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BPatG Beschluss vom 12.05.2025 – 11 W (pat) 22/19
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:120525B11Wpat22.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 22/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 007 122.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Mai 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie des
Richters Eisenrauch, der Richterin Dr.-Ing. Philipps und des Richters Dr.-Ing. Huber
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:120525B11Wpat22.19.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 16. Februar 2006 eingereichten und
am 23. August 2007 veröffentlichten Patentanmeldung 10 2006 007 122.0 mit der
Bezeichnung
„Verfahren zum Betreiben eines Verbrennungsmotors und einer
daran angeschlossenen Abgasnachbehandlungseinrichtung“.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 24. Januar 2019, hat die Anmelderin neue, geänderte
Patentansprüche 1 bis 7 eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse F01N des
Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat die Patentanmeldung mit dem in
der Anhörung am 21. Mai 2019 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Zur
Begründung gibt die Prüfungsstelle an, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei
nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss, der mit Gründen versehen am 28. Mai 2019 an die
anwaltlichen Vertreter der Anmelderin abgesandt worden war, richtet sich die am
28. Juni 2019 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin, zu der sie
gleichzeitig auch die tarifmäßige Gebühr entrichtet hat. Sie hat sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F01N vom
21. Mai 2019 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1°bis 7 aus der Eingabe vom 16. Januar 2019,
übrige Unterlagen wie angemeldet, zu erteilen.
Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
Mit Hinweis vom 17. März 2025 hat der Senat seine vorläufige Auffassung
kundgetan, dass die Zurückweisung der Anmeldung voraussichtlich nicht zu
beanstanden sei.
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2025 Entscheidung
nach Aktenlage beantragt.
Die Anmeldung betrifft nach dem unabhängigen Anspruch 1, nachstehend in
gegliederter Fassung gemäß angefochtenem Beschluss wiedergegeben, ein
M1 Verfahren zum Betreiben eines Verbrennungsmotors, insbesondere eines
Kraftfahrzeugs und einer an den Verbrennungsmotor (1) angeschlossenen
Abgasnachbehandlungseinrichtung (2), wobei der Verbrennungsmotor (1) ein
Abgas mit einem einstellbaren NOx- und Partikelrohemissionswert erzeugt
und die Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) den NOx-Gehalt des Abgases
auf einen NOx-Endrohremissionswert vermindert, bei welchem
M2
- für einen vorgebbaren NOx-Rohemissionszielwert (ZW) eine Menge von
diesem NOx-Rohemissionszielwert (ZW) zugeordneten n-Tupeln mit Werten
für n vorgegebene, einstellbare und den NOx-Rohemissionswert und/oder
den Partikelrohemissionswert beeinflussende Motorbetriebsgrößen ermittelt
werden,
M3
- für einen jeweiligen n-Tupel ein zugehöriger Wert für wenigstens eine
vorgegebene, von den n Motorbetriebsgrößen der n-Tupel abhängige
Zustandsgröße des Verbrennungsmotors (1) ermittelt wird,
M4
- aus der Menge der ermittelten n-Tupel derjenige n-Tupel ausgewählt wird,
bei welchem sich für die wenigstens eine vorgegebene Zustandsgröße ein
Extremwert ergibt,
M5
- die Werte für die n Motorbetriebsgrößen des ausgewählten n-Tupels
eingestellt werden,
M6
- ein aktueller Werte einer Betriebsgröße der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) ermittelt wird und auf der Basis des ermittelten Werts der
Betriebsgröße der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) die Größe eines
NOx-Umsatzvermögens der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) und/oder
ein erzielbarer Mindestwert für die NOx-Endrohremission ermittelt werden,
M7
- die Größe des NOx-Umsatzvermögens der Abgasnachbehandlungseinrichtung (2) und/oder der erzielbarer Mindestwert
für die NOx-
Endrohremission innerhalb eines jeweils vorgebbaren Intervalls um die
aktuellen Werte der Betriebsgrößen der Abgasnachbehandlungseinrichtung
(2) ermittelt werden, und
M8
- auf der Basis des ermittelten NOx-Umsatzvermögens und/oder des
ermittelten erzielbaren Mindestwerts der NOx-Endrohremission der NOx-
Rohemissionszielwert (ZW) so vorgegeben wird, dass der erzielbare
Mindestwert der NOx-Endrohremission einen vorgebbaren Grenzwert erreicht
oder unterschreitet.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die
Druckschriften
D1 DE 198 19 445 A1
D2 DE 10 2004 017 522 A1
D3 DE 196 29 163 C1
berücksichtigt worden. Die Druckschrift D3 wird
bereits
in
den
Anmeldungsunterlagen genannt. Der Senat hat darüber hinaus im Hinweis vom
17. März 2025 noch folgende Druckschrift in Betracht gezogen:
D4 DE 197 49 400 A1.
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche sowie zu den weiteren
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die wirksam eingereichte und auch zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn
der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht patentfähig. Er beruht nicht auf einer
1.
Der Anmeldungsgegenstand betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines
Verbrennungsmotors und einer an den Verbrennungsmotor angeschlossenen
Abgasnachbehandlungseinrichtung, welches niedrige Abgasemissionswerte und
gleichzeitig einen möglichst vorteilhaften Motorbetrieb ermöglichen solle.
2.
Mit der Lösung dieser Problemstellung ist ein Maschinenbauingenieur o. dgl.
mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Brennkraftmaschinen betraut, der
eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Regelung von
Brennkraftmaschinen aufweist und insbesondere mit der Reduzierung von
Stickoxiden befasst ist.
3.
Einige Merkmale des Patentanspruchs bedürfen der Erläuterung:
Für den Fachmann ist mit dem Begriff „erzielbarer Mindestwert für die NOx-
Endrohremission“ der NOx-Gehalt
im (katalytisch) behandelten Abgas zu
verstehen, der in der Lage ist, die (gesetzlich vorgegebenen) Grenzwerte
einzuhalten.
Der
„NOx-Rohemissionszielwert“ stellt den gewünschten NOx-Gehalt
im
unbehandelten Abgas des Verbrennungsmotors dar und unter
„NOx-
Umsatzvermögen“ ist der Wirkungsgrad einer Abgasnachbehandlungseinrichtung
wie beispielsweise eines SCR-Katalysators zu verstehen.
4. Wie von der Prüfungsstelle zutreffend festgestellt, ist das beanspruchte
Verfahren durch den Stand der Technik nahegelegt und daher nicht patentfähig.
Der Prüfungsstelle ist allerdings auch dahingehend beizutreten, dass das
beanspruchte Verfahren neu ist. Insbesondere gehen bei dem aus der Druckschrift
D1 bekannten Verfahren zur Steuerung eines Verbrennungsmotors die Merkmale
M6 bis M8 nicht unmittelbar und eindeutig hervor. Das bekannte Verfahren ist
jedoch ein geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der Patentfähigkeit des der
vorliegenden Anmeldung zugrundliegenden Verfahrens.
Hintergrund der in der Druckschrift D1 beschriebenen Festlegung eines Zielwertes
für die NOx-Emissionen ist die gesetzlich vorgeschriebene Einhaltung von
Endrohremissionswerten. Im Zeitraum, der zwischen den Anmeldejahren der
Druckschrift D1 (1998) und der vorliegenden Patentanmeldung (2006) liegt, wurden
die Stickoxid-Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge nach den Normen EURO II
(1998), EURO III (2000) und EURO IV (2005) mehrmals signifikant verschärft. Dem
Fachmann des Jahres 2006 ist bewusst, dass er den gesetzlich geforderten NOx-
Emissionszielwert für die Endrohremission einhalten muss und sich die Einhaltung
der Stickoxid-Grenzwerte nicht durch Motormanagementmaßnahmen alleine,
sondern zwingend nur durch eine Kombination von Maßnahmen zur Beeinflussung
von Motorbetriebsgrößen und Abgasnachbehandlungsbetriebsgrößen erreichen
lässt. Gleichzeitig ist ein möglichst vorteilhafter Motorbetrieb anzustreben.
Das aus der Druckschrift D1 bekannte Verfahren ist jedenfalls durch die Merkmale
M1 bis M5 charakterisiert, wie dies die Prüfungsstelle auf Seite 4 und 5 in ihrem
Beschluss zutreffend ausgeführt hat.
Die Prüfungsstelle hat ihre Begründung zum Naheliegen der Merkmale M6 bis M8
auf die fachmännische Vorgehensweise ohne weitere Nennung von Stand der
Technik gestützt. Angesichts beispielsweise der Druckschrift D4 ist diese
Auffassung der Prüfungsstelle im Ergebnis zu bestätigen.
Die Druckschrift D4 betrifft ein Verfahren zur Verringerung des NOx-Gehalts im
Abgas einer Dieselbrennkraftmaschine mit katalytischer Abgasbehandlung, wobei
eine Kombination von Maßnahmen zur Beeinflussung von Motorbetriebsgrößen und
Abgasnachbehandlungsbetriebsgrößen vorgenommen wird.
Konkret wird ausgehend von einem ermittelten Katalysatorwirkungsgrad ein Satz
von Motorbetriebsgrößen derart beeinflusst, dass der NOx-Rohemissionszielwert
auf ein gewünschtes Maß gesenkt wird (vgl. Zusammenfassung). Abhängig von
wenigstens einer Betriebsgröße der Abgasbehandlungseinrichtung wird das NOx-
Umsatzvermögen der Abgasnachbehandlungseinrichtung bestimmt (vgl. Spalte 2,
Zeilen 42 bis 49; Merkmal M6).
Es wird ein Kennfeld – im Sinne der Anmeldung ein Intervall um die aktuellen Werte
der Betriebsgrößen der Abgasnachbehandlungseinrichtung – gelehrt, in dem die
Abhängigkeit des NOx-Umsatzvermögens von den Werten verschiedener
Betriebsgrößen der Abgasnachbehandlungseinrichtung abgelegt ist und daraus
ermittelt wird (vgl. Spalte 2, Zeile 46 bis 48; Merkmal M7).
Auf Basis des ermittelten NOx-Umsatzvermögens der Abgasnachbehandlungseinrichtung wird der NOx-Rohemissionszielwert auf ein gewünschtes Maß
angepasst, so dass die NOx-Endrohremission einen vorgebbaren Grenzwert
erreicht oder unterschreitet (vgl. Spalte 2, Zeilen 55 bis 64; Merkmal M8).
Angesichts dieser Lehren und schon aufgrund der gesetzlichen Anforderung, einen
vorgegebenen Wert für die NOx-Endrohremission einzuhalten, wird ein Fachmann
naheliegend erwägen, den Verbrennungsmotor und die daran angeschlossene
Abgasnachbehandlungseinrichtung
in Abhängigkeit vom
jeweils ermittelten
Wirkungsgrad der Abgasnachbehandlungseinrichtung so zu betreiben, dass der
NOx-Gehalt im unbehandelten Abgas durch geeignete Einstellung eines Satzes von
Motorbetriebsgrößen eingestellt wird. Das beanspruchte Verfahren ist demnach
nicht patenfähig.
5.
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen, abhängigen Ansprüche 2 bis 7 teilen
dessen rechtliches Schicksal. Grundsätzlich gilt, dass über einen einheitlichen
Anspruchssatz nur insgesamt entschieden werden kann, weshalb es hier auf die
Patentfähigkeit der Verfahren nach den nachgeordneten Patentansprüchen nicht
ankam (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. - „Datengenerator“). Unabhängig davon war
hier aber auch nicht ersichtlich, dass deren Gegenstände eine eigenständige,
erfinderische Bedeutung zugekommen wäre.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Philipps
Dr. Huber