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BPatG Beschluss vom 05.05.2025 – 20 W (pat) 7/25
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050525B20Wpat7.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2005 013 360
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
05.05.2025 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als
Vorsitzenden, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und
Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:050525B20Wpat7.25.0
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind beendet.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das
am 23.03.2005 angemeldete Patent 10 2005 013 360 (Streitpatent) auf den
Einspruch der Einsprechenden mit am Ende der Anhörung vom 04.05.2023
verkündetem Beschluss im Umfang des am selben Tag überreichten Hilfsantrags
beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss, der Einsprechenden zugestellt am 16.05.2023, richtet
sich ihre am 30.05.2023 eingelegte Beschwerde.
Mit Schreiben vom 05.08.2024 forderte das DPMA die Patentinhaberin zur
Entrichtung der 20. Jahresgebühr und des Verspätungszuschlags auf. Die
Patentinhaberin zahlte die fällige Gebühr und den Zuschlag innerhalb der
gesetzlichen Frist bis zum 30.09.2024 nicht. Das DPMA
teilte dem
Bundespatentgericht daraufhin mit, dass das Streitpatent wegen Nichtzahlung der
Jahresgebühr am 01.10.2024 erloschen ist.
Der Einsprechenden wurde daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 09.01.2025
Gelegenheit gegeben, ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einem
rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu
ging innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG festzustellen, dass das Einspruchs- und
das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.
Das mit dem Einspruch angegriffene Streitpatent
ist
im Laufe des
Beschwerdeverfahrens wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der zuletzt fälligen
Jahresgebühr am 01.10.2024 mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 PatG, § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen.
Da die Einsprechende sich auf Nachfrage des Gerichts, ob sie ein besonderes
Rechtsschutzinteresse an dem
rückwirkenden Widerruf des ex nunc
erloschenen Streitpatents habe, nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass
ein solches Interesse nicht besteht.
Vor diesem Hintergrund ist das Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das
dieselbe Zielrichtung betreffende Einspruchsbeschwerdeverfahren –
in der
Hauptsache erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.1997 – X ZB 10/96,
BPatGE 38, 286 – Vornapf; BGH, Beschluss vom 26.06.2012 – X ZB 4/11,
BPatGE 53, 299 – Sondensystem; BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 21 W (pat)
301/08, BPatGE 51, 128 – Radauswuchtmaschine; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 59
213).
Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten
der Verfahren vor dem DPMA und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und
ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen
einschließlich des Einspruchsbeschwerdeverfahrens beendet, was gemäß § 61
Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Dorn Dr. Wollny
Bieringer