Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 30.04.2025 – 19 W (pat) 5/23
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300425B19Wpat5.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 5/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2018 101 933
ECLI:DE:BPatG:2025:300425B19Wpat5.23.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. April 2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-
Ing. Univ. Musiol als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Dorn
und den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 29. Januar 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2018 101 933 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften und
Messvorrichtung“ erteilt worden
(Streitpatent). Die Veröffentlichung der
Patenterteilung ist am 11. Juli 2019 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 9. April 2020 Einspruch erhoben und
beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat sinngemäß geltend
gemacht, der Gegenstand des Patents sei nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig,
insbesondere nicht neu bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Mit am Ende der Anhörung vom 20. September 2022 verkündetem Beschluss hat
die Patentabteilung 35 des DPMA das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. Dezember 2022 eingelegte
Beschwerde der Einsprechenden.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. September 2022 aufzuheben und das Patent
10 2018 101 933 vollumfänglich zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten
Patentfähigkeit auf folgende Dokumente Bezug:
D1 DE 10 2007 028 965 A1
D2 DE 197 49 682 A1
D3 DE 36 27 245 A1
E1
KUCKUCK, Carsten; SONG, Jian: Kontaktierung von Litzenleitern
- Untersuchung der Quer- und Leiterkontaktierung - In: Elektrische
und optische Verbindungstechnik 2017, Tagungsband der GMM-
Fachtagung, 6. Symposium Connectors, 2017, Lemgo,
Herausgeber: Jian Song, Labor
für Feinsystemtechnik,
Hochschule Ostwestfalen-Lippe, ISBN 978-3-00-055212-0, Seiten
197-209
E2
ZEROUKHI, Youcef et al.: Dependence of the Contact Resistance
on the Design of Stranded Conductors, In: Sensors 2014, Vol. 14,
Published: 30 July 2014, ISSN 1424-8220, Seiten 13925-13942
E3
HILDMANN, Christian et al.: Einfluss von Kraft- und
Formschlussanteil auf das elektrische Kontaktverhalten von
Pressverbindungen, In: VDE-Fachbericht 71, Kontaktverhalten
und Schalten, 23. Fachtagung Albert-Keil-Kontaktseminar am
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), 7.-9. Oktober 2015,
Karlsruhe, VDE Verlag GmbH Berlin Offenbach, 2015, ISBN 978-
3-8007-4092-5, ISSN 0340-4161, Seiten 136-145
E4
PARTHIER, Rainer: Messtechnik. 5., erweiterte Auflage, Vieweg
+ Teubner, GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2010, ISBN
978-3-8348-0811-0, Kapitel 9.1.2, Multiplexen, Seiten 118-120
E5
DIN EN 60228 (VDE 0295), Leiter
für Kabel und
isolierte
Leitungen (IEC 60228:2004); Deutsche Fassung EN 60228:2005
+ Corrigendum:2005, September 2005, Gesamtumfang 22 Seiten
E6
ROSAZZA PRIN, G.; COURTIN, T.; BOYER, L.: A new method to
investigate electrical conduction in crimp joints. Influence of the
compaction ratio and electrical model, In: Proceedings of the
Forty-Eighth IEEE Holm Conference on Electrical Contacts,
Orlando, FL, USA, 2002, ISBN 0-7803-7433-9, Seiten 246-251
E7
BAER, Karl W.: Über die Anwendung von Preßverbindungen in
der Elektrizitätsversorgung, In: Elektro-Anzeiger, Essen, Nr. 8,
27. April 1966, Seiten 163-167.
Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 10 lauten in der erteilten
Fassung:
1. Verfahren
zur
Bewertung
elektromechanischer
Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters (12) und/oder eines
Verbindungselements (28), mit den Verfahrensschritten:
(A) Bereitstellen einer Messanordnung (2, 20, 21, 26) mit einem
Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine Aufnahmeöffnung (14)
aufweist;
(B) Einführen
- eines Litzenleiters
(12)
in die Aufnahmeöffnung
(14) des
Verpressungswerkzeugs (10, 18); oder
- eines Litzenleiters (12) und eines den Litzenleiter zumindest teilweise
umschließenden Verbindungselements (28) in die Aufnahmeöffnung (14)
des Verpressungswerkzeugs (10, 18);
(C) Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein
Verengen der Aufnahmeöffnung (14) des Verpressungswerkzeugs (10,
18), wobei eine Verpressungskraft (F) und/oder ein Verpressungsweg
(S) vorgegeben sind;
(D) Messen
- der Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN)
des Litzenleiters (12) und einer oder mehr weiteren Litzen (L1..LN) des
Litzenleiters (12); und/oder,
- soweit ein Verbindungselement
(28)
vorgesehen
ist, der
Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN) des
Litzenleiters (12) und dem Verbindungselement (28);
(E) Berechnung
- wenigstens einer Kennzahl zur Bewertung eines Alterungszustands
und/oder
der
Anschlussgüte
aus
den
gemessenen
Verbindungswiderständen und Vergleich der berechneten Kennzahl mit
einer Referenzkennzahl.
10. Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem
der Ansprüche 1 bis 9,
- mit mindestens einer Konstantstromquelle (4),
- mit einer Relaisschaltung (6, 22, 24, 30, 32, 34), die mindestens einen
Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist,
- mit mindestens einem Spannungsmessgerät (8),
- mit einem Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine Aufnahmeöffnung
(14) aufweist, die zum Einführen und Verpressen eines Litzenleiters (12)
oder eines Litzenleiters (12) und eines den Litzenleiter (12) zumindest
teilweise umschließenden Verbindungselements (28) eingerichtet ist,
- wobei das Verpressungswerkzeug (10, 18) austauschbar in der
Messvorrichtung (2, 20, 21, 26) gehalten ist.
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 bzw. 10 jeweils direkt oder
indirekt rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 9 bzw. 11 und 12 sowie
weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg, da der
Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung patentfähig ist (§ 21 Abs. 1
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Bewertung elektromechanischer
Verbindungseigenschaften
eines
Litzenleiters
und/oder
eines
Verbindungselements sowie eine Messvorrichtung zur Durchführung des
Verfahrens (Streitpatentschrift, Bezeichnung und Absatz 0001).
Laut Streitpatent ist das Ziel einer jeden elektrischen Verbindung die Sicherstellung
eines verlustarmen und langzeitstabilen elektromechanischen Kontakts. Die
Leistungsfähigkeit der Kontaktierung hänge ab von der elektromechanischen
Querkontaktierung der einzelnen Litzen des Litzenleiters untereinander sowie der
elektromechanischen Leiterkontaktierung der Litzen zu einem Verbindungselement,
wie einer Crimphülse, einer Stromschiene, einem Strombalken oder dergleichen.
Der Gesamtverbindungswiderstand einer elektromechanischen Verbindung werde
beeinflusst durch Geometrie und Formgestalt des Litzenleiters und des
Verbindungselements, Art und Höhe der Verpressung, Oberflächenrauigkeit der
aneinander anliegenden Kontaktflächen, Oxidschichten, Verschmutzungen,
Hautschichten, Fremdschichten und dergleichen.
Somit würden sich die gebildeten elektromechanischen Verbindungen zwischen
den geometrisch verschiedenen Litzenleitern und Verbindungselementen durch ihre
strukturelle, geometrische Ausgestaltung bereits im Neuzustand hinsichtlich der
erreichbaren Kontaktgüte zwischen einem jeweiligen Litzenleiter und einem
zugeordneten Verbindungselement unterscheiden. Weiter könne die Kontaktgüte
einer elektromechanischen Verbindung durch den Oberflächenzustand der
Leiterlitzen, z. B. Oxide oder Verschmutzungen, oder mit zunehmendem Alter und
zunehmender Betriebsdauer durch Umgebungseinflüsse beeinträchtigt werden, so
dass der Gesamtverbindungswiderstand ansteige (Absätze 0002 bis 0005).
In dem – in der Streitpatentschrift gewürdigten – Stand der Technik gemäß den
Druckschriften D1 bis D3 seien keine Verfahren oder Vorrichtungen bekannt, um
die Qualität einer elektromechanischen Verbindung zwischen einem Litzenleiter
und/oder einem Verbindungselement zu bewerten (Absätze 0006 bis 0009).
2.
Vor diesem Hintergrund liege der Erfindung die technische Problemstellung
zugrunde,
ein
Verfahren
zur
Bewertung
elektromechanischer
Verbindungseigenschaften
eines
Litzenleiters
und/oder
eines
Verbindungselements sowie eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens
anzugeben (Absatz 0009).
3.
Diese Aufgabe wird laut Streitpatentschrift durch ein Verfahren nach
Anspruch 1 sowie eine Messvorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens nach
Anspruch 10 gelöst (Absatz 0010).
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet unter Hinzufügung einer
Gliederung:
1.1
Verfahren
zur
Bewertung
elektromechanischer
Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters (12) und/oder
eines Verbindungselements (28), mit den Verfahrensschritten:
1.A
(A) Bereitstellen einer Messanordnung (2, 20, 21, 26) mit einem
Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine Aufnahmeöffnung (14)
aufweist;
1.B
(B) Einführen
1.B.1
- eines Litzenleiters (12) in die Aufnahmeöffnung (14) des
Verpressungswerkzeugs (10, 18);
oder
1.B.2
- eines Litzenleiters (12) und eines den Litzenleiter zumindest
teilweise umschließenden Verbindungselements (28) in die
Aufnahmeöffnung (14) des Verpressungswerkzeugs (10, 18);
1.C
(C) Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein
Verengen
der
Aufnahmeöffnung
(14)
des
Verpressungswerkzeugs (10, 18), wobei eine Verpressungskraft
(F) und/oder ein Verpressungsweg (S) vorgegeben sind;
1.D
(D) Messen
1.D.1
- der Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen
(L1..LN) des Litzenleiters (12) und einer oder mehr weiteren
Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12);
und/oder,
1.D.2
- soweit ein Verbindungselement (28) vorgesehen ist, der
Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen
(L1..LN) des Litzenleiters (12) und dem Verbindungselement
(28);
1.E
(E) Berechnung
- wenigstens einer Kennzahl
zur Bewertung eines
Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den
gemessenen Verbindungswiderständen und Vergleich der
berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl.
Der dazu korrespondierende, auf die Verfahrensansprüche rückbezogene
nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 10 lautet mit einer entsprechenden
Merkmalsgliederung:
10.1 Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem
10.2
10.3
10.4
10.5
der Ansprüche 1 bis 9,
- mit mindestens einer Konstantstromquelle (4),
- mit einer Relaisschaltung (6, 22, 24, 30, 32, 34), die mindestens
einen Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist,
- mit mindestens einem Spannungsmessgerät (8),
- mit einem Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine
Aufnahmeöffnung (14) aufweist, die zum Einführen und
Verpressen eines Litzenleiters (12) oder eines Litzenleiters (12)
und eines den Litzenleiter
(12) zumindest
teilweise
umschließenden Verbindungselements (28) eingerichtet ist,
10.6
- wobei das Verpressungswerkzeug (10, 18) austauschbar in der
Messvorrichtung (2, 20, 21, 26) gehalten ist.
4.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat hier als zuständige Fachperson eine
Diplomingenieurin oder einen Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung
Elektrotechnik an, der/die über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften, insbesondere von
Litzenleitern und zugehörigen Verbindungselementen verfügt.
5.
Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen der Fachperson
zu den Angaben in den erteilten nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 10
zugrunde:
5.1
Das
Verfahren
zur
Bewertung
elektromechanischer
Verbindungseigenschaften gemäß Patentanspruch 1 umfasst durch die mehreren
oder- bzw. und/oder-Konjunktionen eine Vielzahl alternativer Gegenstände. Das
Streitpatent beschreibt und beansprucht kumulativ oder alternativ Verfahren mit
zwei
verschiedenen
Messanordnungen,
nämlich
die
Bewertung
elektromechanischer Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters ohne oder mit
einem Verbindungselement, d. h., dass
1. nach dem Einführen des Litzenleiters in die Aufnahmeöffnung des
Verpressungswerkzeugs und Herstellen einer elektromechanischen
Verbindung
durch
ein Verengen
der Aufnahmeöffnung
die
Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen des Litzenleiters
und einer oder mehr weiteren Litzen des Litzenleiters gemessen werden
(Merkmale 1.B, 1.B.1, 1.C sowie 1.D und 1.D.1), d. h. der Litzen
untereinander („Litze/Litze“, „Querkontaktierung“)
und/oder
2. nach dem Einführen des Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest
teilweise umschließenden Verbindungselements in die Aufnahmeöffnung
des Verpressungswerkzeugs und Herstellen einer elektromechanischen
Verbindung durch deren Verengen die Verbindungswiderstände zwischen
einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und dem Verbindungselement
gemessen werden (Merkmale 1.B, 1.B.2, 1.C sowie 1.D und 1.D.2), d. h. der
Litzen zu dem Verbindungselement („Litze/Verbindungselement“,
„Leiterkontaktierung“).
Als Verbindungselement wird im Streitpatent exemplarisch eine Crimphülse, eine
Stromschiene, ein Strombalken oder dergleichen genannt (Absatz 0002).
Diese beiden unterschiedlichen alternativen Messanordnungen werden auch in
dem auf eine Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der
Ansprüche 1 bis 9 gerichteten Patentanspruch 10 sowohl durch den Rückbezug
im Merkmal 10.1 als auch im Merkmal 10.5 beansprucht.
Vom Patentanspruch 1 werden zudem folgende Varianten umfasst:
• Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein Verengen der
Aufnahmeöffnung
des
Verpressungswerkzeugs,
wobei
eine
Verpressungskraft (F) und/oder ein Verpressungsweg (S) vorgegeben sind
(Merkmal 1.C);
• Berechnung wenigstens
einer Kennzahl
zur Bewertung
eines
Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den gemessenen
Verbindungswiderständen und Vergleich der berechneten Kennzahl mit einer
Referenzkennzahl (Merkmal 1.E).
Die Figuren 1 bis 4 der Streitpatentschrift zeigen vier erfindungsgemäße
Ausführungsbeispiele der beanspruchten Messvorrichtung, welche sowohl die
grundlegenden alternativen Verfahren ohne Verbindungselement (Figuren 1 und
2) als auch mit einem solchen (Figuren 3 und 4) illustrieren, wobei beim
Ausführungsbeispiel der Figur 2 als alternative Ausgestaltung ebenfalls ein den
Litzenleiter 12 zumindest teilweise umschließendes Verbindungselement in der
Aufnahmeöffnung 14 aufgenommen sein kann, um mit dem Verpressungswerkzeug
18 verpresst zu werden (Absatz 0056).
Figuren 1 bis 4 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat
5.2
Bezüglich des im Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 genannten Litzenleiters,
dessen elektromechanische Verbindungseigenschaften bewertet werden sollen,
weicht die Terminologie des Streitpatents vom fachüblichen Sprachgebrauch ab,
der hier von einer Litze spricht. Die in den Merkmalen 1.D.1 und 1.D.2 genannten
Litzen des Litzenleiters werden dagegen im fachüblichen Sprachgebrauch als
Einzeldrähte bezeichnet.
Die vom Anspruch 1 geforderte Mindestanzahl der Litzen bzw. Einzelleiter ergibt
sich, mit der Beschränkung auf den Inhalt der vorstehend zitierten Norm nicht
übereinstimmend, aus den mit den Merkmalen 1.D.1 und/oder 1.D.2
beanspruchten Alternativen, wonach „Verbindungswiderstände [Plural!] zwischen
einer oder mehr Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12) und einer oder mehr weiteren
Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12)“ und/oder „… Verbindungswiderstände
zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12) und dem
Verbindungselement (28)“ gemessen werden sollen. Da zu einem Zeitpunkt
zwischen zwei Komponenten (Litze/Litze oder Litze/Verbindungselement) lediglich
ein Verbindungswiderstand gemessen werden kann, müssen im Litzenleiter
mindestens drei Einzelleiter/Litzen vorhanden sein.
Somit ergibt sich aus der im Anspruch 1 genannten Messvorschrift zwingend, dass
ein erfindungsgemäßer Litzenleiter grundsätzlich mehr als zwei Einzelleiter
aufweist. Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem Fachwissen der Fachperson
und der Gesamtoffenbarung des Streitpatents. Demgegenüber sind – entgegen
dem Vorbringen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung – weder den
Ansprüchen noch der Beschreibung des Streitpatents Anhaltspunkte zu
entnehmen, dass die Messung der explizit genannten Mehrzahl der
Verbindungswiderstände eine hintereinander ausgeführte Messung
von
Verbindungswiderständen an nur zwei Komponenten in zeitlicher Abfolge wäre.
Insbesondere zeigen auch alle schematischen Darstellungen der beschriebenen
Ausführungsbeispiele in den Figuren 1 bis 6 mindestens drei Einzelleiter.
5.3
Gemäß einem Teil der kumulativ oder alternativ beanspruchten
Ausführungen sowohl des Verfahrens zur Bewertung elektromechanischer
Verbindungseigenschaften nach Merkmal 1.1 als auch der Messvorrichtung zur
Durchführung dieses Verfahrens nach Merkmal 10.1 ist ein den Litzenleiter
zumindest teilweise umschließendes Verbindungselement vorgesehen, zwischen
dem und einer oder mehr Litzen des Litzenleiters Verbindungswiderstände
gemessen werden (Merkmale 1.B.2, 1.D.2 und 10.5).
Als Verbindungselement werden im Beschreibungsteil der Streitpatentschrift
exemplarisch – und die Ansprüche nicht einschränkend – eine Crimphülse, eine
Stromschiene, ein Strombalken oder dergleichen genannt (Absatz 0002). Unter
Crimpen versteht die Fachperson ein Fügeverfahren, bei dem zwei Komponenten
nur bedingt lösbar durch plastische Verformung miteinander verbunden werden.
5.4
Gemäß Merkmal 1.A wird eine Messanordnung bereitgestellt mit einem
Verpressungswerkzeug, das eine Aufnahmeöffnung aufweist, wobei die Begriffe
Messanordnung und Messvorrichtung (Merkmal 10.1) im Streitpatent synonym
verwendet werden (vgl. Absatz 0053: „Messvorrichtung 2 bzw. Messanordnung 2“).
Die in der Messvorrichtung mindestens enthaltenen Komponenten werden mit dem
Vorrichtungsanspruch 10 beansprucht (siehe hierzu Abschnitt 5.8). In den Figuren
1 bis 4 werden vier verschiedene Messvorrichtungen 2, 20, 21 und 26 schematisch
gezeigt (siehe Wiedergabe in Abschnitt 5.1) sowie in den Absätzen 0049 bis 0062
beschrieben.
5.5
Jede
der
verschiedenen
Messvorrichtungen
enthält
ein
Verpressungswerkzeug,
das
eine Aufnahmeöffnung
aufweist. Das
Verpressungswerkzeug, welches austauschbar in der Messvorrichtung gehalten
ist (Merkmal 10.6), dient zum Herstellen einer elektromechanischen Verbindung
durch ein Verengen ihrer Aufnahmeöffnung, wobei eine Verpressungskraft (F)
und/oder ein Verpressungsweg (S) vorgegeben sind (Merkmal 1.C).
Unter Verpressen versteht die Fachperson – in Abgrenzung zu einem reinen
„Pressen“ – das Herstellen einer dauerhaften, nicht ohne spezielle Hilfsmittel bzw.
Zerstörung lösbaren elektromechanischen Verbindung durch ein Fügeverfahren
mittels plastischer Verformung durch Verengen der Aufnahmeöffnung eines
Verpressungswerkzeugs. Derartige Verbindungen durch Verpressen mittels
geeigneter Verpressungswerkzeuge sind der Fachperson seit vielen Jahrzehnten
bekannt, wie der von der Klägerin vorgelegte Fachartikel E7 mit dem Titel „Über die
Anwendung von Preßverbindungen in der Elektrizitätsversorgung“ aus dem Jahre
1966 belegt. Der Fachperson sind insbesondere Crimpverbindungen, die mit
geeigneten Vorrichtungen, wie Crimpzangen oder Crimpautomaten hergestellt
werden, bekannt (vgl. dazu insbesondere die Fachartikel E6 und E7, wobei sie in
E7 nicht als Crimpverbindungen, sondern als „Preßverbindungen“ bezeichnet
werden).
Die Ansprüche 1 und 10 nicht einschränkend ist als eine bevorzugte Ausgestaltung
des Verfahrens
bzw.
der Messvorrichtung
vorgesehen,
dass
das
Verpressungswerkzeug in einem die Aufnahmeöffnung begrenzenden Bereich
einen nicht- oder schlechtleitenden Werkstoff aufweist oder daraus besteht,
wodurch der Einfluss des Materials des Verpressungswerkzeugs auf die Messwerte
reduziert werden könne (Absätze 0021 und 0050 i. V. m. Figur 1). Nach anderen
Ausführungsformen bestehe das Verpressungswerkzeug 18 aus einem leitenden
Werkstoff und sei nach Art eines Verbindungselements geformt (Absatz 0054
i. V. m. Figur 2).
Zudem solle das Verpressungswerkzeug austauschbar in der Messvorrichtung
gehalten sein (Merkmal 10.6). Weitere Angaben zu dieser Ausgestaltung sind dem
Streitpatent (vgl. Absätze 0043 und 0049) nicht zu entnehmen. Die Fachperson, der
eine Vielzahl von Methoden des lösbaren Zusammenfügens von Komponenten
bzw. Einzelteilen und Baugruppen zu technischen Bauelementen, Geräten oder
Maschinen, wie beispielsweise Form- und Kraftschluss und bedingt auch
Stoffschluss geläufig sind, versteht das Merkmal 10.6 dahingehend, dass das
Verpressungswerkzeug mit den anderen Komponenten mit einer der bekannten
Methoden in einer Weise verbunden und in der Messvorrichtung integriert ist, dass
es ohne vollständige oder nahezu vollständige Demontage derselben aus dieser
entfernt und durch ein anderes Verpressungswerkzeug ersetzt werden kann.
5.6
Mit der gemäß Merkmal 1.A bereitgestellten Messanordnung werden laut
Merkmalsgruppe 1.D Verbindungswiderstände gemessen und zwar gemäß der
ersten Alternative nach Merkmal 1.D.1 zwischen einer oder mehr Litzen des
Litzenleiters und einer oder mehr weiteren Litzen des Litzenleiters („Litze/Litze“)
und/oder gemäß der zweiten Alternative nach Merkmal 1.D.2 zwischen einer oder
mehr
Litzen
des
Litzenleiters
und
dem
Verbindungselement
(„Litze/Verbindungselement“) (vgl. Abschnitt 5.1).
Das Streitpatent veranschaulicht anhand von mehreren Ausführungsbeispielen die
durch
die
und/oder-Konjunktion
beanspruchten Messverfahren
bzw.
Messvorrichtungen (vgl. die in Abschnitt 5.1 wiedergegebenen Figuren).
Mit der in Figur 1 dargestellten Messvorrichtung/Messanordnung 2 können die
Verbindungswiderstände zwischen jeder einzelnen Litze L1 bis LN zu allen weiteren
Litzen L1 bis LN des Litzenleiters 12 bestimmt werden, um die sogenannte
Querkontaktierung („Litze/Litze“) zu erfassen (Absätze 0049 bis 0053).
Die
in Figur 2 dargestellte Messvorrichtung 20
ist eingerichtet, eine
Vierleitermessung sowohl zwischen den Einzellitzen des Litzenleiters 12 und dem
nach Art eines Verbindungselements geformten Verpressungswerkzeug 18
durchzuführen, als auch gemäß der alternativ beanspruchten Ausgestaltung
zwischen den Einzellitzen des Litzenleiters und einem den Litzenleiter 12 zumindest
teilweise
umschließenden Verbindungselement, was
die
sogenannte
Leiterkontaktierung umfasst („Litze/Verbindungselement“) (Absätze 0054 bis
0056).
Die in Figur 3 dargestellte Messvorrichtung 21 zeigt ein Ausführungsbeispiel, bei
dem die Verbindungswiderstände zwischen den Einzellitzen des Litzenleiters 12
und dem Verbindungselement 28 mithilfe einer gekreuzten Vierleitermessung
bestimmt werden („Litze/Verbindungselement“) (Absätze 0057 und 0058).
Die in Figur 4 dargestellte Messvorrichtung 26 ist so eingerichtet, dass mittels einer
gekreuzten Vierleitermessung sowohl die Verbindungswiderstände der Litzen
untereinander als auch die Verbindungswiderstände jeder Litze L1 bis LN zu dem
Verbindungselement 28 gemessen werden
können
(„Litze/Litze“ und
„Litze/Verbindungselement“) (Absätze 0059 bis 0062).
5.7
Gemäß dem das Verfahren abschließenden Schritt des Merkmals 1.E
werden aus den gemessenen Verbindungswiderständen wenigstens eine
Kennzahl zur Bewertung eines Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte
berechnet sowie ein Vergleich der berechneten Kennzahl mit einer
Referenzkennzahl durchgeführt.
Außer der – lediglich im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel der Figur 3
erwähnten – aus den Verbindungswiderständen berechneten Gütekennzahl,
welche es ermöglichen soll, die Qualität der Leiterkontaktierung oder die
Kontaktierfähigkeit des Leiters zu bewerten (Absatz 0027), werden im Streitpatent
keine weiteren Angaben zu den streitpatentgemäßen Kennzahlen gemacht.
5.8
Gemäß den Merkmalen 10.2 bis 10.4 beinhaltet die Messvorrichtung nach
Anspruch 10 eine Konstantstromquelle, eine Relaisschaltung, die mindestens
einen Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist, und ein Spannungsmessgerät.
Diese Bestandteile der Messvorrichtung sind der Fachperson wohlbekannt.
Im Übrigen ist im Streitpatent – die Patentansprüche 1 und 10 nicht einschränkend
– das der Fachperson
für derartige präzise Niederohmmessungen der
Verbindungswiderstände geläufige und besonders geeignete Messprinzip offenbart,
nämlich eine Vierleitermessung bzw. gekreuzte Vierleitermessung
(vgl.
Beschreibung Absätze 0022, 0025, 0028, 0029, 045 bis 0047, 0052, 0054, 0058
und 0061; Unteransprüche 5 bis 7, 11 und 12; Figuren 1 bis 4).
6.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand
der Technik als patentfähig, da er gegenüber diesem neu ist und auf einer
6.1 Bei der Druckschrift E1 mit dem Titel „Kontaktierung von Litzenleitern“
handelt es sich um einen Fachartikel aus dem Tagungsband zu der GMM-
Fachtagung
„Elektrische und optische Verbindungstechnik 2017“ an der
Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo vom 15.-16. März 2017.
6.1.1 Die E1 betrifft gemäß Titel das technische Gebiet der Kontaktierung von
Litzenleitern und gemäß Untertitel konkret die Untersuchung der Quer- und
Leiterkontaktierung (vgl. hierzu die Auslegung in den Abschnitten 5.1 und 5.6).
Laut Zusammenfassung (Seite 197: „Summary“) wurden zur Erweiterung der
bisherigen Kenntnisse in diesem Bereich grundlegende Untersuchungen der
Einflussfaktoren und deren Wechselwirkungen auf die Qualität der
elektromechanischen Quer- und Leiterkontaktierung durchgeführt. Hierzu seien
Versuchsaufbauten
einzelner
Leiterkontakte
erstellt
und
deren
Kontaktwiderstandsverhalten gemessen worden. Die Analyse der aufgenommenen
Kontaktwiderstandsverläufe ermögliche die Bewertung der Effektstärke einzelner
geometrischer Parameter auf die Quer- und Leiterkontaktierung. Weitere
Untersuchungen mit unterschiedlichen Alterungszuständen der Leiterlitzen seien
anschließend genutzt worden, um den Einfluss einer Fremdschicht auf die
elektrische Kontaktierung zu bewerten. Die E1 soll somit einen Beitrag leisten, das
elektromechanische Verhalten eines Leiterkontaktes systematisch zu analysieren.
Die E1 beschreibt in der Einführung in Abschnitt 1 auf den Seiten 197 bis 199 – in
Übereinstimmung mit der Streitpatentschrift (z. B. in den Absätzen 0033, 0036,
0053 und 0055) –, dass sich ein Leiterkontakt in die zwei Funktionsbereiche
Querkontaktierung und Leiterkontaktierung unterteilen lasse (Seite 197, letzter
Absatz) und erläutert diese anhand der Abbildung 1, die inhaltsgleich mit der Figur
6 des Streitpatents ist.
Die Querkontaktierung beschreibe die elektromechanische Kontaktierung der
Litzenleiter untereinander („Litze/Litze“), wobei deren Qualität einerseits durch den
Aufbau, die Geometrie und den Oberflächenzustand der Einzellitzen und
andererseits durch die aufgebrachte Verpressung bestimmt werde (die Seiten 197
und 198 übergreifender Absatz).
Die Leiterkontaktierung beschreibt die elektromechanische Kontaktierung des
Leiters mit dem elektrischen Verbindungselement („Litze/Verbindungselement“)
z. B. Crimphülse, Strombalken, etc., die ebenfalls einerseits durch die Geometrie
der Kontaktelemente
(Verbindungselement und elektrischer Leiter) und
andererseits durch die Höhe und das Wirkprinzip der aufgebrachten
Systemkontaktkraft bestimmt (Seiten 198, 2. Absatz).
Auch grundlegende Untersuchungen des Kontaktwiderstandsverhaltens an
einzelnen Kontakten mittels der Vierleiter-Messmethode oder gekreuzten Systemen
könnten nicht für die systematische Untersuchung von Leiterkontaktsystemen
herangezogen werden, da sie nicht ausreichend die kontaktspezifischen
Gegebenheiten innerhalb eines Leiterkontaktsystems berücksichtigten (Seite 198,
letzter Absatz bis Seite 199, 2. Absatz).
In Abschnitt 3 (Seiten 199 bis 202) beschreibt die E1 die experimentelle
Untersuchung der Quer- und Leiterkontaktierung, wobei wegen der Vielzahl an
Einflussfaktoren und der daraus resultierenden Komplexität zunächst eine
Reduzierung der zu betrachtenden Einflussfaktoren- und Wechselwirkungen
vorgenommen worden sei. Hierzu seien erstens die geometrische Unterteilung des
Leiterkontaktes
in die beschriebenen Funktionsbereiche der Quer- und
Leiterkontaktierung vorgenommen und zweitens
innerhalb des
jeweiligen
Funktionsbereiches ein einzelner Leiterkontakt separat betrachtet worden.
Auf Grundlage dieser Unterteilungen seien Kontaktierungsversuche von einzelnen
Leiter/Leiter- und Leiter/Stromschienen-Kontakten entwickelt worden, wobei eine
Variation einzelner Geometriefaktoren es ermögliche, den Einfluss der
Leiterkontaktsituation, der Kontaktbreite und der Oberflächenstruktur auf das
Kontaktwiderstandsverhalten zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse seien
durch FEM-Simulationen verifiziert worden (ebenda).
In Abschnitt 3.1 (Seiten 199 bis 202) wird der Versuchsablauf beschrieben und der
Versuchsaufbau, der den Einfluss der die jeweilige Kontaktsituation berücksichtigt,
in Abbildung 3 dargestellt.
6.1.2 Der Inhalt der Druckschrift E1 geht somit hinsichtlich des erteilten
Anspruchs 1 nicht über Folgendes hinaus
(Fehlendes durch Streichung,
Hinzugefügtes durch Unterstreichen kenntlich gemacht):
1.1Teil Verfahren
zur
Bewertung
elektromechanischer
Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters Leiters und/oder
eines Verbindungselements,
Im Abschnitt 3 (Seiten 199 bis 202) der E1 wird ein
Versuchsaufbau
(Abbildung 3) gezeigt und ein damit
ausgeführtes Verfahren („Versuchsablauf“) beschrieben, mit
denen
eine
Bewertung
elektromechanischer
Verbindungseigenschaften möglich ist. Jedoch wird dabei nicht
– wie
in Abschnitt 1
theoretisch beschrieben – die
elektromechanische
Kontaktierung
der
Litzenleiter
untereinander oder mit einem Verbindungselement bewertet.
Das
Ziel
ist
hier
vielmehr
grundlegende
Untersuchungsergebnisse an dafür ausgewählten bzw.
ausgeformten separaten Einzelleitern zu gewinnen. Dazu wird
aber ausdrücklich kein Litzenleiter (wie in Abbildung 2 gezeigt)
untersucht, sondern es werden durch speziell dafür konzipierte
artifizielle Kontakte die
in der Praxis auftretenden
Kontaktsituationen simuliert bzw. „nachgestellt“ (Seite 199,
letzter Satz). Der Versuchsaufbau der E1 ist damit nicht zur
Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften
von Litzenleitern geeignet.
Dies gilt auch für die mit dem Merkmal 1.1 beanspruchte
Alternative, wonach
das Verfahren
zur Bewertung
elektromechanischer
Verbindungseigenschaften
eines
Verbindungselements geeignet sein soll, da zum einen diese
Bewertung nur im Zusammenwirken mit einer oder mehr Litzen
des Litzenleiters erfolgen kann (vgl. Merkmal 1.D.2) und zum
anderen das Verbindungselement zumindest teilweise den
Litzenleiter umschließen soll (vgl. Merkmal 1.B.2). Dies ist bei
der Messanordnung der E1 beides nicht der Fall.
mit den Verfahrensschritten:
1.ATeil
(A) Bereitstellen einer Messanordnung (Versuchsaufbau,
Abbildung 3) mit einem Verpressungswerkzeug
in einer
Zugprüfmaschine
(Thüler, TH 3630), das die eine
Aufnahmeöffnung aufweist;
Bei den Kontaktversuchen der E1 wird eine Messanordnung
bereitgestellt, wie sie als Prinzipskizze
in Abbildung 3
schematisch gezeigt und mit der auch eine Kraft
(„Kontaktnormalkraft FK“) und damit ein Druck auf die
Leiter/Leiter- und Leiter/Stromschienen-Kontakte aufgebracht
wird.
Jedoch wird dazu kein Verpressungswerkzeug verwendet, da
keine dauerhafte Verbindung der untersuchten Leiter
hergestellt wird, sondern nur speziell
für die Analyse
angefertigte Leiterproben für den Zeitraum der Messung
aneinandergepresst werden. Dies wird auch durch die
Verwendung einer sogenannten Zugprüfmaschine (Thüler, TH
3630) und nicht beispielsweise einer Crimpvorrichtung deutlich.
Mit einer derartigen, auch als Universalprüfmaschine
bezeichneten Vorrichtung können zwar Zug-, Druck-, Biege-
und Scherversuche an Materialien durchgeführt und Kraft-Weg-
oder
Spannungs-Dehnungs-Diagramme
aufgenommen
werden. Eine „Verpressung“ im Sinne des Streitpatents, wie sie
der
Fachperson
bekannt
und
beispielsweise
den
Entgegenhaltungen E6 und E7 entnehmbar ist, soll mit der
Zugprüfmaschine jedoch nicht erzeugt werden (vgl. Auslegung
in Abschnitt 5.5).
Als Aufnahmeöffnung kann der zwischen dem Ober- (1) und
Unterteil (2) angeordnete variable Kontaktbereich (3) gesehen
werden, der die Positionierung der Leiter und einer
Stromschiene ermöglicht (vgl. Abbildung 3).
1.B
(B) Einführen
1.B.1Teil eines Litzenleiters
in die Aufnahmeöffnung
(variabler
Kontaktbereich 3) des Verpressungswerkzeugs
in der
Zugprüfmaschine;
Seite 201, 1. Absatz:
„Der variable Kontaktbereich
(3)
ermöglichte die Aufnahme der Leiter (Cu-ETP, d = 2,62 mm)
und einer Stromschiene (Cu-ETP), was die Durchführung
beider Kontaktversuche gestattete. Die Kontaktnormalkraft FK
wurde mittels einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630)
aufgebracht und aufgenommen.“)
oder
1.B.2Teil eines Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest
teilweise
umschließenden
Verbindungselements
(Stromschiene)
in
die
Aufnahmeöffnung
(variabler
Kontaktbereich 3) des Verpressungswerkzeugs
in der
Zugprüfmaschine;
Zwar werden beim Versuchsablauf gemäß E1 ein Leiter und
eine – laut Streitpatent als mögliches Verbindungselement
definierte – Stromschiene
in die Aufnahmeöffnung des
variablen Kontaktbereichs der Zugprüfmaschine eingeführt
(Seite 201, 1. Absatz: „Der variable Kontaktbereich (3)
ermöglichte die Aufnahme der Leiter (Cu-ETP, d = 2,62 mm)
und einer Stromschiene (Cu-ETP), was die Durchführung
beider Kontaktversuche gestattete. Die Kontaktnormalkraft FK
wurde mittels einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630)
aufgebracht und aufgenommen.“). Jedoch ist neben der
Tatsache, dass der eingeführte Leiter keine Litze eines
Litzenleiters
und
die
Zugprüfmaschine
Verpressungswerkzeug
aufweist,
in
E1
kein
kein
Verbindungselement bekannt, welches den Leiter zumindest
teilweise umschließen würde, sondern es werden lediglich
Stromschienen verwendet, die den Leiter nur eindimensional
längs einer Kontaktlinie („Quasi-Linienkontakt“) berühren (vgl.
Abbildung 3 i. V. m. Abschnitt 3.1, Seite 200, 1. Absatz bis
Seite 201, 1. Absatz).
1.CTeil
(C) Herstellen einer
temporären elektromechanischen
Verbindung durch ein Verengen der Aufnahmeöffnung des
Verpressungswerkzeugs der Zugprüfmaschine, wobei eine
Verpressungskraft („Kontaktnormalkraft FK“) und/oder ein
Verpressungsweg („Kraft/Weg-Diagramm“) vorgegeben sind;
Seite 201, 1. Absatz: „… Durchführung beider Kontaktversuche
gestattete. Die Kontaktnormalkraft FK wurde mittels einer
Zugprüfmaschine
(Thüler, TH 3630) aufgebracht und
aufgenommen.“)
1.D
(D) Messen
1.D.1Teil des Verbindungswiderstands der Verbindungswiderstände
zwischen einem Leiter oder mehr Litzen des Litzenleiters und
einem oder mehr weiteren Leiter Litzen des Litzenleiters;
Die Messung jeweils eines Verbindungswiderstands (Seite 201,
1. Absatz: „Die Vermessung des Kontaktwiderstandsverlaufes
RK(FK) ...“) zwischen zwei Leitern im Versuchsaufbau der E1
wird in der ersten Prinzipskizze (links oben, „i: [GL]“) der
Abbildung 3 dargestellt (vgl. obige Wiedergabe in Abschnitt
6.1.1 i. V. m. Seite 199, letzter Satz: „Diese Kontaktsituation
wurde durch den Versuchsaufbau eines gekreuzten
Leiterpaares [GL] (siehe Abb. 3, i) nachgestellt.“. Dabei handelt
es sich zum einen jedoch nicht um eine Messung an Litzen
eines Litzenleiters, vielmehr wird eine solche
lediglich
„nachgestellt“, wobei für die Messung in dem in Abbildung 3, i
gezeigten Versuchsaufbau ein dafür angefertigtes artifizielles
gekreuztes Leiterpaar verwendet wird. Zum anderen wird
jeweils nur ein Verbindungswiderstand gemessen, da zwischen
zwei Leitern
zu einem Zeitpunkt
immer nur ein
Verbindungswiderstand gemessen werden kann.
und/oder,
1.D.2Teil da soweit ein Verbindungselement (Stromschiene) vorgesehen
ist, des Verbindungswiderstands der Verbindungswiderstände
zwischen einem Leiter oder mehr Litzen des Litzenleiters und
dem Verbindungselement;
Die Messung des
jeweils einen Verbindungswiderstands
zwischen einem Leiter, der eine Litze eines Litzenleiters
simulieren
bzw.
„nachstellen“
soll,
und
der
als
Verbindungselement fungierenden Stromschiene ist in der
Abbildung 3 in den Teilskizzen ii bis iv dargestellt und auf Seite
200, 1. bis 3. Absatz beschrieben.
1.ETeil
(E) Berechnung
wenigstens
einer Kennzahl
zur Bewertung
eines
Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den
gemessenen Verbindungswiderständen und Vergleich der
berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl.
Beim Verfahren
zur Bewertung
elektromechanischer
Verbindungseigenschaften nach der technischen Lehre der E1
werden
im Versuchsaufbau gemäß Abbildung 3
in
verschiedenen Versuchsreihen Kontaktwiderstände gemessen
und in Abhängigkeit von der Kontaktnormalkraft in Diagrammen
dargestellt
(Abbildungen 4 und 6 bis 11). Diese
aufgenommenen Kontaktwiderstandsverläufe RK(FK) dienen
dazu, die Abhängigkeit des Kontaktwiderstandsverhaltens von
der
vorliegenden
Kontaktgeometrie
und
vom
Alterungsverhalten zu bewerten sowie – in Kombination mit
FEM-Simulationen – zum Aufbau eines elektromechanischen
Ersatzmodells
für die Kontaktierung eines einzelnen
Leiter/Leiter-
und
Leiter/Verbindungselement-Kontaktes
(Seite 209, Abschnitt 6 Ausblick). Dazu werden aus den
gemessenen Kontaktwiderständen jedoch weder Kennzahlen
im Sinne des Streitpatents berechnet, noch diese mit einer
Referenzkennzahl verglichen (vgl. hierzu die Auslegung in
Abschnitt 5.7).
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift E1 damit
• die Teile der Merkmale 1.1, 1.B.1, 1.B.2, 1.D.1, 1.D.2, welche Litzen eines
Litzenleiters betreffen,
• die Teile der Merkmale 1.A, 1.B.1, 1.B.2 und 1.C, welche ein
Verpressungswerkzeug betreffen und
• das Berechnen
einer Kennzahl
und Vergleichen mit
einer
Referenzkennzahl, wie in Merkmal 1.E gefordert.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in erteilter Fassung ist somit gegenüber dem
Stand der Technik nach der Druckschrift E1 neu.
6.1.3 Das Verfahren des Anspruchs 1 beruht gegenüber der technischen Lehre der
E1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
i. Es ist ausgehend von der E1 keine Veranlassung für die Fachperson zu
erkennen, den Versuchsaufbau bzw. den Versuchsablauf (Abschnitt 3.1) in
Richtung der Lehre des Streitpatents abzuändern, also statt dem Nachstellen
der verschiedenen Kontaktsituationen durch spezielle einzelne Leiter für
gekreuzte Leiterpaare „[GL]“ und gekreuzte Leiter/Stromschienen-Kontakte
„[LS]“ die Litzen eines „realen“ Litzenleiters (Teile der Merkmale 1.1, 1.B.1,
1.B.2, 1.D.1, 1.D.2) zu untersuchen. Im Gegenteil wird in der E1 die
Untersuchung an Litzen eines „realen“ Litzenleiters explizit als nachteilig
beschrieben, da dabei die Vielzahl an Einflussfaktoren und die daraus
resultierende Komplexität die Untersuchung erschweren würde (Seite 199,
Abschnitt 3, 1. Absatz), sodass die E1 die Fachperson nicht zu der
technischen Lehre des Streitpatents führt.
Auch die Vorschläge im Ausblick (Seite 209, Abschnitt 6) versteht die
Fachperson zur Überzeugung des Senats nicht als Anregung, die Litzen
eines „realen“ Litzenleiters experimentell zu untersuchen, sondern vielmehr
als
Aufforderung,
die
systematischen
Untersuchungen
an
Leiterkontaktsystemen mit weiteren dafür gefertigten Oberflächenstrukturen
und Oberflächensystemen fortzuführen und die gewonnenen Ergebnisse des
Kontaktverhaltens in ein Modell zu integrieren, welches das Verhalten von
Litzen eines „realen“ Litzenleiters („Gesamtsystem“) nachbildet.
ii. Weiter wird bei den rein grundlegenden Untersuchungen (Seite 197,
Summary) der E1 kein Verpressungswerkzeug, wie z. B. ein
Crimpwerkzeug verwendet. Ein solches ist dort auch nicht erforderlich, da
keine permanenten Verpressungen im Sinne des Streitpatents hergestellt
werden (vgl. hierzu Abschnitt 5.5). Vielmehr wird eine Zugprüfmaschine
(Thüler, TH 3630) zur Erzeugung einer definierten Kontaktnormalkraft
verwendet, sodass die Fachperson keine Veranlassung hat, diese durch ein
Verpressungswerkzeug zu ergänzen.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Merkmal 1.E
(Berechnung einer Kennzahl und Vergleichen mit einer Referenzkennzahl) als
mathematischer Methode um eine technische Maßnahme handelt, die bei der
Prüfung auf erfinderische Tätigkeit auszuscheiden hätte.
Da sich die Unterschiede der technischen Lehren der E1 einerseits und des
Streitpatents andererseits durch die voneinander abweichende
jeweilige
Zielsetzung und den grundlegend anderen Analyseansatz ergeben, kann die E1 die
Fachperson auch weder in Verbindung mit dem Fachwissen noch in Kombination
mit anderem Stand der Technik – insbesondere auch nicht mit dem von der
Einsprechenden hierzu herangezogenen Artikel E7 aus dem Jahre 1966, der
lediglich einfache elektrische Widerstandsmessungen an herkömmlichen
Pressverbindungen beschreibt – zu einer derart umfassenden Abänderung der
Lehre der E1 motivieren und so in naheliegender Weise zum Verfahren des
Patentanspruchs 1 führen.
6.2 Der IEEE-Fachartikel E6 (ROSAZZA PRIN, G. et al.) schlägt laut Titel eine
neue Methode
zur Untersuchung
der
elektrischen
Leitfähigkeit
in
Crimpverbindungen vor und beschreibt den Einfluss des Verdichtungsverhältnisses
darauf sowie ein elektrisches Modell.
Laut Zusammenfassung (Abstract) und Einleitung (I. INTRODUCTION) ist das Ziel
dieser Arbeit, eine experimentelle Methode zur Charakterisierung des elektrischen
Verhaltens einer Crimpverbindung (vgl. die Figuren 1 und 2 i. V. m. der
Bildunterschrift der Figur 1 „B-shaped crimp“) zu beschreiben.
Mit dem gewählten Ansatz könnten Schein-Kontaktwiderstände zwischen Litzen
untereinander und zwischen Litzen und Hülse gemessen („This approach allows to
measure apparent inter strand and strand/barrel contact resistance values.“) und
der Einfluss des Verdichtungsverhältnisses
(„compaction
ratio“) auf die
Widerstandsverteilung untersucht werden. Abschließend werden ein Crimpmodell
und eine
inverse Methode vorgeschlagen, mit denen die
tatsächlichen
Kontaktwiderstandswerte aus den gemessenen Werten bestimmt werden könnten
(Abstract).
6.2.1 Der Inhalt der Druckschrift E6 geht hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1
nicht über Folgendes hinaus:
1.1
Verfahren
zur
Bewertung
elektromechanischer
Verbindungseigenschaften
eines
Litzenleiters
(„strand“)
und/oder eines Verbindungselements
(„barrel“,
„crimping
barrel“),
Titel: „A new method to investigate electrical conduction in crimp
joints“ und Abstract: „This approach allows to measure apparent
inter strand and strand/barrel contact resistance values.“
mit den Verfahrensschritten:
1.ATeil (A) Bereitstellen einer Messanordnung („measurement setup”)
mit einem Verpressungswerkzeug, das eine Aufnahmeöffnung
aufweist;
Bei den Kontaktversuchen der E6 wird eine Messanordnung
bereitgestellt, wie sie auf Seite 247 als abstrakte Messmethode
in Figur 4 und als Messaufbau schematisch in Figur 5 gezeigt ist:
Ein
Verpressungswerkzeug
als
Bestandteil
der
Messanordnung ist in der E6 nicht offenbart. Vielmehr werden für
die Durchführung der Messungen
typische
fertiggestellte,
konfektionierte Crimpverbindungen, bestehend aus Crimphülsen
und Litzen verwendet (Seite 247, rechte Spalte, 2. Absatz: „We
use typical crimps issued of production chain“). Folglich kann
auch
keine Aufnahmeöffnung als Bestandteil eines
Verpressungswerkzeugs
existieren.
Selbst
für
die
Messanordnung an sich ist in der E6 keine Aufnahmevorrichtung
für die zu messenden Crimpverbindungen erwähnt.
1.B
(B) Einführen
1.B.1 eines
Litzenleiters
in
die
Aufnahmeöffnung
des
Verpressungswerkzeugs; oder
1.B.2 eines Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest teilweise
umschließenden Verbindungselements in die Aufnahmeöffnung
des Verpressungswerkzeugs;
Da in der Messanordnung der E6 kein Verpressungswerkzeug
verwendet wird, kann weder ein Litzenleiter noch ein Litzenleiter
zusammen mit einem den Litzenleiter zumindest teilweise
umschließenden Verbindungselement in eine Aufnahmeöffnung
eines Verpressungswerkzeugs eingeführt werden. Vielmehr sind
in der E6 bereits verpresste Crimpverbindungen als gegeben
vorausgesetzt.
1.CTeil (C) Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein
Verengen der Aufnahmeöffnung des Verpressungswerkzeugs,
wobei eine Verpressungskraft und/oder ein Verpressungsweg
vorgegeben ist sind;
Gemäß E6 wird zwar die Abhängigkeit des Kontaktwiderstandes
vom Verdichtungsgrad des Litzenleiters untersucht (Titel,
Abstract, Bildunterschriften zu den Figuren 6, 7 und 8); dies
impliziert die Vorgabe einer Verpressungskraft bei der
Verpressung. Die Verpressung
ist
jedoch nicht Teil des
Verfahrens gemäß E6, vielmehr werden bereits fertiggestellte
Litzen-Crimpverbindungen
aus
einem
Standardproduktionsprozess
für die vorgeschlagene Messmethode
verwendet (Seite 247, rechte Spalte, 2. Absatz: „We use typical
crimps issued of production chain“).
1.D
(D) Messen
1.D.1 der Verbindungswiderstände („Interstrand Resistance [mΩ]“)
zwischen einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und einer oder
mehr weiteren Litzen des Litzenleiters;
und/oder,
1.D.2 soweit da ein Verbindungselement („barrel“) vorgesehen ist, die
Verbindungswiderstände („strand/barrel resistances“) zwischen
einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und dem
Verbindungselement;
Die Messung der Verbindungswiderstände (insb. Seite 247,
rechte Spalte: „Table 1 – Interstrand and strand/barrel apparent
resistances (5% sample)“) zwischen jeweils zwei Litzen des
Litzenleiters („interstrand Ri,j,a”) sowie zwischen einer oder mehr
Litzen des Litzenleiters und dem Verbindungselement („strand to
barrel Ri,B,a“, wobei i und j die Nummern der Litzen, B die Hülse
bezeichnen und a für „apparent” steht) wird im Versuchsaufbau
der E6 in den schematischen Abbildungen 4 und 5 auf Seite 247
dargestellt (vgl. die Wiedergabe zum Merkmal 1.A) und im
Abschnitt
II. EXPERIMENTAL METHOD“ auf Seite 247
beschrieben. Tabelle 1 („Table 1 – Interstrand and strand/barrel
apparent resistances (5% sample)“) zeigt exemplarisch in Form
einer Matrix für n = 12 Litzen und einem „Barrel“ die n(n-1)/2 =
66 Litze/Litze- („Interstrand”) und 12 Litze/Verbindungselement-
Widerstandswerte („strand/barrel”) in der letzten Spalte.
1.E
(E) Berechnung
wenigstens
einer
Kennzahl
zur
Bewertung
eines
Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den
gemessenen Verbindungswiderständen und Vergleich der
berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl.
Beim Verfahren
zur Bewertung
elektromechanischer
Verbindungseigenschaften nach der technischen Lehre der
Druckschrift E6 werden im Messaufbau gemäß den Figuren 4
und 5 in verschiedenen Versuchsreihen Kontaktwiderstände und
damit die Anschlussgüte gemessen
(Tabelle 1) und
in
Diagrammen grafisch dargestellt (Figuren 6 bis 8). Jedoch
werden aus den gemessenen Verbindungswiderständen weder
Kennzahlen berechnet, noch können diese mit einer
Referenzzahl verglichen werden.
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift E6 damit ein Teil des Merkmals 1.A, die
Merkmale 1.B, 1.B.1, 1.B.2 und ein Teil des Merkmals 1.C, da in E6 im Gegensatz
zum Streitpatent keine Verpressung der elektromechanischen Verbindung durch
Verengen der Aufnahmeöffnung eines Verpressungswerkzeugs stattfindet, sondern
fertiggestellte Crimpkontakte aus der laufenden Produktion verwendet werden.
Nicht offenbart ist in dieser Entgegenhaltung ferner das Merkmal 1.E, wonach aus
den gemessenen Verbindungswiderständen Kennzahlen berechnet und mit
Referenzkennzahlen verglichen werden.
Das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem Stand der
Technik nach der Druckschrift E6 neu.
6.2.2 Das Verfahren des Anspruchs 1 beruht gegenüber der technischen Lehre der
E6 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Methode zur Untersuchung der elektrischen Leitfähigkeit in Crimpverbindungen
gemäß Druckschrift E6 in Richtung auf die technische Lehre des Streitpatents
abzuändern, also statt der Widerstandsmessungen an fertiggestellten Standard-
Crimpverbindungen aus der Produktion die Messungen in Abhängigkeit von im
Rahmen der Messung vorgenommenen Verpressungen durchzuführen, würde
nämlich eine vollständig anders aufgebaute Messeinrichtung mit einem integrierten
Verpressungswerkzeug erfordern. Dies gilt sowohl
für eine hypothetische
Integration eines Verpressungswerkzeugs in den Messaufbau der E6 als auch
umgekehrt für eine hypothetische Integration des Messaufbaus der E6 in die
Verpressungseinheit einer Produktionskette für Crimpverbindungen.
Ein derart grundlegend anderes Messverfahren zu realisieren, kann der Fachperson
auch nicht durch die Kombination der E6 mit anderem Stand der Technik – auch
nicht mit dem Artikel E7 aus dem Jahre 1966, der lediglich einfache elektrische
Widerstandsmessungen an herkömmlichen Pressverbindungen beschreibt –
nahegelegt werden. Eine solche Überlegung ergäbe sich allenfalls rückschauend in
Kenntnis des Streitpatents.
Auf die Beantwortung der Frage, ob es für die Fachperson naheliegend wäre, bei
Untersuchung der elektrischen Leitfähigkeit in Crimpverbindungen nach der Lehre
der E6 aus den gemessenen Widerstandswerten Kennzahlen zur Bewertung eines
Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte
für einen Vergleich mit
Referenzkennzahlen umzurechnen (Merkmal 1.E), um damit beispielsweise eine
Qualitätskontrolle
der
aus
einer
laufenden Produktion
stammenden
Crimpverbindungen zu ermöglichen, kommt es daher vorliegend nicht an.
6.3 Die weiteren Dokumente E2 bis E5 und E7 sowie D1 bis D3 liegen vom
Streitpatentgegenstand allesamt weiter ab und vermögen die Patentfähigkeit des
Verfahrens nach Anspruch 1 nicht in Frage zu stellen, was die Einsprechende
zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht hat.
7.
Der Gegenstand des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 10 ist
gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik unbestritten neu, da keine der im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1 bis D3 und E1 bis E7 sämtliche
Merkmale der streitpatentgemäßen Messvorrichtung zur Durchführung eines
Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9 offenbart (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3
PatG). Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 10 beruht gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG).
7.1 Der Druckschrift E1, geht hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 10
nicht über Folgendes hinaus:
10.1Teil Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem
der Ansprüche 1 bis 9,
Im Abschnitt 3 der E1 wird ein Versuchsaufbau beschrieben (vgl.
insbesondere Abbildung 3
i. V. m. Seiten 199 bis 202,
Abschnitt 3.1), mit dem eine Bewertung elektromechanischer
Verbindungseigenschaften möglich ist. Jedoch wird dabei nicht –
wie in Abschnitt 1 (Seiten 197 bis 199) theoretisch beschrieben
– die elektromechanische Kontaktierung der Litzenleiter
untereinander oder mit einem Verbindungselement bewertet,
sondern das Ziel ist, grundlegende Untersuchungsergebnisse an
dafür hergerichteten separaten Leitern zu gewinnen. Dazu wird
aber eben gerade kein Litzenleiter (wie in Abbildung 2 gezeigt)
untersucht, vielmehr werden durch speziell dafür konzipierte
Kontakte die in der Praxis auftretenden Kontaktsituationen
simuliert bzw. „nachgestellt“ (Seite 199, letzter Satz). Der
Versuchsaufbau ist daher auch nicht zur Durchführung eines
Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet, insbesondere weil kein
Verpressungswerkzeug vorhanden
ist, sondern nur die
Pressplatten einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630) (vgl.
Ausführungen zu Merkmal 10.5 sowie zu den Merkmalen des in
Bezug genommenen Verfahrensanspruchs 1 in Abschnitt 6.1).
10.2 mit mindestens einer Konstantstromquelle,
Seite 201, erster Absatz: „Hierzu wurde ein gekoppeltes
Messsystem aus einer Präzisionsstromquelle (Kethley 2182A)
und einem Nanovoltmeter (Kethley 6220) verwendet.“
10.3 mit
einer Relaisschaltung,
die mindestens
einen
Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist,
10.4 mit mindestens einem Spannungsmessgerät,
Seite 201, erster Absatz: „Hierzu wurde ein gekoppeltes
Messsystem aus einer Präzisionsstromquelle (Kethley 2182A)
und einem Nanovoltmeter (Kethley 6220) verwendet.“
10.5Teil mit einem Verpressungswerkzeug in einer Zugprüfmaschine
(Thüler, TH 3630), das die eine Aufnahmeöffnung (variabler
Kontaktbereich 3)
aufweist,
die
zum Einführen
und
Aneinanderpressen eines Litzenleiters oder eines Litzenleiters
und eines den Litzenleiter zumindest teilweise umschließenden
Verbindungselements (Stromschiene) eingerichtet ist,
Bei den Kontaktversuchen der E1 wird eine Messanordnung
bereitgestellt, wie sie als Prinzipskizze
in Abbildung 3
schematisch gezeigt und mit der auch eine Kraft
(„Kontaktnormalkraft FK“) und damit ein Druck auf die
Leiter/Leiter- und Leiter/Stromschienen-Kontakte aufgebracht
wird.
Jedoch wird dazu kein Verpressungswerkzeug verwendet, da
keine dauerhafte Verbindung der untersuchten Leiter hergestellt
wird, sondern nur speziell
für die Analyse angefertigte
Leiterproben für den Zeitraum der Messung aneinandergepresst
werden. Dies wird auch durch die Verwendung einer
sogenannten Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630) und nicht
beispielsweise einer Crimpvorrichtung deutlich. Mit einer
derartigen, auch als Universalprüfmaschine bezeichneten
Vorrichtung können Zug-, Druck-, Biege- und Scherversuche an
Materialien durchgeführt werden und Kraft-Weg- oder
Spannungs-Dehnungs-Diagramme aufgenommen werden. Eine
„Verpressung“
im Sinne des Streitpatents, wie sie der
Fachperson bekannt und beispielsweise den Entgegenhaltungen
E6 und E7 entnehmbar ist, soll mit der Zugprüfmaschine jedoch
nicht erzeugt werden (vgl. Auslegung in Abschnitt 5.5 sowie die
Ausführungen zum Merkmal 1.A in Abschnitt 6.1).
Als Aufnahmeöffnung kann der zwischen dem Ober- (1) und
Unterteil (2) angeordnete variable Kontaktbereich (3) gesehen
werden, der die Positionierung der Leiter und einer Stromschiene
ermöglicht (vgl. Abbildung 3).
Zudem ist neben der Tatsache, dass der eingeführte Leiter keine
Litze eines Litzenleiters und die Zugprüfmaschine kein
Verpressungswerkzeug
aufweist,
in
der
E1
kein
Verbindungselement bekannt, welches den Leiter zumindest
teilweise
umschließen würde. Vielmehr werden
im
Versuchsaufbau lediglich Stromschienen verwendet, die den
Leiter nur eindimensional längs einer Kontaktlinie berühren (vgl.
Abbildung 3 i. V. m. Abschnitt 3.1, Seite 200, 1. Absatz bis Seite
201, erster Absatz).
10.6 Teil wobei das Verpressungswerkzeug der Zugprüfmaschine
austauschbar in der Messvorrichtung gehalten ist.
Die Austauschbarkeit der Werkzeuge, die es ermöglicht, mit der
Zugprüfmaschine sowohl Zug-, Druck-, Biege- als auch
Scherversuche durchzuführen, liest der Fachmann mit.
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift E1 damit die Teile der Merkmale 10.1,
10.5 und 10.6, die ein Verpressungswerkzeug und die Litzen eines Litzenleiters
betreffen, sowie das Merkmal 10.3, wonach die Messvorrichtung eine
Relaisschaltung mit mindestens einem Relaismultiplexer oder dergleichen
aufweisen soll.
7.2 Der Druckschrift E6 geht hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 10
nicht über Folgendes hinaus:
10.1Teil Messvorrichtung (Figuren 4 und 5, „measurement setup”,
„experimental setup”) zur Durchführung eines Verfahrens nach
einem der Ansprüche 1 bis 9
Die Messvorrichtung nach E6 ist jedoch nicht zur Durchführung
des Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet, insbesondere, da die
Vorrichtung kein Verpressungswerkzeug umfasst, sondern für
die Durchführung der Messungen
fertiggestellte
typische
Crimpverbindungen aus der Produktion verwendet werden (Seite
247, rechte Spalte, 2. Absatz: „We use typical crimps issued of
production chain“), so dass damit die Verfahrensschritte der
Merkmalsgruppen 1.B und 1.C des Anspruchs 1 nicht
durchgeführt werden können.
10.2
- mit mindestens einer Konstantstromquelle
(Abschnitt II, Seite 247, linke Spalte, letzter Satz: „The
measurement method is based on an experimental setup
consisting of a nanovoltmeter, a current source and a scanner by
Keithley“).
Dass es sich dabei um eine Konstantstromquelle handelt, ist der
E6 zwar nicht explizit zu entnehmen, jedoch liest die Fachperson
im Kontext der E6 mit, dass die Stromquelle auch mit konstant
gehaltenem Strom betrieben werden kann.
10.3
- mit einer Relaisschaltung, die mindestens einen
Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist,
10.4
- mit mindestens einem Spannungsmessgerät (Abschnitt II, Seite
247, linke Spalte, letzter Satz: „The measurement method is
based on an experimental setup consisting of a nanovoltmeter, a
current source and a scanner by Keithley“),
10.5
- mit einem Verpressungswerkzeug, das eine Aufnahmeöffnung
aufweist, die zum Einführen und Verpressen eines Litzenleiters
oder eines Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest
teilweise umschließenden Verbindungselements eingerichtet ist,
10.6
- wobei das Verpressungswerkzeug austauschbar
in der
Messvorrichtung gehalten ist.
Ein Verpressungswerkzeug
ist
nicht Bestandteil
der
Messvorrichtung der E6 (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum
Merkmal 10.1).
7.3 Da somit weder die Druckschrift E1 noch die Druckschrift E6 der Fachperson
eine Vorrichtung an die Hand geben, die zur Durchführung eines Verfahrens nach
einem der Ansprüche 1 bis 9 geeignet ist (Merkmal 10.1) und diesen Dokumenten
auch keine Relaisschaltung mit mindestens einem Relaismultiplexer oder
dergleichen (Merkmal 10.3) sowie kein austauschbares Verpressungswerkzeug
entnehmbar ist (Merkmale 10.5 und 10.6), kann auch eine Kombination von E1 und
E6 die Fachperson nicht zur Messvorrichtung des Patentanspruchs 10 führen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entgegenhaltung E7, zu deren
Kombination ausgehend von E1 und/oder E6 für die Fachperson schon keine
Veranlassung besteht.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen allesamt weiter ab und
können die Patentfähigkeit des erteilten Anspruchs 10 nicht in Frage stellen, was
die Einsprechende im Übrigen auch nicht vorgetragen hat.
8.
Somit war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol
Müller
Dorn
Dr. Haupt
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. April 2025