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BPatG Beschluss vom 30.04.2025 – 19 W (pat) 5/23

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300425B19Wpat5.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 5/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2018 101 933

ECLI:DE:BPatG:2025:300425B19Wpat5.23.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. April 2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-

Ing. Univ. Musiol als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Dorn

und den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 29. Januar 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2018 101 933 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften und

Messvorrichtung“ erteilt worden

(Streitpatent). Die Veröffentlichung der

Patenterteilung ist am 11. Juli 2019 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 9. April 2020 Einspruch erhoben und

beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat sinngemäß geltend

gemacht, der Gegenstand des Patents sei nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig,

insbesondere nicht neu bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Mit am Ende der Anhörung vom 20. September 2022 verkündetem Beschluss hat

die Patentabteilung 35 des DPMA das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. Dezember 2022 eingelegte

Beschwerde der Einsprechenden.

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. September 2022 aufzuheben und das Patent

10 2018 101 933 vollumfänglich zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten

Patentfähigkeit auf folgende Dokumente Bezug:

D1 DE 10 2007 028 965 A1

D2 DE 197 49 682 A1

D3 DE 36 27 245 A1

E1

KUCKUCK, Carsten; SONG, Jian: Kontaktierung von Litzenleitern

- Untersuchung der Quer- und Leiterkontaktierung - In: Elektrische

und optische Verbindungstechnik 2017, Tagungsband der GMM-

Fachtagung, 6. Symposium Connectors, 2017, Lemgo,

Herausgeber: Jian Song, Labor

für Feinsystemtechnik,

Hochschule Ostwestfalen-Lippe, ISBN 978-3-00-055212-0, Seiten

197-209

E2

ZEROUKHI, Youcef et al.: Dependence of the Contact Resistance

on the Design of Stranded Conductors, In: Sensors 2014, Vol. 14,

Published: 30 July 2014, ISSN 1424-8220, Seiten 13925-13942

E3

HILDMANN, Christian et al.: Einfluss von Kraft- und

Formschlussanteil auf das elektrische Kontaktverhalten von

Pressverbindungen, In: VDE-Fachbericht 71, Kontaktverhalten

und Schalten, 23. Fachtagung Albert-Keil-Kontaktseminar am

Karlsruher Institut für Technologie (KIT), 7.-9. Oktober 2015,

Karlsruhe, VDE Verlag GmbH Berlin Offenbach, 2015, ISBN 978-

3-8007-4092-5, ISSN 0340-4161, Seiten 136-145

E4

PARTHIER, Rainer: Messtechnik. 5., erweiterte Auflage, Vieweg

+ Teubner, GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2010, ISBN

978-3-8348-0811-0, Kapitel 9.1.2, Multiplexen, Seiten 118-120

E5

DIN EN 60228 (VDE 0295), Leiter

für Kabel und

isolierte

Leitungen (IEC 60228:2004); Deutsche Fassung EN 60228:2005

+ Corrigendum:2005, September 2005, Gesamtumfang 22 Seiten

E6

ROSAZZA PRIN, G.; COURTIN, T.; BOYER, L.: A new method to

investigate electrical conduction in crimp joints. Influence of the

compaction ratio and electrical model, In: Proceedings of the

Forty-Eighth IEEE Holm Conference on Electrical Contacts,

Orlando, FL, USA, 2002, ISBN 0-7803-7433-9, Seiten 246-251

E7

BAER, Karl W.: Über die Anwendung von Preßverbindungen in

der Elektrizitätsversorgung, In: Elektro-Anzeiger, Essen, Nr. 8,

27. April 1966, Seiten 163-167.

Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 10 lauten in der erteilten

Fassung:

1. Verfahren

zur

Bewertung

elektromechanischer

Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters (12) und/oder eines

Verbindungselements (28), mit den Verfahrensschritten:

(A) Bereitstellen einer Messanordnung (2, 20, 21, 26) mit einem

Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine Aufnahmeöffnung (14)

aufweist;

(B) Einführen

- eines Litzenleiters

(12)

in die Aufnahmeöffnung

(14) des

Verpressungswerkzeugs (10, 18); oder

- eines Litzenleiters (12) und eines den Litzenleiter zumindest teilweise

umschließenden Verbindungselements (28) in die Aufnahmeöffnung (14)

des Verpressungswerkzeugs (10, 18);

(C) Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein

Verengen der Aufnahmeöffnung (14) des Verpressungswerkzeugs (10,

18), wobei eine Verpressungskraft (F) und/oder ein Verpressungsweg

(S) vorgegeben sind;

(D) Messen

- der Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN)

des Litzenleiters (12) und einer oder mehr weiteren Litzen (L1..LN) des

Litzenleiters (12); und/oder,

- soweit ein Verbindungselement

(28)

vorgesehen

ist, der

Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN) des

Litzenleiters (12) und dem Verbindungselement (28);

(E) Berechnung

- wenigstens einer Kennzahl zur Bewertung eines Alterungszustands

und/oder

der

Anschlussgüte

aus

den

gemessenen

Verbindungswiderständen und Vergleich der berechneten Kennzahl mit

einer Referenzkennzahl.

10. Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem

der Ansprüche 1 bis 9,

- mit mindestens einer Konstantstromquelle (4),

- mit einer Relaisschaltung (6, 22, 24, 30, 32, 34), die mindestens einen

Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist,

- mit mindestens einem Spannungsmessgerät (8),

- mit einem Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine Aufnahmeöffnung

(14) aufweist, die zum Einführen und Verpressen eines Litzenleiters (12)

oder eines Litzenleiters (12) und eines den Litzenleiter (12) zumindest

teilweise umschließenden Verbindungselements (28) eingerichtet ist,

- wobei das Verpressungswerkzeug (10, 18) austauschbar in der

Messvorrichtung (2, 20, 21, 26) gehalten ist.

Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 bzw. 10 jeweils direkt oder

indirekt rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 9 bzw. 11 und 12 sowie

weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg, da der

Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung patentfähig ist (§ 21 Abs. 1

Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Bewertung elektromechanischer

Verbindungseigenschaften

eines

Litzenleiters

und/oder

eines

Verbindungselements sowie eine Messvorrichtung zur Durchführung des

Verfahrens (Streitpatentschrift, Bezeichnung und Absatz 0001).

Laut Streitpatent ist das Ziel einer jeden elektrischen Verbindung die Sicherstellung

eines verlustarmen und langzeitstabilen elektromechanischen Kontakts. Die

Leistungsfähigkeit der Kontaktierung hänge ab von der elektromechanischen

Querkontaktierung der einzelnen Litzen des Litzenleiters untereinander sowie der

elektromechanischen Leiterkontaktierung der Litzen zu einem Verbindungselement,

wie einer Crimphülse, einer Stromschiene, einem Strombalken oder dergleichen.

Der Gesamtverbindungswiderstand einer elektromechanischen Verbindung werde

beeinflusst durch Geometrie und Formgestalt des Litzenleiters und des

Verbindungselements, Art und Höhe der Verpressung, Oberflächenrauigkeit der

aneinander anliegenden Kontaktflächen, Oxidschichten, Verschmutzungen,

Hautschichten, Fremdschichten und dergleichen.

Somit würden sich die gebildeten elektromechanischen Verbindungen zwischen

den geometrisch verschiedenen Litzenleitern und Verbindungselementen durch ihre

strukturelle, geometrische Ausgestaltung bereits im Neuzustand hinsichtlich der

erreichbaren Kontaktgüte zwischen einem jeweiligen Litzenleiter und einem

zugeordneten Verbindungselement unterscheiden. Weiter könne die Kontaktgüte

einer elektromechanischen Verbindung durch den Oberflächenzustand der

Leiterlitzen, z. B. Oxide oder Verschmutzungen, oder mit zunehmendem Alter und

zunehmender Betriebsdauer durch Umgebungseinflüsse beeinträchtigt werden, so

dass der Gesamtverbindungswiderstand ansteige (Absätze 0002 bis 0005).

In dem – in der Streitpatentschrift gewürdigten – Stand der Technik gemäß den

Druckschriften D1 bis D3 seien keine Verfahren oder Vorrichtungen bekannt, um

die Qualität einer elektromechanischen Verbindung zwischen einem Litzenleiter

und/oder einem Verbindungselement zu bewerten (Absätze 0006 bis 0009).

2.

Vor diesem Hintergrund liege der Erfindung die technische Problemstellung

zugrunde,

ein

Verfahren

zur

Bewertung

elektromechanischer

Verbindungseigenschaften

eines

Litzenleiters

und/oder

eines

Verbindungselements sowie eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens

anzugeben (Absatz 0009).

3.

Diese Aufgabe wird laut Streitpatentschrift durch ein Verfahren nach

Anspruch 1 sowie eine Messvorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens nach

Anspruch 10 gelöst (Absatz 0010).

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet unter Hinzufügung einer

Gliederung:

1.1

Verfahren

zur

Bewertung

elektromechanischer

Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters (12) und/oder

eines Verbindungselements (28), mit den Verfahrensschritten:

1.A

(A) Bereitstellen einer Messanordnung (2, 20, 21, 26) mit einem

Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine Aufnahmeöffnung (14)

aufweist;

1.B

(B) Einführen

1.B.1

- eines Litzenleiters (12) in die Aufnahmeöffnung (14) des

Verpressungswerkzeugs (10, 18);

oder

1.B.2

- eines Litzenleiters (12) und eines den Litzenleiter zumindest

teilweise umschließenden Verbindungselements (28) in die

Aufnahmeöffnung (14) des Verpressungswerkzeugs (10, 18);

1.C

(C) Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein

Verengen

der

Aufnahmeöffnung

(14)

des

Verpressungswerkzeugs (10, 18), wobei eine Verpressungskraft

(F) und/oder ein Verpressungsweg (S) vorgegeben sind;

1.D

(D) Messen

1.D.1

- der Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen

(L1..LN) des Litzenleiters (12) und einer oder mehr weiteren

Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12);

und/oder,

1.D.2

- soweit ein Verbindungselement (28) vorgesehen ist, der

Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen

(L1..LN) des Litzenleiters (12) und dem Verbindungselement

(28);

1.E

(E) Berechnung

- wenigstens einer Kennzahl

zur Bewertung eines

Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den

gemessenen Verbindungswiderständen und Vergleich der

berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl.

Der dazu korrespondierende, auf die Verfahrensansprüche rückbezogene

nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 10 lautet mit einer entsprechenden

Merkmalsgliederung:

10.1 Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem

10.2

10.3

10.4

10.5

der Ansprüche 1 bis 9,

- mit mindestens einer Konstantstromquelle (4),

- mit einer Relaisschaltung (6, 22, 24, 30, 32, 34), die mindestens

einen Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist,

- mit mindestens einem Spannungsmessgerät (8),

- mit einem Verpressungswerkzeug (10, 18), das eine

Aufnahmeöffnung (14) aufweist, die zum Einführen und

Verpressen eines Litzenleiters (12) oder eines Litzenleiters (12)

und eines den Litzenleiter

(12) zumindest

teilweise

umschließenden Verbindungselements (28) eingerichtet ist,

10.6

- wobei das Verpressungswerkzeug (10, 18) austauschbar in der

Messvorrichtung (2, 20, 21, 26) gehalten ist.

4.

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat hier als zuständige Fachperson eine

Diplomingenieurin oder einen Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung

Elektrotechnik an, der/die über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet

der Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften, insbesondere von

Litzenleitern und zugehörigen Verbindungselementen verfügt.

5.

Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen der Fachperson

zu den Angaben in den erteilten nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 10

zugrunde:

5.1

Das

Verfahren

zur

Bewertung

elektromechanischer

Verbindungseigenschaften gemäß Patentanspruch 1 umfasst durch die mehreren

oder- bzw. und/oder-Konjunktionen eine Vielzahl alternativer Gegenstände. Das

Streitpatent beschreibt und beansprucht kumulativ oder alternativ Verfahren mit

zwei

verschiedenen

Messanordnungen,

nämlich

die

Bewertung

elektromechanischer Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters ohne oder mit

einem Verbindungselement, d. h., dass

1. nach dem Einführen des Litzenleiters in die Aufnahmeöffnung des

Verpressungswerkzeugs und Herstellen einer elektromechanischen

Verbindung

durch

ein Verengen

der Aufnahmeöffnung

die

Verbindungswiderstände zwischen einer oder mehr Litzen des Litzenleiters

und einer oder mehr weiteren Litzen des Litzenleiters gemessen werden

(Merkmale 1.B, 1.B.1, 1.C sowie 1.D und 1.D.1), d. h. der Litzen

untereinander („Litze/Litze“, „Querkontaktierung“)

und/oder

2. nach dem Einführen des Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest

teilweise umschließenden Verbindungselements in die Aufnahmeöffnung

des Verpressungswerkzeugs und Herstellen einer elektromechanischen

Verbindung durch deren Verengen die Verbindungswiderstände zwischen

einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und dem Verbindungselement

gemessen werden (Merkmale 1.B, 1.B.2, 1.C sowie 1.D und 1.D.2), d. h. der

Litzen zu dem Verbindungselement („Litze/Verbindungselement“,

„Leiterkontaktierung“).

Als Verbindungselement wird im Streitpatent exemplarisch eine Crimphülse, eine

Stromschiene, ein Strombalken oder dergleichen genannt (Absatz 0002).

Diese beiden unterschiedlichen alternativen Messanordnungen werden auch in

dem auf eine Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der

Ansprüche 1 bis 9 gerichteten Patentanspruch 10 sowohl durch den Rückbezug

im Merkmal 10.1 als auch im Merkmal 10.5 beansprucht.

Vom Patentanspruch 1 werden zudem folgende Varianten umfasst:

• Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein Verengen der

Aufnahmeöffnung

des

Verpressungswerkzeugs,

wobei

eine

Verpressungskraft (F) und/oder ein Verpressungsweg (S) vorgegeben sind

(Merkmal 1.C);

• Berechnung wenigstens

einer Kennzahl

zur Bewertung

eines

Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den gemessenen

Verbindungswiderständen und Vergleich der berechneten Kennzahl mit einer

Referenzkennzahl (Merkmal 1.E).

Die Figuren 1 bis 4 der Streitpatentschrift zeigen vier erfindungsgemäße

Ausführungsbeispiele der beanspruchten Messvorrichtung, welche sowohl die

grundlegenden alternativen Verfahren ohne Verbindungselement (Figuren 1 und

2) als auch mit einem solchen (Figuren 3 und 4) illustrieren, wobei beim

Ausführungsbeispiel der Figur 2 als alternative Ausgestaltung ebenfalls ein den

Litzenleiter 12 zumindest teilweise umschließendes Verbindungselement in der

Aufnahmeöffnung 14 aufgenommen sein kann, um mit dem Verpressungswerkzeug

18 verpresst zu werden (Absatz 0056).

Figuren 1 bis 4 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat

5.2

Bezüglich des im Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 genannten Litzenleiters,

dessen elektromechanische Verbindungseigenschaften bewertet werden sollen,

weicht die Terminologie des Streitpatents vom fachüblichen Sprachgebrauch ab,

der hier von einer Litze spricht. Die in den Merkmalen 1.D.1 und 1.D.2 genannten

Litzen des Litzenleiters werden dagegen im fachüblichen Sprachgebrauch als

Einzeldrähte bezeichnet.

Die vom Anspruch 1 geforderte Mindestanzahl der Litzen bzw. Einzelleiter ergibt

sich, mit der Beschränkung auf den Inhalt der vorstehend zitierten Norm nicht

übereinstimmend, aus den mit den Merkmalen 1.D.1 und/oder 1.D.2

beanspruchten Alternativen, wonach „Verbindungswiderstände [Plural!] zwischen

einer oder mehr Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12) und einer oder mehr weiteren

Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12)“ und/oder „… Verbindungswiderstände

zwischen einer oder mehr Litzen (L1..LN) des Litzenleiters (12) und dem

Verbindungselement (28)“ gemessen werden sollen. Da zu einem Zeitpunkt

zwischen zwei Komponenten (Litze/Litze oder Litze/Verbindungselement) lediglich

ein Verbindungswiderstand gemessen werden kann, müssen im Litzenleiter

mindestens drei Einzelleiter/Litzen vorhanden sein.

Somit ergibt sich aus der im Anspruch 1 genannten Messvorschrift zwingend, dass

ein erfindungsgemäßer Litzenleiter grundsätzlich mehr als zwei Einzelleiter

aufweist. Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem Fachwissen der Fachperson

und der Gesamtoffenbarung des Streitpatents. Demgegenüber sind – entgegen

dem Vorbringen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung – weder den

Ansprüchen noch der Beschreibung des Streitpatents Anhaltspunkte zu

entnehmen, dass die Messung der explizit genannten Mehrzahl der

Verbindungswiderstände eine hintereinander ausgeführte Messung

von

Verbindungswiderständen an nur zwei Komponenten in zeitlicher Abfolge wäre.

Insbesondere zeigen auch alle schematischen Darstellungen der beschriebenen

Ausführungsbeispiele in den Figuren 1 bis 6 mindestens drei Einzelleiter.

5.3

Gemäß einem Teil der kumulativ oder alternativ beanspruchten

Ausführungen sowohl des Verfahrens zur Bewertung elektromechanischer

Verbindungseigenschaften nach Merkmal 1.1 als auch der Messvorrichtung zur

Durchführung dieses Verfahrens nach Merkmal 10.1 ist ein den Litzenleiter

zumindest teilweise umschließendes Verbindungselement vorgesehen, zwischen

dem und einer oder mehr Litzen des Litzenleiters Verbindungswiderstände

gemessen werden (Merkmale 1.B.2, 1.D.2 und 10.5).

Als Verbindungselement werden im Beschreibungsteil der Streitpatentschrift

exemplarisch – und die Ansprüche nicht einschränkend – eine Crimphülse, eine

Stromschiene, ein Strombalken oder dergleichen genannt (Absatz 0002). Unter

Crimpen versteht die Fachperson ein Fügeverfahren, bei dem zwei Komponenten

nur bedingt lösbar durch plastische Verformung miteinander verbunden werden.

5.4

Gemäß Merkmal 1.A wird eine Messanordnung bereitgestellt mit einem

Verpressungswerkzeug, das eine Aufnahmeöffnung aufweist, wobei die Begriffe

Messanordnung und Messvorrichtung (Merkmal 10.1) im Streitpatent synonym

verwendet werden (vgl. Absatz 0053: „Messvorrichtung 2 bzw. Messanordnung 2“).

Die in der Messvorrichtung mindestens enthaltenen Komponenten werden mit dem

Vorrichtungsanspruch 10 beansprucht (siehe hierzu Abschnitt 5.8). In den Figuren

1 bis 4 werden vier verschiedene Messvorrichtungen 2, 20, 21 und 26 schematisch

gezeigt (siehe Wiedergabe in Abschnitt 5.1) sowie in den Absätzen 0049 bis 0062

beschrieben.

5.5

Jede

der

verschiedenen

Messvorrichtungen

enthält

ein

Verpressungswerkzeug,

das

eine Aufnahmeöffnung

aufweist. Das

Verpressungswerkzeug, welches austauschbar in der Messvorrichtung gehalten

ist (Merkmal 10.6), dient zum Herstellen einer elektromechanischen Verbindung

durch ein Verengen ihrer Aufnahmeöffnung, wobei eine Verpressungskraft (F)

und/oder ein Verpressungsweg (S) vorgegeben sind (Merkmal 1.C).

Unter Verpressen versteht die Fachperson – in Abgrenzung zu einem reinen

„Pressen“ – das Herstellen einer dauerhaften, nicht ohne spezielle Hilfsmittel bzw.

Zerstörung lösbaren elektromechanischen Verbindung durch ein Fügeverfahren

mittels plastischer Verformung durch Verengen der Aufnahmeöffnung eines

Verpressungswerkzeugs. Derartige Verbindungen durch Verpressen mittels

geeigneter Verpressungswerkzeuge sind der Fachperson seit vielen Jahrzehnten

bekannt, wie der von der Klägerin vorgelegte Fachartikel E7 mit dem Titel „Über die

Anwendung von Preßverbindungen in der Elektrizitätsversorgung“ aus dem Jahre

1966 belegt. Der Fachperson sind insbesondere Crimpverbindungen, die mit

geeigneten Vorrichtungen, wie Crimpzangen oder Crimpautomaten hergestellt

werden, bekannt (vgl. dazu insbesondere die Fachartikel E6 und E7, wobei sie in

E7 nicht als Crimpverbindungen, sondern als „Preßverbindungen“ bezeichnet

werden).

Die Ansprüche 1 und 10 nicht einschränkend ist als eine bevorzugte Ausgestaltung

des Verfahrens

bzw.

der Messvorrichtung

vorgesehen,

dass

das

Verpressungswerkzeug in einem die Aufnahmeöffnung begrenzenden Bereich

einen nicht- oder schlechtleitenden Werkstoff aufweist oder daraus besteht,

wodurch der Einfluss des Materials des Verpressungswerkzeugs auf die Messwerte

reduziert werden könne (Absätze 0021 und 0050 i. V. m. Figur 1). Nach anderen

Ausführungsformen bestehe das Verpressungswerkzeug 18 aus einem leitenden

Werkstoff und sei nach Art eines Verbindungselements geformt (Absatz 0054

i. V. m. Figur 2).

Zudem solle das Verpressungswerkzeug austauschbar in der Messvorrichtung

gehalten sein (Merkmal 10.6). Weitere Angaben zu dieser Ausgestaltung sind dem

Streitpatent (vgl. Absätze 0043 und 0049) nicht zu entnehmen. Die Fachperson, der

eine Vielzahl von Methoden des lösbaren Zusammenfügens von Komponenten

bzw. Einzelteilen und Baugruppen zu technischen Bauelementen, Geräten oder

Maschinen, wie beispielsweise Form- und Kraftschluss und bedingt auch

Stoffschluss geläufig sind, versteht das Merkmal 10.6 dahingehend, dass das

Verpressungswerkzeug mit den anderen Komponenten mit einer der bekannten

Methoden in einer Weise verbunden und in der Messvorrichtung integriert ist, dass

es ohne vollständige oder nahezu vollständige Demontage derselben aus dieser

entfernt und durch ein anderes Verpressungswerkzeug ersetzt werden kann.

5.6

Mit der gemäß Merkmal 1.A bereitgestellten Messanordnung werden laut

Merkmalsgruppe 1.D Verbindungswiderstände gemessen und zwar gemäß der

ersten Alternative nach Merkmal 1.D.1 zwischen einer oder mehr Litzen des

Litzenleiters und einer oder mehr weiteren Litzen des Litzenleiters („Litze/Litze“)

und/oder gemäß der zweiten Alternative nach Merkmal 1.D.2 zwischen einer oder

mehr

Litzen

des

Litzenleiters

und

dem

Verbindungselement

(„Litze/Verbindungselement“) (vgl. Abschnitt 5.1).

Das Streitpatent veranschaulicht anhand von mehreren Ausführungsbeispielen die

durch

die

und/oder-Konjunktion

beanspruchten Messverfahren

bzw.

Messvorrichtungen (vgl. die in Abschnitt 5.1 wiedergegebenen Figuren).

Mit der in Figur 1 dargestellten Messvorrichtung/Messanordnung 2 können die

Verbindungswiderstände zwischen jeder einzelnen Litze L1 bis LN zu allen weiteren

Litzen L1 bis LN des Litzenleiters 12 bestimmt werden, um die sogenannte

Querkontaktierung („Litze/Litze“) zu erfassen (Absätze 0049 bis 0053).

Die

in Figur 2 dargestellte Messvorrichtung 20

ist eingerichtet, eine

Vierleitermessung sowohl zwischen den Einzellitzen des Litzenleiters 12 und dem

nach Art eines Verbindungselements geformten Verpressungswerkzeug 18

durchzuführen, als auch gemäß der alternativ beanspruchten Ausgestaltung

zwischen den Einzellitzen des Litzenleiters und einem den Litzenleiter 12 zumindest

teilweise

umschließenden Verbindungselement, was

die

sogenannte

Leiterkontaktierung umfasst („Litze/Verbindungselement“) (Absätze 0054 bis

0056).

Die in Figur 3 dargestellte Messvorrichtung 21 zeigt ein Ausführungsbeispiel, bei

dem die Verbindungswiderstände zwischen den Einzellitzen des Litzenleiters 12

und dem Verbindungselement 28 mithilfe einer gekreuzten Vierleitermessung

bestimmt werden („Litze/Verbindungselement“) (Absätze 0057 und 0058).

Die in Figur 4 dargestellte Messvorrichtung 26 ist so eingerichtet, dass mittels einer

gekreuzten Vierleitermessung sowohl die Verbindungswiderstände der Litzen

untereinander als auch die Verbindungswiderstände jeder Litze L1 bis LN zu dem

Verbindungselement 28 gemessen werden

können

(„Litze/Litze“ und

„Litze/Verbindungselement“) (Absätze 0059 bis 0062).

5.7

Gemäß dem das Verfahren abschließenden Schritt des Merkmals 1.E

werden aus den gemessenen Verbindungswiderständen wenigstens eine

Kennzahl zur Bewertung eines Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte

berechnet sowie ein Vergleich der berechneten Kennzahl mit einer

Referenzkennzahl durchgeführt.

Außer der – lediglich im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel der Figur 3

erwähnten – aus den Verbindungswiderständen berechneten Gütekennzahl,

welche es ermöglichen soll, die Qualität der Leiterkontaktierung oder die

Kontaktierfähigkeit des Leiters zu bewerten (Absatz 0027), werden im Streitpatent

keine weiteren Angaben zu den streitpatentgemäßen Kennzahlen gemacht.

5.8

Gemäß den Merkmalen 10.2 bis 10.4 beinhaltet die Messvorrichtung nach

Anspruch 10 eine Konstantstromquelle, eine Relaisschaltung, die mindestens

einen Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist, und ein Spannungsmessgerät.

Diese Bestandteile der Messvorrichtung sind der Fachperson wohlbekannt.

Im Übrigen ist im Streitpatent – die Patentansprüche 1 und 10 nicht einschränkend

– das der Fachperson

für derartige präzise Niederohmmessungen der

Verbindungswiderstände geläufige und besonders geeignete Messprinzip offenbart,

nämlich eine Vierleitermessung bzw. gekreuzte Vierleitermessung

(vgl.

Beschreibung Absätze 0022, 0025, 0028, 0029, 045 bis 0047, 0052, 0054, 0058

und 0061; Unteransprüche 5 bis 7, 11 und 12; Figuren 1 bis 4).

6.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand

der Technik als patentfähig, da er gegenüber diesem neu ist und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

6.1 Bei der Druckschrift E1 mit dem Titel „Kontaktierung von Litzenleitern“

handelt es sich um einen Fachartikel aus dem Tagungsband zu der GMM-

Fachtagung

„Elektrische und optische Verbindungstechnik 2017“ an der

Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo vom 15.-16. März 2017.

6.1.1 Die E1 betrifft gemäß Titel das technische Gebiet der Kontaktierung von

Litzenleitern und gemäß Untertitel konkret die Untersuchung der Quer- und

Leiterkontaktierung (vgl. hierzu die Auslegung in den Abschnitten 5.1 und 5.6).

Laut Zusammenfassung (Seite 197: „Summary“) wurden zur Erweiterung der

bisherigen Kenntnisse in diesem Bereich grundlegende Untersuchungen der

Einflussfaktoren und deren Wechselwirkungen auf die Qualität der

elektromechanischen Quer- und Leiterkontaktierung durchgeführt. Hierzu seien

Versuchsaufbauten

einzelner

Leiterkontakte

erstellt

und

deren

Kontaktwiderstandsverhalten gemessen worden. Die Analyse der aufgenommenen

Kontaktwiderstandsverläufe ermögliche die Bewertung der Effektstärke einzelner

geometrischer Parameter auf die Quer- und Leiterkontaktierung. Weitere

Untersuchungen mit unterschiedlichen Alterungszuständen der Leiterlitzen seien

anschließend genutzt worden, um den Einfluss einer Fremdschicht auf die

elektrische Kontaktierung zu bewerten. Die E1 soll somit einen Beitrag leisten, das

elektromechanische Verhalten eines Leiterkontaktes systematisch zu analysieren.

Die E1 beschreibt in der Einführung in Abschnitt 1 auf den Seiten 197 bis 199 – in

Übereinstimmung mit der Streitpatentschrift (z. B. in den Absätzen 0033, 0036,

0053 und 0055) –, dass sich ein Leiterkontakt in die zwei Funktionsbereiche

Querkontaktierung und Leiterkontaktierung unterteilen lasse (Seite 197, letzter

Absatz) und erläutert diese anhand der Abbildung 1, die inhaltsgleich mit der Figur

6 des Streitpatents ist.

Die Querkontaktierung beschreibe die elektromechanische Kontaktierung der

Litzenleiter untereinander („Litze/Litze“), wobei deren Qualität einerseits durch den

Aufbau, die Geometrie und den Oberflächenzustand der Einzellitzen und

andererseits durch die aufgebrachte Verpressung bestimmt werde (die Seiten 197

und 198 übergreifender Absatz).

Die Leiterkontaktierung beschreibt die elektromechanische Kontaktierung des

Leiters mit dem elektrischen Verbindungselement („Litze/Verbindungselement“)

z. B. Crimphülse, Strombalken, etc., die ebenfalls einerseits durch die Geometrie

der Kontaktelemente

(Verbindungselement und elektrischer Leiter) und

andererseits durch die Höhe und das Wirkprinzip der aufgebrachten

Systemkontaktkraft bestimmt (Seiten 198, 2. Absatz).

Auch grundlegende Untersuchungen des Kontaktwiderstandsverhaltens an

einzelnen Kontakten mittels der Vierleiter-Messmethode oder gekreuzten Systemen

könnten nicht für die systematische Untersuchung von Leiterkontaktsystemen

herangezogen werden, da sie nicht ausreichend die kontaktspezifischen

Gegebenheiten innerhalb eines Leiterkontaktsystems berücksichtigten (Seite 198,

letzter Absatz bis Seite 199, 2. Absatz).

In Abschnitt 3 (Seiten 199 bis 202) beschreibt die E1 die experimentelle

Untersuchung der Quer- und Leiterkontaktierung, wobei wegen der Vielzahl an

Einflussfaktoren und der daraus resultierenden Komplexität zunächst eine

Reduzierung der zu betrachtenden Einflussfaktoren- und Wechselwirkungen

vorgenommen worden sei. Hierzu seien erstens die geometrische Unterteilung des

Leiterkontaktes

in die beschriebenen Funktionsbereiche der Quer- und

Leiterkontaktierung vorgenommen und zweitens

innerhalb des

jeweiligen

Funktionsbereiches ein einzelner Leiterkontakt separat betrachtet worden.

Auf Grundlage dieser Unterteilungen seien Kontaktierungsversuche von einzelnen

Leiter/Leiter- und Leiter/Stromschienen-Kontakten entwickelt worden, wobei eine

Variation einzelner Geometriefaktoren es ermögliche, den Einfluss der

Leiterkontaktsituation, der Kontaktbreite und der Oberflächenstruktur auf das

Kontaktwiderstandsverhalten zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse seien

durch FEM-Simulationen verifiziert worden (ebenda).

In Abschnitt 3.1 (Seiten 199 bis 202) wird der Versuchsablauf beschrieben und der

Versuchsaufbau, der den Einfluss der die jeweilige Kontaktsituation berücksichtigt,

in Abbildung 3 dargestellt.

6.1.2 Der Inhalt der Druckschrift E1 geht somit hinsichtlich des erteilten

Anspruchs 1 nicht über Folgendes hinaus

(Fehlendes durch Streichung,

Hinzugefügtes durch Unterstreichen kenntlich gemacht):

1.1Teil Verfahren

zur

Bewertung

elektromechanischer

Verbindungseigenschaften eines Litzenleiters Leiters und/oder

eines Verbindungselements,

Im Abschnitt 3 (Seiten 199 bis 202) der E1 wird ein

Versuchsaufbau

(Abbildung 3) gezeigt und ein damit

ausgeführtes Verfahren („Versuchsablauf“) beschrieben, mit

denen

eine

Bewertung

elektromechanischer

Verbindungseigenschaften möglich ist. Jedoch wird dabei nicht

– wie

in Abschnitt 1

theoretisch beschrieben – die

elektromechanische

Kontaktierung

der

Litzenleiter

untereinander oder mit einem Verbindungselement bewertet.

Das

Ziel

ist

hier

vielmehr

grundlegende

Untersuchungsergebnisse an dafür ausgewählten bzw.

ausgeformten separaten Einzelleitern zu gewinnen. Dazu wird

aber ausdrücklich kein Litzenleiter (wie in Abbildung 2 gezeigt)

untersucht, sondern es werden durch speziell dafür konzipierte

artifizielle Kontakte die

in der Praxis auftretenden

Kontaktsituationen simuliert bzw. „nachgestellt“ (Seite 199,

letzter Satz). Der Versuchsaufbau der E1 ist damit nicht zur

Bewertung elektromechanischer Verbindungseigenschaften

von Litzenleitern geeignet.

Dies gilt auch für die mit dem Merkmal 1.1 beanspruchte

Alternative, wonach

das Verfahren

zur Bewertung

elektromechanischer

Verbindungseigenschaften

eines

Verbindungselements geeignet sein soll, da zum einen diese

Bewertung nur im Zusammenwirken mit einer oder mehr Litzen

des Litzenleiters erfolgen kann (vgl. Merkmal 1.D.2) und zum

anderen das Verbindungselement zumindest teilweise den

Litzenleiter umschließen soll (vgl. Merkmal 1.B.2). Dies ist bei

der Messanordnung der E1 beides nicht der Fall.

mit den Verfahrensschritten:

1.ATeil

(A) Bereitstellen einer Messanordnung (Versuchsaufbau,

Abbildung 3) mit einem Verpressungswerkzeug

in einer

Zugprüfmaschine

(Thüler, TH 3630), das die eine

Aufnahmeöffnung aufweist;

Bei den Kontaktversuchen der E1 wird eine Messanordnung

bereitgestellt, wie sie als Prinzipskizze

in Abbildung 3

schematisch gezeigt und mit der auch eine Kraft

(„Kontaktnormalkraft FK“) und damit ein Druck auf die

Leiter/Leiter- und Leiter/Stromschienen-Kontakte aufgebracht

wird.

Jedoch wird dazu kein Verpressungswerkzeug verwendet, da

keine dauerhafte Verbindung der untersuchten Leiter

hergestellt wird, sondern nur speziell

für die Analyse

angefertigte Leiterproben für den Zeitraum der Messung

aneinandergepresst werden. Dies wird auch durch die

Verwendung einer sogenannten Zugprüfmaschine (Thüler, TH

3630) und nicht beispielsweise einer Crimpvorrichtung deutlich.

Mit einer derartigen, auch als Universalprüfmaschine

bezeichneten Vorrichtung können zwar Zug-, Druck-, Biege-

und Scherversuche an Materialien durchgeführt und Kraft-Weg-

oder

Spannungs-Dehnungs-Diagramme

aufgenommen

werden. Eine „Verpressung“ im Sinne des Streitpatents, wie sie

der

Fachperson

bekannt

und

beispielsweise

den

Entgegenhaltungen E6 und E7 entnehmbar ist, soll mit der

Zugprüfmaschine jedoch nicht erzeugt werden (vgl. Auslegung

in Abschnitt 5.5).

Als Aufnahmeöffnung kann der zwischen dem Ober- (1) und

Unterteil (2) angeordnete variable Kontaktbereich (3) gesehen

werden, der die Positionierung der Leiter und einer

Stromschiene ermöglicht (vgl. Abbildung 3).

1.B

(B) Einführen

1.B.1Teil eines Litzenleiters

in die Aufnahmeöffnung

(variabler

Kontaktbereich 3) des Verpressungswerkzeugs

in der

Zugprüfmaschine;

Seite 201, 1. Absatz:

„Der variable Kontaktbereich

(3)

ermöglichte die Aufnahme der Leiter (Cu-ETP, d = 2,62 mm)

und einer Stromschiene (Cu-ETP), was die Durchführung

beider Kontaktversuche gestattete. Die Kontaktnormalkraft FK

wurde mittels einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630)

aufgebracht und aufgenommen.“)

oder

1.B.2Teil eines Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest

teilweise

umschließenden

Verbindungselements

(Stromschiene)

in

die

Aufnahmeöffnung

(variabler

Kontaktbereich 3) des Verpressungswerkzeugs

in der

Zugprüfmaschine;

Zwar werden beim Versuchsablauf gemäß E1 ein Leiter und

eine – laut Streitpatent als mögliches Verbindungselement

definierte – Stromschiene

in die Aufnahmeöffnung des

variablen Kontaktbereichs der Zugprüfmaschine eingeführt

(Seite 201, 1. Absatz: „Der variable Kontaktbereich (3)

ermöglichte die Aufnahme der Leiter (Cu-ETP, d = 2,62 mm)

und einer Stromschiene (Cu-ETP), was die Durchführung

beider Kontaktversuche gestattete. Die Kontaktnormalkraft FK

wurde mittels einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630)

aufgebracht und aufgenommen.“). Jedoch ist neben der

Tatsache, dass der eingeführte Leiter keine Litze eines

Litzenleiters

und

die

Zugprüfmaschine

Verpressungswerkzeug

aufweist,

in

E1

kein

kein

Verbindungselement bekannt, welches den Leiter zumindest

teilweise umschließen würde, sondern es werden lediglich

Stromschienen verwendet, die den Leiter nur eindimensional

längs einer Kontaktlinie („Quasi-Linienkontakt“) berühren (vgl.

Abbildung 3 i. V. m. Abschnitt 3.1, Seite 200, 1. Absatz bis

Seite 201, 1. Absatz).

1.CTeil

(C) Herstellen einer

temporären elektromechanischen

Verbindung durch ein Verengen der Aufnahmeöffnung des

Verpressungswerkzeugs der Zugprüfmaschine, wobei eine

Verpressungskraft („Kontaktnormalkraft FK“) und/oder ein

Verpressungsweg („Kraft/Weg-Diagramm“) vorgegeben sind;

Seite 201, 1. Absatz: „… Durchführung beider Kontaktversuche

gestattete. Die Kontaktnormalkraft FK wurde mittels einer

Zugprüfmaschine

(Thüler, TH 3630) aufgebracht und

aufgenommen.“)

1.D

(D) Messen

1.D.1Teil des Verbindungswiderstands der Verbindungswiderstände

zwischen einem Leiter oder mehr Litzen des Litzenleiters und

einem oder mehr weiteren Leiter Litzen des Litzenleiters;

Die Messung jeweils eines Verbindungswiderstands (Seite 201,

1. Absatz: „Die Vermessung des Kontaktwiderstandsverlaufes

RK(FK) ...“) zwischen zwei Leitern im Versuchsaufbau der E1

wird in der ersten Prinzipskizze (links oben, „i: [GL]“) der

Abbildung 3 dargestellt (vgl. obige Wiedergabe in Abschnitt

6.1.1 i. V. m. Seite 199, letzter Satz: „Diese Kontaktsituation

wurde durch den Versuchsaufbau eines gekreuzten

Leiterpaares [GL] (siehe Abb. 3, i) nachgestellt.“. Dabei handelt

es sich zum einen jedoch nicht um eine Messung an Litzen

eines Litzenleiters, vielmehr wird eine solche

lediglich

„nachgestellt“, wobei für die Messung in dem in Abbildung 3, i

gezeigten Versuchsaufbau ein dafür angefertigtes artifizielles

gekreuztes Leiterpaar verwendet wird. Zum anderen wird

jeweils nur ein Verbindungswiderstand gemessen, da zwischen

zwei Leitern

zu einem Zeitpunkt

immer nur ein

Verbindungswiderstand gemessen werden kann.

und/oder,

1.D.2Teil da soweit ein Verbindungselement (Stromschiene) vorgesehen

ist, des Verbindungswiderstands der Verbindungswiderstände

zwischen einem Leiter oder mehr Litzen des Litzenleiters und

dem Verbindungselement;

Die Messung des

jeweils einen Verbindungswiderstands

zwischen einem Leiter, der eine Litze eines Litzenleiters

simulieren

bzw.

„nachstellen“

soll,

und

der

als

Verbindungselement fungierenden Stromschiene ist in der

Abbildung 3 in den Teilskizzen ii bis iv dargestellt und auf Seite

200, 1. bis 3. Absatz beschrieben.

1.ETeil

(E) Berechnung

wenigstens

einer Kennzahl

zur Bewertung

eines

Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den

gemessenen Verbindungswiderständen und Vergleich der

berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl.

Beim Verfahren

zur Bewertung

elektromechanischer

Verbindungseigenschaften nach der technischen Lehre der E1

werden

im Versuchsaufbau gemäß Abbildung 3

in

verschiedenen Versuchsreihen Kontaktwiderstände gemessen

und in Abhängigkeit von der Kontaktnormalkraft in Diagrammen

dargestellt

(Abbildungen 4 und 6 bis 11). Diese

aufgenommenen Kontaktwiderstandsverläufe RK(FK) dienen

dazu, die Abhängigkeit des Kontaktwiderstandsverhaltens von

der

vorliegenden

Kontaktgeometrie

und

vom

Alterungsverhalten zu bewerten sowie – in Kombination mit

FEM-Simulationen – zum Aufbau eines elektromechanischen

Ersatzmodells

für die Kontaktierung eines einzelnen

Leiter/Leiter-

und

Leiter/Verbindungselement-Kontaktes

(Seite 209, Abschnitt 6 Ausblick). Dazu werden aus den

gemessenen Kontaktwiderständen jedoch weder Kennzahlen

im Sinne des Streitpatents berechnet, noch diese mit einer

Referenzkennzahl verglichen (vgl. hierzu die Auslegung in

Abschnitt 5.7).

Nicht entnehmbar sind der Druckschrift E1 damit

• die Teile der Merkmale 1.1, 1.B.1, 1.B.2, 1.D.1, 1.D.2, welche Litzen eines

Litzenleiters betreffen,

• die Teile der Merkmale 1.A, 1.B.1, 1.B.2 und 1.C, welche ein

Verpressungswerkzeug betreffen und

• das Berechnen

einer Kennzahl

und Vergleichen mit

einer

Referenzkennzahl, wie in Merkmal 1.E gefordert.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in erteilter Fassung ist somit gegenüber dem

Stand der Technik nach der Druckschrift E1 neu.

6.1.3 Das Verfahren des Anspruchs 1 beruht gegenüber der technischen Lehre der

E1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

i. Es ist ausgehend von der E1 keine Veranlassung für die Fachperson zu

erkennen, den Versuchsaufbau bzw. den Versuchsablauf (Abschnitt 3.1) in

Richtung der Lehre des Streitpatents abzuändern, also statt dem Nachstellen

der verschiedenen Kontaktsituationen durch spezielle einzelne Leiter für

gekreuzte Leiterpaare „[GL]“ und gekreuzte Leiter/Stromschienen-Kontakte

„[LS]“ die Litzen eines „realen“ Litzenleiters (Teile der Merkmale 1.1, 1.B.1,

1.B.2, 1.D.1, 1.D.2) zu untersuchen. Im Gegenteil wird in der E1 die

Untersuchung an Litzen eines „realen“ Litzenleiters explizit als nachteilig

beschrieben, da dabei die Vielzahl an Einflussfaktoren und die daraus

resultierende Komplexität die Untersuchung erschweren würde (Seite 199,

Abschnitt 3, 1. Absatz), sodass die E1 die Fachperson nicht zu der

technischen Lehre des Streitpatents führt.

Auch die Vorschläge im Ausblick (Seite 209, Abschnitt 6) versteht die

Fachperson zur Überzeugung des Senats nicht als Anregung, die Litzen

eines „realen“ Litzenleiters experimentell zu untersuchen, sondern vielmehr

als

Aufforderung,

die

systematischen

Untersuchungen

an

Leiterkontaktsystemen mit weiteren dafür gefertigten Oberflächenstrukturen

und Oberflächensystemen fortzuführen und die gewonnenen Ergebnisse des

Kontaktverhaltens in ein Modell zu integrieren, welches das Verhalten von

Litzen eines „realen“ Litzenleiters („Gesamtsystem“) nachbildet.

ii. Weiter wird bei den rein grundlegenden Untersuchungen (Seite 197,

Summary) der E1 kein Verpressungswerkzeug, wie z. B. ein

Crimpwerkzeug verwendet. Ein solches ist dort auch nicht erforderlich, da

keine permanenten Verpressungen im Sinne des Streitpatents hergestellt

werden (vgl. hierzu Abschnitt 5.5). Vielmehr wird eine Zugprüfmaschine

(Thüler, TH 3630) zur Erzeugung einer definierten Kontaktnormalkraft

verwendet, sodass die Fachperson keine Veranlassung hat, diese durch ein

Verpressungswerkzeug zu ergänzen.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Merkmal 1.E

(Berechnung einer Kennzahl und Vergleichen mit einer Referenzkennzahl) als

mathematischer Methode um eine technische Maßnahme handelt, die bei der

Prüfung auf erfinderische Tätigkeit auszuscheiden hätte.

Da sich die Unterschiede der technischen Lehren der E1 einerseits und des

Streitpatents andererseits durch die voneinander abweichende

jeweilige

Zielsetzung und den grundlegend anderen Analyseansatz ergeben, kann die E1 die

Fachperson auch weder in Verbindung mit dem Fachwissen noch in Kombination

mit anderem Stand der Technik – insbesondere auch nicht mit dem von der

Einsprechenden hierzu herangezogenen Artikel E7 aus dem Jahre 1966, der

lediglich einfache elektrische Widerstandsmessungen an herkömmlichen

Pressverbindungen beschreibt – zu einer derart umfassenden Abänderung der

Lehre der E1 motivieren und so in naheliegender Weise zum Verfahren des

Patentanspruchs 1 führen.

6.2 Der IEEE-Fachartikel E6 (ROSAZZA PRIN, G. et al.) schlägt laut Titel eine

neue Methode

zur Untersuchung

der

elektrischen

Leitfähigkeit

in

Crimpverbindungen vor und beschreibt den Einfluss des Verdichtungsverhältnisses

darauf sowie ein elektrisches Modell.

Laut Zusammenfassung (Abstract) und Einleitung (I. INTRODUCTION) ist das Ziel

dieser Arbeit, eine experimentelle Methode zur Charakterisierung des elektrischen

Verhaltens einer Crimpverbindung (vgl. die Figuren 1 und 2 i. V. m. der

Bildunterschrift der Figur 1 „B-shaped crimp“) zu beschreiben.

Mit dem gewählten Ansatz könnten Schein-Kontaktwiderstände zwischen Litzen

untereinander und zwischen Litzen und Hülse gemessen („This approach allows to

measure apparent inter strand and strand/barrel contact resistance values.“) und

der Einfluss des Verdichtungsverhältnisses

(„compaction

ratio“) auf die

Widerstandsverteilung untersucht werden. Abschließend werden ein Crimpmodell

und eine

inverse Methode vorgeschlagen, mit denen die

tatsächlichen

Kontaktwiderstandswerte aus den gemessenen Werten bestimmt werden könnten

(Abstract).

6.2.1 Der Inhalt der Druckschrift E6 geht hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1

nicht über Folgendes hinaus:

1.1

Verfahren

zur

Bewertung

elektromechanischer

Verbindungseigenschaften

eines

Litzenleiters

(„strand“)

und/oder eines Verbindungselements

(„barrel“,

„crimping

barrel“),

Titel: „A new method to investigate electrical conduction in crimp

joints“ und Abstract: „This approach allows to measure apparent

inter strand and strand/barrel contact resistance values.“

mit den Verfahrensschritten:

1.ATeil (A) Bereitstellen einer Messanordnung („measurement setup”)

mit einem Verpressungswerkzeug, das eine Aufnahmeöffnung

aufweist;

Bei den Kontaktversuchen der E6 wird eine Messanordnung

bereitgestellt, wie sie auf Seite 247 als abstrakte Messmethode

in Figur 4 und als Messaufbau schematisch in Figur 5 gezeigt ist:

Ein

Verpressungswerkzeug

als

Bestandteil

der

Messanordnung ist in der E6 nicht offenbart. Vielmehr werden für

die Durchführung der Messungen

typische

fertiggestellte,

konfektionierte Crimpverbindungen, bestehend aus Crimphülsen

und Litzen verwendet (Seite 247, rechte Spalte, 2. Absatz: „We

use typical crimps issued of production chain“). Folglich kann

auch

keine Aufnahmeöffnung als Bestandteil eines

Verpressungswerkzeugs

existieren.

Selbst

für

die

Messanordnung an sich ist in der E6 keine Aufnahmevorrichtung

für die zu messenden Crimpverbindungen erwähnt.

1.B

(B) Einführen

1.B.1 eines

Litzenleiters

in

die

Aufnahmeöffnung

des

Verpressungswerkzeugs; oder

1.B.2 eines Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest teilweise

umschließenden Verbindungselements in die Aufnahmeöffnung

des Verpressungswerkzeugs;

Da in der Messanordnung der E6 kein Verpressungswerkzeug

verwendet wird, kann weder ein Litzenleiter noch ein Litzenleiter

zusammen mit einem den Litzenleiter zumindest teilweise

umschließenden Verbindungselement in eine Aufnahmeöffnung

eines Verpressungswerkzeugs eingeführt werden. Vielmehr sind

in der E6 bereits verpresste Crimpverbindungen als gegeben

vorausgesetzt.

1.CTeil (C) Herstellen einer elektromechanischen Verbindung durch ein

Verengen der Aufnahmeöffnung des Verpressungswerkzeugs,

wobei eine Verpressungskraft und/oder ein Verpressungsweg

vorgegeben ist sind;

Gemäß E6 wird zwar die Abhängigkeit des Kontaktwiderstandes

vom Verdichtungsgrad des Litzenleiters untersucht (Titel,

Abstract, Bildunterschriften zu den Figuren 6, 7 und 8); dies

impliziert die Vorgabe einer Verpressungskraft bei der

Verpressung. Die Verpressung

ist

jedoch nicht Teil des

Verfahrens gemäß E6, vielmehr werden bereits fertiggestellte

Litzen-Crimpverbindungen

aus

einem

Standardproduktionsprozess

für die vorgeschlagene Messmethode

verwendet (Seite 247, rechte Spalte, 2. Absatz: „We use typical

crimps issued of production chain“).

1.D

(D) Messen

1.D.1 der Verbindungswiderstände („Interstrand Resistance [mΩ]“)

zwischen einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und einer oder

mehr weiteren Litzen des Litzenleiters;

und/oder,

1.D.2 soweit da ein Verbindungselement („barrel“) vorgesehen ist, die

Verbindungswiderstände („strand/barrel resistances“) zwischen

einer oder mehr Litzen des Litzenleiters und dem

Verbindungselement;

Die Messung der Verbindungswiderstände (insb. Seite 247,

rechte Spalte: „Table 1 – Interstrand and strand/barrel apparent

resistances (5% sample)“) zwischen jeweils zwei Litzen des

Litzenleiters („interstrand Ri,j,a”) sowie zwischen einer oder mehr

Litzen des Litzenleiters und dem Verbindungselement („strand to

barrel Ri,B,a“, wobei i und j die Nummern der Litzen, B die Hülse

bezeichnen und a für „apparent” steht) wird im Versuchsaufbau

der E6 in den schematischen Abbildungen 4 und 5 auf Seite 247

dargestellt (vgl. die Wiedergabe zum Merkmal 1.A) und im

Abschnitt

II. EXPERIMENTAL METHOD“ auf Seite 247

beschrieben. Tabelle 1 („Table 1 – Interstrand and strand/barrel

apparent resistances (5% sample)“) zeigt exemplarisch in Form

einer Matrix für n = 12 Litzen und einem „Barrel“ die n(n-1)/2 =

66 Litze/Litze- („Interstrand”) und 12 Litze/Verbindungselement-

Widerstandswerte („strand/barrel”) in der letzten Spalte.

1.E

(E) Berechnung

wenigstens

einer

Kennzahl

zur

Bewertung

eines

Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte aus den

gemessenen Verbindungswiderständen und Vergleich der

berechneten Kennzahl mit einer Referenzkennzahl.

Beim Verfahren

zur Bewertung

elektromechanischer

Verbindungseigenschaften nach der technischen Lehre der

Druckschrift E6 werden im Messaufbau gemäß den Figuren 4

und 5 in verschiedenen Versuchsreihen Kontaktwiderstände und

damit die Anschlussgüte gemessen

(Tabelle 1) und

in

Diagrammen grafisch dargestellt (Figuren 6 bis 8). Jedoch

werden aus den gemessenen Verbindungswiderständen weder

Kennzahlen berechnet, noch können diese mit einer

Referenzzahl verglichen werden.

Nicht entnehmbar sind der Druckschrift E6 damit ein Teil des Merkmals 1.A, die

Merkmale 1.B, 1.B.1, 1.B.2 und ein Teil des Merkmals 1.C, da in E6 im Gegensatz

zum Streitpatent keine Verpressung der elektromechanischen Verbindung durch

Verengen der Aufnahmeöffnung eines Verpressungswerkzeugs stattfindet, sondern

fertiggestellte Crimpkontakte aus der laufenden Produktion verwendet werden.

Nicht offenbart ist in dieser Entgegenhaltung ferner das Merkmal 1.E, wonach aus

den gemessenen Verbindungswiderständen Kennzahlen berechnet und mit

Referenzkennzahlen verglichen werden.

Das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem Stand der

Technik nach der Druckschrift E6 neu.

6.2.2 Das Verfahren des Anspruchs 1 beruht gegenüber der technischen Lehre der

E6 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Methode zur Untersuchung der elektrischen Leitfähigkeit in Crimpverbindungen

gemäß Druckschrift E6 in Richtung auf die technische Lehre des Streitpatents

abzuändern, also statt der Widerstandsmessungen an fertiggestellten Standard-

Crimpverbindungen aus der Produktion die Messungen in Abhängigkeit von im

Rahmen der Messung vorgenommenen Verpressungen durchzuführen, würde

nämlich eine vollständig anders aufgebaute Messeinrichtung mit einem integrierten

Verpressungswerkzeug erfordern. Dies gilt sowohl

für eine hypothetische

Integration eines Verpressungswerkzeugs in den Messaufbau der E6 als auch

umgekehrt für eine hypothetische Integration des Messaufbaus der E6 in die

Verpressungseinheit einer Produktionskette für Crimpverbindungen.

Ein derart grundlegend anderes Messverfahren zu realisieren, kann der Fachperson

auch nicht durch die Kombination der E6 mit anderem Stand der Technik – auch

nicht mit dem Artikel E7 aus dem Jahre 1966, der lediglich einfache elektrische

Widerstandsmessungen an herkömmlichen Pressverbindungen beschreibt –

nahegelegt werden. Eine solche Überlegung ergäbe sich allenfalls rückschauend in

Kenntnis des Streitpatents.

Auf die Beantwortung der Frage, ob es für die Fachperson naheliegend wäre, bei

Untersuchung der elektrischen Leitfähigkeit in Crimpverbindungen nach der Lehre

der E6 aus den gemessenen Widerstandswerten Kennzahlen zur Bewertung eines

Alterungszustands und/oder der Anschlussgüte

für einen Vergleich mit

Referenzkennzahlen umzurechnen (Merkmal 1.E), um damit beispielsweise eine

Qualitätskontrolle

der

aus

einer

laufenden Produktion

stammenden

Crimpverbindungen zu ermöglichen, kommt es daher vorliegend nicht an.

6.3 Die weiteren Dokumente E2 bis E5 und E7 sowie D1 bis D3 liegen vom

Streitpatentgegenstand allesamt weiter ab und vermögen die Patentfähigkeit des

Verfahrens nach Anspruch 1 nicht in Frage zu stellen, was die Einsprechende

zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht hat.

7.

Der Gegenstand des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 10 ist

gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik unbestritten neu, da keine der im

Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen D1 bis D3 und E1 bis E7 sämtliche

Merkmale der streitpatentgemäßen Messvorrichtung zur Durchführung eines

Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9 offenbart (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3

PatG). Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 10 beruht gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1

i. V. m. § 4 PatG).

7.1 Der Druckschrift E1, geht hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 10

nicht über Folgendes hinaus:

10.1Teil Messvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens nach einem

der Ansprüche 1 bis 9,

Im Abschnitt 3 der E1 wird ein Versuchsaufbau beschrieben (vgl.

insbesondere Abbildung 3

i. V. m. Seiten 199 bis 202,

Abschnitt 3.1), mit dem eine Bewertung elektromechanischer

Verbindungseigenschaften möglich ist. Jedoch wird dabei nicht –

wie in Abschnitt 1 (Seiten 197 bis 199) theoretisch beschrieben

– die elektromechanische Kontaktierung der Litzenleiter

untereinander oder mit einem Verbindungselement bewertet,

sondern das Ziel ist, grundlegende Untersuchungsergebnisse an

dafür hergerichteten separaten Leitern zu gewinnen. Dazu wird

aber eben gerade kein Litzenleiter (wie in Abbildung 2 gezeigt)

untersucht, vielmehr werden durch speziell dafür konzipierte

Kontakte die in der Praxis auftretenden Kontaktsituationen

simuliert bzw. „nachgestellt“ (Seite 199, letzter Satz). Der

Versuchsaufbau ist daher auch nicht zur Durchführung eines

Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet, insbesondere weil kein

Verpressungswerkzeug vorhanden

ist, sondern nur die

Pressplatten einer Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630) (vgl.

Ausführungen zu Merkmal 10.5 sowie zu den Merkmalen des in

Bezug genommenen Verfahrensanspruchs 1 in Abschnitt 6.1).

10.2 mit mindestens einer Konstantstromquelle,

Seite 201, erster Absatz: „Hierzu wurde ein gekoppeltes

Messsystem aus einer Präzisionsstromquelle (Kethley 2182A)

und einem Nanovoltmeter (Kethley 6220) verwendet.“

10.3 mit

einer Relaisschaltung,

die mindestens

einen

Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist,

10.4 mit mindestens einem Spannungsmessgerät,

Seite 201, erster Absatz: „Hierzu wurde ein gekoppeltes

Messsystem aus einer Präzisionsstromquelle (Kethley 2182A)

und einem Nanovoltmeter (Kethley 6220) verwendet.“

10.5Teil mit einem Verpressungswerkzeug in einer Zugprüfmaschine

(Thüler, TH 3630), das die eine Aufnahmeöffnung (variabler

Kontaktbereich 3)

aufweist,

die

zum Einführen

und

Aneinanderpressen eines Litzenleiters oder eines Litzenleiters

und eines den Litzenleiter zumindest teilweise umschließenden

Verbindungselements (Stromschiene) eingerichtet ist,

Bei den Kontaktversuchen der E1 wird eine Messanordnung

bereitgestellt, wie sie als Prinzipskizze

in Abbildung 3

schematisch gezeigt und mit der auch eine Kraft

(„Kontaktnormalkraft FK“) und damit ein Druck auf die

Leiter/Leiter- und Leiter/Stromschienen-Kontakte aufgebracht

wird.

Jedoch wird dazu kein Verpressungswerkzeug verwendet, da

keine dauerhafte Verbindung der untersuchten Leiter hergestellt

wird, sondern nur speziell

für die Analyse angefertigte

Leiterproben für den Zeitraum der Messung aneinandergepresst

werden. Dies wird auch durch die Verwendung einer

sogenannten Zugprüfmaschine (Thüler, TH 3630) und nicht

beispielsweise einer Crimpvorrichtung deutlich. Mit einer

derartigen, auch als Universalprüfmaschine bezeichneten

Vorrichtung können Zug-, Druck-, Biege- und Scherversuche an

Materialien durchgeführt werden und Kraft-Weg- oder

Spannungs-Dehnungs-Diagramme aufgenommen werden. Eine

„Verpressung“

im Sinne des Streitpatents, wie sie der

Fachperson bekannt und beispielsweise den Entgegenhaltungen

E6 und E7 entnehmbar ist, soll mit der Zugprüfmaschine jedoch

nicht erzeugt werden (vgl. Auslegung in Abschnitt 5.5 sowie die

Ausführungen zum Merkmal 1.A in Abschnitt 6.1).

Als Aufnahmeöffnung kann der zwischen dem Ober- (1) und

Unterteil (2) angeordnete variable Kontaktbereich (3) gesehen

werden, der die Positionierung der Leiter und einer Stromschiene

ermöglicht (vgl. Abbildung 3).

Zudem ist neben der Tatsache, dass der eingeführte Leiter keine

Litze eines Litzenleiters und die Zugprüfmaschine kein

Verpressungswerkzeug

aufweist,

in

der

E1

kein

Verbindungselement bekannt, welches den Leiter zumindest

teilweise

umschließen würde. Vielmehr werden

im

Versuchsaufbau lediglich Stromschienen verwendet, die den

Leiter nur eindimensional längs einer Kontaktlinie berühren (vgl.

Abbildung 3 i. V. m. Abschnitt 3.1, Seite 200, 1. Absatz bis Seite

201, erster Absatz).

10.6 Teil wobei das Verpressungswerkzeug der Zugprüfmaschine

austauschbar in der Messvorrichtung gehalten ist.

Die Austauschbarkeit der Werkzeuge, die es ermöglicht, mit der

Zugprüfmaschine sowohl Zug-, Druck-, Biege- als auch

Scherversuche durchzuführen, liest der Fachmann mit.

Nicht entnehmbar sind der Druckschrift E1 damit die Teile der Merkmale 10.1,

10.5 und 10.6, die ein Verpressungswerkzeug und die Litzen eines Litzenleiters

betreffen, sowie das Merkmal 10.3, wonach die Messvorrichtung eine

Relaisschaltung mit mindestens einem Relaismultiplexer oder dergleichen

aufweisen soll.

7.2 Der Druckschrift E6 geht hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 10

nicht über Folgendes hinaus:

10.1Teil Messvorrichtung (Figuren 4 und 5, „measurement setup”,

„experimental setup”) zur Durchführung eines Verfahrens nach

einem der Ansprüche 1 bis 9

Die Messvorrichtung nach E6 ist jedoch nicht zur Durchführung

des Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet, insbesondere, da die

Vorrichtung kein Verpressungswerkzeug umfasst, sondern für

die Durchführung der Messungen

fertiggestellte

typische

Crimpverbindungen aus der Produktion verwendet werden (Seite

247, rechte Spalte, 2. Absatz: „We use typical crimps issued of

production chain“), so dass damit die Verfahrensschritte der

Merkmalsgruppen 1.B und 1.C des Anspruchs 1 nicht

durchgeführt werden können.

10.2

- mit mindestens einer Konstantstromquelle

(Abschnitt II, Seite 247, linke Spalte, letzter Satz: „The

measurement method is based on an experimental setup

consisting of a nanovoltmeter, a current source and a scanner by

Keithley“).

Dass es sich dabei um eine Konstantstromquelle handelt, ist der

E6 zwar nicht explizit zu entnehmen, jedoch liest die Fachperson

im Kontext der E6 mit, dass die Stromquelle auch mit konstant

gehaltenem Strom betrieben werden kann.

10.3

- mit einer Relaisschaltung, die mindestens einen

Relaismultiplexer oder dergleichen aufweist,

10.4

- mit mindestens einem Spannungsmessgerät (Abschnitt II, Seite

247, linke Spalte, letzter Satz: „The measurement method is

based on an experimental setup consisting of a nanovoltmeter, a

current source and a scanner by Keithley“),

10.5

- mit einem Verpressungswerkzeug, das eine Aufnahmeöffnung

aufweist, die zum Einführen und Verpressen eines Litzenleiters

oder eines Litzenleiters und eines den Litzenleiter zumindest

teilweise umschließenden Verbindungselements eingerichtet ist,

10.6

- wobei das Verpressungswerkzeug austauschbar

in der

Messvorrichtung gehalten ist.

Ein Verpressungswerkzeug

ist

nicht Bestandteil

der

Messvorrichtung der E6 (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum

Merkmal 10.1).

7.3 Da somit weder die Druckschrift E1 noch die Druckschrift E6 der Fachperson

eine Vorrichtung an die Hand geben, die zur Durchführung eines Verfahrens nach

einem der Ansprüche 1 bis 9 geeignet ist (Merkmal 10.1) und diesen Dokumenten

auch keine Relaisschaltung mit mindestens einem Relaismultiplexer oder

dergleichen (Merkmal 10.3) sowie kein austauschbares Verpressungswerkzeug

entnehmbar ist (Merkmale 10.5 und 10.6), kann auch eine Kombination von E1 und

E6 die Fachperson nicht zur Messvorrichtung des Patentanspruchs 10 führen.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entgegenhaltung E7, zu deren

Kombination ausgehend von E1 und/oder E6 für die Fachperson schon keine

Veranlassung besteht.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen allesamt weiter ab und

können die Patentfähigkeit des erteilten Anspruchs 10 nicht in Frage stellen, was

die Einsprechende im Übrigen auch nicht vorgetragen hat.

8.

Somit war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol

Müller

Dorn

Dr. Haupt

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. April 2025