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BPatG Beschluss vom 12.05.2025 – 11 W (pat) 22/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:120525B11Wpat22.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 22/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 007 122.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. Mai 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie des

Richters Eisenrauch, der Richterin Dr.-Ing. Philipps und des Richters Dr.-Ing. Huber

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:120525B11Wpat22.19.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 16. Februar 2006 eingereichten und

am 23. August 2007 veröffentlichten Patentanmeldung 10 2006 007 122.0 mit der

Bezeichnung

„Verfahren zum Betreiben eines Verbrennungsmotors und einer

daran angeschlossenen Abgasnachbehandlungseinrichtung“.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 24. Januar 2019, hat die Anmelderin neue, geänderte

Patentansprüche 1 bis 7 eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse F01N des

Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat die Patentanmeldung mit dem in

der Anhörung am 21. Mai 2019 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Zur

Begründung gibt die Prüfungsstelle an, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei

nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss, der mit Gründen versehen am 28. Mai 2019 an die

anwaltlichen Vertreter der Anmelderin abgesandt worden war, richtet sich die am

28. Juni 2019 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin, zu der sie

gleichzeitig auch die tarifmäßige Gebühr entrichtet hat. Sie hat sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F01N vom

21. Mai 2019 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1°bis 7 aus der Eingabe vom 16. Januar 2019,

übrige Unterlagen wie angemeldet, zu erteilen.

Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

Mit Hinweis vom 17. März 2025 hat der Senat seine vorläufige Auffassung

kundgetan, dass die Zurückweisung der Anmeldung voraussichtlich nicht zu

beanstanden sei.

Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2025 Entscheidung

nach Aktenlage beantragt.

Die Anmeldung betrifft nach dem unabhängigen Anspruch 1, nachstehend in

gegliederter Fassung gemäß angefochtenem Beschluss wiedergegeben, ein

M1 Verfahren zum Betreiben eines Verbrennungsmotors, insbesondere eines

Kraftfahrzeugs und einer an den Verbrennungsmotor (1) angeschlossenen

Abgasnachbehandlungseinrichtung (2), wobei der Verbrennungsmotor (1) ein

Abgas mit einem einstellbaren NOx- und Partikelrohemissionswert erzeugt

und die Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) den NOx-Gehalt des Abgases

auf einen NOx-Endrohremissionswert vermindert, bei welchem

M2

- für einen vorgebbaren NOx-Rohemissionszielwert (ZW) eine Menge von

diesem NOx-Rohemissionszielwert (ZW) zugeordneten n-Tupeln mit Werten

für n vorgegebene, einstellbare und den NOx-Rohemissionswert und/oder

den Partikelrohemissionswert beeinflussende Motorbetriebsgrößen ermittelt

werden,

M3

- für einen jeweiligen n-Tupel ein zugehöriger Wert für wenigstens eine

vorgegebene, von den n Motorbetriebsgrößen der n-Tupel abhängige

Zustandsgröße des Verbrennungsmotors (1) ermittelt wird,

M4

- aus der Menge der ermittelten n-Tupel derjenige n-Tupel ausgewählt wird,

bei welchem sich für die wenigstens eine vorgegebene Zustandsgröße ein

Extremwert ergibt,

M5

- die Werte für die n Motorbetriebsgrößen des ausgewählten n-Tupels

eingestellt werden,

M6

- ein aktueller Werte einer Betriebsgröße der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) ermittelt wird und auf der Basis des ermittelten Werts der

Betriebsgröße der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) die Größe eines

NOx-Umsatzvermögens der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) und/oder

ein erzielbarer Mindestwert für die NOx-Endrohremission ermittelt werden,

M7

- die Größe des NOx-Umsatzvermögens der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) und/oder der erzielbarer Mindestwert

für die NOx-

Endrohremission innerhalb eines jeweils vorgebbaren Intervalls um die

aktuellen Werte der Betriebsgrößen der Abgasnachbehandlungseinrichtung

(2) ermittelt werden, und

M8

- auf der Basis des ermittelten NOx-Umsatzvermögens und/oder des

ermittelten erzielbaren Mindestwerts der NOx-Endrohremission der NOx-

Rohemissionszielwert (ZW) so vorgegeben wird, dass der erzielbare

Mindestwert der NOx-Endrohremission einen vorgebbaren Grenzwert erreicht

oder unterschreitet.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die

Druckschriften

D1 DE 198 19 445 A1

D2 DE 10 2004 017 522 A1

D3 DE 196 29 163 C1

berücksichtigt worden. Die Druckschrift D3 wird

bereits

in

den

Anmeldungsunterlagen genannt. Der Senat hat darüber hinaus im Hinweis vom

17. März 2025 noch folgende Druckschrift in Betracht gezogen:

D4 DE 197 49 400 A1.

Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche sowie zu den weiteren

Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die wirksam eingereichte und auch zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn

der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht patentfähig. Er beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).

1.

Der Anmeldungsgegenstand betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines

Verbrennungsmotors und einer an den Verbrennungsmotor angeschlossenen

Abgasnachbehandlungseinrichtung, welches niedrige Abgasemissionswerte und

gleichzeitig einen möglichst vorteilhaften Motorbetrieb ermöglichen solle.

2.

Mit der Lösung dieser Problemstellung ist ein Maschinenbauingenieur o. dgl.

mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Brennkraftmaschinen betraut, der

eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Regelung von

Brennkraftmaschinen aufweist und insbesondere mit der Reduzierung von

Stickoxiden befasst ist.

3.

Einige Merkmale des Patentanspruchs bedürfen der Erläuterung:

Für den Fachmann ist mit dem Begriff „erzielbarer Mindestwert für die NOx-

Endrohremission“ der NOx-Gehalt

im (katalytisch) behandelten Abgas zu

verstehen, der in der Lage ist, die (gesetzlich vorgegebenen) Grenzwerte

einzuhalten.

Der

„NOx-Rohemissionszielwert“ stellt den gewünschten NOx-Gehalt

im

unbehandelten Abgas des Verbrennungsmotors dar und unter

„NOx-

Umsatzvermögen“ ist der Wirkungsgrad einer Abgasnachbehandlungseinrichtung

wie beispielsweise eines SCR-Katalysators zu verstehen.

4. Wie von der Prüfungsstelle zutreffend festgestellt, ist das beanspruchte

Verfahren durch den Stand der Technik nahegelegt und daher nicht patentfähig.

Der Prüfungsstelle ist allerdings auch dahingehend beizutreten, dass das

beanspruchte Verfahren neu ist. Insbesondere gehen bei dem aus der Druckschrift

D1 bekannten Verfahren zur Steuerung eines Verbrennungsmotors die Merkmale

M6 bis M8 nicht unmittelbar und eindeutig hervor. Das bekannte Verfahren ist

jedoch ein geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der Patentfähigkeit des der

vorliegenden Anmeldung zugrundliegenden Verfahrens.

Hintergrund der in der Druckschrift D1 beschriebenen Festlegung eines Zielwertes

für die NOx-Emissionen ist die gesetzlich vorgeschriebene Einhaltung von

Endrohremissionswerten. Im Zeitraum, der zwischen den Anmeldejahren der

Druckschrift D1 (1998) und der vorliegenden Patentanmeldung (2006) liegt, wurden

die Stickoxid-Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge nach den Normen EURO II

(1998), EURO III (2000) und EURO IV (2005) mehrmals signifikant verschärft. Dem

Fachmann des Jahres 2006 ist bewusst, dass er den gesetzlich geforderten NOx-

Emissionszielwert für die Endrohremission einhalten muss und sich die Einhaltung

der Stickoxid-Grenzwerte nicht durch Motormanagementmaßnahmen alleine,

sondern zwingend nur durch eine Kombination von Maßnahmen zur Beeinflussung

von Motorbetriebsgrößen und Abgasnachbehandlungsbetriebsgrößen erreichen

lässt. Gleichzeitig ist ein möglichst vorteilhafter Motorbetrieb anzustreben.

Das aus der Druckschrift D1 bekannte Verfahren ist jedenfalls durch die Merkmale

M1 bis M5 charakterisiert, wie dies die Prüfungsstelle auf Seite 4 und 5 in ihrem

Beschluss zutreffend ausgeführt hat.

Die Prüfungsstelle hat ihre Begründung zum Naheliegen der Merkmale M6 bis M8

auf die fachmännische Vorgehensweise ohne weitere Nennung von Stand der

Technik gestützt. Angesichts beispielsweise der Druckschrift D4 ist diese

Auffassung der Prüfungsstelle im Ergebnis zu bestätigen.

Die Druckschrift D4 betrifft ein Verfahren zur Verringerung des NOx-Gehalts im

Abgas einer Dieselbrennkraftmaschine mit katalytischer Abgasbehandlung, wobei

eine Kombination von Maßnahmen zur Beeinflussung von Motorbetriebsgrößen und

Abgasnachbehandlungsbetriebsgrößen vorgenommen wird.

Konkret wird ausgehend von einem ermittelten Katalysatorwirkungsgrad ein Satz

von Motorbetriebsgrößen derart beeinflusst, dass der NOx-Rohemissionszielwert

auf ein gewünschtes Maß gesenkt wird (vgl. Zusammenfassung). Abhängig von

wenigstens einer Betriebsgröße der Abgasbehandlungseinrichtung wird das NOx-

Umsatzvermögen der Abgasnachbehandlungseinrichtung bestimmt (vgl. Spalte 2,

Zeilen 42 bis 49; Merkmal M6).

Es wird ein Kennfeld – im Sinne der Anmeldung ein Intervall um die aktuellen Werte

der Betriebsgrößen der Abgasnachbehandlungseinrichtung – gelehrt, in dem die

Abhängigkeit des NOx-Umsatzvermögens von den Werten verschiedener

Betriebsgrößen der Abgasnachbehandlungseinrichtung abgelegt ist und daraus

ermittelt wird (vgl. Spalte 2, Zeile 46 bis 48; Merkmal M7).

Auf Basis des ermittelten NOx-Umsatzvermögens der Abgasnachbehandlungseinrichtung wird der NOx-Rohemissionszielwert auf ein gewünschtes Maß

angepasst, so dass die NOx-Endrohremission einen vorgebbaren Grenzwert

erreicht oder unterschreitet (vgl. Spalte 2, Zeilen 55 bis 64; Merkmal M8).

Angesichts dieser Lehren und schon aufgrund der gesetzlichen Anforderung, einen

vorgegebenen Wert für die NOx-Endrohremission einzuhalten, wird ein Fachmann

naheliegend erwägen, den Verbrennungsmotor und die daran angeschlossene

Abgasnachbehandlungseinrichtung

in Abhängigkeit vom

jeweils ermittelten

Wirkungsgrad der Abgasnachbehandlungseinrichtung so zu betreiben, dass der

NOx-Gehalt im unbehandelten Abgas durch geeignete Einstellung eines Satzes von

Motorbetriebsgrößen eingestellt wird. Das beanspruchte Verfahren ist demnach

nicht patenfähig.

5.

Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen, abhängigen Ansprüche 2 bis 7 teilen

dessen rechtliches Schicksal. Grundsätzlich gilt, dass über einen einheitlichen

Anspruchssatz nur insgesamt entschieden werden kann, weshalb es hier auf die

Patentfähigkeit der Verfahren nach den nachgeordneten Patentansprüchen nicht

ankam (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. - „Datengenerator“). Unabhängig davon war

hier aber auch nicht ersichtlich, dass deren Gegenstände eine eigenständige,

erfinderische Bedeutung zugekommen wäre.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Dr. Philipps

Dr. Huber