Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 16.07.2003 – 29 W (pat) 169/01

29. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 169/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 09 811.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 1998 und 14. Mai 2001

werden aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde

für die Dienstleistungen

„Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Planung und Organisation des Zusammenschlusses von Telekommunikationsnetzen,

-leitungen und drahtloser –übertragungswege.“

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Wortmarke

MedienCampus Bayern

ist am 21. Februar 1998 für die Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42

„Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich Planung und Organisation des Zusammenschlusses von Telekommunikationsnetzen,

-leitungen und drahtloser -übertragungswege, Planung und Organisation – auch interaktiver – analog wie digital erzeugter und/oder

übertragener Informations- und Kommunikationsdienste jeder Art;

Veranstaltung von Medien-Fachkongressen für Hörfunk, Fernsehen, Print-Medien und Werbewirtschaft.“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 8. Dezember 1998 hat

die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat dieselbe Markenstelle, besetzt

mit einer Beamtin des höheren Dienstes, mit Beschluss vom 14. Mai 2001 zurückgewiesen. Die Wortbildung „Mediencampus“ sei sprachüblich und finde bereits als

Sachangabe Verwendung. Der Verkehr erfasse das Zeichen in seiner Gesamtheit

lediglich als Hinweis auf den Geschäftssitz der Anmelderin am Medienstandort

München bzw auf den Veranstaltungsort der so bezeichneten Fachkongresse.

Das angemeldete Zeichen sei daher nicht geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie

im Wesentlichen vor, der Begriff „Campus“ werde im deutschen Sprachgebrauch

nur im Bereich der Hochschulen und Universitäten verwendet. Die angemeldete

Marke vermittle allenfalls eine vage Vorstellung von einer Konzentration von Medien auf einem Hochschulgelände und sei daher auslegungsbedürftig. Die ungewöhnliche Schreibweise verstärke die Mehrdeutigkeit des Begriffs. Da sich dem

angemeldeten Zeichen kein eindeutiger Aussagegehalt zuordnen lasse, fehle

auch der unmittelbare sachliche Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen.

Selbst wenn man das Zeichen als eine Beschreibung des Ortes ansehe, an dem

die Dienstleistungen erbracht werden, handele es sich dabei nicht um ein wesentliches Merkmal dieser Dienstleistungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass unter

Telekommunikation lediglich die technische Übermittlung von Medieninhalten und

nicht der Inhalt als solcher verstanden werde. Für die Schutzfähigkeit spreche

auch die Tatsache, dass eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil „Medien“

bzw „Media“ im Register eingetragen sei. An dem angemeldeten Zeichen bestehe

daher weder ein Freihaltebedürfnis noch

fehle

ihm die erforderliche

Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie regt vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung

des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten

Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1

MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach

dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung

des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine

solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR

2002, 64 – INDIVIDUELLE – mwN). Für die nicht vom Tenor erfassten Dienstleistungen stellt das angemeldete Zeichen eine in diesem Sinne freihaltebedürftige

Sachangabe dar.

1.1. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den beiden Bestandteilen „Mediencampus“ und „Bayern“. Wie von der Anmelderin zutreffend ausgeführt, handelt es

sich bei „Bayern“ um eine schutzunfähige geografische Herkunftsangabe, so dass

es

für die Beurteilung der Schutzfähigkeit entscheidend auf den Begriff

„Mediencampus“ ankommt. Soweit dieser Begriff bereits

im deutschen

Sprachgebrauch verwendet wird, bezeichnet er eine Aus- und Fortbildungseinrichtung im Medienbereich, zB www.medien-campus.de - „Der MedienCampus ist

das Kommunikations- und Medienzentrum des Nikolaus-Gross-Hauses in Köln.“;

www.uni-leipzig.de

- „Stiftung plant

einen Mediencampus

in Gohlis“;

www.mediencampusbayern.de - „MedienCampus Bayern e.V. hat sich zur Aufgabe gemacht, die bayerische Medienaus- und –weiterbildung zu fördern und zu

koordinieren“. Darüber hinaus wird der Begriff „Campus“ über seine lexikalische

Bedeutung im Sinne von „Gesamtanlage einer Hochschule; Universitätsgelände“

(vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, CD-ROM) hinaus auch

zur Bezeichnung einer Ansammlung von Forschungseinrichtungen und Start-up-

Unternehmen verwendet, zB SZ vom 16. Januar 2001: „Software-Campus“ vereinigt unter seinem Dach neben den Software-Unternehmen in der Gründungsphase firmengetriebene Forschergruppen sowie Weiterbildungs- und Serviceangebote“; www.gzm-unterfoehring.de - „High-Tech-Kreativzentrum im Mediencampus Unterföhring“. Außerdem findet sich der Begriff als Hinweis auf virtuelle Bildungsangebote, zB www. virtuelle-hochschule.de – „Mit „Campus Online“ soll eine

gemeinnützige Einrichtung

für Online-Weiterbildung geschaffen werden,...“;

„VIKAR – Virtueller Hochschulverbund Karlsruhe: Ein weiterer Schwerpunkt von

ViKar ist die Entwicklung eines gemeinsamen Virtuellen Campus (Web-Portal)“;

„Internetmarktplatz Metacampus: Auf dem Internet-Marktplatz Metacampus werden anstatt Gegenständen digitale Lernressourcen angeboten.“; www.vcrp.de -

„Der Virtuelle Campus Rheinland-Pfalz (VCRP) ist das zentrale Bildungsportal für

Studierende und Lehrende der Hochschulen in Rheinland-Pfalz.“; www.medienbildung.net - „8. Europäische Tagung der Gesellschaft für Medien in der Wissenschaft - Digitaler Campus: von der Lernplattform zum integrierten Informationsmanagement“.

1.2. Angesichts dieser beschreibenden Verwendung des Gesamtbegriffs „Mediencampus“ im Medien- und Kommunikationsbereich und des Bestandteils „Campus“

im Zusammenhang mit virtuellen Bildungsangeboten verstehen die beteiligten

Verkehrskreise die Bezeichnung „Mediencampus“ bezüglich der nicht vom Tenor

erfassten Dienstleistungen ohne weiteres als beschreibende Angabe. In Verbindung mit der Dienstleistung „Planung und Organisation - auch interaktiver -

analoger wie digital erzeugter und/oder übertragener Informations- und Kommunikationsdienste jeder Art“ beschreibt das Zeichen deren Gegenstand, nämlich dass

es sich um die Planung und Organisation von Datendiensten eines virtuellen Mediencampus handelt. Eine solche inhaltsbezogene Angabe ist zur Beschreibung

dieser Dienstleistung auch ohne weiteres geeignet. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Auffinden geeigneter Datendienste in der Regel durch

Eingabe thematischer Suchbegriffe erfolgt. Zum anderen besteht zwischen der

Planung und dem Aufbau einerseits und den Datendiensten andererseits eine

enge sachliche Verknüpfung, so dass mit einer Angabe, die den Datendienst

selbst inhaltlich beschreibt auch die zugehörigen Dienstleistungen beschrieben

werden können (vgl BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten;

GRUR 2003, 342 - Winnetou). Hinsichtlich der Dienstleistung „Veranstaltung von

Medien-Fachkongressen für Hörfunk, Fernsehen, Print-Medien und Werbewirtschaft“ enthält das Zeichen lediglich einen Hinweis auf deren thematischen Inhalt.

Auch in dieser Bedeutung ist das Zeichen angesichts gängiger Bezeichnungen

wie

„Mediensymposium, Medienwerkstatt“ ohne weiteres verständlich

(vgl

www.medien-bildung.net/veranstaltungen).

1.3. Die begriffliche Unschärfe des Begriffs „Mediencampus“ steht der Annahme

einer beschreibenden Angabe nicht entgegen. Denn auch wenn sich daraus nicht

der konkrete Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen entnehmen lässt,

ist das betroffene Themengebiet im Sinne eines virtuellen Bildungsangebotes für

den Medienbereich eingegrenzt und damit ausreichend beschrieben (vgl BGH

GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt).

1.4. Der Hinweis, dass es sich bei dem Gründerzentrum für Neue Medien und bei

dem „MedienCampus Bayern e.V.“ um Vertragspartner der Anmelderin handelt,

führt zu keiner anderen Beurteilung, denn eine Bezeichnung kann auch infolge der

Verwendung durch die Anmelderin selbst eine beschreibende Funktion entfalten

(vgl BGH GRUR 2003, 436 - Feldenkrais)

2. Für die nicht vom Tenor erfassten Dienstleistungen fehlt dem Zeichen auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Erschöpft sich nämlich die

Bezeichnung „Mediencampus Unterföhring“ in einer beschreibenden Aussage, die

für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, so wird das Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden (vgl BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch).

3. Auch die von der Anmelderin aufgeführten Marken mit dem Bestandteil

„Medien“ bzw „Media“, die das Deutsche Patent- und Markenamt für schutzfähig

erachtet hat, vermögen nicht die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens zu

begründen. Aus der Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken kann kein

Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der Entscheidung über die

Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine

gebundene Entscheidung handelt. Zudem muss die Beachtung des Grundsatzes

der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang

gebracht werden, wonach sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung

zugunsten eines anderen berufen darf (vgl EuG MarkenR 2002, 260 – SAT.2).

4. Etwas anderes gilt für die Dienstleistung „Planung und Organisation des Zusammenschlusses von Telekommunikationsnetzen, -leitungen und drahtloser

-übertragungswege“. Zwar handelt sich dabei um Dienstleistungen, die die technischen Voraussetzungen für einen virtuellen Mediencampus oder eine gleichnamige Veranstaltung schaffen und damit in einem mittelbaren Zusammenhang zu

einem Mediencampus stehen können. Derartige Dienstleistungen im Bereich der

Netzwerktechnik sind aber unabhängig von den Inhalten, die über dieses

Netzwerk übermittelt werden. Mit der angemeldeten Bezeichnung werden daher

weder wesentlichen Merkmale dieser Dienstleistungen beschrieben noch lässt

sich ihr für diese Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt

zuordnen, der die Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit

einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben.

5. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Beurteilung des angemeldeten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Auch unter dem

Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, weil der Senat

in seiner

Entscheidung nicht

von den Grundsätzen der Rechtsprechung

zur

beschreibenden Bedeutung von Wortmarken abweicht und insbesondere auch

nicht die Ausführungen des Generalanwalts

in dem beim Europäischen

Gerichtshofs anhängigen Verfahren C-191/01 – Doublemint – zugrundegelegt hat.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl