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BPatG Beschluss vom 22.05.2025 – 7 Ni 3/25 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni3.25EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen

1

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni3.25EP.0

2

betreffend das europäische Patent EP 3 476 616

(DE 60 2018 020 195)

(hier: Aussetzung)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2025 durch

die Vorsitzende Richterin Kopacek, den Richter Dr. von Hartz und die Richterin Dr.-

Ing. Philipps

beschlossen:

Das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht wird bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklagen

vor dem Einheitlichen Patentgericht in dem Verfahren

UPC_CFI_359_2023 ausgesetzt.

G r ü n d e

I.

Die Parteien streiten über den Antrag der Beklagten, das hiesige Verfahren bis zur

rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage vor dem Einheitlichen

Patentgericht (EPG) zu dem gleichen europäischen Patent auszusetzen.

Die Firma K… mit Sitz in Frankreich macht vorliegend die Nichtigerklärung des

auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten

europäischen Patents EP 3 476 616 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte, die F…

… mit Sitz in Japan, ist die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des

in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 31. Mai 2018

angemeldet worden ist und die Prioritäten der japanischen Schriften mit den Nummern

JP 2017166624 vom 31. August 2017 und JP 2018050990 vom 19. März 2018

beansprucht. Die Patenterteilung ist am 14. Juli 2021 veröffentlicht worden. Das

Streitpatent

trägt die Bezeichnung

„LITHOGRAPHIC PRINTING PLATE

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PRECURSOR, METHOD FOR MANUFACTURING A LITHOGRAPHIC PRINTING

PLATE, AND PRINTING METHOD“

(FLACHDRUCKPLATTENVORLÄUFER,

VERFAHREN ZUR HERSTELLUNG EINER FLACHDRUCKPLATTE UND

DRUCKVERFAHREN). Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem

Aktenzeichen 60 2018 020 195.5 geführt. Die Nichtigkeitsklage datiert vom 22. Mai

2024.

Die Beklagte hat Klagen mit Datum vom 11. Oktober 2023 wegen vermeintlicher

Patentverletzung

gegen

die

K1…

GmbH,

K2…

GmbH

und K3… GmbH, die zum selben Konzern wie die Klägerin gehören, vor der

Lokalkammer Mannheim des EPG erhoben (Az: UPC_CFI_359_2023). In diesem

Verfahren wurde Nichtigkeitswiderklage gegen das hiesige Streitpatent von den in

Anspruch Genommenen erhoben, welche ausweislich des Registers am 12. Februar

2024 bei Gericht eingegangen sind.

Die Lokalkammer Mannheim hat mit Entscheidung (UPC_CFI_359_2023) vom 2. April

2025

über

das

Verletzungsverfahren

sowie

die

drei

anhängigen

Nichtigkeitswiderklagen entschieden und u.a. das Streitpatent auch mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Tenor zu

Ziffer A lautet: „The European patent EP 3 476 616 B1 is entirely revoked in the territory

of Germany.“ Die Entscheidung ist – soweit vorgetragen – noch nicht rechtskräftig.

Die Beklagte hat Widerspruch gegen die hiesige Nichtigkeitsklage erhoben und

gleichzeitig beantragt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des

Einheitlichen Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Verfahren

auszusetzen.

Sie ist der Auffassung, dass das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht

gemäß Art. 29, 30 Brüssel Ia-VO auszusetzen sei. Bezüglich des Streitpatents sei –

unstreitig – mindestens eine Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG seit dem 7. Februar

2024 anhängig, die auch den deutschen Teil des Streitpatents betreffe.

Da das EPG bereits mit der Rechtsbeständigkeit umfassend den deutschen Teil des

hiesigen Streitpatents vorbefasst ist, sei der vorliegende Rechtsstreit entweder bereits

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nach Art. 29 Brüssel Ia-VO, jedenfalls aber nach Art. 30 Brüssel Ia-VO wegen

anderweitiger Rechtshängigkeit auszusetzen.

Die Anwendung von Art. Brüssel Ia-VO sei einschlägig. Parteiidentität im Sinne von

Art. 29 Brüssel Ia-VO liege vor. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die

hiesige Nichtigkeitsklägerin von einer Schwestergesellschaft erhoben sei. Dieses

bewusste Ausweichen auf eine Schwestergesellschaft lasse die „Parteiidentität“ im

Sinne dieser Vorschrift, die sich

insoweit nicht mit dem deutschen

Streitgegenstandsbegriff decke, unberührt. Der Begriff der Parteienidentität sei nach

der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit auszulegen.

Insbesondere sei er nicht streng formal zu verstehen, sondern könne vielmehr auch

dann vorliegen, wenn es sich zwar um unterschiedliche Personen handele, deren

Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten jedoch identisch

und voneinander untrennbar seien. Die hiesige Nichtigkeitsklägerin stelle sich faktisch

mit den an dem EPG-Verfahren beteiligten K…-Gesellschaften gleich, weil sie auf

das EPG-Verfahren Bezug nehme.

Jedenfalls wäre das hiesige Verfahren nach Art. 30 Brüssel-Ia VO auszusetzen. Der

erforderliche Zusammenhang in diesem Sinne sei bereits dann gegeben, wenn ohne

eine Aussetzung eines der Verfahren oder eine Verbindung der Verfahren inkohärente

Entscheidungen drohten, die jedenfalls in ihren jeweiligen Begründungen einander

widersprechen würden.

Im Rahmen der Ermessensentscheidungen seien zu

berücksichtigen der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren, die Gefahr sich

widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der

Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der

Gerichte sowie die Zuständigkeit des Erstgerichts. Es drohten widersprüchliche

Entscheidungen in Bezug auf die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeitswiderklägerinnen in

den EPG-Verfahren und die hiesige Nichtigkeitsklägerin verfolgten identische

Interessen. Auch die Prozessökonomie spreche für eine Aussetzung, da es nicht

sinnvoll wäre, zwei separate Gerichtsverfahren parallel zu betreiben, die beide den

Rechtsbestand des deutschen Teils des Streitpatents, und somit den exakt gleichen

Gegenstand betreffen würden, und zudem auch inhaltlich deckungsgleich seien.

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Zudem habe das zuerst angerufene EPG bereits eine Entscheidung in der Sache

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getroffen.

Die Beklagte beantragt,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen

Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Rahmen der vor

dem Einheitlichen Patentgericht anhängigen Nichtigkeitswiderklage (Az. erste

Instanz: UPC_CFI_359_2023) auszusetzen;

Die Klägerin beantragt,

das Nichtigkeitsverfahren nicht auszusetzen.

Im Hinblick auf Art. 29 Brüssel Ia-VO sei bereits keine Parteiidentität zwischen der

hiesigen Klägerin und der Nichtigkeitswiderklägerin in dem vor dem EPG angestrebten

Verfahren gegeben.

Auch in Hinblick auf Art. 30 Brüssel Ia-VO fehle es an den Voraussetzungen einer

Aussetzungsentscheidung, insbesondere, weil keine Gefahr sich widersprechender

Entscheidungen bestehe, so dass bereits die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 30

Abs. 3 Brüssel Ia-VO nicht vorliege. Sollten das Einheitliche Patentgericht oder das

Bundespatentgericht das Streitpatent für nichtig erklären, träte diese Wirkung ex tunc

ein,

so

dass

im

jeweiligen

anderen Verfahren

automatisch

die

Entscheidungsmöglichkeit entzogen wäre.

Zudem liege eine Aussetzung nach Art. 30 Brüssel Ia-VO auch im Ermessen des

Gerichts. Hier spreche die Interessenabwägung für eine Fortsetzung des hiesigen

Verfahrens. Eine Aussetzung widerspreche dem ausdrücklich erklärten Willen des

Gesetzgebers, während der Übergangszeit nach Art. 83 EPÜG die Zuständigkeit der

nationalen Gerichte für die nationalen Teile der EP zu erhalten, und führe faktisch eine

Situation herbei, die während der Übergangszeit gerade nicht beabsichtigt gewesen

sei.

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Die hiesige Nichtigkeitsklägerin habe ein großes Interesse an einer zügigen

Entscheidung

über

den Rechtsbestand

des Streitpatents

durch

das

Bundespatentgericht. Erstens sei noch offen, welchen Maßstab das Einheitliche

Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde. Zweitens sei

nach § 83 Abs. 1 S. 1, 2 PatG vorgesehen, dass das Bundespatentgericht innerhalb

von sechs Monaten nach Zustellung der Klage einen qualifizierten vorläufigen Hinweis

zu den wesentlichen Gesichtspunkten des Verfahrens erlasse.

Die Klägerin wäre als besonders Begünstigte der Übergangsregelung nach Art. 83

Abs. 1 EPGÜ von einer Aussetzung des hiesigen Rechtsbestandverfahrens

demgegenüber erheblich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und effektiven

Rechtsschutz betroffen. Denn das Bundespatentgericht biete mit seiner mehr als

60jährigen Rechtsprechungsgeschichte und der bewährten Zusammensetzung der

Senate aus drei technischen und zwei juristischen Richtern bei Entscheidungen über

Nichtigkeitsklagen ein gegenüber dem neuen EPG mit bisher nicht ausgebildeter

Rechtsprechung zum Rechtsbestand

jedenfalls derzeit noch eine höhere

Vorhersehbarkeit der Entscheidungen.

Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens würde die Klägerin gerade hinsichtlich des

von der Übergangsreglung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutzes

im Übergangszeitraum treffen.

Der Stand und die Dauer des hiesigen Verfahrens würden ebenfalls nicht für eine

Aussetzung des Verfahrens sprechen. Sowohl die vor dem Einheitlichen Patentgericht

anhängige Nichtigkeitswiderklage als auch das hiesige Nichtigkeitsverfahren befänden

sich in der ersten Instanz.

Schließlich bestimme § 81 Abs. 2 PatG, dass eine Klage auf Nichtigerklärung eines

Patents nicht erhoben werden könne, solange ein Einspruch noch erhoben werden

könne

oder

ein

Einspruchsverfahren

noch

anhängig

sei.

Ein

Patentverletzungsverfahren vor dem EPG,

in welchem eine Widerklage auf

Nichtigerklärung erhoben worden sei, sei nicht Gegenstand dieser Vorschrift, obwohl

der Gesetzgeber insbesondere mit dem EPGÜ-ZustG eine Änderung hätte vornehmen

können.

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II.

Der zulässige Aussetzungsantrag der Beklagten und Antragstellerin hat auch in der

Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des Art. 30 Brüssel Ia-VO liegen vor, so dass der

Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausübt, das Nichtigkeitsverfahren

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht

(UPC_CFI_359_2023) über die Nichtigkeitswiderklagen auszusetzen.

1.

Die Regelungen über die Brüssel Ia-VO („EuGVVO“) kommen über Art. 71c

Abs. 2 Brüssel Ia-VO (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und

Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) zur

Anwendung (vgl. BPatG, Beschluss vom 18. März 2025 – 7 Ni 2/25 (EP)).

2.

Eine Aussetzung nach Art. 29 Brüssel Ia-VO kommt nach Auffassung des

Senats nicht in Betracht. Die Nichtigkeitswiderklagen vor dem EPG und die nationale

Nichtigkeitsklage werden nicht zwischen denselben Parteien im Sinne von Art. 29

Brüssel Ia-VO geführt. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom

18. März 2025 – 7 Ni 2/25 (EP) verwiesen.

3.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist allerdings nach Art. 30 Brüssel Ia-VO

unter Abwägung aller Interessen des Einzelfalles geboten.

a)

Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die

im

Zusammenhang stehen, anhängig, so kann gemäß Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO jedes

später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Gemäß Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-

VO stehen Verfahren im Sinne dieses Artikels in Zusammenhang, wenn zwischen

ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und

Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren

widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

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b)

Eine Aussetzung des Verfahrens ist bereits allein deshalb geboten, weil das

erstangerufene Gericht – hier die Lokalkammer Mannheim – in erster Instanz des

Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vernichtet hat. Eine

Entscheidungsgrundlage

für das nationale Nichtigkeitsverfahren – hier dem

Bundespatentgericht als zweitangerufenes Gericht – besteht somit derzeit nicht mehr.

Dies gilt erst Recht, wenn das Streitpatent rechtkräftig vernichtet wird.

Diese Abwägungsentscheidung stellt eine klare und wirksame Regelung zur Klärung

der Frage der

im Zusammenhang stehenden Verfahren

im Sinne des

Erwägungsgrundes 21 der Verordnung dar.

c)

Die Aussetzung macht die Nichtigkeitsklägerin als hiesige Antragsgegnerin

nicht temporär schutzlos, weil die Verletzungsklage erstinstanzlich vom EPG

abgewiesen worden ist.

d)

Im vorliegenden Fall bestehen darüber hinaus enge sachliche und zeitliche

Zusammenhänge, die – den Prioritätsgrundsatz folgend – eine Aussetzung des

hiesigen Verfahrens rechtfertigen.

aa)

Für den sachlichen Zusammenhang spricht, dass es um die Nichtigkeit des

gleichen Patents geht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil vorliegend weitestgehend

die gleichen Nichtigkeitsangriffe geführt werden. Die jeweiligen Gerichte beschäftigen

sich thematisch mit den gleichen Sachfragen. Eine Aussetzung entspricht somit

eindeutig dem Sinn und Zweck der Regelung der Brüssel Ia-VO, Doppelprozesse zu

vermeiden (vgl. Erw.Grund 21 der Verordnung).

