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BPatG Beschluss vom 16.04.2025 – 9 W (pat) 23/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160425B9Wpat23.22.0

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 23/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 212 072.1

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 16. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.- Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-

Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:160425B9Wpat23.22.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 24. Juni 2014 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2014

212 072.1 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Lagerkäfig oder Lagerkäfigsegment“.

Die Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Patentanmeldung mit Beschluss vom 30. Juni 2022 zurückgewiesen. In der

zugehörigen Beschlussbegründung führt sie aus, dass sich der Gegenstand nach

dem Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)

ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift

E2 US 2008 / 0 187 261 A1

für den Fachmann im Rahmen einer rein handwerklich konstruktiven Tätigkeit in

naheliegender Weise ergebe (§ 4 PatG). Dabei habe das im kennzeichnenden Teil

des Patentanspruchs 1 angegebene Merkmal, wonach das verstärkte PEEK

Material eine entsprechende Schwindung aufweise, keine beschränkende Wirkung

für das beanspruchte Erzeugnis, da nicht ersichtlich sei, worin sich durch Spritzguss

erzeugte Lagerkäfige, deren Schwindungsmaß für das fertige Endprodukt korrekt

berücksichtigt wurde, von solchen unterscheiden, die durch andere Verfahren

erzeugt würden, die direkt auf das korrekte Endmaß zerspant wurden. Der

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sei aus diesem Grunde nicht patentfähig. Da

sich der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag als nicht patentfähig erweise,

seien aufgrund der Antragsbindung auch die auf diesen rückbezogenen geltenden

untergeordneten Patentansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag nicht gewährbar. Das

gelte in gleicher Weise auch für die Ansprüche 1 bis 4 nach dem in der Anhörung

vom 30. Juni 2022 überreichten Hilfsantrag, dessen Hauptanspruch gegenüber

demjenigen u.a. dahingehend umformuliert wurde, dass nunmehr ein

Spritzgusslagerkäfig bzw. Spritzgusslagerkäfigsegment beansprucht ist, statt nur

ein Lagerkäfig bzw. Lagerkäfigsegment.

Gegen diesen, der Patentanmelderin am 11. Juli 2022 elektronisch zugestellten

Beschluss richtet sich deren Beschwerde, die am 3. August 2022 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Gemäß

ihrer

Beschwerdebegründung

vom

8. Mai 2023

könnten

Spritzgusselemente aus faserverstärktem Kunststoff einfach von anderen Teilen

aus Kunststoff unterschieden werden, da beim Spritzgießprozess durch den

Füllvorgang im Werkzeug ein charakteristischer Schichtaufbau im Querschnitt

entstehe, der in Abhängigkeit von der Entfernung zum Anguss und den

Spritzbedingungen zwar variiere, aber in einer charakteristischen Orientierung der

Fasern resultiere. Der mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag vom 30. Juni

2022 beanspruchte Gegenstand, welchen die Beschwerdeführerin nun mit

Hauptantrag verteidigt, sei daher gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand

der Technik nicht nur neu, sondern er beruhe auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Denn

die

beanspruchte

Kombination

aus

Viskosität,

Verstärkungsmaterial, Gewichtsprozent in Verbindung mit der Vorgabe der

Schwindung könne nicht mittels einfacher handwerklicher Maßnahmen erreicht

werden.

Mit einem Zusatz zur Ladung vom 20. Februar 2025 legte der Senat seine vorläufige

Auffassung dar, wonach der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 u.a.

nicht patentfähig sein dürfte. Denn sollte dieser Gegenstand in der Anmeldung so

deutlich und vollständig offenbart sein, dass der Fachmann diesen auch ausführen

könne (§ 34 Abs. 4 PatG), so dürfte er ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift

E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG).

In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2025 überreichte die Patentanmelderin

und Beschwerdeführerin einen Hilfsantrag und beantragte zuletzt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent-

und Markenamts (DPMA) vom 30. Juni 2022 aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß dem damals als Hilfsantrag

bezeichneten Antrag vom 30. Juni 2022,

- Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift;

hilfsweise

- Patentansprüche 1 bis 2 nach Hilfsantrag, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung am 16. April 2025,

- Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Spritzgusslagerkäfig oder Spritzgusslagerkäfigsegment für ein Wälzlager,

wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK) Basismaterial mit einer

niedrigen oder mittleren Viskosität aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass

dem Basismaterial 15% bis 25% Verstärkungsmaterial zugesetzt sind und

das verstärkte PEEK Material eine Schwindung in Schmelzfließrichtung

aufweist, die zwischen 0,45% und 0,52% liegt.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag an.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

lautet (Änderung gegenüber dem

Hauptantrag unterstrichen):

Spritzgusslagerkäfig oder Spritzgusslagerkäfigsegment für ein Wälzlager,

wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK) Basismaterial mit einer

niedrigen oder mittleren Viskosität aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass

dem Basismaterial 15% bis 25% Verstärkungsmaterial zugesetzt sind, wobei

als Verstärkungsmaterial Glasfasern zugesetzt sind, und das verstärkte

PEEK Material eine Schwindung in Schmelzfließrichtung aufweist, die

zwischen 0,45% und 0,52% liegt.

Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene

Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag an.

Wegen des Wortlauts der

jeweiligen Unteransprüche sowie zu weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Weiterhin befindet sich unter anderem noch folgendes Dokument im Verfahren:

E4 Werkstoffdatenblatt VICTREX® PEEK 450GL30 vom Februar 2012.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist wirksam frist- und formgerecht

eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6

Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist ebenso wie der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht patentfähig. Denn beide Gegenstände

sind in der Anmeldung zwar so deutlich und vollständig offenbart, dass der

Fachmann diese auch ausführen kann, sie ergeben sich aber für diesen bereits

jeweils in naheliegender Weise aus dem Inhalt der vorveröffentlichten Druckschrift

E2, so dass beide Gegenstände nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen

Darüber hinaus bedarf es keiner Beurteilung der

jeweils rückbezogenen

Patentansprüche, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 den

Anträgen als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120

– elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 –

Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

3.

Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift

DE 10 2014 212 072 A1, die inhaltlich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht, ein Lagerkäfig oder ein Lagerkäfigsegment, insbesondere für

ein Wälzlager, wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK)-Basismaterial

mit einer niederen oder mittleren Viskosität aufweist.

Lagerkäfige oder als Lagerkäfig zusammensetzbare Lagerkäfigsegmente für

Wälzlager hätten die Aufgabe, Wälzkörper zu führen und sie auf einem bestimmten

Abstand zu halten. Dadurch könne ein ausgewogenes dynamisches Verhalten des

Lagers gewährleistet werden. Üblicherweise würden für Lagerkäfige verschiedene

Materialien eingesetzt, wie beispielsweise Stahl oder Messing oder auch Kunststoff,

insbesondere Polymere, wie beispielsweise Polyamid oder Polyetheretherketon

(PEEK). Dabei habe ein Käfig aus PEEK den Vorteil, dass PEEK temperatur- bzw.

chemisch beständiger sei als andere Kunststoffmaterialien. Des Weiteren weise

PEEK eine größere Alterungsstabilität im Dauerbetrieb auf, da die tribologischen

Eigenschaften, also die Eigenschaften, die

für Reibung und Verschleiß

verantwortlich seien, und auch die mechanische Stabilität bei PEEK-Materialien

hochwertiger sei als bei anderen Kunststoffen (vgl. Absätze [0002] und [0003] der

Offenlegungsschrift).

Problematisch bei einem PEEK-Material sei nach Absatz

[0004] der

Offenlegungsschrift jedoch, dass die Maßhaltigkeit, insbesondere bei großen

spritzgegossenen PEEK-Käfigen, variiere. Das bedeute, dass die mit PEEK

hergestellten Käfige nicht zuverlässig in den geforderten Größen und Abmessungen

hergestellt werden könnten. Dies sei insbesondere bei großen Käfigabmessungen

ausschlaggebend, so dass hohe Ausschussraten und damit hohe Kosten

entstünden.

Die Aufgabe der vorliegenden Anmeldung bestehe nach Absatz [0005] der

Offenlegungsschrift daher darin, einen Lagerkäfig oder ein Lagerkäfigsegment aus

einem PEEK-Basismaterial bereitzustellen, dessen Maßhaltigkeitseigenschaften

deutlich verbessert seien.

4.

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird

bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des

Standes der Technik ein Team angesehen, welches zum einen aus einem Ingenieur

der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. (FH) oder B. Eng.) besteht, der auf dem

Gebiet der Entwicklung von Wälzlagern und deren Bestandteilen mehrere Jahre

berufstätig

ist, und zum anderen aus einem

Ingenieur der Fachrichtung

Kunststofftechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.).

Die Zusammensetzung des Teams begründet sich dabei dadurch, dass die

vorliegende Anmeldung einerseits Kenntnisse aus dem Bereich der Anforderungen

an Wälzlager - wie etwa Verschleiß, Maßhaltigkeit, einwirkende Kräfte –

voraussetzt und andererseits umfangreiches Fachwissen aus dem Bereich der

Spritzgussherstellung von Bauteilen aus Faserverbundwerkstoffen erfordert.

5.

In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der für den Fachmann

ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser

beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit (vgl. § 4 PatG).

5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der

Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,

zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I).

Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus

den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter

Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von

Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen

Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13

f. –

Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Die Angabe eines

bestimmten Herstellungsverfahrens in einem Patentanspruch, der ein Erzeugnis

betrifft, dient

lediglich der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses.

Gegenstand

des Patents

ist

trotz

der Beschreibung

durch

das

Herstellungsverfahren aber das Erzeugnis als solches, das unabhängig von seinem

Herstellungsweg die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen muss.

Schlägt sich das Herstellungsverfahren allerdings in Eigenschaften nieder, die nur

auf diesem Weg erreicht werden können und deren Vorhandensein im fertigen

Erzeugnis festgestellt werden kann, ist das Patent im Ergebnis dennoch auf

Erzeugnisse beschränkt, die auf diesem Weg hergestellt worden sind (BGH GRUR

2024, 1005, Rn. 33 und 34 - Pulsationsdämpfer).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1

nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

S0

Spritzgusslagerkäfig oder Spritzgusslagerkäfigsegment

für ein

Wälzlager,

S1

wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK) Basismaterial

mit

S1.1

S1.2

einer niedrigen oder

mittleren Viskosität aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

S2

S3

dem Basismaterial 15% bis 25% Verstärkungsmaterial zugesetzt sind

und das verstärkte PEEK Material eine Schwindung

in

Schmelzfließrichtung aufweist, die zwischen 0,45% und 0,52% liegt.

Der Patentanspruch 1 ist auf ein Erzeugnis gerichtet. Dieses Erzeugnis ist nach

dem Merkmal S0 ein Lagerkäfig oder ein Lagerkäfigsegment, der bzw. das dazu

geeignet ist, in einem Wälzlager verwendet zu werden, um dort etwa die Wälzkörper

des Wälzlagers zu führen und auf Abstand zu halten (vgl. Absätze [0001] und [0002]

der Offenlegungsschrift).

Das Basismaterial für diesen Lagerkäfig und damit implizit auch für das alternativ

beanspruchte Lagerkäfigsegment bildet nach dem Merkmal S1 ein

Polyetheretherketon (PEEK), dem nach dem Merkmal S2 im Umfang von 15% bis

25% ein Verstärkungsmaterial zugesetzt ist, wobei sowohl der Anspruch wie auch

die Beschreibung offenlässt, ob es sich bei der prozentualen Angabe um Gewichts-

oder Volumenprozent handelt. Letzteres ist insoweit in das Belieben des

Fachmanns zu stellen. Als Verstärkungsmaterial kommen nach Anspruch 2 in der

Fassung nach Hauptantrag wahlweise Glasfasern, Kohlefasern, Graphit bzw.

Teflon oder Mischungen dieser Komponenten in Betracht.

Merkmal S0 beansprucht darüber hinaus, dass der Lagerkäfig bzw. das

Lagerkäfigsegment mittels Spritzguss hergestellt ist, wobei das Basismaterial nach

den Merkmalen S1.1 bzw. S1.2 eine niedrige oder eine mittlere Viskosität aufweist.

Die mit den Merkmalen S1.1 bzw. S1.2 beanspruchte Viskosität bezieht sich

insofern nicht auf das fertige Erzeugnis, wie es mit dem Merkmal S0 beansprucht

wird, sondern vielmehr auf den Zustand des Basismaterials während der

Herstellung des Lagerkäfigs bzw. des Lagerkäfigsegments im Spritzgussverfahren.

Dabei ermögliche ausweislich Absatz [0007] der Offenlegungsschrift eine niedrige

oder mittlere Viskosität ein besonders gutes Fließverhalten während des

Spritzgussverfahrens

zur Herstellung

des

Lagerkäfigs

bzw.

des

Lagerkäfigsegments.

Zwar kann nach Überzeugung des Senats zugunsten der Beschwerdeführerin noch

davon ausgegangen werden, dass sich die Wahl der Viskosität des noch

fließfähigen Materials gemäß den Merkmalen S1.1 bzw. S1.2 mit eingelagertem und

in seiner Menge vordefiniertem Verstärkungsmaterial beim Herstellungsverfahren

„Spritzguss“ in Eigenschaften niederschlägt, die nur auf diesem Herstellungsweg

erreicht werden können und deren Vorhandensein im fertigen Erzeugnis, also dem

Lagerkäfig bzw. dem Lagerkäfigsegment, festgestellt werden können. So entsteht

beim Füllvorgang im Spritzgusswerkzeug allein schon ein charakteristischer

Schichtaufbau im Querschnitt des Werkstücks, der zwar – wie auch die

Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 2023 auf Seite 2 (dort zwar zum

näher spezifizierten Verstärkungsmaterial Fasern) darlegt – in Abhängigkeit von der

Entfernung zum Anguss und weiterer Spritzbedingungen variiert, wie etwa die

Temperatur der Spritzgussform oder der Spritzdruck, dessen nachweisbarer und

nur aus diesem Herstellungsweg folgende Aufbau sich aber während des

Spritzgießvorgangs durchaus in Abhängigkeit der Viskosität des Basismaterials

einstellen dürfte. Dies gilt im Übrigen umso mehr für den Gegenstand des

Anspruchs 1 des Hilfsantrags, weil dort zusätzlich eine charakteristische

Orientierung der Ausrichtung der Fasern des zugesetzten Verstärkungsmaterials

entsteht.

Für das Merkmal S3 hingegen, welches ebenfalls Vorgaben beinhaltet, die während

der Herstellung des Erzeugnisses relevant sind, gilt dies so nicht.

Die Schwindung des PEEK Materials in Schmelzfließrichtung ist ein physikalischer

Prozess, der nach dem Spritzgießen beim Abkühlen des gefertigten Kunststoffteils in

dessen Spritzgussform stattfindet, wobei sich während des Abkühlens das Volumen

und damit die Größe des Kunststoffteils ändert. Die resultierende Schwindung

bestimmt sich hierbei aus einem komplexen Zusammenspiel zahlreicher Parameter

und Faktoren, zu denen neben dem im Patentanspruch benannten Basismaterial,

Viskosität und Art und Menge des zugesetzten Verstärkungsmaterials unter anderem

auch die Temperatur des Spritzwerkzeugs bzw. der Spritzgussform gehören. Dies

belegt etwa das Werkstoffdatenblatt E4, welches die Angabe der prognostizierten

Schwindung des Verbundmaterials (Seite 2, vorletzte Tabellenzeile) nicht nur auf Art

und Menge des Verstärkungsmaterials (Seite 1), sondern unmittelbar auch auf die

Temperaturen des Spritzwerkzeugs und der Spritzgussform bezieht, welche hier mit

385 °C bzw. 190 °C angegeben sind.

Während der Herstellung des Lagerkäfigs bzw. des Lagerkäfigsegments kann der

Wert der Schwindung dabei beispielsweise durch vergleichende Größenvermessung

gegenüber der Spritzgussform noch überwacht bzw. vermessen werden, so wie die

Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Dem fertigen

Erzeugnis allerdings, welches etwa in einem Wälzlager zum Einsatz kommt, kann

diese während der vorausgegangenen Herstellung aufgetretene prozentuale

Schwindung gegenüber der Spritzgussform, so wie es der Patentanspruch gemäß

Merkmal S3 fordert, weder lediglich anhand der Kenntnis der im fertigen Erzeugnis

nachweisbaren Parameter Basismaterial, Viskosität sowie Art und Menge des

Verstärkungsmaterials noch anderweitig im gemäß Merkmal S3 beanspruchten

engen Wertebereich zugeordnet werden. Dies gilt im Übrigen ebenso für den

Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags, weil auch anhand der zusätzlich

nachweisbaren Orientierung der Fasern des zugesetzten Verstärkungsmaterials

nicht exakt auf die während der Herstellung aufgetretene Schwindung gemäß dem

engen Bereich des Merkmals S3 rückgeschlossen werden kann. Die von der

Beschwerdeführerin

in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgebrachte

Argumentation ist nach Überzeugung des Senats rein pauschal ohne ausreichende

Belege hierfür.

Das Merkmal S3 kann im Ergebnis daher keine beschränkende Wirkung auf das mit

den Merkmalen S0, S1, S1.1 oder S1.2 sowie S2 beanspruchte Erzeugnis entfalten.

5.2 Der mit dem geltenden Patentanspruch beanspruchte Lagerkäfig bzw. das

Lagerkäfigsegment ist in der Anmeldung noch so deutlich und vollständig offenbart,

dass der Fachmann diesen bzw. dieses ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Auch wenn sich die während der Herstellung einstellende Schwindung in

Fließrichtung aus einem komplexen Zusammenspiel zahlreicher Faktoren bzw.

Parameter bestimmt, hinsichtlich derer sich die Anmeldung zumindest in Teilen

ausschweigt und die genaue prozentuale Schwindung auch im fertigen Erzeugnis

nicht mehr feststellbar ist, ist nach Überzeugung des Senats der Fachmann trotzdem

in der Lage den beanspruchten Gegenstand herzustellen. Denn durch geeignete

Versuche während der Herstellung des Erzeugnisses, deren Aufwand sich noch in

einem angemessenen Umfang befindet, ist der Fachmann in der Lage die exakten

Werte dieser Faktoren bzw. Parameter herauszufinden, zumal dem Fachmann aus

seinem Fachwissen heraus bekannt ist, mit welchen Faktoren und Parametern er

grundsätzlich die Schwindung des Erzeugnisses während der Herstellung

beeinflussen kann.

5.3 Der ursprünglich offenbarte und auch gewerblich anwendbare Gegenstand

nach dem Patentanspruch 1 beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da

sich dieser ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 für den Fachmann in

naheliegender Weise ergibt. Der geltende Patentanspruchs 1 ist daher nicht

patentfähig (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 PatG).

So ist der Druckschrift E2 ein Lagerkäfig (crown cage) 14 für ein Wälzlager (ball

bearing) 10 zu entnehmen, wobei der Lagerkäfig im Spritzgussverfahren (injection

molding) hergestellt ist (vgl. Absätze [0129], [0130]; Figuren 1 und 2). Nach dem

Absatz [0130] kann der Lagerkäfig 14 dabei aus einem Polyetheretherketon (PEEK)

bestehen, welchem zwischen 10% und 50% Verstärkungsmaterial (fibrous filler),

wie etwa Glasfaser (glass fiber) oder Karbonfaser (carbon fiber) zugesetzt sind.

Damit ist aus der Druckschrift E2 zunächst ein Gegenstand vorbekannt, welcher

bereits die Merkmale S0, S1 und S2 des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist.

Welche Viskosität das PEEK Material dabei während der Herstellung des

Lagerkäfigs aufweist, lehrt die Druckschrift E2 hingegen nicht. Somit ist der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu gegenüber der Offenbarung der

Druckschrift E2, da dieser weder das Merkmal S1.1 noch das Merkmal S1.2 explizit

zu entnehmen ist (vgl. § 3 PatG).

Damit der Lagerkäfig aber im Spritzgussverfahren hergestellt werden kann, muss

dessen PEEK Basismaterial während des Spritzgießens zwingend eine diesem

Spritzgussverfahren angepasste Viskosität aufweisen, wobei die Wahl hierfür

mangels Vorgaben in der Druckschrift E2 in das Belieben des Fachmanns gestellt

ist. Mit Blick auf die komplexe Struktur der fertigen Lagerringe, wie sie die

Druckschrift E2 etwa in der Figur 1 zeigt, kann die Wahl einer niedrigen oder

mittleren Viskosität dabei keine erfinderische Tätigkeit begründen, denn eine solche

ist fachspezifisch notwendig, damit das Spritzgussmaterial in der zugehörigen

Spritzgussform auch in jene Bereiche einfließen kann, welche etwa zu den

Lagerkäfigbereichen 18 korrespondieren.

Da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 trotz der Beschreibung durch

das Herstellungsverfahren bzw. einzelner Verfahrensschritte aber das Erzeugnis

als solches ist, das unabhängig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzungen

für die Patentierbarkeit erfüllen muss, hat das Merkmal S3 bei der Bewertung der

Patentfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben. Denn die genaue prozentuale

Schwindung in Schmelzfließrichtung des verstärkten PEEK-Materials ist, wie

vorstehend dargelegt, im fertigen Erzeugnis nicht mehr feststellbar.

Im Ergebnis ergibt sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 daher

bereits in naheliegender Weise aus der Offenbarung der Druckschrift E2, so dass

dieser in der Folge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

6.

Auch in der Fassung nach Hilfsantrag erweist sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser beruht ebenfalls ausgehend

vom Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4

PatG).

In den Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag ist gegenüber dem

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag unmittelbar nach dem Merkmal

S2 das folgende Merkmal eingefügt:

S2.1H

wobei als Verstärkungsmaterial Glasfasern zugesetzt sind,

Mit dem Merkmal S2.1H, welches bereits Inhalt des ursprünglich eingereichten

Patentanspruchs

3 war, wird

das

nach Merkmal S2

zugesetzte

Verstärkungsmaterial somit explizit auf Glasfasern beschränkt.

Bereits die Druckschrift E2 offenbart in Absatz [0131], dass die zugesetzten

Verstärkungsmaterialien auch Glasfasern (glass fiber) sein können. Damit ist dem

geltenden Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag gegenüber dem

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich ein Merkmal hinzugefügt worden, das

ebenfalls bereits aus der Druckschrift E2 vorbekannt ist. Im Ergebnis ergibt sich der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag

daher ebenfalls bereits in naheliegender Weise aus der Offenbarung der

Druckschrift E2, so dass dieser in der Folge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht.

7.

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin

daher insgesamt zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in

elektronischer Form einzulegen.

Hubert

Kriener

Dr. Geier

Körtge

Beglaubigt

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle