Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 26.02.2025 – 28 W (pat) 6/22
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260225B28Wpat6.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 6/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
…
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 113 134.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Februar 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Poeppel beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:260225B28Wpat6.22.0
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Brau-Campus
Die Bezeichnung
ist am 22. November 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register
für nachfolgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 32:
Bier und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die
Zubereitung von Getränken;
Klasse 41:
Verlags- und Berichtswesen; Bildung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung
von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben; Organisation und Durchführung von
Unterhaltungsveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf und Buchungsdienstleistungen
für
Veranstaltungen;
Vermietung
von
Freizeiteinrichtungen;
Vermietung
von
Unterhaltungseinrichtungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in
Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser
Klasse enthalten;
Klasse 43:
Dienstleistungen
zur Beherbergung
von Gästen,
insbesondere Vermietung
von
Veranstaltungsräumlichkeiten, temporären Büroräumen, Konferenzeinrichtungen; Vermietung
von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Dienstleistungen zur Verpflegung von
Gästen; Catering; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang
mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse
enthalten.
Mit Beschlüssen vom 23. März 2021 und vom 19. November 2021 hat die
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die unter der
Nummer 30 2018 113 134.4 geführte Anmeldung zuletzt im Umfang der Waren „Bier
und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die
Zubereitung von Getränken“ der Klasse 32 und Dienstleistungen „Verlags- und
Berichtswesen; Bildung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung von
Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben“ der Klasse 41 sowie der
„Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering“ der Klasse 43 wegen
fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
teilweise
zurückgewiesen.
Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Bezeichnung „Brau-Campus“
stelle einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf das Thema, die
Angebotsstätte und das Arbeitsgebiet der zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen dar und sei insoweit nicht schutzfähig. „Brau-Campus“ sei eine aus
einem Wort der deutschen Alltagssprache sowie dem Hinweis auf die Tätigkeit des
Brauens sprachüblich gebildete Wortzusammenstellung. Die angemeldete
Bezeichnung würde von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne
weiteres in dem Sinne verstanden werden, dass die in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen von einer Bildungsstätte - auch virtuell - für das Brauen angeboten,
erbracht oder dort benötigt würden. Ein solcher Zusammenhang sei für alle
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gegeben, da diese der Ausbildung
und einer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Brauen dienten. Es sei nicht
ausschlaggebend, dass nicht genau definiert sei, was ein Brau-Campus alles leisten
oder anbieten könne, da dessen Angebot naturgemäß sehr umfassend sein könne.
Die Bezeichnung könne zudem bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites
Feld abdecken zu können. Eine gewisse Unschärfe des angemeldeten
Markenbegriffs führe nicht zwingend zu dessen Schutzfähigkeit. Schließlich zeige
auch die Verwendung von Begriffen wie „BRAU CAMPUS GRAZ“, „Campus
Brauerei“, „Brau- und Getränketechnologie Hochschule Weihenstephan-Triesdorf“
oder „Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei“, dass die angemeldete Marke nicht
zwingend nur auf die Anmelderin hinweise. Die angesprochenen Verkehrskreise
würden im Übrigen nicht davon ausgehen, dass nur eine Institution Waren und
Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Brau-Campus anbieten würde. Der
Verweis der Anmelderin auf Eintragungen von vermeintlich vergleichbaren Begriffen
wie „Klangfarben Akademie“, „Mama Akademie“, „Deutsche Eis Akademie“, „aqua
akademie“, „Aroma-Akademie“ oder „Food-Service Akademie“ als Wortmarken
könne nicht zu einer Schutzfähigkeit führen oder als ein Indiz dafür dienen.
Die Frage, ob der Eintragung der Bezeichnung auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat die Markenstelle dahingestellt sein
lassen.
Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin. In ihrer auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 25. Januar 2024
eingereichten Beschwerdebegründung vom 15. Juli 2024 verweist die Anmelderin
in Bezug auf die Waren der Klasse 32 darauf, dass Einrichtungen, die sich mit Aus-
oder Fortbildung befassten, üblicherweise kein Bier oder sonstige Brauereiprodukte
herstellten und diese Waren auch nicht vertreiben würden. Den angesprochenen
Verkehrskreisen sei vielmehr bekannt, dass solche Produkte aus Brauereien
stammten und über den Groß- und Einzelhandel vertrieben würden. Die Anmelderin
verweist zudem auf die Eintragung des Wortes „Campus“ als Wortmarke für
Schuhwaren der Klasse 25. Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 41 sei
ebenso wenig ein beschreibender Inhalt der Bezeichnung zu erkennen, da das Wort
„brauen“ mehrere Bedeutungen habe und im Zusammenhang mit den genannten
Dienstleistungen nicht unbedingt auf das Bierbrauen hinweise. In Verbindung mit
dem Wort
„Campus“ entstünde ein Begriff, der
für die beanspruchten
Dienstleistungen nicht beschreibend sei, weil er keine eindeutige Aussage enthalte.
Auch sei eine Zurückweisung der Eintragung für die Dienstleistungen der Klasse 43
nicht begründet, weil neben Cafés, Mensen oder ähnlichen Einrichtungen die
tatsächlich
im Bereich einer Hochschuleinrichtung erbracht würden, auch
Verpflegungsdienstleistungen denkbar seien, die nicht
im Bereich einer
Hochschuleinrichtung erbracht würden und hinsichtlich dieser kein im Vordergrund
stehender Begriffsinhalt erkennbar sei. Für die weiteren in der Klasse 43
beanspruchten Dienstleistungen seien keine Berührungspunkte zu einem Campus
erkennbar.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. März 2021 und vom 19. November 2021 aufzuheben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Der Senat hat der Anmelderin mit Hinweis vom 25. Januar 2024 seine vorläufige
Rechtsauffassung,
wonach
das
angemeldete
Zeichen
für
alle
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig sein
dürfte, dargelegt und Rechercheergebnisse übermittelt.
Nachdem der Senat auf den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche
Verhandlung für den 5. Februar 2025 geladen hatte, hat die Anmelderin den Antrag
auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Brau-Campus“ als Marke steht im
Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren „Bier und Brauereiprodukte;
Nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die Zubereitung von
Getränken“ der Klasse 32 und den Dienstleistungen „Verlags- und Berichtswesen;
Bildung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Konferenzen,
Ausstellungen und Wettbewerben“ der Klasse 41 sowie der „Dienstleistungen zur
Verpflegung von Gästen; Catering“ der Klasse 43 jedenfalls das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die fehlende Unterscheidungskraft, entgegen. Die
Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen daher insoweit zu Recht die
Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2024, 216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR
2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143
Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH
a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15
– Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR
2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.
11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,
1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „Brau-Campus“ im
beschwerdegegenständlichen Umfang jegliche Unterscheidungskraft. Denn es ist
davon auszugehen, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das
Wortzeichen „Brau-Campus“ beschreibend im Sinn einer Angabe der Angebots-,
Herstellungs- und/oder Erbringungsstätte für Getränke bzw. auf das Brauen
bezogene Produkte und somit als sachbeschreibende Angabe, nicht aber als
betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werden.
a.
Die angemeldete Bezeichnung ist ein ohne weiteres erkennbar aus Wörtern
der deutschen Sprache zusammengesetztes Kompositum von „Brau“ und
„Campus“. „Brau“ wird als Hinweis auf das Verb „brauen“ und auf einen
Zusammenhang mit der Brautätigkeit verstanden, denn es handelt sich um ein
Wortbildungselement, das in Wortzusammensetzungen auf diese Bezug nimmt (vgl.
beispielsweise Wortzusammensetzungen wie Braubranche, Brau-Lexikon,
Brauhefe, Brauhaus, Braumeister, Braugewerbe, Braukunst, Braufass; Braugerste;
Brau-Guide; ebenso die mit dem Senatshinweis vom 25. Januar 2024 übersandten
Anlagen 1, Bl. 14/24 d. A.). Ein „Campus“ bezeichnet eine Gesamtanlage einer
Hochschule oder ein Universitätsgelände mit unterschiedlichen Einrichtungen nach
amerikanischem Vorbild (vgl. zur Worterklärung Anlage 2, Bl. 25/31 d. A.). Der
Begriff des „Campus“ hat sich darüber hinaus zur Bezeichnung einer Ansammlung
von Forschungs- und Bildungseinrichtungen oder Start-up-Unternehmen etabliert,
wobei häufig die Angabe eines bestimmten Schwerpunktbereichs schlagwortartig
vorangestellt wird beispielsweise „Software Campus“, „Baunetz Campus“ (z.B.
Software Campus für ein Unternehmen, das Nachwuchsprogramme im Informatik-
Umfeld koordiniert; News@Campus- Baunetz Campus – Anlagen 3 und 4, Bl. 32/34
d. A.; ebenso: BPatG, Beschluss vom 16.07.2003, 29 W (pat) 169/01 -
MedienCampus Bayern sowie Beschluss vom 16.07.2003, 29 W (pat) 167/01 -
MedienCampus Unterföhring). Das Wort „Campus“ wird ebenso verwendet als
Hinweis auf virtuelle Bildungsangebote wie beispielsweise eine Lernplattform für E-
Government ( „… Der eGov-Campus bietet Bildungsangebote auf Hochschulniveau
rund um das Thema E-Government und Verwaltungsinformatik …“ - Anlage 5, Bl.
35/37 d. A.), einen „KI-Campus“ („Die Lernplattform für künstliche Intelligenz“ -
Anlage 6, Bl. 38 d. A.) oder sogar als Synonym für „Hochschule“ im Allgemeinen
(z. B. Softwarelösungen für den Bildungsbereich: „ … Digitalisierung Ihrer
Hochschule - Campus Management … Mit unseren Softwarelösungen für den
Bildungsbereich – CAS Campus, CRM für Hochschulen und CAS Alumni –
organisieren Hochschulen, Universitäten und andere Weiterbildungseinrichtungen
ihre Abläufe professionell durch alle Geschäftsbereiche hinweg …“ – Anlage 7, Bl.
39 d. A.).
Vor diesem Hintergrund werden die von den beschwerdegegenständlichen Waren
und Dienstleistungen
angesprochenen
Endverbraucherkreise
in
der
Wortverknüpfung „Brau-Campus“ ohne weiteres verständlich einen Campus und
damit ein Aus- und Fortbildungsinstitut, einen Ort, ein Gelände oder ein
(Schwerpunkt-) Angebot mit Bezug zum Brauen verstehen.
b.
In Verbindung mit den Waren der Klasse 32, bei denen es sich um Bier- und
Brauereiprodukte, Getränke und Getränkepräparate handelt, weist das
angemeldete Zeichen darauf hin, dass es Produkte sind, die von oder auf dem
Campus, der die sich mit der Aus- und Fortbildung im Bereich des Brauens befasst,
hergestellt, angeboten oder vertrieben werden. Soweit die Anmelderin meint,
üblicherweise würden nur Brauereien die genannten Waren herstellen und
vertreiben, ist zum einen schon nicht ausgeschlossen, dass ein „Brau Campus“ von
einer Brauerei als Ausbildungsbetrieb betrieben wird (vgl. Brauerei Weihenstephan
auf dem Gelände der TUM Technische Universität München mit einem Studiengang
„Brauwesen
und
Getränketechnologie“
https://www.ls.tum.de/ls/studium/studiengaenge/brauwesen-undgetraenketechnologie-bsc/) und deren Erzeugnisse unter der entsprechenden
Bezeichnung vertrieben werden. Zum anderen spielt für die Frage der fehlenden
Unterscheidungskraft
in erster Linie eine Rolle, wie die angesprochenen
Verkehrskreise die Bezeichnung tatsächlich verstehen werden und insofern ist es
nicht ausschlaggebend, dass oder ob unter der beanspruchten Bezeichnung ein
Warenvertrieb tatsächlich stattfindet (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 -
Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Rn. 56
Postkantoor; GRUR 2010, 534 Rn. 52 PRANAHAUS).
c.
Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
der Klasse 43 kann sich für die breiten Endverbraucherkreise ein Verständnis von
Brau-Campus als Bezeichnung des Ortes, an dem die Dienstleistungen erbracht
werden, ergeben. Denn insoweit befinden sich auf einem „Campus“ im Sinne eines
Universitätsgeländes in der Regel auch diverse Verpflegungseinrichtungen wie
Cafés, Mensen, Kneipen (vgl. Anlage 2, Bl. 27 Rs. d. A.). Dabei ist es nicht unüblich,
dass diese daneben über einen Catering-Service verfügen. Soweit diese
Dienstleistungen unter der Bezeichnung „Brau-Campus“ erbracht werden, ergibt
sich ein rein beschreibendes Verständnis hinsichtlich der Lage im Bereich des
Campus der Brauer, des Brau-Campus.
d.
Im Bereich des „Verlags- und Berichtswesen“ ist es nicht unüblich, durch die
Aufnahme eines Tätigkeitsschwerpunktes in die Bezeichnung des Verlages auf den
Hauptfokus oder eine Spezialisierung desselben hinzuweisen (vgl. Anlage 8, Bl.
40/59 d. A.; Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V. – Fachverlag
Bauwesen; Musikverlag M. P. Belaieff; BuchVerlag für die Frau; Verlag für die
Deutsche Wirtschaft; Deutscher Verlag für Grundstoffindustrie etc.). Damit würde
ein Verlag mit der Bezeichnung „Brau-Campus“ ersichtlich darauf hinweisen, dass
es sich um einen Universitäts- oder Hochschul-Fachverlag für oder im Bereich des
Brauwesens handelt.
Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang vorbringt, das Verb „brauen“ habe
unterschiedliche Bedeutungen und weise nicht zwingend auf „Bierbrauen“ hin, so
dass es im Zusammenhang mit dem Begriff „Campus“ keine eindeutige Aussage
enthielte, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich
bei dem Wort „Brau-“ um ein in Wortzusammensetzungen vielfach verwendetes
Wortbildungselement mit dem eindeutigen Verständnis im Zusammenhang mit der
Brautätigkeit. Gerade in der Verbindung mit dem Wort „Campus“ erscheint es vor
dem Hintergrund, dass entsprechende Wortzusammenfügungen mit Sach- und
Themenangaben, wie oben ausgeführt wurde, bereits häufig Verwendung finden,
verfehlt, von einem nicht eindeutigen Verständnis auszugehen.
e.
Im Zusammenhang mit den weiteren beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen der Klasse 41 „Bildung und Unterhaltung; Organisation von
Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben“ ergibt sich gleichermaßen ein
Verständnis dahingehend dass sich diese Dienste inhaltlich mit dem Thema des
„Brauens“ beschäftigen und in oder auf einem Campusgelände angeboten werden
oder stattfinden, so dass es sich bei der angemeldeten Wortkombination allein um
die knappe und schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstands und Themas und
des (Veranstaltungs)Ortes, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, handelt.
Bei dem Begriff des Campus handelt es sich auch um eine ganz generelle
Bezeichnung für eine Fortbildungseinrichtung. Insoweit ist nicht auszuschließen,
dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise
in der angemeldeten
Bezeichnung Brau-Campus“ in erster Linie nicht den tatsächlichen Ort, sondern
vielmehr den allgemeinen Begriff einer Fortbildung mit oder zum Thema Brauen
verstehen.
Auch vor diesem Hintergrund dürfte ein Verständnis im Sinne eines Hinweises auf
einen konkreten Dienstleistungserbringer eher
fernliegen, so dass der
angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
2. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass die Marke „Campus“ in
Alleinstellung für Schuhe und die Bezeichnung „RadioCampus“ für Erziehungs- und
Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 zur Eintragung geführt hätten, erweist
sich dieser Hinweis nicht als zielführend. Insoweit ist schon nicht zu erkennen,
inwiefern diese Eintragungen mit der vorliegenden Bezeichnung eines „Brau-
Campus“ - noch dazu bei „Campus“ in Alleinstellung - vergleichbar sind. Bei dem
Zeichen „RadioCampus“ bedarf es mehrerer gedanklicher Schritte, um in der
Verbindung mit dem vorangestellten Wort „Radio“ eine sinnhafte Verknüpfung mit
einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die geschützten Dienstleistungen zu
erkennen.
Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung Voreintragungen nicht bindend. Denn
auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den
rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl.
EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart;
BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT). Diese nach den rechtlichen Vorgaben
vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das Zeichen nicht
unterscheidungskräftig ist.
3. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
freihaltungsbedürftig ist.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Eine solche war
auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden
werden (§ 69 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Kriener
Poeppel