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BPatG Beschluss vom 25.03.2025 – 11 W (pat) 14/25
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:250325B11Wpat14.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 14/25 _______________________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
für das Erteilungsverfahren)
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 25. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der
Patentabteilung … des Deutschen Patent- und Markenamts vom
… 2025 wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:250325B11Wpat14.25.0
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller hat am … 2024 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
…
eingereicht. Er ist der Auffassung, dass der Gegenstand seiner Anmeldung eine
geheime, ausländische Militärtechnologie betreffe, weshalb die Anmeldung als die
eines Geheimpatents behandelt werden müsse.
Die dem Erteilungsantrag beigefügte „Beschreibung“ umfasst eine DIN A4-Seite
und enthält vier Gliederungspunkte: Punkt 1.) betrifft die „Beschreibung des ITgestützten Verfahrensteils, der iterativ durchgeführt wird“; ein weiterer Text
schließt sich jedoch nicht hieran an. Punkt 2.) bezieht sich auf eine Formel A und
eine Funktion B; diese sollen zur mathematischen, grundsätzlichen Erklärung der
Algorithmen des IT-gestützten Verfahrensteils dienen. A und B sollen als „BASIS-
FORMEL“ und „BASISFUNKTION“ in allgemeiner Form mathematisch die dem
ganzheitlichen Verfahren zugrundeliegenden chemisch-physikalischen Prozesse
erklären; was darunter konkret zu verstehen ist, wird nicht mitgeteilt. Punkt 3.)
weist auf einen nicht näher beschriebenen „wissenschaftlichen Versuchsaufbau“
hin, anhand dessen Ergebnisse die angepassten Parameter in den jeweils nächsten, iterativen Simulationsschritt übernommen würden. Mit Punkt 4.) wird auf eine
Konstruktionsskizze hingewiesen, die die Hülle und den Innenteil eines Hyperschall-Marschflugkörpers zeige; die Skizze ist aber den Anmeldungsunterlagen
nicht beigefügt. Die „Beschreibung“ endet schließlich mit dem Hinweis, dass die
Erfindung eine thermodynamische Simulation ermögliche, mit deren Ergebnissen
man in die Lage versetzt werde, mit dem Bau von Prototypen für verschiedene
Waffensysteme im Hyperschallbereich (ballistische Interkontinentalraketen, nuklear bestückbare Luft-Boden-Raketen) beginnen zu können.
Mit Eingabe vom … 2024 hat der Antragsteller, der Bürgergeld erhält und zweifellos bedürftig ist, den Antrag gestellt, ihm für das Erteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu bewilligen.
Nachdem die zuständige Patentabteilung des DPMA den Antragsteller zuvor mit
Bescheid vom … 2024 auf inhaltliche Mängel seiner Anmeldungsunterlagen hingewiesen hatte, hat diese den VKH-Antrag des Antragstellers schließlich mit Beschluss vom … 2025 zurückgewiesen. Die Patentabteilung hat hierzu ausgeführt,
es sei zwar erkennbar, dass der Anmeldung die Aufgabe zugrunde liege, die Bestimmung einer chemischen Materialeigenschaft in physikalischen Extrembedingungen zu ermöglichen, um die Komponenten eines Hyperschall-Marschflugkörpers „von vorne bis Antrieb“ zu dimensionieren, insbesondere deren Schichtdicke festzulegen. Jedoch enthielten die Unterlagen nur abstrakte Hinweise darauf,
wie diese Aufgabe gelöst werden solle. Ein Fachmann, hier ein Diplom-Ingenieur
der Luft- und Raumfahrttechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Entwicklung, Konstruktion und Auslegung von Flugkörpern, sei nicht in der Lage, das Beschriebene auszuführen. Der Umstand, dass der Gegenstand der Anmeldung in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen nicht hinreichend deutlich und vollständig offenbart sei, sei ein schwerer Mangel. Da dieser Mangel nicht
mehr nachträglich beseitigt werden könne, ohne den Anmeldungsgegenstand in
unzulässiger Weise zu erweitern, bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht auf
die Erteilung eines Patents, weshalb der VKH-Antrag zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am … 2025 zugestellt worden
war, hat dieser mit Eingabe vom … 2025 beim DPMA Beschwerde eingelegt und
(sinngemäß) beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung … des deutschen Patent- und
Markenamts vom … 2025 aufzuheben und ihm für das Patenterteilungsverfahren und für alle während des Erteilungsverfahrens
fällig werdenden Jahresgebühren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Die Patentabteilung hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem
Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller hat mit Eingaben vom … 2025 zu seinem VKH-Begehren weiter
vorgetragen, insbesondere seine Erfindung näher erläutert, sowie einen Lebenslauf eingereicht und weitere, persönliche Daten mitgeteilt. …
Wegen der weiteren Einzelheiten und zum vollständigen Vortrag des Antragstellers wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die kostenfreie Beschwerde des Antragstellers ist statthaft, fristgerecht eingereicht
worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch
keinen Erfolg.
Verfahrenskostenhilfe im Patenterteilungsverfahren, dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
Seine Bedürftigkeit kann vorliegend zwar ohne weiteres unterstellt werden; die
Beschwerde des Antragstellers bleibt dennoch ohne Erfolg, weil hier keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
Nach abschließender Prüfung des vorliegenden Sachverhalts trifft es zu, dass die
vorliegenden Anmeldungsunterlagen unzureichend sind und - jedenfalls auf deren
Grundlage - keine Patenterteilung möglich ist. Gemäß § 34 Abs. 4 PatG muss eine
Erfindung in den Anmeldungsunterlagen so deutlich und vollständig offenbart werde, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Dies gilt ausnahmslos auch in solchen Fällen, in denen es sich um eine Erfindung auf militärtechnologischen Gebiet
handelt und ein Staatsgeheimnis darstellen könnte. In solchen Fällen kann die zuständige Prüfungsstelle nach § 50 PatG anordnen, dass die Veröffentlichung der
Patentanmeldung unterbleibt, die einen solchen Gegenstand zeigt. Selbstverständlich hat auch dies zur Voraussetzung, dass die Erfindung in den Unterlagen
überhaupt in ausführbarer Weise beschrieben worden ist (vgl. z. B. Wickenhöfer
in: Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG § 50 Rn. 1).
Damit ein Fachmann eine Erfindung ausführen kann, müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die in der Beschreibung enthaltenen Angaben einem Fachmann wenigstens so viel an technischer Information vermitteln, dass er sein
Fachwissen und Fachkönnen ergänzend für die Ausführung der Erfindung heranziehen kann; diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn in der Beschreibung lediglich stichwortartig und aufgabenhaft ein abstraktes Ziel vorgegeben wird, ohne
auch nur andeutungsweise darüber Aufschluss zu geben, wie dieses Ziel erreicht
werden kann (vgl. BGH GRUR 2022, 813, 819, Rn. 69 f. - „Übertragungsleistungssteuerungsverfahren“; BGH GRUR 2022, 1501, 1505, Rn. 72 - „Datensendeleistung“). So liegt der Fall aber hier.
Zutreffend hat die nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 PatG für die Bewilligung von VKH zuständige Patentabteilung im angefochtenen Beschluss dargelegt, dass eine zuständige Fachperson, eine Diplom-Ingenieurin oder ein Diplom-Ingenieur der Luft-
und Raumfahrttechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung (oder vergleichbarer Qualifikation) nicht in der Lage wäre, die in den Unterlagen skizzierte Erfindung auszuführen. Der Antragsteller hat nicht dargestellt, welche Schritte durchzuführen sind,
um in physikalischen Extrembedingungen eine Bestimmung von chemischen Materialeigenschaften vornehmen zu können. Sein „wissenschaftlicher Versuchsaufbau“ ist nur aufgabenhaft beschrieben und gibt damit insgesamt keine hinreichend
konkreten Hinweise, wie letztlich eine technisch brauchbare Dimensionierung von
Komponenten eines Hyperschall-Marschflugkörper erreicht werden kann.
Darüber hinaus besteht für den Antragsteller auch keine Möglichkeit mehr, etwaige zur ausführbaren Offenbarung der Erfindung notwendigen Teile einer Beschreibung nachzureichen. Zwar wird mit § 35 Abs. 2 und 3 PatG grundsätzlich
ein Weg eröffnet, unter Verschiebung des Anmeldetages Zeichnungen und Beschreibungsteile nachreichen zu können. Diese Option ist aber lediglich auf Fälle
beschränkt, in denen es um „fehlende“ Teile geht, auf die von Anfang in den Anmeldungsunterlagen Bezug genommen wurden. Diese Voraussetzung ist vorliegend insoweit nicht gegeben, als die lediglich eine DIN A4 umfassende Beschreibung keine Bezugnahmen auf weitere Beschreibungsteile enthält und damit offensichtlich als abschließend und vollständig erscheint. Hiernach steht einer nachträglichen Beseitigung des genannten Offenbarungsmangels die allgemeine Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 PatG entgegen. Zu dieser hat die Patentabteilung im
angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass jede inhaltliche Ergänzung
der anfänglich eingereichten Anmeldungsunterlagen eine „unzulässige Erweiterung“ bedeuten würde.
Der Antragsteller hat zwar darauf hingewiesen, dass es sich bei seiner Erfindung
um eine Innovation handele, die von großer, militärischer Bedeutung sei und eine
uneingeschränkte Förderung verdiene. Dieser Aspekt kann jedoch im vorliegenden Zusammenhang zu keiner anderen Einschätzung führen. Der Antragsteller hat
weiterhin die Möglichkeit, eine neue, überarbeitete Patentanmeldung mit ausreichender Beschreibung der Erfindung sowie Zeichnungen und Patentansprüchen
einzureichen, um ggf. auf diese Weise sein Vorhaben weiterzuverfolgen.
Nach alledem war die - nach Aktenlage zur Entscheidung reife - Beschwerde des
Antragstellers zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Hemmung (vgl. § 209 BGB) der Gebührenzahlungsfristen wird auf
die Hinweise am Ende des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft, weshalb von einer Rechtsmittelbelehrung abgesehen wird.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Brunn
Wiegele