bb) Dem steht nicht entgegen, dass das hiesige Verfahren – anders als in der

Entscheidung des Berufungsgerichts des EPG (Beschluss vom 17. September 2024 –

EPG CoA 227/2024) – noch nicht in der Berufungsinstanz vor dem Bundesgerichtshof

anhängig ist. Das Bundespatentgericht hat im hiesigen Verfahren noch keinen

qualifizierten Hinweis erteilt und keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt,

so dass auch unter prozessökonomischen Gründen eine Aussetzung des hiesigen

Verfahrens veranlasst ist. Das Verfahren vor dem EPG ist erheblich weiter

fortgeschritten. Die durch das Prioritätsprinzip bedingte Blockade einer

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Sachentscheidung durch den erkennenden Senat ist auch deshalb gerechtfertigt, weil

mit einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht in einer sachangemessenen

Zeit zu rechnen ist. Etwas anderes haben die Parteien nicht vorgetragen.

d)

Die Einwendungen der Klägerin greifen vorliegend nicht durch.

aa) Soweit die Klägerin anführt, eine Aussetzung widerspreche der

gesetzgeberischen Absicht der Übergangsregelung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ, kann

dem nicht gefolgt werden.

Die von Art. 83 Abs. 1 EPGÜ intendierte Regelung mag die parallele Zuständigkeit von

nationalen Gerichten und Einheitlichem Patentgericht begründen können. Die

Regelung entfaltet indes keine Sperrwirkung in Bezug auf die Brüssel Ia-VO.

Anderenfalls wären die Art. 71a und insbesondere Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO

überflüssig. Insbesondere Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO regelt explizit den Fall, dass

während der Übergangszeit ein Gericht eines Mitgliedsstaats und das Einheitliche

Patentgericht angerufen werden, mit der Folge der Anwendung der Art. 29 bis 32

Brüssel Ia-VO. Insoweit kann der Regelung des Art. 83 Abs. 1 EPGÜ entnommen

werden, dass der Gesetzgeber eine Mehrfachbefassung verschiedener Spruchkörper

grundsätzlich in Kauf genommen hat. Durch die Anwendung der Art. 29 ff Brüssel Ia-

VO werden einer Mehrfachbefassung und –belastung Grenzen gesetzt.

bb) Die weiteren Argumente der Klägerin, welche sie für ein Überwiegen ihres

Interesses anführt, ist, dass es einerseits noch offen sei, welchen Maßstab das

Einheitliche Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde

und das Bundespatentgericht andererseits einen Hinweis innerhalb von sechs

Monaten nach Zustellung der Klage erteilen soll. Diese Ausführungen können nicht

überzeugen.

Es oblag allein der Klägerin zu entscheiden, wann und wo sie eine Nichtigkeitsklage

bzw. Nichtigkeitswiderklage erhebt. Die von ihr selbst gewählte zeitliche Abfolge der

Anhängigkeit der unterschiedlichen Nichtigkeitsklagen

führt nicht zu einem

Überwiegen ihrer Interessen im Verfahren vor dem später angerufenen Gericht. Es gilt

vielmehr der Prioritätsgrundsatz (vgl. MüKo-ZPO, 6. Aufl., Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 6).

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Wäre sie an dem qualifizierten Hinweis vorrangig interessiert gewesen, hätte sie

zunächst Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erheben können, so dass

das Bundespatengericht als erstangerufenes Gericht entsprechend der

Verfahrensordnung das Verfahren hätte vorrangig bearbeiten können.

Mit gleicher Begründung überzeugt das Argument der fehlenden Vorhersehbarkeit der

Anwendung der entsprechenden Gesetzeslage nicht. Diese liegt in der Natur der

Sache eines neu gegründeten Gerichts.

cc)

Soweit die Klägerin ferner ausführt, die Beklagte als Patentinhaberin habe eine

Vielzahl von gegen ihr Recht angestrengte Rechtsbestandsverfahren hinzunehmen,

ist dies dem Grunde nach zutreffend. Dies ist Ausfluss eines Popularklagerechts. Es

führt indes nicht dazu, dass allein deswegen die einschlägigen Verfahrensordnungen

außer Acht gelassen werden könnten und die Interessenabwägungen im Rahmen des

Art. 30 Brüssel Ia-VO zu Gunsten der Klägerin ausfallen müssten. Im Rahmen der

Verfahrensökonomie hat der Gesetzgeber Vorgaben – das Prioritätsprinzip –

geschaffen, um Parallelverfahren und sich widersprechende Entscheidungen zu

vermeiden.

dd) Der weitere Einwand der Klägerin, sie werde durch eine Aussetzung des

hiesigen Rechtsbestandsverfahrens in ihrem Recht auf rechtliches Gehör betroffen,

geht an der Sache vorbei.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich

zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht

seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist

verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu

nehmen

und

auf

seine

sachlich-rechtliche

und

verfahrensrechtliche

Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Es darf ferner keine Erkenntnisse verwerten, zu

denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten (vgl. nur BGH, Beschluss

vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 9 – Sorbitol; Beschluss

vom 23. Januar 2024 – X ZB 18/22 –, Rn. 22, juris). Die Aussetzung des hiesigen

Verfahrens berührt das Recht der Klägerin, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen

keinesfalls. Anderes trägt die Klägerin auch nicht vor.

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ee) Auch das klägerische Recht auf effektiven Rechtsschutz ist nicht betroffen.

Unabhängig davon, dass jedes Gericht im Rahmen seiner Verfahrensordnung

verpflichtet ist, dem jeweiligen Verfahren angemessenen Fortgang zu geben,

widerspricht es nicht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, wenn der

Gesetzgeber für verschiedene Verfahrenskonstellationen verschiedene Instrumente,

vorsieht, die jeweiligen Verfahren in Bezug auf das jeweils andere Verfahren zu

gestalten. Dies sind die Regelungen der Art. 29ff Brüssel Ia-VO. Soweit die Klägerin

auf die unterschiedliche Besetzung der Spruchkörper und die Bedeutung des

qualifizierten Hinweises abstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern deshalb ihr Interesse im

Rahmen der Abwägung überwiegen sollte. Die Lokalkammer war vorliegend mit

rechtskundigen und technisch vorgebildeten Richtern besetzt. Die Entscheidung,

unterschiedliche Gerichte anzurufen und die Festlegung der Reihenfolge oblag allein

der Klägerin. Es ist an ihr zu entscheiden, welche Vor- und Nachteile die jeweilige

Verfahrensordnung vorsieht und wie „vorhersehbar“ eine Entscheidung des

Spruchkörpers ist. Hat sie sich entschieden, zwei Gerichte im Sinne der Brüssel Ia-VO

anzurufen, nimmt sie auch die anzuwendenden Regelungen über die Aussetzung nach

der Brüssel Ia-VO in Kauf.

Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise die

Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG

garantieren einen wirkungsvollen Rechtsschutz, besagen aber nicht, dass die Klägerin

einen Anspruch darauf hätte, entgegen der gesetzlichen Regelung, zwei unabhängige

Verfahren mit dem gleichen Ziel der Vernichtung des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents zu führen und zu einer

Zwischenentscheidung oder gar Entscheidung zu bringen. Durch die Aussetzung

eines Parallelprozesses wird der Klägerin der Zugang zu einer gerichtlichen

Entscheidung in der Sache in keinem Fall verwehrt, faktisch unmöglich gemacht oder

in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.

ff)

Ferner vermag der weitere Einwand der Klägerin, sie werde ihrem nach Art.

83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutz getroffen, nicht zu überzeugen. Diesen

„Bestandsschutz“ führt sie nicht weiter aus; er ist für das erkennende Gericht auch

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nicht nachvollziehbar. Aus einer die Zuständigkeit regelnden Norm kann nicht auf die

weitere Verfahrensgestaltung aufgrund anderer, speziellerer Normen geschlossen

werden.

gg) Schließlich ist es nicht geboten, das hiesige Verfahren fortzuführen, weil sich

dies aus § 81 Abs. 2 PatG ergebe. Vorrangig gelten die Regelungen der Brüssel Ia-

VO.

Darüber hinaus verfolgt die Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG das Ziel, das Patentgericht

von dem aufwendigen Nichtigkeitsverfahren

zu entlasten,

solange ein

Einspruchsverfahren anhängig ist (BT-Dr. 8/2087 S. 37 zu § 37 PatG aF). Sie hat

ferner den Zweck, einander widersprechende Entscheidungen über den

Rechtsbestand eines Patents zu vermeiden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – X

ZR 47/22 –, BGHZ 235, 265-277, Rn. 25). Vor diesem Hintergrund kann aus dem

Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im Rahmen der hiesigen Fallkonstellation

nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die parallele Zuständigkeit und

Entscheidungszuständigkeit bewusst in Kauf genommen. Der Gesetzgeber hat

zutreffend die parallele Zuständigkeit in Kauf genommen, indes nicht die damit

einhergehende Regelung getroffen, die nach den Vorgaben der Brüssel Ia-VO

anzuwendenden Vorschriften auszublenden und zwei Parallelverfahren – verbunden

mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen – zu Ende zu führen.

Kopacek

Dr. v. Hartz

Dr.-Ing. Philipps

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