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BPatG Beschluss vom 19.03.2025 – 29 W (pat) 561/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:190325B29Wpat561.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 561/22 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:190325B29Wpat561.22.0

betreffend die Marke 30 2020 237 648

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. März 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,

der Richterin Akintche und des Richters am Amtsgericht Zwickel

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. Juni 2022 aufgehoben, soweit der

Widerspruch aus der Marke 30 2020 100 225 im Umfang der

Dienstleistungen der Klasse 35 „Vermietung von Online-

Werbeflächen“ zurückgewiesen worden ist. Diesbezüglich wird

die Löschung der angegriffenen Marke 30 2020 237 648

angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Widersprechenden

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die angegriffene farbig (rot, silber) ausgestaltete Wort-/Bildmarke 30 2020 237 648

ist am 22. September 2020 angemeldet und am 12. Oktober 2020 für die hiesige

Beschwerdeführerin zu 1) und Beschwerdegegnerin zu 2) in das beim Deutschen

Patent und Markenamt geführte Markenregister für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Durchführung von online Auktionen; Gebotsabgabe für Dritte

bei Online-Versteigerungen; Durchführung von Online-

Auktionen über das

Internet; Durchführung von online

Auktionen, wobei die öffentliche Bekanntgabe der zu

versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die Abgabe von

Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt; Vermietung

von Online-Werbeflächen; Werbung

für Waren

und

Dienstleistungen auf Websites [online]; Online-Werbung für

Dienstleistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für

Waren und Dienstleistungen auf Websites; Online-Verteilung

von Werbeanzeigen; Verbreitung von Werbung mittels Online-

Kommunikationsnetzen; Verbreitung von Werbung für Dritte

über

ein

Online-Kommunikationsnetz

im

Internet;

Beratungsdienste im Bereich Online-Marketing;

Klasse 38: Bereitstellen

des Zugriffs

auf Online-Computerdatenbank;

Bereitstellung

des

Zugriffs

auf Online-Multimedia-Inhalte;

Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu einem globalen

Computernetzwerk und Onlineseiten mit Informationen über ein

breites Spektrum von Themen; Bereitstellung des Zugriffs auf

Online-Computerdatenbanken;

Klasse 41: Online-Bereitstellung

elektronischer

Veröffentlichungen;

Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Veröffentlichung von

Online-Zeitschriften; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen;

Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Online-

Publikation von elektronischen Zeitungen; Veröffentlichung von

elektronischen Zeitungen, die über ein weltweites Computernetz

zugänglich sind; Veröffentlichung von Multimedia-Materialien online;

Bereitstellung von Online-Publikationen

[nicht herunterladbar];

Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung

von Online-Rezensionen im Unterhaltungsbereich; Bereitstellen von

elektronischen Online-Veröffentlichungen [nicht herunterladbar]

eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am

13. November 2020.

Gegen die Eintragung hat der Beschwerdegegner zu 1) und Beschwerdeführer zu

2) Widerspruch eingelegt aus seiner in Schwarz-Weiß am 10. März 2020

eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2020 100 225

Diese genießt Schutz für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 12: Bestattungswagen; Fahrzeuge;

Klasse 20: Särge und Bestattungsurnen; Sargbeschläge, nicht aus Metall;

Sargschilder, nicht aus Metall,

für Bilder und Daten von

Verstorbenen;

Klasse 22: Leichensäcke;

Leichensäcke

zur Aufbewahrung

bis

zur

Feuerbestattung;

Klasse 24: Leichentücher; Textilwaren und Textilersatzstoffe;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren;

Klasse 31: Grabkränze; Kränze aus natürlichen Blumen; Kränze aus

getrockneten Blumen;

Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels und des Großhandels, auch

online, in Bezug auf Bestattungswagen, Fahrzeuge, Särge und

Bestattungsurnen, Sargbeschläge nicht aus Metall, Sargschilder

nicht aus Metall

für Bilder und Daten von Verstorbenen,

Leichensäcke,

Leichensäcke

zur Aufbewahrung

bis

zur

Feuerbestattung, Leichentücher, Textilwaren und Textilersatzstoffe,

Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Grabkränze,

Kränze aus natürlichen Blumen, Kränze aus getrockneten Blumen;

Marketing;

Klasse 45: Bestattungsdienste einschließlich Einäscherung; Durchführung von

Bestattungszeremonien; Bestattungsdienste für Haustiere inklusive

deren Einäscherung.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 hat die Markenstelle für Klasse 35 auf den

Widerspruch die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für die oben fett

gedruckten Dienstleistungen der Klasse 35 angeordnet, im Übrigen aber den

Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die aus den Wortbestandteilen „funeral“, „CK“

und „goes green“ kombinierte sowie grafisch ausgestaltete Widerspruchsmarke

insgesamt normale Kennzeichnungskraft besitze. Der Buchstabenfolge „CK“

komme keine beschreibende Bedeutung zu. Die sloganartige Wortfolge „funeral

goes green“ mit ihrer von vielen Verbrauchern unschwer erkennbaren Bedeutung

„Beerdigung wird grün“ sei dagegen für den Großteil der dem Bestattungsbereich

zuzuordnenden Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend, in dem auf

umweltfreundliche und/oder ökologische Produkte hingewiesen werde.

Benutzungsfragen seien nicht zu erörtern, so dass von der Registerlage

auszugehen sei. Die für die jüngere Marke eingetragenen Auktions- bzw.

Versteigerungsdienstleistungen der Klasse 35 seien den Handelsdienstleistungen

der Widerspruchsmarke aus der Klasse 35 ähnlich. Beim Einzelhandel würden

allgemein Neuwaren angeboten, die zuvor in das Eigentum bzw. in die

Verfügungsbefugnis des Einzel- bzw. Großhändlers gelangt seien, der den

Verkaufspreis der Ware festlege. Von Versteigerungen seien Dinge betroffen, die

allgemein einem Dritten gehörten und für diesen zum Kauf angeboten werden,

wobei sich der Kaufpreis oftmals erst dabei ergebe. Es handele sich um

artverwandte Dienstleistungen, die darauf abzielten, dass etwas veräußert werde

und den Besitzer wechsele und deshalb ähnlich seien. Die Waren, auf die sich die

Dienstleistungen des Einzelhandels und des Großhandels bezögen, könnten

grundsätzlich auch Gegenstand von Versteigerungen und online Auktionen sein,

zumal einige der gehandelten Produkte, nämlich Fahrzeuge, Textilwaren und

Textilersatzstoffe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren auch nicht

auf die Verwendung im Rahmen des Bestattungswesens beschränkt seien. Die

angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 35 im Zusammenhang mit Werbung und

die

Beratungsdienste

im

Bereich

Online-Marketing

seien

der

Widerspruchsdienstleistung „Marketing“ aus dieser Klasse ähnlich. Die weitere aus

dieser Klasse enthaltene Dienstleistung „Vermietung von Online-Werbeflächen“

stehe mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke dagegen in keinem

relevantem Ähnlichkeitsverhältnis, da es sich um einen anderen Produktbereich

handele, der sich von den Tätigkeiten des Einzel- und Großhandels sowie den mit

Marketing befassten Unternehmen unterscheide, die

für Dritte allgemein

Werbeflächen nicht

vermieteten. Schließlich

seien die angegriffenen

Dienstleistungen der Klasse 38 sowie der Klasse 41 den Dienstleistungen der

älteren Marke nicht ähnlich. Die gegenseitigen Dienstleistungen wendeten sich über

Fachverkehrskreise hinaus zumindest überwiegend auch an

interessierte

Verbraucher.

Die grafisch ausgestalteten Vergleichsmarken unterschieden sich in ihrem

Gesamteindruck erheblich. Die sloganartige Wortfolge „funeral goes green“ finde in

der jüngeren Marke keine Entsprechung. In Verbindung mit der grafischen und

farblichen Gestaltung hebe

sich die angefochtene Marke

von der

Widerspruchsmarke in visueller Richtung deutlich ab.

In klanglicher Hinsicht stünden sich aber die Buchstabenkombinationen „CK“

gegenüber. Neben einem originär zur Kennzeichnung geeigneten Bestandteil

komme einem schutzunfähigen Bestandteil im Allgemeinen keine für den

Gesamteindruck beachtliche Bedeutung zu. Danach werde der Gesamteindruck der

Widerspruchsmarke klanglich durch die Buchstaben „CK“ geprägt, denn die

Wortfolge „funeral goes green“ sei rein beschreibend und bilde mit „CK“ in der

Widerspruchsmarke keine begriffliche Einheit. Der Slogan werde zwar durch die

grafische Gestaltung bedingt im Inneren vom Bestandteil „CK“ unterbrochen. Es sei

jedoch wenig realistisch, dass der an Waren und Dienstleistungen rund um das

Thema Bestattungen interessierte Verkehr die Marke stets in der ganzheitlichen

Reihenfolge erfasse, wiedergebe und so

in Erinnerung behalte. Eine

gesamtbegriffliche Einheit „funeral CK goes green“ dränge sich angesichts der

konkreten Ausgestaltung der Marke nicht auf. Bereits optisch

trete die

Buchstabenkombination überaus deutlich hervor. Die Worte des Slogans seien in

gleicher Schreibschrift enthalten und daher als zueinander gehörend erfassbar.

Zudem sei für den Verkehr erkennbar, dass die Buchstabenfolge „CK“ im Inneren

den Bedeutungsinhalt des Slogans entstelle.

Auch die angefochtene Marke werde durch die in einer wappenartigen Figur

befindliche Buchstabenfolge „CK“ geprägt. Denn unabhängig davon, dass der im

oberen Teil des Wappens halbkreisförmig enthaltene Wortbestandteil

„COOLEKARREN“ zumindest für Fahrzeuge anpreisend wirke, sei er auch wegen

seiner geringen Größe kaum erkennbar. Im Rahmen mündlicher Wiedergabe seien

die Vergleichsmarken damit klanglich und begrifflich identisch.

Daher sei

im Umfang ähnlicher Dienstleistungen das Bestehen von

Verwechslungsgefahr festzustellen und die teilweise Löschung der jüngeren Marke

gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen. Hinsichtlich der verbleibenden

Dienstleistungen müsse mangels relevanter Ähnlichkeit der gegenseitigen

Dienstleistungen und Waren die Verwechslungsgefahr verneint und der

Widerspruch zurückgewiesen werden.

Gegen die Teillöschung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke am 20. Juli 2022

Beschwerde eingelegt.

Der Widersprechende hat gegen die Teilzurückweisung seines Widerspruchs

zunächst am 21. Juli 2022 Erinnerung eingelegt und sodann, nachdem ihm mit am

27. Oktober 2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten gerichtlichem Schreiben

vom 24. Oktober 2022 die Einlegung der Beschwerde durch die Markeninhaberin

mitgeteilt worden war, am 25. November 2022 gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 MarkenG

Beschwerde eingelegt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin zu 1) hat ihre

Beschwerde nicht begründet.

Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch

offensichtlich unbegründet sei. Das DPMA habe die isolierte Wortfolge „funeral goes

green“ als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen; der Widerspruchsmarke

komme daher wegen beschreibender Anklänge eine eingeschränkte

Kennzeichnungskraft zu. Die Widerspruchsmarke werde nicht „CK funeral goes

green“, sondern „funeral CK goes green“ gelesen. Die Vergleichsmarken könnten

damit nicht unterschiedlicher sein. Da zudem die

jeweiligen Waren und

Dienstleistungen erheblichen Abstand aufwiesen, müsse der Widerspruch erfolglos

bleiben.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin zu 1) beantragt

sinngemäß,

1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 16. Juni

2022 aufzuheben, soweit aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30

2020 100 225 die Löschung ihrer Marke 30 2020 237 648 angeordnet

wurde und den Widerspruch auch diesbezüglich zurückzuweisen.

2. die Beschwerde des Widersprechenden zurückzuweisen.

Der Widersprechende und Beschwerdeführer zu 2) beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 16. Juni

2022 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 30 2020 100

225 zurückgewiesen wurde und die Eintragung der Marke 30 2020 237

648 aufgrund des Widerspruchs auch diesbezüglich zu löschen.

2. die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass insgesamt eine klangliche Verwechslungsgefahr zu

besorgen sei, so dass die jüngere Marke für alle Dienstleistungen gelöscht werden

müsse. Denn auch die Dienstleistungen, für die die Markenstelle den Widerspruch

zurückgewiesen habe, lägen im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich zu den

Widerspruchswaren und

-dienstleistungen. Die

„Vermietung von Online-

Werbeflächen“ der Klasse 35 sei identisch zu der Widerspruchsdienstleistung

„Marketing“, wie es die europäische Rechtsprechung auch zwischen der

„Vermietung von Werbeflächen“ und „Werbung“ annehme. Zudem seien die

Dienstleistungen der Klasse 38 der angegriffenen Marke ähnlich zu den

Widerspruchsdienstleistungen aus Klasse 45, nämlich

„Bestattungsdienste

einschließlich Einäscherung“, da Datenbanken zum Auffinden entsprechender

Bestattungsdienste eine wichtige Rolle spielten, wie beispielsweise das sog.

Formalitätenportal, auf welches Kunden zugreifen könnten, zeige. Weiterhin gebe

es eine Vielzahl an Internetseiten, die Datenbanken für Todes- und Traueranzeigen

zur Verfügung stellten oder auch zum Auffinden von Grabstätten. Zu den Aufgaben

eines Bestatters gehöre auch die Verwaltung des sog. „digitalen Nachlasses“. Der

Verbraucher werde daher davon ausgehen, dass diese Dienstleistungen durch

denselben Anbieter erfolgten. Zudem würden Verbraucher davon ausgehen, dass

ein Anbieter von Online-Vertriebsdienstleistungen auch die Dienstleistungen der

Klasse 38 anbiete bzw. in enger wirtschaftlicher Verbindung mit einem solchen

Anbieter stehe. Schließlich sei bei den Dienstleistungen der angegriffenen Marke in

Klasse 41 zu berücksichtigen, dass die „Bestattungsdienste“ der Klasse 45 der

Widerspruchsmarke diese umfassen könnte. So gehörten viele unterschiedliche

Leistungen zu den Bestattungsdiensten, beispielsweise das Erstellen und

Veröffentlichen von Todesanzeigen und Danksagungen sowohl in Zeitungen wie

auch online. Aufgrund dessen könne auch bezüglich der Dienstleistungen in Klasse

41 eine gewisse Ähnlichkeit zu den Bestattungsdiensten nicht abgesprochen

werden. Gleiches gelte in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 zu den

Online-Vertriebsdienstleistungen der älteren Marke. Eine Verwechslungsgefahr sei

daher insgesamt zu bejahen.

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 21.

November 2024 auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen. Stellungnahmen

hierzu sind nicht eingegangen. Auch zu einer vom Senat - im Hinblick auf die

offenkundig in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlichen Betätigungsfelder der

Verfahrensbeteiligten - angeregten einvernehmlichen Lösung haben sich die

Verfahrensbeteiligten nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Inhaberin

der angegriffenen Marke ist unbegründet, weil die Markenstelle im von ihr

gelöschten Umfang zutreffend eine Verwechslungsgefahr bejaht hat.

Die Beschwerde des Widersprechenden ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3

MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie nur in Bezug

auf die im Tenor genannte Dienstleistung „Vermietung von Online-Werbeflächen“

Erfolg, weil diesbezüglich entgegen der Auffassung der Markenstelle zwischen den

sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr.

2 MarkenG festzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde aber zurückzuweisen,

weil es schon an einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit fehlt.

A.

Da die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke am 23. September

2020 und damit nach dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für das hiesige

Widerspruchsverfahren neues Recht anzuwenden (vgl. §158 Abs. 3 MarkenG).

B.

Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität

oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –

Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –

OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104

ff. – Medicon-Apotheke/Medico

Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf

den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei

insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu

berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/

ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für

die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter

anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die

im Einzelfall

angesprochenen Verkehrskreise und daraus

folgend die zu erwartende

Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser

Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen

ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von

klanglichen Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke im Bereich identischer und ähnlicher Dienstleistungen zu

besorgen.

1.

Vorliegend ist für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

allein die Registerlage maßgeblich. Auf die tatsächlichen Betätigungsfelder der

Verfahrensbeteiligten

kommt

es

im Streitfall

nicht an. Da

beide

Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt haben, sind alle Dienstleistungen der

angegriffenen Marke verfahrensgegenständlich.

Zwischen den Widerspruchswaren und –dienstleistungen einerseits und den

Dienstleistungen der angegriffenen Marke andererseits ist teilweise Identität,

teilweise Ähnlichkeit und zum Teil Unähnlichkeit gegeben.

a.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle

erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren

oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der

Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die

Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder

Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder

Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle

hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte

aufweisen (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 15 – CANON; BGH GRUR 2014, 488 Rn.

12 – DESPERADOS/DESPERADO). Angesichts der fehlenden Körperlichkeit ist für

die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander in erster Linie

Art und Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die

Vorstellung des Verkehrs maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter der gleichen

Verantwortlichkeit erbracht werden (BGH GRUR 2016, 382 Rn. 21 – Bio

Gourmet/Biogourmet).

Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen

werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer

Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von

vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH a. a. O. – DESPERADOS/ DESPERADO;

GRUR 2014, 378 Rn. 38 – Otto Cap).

b.

Ausgehend hiervon sind die Auktions- und Versteigerungsdienste der

angegriffenen Marke

in Klasse 35 „Durchführung von online Auktionen;

Gebotsabgabe für Dritte bei Online-Versteigerungen; Durchführung von Online-

Auktionen über das Internet; Durchführung von online Auktionen, wobei die

öffentliche Bekanntgabe der zu versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die

Abgabe von Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt“ zu den Online-

Handelsdienstleistungen

der Widerspruchsmarke

„Dienstleistungen

des

Einzelhandels und des Großhandels, auch online, in Bezug auf Textilwaren und

Textilersatzstoffe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren“ gering bis

mittelgradig ähnlich. Zwar werden Särge, Leichensäcke, Grabkränze etc. nicht in

Auktionen bzw. Versteigerungen veräußert. Die weiter gehandelten nicht auf die

Bestattungsbranche beschränkten Waren auf Seiten der Widerspruchsmarke

„Textilwaren und Textilersatzstoffe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen,

Schuhwaren“ werden aber auch von Auktionshäusern im sog. Freien Verkauf

angeboten. Die Markenstelle ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es sich

um artverwandte und daher ähnliche Dienstleistungen handelt (vgl. auch den mit

dem Senatshinweis vom 23. November 2024 übersandten Recherchebeleg und

ergänzend

Richter/Stoppel,

20.

Aufl.,

S.

402

linke

Spalte:

Auktionswesen./.Einzelhandelsdienstleistungen, Internethandel, Einzelhandel mit

Kunstwerken, Einzelhandel mit Sportartikeln).

Des Weiteren sind die Dienstleistungen der angegriffenen Marke der Klasse 35

„Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Online-Werbung

für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für Waren und

Dienstleistungen auf Websites; Online-Verteilung von Werbeanzeigen; Verbreitung

von Werbung mittels Online-Kommunikationsnetzen; Verbreitung von Werbung für

Dritte über ein Online-Kommunikationsnetz im Internet; Beratungsdienste im

Bereich

Online-Marketing“

identisch

oder

ähnlich

zu

der

Widerspruchsdienstleistung „Marketing“. Eine Ähnlichkeit besteht auch zwischen

„Vermietung von Online-Werbeflächen“ der angegriffenen Marke und dem im

Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Oberbegriff „Marketing“. So helfen

beispielsweise digitale Marketingdienstleistungen Unternehmen, alle oder

bestimmte digitale Marketingkanäle wie Suche und bezahlte Werbung zu

verbessern, um Kennzahlen wie Traffic, Leads oder Umsatz zu steigern. Auch das

Vermieten von Online-Werbefläche dient dazu, ein Unternehmen im Internet in der

Zielgruppe zu platzieren, um dadurch Kunden zu gewinnen und den Umsatz zu

steigern. Die Berührungspunkte bei Art und Zweck bzw. dem Nutzen für den

Empfänger der Dienstleistungen führt jedenfalls zur Annahme einer zumindest

geringen Dienstleistungsähnlichkeit.

Die Dienstleistungen der Klassen 38 „Bereitstellen des Zugriffs auf Online-

Computerdatenbank; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte;

Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu einem globalen Computernetzwerk und

Onlineseiten mit

Informationen über ein breites Spektrum von Themen;

Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Computerdatenbanken“ und die

Dienstleistungen

der Klasse

41

„Online-Bereitstellung

elektronischer

Veröffentlichungen; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Veröffentlichung

von Online-Zeitschriften;

Bereitstellen

von Online-Veröffentlichungen;

Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Online-Publikation

von elektronischen Zeitungen; Veröffentlichung von elektronischen Zeitungen, die

über ein weltweites Computernetz zugänglich sind; Veröffentlichung von

Multimedia-Materialien online; Bereitstellung von Online-Publikationen

[nicht

herunterladbar]; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung

von Online-Rezensionen im Unterhaltungsbereich; Bereitstellen von elektronischen

Online-Veröffentlichungen [nicht herunterladbar]“ der angegriffenen Marke sind –

entgegen der Auffassung des Widersprechenden - unähnlich zu den Waren und

Dienstleistungen

der Widerspruchsmarke.

Diesbezüglich mag

ein

Bestattungsunternehmer oder Groß- und Einzelhändler die ein oder andere dortige

angegriffene Dienstleistung als Hilfsdienstleistung anbieten. Durchgreifende

Anhaltspunkte

dafür,

dass

diese

Anbieter

üblicherweise

Telekommunikationsdienste

oder

die

Online-Veröffentlichungs-

bzw.

Publikationsdienste, wie sie konkret von der angegriffenen Marke beansprucht

werden, eigenständig für Dritte erbringen, sind aber weder ausreichend vorgetragen

worden noch ansonsten erkennbar. Zutreffend ist daher die Markenstelle mangels

Berührungspunkten bei Art und Zweck der Dienstleistungen von einer Unähnlichkeit

ausgegangen.

2.

Die hier relevanten identischen bzw. ähnlichen Vergleichsdienstleistungen

richten sich zum Teil an den Endverbraucher, wobei diesbezüglich von einem

normal

informierten,

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord/Hukla). Die Großhandelsdienstleistungen und die Marketing-

bzw. Werbedienstleistungen aus Klasse 35 werden demgegenüber vom

Fachhandel bzw.

von unternehmerischen Kreisen nachgefragt, deren

Aufmerksamkeit in der Regel bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen etwas

erhöht ist.

3.

Die Widerspruchsmarke insgesamt verfügt – trotz des beschreibenden

Werbespruchs „funeral … goes green“ - angesichts der grafischen Ausgestaltung

und der Buchstabenkombination „CK“, die keinen beschreibenden Sinngehalt oder

beschreibenden Anklang zu den Widerspruchswaren und –dienstleistungen

erkennen lässt, über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen

normalen Schutzumfang (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 33 – Culinaria/Villa

Culinaria, zu den Graden der Kennzeichnungskraft).

4.

Der Gesamteindruck der Vergleichsmarken ist in klanglicher Hinsicht

identisch.

a.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden

Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck

miteinander zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS;

GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 –

pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64 Rn. 15 –

Maalox/Melox-GRY), da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm

entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise

zu unterwerfen. Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und

generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen (vgl. EuGH GRUR

2020, 52 Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit

im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil

Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher

und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 –

Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rn. 28 –

RETROLYMPICS). Dabei genügt

für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit

regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche

(BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke).

b.

Es stehen sich die Vergleichsmarken

und

gegenüber.

aa. Die Marken insgesamt zeigen trotz des übereinstimmenden Bestandteils

„CK“ wegen ihrer jeweiligen grafischen Ausgestaltung und der abweichenden

Angaben „COOLEKARREN“ einerseits und „funeral ... goes green“ andererseits

markante Unterschiede.

bb. Allerdings wird der Gesamteindruck beider Marken in klanglicher Hinsicht

durch ihren jeweiligen Bestandteil „CK“ geprägt.

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt nicht dazu, die

Kollisionsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist

nicht

ausgeschlossen,

dass

ein

oder mehrere Bestandteile

eines

zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit

eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. EuGH

GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 –

Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 484 Rn. 32 – METROBUS). Voraussetzung

hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise

weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen,

so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH a. a. O.

Rn. 15 – Maalox/Melox- GRY).

Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von

dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass

der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck

prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH,

GRUR 2014, 378 Rn. 39 – OTTO CAP). Für den phonetischen Zeichenvergleich ist

zudem maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen

mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor

sich haben (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn.

308).

Der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird danach durch die

Buchstabenkombination „CK“ geprägt. Der weitere in der jüngeren Marke

enthaltene Wortbestandteil „Coole Karren“ ist sprachüblich zusammengesetzt und

bedeutet „angesagte Autos“. Die Bezeichnung stellt damit eine ohne weiteres

erkennbare werblich anpreisende Sachangabe bezüglich Gegenstand, Thema und

Inhalt der hier

in Rede stehenden Dienstleistungen dar. Zudem

ist die

Wortkombination kaum lesbar in die silberne Umrandung oben eingefügt. Die hier

angesprochenen Verkehrskreise werden daher in der Buchstabenkombination „CK“

den eigentlichen betrieblichen Herkunftshinweis sehen und die jüngere Marke

entsprechend damit benennen. Dies obwohl es sich bei den Buchstaben um die

Anfangsbuchstaben der Wortkombination „COOLE KARREN“ handelt. Denn die

Buchstabenfolge „CK“ ist derart größenmäßig und grafisch herausgestellt, dass

nicht von einer akzessorischen und damit die Prägung ausschließenden Stellung

von „CK“ ausgegangen werden kann. Die gegenteilige Auffassung, nämlich die

Annahme eines schutzunfähigen Akronyms mit erläuternder Wortfolge, würde eine

analysierende Betrachtung der angegriffenen Marke voraussetzen, die aber – wie

oben ausgeführt – zu unterbleiben hat.

Auch auf Seiten der Widerspruchsmarke ist von einer Prägung durch die grafisch

ausgestaltete Buchstabenkombination „CK“ auszugehen, wobei bei der mündlichen

Wiedergabe der Buchstaben eine Mitbenennung der Grafik nicht erfolgt. Die teils

links und teils rechts daneben angeordnete Wortfolge „funeral ...goes green“

bedeutet „Beerdigung wird grün“ und wird von den Verkehrskreisen unschwer als

werblich-beschreibender Hinweis auf umweltfreundliche und/oder ökologische

Produkte im Bestattungsbereich aufgefasst. Als bloßer sloganartiger Sachhinweis

wird „funeral goes green“ vom Verkehr vernachlässigt und tritt in seiner Bedeutung

für den klanglichen Gesamteindruck zurück. Für eine klangliche Prägung der älteren

Marke durch den Bestandteil „CK“ spricht des Weiteren, dass dieser sich grafisch

durch die Position und die Schriftart von dem Slogan deutlich abhebt.

Stehen sich demnach für den klanglichen Markenvergleich die identischen

Buchstabenkombinationen „CK“ und „CK“ gegenüber – beide ausgesprochen wie

„tse-ka“ -, so ist das Klangbild identisch. Das Publikum wird die Zeichen daher

klanglich füreinander halten.

cc. Schließlich wird die klangliche Übereinstimmung der Vergleichsmarken nicht

durch die deutlichen Abweichungen im Bild neutralisiert. Denn diese von der

europäischen Rechtsprechung entwickelte Neutralisierungstheorie kommt nach der

Rechtsprechung des BGH nur ausnahmsweise zur Anwendung (vgl. BGH GRUR

2011, 824 – Kappa). Danach kann von einer sog. Neutralisierung nur dann

ausgegangen werden, wenn die damit gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen regelmäßig nur auf Sicht gekauft bzw. in Anspruch genommen

werden. Im Streitfall kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Denn bei

Inanspruchnahme der hier relevanten im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich

liegenden Dienstleistungen gehen durchaus mündliche Nachfragen, Empfehlungen

und Gespräche unter (Fach)Verbrauchern voraus, bei denen es – wie auch bei der

akustischen Werbung – zu klanglichen Verwechslungen kommen kann (vgl. hierzu

Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 286).

5.

In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr

maßgeblichen Faktoren führt damit die klangliche Markenidentität und die

durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch im Bereich

nur unterdurchschnittlich ähnlicher Dienstleistungen selbst bei leicht erhöhter

Aufmerksamkeit der Verkehrskreise zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen

Verwechslungen.

Die Beschwerde des Widersprechenden hat daher in Bezug auf die Dienstleistung

„Vermietung von Online-Werbeflächen“ Erfolg; im Übrigen muss sie aber – wie auch

die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke – erfolglos bleiben.

C.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz

1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie

nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe,

durch

eine

beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Zwickel