Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 22.05.2025 – 7 Ni 4/25 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
7 Ni 4/25 (EP)
_______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0
betreffend das europäische Patent 3 511 174
DE 60 2018 017 834.1
(hier: Aussetzung)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2025 durch
die Vorsitzende Richterin Kopacek, den Richter Dr. von Hartz und die Richterin Dr.-
Ing. Philipps
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, das vorliegende Nichtigkeitsverfahren
auszusetzen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Parteien streiten über den Antrag der Beklagten, das hiesige Verfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage vor dem Einheitlichen
Patentgericht (EPG) zu dem gleichen europäischen Patent auszusetzen.
Die Firma K… mit Sitz in Frankreich macht vorliegend die Nichtigerklärung des
auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten
europäischen Patents EP 3 511 174 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte, die F…
… mit Sitz in Japan, ist die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des
in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 31. Mai 2018
angemeldet worden ist und die Prioritäten der japanischen Schriften mit den Nummern
JP 2017190837 vom 29. September 2017 und JP 2018069152 vom 30. März 2018
beansprucht. Die Patenterteilung ist am 26. Mai 2021 veröffentlicht worden. Das
Streitpatent trägt die Bezeichnung „PLANOGRAPHIC PRINTING PLATE ORIGINAL
PLATE, METHOD FOR MANUFACTURING PLANOGRAPHIC PRINTING PLATE,
AND PLANOGRAPHIC PRINTING METHOD“ (FLACHDRUCKPLATTENORIGINAL,
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0
VERFAHREN ZUR HERSTELLUNG EINER FLACHDRUCKPLATTE UND
FLACHDRUCKVERFAHREN). Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
dem Aktenzeichen 60 2018 017 834.1 geführt. Die Nichtigkeitsklage datiert vom 22.
Mai 2024.
Die Beklagte hat Klagen wegen vermeintlicher Patentverletzung gegen die K1…
GmbH,
K2…
GmbH
und
K3…
GmbH,
die
zum
selben Konzern wie die Klägerin gehören, vor der Lokalkammer Mannheim des EPG
erhoben
(Az:
UPC_CFI_365_2023).
In
diesem
Verfahren
wurde
Nichtigkeitswiderklage von den
in Anspruch Genommenen erhoben, welche
ausweislich des Registers am 16. Februar 2024 bei Gericht eingegangen sind.
Die Lokalkammer Mannheim hat mit Entscheidung (UPC_CFI_365_2023) vom 2. April
über
das
Verletzungsverfahren
sowie
die
drei
anhängigen
Nichtigkeitswiderklagen entschieden. Die Beklagte hat das Streitpatent mit neuem
Hauptantrag verteidigt. Insoweit hat die Lokalkammer die Nichtigkeitswiderklage
abgewiesen. Der Tenor zu Ziffer D lautet: „The counterclaim for revocation ist
dismissed“. Die Entscheidung ist angefochten worden. Das Verfahren ist vor dem
Berufungsgericht anhängig.
Die Beklagte hat Widerspruch gegen die hiesige Nichtigkeitsklage erhoben und
gleichzeitig beantragt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Einheitlichen Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Verfahren
UPC_CFI_365_2023 auszusetzen. In der vorliegenden Nichtigkeitsklage werden zu
den Nichtigkeitsangriffen
im Verfahren vor dem EPG, weitere, andere
Nichtigkeitsangriffe gegenüber dem Streitpatent geltend gemacht.
Sie ist der Auffassung, dass das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht
gemäß Art. 29, 30 Brüssel Ia-VO auszusetzen sei. Bezüglich des Streitpatents seien
– unstreitig – mindestens eine Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG seit dem 7.
Februar 2024 anhängig, die auch den deutschen Teil des Streitpatents betreffe.
Da das EPG bereits mit der Rechtsbeständigkeit umfassend den deutschen Teil des
hiesigen Streitpatents vorbefasst ist, sei der vorliegende Rechtsstreit entweder bereits
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nach Art. 29 Brüssel Ia-VO, jedenfalls aber nach Art. 30 Brüssel Ia-VO wegen
anderweitiger Rechtshängigkeit auszusetzen.
Die Anwendung von Art. Brüssel Ia-VO sei einschlägig. Parteiidentität im Sinne von
Art. 29 Brüssel Ia-VO liege vor. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die
hiesige Nichtigkeitsklägerin von einer Schwestergesellschaft erhoben sei. Dieses
bewusste Ausweichen auf eine Schwestergesellschaft lasse die „Parteiidentität“ im
Sinne dieser Vorschrift, die sich
insoweit nicht mit dem deutschen
Streitgegenstandsbegriff decke, unberührt. Der Begriff der Parteienidentität sei nach
der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit auszulegen.
Insbesondere sei er nicht streng formal zu verstehen, sondern könne vielmehr auch
dann vorliegen, wenn es sich zwar um unterschiedliche Personen handele, deren
Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten jedoch identisch
und voneinander untrennbar seien. Die hiesige Nichtigkeitsklägerin stelle sich faktisch
mit den an dem EPG-Verfahren beteiligten K…-Gesellschaften gleich, weil sie auf
das EPG-Verfahren Bezug nehme.
Jedenfalls wäre das hiesige Verfahren nach Art. 30 Brüssel-Ia VO auszusetzen. Der
erforderliche Zusammenhang in diesem Sinne sei bereits dann gegeben, wenn ohne
eine Aussetzung eines der Verfahren oder eine Verbindung der Verfahren inkohärente
Entscheidungen drohten, die jedenfalls in ihren jeweiligen Begründungen einander
widersprechen würden.
Im Rahmen der Ermessensentscheidungen seien zu
berücksichtigen der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren, die Gefahr sich
widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der
Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der
Gerichte sowie die Zuständigkeit des Erstgerichts. Es drohten widersprüchliche
Entscheidungen in Bezug auf die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeitswiderklägerinnen in
den EPG-Verfahren und die hiesige Nichtigkeitsklägerin verfolgten identische
Interessen. Auch die Prozessökonomie spreche für eine Aussetzung, da es nicht
sinnvoll wäre, zwei separate Gerichtsverfahren parallel zu betreiben, die beide den
Rechtsbestand des deutschen Teils des Streitpatents, und somit den exakt gleichen
Gegenstand betreffen würden, und zudem auch inhaltlich deckungsgleich seien.
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Zudem habe das zuerst angerufene EPG bereits eine Entscheidung in der Sache
getroffen.
Die Beklagte beantragt,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen
Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Rahmen der vor
dem Einheitlichen Patentgericht anhängigen Nichtigkeitswiderklage (Az. erste
Instanz: UPC_CFI_365_2023) auszusetzen;
Die Klägerin beantragt,
das Nichtigkeitsverfahren nicht auszusetzen.
Im Hinblick auf Art. 29 Brüssel Ia-VO sei bereits keine Parteiidentität zwischen der
hiesigen Klägerin und der Nichtigkeitswiderklägerin in dem vor dem EPG angestrebten
Verfahren gegeben.
Auch in Hinblick auf Art. 30 Brüssel Ia-VO fehle es an den Voraussetzungen einer
Aussetzungsentscheidung, insbesondere, weil keine Gefahr sich widersprechender
Entscheidungen bestehe, so dass bereits die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 30
Abs. 3 Brüssel Ia-VO nicht vorliege. Sollten das Einheitliche Patentgericht oder das
Bundespatentgericht das Streitpatent für nichtig erklären, träte diese Wirkung ex tunc
ein,
so
dass
im
jeweiligen
anderen Verfahren
automatisch
die
Entscheidungsmöglichkeit entzogen wäre.
Zudem liege eine Aussetzung nach Art. 30 Brüssel Ia-VO auch im Ermessen des
Gerichts. Hier spreche die Interessenabwägung für eine Fortsetzung des hiesigen
Verfahrens. Eine Aussetzung widerspreche dem ausdrücklich erklärten Willen des
Gesetzgebers, während der Übergangszeit nach Art. 83 EPÜG die Zuständigkeit der
nationalen Gerichte für die nationalen Teile der EP zu erhalten, und führe faktisch eine
Situation herbei, die während der Übergangszeit gerade nicht beabsichtigt gewesen
sei.
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Die hiesige Nichtigkeitsklägerin habe ein großes Interesse an einer zügigen
Entscheidung
über
den Rechtsbestand
des Streitpatents
durch
das
Bundespatentgericht. Erstens sei noch offen, welchen Maßstab das Einheitliche
Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde. Zweitens sei
nach § 83 Abs. 1 S. 1, 2 PatG vorgesehen, dass das Bundespatentgericht innerhalb
von sechs Monaten nach Zustellung der Klage einen qualifizierten vorläufigen Hinweis
zu den wesentlichen Gesichtspunkten des Verfahrens erlasse.
Die Klägerin wäre als besonders Begünstigte der Übergangsregelung nach Art. 83
Abs. 1 EPGÜ von einer Aussetzung des hiesigen Rechtsbestandverfahrens
demgegenüber erheblich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und effektiven
Rechtsschutz betroffen. Denn das Bundespatentgericht biete mit seiner mehr als
60jährigen Rechtsprechungsgeschichte und der bewährten Zusammensetzung der
Senate aus drei technischen und zwei juristischen Richtern bei Entscheidungen über
Nichtigkeitsklagen ein gegenüber dem neuen EPG mit bisher nicht ausgebildeter
Rechtsprechung zum Rechtsbestand
jedenfalls derzeit noch eine höhere
Vorhersehbarkeit der Entscheidungen.
Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens würde die Klägerin gerade hinsichtlich des
von der Übergangsreglung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutzes
im Übergangszeitraum treffen.
Der Stand und die Dauer des hiesigen Verfahrens würden ebenfalls nicht für eine
Aussetzung des Verfahrens sprechen. Sowohl die vor dem Einheitlichen Patentgericht
anhängige Nichtigkeitswiderklage als auch das hiesige Nichtigkeitsverfahren befänden
sich in der ersten Instanz.
Ferner bestimme § 81 Abs. 2 PatG, dass eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents
nicht erhoben werden könne, solange ein Einspruch noch erhoben werden könne oder
ein Einspruchsverfahren noch anhängig sei. Ein Patentverletzungsverfahren vor dem
EPG, in welchem eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben worden sei, sei nicht
Gegenstand dieser Vorschrift, obwohl der Gesetzgeber insbesondere mit dem EPGÜ-
ZustG eine Änderung hätte vornehmen können.
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Schließlich sei die Lokalkammer Mannheim in ihrem Urteil zu Unrecht zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Neuheit anzuerkennen sei. Obwohl der Prioritätsanspruch klar
unwirksam sei, sei aus formalen Erwägungen das erste Prioritätsdatum anerkannt
worden. Aufgrund des dort angewendeten Rechts habe sich die Lokalkammer darauf
beschränkt, die Neuheit gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung (Produkt Sonora
X) ohne die vorgelegten Analyseergebnisse zu prüfen.
II.
Der zulässige Antrag der Beklagten und Antragstellerin, das vorliegende
Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine
Aussetzung liegen nicht vor, so dass der Senat das ihm eingeräumte Ermessen
dahingehend ausübt, das Nichtigkeitsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC_CFI_365_2023)_ über die
Nichtigkeitswiderklage nicht auszusetzen.
1.
Die Regelungen über die Brüssel Ia-VO („EuGVVO“) kommen über Art. 71c
Abs. 2 Brüssel Ia-VO (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und
Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) zur
Anwendung (vgl. BPatG, Beschluss vom 18. März 2025 – 7 Ni 2/25 (EP)).
2.
Eine Aussetzung nach Art. 29 Brüssel Ia-VO kommt nach Auffassung des
Senats nicht in Betracht. Die Nichtigkeitswiderklagen vor dem EPG und die nationale
Nichtigkeitsklage werden nicht zwischen denselben Parteien im Sinne von Art. 29
Brüssel Ia-VO geführt. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom
18. März 2025 – 7 Ni 2/25 (EP) verwiesen.
3.
Die Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 30 Brüssel Ia-VO ist unter
Abwägung aller Interessen des Einzelfalles ebenfalls nicht geboten.
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0
a)
Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die
im
Zusammenhang stehen, anhängig, so kann gemäß Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO jedes
später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Gemäß Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-
VO stehen Verfahren im Sinne dieses Artikels in Zusammenhang, wenn zwischen
ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und
Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren
widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
b)
Im vorliegenden Fall bestehen keine so engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhänge, die es rechtfertigen würden, das hiesige Verfahren auszusetzen.
aa) So hat der Europäische Gerichtshof zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 8
Nr. 1 Brüssel Ia-VO entschieden, dass es den Erwägungsgründen 16 und 21 der
Verordnung dem Anliegen entspreche, eine geordnete Rechtspflege zu fördern,
Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und zu vermeiden, dass in
verschiedenen Mitgliedstaaten widersprechende Entscheidungen ergehen (EuGH
Urteil vom 13. Februar 2025 – C-393/23 - Athenian Brewery SA ua/Macedonian
Thrace Brewery SA = NJW 2025, 1253 Rn. 20). Allerdings könnten Entscheidungen
bei Klagen desselben Klägers gegen verschiedene Beklagte nicht schon deswegen
als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden
Entscheidung des Rechtsstreits komme, sondern diese Abweichung müsse außerdem
bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (EuGH, a.a.O., Rn. 22). Auch wenn
diese Rechtsprechung nicht explizit zu Art. 30 Brüssel Ia-VO ergangen ist, ist
zumindest der Rechtsgedanke vorliegend von Relevanz. Zum einen ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen bei gleichlauter Formulierung innerhalb eines
Gesetzestextes ohne konkreten Hinweis diesem eine andere Bedeutung zukommen
sollte. Zum anderen ist der Ausgangspunkt derselben Sach- und Rechtslage ein
sachgerechter Ausgangspunkt für die Frage des engen Zusammenhangs.
Auch wenn es um die Nichtigkeit des gleichen Patents geht, was für eine Aussetzung
des Verfahrens streiten könnte, spricht gegen eine Aussetzung, dass die Angriffe, die
die
jeweiligen Nichtigkeitsklägerinnen gegen das Streitpatent
führen, nicht
deckungsgleich sind. Vor diesem Hintergrund, dass die Sach- und Rechtslage eine
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andere ist, sind z. T. inhaltlich widersprechende Entscheidungen zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen, dies könnte aber auf teilweise unterschiedliche Prozessstoffe
beruhen und gilt auch deshalb, weil die Urteilsgründe nicht an der Rechtskraftwirkung
teilnehmen. Nach dem Urteil der Lokalkammer Mannheim ist das Streitpatent derzeit
im beschränkten Umfang in Kraft. Nur für den Fall, dass das Berufungsgericht des
EPG das Streitpatent gänzlich vernichten sollte, besteht für den erkennenden Senat
kein Gegenstand mehr, über den entschieden werden könnte. In jedem anderen Fall
hat der erkennende Senat das Nichtigkeitsverfahren weiter zu führen, unter
Berücksichtigung der im hiesigen Verfahren geführten z. T. zusätzlichen Angriffen
gegen das Streitpatent.
bb) Eine Aussetzung der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit allein wegen
der Gefahr widersprechender Entscheidungen bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob
und ggfls. in welchem Umfang das Streitpatent rechtbeständig ist, genügt angesichts
des
Justizgewährleistungsanspruchs
der
Klägerin
nicht. Denn
das
Bundespatentgericht hat über diese Rechtsfrage an Hand der vorgetragenen
Tatsachen und Rechtsausführungen zu entscheiden, die vorliegend z. T. andere sind,
als im Verfahren vor dem EPG (vgl. in diesem Sinne Cepl/Voß/Cepl, 3. Aufl. 2022,
ZPO § 148 Rn. 171). Dabei kommt es auf den Umstand, aus welchen Gründen die
Lokalkammer Mannheim Angriffe der dortigen Widerklägerin und hiesigen
Nichtigkeitsklägerin gegen das Streitpatent zurückgewiesen hat, nicht an. Es ist nicht
Aufgabe des Bundespatentgerichts, die Entscheidung der Lokalkammer Mannheim zu
„überprüfen“. Mithin kann der Aspekt der Prozessökonomie vorliegend keine
Aussetzung rechtfertigen.
Es liegt gerade nicht der Fall vor, der zu einer Aussetzung des Verfahrens führen
könnte, dass das zuerst angerufene Gericht auf die Nichtigkeits(wider)klage das
Streitpatent vollständig vernichtet hat. In jenem Fall fehlt es bereits an einem
Gegenstand, über den das Bundespatentgericht als zweitangerufenes Gericht
entscheiden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 18. März 2025 in der Sache 7 Ni
2/25 (EP)).
cc)
Ferner ist der Aspekt des Verfahrensstandes zu berücksichtigen. Das
Berufungsverfahren vor dem EPG zum Urteil der Lokalkammer Mannheim ist bereits
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0
anhängig. Damit ist das Streitpatent nach wie vor, wenn auch in einem beschränkten
Umfang, in Kraft. Die Klägerin wäre an der Durchsetzung ihrer Rechte vor dem
hiesigen Gericht im Falle der Aussetzung gehindert, weil ihre Klage, die z. T. auf
anderen Nichtigkeitsangriffen beruht, temporär nicht mehr in Bearbeitung genommen
würde. Bei einer derzeitigen durchschnittlichen Verfahrensdauer von mehr als zwei
Jahren vor dem erkennenden Senat ist die damit einhergehende Verzögerung der
Verfahrensdauer jedenfalls nicht geringer einzuschätzen als der für die Aussetzung
sprechende Grund.
dd) Gegen die Aussetzung spricht auch der Umstand, dass die Lokalkammer
Mannheim die hiesige Nichtigkeitsklägerin wegen Verletzung des Streitpatents für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verurteilt hat. Dies hat für die
Nichtigkeitsklägerin nachteilige rechtliche Folgen. Eine derzeitige Aussetzung des
Nichtigkeitsverfahrens würde die Nichtigkeitsklägerin über Gebühr benachteiligen,
sich gegen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents und damit letztlich gegen eine
Verurteilung wegen Verletzung des Streitpatents
für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in einem angemessenen Zeitrahmen zur Wehr zu setzen.
Der zurückgewiesene Antrag auf Aussetzung macht die Patentinhaberin als
Antragstellerin nicht temporär schutzlos, weil sie neben einer Entscheidung im
einstweiligen Rechtsschutz auch die vorläufige Vollstreckbarkeit eines noch nicht
rechtskräftigen Hauptsacheurteils erlangen kann.
c)
Dass die Interessenlage der Kläger in beiden Nichtigkeitsverfahren gleich ist,
liegt am gleichen Rechtsschutzziel, welches in der zumindest teilweisen Vernichtung
des angegriffenen Patents liegt. Soweit die Motivation der einzelnen Nichtigkeitskläger
jeweils unterschiedlich sein mag, kann dies eine andere Entscheidung nicht stützen.
4.
Das Verfahren ist schließlich nicht wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO i. V.
m. § 99 Abs. 1 PatG auszusetzen.
a)
Es
ist bereits
fraglich, ob § 148 Abs. 1 ZPO, der grundsätzlich
in
Patentnichtigkeitsverfahren zur Anwendung kommt, im vorliegenden Fall überhaupt
Geltung beanspruchen kann und nicht von den Regelungen der Brüssel Ia-VO
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verdrängt wird. Die Vorschriften der Art. 29 ff Brüssel Ia-VO dürften für den
vorliegenden Fall in Bezug auf den Aussetzungsgrund eine abschließende Regelung
der Verfahrensaussetzung enthalten (vgl. OLG Hamburg, IPRax 1999, 168 (zum
LugÜ); Anders/Gehle/Schmidt, 83. Aufl. 2025, VO (EU) 1215/2012 Art. 30 Rn. 1;
BeckOK ZPO/Eichel, 56. Ed. 1.7.2024, Brüssel Ia-VO Art. 29 Rn. 16; a. A. BPatG,
Beschluss vom 27. Januar 2025 – 2 Ni 26/24 (EP); MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022,
Brüssel Ia-VO Art. 30 Rn. 5). Da das Einheitliche Patentgericht ein gemeinsames
Gericht im Sinne des Art. 71a Abs. 2 lit. a) Brüssel Ia-VO ist und es deshalb zu
doppelten Zuständigkeiten im Sinne der Brüssel Ia-VO kommt, dürften die Regelungen
der Brüssel Ia-VO in Bezug auf den Aussetzungssetzungsgrund einer anderen
nationalen Regelung entgegenstehen. Anderenfalls könnten die unionsrechtlichen
Wertungen überspielt werden.
b)
Aber auch im Falle der Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist eine Aussetzung
des Nichtigkeitsverfahrens jedoch nicht angezeigt. Ist eine Aussetzung bereits nach
der enger gefassten Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO nicht veranlasst, würde
dies in gleichem Maße – unter Bezugnahme auf die vorstehenden Gründe – auch für
§ 148 Abs. 1 ZPO gelten.
Kopacek
Dr. v. Hartz
Dr.-Ing. Philipps
ECLI:DE:BPatG:2025:220525B7Ni4.25EP.0