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BPatG Beschluss vom 05.05.2025 – 20 W (pat) 7/25

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050525B20Wpat7.25.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 013 360

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

05.05.2025 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als

Vorsitzenden, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und

Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:050525B20Wpat7.25.0

Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind beendet.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das

am 23.03.2005 angemeldete Patent 10 2005 013 360 (Streitpatent) auf den

Einspruch der Einsprechenden mit am Ende der Anhörung vom 04.05.2023

verkündetem Beschluss im Umfang des am selben Tag überreichten Hilfsantrags

beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss, der Einsprechenden zugestellt am 16.05.2023, richtet

sich ihre am 30.05.2023 eingelegte Beschwerde.

Mit Schreiben vom 05.08.2024 forderte das DPMA die Patentinhaberin zur

Entrichtung der 20. Jahresgebühr und des Verspätungszuschlags auf. Die

Patentinhaberin zahlte die fällige Gebühr und den Zuschlag innerhalb der

gesetzlichen Frist bis zum 30.09.2024 nicht. Das DPMA

teilte dem

Bundespatentgericht daraufhin mit, dass das Streitpatent wegen Nichtzahlung der

Jahresgebühr am 01.10.2024 erloschen ist.

Der Einsprechenden wurde daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 09.01.2025

Gelegenheit gegeben, ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einem

rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu

ging innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG festzustellen, dass das Einspruchs- und

das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.

Das mit dem Einspruch angegriffene Streitpatent

ist

im Laufe des

Beschwerdeverfahrens wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der zuletzt fälligen

Jahresgebühr am 01.10.2024 mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 2 PatG, § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen.

Da die Einsprechende sich auf Nachfrage des Gerichts, ob sie ein besonderes

Rechtsschutzinteresse an dem

rückwirkenden Widerruf des ex nunc

erloschenen Streitpatents habe, nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass

ein solches Interesse nicht besteht.

Vor diesem Hintergrund ist das Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das

dieselbe Zielrichtung betreffende Einspruchsbeschwerdeverfahren –

in der

Hauptsache erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.1997 – X ZB 10/96,

BPatGE 38, 286 – Vornapf; BGH, Beschluss vom 26.06.2012 – X ZB 4/11,

BPatGE 53, 299 – Sondensystem; BPatG, Beschluss vom 27.07.2009 – 21 W (pat)

301/08, BPatGE 51, 128 – Radauswuchtmaschine; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 59

Rn. 185 und § 73 Rn. 141f.; Schulte, PatG, 12. Aufl., § 59 Rn. 244 und § 73 Rn.

213).

Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten

der Verfahren vor dem DPMA und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und

ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen

der Beteiligten anknüpft (vgl. Benkard, a. a. O., § 73 Rn. 141; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 136), ist damit das Einspruchsverfahren

einschließlich des Einspruchsbeschwerdeverfahrens beendet, was gemäß § 61

Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,

76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol Dorn Dr. Wollny

Bieringer