Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 29.04.2025 – 14 W (pat) 8/18
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:290425B14Wpat8.18.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 8/18 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 11 2008 000 072
…
ECLI:DE:BPatG:2025:290425B14Wpat8.18.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. April 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-Dünnweber, des Richters Dipl.-Chem.
Univ. Dr. Jäger sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Univ. Dr. Wagner und
Fehlhammer
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Juli 2017 insoweit aufgehoben, als das Patent
im Umfang des am 3. Mai 2024 eingereichten Hilfsantrags 3 wie
folgt beschränkt aufrechterhalten wird:
Patentansprüche 1 bis 4,
Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem in der Anhörung vom 25. Juli 2017 gefasstem Beschluss hat die
Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent
11 2008 000 072 mit der Bezeichnung „Verschlussmaschine“ im erteilten Umfang
aufrechterhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen
mit pastösem Inhalt mit einer Verschlusseinrichtung (1), die eine
Raffeinrichtung (3a, 3b) zum Raffen eines Abschnitts der
Verpackung, eine Klammereinrichtung (4) zum Setzen einer oder
mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt und
wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte (2a, 2b) zum
Tragen der Raffeinrichtung (3a, 3b) und der Klammereinrichtung (4)
aufweist, und einem Gestell (11), wobei die Verschlusseinrichtung
(1)
gegenüber
dem Gestell
(11)
in
verschiedene
Schwenkpositionen schwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass
die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht und sich
in jedenfalls einer Schwenkposition der Verschlusseinrichtung (1)
unterhalb des Verschlussbereichs ein von sonstigen Elementen der
Vorrichtung
freier
und
von
der Verschlussachse
im
Verschlussbereich aus zugänglicher Freiraum befindet, der eine
Freitiefe (T) aufweist, die gemessen von der untersten Position der
Unterkanten der Schlossplatten (2a, 2b) mindestens 10 cm beträgt,
eine Freibreite
(B) aufweist, die gemessen
von der
Verschlussachse
(A) zu
jeder der beiden Seiten der
Verschlussachse (A) mindestens 5 cm beträgt, und eine Freilänge
aufweist, die sich längs der Verschlussachse (A) über wenigstens
5 cm erstreckt.“
Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass
die beanspruchte Verschlussmaschine deutlich und vollständig offenbart sowie neu
sei, und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Darüber hinaus liege keine
unzulässige Erweiterung vor. Zur Beurteilung der Patentfähigkeit hat sie die
Entgegenhaltungen
D1a WO 2008/101706 A1 (Offenlegungsdokument des Streitpatents)
D1b DE 20 2007 002 666 U1 (Prioritätsdokument des Streitpatents)
D2 DE 20 2004 003 568 U1
D3
D4
D5
D6
EP 0 963 698 B1
Prospekt
"SCD Einzelclipmaschinen" der P… GmbH & Co. KG,
2 Seiten
EP 0 454 974 A1
EP 0 963 699 A1
D7 DE 20 2004 007 788 U1
D8 DE 196 12 382 A1
D9 US 4 893 377 A
D10 US 3 805 329 A
D11 EP 0 962 143 B1
AK1 Anlagenkonvolut Bild 1 bis 12
A2
Lieferscheine und Rechnungen
D12 Norm: EN 13885:2005
berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die zur
Stütze ihres Vortrags auf die weiteren im Folgenden genannten Dokumente
verweist:
D12‘ US 4 993 135
D13 EP 1 269 851 A1
D14 DE 203 03 852 U1
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 23 vom 25. Juli 2017 aufzuheben
und das Patent DE 11 2008 000 072 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt zuletzt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen,
2. hilfsweise,
das
Patent
DE 11 2008 000 072
beschränkt
aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit
Schriftsatz vom 3. Mai 2024, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 7,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2025.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag entspricht dem erteilten
Patentanspruch 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag dahingehend beschränkt worden, dass die Verschlusseinrichtung
nunmehr um einen Zapfen (10) gegenüber dem Gestell (11) in verschiedene
Schenkpositionen schwenkbar gelagert ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag das zusätzliche Merkmal „um die Zugänglichkeit beim Reinigen zu
erleichtern“ auf.
In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist die Freibreite (B) gegenüber
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag insoweit weiter beschränkt, dass sie
mindestens 15 cm beträgt.
Wegen des Wortlauts der jeweils abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 und der
weiteren Hilfsanträge 4 bis 7, sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg, da der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund mangelnder Neuheit nicht
patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG). Der Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 3 ist dagegen patentfähig.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Verschlussmaschine zum Verschließen
schlauchförmiger
Verpackungen mit
pastösem
Inhalt mit
einer
Verschlusseinrichtung (vgl. D1, Abs. [0001] und Patentanspruch 1).
Gemäß der Beschreibungseinleitung kämen Vorrichtungen dieser Art bspw. in der
Wurstherstellung zum Verschließen des mit Brät gefüllten Darms zum Einsatz. Zum
Verschließen werde der pralle Darm zunächst in einer Ebene, die senkrecht zu
seiner Achse liege, von der Vorrichtung gerafft, so dass eine Verschlussklammer
den Darm vollständig umfassen könne. Anschließend würden eine oder zwei
Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt gesetzt und so gebogen, dass ein
sicherer Verschluss entstehe. Je nach Anwendungsfall könne anschließend der
geraffte und verschlossene Abschnitt von einem Messer der Vorrichtung
durchtrennt werden, so dass man vereinzelte Würste erhalte (vgl. D1, Abs. [0001]).
Bei solchen Anwendungen sei es seit jeher überaus wichtig, dass die Vorrichtungen
schnell gründlich gereinigt werden könnten. Zu diesem Zweck sei bei
gattungsgemäßen Vorrichtungen vorgesehen, dass die für das Raffen und
Verschließen zuständigen Elemente der Vorrichtung gegenüber ihrem Gestell
verschwenkt werden könnten, damit die einzelnen, möglicherweise verschmutzten
Bereiche der Vorrichtung für die Reinigung besser zugänglich seien (vgl. D1, Abs.
[0002]).
Die zu verschwenkenden Elemente würden normalerweise von zwei
mitverschwenkbaren Schlossplatten getragen. Bei vorbekannten Vorrichtungen
stünden diese ihrerseits auf einer ebenfalls mitverschwenkbaren Grundplatte, die
sie trage. Der Zwischenraum zwischen den Schlossplatten unterhalb der Raff- und
Verschlusselemente sei allerdings ein Bereich, der in aller Regel besonders von
Verunreinigungen betroffen sei (vgl. D1, Abs. [0003]).
2.
Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die
Reinigung in diesem Bereich zu erleichtern (vgl. D1, Abs. [0004]).
3.
Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1
mit folgenden Merkmalen:
M1 Vorrichtung zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen
mit pastösem Inhalt
M2 mit einer Verschlusseinrichtung (1),
M2.1 die eine Raffeinrichtung (3a, 3b) zum Raffen eines
Abschnitts der Verpackung,
M2.2 eine Klammereinrichtung (4) zum Setzen einer oder
mehrerer Verschlussklammern auf den gerafften Abschnitt
und
M2.3 wenigstens eine aufrecht stehende Schlossplatte (2a, 2b)
zum Tragen der Raffeinrichtung (3a, 3b) und der
Klammereinrichtung (4) aufweist, und
M3 einem Gestell,
M4 wobei die Verschlusseinrichtung (1) gegenüber dem Gestell (11)
in verschiedene Schwenkpositionen schwenkbar ist, wobei
M5 die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht und
M6 sich
in
jedenfalls
einer
Schwenkposition
der
Verschlusseinrichtung (1) unterhalb des Verschlussbereichs ein
von sonstigen Elementen der Vorrichtung freier und von der
Verschlussachse
im Verschlussbereich aus zugänglicher
Freiraum befindet,
M6.1 der eine Freitiefe (T) aufweist, die gemessen von der
untersten Position der Unterkanten der Schlossplatten (2a,
2b) mindestens 10 cm beträgt,
M6.2 eine Freibreite (B) aufweist, die gemessen von der
Verschlussachse (A) zu jeder der beiden Seiten der
Verschlussachse (A) mindestens 5 cm beträgt, und
M6.3 eine Freilänge aufweist, die sich längs der Verschlussachse
(A) über wenigstens 5 cm erstreckt.
4.
Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit einschlägiger
Berufserfahrung in der Konstruktion von Verschlussmaschinen für schlauchförmige
Lebensmittelverpackungen.
5.
Einige Merkmale bedürfen einer näheren Erläuterung:
a)
Die beanspruchte Vorrichtung ist in Merkmal M1 durch den Zusatz „zum
Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt“ beschrieben.
Angaben betreffend den Einsatzzweck, die Funktion oder die Wirkung definieren
einen geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, dass dieser im Rahmen seiner
Ausbildung entsprechend den seine
räumlich-körperliche Beschaffenheit
betreffenden merkmalsmäßigen Vorgaben für die Verwendung zu dem genannten
Zweck etc. geeignet sein muss (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09,
GRUR 2012, 475 Rn. 17 - Elektronenstrahltherapiesystem; Urteil vom 28. Mai 2009
- Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze).
Der Zweckangabe "zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit
pastösem Inhalt" ist fachlich zu entnehmen, dass die Vorrichtung räumlichgegenständlich so dimensioniert und im Übrigen so ausgestaltet ist, dass pastöse
Massen damit verpackt werden können.
b)
Unter der Verschlusseinrichtung (M2) versteht das Streitpatent eine
Vorrichtung, die eine Raff- und eine Klammereinrichtung sowie eine oder mehrere
Schlossplatten aufweist (vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0006]). Die
Raffeinrichtung (M2.1) dient zum Raffen der Verpackung. Sie umfasst Elemente,
die zum Einschnüren der gefüllten Verpackung auf einen geringeren Durchmesser
geeignet sind (vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0005]). Dabei handelt es sich
nach der Beschreibung des Streitpatents um Bleche mit geeignet geformten
Raffkanten, wie sie in D3 beschrieben sind. Die Klammereinrichtung (M2.2) dient
zum Setzen einer oder mehrerer Verschlussklammern, die auch Clips genannt
werden. Sie umfasst in der Regel eine Klammerzuführung, einen Stempel und eine
Matrize. Die Funktionsweise der Klammereinrichtung wird dahingehend
beschrieben,
dass
der Stempel
eine Verschlussklammer
von
der
Klammerzuführung abnimmt und sie auf den gerafften Darmabschnitt zubewegt, wo
die Klammerfüße ihn umschließen und dann auf einer Matrize um den Darm
herumgebogen werden. Der Stempel kann pneumatisch angetrieben werden (vgl.
D1, Abs. [0005]).
Die Raff- und Klammereinrichtungen werden
von wenigstens einer
aufrechtstehenden Schlossplatte (M2.3) getragen. Hierbei handelt es sich um
stabile aufrechtstehende Platten, deren Umrandung so geformt ist, dass die
Elemente der Raff- und Klammereinrichtung unmittelbar oder über verbindende
Elemente daran angeordnet werden können. Die Schlossplatten können aber auch
Teil der Raffeinrichtung sein, indem deren bewegliche Elemente den Darm auf eine
Kante der Schlossplatte drücken (vgl. D1, Abs. [0005]).
c)
Die Vorrichtung zum Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit
pastösem Inhalt (M1) weist neben der Verschlusseinrichtung noch ein Gestell (M3)
auf, das die Arbeitsorgane der Vorrichtung einschließlich der Verschlusseinrichtung
trägt. Es kann sowohl als Tischgestell ausgeführt sein, sodass die Vorrichtung
sicher auf einem Arbeitstisch steht, wie auch als größeres Gestell ausgestaltet sein,
das die Arbeitsorgane ohne Tisch in einer Höhe hält, in der sie bequem für
Bedienpersonen erreichbar sind (vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0007]).
d)
Die Verschlusseinrichtung ist gegenüber dem Gestell in verschiedene
Schwenkpositionen schwenkbar (M4), um die Zugänglichkeit beim Reinigen zu
erleichtern, wobei die Schwenkachse (M5) senkrecht steht. Befindet sich die
Verschlusseinrichtung in der Schwenkposition, in der das Verschließen stattfindet,
so bilden der Bereich, in dem das Biegen der Verschlussklammer(n) stattfindet, und
die Achse des prall gefüllten schlauchförmigen Verpackungsmaterials die
Verschlussachse A. Wird die Verschlusseinrichtung aus dieser Achse verschwenkt,
so schwenken der Verschlussbereich und die Verschlussachse entsprechend mit
(vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0008], Fig. 2, Bz. A).
e)
In
jedenfalls
einer Schwenkposition
entsteht
unterhalb
des
Verschlussbereichs ein von sonstigen Elementen der Vorrichtung freier und von der
Verschlussachse im Verschlussbereich aus zugänglicher Freiraum (M6). Dieser
Freiraum befindet sich unterhalb der Schlossplatten. Der Freiraum ist von der
Verschlussachse aus zugänglich, d.h. auf einer gedachten vertikalen Linie von der
Achse aus zum Freiraum befinden sich keine Grundplatte oder sonstigen Elemente.
(vgl. D1, Patentanspruch 1 i.V.m. Abs. [0009] und [0017]). Zu den sonstigen
Elementen zählt der Fachmann aber vorliegend nicht die Matrize, welche
ausweislich der Absätze [0005] und [0006] Bestandteil der Verschlusseinrichtung
ist. Denn nach Absatz [0008] bzw. [0015] wird die Verschlusseinrichtung in Gänze
und nicht nur Teile von ihr verschwenkt.
Der Freiraum hat eine bestimmte Mindestgröße, die durch Freiraumtiefe, -breite und
-länge bestimmt wird. Die Freitiefe (M6.1) erstreckt sich von den Schlossplatten
ausgehend nach unten. Die Freilänge (M6.3) ist die Länge des Freiraums längs der
Verschlussachse. Die Freibreite (M6.2) erstreckt sich jeweils senkrecht zur
Freiraumlänge und -tiefe. Dieser Freiraum erleichtert das Reinigen des kritischen
Bereichs der Vorrichtung von Verunreinigungen. Anhaftungen an den
Schlossplatten können in der verschwenkten Position mit einem zwischen die
Schlossplatten nach unten zielenden Wasserstrahl in ein im Freiraum befindliches
Auffangbehältnis abgespült werden (vgl. D1, Abs. [0009], [0010], [0017], Fig. 2).
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag
sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 ist nicht neu gegenüber der Lehre der D12‘. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt bzw. inwieweit
der beanspruchte Gegenstand ausführbar ist.
a)
In der D12‘ wird ein Schwerlastclipper beschrieben, der dazu dient
schlauchförmige Verpackungen mit einem U-förmigen Metallclip zu verschließen
(vgl. D12‘, Patentanspruch 1, Sp. 1, Z. 5 bis 11, Sp. 2 Z. 45 bis 47, M1).
Nachdem in Patentanspruch 1 der D12‘ die Konsistenz des Schlauchinhalts nicht
angegeben ist, sind Schlauchinhalte von jedweder Konsistenz unter dem Wortlaut
des Anspruchs zu subsumieren. Darüber hinaus erkennt der Fachmann aufgrund
der in Figur 1 der D12‘ dargestellten Konstruktion der Vorrichtung und ihrer
Funktionsweise, welche im Folgenden erläutert wird, dass diese auch zum
Verschließen schlauchförmiger Verpackungen mit pastösem Inhalt geeignet ist.
Der Clipper umfasst eine Klammereinrichtung zum Anbringen von U-förmigen
Metallclips (deforming the legs of the U-shaped metal clip as a closure) und eine
Raffeinrichtung (gathering bar; pivotal gate) (vgl. D12‘, Patentanspruch 1, Sp. 3, Z.
24 bis 30, Sp. 2, Z. 52 bis 62, Fig. 2; M2 bis M2.2).
Die Klammer- und Raffeinrichtung werden von einer aufrechtstehenden Platte 32
getragen (vgl. D12‘, Sp. 3, Z. 21 und 22, Fig. 1 und 2, M2.3).
Der Clipper ist auf einem Rahmen 10 montiert, welcher Rollen 11 aufweist, sodass
der Clipper einfach von einer zur anderen Station gefahren werden kann. Der
Rahmen weist einen Tripod 12 auf, der eine Platte 14 trägt (vgl. D12‘, Sp. 2 Z. 47
bis 52, Fig. 1, M3). Die Platte 14 wird von einem Stab bzw. einer Welle 18 getragen,
die im Tripod befestigt ist. Die Höhe der Platte kann durch vertikale Bewegung des
Stabs bzw. der Welle 18 eingestellt werden. Zudem kann der Clipper durch Drehung
der Platte um den Stab bzw. die Welle 18 für die Verpackungsarbeiten verschwenkt
werden. Die Schwenkachse verläuft dabei durch den senkrechten Stab 18 (vgl.
D12‘, Sp. 2, Z. 52 bis 57, Fig. 1, M4 und M5).
Nach der Entscheidung „Teilreflektierende Folie“ können einer Figur weitere Maße
entnommen werden, wenn der Figur eine Basisabmessung zu entnehmen ist, von
der auf weitere Abmessungen in der Figur geschlossen werden kann (vgl. BGH,
Urteil vom 15. September 2015, X ZR 112/13, Rn. 35). Bei der vorliegenden D12‘
kann der Figur 1 ein sich unterhalb des Verschlussbereichs erstreckender Freiraum
mit einer Freiraumtiefe von mehr als 10 cm entnommen werden, wenn von der
Clipbreite, die mit mindestens einem Inch (= 2,54 cm) angegeben wird, als
Basisabmessung ausgegangen wird. Die Freilänge und -breite des Freiraums
unterhalb des Verschlussbereichs messen unter Zugrundelegung der genannten
Basisabmessung jeweils mindestens 5 cm (vgl. D12‘ Sp. 1, Z. 45 bis 48, Sp. 5, Z.
12 bis 16, Fig. 1 und 4 bis 7, Merkmalgruppe M6).
Der Freiraum ist, entgegen der Auffassung der Patentinhaberin, frei von sonstigen
Elementen, da die Platte 82, der Arm 88 und die Feder 86 Bestandteil der
Raffeinrichtung sind.
Somit offenbart die D12‘ eine Vorrichtung zum Verschließen mit sämtlichen
Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, demzufolge ist der
beanspruchte Gegenstand nicht neu.
b)
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1
ist dahingehend beschränkt worden, dass die Verschlusseinrichtung (1) um einen
Zapfen (10) gegenüber dem Gestell
in verschiedene Schwenkpositionen
schwenkbar gelagert ist (Änderungen unterstrichen). Diese Beschränkung führt
aber nicht dazu, dass die beanspruchte Vorrichtung gegenüber der Lehre der D12‘
neu ist. Denn bei der in D12‘ beschriebenen Vorrichtung kann die Platte 14, welche
den Clipper trägt, um das obere Ende des Stabs bzw. der Welle 18, das als Zapfen
wirkt, gegenüber dem Tripodgestell gedreht werden (vgl. D12‘, Sp. 2, Z. 52 bis 57,
Fig. 1). Der Clipper ist damit schwenkbar um das obere Ende des Stabs bzw. der
Welle 18 gelagert.
c)
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass er nach Merkmal M4 zusätzlich das
Merkmal „um die Zugänglichkeit beim Reinigen zu erleichtern“ aufweist. Dieses
Merkmal führt aber nicht zu einer Beschränkung, weil die bessere Zugänglichkeit
allein durch die verschiedenen Schwenkpositionen gewährleistet wird, welche aber
bereits Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist. Daher gelten die
in Abschnitt 6. a) genannten Gründe zur mangelnden Neuheit der Vorrichtung
gemäß Patenanspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber der Lehre der Druckschrift
D12‘ gleichermaßen für die mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte
Vorrichtung.
Im Übrigen kann aus den Figuren 4 bis 6 der D12‘ nicht, wie die Patentinhaberin
meint, geschlossen werden, dass die Reinigung des Clippers durch Aufklappen des
Elements 52 erfolgt, weil in den genannten Figuren das Einlegen und Verschließen
der Verpackung visualisiert wird (vgl. D12‘, Sp. 4, Z. 38 bis 68, Fig. 4 bis 6).
7.
Die mit Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 beanspruchte
Vorrichtung ist patentfähig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem erteilten
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass die Freibreite in Merkmal M6.3HA3
auf mindestens 15 cm erhöht worden ist. Die Vergrößerung des Freiraums führt zu
einer zulässigen Beschränkung des beanspruchten Gegenstands, da die sonstigen
Elemente in der beanspruchten Vorrichtung nun um zusätzlich 10 cm weiter entfernt
angeordnet sein müssen.
a)
Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 3 geht
weder über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen noch des Patents in
der erteilten Fassung gemäß Patentschrift hinaus. Patentanspruch 1 basiert auf den
erteilten Patentansprüchen 1 und 2. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 4, wobei
in Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3 die Freibreite von mindestens 15 cm
gestrichen worden ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 findet auch eine Grundlage in
Patentanspruch 1 und den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nach D1a, weil D1a
eine Vorrichtung mit wenigstens einer aufrecht stehenden Schlossplatte (M2.3) zu
entnehmen ist, bei der die Schwenkachse für die Schwenkbarkeit senkrecht steht
(M5) (vgl. D1a, Patentanspruch 1, S. 2/3 seitenübergr. Satz, S. 3 Z. 26, S. 5, Z. 21
bis 25, S. 5 Z. 5 bis 9, Fig. 1 und 2 Bezugszeichen 2a, 2b). Die auf Patentanspruch
1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglich
eingereichten Patentansprüchen 2 bis 4, wobei in Patentanspruch 2 nach
Hilfsantrag 3 die Freibreite von mindestens 15 cm gestrichen worden ist.
Entgegen dem Einwand der Einsprechenden führt die Aufnahme von Merkmal M2.3
in Patentanspruch 1 nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Es ist nicht
erforderlich, dass zusätzlich das Merkmal, gemäß dem die Umrandung der
Schlossplatten so geformt ist, dass die Elemente der Raff- und Klammereinrichtung
unmittelbar, oder über verbindende Elemente, daran angeordnet werden können,
aufgenommen wird. Hierbei handelt es sich nur um eine von zwei möglichen
Ausgestaltungen der Vorrichtung, da die Schlossplatten alternativ auch Teil der
Raffeinrichtung sein können (vgl. D1a S. 3, Z. 3-6 bzw. D1 Abs. [0005] le. Satz).
b)
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass die beanspruchte Vorrichtung nicht
ausführbar sei, weil ein von der Verschlussachse im Verschlussbereich aus
zugänglicher Freiraum gemäß der Merkmalsgruppe M6 nicht vorhanden sei. In dem
Freiraum sei die Matrize angeordnet, sodass der Freiraum der beanspruchten
Vorrichtung nicht frei von sonstigen Elementen sei. Diese Argumentation überzeugt
nicht. Denn, wie schon unter Abschnitt 5. e) ausgeführt, zählt der Fachmann die
Matrize nicht zu den sonstigen Elementen. Der Freiraum der beanspruchten
Vorrichtung ist damit frei von sonstigen Elementen. Des Weiteren versetzen die
Angaben in der Patentschrift, insbesondere das Ausführungsbeispiel und die
zugehörigen Figuren, den Fachmann in die Lage, die Vorrichtung praktisch zu
verwirklichen.
c)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3
erweist sich als neu.
aa)
In dem Prospekt D4 wird neben einer vertikalen auch eine horizontale
Version der Einzelclipmaschine SCD 600/700 beschrieben (vgl. D4, S. 1, Titel, Abb.,
S. 2, li. Sp., le. Aufzählungspkt. und Abb.). Die Horizontalversion der Clipmaschine
ist an einem Rohr bzw. Stab im Sinne eines Gestells (M3) befestigt.
Entgegen der Ansicht der Einsprechenden kann der Abbildung nicht unmittelbar und
eindeutig entnommen werden, dass die zwei Schrauben, die jeweils in einem
viertelkreisförmigen Langloch angeordnet sind, dazu dienen, die Clipmaschine in
verschiedene Schwenkpositionen zu verschwenken (M4), wobei zugleich die
Schwenkachse senkrecht steht (M5) und auch in zumindest einer Schwenkposition
ein Freiraum mit den Dimensionen gemäß der Merkmalsgruppe M6 vorliegt. Aus
der Abbildung kann allenfalls geschlossen werden, dass die Vorrichtung mittels der
Schrauben um 90° gedreht werden kann.
Die Berücksichtigung der nachveröffentlichten Fotografien gemäß dem
Anlagenkonvolut AK1, die laut der Einsprechenden nur zur Verdeutlichung der
Funktionsweise der in D4 offenbarten Horizontalversion der Einzelclipmaschine
SCD 600/700 dienen, führt zu keiner anderen Sichtweise des Senats. Denn die
Fotografien lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Kombination der
Merkmale M4 bis M6 bei der Clipmaschine gemäß D4 verwirklicht ist. Inwieweit eine
Klemmvorrichtung gemäß Bild 11 nach AK1 bei der Vorrichtung gemäß D4
vorgesehen ist, ist in der Abbildung auf Seite 2, linke Spalte Mitte der D4 nicht
eindeutig zu erkennen. Die Fotografien nach AK1 können daher nur zur Erläuterung
der Funktionsweise der viertelkreisförmigen Langlöcher herangezogen werden.
Auf die Anlage A2 in Verbindung mit Anlage AK1 muss nicht weiter eingegangen
werden, da die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie
eine offenkundige Vorbenutzung im Wege von Anlage A2 nicht weiter geltend
macht. Im Übrigen geht der Offenbarungsgehalt der Unterlagen A2 nicht über den
von D4 hinaus. Denn die Lieferscheine und Rechnungen gemäß A2 betreffen
ausschließlich horizontale Clipmaschinen der Baureihe SCD 600/700 gemäß D4.
bb) Die Offenbarung der Druckschrift D12‘ erweist sich gleichfalls nicht als
neuheitsschädlich, da sie keine Vorrichtung beschreibt, die über einen Freiraum mit
einer Freibreite von mindestens 15 cm verfügt (M6.2). Die Platte 14 der Vorrichtung
gemäß D12‘, welche als sonstiges Element aufzufassen ist, verhindert, dass ein
Freiraum mit der beanspruchten Breite vorliegt (vgl. D12‘, Figur 1).
cc) Darüber hinaus ist die beanspruchte Vorrichtung auch neu gegenüber der
Lehre der Druckschrift D10, weil dem Dokument keine Verschlusseinrichtung
entnommen werden kann, die gegenüber dem Gestell
in verschiedene
Schwenkpositionen schwenkbar ist (M4), wobei die Schwenkachse für die
Schwenkbarkeit senkrecht steht (M5). Bei der Vorrichtung der D10 wird die Füll- und
Clippereinheit (drawing-up und clipper device) nicht verschwenkt, sondern durch
eine lineare Bewegung von der Basisplatte 12 wegbewegt (vgl. D10, Sp. 2, Z. 22
bis 47, Sp. 8, Z. 2 bis 11).
Darüber hinaus erweist sich auch der in D10 beschriebene Stand der Technik nicht
als neuheitsschädlich. Denn er beschreibt nur das Schwenken der
Verschlussmaschine einschließlich der Darmbremse (vgl. D10, Sp. 1, Z. 35 bis 48).
Weitere Ausführungen zu einem Freiraum gemäß der Merkmalsgruppe M6 werden
zu den Verschlussmaschinen gemäß dem Stand der Technik der D10 nicht
angegeben. Damit kann dem Dokument keine Vorrichtung mit sämtlichen
streitpatentgemäßen Merkmalen entnommen werden.
d)
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
aa) Aus der Druckschrift D4 sind Einzelclipmaschinen der Baureihe
SCD 600/700 für die Wurstabfüllung in zwei alternativen Ausführungen (M1), einer
Vertikal- und einer Horizontalversion, bekannt (vgl. D4, S. 1, S. 2, li. Sp. Abb.). Die
Einzelclipmaschine verfügt in der Horizontalversion über eine Raff- und eine
Klammereinrichtung (M2 bis M2.2), die von einer horizontalen Schlossplatte
getragen werden (vgl. D4, S. 2, li. Sp., erster Abs., Abb. „SCD 600/700 als
Horizontalversion“, mittl. Sp., erster Abs.). Die Clipmaschine ist mittels eines
aufrechtstehenden Blechs an einem Rohr bzw. einer Stange (M3) befestigt, das/die
als Teil eines Gestells angesehen werden kann. Das aufrechtstehende Blech kann,
anders als die Einsprechende meint, nicht als Schlossplatte aufgefasst werden,
sodass Merkmal M2.3 bei der Vorrichtung nach D4 nicht verwirklicht ist.
Damit unterscheidet sich die Horizontalversion der Vorrichtung der D4 von der
beanspruchten Vorrichtung darin, dass bei ihr die Merkmale M2.3 und M4 bis M6.3
nicht realisiert sind.
Der Fachmann, welcher vor der Aufgabe steht, die Reinigung solcher Vorrichtungen
zu verbessern, gelangt jedoch nicht aufgrund seines Fachwissens, wie es in Absatz
[0003] der D1a beschrieben ist, bzw. der Berücksichtigung der D10 zu der
Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3. Denn für den Fachmann
bestand bereits kein Anlass, die Horizontalversion der Clipmaschine um 90° zu
drehen, wie die Einsprechende geltend macht, weil die Vorrichtung dann ihre
vorteilhafte Funktion für die Herstellung von schweren Würsten verliert (vgl. D4, S.
2, mittl. Sp., zweiter Abs., letzt. Satz).
Selbst wenn der Fachmann ein Verschwenken der Vorrichtung in Betracht gezogen
hätte, wäre er nicht zu der Vorrichtung zum Verschließen nach Patentanspruch 1
gelangt, da er die Horizontalversion nicht aufgeben hätte.
bb) Auch ausgehend von D10 lag die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der
Fassung von Hilfsantrag 3 nicht nahe. In der Druckschrift D10 wird eine Vorrichtung
zur Wurstherstellung (M1) angegeben, die über eine Clipmaschine (M2) verfügt, die
wiederum eine Raffeinrichtung 76, 77 (M2.1) und eine Klammereinrichtung 78, 80
(M2.2) aufweist, welche zumindest von der rechten Gehäusewand 22, 60 (M2.3)
getragen werden (vgl. D10, Sp. 5, Z. 5 bis 44, Fig. 1). Das Gehäuse 22 der
Verschließvorrichtung wird wiederum von zwei Armen 20 (M3) getragen (vgl. D10,
Sp.4, Z. 35 bis 43, Fig. 2). Die Vorrichtung gemäß D10 unterscheidet sich damit von
der patentgemäßen Vorrichtung darin, dass sie nicht über die Merkmale M4 bis
M6.3 verfügt.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden gelangt der Fachmann nicht ohne
erfinderisch tätig zu werden zu der patentgemäßen Vorrichtung. Allein das Wissen,
dass Clipmaschinen einschließlich des Wursthüllenhalters für das Aufziehen neuer
Därme bzw. für deren Reinigung zur Seite geschwenkt werden (vgl. D10, Sp. 1, Z.
35 bis 48 bzw. D1, Abs. [0020]), veranlasst den Fachmann nicht, die Vorrichtung
der D10 derart zu modifizieren, dass sie auch über die Merkmale M4 bis M6.3
verfügt. Eine Anregung für eine solche Modifikation, die mit einer massiven
konstruktiven Umgestaltung verbunden wäre, da der Clipper aus der Sequenz
Förderband – Clipper – Darmbremse vertikal verschwenkbar an einem Gestell
gelagert werden müsste, damit beim Verschwenken ein Freiraum nach der
Merkmalsgruppe M6 unterhalb der Wand 60 entsteht, liefert das Fachwissen bzw.
der in D10 zitierte Stand der Technik aber nicht (vgl. D10, Sp. 5, Z. 45 bis 55, Fig.
3).
cc)
Schließlich vermag auch die Kombination der Druckschriften D6 und D10 die
streitpatentgemäße Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht
nahezulegen.
Die D6 betrifft einen von Hand zu betätigenden Clipautomaten zum Anbringen von
Verschlussklammern an Würsten (M1).
Auf einer Grundplatte 1 und einem Gestell 2 (M3) ist eine senkrecht stehende
Schlossplatte 3 (M2.3) angeordnet, die einen um eine Achse 4 verschwenkbaren
Auslegerteil 5 aufweist (M4) (vgl. D6, Abs. [0021], Fig. 1). Ein pneumatischer Zylinder 8 betätigt einen Stempel, der Verschlussklammern nach unten gegen die
Matrize 10 presst (M2, M2.2). Die Verschlussklammern werden aus einem Magazin
11 zugeführt (vgl. D6, Abs. [0022]). Die Matrize wird zum Einlegen bzw. Raffen der
Verpackungshülle nach unten weggefahren (M2, M2.1) (vgl. D6, Abs. [0014]). Die
Vorrichtung der D6 weist damit die patentgemäßen Merkmale M1 bis M4 auf.
Ausgehend von D6 hat die patentgemäße Vorrichtung jedoch nicht nahegelegen,
weil selbst mit einer vertikalen Schwenkachse, wie sie in D10 beschrieben ist, kein
Freiraum gemäß der Merkmalsgruppe M6 entsteht. Die Vorrichtung befände sich in
Schwenkstellung weiterhin knapp über der Grundplatte bzw. dem Tisch, auf
welchem sie positioniert ist.
Aus den genannten Gründen beruht der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vor
dem Hintergrund des vorliegenden Standes der Technik auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
8.
Die Berücksichtigung der weiteren aus dem Einspruchsverfahren bekannten
Druckschriften, welche im Übrigen im Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt
haben, führt zu keinem anderen Ergebnis.
9.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind auch die rückbezogenen
und auf bevorzugte Ausgestaltungen der beanspruchten Vorrichtung gerichteten
Unteransprüche 2 bis 4 patentfähig.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Otten-Dünnweber
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Verkündet am 29. April 2025 …
Beglaubigt …