansionsharz M 3000.
28.07.2013. Quelle
(http://web.archive.org/web/20130728050343/http://www.tangit.de/menue/prod
ukte/m_3000_abdichtsystem/tangit_expansionsharz_m_3000/index.html)
[abgerufen am 09.12.2020]
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. Januar 2023 aufzuheben und das Patent 10 2014 009 318
vollumfänglich zu widerrufen.
Der Patentinhaber und Beschwerdegegner stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise, das Patent unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde
der Einsprechenden gemäß Hilfsantrag 5b mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuhalten:
Ansprüche 1 bis 8 sowie Beschreibungsseiten 1-18 überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2025,
im Übrigen unter unveränderter Beibehaltung der Figuren gemäß Patentschrift
DE 10 2014 009 318 B4.
Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung, auf den die
Patentansprüche 2 bis 5 rückbezogen sind, lautet mit einer hinzugefügten Gliederung:
M1.1
System zum Einbau eines Rohres (10) in einer Wandöffnung (12)
umfassend
M1.2
ein Rohr (10) zum Einsatz in die Wandöffnung (12),
M1.3
ein Abdichtraumelement (14) zum Abdichten eines abzudichtenden
Raumes zwischen dem Rohr (10) und der Wandöffnung (12),
M1.4
expandierendes Verpressharz mit einem Expansionsvolumen von
3,0 - 6,0 : 1 zum Einbringen in den abzudichtenden Raum sowie
M1.5
ein Einfüllrohr (22) zum Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in
den abzudichtenden Raum,
M1.6
wobei das Abdichtraumelement (14) bandartig ausgebildet ist,
M1.6.1 wobei das Abdichtraumelement
in einem Fixierungsbereich mittels
wenigstens eines physikalischen und/oder chemischen Befestigungsmittels
an dem Rohr zumindest abschnittsweise angeordnet ist
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.7.1 das Abdichtraumelement (14) derart ausgebildet ist, dass es bei Einbringen
des Rohres
(10)
in die Wandöffnung
(12)
in einem ersten
Anordnungszustand an dem Rohr (10) angeordnet ist und
M1.7.2 mit Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum
(26) zwischen Rohr (10) und Abdichtraumelement (14) in einen zweiten
Anordnungszustand gegen die Wandöffnung (12) geführt wird,
M1.8.1 wobei das Abdichtraumelement (14) derart angeordnet ist, dass es in einem
eingeführten Zustand des Rohres (10) in der Wandöffnung (12) zumindest
teilweise außerhalb der Wandöffnung (12) in einem Außenbereich (24)
angeordnet ist und
M1.8.2 der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements an dem Rohr
im
eingeführten Zustand des Rohres in der Wandöffnung im Außenbereich
angeordnet ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 in der beschränkt aufrecht erhaltenen
Fassung, auf den Anspruch 7 zurückbezogen ist, lautet mit einer hinzugefügten
Gliederung:
M6.1
Verfahren zum Einbau eines Rohrs (10) in eine Wandöffnung (12),
wenigstens die folgenden Verfahrensschritte umfassend:
M6.a.1 a) Anordnung und zumindest abschnittsweises Fixieren eines
Abdichtraumelements (14) an dessen erstem
freien Ende mittels
wenigstens eines physikalischen und/oder chemischen Befestigungsmittels
an einem durch die Wandöffnung (12) hindurch zu führenden Rohr (10),
M6.a.2 wobei das zweite freie Ende des Abdichtraumelements (14) unfixiert bleibt;
M6.b.1 b) Durchführung des Rohres (10) durch die Wandöffnung (12) von einer
Wandinnenseite (18) in Richtung einer Wandaußenseite derart, dass das
Abdichtraumelement (14) zumindest teilweise durch die Wandöffnung (12)
hindurch in einen Außenbereich (24) geführt wird und
M6.b.2 der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements an dem Rohr
im
eingeführten Zustand des Rohres in der Wandöffnung im Außenbereich
angeordnet ist;
M6.c
c) Einführung eines Einfüllrohres (22) in den Zwischenraum (26) zwischen
Rohr (10) und Abdichtraumelement (14);
M6.d
d) Einfüllung von expandierendem Verpressharz in den Zwischenraum
(26);
M6.e
e) Aufweitung des Abdichtraumelements (14) durch Expansion des
Verpressharzes; und
M6.f
f) Führung des expandierenden Verpressharzes zur Ausbildung einer gas-
und/oder wasserdichten Abdichtung.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung
lautet:
8.
Verwendung eines Systems nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 5
zur grabenlosen, gas- und/oder wasserdichten Abdichtung von im Erdreich
gelegenen Gebäudewänden.
Patentanspruch 1
in der Fassung des Hilfsantrags 5b, auf den die
Patentansprüche 2 bis 5 rückbezogen sind, lautet mit einer hinzugefügten Gliederung,
wobei Änderungen gegenüber der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung markiert
sind:
M1.1
System zum Einbau eines Rohres (10) in einer Wandöffnung (12)
umfassend
M1.2
M1.3
ein Rohr (10) zum Einsatz in die Wandöffnung (12),
ein Abdichtraumelement (14) zum Abdichten eines abzudichtenden
Raumes zwischen dem Rohr (10) und der Wandöffnung (12),
M1.3a
sowie den um die Wandöffnung (12) angeordneten Wandaußenbereich im
Erdreich,
M1.4
expandierendes Verpressharz mit einem Expansionsvolumen von
3,0 – 6,0 : 1 zum Einbringen in den abzudichtenden Raum sowie
M1.5
ein Einfüllrohr (22) zum Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in
den abzudichtenden Raum,
M1.6
wobei das Abdichtraumelement (14) bandartig ausgebildet ist,
M1.6.1 wobei das Abdichtraumelement in einem Fixierungsbereich mittels
wenigstens
eines
physikalischen
und/oder
chemischen
Befestigungsmittels an dem Rohr zumindest abschnittsweise angeordnet
ist
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.7.1' das Abdichtraumelement (14) derart ausgebildet ist, dass es bei
Einbringen des Rohres (10) in die Wandöffnung (12) in einem ersten
Anordnungszustand an dem Rohr (10) angeordnet ist,
M1.7.1a wobei das zweite Ende des Abdichtraumelements (14) fixierungsfrei und
lose ausgebildet ist und innerhalb des Wandöffnung (12) im Ringraum
angeordnet ist, und
M1.7.2' mit Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum
(26) zwischen Rohr (10) und Abdichtraumelement (14) in einemn zweiten
Anordnungszustand gegen die Wandöffnung (12) geführt ist wird, und
M1.7.3
den abzudichtenden Raum kontrolliert gas- und wasserdicht verschließt,
M1.8.1' wobei das Abdichtraumelement (14) derart angeordnet ist, dass es in
einem eingeführten Zustand des Rohres (10) in der Wandöffnung (12)
zumindest
teilweise außerhalb der Wandöffnung
(12)
in einem
Außenbereich (24) angeordnet ist und
M1.8.2' der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements an dem Rohr im
eingeführten Zustand des Rohres in der Wandöffnung im Abstand von
2 cm bis 20 cm von der Wandöffnung (12) im Außenbereich angeordnet
ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags 5b, auf
den Anspruch 7 zurückbezogen ist, lautet mit einer hinzugefügten Gliederung:
M6.1
Verfahren zum Einbau eines Rohrs (10) in eine Wandöffnung (12),
wenigstens die folgenden Verfahrensschritte umfassend:
M6.a.1' a) Anordnung und zumindest abschnittsweises Fixieren eines bandartigen
Abdichtraumelements (14) an dessen erstem
freien Ende mittels
wenigstens
einens
physikalischen
und/oder
chemischen
Befestigungsmittels an einem durch die Wandöffnung (12) hindurch zu
führenden Rohr (10),
M6.a.2' wobei das zweite freie Ende des Abdichtraumelements (14) unfixiert und
lose ausgebildet ist bleibt;
M6.b.1' b) Durchführung des Rohres (10) durch die Wandöffnung (12) von einer
Wandinnenseite (18) in Richtung einer Wandaußenseite derart, dass das
Abdichtraumelement (14) zumindest teilweise durch die Wandöffnung (12)
hindurch in einen Außenbereich (24) geführt wird und
M6.b.2' der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements an dem Rohr
im
eingeführten Zustand des Rohres in der Wandöffnung im Abstand von 2
cm bis 20 cm von der Wandöffnung (12) im Außenbereich angeordnet ist
M6.b.3 und das Zweite Ende des Abdichtraumelement (14) innerhalb des
Wandöffnung (12) im Ringraum angeordnet ist,;
M6.c
c) Einführung eines Einfüllrohres (22) in den Zwischenraum (26) zwischen
Rohr (10) und Abdichtraumelement (14);
M6.d
d) Einfüllung von expandierendem Verpressharz in den Zwischenraum
(26);
M6.e
e) Aufweitung des Abdichtraumelements (14) durch Expansion des
Verpressharzes; und
M6.f
f) Führung des expandierenden Verpressharzes zur Ausbildung einer gas-
und/oder wasserdichten Abdichtung.
Die Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 8 in der Fassung des Hilfsantrags 5b sind
gegenüber der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung unverändert.
In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2025 vertritt die Einsprechende und
Beschwerdeführerin die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 5b sei nicht ursprünglich offenbart, denn das neu hinzugefügte Merkmal
M1.3a erweitere das anspruchsgemäße System um einen Wandaußenbereich im
Erdreich, der nicht Teil des ursprünglich angemeldeten Systems sei.
Auch offenbare Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 5b keine
ausführbare Lehre, denn der erste Anordnungszustand und der zweite
Anordnungszustand beschrieben irreversible Zustände, die nur nacheinander, nicht
jedoch gleichzeitig auftreten könnten. Ein System das den ersten und zugleich den
zweiten Zustand aufweise, sei nicht ausführbar.
Des Weiteren seien die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 6 in der
Fassung des Hilfsantrags 5b nicht neu gegenüber der D8.
Der Patentinhaber
und Beschwerdegegner
tritt
dem Vorbringen
der
Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen. Die Gegenstände der unabhängigen
Patentansprüche 1 und 6 seien sowohl in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
als auch in der Fassung des Hilfsantrags 5b neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend. Auch sei der mit Hilfsantrag 5b verteidigte Gegenstand ursprünglich
offenbart. Die Fassung des Hilfsantrags 5b offenbare eine ausführbare Lehre, denn
nicht das Erdreich sei Bestandteil des Systems nach Anspruch 1, sondern ein
Abdichtraumelement, das den um die Wandöffnung angeordneten Wandaußenbereich
im Erdreich abdichten solle.
Bezüglich des Wortlauts der hier nicht wiedergegebenen Patentansprüche sowie zum
weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit erfolgreich, als sie zu einer
beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags 5b (im Folgenden:
Hilfsantrag) vom 7. Februar 2025 führt. Im Übrigen wird die Beschwerde der
Einsprechenden zurückgewiesen.
1. Das Patent betrifft ein System und ein Verfahren zum Einbau eines Rohres in
einer Wandöffnung sowie die Verwendung des Systems zur Abdichtung von in
Erdreich gelegenen Installationsdurchführungen durch Gebäudewände (Abs. [0001]
der Patentschrift).
a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift müssen Hausanschlüsse sowohl
dicht als auch so beschaffen und eingebaut sein, dass sie den bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch auftretenden Beanspruchungen standhalten.
Hierzu müsse der Raum zwischen Hausanschlussleitung und Mantelrohr sowie die
Montageöffnung zwischen Mantelrohr und Wand oder zwischen Betonplatte bzw.
Hausanschlussleitung und Wand oder Betonplatte, in begrenztem Maße in der Lage
sein, Schwing- und Quellbewegungen sowie Bauteilverformungen aufzunehmen und
zum Anschlussraum hin dicht zu sein. Außerdem seien Hausanschlüsse mindestens
für den maximal zulässigen Betriebsdruck zu bemessen, für den das Rohrnetz, an das
die Hausanschlüsse angeschlossen würden, ausgelegt sei bzw. gebaut werde.
Kritischer Punkte sei hierbei die Abdichtung des Ringraumes zur Gebäudewand oder
des Mantelrohrs zur Hauseinführung oder des Hauseinführungskombinationssystems
selbst (Abs. [0005]).
Bevorzugte Abdichtungsmaterialien seien derzeit hydraulische Quellmörtel, welche
allerdings den Nachteil aufwiesen, dass sie erst nach 28 Tagen vollständig
durchgehärtet seien. Aber selbst dann könnten die hydraulischen Quellmörtel aufgrund
unzureichender Ringraumausfüllung nur geringe Kräfte aufnehmen. Zudem verlören
sie auch aufgrund
fehlender Adhäsion zu den Mauerdurchbrüchen oder
Kernbohröffnungen und
im Speziellen PVC- oder Polyethylenkunststoffen
(beispielsweise bei Hausführungskombinationssystemen), unter Belastung
ihre
ursprüngliche Dichtfunktion. Als Folge davon könne Grund- oder Sickerwasser sowie
Gas an der Hauseinführung eindringen und erhebliche Schäden verursachen.
Daneben
fänden auch bekannte Fugenfüllmaterialien auf Polyurethanharz
Verwendung. Allerdings
lägen diese aufgrund
ihrer Spezifikation
immer als
offenzelliger Schaum vor, sodass dieser weder gas- noch wasserdicht ausgebildet sei
(Abs. [0006]).
b) Die in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, ein System sowie ein
Verfahren bereitzustellen, mittels welchem eine gas- und/oder wasserdichte
Abdichtung einer Wandöffnung schnell und zuverlässig erreicht werden kann (Abs.
[0008]).
c) Die in dem Patent genannte Aufgabe soll durch ein System und ein Verfahren
zum Einbau eines Rohres in einer Wandöffnung mit den Merkmalen der unabhängigen
Patentansprüche gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Patentschrift zeigen eine
schematische Schnittdarstellung eines erfindungsgemäßen Systems 1 vor (Fig. 1) und
nach (Fig. 2) der Abdichtung mit einem Rohr 10 entlang einer Längsachse L durch
eine Wandöffnung 12 zwischen einer Gebäudeinnenseite 18 und einem Außenbereich
bzw. einem Erdreich 24, einem Abdichtraumelement 14, einem Befestigungsmittel 16,
einem Dichtungselement 20, einem Einfüllrohr 22 und einem Zwischenraum 26.
Patentschrift Figur 1 (vor Abdichtung)
Patentschrift Figur 2 (nach Abdichtung)
d) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
oder Bauwesen mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule
gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und
mehrjährige Berufserfahrung
in der Entwicklung und Konstruktion
von
Hauseinführungen verfügt.
2. Die Beschwerde der Einsprechenden hat insoweit Erfolg, als das Patent in der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung keinen Bestand hat. Die Gegenstände der
nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 sind nicht patentfähig.
a) Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
aa) Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein System zum Einbau eines Rohres in
einer Wandöffnung (Merkmal M1.1).
bb) Nach Merkmal M1.2 muss das System ein Rohr zum Einsatz in die Wandöffnung
aufweisen.
Unter Rohre versteht die Patentschrift sämtliche Rohre, die als Hausanschlüsse für
Strom, Gas, Wasser, Wärme- oder auch Kommunikationsleitungen geeignet sind (Abs.
[0002] der Patentschrift). Die Wandöffnung weist nach der Patentschrift gewöhnlich
einen größeren Durchmesser als das hindurchzuführende Rohr auf (Abs. [0011]).
cc) Mit einem Abdichtraumelement soll nach Merkmal M1.3 ein abzudichtender
Raum zwischen dem Rohr und der Wandöffnung abgedichtet werden.
(1) Ein abzudichtender Raum ist nach dem Patent ein Freiraum zwischen dem Rohr
und der Wandöffnung. Der abzudichtende Raum kann zumindest teilweise den
innerhalb des Mauerwerks gelegenen Bereich der Wandöffnung, durch welchen das
Rohr hindurchgeführt
ist, und/oder zumindest
teilweise einen Bereich der
Wandöffnung im Außenbereich umfassen; auch kann der abzudichtende Raum den
Wandaußenbereich im Erdreich einschließen, welcher um die Wandöffnung herum
angeordnet ist (Abs. [0012]).
(2) Nach Merkmal M1.3 muss das Abdichtraumelement lediglich den Zweck erfüllen,
dass es einen abzudichtenden Raum zwischen dem Rohr und der Wandöffnung
abdichtet.
In einem Vorrichtungsanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben
bestimmen und begrenzen den geschützten Gegenstand nur insoweit, als das
Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, räumlich-körperlich so ausgebildet
sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil v. 26.
November 2024 - X ZR 114/22, Ls. a) zu §14 PatG - Servicemodul).
Mithin bedeutet Merkmal M1.3 nicht, dass das Abdichtraumelement in dem
anspruchsgemäßen System auch als Abdichtung wirken muss. Es muss lediglich
abdichten können.
(3) Der Anspruchswortlaut sowie die Patentbeschreibung lassen offen, ob das Wort
„ein“ vor „Abdichtraumelement“ als Zahlwort oder als unbestimmter Artikel zu
verstehen ist. Somit sind von Patentanspruch 1 auch Systeme mit mehreren
Abdichtraumelementen umfasst.
(4) Auch legen Anspruch und Beschreibung nicht fest, ob das Abdichtraumelement
zusammenhängend einteilig ausgeführt sein muss, wie dies in den Figuren dargestellt
ist, oder ob es auch mehrteilig ausgeführt sein kann. Der Wortbestandteil „-element“
führt jedenfalls nicht zu einer Beschränkung auf etwas Unteilbares, da hier kein
chemisches Element, sondern entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch eine
Komponente des Systems gemeint ist.
dd) Das Abdichtraumelement muss gemäß Merkmal M1.6 bandartig ausgebildet
sein.
Laut Beschreibung ist unter „bandartig“ eine geringe Dicke des Materials im Vergleich
zu seiner Länge und/oder Breite zu verstehen, damit es sich vorteilhaft leicht und
schnell an dem Rohr befestigen lässt, ohne dass hierdurch der Rohraußenumfang
wesentlich zunimmt. Damit soll sich das Rohr in die entsprechend vorgesehene
Wandöffnung jederzeit einführen lassen (Absatz [0013]).
Zwar ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Band kein Schlauch. Jedoch
definiert die Beschreibung in Absatz [0013] „bandartig“ nur als dünnes Material, wobei
in Absatz [0020] ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Abdichtraumelement
auch schlauchförmig ausgebildet sein kann. Damit unterfallen dem Merkmal M1.6 also
auch Schläuche, soweit diese dünnwandig sind.
ee) Merkmal M1.6.1
fordert, dass das Abdichtraumelement
in einem
Fixierungsbereich mittels wenigstens eines physikalischen und/oder chemischen
Befestigungsmittels an dem Rohr zumindest abschnittsweise angeordnet ist.
Als Beispiele für physikalische Befestigungsmittel nennt die Patentschrift Kabelbinder,
Gummibänder, Klebemittel, Schlauchschellen, Gurte und Manschetten. Auch wenn
das Material des Abdichtraumelements derart ausgebildet
ist, dass es bei
Temperaturerhöhung weich wird, sich zusammenzieht und somit eine unlösbare
Verbindung mit dem Rohr herstellt, stellt dies nach dem Patent ein physikalisches
Befestigungsmittel dar (Abs. [0024]).
Chemische Befestigungsmittel werden in der Patentschrift nicht erläutert. Der
Fachmann versteht darunter den Einsatz von speziellen chemischen Produkten, um
Bauteile dauerhaft miteinander zu verbinden, beispielsweise Industrieklebstoffe oder
im Baugewerbe übliche Verbundmörtel bzw. Injektionsmörtel.
ff) Nach Merkmal M1.4 umfasst das System ein expandierende Verpressharz mit
einem Expansionsvolumen von 3,0 - 6,0 : 1 zum Einbringen in den abzudichtenden
Raum.
Nach der Beschreibung kommt als expandierendes Verpressharz ein treibgasfreies,
schnell härtendes und hochfestes zwei Komponenten-Polyurethan-System in Frage
(Abs. [0016]).
gg) Das anspruchsgemäße System umfasst nach Merkmal M1.5 ein Einfüllrohr zum
Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den abzudichtenden Raum.
Auch dieses Merkmal stellt lediglich ein Geeignetheitskriterium dar. Mithin unterfällt
jedes Rohr, dessen Durchmesser kleiner ist als der Spalt zwischen Rohr und
Wandöffnung, dem Patentanspruch 1.
hh) Die Merkmale M1.7.1, wonach das Abdichtraumelement bei Einbringen des
Rohres in die Wandöffnung in einem ersten Anordnungszustand an dem Rohr
angeordnet ist, und M1.7.2, wonach das Abdichtraumelement mit Einfüllen des
expandierenden Verpressharzes
in den Zwischenraum zwischen Rohr und
Abdichtraumelement in einen zweiten Anordnungszustand gegen die Wandöffnung
geführt wird, beschreiben aus Sicht des Fachmanns Anordnungszustände des
Abdichtraumelements, während das Rohr eingebaut wird.
Die Merkmale M1.7.1 und M1.7.2 beschreiben somit Verfahrensschritte in einem
Vorrichtungsanspruch. Mithin stellen auch sie lediglich Geeignetheitskriterien dar. Das
anspruchsgemäße System muss also zwar das – nach den Merkmalen M1.6 und
M1.6.1 räumlich-körperlich ausgestaltete – Abdichtraumelement aufweisen, jedoch
muss dieses lediglich dafür geeignet sein, in einem ersten Anordnungszustand an dem
Rohr angeordnet zu sein, und in einem zweiten Anordnungszustand mit Einfüllen des
Harzes gegen die Wandöffnung geführt zu werden.
Unter dem ersten Anordnungszustand ist nach der Patentschrift vorteilhaft – also nicht
notwendig – die ursprüngliche Ausgangsposition zu verstehen, bei welcher das
Abdichtraumelement mit seinem ersten freien Ende das Rohr umfangsmäßig
vollständig umschließt und fest am Rohr angeordnet ist (Abs. [0028]). Mithin umfasst
der erste Anordnungszustand nicht mehr als die bereits mit Merkmal M1.6.1 geforderte
Anordnung.
Patentanspruch 1
lässt offen, ob der zweite Anordnungszustand des
Abdichtraumelements ausschließlich dann vorliegt, wenn sich das System im Zustand
nach der Abdichtung befindet, wie dies in der Patentschrift in Zusammenhang mit der
Figur 2 beschrieben ist (Abs. [0066] i. V. m. Abs. [0072]). Denn Beschreibung und
Zeichnungen sind zwar bei der Auslegung heranzuziehen, dürfen jedoch nicht zu einer
sachlichen Einengung desjenigen
führen, was der Anspruch bei sinnvollem
Verständnis lehrt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2015 - X ZR 83/13, Rn. 10; BGH,
Urteil vom 7. September 2004, X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, Ls. 1 und Abschnitt 4.a)
- Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).
ii) Nach Merkmal M1.8.1 muss das Abdichtraumelement derart angeordnet sein,
dass es in einem eingeführten Zustand des Rohres in der Wandöffnung zumindest
teilweise außerhalb der Wandöffnung in einem Außenbereich angeordnet ist.
Die Angabe „zumindest teilweise außerhalb“ (Unterstreichung hinzugefügt) umfasst
zwei Alternativen: Das Abdichtraumelement kann sich entweder vollständig im
Außenbereich, oder zu einem Teil im Außenbereich und zu einem anderen Teil in der
Innenwand der Wandöffnung befinden.
Die Formulierung „in einem eingeführten Zustand des Rohres“ (Unterstreichung
hinzugefügt) beschränkt den Zustand des Rohres nicht auf den fertig montierten
Zustand, sondern umfasst auch alle Zwischenzustände, bei denen sich das Rohr in
der Wandöffnung, und das Abdichtraumelement teilweise oder vollständig im
Außenbereich befindet.
jj) Das Merkmal M1.8.2 legt darüber hinaus fest, dass der Fixierungsbereich des
Abdichtraumelements an dem Rohr im eingeführten Zustand des Rohres in der
Wandöffnung im Außenbereich angeordnet ist.
Da der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements zwangsläufig ein Bereich des
Abdichtraumelements darstellt, sind die Merkmale M1.8.1 und M1.8.2 bereits dann
erfüllt, wenn sich ausschließlich der Fixierungsbereich im Außenbereich, und die
übrigen Bereiche des Abdichtraumelements – also insbesondere auch diejenigen
Bereiche, die nach Merkmal M1.7.2 gegen die Wandöffnung geführt werden –
vollständig in der Wandöffnung befinden.
b) Auch die Merkmale des in Patentanspruch 6 genannten Verfahrens bedürfen
der Erläuterung.
aa) Patentanspruchs 6 ist auf ein Verfahren zum Einbau eines Rohrs in eine
Wandöffnung gerichtet.
Nach dem Wortlaut des Merkmal M6.1 muss dieses Verfahren „wenigstens die
folgenden Verfahrensschritte umfassend“ ausgestaltet sein.
Die Begriffe „wenigstens“ und „umfassend“ indizieren, dass das Verfahren außer den
ausdrücklich genannten noch weitere Verfahrensschritte aufweisen kann (zu
„umfassen“: vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2015 - X ZR 132/13, Rn. 17).
bb) Mit dem ersten Teil des Verfahrensschritts a (Merkmal M6.a.1) soll ein
Abdichtraumelement an einem durch die Wandöffnung hindurchzuführenden Rohr
angeordnet werden und an diesem zumindest abschnittsweise derart fixiert werden,
dass das Abdichtraumelement an seinem ersten freien Ende mittels wenigstens eines
physikalischen und/oder chemischen Befestigungsmittels an dem Rohr fixiert ist.
Insoweit unterscheidet sich Merkmal M6.a.1 vom Merkmal M1.6.1 lediglich darin, dass
der Fixierungsbereich nunmehr das erste freie Ende des Abdichtraumelements sein
muss.
cc) Nach Merkmal M6.a.2 bleibt das zweite freie Ende des Abdichtraumelements
unfixiert.
In der Patentschrift werden die Begriffe „unfixiert“, „lose“ und „fixierungsfrei“ synonym
verwendet (Abs. [0055] i. V. m. Abs. [0021]). Nähere Festlegungen enthält die
Patentschrift nicht. Da auch der Durchmesser des Abdichtraumelements nicht
festgelegt ist, bedeutet Merkmal M6.a.2 lediglich, dass sich das zweite freie Ende des
Abdichtraumelements in axialer Richtung des Rohres frei bewegen können muss.
Hingegen beschränkt Patentanspruch 6 das zweite freie Ende nicht darauf, dass es
auch in radialer Richtung zum Rohr frei beweglich ist, zumal das Patent keine
Vorgaben dahingehend macht, dass der Durchmesser des zweiten freien Endes des
Abdichtraumelements größer als der Durchmesser des Rohres sein muss.
Ob sich das unfixierte, fixierungsfreie und lose zweite Ende des Abdichtraumelements
durch die Expansion des Verpressharzes mit ausdehnt oder nicht,
lässt
Patentanspruch 6 offen, wobei sich auch die Patentschrift hierzu nicht festlegt.
dd) Die Merkmale M6.b.1 und M6.b.2, also der Verfahrensschritt b nach
Patentanspruch 6, haben in der Sache nichts anderes als die Formulierung der in den
Merkmalen M1.8.1 und M1.8.2 als Vorrichtungsmerkmale niedergelegten Lehre in
Form von Verfahrensschritten zum Gegenstand. Die Gesichtspunkte, die der
Auslegung der Merkmale M1.8.1 und M1.8.2 zugrunde liegen, gelten daher für den
Verfahrensschritt b gleichermaßen.
Mithin umfasst auch das Merkmal M6b.1 zwei alternative Ausgestaltungen, nämlich
dass sich das Abdichtraumelement entweder vollständig im Außenbereich, oder zu
einem Teil im Außenbereich und zu einem anderen Teil in der Innenwand der
Wandöffnung befindet.
Auch kann der Verfahrensschritt nach Merkmal M6.b.2 bereits dann beendet sein,
wenn sich ausschließlich der Fixierungsbereich im Außenbereich, und die übrigen
Bereiche des Abdichtraumelements vollständig in der Wandöffnung befinden.
ee) Der Sinngehalt der Verfahrensschritte nach den Merkmalen M6.c bis M6.f ergibt
sich
für den Fachmann aus deren Wortlaut.
Im Gegensatz zu den
Vorrichtungsmerkmalen M1.4, M1.5 und M1.7.2, die
im Wesentlichen
Geeignetheitskriterien darstellen, beschreiben die Merkmale M6.c bis M6.f nunmehr
notwendige Maßnahmen zur Durchführung des Verfahrens.
ff) Anders als der Vorrichtungsanspruch 1 lässt Verfahrensanspruch 6 das
Expansionsvolumen des expandierenden Verpressharzes offen und beschränkt das
Abdichtungsraumelement nicht auf eine bandartige Ausbildung.
c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.
Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus der Offenlegungsschrift
DE 10 2009 061 082 A1 (D2) bekannt.
aa) Die D2 offenbart ein System zum Einbau eines Rohrs in einer Wandöffnung. Ein
sechstes Ausführungsbeispiel dieses Systems
ist
in der nachfolgend
wiedergegebenen Figur 7 dargestellt.
D2 Figur 7
Figur 7 zeigt ein Rohr 10, durch welches eine mediumführende Leitung 11 geführt ist,
und das in eine Öffnung 12 in einer Gebäudewand 13 bzw. eine Wandöffnung 12
eingebaut ist (Abs. [0047]).
Auf der Innenseite 15 der Gebäudewand 13 ist ein Zentrierring 50 mit Flansch 51 und
Einfüllöffnung 52 eingebaut. Die Einfüllöffnung 52 dient zum Einsatz eines Einfüllrohrs
19 mit Schlauchverlängerung 19a (Abs. [0073]). Durch das Einfüllrohr 19 wird ein
expandierendes Verpressharz 20 in einen Raum 21 eingefüllt, der zwischen Rohr 10
und Wandöffnung ausgebildet ist. Dieser Raum 21 wird in der D2 auch als
gekammerter Raum 21 oder gekammerter Ringraum 21 bezeichnet (Abs. [0048]). Mit
dem expandierenden Verpressharz 20 kann ein kraftschlüssiges Abdichten und
Befestigen des Rohrs 10 in der Wandöffnung 12 erfolgen (Abs. [0049]). Die
Volumenvergrößerung des expandierenden Verpressharzes 20 liegt bei 3,0 bis 5,0 : 1
im gekammerten Raum (Abs. [0064]).
Vor der Außenseite 14 der Gebäudewand 13 bzw. der Wandöffnung 12 ist an dem
Rohr 10 eine Rohrmanschette 100 mit Kabelbinder 105 montiert. Die Rohrmanschette
ist
in Fig. 7 vor der Außenseite 14 der Gebäudewand 13
in sich
zusammengeschoben (Abs. [0087]). Die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8
gezeigte Rohrmanschette hat einen flexiblen rohrförmigen Körper mit einem glatten
rohrförmigen Abschnitt 107 und eine Vielzahl von ringförmigen Ausbuchtungen 110,
120, 130 (Abs. [0088]).
D2 Figur 8
Zum Einbau und Abdichten des Rohrs 10 wird zuerst die Rohrmanschette 100 an dem
Rohr 10 vormontiert, und zwar bevor das Rohr 10 in die Wandöffnung 12 eingesetzt
ist. Dafür wird das Ende 140 des rohrförmigen Körpers mit geringerem kreisförmigem
Querschnitt mittels Kabelbinder 105 an dem Rohr 10 befestigt (Abs. [0094]).
Daraufhin wird das Rohr 10 mit der vormontierten Rohrmanschette 100 von der
Innenseite 15 der Gebäudewand 13 in die Wandöffnung 12 derart eingeschoben, dass
das Ende 140 des rohrförmigen Körpers mit dem geringeren kreisförmigen Querschnitt
zuerst in die Wandöffnung 12 eingeschoben wird. Das Rohr mit der vormontierten
Rohrmanschette wird weiter durch die Wandöffnung 12 auf die Außenseite 14 der
Gebäudewand 13 geschoben als die Rohrmanschette 100 lang ist. Danach kann sich
die Rohrmanschette 100 an dem Rohr 10 wieder entfalten. Anschließend wird das
Rohr 10 mit der daran vormontierten Rohrmanschette 100 von der Innenseite 15 der
Gebäudewand 12 her aus der Wandöffnung 12 zurückgezogen, bis die
Rohrmanschette 100 an der die Wandöffnung 12 umgebenden Wand 13 außen
anliegt. Danach wird der Zentrierring 50 zwischen Rohr 10 und Wandöffnung 12 durch
Einschieben des Einfüllrohrs 19 in die Einfüllöffnung 56 des Zentrierrings 50 geklemmt
(Abs. [0095]). Zum Herstellen der fertigen Abdichtung des Rohrs 10 in der
Wandöffnung 12 wird durch das Einfüllrohr 19 das expandierende Verpressharz 20 in
den Raum 21 gepresst (Abs. [0048]).
bb) Damit offenbart die D2 mit dem sechsten Ausführungsbeispiel ein System, das
zum Einbau eines Rohres 10 in einer Wandöffnung 12 geeignet ist, entsprechend
Merkmal M1.1. Das System weist das Rohr 10 zum Einsatz in die Wandöffnung 12
auf, wie mit Merkmal M1.2 gefordert. Auch umfasst es mit der Rohrmanschette 100
ein Abdichtraumelement, das zum Abdichten eines abzudichtenden Raumes 21
zwischen dem Rohr 10 und der Wandöffnung 12 geeignet ist, entsprechend Merkmal
M1.3. Das nach D2 vorgesehene expandierende Verpressharz 20 zum Einbringen in
den abzudichtenden Raum 21 weist eine Volumenvergrößerung von 3,0 bis 5,0 : 1 auf,
wobei dieser Wertebereich innerhalb des Bereichs 3,0 - 6,0 : 1 entsprechend Merkmal
M1.4 liegt.
Auch weist das System nach D2 ein Einfüllrohr 19 auf, das zum Einfüllen des
expandierenden Verpressharzes 20 in den abzudichtenden Raum 21 geeignet ist,
entsprechend Merkmal M1.5. Die als Abdichtraumelement
fungierende
Rohrmanschette 100 ist bandartig ausgebildet, entsprechend dem fachmännischen
Verständnis des Merkmals M1.6, denn es lässt sich mittels der Kabelbinder 105 leicht
und schnell an dem Rohr 10 befestigen, und das Rohr 10 mit dem Rohrmanschette
100 kann in die vorgesehene Wandöffnung 12 eingeführt werden.
Der rohrförmigen Abschnitt 107 der Rohrmanschette 100 stellt einen Fixierungsbereich
und der Kabelbinder 105 ein physikalisches Befestigungsmittel dar, so dass auch eine
Alternative nach Merkmal M1.6.1 aus der D2 bekannt ist.
Da das Rohr 10 mit der vormontierten Rohrmanschette 100 durch die Wandöffnung
12 geschoben wird, ist die als Abdichtraumelement fungierende Rohrmanschette 100
derart ausgebildet, dass sie bei Einbringen des Rohres 10 in die Wandöffnung 12 in
einem ersten Anordnungszustand an dem Rohr 10 angeordnet ist, entsprechend
Merkmal M1.7.1.
cc) Die Rohrmanschette 100 kann sich an dem Rohr 10 wieder entfalten, wenn sie
sich auf der Außenseite 14 der Gebäudewand 13 befindet. Damit
ist die
Rohrmanschette 100 auch dafür geeignet, dass sie, solange sie sich noch nicht
vollständig auf die Außenseite 14 der Gebäudewand 13 und teilweise in der
Wandöffnung 12 befindet, mit Einfüllen eines expandierenden Verpressharzes in den
Zwischenraum 21 zwischen Rohr 10 und damit zwangsläufig auch in den Ringspalt
zwischen Rohr 10 und der noch nicht entfalteten Rohrmanschette 100, ausdehnt, und
in einen zweiten Anordnungszustand gegen die Wandöffnung 12 geführt wird,
entsprechend dem obigen Verständnis von Merkmal M1.7.2. Zwar wird die
Rohrmanschette 100, solange sie sich teilweise in der Wandöffnung 12 befindet, mit
ihrer Außenwand die – aus Sicht des Fachmanns zwangsläufig unebene –
Wandöffnung berühren, auch wenn noch kein expandierendes Verpressharz eingefüllt
ist. Jedoch wird sie erst durch das Einfüllen von expandierendem Verpressharz so
ausgedehnt und vollständig gegen die Wandöffnung geführt, dass sie auch abdichtet.
Dem Beschwerdegegner und Patentinhaber mag darin zuzustimmen sein, dass es
nach der D2 nicht beabsichtigt ist, in einem Zustand, bei dem sich die Rohrmanschette
100 noch teilweise in der Wandöffnung 12 und nur teilweise auf die Außenseite 14 der
Gebäudewand 13 befindet, expandierendes Verpressharz 20 einzubringen.
Jedoch ist es für die Frage der Vorwegnahme nicht erheblich, ob die patentgemäßen
Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig
erreicht werden, und ob es der Benutzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen,
solange das System nach D2 – wie vorstehend ausgeführt – die erforderliche Eignung
aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2024 - X ZR 114/22, Ls. b) zu §14 PatG,
Rn. 58-62 - Servicemodul).
dd) Da sich die Rohrmanschette 100 in dem vorgenannten Zustand teilweise in der
Wandöffnung 12 und teilweise auf die Außenseite 14 der Gebäudewand 13 befindet,
offenbart die D2 auch einen eingeführten Zustand des Rohres 10 in der Wandöffnung
12, bei dem die als Abdichtraumelement fungierende Rohrmanschette 100 teilweise
außerhalb der Wandöffnung 12 angeordnet ist, entsprechend einer Alternative des
Merkmals M1.8.1.
In diesem Zustand ist auch der als Fixierungsbereich des Abdichtraumelements
fungierende rohrförmige Abschnitt 107 der Rohrmanschette 100 an dem Rohr 10 im
eingeführten Zustand des Rohres 10 in der Wandöffnung 12 im Außenbereich, also
der Außenseite 14 der Gebäudewand 13, angeordnet, entsprechend Merkmal M1.8.2.
d) Auch das Verfahren nach Patentanspruch 6
in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung ist nicht patentfähig, insbesondere beruht es nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
aa) Die Veröffentlichung EP 2 249 070 A1 (D8) hat ein Verfahren zum Befestigen
einer Leitungsdurchführung in einer Durchlassöffnung durch eine Gebäudewand zum
Gegenstand, dessen Abfolge in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 7, 9, 10
und 11 dargestellt ist. Damit ist aus D8 ein Verfahren zum Einbau eines Rohrs in eine
Wandöffnung entsprechend Merkmal M6.1 bekannt.
D8 Figuren 7 und 9 bis 11
Die obigen Figuren zeigen eine Leitung 8, eine Durchlassöffnung 4 in einer Kellerwand
1, und eine auf die Leitung 8 aufgeschobene Leitungsdurchführung 14. Diese
Leitungsdurchführung 14 enthält einen Kopf 15 mit einem Gummiflansch als
Dichtscheibe 16, einen sich daran anschließenden Mantel 17, der weiter rechts in
einem Abschlussstück 18 mündet, ein zentrales Rohrstück 19, das das
Abschlussstück 18, den Mantel 17 und den rechten Bereich des Rohrstücks 15
durchsetzt, sowie eine relativ schmale Befüllleitung 20, die das Abschlussstück 18
radial außerhalb des Rohrstücks 19 durchsetzt und in einen von dem Mantel 17
umgebenen Mantelraum führt (Abs. [0045]).
bb) Der Mantel 17 ist damit Bestandteil der Leitungsdurchführung 14, die außer dem
Mantel 17 den Kopf 15 und das Rohrstück 19 enthält. Der Mantel 17 muss aus Sicht
des Fachmanns notwendigerweise mittels des Kopfs 15 mit dem Rohrstück 19
physikalisch und/oder chemisch verbunden sein, denn die Leitungsdurchführung 14
muss während der Montage vorgeschoben und wieder zurückgezogen werden. Die
Leitungsdurchführung 14 lässt sich nur noch über das Rohrstück 19 zurückziehen, vgl.
Figuren 9 und 10, wofür die beiden Teile am Kopf 15 zwingend miteinander verbunden
sein müssen, damit sich die Leitungsdurchführung 14 beim Zurückziehen nicht vom
Rohrstück 19 löst. Damit ist der Mantel 17 als ein Abdichtraumelement aufzufassen,
das an seinem ersten freien Ende mittels wenigstens eines physikalischen und/oder
chemischen Befestigungsmittels, nämlich dem Kopf 15, an einem durch die
Wandöffnung, also der Durchlassöffnung 4 in der Kellerwand 1, hindurch zu führenden
Rohr, also das Rohrstück 19, angeordnet und zumindest abschnittsweise fixiert ist,
entsprechend Merkmal M6.a.1.
cc) Figur 9 zeigt die Leitungsdurchführung 14 im durch die Durchlassöffnung 4
durchgeschobenem Zustand (Abs. [0047]), wobei aus Figur 9 ersichtlich ist, dass ein
Teil des Mantels 17 sowie der Kopf 15 über die distale Außenfläche der Gebäudewand
1 hinausstehen.
Damit offenbart die D8, dass während der Durchführung des als Rohr fungierenden
Rohrstücks 19 durch die eine Wandöffnung darstellende Durchlassöffnung 4 von einer
Wandinnenseite in Richtung einer Wandaußenseite, also von der Innenseite in
Richtung der Außenseite der Kellerwand 1, der als Abdichtraumelement fungierende
Mantel 17 teilweise durch die Durchlassöffnung 4 hindurch in einen Außenbereich,
nämlich über die distale Außenfläche der Gebäudewand 1 hinaus, geführt wird,
entsprechend Merkmal M6.b1.
Bei dem in Figur 9 dargestellten Zustand ist der als Fixierungsbereich fungierende
Kopf 15 der Leitungsdurchführung 14 in dem Außenbereich angeordnet, entsprechend
den Merkmal M6.b.2.
dd) Aus Figur 10 geht hervor, dass die Leitungsdurchführung 14 in Leitungsrichtung
etwas zurückgezogen wurde (Abs. [0048]).
Das Zurückziehen der Leitungsdurchführung 14 stellt einen Verfahrensschritt dar, der
in Patentanspruch 6 nicht genannt ist. Jedoch ist das Verfahren nach Patentanspruch
6 laut Merkmal M6.1 „wenigstens die folgenden Verfahrensschritte umfassend“
ausgestaltet, so dass ihm auch zusätzliche, nicht genannte Verfahrensschritte
unterfallen.
In diesem – in Figur 10 dargestellten – Zustand kann eine konventionelle PU-Schaum-
Injektionspistole 24 an die Befüllleitung 20 angeschlossen werden, um ein
reaktionsfähiges PU-Schaumgemisch durch die Befüllleitung 20 in den Zwischenraum
zwischen dem Rohrstück 19 und dem Mantel 17 einzubringen (Abs. [0049]). Damit
geht aus der D8 die Einführung eines Einfüllrohres in den Zwischenraum zwischen
Rohr und Abdichtraumelement hervor, entsprechend Merkmal M6.c.
ee) Der eingebrachte PU-Schaum beginnt
in der Durchführungshülse zu
expandieren und füllt so das Volumen zwischen Mantel 17 und Rohrstück 19 (Abs.
[0049]). Das stellt eine Einfüllung von expandierendem Verpressharz in den
Zwischenraum entsprechend Merkmal M6.d dar.
Die weitere Expansion des PU-Schaums bewirkt einen Druckanstieg im Inneren der
Durchführungshülse, der zu einer Expansion der Mantels 17 führt, dessen Material ein
Elastomer ist. Dadurch wird die Durchführungshülse im Inneren der Durchlassöffnung
2 an die Gebäudewand 3 gepresst und so in dieser befestigt (Abs. [0049]). Damit geht
aus D8 auch eine Aufweitung des Abdichtraumelements durch Expansion des
Verpressharzes entsprechend Merkmal M6.e hervor.
Der Mantel 17 ist ergänzend mit einer Perforation versehen, die den Austritt des PU-
Schaums aus der Durchführungshülse ermöglicht, wie in Figur 11 zu erkennen ist. Der
aus dem Mantel 17 austretende PU-Schaum bietet eine verbesserte Befestigung und
Abdichtung der Leitungsdurchführung 14 in der Durchlassöffnung 4 durch den PU-
Schaum zwischen Mantel 17 und Innenfläche der Durchlassöffnung 4 (Abs. [0049]).
Vor allem soll die Abdichtung der Durchlassöffnung gegen den Durchtritt von Wasser
oder anderen Flüssigkeiten hergestellt werden (Abs. [0002]). Mithin offenbart die D8
eine Führung des expandierenden Verpressharzes zur Ausbildung einer
wasserdichten Abdichtung, entsprechend dem Merkmal M6.f.
ff) Ob das Abschlussstück 18 an dem Rohrstück 19 fixiert ist, oder nicht, geht aus
der D8 nicht hervor. Demnach ist aus der D8 nicht das Merkmal M6.a.2 bekannt,
wonach das zweite freie Ende des Abdichtraumelements unfixiert bleibt.
Dieser Unterschied kann aber die erfinderische Tätigkeit bei dem Verfahren nach
Patentanspruch 6 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung nicht begründen.
Zwar lässt die D8 offen, ob das Abschlussstück 18 an dem Rohrstück 19 fixiert sein
soll oder nicht. Der Fachmann entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der D8,
dass das Abschlussstück 18 die Funktion hat, den Zwischenraum zwischen dem
Rohrstück 19 und dem Mantel 17 soweit abzudichten, dass der eingebrachte PU-
Schaum nicht unkontrolliert in Richtung Innenfläche der Gebäudewand entweicht.
Daraus ergibt sich für den Fachmann lediglich die Notwendigkeit, den Ringspalt
zwischen Abschlussstück 18 und Rohrstück 19 möglichst klein auszuführen, nicht
jedoch, das Abschlussstück 18 an dem Rohrstück 19 zu fixieren. Damit stellt es
lediglich eine fachmännische Auswahl dar, das als zweites freies Ende fungierende
Abschlussstück 18 an dem Rohrstück 19 unfixiert auszuführen.
In einer fachmännischen Auswahl liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit.
e) Da sich die Patentansprüche 1 und 6 in der beschränkt aufrecht erhaltenen
Fassung als nicht gewährbar erweisen, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die
übrigen Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 8 (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X
ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Rn. 21 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH,
Beschluss vom 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches
Speicherheizgerät).
3. Die Beschwerde der Einsprechenden war jedoch insoweit zurückzuweisen, als
der Einspruch sich gegen die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den
Ansprüchen nach dem nunmehr als einzigen Hilfsantrag verfolgten Hilfsantrag 5b des
Beschwerdegegners richtet. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und des
nebengeordneten Patentanspruchs 6 in der Fassung des Hilfsantrags ist gegenüber
dem Stand der Technik neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
a) Die im Patentanspruch 1 modifizierten bzw. neu hinzugekommenen Merkmale
bedürfen hinsichtlich ihrer Bedeutung näherer Erläuterung.
aa) Merkmal M1.3a bestimmt zusätzlich, dass das Abdichtraumelement auch zum
Abdichten eines abzudichtenden Raumes zwischen dem Rohr und den um die
Wandöffnung angeordneten Wandaußenbereich im Erdreich geeignet sein muss.
Da der abzudichtende Raum zwischen Rohr und Erdreich im Wandaußenbereich
wesentlich größer sein kann als der Raum zwischen Rohr und Wandöffnung, bedingt
dieses Merkmal eine entsprechend hohe Verformbarkeit des Abdichtraumelements.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin und Einsprechenden, dass das Merkmal M1.3a
bedeute, dass nunmehr das anspruchsgemäße System auch den um die Wandöffnung
angeordneten Wandaußenbereich im Erdreich umfasse, kann nicht gefolgt werden.
Denn aus der im Zweifelsfall für das Verständnis der Ansprüche heranzuziehenden
Beschreibung geht unmittelbar hervor, dass der abzudichtende Raum auch auf den
Wandaußenbereich im Erdreich zu beziehen ist, welcher um die Wandöffnung herum
angeordnet ist (Abs. [0012]). Etwas Anderes geht aus der Patentschrift nicht hervor.
bb)
In Merkmal M1.7.1' ist gegenüber dem Merkmal M1.7.1 die Wortfolge „derart
ausgebildet ist, dass es“ gestrichen.
Nach Auffassung des Beschwerdegegners und Patentinhabers soll damit verdeutlicht
werden, dass es sich um ein notwendiges Merkmal und keine Funktionsangabe
handele.
Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben, denn hinsichtlich der Beurteilung der
Patentfähigkeit kommt es auf dieses Merkmal nicht an, wie nachfolgend ausgeführt.
cc) Merkmal M1.7.1a verlangt zusätzlich, dass das zweite Ende des
Abdichtraumelements fixierungsfrei und lose ausgebildet ist und innerhalb der
Wandöffnung im Ringraum angeordnet ist.
Zum Verständnis des ersten Merkmalsteils, wonach das zweite Ende des
Abdichtraumelements
fixierungsfrei und
lose ausgebildet
ist, wird auf obige
Ausführungen zu Merkmal M6.a.2 verwiesen.
Der zweite Merkmalsteil, nach dem das zweite Ende des Abdichtraumelements
innerhalb der Wandöffnung im Ringraum angeordnet sein muss, legt eindeutig fest,
dass sich das zweite Ende auch im montierten Zustand – also nach der Expansion des
Verpressharzes – innerhalb der Wandöffnung im Ringraum befinden muss.
dd) Die Änderung in Merkmal M1.7.2' führt dazu, dass dieses Merkmal nunmehr ein
Vorrichtungsmerkmal darstellt.
ee) Nach Merkmal M1.7.3 muss das Abdichtraumelement mit dem eingefüllten
expandierenden Verpressharz den abzudichtenden Raum kontrolliert gas- und
wasserdicht verschließen.
In der Beschreibung ist hierzu erläutert, dass das Abdichtraumelement beim Einfüllen
des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum zwischen Rohr und
Abdichtraumelement das sich unter Expansion befindende Verpressharz aufnimmt
und eine kontrollierte Expansion ermöglicht. Somit werde ein unkontrolliertes
Ausbreiten des Verpressharzes sowohl
innerhalb als auch außerhalb der
Wandöffnung vermieden, so dass das Abdichtraumelement als Führungselement die
Expansion des Verpressharzes lenke und gegen die abzudichtende Wandöffnung
führe. Somit werde eine gas- und/oder wasserdichte Abdichtung der Wandöffnung
erreicht (Abs. [0026]).
Damit muss das Abdichtraumelement dafür geeignet sein, dass expandierende
Verpressharz während seiner Expansion zu führen, um abschließend eine Abdichtung
zu erreichen. Das bedingt die körperlichen Eigenschaften, dass das
Abdichtraumelement zum einen flexibel sein muss, und zum anderen zumindest
teilweise gasdurchlässig ausgebildet sein muss, damit der gesamte abzudichtende
Raum auch nur mit expandierendem Verpressharz gefüllt ist und großflächige
Luftblasen, welche später zu Löchern werden und Undichtigkeit bedingen, vermieden
sind (Abs. [0035]).
ff) Das Merkmal M1.8.1' ist dahingehend geändert, dass das Abdichtraumelement
teilweise außerhalb, und damit auch teilweise innerhalb der Wandöffnung angeordnet
sein muss.
Bei isolierter Betrachtung schließt das Merkmal M1.8.1' jedoch noch nicht aus, dass
lediglich der Fixierungsbereich als Teil des Abdichtraumelements außerhalb der
Wandöffnung liegen, und der dehnbare Teil des Abdichtraumelements ausschließlich
innerhalb der Wandöffnung liegen könnte.
Um jedoch sicherzustellen, dass auch ein dehnbarer Teil des Abdichtraumelements
außerhalb der Wandöffnung
liegt, um dadurch eine Auslenkung des
Abdichtraumelements und eine kontrollierte Ausdehnung des Verpressharzes auch
gegen die Gebäudeaußenwand der Wandöffnung zu ermöglichen, und diese
abzudichten (Abs. [0049], [0059]), ist Merkmal M1.8.2' dahingehend geändert, dass
der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements an dem Rohr im eingeführten
Zustand des Rohres in der Wandöffnung im Abstand von 2 cm bis 20 cm von der
Wandöffnung im Außenbereich angeordnet sein muss.
b) Auch die im Patentanspruch 6 geänderten und neu hinzugefügten Merkmale
bedürfen hinsichtlich ihrer Bedeutung näherer Erläuterung.
aa) Das geänderte Merkmal M6.a.1' legt zum einen zusätzlich fest, dass das
Abdichtraumelement bandartig ausgestaltet sein muss. Zum Verständnis von
„bandartig“ wird an dieser Stelle auf die obigen Erläuterungen zu Merkmal M1.6 des
Patentanspruchs in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung verwiesen.
Zum anderen ist in Merkmal M6.a.1' der Ausdruck „an dessen erstem freien Ende“
gestrichen. Dies führt gegenüber dem Merkmal M6.a.1 nach der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung zu keinem geänderten Verständnis, da aus Sicht des
Fachmanns in Hinblick auf das in Merkmal 6.a.2´ unfixierte und lose ausgebildete
zweite Ende des Abdichtraumelements das abschnittsweise Fixieren des
Abdichtraumelements nur an dessen ersten freien Ende möglich sein kann.
Andernfalls könnte das Rohr mit dem daran fixierten Abdichtraumelement nicht durch
die Wandöffnung geschoben werden, weil sich vorangeschobene, nicht fixierte Teile
des Abdichtraumelements an der Wandöffnung verhaken und das Rohr darin
verklemmen würden.
Eine andere Position zum Fixieren des Abdichtraumelements als an dessen erstem
freien Ende geht aus der Patentschrift auch nicht hervor.
bb)
In Merkmal M6.a.2' ist ergänzt, dass das Abdichtraumelement „lose ausgebildet“
sein muss. Auch diese Änderung führt zu keinem geänderten Verständnis gegenüber
Merkmal M6a.2, da die Begriffe „unfixiert“, „fixierungsfrei“ und „lose“ in der
Patentschrift synonym verwendet werden (vgl. obige Ausführungen zum Verständnis
des Merkmals M6.a.2).
cc) Zum Verständnis der Änderungen in den Merkmalen M6.b.1' und M6.b.2' sowie
des neu hinzugefügten Merkmals M6.b.3 wird auf die obigen Ausführungen zu den
entsprechenden Änderungen in den Merkmalen M1.8.1' und M1.8.2' sowie den
zweiten Teil des Merkmals M1.7.1a verwiesen.
dd) Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag legt das Verfahren dahingehend fest, dass
gemäß der Merkmalsgruppe M6.b.1'/2'/3 zuerst das Rohr soweit teilweise durch die
Wandöffnung hindurch in einen Außenbereich geführt wird, dass der Fixierungsbereich
des Abdichtraumelements an dem Rohr im Abstand von 2 cm bis 20 cm von der
Wandöffnung im Außenbereich angeordnet ist, und zugleich das zweite Ende des
Abdichtraumelements innerhalb der Wandöffnung im Ringraum angeordnet ist.
Gemäß dem darauffolgenden Merkmal M6.d muss expandierendes Verpressharz in
den Zwischenraum eingefüllt werden, damit gemäß den Merkmalen M6.e und M6.f das
Abdichtraumelement durch die Expansion des Verpressharzes aufgeweitet wird und
das expandierende Verpressharz zur Ausbildung einer gas- und/oder wasserdichten
Abdichtung führt.
Damit fordert Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag, dass ein Abdichtraumelement
sowohl mit Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum
zwischen Rohr und Abdichtraumelement gegen die Wandöffnung geführt wird, als
auch zugleich teilweise innerhalb und teilweise außerhalb einer Wandöffnung
angeordnet ist.
c) Der Gegenstand des Patents in der Fassung des Hilfsantrags ist durch die
ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt,
mithin in zulässiger Weise geändert.
aa) Der mit Hilfsantrag verteidigte Patentanspruch 1 ist nicht unzulässig erweitert.
Er geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 (Merkmale M1.1, M1.2, M1.3, M1.4,
M1.5 und M1.6), 3 (Merkmal M1.8.1') und 4 (Merkmale M1.7.1' und M1.7.2') sowie die
ursprüngliche Beschreibung zurück.
Die Hinzufügung des Wortes „abzudichtenden“ in Merkmal M1.3 und die Änderung
des Begriffs „Abdichtraum“ zu „abzudichtenden Raum“ in Merkmal M1.5 sind durch
den ersten Satz in Absatz [0012] der Offenlegungsschrift gedeckt (die verwendeten
Zitate zur Ursprungsoffenbarung beziehen sich auf die Offenlegungsschrift
DE 10 2014 009 318 A1 der Anmeldung des Patents, die die ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert).
Die Merkmale M1.3a und M1.6.1 gehen aus den Absätzen [0012] und [0021] der
Offenlegungsschrift hervor.
Die Merkmale M1.7.1a sowie M1.7.3 und M1.8.2' finden ihre Ursprungsoffenbarung in
den Absätzen [0021] f. sowie [0031] und [0023] der Offenlegungsschrift.
bb) Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags enthält auch keine
unzulässige Schutzbereichserweiterung. Denn sein Gegenstand wurde gegenüber der
erteilten Fassung durch die Hinzufügung der Merkmale M1.3a, M1.6.1, M1.7.1a,
M1.7.3, M1.8.1' und M1.8.2' beschränkt, wobei Merkmal M1.8.1' aus dem erteilten
Unteranspruch 3 hervorgeht, und die Merkmale M1.3a, M1.6.1, M1.7.1a, M1.7.3 sowie
M1.8.2' der Patentbeschreibung entnommen sind (Absätze [0012], [0021] bis [0023]
und [0031] der Patentschrift).
cc) Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 6 in der Fassung des Hilfsantrags ist
weder
unzulässig
erweitert,
noch
enthält
er
eine
unzulässige
Schutzbereichserweiterung. Der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag geht auf den
erteilten Patentanspruch 7 bzw. den ursprünglichen Patentanspruch 8 zurück. In die
Verfahrensschritte a und b sind jeweils Merkmale aus der Beschreibung aufgenommen
(Abs. [0021] bis [0023] und [0055], jeweils wortgleich in der Offenlegungsschrift wie
der Patentschrift), die den Anspruchsgegenstand auch beschränken.
dd) Die verbleibenden Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 8 sind bis auf die – soweit
erforderlich – angepassten Nummerierungen und Rückbezüge wortgleich mit den
erteilten Patentansprüchen 2, 4 bis 6, 8 und 9 sowie den ursprünglichen
Patentansprüchen 2, 5 bis 7, 9 und 10.
d) Das Patent in der Fassung des Hilfsantrags offenbart die Erfindung so deutlich
und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
aa) Vorliegend ist eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung gegeben,
denn der Fachmann
ist ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare
Schwierigkeiten in der Lage, die Lehre der Patentansprüche auf Grund der
Gesamtoffenbarung der Patentschrift gegebenenfalls
in Verbindung mit dem
allgemeinen Fachwissen am Anmeldetag praktisch so zu verwirklichen, dass der
angestrebte Erfolg, nämlich ein System mit sämtlichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 herzustellen,
sowie ein Verfahren mit
sämtlichen
Verfahrensschritten nach dem Patentanspruch 6 durchzuführen, erreicht wird, wie dies
oben zur Auslegung der Patentansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag ausgeführt ist.
bb) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag keine ausführbare Lehre offenbare, weil der erste Anordnungszustand und
der zweite Anordnungszustand jeweils irreversible Zustände beschrieben, die nur
nacheinander, nicht jedoch gleichzeitig auftreten könnten, kann nicht gefolgt werden.
Denn die Formulierung eines Vorrichtungsanspruchs durch kategoriefremde
Verfahrensmerkmale ist grundsätzlich möglich und zulässig, und kann an sich noch
keine mangelnde Ausführbarkeit
begründen. Dass Verfahrensmerkmale
unterschiedliche – auch irreversible – Zustände der Vorrichtung, an der das Verfahren
durchgeführt wird, beschreiben, ist Verfahrensmerkmalen immanent.
Vorliegend stehen die beiden Anordnungszustände auch
inhaltlich nicht
im
Widerspruch zueinander, wie sich aus der obigen Merkmalsauslegung ergibt.
e) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist neu.
aa) Die Veröffentlichung D2 steht nicht neuheitsschädlich entgegen, da jedenfalls die
Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' nicht offenbart ist.
(1) Wie oben zur beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patentanspruchs 1
ausgeführt, offenbart die D2 ein System zum Einbau eines Rohrs in einer
Wandöffnung, dessen Ausführungsbeispiel gemäß Figur 7 die Merkmale des
Patentanspruchs 1 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung vorwegnimmt.
Hingegen weist das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 7 nicht das Merkmal M1.7.2'
auf. Zwar ist bei diesem Ausführungsbeispiel die als Abdichtraumelement fungierende
Rohrmanschette 100 in einem Zwischenzustand während des Einbaus sowohl
teilweise außerhalb und teilweise innerhalb der Wandöffnung angeordnet, wobei das
sich innerhalb der Wandöffnung befindliche Ende der Rohmanschette 100 auch
fixierungsfrei und lose an dem Rohr 10 angeordnet ist. Jedoch wird nach D2 ein
expandierendes Verpressharz erst dann eingefüllt, wenn sich die Rohrmanschette 100
vollständig außerhalb der Wandöffnung befindet.
Damit geht aus der D2 nicht hervor, dass die als Abdichtraumelement fungierende
Rohrmanschette 100 sowohl mit Einfüllen eines expandierenden Verpressharzes
gegen die Wandöffnung 12 geführt ist, als auch zugleich teilweise innerhalb und
teilweise außerhalb der Wandöffnung angeordnet ist. Somit kann die D2 nicht die
Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' offenbaren.
(2) Die übrigen in der D2 offenbarten Ausführungsbeispiele liegen von demjenigen
nach Figur 7 weiter ab. Auch sie geben keinen Hinweis auf die Kombination der
Merkmale M1.7.2' und M1.8.1'.
bb) Die Offenlegungsschrift DE 10 2010 049 230 A1 (D3), deren Beschreibung mit
derjenigen der D2 im Wesentlichen wortgleich ist, und auch die gleichen Figuren wie
die D2 zeigt, steht dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift D2 nicht nach, so dass
die zu D2 dargelegten Überlegungen auch hier gelten.
cc) Auch die Veröffentlichung D8 steht der Neuheit des Gegenstands des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht entgegen, denn jedenfalls ist die
Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' nicht vorweggenommen.
Die D8 hat – außer dem oben zum Patentanspruch 6 in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung erläuterten Verfahren – auch eine Befestigung einer
Leitungsdurchführung
in einer Durchlassöffnung einer Gebäudewand zum
Gegenstand, die insbesondere in den Figuren 7, 9, 10 und 11 (s.o.) der D8 dargestellt
ist. Die D8 offenbart damit ein System zum Einbau eines Rohres in einer Wandöffnung
im Sinne des Patentanspruchs 1.
Figur 9 zeigt die Leitungsdurchführung 14 im durch die Durchlassöffnung 4
durchgeschobenem Zustand (Abs. [0047]), wobei aus Figur 9 ersichtlich ist, dass ein
Teil des Mantels 17 sowie der Kopf 15 über die distale Außenfläche der Gebäudewand
1 hinausstehen. Bei dem in Figur 9 dargestellten Zustand befindet sich zwar der als
Abdichtraumelement fungierende Mantel 17 sowohl teilweise innerhalb als auch
teilweise außerhalb der eine Wandöffnung darstellenden Durchlassöffnung 4. Jedoch
wird in diesem Zustand kein expandierendes Verpressharz eingefüllt.
Erst bei dem in Figur 10 gezeigten Zustand, bei dem die Leitungsdurchführung 14 in
Leitungsrichtung etwas zurückgezogen wurde, um die Dichtscheibe 16 dichtend in
Anlage an die Außenfläche der Gebäudewand 1 zu bringen (Abs. [0048]), wird eine
konventionelle PU-Schaum-Injektionspistole 24 an die Befüllleitung 20 angeschlossen,
um ein reaktionsfähiges PU-Schaumgemisch durch die Befüllleitung 20 in den
Zwischenraum zwischen dem Rohrstück 19 und dem Mantel 17 einzubringen. Der
eingebrachte PU-Schaum beginnt in der Durchführungshülse zu expandieren und füllt
so das Volumen zwischen Mantel 17 und Rohrstück 19. Die Expansion des PU-
Schaums bewirkt einen Druckanstieg im Inneren der Durchführungshülse der zu einer
Expansion der Mantels 17 führt, dessen Material ein Elastomer ist. Dadurch wird die
Durchführungshülse im Inneren der Durchlassöffnung 2 an die Gebäudewand 3
gepresst und so in dieser befestigt (Abs. [0049]). Jedoch befindet sich bei dem in Figur
10 dargestellten Zustand der als Abdichtraum fungierende Mantel 17 vollständig
innerhalb der eine Wandöffnung darstellenden Durchlassöffnung 4, weil die
Dichtscheibe 16 dichtend an der Außenfläche der Gebäudewand 1 anliegt.
Mithin geht aus der D8 nicht hervor, dass ein Abdichtraumelement sowohl mit Einfüllen
des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum zwischen Rohr und
Abdichtraumelement gegen die Wandöffnung geführt ist, als auch zugleich teilweise
innerhalb und teilweise außerhalb der Wandöffnung angeordnet ist. Somit offenbart
auch die D8 nicht die Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1'.
Die Frage, ob die D8 das Merkmal M1.8.2' offenbart oder nicht, kann damit
dahingestellt bleiben.
dd) Auch die Veröffentlichung EP 2 645 507 A1 (D7) kann den Gegenstand nach
Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Insbesondere geht auch
aus der D7 die Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' nicht hervor.
Die D7 betrifft eine Leitungsdurchführung zur dichtenden Befestigung in einer
Durchlassöffnung einer Gebäudewand, die in den nachfolgend wiedergegebenen
Figuren 1 und 5 der D7 dargestellt ist.
D7 Figuren 1 und 5
Die Figuren zeigen eine Leitungsdurchführung 1 mit einer Durchführungshülse 2 und
einem außenseitig davon vorgesehenen Mantel 3, der bei der Montage der
Leitungsdurchführung 1 mit einer dann zwischen Durchführungshülse 2 und Laibung
der Durchgangsöffnung angeordneten Füllsubstanz gefüllt wird (S. 1 Abstract). Der
Mantel 3 besteht aus einer mit kurzen Schlitzen perforierten, elastisch dehnbaren
Elastomerfolie (Abs. [0048]). Der Mantel 3 expandiert unter dem Druck eines Zwei-
Komponenten-Schaums und legt sich dichtend an die Laibung der Durchlassöffnung
in der Gebäudewand an (Abs. [0049]).
Die Leitungsdurchführung 1 wird vor dem Zuführen des Zwei-Komponenten-Schaums
in die Durchlassöffnung gesetzt und eine Anlagefläche 14 mit Dichtband 15 in Anlage
mit der Wandaußenseite gebracht, wie in Figur 5 dargestellt. Dabei kann vor dem
Zuführen des fließfähigen Materials das proximale Ende der Durchführungshülse 2 mit
einer Spannvorrichtung gegen die Wandinnenseite verspannt werden, um bei und
nach der Befestigung einen sicheren Kontakt zwischen der Anlagefläche 14 (mit
Dichtband 15) und der Wandaußenseite herzustellen (Abs. [0053]).
Da die Leitungsdurchführung 1 von der Wandaußenseite her montiert wird, tritt
während der Montage zwar ein Zustand auf, während dem der als Abdichtraum
fungierende Mantel 3 sowohl teilweise innerhalb als auch teilweise außerhalb der
Durchlassöffnung in der Gebäudewand angeordnet ist. Jedoch wird während diesem
Zustand kein expandierendes Verpressharz eingefüllt.
Der Zwei-Komponenten-Schaum als expandierendes Verpressharz wird erst
eingeführt, wenn die Leitungsdurchführung 1 soweit in die Durchlassöffnung gesetzt
ist, dass die Anlagefläche 14 an der Wandaußenseite anliegt. Wie der Fachmann der
Zusammenschau der Figuren 1 und 5 entnimmt, befindet sich dann der Mantel 3
vollständig in der Durchlassöffnung in der Gebäudewand.
Damit geht auch aus der D7 nicht hervor, dass ein Abdichtraumelement sowohl mit
Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum zwischen Rohr
und Abdichtraumelement gegen die Wandöffnung geführt ist, als auch zugleich
teilweise innerhalb und teilweise außerhalb einer Wandöffnung angeordnet ist. Mithin
kann auch die D7 die Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' nicht offenbaren.
ee) Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht näher als der vorstehend
beurteilte Stand der Technik. Insbesondere geht aus keiner dieser Druckschriften die
Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' hervor; auch die Beschwerdeführerin
und Einsprechende macht insoweit nichts geltend. Diese Schriften bedürfen daher
keiner weiteren Erörterung und haben in der mündlichen Verhandlung auch keine
Rolle mehr gespielt.
f) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein
System mit den Merkmalen M1.7.2' und M1.8.1' bekannt ist, kann auch von keiner der
angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander
eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.
Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, ein derartiges System als im
Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch dann
hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der
erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR
82/20, Ls. b), Rn. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - X ZR 118/11,
Rn. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]).
g) Auch das Verfahren nach dem nebengeordneten Patentanspruch 6 gemäß
Hilfsantrag ist patentfähig, insbesondere neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend.
aa) Da auch Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag
fordert, dass ein
Abdichtraumelement sowohl mit Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den
Zwischenraum zwischen Rohr und Abdichtraumelement gegen die Wandöffnung
geführt wird, als auch zugleich teilweise innerhalb und teilweise außerhalb einer
Wandöffnung angeordnet sein muss, ist das Verfahren nach Patentanspruch 6 gemäß
Hilfsantrag aus den vorstehend zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag genannten
Gründen von dem vorliegenden Stand der Technik weder vorweggenommen noch
angeregt.
bb) Zwar erlaubt Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags aufgrund seiner
Formulierung („wenigstens die folgenden Verfahrensschritte umfassend“), dass das
Verfahren außer den ausdrücklich genannten noch weitere Verfahrensschritte
aufweisen kann (s. o. zur Auslegung des Patentanspruchs 6 in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung).
Damit
ist der
in der D8 genannt Verfahrensschritt des Zurückziehens der
Leitungsdurchführung 14 zwischen den in den Figuren 9 und 10 dargestellten
Zuständen zwar beachtlich. Jedoch ist dieser Verfahrensschritt nach der D8 darauf
beschränkt, dass „die Leitungsdurchführung etwas zurückgezogen wurde, was hier mit
der Hand geschehen kann“ (Abs. [0048], Unterstreichung hinzugefügt). Darunter
versteht der Fachmann jedoch nicht, dass das Führungsrohr 2 bis 20 cm
zurückgezogen wird, wie dies nach Merkmal M6.b.2' erforderlich wäre. Denn aus Sicht
des Fachmanns kann nicht mehr sichergestellt werden, die Leitungsdurchführung 14,
sollte sie sich 2 bis 20 cm im Außenbereich, mithin im Erdreich (D8 Abs. [0039]),
befinden, so zurückzuziehen, dass „die Dichtscheibe 16 dichtend in Anlage an die
Außenfläche der Gebäudewand 1 zu bringen“ ist (Abs. [0048], Unterstreichung
hinzugefügt), weil dann die Gefahr besteht, dass loses Erdreich zwischen die
Dichtscheibe und die Außenfläche der Gebäudewand 1 gelangt, was eine dichtende
Anlage verhindern würde.
h) Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag und des auf
eine Verwendung gerichteten Patentanspruchs 8 gemäß Hilfsantrag werden vom
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags getragen, da sie jeweils ein System
umfassen, das zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.
Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag wird aufgrund seines Rückbezugs auf
Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags von diesem getragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Rothe
Schenk
Herbst
Weitzel
Bundespatentgericht
12 W (pat) 39/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Februar 2025
Ritzinger
Justizbeschäftigter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle