Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 22.05.2025 – 7 Ni 3/25 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni3.25EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
7 Ni 3/25 (EP)
_______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni3.25EP.0
betreffend das europäische Patent EP 3 476 616
(DE 60 2018 020 195)
(hier: Aussetzung)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2025 durch
die Vorsitzende Richterin Kopacek, den Richter Dr. von Hartz und die Richterin Dr.-
Ing. Philipps
beschlossen:
Das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht wird bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklagen
vor dem Einheitlichen Patentgericht in dem Verfahren
UPC_CFI_359_2023 ausgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Parteien streiten über den Antrag der Beklagten, das hiesige Verfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage vor dem Einheitlichen
Patentgericht (EPG) zu dem gleichen europäischen Patent auszusetzen.
Die Firma K… mit Sitz in Frankreich macht vorliegend die Nichtigerklärung des
auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten
europäischen Patents EP 3 476 616 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte, die F…
… mit Sitz in Japan, ist die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des
in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 31. Mai 2018
angemeldet worden ist und die Prioritäten der japanischen Schriften mit den Nummern
JP 2017166624 vom 31. August 2017 und JP 2018050990 vom 19. März 2018
beansprucht. Die Patenterteilung ist am 14. Juli 2021 veröffentlicht worden. Das
Streitpatent
trägt die Bezeichnung
„LITHOGRAPHIC PRINTING PLATE
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni3.25EP.0
PRECURSOR, METHOD FOR MANUFACTURING A LITHOGRAPHIC PRINTING
PLATE, AND PRINTING METHOD“
(FLACHDRUCKPLATTENVORLÄUFER,
VERFAHREN ZUR HERSTELLUNG EINER FLACHDRUCKPLATTE UND
DRUCKVERFAHREN). Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem
Aktenzeichen 60 2018 020 195.5 geführt. Die Nichtigkeitsklage datiert vom 22. Mai
2024.
Die Beklagte hat Klagen mit Datum vom 11. Oktober 2023 wegen vermeintlicher
Patentverletzung
gegen
die
K1…
GmbH,
K2…
GmbH
und K3… GmbH, die zum selben Konzern wie die Klägerin gehören, vor der
Lokalkammer Mannheim des EPG erhoben (Az: UPC_CFI_359_2023). In diesem
Verfahren wurde Nichtigkeitswiderklage gegen das hiesige Streitpatent von den in
Anspruch Genommenen erhoben, welche ausweislich des Registers am 12. Februar
2024 bei Gericht eingegangen sind.
Die Lokalkammer Mannheim hat mit Entscheidung (UPC_CFI_359_2023) vom 2. April
über
das
Verletzungsverfahren
sowie
die
drei
anhängigen
Nichtigkeitswiderklagen entschieden und u.a. das Streitpatent auch mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Tenor zu
Ziffer A lautet: „The European patent EP 3 476 616 B1 is entirely revoked in the territory
of Germany.“ Die Entscheidung ist – soweit vorgetragen – noch nicht rechtskräftig.
Die Beklagte hat Widerspruch gegen die hiesige Nichtigkeitsklage erhoben und
gleichzeitig beantragt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Einheitlichen Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Verfahren
auszusetzen.
Sie ist der Auffassung, dass das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht
gemäß Art. 29, 30 Brüssel Ia-VO auszusetzen sei. Bezüglich des Streitpatents sei –
unstreitig – mindestens eine Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG seit dem 7. Februar
2024 anhängig, die auch den deutschen Teil des Streitpatents betreffe.
Da das EPG bereits mit der Rechtsbeständigkeit umfassend den deutschen Teil des
hiesigen Streitpatents vorbefasst ist, sei der vorliegende Rechtsstreit entweder bereits
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nach Art. 29 Brüssel Ia-VO, jedenfalls aber nach Art. 30 Brüssel Ia-VO wegen
anderweitiger Rechtshängigkeit auszusetzen.
Die Anwendung von Art. Brüssel Ia-VO sei einschlägig. Parteiidentität im Sinne von
Art. 29 Brüssel Ia-VO liege vor. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die
hiesige Nichtigkeitsklägerin von einer Schwestergesellschaft erhoben sei. Dieses
bewusste Ausweichen auf eine Schwestergesellschaft lasse die „Parteiidentität“ im
Sinne dieser Vorschrift, die sich
insoweit nicht mit dem deutschen
Streitgegenstandsbegriff decke, unberührt. Der Begriff der Parteienidentität sei nach
der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit auszulegen.
Insbesondere sei er nicht streng formal zu verstehen, sondern könne vielmehr auch
dann vorliegen, wenn es sich zwar um unterschiedliche Personen handele, deren
Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten jedoch identisch
und voneinander untrennbar seien. Die hiesige Nichtigkeitsklägerin stelle sich faktisch
mit den an dem EPG-Verfahren beteiligten K…-Gesellschaften gleich, weil sie auf
das EPG-Verfahren Bezug nehme.
Jedenfalls wäre das hiesige Verfahren nach Art. 30 Brüssel-Ia VO auszusetzen. Der
erforderliche Zusammenhang in diesem Sinne sei bereits dann gegeben, wenn ohne
eine Aussetzung eines der Verfahren oder eine Verbindung der Verfahren inkohärente
Entscheidungen drohten, die jedenfalls in ihren jeweiligen Begründungen einander
widersprechen würden.
Im Rahmen der Ermessensentscheidungen seien zu
berücksichtigen der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren, die Gefahr sich
widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der
Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der
Gerichte sowie die Zuständigkeit des Erstgerichts. Es drohten widersprüchliche
Entscheidungen in Bezug auf die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeitswiderklägerinnen in
den EPG-Verfahren und die hiesige Nichtigkeitsklägerin verfolgten identische
Interessen. Auch die Prozessökonomie spreche für eine Aussetzung, da es nicht
sinnvoll wäre, zwei separate Gerichtsverfahren parallel zu betreiben, die beide den
Rechtsbestand des deutschen Teils des Streitpatents, und somit den exakt gleichen
Gegenstand betreffen würden, und zudem auch inhaltlich deckungsgleich seien.
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni3.25EP.0
Zudem habe das zuerst angerufene EPG bereits eine Entscheidung in der Sache
getroffen.
Die Beklagte beantragt,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen
Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Rahmen der vor
dem Einheitlichen Patentgericht anhängigen Nichtigkeitswiderklage (Az. erste
Instanz: UPC_CFI_359_2023) auszusetzen;
Die Klägerin beantragt,
das Nichtigkeitsverfahren nicht auszusetzen.
Im Hinblick auf Art. 29 Brüssel Ia-VO sei bereits keine Parteiidentität zwischen der
hiesigen Klägerin und der Nichtigkeitswiderklägerin in dem vor dem EPG angestrebten
Verfahren gegeben.
Auch in Hinblick auf Art. 30 Brüssel Ia-VO fehle es an den Voraussetzungen einer
Aussetzungsentscheidung, insbesondere, weil keine Gefahr sich widersprechender
Entscheidungen bestehe, so dass bereits die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 30
Abs. 3 Brüssel Ia-VO nicht vorliege. Sollten das Einheitliche Patentgericht oder das
Bundespatentgericht das Streitpatent für nichtig erklären, träte diese Wirkung ex tunc
ein,
so
dass
im
jeweiligen
anderen Verfahren
automatisch
die
Entscheidungsmöglichkeit entzogen wäre.
Zudem liege eine Aussetzung nach Art. 30 Brüssel Ia-VO auch im Ermessen des
Gerichts. Hier spreche die Interessenabwägung für eine Fortsetzung des hiesigen
Verfahrens. Eine Aussetzung widerspreche dem ausdrücklich erklärten Willen des
Gesetzgebers, während der Übergangszeit nach Art. 83 EPÜG die Zuständigkeit der
nationalen Gerichte für die nationalen Teile der EP zu erhalten, und führe faktisch eine
Situation herbei, die während der Übergangszeit gerade nicht beabsichtigt gewesen
sei.
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni3.25EP.0
Die hiesige Nichtigkeitsklägerin habe ein großes Interesse an einer zügigen
Entscheidung
über
den Rechtsbestand
des Streitpatents
durch
das
Bundespatentgericht. Erstens sei noch offen, welchen Maßstab das Einheitliche
Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde. Zweitens sei
nach § 83 Abs. 1 S. 1, 2 PatG vorgesehen, dass das Bundespatentgericht innerhalb
von sechs Monaten nach Zustellung der Klage einen qualifizierten vorläufigen Hinweis
zu den wesentlichen Gesichtspunkten des Verfahrens erlasse.
Die Klägerin wäre als besonders Begünstigte der Übergangsregelung nach Art. 83
Abs. 1 EPGÜ von einer Aussetzung des hiesigen Rechtsbestandverfahrens
demgegenüber erheblich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und effektiven
Rechtsschutz betroffen. Denn das Bundespatentgericht biete mit seiner mehr als
60jährigen Rechtsprechungsgeschichte und der bewährten Zusammensetzung der
Senate aus drei technischen und zwei juristischen Richtern bei Entscheidungen über
Nichtigkeitsklagen ein gegenüber dem neuen EPG mit bisher nicht ausgebildeter
Rechtsprechung zum Rechtsbestand
jedenfalls derzeit noch eine höhere
Vorhersehbarkeit der Entscheidungen.
Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens würde die Klägerin gerade hinsichtlich des
von der Übergangsreglung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutzes
im Übergangszeitraum treffen.
Der Stand und die Dauer des hiesigen Verfahrens würden ebenfalls nicht für eine
Aussetzung des Verfahrens sprechen. Sowohl die vor dem Einheitlichen Patentgericht
anhängige Nichtigkeitswiderklage als auch das hiesige Nichtigkeitsverfahren befänden
sich in der ersten Instanz.
Schließlich bestimme § 81 Abs. 2 PatG, dass eine Klage auf Nichtigerklärung eines
Patents nicht erhoben werden könne, solange ein Einspruch noch erhoben werden
könne
oder
ein
Einspruchsverfahren
noch
anhängig
sei.
Ein
Patentverletzungsverfahren vor dem EPG,
in welchem eine Widerklage auf
Nichtigerklärung erhoben worden sei, sei nicht Gegenstand dieser Vorschrift, obwohl
der Gesetzgeber insbesondere mit dem EPGÜ-ZustG eine Änderung hätte vornehmen
können.
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II.
Der zulässige Aussetzungsantrag der Beklagten und Antragstellerin hat auch in der
Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des Art. 30 Brüssel Ia-VO liegen vor, so dass der
Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausübt, das Nichtigkeitsverfahren
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht
(UPC_CFI_359_2023) über die Nichtigkeitswiderklagen auszusetzen.
1.
Die Regelungen über die Brüssel Ia-VO („EuGVVO“) kommen über Art. 71c
Abs. 2 Brüssel Ia-VO (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und
Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) zur
Anwendung (vgl. BPatG, Beschluss vom 18. März 2025 – 7 Ni 2/25 (EP)).
2.
Eine Aussetzung nach Art. 29 Brüssel Ia-VO kommt nach Auffassung des
Senats nicht in Betracht. Die Nichtigkeitswiderklagen vor dem EPG und die nationale
Nichtigkeitsklage werden nicht zwischen denselben Parteien im Sinne von Art. 29
Brüssel Ia-VO geführt. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom
18. März 2025 – 7 Ni 2/25 (EP) verwiesen.
3.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist allerdings nach Art. 30 Brüssel Ia-VO
unter Abwägung aller Interessen des Einzelfalles geboten.
a)
Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die
im
Zusammenhang stehen, anhängig, so kann gemäß Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO jedes
später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Gemäß Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-
VO stehen Verfahren im Sinne dieses Artikels in Zusammenhang, wenn zwischen
ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und
Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren
widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
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b)
Eine Aussetzung des Verfahrens ist bereits allein deshalb geboten, weil das
erstangerufene Gericht – hier die Lokalkammer Mannheim – in erster Instanz des
Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vernichtet hat. Eine
Entscheidungsgrundlage
für das nationale Nichtigkeitsverfahren – hier dem
Bundespatentgericht als zweitangerufenes Gericht – besteht somit derzeit nicht mehr.
Dies gilt erst Recht, wenn das Streitpatent rechtkräftig vernichtet wird.
Diese Abwägungsentscheidung stellt eine klare und wirksame Regelung zur Klärung
der Frage der
im Zusammenhang stehenden Verfahren
im Sinne des
Erwägungsgrundes 21 der Verordnung dar.
c)
Die Aussetzung macht die Nichtigkeitsklägerin als hiesige Antragsgegnerin
nicht temporär schutzlos, weil die Verletzungsklage erstinstanzlich vom EPG
abgewiesen worden ist.
d)
Im vorliegenden Fall bestehen darüber hinaus enge sachliche und zeitliche
Zusammenhänge, die – den Prioritätsgrundsatz folgend – eine Aussetzung des
hiesigen Verfahrens rechtfertigen.
aa)
Für den sachlichen Zusammenhang spricht, dass es um die Nichtigkeit des
gleichen Patents geht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil vorliegend weitestgehend
die gleichen Nichtigkeitsangriffe geführt werden. Die jeweiligen Gerichte beschäftigen
sich thematisch mit den gleichen Sachfragen. Eine Aussetzung entspricht somit
eindeutig dem Sinn und Zweck der Regelung der Brüssel Ia-VO, Doppelprozesse zu
vermeiden (vgl. Erw.Grund 21 der Verordnung).
bb) Dem steht nicht entgegen, dass das hiesige Verfahren – anders als in der
Entscheidung des Berufungsgerichts des EPG (Beschluss vom 17. September 2024 –
EPG CoA 227/2024) – noch nicht in der Berufungsinstanz vor dem Bundesgerichtshof
anhängig ist. Das Bundespatentgericht hat im hiesigen Verfahren noch keinen
qualifizierten Hinweis erteilt und keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt,
so dass auch unter prozessökonomischen Gründen eine Aussetzung des hiesigen
Verfahrens veranlasst ist. Das Verfahren vor dem EPG ist erheblich weiter
fortgeschritten. Die durch das Prioritätsprinzip bedingte Blockade einer
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Sachentscheidung durch den erkennenden Senat ist auch deshalb gerechtfertigt, weil
mit einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht in einer sachangemessenen
Zeit zu rechnen ist. Etwas anderes haben die Parteien nicht vorgetragen.
d)
Die Einwendungen der Klägerin greifen vorliegend nicht durch.
aa) Soweit die Klägerin anführt, eine Aussetzung widerspreche der
gesetzgeberischen Absicht der Übergangsregelung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ, kann
dem nicht gefolgt werden.
Die von Art. 83 Abs. 1 EPGÜ intendierte Regelung mag die parallele Zuständigkeit von
nationalen Gerichten und Einheitlichem Patentgericht begründen können. Die
Regelung entfaltet indes keine Sperrwirkung in Bezug auf die Brüssel Ia-VO.
Anderenfalls wären die Art. 71a und insbesondere Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO
überflüssig. Insbesondere Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO regelt explizit den Fall, dass
während der Übergangszeit ein Gericht eines Mitgliedsstaats und das Einheitliche
Patentgericht angerufen werden, mit der Folge der Anwendung der Art. 29 bis 32
Brüssel Ia-VO. Insoweit kann der Regelung des Art. 83 Abs. 1 EPGÜ entnommen
werden, dass der Gesetzgeber eine Mehrfachbefassung verschiedener Spruchkörper
grundsätzlich in Kauf genommen hat. Durch die Anwendung der Art. 29 ff Brüssel Ia-
VO werden einer Mehrfachbefassung und –belastung Grenzen gesetzt.
bb) Die weiteren Argumente der Klägerin, welche sie für ein Überwiegen ihres
Interesses anführt, ist, dass es einerseits noch offen sei, welchen Maßstab das
Einheitliche Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde
und das Bundespatentgericht andererseits einen Hinweis innerhalb von sechs
Monaten nach Zustellung der Klage erteilen soll. Diese Ausführungen können nicht
überzeugen.
Es oblag allein der Klägerin zu entscheiden, wann und wo sie eine Nichtigkeitsklage
bzw. Nichtigkeitswiderklage erhebt. Die von ihr selbst gewählte zeitliche Abfolge der
Anhängigkeit der unterschiedlichen Nichtigkeitsklagen
führt nicht zu einem
Überwiegen ihrer Interessen im Verfahren vor dem später angerufenen Gericht. Es gilt
vielmehr der Prioritätsgrundsatz (vgl. MüKo-ZPO, 6. Aufl., Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 6).
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Wäre sie an dem qualifizierten Hinweis vorrangig interessiert gewesen, hätte sie
zunächst Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erheben können, so dass
das Bundespatengericht als erstangerufenes Gericht entsprechend der
Verfahrensordnung das Verfahren hätte vorrangig bearbeiten können.
Mit gleicher Begründung überzeugt das Argument der fehlenden Vorhersehbarkeit der
Anwendung der entsprechenden Gesetzeslage nicht. Diese liegt in der Natur der
Sache eines neu gegründeten Gerichts.
cc)
Soweit die Klägerin ferner ausführt, die Beklagte als Patentinhaberin habe eine
Vielzahl von gegen ihr Recht angestrengte Rechtsbestandsverfahren hinzunehmen,
ist dies dem Grunde nach zutreffend. Dies ist Ausfluss eines Popularklagerechts. Es
führt indes nicht dazu, dass allein deswegen die einschlägigen Verfahrensordnungen
außer Acht gelassen werden könnten und die Interessenabwägungen im Rahmen des
Art. 30 Brüssel Ia-VO zu Gunsten der Klägerin ausfallen müssten. Im Rahmen der
Verfahrensökonomie hat der Gesetzgeber Vorgaben – das Prioritätsprinzip –
geschaffen, um Parallelverfahren und sich widersprechende Entscheidungen zu
vermeiden.
dd) Der weitere Einwand der Klägerin, sie werde durch eine Aussetzung des
hiesigen Rechtsbestandsverfahrens in ihrem Recht auf rechtliches Gehör betroffen,
geht an der Sache vorbei.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich
zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht
seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist
verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen
und
auf
seine
sachlich-rechtliche
und
verfahrensrechtliche
Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Es darf ferner keine Erkenntnisse verwerten, zu
denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten (vgl. nur BGH, Beschluss
vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 9 – Sorbitol; Beschluss
vom 23. Januar 2024 – X ZB 18/22 –, Rn. 22, juris). Die Aussetzung des hiesigen
Verfahrens berührt das Recht der Klägerin, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen
keinesfalls. Anderes trägt die Klägerin auch nicht vor.
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni3.25EP.0
ee) Auch das klägerische Recht auf effektiven Rechtsschutz ist nicht betroffen.
Unabhängig davon, dass jedes Gericht im Rahmen seiner Verfahrensordnung
verpflichtet ist, dem jeweiligen Verfahren angemessenen Fortgang zu geben,
widerspricht es nicht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, wenn der
Gesetzgeber für verschiedene Verfahrenskonstellationen verschiedene Instrumente,
vorsieht, die jeweiligen Verfahren in Bezug auf das jeweils andere Verfahren zu
gestalten. Dies sind die Regelungen der Art. 29ff Brüssel Ia-VO. Soweit die Klägerin
auf die unterschiedliche Besetzung der Spruchkörper und die Bedeutung des
qualifizierten Hinweises abstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern deshalb ihr Interesse im
Rahmen der Abwägung überwiegen sollte. Die Lokalkammer war vorliegend mit
rechtskundigen und technisch vorgebildeten Richtern besetzt. Die Entscheidung,
unterschiedliche Gerichte anzurufen und die Festlegung der Reihenfolge oblag allein
der Klägerin. Es ist an ihr zu entscheiden, welche Vor- und Nachteile die jeweilige
Verfahrensordnung vorsieht und wie „vorhersehbar“ eine Entscheidung des
Spruchkörpers ist. Hat sie sich entschieden, zwei Gerichte im Sinne der Brüssel Ia-VO
anzurufen, nimmt sie auch die anzuwendenden Regelungen über die Aussetzung nach
der Brüssel Ia-VO in Kauf.
Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise die
Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
garantieren einen wirkungsvollen Rechtsschutz, besagen aber nicht, dass die Klägerin
einen Anspruch darauf hätte, entgegen der gesetzlichen Regelung, zwei unabhängige
Verfahren mit dem gleichen Ziel der Vernichtung des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents zu führen und zu einer
Zwischenentscheidung oder gar Entscheidung zu bringen. Durch die Aussetzung
eines Parallelprozesses wird der Klägerin der Zugang zu einer gerichtlichen
Entscheidung in der Sache in keinem Fall verwehrt, faktisch unmöglich gemacht oder
in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.
ff)
Ferner vermag der weitere Einwand der Klägerin, sie werde ihrem nach Art.
83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutz getroffen, nicht zu überzeugen. Diesen
„Bestandsschutz“ führt sie nicht weiter aus; er ist für das erkennende Gericht auch
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni3.25EP.0
nicht nachvollziehbar. Aus einer die Zuständigkeit regelnden Norm kann nicht auf die
weitere Verfahrensgestaltung aufgrund anderer, speziellerer Normen geschlossen
werden.
gg) Schließlich ist es nicht geboten, das hiesige Verfahren fortzuführen, weil sich
dies aus § 81 Abs. 2 PatG ergebe. Vorrangig gelten die Regelungen der Brüssel Ia-
VO.
Darüber hinaus verfolgt die Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG das Ziel, das Patentgericht
von dem aufwendigen Nichtigkeitsverfahren
zu entlasten,
solange ein
Einspruchsverfahren anhängig ist (BT-Dr. 8/2087 S. 37 zu § 37 PatG aF). Sie hat
ferner den Zweck, einander widersprechende Entscheidungen über den
Rechtsbestand eines Patents zu vermeiden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – X
ZR 47/22 –, BGHZ 235, 265-277, Rn. 25). Vor diesem Hintergrund kann aus dem
Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im Rahmen der hiesigen Fallkonstellation
nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die parallele Zuständigkeit und
Entscheidungszuständigkeit bewusst in Kauf genommen. Der Gesetzgeber hat
zutreffend die parallele Zuständigkeit in Kauf genommen, indes nicht die damit
einhergehende Regelung getroffen, die nach den Vorgaben der Brüssel Ia-VO
anzuwendenden Vorschriften auszublenden und zwei Parallelverfahren – verbunden
mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen – zu Ende zu führen.
Kopacek
Dr. v. Hartz
Dr.-Ing. Philipps
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni3.25EP.0