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BPatG Beschluss vom 06.02.2025 – 12 W (pat) 39/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:060225B12Wpat39.23.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 39/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:060225B12Wpat39.23.0

betreffend das Patent 10 2014 009 318

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar

2023 aufgehoben und das Patent 10 2014 009 318 mit folgenden Unterlagen

beschränkt aufrechterhalten:

Ansprüche 1-8 sowie Beschreibungsseiten 1-18 gemäß Hilfsantrag 5b

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2025 und der

Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift DE 10 2014 009 318 B4.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Beschwerdegegner ist Inhaber des Patents 10 2014 009 318 mit der Bezeichnung

„System und Verfahren zum Einbau eines Rohres in einer Wandöffnung sowie dessen

Verwendung“, das am 27. Juni 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldet wurde und dessen Erteilung am 12. März 2020 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2020 Einspruch

eingelegt und als Widerrufsgründe mangelnde Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit

(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG und § 4 PatG) sowie mangelnde

Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und eine unzulässige Erweiterung (§ 21 Abs.

1 Nr. 4 PatG) geltend gemacht. Mit am Ende der Anhörung vom 17. Januar 2023

verkündetem und am 5. Juni 2023 dem Patentinhaber sowie am 6. Juni 2023 der

Einsprechenden zugestelltem Beschluss hat die Patentabteilung 24 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Juli 2023 eingelegte Beschwerde der

Einsprechenden. Sie

ist der Auffassung, der Gegenstand des beschränkt

aufrechterhaltenen Streitpatents sei nicht neu gegenüber den Druckschriften D8, D2

oder D7 (s.u.), sowie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend ausgehend von

der D8 mit dem Fachwissen, oder ausgehend von der D8 oder der D7 zusammen mit

den Dokumenten NP1 und NP2 oder der Druckschrift D2.

Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:

D1 EP 1 318 342 A1

D2 DE 10 2009 061 082 A1

D3 DE 10 2010 049 230 A1

D4 DE 199 15 667 A1

D5 EP 1 101 993 A1

D6 EP 2 071 688 A1

D7 EP 2 645 507 A1

D8 EP 2 249 070 A1

NP1 Henkel AG & Co. KGaA: Tangit M 3000 – Zweikomponentiges Expansionsharz.

Düsseldorf, 09/2018. S. 1 - 5. – Firmenschrift

NP2

INTERNET ARCHIVE – WAYBACK MACHINE: Tangit Expansionsharz M 3000.

28.07.2013. Quelle

(http://web.archive.org/web/20130728050343/http://www.tangit.de/menue/prod

ukte/m_3000_abdichtsystem/tangit_expansionsharz_m_3000/index.html)

[abgerufen am 09.12.2020]

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 17. Januar 2023 aufzuheben und das Patent 10 2014 009 318

vollumfänglich zu widerrufen.

Der Patentinhaber und Beschwerdegegner stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hilfsweise, das Patent unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde

der Einsprechenden gemäß Hilfsantrag 5b mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuhalten:

Ansprüche 1 bis 8 sowie Beschreibungsseiten 1-18 überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2025,

im Übrigen unter unveränderter Beibehaltung der Figuren gemäß Patentschrift

DE 10 2014 009 318 B4.

Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung, auf den die

Patentansprüche 2 bis 5 rückbezogen sind, lautet mit einer hinzugefügten Gliederung:

M1.1

System zum Einbau eines Rohres (10) in einer Wandöffnung (12)

umfassend

M1.2

ein Rohr (10) zum Einsatz in die Wandöffnung (12),

M1.3

ein Abdichtraumelement (14) zum Abdichten eines abzudichtenden

Raumes zwischen dem Rohr (10) und der Wandöffnung (12),

M1.4

expandierendes Verpressharz mit einem Expansionsvolumen von

3,0 - 6,0 : 1 zum Einbringen in den abzudichtenden Raum sowie

M1.5

ein Einfüllrohr (22) zum Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in

den abzudichtenden Raum,

M1.6

wobei das Abdichtraumelement (14) bandartig ausgebildet ist,

M1.6.1 wobei das Abdichtraumelement

in einem Fixierungsbereich mittels

wenigstens eines physikalischen und/oder chemischen Befestigungsmittels

an dem Rohr zumindest abschnittsweise angeordnet ist

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.7.1 das Abdichtraumelement (14) derart ausgebildet ist, dass es bei Einbringen

des Rohres

(10)

in die Wandöffnung

(12)

in einem ersten

Anordnungszustand an dem Rohr (10) angeordnet ist und

M1.7.2 mit Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum

(26) zwischen Rohr (10) und Abdichtraumelement (14) in einen zweiten

Anordnungszustand gegen die Wandöffnung (12) geführt wird,

M1.8.1 wobei das Abdichtraumelement (14) derart angeordnet ist, dass es in einem

eingeführten Zustand des Rohres (10) in der Wandöffnung (12) zumindest

teilweise außerhalb der Wandöffnung (12) in einem Außenbereich (24)

angeordnet ist und

M1.8.2 der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements an dem Rohr

im

eingeführten Zustand des Rohres in der Wandöffnung im Außenbereich

angeordnet ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 in der beschränkt aufrecht erhaltenen

Fassung, auf den Anspruch 7 zurückbezogen ist, lautet mit einer hinzugefügten

Gliederung:

M6.1

Verfahren zum Einbau eines Rohrs (10) in eine Wandöffnung (12),

wenigstens die folgenden Verfahrensschritte umfassend:

M6.a.1 a) Anordnung und zumindest abschnittsweises Fixieren eines

Abdichtraumelements (14) an dessen erstem

freien Ende mittels

wenigstens eines physikalischen und/oder chemischen Befestigungsmittels

an einem durch die Wandöffnung (12) hindurch zu führenden Rohr (10),

M6.a.2 wobei das zweite freie Ende des Abdichtraumelements (14) unfixiert bleibt;

M6.b.1 b) Durchführung des Rohres (10) durch die Wandöffnung (12) von einer

Wandinnenseite (18) in Richtung einer Wandaußenseite derart, dass das

Abdichtraumelement (14) zumindest teilweise durch die Wandöffnung (12)

hindurch in einen Außenbereich (24) geführt wird und

M6.b.2 der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements an dem Rohr

im

eingeführten Zustand des Rohres in der Wandöffnung im Außenbereich

angeordnet ist;

M6.c

c) Einführung eines Einfüllrohres (22) in den Zwischenraum (26) zwischen

Rohr (10) und Abdichtraumelement (14);

M6.d

d) Einfüllung von expandierendem Verpressharz in den Zwischenraum

(26);

M6.e

e) Aufweitung des Abdichtraumelements (14) durch Expansion des

Verpressharzes; und

M6.f

f) Führung des expandierenden Verpressharzes zur Ausbildung einer gas-

und/oder wasserdichten Abdichtung.

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung

lautet:

8.

Verwendung eines Systems nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 5

zur grabenlosen, gas- und/oder wasserdichten Abdichtung von im Erdreich

gelegenen Gebäudewänden.

Patentanspruch 1

in der Fassung des Hilfsantrags 5b, auf den die

Patentansprüche 2 bis 5 rückbezogen sind, lautet mit einer hinzugefügten Gliederung,

wobei Änderungen gegenüber der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung markiert

sind:

M1.1

System zum Einbau eines Rohres (10) in einer Wandöffnung (12)

umfassend

M1.2

M1.3

ein Rohr (10) zum Einsatz in die Wandöffnung (12),

ein Abdichtraumelement (14) zum Abdichten eines abzudichtenden

Raumes zwischen dem Rohr (10) und der Wandöffnung (12),

M1.3a

sowie den um die Wandöffnung (12) angeordneten Wandaußenbereich im

Erdreich,

M1.4

expandierendes Verpressharz mit einem Expansionsvolumen von

3,0 – 6,0 : 1 zum Einbringen in den abzudichtenden Raum sowie

M1.5

ein Einfüllrohr (22) zum Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in

den abzudichtenden Raum,

M1.6

wobei das Abdichtraumelement (14) bandartig ausgebildet ist,

M1.6.1 wobei das Abdichtraumelement in einem Fixierungsbereich mittels

wenigstens

eines

physikalischen

und/oder

chemischen

Befestigungsmittels an dem Rohr zumindest abschnittsweise angeordnet

ist

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.7.1' das Abdichtraumelement (14) derart ausgebildet ist, dass es bei

Einbringen des Rohres (10) in die Wandöffnung (12) in einem ersten

Anordnungszustand an dem Rohr (10) angeordnet ist,

M1.7.1a wobei das zweite Ende des Abdichtraumelements (14) fixierungsfrei und

lose ausgebildet ist und innerhalb des Wandöffnung (12) im Ringraum

angeordnet ist, und

M1.7.2' mit Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum

(26) zwischen Rohr (10) und Abdichtraumelement (14) in einemn zweiten

Anordnungszustand gegen die Wandöffnung (12) geführt ist wird, und

M1.7.3

den abzudichtenden Raum kontrolliert gas- und wasserdicht verschließt,

M1.8.1' wobei das Abdichtraumelement (14) derart angeordnet ist, dass es in

einem eingeführten Zustand des Rohres (10) in der Wandöffnung (12)

zumindest

teilweise außerhalb der Wandöffnung

(12)

in einem

Außenbereich (24) angeordnet ist und

M1.8.2' der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements an dem Rohr im

eingeführten Zustand des Rohres in der Wandöffnung im Abstand von

2 cm bis 20 cm von der Wandöffnung (12) im Außenbereich angeordnet

ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags 5b, auf

den Anspruch 7 zurückbezogen ist, lautet mit einer hinzugefügten Gliederung:

M6.1

Verfahren zum Einbau eines Rohrs (10) in eine Wandöffnung (12),

wenigstens die folgenden Verfahrensschritte umfassend:

M6.a.1' a) Anordnung und zumindest abschnittsweises Fixieren eines bandartigen

Abdichtraumelements (14) an dessen erstem

freien Ende mittels

wenigstens

einens

physikalischen

und/oder

chemischen

Befestigungsmittels an einem durch die Wandöffnung (12) hindurch zu

führenden Rohr (10),

M6.a.2' wobei das zweite freie Ende des Abdichtraumelements (14) unfixiert und

lose ausgebildet ist bleibt;

M6.b.1' b) Durchführung des Rohres (10) durch die Wandöffnung (12) von einer

Wandinnenseite (18) in Richtung einer Wandaußenseite derart, dass das

Abdichtraumelement (14) zumindest teilweise durch die Wandöffnung (12)

hindurch in einen Außenbereich (24) geführt wird und

M6.b.2' der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements an dem Rohr

im

eingeführten Zustand des Rohres in der Wandöffnung im Abstand von 2

cm bis 20 cm von der Wandöffnung (12) im Außenbereich angeordnet ist

M6.b.3 und das Zweite Ende des Abdichtraumelement (14) innerhalb des

Wandöffnung (12) im Ringraum angeordnet ist,;

M6.c

c) Einführung eines Einfüllrohres (22) in den Zwischenraum (26) zwischen

Rohr (10) und Abdichtraumelement (14);

M6.d

d) Einfüllung von expandierendem Verpressharz in den Zwischenraum

(26);

M6.e

e) Aufweitung des Abdichtraumelements (14) durch Expansion des

Verpressharzes; und

M6.f

f) Führung des expandierenden Verpressharzes zur Ausbildung einer gas-

und/oder wasserdichten Abdichtung.

Die Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 8 in der Fassung des Hilfsantrags 5b sind

gegenüber der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung unverändert.

In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2025 vertritt die Einsprechende und

Beschwerdeführerin die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 5b sei nicht ursprünglich offenbart, denn das neu hinzugefügte Merkmal

M1.3a erweitere das anspruchsgemäße System um einen Wandaußenbereich im

Erdreich, der nicht Teil des ursprünglich angemeldeten Systems sei.

Auch offenbare Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 5b keine

ausführbare Lehre, denn der erste Anordnungszustand und der zweite

Anordnungszustand beschrieben irreversible Zustände, die nur nacheinander, nicht

jedoch gleichzeitig auftreten könnten. Ein System das den ersten und zugleich den

zweiten Zustand aufweise, sei nicht ausführbar.

Des Weiteren seien die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 6 in der

Fassung des Hilfsantrags 5b nicht neu gegenüber der D8.

Der Patentinhaber

und Beschwerdegegner

tritt

dem Vorbringen

der

Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen. Die Gegenstände der unabhängigen

Patentansprüche 1 und 6 seien sowohl in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung

als auch in der Fassung des Hilfsantrags 5b neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend. Auch sei der mit Hilfsantrag 5b verteidigte Gegenstand ursprünglich

offenbart. Die Fassung des Hilfsantrags 5b offenbare eine ausführbare Lehre, denn

nicht das Erdreich sei Bestandteil des Systems nach Anspruch 1, sondern ein

Abdichtraumelement, das den um die Wandöffnung angeordneten Wandaußenbereich

im Erdreich abdichten solle.

Bezüglich des Wortlauts der hier nicht wiedergegebenen Patentansprüche sowie zum

weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit erfolgreich, als sie zu einer

beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags 5b (im Folgenden:

Hilfsantrag) vom 7. Februar 2025 führt. Im Übrigen wird die Beschwerde der

Einsprechenden zurückgewiesen.

1. Das Patent betrifft ein System und ein Verfahren zum Einbau eines Rohres in

einer Wandöffnung sowie die Verwendung des Systems zur Abdichtung von in

Erdreich gelegenen Installationsdurchführungen durch Gebäudewände (Abs. [0001]

der Patentschrift).

a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift müssen Hausanschlüsse sowohl

dicht als auch so beschaffen und eingebaut sein, dass sie den bei

bestimmungsgemäßem Gebrauch auftretenden Beanspruchungen standhalten.

Hierzu müsse der Raum zwischen Hausanschlussleitung und Mantelrohr sowie die

Montageöffnung zwischen Mantelrohr und Wand oder zwischen Betonplatte bzw.

Hausanschlussleitung und Wand oder Betonplatte, in begrenztem Maße in der Lage

sein, Schwing- und Quellbewegungen sowie Bauteilverformungen aufzunehmen und

zum Anschlussraum hin dicht zu sein. Außerdem seien Hausanschlüsse mindestens

für den maximal zulässigen Betriebsdruck zu bemessen, für den das Rohrnetz, an das

die Hausanschlüsse angeschlossen würden, ausgelegt sei bzw. gebaut werde.

Kritischer Punkte sei hierbei die Abdichtung des Ringraumes zur Gebäudewand oder

des Mantelrohrs zur Hauseinführung oder des Hauseinführungskombinationssystems

selbst (Abs. [0005]).

Bevorzugte Abdichtungsmaterialien seien derzeit hydraulische Quellmörtel, welche

allerdings den Nachteil aufwiesen, dass sie erst nach 28 Tagen vollständig

durchgehärtet seien. Aber selbst dann könnten die hydraulischen Quellmörtel aufgrund

unzureichender Ringraumausfüllung nur geringe Kräfte aufnehmen. Zudem verlören

sie auch aufgrund

fehlender Adhäsion zu den Mauerdurchbrüchen oder

Kernbohröffnungen und

im Speziellen PVC- oder Polyethylenkunststoffen

(beispielsweise bei Hausführungskombinationssystemen), unter Belastung

ihre

ursprüngliche Dichtfunktion. Als Folge davon könne Grund- oder Sickerwasser sowie

Gas an der Hauseinführung eindringen und erhebliche Schäden verursachen.

Daneben

fänden auch bekannte Fugenfüllmaterialien auf Polyurethanharz

Verwendung. Allerdings

lägen diese aufgrund

ihrer Spezifikation

immer als

offenzelliger Schaum vor, sodass dieser weder gas- noch wasserdicht ausgebildet sei

(Abs. [0006]).

b) Die in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, ein System sowie ein

Verfahren bereitzustellen, mittels welchem eine gas- und/oder wasserdichte

Abdichtung einer Wandöffnung schnell und zuverlässig erreicht werden kann (Abs.

[0008]).

c) Die in dem Patent genannte Aufgabe soll durch ein System und ein Verfahren

zum Einbau eines Rohres in einer Wandöffnung mit den Merkmalen der unabhängigen

Patentansprüche gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Patentschrift zeigen eine

schematische Schnittdarstellung eines erfindungsgemäßen Systems 1 vor (Fig. 1) und

nach (Fig. 2) der Abdichtung mit einem Rohr 10 entlang einer Längsachse L durch

eine Wandöffnung 12 zwischen einer Gebäudeinnenseite 18 und einem Außenbereich

bzw. einem Erdreich 24, einem Abdichtraumelement 14, einem Befestigungsmittel 16,

einem Dichtungselement 20, einem Einfüllrohr 22 und einem Zwischenraum 26.

Patentschrift Figur 1 (vor Abdichtung)

Patentschrift Figur 2 (nach Abdichtung)

d) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

oder Bauwesen mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule

gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und

mehrjährige Berufserfahrung

in der Entwicklung und Konstruktion

von

Hauseinführungen verfügt.

2. Die Beschwerde der Einsprechenden hat insoweit Erfolg, als das Patent in der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung keinen Bestand hat. Die Gegenstände der

nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 sind nicht patentfähig.

a) Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

aa) Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein System zum Einbau eines Rohres in

einer Wandöffnung (Merkmal M1.1).

bb) Nach Merkmal M1.2 muss das System ein Rohr zum Einsatz in die Wandöffnung

aufweisen.

Unter Rohre versteht die Patentschrift sämtliche Rohre, die als Hausanschlüsse für

Strom, Gas, Wasser, Wärme- oder auch Kommunikationsleitungen geeignet sind (Abs.

[0002] der Patentschrift). Die Wandöffnung weist nach der Patentschrift gewöhnlich

einen größeren Durchmesser als das hindurchzuführende Rohr auf (Abs. [0011]).

cc) Mit einem Abdichtraumelement soll nach Merkmal M1.3 ein abzudichtender

Raum zwischen dem Rohr und der Wandöffnung abgedichtet werden.

(1) Ein abzudichtender Raum ist nach dem Patent ein Freiraum zwischen dem Rohr

und der Wandöffnung. Der abzudichtende Raum kann zumindest teilweise den

innerhalb des Mauerwerks gelegenen Bereich der Wandöffnung, durch welchen das

Rohr hindurchgeführt

ist, und/oder zumindest

teilweise einen Bereich der

Wandöffnung im Außenbereich umfassen; auch kann der abzudichtende Raum den

Wandaußenbereich im Erdreich einschließen, welcher um die Wandöffnung herum

angeordnet ist (Abs. [0012]).

(2) Nach Merkmal M1.3 muss das Abdichtraumelement lediglich den Zweck erfüllen,

dass es einen abzudichtenden Raum zwischen dem Rohr und der Wandöffnung

abdichtet.

In einem Vorrichtungsanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben

bestimmen und begrenzen den geschützten Gegenstand nur insoweit, als das

Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, räumlich-körperlich so ausgebildet

sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil v. 26.

November 2024 - X ZR 114/22, Ls. a) zu §14 PatG - Servicemodul).

Mithin bedeutet Merkmal M1.3 nicht, dass das Abdichtraumelement in dem

anspruchsgemäßen System auch als Abdichtung wirken muss. Es muss lediglich

abdichten können.

(3) Der Anspruchswortlaut sowie die Patentbeschreibung lassen offen, ob das Wort

„ein“ vor „Abdichtraumelement“ als Zahlwort oder als unbestimmter Artikel zu

verstehen ist. Somit sind von Patentanspruch 1 auch Systeme mit mehreren

Abdichtraumelementen umfasst.

(4) Auch legen Anspruch und Beschreibung nicht fest, ob das Abdichtraumelement

zusammenhängend einteilig ausgeführt sein muss, wie dies in den Figuren dargestellt

ist, oder ob es auch mehrteilig ausgeführt sein kann. Der Wortbestandteil „-element“

führt jedenfalls nicht zu einer Beschränkung auf etwas Unteilbares, da hier kein

chemisches Element, sondern entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch eine

Komponente des Systems gemeint ist.

dd) Das Abdichtraumelement muss gemäß Merkmal M1.6 bandartig ausgebildet

sein.

Laut Beschreibung ist unter „bandartig“ eine geringe Dicke des Materials im Vergleich

zu seiner Länge und/oder Breite zu verstehen, damit es sich vorteilhaft leicht und

schnell an dem Rohr befestigen lässt, ohne dass hierdurch der Rohraußenumfang

wesentlich zunimmt. Damit soll sich das Rohr in die entsprechend vorgesehene

Wandöffnung jederzeit einführen lassen (Absatz [0013]).

Zwar ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Band kein Schlauch. Jedoch

definiert die Beschreibung in Absatz [0013] „bandartig“ nur als dünnes Material, wobei

in Absatz [0020] ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Abdichtraumelement

auch schlauchförmig ausgebildet sein kann. Damit unterfallen dem Merkmal M1.6 also

auch Schläuche, soweit diese dünnwandig sind.

ee) Merkmal M1.6.1

fordert, dass das Abdichtraumelement

in einem

Fixierungsbereich mittels wenigstens eines physikalischen und/oder chemischen

Befestigungsmittels an dem Rohr zumindest abschnittsweise angeordnet ist.

Als Beispiele für physikalische Befestigungsmittel nennt die Patentschrift Kabelbinder,

Gummibänder, Klebemittel, Schlauchschellen, Gurte und Manschetten. Auch wenn

das Material des Abdichtraumelements derart ausgebildet

ist, dass es bei

Temperaturerhöhung weich wird, sich zusammenzieht und somit eine unlösbare

Verbindung mit dem Rohr herstellt, stellt dies nach dem Patent ein physikalisches

Befestigungsmittel dar (Abs. [0024]).

Chemische Befestigungsmittel werden in der Patentschrift nicht erläutert. Der

Fachmann versteht darunter den Einsatz von speziellen chemischen Produkten, um

Bauteile dauerhaft miteinander zu verbinden, beispielsweise Industrieklebstoffe oder

im Baugewerbe übliche Verbundmörtel bzw. Injektionsmörtel.

ff) Nach Merkmal M1.4 umfasst das System ein expandierende Verpressharz mit

einem Expansionsvolumen von 3,0 - 6,0 : 1 zum Einbringen in den abzudichtenden

Raum.

Nach der Beschreibung kommt als expandierendes Verpressharz ein treibgasfreies,

schnell härtendes und hochfestes zwei Komponenten-Polyurethan-System in Frage

(Abs. [0016]).

gg) Das anspruchsgemäße System umfasst nach Merkmal M1.5 ein Einfüllrohr zum

Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den abzudichtenden Raum.

Auch dieses Merkmal stellt lediglich ein Geeignetheitskriterium dar. Mithin unterfällt

jedes Rohr, dessen Durchmesser kleiner ist als der Spalt zwischen Rohr und

Wandöffnung, dem Patentanspruch 1.

hh) Die Merkmale M1.7.1, wonach das Abdichtraumelement bei Einbringen des

Rohres in die Wandöffnung in einem ersten Anordnungszustand an dem Rohr

angeordnet ist, und M1.7.2, wonach das Abdichtraumelement mit Einfüllen des

expandierenden Verpressharzes

in den Zwischenraum zwischen Rohr und

Abdichtraumelement in einen zweiten Anordnungszustand gegen die Wandöffnung

geführt wird, beschreiben aus Sicht des Fachmanns Anordnungszustände des

Abdichtraumelements, während das Rohr eingebaut wird.

Die Merkmale M1.7.1 und M1.7.2 beschreiben somit Verfahrensschritte in einem

Vorrichtungsanspruch. Mithin stellen auch sie lediglich Geeignetheitskriterien dar. Das

anspruchsgemäße System muss also zwar das – nach den Merkmalen M1.6 und

M1.6.1 räumlich-körperlich ausgestaltete – Abdichtraumelement aufweisen, jedoch

muss dieses lediglich dafür geeignet sein, in einem ersten Anordnungszustand an dem

Rohr angeordnet zu sein, und in einem zweiten Anordnungszustand mit Einfüllen des

Harzes gegen die Wandöffnung geführt zu werden.

Unter dem ersten Anordnungszustand ist nach der Patentschrift vorteilhaft – also nicht

notwendig – die ursprüngliche Ausgangsposition zu verstehen, bei welcher das

Abdichtraumelement mit seinem ersten freien Ende das Rohr umfangsmäßig

vollständig umschließt und fest am Rohr angeordnet ist (Abs. [0028]). Mithin umfasst

der erste Anordnungszustand nicht mehr als die bereits mit Merkmal M1.6.1 geforderte

Anordnung.

Patentanspruch 1

lässt offen, ob der zweite Anordnungszustand des

Abdichtraumelements ausschließlich dann vorliegt, wenn sich das System im Zustand

nach der Abdichtung befindet, wie dies in der Patentschrift in Zusammenhang mit der

Figur 2 beschrieben ist (Abs. [0066] i. V. m. Abs. [0072]). Denn Beschreibung und

Zeichnungen sind zwar bei der Auslegung heranzuziehen, dürfen jedoch nicht zu einer

sachlichen Einengung desjenigen

führen, was der Anspruch bei sinnvollem

Verständnis lehrt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2015 - X ZR 83/13, Rn. 10; BGH,

Urteil vom 7. September 2004, X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, Ls. 1 und Abschnitt 4.a)

- Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).

ii) Nach Merkmal M1.8.1 muss das Abdichtraumelement derart angeordnet sein,

dass es in einem eingeführten Zustand des Rohres in der Wandöffnung zumindest

teilweise außerhalb der Wandöffnung in einem Außenbereich angeordnet ist.

Die Angabe „zumindest teilweise außerhalb“ (Unterstreichung hinzugefügt) umfasst

zwei Alternativen: Das Abdichtraumelement kann sich entweder vollständig im

Außenbereich, oder zu einem Teil im Außenbereich und zu einem anderen Teil in der

Innenwand der Wandöffnung befinden.

Die Formulierung „in einem eingeführten Zustand des Rohres“ (Unterstreichung

hinzugefügt) beschränkt den Zustand des Rohres nicht auf den fertig montierten

Zustand, sondern umfasst auch alle Zwischenzustände, bei denen sich das Rohr in

der Wandöffnung, und das Abdichtraumelement teilweise oder vollständig im

Außenbereich befindet.

jj) Das Merkmal M1.8.2 legt darüber hinaus fest, dass der Fixierungsbereich des

Abdichtraumelements an dem Rohr im eingeführten Zustand des Rohres in der

Wandöffnung im Außenbereich angeordnet ist.

Da der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements zwangsläufig ein Bereich des

Abdichtraumelements darstellt, sind die Merkmale M1.8.1 und M1.8.2 bereits dann

erfüllt, wenn sich ausschließlich der Fixierungsbereich im Außenbereich, und die

übrigen Bereiche des Abdichtraumelements – also insbesondere auch diejenigen

Bereiche, die nach Merkmal M1.7.2 gegen die Wandöffnung geführt werden –

vollständig in der Wandöffnung befinden.

b) Auch die Merkmale des in Patentanspruch 6 genannten Verfahrens bedürfen

der Erläuterung.

aa) Patentanspruchs 6 ist auf ein Verfahren zum Einbau eines Rohrs in eine

Wandöffnung gerichtet.

Nach dem Wortlaut des Merkmal M6.1 muss dieses Verfahren „wenigstens die

folgenden Verfahrensschritte umfassend“ ausgestaltet sein.

Die Begriffe „wenigstens“ und „umfassend“ indizieren, dass das Verfahren außer den

ausdrücklich genannten noch weitere Verfahrensschritte aufweisen kann (zu

„umfassen“: vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2015 - X ZR 132/13, Rn. 17).

bb) Mit dem ersten Teil des Verfahrensschritts a (Merkmal M6.a.1) soll ein

Abdichtraumelement an einem durch die Wandöffnung hindurchzuführenden Rohr

angeordnet werden und an diesem zumindest abschnittsweise derart fixiert werden,

dass das Abdichtraumelement an seinem ersten freien Ende mittels wenigstens eines

physikalischen und/oder chemischen Befestigungsmittels an dem Rohr fixiert ist.

Insoweit unterscheidet sich Merkmal M6.a.1 vom Merkmal M1.6.1 lediglich darin, dass

der Fixierungsbereich nunmehr das erste freie Ende des Abdichtraumelements sein

muss.

cc) Nach Merkmal M6.a.2 bleibt das zweite freie Ende des Abdichtraumelements

unfixiert.

In der Patentschrift werden die Begriffe „unfixiert“, „lose“ und „fixierungsfrei“ synonym

verwendet (Abs. [0055] i. V. m. Abs. [0021]). Nähere Festlegungen enthält die

Patentschrift nicht. Da auch der Durchmesser des Abdichtraumelements nicht

festgelegt ist, bedeutet Merkmal M6.a.2 lediglich, dass sich das zweite freie Ende des

Abdichtraumelements in axialer Richtung des Rohres frei bewegen können muss.

Hingegen beschränkt Patentanspruch 6 das zweite freie Ende nicht darauf, dass es

auch in radialer Richtung zum Rohr frei beweglich ist, zumal das Patent keine

Vorgaben dahingehend macht, dass der Durchmesser des zweiten freien Endes des

Abdichtraumelements größer als der Durchmesser des Rohres sein muss.

Ob sich das unfixierte, fixierungsfreie und lose zweite Ende des Abdichtraumelements

durch die Expansion des Verpressharzes mit ausdehnt oder nicht,

lässt

Patentanspruch 6 offen, wobei sich auch die Patentschrift hierzu nicht festlegt.

dd) Die Merkmale M6.b.1 und M6.b.2, also der Verfahrensschritt b nach

Patentanspruch 6, haben in der Sache nichts anderes als die Formulierung der in den

Merkmalen M1.8.1 und M1.8.2 als Vorrichtungsmerkmale niedergelegten Lehre in

Form von Verfahrensschritten zum Gegenstand. Die Gesichtspunkte, die der

Auslegung der Merkmale M1.8.1 und M1.8.2 zugrunde liegen, gelten daher für den

Verfahrensschritt b gleichermaßen.

Mithin umfasst auch das Merkmal M6b.1 zwei alternative Ausgestaltungen, nämlich

dass sich das Abdichtraumelement entweder vollständig im Außenbereich, oder zu

einem Teil im Außenbereich und zu einem anderen Teil in der Innenwand der

Wandöffnung befindet.

Auch kann der Verfahrensschritt nach Merkmal M6.b.2 bereits dann beendet sein,

wenn sich ausschließlich der Fixierungsbereich im Außenbereich, und die übrigen

Bereiche des Abdichtraumelements vollständig in der Wandöffnung befinden.

ee) Der Sinngehalt der Verfahrensschritte nach den Merkmalen M6.c bis M6.f ergibt

sich

für den Fachmann aus deren Wortlaut.

Im Gegensatz zu den

Vorrichtungsmerkmalen M1.4, M1.5 und M1.7.2, die

im Wesentlichen

Geeignetheitskriterien darstellen, beschreiben die Merkmale M6.c bis M6.f nunmehr

notwendige Maßnahmen zur Durchführung des Verfahrens.

ff) Anders als der Vorrichtungsanspruch 1 lässt Verfahrensanspruch 6 das

Expansionsvolumen des expandierenden Verpressharzes offen und beschränkt das

Abdichtungsraumelement nicht auf eine bandartige Ausbildung.

c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.

Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus der Offenlegungsschrift

DE 10 2009 061 082 A1 (D2) bekannt.

aa) Die D2 offenbart ein System zum Einbau eines Rohrs in einer Wandöffnung. Ein

sechstes Ausführungsbeispiel dieses Systems

ist

in der nachfolgend

wiedergegebenen Figur 7 dargestellt.

D2 Figur 7

Figur 7 zeigt ein Rohr 10, durch welches eine mediumführende Leitung 11 geführt ist,

und das in eine Öffnung 12 in einer Gebäudewand 13 bzw. eine Wandöffnung 12

eingebaut ist (Abs. [0047]).

Auf der Innenseite 15 der Gebäudewand 13 ist ein Zentrierring 50 mit Flansch 51 und

Einfüllöffnung 52 eingebaut. Die Einfüllöffnung 52 dient zum Einsatz eines Einfüllrohrs

19 mit Schlauchverlängerung 19a (Abs. [0073]). Durch das Einfüllrohr 19 wird ein

expandierendes Verpressharz 20 in einen Raum 21 eingefüllt, der zwischen Rohr 10

und Wandöffnung ausgebildet ist. Dieser Raum 21 wird in der D2 auch als

gekammerter Raum 21 oder gekammerter Ringraum 21 bezeichnet (Abs. [0048]). Mit

dem expandierenden Verpressharz 20 kann ein kraftschlüssiges Abdichten und

Befestigen des Rohrs 10 in der Wandöffnung 12 erfolgen (Abs. [0049]). Die

Volumenvergrößerung des expandierenden Verpressharzes 20 liegt bei 3,0 bis 5,0 : 1

im gekammerten Raum (Abs. [0064]).

Vor der Außenseite 14 der Gebäudewand 13 bzw. der Wandöffnung 12 ist an dem

Rohr 10 eine Rohrmanschette 100 mit Kabelbinder 105 montiert. Die Rohrmanschette

100

ist

in Fig. 7 vor der Außenseite 14 der Gebäudewand 13

in sich

zusammengeschoben (Abs. [0087]). Die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8

gezeigte Rohrmanschette hat einen flexiblen rohrförmigen Körper mit einem glatten

rohrförmigen Abschnitt 107 und eine Vielzahl von ringförmigen Ausbuchtungen 110,

120, 130 (Abs. [0088]).

D2 Figur 8

Zum Einbau und Abdichten des Rohrs 10 wird zuerst die Rohrmanschette 100 an dem

Rohr 10 vormontiert, und zwar bevor das Rohr 10 in die Wandöffnung 12 eingesetzt

ist. Dafür wird das Ende 140 des rohrförmigen Körpers mit geringerem kreisförmigem

Querschnitt mittels Kabelbinder 105 an dem Rohr 10 befestigt (Abs. [0094]).

Daraufhin wird das Rohr 10 mit der vormontierten Rohrmanschette 100 von der

Innenseite 15 der Gebäudewand 13 in die Wandöffnung 12 derart eingeschoben, dass

das Ende 140 des rohrförmigen Körpers mit dem geringeren kreisförmigen Querschnitt

zuerst in die Wandöffnung 12 eingeschoben wird. Das Rohr mit der vormontierten

Rohrmanschette wird weiter durch die Wandöffnung 12 auf die Außenseite 14 der

Gebäudewand 13 geschoben als die Rohrmanschette 100 lang ist. Danach kann sich

die Rohrmanschette 100 an dem Rohr 10 wieder entfalten. Anschließend wird das

Rohr 10 mit der daran vormontierten Rohrmanschette 100 von der Innenseite 15 der

Gebäudewand 12 her aus der Wandöffnung 12 zurückgezogen, bis die

Rohrmanschette 100 an der die Wandöffnung 12 umgebenden Wand 13 außen

anliegt. Danach wird der Zentrierring 50 zwischen Rohr 10 und Wandöffnung 12 durch

Einschieben des Einfüllrohrs 19 in die Einfüllöffnung 56 des Zentrierrings 50 geklemmt

(Abs. [0095]). Zum Herstellen der fertigen Abdichtung des Rohrs 10 in der

Wandöffnung 12 wird durch das Einfüllrohr 19 das expandierende Verpressharz 20 in

den Raum 21 gepresst (Abs. [0048]).

bb) Damit offenbart die D2 mit dem sechsten Ausführungsbeispiel ein System, das

zum Einbau eines Rohres 10 in einer Wandöffnung 12 geeignet ist, entsprechend

Merkmal M1.1. Das System weist das Rohr 10 zum Einsatz in die Wandöffnung 12

auf, wie mit Merkmal M1.2 gefordert. Auch umfasst es mit der Rohrmanschette 100

ein Abdichtraumelement, das zum Abdichten eines abzudichtenden Raumes 21

zwischen dem Rohr 10 und der Wandöffnung 12 geeignet ist, entsprechend Merkmal

M1.3. Das nach D2 vorgesehene expandierende Verpressharz 20 zum Einbringen in

den abzudichtenden Raum 21 weist eine Volumenvergrößerung von 3,0 bis 5,0 : 1 auf,

wobei dieser Wertebereich innerhalb des Bereichs 3,0 - 6,0 : 1 entsprechend Merkmal

M1.4 liegt.

Auch weist das System nach D2 ein Einfüllrohr 19 auf, das zum Einfüllen des

expandierenden Verpressharzes 20 in den abzudichtenden Raum 21 geeignet ist,

entsprechend Merkmal M1.5. Die als Abdichtraumelement

fungierende

Rohrmanschette 100 ist bandartig ausgebildet, entsprechend dem fachmännischen

Verständnis des Merkmals M1.6, denn es lässt sich mittels der Kabelbinder 105 leicht

und schnell an dem Rohr 10 befestigen, und das Rohr 10 mit dem Rohrmanschette

100 kann in die vorgesehene Wandöffnung 12 eingeführt werden.

Der rohrförmigen Abschnitt 107 der Rohrmanschette 100 stellt einen Fixierungsbereich

und der Kabelbinder 105 ein physikalisches Befestigungsmittel dar, so dass auch eine

Alternative nach Merkmal M1.6.1 aus der D2 bekannt ist.

Da das Rohr 10 mit der vormontierten Rohrmanschette 100 durch die Wandöffnung

12 geschoben wird, ist die als Abdichtraumelement fungierende Rohrmanschette 100

derart ausgebildet, dass sie bei Einbringen des Rohres 10 in die Wandöffnung 12 in

einem ersten Anordnungszustand an dem Rohr 10 angeordnet ist, entsprechend

Merkmal M1.7.1.

cc) Die Rohrmanschette 100 kann sich an dem Rohr 10 wieder entfalten, wenn sie

sich auf der Außenseite 14 der Gebäudewand 13 befindet. Damit

ist die

Rohrmanschette 100 auch dafür geeignet, dass sie, solange sie sich noch nicht

vollständig auf die Außenseite 14 der Gebäudewand 13 und teilweise in der

Wandöffnung 12 befindet, mit Einfüllen eines expandierenden Verpressharzes in den

Zwischenraum 21 zwischen Rohr 10 und damit zwangsläufig auch in den Ringspalt

zwischen Rohr 10 und der noch nicht entfalteten Rohrmanschette 100, ausdehnt, und

in einen zweiten Anordnungszustand gegen die Wandöffnung 12 geführt wird,

entsprechend dem obigen Verständnis von Merkmal M1.7.2. Zwar wird die

Rohrmanschette 100, solange sie sich teilweise in der Wandöffnung 12 befindet, mit

ihrer Außenwand die – aus Sicht des Fachmanns zwangsläufig unebene –

Wandöffnung berühren, auch wenn noch kein expandierendes Verpressharz eingefüllt

ist. Jedoch wird sie erst durch das Einfüllen von expandierendem Verpressharz so

ausgedehnt und vollständig gegen die Wandöffnung geführt, dass sie auch abdichtet.

Dem Beschwerdegegner und Patentinhaber mag darin zuzustimmen sein, dass es

nach der D2 nicht beabsichtigt ist, in einem Zustand, bei dem sich die Rohrmanschette

100 noch teilweise in der Wandöffnung 12 und nur teilweise auf die Außenseite 14 der

Gebäudewand 13 befindet, expandierendes Verpressharz 20 einzubringen.

Jedoch ist es für die Frage der Vorwegnahme nicht erheblich, ob die patentgemäßen

Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig

erreicht werden, und ob es der Benutzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen,

solange das System nach D2 – wie vorstehend ausgeführt – die erforderliche Eignung

aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2024 - X ZR 114/22, Ls. b) zu §14 PatG,

Rn. 58-62 - Servicemodul).

dd) Da sich die Rohrmanschette 100 in dem vorgenannten Zustand teilweise in der

Wandöffnung 12 und teilweise auf die Außenseite 14 der Gebäudewand 13 befindet,

offenbart die D2 auch einen eingeführten Zustand des Rohres 10 in der Wandöffnung

12, bei dem die als Abdichtraumelement fungierende Rohrmanschette 100 teilweise

außerhalb der Wandöffnung 12 angeordnet ist, entsprechend einer Alternative des

Merkmals M1.8.1.

In diesem Zustand ist auch der als Fixierungsbereich des Abdichtraumelements

fungierende rohrförmige Abschnitt 107 der Rohrmanschette 100 an dem Rohr 10 im

eingeführten Zustand des Rohres 10 in der Wandöffnung 12 im Außenbereich, also

der Außenseite 14 der Gebäudewand 13, angeordnet, entsprechend Merkmal M1.8.2.

d) Auch das Verfahren nach Patentanspruch 6

in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung ist nicht patentfähig, insbesondere beruht es nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

aa) Die Veröffentlichung EP 2 249 070 A1 (D8) hat ein Verfahren zum Befestigen

einer Leitungsdurchführung in einer Durchlassöffnung durch eine Gebäudewand zum

Gegenstand, dessen Abfolge in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 7, 9, 10

und 11 dargestellt ist. Damit ist aus D8 ein Verfahren zum Einbau eines Rohrs in eine

Wandöffnung entsprechend Merkmal M6.1 bekannt.

D8 Figuren 7 und 9 bis 11

Die obigen Figuren zeigen eine Leitung 8, eine Durchlassöffnung 4 in einer Kellerwand

1, und eine auf die Leitung 8 aufgeschobene Leitungsdurchführung 14. Diese

Leitungsdurchführung 14 enthält einen Kopf 15 mit einem Gummiflansch als

Dichtscheibe 16, einen sich daran anschließenden Mantel 17, der weiter rechts in

einem Abschlussstück 18 mündet, ein zentrales Rohrstück 19, das das

Abschlussstück 18, den Mantel 17 und den rechten Bereich des Rohrstücks 15

durchsetzt, sowie eine relativ schmale Befüllleitung 20, die das Abschlussstück 18

radial außerhalb des Rohrstücks 19 durchsetzt und in einen von dem Mantel 17

umgebenen Mantelraum führt (Abs. [0045]).

bb) Der Mantel 17 ist damit Bestandteil der Leitungsdurchführung 14, die außer dem

Mantel 17 den Kopf 15 und das Rohrstück 19 enthält. Der Mantel 17 muss aus Sicht

des Fachmanns notwendigerweise mittels des Kopfs 15 mit dem Rohrstück 19

physikalisch und/oder chemisch verbunden sein, denn die Leitungsdurchführung 14

muss während der Montage vorgeschoben und wieder zurückgezogen werden. Die

Leitungsdurchführung 14 lässt sich nur noch über das Rohrstück 19 zurückziehen, vgl.

Figuren 9 und 10, wofür die beiden Teile am Kopf 15 zwingend miteinander verbunden

sein müssen, damit sich die Leitungsdurchführung 14 beim Zurückziehen nicht vom

Rohrstück 19 löst. Damit ist der Mantel 17 als ein Abdichtraumelement aufzufassen,

das an seinem ersten freien Ende mittels wenigstens eines physikalischen und/oder

chemischen Befestigungsmittels, nämlich dem Kopf 15, an einem durch die

Wandöffnung, also der Durchlassöffnung 4 in der Kellerwand 1, hindurch zu führenden

Rohr, also das Rohrstück 19, angeordnet und zumindest abschnittsweise fixiert ist,

entsprechend Merkmal M6.a.1.

cc) Figur 9 zeigt die Leitungsdurchführung 14 im durch die Durchlassöffnung 4

durchgeschobenem Zustand (Abs. [0047]), wobei aus Figur 9 ersichtlich ist, dass ein

Teil des Mantels 17 sowie der Kopf 15 über die distale Außenfläche der Gebäudewand

1 hinausstehen.

Damit offenbart die D8, dass während der Durchführung des als Rohr fungierenden

Rohrstücks 19 durch die eine Wandöffnung darstellende Durchlassöffnung 4 von einer

Wandinnenseite in Richtung einer Wandaußenseite, also von der Innenseite in

Richtung der Außenseite der Kellerwand 1, der als Abdichtraumelement fungierende

Mantel 17 teilweise durch die Durchlassöffnung 4 hindurch in einen Außenbereich,

nämlich über die distale Außenfläche der Gebäudewand 1 hinaus, geführt wird,

entsprechend Merkmal M6.b1.

Bei dem in Figur 9 dargestellten Zustand ist der als Fixierungsbereich fungierende

Kopf 15 der Leitungsdurchführung 14 in dem Außenbereich angeordnet, entsprechend

den Merkmal M6.b.2.

dd) Aus Figur 10 geht hervor, dass die Leitungsdurchführung 14 in Leitungsrichtung

etwas zurückgezogen wurde (Abs. [0048]).

Das Zurückziehen der Leitungsdurchführung 14 stellt einen Verfahrensschritt dar, der

in Patentanspruch 6 nicht genannt ist. Jedoch ist das Verfahren nach Patentanspruch

6 laut Merkmal M6.1 „wenigstens die folgenden Verfahrensschritte umfassend“

ausgestaltet, so dass ihm auch zusätzliche, nicht genannte Verfahrensschritte

unterfallen.

In diesem – in Figur 10 dargestellten – Zustand kann eine konventionelle PU-Schaum-

Injektionspistole 24 an die Befüllleitung 20 angeschlossen werden, um ein

reaktionsfähiges PU-Schaumgemisch durch die Befüllleitung 20 in den Zwischenraum

zwischen dem Rohrstück 19 und dem Mantel 17 einzubringen (Abs. [0049]). Damit

geht aus der D8 die Einführung eines Einfüllrohres in den Zwischenraum zwischen

Rohr und Abdichtraumelement hervor, entsprechend Merkmal M6.c.

ee) Der eingebrachte PU-Schaum beginnt

in der Durchführungshülse zu

expandieren und füllt so das Volumen zwischen Mantel 17 und Rohrstück 19 (Abs.

[0049]). Das stellt eine Einfüllung von expandierendem Verpressharz in den

Zwischenraum entsprechend Merkmal M6.d dar.

Die weitere Expansion des PU-Schaums bewirkt einen Druckanstieg im Inneren der

Durchführungshülse, der zu einer Expansion der Mantels 17 führt, dessen Material ein

Elastomer ist. Dadurch wird die Durchführungshülse im Inneren der Durchlassöffnung

2 an die Gebäudewand 3 gepresst und so in dieser befestigt (Abs. [0049]). Damit geht

aus D8 auch eine Aufweitung des Abdichtraumelements durch Expansion des

Verpressharzes entsprechend Merkmal M6.e hervor.

Der Mantel 17 ist ergänzend mit einer Perforation versehen, die den Austritt des PU-

Schaums aus der Durchführungshülse ermöglicht, wie in Figur 11 zu erkennen ist. Der

aus dem Mantel 17 austretende PU-Schaum bietet eine verbesserte Befestigung und

Abdichtung der Leitungsdurchführung 14 in der Durchlassöffnung 4 durch den PU-

Schaum zwischen Mantel 17 und Innenfläche der Durchlassöffnung 4 (Abs. [0049]).

Vor allem soll die Abdichtung der Durchlassöffnung gegen den Durchtritt von Wasser

oder anderen Flüssigkeiten hergestellt werden (Abs. [0002]). Mithin offenbart die D8

eine Führung des expandierenden Verpressharzes zur Ausbildung einer

wasserdichten Abdichtung, entsprechend dem Merkmal M6.f.

ff) Ob das Abschlussstück 18 an dem Rohrstück 19 fixiert ist, oder nicht, geht aus

der D8 nicht hervor. Demnach ist aus der D8 nicht das Merkmal M6.a.2 bekannt,

wonach das zweite freie Ende des Abdichtraumelements unfixiert bleibt.

Dieser Unterschied kann aber die erfinderische Tätigkeit bei dem Verfahren nach

Patentanspruch 6 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung nicht begründen.

Zwar lässt die D8 offen, ob das Abschlussstück 18 an dem Rohrstück 19 fixiert sein

soll oder nicht. Der Fachmann entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der D8,

dass das Abschlussstück 18 die Funktion hat, den Zwischenraum zwischen dem

Rohrstück 19 und dem Mantel 17 soweit abzudichten, dass der eingebrachte PU-

Schaum nicht unkontrolliert in Richtung Innenfläche der Gebäudewand entweicht.

Daraus ergibt sich für den Fachmann lediglich die Notwendigkeit, den Ringspalt

zwischen Abschlussstück 18 und Rohrstück 19 möglichst klein auszuführen, nicht

jedoch, das Abschlussstück 18 an dem Rohrstück 19 zu fixieren. Damit stellt es

lediglich eine fachmännische Auswahl dar, das als zweites freies Ende fungierende

Abschlussstück 18 an dem Rohrstück 19 unfixiert auszuführen.

In einer fachmännischen Auswahl liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit.

e) Da sich die Patentansprüche 1 und 6 in der beschränkt aufrecht erhaltenen

Fassung als nicht gewährbar erweisen, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die

übrigen Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 8 (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X

ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Rn. 21 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH,

Beschluss vom 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches

Speicherheizgerät).

3. Die Beschwerde der Einsprechenden war jedoch insoweit zurückzuweisen, als

der Einspruch sich gegen die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den

Ansprüchen nach dem nunmehr als einzigen Hilfsantrag verfolgten Hilfsantrag 5b des

Beschwerdegegners richtet. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und des

nebengeordneten Patentanspruchs 6 in der Fassung des Hilfsantrags ist gegenüber

dem Stand der Technik neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Die im Patentanspruch 1 modifizierten bzw. neu hinzugekommenen Merkmale

bedürfen hinsichtlich ihrer Bedeutung näherer Erläuterung.

aa) Merkmal M1.3a bestimmt zusätzlich, dass das Abdichtraumelement auch zum

Abdichten eines abzudichtenden Raumes zwischen dem Rohr und den um die

Wandöffnung angeordneten Wandaußenbereich im Erdreich geeignet sein muss.

Da der abzudichtende Raum zwischen Rohr und Erdreich im Wandaußenbereich

wesentlich größer sein kann als der Raum zwischen Rohr und Wandöffnung, bedingt

dieses Merkmal eine entsprechend hohe Verformbarkeit des Abdichtraumelements.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin und Einsprechenden, dass das Merkmal M1.3a

bedeute, dass nunmehr das anspruchsgemäße System auch den um die Wandöffnung

angeordneten Wandaußenbereich im Erdreich umfasse, kann nicht gefolgt werden.

Denn aus der im Zweifelsfall für das Verständnis der Ansprüche heranzuziehenden

Beschreibung geht unmittelbar hervor, dass der abzudichtende Raum auch auf den

Wandaußenbereich im Erdreich zu beziehen ist, welcher um die Wandöffnung herum

angeordnet ist (Abs. [0012]). Etwas Anderes geht aus der Patentschrift nicht hervor.

bb)

In Merkmal M1.7.1' ist gegenüber dem Merkmal M1.7.1 die Wortfolge „derart

ausgebildet ist, dass es“ gestrichen.

Nach Auffassung des Beschwerdegegners und Patentinhabers soll damit verdeutlicht

werden, dass es sich um ein notwendiges Merkmal und keine Funktionsangabe

handele.

Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben, denn hinsichtlich der Beurteilung der

Patentfähigkeit kommt es auf dieses Merkmal nicht an, wie nachfolgend ausgeführt.

cc) Merkmal M1.7.1a verlangt zusätzlich, dass das zweite Ende des

Abdichtraumelements fixierungsfrei und lose ausgebildet ist und innerhalb der

Wandöffnung im Ringraum angeordnet ist.

Zum Verständnis des ersten Merkmalsteils, wonach das zweite Ende des

Abdichtraumelements

fixierungsfrei und

lose ausgebildet

ist, wird auf obige

Ausführungen zu Merkmal M6.a.2 verwiesen.

Der zweite Merkmalsteil, nach dem das zweite Ende des Abdichtraumelements

innerhalb der Wandöffnung im Ringraum angeordnet sein muss, legt eindeutig fest,

dass sich das zweite Ende auch im montierten Zustand – also nach der Expansion des

Verpressharzes – innerhalb der Wandöffnung im Ringraum befinden muss.

dd) Die Änderung in Merkmal M1.7.2' führt dazu, dass dieses Merkmal nunmehr ein

Vorrichtungsmerkmal darstellt.

ee) Nach Merkmal M1.7.3 muss das Abdichtraumelement mit dem eingefüllten

expandierenden Verpressharz den abzudichtenden Raum kontrolliert gas- und

wasserdicht verschließen.

In der Beschreibung ist hierzu erläutert, dass das Abdichtraumelement beim Einfüllen

des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum zwischen Rohr und

Abdichtraumelement das sich unter Expansion befindende Verpressharz aufnimmt

und eine kontrollierte Expansion ermöglicht. Somit werde ein unkontrolliertes

Ausbreiten des Verpressharzes sowohl

innerhalb als auch außerhalb der

Wandöffnung vermieden, so dass das Abdichtraumelement als Führungselement die

Expansion des Verpressharzes lenke und gegen die abzudichtende Wandöffnung

führe. Somit werde eine gas- und/oder wasserdichte Abdichtung der Wandöffnung

erreicht (Abs. [0026]).

Damit muss das Abdichtraumelement dafür geeignet sein, dass expandierende

Verpressharz während seiner Expansion zu führen, um abschließend eine Abdichtung

zu erreichen. Das bedingt die körperlichen Eigenschaften, dass das

Abdichtraumelement zum einen flexibel sein muss, und zum anderen zumindest

teilweise gasdurchlässig ausgebildet sein muss, damit der gesamte abzudichtende

Raum auch nur mit expandierendem Verpressharz gefüllt ist und großflächige

Luftblasen, welche später zu Löchern werden und Undichtigkeit bedingen, vermieden

sind (Abs. [0035]).

ff) Das Merkmal M1.8.1' ist dahingehend geändert, dass das Abdichtraumelement

teilweise außerhalb, und damit auch teilweise innerhalb der Wandöffnung angeordnet

sein muss.

Bei isolierter Betrachtung schließt das Merkmal M1.8.1' jedoch noch nicht aus, dass

lediglich der Fixierungsbereich als Teil des Abdichtraumelements außerhalb der

Wandöffnung liegen, und der dehnbare Teil des Abdichtraumelements ausschließlich

innerhalb der Wandöffnung liegen könnte.

Um jedoch sicherzustellen, dass auch ein dehnbarer Teil des Abdichtraumelements

außerhalb der Wandöffnung

liegt, um dadurch eine Auslenkung des

Abdichtraumelements und eine kontrollierte Ausdehnung des Verpressharzes auch

gegen die Gebäudeaußenwand der Wandöffnung zu ermöglichen, und diese

abzudichten (Abs. [0049], [0059]), ist Merkmal M1.8.2' dahingehend geändert, dass

der Fixierungsbereich des Abdichtraumelements an dem Rohr im eingeführten

Zustand des Rohres in der Wandöffnung im Abstand von 2 cm bis 20 cm von der

Wandöffnung im Außenbereich angeordnet sein muss.

b) Auch die im Patentanspruch 6 geänderten und neu hinzugefügten Merkmale

bedürfen hinsichtlich ihrer Bedeutung näherer Erläuterung.

aa) Das geänderte Merkmal M6.a.1' legt zum einen zusätzlich fest, dass das

Abdichtraumelement bandartig ausgestaltet sein muss. Zum Verständnis von

„bandartig“ wird an dieser Stelle auf die obigen Erläuterungen zu Merkmal M1.6 des

Patentanspruchs in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung verwiesen.

Zum anderen ist in Merkmal M6.a.1' der Ausdruck „an dessen erstem freien Ende“

gestrichen. Dies führt gegenüber dem Merkmal M6.a.1 nach der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung zu keinem geänderten Verständnis, da aus Sicht des

Fachmanns in Hinblick auf das in Merkmal 6.a.2´ unfixierte und lose ausgebildete

zweite Ende des Abdichtraumelements das abschnittsweise Fixieren des

Abdichtraumelements nur an dessen ersten freien Ende möglich sein kann.

Andernfalls könnte das Rohr mit dem daran fixierten Abdichtraumelement nicht durch

die Wandöffnung geschoben werden, weil sich vorangeschobene, nicht fixierte Teile

des Abdichtraumelements an der Wandöffnung verhaken und das Rohr darin

verklemmen würden.

Eine andere Position zum Fixieren des Abdichtraumelements als an dessen erstem

freien Ende geht aus der Patentschrift auch nicht hervor.

bb)

In Merkmal M6.a.2' ist ergänzt, dass das Abdichtraumelement „lose ausgebildet“

sein muss. Auch diese Änderung führt zu keinem geänderten Verständnis gegenüber

Merkmal M6a.2, da die Begriffe „unfixiert“, „fixierungsfrei“ und „lose“ in der

Patentschrift synonym verwendet werden (vgl. obige Ausführungen zum Verständnis

des Merkmals M6.a.2).

cc) Zum Verständnis der Änderungen in den Merkmalen M6.b.1' und M6.b.2' sowie

des neu hinzugefügten Merkmals M6.b.3 wird auf die obigen Ausführungen zu den

entsprechenden Änderungen in den Merkmalen M1.8.1' und M1.8.2' sowie den

zweiten Teil des Merkmals M1.7.1a verwiesen.

dd) Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag legt das Verfahren dahingehend fest, dass

gemäß der Merkmalsgruppe M6.b.1'/2'/3 zuerst das Rohr soweit teilweise durch die

Wandöffnung hindurch in einen Außenbereich geführt wird, dass der Fixierungsbereich

des Abdichtraumelements an dem Rohr im Abstand von 2 cm bis 20 cm von der

Wandöffnung im Außenbereich angeordnet ist, und zugleich das zweite Ende des

Abdichtraumelements innerhalb der Wandöffnung im Ringraum angeordnet ist.

Gemäß dem darauffolgenden Merkmal M6.d muss expandierendes Verpressharz in

den Zwischenraum eingefüllt werden, damit gemäß den Merkmalen M6.e und M6.f das

Abdichtraumelement durch die Expansion des Verpressharzes aufgeweitet wird und

das expandierende Verpressharz zur Ausbildung einer gas- und/oder wasserdichten

Abdichtung führt.

Damit fordert Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag, dass ein Abdichtraumelement

sowohl mit Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum

zwischen Rohr und Abdichtraumelement gegen die Wandöffnung geführt wird, als

auch zugleich teilweise innerhalb und teilweise außerhalb einer Wandöffnung

angeordnet ist.

c) Der Gegenstand des Patents in der Fassung des Hilfsantrags ist durch die

ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt,

mithin in zulässiger Weise geändert.

aa) Der mit Hilfsantrag verteidigte Patentanspruch 1 ist nicht unzulässig erweitert.

Er geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 (Merkmale M1.1, M1.2, M1.3, M1.4,

M1.5 und M1.6), 3 (Merkmal M1.8.1') und 4 (Merkmale M1.7.1' und M1.7.2') sowie die

ursprüngliche Beschreibung zurück.

Die Hinzufügung des Wortes „abzudichtenden“ in Merkmal M1.3 und die Änderung

des Begriffs „Abdichtraum“ zu „abzudichtenden Raum“ in Merkmal M1.5 sind durch

den ersten Satz in Absatz [0012] der Offenlegungsschrift gedeckt (die verwendeten

Zitate zur Ursprungsoffenbarung beziehen sich auf die Offenlegungsschrift

DE 10 2014 009 318 A1 der Anmeldung des Patents, die die ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert).

Die Merkmale M1.3a und M1.6.1 gehen aus den Absätzen [0012] und [0021] der

Offenlegungsschrift hervor.

Die Merkmale M1.7.1a sowie M1.7.3 und M1.8.2' finden ihre Ursprungsoffenbarung in

den Absätzen [0021] f. sowie [0031] und [0023] der Offenlegungsschrift.

bb) Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags enthält auch keine

unzulässige Schutzbereichserweiterung. Denn sein Gegenstand wurde gegenüber der

erteilten Fassung durch die Hinzufügung der Merkmale M1.3a, M1.6.1, M1.7.1a,

M1.7.3, M1.8.1' und M1.8.2' beschränkt, wobei Merkmal M1.8.1' aus dem erteilten

Unteranspruch 3 hervorgeht, und die Merkmale M1.3a, M1.6.1, M1.7.1a, M1.7.3 sowie

M1.8.2' der Patentbeschreibung entnommen sind (Absätze [0012], [0021] bis [0023]

und [0031] der Patentschrift).

cc) Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 6 in der Fassung des Hilfsantrags ist

weder

unzulässig

erweitert,

noch

enthält

er

eine

unzulässige

Schutzbereichserweiterung. Der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag geht auf den

erteilten Patentanspruch 7 bzw. den ursprünglichen Patentanspruch 8 zurück. In die

Verfahrensschritte a und b sind jeweils Merkmale aus der Beschreibung aufgenommen

(Abs. [0021] bis [0023] und [0055], jeweils wortgleich in der Offenlegungsschrift wie

der Patentschrift), die den Anspruchsgegenstand auch beschränken.

dd) Die verbleibenden Patentansprüche 2 bis 5, 7 und 8 sind bis auf die – soweit

erforderlich – angepassten Nummerierungen und Rückbezüge wortgleich mit den

erteilten Patentansprüchen 2, 4 bis 6, 8 und 9 sowie den ursprünglichen

Patentansprüchen 2, 5 bis 7, 9 und 10.

d) Das Patent in der Fassung des Hilfsantrags offenbart die Erfindung so deutlich

und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

aa) Vorliegend ist eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung gegeben,

denn der Fachmann

ist ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare

Schwierigkeiten in der Lage, die Lehre der Patentansprüche auf Grund der

Gesamtoffenbarung der Patentschrift gegebenenfalls

in Verbindung mit dem

allgemeinen Fachwissen am Anmeldetag praktisch so zu verwirklichen, dass der

angestrebte Erfolg, nämlich ein System mit sämtlichen Merkmalen des

Patentanspruchs 1 herzustellen,

sowie ein Verfahren mit

sämtlichen

Verfahrensschritten nach dem Patentanspruch 6 durchzuführen, erreicht wird, wie dies

oben zur Auslegung der Patentansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag ausgeführt ist.

bb) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag keine ausführbare Lehre offenbare, weil der erste Anordnungszustand und

der zweite Anordnungszustand jeweils irreversible Zustände beschrieben, die nur

nacheinander, nicht jedoch gleichzeitig auftreten könnten, kann nicht gefolgt werden.

Denn die Formulierung eines Vorrichtungsanspruchs durch kategoriefremde

Verfahrensmerkmale ist grundsätzlich möglich und zulässig, und kann an sich noch

keine mangelnde Ausführbarkeit

begründen. Dass Verfahrensmerkmale

unterschiedliche – auch irreversible – Zustände der Vorrichtung, an der das Verfahren

durchgeführt wird, beschreiben, ist Verfahrensmerkmalen immanent.

Vorliegend stehen die beiden Anordnungszustände auch

inhaltlich nicht

im

Widerspruch zueinander, wie sich aus der obigen Merkmalsauslegung ergibt.

e) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist neu.

aa) Die Veröffentlichung D2 steht nicht neuheitsschädlich entgegen, da jedenfalls die

Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' nicht offenbart ist.

(1) Wie oben zur beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patentanspruchs 1

ausgeführt, offenbart die D2 ein System zum Einbau eines Rohrs in einer

Wandöffnung, dessen Ausführungsbeispiel gemäß Figur 7 die Merkmale des

Patentanspruchs 1 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung vorwegnimmt.

Hingegen weist das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 7 nicht das Merkmal M1.7.2'

auf. Zwar ist bei diesem Ausführungsbeispiel die als Abdichtraumelement fungierende

Rohrmanschette 100 in einem Zwischenzustand während des Einbaus sowohl

teilweise außerhalb und teilweise innerhalb der Wandöffnung angeordnet, wobei das

sich innerhalb der Wandöffnung befindliche Ende der Rohmanschette 100 auch

fixierungsfrei und lose an dem Rohr 10 angeordnet ist. Jedoch wird nach D2 ein

expandierendes Verpressharz erst dann eingefüllt, wenn sich die Rohrmanschette 100

vollständig außerhalb der Wandöffnung befindet.

Damit geht aus der D2 nicht hervor, dass die als Abdichtraumelement fungierende

Rohrmanschette 100 sowohl mit Einfüllen eines expandierenden Verpressharzes

gegen die Wandöffnung 12 geführt ist, als auch zugleich teilweise innerhalb und

teilweise außerhalb der Wandöffnung angeordnet ist. Somit kann die D2 nicht die

Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' offenbaren.

(2) Die übrigen in der D2 offenbarten Ausführungsbeispiele liegen von demjenigen

nach Figur 7 weiter ab. Auch sie geben keinen Hinweis auf die Kombination der

Merkmale M1.7.2' und M1.8.1'.

bb) Die Offenlegungsschrift DE 10 2010 049 230 A1 (D3), deren Beschreibung mit

derjenigen der D2 im Wesentlichen wortgleich ist, und auch die gleichen Figuren wie

die D2 zeigt, steht dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift D2 nicht nach, so dass

die zu D2 dargelegten Überlegungen auch hier gelten.

cc) Auch die Veröffentlichung D8 steht der Neuheit des Gegenstands des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht entgegen, denn jedenfalls ist die

Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' nicht vorweggenommen.

Die D8 hat – außer dem oben zum Patentanspruch 6 in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung erläuterten Verfahren – auch eine Befestigung einer

Leitungsdurchführung

in einer Durchlassöffnung einer Gebäudewand zum

Gegenstand, die insbesondere in den Figuren 7, 9, 10 und 11 (s.o.) der D8 dargestellt

ist. Die D8 offenbart damit ein System zum Einbau eines Rohres in einer Wandöffnung

im Sinne des Patentanspruchs 1.

Figur 9 zeigt die Leitungsdurchführung 14 im durch die Durchlassöffnung 4

durchgeschobenem Zustand (Abs. [0047]), wobei aus Figur 9 ersichtlich ist, dass ein

Teil des Mantels 17 sowie der Kopf 15 über die distale Außenfläche der Gebäudewand

1 hinausstehen. Bei dem in Figur 9 dargestellten Zustand befindet sich zwar der als

Abdichtraumelement fungierende Mantel 17 sowohl teilweise innerhalb als auch

teilweise außerhalb der eine Wandöffnung darstellenden Durchlassöffnung 4. Jedoch

wird in diesem Zustand kein expandierendes Verpressharz eingefüllt.

Erst bei dem in Figur 10 gezeigten Zustand, bei dem die Leitungsdurchführung 14 in

Leitungsrichtung etwas zurückgezogen wurde, um die Dichtscheibe 16 dichtend in

Anlage an die Außenfläche der Gebäudewand 1 zu bringen (Abs. [0048]), wird eine

konventionelle PU-Schaum-Injektionspistole 24 an die Befüllleitung 20 angeschlossen,

um ein reaktionsfähiges PU-Schaumgemisch durch die Befüllleitung 20 in den

Zwischenraum zwischen dem Rohrstück 19 und dem Mantel 17 einzubringen. Der

eingebrachte PU-Schaum beginnt in der Durchführungshülse zu expandieren und füllt

so das Volumen zwischen Mantel 17 und Rohrstück 19. Die Expansion des PU-

Schaums bewirkt einen Druckanstieg im Inneren der Durchführungshülse der zu einer

Expansion der Mantels 17 führt, dessen Material ein Elastomer ist. Dadurch wird die

Durchführungshülse im Inneren der Durchlassöffnung 2 an die Gebäudewand 3

gepresst und so in dieser befestigt (Abs. [0049]). Jedoch befindet sich bei dem in Figur

10 dargestellten Zustand der als Abdichtraum fungierende Mantel 17 vollständig

innerhalb der eine Wandöffnung darstellenden Durchlassöffnung 4, weil die

Dichtscheibe 16 dichtend an der Außenfläche der Gebäudewand 1 anliegt.

Mithin geht aus der D8 nicht hervor, dass ein Abdichtraumelement sowohl mit Einfüllen

des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum zwischen Rohr und

Abdichtraumelement gegen die Wandöffnung geführt ist, als auch zugleich teilweise

innerhalb und teilweise außerhalb der Wandöffnung angeordnet ist. Somit offenbart

auch die D8 nicht die Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1'.

Die Frage, ob die D8 das Merkmal M1.8.2' offenbart oder nicht, kann damit

dahingestellt bleiben.

dd) Auch die Veröffentlichung EP 2 645 507 A1 (D7) kann den Gegenstand nach

Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Insbesondere geht auch

aus der D7 die Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' nicht hervor.

Die D7 betrifft eine Leitungsdurchführung zur dichtenden Befestigung in einer

Durchlassöffnung einer Gebäudewand, die in den nachfolgend wiedergegebenen

Figuren 1 und 5 der D7 dargestellt ist.

D7 Figuren 1 und 5

Die Figuren zeigen eine Leitungsdurchführung 1 mit einer Durchführungshülse 2 und

einem außenseitig davon vorgesehenen Mantel 3, der bei der Montage der

Leitungsdurchführung 1 mit einer dann zwischen Durchführungshülse 2 und Laibung

der Durchgangsöffnung angeordneten Füllsubstanz gefüllt wird (S. 1 Abstract). Der

Mantel 3 besteht aus einer mit kurzen Schlitzen perforierten, elastisch dehnbaren

Elastomerfolie (Abs. [0048]). Der Mantel 3 expandiert unter dem Druck eines Zwei-

Komponenten-Schaums und legt sich dichtend an die Laibung der Durchlassöffnung

in der Gebäudewand an (Abs. [0049]).

Die Leitungsdurchführung 1 wird vor dem Zuführen des Zwei-Komponenten-Schaums

in die Durchlassöffnung gesetzt und eine Anlagefläche 14 mit Dichtband 15 in Anlage

mit der Wandaußenseite gebracht, wie in Figur 5 dargestellt. Dabei kann vor dem

Zuführen des fließfähigen Materials das proximale Ende der Durchführungshülse 2 mit

einer Spannvorrichtung gegen die Wandinnenseite verspannt werden, um bei und

nach der Befestigung einen sicheren Kontakt zwischen der Anlagefläche 14 (mit

Dichtband 15) und der Wandaußenseite herzustellen (Abs. [0053]).

Da die Leitungsdurchführung 1 von der Wandaußenseite her montiert wird, tritt

während der Montage zwar ein Zustand auf, während dem der als Abdichtraum

fungierende Mantel 3 sowohl teilweise innerhalb als auch teilweise außerhalb der

Durchlassöffnung in der Gebäudewand angeordnet ist. Jedoch wird während diesem

Zustand kein expandierendes Verpressharz eingefüllt.

Der Zwei-Komponenten-Schaum als expandierendes Verpressharz wird erst

eingeführt, wenn die Leitungsdurchführung 1 soweit in die Durchlassöffnung gesetzt

ist, dass die Anlagefläche 14 an der Wandaußenseite anliegt. Wie der Fachmann der

Zusammenschau der Figuren 1 und 5 entnimmt, befindet sich dann der Mantel 3

vollständig in der Durchlassöffnung in der Gebäudewand.

Damit geht auch aus der D7 nicht hervor, dass ein Abdichtraumelement sowohl mit

Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den Zwischenraum zwischen Rohr

und Abdichtraumelement gegen die Wandöffnung geführt ist, als auch zugleich

teilweise innerhalb und teilweise außerhalb einer Wandöffnung angeordnet ist. Mithin

kann auch die D7 die Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' nicht offenbaren.

ee) Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht näher als der vorstehend

beurteilte Stand der Technik. Insbesondere geht aus keiner dieser Druckschriften die

Kombination der Merkmale M1.7.2' und M1.8.1' hervor; auch die Beschwerdeführerin

und Einsprechende macht insoweit nichts geltend. Diese Schriften bedürfen daher

keiner weiteren Erörterung und haben in der mündlichen Verhandlung auch keine

Rolle mehr gespielt.

f) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein

System mit den Merkmalen M1.7.2' und M1.8.1' bekannt ist, kann auch von keiner der

angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander

eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, ein derartiges System als im

Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch dann

hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der

erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR

82/20, Ls. b), Rn. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - X ZR 118/11,

Rn. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]).

g) Auch das Verfahren nach dem nebengeordneten Patentanspruch 6 gemäß

Hilfsantrag ist patentfähig, insbesondere neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend.

aa) Da auch Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag

fordert, dass ein

Abdichtraumelement sowohl mit Einfüllen des expandierenden Verpressharzes in den

Zwischenraum zwischen Rohr und Abdichtraumelement gegen die Wandöffnung

geführt wird, als auch zugleich teilweise innerhalb und teilweise außerhalb einer

Wandöffnung angeordnet sein muss, ist das Verfahren nach Patentanspruch 6 gemäß

Hilfsantrag aus den vorstehend zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag genannten

Gründen von dem vorliegenden Stand der Technik weder vorweggenommen noch

angeregt.

bb) Zwar erlaubt Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags aufgrund seiner

Formulierung („wenigstens die folgenden Verfahrensschritte umfassend“), dass das

Verfahren außer den ausdrücklich genannten noch weitere Verfahrensschritte

aufweisen kann (s. o. zur Auslegung des Patentanspruchs 6 in der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung).

Damit

ist der

in der D8 genannt Verfahrensschritt des Zurückziehens der

Leitungsdurchführung 14 zwischen den in den Figuren 9 und 10 dargestellten

Zuständen zwar beachtlich. Jedoch ist dieser Verfahrensschritt nach der D8 darauf

beschränkt, dass „die Leitungsdurchführung etwas zurückgezogen wurde, was hier mit

der Hand geschehen kann“ (Abs. [0048], Unterstreichung hinzugefügt). Darunter

versteht der Fachmann jedoch nicht, dass das Führungsrohr 2 bis 20 cm

zurückgezogen wird, wie dies nach Merkmal M6.b.2' erforderlich wäre. Denn aus Sicht

des Fachmanns kann nicht mehr sichergestellt werden, die Leitungsdurchführung 14,

sollte sie sich 2 bis 20 cm im Außenbereich, mithin im Erdreich (D8 Abs. [0039]),

befinden, so zurückzuziehen, dass „die Dichtscheibe 16 dichtend in Anlage an die

Außenfläche der Gebäudewand 1 zu bringen“ ist (Abs. [0048], Unterstreichung

hinzugefügt), weil dann die Gefahr besteht, dass loses Erdreich zwischen die

Dichtscheibe und die Außenfläche der Gebäudewand 1 gelangt, was eine dichtende

Anlage verhindern würde.

h) Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag und des auf

eine Verwendung gerichteten Patentanspruchs 8 gemäß Hilfsantrag werden vom

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags getragen, da sie jeweils ein System

umfassen, das zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.

Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag wird aufgrund seines Rückbezugs auf

Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags von diesem getragen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Rothe

Schenk

Herbst

Weitzel

Bundespatentgericht

12 W (pat) 39/23 (Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Februar 2025

Ritzinger

Justizbeschäftigter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle