Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 26.02.2025 – 28 W (pat) 6/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260225B28Wpat6.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 6/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 113 134.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Februar 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

Huber, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Poeppel beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:260225B28Wpat6.22.0

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Brau-Campus

Die Bezeichnung

ist am 22. November 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Register

für nachfolgende Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 32:

Bier und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die

Zubereitung von Getränken;

Klasse 41:

Verlags- und Berichtswesen; Bildung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung

von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben; Organisation und Durchführung von

Unterhaltungsveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf und Buchungsdienstleistungen

für

Veranstaltungen;

Vermietung

von

Freizeiteinrichtungen;

Vermietung

von

Unterhaltungseinrichtungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in

Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse

enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser

Klasse enthalten;

Klasse 43:

Dienstleistungen

zur Beherbergung

von Gästen,

insbesondere Vermietung

von

Veranstaltungsräumlichkeiten, temporären Büroräumen, Konferenzeinrichtungen; Vermietung

von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Dienstleistungen zur Verpflegung von

Gästen; Catering; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang

mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse

enthalten.

Mit Beschlüssen vom 23. März 2021 und vom 19. November 2021 hat die

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die unter der

Nummer 30 2018 113 134.4 geführte Anmeldung zuletzt im Umfang der Waren „Bier

und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die

Zubereitung von Getränken“ der Klasse 32 und Dienstleistungen „Verlags- und

Berichtswesen; Bildung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung von

Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben“ der Klasse 41 sowie der

„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering“ der Klasse 43 wegen

fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

teilweise

zurückgewiesen.

Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Bezeichnung „Brau-Campus“

stelle einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf das Thema, die

Angebotsstätte und das Arbeitsgebiet der zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen dar und sei insoweit nicht schutzfähig. „Brau-Campus“ sei eine aus

einem Wort der deutschen Alltagssprache sowie dem Hinweis auf die Tätigkeit des

Brauens sprachüblich gebildete Wortzusammenstellung. Die angemeldete

Bezeichnung würde von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne

weiteres in dem Sinne verstanden werden, dass die in Frage stehenden Waren und

Dienstleistungen von einer Bildungsstätte - auch virtuell - für das Brauen angeboten,

erbracht oder dort benötigt würden. Ein solcher Zusammenhang sei für alle

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gegeben, da diese der Ausbildung

und einer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Brauen dienten. Es sei nicht

ausschlaggebend, dass nicht genau definiert sei, was ein Brau-Campus alles leisten

oder anbieten könne, da dessen Angebot naturgemäß sehr umfassend sein könne.

Die Bezeichnung könne zudem bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites

Feld abdecken zu können. Eine gewisse Unschärfe des angemeldeten

Markenbegriffs führe nicht zwingend zu dessen Schutzfähigkeit. Schließlich zeige

auch die Verwendung von Begriffen wie „BRAU CAMPUS GRAZ“, „Campus

Brauerei“, „Brau- und Getränketechnologie Hochschule Weihenstephan-Triesdorf“

oder „Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei“, dass die angemeldete Marke nicht

zwingend nur auf die Anmelderin hinweise. Die angesprochenen Verkehrskreise

würden im Übrigen nicht davon ausgehen, dass nur eine Institution Waren und

Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Brau-Campus anbieten würde. Der

Verweis der Anmelderin auf Eintragungen von vermeintlich vergleichbaren Begriffen

wie „Klangfarben Akademie“, „Mama Akademie“, „Deutsche Eis Akademie“, „aqua

akademie“, „Aroma-Akademie“ oder „Food-Service Akademie“ als Wortmarken

könne nicht zu einer Schutzfähigkeit führen oder als ein Indiz dafür dienen.

Die Frage, ob der Eintragung der Bezeichnung auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat die Markenstelle dahingestellt sein

lassen.

Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin. In ihrer auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 25. Januar 2024

eingereichten Beschwerdebegründung vom 15. Juli 2024 verweist die Anmelderin

in Bezug auf die Waren der Klasse 32 darauf, dass Einrichtungen, die sich mit Aus-

oder Fortbildung befassten, üblicherweise kein Bier oder sonstige Brauereiprodukte

herstellten und diese Waren auch nicht vertreiben würden. Den angesprochenen

Verkehrskreisen sei vielmehr bekannt, dass solche Produkte aus Brauereien

stammten und über den Groß- und Einzelhandel vertrieben würden. Die Anmelderin

verweist zudem auf die Eintragung des Wortes „Campus“ als Wortmarke für

Schuhwaren der Klasse 25. Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 41 sei

ebenso wenig ein beschreibender Inhalt der Bezeichnung zu erkennen, da das Wort

„brauen“ mehrere Bedeutungen habe und im Zusammenhang mit den genannten

Dienstleistungen nicht unbedingt auf das Bierbrauen hinweise. In Verbindung mit

dem Wort

„Campus“ entstünde ein Begriff, der

für die beanspruchten

Dienstleistungen nicht beschreibend sei, weil er keine eindeutige Aussage enthalte.

Auch sei eine Zurückweisung der Eintragung für die Dienstleistungen der Klasse 43

nicht begründet, weil neben Cafés, Mensen oder ähnlichen Einrichtungen die

tatsächlich

im Bereich einer Hochschuleinrichtung erbracht würden, auch

Verpflegungsdienstleistungen denkbar seien, die nicht

im Bereich einer

Hochschuleinrichtung erbracht würden und hinsichtlich dieser kein im Vordergrund

stehender Begriffsinhalt erkennbar sei. Für die weiteren in der Klasse 43

beanspruchten Dienstleistungen seien keine Berührungspunkte zu einem Campus

erkennbar.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. März 2021 und vom 19. November 2021 aufzuheben,

soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Der Senat hat der Anmelderin mit Hinweis vom 25. Januar 2024 seine vorläufige

Rechtsauffassung,

wonach

das

angemeldete

Zeichen

für

alle

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig sein

dürfte, dargelegt und Rechercheergebnisse übermittelt.

Nachdem der Senat auf den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche

Verhandlung für den 5. Februar 2025 geladen hatte, hat die Anmelderin den Antrag

auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Brau-Campus“ als Marke steht im

Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren „Bier und Brauereiprodukte;

Nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die Zubereitung von

Getränken“ der Klasse 32 und den Dienstleistungen „Verlags- und Berichtswesen;

Bildung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Konferenzen,

Ausstellungen und Wettbewerben“ der Klasse 41 sowie der „Dienstleistungen zur

Verpflegung von Gästen; Catering“ der Klasse 43 jedenfalls das Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die fehlende Unterscheidungskraft, entgegen. Die

Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen daher insoweit zu Recht die

Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG).

1.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN

DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR

2024, 216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR

2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143

Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH

a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-

Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als

Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15

– Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR

2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –

grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.

86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.

11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,

872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,

1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus

besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände

beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht

unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen

hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen

(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;

a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „Brau-Campus“ im

beschwerdegegenständlichen Umfang jegliche Unterscheidungskraft. Denn es ist

davon auszugehen, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das

Wortzeichen „Brau-Campus“ beschreibend im Sinn einer Angabe der Angebots-,

Herstellungs- und/oder Erbringungsstätte für Getränke bzw. auf das Brauen

bezogene Produkte und somit als sachbeschreibende Angabe, nicht aber als

betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werden.

a.

Die angemeldete Bezeichnung ist ein ohne weiteres erkennbar aus Wörtern

der deutschen Sprache zusammengesetztes Kompositum von „Brau“ und

„Campus“. „Brau“ wird als Hinweis auf das Verb „brauen“ und auf einen

Zusammenhang mit der Brautätigkeit verstanden, denn es handelt sich um ein

Wortbildungselement, das in Wortzusammensetzungen auf diese Bezug nimmt (vgl.

beispielsweise Wortzusammensetzungen wie Braubranche, Brau-Lexikon,

Brauhefe, Brauhaus, Braumeister, Braugewerbe, Braukunst, Braufass; Braugerste;

Brau-Guide; ebenso die mit dem Senatshinweis vom 25. Januar 2024 übersandten

Anlagen 1, Bl. 14/24 d. A.). Ein „Campus“ bezeichnet eine Gesamtanlage einer

Hochschule oder ein Universitätsgelände mit unterschiedlichen Einrichtungen nach

amerikanischem Vorbild (vgl. zur Worterklärung Anlage 2, Bl. 25/31 d. A.). Der

Begriff des „Campus“ hat sich darüber hinaus zur Bezeichnung einer Ansammlung

von Forschungs- und Bildungseinrichtungen oder Start-up-Unternehmen etabliert,

wobei häufig die Angabe eines bestimmten Schwerpunktbereichs schlagwortartig

vorangestellt wird beispielsweise „Software Campus“, „Baunetz Campus“ (z.B.

Software Campus für ein Unternehmen, das Nachwuchsprogramme im Informatik-

Umfeld koordiniert; News@Campus- Baunetz Campus – Anlagen 3 und 4, Bl. 32/34

d. A.; ebenso: BPatG, Beschluss vom 16.07.2003, 29 W (pat) 169/01 -

MedienCampus Bayern sowie Beschluss vom 16.07.2003, 29 W (pat) 167/01 -

MedienCampus Unterföhring). Das Wort „Campus“ wird ebenso verwendet als

Hinweis auf virtuelle Bildungsangebote wie beispielsweise eine Lernplattform für E-

Government ( „… Der eGov-Campus bietet Bildungsangebote auf Hochschulniveau

rund um das Thema E-Government und Verwaltungsinformatik …“ - Anlage 5, Bl.

35/37 d. A.), einen „KI-Campus“ („Die Lernplattform für künstliche Intelligenz“ -

Anlage 6, Bl. 38 d. A.) oder sogar als Synonym für „Hochschule“ im Allgemeinen

(z. B. Softwarelösungen für den Bildungsbereich: „ … Digitalisierung Ihrer

Hochschule - Campus Management … Mit unseren Softwarelösungen für den

Bildungsbereich – CAS Campus, CRM für Hochschulen und CAS Alumni –

organisieren Hochschulen, Universitäten und andere Weiterbildungseinrichtungen

ihre Abläufe professionell durch alle Geschäftsbereiche hinweg …“ – Anlage 7, Bl.

39 d. A.).

Vor diesem Hintergrund werden die von den beschwerdegegenständlichen Waren

und Dienstleistungen

angesprochenen

Endverbraucherkreise

in

der

Wortverknüpfung „Brau-Campus“ ohne weiteres verständlich einen Campus und

damit ein Aus- und Fortbildungsinstitut, einen Ort, ein Gelände oder ein

(Schwerpunkt-) Angebot mit Bezug zum Brauen verstehen.

b.

In Verbindung mit den Waren der Klasse 32, bei denen es sich um Bier- und

Brauereiprodukte, Getränke und Getränkepräparate handelt, weist das

angemeldete Zeichen darauf hin, dass es Produkte sind, die von oder auf dem

Campus, der die sich mit der Aus- und Fortbildung im Bereich des Brauens befasst,

hergestellt, angeboten oder vertrieben werden. Soweit die Anmelderin meint,

üblicherweise würden nur Brauereien die genannten Waren herstellen und

vertreiben, ist zum einen schon nicht ausgeschlossen, dass ein „Brau Campus“ von

einer Brauerei als Ausbildungsbetrieb betrieben wird (vgl. Brauerei Weihenstephan

auf dem Gelände der TUM Technische Universität München mit einem Studiengang

„Brauwesen

und

Getränketechnologie“

https://www.ls.tum.de/ls/studium/studiengaenge/brauwesen-undgetraenketechnologie-bsc/) und deren Erzeugnisse unter der entsprechenden

Bezeichnung vertrieben werden. Zum anderen spielt für die Frage der fehlenden

Unterscheidungskraft

in erster Linie eine Rolle, wie die angesprochenen

Verkehrskreise die Bezeichnung tatsächlich verstehen werden und insofern ist es

nicht ausschlaggebend, dass oder ob unter der beanspruchten Bezeichnung ein

Warenvertrieb tatsächlich stattfindet (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 -

Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Rn. 56

Postkantoor; GRUR 2010, 534 Rn. 52 PRANAHAUS).

c.

Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen

der Klasse 43 kann sich für die breiten Endverbraucherkreise ein Verständnis von

Brau-Campus als Bezeichnung des Ortes, an dem die Dienstleistungen erbracht

werden, ergeben. Denn insoweit befinden sich auf einem „Campus“ im Sinne eines

Universitätsgeländes in der Regel auch diverse Verpflegungseinrichtungen wie

Cafés, Mensen, Kneipen (vgl. Anlage 2, Bl. 27 Rs. d. A.). Dabei ist es nicht unüblich,

dass diese daneben über einen Catering-Service verfügen. Soweit diese

Dienstleistungen unter der Bezeichnung „Brau-Campus“ erbracht werden, ergibt

sich ein rein beschreibendes Verständnis hinsichtlich der Lage im Bereich des

Campus der Brauer, des Brau-Campus.

d.

Im Bereich des „Verlags- und Berichtswesen“ ist es nicht unüblich, durch die

Aufnahme eines Tätigkeitsschwerpunktes in die Bezeichnung des Verlages auf den

Hauptfokus oder eine Spezialisierung desselben hinzuweisen (vgl. Anlage 8, Bl.

40/59 d. A.; Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V. – Fachverlag

Bauwesen; Musikverlag M. P. Belaieff; BuchVerlag für die Frau; Verlag für die

Deutsche Wirtschaft; Deutscher Verlag für Grundstoffindustrie etc.). Damit würde

ein Verlag mit der Bezeichnung „Brau-Campus“ ersichtlich darauf hinweisen, dass

es sich um einen Universitäts- oder Hochschul-Fachverlag für oder im Bereich des

Brauwesens handelt.

Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang vorbringt, das Verb „brauen“ habe

unterschiedliche Bedeutungen und weise nicht zwingend auf „Bierbrauen“ hin, so

dass es im Zusammenhang mit dem Begriff „Campus“ keine eindeutige Aussage

enthielte, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich

bei dem Wort „Brau-“ um ein in Wortzusammensetzungen vielfach verwendetes

Wortbildungselement mit dem eindeutigen Verständnis im Zusammenhang mit der

Brautätigkeit. Gerade in der Verbindung mit dem Wort „Campus“ erscheint es vor

dem Hintergrund, dass entsprechende Wortzusammenfügungen mit Sach- und

Themenangaben, wie oben ausgeführt wurde, bereits häufig Verwendung finden,

verfehlt, von einem nicht eindeutigen Verständnis auszugehen.

e.

Im Zusammenhang mit den weiteren beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen der Klasse 41 „Bildung und Unterhaltung; Organisation von

Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben“ ergibt sich gleichermaßen ein

Verständnis dahingehend dass sich diese Dienste inhaltlich mit dem Thema des

„Brauens“ beschäftigen und in oder auf einem Campusgelände angeboten werden

oder stattfinden, so dass es sich bei der angemeldeten Wortkombination allein um

die knappe und schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstands und Themas und

des (Veranstaltungs)Ortes, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, handelt.

Bei dem Begriff des Campus handelt es sich auch um eine ganz generelle

Bezeichnung für eine Fortbildungseinrichtung. Insoweit ist nicht auszuschließen,

dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise

in der angemeldeten

Bezeichnung Brau-Campus“ in erster Linie nicht den tatsächlichen Ort, sondern

vielmehr den allgemeinen Begriff einer Fortbildung mit oder zum Thema Brauen

verstehen.

Auch vor diesem Hintergrund dürfte ein Verständnis im Sinne eines Hinweises auf

einen konkreten Dienstleistungserbringer eher

fernliegen, so dass der

angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

2. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass die Marke „Campus“ in

Alleinstellung für Schuhe und die Bezeichnung „RadioCampus“ für Erziehungs- und

Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 zur Eintragung geführt hätten, erweist

sich dieser Hinweis nicht als zielführend. Insoweit ist schon nicht zu erkennen,

inwiefern diese Eintragungen mit der vorliegenden Bezeichnung eines „Brau-

Campus“ - noch dazu bei „Campus“ in Alleinstellung - vergleichbar sind. Bei dem

Zeichen „RadioCampus“ bedarf es mehrerer gedanklicher Schritte, um in der

Verbindung mit dem vorangestellten Wort „Radio“ eine sinnhafte Verknüpfung mit

einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die geschützten Dienstleistungen zu

erkennen.

Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung Voreintragungen nicht bindend. Denn

auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den

rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl.

EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart;

BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT). Diese nach den rechtlichen Vorgaben

vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das Zeichen nicht

unterscheidungskräftig ist.

3. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

freihaltungsbedürftig ist.

4.

Die Beschwerdeführerin hat den zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Eine solche war

auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden

werden (§ 69 MarkenG).

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Kriener

Poeppel