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BPatG Beschluss vom 16.04.2025 – 9 W (pat) 23/22
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160425B9Wpat23.22.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 23/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 212 072.1
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 16. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.- Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-
Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:160425B9Wpat23.22.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 24. Juni 2014 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen und dort mit dem Aktenzeichen 10 2014
212 072.1 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Lagerkäfig oder Lagerkäfigsegment“.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Patentanmeldung mit Beschluss vom 30. Juni 2022 zurückgewiesen. In der
zugehörigen Beschlussbegründung führt sie aus, dass sich der Gegenstand nach
dem Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag)
ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift
E2 US 2008 / 0 187 261 A1
für den Fachmann im Rahmen einer rein handwerklich konstruktiven Tätigkeit in
naheliegender Weise ergebe (§ 4 PatG). Dabei habe das im kennzeichnenden Teil
des Patentanspruchs 1 angegebene Merkmal, wonach das verstärkte PEEK
Material eine entsprechende Schwindung aufweise, keine beschränkende Wirkung
für das beanspruchte Erzeugnis, da nicht ersichtlich sei, worin sich durch Spritzguss
erzeugte Lagerkäfige, deren Schwindungsmaß für das fertige Endprodukt korrekt
berücksichtigt wurde, von solchen unterscheiden, die durch andere Verfahren
erzeugt würden, die direkt auf das korrekte Endmaß zerspant wurden. Der
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sei aus diesem Grunde nicht patentfähig. Da
sich der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag als nicht patentfähig erweise,
seien aufgrund der Antragsbindung auch die auf diesen rückbezogenen geltenden
untergeordneten Patentansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag nicht gewährbar. Das
gelte in gleicher Weise auch für die Ansprüche 1 bis 4 nach dem in der Anhörung
vom 30. Juni 2022 überreichten Hilfsantrag, dessen Hauptanspruch gegenüber
demjenigen u.a. dahingehend umformuliert wurde, dass nunmehr ein
Spritzgusslagerkäfig bzw. Spritzgusslagerkäfigsegment beansprucht ist, statt nur
ein Lagerkäfig bzw. Lagerkäfigsegment.
Gegen diesen, der Patentanmelderin am 11. Juli 2022 elektronisch zugestellten
Beschluss richtet sich deren Beschwerde, die am 3. August 2022 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Gemäß
ihrer
Beschwerdebegründung
vom
8. Mai 2023
könnten
Spritzgusselemente aus faserverstärktem Kunststoff einfach von anderen Teilen
aus Kunststoff unterschieden werden, da beim Spritzgießprozess durch den
Füllvorgang im Werkzeug ein charakteristischer Schichtaufbau im Querschnitt
entstehe, der in Abhängigkeit von der Entfernung zum Anguss und den
Spritzbedingungen zwar variiere, aber in einer charakteristischen Orientierung der
Fasern resultiere. Der mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag vom 30. Juni
2022 beanspruchte Gegenstand, welchen die Beschwerdeführerin nun mit
Hauptantrag verteidigt, sei daher gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik nicht nur neu, sondern er beruhe auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Denn
die
beanspruchte
Kombination
aus
Viskosität,
Verstärkungsmaterial, Gewichtsprozent in Verbindung mit der Vorgabe der
Schwindung könne nicht mittels einfacher handwerklicher Maßnahmen erreicht
werden.
Mit einem Zusatz zur Ladung vom 20. Februar 2025 legte der Senat seine vorläufige
Auffassung dar, wonach der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 u.a.
nicht patentfähig sein dürfte. Denn sollte dieser Gegenstand in der Anmeldung so
deutlich und vollständig offenbart sein, dass der Fachmann diesen auch ausführen
könne (§ 34 Abs. 4 PatG), so dürfte er ausgehend von dem Inhalt der Druckschrift
E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG).
In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2025 überreichte die Patentanmelderin
und Beschwerdeführerin einen Hilfsantrag und beantragte zuletzt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16C des Deutschen Patent-
und Markenamts (DPMA) vom 30. Juni 2022 aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß dem damals als Hilfsantrag
bezeichneten Antrag vom 30. Juni 2022,
- Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift;
hilfsweise
- Patentansprüche 1 bis 2 nach Hilfsantrag, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. April 2025,
- Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Spritzgusslagerkäfig oder Spritzgusslagerkäfigsegment für ein Wälzlager,
wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK) Basismaterial mit einer
niedrigen oder mittleren Viskosität aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass
dem Basismaterial 15% bis 25% Verstärkungsmaterial zugesetzt sind und
das verstärkte PEEK Material eine Schwindung in Schmelzfließrichtung
aufweist, die zwischen 0,45% und 0,52% liegt.
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 nach Hauptantrag an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
lautet (Änderung gegenüber dem
Hauptantrag unterstrichen):
Spritzgusslagerkäfig oder Spritzgusslagerkäfigsegment für ein Wälzlager,
wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK) Basismaterial mit einer
niedrigen oder mittleren Viskosität aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass
dem Basismaterial 15% bis 25% Verstärkungsmaterial zugesetzt sind, wobei
als Verstärkungsmaterial Glasfasern zugesetzt sind, und das verstärkte
PEEK Material eine Schwindung in Schmelzfließrichtung aufweist, die
zwischen 0,45% und 0,52% liegt.
Diesem Patentanspruch schließt sich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag an.
Wegen des Wortlauts der
jeweiligen Unteransprüche sowie zu weiteren
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Weiterhin befindet sich unter anderem noch folgendes Dokument im Verfahren:
E4 Werkstoffdatenblatt VICTREX® PEEK 450GL30 vom Februar 2012.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist wirksam frist- und formgerecht
eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6
Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist ebenso wie der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht patentfähig. Denn beide Gegenstände
sind in der Anmeldung zwar so deutlich und vollständig offenbart, dass der
Fachmann diese auch ausführen kann, sie ergeben sich aber für diesen bereits
jeweils in naheliegender Weise aus dem Inhalt der vorveröffentlichten Druckschrift
E2, so dass beide Gegenstände nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
(§ 4 PatG).
Darüber hinaus bedarf es keiner Beurteilung der
jeweils rückbezogenen
Patentansprüche, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 den
Anträgen als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120
– elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 –
Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
3.
Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift
DE 10 2014 212 072 A1, die inhaltlich den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen entspricht, ein Lagerkäfig oder ein Lagerkäfigsegment, insbesondere für
ein Wälzlager, wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK)-Basismaterial
mit einer niederen oder mittleren Viskosität aufweist.
Lagerkäfige oder als Lagerkäfig zusammensetzbare Lagerkäfigsegmente für
Wälzlager hätten die Aufgabe, Wälzkörper zu führen und sie auf einem bestimmten
Abstand zu halten. Dadurch könne ein ausgewogenes dynamisches Verhalten des
Lagers gewährleistet werden. Üblicherweise würden für Lagerkäfige verschiedene
Materialien eingesetzt, wie beispielsweise Stahl oder Messing oder auch Kunststoff,
insbesondere Polymere, wie beispielsweise Polyamid oder Polyetheretherketon
(PEEK). Dabei habe ein Käfig aus PEEK den Vorteil, dass PEEK temperatur- bzw.
chemisch beständiger sei als andere Kunststoffmaterialien. Des Weiteren weise
PEEK eine größere Alterungsstabilität im Dauerbetrieb auf, da die tribologischen
Eigenschaften, also die Eigenschaften, die
für Reibung und Verschleiß
verantwortlich seien, und auch die mechanische Stabilität bei PEEK-Materialien
hochwertiger sei als bei anderen Kunststoffen (vgl. Absätze [0002] und [0003] der
Offenlegungsschrift).
