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BPatG Beschluss vom 29.04.2025 – 14 W (pat) 8/18

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:290425B14Wpat8.18.0

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 8/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 11 2008 000 072

ECLI:DE:BPatG:2025:290425B14Wpat8.18.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. April 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-Dünnweber, des Richters Dipl.-Chem.

Univ. Dr. Jäger sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Univ. Dr. Wagner und

Fehlhammer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene

Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. Juli 2017 insoweit aufgehoben, als das Patent

im Umfang des am 3. Mai 2024 eingereichten Hilfsantrags 3 wie

folgt beschränkt aufrechterhalten wird:

Patentansprüche 1 bis 4,

Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem in der Anhörung vom 25. Juli 2017 gefasstem Beschluss hat die

Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent

11 2008 000 072 mit der Bezeichnung „Verschlussmaschine“ im erteilten Umfang

aufrechterhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen

mit pastösem Inhalt mit einer Verschlusseinrichtung (1), die eine

Raffeinrichtung (3a, 3b) zum Raffen eines Abschnitts der

Verpackung, eine Klammereinrichtung (4) zum Setzen einer oder

mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt und

wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte (2a, 2b) zum

Tragen der Raffeinrichtung (3a, 3b) und der Klammereinrichtung (4)

aufweist, und einem Gestell (11), wobei die Verschlusseinrichtung

(1)

gegenüber

dem Gestell

(11)

in

verschiedene

Schwenkpositionen schwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass

die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht und sich

in jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung (1)

unterhalb des Verschlussbereichs ein von sonstigen Elementen der

Vorrichtung

freier

und

von

der Verschlussachse

im

Verschlussbereich aus zugänglicher Freiraum befindet, der eine

Freitiefe (T) aufweist, die gemessen von der untersten Position der

Unterkanten der Schlossplatten (2a, 2b) mindestens 10 cm beträgt,

eine Freibreite

(B) aufweist, die gemessen

von der

Verschlussachse

(A) zu

jeder der beiden Seiten der

Verschlussachse (A) mindestens 5 cm beträgt, und eine Freilänge

aufweist, die sich längs der Verschlussachse (A) über wenigstens

5 cm erstreckt.“

Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass

die beanspruchte Verschlussmaschine deutlich und vollständig offenbart sowie neu

sei, und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Darüber hinaus liege keine

unzulässige Erweiterung vor. Zur Beurteilung der Patentfähigkeit hat sie die

Entgegenhaltungen

D1a WO 2008/101706 A1 (Offenlegungsdokument des Streitpatents)

D1b DE 20 2007 002 666 U1 (Prioritätsdokument des Streitpatents)

D2 DE 20 2004 003 568 U1

D3

D4

D5

D6

EP 0 963 698 B1

Prospekt

"SCD Einzelclipmaschinen" der P… GmbH & Co. KG,

2 Seiten

EP 0 454 974 A1

EP 0 963 699 A1

D7 DE 20 2004 007 788 U1

D8 DE 196 12 382 A1

D9 US 4 893 377 A

D10 US 3 805 329 A

D11 EP 0 962 143 B1

AK1 Anlagenkonvolut Bild 1 bis 12

A2

Lieferscheine und Rechnungen

D12 Norm: EN 13885:2005

berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die zur

Stütze ihres Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten Dokumente

verweist:

D12‘ US 4 993 135

D13 EP 1 269 851 A1

D14 DE 203 03 852 U1

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 23 vom 25. Juli 2017 aufzuheben

und das Patent DE 11 2008 000 072 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt zuletzt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen,

2. hilfsweise,

das

Patent

DE 11 2008 000 072

beschränkt

aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit

Schriftsatz vom 3. Mai 2024, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 7,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2025.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag entspricht dem erteilten

Patentanspruch 1.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag dahingehend beschränkt worden, dass die Verschlusseinrichtung

nunmehr um einen Zapfen (10) gegenüber dem Gestell (11) in verschiedene

Schenkpositionen schwenkbar gelagert ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag das zusätzliche Merkmal „um die Zugänglichkeit beim Reinigen zu

erleichtern“ auf.

In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist die Freibreite (B) gegenüber

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag insoweit weiter beschränkt, dass sie

mindestens 15 cm beträgt.

Wegen des Wortlauts der jeweils abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 und der

weiteren Hilfsanträge 4 bis 7, sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, da der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nach dem

Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund mangelnder Neuheit nicht

patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG). Der Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 3 ist dagegen patentfähig.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Verschlussmaschine zum Verschließen

schlauchförmiger

Verpackungen mit

pastösem

Inhalt mit

einer

Verschlusseinrichtung (vgl. D1, Abs. [0001] und Patentanspruch 1).

Gemäß der Beschreibungseinleitung kämen Vorrichtungen dieser Art bspw. in der

Wurstherstellung zum Verschließen des mit Brät gefüllten Darms zum Einsatz. Zum

Verschließen werde der pralle Darm zunächst in einer Ebene, die senkrecht zu

seiner Achse liege, von der Vorrichtung gerafft, so dass eine Verschlussklammer

den Darm vollständig umfassen könne. Anschließend würden eine oder zwei

Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt gesetzt und so gebogen, dass ein

sicherer Verschluss entstehe. Je nach Anwendungsfall könne anschließend der

geraffte und verschlossene Abschnitt von einem Messer der Vorrichtung

durchtrennt werden, so dass man vereinzelte Würste erhalte (vgl. D1, Abs. [0001]).

Bei solchen Anwendungen sei es seit jeher überaus wichtig, dass die Vorrichtungen

schnell gründlich gereinigt werden könnten. Zu diesem Zweck sei bei

gattungsgemäßen Vorrichtungen vorgesehen, dass die für das Raffen und

Verschließen zuständigen Elemente der Vorrichtung gegenüber ihrem Gestell

verschwenkt werden könnten, damit die einzelnen, möglicherweise verschmutzten

Bereiche der Vorrichtung für die Reinigung besser zugänglich seien (vgl. D1, Abs.

[0002]).

Die zu verschwenkenden Elemente würden normalerweise von zwei

mitverschwenkbaren Schlossplatten getragen. Bei vorbekannten Vorrichtungen

stünden diese ihrerseits auf einer ebenfalls mitverschwenkbaren Grundplatte, die

sie trage. Der Zwischenraum zwischen den Schlossplatten unterhalb der Raff- und

Verschlusselemente sei allerdings ein Bereich, der in aller Regel besonders von

Verunreinigungen betroffen sei (vgl. D1, Abs. [0003]).

2.

Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die

Reinigung in diesem Bereich zu erleichtern (vgl. D1, Abs. [0004]).

3.

Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1

mit folgenden Merkmalen:

M1 Vorrichtung zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen

mit pastösem Inhalt

M2 mit einer Verschlusseinrichtung (1),

M2.1 die eine Raffeinrichtung (3a, 3b) zum Raffen eines

Abschnitts der Verpackung,

M2.2 eine Klammereinrichtung (4) zum Setzen einer oder

mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt

und

M2.3 wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte (2a, 2b)

zum Tragen der Raffeinrichtung (3a, 3b) und der

Klammereinrichtung (4) aufweist, und

M3 einem Gestell,

M4 wobei die Verschlusseinrichtung (1) gegenüber dem Gestell (11)

in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar ist, wobei

M5 die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht und

M6 sich

in

jedenfalls

einer

Schwenkposition

der

Verschlusseinrichtung (1) unterhalb des Verschlussbereichs ein

von sonstigen Elementen der Vorrichtung freier und von der

Verschlussachse

im Verschlussbereich aus zugänglicher

Freiraum befindet,

M6.1 der eine Freitiefe (T) aufweist, die gemessen von der

untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten (2a,

2b) mindestens 10 cm beträgt,

M6.2 eine Freibreite (B) aufweist, die gemessen von der

Verschlussachse (A) zu jeder der beiden Seiten der

Verschlussachse (A) mindestens 5 cm beträgt, und

M6.3 eine Freilänge aufweist, die sich längs der Verschlussachse

(A) über wenigstens 5 cm erstreckt.

4.

Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit einschlägiger

Berufserfahrung in der Konstruktion von Verschlussmaschinen für schlauchförmige

Lebensmittelverpackungen.

5.

Einige Merkmale bedürfen einer näheren Erläuterung:

a)

Die beanspruchte Vorrichtung ist in Merkmal M1 durch den Zusatz „zum

Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt“ beschrieben.

Angaben betreffend den Einsatzzweck, die Funktion oder die Wirkung definieren

einen geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, dass dieser im Rahmen seiner

Ausbildung entsprechend den seine

räumlich-körperliche Beschaffenheit

betreffenden merkmalsmäßigen Vorgaben für die Verwendung zu dem genannten

Zweck etc. geeignet sein muss (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09,

GRUR 2012, 475 Rn. 17 - Elektronenstrahltherapiesystem; Urteil vom 28. Mai 2009

- Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze).

Der Zweckangabe "zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit

pastösem Inhalt" ist fachlich zu entnehmen, dass die Vorrichtung räumlichgegenständlich so dimensioniert und im Übrigen so ausgestaltet ist, dass pastöse

Massen damit verpackt werden können.

b)

Unter der Verschlusseinrichtung (M2) versteht das Streitpatent eine

Vorrichtung, die eine Raff- und eine Klammereinrichtung sowie eine oder mehrere

Schlossplatten aufweist (vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0006]). Die

Raffeinrichtung (M2.1) dient zum Raffen der Verpackung. Sie umfasst Elemente,

die zum Einschnüren der gefüllten Verpackung auf einen geringeren Durchmesser

geeignet sind (vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0005]). Dabei handelt es sich

nach der Beschreibung des Streitpatents um Bleche mit geeignet geformten

Raffkanten, wie sie in D3 beschrieben sind. Die Klammereinrichtung (M2.2) dient

zum Setzen einer oder mehrerer Verschlussklammern, die auch Clips genannt

werden. Sie umfasst in der Regel eine Klammerzuführung, einen Stempel und eine

Matrize. Die Funktionsweise der Klammereinrichtung wird dahingehend

beschrieben,

dass

der Stempel

eine Verschlussklammer

von

der

Klammerzuführung abnimmt und sie auf den gerafften Darmabschnitt zubewegt, wo

die Klammerfüße ihn umschließen und dann auf einer Matrize um den Darm

herumgebogen werden. Der Stempel kann pneumatisch angetrieben werden (vgl.

D1, Abs. [0005]).

Die Raff- und Klammereinrichtungen werden

von wenigstens einer

aufrechtstehenden Schlossplatte (M2.3) getragen. Hierbei handelt es sich um

stabile aufrechtstehende Platten, deren Umrandung so geformt ist, dass die

Elemente der Raff- und Klammereinrichtung unmittelbar oder über verbindende

Elemente daran angeordnet werden können. Die Schlossplatten können aber auch

Teil der Raffeinrichtung sein, indem deren bewegliche Elemente den Darm auf eine

Kante der Schlossplatte drücken (vgl. D1, Abs. [0005]).

c)

Die Vorrichtung zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit

pastösem Inhalt (M1) weist neben der Verschlusseinrichtung noch ein Gestell (M3)

auf, das die Arbeitsorgane der Vorrichtung einschließlich der Verschlusseinrichtung

trägt. Es kann sowohl als Tischgestell ausgeführt sein, sodass die Vorrichtung

sicher auf einem Arbeitstisch steht, wie auch als größeres Gestell ausgestaltet sein,

das die Arbeitsorgane ohne Tisch in einer Höhe hält, in der sie bequem für

Bedienpersonen erreichbar sind (vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0007]).

d)

Die Verschlusseinrichtung ist gegenüber dem Gestell in verschiedene

Schwenkpositionen schwenkbar (M4), um die Zugänglichkeit beim Reinigen zu

erleichtern, wobei die Schwenkachse (M5) senkrecht steht. Befindet sich die

Verschlusseinrichtung in der Schwenkposition, in der das Verschließen stattfindet,

so bilden der Bereich, in dem das Biegen der Verschlussklammer(n) stattfindet, und

die Achse des prall gefüllten schlauchförmigen Verpackungsmaterials die

Verschlussachse A. Wird die Verschlusseinrichtung aus dieser Achse verschwenkt,

so schwenken der Verschlussbereich und die Verschlussachse entsprechend mit

(vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0008], Fig. 2, Bz. A).

e)

In

jedenfalls

einer Schwenkposition

entsteht

unterhalb

des

Verschlussbereichs ein von sonstigen Elementen der Vorrichtung freier und von der

Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglicher Freiraum (M6). Dieser

Freiraum befindet sich unterhalb der Schlossplatten. Der Freiraum ist von der

Verschlussachse aus zugänglich, d.h. auf einer gedachten vertikalen Linie von der

Achse aus zum Freiraum befinden sich keine Grundplatte oder sonstigen Elemente.

(vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0009] und [0017]). Zu den sonstigen

Elementen zählt der Fachmann aber vorliegend nicht die Matrize, welche

ausweislich der Absätze [0005] und [0006] Bestandteil der Verschlusseinrichtung

ist. Denn nach Absatz [0008] bzw. [0015] wird die Verschlusseinrichtung in Gänze

und nicht nur Teile von ihr verschwenkt.

Der Freiraum hat eine bestimmte Mindestgröße, die durch Freiraumtiefe, -breite und

-länge bestimmt wird. Die Freitiefe (M6.1) erstreckt sich von den Schlossplatten

ausgehend nach unten. Die Freilänge (M6.3) ist die Länge des Freiraums längs der

Verschlussachse. Die Freibreite (M6.2) erstreckt sich jeweils senkrecht zur

Freiraumlänge und -tiefe. Dieser Freiraum erleichtert das Reinigen des kritischen

Bereichs der Vorrichtung von Verunreinigungen. Anhaftungen an den

Schlossplatten können in der verschwenkten Position mit einem zwischen die

Schlossplatten nach unten zielenden Wasserstrahl in ein im Freiraum befindliches

Auffangbehältnis abgespült werden (vgl. D1, Abs. [0009], [0010], [0017], Fig. 2).

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag

sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 ist nicht neu gegenüber der Lehre der D12‘. Dabei

kann dahingestellt bleiben, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt bzw. inwieweit

der beanspruchte Gegenstand ausführbar ist.

a)

In der D12‘ wird ein Schwerlastclipper beschrieben, der dazu dient

schlauchförmige Verpackungen mit einem U-förmigen Metallclip zu verschließen

(vgl. D12‘, Patentanspruch 1, Sp. 1, Z. 5 bis 11, Sp. 2 Z. 45 bis 47, M1).

Nachdem in Patentanspruch 1 der D12‘ die Konsistenz des Schlauchinhalts nicht

angegeben ist, sind Schlauchinhalte von jedweder Konsistenz unter dem Wortlaut

des Anspruchs zu subsumieren. Darüber hinaus erkennt der Fachmann aufgrund

der in Figur 1 der D12‘ dargestellten Konstruktion der Vorrichtung und ihrer

Funktionsweise, welche im Folgenden erläutert wird, dass diese auch zum

Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt geeignet ist.

Der Clipper umfasst eine Klammereinrichtung zum Anbringen von U-förmigen

Metallclips (deforming the legs of the U-shaped metal clip as a closure) und eine

Raffeinrichtung (gathering bar; pivotal gate) (vgl. D12‘, Patentanspruch 1, Sp. 3, Z.

24 bis 30, Sp. 2, Z. 52 bis 62, Fig. 2; M2 bis M2.2).

Die Klammer- und Raffeinrichtung werden von einer aufrechtstehenden Platte 32

getragen (vgl. D12‘, Sp. 3, Z. 21 und 22, Fig. 1 und 2, M2.3).

Der Clipper ist auf einem Rahmen 10 montiert, welcher Rollen 11 aufweist, sodass

der Clipper einfach von einer zur anderen Station gefahren werden kann. Der

Rahmen weist einen Tripod 12 auf, der eine Platte 14 trägt (vgl. D12‘, Sp. 2 Z. 47

bis 52, Fig. 1, M3). Die Platte 14 wird von einem Stab bzw. einer Welle 18 getragen,

die im Tripod befestigt ist. Die Höhe der Platte kann durch vertikale Bewegung des

Stabs bzw. der Welle 18 eingestellt werden. Zudem kann der Clipper durch Drehung

der Platte um den Stab bzw. die Welle 18 für die Verpackungsarbeiten verschwenkt

werden. Die Schwenkachse verläuft dabei durch den senkrechten Stab 18 (vgl.

D12‘, Sp. 2, Z. 52 bis 57, Fig. 1, M4 und M5).

Nach der Entscheidung „Teilreflektierende Folie“ können einer Figur weitere Maße

entnommen werden, wenn der Figur eine Basisabmessung zu entnehmen ist, von

der auf weitere Abmessungen in der Figur geschlossen werden kann (vgl. BGH,

Urteil vom 15. September 2015, X ZR 112/13, Rn. 35). Bei der vorliegenden D12‘

kann der Figur 1 ein sich unterhalb des Verschlussbereichs erstreckender Freiraum

mit einer Freiraumtiefe von mehr als 10 cm entnommen werden, wenn von der

Clipbreite, die mit mindestens einem Inch (= 2,54 cm) angegeben wird, als

Basisabmessung ausgegangen wird. Die Freilänge und -breite des Freiraums

unterhalb des Verschlussbereichs messen unter Zugrundelegung der genannten

Basisabmessung jeweils mindestens 5 cm (vgl. D12‘ Sp. 1, Z. 45 bis 48, Sp. 5, Z.

12 bis 16, Fig. 1 und 4 bis 7, Merkmalgruppe M6).

Der Freiraum ist, entgegen der Auffassung der Patentinhaberin, frei von sonstigen

Elementen, da die Platte 82, der Arm 88 und die Feder 86 Bestandteil der

Raffeinrichtung sind.

Somit offenbart die D12‘ eine Vorrichtung zum Verschließen mit sämtlichen

Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, demzufolge ist der

beanspruchte Gegenstand nicht neu.

b)

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1

ist dahingehend beschränkt worden, dass die Verschlusseinrichtung (1) um einen

Zapfen (10) gegenüber dem Gestell

in verschiedene Schwenkpositionen

schwenkbar gelagert ist (Änderungen unterstrichen). Diese Beschränkung führt

aber nicht dazu, dass die beanspruchte Vorrichtung gegenüber der Lehre der D12‘

neu ist. Denn bei der in D12‘ beschriebenen Vorrichtung kann die Platte 14, welche

den Clipper trägt, um das obere Ende des Stabs bzw. der Welle 18, das als Zapfen

wirkt, gegenüber dem Tripodgestell gedreht werden (vgl. D12‘, Sp. 2, Z. 52 bis 57,

Fig. 1). Der Clipper ist damit schwenkbar um das obere Ende des Stabs bzw. der

Welle 18 gelagert.

c)

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass er nach Merkmal M4 zusätzlich das

Merkmal „um die Zugänglichkeit beim Reinigen zu erleichtern“ aufweist. Dieses

Merkmal führt aber nicht zu einer Beschränkung, weil die bessere Zugänglichkeit

allein durch die verschiedenen Schwenkpositionen gewährleistet wird, welche aber

bereits Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist. Daher gelten die

in Abschnitt 6. a) genannten Gründe zur mangelnden Neuheit der Vorrichtung

gemäß Patenanspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber der Lehre der Druckschrift

D12‘ gleichermaßen für die mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte

Vorrichtung.

Im Übrigen kann aus den Figuren 4 bis 6 der D12‘ nicht, wie die Patentinhaberin

meint, geschlossen werden, dass die Reinigung des Clippers durch Aufklappen des

Elements 52 erfolgt, weil in den genannten Figuren das Einlegen und Verschließen

der Verpackung visualisiert wird (vgl. D12‘, Sp. 4, Z. 38 bis 68, Fig. 4 bis 6).

7.

Die mit Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 beanspruchte

Vorrichtung ist patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem erteilten

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass die Freibreite in Merkmal M6.3HA3

auf mindestens 15 cm erhöht worden ist. Die Vergrößerung des Freiraums führt zu

einer zulässigen Beschränkung des beanspruchten Gegenstands, da die sonstigen

Elemente in der beanspruchten Vorrichtung nun um zusätzlich 10 cm weiter entfernt

angeordnet sein müssen.

a)

Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 3 geht

weder über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen noch des Patents in

der erteilten Fassung gemäß Patentschrift hinaus. Patentanspruch 1 basiert auf den

erteilten Patentansprüchen 1 und 2. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 4, wobei

in Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3 die Freibreite von mindestens 15 cm

gestrichen worden ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 findet auch eine Grundlage in

Patentanspruch 1 und den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nach D1a, weil D1a

eine Vorrichtung mit wenigstens einer aufrecht stehenden Schlossplatte (M2.3) zu

entnehmen ist, bei der die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht

(M5) (vgl. D1a, Patentanspruch 1, S. 2/3 seitenübergr. Satz, S. 3 Z. 26, S. 5, Z. 21

bis 25, S. 5 Z. 5 bis 9, Fig. 1 und 2 Bezugszeichen 2a, 2b). Die auf Patentanspruch

1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglich

eingereichten Patentansprüchen 2 bis 4, wobei in Patentanspruch 2 nach

Hilfsantrag 3 die Freibreite von mindestens 15 cm gestrichen worden ist.

Entgegen dem Einwand der Einsprechenden führt die Aufnahme von Merkmal M2.3

in Patentanspruch 1 nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Es ist nicht

erforderlich, dass zusätzlich das Merkmal, gemäß dem die Umrandung der

Schlossplatten so geformt ist, dass die Elemente der Raff- und Klammereinrichtung

unmittelbar, oder über verbindende Elemente, daran angeordnet werden können,

aufgenommen wird. Hierbei handelt es sich nur um eine von zwei möglichen

Ausgestaltungen der Vorrichtung, da die Schlossplatten alternativ auch Teil der

Raffeinrichtung sein können (vgl. D1a S. 3, Z. 3-6 bzw. D1 Abs. [0005] le. Satz).

b)

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist so deutlich und

vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass die beanspruchte Vorrichtung nicht

ausführbar sei, weil ein von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus

zugänglicher Freiraum gemäß der Merkmalsgruppe M6 nicht vorhanden sei. In dem

Freiraum sei die Matrize angeordnet, sodass der Freiraum der beanspruchten

Vorrichtung nicht frei von sonstigen Elementen sei. Diese Argumentation überzeugt

nicht. Denn, wie schon unter Abschnitt 5. e) ausgeführt, zählt der Fachmann die

Matrize nicht zu den sonstigen Elementen. Der Freiraum der beanspruchten

Vorrichtung ist damit frei von sonstigen Elementen. Des Weiteren versetzen die

Angaben in der Patentschrift, insbesondere das Ausführungsbeispiel und die

zugehörigen Figuren, den Fachmann in die Lage, die Vorrichtung praktisch zu

verwirklichen.

c)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3

erweist sich als neu.

aa)

In dem Prospekt D4 wird neben einer vertikalen auch eine horizontale

Version der Einzelclipmaschine SCD 600/700 beschrieben (vgl. D4, S. 1, Titel, Abb.,

S. 2, li. Sp., le. Aufzählungspkt. und Abb.). Die Horizontalversion der Clipmaschine

ist an einem Rohr bzw. Stab im Sinne eines Gestells (M3) befestigt.

Entgegen der Ansicht der Einsprechenden kann der Abbildung nicht unmittelbar und

eindeutig entnommen werden, dass die zwei Schrauben, die jeweils in einem

viertelkreisförmigen Langloch angeordnet sind, dazu dienen, die Clipmaschine in

verschiedene Schwenkpositionen zu verschwenken (M4), wobei zugleich die

Schwenkachse senkrecht steht (M5) und auch in zumindest einer Schwenkposition

ein Freiraum mit den Dimensionen gemäß der Merkmalsgruppe M6 vorliegt. Aus

der Abbildung kann allenfalls geschlossen werden, dass die Vorrichtung mittels der

Schrauben um 90° gedreht werden kann.

Die Berücksichtigung der nachveröffentlichten Fotografien gemäß dem

Anlagenkonvolut AK1, die laut der Einsprechenden nur zur Verdeutlichung der

Funktionsweise der in D4 offenbarten Horizontalversion der Einzelclipmaschine

SCD 600/700 dienen, führt zu keiner anderen Sichtweise des Senats. Denn die

Fotografien lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Kombination der

Merkmale M4 bis M6 bei der Clipmaschine gemäß D4 verwirklicht ist. Inwieweit eine

Klemmvorrichtung gemäß Bild 11 nach AK1 bei der Vorrichtung gemäß D4

vorgesehen ist, ist in der Abbildung auf Seite 2, linke Spalte Mitte der D4 nicht

eindeutig zu erkennen. Die Fotografien nach AK1 können daher nur zur Erläuterung

der Funktionsweise der viertelkreisförmigen Langlöcher herangezogen werden.

Auf die Anlage A2 in Verbindung mit Anlage AK1 muss nicht weiter eingegangen

werden, da die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie

eine offenkundige Vorbenutzung im Wege von Anlage A2 nicht weiter geltend

macht. Im Übrigen geht der Offenbarungsgehalt der Unterlagen A2 nicht über den

von D4 hinaus. Denn die Lieferscheine und Rechnungen gemäß A2 betreffen

ausschließlich horizontale Clipmaschinen der Baureihe SCD 600/700 gemäß D4.

bb) Die Offenbarung der Druckschrift D12‘ erweist sich gleichfalls nicht als

neuheitsschädlich, da sie keine Vorrichtung beschreibt, die über einen Freiraum mit

einer Freibreite von mindestens 15 cm verfügt (M6.2). Die Platte 14 der Vorrichtung

gemäß D12‘, welche als sonstiges Element aufzufassen ist, verhindert, dass ein

Freiraum mit der beanspruchten Breite vorliegt (vgl. D12‘, Figur 1).

cc) Darüber hinaus ist die beanspruchte Vorrichtung auch neu gegenüber der

Lehre der Druckschrift D10, weil dem Dokument keine Verschlusseinrichtung

entnommen werden kann, die gegenüber dem Gestell

in verschiedene

Schwenkpositionen schwenkbar ist (M4), wobei die Schwenkachse für die

Schwenkbarkeit senkrecht steht (M5). Bei der Vorrichtung der D10 wird die Füll- und

Clippereinheit (drawing-up und clipper device) nicht verschwenkt, sondern durch

eine lineare Bewegung von der Basisplatte 12 wegbewegt (vgl. D10, Sp. 2, Z. 22

bis 47, Sp. 8, Z. 2 bis 11).

Darüber hinaus erweist sich auch der in D10 beschriebene Stand der Technik nicht

als neuheitsschädlich. Denn er beschreibt nur das Schwenken der

Verschlussmaschine einschließlich der Darmbremse (vgl. D10, Sp. 1, Z. 35 bis 48).

Weitere Ausführungen zu einem Freiraum gemäß der Merkmalsgruppe M6 werden

zu den Verschlussmaschinen gemäß dem Stand der Technik der D10 nicht

angegeben. Damit kann dem Dokument keine Vorrichtung mit sämtlichen

streitpatentgemäßen Merkmalen entnommen werden.

d)

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

aa) Aus der Druckschrift D4 sind Einzelclipmaschinen der Baureihe

SCD 600/700 für die Wurstabfüllung in zwei alternativen Ausführungen (M1), einer

Vertikal- und einer Horizontalversion, bekannt (vgl. D4, S. 1, S. 2, li. Sp. Abb.). Die

Einzelclipmaschine verfügt in der Horizontalversion über eine Raff- und eine

Klammereinrichtung (M2 bis M2.2), die von einer horizontalen Schlossplatte

getragen werden (vgl. D4, S. 2, li. Sp., erster Abs., Abb. „SCD 600/700 als

Horizontalversion“, mittl. Sp., erster Abs.). Die Clipmaschine ist mittels eines

aufrechtstehenden Blechs an einem Rohr bzw. einer Stange (M3) befestigt, das/die

als Teil eines Gestells angesehen werden kann. Das aufrechtstehende Blech kann,

anders als die Einsprechende meint, nicht als Schlossplatte aufgefasst werden,

sodass Merkmal M2.3 bei der Vorrichtung nach D4 nicht verwirklicht ist.

Damit unterscheidet sich die Horizontalversion der Vorrichtung der D4 von der

beanspruchten Vorrichtung darin, dass bei ihr die Merkmale M2.3 und M4 bis M6.3

nicht realisiert sind.

Der Fachmann, welcher vor der Aufgabe steht, die Reinigung solcher Vorrichtungen

zu verbessern, gelangt jedoch nicht aufgrund seines Fachwissens, wie es in Absatz

[0003] der D1a beschrieben ist, bzw. der Berücksichtigung der D10 zu der

Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3. Denn für den Fachmann

bestand bereits kein Anlass, die Horizontalversion der Clipmaschine um 90° zu

drehen, wie die Einsprechende geltend macht, weil die Vorrichtung dann ihre

vorteilhafte Funktion für die Herstellung von schweren Würsten verliert (vgl. D4, S.

2, mittl. Sp., zweiter Abs., letzt. Satz).

Selbst wenn der Fachmann ein Verschwenken der Vorrichtung in Betracht gezogen

hätte, wäre er nicht zu der Vorrichtung zum Verschließen nach Patentanspruch 1

gelangt, da er die Horizontalversion nicht aufgeben hätte.

bb) Auch ausgehend von D10 lag die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der

Fassung von Hilfsantrag 3 nicht nahe. In der Druckschrift D10 wird eine Vorrichtung

zur Wurstherstellung (M1) angegeben, die über eine Clipmaschine (M2) verfügt, die

wiederum eine Raffeinrichtung 76, 77 (M2.1) und eine Klammereinrichtung 78, 80

(M2.2) aufweist, welche zumindest von der rechten Gehäusewand 22, 60 (M2.3)

getragen werden (vgl. D10, Sp. 5, Z. 5 bis 44, Fig. 1). Das Gehäuse 22 der

Verschließvorrichtung wird wiederum von zwei Armen 20 (M3) getragen (vgl. D10,

Sp.4, Z. 35 bis 43, Fig. 2). Die Vorrichtung gemäß D10 unterscheidet sich damit von

der patentgemäßen Vorrichtung darin, dass sie nicht über die Merkmale M4 bis

M6.3 verfügt.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden gelangt der Fachmann nicht ohne

erfinderisch tätig zu werden zu der patentgemäßen Vorrichtung. Allein das Wissen,

dass Clipmaschinen einschließlich des Wursthüllenhalters für das Aufziehen neuer

Därme bzw. für deren Reinigung zur Seite geschwenkt werden (vgl. D10, Sp. 1, Z.

35 bis 48 bzw. D1, Abs. [0020]), veranlasst den Fachmann nicht, die Vorrichtung

der D10 derart zu modifizieren, dass sie auch über die Merkmale M4 bis M6.3

verfügt. Eine Anregung für eine solche Modifikation, die mit einer massiven

konstruktiven Umgestaltung verbunden wäre, da der Clipper aus der Sequenz

Förderband – Clipper – Darmbremse vertikal verschwenkbar an einem Gestell

gelagert werden müsste, damit beim Verschwenken ein Freiraum nach der

Merkmalsgruppe M6 unterhalb der Wand 60 entsteht, liefert das Fachwissen bzw.

der in D10 zitierte Stand der Technik aber nicht (vgl. D10, Sp. 5, Z. 45 bis 55, Fig.

3).

cc)

Schließlich vermag auch die Kombination der Druckschriften D6 und D10 die

streitpatentgemäße Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht

nahezulegen.

Die D6 betrifft einen von Hand zu betätigenden Clipautomaten zum Anbringen von

Verschlussklammern an Würsten (M1).

Auf einer Grundplatte 1 und einem Gestell 2 (M3) ist eine senkrecht stehende

Schlossplatte 3 (M2.3) angeordnet, die einen um eine Achse 4 verschwenkbaren

Auslegerteil 5 aufweist (M4) (vgl. D6, Abs. [0021], Fig. 1). Ein pneumatischer Zylinder 8 betätigt einen Stempel, der Verschlussklammern nach unten gegen die

Matrize 10 presst (M2, M2.2). Die Verschlussklammern werden aus einem Magazin

11 zugeführt (vgl. D6, Abs. [0022]). Die Matrize wird zum Einlegen bzw. Raffen der

Verpackungshülle nach unten weggefahren (M2, M2.1) (vgl. D6, Abs. [0014]). Die

Vorrichtung der D6 weist damit die patentgemäßen Merkmale M1 bis M4 auf.

Ausgehend von D6 hat die patentgemäße Vorrichtung jedoch nicht nahegelegen,

weil selbst mit einer vertikalen Schwenkachse, wie sie in D10 beschrieben ist, kein

Freiraum gemäß der Merkmalsgruppe M6 entsteht. Die Vorrichtung befände sich in

Schwenkstellung weiterhin knapp über der Grundplatte bzw. dem Tisch, auf

welchem sie positioniert ist.

Aus den genannten Gründen beruht der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vor

dem Hintergrund des vorliegenden Standes der Technik auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

8.

Die Berücksichtigung der weiteren aus dem Einspruchsverfahren bekannten

Druckschriften, welche im Übrigen im Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt

haben, führt zu keinem anderen Ergebnis.

9.

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind auch die rückbezogenen

und auf bevorzugte Ausgestaltungen der beanspruchten Vorrichtung gerichteten

Unteransprüche 2 bis 4 patentfähig.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Otten-Dünnweber

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Verkündet am 29. April 2025 …

Beglaubigt …