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BPatG Beschluss vom 10.02.2025 – 19 W (pat) 15/23

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:100225B19Wpat15.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 110 446

ECLI:DE:BPatG:2025:100225B19Wpat15.23.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2025 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin

Dorn sowie der Richterin Dipl.-Ing. Hackl

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung

34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2022 aufgehoben

und das Patent 10 2013 110 446 wie folgt beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 20. Dezember 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 3 eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 20. September 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer

10 2013 110 446 am 8. November 2018 veröffentlicht worden. Es trägt die

Bezeichnung

„Anordnung

eines

Funktionsbauteils

an

einem

Steckverbindergehäuse und Verfahren zum Verbinden eines Funktionsbauteils mit

einem Steckverbindergehäuse“.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 7. August 2019 Einspruch erhoben

mit der Begründung, die jeweiligen Gegenstände der einander nebengeordneten

Ansprüche 1 und 9 seien gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht neu,

die abhängigen Ansprüche 2 bis 8 und 10 bis 13 seien ebenfalls nicht neu oder

durch Kombination mit allgemeinem Fachwissen und einem der gattungsgleichen

Dokumente nahegelegt. Zudem seien die Gegenstände der erteilten

Patentansprüche 4 bis 7 und 13 nicht ausführbar offenbart.

Mit am Ende der Anhörung vom 14. Dezember 2022 verkündetem Beschluss hat

die Patentabteilung 34 des DPMA das Patent im Umfang des damals geltenden

Hilfsantrags 8 vom selben Tag beschränkt aufrechterhalten.

Hiergegen richten sich die am 9. März 2023 eingelegte Beschwerde der

Einsprechenden sowie die am 10. März 2023 eingelegte Beschwerde der

Patentinhaberin.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt,

1. den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und das Patent

10 2013 110 446 in vollem Umfang zu widerrufen,

2. die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt zuletzt,

1. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

2. den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und das Patent

10 2013 110 446 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 12 vom 20. Dezember 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 10 vom 20. Dezember 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 2 eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 3:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 20. Dezember 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 3 eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 4:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 20. Dezember 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 4 eingegangen am selben Tag

Hilfsantrag 5:

Patentansprüche 1 bis 7 vom 20. Dezember 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 5 eingegangen am selben Tag

Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie

Patentschrift.

Der Vortrag der Einsprechenden nimmt auf folgende Druckschriften Bezug:

E1

DE 297 21 570 U1

E2 GB 2 479 419 A

E3

E4

DE 299 10 179 U1

DE 44 11 722 A1

E5

E6

E7

E8

E9

EP 2 106 000 A1

US 8 137 137 B1

DE 201 19 059 U1

EP 1 059 694 A2

DE 200 20 371 U1

E10 DE 10 2004 003 180 A1

Die erteilten, einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 (Hauptantrag)

lauten:

Patentanspruch 1

Anordnung, bestehend aus einem Steckverbindergehäuse (1) für

elektrische oder lichtleitende Kontaktelemente und aus einem

Aufnahmebauteil (2) sowie einem Funktionsbauteil (9, 13, 15),

wobei das Aufnahmebauteil (2) das Funktionsbauteil (9, 13, 15)

formschlüssig

festlegt

und

stoffschlüssig

an

dem

Steckverbindergehäuse (1) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmebauteil (2) eine

Aufnahmeöffnung

(8) zur

formschlüssigen Aufnahme des

Funktionsbauteils (9) aufweist.

Patentanspruch 9

Verfahren zur Verbindung eines Steckverbindergehäuses (1) mit

einem Funktionsbauteil (9, 13, 15), gekennzeichnet durch

folgende Verfahrensschritte:

a) Festlegen des Funktionsbauteils (9, 13, 15) in einer eine das

Funktionsbauteil (9, 13, 15) formschlüssig aufnehmenden

Aufnahmeöffnung (8) eines Aufnahmebauteils (2),

b) Stoffschlüssiges Befestigen des Aufnahmebauteils (2) an dem

Steckverbindergehäuse (1).

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag 1 vom

20. Dezember 2024 lauten:

Patentanspruch 1

Anordnung eines Funktionsbauteils (9, 13, 15) an einem

Steckverbindergehäuse (1) für elektrische oder lichtleitende

Kontaktelemente, wobei ein das Funktionsbauteil (9, 13, 15)

formschlüssig festlegendes Aufnahmebauteil (2) stoffschlüssig an

dem Steckverbindergehäuse (1) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmebauteil (2) eine

Aufnahmeöffnung

(8) zur

formschlüssigen Aufnahme des

Funktionsbauteils (9, 13, 15) aufweist, wobei das Funktionsbauteil

(9, 13, 15) als Chip, Schirmblech oder Zugentlastung ausgebildet

ist.

Patentanspruch 8

Verfahren zur Verbindung eines Steckverbindergehäuses (1) mit

einem Funktionsbauteil (9, 13, 15), gekennzeichnet durch

folgende Verfahrensschritte:

a) Festlegen des als Chip, Schirmblech oder Zugentlastung

ausgebildeten Funktionsbauteils (9, 13, 15) in einer eine das

Funktionsbauteil (9, 13, 15) formschlüssig aufnehmenden

Aufnahmeöffnung (8) eines Aufnahmebauteils (2),

b) Stoffschlüssiges Befestigen des Aufnahmebauteils (2) an dem

Steckverbindergehäuse (1).

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag 2 vom

20. Dezember 2024 lauten:

Patentanspruch 1

Anordnung eines Funktionsbauteils (9, 13, 15) an einem

Steckverbindergehäuse (1) für elektrische oder lichtleitende

Kontaktelemente, wobei ein das Funktionsbauteil (9, 13, 15)

formschlüssig festlegendes Aufnahmebauteil (2) stoffschlüssig an

dem Steckverbindergehäuse (1) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmebauteil (2) eine

Aufnahmeöffnung

(8) zur

formschlüssigen Aufnahme des

Funktionsbauteils (9, 13, 15) aufweist, wobei das Funktionsbauteil

(9, 13, 15) als Chip, Schirmblech oder Zugentlastung ausgebildet

ist, wobei das Aufnahmebauteil (2) wenigstens zweiteilig

ausgebildet ist, wobei das Funktionsbauteil (13, 15) formschlüssig

zwischen einem ersten Bauteilelement (3) und einem zweiten

Bauteilelement (4) gehalten ist.

Patentanspruch 7

Verfahren zur Verbindung eines Steckverbindergehäuses (1) mit

einem Funktionsbauteil (9, 13, 15), gekennzeichnet durch

folgende Verfahrensschritte:

a) Festlegen des als Chip, Schirmblech oder Zugentlastung

ausgebildeten Funktionsbauteils (9, 13, 15) in einer eine das

Funktionsbauteil (9, 13, 15) formschlüssig aufnehmenden

Aufnahmeöffnung (8) eines Aufnahmebauteils (2),

b) Stoffschlüssiges Befestigen des Aufnahmebauteils (2) an dem

Steckverbindergehäuse (1),

wobei in Schritt a) das Funktionsbauteil (13, 15) zwischen

mehreren Bauteilelementen (3, 4) des mehrteilig ausgebildeten

Aufnahmebauteils (2) formschlüssig und klemmend gehalten wird.

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag 3 vom

20. Dezember 2024 lauten:

Patentanspruch 1

Anordnung eines Funktionsbauteils (9, 13, 15) an einem

Steckverbindergehäuse (1) für elektrische oder lichtleitende

Kontaktelemente, wobei ein das Funktionsbauteil (9, 13, 15)

formschlüssig festlegendes Aufnahmebauteil (2) stoffschlüssig an

dem Steckverbindergehäuse (1) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmebauteil (2) eine

Aufnahmeöffnung

(8) zur

formschlüssigen Aufnahme des

Funktionsbauteils (9, 13, 15) aufweist, wobei das Funktionsbauteil

(9, 13, 15) als Chip, Schirmblech oder Zugentlastung ausgebildet

ist, wobei das Aufnahmebauteil (2) wenigstens zweiteilig

ausgebildet ist, wobei das Funktionsbauteil (13, 15) formschlüssig

zwischen einem ersten Bauteilelement (3) und einem zweiten

Bauteilelement (4) gehalten ist, wobei das erste Bauteilelement (3)

des Aufnahmebauteils (2) Befestigungsstifte (10) aufweist, die

durch eine Ausnehmung (14) im Funktionsbauteil (13, 15)

hindurch in das zweite Bauteilelement (4) hinein ragen.

Patentanspruch 6

Verfahren zur Verbindung eines Steckverbindergehäuses (1) mit

einem Funktionsbauteil (9, 13, 15), gekennzeichnet durch

folgende Verfahrensschritte:

a) Festlegen des als Chip, Schirmblech oder Zugentlastung

ausgebildeten Funktionsbauteils (9, 13, 15) in einer eine das

Funktionsbauteil (9, 13, 15) formschlüssig aufnehmenden

Aufnahmeöffnung (8) eines Aufnahmebauteils (2),

b) Stoffschlüssiges Befestigen des Aufnahmebauteils (2) an dem

Steckverbindergehäuse (1),

wobei in Schritt a) das Funktionsbauteil (13, 15) zwischen

mehreren Bauteilelementen (3, 4) des mehrteilig ausgebildeten

Aufnahmebauteils (2) formschlüssig und klemmend gehalten wird

und ein von dem Steckverbindergehäuse (1) entferntes erstes

Bauteilelement (3) Befestigungsstifte (10) aufweist, auf die das

Funktionsbauteil (13, 15) und ein dem Steckverbindergehäuse (1)

nahes zweites Bauteilelement (4) aufgesteckt werden.

Wegen des Wortlauts der auf die nebengeordneten Patentansprüche gemäß

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3

jeweils direkt oder

indirekt

rückbezogenen Patentansprüche, des jeweiligen Anspruchssatzes gemäß den

Hilfsanträgen 4 und 5 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat insoweit Erfolg, als der

angefochtene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent im Umfang des

Hilfsantrags 3 vom 20. Dezember 2024 aufrechtzuerhalten war. Denn erst der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 erweist sich

gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1,

§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine

Patenterteilung sind insoweit erfüllt.

Eine Aufrechterhaltung des Streitpatents darüber hinaus – wie von der Patentinhaberin im Rahmen ihrer Beschwerde beantragt – kam nicht in Betracht, da der

jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten Fassung als

auch in den nach den Hilfsanträgen 1 und 2, jeweils vom 20. Dezember 2024,

verteidigten Fassungen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und somit

nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).

1.

Das Streitpatent (hier und im Weiteren wird Bezug genommen auf die

Streitpatentschrift DE 10 2013 110 446 B4) betrifft die Anordnung eines

Funktionsbauteils an einem Steckverbindergehäuse sowie ein Verfahren zur

Verbindung eines Funktionsbauteils mit einem Steckverbindergehäuse (Absatz

0001).

Aus dem Stand der Technik sei bekannt, zur Festlegung von Funktionsbauteilen,

wie beispielsweise einem Schirmblech oder einer Zugentlastung, entsprechende

Anbindungselemente, wie Klemmteile oder Rastteile am Steckverbindergehäuse

anzuformen. Dies bedinge zum einen die Ausbildung spezieller Adapterelemente

zur Anbringung unterschiedlicher Funktionsbauteile an dem Steckverbindergehäuse. Zum zweiten sei die Anbringung der Funktionsbauteile an dem

Steckverbindergehäuse in der Regel mit einer Zug- oder Druckbelastung des

Steckverbindergehäuses oder einer Verformung zumindest eines Teils des

Steckverbindergehäuses verbunden, sodass die Gefahr bestehe, dass sich an dem

Steckverbindergehäuse angebrachte oder eingesteckte Kontaktelemente bei der

Montage des Funktionsbauteils lösen könnten und damit die Funktionsfähigkeit des

Bauteils beeinträchtigten (Absatz 0002).

Weiter sei bereits ein Kabelbaumstecker mit einem Gehäuse und einem einen

Teilbereich des Gehäuses abdeckenden lichtdurchlässigen Deckel zur Abdeckung

eines im Gehäuse eingebauten Sensorelementes bekannt, bei dem der Deckel zur

Ersetzung einer Dichtung mit dem Gehäuse reibverschweißt sei, um damit das

darunter im Gehäuse angebrachte Sensorelement zu schützen (Absatz 0003).

2.

Aufgabe der Erfindung sei daher, eine Anordnung eines Funktionsbauteils in

einem Steckverbindergehäuse und ein Verfahren zur Verbindung eines

Funktionsbauteils mit einem Steckverbindergehäuse bereitzustellen, mit dem eine

Vielzahl unterschiedlicher Funktionsbauteile

in einfacher Weise an dem

Steckverbindergehäuse angebracht werden können, ohne die Funktionsfähigkeit

des Bauteils zu gefährden (Absatz 0004).

3.

Als zuständige Fachperson, welche mit der Entwicklung einer derartigen

Anordnung bzw. eines derartigen Verfahrens beauftragt ist, sieht der Senat eine

Diplom-Ingenieurin oder einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss der

Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik bzw. eine Person mit einem

entsprechenden Bachelorabschluss, die über mehrjährige Berufserfahrung in der

Konstruktion von Steckverbindern für elektrische oder lichtleitende Kontakte verfügt.

4.

Gelöst werde die genannte Aufgabe mit einer Anordnung mit den im

Patentanspruch 1 sowie einem Verfahren mit den im Patentanspruch 9 nach

geltendem Hauptantrag genannten Merkmalen, zumindest jedoch mit einer

Anordnung sowie einem Verfahren gemäß einem der geltenden Hilfsanträge.

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag lautet unter

Hinzufügung einer Gliederung:

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

Anordnung, bestehend aus

einem Steckverbindergehäuse

(1)

für elektrische oder

lichtleitende Kontaktelemente und aus

einem Aufnahmebauteil (2) sowie

einem Funktionsbauteil (9, 13, 15),

wobei das Aufnahmebauteil (2) das Funktionsbauteil (9, 13, 15)

formschlüssig festlegt

1.6

und stoffschlüssig an dem Steckverbindergehäuse (1) befestigt

ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.7

das Aufnahmebauteil (2) eine Aufnahmeöffnung (8) zur

formschlüssigen Aufnahme des Funktionsbauteils (9) aufweist.

Der erteilte Patentanspruch 9 lautet:

9.1

Verfahren zur Verbindung eines Steckverbindergehäuses (1)

mit einem Funktionsbauteil (9, 13, 15),

gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:

9.2

a) Festlegen des Funktionsbauteils (9, 13, 15) in einer eine das

Funktionsbauteil (9, 13, 15) formschlüssig aufnehmenden

Aufnahmeöffnung (8) eines Aufnahmebauteils (2),

9.3

b) Stoffschlüssiges Befestigen des Aufnahmebauteils (2) an

dem Steckverbindergehäuse (1).

Patentanspruch 1 nach geltendem Hilfsantrag 1 lautet (unter Fortführung der

Gliederung):

1.1

Anordnung

1.4Hi

eines Funktionsbauteils (9, 13, 15)

1.2Hi

an einem Steckverbindergehäuse (1) für elektrische oder

lichtleitende Kontaktelemente,

1.5Hi wobei ein das Funktionsbauteil (9, 13, 15) formschlüssig

1.3

1.6

festlegendes

Aufnahmebauteil (2)

stoffschlüssig an dem Steckverbindergehäuse (1) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.7

das Aufnahmebauteil (2) eine Aufnahmeöffnung (8) zur

formschlüssigen Aufnahme des Funktionsbauteils (9, 13, 15)

aufweist,

1.8Hi1 wobei das Funktionsbauteil (9, 13, 15) als Chip, Schirmblech

oder Zugentlastung ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 nach geltendem Hilfsantrag 2 lautet:

1.1

Anordnung

1.4Hi

eines Funktionsbauteils (9, 13, 15)

1.2Hi

an einem Steckverbindergehäuse (1) für elektrische oder

lichtleitende Kontaktelemente,

1.5Hi wobei ein das Funktionsbauteil (9, 13, 15) formschlüssig

1.3

1.6

festlegendes

Aufnahmebauteil (2)

stoffschlüssig an dem Steckverbindergehäuse (1) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.7

das Aufnahmebauteil (2) eine Aufnahmeöffnung (8) zur

formschlüssigen Aufnahme des Funktionsbauteils (9, 13, 15)

aufweist,

1.8Hi1 wobei das Funktionsbauteil (9, 13, 15) als Chip, Schirmblech

oder Zugentlastung ausgebildet ist,

1.9Hi2 wobei das Aufnahmebauteil

(2) wenigstens zweiteilig

ausgebildet ist,

1.10Hi2 wobei das Funktionsbauteil (13, 15) formschlüssig zwischen

einem ersten Bauteilelement

(3) und einem zweiten

Bauteilelement (4) gehalten ist.

Patentanspruch 1 nach geltendem Hilfsantrag 3 lautet:

1.1

Anordnung

1.4Hi

eines Funktionsbauteils (9, 13, 15)

1.2Hi

an einem Steckverbindergehäuse (1) für elektrische oder

lichtleitende Kontaktelemente,

1.5Hi wobei ein das Funktionsbauteil (9, 13, 15) formschlüssig

festlegendes

1.3

Aufnahmebauteil (2)

1.6

stoffschlüssig an dem Steckverbindergehäuse (1) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.7

das Aufnahmebauteil (2) eine Aufnahmeöffnung (8) zur

formschlüssigen Aufnahme des Funktionsbauteils (9, 13, 15)

aufweist,

1.8Hi1 wobei das Funktionsbauteil (9, 13, 15) als Chip, Schirmblech

oder Zugentlastung ausgebildet ist,

1.9Hi2 wobei das Aufnahmebauteil

(2) wenigstens zweiteilig

ausgebildet ist,

1.10Hi2 wobei das Funktionsbauteil (13, 15) formschlüssig zwischen einem ersten

Bauteilelement (3) und einem zweiten Bauteilelement (4) gehalten ist,

1.11Hi3 wobei das erste Bauteilelement

(3) des Aufnahmebauteils

(2)

Befestigungsstifte (10) aufweist, die durch eine Ausnehmung (14) im

Funktionsbauteil (13, 15) hindurch in das zweite Bauteilelement (4) hinein

ragen.

5.

Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis der Fachperson

von den im jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen

genannten Merkmalen zugrunde:

5.1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 besteht aus drei Teilen:

einem

Steckverbindergehäuse,

einem

Aufnahmebauteil

und

einem

Funktionsbauteil (Merkmale 1.1 bis 1.4).

5.2 Das Steckverbindergehäuse dient zum mechanischen Fixieren elektrischer

oder

lichtleitender Kontaktelemente

(Merkmal 1.2),

im Falle elektrischer

Kontaktelemente auch der

Isolation. Ein wesentlicher Aspekt eines

Steckverbindergehäuses ist das Zusammenwirken mit einem Gegensteckverbinder

derart, dass die Kontakte zuverlässig mit den Gegenkontakten in Verbindung

kommen und in Verbindung bleiben, ohne dass dabei die Kontakte mehr als für die

Kontaktierung erforderlich mechanisch belastet werden.

Dabei lässt der Wortlaut der Patentansprüche offen, ob der Steckverbinder ein

Stecker, eine Buchse oder eine Mischform aus beidem ist.

In den Merkmalen 1.5 sowie 1.7 ist das Aufnahmebauteil in der Einzahl genannt. In

allen Figuren ist jedoch ein zweiteiliges Aufnahmebauteil gezeigt. Gemäß erteiltem

Patentanspruch 3 sowie Merkmal 1.9Hi2 soll das Aufnahmebauteil wenigstens

zweiteilig ausgebildet sein. Dies versteht der Fachmann dahingehend, dass das

Aufnahmebauteil auch aus mehr als zwei Teilen bestehen kann.

5.3 Das Aufnahmebauteil hat die primäre Aufgabe, das Funktionsbauteil

aufzunehmen; dabei soll das Funktionsbauteil formschlüssig festgelegt und

aufgenommen sein (Merkmale 1.5 und 1.7). Das fachübliche Verständnis, wonach

unter Formschluss die Verbindung zweier Bauteile zu verstehen ist, die allein durch

ihre Formgebung derart miteinander verbunden sind, dass sie sich in wenigstens

einer Raumrichtung nicht unabhängig voneinander bewegen können, erfährt durch

das Streitpatent selbst, hier vor allem durch die Ausführungsbeispiele, eine

Erweiterung bzw. Modifikation. So umfasst im Sinne des Streitpatents die Angabe

„formschlüssige Aufnahme“ auch Fälle, in denen das Funktionsbauteil in einem

Hohlraum aufgenommen ist, jedoch in keiner Raumrichtung unmittelbar durch den

Hohlraum beidseits begrenzt wird (vgl. Figuren 1 bis 4), sowie Fälle, in denen das

Funktionsbauteil zwar durch das Aufnahmebauteil festgelegt ist, jedoch aus diesem

herausragt (vgl. Figuren 5 bis 6d).

5.4 Welche Funktion das Funktionsbauteil erfüllt, ist im erteilten Patentanspruch

1 nicht angegeben. Insbesondere ist nicht angegeben, ob und ggf. wie das

Funktionsbauteil mit den elektrischen oder

lichtleitenden Kontaktelementen

zusammenwirkt. Im erteilten Patentanspruch 8 sowie in Merkmal 1.8Hi1 sind ein

Chip, ein Schirmblech sowie eine Zugentlastung als mögliche Funktionsbauteile

genannt. Gemäß den Absätzen 0009 und 0018 kann der Chip ein RFID-Chip sein.

Somit kann das Funktionsbauteil eine

informationstechnische, elektrische,

mechanische oder auch jede beliebige andere Funktion haben.

5.5 Als Beispiele für eine stoffschlüssige Verbindung (Merkmal 1.6) sind in der

Streitpatentschrift Kleben, Schweißen sowie Ultraschallschweißen genannt

(Absätze 0009, 0020; Patentansprüche 10 und 11). Der Fachmann versteht daher

stoffschlüssig im Sinne von „nicht zerstörungsfrei voneinander lösbar“.

Weiter

soll

das Aufnahmebauteil

gemäß Merkmal

1.6

an

dem

Steckverbindergehäuse befestigt sein. Die Fachperson versteht diese Angabe vor

dem Hintergrund des Streitpatents als von außen am Steckverbindergehäuse

befestigt. Auch die Beschreibung gibt keinen Anlass, von einem weiteren

Verständnis des Merkmals 1.6 auszugehen, wie beispielsweise im Sinne eines

hohlen Steckverbindergehäuses, an dessen Innenseite das Aufnahmebauteil

befestigt wäre.

5.6 Gemäß Merkmal 1.7 weist das Aufnahmebauteil eine Aufnahmeöffnung auf.

Dabei bleibt offen, an welcher Stelle sich die Öffnung des Aufnahmebauteils

befindet und wie diese in Bezug auf das Steckverbindergehäuse orientiert ist.

Ebenso bleibt offen, ob die Öffnung bei der fertigen Anordnung zugänglich oder

verschlossen ist.

Gemäß den Figuren 1 bis 4 ist die Aufnahmeöffnung dem Steckverbindergehäuse

zugewandt und in montiertem Zustand von diesem verschlossen.

5.7 Der Wortlaut des Merkmals 1.5 schließt nicht aus, dass das Funktionsbauteil

an einem anderen Bauteil als dem Aufnahmebauteil festgelegt wird. Vielmehr fällt

unter den Wortlaut des Merkmals 1.5 auch eine formschlüssige Festlegung des

Funktionsbauteils

am Steckverbindergehäuse,

indem

es

durch

das

Aufnahmebauteil gegen dieses gedrückt wird.

6.

Unter Beachtung der durch die in der Streitpatentschrift dargestellten

Ausführungsbeispiele bedingten breiten Auslegung der Angabe „formschlüssig

aufgenommen und festgelegt“ (vgl. oben unter 5.3) ist die Erfindung in der

Streitpatentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass eine Fachperson sie

in der ganzen beanspruchten Breite ausführen kann. Insbesondere ist auch die

Ausführung gemäß dem erteilten Patentanspruch 3 - der in den Patentanspruch 1

nach den Hilfsanträgen 2 und 3 übergegangen ist – hinreichend offenbart, da die

Fachperson unter anderem einen Raum zwischen zwei Bauteilelementen die

zusammen das Aufnahmebauteil darstellen, aus dem das Funktionsbauteil teilweise

herausragt, als Aufnahmeöffnung in Sinne des Streitpatents auslegt.

Somit sind auch die Ausführungen gemäß den auf den erteilten Patentanspruch 3

direkt oder indirekt rückbezogenen erteilten Patentansprüchen 4 bis 8 hinreichend

offenbart. Das gleiche gilt für den, dem erteilten Patentanspruch 7 inhaltlich

entsprechenden, erteilten Patentanspruch 13.

Somit liegt der Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung der Erfindung

7.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) erweist sich

jedoch als nicht patentfähig, da er sich für die Fachperson in naheliegender Weise

aus dem vorliegenden Stand der Technik ergibt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4

PatG).

Auch der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1

und 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7.1 Hinsichtlich des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 ist aus der

Druckschrift US 8 137 137 B1 [E6] Folgendes bekannt:

1.1

Anordnung (connector 3), bestehend aus

1.2

einem Steckverbindergehäuse (insulation base 10) für elektrische

Kontaktelemente (Spalte 3, Zeilen 20 bis 21: „the connecting terminals

113, 123 together constitute a connecting port 11, 12.“) und aus

1.3

einem Aufnahmebauteil (detachable module 2, upper cover 22, lower

cover 23) sowie

1.4

einem Funktionsbauteil (circuit board 21; Spalte 4, Zeilen 11 bis 15:

„the integrated circuit 211 may be a wireless transmission chip, such

as a Bluetooth transmission chip, a Wireless Fidelity (Wi-Fi)

transmission chip, a Radio Frequency (RF) transmission chip, and a

third Generation (3G) transmission chip“)

1.5

wobei das Aufnahmebauteil 2 das Funktionsbauteil 21, 211

formschlüssig festlegt (Spalte 4, Zeilen 35 bis 40: „The detachable

module 2 further includes an upper cover 22 and a lower cover 23. The

upper cover 22 and the lower cover 23 can be engaged with each other

to generate an accommodating space 20 there between. The circuit

board 21 and the integrated circuit 211 thereon are disposed in the

accommodating space 20.“)

1.7

[wobei]

das

Aufnahmebauteil

2

eine

Aufnahmeöffnung

(accommodating space 20) zur formschlüssigen Aufnahme des

Funktionsbauteils 21, 211 aufweist.

Da nach der Lehre der Druckschrift E6 das Aufnahmebauteil 2, anders als in

Merkmal 1.6 gefordert, nicht stoffschlüssig, sondern nur formschlüssig mit dem

Steckverbindergehäuse 10 verbunden ist (Spalte 4, Zeilen 52 bis 55: „when the

detachable module 2 is disposed in the connecting channel 13, the fixing posts 131

on both sides of the connecting channel 13 press and fix both sides of the upper

cover 22.“), gelten die Anordnung gemäß erteiltem Patentanspruch 1 sowie das

Verfahren gemäß erteiltem Patentanspruch 9 gegenüber dem

Inhalt der

Druckschrift E6 als neu.

Eine erfinderische Tätigkeit vermag das o. g. Merkmal allerdings nicht zu

begründen.

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der im erteilten Patentanspruch 1

genannten Merkmalskombination gegenüber der aus der Druckschrift E6 bekannten

Anordnung lediglich um die bewusste Inkaufnahme von Nachteilen handelt, ohne

dass sich dadurch überraschende, von der Fachperson nicht vorhersehbare

Vorteile ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - X ZR 49/94, BGHZ 133, 57 –

Rauchgasklappe, bestätigt in BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR

2018, 1128 – Gurtstraffer). Schließlich entnimmt der Fachmann der Druckschrift E6

als bekannten Stand der Technik, dass beispielsweise „wireless transmission

modules“, also Funktionsbauteile, an Steckverbindern nicht ausgetauscht werden

können, da sie fest mit diesen verbunden seien (Spalte 1, Zeilen 54 bis 55).

Die Forderung, die in der Druckschrift E6 genannten Funktionsbauteile nicht nur

geschützt in einem Aufnahmebauteil anzuordnen, sondern das Aufnahmebauteil

derart anzubringen, dass es nach erfolgter Montage nicht zerstörungsfrei geöffnet

oder entfernt werden kann, ergibt sich in der Lebenswelt der Fachperson dabei von

selbst: Sei es, dass die Beschaffenheit des Funktionsbauteils nicht ersichtlich sein

soll, sei es, dass der Austausch durch ein Produkt eines Wettbewerbers verhindert

werden soll, sei es, dass eine Kennzeichnung in Form eines RFID-Chips zum

Schutz vor Plagiaten an dem Steckverbinder angebracht werden muss.

Um dieser Forderung gerecht zu werden, liegt es im Griffbereich der Fachperson,

das in der Druckschrift E6 offenbarte Aufnahmebauteil („detachable module“) im

Verbindungskanal („connecting channel“) nicht nur formschlüssig zu halten,

sondern beispielsweise durch einen Klebstoff stoffschlüssig zu sichern, der vor dem

Einbringen des Aufnahmebauteils auf dem Grund des Verbindungskanals

aufgebracht werden kann.

Zu dieser Maßnahme hat die Fachperson nicht nur Anlass, diese Option steht ihr

zudem

in offensichtlicher Weise

jederzeit offen, ohne dass

irgendeine

darüberhinausgehende Änderung am Gegenstand der Druckschrift E6

vorgenommen werden müsste.

Zum Beleg, dass der Fachperson im Zusammenhang mit Funktionsbauteilen, die

an einem Steckverbinder festgelegt werden sollen, gleichermaßen formschlüssige

Verbindungsmethoden wie auch stoffschlüssige Befestigungstechniken geläufig

sind, sei auf folgende Anmerkung in der Druckschrift GB 2 479 419 A [E2]

hingewiesen: „The terms push-fit and snap-fit are used below to describe an

interference or friction-fit attachment between two components. It is, however, to be

appreciated that the components may also be attached to one another using

adhesive and/or welding.“(dort Seite 13, 3. Absatz).

Somit beruht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Das Gleiche gilt aus den genannten Gründen für den auf

ein entsprechendes Verfahren gerichteten erteilten Patentanspruch 9.

7.2 Hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach geltendem

Hilfsantrag 1 ist aus der Druckschrift E6 Folgendes bekannt:

1.1

Anordnung (connector 3)

1.4Hi1 eines Funktionsbauteils (circuit board 21; Spalte 4, Zeilen 11 bis 15:

„the integrated circuit 211 may be a wireless transmission chip, such

as a Bluetooth transmission chip, a Wireless Fidelity (Wi-Fi)

transmission chip, a Radio Frequency (RF) transmission chip, and a

third Generation (3G) transmission chip“)

1.2Hi1 an einem Steckverbindergehäuse (insulation base 10) für elektrische

Kontaktelemente (Spalte 3, Zeilen 20 bis 21: „the connecting terminals

113, 123 together constitute a connecting port 11, 12.“)

1.5Hi1 wobei ein das Funktionsbauteil 21, 211 formschlüssig festlegendes

(Spalte 4, Zeilen 35 bis 40: „The detachable module 2 further includes

an upper cover 22 and a lower cover 23. The upper cover 22 and the

lower cover 23 can be engaged with each other to generate an

accommodating space 20 there between. The circuit board 21 and the

integrated circuit 211 thereon are disposed in the accommodating

space 20. “)

1.3

Aufnahmebauteil (detachable module 2, upper cover 22, lower cover

23)

1.6nicht stoffschlüssig an dem Steckverbindergehäuse 10 befestigt

ist,

1.7

[wobei]

das

Aufnahmebauteil

2

eine

Aufnahmeöffnung

(accommodating space 20) zur formschlüssigen Aufnahme des

Funktionsbauteils 21, 211 aufweist,

1.8Hi1 wobei das Funktionsbauteil als Chip 211 („integrated circuit“)

ausgebildet ist.

Somit unterscheidet sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 vom Inhalt der Druckschrift E6 lediglich durch die stoffschlüssige

Befestigung des Aufnahmebauteils am Steckverbindergehäuse i. S. v. Merkmal 1.6.

Zur Begründung, weshalb diese Maßnahme nicht zur Patentfähigkeit der

Anordnung führt, sei auf die Ausführungen zum Hauptantrag unter Ziffer 7.1

verwiesen.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Das Gleiche gilt aus den genannten Gründen für den

auf ein entsprechendes Verfahren gerichteten Patentanspruch 8.

7.3 Patentanspruch 1 nach geltendem Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der

Fassung nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass am Ende folgende Merkmale angefügt

sind:

1.9Hi2 wobei das Aufnahmebauteil

(2) wenigstens zweiteilig

ausgebildet ist,

1.10Hi2 wobei das Funktionsbauteil (13, 15) formschlüssig zwischen

einem ersten Bauteilelement

(3) und einem zweiten

Bauteilelement (4) gehalten ist.

Auch diese Ausgestaltung ist – unter Berücksichtigung der breiten Auslegung der

Angabe „formschlüssig“ – bereits in der Druckschrift E6 offenbart, da das dortige

Aufnahmebauteil 2 („detachable module“) mit den beiden Bauteilelementen 22

(„upper cover“) und 23 („lower cover“) übereinstimmend mit Merkmal 1.9Hi2

zweiteilig ausgebildet ist, wobei der Chip 211 („integrated circuit“) auf der

Leiterplatte 21 („circuit board“) befestigt ist, die ihrerseits übereinstimmend mit

Merkmal 1.10Hi2 formschlüssig zwischen dem ersten Bauteilelement 22 und dem

zweiten Bauteilelement 23 aufgenommen ist (Spalte 4, Zeilen 35 bis 40).

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Das Gleiche gilt aus den genannten Gründen für den

auf ein entsprechendes Verfahren gerichteten Patentanspruch 7.

9.

Die Gegenstände der beiden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6

nach geltendem Hilfsantrag 3 sind im Rahmen der von der Einsprechenden geltend

gemachten Widerrufsgründe nicht zu beanstanden, sie erweisen sich als

patentfähig, da sie gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik

neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs.

1, §§ 3, 4 PatG).

9.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung

nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass am Ende folgendes Merkmal angefügt ist:

1.11Hi3 wobei das erste Bauteilelement

(3) des Aufnahmebauteils

(2)

Befestigungsstifte (10) aufweist, die durch eine Ausnehmung (14) im

Funktionsbauteil (13, 15) hindurch in das zweite Bauteilelement (4) hinein

ragen.

Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 lautet unter Fortführung der Gliederung des

Patentanspruchs 9 erteilter Fassung:

9.1

Verfahren zur Verbindung eines Steckverbindergehäuses (1)

mit einem Funktionsbauteil (9, 13, 15),

gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:

9.2

a) Festlegen des als Chip, Schirmblech oder Zugentlastung

ausgebildeten Funktionsbauteils (9, 13, 15) in einer eine das

Funktionsbauteil (9, 13, 15) formschlüssig aufnehmenden

Aufnahmeöffnung (8) eines Aufnahmebauteils (2),

9.3

b) Stoffschlüssiges Befestigen des Aufnahmebauteils (2) an

dem Steckverbindergehäuse (1),

9.4Hi2 wobei in Schritt a) das Funktionsbauteil (13, 15) zwischen

mehreren Bauteilelementen (3, 4) des mehrteilig ausgebildeten

Aufnahmebauteils (2) formschlüssig und klemmend gehalten

wird

9.5Hi3 und ein von dem Steckverbindergehäuse (1) entferntes erstes

Bauteilelement (3) Befestigungsstifte (10) aufweist, auf die das

Funktionsbauteil (13, 15) und ein dem Steckverbindergehäuse

(1) nahes zweites Bauteilelement (4) aufgesteckt werden.

9.2 Die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 genannten Merkmale gehen wie

folgt auf die ursprünglichen Unterlagen zurück:

1.1

Patentanspruch 1

1.4Hi Patentanspruch 1

1.2Hi Patentanspruch 1

1.5Hi Patentanspruch 1

1.3

1.6

1.7

Patentanspruch 1

Patentanspruch 1

Patentanspruch 2

1.8Hi1 Patentanspruch 9

1.9Hi2 Patentanspruch 4

1.10Hi2 Patentanspruch 4

1.11Hi3 Patentanspruch 5

Die im Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 genannten Merkmale gehen wie folgt

auf die ursprünglichen Unterlagen zurück:

9.1

9.2

9.3

Patentanspruch 10

Patentanspruch 10 i. V. m. Patentansprüchen 2 und 9

Patentanspruch 10

9.4Hi2 Patentanspruch 13

9.5Hi3 Patentanspruch 14

In das Merkmal 9.5Hi3 wurde zwar nur ein Teil des Wortlauts des ursprünglich

eingereichten Patentanspruchs 14 aufgenommen, während der weitere Wortlaut

„wobei die freien Enden (12) der Befestigungsstifte (10) durch das dem

Steckverbindergehäuse (1) nahe Funktionsbauteil (13, 15) hindurch gesteckt

werden, bis sie aus diesem hervorstehen, wobei die freien Enden (12) der

Befestigungsstifte (10) anschließend in Schritt b) an das Steckverbindergehäuse (1)

angeklebt oder angeschweißt werden.“

in dem auf Patentanspruch 6

rückbezogenen Patentanspruch 10 nach Hilfsantrag 3 verfolgt wird.

Diese Auswahl führt jedoch nicht zu einer unzulässigen Erweiterung gegenüber den

ursprünglich eingereichten Unterlagen, da sich auch ohne den vollständigen

Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 14 eine Kombination ergibt, die in

ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die für die Fachperson den

ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen

war (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 –

Sammelhefter II, juris Rn 31).

Im vorliegenden Fall war bereits aufgrund der ursprünglichen Patentansprüche 11

und 12 offensichtlich, dass ein stoffschlüssiges Befestigen des Aufnahmebauteils

am Steckverbindergehäuses durch Kleben oder Schweißen auch ohne die erst im

Patentanspruch 14 genannten Befestigungsstifte erfolgen kann.

Hinzu kommt, dass die Befestigungsstifte im ursprünglichen, auf die Anordnung

gerichteten Patentanspruch 5 genannt sind, die Beteiligung der dem

Steckverbindergehäuse zugewandte Enden an der stoffschlüssigen Verbindung

jedoch erst in den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 6 und 7; Verkleben

oder Aufschweißen sind erst im auf den Patentanspruch 7 rückbezogenen

Patentanspruch 8 genannt.

Somit geht auch Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3 in zulässiger Weise auf die

ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück.

9.3 Der Fachperson erschließt sich bereits aus der Zusammenschau der beiden

Formulierungen

„von dem Steckverbindergehäuse

(1) entferntes erstes

Bauteilelement (3)“ einerseits und „ein dem Steckverbindergehäuse (1) nahes

zweites Bauteilelement (4)“ andererseits, dass sich die Angaben „entfernt“ und

„nahe“ auf die relative räumliche Distanz der besagten beiden Bauteilelemente vom

Steckverbindergehäuse beziehen.

Daher hat die Fachperson keinerlei Probleme, die Erfindung auch in diesem Punkt

nachzuarbeiten, sodass bezüglich des Patentanspruchs 6 nach Hilfsantrag 3 der

Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung der Erfindung ebenfalls nicht

vorliegt.

9.4 Da aus der Druckschrift E6 keine Befestigungsstifte bekannt und solche

durch diese Druckschrift auch nicht nahegelegt sind, ist die Anordnung gemäß

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber der Druckschrift E6 neu und beruht

ausgehend von dieser zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.

9.5 Auch der Inhalt der Druckschrift E2 geht hinsichtlich des Gegenstands des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht über Folgendes hinaus:

1.1

Anordnung

1.4Hi1 eines Funktionsbauteils (Seite 14, Zeilen 19 bis 20: „printed circuit

board assembly 9“; Seite 21, Zeilen 18 bis 19: „circuit board assembly

65“),

1.2Hi1 an einem Steckverbindergehäuse (connector body 10) für elektrische

Kontaktelemente (connectors 30)

1.5Hi1 wobei ein das Funktionsbauteil 9, 65 formschlüssig festlegendes

(Seite 18, Zeilen 21 bis 22: „All of the parts of the connector assembly

7 are thus assembled by push or snap-fitting the parts together.“)

1.3

Aufnahmebauteil 8 (Seite 13, Zeile 25: „rectangular recess 13“; Seite

21, Zeile 17: „recesses 67“; Seite 21, Zeilen 16, 19 bis 20: „upper face

14“)

1.6

stoffschlüssig an dem Steckverbindergehäuse 10 befestigt ist (Seite

13, Zeilen 14 bis 16: „It is, however, to be appreciated that the

components may also be attached to one another using adhesive

and/or welding.“),

1.7teils [wobei] das Aufnahmebauteil 8 eine Aufnahmeöffnung 13, 67 zur

formschlüssigen Aufnahme

(der Lötstellen, engl.

„legs“) des

Funktionsbauteils 9, 65 aufweist,

1.8Hi1 wobei das Funktionsbauteil 9, 65 als Chip ausgebildet ist (liest der

Fachmann bei der Erwähnung einer Leiterplatte mit),

1.9Hi2 wobei das Aufnahmebauteil 8 wenigstens zweiteilig ausgebildet ist

(Seite 14, Zeilen 16 bis 17: „the support element 8 may be formed from

separate components which are joined together“),

teils 1.11Hi3

wobei das Steckverbindergehäuse 10 Befestigungsstifte 42, 43

aufweist (Seite 16, Zeilen 3 bis 8: „cylindrical mounting pegs“), die

durch

eine Ausnehmung

35

(„mounting

apertures“)

im

Funktionsbauteil 29 („printed circuit board“) hindurch (Seite 16, Zeilen

3 bis 8) in das Aufnahmebauteil 8 hineinragen (Seite 18, Zeilen 11 bis

13: „The support element 8 is then attached to the connector body 10

by push-fitting the mounting pegs 42,43 into the mounting apertures

27, 28 in the support element 8“).

Es geht also zum einen aus der Druckschrift E2 nicht hervor, dass zwischen einem

ersten Bauteilelement und einem zweiten Bauteilelement, die zusammen das

Aufnahmebauteil bilden, ein Funktionsbauteil gehalten wäre (Merkmal 1.10Hi2).

Vielmehr lässt die Aussage auf Seite 14, Zeilen 16 bis 17 der Druckschrift E2 offen,

in welcher Beziehung die mehreren Komponenten zueinanderstehen, aus denen

das dortige Aufnahmebauteil 8 („support element“) zusammengefügt sein kann.

Selbst wenn die Fachperson dabei

in Betracht ziehen sollte, dass das

Aufnahmebauteil 8 aus mehreren geschichteten Elementen bestehen könnte, zieht

sie daraus nicht den Schluss, dass die Leiterplatte 29 zwischen zwei solcher

Schichten angeordnet sein soll.

Zum anderen ist gemäß Merkmal 1.11Hi3 vorgesehen, dass die Befestigungsstifte

am ersten Bauteilelement des Aufnahmebauteils ausgebildet sind, wohingegen

gemäß Druckschrift E2 die Befestigungsstifte am Steckverbindergehäuse

ausgebildet sind.

Die Fachperson hat ausgehend von der Druckschrift E2 auch keinen Anlass, sowohl

das Steckverbindergehäuse 10 als auch das Aufnahmebauteil 8 umzukonstruieren.

Daher ist die Anordnung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gegenüber

der Lehre der Druckschrift E2 neu und beruht dieser gegenüber auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Gleiches gilt aus den dargelegten Gründen auch für den

nebengeordneten Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 3.

9.6

Zu einer Zusammenschau der Druckschriften E2 und E6 hat die Fachperson

bereits keinen Anlass, da sich die beiden Anordnungen grundlegend voneinander

unterscheiden. Aber selbst wenn die Fachperson diese beiden Druckschriften

gemeinsam in Betracht zöge, um beiden die jeweils besseren Optionen zu

entnehmen, käme sie hinsichtlich der Befestigungsstifte nicht in naheliegender

Weise zu einer anderen Lösung, als zu der in der Druckschrift E2 vorgeschlagenen.

Auch den weiteren von der Einsprechenden in Bezug genommenen Druckschriften

kann die Fachperson keine Anregung entnehmen, die sie zu einer Anordnung mit

allen im Patentanspruch 1 oder zu einem Verfahren mit allen im Patentanspruch 6

nach Hilfsantrag 3 genannten Merkmalen führen würde. Die Einsprechende hat

Derartiges im Übrigen bezüglich der weiteren Druckschriften zuletzt nicht mehr

geltend gemacht.

10. Somit war der angefochtene Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und

das Streitpatent im Umfang des Hilfsantrags 3 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Müller

Dorn

Hackl

Bundespatentgericht 19 W (pat) 15/23 (Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Februar 2025