Problematisch bei einem PEEK-Material sei nach Absatz
[0004] der
Offenlegungsschrift jedoch, dass die Maßhaltigkeit, insbesondere bei großen
spritzgegossenen PEEK-Käfigen, variiere. Das bedeute, dass die mit PEEK
hergestellten Käfige nicht zuverlässig in den geforderten Größen und Abmessungen
hergestellt werden könnten. Dies sei insbesondere bei großen Käfigabmessungen
ausschlaggebend, so dass hohe Ausschussraten und damit hohe Kosten
entstünden.
Die Aufgabe der vorliegenden Anmeldung bestehe nach Absatz [0005] der
Offenlegungsschrift daher darin, einen Lagerkäfig oder ein Lagerkäfigsegment aus
einem PEEK-Basismaterial bereitzustellen, dessen Maßhaltigkeitseigenschaften
deutlich verbessert seien.
4.
Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird
bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des
Standes der Technik ein Team angesehen, welches zum einen aus einem Ingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau (Dipl.-Ing. (FH) oder B. Eng.) besteht, der auf dem
Gebiet der Entwicklung von Wälzlagern und deren Bestandteilen mehrere Jahre
berufstätig
ist, und zum anderen aus einem
Ingenieur der Fachrichtung
Kunststofftechnik (Dipl.-Ing. oder M. Eng.).
Die Zusammensetzung des Teams begründet sich dabei dadurch, dass die
vorliegende Anmeldung einerseits Kenntnisse aus dem Bereich der Anforderungen
an Wälzlager - wie etwa Verschleiß, Maßhaltigkeit, einwirkende Kräfte –
voraussetzt und andererseits umfangreiches Fachwissen aus dem Bereich der
Spritzgussherstellung von Bauteilen aus Faserverbundwerkstoffen erfordert.
5.
In der Fassung nach Hauptantrag erweist sich der für den Fachmann
ausführbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser
beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit (vgl. § 4 PatG).
5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig zunächst eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der
Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern,
zu bestimmen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124, Leitsatz – Polymerschaum I).
Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus
den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von
Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen
Fachmanns ausgelegt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 859, Rn. 13
f. –
Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Die Angabe eines
bestimmten Herstellungsverfahrens in einem Patentanspruch, der ein Erzeugnis
betrifft, dient
lediglich der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses.
Gegenstand
des Patents
ist
trotz
der Beschreibung
durch
das
Herstellungsverfahren aber das Erzeugnis als solches, das unabhängig von seinem
Herstellungsweg die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen muss.
Schlägt sich das Herstellungsverfahren allerdings in Eigenschaften nieder, die nur
auf diesem Weg erreicht werden können und deren Vorhandensein im fertigen
Erzeugnis festgestellt werden kann, ist das Patent im Ergebnis dennoch auf
Erzeugnisse beschränkt, die auf diesem Weg hergestellt worden sind (BGH GRUR
2024, 1005, Rn. 33 und 34 - Pulsationsdämpfer).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1
nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
S0
Spritzgusslagerkäfig oder Spritzgusslagerkäfigsegment
für ein
Wälzlager,
S1
wobei der Lagerkäfig ein Polyetheretherketon (PEEK) Basismaterial
mit
S1.1
S1.2
einer niedrigen oder
mittleren Viskosität aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
S2
S3
dem Basismaterial 15% bis 25% Verstärkungsmaterial zugesetzt sind
und das verstärkte PEEK Material eine Schwindung
in
Schmelzfließrichtung aufweist, die zwischen 0,45% und 0,52% liegt.
Der Patentanspruch 1 ist auf ein Erzeugnis gerichtet. Dieses Erzeugnis ist nach
dem Merkmal S0 ein Lagerkäfig oder ein Lagerkäfigsegment, der bzw. das dazu
geeignet ist, in einem Wälzlager verwendet zu werden, um dort etwa die Wälzkörper
des Wälzlagers zu führen und auf Abstand zu halten (vgl. Absätze [0001] und [0002]
der Offenlegungsschrift).
Das Basismaterial für diesen Lagerkäfig und damit implizit auch für das alternativ
beanspruchte Lagerkäfigsegment bildet nach dem Merkmal S1 ein
Polyetheretherketon (PEEK), dem nach dem Merkmal S2 im Umfang von 15% bis
25% ein Verstärkungsmaterial zugesetzt ist, wobei sowohl der Anspruch wie auch
die Beschreibung offenlässt, ob es sich bei der prozentualen Angabe um Gewichts-
oder Volumenprozent handelt. Letzteres ist insoweit in das Belieben des
Fachmanns zu stellen. Als Verstärkungsmaterial kommen nach Anspruch 2 in der
Fassung nach Hauptantrag wahlweise Glasfasern, Kohlefasern, Graphit bzw.
Teflon oder Mischungen dieser Komponenten in Betracht.
Merkmal S0 beansprucht darüber hinaus, dass der Lagerkäfig bzw. das
Lagerkäfigsegment mittels Spritzguss hergestellt ist, wobei das Basismaterial nach
den Merkmalen S1.1 bzw. S1.2 eine niedrige oder eine mittlere Viskosität aufweist.
Die mit den Merkmalen S1.1 bzw. S1.2 beanspruchte Viskosität bezieht sich
insofern nicht auf das fertige Erzeugnis, wie es mit dem Merkmal S0 beansprucht
wird, sondern vielmehr auf den Zustand des Basismaterials während der
Herstellung des Lagerkäfigs bzw. des Lagerkäfigsegments im Spritzgussverfahren.
Dabei ermögliche ausweislich Absatz [0007] der Offenlegungsschrift eine niedrige
oder mittlere Viskosität ein besonders gutes Fließverhalten während des
Spritzgussverfahrens
zur Herstellung
des
Lagerkäfigs
bzw.
des
Lagerkäfigsegments.
Zwar kann nach Überzeugung des Senats zugunsten der Beschwerdeführerin noch
davon ausgegangen werden, dass sich die Wahl der Viskosität des noch
fließfähigen Materials gemäß den Merkmalen S1.1 bzw. S1.2 mit eingelagertem und
in seiner Menge vordefiniertem Verstärkungsmaterial beim Herstellungsverfahren
„Spritzguss“ in Eigenschaften niederschlägt, die nur auf diesem Herstellungsweg
erreicht werden können und deren Vorhandensein im fertigen Erzeugnis, also dem
Lagerkäfig bzw. dem Lagerkäfigsegment, festgestellt werden können. So entsteht
beim Füllvorgang im Spritzgusswerkzeug allein schon ein charakteristischer
Schichtaufbau im Querschnitt des Werkstücks, der zwar – wie auch die
Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 2023 auf Seite 2 (dort zwar zum
näher spezifizierten Verstärkungsmaterial Fasern) darlegt – in Abhängigkeit von der
Entfernung zum Anguss und weiterer Spritzbedingungen variiert, wie etwa die
Temperatur der Spritzgussform oder der Spritzdruck, dessen nachweisbarer und
nur aus diesem Herstellungsweg folgende Aufbau sich aber während des
Spritzgießvorgangs durchaus in Abhängigkeit der Viskosität des Basismaterials
einstellen dürfte. Dies gilt im Übrigen umso mehr für den Gegenstand des
Anspruchs 1 des Hilfsantrags, weil dort zusätzlich eine charakteristische
Orientierung der Ausrichtung der Fasern des zugesetzten Verstärkungsmaterials
entsteht.
Für das Merkmal S3 hingegen, welches ebenfalls Vorgaben beinhaltet, die während
der Herstellung des Erzeugnisses relevant sind, gilt dies so nicht.
Die Schwindung des PEEK Materials in Schmelzfließrichtung ist ein physikalischer
Prozess, der nach dem Spritzgießen beim Abkühlen des gefertigten Kunststoffteils in
dessen Spritzgussform stattfindet, wobei sich während des Abkühlens das Volumen
und damit die Größe des Kunststoffteils ändert. Die resultierende Schwindung
bestimmt sich hierbei aus einem komplexen Zusammenspiel zahlreicher Parameter
und Faktoren, zu denen neben dem im Patentanspruch benannten Basismaterial,
Viskosität und Art und Menge des zugesetzten Verstärkungsmaterials unter anderem
auch die Temperatur des Spritzwerkzeugs bzw. der Spritzgussform gehören. Dies
belegt etwa das Werkstoffdatenblatt E4, welches die Angabe der prognostizierten
Schwindung des Verbundmaterials (Seite 2, vorletzte Tabellenzeile) nicht nur auf Art
und Menge des Verstärkungsmaterials (Seite 1), sondern unmittelbar auch auf die
Temperaturen des Spritzwerkzeugs und der Spritzgussform bezieht, welche hier mit
385 °C bzw. 190 °C angegeben sind.
Während der Herstellung des Lagerkäfigs bzw. des Lagerkäfigsegments kann der
Wert der Schwindung dabei beispielsweise durch vergleichende Größenvermessung
gegenüber der Spritzgussform noch überwacht bzw. vermessen werden, so wie die
Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Dem fertigen
Erzeugnis allerdings, welches etwa in einem Wälzlager zum Einsatz kommt, kann
diese während der vorausgegangenen Herstellung aufgetretene prozentuale
Schwindung gegenüber der Spritzgussform, so wie es der Patentanspruch gemäß
Merkmal S3 fordert, weder lediglich anhand der Kenntnis der im fertigen Erzeugnis
nachweisbaren Parameter Basismaterial, Viskosität sowie Art und Menge des
Verstärkungsmaterials noch anderweitig im gemäß Merkmal S3 beanspruchten
engen Wertebereich zugeordnet werden. Dies gilt im Übrigen ebenso für den
Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags, weil auch anhand der zusätzlich
nachweisbaren Orientierung der Fasern des zugesetzten Verstärkungsmaterials
nicht exakt auf die während der Herstellung aufgetretene Schwindung gemäß dem
engen Bereich des Merkmals S3 rückgeschlossen werden kann. Die von der
Beschwerdeführerin
in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgebrachte
Argumentation ist nach Überzeugung des Senats rein pauschal ohne ausreichende
Belege hierfür.
Das Merkmal S3 kann im Ergebnis daher keine beschränkende Wirkung auf das mit
den Merkmalen S0, S1, S1.1 oder S1.2 sowie S2 beanspruchte Erzeugnis entfalten.
5.2 Der mit dem geltenden Patentanspruch beanspruchte Lagerkäfig bzw. das
Lagerkäfigsegment ist in der Anmeldung noch so deutlich und vollständig offenbart,
dass der Fachmann diesen bzw. dieses ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
Auch wenn sich die während der Herstellung einstellende Schwindung in
Fließrichtung aus einem komplexen Zusammenspiel zahlreicher Faktoren bzw.
Parameter bestimmt, hinsichtlich derer sich die Anmeldung zumindest in Teilen
ausschweigt und die genaue prozentuale Schwindung auch im fertigen Erzeugnis
nicht mehr feststellbar ist, ist nach Überzeugung des Senats der Fachmann trotzdem
in der Lage den beanspruchten Gegenstand herzustellen. Denn durch geeignete
Versuche während der Herstellung des Erzeugnisses, deren Aufwand sich noch in
einem angemessenen Umfang befindet, ist der Fachmann in der Lage die exakten
Werte dieser Faktoren bzw. Parameter herauszufinden, zumal dem Fachmann aus
seinem Fachwissen heraus bekannt ist, mit welchen Faktoren und Parametern er
grundsätzlich die Schwindung des Erzeugnisses während der Herstellung
beeinflussen kann.
5.3 Der ursprünglich offenbarte und auch gewerblich anwendbare Gegenstand
nach dem Patentanspruch 1 beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da
sich dieser ausgehend vom Inhalt der Druckschrift E2 für den Fachmann in
naheliegender Weise ergibt. Der geltende Patentanspruchs 1 ist daher nicht
patentfähig (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 PatG).
So ist der Druckschrift E2 ein Lagerkäfig (crown cage) 14 für ein Wälzlager (ball
bearing) 10 zu entnehmen, wobei der Lagerkäfig im Spritzgussverfahren (injection
molding) hergestellt ist (vgl. Absätze [0129], [0130]; Figuren 1 und 2). Nach dem
Absatz [0130] kann der Lagerkäfig 14 dabei aus einem Polyetheretherketon (PEEK)
bestehen, welchem zwischen 10% und 50% Verstärkungsmaterial (fibrous filler),
wie etwa Glasfaser (glass fiber) oder Karbonfaser (carbon fiber) zugesetzt sind.
Damit ist aus der Druckschrift E2 zunächst ein Gegenstand vorbekannt, welcher
bereits die Merkmale S0, S1 und S2 des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist.
Welche Viskosität das PEEK Material dabei während der Herstellung des
Lagerkäfigs aufweist, lehrt die Druckschrift E2 hingegen nicht. Somit ist der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu gegenüber der Offenbarung der
Druckschrift E2, da dieser weder das Merkmal S1.1 noch das Merkmal S1.2 explizit
zu entnehmen ist (vgl. § 3 PatG).
Damit der Lagerkäfig aber im Spritzgussverfahren hergestellt werden kann, muss
dessen PEEK Basismaterial während des Spritzgießens zwingend eine diesem
Spritzgussverfahren angepasste Viskosität aufweisen, wobei die Wahl hierfür
mangels Vorgaben in der Druckschrift E2 in das Belieben des Fachmanns gestellt
ist. Mit Blick auf die komplexe Struktur der fertigen Lagerringe, wie sie die
Druckschrift E2 etwa in der Figur 1 zeigt, kann die Wahl einer niedrigen oder
mittleren Viskosität dabei keine erfinderische Tätigkeit begründen, denn eine solche
ist fachspezifisch notwendig, damit das Spritzgussmaterial in der zugehörigen
Spritzgussform auch in jene Bereiche einfließen kann, welche etwa zu den
Lagerkäfigbereichen 18 korrespondieren.
Da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 trotz der Beschreibung durch
das Herstellungsverfahren bzw. einzelner Verfahrensschritte aber das Erzeugnis
als solches ist, das unabhängig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzungen
für die Patentierbarkeit erfüllen muss, hat das Merkmal S3 bei der Bewertung der
Patentfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben. Denn die genaue prozentuale
Schwindung in Schmelzfließrichtung des verstärkten PEEK-Materials ist, wie
vorstehend dargelegt, im fertigen Erzeugnis nicht mehr feststellbar.
Im Ergebnis ergibt sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 daher
bereits in naheliegender Weise aus der Offenbarung der Druckschrift E2, so dass
dieser in der Folge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
6.
Auch in der Fassung nach Hilfsantrag erweist sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, denn dieser beruht ebenfalls ausgehend
vom Inhalt der Druckschrift E2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. § 4
PatG).
In den Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag ist gegenüber dem
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag unmittelbar nach dem Merkmal
S2 das folgende Merkmal eingefügt:
S2.1H
wobei als Verstärkungsmaterial Glasfasern zugesetzt sind,
Mit dem Merkmal S2.1H, welches bereits Inhalt des ursprünglich eingereichten
Patentanspruchs
3 war, wird
das
nach Merkmal S2
zugesetzte
Verstärkungsmaterial somit explizit auf Glasfasern beschränkt.
Bereits die Druckschrift E2 offenbart in Absatz [0131], dass die zugesetzten
Verstärkungsmaterialien auch Glasfasern (glass fiber) sein können. Damit ist dem
geltenden Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag gegenüber dem
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich ein Merkmal hinzugefügt worden, das
ebenfalls bereits aus der Druckschrift E2 vorbekannt ist. Im Ergebnis ergibt sich der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag
daher ebenfalls bereits in naheliegender Weise aus der Offenbarung der
Druckschrift E2, so dass dieser in der Folge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht.
7.
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentanmelderin
daher insgesamt zurückzuweisen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Hubert
Kriener
Dr. Geier
Körtge
Beglaubigt
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle