Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 19.03.2025 – 29 W (pat) 561/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:190325B29Wpat561.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 561/22 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:190325B29Wpat561.22.0
betreffend die Marke 30 2020 237 648
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. März 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,
der Richterin Akintche und des Richters am Amtsgericht Zwickel
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Juni 2022 aufgehoben, soweit der
Widerspruch aus der Marke 30 2020 100 225 im Umfang der
Dienstleistungen der Klasse 35 „Vermietung von Online-
Werbeflächen“ zurückgewiesen worden ist. Diesbezüglich wird
die Löschung der angegriffenen Marke 30 2020 237 648
angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Widersprechenden
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die angegriffene farbig (rot, silber) ausgestaltete Wort-/Bildmarke 30 2020 237 648
ist am 22. September 2020 angemeldet und am 12. Oktober 2020 für die hiesige
Beschwerdeführerin zu 1) und Beschwerdegegnerin zu 2) in das beim Deutschen
Patent und Markenamt geführte Markenregister für die Dienstleistungen der
Klasse 35: Durchführung von online Auktionen; Gebotsabgabe für Dritte
bei Online-Versteigerungen; Durchführung von Online-
Auktionen über das
Internet; Durchführung von online
Auktionen, wobei die öffentliche Bekanntgabe der zu
versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die Abgabe von
Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt; Vermietung
von Online-Werbeflächen; Werbung
für Waren
und
Dienstleistungen auf Websites [online]; Online-Werbung für
Dienstleistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für
Waren und Dienstleistungen auf Websites; Online-Verteilung
von Werbeanzeigen; Verbreitung von Werbung mittels Online-
Kommunikationsnetzen; Verbreitung von Werbung für Dritte
über
ein
Online-Kommunikationsnetz
im
Internet;
Beratungsdienste im Bereich Online-Marketing;
Klasse 38: Bereitstellen
des Zugriffs
auf Online-Computerdatenbank;
Bereitstellung
des
Zugriffs
auf Online-Multimedia-Inhalte;
Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu einem globalen
Computernetzwerk und Onlineseiten mit Informationen über ein
breites Spektrum von Themen; Bereitstellung des Zugriffs auf
Online-Computerdatenbanken;
Klasse 41: Online-Bereitstellung
elektronischer
Veröffentlichungen;
Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Veröffentlichung von
Online-Zeitschriften; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen;
Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Online-
Publikation von elektronischen Zeitungen; Veröffentlichung von
elektronischen Zeitungen, die über ein weltweites Computernetz
zugänglich sind; Veröffentlichung von Multimedia-Materialien online;
Bereitstellung von Online-Publikationen
[nicht herunterladbar];
Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung
von Online-Rezensionen im Unterhaltungsbereich; Bereitstellen von
elektronischen Online-Veröffentlichungen [nicht herunterladbar]
eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am
13. November 2020.
Gegen die Eintragung hat der Beschwerdegegner zu 1) und Beschwerdeführer zu
2) Widerspruch eingelegt aus seiner in Schwarz-Weiß am 10. März 2020
eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2020 100 225
Diese genießt Schutz für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 12: Bestattungswagen; Fahrzeuge;
Klasse 20: Särge und Bestattungsurnen; Sargbeschläge, nicht aus Metall;
Sargschilder, nicht aus Metall,
für Bilder und Daten von
Verstorbenen;
Klasse 22: Leichensäcke;
Leichensäcke
zur Aufbewahrung
bis
zur
Feuerbestattung;
Klasse 24: Leichentücher; Textilwaren und Textilersatzstoffe;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren;
Klasse 31: Grabkränze; Kränze aus natürlichen Blumen; Kränze aus
getrockneten Blumen;
Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels und des Großhandels, auch
online, in Bezug auf Bestattungswagen, Fahrzeuge, Särge und
Bestattungsurnen, Sargbeschläge nicht aus Metall, Sargschilder
nicht aus Metall
für Bilder und Daten von Verstorbenen,
Leichensäcke,
Leichensäcke
zur Aufbewahrung
bis
zur
Feuerbestattung, Leichentücher, Textilwaren und Textilersatzstoffe,
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Grabkränze,
Kränze aus natürlichen Blumen, Kränze aus getrockneten Blumen;
Marketing;
Klasse 45: Bestattungsdienste einschließlich Einäscherung; Durchführung von
Bestattungszeremonien; Bestattungsdienste für Haustiere inklusive
deren Einäscherung.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 hat die Markenstelle für Klasse 35 auf den
Widerspruch die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für die oben fett
gedruckten Dienstleistungen der Klasse 35 angeordnet, im Übrigen aber den
Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die aus den Wortbestandteilen „funeral“, „CK“
und „goes green“ kombinierte sowie grafisch ausgestaltete Widerspruchsmarke
insgesamt normale Kennzeichnungskraft besitze. Der Buchstabenfolge „CK“
komme keine beschreibende Bedeutung zu. Die sloganartige Wortfolge „funeral
goes green“ mit ihrer von vielen Verbrauchern unschwer erkennbaren Bedeutung
„Beerdigung wird grün“ sei dagegen für den Großteil der dem Bestattungsbereich
zuzuordnenden Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend, in dem auf
umweltfreundliche und/oder ökologische Produkte hingewiesen werde.
Benutzungsfragen seien nicht zu erörtern, so dass von der Registerlage
auszugehen sei. Die für die jüngere Marke eingetragenen Auktions- bzw.
Versteigerungsdienstleistungen der Klasse 35 seien den Handelsdienstleistungen
der Widerspruchsmarke aus der Klasse 35 ähnlich. Beim Einzelhandel würden
allgemein Neuwaren angeboten, die zuvor in das Eigentum bzw. in die
Verfügungsbefugnis des Einzel- bzw. Großhändlers gelangt seien, der den
Verkaufspreis der Ware festlege. Von Versteigerungen seien Dinge betroffen, die
allgemein einem Dritten gehörten und für diesen zum Kauf angeboten werden,
wobei sich der Kaufpreis oftmals erst dabei ergebe. Es handele sich um
artverwandte Dienstleistungen, die darauf abzielten, dass etwas veräußert werde
und den Besitzer wechsele und deshalb ähnlich seien. Die Waren, auf die sich die
Dienstleistungen des Einzelhandels und des Großhandels bezögen, könnten
grundsätzlich auch Gegenstand von Versteigerungen und online Auktionen sein,
zumal einige der gehandelten Produkte, nämlich Fahrzeuge, Textilwaren und
Textilersatzstoffe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren auch nicht
auf die Verwendung im Rahmen des Bestattungswesens beschränkt seien. Die
angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 35 im Zusammenhang mit Werbung und
die
Beratungsdienste
im
Bereich
Online-Marketing
seien
der
Widerspruchsdienstleistung „Marketing“ aus dieser Klasse ähnlich. Die weitere aus
dieser Klasse enthaltene Dienstleistung „Vermietung von Online-Werbeflächen“
stehe mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke dagegen in keinem
relevantem Ähnlichkeitsverhältnis, da es sich um einen anderen Produktbereich
handele, der sich von den Tätigkeiten des Einzel- und Großhandels sowie den mit
Marketing befassten Unternehmen unterscheide, die
für Dritte allgemein
Werbeflächen nicht
vermieteten. Schließlich
seien die angegriffenen
Dienstleistungen der Klasse 38 sowie der Klasse 41 den Dienstleistungen der
älteren Marke nicht ähnlich. Die gegenseitigen Dienstleistungen wendeten sich über
Fachverkehrskreise hinaus zumindest überwiegend auch an
interessierte
Verbraucher.
Die grafisch ausgestalteten Vergleichsmarken unterschieden sich in ihrem
Gesamteindruck erheblich. Die sloganartige Wortfolge „funeral goes green“ finde in
der jüngeren Marke keine Entsprechung. In Verbindung mit der grafischen und
farblichen Gestaltung hebe
sich die angefochtene Marke
von der
Widerspruchsmarke in visueller Richtung deutlich ab.
In klanglicher Hinsicht stünden sich aber die Buchstabenkombinationen „CK“
gegenüber. Neben einem originär zur Kennzeichnung geeigneten Bestandteil
komme einem schutzunfähigen Bestandteil im Allgemeinen keine für den
Gesamteindruck beachtliche Bedeutung zu. Danach werde der Gesamteindruck der
Widerspruchsmarke klanglich durch die Buchstaben „CK“ geprägt, denn die
Wortfolge „funeral goes green“ sei rein beschreibend und bilde mit „CK“ in der
Widerspruchsmarke keine begriffliche Einheit. Der Slogan werde zwar durch die
grafische Gestaltung bedingt im Inneren vom Bestandteil „CK“ unterbrochen. Es sei
jedoch wenig realistisch, dass der an Waren und Dienstleistungen rund um das
Thema Bestattungen interessierte Verkehr die Marke stets in der ganzheitlichen
Reihenfolge erfasse, wiedergebe und so
in Erinnerung behalte. Eine
gesamtbegriffliche Einheit „funeral CK goes green“ dränge sich angesichts der
konkreten Ausgestaltung der Marke nicht auf. Bereits optisch
trete die
Buchstabenkombination überaus deutlich hervor. Die Worte des Slogans seien in
gleicher Schreibschrift enthalten und daher als zueinander gehörend erfassbar.
Zudem sei für den Verkehr erkennbar, dass die Buchstabenfolge „CK“ im Inneren
den Bedeutungsinhalt des Slogans entstelle.
Auch die angefochtene Marke werde durch die in einer wappenartigen Figur
befindliche Buchstabenfolge „CK“ geprägt. Denn unabhängig davon, dass der im
oberen Teil des Wappens halbkreisförmig enthaltene Wortbestandteil
„COOLEKARREN“ zumindest für Fahrzeuge anpreisend wirke, sei er auch wegen
seiner geringen Größe kaum erkennbar. Im Rahmen mündlicher Wiedergabe seien
die Vergleichsmarken damit klanglich und begrifflich identisch.
Daher sei
im Umfang ähnlicher Dienstleistungen das Bestehen von
Verwechslungsgefahr festzustellen und die teilweise Löschung der jüngeren Marke
gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen. Hinsichtlich der verbleibenden
Dienstleistungen müsse mangels relevanter Ähnlichkeit der gegenseitigen
Dienstleistungen und Waren die Verwechslungsgefahr verneint und der
Widerspruch zurückgewiesen werden.
Gegen die Teillöschung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke am 20. Juli 2022
Beschwerde eingelegt.
Der Widersprechende hat gegen die Teilzurückweisung seines Widerspruchs
zunächst am 21. Juli 2022 Erinnerung eingelegt und sodann, nachdem ihm mit am
27. Oktober 2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten gerichtlichem Schreiben
vom 24. Oktober 2022 die Einlegung der Beschwerde durch die Markeninhaberin
mitgeteilt worden war, am 25. November 2022 gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 MarkenG
Beschwerde eingelegt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin zu 1) hat ihre
Beschwerde nicht begründet.
Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch
offensichtlich unbegründet sei. Das DPMA habe die isolierte Wortfolge „funeral goes
green“ als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen; der Widerspruchsmarke
komme daher wegen beschreibender Anklänge eine eingeschränkte
Kennzeichnungskraft zu. Die Widerspruchsmarke werde nicht „CK funeral goes
green“, sondern „funeral CK goes green“ gelesen. Die Vergleichsmarken könnten
damit nicht unterschiedlicher sein. Da zudem die
jeweiligen Waren und
Dienstleistungen erheblichen Abstand aufwiesen, müsse der Widerspruch erfolglos
bleiben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin zu 1) beantragt
sinngemäß,
1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 16. Juni
2022 aufzuheben, soweit aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30
2020 100 225 die Löschung ihrer Marke 30 2020 237 648 angeordnet
wurde und den Widerspruch auch diesbezüglich zurückzuweisen.
2. die Beschwerde des Widersprechenden zurückzuweisen.
Der Widersprechende und Beschwerdeführer zu 2) beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 16. Juni
2022 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 30 2020 100
225 zurückgewiesen wurde und die Eintragung der Marke 30 2020 237
648 aufgrund des Widerspruchs auch diesbezüglich zu löschen.
2. die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass insgesamt eine klangliche Verwechslungsgefahr zu
besorgen sei, so dass die jüngere Marke für alle Dienstleistungen gelöscht werden
müsse. Denn auch die Dienstleistungen, für die die Markenstelle den Widerspruch
zurückgewiesen habe, lägen im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich zu den
Widerspruchswaren und
-dienstleistungen. Die
„Vermietung von Online-
Werbeflächen“ der Klasse 35 sei identisch zu der Widerspruchsdienstleistung
„Marketing“, wie es die europäische Rechtsprechung auch zwischen der
„Vermietung von Werbeflächen“ und „Werbung“ annehme. Zudem seien die
Dienstleistungen der Klasse 38 der angegriffenen Marke ähnlich zu den
Widerspruchsdienstleistungen aus Klasse 45, nämlich
„Bestattungsdienste
einschließlich Einäscherung“, da Datenbanken zum Auffinden entsprechender
Bestattungsdienste eine wichtige Rolle spielten, wie beispielsweise das sog.
Formalitätenportal, auf welches Kunden zugreifen könnten, zeige. Weiterhin gebe
es eine Vielzahl an Internetseiten, die Datenbanken für Todes- und Traueranzeigen
zur Verfügung stellten oder auch zum Auffinden von Grabstätten. Zu den Aufgaben
eines Bestatters gehöre auch die Verwaltung des sog. „digitalen Nachlasses“. Der
Verbraucher werde daher davon ausgehen, dass diese Dienstleistungen durch
denselben Anbieter erfolgten. Zudem würden Verbraucher davon ausgehen, dass
ein Anbieter von Online-Vertriebsdienstleistungen auch die Dienstleistungen der
Klasse 38 anbiete bzw. in enger wirtschaftlicher Verbindung mit einem solchen
Anbieter stehe. Schließlich sei bei den Dienstleistungen der angegriffenen Marke in
Klasse 41 zu berücksichtigen, dass die „Bestattungsdienste“ der Klasse 45 der
Widerspruchsmarke diese umfassen könnte. So gehörten viele unterschiedliche
Leistungen zu den Bestattungsdiensten, beispielsweise das Erstellen und
Veröffentlichen von Todesanzeigen und Danksagungen sowohl in Zeitungen wie
auch online. Aufgrund dessen könne auch bezüglich der Dienstleistungen in Klasse
41 eine gewisse Ähnlichkeit zu den Bestattungsdiensten nicht abgesprochen
werden. Gleiches gelte in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 zu den
Online-Vertriebsdienstleistungen der älteren Marke. Eine Verwechslungsgefahr sei
daher insgesamt zu bejahen.
Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 21.
November 2024 auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen. Stellungnahmen
hierzu sind nicht eingegangen. Auch zu einer vom Senat - im Hinblick auf die
offenkundig in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlichen Betätigungsfelder der
Verfahrensbeteiligten - angeregten einvernehmlichen Lösung haben sich die
Verfahrensbeteiligten nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
der angegriffenen Marke ist unbegründet, weil die Markenstelle im von ihr
gelöschten Umfang zutreffend eine Verwechslungsgefahr bejaht hat.
Die Beschwerde des Widersprechenden ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3
MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie nur in Bezug
auf die im Tenor genannte Dienstleistung „Vermietung von Online-Werbeflächen“
Erfolg, weil diesbezüglich entgegen der Auffassung der Markenstelle zwischen den
sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
2 MarkenG festzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde aber zurückzuweisen,
weil es schon an einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit fehlt.
A.
Da die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke am 23. September
2020 und damit nach dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für das hiesige
Widerspruchsverfahren neues Recht anzuwenden (vgl. §158 Abs. 3 MarkenG).
B.
Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104
ff. – Medicon-Apotheke/Medico
Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf
den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/
ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für
die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter
anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die
im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus
folgend die zu erwartende
Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser
Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Nach diesen Grundsätzen
ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von
klanglichen Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke im Bereich identischer und ähnlicher Dienstleistungen zu
besorgen.
1.
Vorliegend ist für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
allein die Registerlage maßgeblich. Auf die tatsächlichen Betätigungsfelder der
Verfahrensbeteiligten
kommt
es
im Streitfall
nicht an. Da
beide
Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt haben, sind alle Dienstleistungen der
angegriffenen Marke verfahrensgegenständlich.
Zwischen den Widerspruchswaren und –dienstleistungen einerseits und den
Dienstleistungen der angegriffenen Marke andererseits ist teilweise Identität,
teilweise Ähnlichkeit und zum Teil Unähnlichkeit gegeben.
a.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle
erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren
oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der
Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die
Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder
Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder
Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle
hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte
aufweisen (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 15 – CANON; BGH GRUR 2014, 488 Rn.
12 – DESPERADOS/DESPERADO). Angesichts der fehlenden Körperlichkeit ist für
die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander in erster Linie
Art und Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die
Vorstellung des Verkehrs maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter der gleichen
Verantwortlichkeit erbracht werden (BGH GRUR 2016, 382 Rn. 21 – Bio
Gourmet/Biogourmet).
Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen
werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer
Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von
vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH a. a. O. – DESPERADOS/ DESPERADO;
GRUR 2014, 378 Rn. 38 – Otto Cap).
b.
Ausgehend hiervon sind die Auktions- und Versteigerungsdienste der
angegriffenen Marke
in Klasse 35 „Durchführung von online Auktionen;
Gebotsabgabe für Dritte bei Online-Versteigerungen; Durchführung von Online-
Auktionen über das Internet; Durchführung von online Auktionen, wobei die
öffentliche Bekanntgabe der zu versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die
Abgabe von Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt“ zu den Online-
Handelsdienstleistungen
der Widerspruchsmarke
„Dienstleistungen
des
Einzelhandels und des Großhandels, auch online, in Bezug auf Textilwaren und
Textilersatzstoffe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren“ gering bis
mittelgradig ähnlich. Zwar werden Särge, Leichensäcke, Grabkränze etc. nicht in
Auktionen bzw. Versteigerungen veräußert. Die weiter gehandelten nicht auf die
Bestattungsbranche beschränkten Waren auf Seiten der Widerspruchsmarke
„Textilwaren und Textilersatzstoffe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen,
Schuhwaren“ werden aber auch von Auktionshäusern im sog. Freien Verkauf
angeboten. Die Markenstelle ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es sich
um artverwandte und daher ähnliche Dienstleistungen handelt (vgl. auch den mit
dem Senatshinweis vom 23. November 2024 übersandten Recherchebeleg und
ergänzend
Richter/Stoppel,
20.
Aufl.,
S.
linke
Spalte:
Auktionswesen./.Einzelhandelsdienstleistungen, Internethandel, Einzelhandel mit
Kunstwerken, Einzelhandel mit Sportartikeln).
Des Weiteren sind die Dienstleistungen der angegriffenen Marke der Klasse 35
„Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Online-Werbung
für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für Waren und
Dienstleistungen auf Websites; Online-Verteilung von Werbeanzeigen; Verbreitung
von Werbung mittels Online-Kommunikationsnetzen; Verbreitung von Werbung für
Dritte über ein Online-Kommunikationsnetz im Internet; Beratungsdienste im
Bereich
Online-Marketing“
identisch
oder
ähnlich
zu
der
Widerspruchsdienstleistung „Marketing“. Eine Ähnlichkeit besteht auch zwischen
„Vermietung von Online-Werbeflächen“ der angegriffenen Marke und dem im
Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Oberbegriff „Marketing“. So helfen
beispielsweise digitale Marketingdienstleistungen Unternehmen, alle oder
bestimmte digitale Marketingkanäle wie Suche und bezahlte Werbung zu
verbessern, um Kennzahlen wie Traffic, Leads oder Umsatz zu steigern. Auch das
Vermieten von Online-Werbefläche dient dazu, ein Unternehmen im Internet in der
Zielgruppe zu platzieren, um dadurch Kunden zu gewinnen und den Umsatz zu
steigern. Die Berührungspunkte bei Art und Zweck bzw. dem Nutzen für den
Empfänger der Dienstleistungen führt jedenfalls zur Annahme einer zumindest
geringen Dienstleistungsähnlichkeit.
Die Dienstleistungen der Klassen 38 „Bereitstellen des Zugriffs auf Online-
Computerdatenbank; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Multimedia-Inhalte;
Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu einem globalen Computernetzwerk und
Onlineseiten mit
Informationen über ein breites Spektrum von Themen;
Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Computerdatenbanken“ und die
Dienstleistungen
der Klasse
„Online-Bereitstellung
elektronischer
Veröffentlichungen; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Veröffentlichung
von Online-Zeitschriften;
Bereitstellen
von Online-Veröffentlichungen;
Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Online-Publikation
von elektronischen Zeitungen; Veröffentlichung von elektronischen Zeitungen, die
über ein weltweites Computernetz zugänglich sind; Veröffentlichung von
Multimedia-Materialien online; Bereitstellung von Online-Publikationen
[nicht
herunterladbar]; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung
von Online-Rezensionen im Unterhaltungsbereich; Bereitstellen von elektronischen
Online-Veröffentlichungen [nicht herunterladbar]“ der angegriffenen Marke sind –
entgegen der Auffassung des Widersprechenden - unähnlich zu den Waren und
Dienstleistungen
der Widerspruchsmarke.
Diesbezüglich mag
ein
Bestattungsunternehmer oder Groß- und Einzelhändler die ein oder andere dortige
angegriffene Dienstleistung als Hilfsdienstleistung anbieten. Durchgreifende
Anhaltspunkte
dafür,
dass
diese
Anbieter
üblicherweise
Telekommunikationsdienste
oder
die
Online-Veröffentlichungs-
bzw.
Publikationsdienste, wie sie konkret von der angegriffenen Marke beansprucht
werden, eigenständig für Dritte erbringen, sind aber weder ausreichend vorgetragen
worden noch ansonsten erkennbar. Zutreffend ist daher die Markenstelle mangels
Berührungspunkten bei Art und Zweck der Dienstleistungen von einer Unähnlichkeit
ausgegangen.
2.
Die hier relevanten identischen bzw. ähnlichen Vergleichsdienstleistungen
richten sich zum Teil an den Endverbraucher, wobei diesbezüglich von einem
normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –
Matratzen Concord/Hukla). Die Großhandelsdienstleistungen und die Marketing-
bzw. Werbedienstleistungen aus Klasse 35 werden demgegenüber vom
Fachhandel bzw.
von unternehmerischen Kreisen nachgefragt, deren
Aufmerksamkeit in der Regel bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen etwas
erhöht ist.
3.
Die Widerspruchsmarke insgesamt verfügt – trotz des beschreibenden
Werbespruchs „funeral … goes green“ - angesichts der grafischen Ausgestaltung
und der Buchstabenkombination „CK“, die keinen beschreibenden Sinngehalt oder
beschreibenden Anklang zu den Widerspruchswaren und –dienstleistungen
erkennen lässt, über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen
normalen Schutzumfang (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 33 – Culinaria/Villa
Culinaria, zu den Graden der Kennzeichnungskraft).
4.
Der Gesamteindruck der Vergleichsmarken ist in klanglicher Hinsicht
identisch.
a.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden
Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck
miteinander zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS;
GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 –
pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64 Rn. 15 –
Maalox/Melox-GRY), da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm
entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise
zu unterwerfen. Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und
generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen (vgl. EuGH GRUR
2020, 52 Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit
im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil
Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher
und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 –
Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rn. 28 –
RETROLYMPICS). Dabei genügt
für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit
regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche
(BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke).
b.
Es stehen sich die Vergleichsmarken
und
gegenüber.
aa. Die Marken insgesamt zeigen trotz des übereinstimmenden Bestandteils
„CK“ wegen ihrer jeweiligen grafischen Ausgestaltung und der abweichenden
Angaben „COOLEKARREN“ einerseits und „funeral ... goes green“ andererseits
markante Unterschiede.
bb. Allerdings wird der Gesamteindruck beider Marken in klanglicher Hinsicht
durch ihren jeweiligen Bestandteil „CK“ geprägt.
Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt nicht dazu, die
Kollisionsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist
nicht
ausgeschlossen,
dass
ein
oder mehrere Bestandteile
eines
zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit
eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 –
Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 484 Rn. 32 – METROBUS). Voraussetzung
hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise
weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen,
so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH a. a. O.
Rn. 15 – Maalox/Melox- GRY).
Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von
dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass
der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck
prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH,
GRUR 2014, 378 Rn. 39 – OTTO CAP). Für den phonetischen Zeichenvergleich ist
zudem maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen
mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor
sich haben (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn.
308).
Der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird danach durch die
Buchstabenkombination „CK“ geprägt. Der weitere in der jüngeren Marke
enthaltene Wortbestandteil „Coole Karren“ ist sprachüblich zusammengesetzt und
bedeutet „angesagte Autos“. Die Bezeichnung stellt damit eine ohne weiteres
erkennbare werblich anpreisende Sachangabe bezüglich Gegenstand, Thema und
Inhalt der hier
in Rede stehenden Dienstleistungen dar. Zudem
ist die
Wortkombination kaum lesbar in die silberne Umrandung oben eingefügt. Die hier
angesprochenen Verkehrskreise werden daher in der Buchstabenkombination „CK“
den eigentlichen betrieblichen Herkunftshinweis sehen und die jüngere Marke
entsprechend damit benennen. Dies obwohl es sich bei den Buchstaben um die
Anfangsbuchstaben der Wortkombination „COOLE KARREN“ handelt. Denn die
Buchstabenfolge „CK“ ist derart größenmäßig und grafisch herausgestellt, dass
nicht von einer akzessorischen und damit die Prägung ausschließenden Stellung
von „CK“ ausgegangen werden kann. Die gegenteilige Auffassung, nämlich die
Annahme eines schutzunfähigen Akronyms mit erläuternder Wortfolge, würde eine
analysierende Betrachtung der angegriffenen Marke voraussetzen, die aber – wie
oben ausgeführt – zu unterbleiben hat.
Auch auf Seiten der Widerspruchsmarke ist von einer Prägung durch die grafisch
ausgestaltete Buchstabenkombination „CK“ auszugehen, wobei bei der mündlichen
Wiedergabe der Buchstaben eine Mitbenennung der Grafik nicht erfolgt. Die teils
links und teils rechts daneben angeordnete Wortfolge „funeral ...goes green“
bedeutet „Beerdigung wird grün“ und wird von den Verkehrskreisen unschwer als
werblich-beschreibender Hinweis auf umweltfreundliche und/oder ökologische
Produkte im Bestattungsbereich aufgefasst. Als bloßer sloganartiger Sachhinweis
wird „funeral goes green“ vom Verkehr vernachlässigt und tritt in seiner Bedeutung
für den klanglichen Gesamteindruck zurück. Für eine klangliche Prägung der älteren
Marke durch den Bestandteil „CK“ spricht des Weiteren, dass dieser sich grafisch
durch die Position und die Schriftart von dem Slogan deutlich abhebt.
Stehen sich demnach für den klanglichen Markenvergleich die identischen
Buchstabenkombinationen „CK“ und „CK“ gegenüber – beide ausgesprochen wie
„tse-ka“ -, so ist das Klangbild identisch. Das Publikum wird die Zeichen daher
klanglich füreinander halten.
cc. Schließlich wird die klangliche Übereinstimmung der Vergleichsmarken nicht
durch die deutlichen Abweichungen im Bild neutralisiert. Denn diese von der
europäischen Rechtsprechung entwickelte Neutralisierungstheorie kommt nach der
Rechtsprechung des BGH nur ausnahmsweise zur Anwendung (vgl. BGH GRUR
2011, 824 – Kappa). Danach kann von einer sog. Neutralisierung nur dann
ausgegangen werden, wenn die damit gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen regelmäßig nur auf Sicht gekauft bzw. in Anspruch genommen
werden. Im Streitfall kann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Denn bei
Inanspruchnahme der hier relevanten im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich
liegenden Dienstleistungen gehen durchaus mündliche Nachfragen, Empfehlungen
und Gespräche unter (Fach)Verbrauchern voraus, bei denen es – wie auch bei der
akustischen Werbung – zu klanglichen Verwechslungen kommen kann (vgl. hierzu
Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 286).
5.
In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr
maßgeblichen Faktoren führt damit die klangliche Markenidentität und die
durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch im Bereich
nur unterdurchschnittlich ähnlicher Dienstleistungen selbst bei leicht erhöhter
Aufmerksamkeit der Verkehrskreise zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen
Verwechslungen.
Die Beschwerde des Widersprechenden hat daher in Bezug auf die Dienstleistung
„Vermietung von Online-Werbeflächen“ Erfolg; im Übrigen muss sie aber – wie auch
die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke – erfolglos bleiben.
C.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz
1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe,
durch
eine
beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Zwickel