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BPatG Beschluss vom 05.06.2025 – 11 W (pat) 44/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat44.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 44/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat44.23.0
…
betreffend das Patent 10 2016 109 113
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Höchst, des Richters Eisenrauch, der Richterin Dr. Philipps und des
Richters Dr. Huber
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent 10 2016 109 113 mit der Bezeichnung
"Kleidungsstück mit einem Handschuh und einem elektrischen
Funktionselement sowie Verfahren zur Herstellung eines
Kleidungsstücks mit einem Handschuh und einem elektrischen
Funktionselement"
widerrufen.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:
„Kleidungsstück
(10),
insbesondere Arbeitskleidungsstück, mit einem
Handschuh (12), der eine Innenseite, die beim Tragen des Handschuhs (12) der
Hand zugewandt ist, und eine Außenseite hat, wenigstens einem elektrischen
Funktionselement (14), das am Handschuh (12) befestigt ist, einer elektrischen
Kontaktstelle (18) zur Integration des Funktionselementes (14) in eine Schaltung
und wenigstens einem Kabel (20), das das Funktionselement (14) mit der
Kontaktstelle (18) elektrisch verbindet, wobei das Kabel (20) am Handschuh (12)
befestigt ist und überwiegend, insbesondere vollständig, in wenigstens einem
neutralen Bereich (28) des Handschuhs (12) in Bezug auf Längenänderung bei
Bewegung der Hand oder eines Fingers in neutraler Richtung des wenigstens
einen neutralen Bereiches (28) verläuft.“
Es folgen die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11.
Der nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet:
„Verfahren zur Herstellung eines Kleidungsstücks (10), insbesondere eines
Kleidungsstücks gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, mit den
folgenden Schritten:
a) Bereitstellen eines Handschuhs (12),
b) Anlegen eines Kabels (20) an einen neutralen Bereich (28) in der neutralen
Richtung dieses neutralen Bereiches (28) des Handschuhs (12), und
c) Befestigen des Kabels (20) am Handschuh (12) durch Heißkleben.“
Es folgen die auf Patentanspruch 12 rückbezogenen Ansprüche 13 bis 17.
Dem Einspruchsverfahren lagen u. a. die folgenden Druckschriften zu Grunde:
E1
E2
E3
DE 10 2015 214 331 A1
US 2013/0197720 A1
DE 10 2015 111 506 A1
E4 WO 03/005176 A1
E23 US 7 307 242 B1
E24 DE 20 2015 107 112 U1
MW9
Zeitungsartikel aus “Der Tagesspiegel” über den IT-Gipfel 2015, 2 Seiten
MW11 Produktinformation “Proglove – wearables for industry”, confidential,
August 2015, 2 Seiten.
Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende III u. a. noch eingereicht:
MW16 CD-ROM über den nationalen IT-Gipfel 2015, insbesondere Filmminuten
2.12 bis 2.16.
Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) nicht neu sei, da er aus
der Druckschrift E3 bekannt sei. Als Hilfsanträge hatte die Patentinhaberin die
Hilfsanträge 1 bis 10, 10a, 11 und 11a eingereicht. Zu diesen führt die
Patentabteilung aus, dass Hilfsantrag 9, der vorliegend dem Hilfsantrag A
entspricht, unzulässig sei, da das neu aufgenommene Merkmal
„zum
überwiegenden Teil seiner Länge zwischen der Kontaktstelle und dem
Funktionselement“ ursprünglich nicht als zu der beanspruchten Erfindung gehörend
offenbart gewesen seien. Die Gegenstände der übrigen Hilfsanträge seien wie die
des Hauptantrags nicht neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der
sie ihr Patenbegehren auf Basis des Hauptantrags und der Hilfsanträge A, 1, 1A
und 1B, der Hilfsanträge 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A, 7, 7A, 8, 8A, 9, 9A, 10,
10A und 10B sowie der Hilfsanträge 11, 11A, 12 und 12A in der angegebenen
Reihenfolge weiterverfolgt.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Beschluss der Patentabteilung auf
einer fehlerhaften Auslegung des Anspruchs 1 des Streitpatents beruhe sowie einer
fehlerhaften Bewertung des Offenbarungsgehalts von Patentzeichnungen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt sie, das Patent in der Fassung der nachfolgenden
Hilfsanträge - und zwar in aufsteigender alphabetischer bzw. numerischer
Reihenfolge - beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Hilfsanträge A, 1 und 1A jeweils vom 26. Oktober 2023;
- Hilfsantrag 1B vom 15. Mai 2025;
- Hilfsanträge 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A, 7, 7A, 8, 8A, 9,
9A,10 und 10A jeweils vom 26. Oktober 2023;
- Hilfsantrag 10B in der mündlichen Verhandlung überreicht;
- Hilfsanträge 11, 11A, 12 und 12A jeweils vom 26. Oktober 2023
jeweils - mit Ausnahme von Hilfsantrag 1B - mit angepasster
Beschreibung, zu Hilfsantrag 10B die des Hilfsantrags 10A, und den
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin hat ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt und
hierzu auf Ziffer IV. in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2025 verwiesen.
Die Einsprechende III hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 hat die Einsprechende II mitgeteilt, nicht an der
mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Auch die Einsprechende I ist nicht zur
mündlichen Verhandlung erschienen.
Die Einsprechenden sind der Auffassung, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 aus den Druckschriften E1 bis E4 vorbekannt und daher nicht
neu sei sowie dass der Gegenstand offenkundig vorbenutzt sei. Auch die
Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge seien nicht
patentfähig. Die Einsprechende III verweist insbesondere darauf, dass das
Dokument MW 11 nicht wirksam unter Geheimhaltung gestellt worden sei. Ferner
ist die Einsprechende
III der Auffassung, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags
10B nicht ausführbar sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Wortlauts
der übrigen Patentansprüche und der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin führt in der
Sache nicht zum Erfolg.
1.
Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 ein Kleidungsstück mit einem
Handschuh und einem elektrischen Funktionselement mit folgenden Merkmalen:
Kleidungsstück (10), insbesondere Arbeitskleidungsstück, mit
1.1 einem Handschuh (12), der eine Innenseite, die beim Tragen des
Handschuhs (12) der Hand zugewandt ist, und eine Außenseite hat,
1.2
wenigstens einem elektrischen Funktionselement (14), das am
Handschuh (12) befestigt ist,
1.3
einer elektrischen Kontaktstelle (18) zur Integration des
Funktionselementes (14) in eine Schaltung und
1.4
wenigstens einem Kabel (20), das das Funktionselement (14) mit
der Kontaktstelle (18) elektrisch verbindet,
1.5
1.6
wobei das Kabel (20) am Handschuh (12) befestigt ist und
überwiegend, insbesondere vollständig, in wenigstens einem
neutralen Bereich (28) des Handschuhs (12) in Bezug auf
Längenänderung bei Bewegung der Hand oder eines Fingers in
neutraler Richtung des wenigstens einen neutralen Bereiches (28)
verläuft.
Der erteilte Patentanspruch 12 ist auf ein Verfahren zur Herstellung eines
Kleidungsstücks (10), insbesondere eines Kleidungsstücks gemäß einem der
vorhergehenden Ansprüche gerichtet, mit den Schritten
a) Bereitstellen eines Handschuhs (12),
b) Anlegen eines Kabels (20) an einen neutralen Bereich (28) in der neutralen
Richtung dieses neutralen Bereiches (28) des Handschuhs (12), und
c) Befestigen des Kabels (20) am Handschuh (12) durch Heißkleben.
2.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Kleidungsstück mit einem
Handschuh und einem am Handschuh befestigten elektrischen Funktionselement
bereitzustellen, welches kostengünstig herzustellen ist und eine lange Lebensdauer
aufweist (vgl. Streitpatent Abs. 0007).
3.
Mit der genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein
Textilingenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mit mehrjähriger
Berufserfahrung in der Herstellung von „Smart Clothes“ anzusehen sein. Dieser
Fachmann verfügt auch über grundlegende Kenntnisse der Elektrotechnik,
Elektronik und Nachrichtentechnik und zieht ggf. zusätzlich noch einen
Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik, Nachrichtentechnik o. dgl. zu Rate.
4.
Der Fachmann wird die erläuterungsbedürftigen Merkmale wie folgt
verstehen:
a)
Ein Handschuh (gemäß Merkmalen 1.1/1.2/1.5/1.6) kann nach Abs. 0020
des Streitpatents neben einem Vollhandschuh mit Fingern auch ein anderes
Handbekleidungsstück wie ein Überzieher oder ein Fingerling sein. Offen bleibt, was
mit den Begriffen gemeint ist. Auch kann der Handschuh mehrteilig ausgeführt sein.
Beispielsweise
ist der Handschuh ein elastischer und eng anliegender
Arbeitshandschuh, der zudem der Arbeitssicherheit genügen muss.
b)
Nach Abs. 0030 des Streitpatents kann das elektrische Funktionselement
(Merkmale 1.2/1.3/1.4) in einer Ausgestaltung einen Berührungssensor, einen
Drucksensor, einen Knopf, einen Schalter, eine kapazitive und/oder induktive
Sensorfläche, ein Lesegerät und/oder eine LED (Gegenstand des Anspruchs 11)
aufweisen, wodurch das Funktionselement eine Vielzahl von Funktionen
wahrnehmen könne. Da es sich nur um genannte Ausführungsbeispiele handelt, ist
das elektrische Funktionselement nicht darauf beschränkt, d. h. es muss sich
lediglich um ein elektrisches Element handeln, das eine bestimmte Funktion
innehat. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin geht aus dem Streitpatent
auch nicht hervor, es handele sich hierbei insbesondere um ein Eingabegerät.
Nach Merkmal 1.2 soll das elektrische Funktionselement am Handschuh befestigt
sein. Eine Einschränkung dahingehend, wie die Befestigung vorgenommen wird,
liegt nicht vor; erst Patentanspruch 17 nennt Verkleben als Befestigungsart des
Funktionselements, im selben Zug mit der Befestigung des Kabels. Demnach sind
beliebige andere Befestigungsmethoden vom Wortlaut des Merkmals 1.2 umfasst,
zumal auch in Abs. 0025 das Verkleben nur als Ausführungsform genannt wird.
c)
Nach Merkmal 1.3 i. V. m. Abs. 0008 dient eine elektrische Kontaktstelle zur
Integration des Funktionselements in eine Schaltung. Nach Abs. 0020 des
Streitpatents ist denkbar, dass die Kontaktstelle ein Kabelende ist. Das Streitpatent
beschränkt sich aber nicht auf die Definition, dass es sich bei der Kontaktstelle um
ein Kabelende handelt. Denn nach Abs. 0029 weist die Kontaktstelle beispielsweise
einen mechanischen Kontakt und/oder eine Antenne einer drahtlosen
Kommunikationsschnittstelle auf, sodass auf zuverlässige Weise eine
signaltechnische Verbindung gewährleistet ist. Da dies nur Beispiele sind und
aufgrund der Wortwahl „weist auf“, kann es sich um jede beliebige Kontaktstelle
handeln, die einen elektrischen Kontakt zwischen Funktionselement und einer
Schaltung herstellt („Integration des Funktionselements (14) in eine Schaltung“).
Insbesondere gibt das Streitpatent mit obiger Erläuterung „die Kontaktstelle weist
beispielsweise einen mechanischen Kontakt auf“ nicht vor, dass es sich bei der
Kontaktstelle konkret nur um einen exakten Punkt handelt, an dem zwei Kabel
verbunden werden. Im Streitpatent ist auch nicht weiter ausgeführt, wie die
Schaltung konkret ausgestaltet sein soll. Eine Erläuterung des Begriffs „Schaltung“
wird nicht gegeben. Daher ist aus fachmännischer Sicht unter einer „Schaltung“
ganz allgemein ein Zusammenschluss von elektrischen bzw. elektromechanischen
Einzelelementen zu einer funktionsgerechten Anordnung zu verstehen.
d)
Nach Abs. 0011 werden im Rahmen des Streitpatents unter einem Kabel
(Merkmal 1.4/1.5) neben herkömmlichen Metallkabeln auch andere leitende
Strukturen wie eine biegsame Leiterplatte oder eine mit Leiterbahnen bedruckte
Folie verstanden. In letzterem Fall stellt somit eine Folie, auf der Leiterbahnen in
beliebiger Art aufgedruckt sind, ein Kabel dar. Demnach können auf eine solche
Folie die Leiterbahnen auch mäanderförmig gedruckt sein, wobei dann der gesamte
mit Leiterbahnen bedruckte Bereich der Folie als Kabel anzusehen ist. Die Definition
eines Kabels beschränkt sich somit nicht auf die konkreten Strukturen der
Metalldrähte, die den Strom leiten. Es ist auch unerheblich, ob es sich um ein
zweiadriges Kabel oder auch ein einadriges Kabel handeln kann, denn es wird
lediglich gefordert, dass das Kabel
(bzw. die
leitende Struktur) das
Funktionselement mit der Kontaktstelle elektrisch verbindet.
e)
Patentanspruch 1 des Streitpatents definiert nicht näher, wie konkret eine
„Befestigung“ des Kabels (Merkmal 1.5) ausgestaltet sein soll. Das Streitpatent
unterscheidet
lediglich zwischen
„im Kleidungsstück eingenäht“ und
„am
Kleidungsstück befestigt“ (vgl. Abs. 0002). Erst mit Patentanspruch 12 soll das
„Befestigen“ des Kabels durch Heißkleben erfolgen, was sich auch in Abs. 0031 und
0033 wiederfindet, wonach das Kabel auch vor dem Heißkleben mit einem
Materialstreifen bedeckt werden kann, sodass eine besonders haltbare Verbindung
zwischen Kabel und Handschuh gewährleistet ist.
f)
Eine nähere Definition zu „überwiegend“ gemäß Merkmal 1.6 gibt das
Streitpatent nicht. In Hinblick darauf, dass es sich auch um „insbesondere
vollständig“ handeln soll, ist davon auszugehen, dass zu einem Anteil von mehr als
50% ein „überwiegend“ vorliegt. Demnach verlangt Merkmal 1.6, dass das gesamte
Kabel, wonach gemäß Merkmal 1.4 der Verlauf zwischen Funktionselement und
Kontaktstelle zu betrachten ist, zu mehr als 50% in neutraler Richtung in wenigstens
einem neutralen Bereich (oder eben in mehreren neutralen Bereichen) verläuft.
Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Anspruchswortlaut nach Patentanspruch
12, wonach bei der Herstellung des Handschuhs das Kabel zunächst an einen
neutralen Bereich in der neutralen Richtung dieses neutralen Bereiches des
Handschuhs angelegt wird. Dabei lässt der Anspruchswortlaut offen, wie der Verlauf
des Kabelrestes erfolgt, der nicht von „überwiegend“ umfasst ist.
Nach Abs. 0009 des Streitpatents werden als neutrale Bereiche des Handschuhs
solche Bereiche des Handschuhs angesehen, deren Länge sich in einer Richtung,
neutrale Richtung genannt, bei der üblichen und vorgesehenen Benutzung des
Handschuhs bei einer Bewegung der Finger oder der Hand nicht oder nur
unwesentlich verlängert. Im Weiteren heißt es, dass sich neutrale Bereiche
beispielsweise an den Fingerseitenflächen entlang der neutralen Faser der Finger
in Bezug auf Biegung der Finger mit einer neutralen Richtung parallel zum Finger
befinden, auf dem Handrücken proximal der Fingergrundgelenke und auf den hierzu
entsprechenden Flächen des Handballens in Richtung quer zu den Fingern, hier
Handquerrichtung genannt. Wiederholt wird obige Definition in Abs. 0010, wonach
die Bereiche, die (bei Bewegung) keine Längenänderung in die Richtung erfahren,
in die das Kabel verläuft, als neutrale Bereiche bezeichnet werden, die Richtung, in
der keine Längenänderung stattfindet, als neutrale Richtung.
Zur Veranschaulichung der neutralen Bereiche verweist das Streitpatent auf die
Figuren 1a, 1b (beide Handrückenansicht), 2a und 2b (beide Handflächenansicht),
in denen mit gestrichelten Linien bzw. schraffierten Flächen entsprechende neutrale
Bereiche angedeutet sind, die in neutrale Fasern an den Fingern und neutrale
Flächen auf dem Handrücken und der Handfläche unterteilt werden können (vgl.
Streitpatent Abs. 0012 u. 0013).
Nach Abs. 0014 i. V. m. Abs. 0017 wird die Haut (und damit auch der Handschuh)
entlang dieser neutralen Fasern beim Abknicken der Finger in Richtung parallel zu
den Fingern weder wesentlich gedehnt noch gestaucht, sodass sich die Länge der
Haut entlang der neutralen Fasern nicht ändert. Gleiches gilt für die neutrale Fläche
am Handrücken, die sich in etwa von den Fingergrundgelenken proximal, d. h. in
Richtung des Handgelenkes, erstreckt, und die neutrale Fläche an der Handfläche,
die sich von den Fingerballen proximal erstreckt. Hier findet in Handquerrichtung
keine wesentliche Längenänderung statt (Abs. 0015). Innerhalb der neutralen
Flächen erfährt die Haut also keine Längenänderung gemessen
in der
Handquerrichtung, wohingegen die Haut
in den neutralen Fasern keine
Längenänderung in Fingerrichtung erfährt (Abs. 0016).
Eine mögliche Anordnung des Kabelverlaufs gibt Fig. 3 wieder (Aufsicht auf
Handrücken), wonach das Kabel von der Kontaktstelle bis zum Funktionselement
vollständig in neutralen Bereichen und dort jeweils in neutraler Richtung verläuft
(vgl. Streitpatent Abs. 0075 - 0077).
Festzustellen bleibt, dass sämtliche Angaben (überwiegend, unwesentlich,
Beschaffenheit einer Hand) mit einer gewissen Unschärfe behaftet sind und so
weiten Interpretationsspielraum offenlassen.
5.
Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu
ist, bedarf keiner
Entscheidung, da er vor dem Hintergrund der Druckschrift E3 nicht auf einer
Einspruchsverfahren geltend gemachte fehlende Ausführbarkeit, die der Senat –
dem Beschluss der Patentabteilung 26 des DPMA folgend ─ als gegeben sieht.
5.1 Die aus Druckschrift E3 bekannte Arbeitskleidungseinheit (Merkmal 1) weist
einen Handschuh mit einer Innen- und einer Außenseite auf (Merkmal 1.1, wobei
der Handschuh auch als Teilhandschuh oder Überzieher ausgebildet sein kann
(Abs. 0020). Die Arbeitskleidungseinheit weist
ferner ein
tragbares
Steuerungssystem auf und wenigstens ein mit dem Steuerungssystem
(insbesondere lösbares) verbundenes Funktionsmodul mit wenigstens einem
Sensormodul und/oder einem Peripheriegerät (vgl. E3 Abs. 0005). Nach Abs. 0008
kann das Peripheriegerät einen Auslöser, Kontaktsensor, Biegesensor und/oder
eine Antenne umfassen, aber auch weitere von Computern bekannte
Peripheriegeräte. In einer Ausführungsform nach Fig. 1 weist das Funktionsmodul
14 als Peripheriegeräte 16 einen RFID-Reader 22 sowie Kontaktsensoren 24 auf
(vgl. E3 Abs. 0084 und wg. Abs. 0105 sowie 0156 auch für alle anderen
Ausführungsformen geltend). Dabei kann ein Kontaktsensor nach Abs. 0024
insbesondere an einer Fingerspitze des Handschuhs angeordnet sein und zum
Beispiel ein Drucksensor oder ein kapazitiver Berührungssensor sein.
In der fünften Ausführungsform (vgl. insb. Fig. 10a (Handrückenseite)/10b
(Handflächenseite)) sind die Peripheriegeräte 16 ein Biegesensor 42, ein
elektrischer Auslöser 48 und eine Antenne 62, die beispielsweise eine RFID-
Antenne ist (vgl. E3 Abs. 0132 u. 0135). In Abs. 0118 wird beschrieben, dass der
elektrische Auslöser 48 als ein vom Biegesensor 42 separates Peripheriegerät 16
ausgeführt sein kann, z. B. als Druckknopf (Abs. 0118). Gemäß Fig. 10a ist der
Biegesensor 42 handrückenseitig auf einem Finger angeordnet, der elektrische
Auslöser 48 am ersten Fingerglied 50 des Zeigefingers des Handschuhs 20 (Abs.
0135 i. V. m. Abs. 0008). Der elektrische Auslöser 48, der Biegesensor 42 und die
Antenne 62 stellen Funktionselemente nach Merkmal 1.2 dar (vgl. Kap. II 4b)).
Dem allgemeinen einleitenden Teil der Beschreibung ist nach Abs. 0021 der
Druckschrift E3 zu entnehmen, dass das Peripheriegerät vorzugsweise eine
Kontaktstelle aufweist, über die eine elektrische Verbindung mit dem
Steuerungssystem möglich ist, wodurch eine zentrale Verbindungsstelle geschaffen
wird (entspricht Integration in eine Schaltung, Merkmal 1.3). Nach Abs. 0028 kann
der Handschuh Leiterbahnen aufweisen, die die Kontaktstelle mit den übrigen
Peripheriegeräten elektrisch verbinden, sodass die Signale aller Bauteile an der
Kontaktstelle abgegriffen werden können. Nach Abs. 0030 können die Leiterbahnen
auch gedruckt sein, insbesondere auf einer Folie. Wie zur Auslegung unter Kap. II
4d) ausgeführt, fällt gemäß Abs. 0011 des Streitpatents auch eine mit Leiterbahnen
bedruckte Folie unter den streitpatentgemäßen Begriff „Kabel“, sodass in
Druckschrift E3 auch Merkmal 1.4 offenbart ist. Gemäß Druckschrift E3 kann die
Folie in diesem Fall zwischen zwei Handschuhlagen geklebt werden und ist somit
am Handschuh befestigt ist (Merkmal 1.5, vgl. E3 Abs. 0030).
Nach Abs. 0031 der Druckschrift E3 kann ein Sensormodul oder ein
Steuerungssystem in eine Tasche als Aufnahme eingesteckt werden, die nach Abs.
0035 vorzugsweise eine Grundplatte aufweist. Nach Abs. 0151 weist die in Fig.
10a/11a skizzierte Grundplatte 66 Peripheriekontakte 74 auf, die mittels der
Leiterbahnen 28 mit den Peripheriegeräten 16 verbunden sind. Wie bereits zur
Auslegung unter Kap. II 4c) dargelegt, gibt das Streitpatent lediglich vor, dass die
Kontaktstelle einen elektrischen Kontakt zwischen Funktionselement und Schaltung
herstellen soll, ohne darauf beschränkt zu sein, dass es sich hierbei lediglich um ein
Kabelende handeln darf, das mit einem anderen Kabelende verbunden wird.
Demnach bildet gemäß E3 die Grundplatte 66 die Kontaktstelle 26 der
Peripheriegeräte 16, wobei dies in der Druckschrift E3, die von derselben Inhaberin
des vorliegenden Streitpatents stammt, sogar explizit auch so bezeichnet wird (vgl.
E3 Abs. 0151).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass gemäß Abs. 0152 i. V. m. Fig. 11a
der E3 Sensorkontakte 76 vorgestellt werden, die mit den Peripheriekontakten 74
jeweils einzeln verbunden seien. Wie oben dargelegt, sind diese Peripheriekontakte
mittels der Leiterbahnen, welche als streitpatentgemäße Kabel anzusehen sind, mit
den Peripheriegeräten verbunden. Demnach kann es sich bei den Sensorkontakten
76 entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht um eine streitpatentgemäße
Kontaktstelle handeln. Darüber hinaus wird nach Anspruch 27 der Druckschrift E3
beansprucht, dass an der Grundplatte 66 wenigstens ein Peripheriekontakt 74
vorgesehen ist, der die Kontaktstelle 26 bildet. An welcher Stelle der Grundplatte
der Peripheriekontakt konkret vorzufinden sein soll, geht entgegen der Meinung der
Patentinhaberin nicht aus Druckschrift E3 hervor. Auch in Figur 11 sind lediglich die
Sensorkontakte am unteren Ende der Grundplatte dargestellt. Somit stellt, wie
bereits oben beschrieben, die Grundplatte als solches die Kontaktstelle dar.
Damit sind aus der Druckschrift E3 die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 – im
Grunde unstreitig – bekannt.
Eine mögliche Ausgestaltung des Handschuhs nach Druckschrift E3 zeigt Figur
10a/b. Ein Fachmann der einen Handschuh gemäß der Druckschrift E3, der in Figur
10a/b nur schematisch dargestellt ist, herstellen möchte, muss sich überlegen, wie
die Leiterbahnen ausgestaltet sein sollen und wie sie verlaufen sollen.
Zur Ausgestaltung der Leiterbahnen erfährt der Fachmann in Abs. 0137, dass die
Leiterbahnen 28 der Figur 10a beispielsweise aus Draht gebildet sein können.
Gemäß Abs. 0138 sei auch denkbar, dass es sich bei den Leiterbahnen 28 um
Aufdrucke auf eine nicht dargestellte Folie handeln könne. Aus diesen beiden
Angaben bekommt der Fachmann eine klare Anleitung an die Hand, welche
Ausgestaltungen er für die Leiterbahnen 28 der schematischen Figur 10a wählen
kann. Dem Einwand der Patentinhaberin, bei der Struktur 28 der Figur 10a könne
es sich lediglich um ein Kabel mit mäanderförmig verlaufenden Adern in einer
Kabelstruktur wie z. B. der Figur 3 in Druckschrift E24 handeln, wodurch aufgrund
der mäanderförmigen Adern Merkmal 1.6 nicht erfüllt werden könne, kann daher
nicht gefolgt werden. Auch der Hinweis der Patentinhaberin auf
flexible
Musikerleitungen oder anderweitig eingesetzte Spiralkabel kann die Einschätzung
nicht ändern, dass in E3 von Leiterbahnen die Rede ist. Aber selbst wenn eine
mäanderförmige Ausgestaltung der leitenden Strukturen zuträfe, führt dies zu
keinem anderen Ergebnis, da, wie zur Auslegung unter Kap. II 4d) ausgeführt, dann
die gesamte Folie mit in welcher Form auch immer darauf gedruckten Leiterbahnen
als Kabel anzusehen ist und die Folie selber in ihrer Funktion als Kabel wiederum
aus einem oder mehreren geraden Abschnitten besteht. Aufgrund der oben
genannten Angaben in der E3, wie die Leiterbahnen ausgestaltet sein können,
erübrigt sich auch eine Diskussion, ob das Bezugszeichen 28 in Fig. 10a der
Druckschrift E3 nur für eine Abdeckung einer wie auch immer darunter gestalteten
Leiterbahnenstruktur steht.
Der Fachmann hat sich bei der Herstellung eines Handschuhs gemäß der
Druckschrift E3 im Rahmen der von ihm stets zu beachtenden generellen
Zielsetzungen wie die Erfüllung der technischen Funktion, die wirtschaftliche
Realisierung sowie die Sicherheit für Mensch und Umgebung zwangsläufig auch
um die Ergonomie und Haltbarkeit der Handschuhkonstruktion Gedanken machen
müssen. Hinsichtlich der Ergonomie bzw. des Tragekomforts stellt die Druckschrift
E3 in Abs. 0027 bereits erste Überlegungen bei der Ausgestaltung des
Biegesensors an. Dass sich diese Lehre von der Lehre des Streitpatents
unterscheide, wie die Patentinhaberin vorgetragen hat, kann nicht zutreffen, da das
Streitpatent selber in Abs. 0006 den Tragekomfort des Handschuhs beleuchtet.
Hinsichtlich der Haltbarkeit der Handschuhkonstruktion drängt es sich dem
Fachmann nahezu auf, so wie bei allen „wearables“, die elektrischen Komponenten
während des Tragens am Körper keiner unnötigen Belastung auszusetzen, da sie
sonst schnell Schaden nehmen würden. Dementsprechend war es für den
Fachmann eine Selbstverständlichkeit, auch ein Augenmerk auf den Verlauf der
Leitungen/Kabel/Leiterbahnen zu haben, die möglichst keiner Zugbelastung
ausgesetzt sein sollen. Das Argument der Patentinhaberin, der Fachmann hätte in
diesem Fall ausschließlich auf elastische Kabel zurückgegriffen, steht
im
Widerspruch dazu, dass in Druckschrift E3 bereits explizit von Leiterbahnen die
Rede ist, wobei lediglich die konkrete Anordnung der Leiterbahnen nicht wörtlich
beschrieben wird. Bei welcher Anordnung diese, wie oben ausgeführt, keiner oder
einer möglichst geringen Zugbelastung ausgesetzt sind, konnte der Fachmann
anhand weniger, übersichtlicher Versuche herausfinden. Einen ersten Anhaltspunkt
bekam er auch bereits anhand der schematischen Zeichnung der Figur 10a/b,
sodass ihm die grobe Orientierung bereits bekannt war. In Abs. 0026 wird der
Biegesensor als Teil des Peripheriegerätes beschrieben, der auch seitlich an einem
Finger des Handschuhs angeordnet sein könne, insbesondere entlang der
neutralen Faser, was sich in Bezug auf eine Verbiegung des Fingers beziehe. Auf
die Lage entlang der neutralen Faser wird nochmals in Abs. 0109 hingewiesen
(zwar zu einer abweichenden Ausführungsform aber wg. Abs. 0156 beachtlich),
wonach denkbar sei, dass die Biegesensoren seitlich am Finger angeordnet seien,
beispielsweise entlang der neutralen Faser, die sich in Bezug auf die Beugung des
entsprechenden Fingers definiere. Dass sich nach Auffassung der Patentinhaberin
die „neutrale Faser“ in E3 lediglich auf den Bereich beziehe, in dem man messen
könne, geht so aus der E3 nicht hervor. Damit bekam der Fachmann eine erste
Anregung auf einen Bereich bzw. eine Richtung, die sich in Hinblick auf die Beugung
des Fingers neutral verhält. Es lag ihm daher nahe, den Biegesensor in diesem
Bereich anzuordnen, entsprechend die Leiterbahnen im Fingerbereich. Somit
musste der Fachmann auch in der Gesamtheit zwangsläufig zur Anordnung der
Leiterbahnen in den im Streitpatent genannten neutralen Bereichen/Richtungen
gemäß Merkmal 1.6 gelangen. Dabei ist es unerheblich, ob ihm für diese Bereiche
die Begriffe „neutrale Bereiche“ und „neutrale Richtung“ bekannt waren, wenn die
Anordnung in den streitpatentgemäßen Bereich fällt. Demnach kann es sich auch
nicht um eine rückschauende Betrachtungsweise handeln, wie die Patentinhaberin
vorgetragen hat.
Nachdem in Fig. 10a/b der Druckschrift E3 der Verlauf der Leiterbahnen nur
schematisch zu erkennen ist und der Verlauf auch ansonsten nicht weiter
beschrieben ist, handelt es sich entgegen der Auffassung der Patentinhaberin auch
nicht um eine bewusste Modifikation, die der Fachmann hätte vornehmen müssen.
Ebenso vermag der Hinweis der Patentinhaberin, der Fachmann hätte ausgehend
von E3 auf eine kabellose Übertragungseinheit gemäß der Beschreibung in Abs.
0021 zurückgegriffen, nicht zu greifen, wenn der Fachmann den Handschuh aus
Fig. 10a/b herstellen möchte, für der nun mal explizit Leiterbahnen genannt sind.
5.2 Weitere Anregungen für eine grobe Orientierung der Leiterbahnen konnte der
Fachmann beispielsweise auch in der Druckschrift E4 finden, die einen Handschuh
betrifft, auf dem eine Computermaus angebracht ist (vgl. E4 S. 3 Z. 6-9). Gemäß
der Beschreibung zu Fig. 7 wird das durch einen optischen Sensor aufgenommene
Bewegungssignal entlang der Leitungen 46 zum Transmitter 30 geleitet (vgl. E4 S. 8
Z. 16-18). Aus Figur 7 erkennt der Fachmann den Verlauf der Leitungen 46 an der
Fingerseitenfläche, der dem Verlauf entspricht, den er aus der oben beschriebenen
Figur der E3 herangezogen hätte.
Auch aus der E1, die einen Handschuh mit einer Scannereinrichtung betrifft (vgl. E1
Abs. 0001 u. 0009), erhält der Fachmann einen Hinweis auf einen möglichen Verlauf
der Leiterbahnen. Dabei zeigt die Figur 4 der Druckschrift E1 einen Handschuh mit
einem Schalter, der als Folienschalter ausgebildet ist und über eine elektrische
Leitung 18 mit einem Kontakt 19 verbunden ist, der neben einer Aufnahme 16
angeordnet ist (vgl. E1 Abs. 0029). Anhand der Figur 4 erhält der Fachmann somit
ebenso Hinweise, wie die Leitungen auf dem Handrücken angeordnet sein können
und wird eine solche Anordnung dergestalt austesten, dass beim Bewegen der
Hand möglichst wenig Kraft bzw. Zug auf die Leitungen ausgeübt wird. Wir bereits
ausgeführt, wird er somit zwangsläufig auf eine Anordnung
treffen, die
streitpatentgemäß als „neutrale Bereiche“ und „neutrale Richtungen“ bezeichnet
werden.
5.3 Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei einem Verständnis des Merkmals 1.6 gemäß DPMA-Beschluss, wonach das
Kabel durch wenigstens einen der an dem Handschuh vorhandenen neutralen
Bereiche verläuft, also z. B. am Handrücken in Querrichtung oder an den
Fingerseitenflächen entlang der neutralen Faser und in diesem neutralen Bereich
überwiegend in neutraler Richtung verläuft, dabei der über diesen wenigstens einen
neutralen Bereich hinausgehende Verlauf des Kabels unbeachtlich ist, würde
selbstredend ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit vorliegen.
6.
Auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 12 beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum einen zeichnet sich das durch das
beanspruchte Verfahren hergestellte Kleidungsstück durch die gleichen, eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründenden Merkmale wie das Kleidungsstück nach
Patentanspruch 1 aus, wobei auf die Argumentation zu Patentanspruch 1 verwiesen
wird.
Zum anderen zeichnet sich das Verfahren durch die Schritte
- Bereitstelleneines Handschuhs (12)
- Anlegen eines Kabels (20) an einen neutralen Bereich (28) in der
neutralen Richtung dieses neutralen Bereichs (28) des Handschuhs (12),
und
- Befestigen des Kabels (20) am Handschuh (12) durch Heißkleben.
aus.
Nachdem der Fachmann, wie unter Kap. II 5.1 beschrieben, bei der Herstellung des
Handschuhs gemäß Druckschrift E3, zwangsläufig auf Ergonomie und Haltbarkeit
geachtet hat, und hinsichtlich des Kabels aus Absatz 0030 bereits auf die
Möglichkeit des Klebens hingewiesen wurde, benötigte er lediglich noch eine
geeignete Klebemethode. Eine solche konnte er beispielsweise Druckschrift E24
entnehmen, die eine Kabelstruktur in intelligenter Kleidung mit intelligenten
Funktionen betrifft (vgl. E24 Abs. 0001 u. 0003). Nach Druckschrift E24 kann eine
leitfähige Ader durch Warmschmelzung
ihrer
thermoplastischen Elastomer-
Isolierung an einem Textilgewebe geklebt werden (vgl. E24 Abs. 0005). Demnach
ist dies auch bei einer mit Leiterbahnen bedruckten Folie möglich. Somit konnte der
Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Verfahren gemäß Patentanspruch 12
gelangen.
7. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 12 nach Hauptantrag beruhen
somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da es hiernach bereits der
Anspruchsfassung in ihrer Gesamtheit an der Schutzfähigkeit mangelt, kann
dahingestellt bleiben, ob die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 17
ebenfalls keinen Bestand hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2016, X ZR 64/14,
GRUR 2017, 57 – Datengenerator; BGH, Beschluss vom 27.06.2007, X ZB 6/05,
GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom
26.09.1996, X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
III.
Das Patent kann auch mit den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen keinen Bestand
haben.
1.
Die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge weisen im Vergleich zum
Hauptantrag folgende zusätzliche oder geänderte Merkmale auf:
1.1 Hilfsantrag A: Änderung in Merkmal 1.6 von „überwiegend, insbesondere
vollständig“ in
„zum überwiegenden Teil seiner Länge zwischen der Kontaktstelle (18)
und dem Funktionselement (14).
1.2 Hilfsantrag 1: Präzisierung des Funktionselements durch den Wortlaut
„wobei das Funktionselement (14) einen 10 Berührungssensor, einen
Drucksensor, einen Knopf, einen Schalter, eine kapazitive Sensorfläche,
eine induktive Sensorfläche, ein Lesegerät und/oder eine LED aufweist,“
1.3 Hilfsantrag 1A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 1
1.4 Hilfsantrag 1B: Präzisierung des Funktionselements durch den Wortlaut
„wobei das Funktionselement (14) einen Knopf, einen Schalter und/oder
eine kapazitive Sensorfläche aufweist“
1.5 Hilfsantrag 2: wie Hilfsantrag 1 + Ergänzung des Merkmals
„wobei der Handschuh (12) eine Aufnahme (16) für ein abnehmbares
Elektronikmodul aufweist, an der die Kontaktstelle (18) angeordnet ist,
wobei die Kontaktstelle (18) derart ausgebildet ist, dass sie das
Elektronikmodul mit dem Funktionselement
(14) signaltechnisch
verbinden kann,"
1.6 Hilfsantrag 2A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 2
1.7 Hilfsantrag 3: wie Hilfsantrag 1 + Präzisierung, dass der Handschuh (12)
„kein Vollhandschuh ist“
1.8 Hilfsantrag 3A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 3
1.9 Hilfsantrag 4: wie Hilfsantrag 1 + Ergänzung des Merkmals 1
„Arbeitskleidungsstück, mit“ um das Merkmal
„einem Elektronikmodul, das ein Lesegerät oder einen Barcodescanner
aufweist“
1.10 Hilfsantrag 4A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 4
1.11 Hilfsantrag 5: Kombination aus den Hilfsanträgen 3 und 4
1.12 Hilfsantrag 5A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 5
1.13 Hilfsantrag 6: wie Hilfsantrag 4 sowie Präzisierung, dass der Handschuh
(12)
„ein Überzieher ist“
1.14 Hilfsantrag 6A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 6
1.15 Hilfsantrag 7: wie Hilfsantrag 4 sowie Präzisierung, dass das Kabel (20)
„wenigstens eine auf einer biegsamen Leiterplatte aufgebrachte
Leiterbahn ist“
1.16 Hilfsantrag 7A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 7
1.17 Hilfsantrag 8: Kombination aus den Hilfsanträgen 6 und 7
1.18 Hilfsantrag 8A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 8
1.19 Hilfsantrag 9: Ergänzung des Merkmals
„wobei einer der wenigstens einen neutralen Bereiche (28) eine erste
neutrale Fläche (30) auf dem Handrückenabschnitt (26) am Handrücken
des Handschuhs (12) ist, wobei die neutrale Richtung (R1) der ersten
neutralen Fläche (30) in Handquerrichtung (Rx) verläuft.“
1.20 Hilfsantrag 9A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 9
1.21 Hilfsantrag 10: Präzisierung des Merkmals aus Hilfsantrag 9 in
„wobei einer der zuvor genannten wenigstens einen neutralen Bereiche
(28), in denen das Kabel (20) verläuft, eine erste neutrale Fläche (30) auf
dem Handrückenabschnitt (26) am Handrücken des Handschuhs (12) ist,
wobei die neutrale Richtung (R1) der ersten neutralen Fläche (30) in
Handquerrichtung (Rx) verläuft.“
1.22 Hilfsantrag 10A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 10
1.23 Hilfsantrag 10B: Hilfsantrag 10 + Ergänzung des Merkmals
„wobei, in Bezug auf die Länge (Lz) des Zeigefingers des Handschuhs (12)
bzw. im Falle eines Überziehers oder Fingerlings mit der theoretischen
Länge des Zeigefingers, die erste neutrale Fläche (30) auf dem
Handrückenabschnitt (24) etwa mit einem Abstand (A1) von dem Ansatz
des Zeigefingers (36) aus beginnt, der ca. 40 % der Länge (Lz) des
Zeigefingers entspricht, und in einem Abstand (A2) vom Ansatz des kleinen
Fingers (38) aus beginnt, der etwa 20 % der Länge (Lz) des Zeigefingers
entspricht,
wobei die Länge (L1) der ersten neutralen Fläche (30) an der Seite der
Hand bis zur Daumenbeuge (35) hin etwa 20 % der Länge (Lz) des
Zeigefingers beträgt,
wobei die Länge (L2) der ersten neutralen Fläche (30) zwischen
Zeigefinger und Handgelenk in etwa der Länge (Lz) des Zeigefingers
beträgt,
wobei an der Seite des kleinen Fingers die Länge (L3) der ersten neutralen
Fläche (30) in etwa 80 % der Länge (Lz) des Zeigefingers beträgt,
wobei das Kabel (20) nicht durch eine Spiralanordnung oder Anordnung
im Zickzack dehnbar ausgeführt ist, und
wobei das Kabel (20) in den neutralen Bereichen entlang der neutralen
Richtung bei einer Bewegung der Finger oder der Hand nicht auf Zug
beansprucht wird.“
1.24 Hilfsantrag 11: Ergänzung des Merkmals
„wobei die neutrale Richtung eines der wenigstens einen neutralen
Bereiche (28) in Fingerlängsrichtung (Ry) verläuft.“
1.25 Hilfsantrag 11A: Kombination aus Hilfsantrag A und 11
1.26 Hilfsantrag 12: Präzisierung des Merkmals aus Hilfsantrag 11 in
„wobei die neutrale Richtung eines der zuvor genannten wenigstens einen
neutralen Bereiche (28),
in denen das Kabel (20) verläuft,
in
Fingerlängsrichtung (Ry) verläuft.“
1.27 Hilfsantrag 12A: Kombination aus Hilfsantrag A und 12
2.
Auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge A,
1, 1A, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A, 7, 7A, 8, 8A, 9, 9A, 10, 10A, 11, 11A und 12,
12A beruhen nicht ─ wie im Folgenden ausgeführt – auf einer erfinderischen
Tätigkeit, sodass hinsichtlich der geltenden Hilfsanträge das Vorliegen einer
unzulässigen Erweiterung oder fehlenden Neuheit ebenfalls dahingestellt bleiben
kann.
Die geänderten oder zusätzlichen Merkmale der oben genannten Hilfsanträge sind
jeweils ebenfalls aus E3 zu entnehmen und vermögen daher das Vorliegen einer
erfinderischen Tätigkeit nicht zu begründen.
2.1 Bei einem Verständnis gemäß Kap. 2 4f) gilt für den Hilfsantrag A Gleiches
wie zum Hauptantrag.
Auf die Frage, ob eine inhaltliche Erweiterung vorliegt, kommt es daher nicht an.
2.2
In Druckschrift E3 ist ein elektrischer Auslöser als Funktionselement
offenbart, der beispielsweise ein Druckknopf sein kann, wie er in Hilfsantrag 1/1A
definiert wird (vgl. E3 Abs. 0023 u. 0118 i. V. m. Fig. 10a, Bezugszeichen 48).
2.3 Gemäß der Änderung nach Hilfsantrag 1B weist das Funktionselement nun
einen Knopf, Schalter und/oder eine kapazitive Sensorfläche auf. Nachdem, wie im
vorigen Kapitel dargelegt, aber auch in Druckschrift E3 das Funktionselement ein
Druckknopf sein kann, kann sich Hilfsantrag 1B auch mit dieser Präzisierung nicht
gegen den Offenbarungsgehalt der E3 abgrenzen. Dabei ist es unerheblich, ob es
sich mit „Knopf“ um ein Eingabegerät handelt oder nicht.
2.4 Auch eine Aufnahme
für ein abnehmbares Elektronikmodul nach
Hilfsantrag 2/2A ist in E3 mit Bezugszeichen 60 in Fig. 10a verwirklicht. Nach
Anspruch 11 sowie der Beschreibung in den Absätzen. 0031 u. 0133 kann in eine
solche Aufnahme,
in E3 als Tasche bezeichnet, ein Sensormodul oder
Steuerungssystem einsteckbar sein. Gemäß Abs. 0036 ist in einer Ausgestaltung
an der Tasche, insbesondere der Grundplatte, wenigstens ein Peripheriekontakt
vorgesehen, der die Kontaktstelle bildet. Nach Absatz 0037 ist an der Tasche,
insbesondere dem Abschluss, ein Sensorkontakt vorgesehen, der mit dem
Peripheriekontakt elektrisch verbunden ist und somit das Elektronikmodul mit dem
Funktionselement signaltechnisch verbinden kann.
Damit beruhen auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 2/2A
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.5 Weil Druckschrift E3 keinen Vollhandschuh fordert und in Abs. 0020 explizit
einen Überzieher nennt, vermögen auch die in den Hilfsanträge3/3A und 6/6A
ergänzten Merkmale die erfinderische Tätigkeit nicht herzustellen.
2.6 Nachdem die weiteren Merkmale der Hilfsanträge 4/4A und 5/5A lediglich ein
Elektronikmodul fordern, ohne dass dieses abnehmbar ist, ist ein solches auch mit
einem RFID-Reader als Peripheriegerät gemäß der Druckschrift E3 offenbart (vgl.
E3 Abs. 0084, 0085, 0107). Darüber hinaus kann gemäß Abs. 0115 das oben
bereits genannte Sensormodul ein Barcodescanner sein und gemäß Abs. 0116
einen RFID-Reader aufweisen.
2.7 Auch auf einer biegsamen Leiterplatte aufgebrachte Leiterbahnen, wie sie
nach den Hilfsanträgen 7 und 8 gefordert werden, sind in Druckschrift E3 offenbart,
sodass auch diese Merkmale keine andere Beurteilung zulassen (vgl. E3 Abs. 0030
u. 0138).
2.8 Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, ist es unerheblich, ob dem
Fachmann die Begriffe „neutraler Bereich“, „neutrale Fläche“ oder „neutrale
Richtung“ bekannt waren. Er wird, wie zum Hauptantrag beschrieben, anhand der
Versuche, in welchen Bereichen beim Tragen des Handschuhs die Elektronik am
wenigsten beansprucht wird, automatisch zu den in den Hilfsanträgen 9/9A bis
12/12A definierten Bereichen gelangen. Darüber hinaus ist in E3 – wie bereits
beschrieben – von neutraler Faser in Bezug auf die Beugung des Fingers explizit
die Rede, die auch im Streitpatent in Abs. 0009 zur Erläuterung der neutralen
Bereiche beschrieben wird (vgl. E3 Abs. 0026 u. 0109).
2.9 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 der unter Kap. III 2. genannten
Hilfsanträge beruhen somit jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Da sich die jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche dieser Hilfsanträge außer
in den zusätzlichen oder geänderten, dem Kleidungsstück zugehörigen technischen
Merkmalen aus dem jeweiligen Patentanspruch 1 nicht weiter von Patentanspruch
12 gemäß Hauptantrag unterscheiden, gelten die Ausführungen zum jeweiligen
Patentanspruch 1 der Hilfsanträge entsprechend der Argumentation gemäß
Kap. II 6 auch
für die nebengeordneten Patentansprüche der genannten
Hilfsanträge in gleicher Weise. Auch deren Gegenstände beruhen somit nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Auf die Rechtsbeständigkeit der jeweils abhängigen Patentansprüche kommt es
damit nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2016, X ZR 64/14, GRUR
2017, 57 – Datengenerator; BGH, Beschluss vom 27.06.2007, X ZB 6/05, GRUR
2007, 862 –
Informationsübermittlungsverfahren
II; BGH, Beschluss vom
26.09.1996, X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
3.
Der Gegenstand des
in der mündlichen Verhandlung eingereichten
Hilfsantrags 10B ist für den Fall, dass es sich bei dem Handschuh um einen
Überzieher handeln soll, nicht ausführbar.
Ein Überzieher, ein Begriff, der dem Fachmann eher aus der Bekleidungstechnik im
Sinne von Mantel oder Pullover bekannt ist, soll nach den Angaben der
Patentinhaberin im Sinne einer Bandage verstanden werden. Demnach hat ein
Überzieher keine Fingeraussparungen und eine Bezugnahme auf eine
„theoretische Länge des Zeigefingers“ ist unmöglich. Es sind auch keine
Standardisierungen bekannt, wonach aufgrund des Handumfangs die Fingerlänge
vorgegeben ist. Die Patentinhaberin hat auch keine Standardisierungen benennen
können, ganz abgesehen davon, dass dem Streitpatent keinerlei Hinweis auf eine
solche zu entnehmen ist. Vielmehr sind aufgrund des häufig elastischen Materials
mehrere Handgrößen gleichzeitig umfasst, wenn nicht sogar „one size“, sodass
keinerlei Maß für die „theoretische Länge des Zeigefingers“ als feste Bezugsgröße
ausgemacht werden kann.
Aus diesen Gründen
ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Hilfsantrags 10B für den Fall, dass es sich bei dem Handschuh um einen Überzieher
handelt, nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn
ausführen kann.
Auch für den Fall, dass es sich bei dem Handschuh um einen Fingerling handeln
soll, steht die Ausführbarkeit entgegen. Die Patentinhaberin möchte hierunter einen
Handschuh ohne Finger wie bei einem Fahrradhandschuh verstanden wissen. Auch
ein solcher Handschuh ohne Finger kann bekannterweise mehrere Fingergrößen
umfassen. Auch ist bekannt, dass – ähnlich wie bei Schuhgrößenangaben – die
Modelle bei verschiedenen Herstellern jeweils unterschiedlich ausfallen können,
sodass auch hier kein Bezugspunkt für die „theoretische Länge des Zeigefingers“,
als feste Bezugsgröße vorliegen kann. Wie oben bereits ausgeführt, wird im
Streitpatent auch an keiner Stelle irgendeine standardisierte Umrechnung von
beispielsweise Handumfang auf Fingerlänge erwähnt.
4.
Auf die geltend gemachten Vorbenutzungen kommt es bei dieser Sachlage
nicht mehr an, zumal deren Offenbarungsgehalt nach Ansicht des Senats nicht über
das hinausgeht, was nicht schon aus der Druckschrift E3 bekannt ist.
IV.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 1 und 2 PatG, wie von
der Patentinhaberin angeregt, gab die vorstehende Entscheidung keinen Anlass.
Weder ist eine entscheidungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
ersichtlich geworden, die nicht bereits höchstrichterlich geklärt wäre, noch bestand
die erkennbare Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung oder die einer Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung durch den BGH. Der erkennende Senat sieht
sich mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH im Einklang. Ob der Senat den
Maßstab einer hinreichenden Offenbarung überspannt hat, indem er unmittelbar
und eindeutig den Fig. 10a/b der Druckschrift E3 das Vorhandensein von
Leiterbahnen entnommen hat, stellt - abweichend von der Auffassung der
Patentinhaberin - keinen Widerspruch zu den Grundsätzen dar, die der BGH in
seinen Entscheidungen
„Olanzapin“
(vgl. GRUR
2009,
ff.),
„Wundbehandlungsvorrichtung“ (vgl. GRUR 2015, 573 ff.) oder „Digitales Buch“
(vgl. GRUR 2018, 175 ff.) formuliert hat. Die genannten Entscheidungen sind
allgemein gehalten und befassen sich insbesondere nicht speziell mit dem
Offenbarungsgehalt von Zeichnungen. Die zuletzt genannte Entscheidung
„Digitales Buch“ ist hier insoweit beachtlich, als der BGH in dieser klargestellt hat,
dass die Neuheitsprüfung nach denselben Prinzipien durchzuführen ist, die auch
bei der Beurteilung der identischen Offenbarung (Prüfung einer unzulässigen
Erweiterung) zu beachten sind. Auch von diesem Grundsatz ist der erkennende
Senat in seiner vorstehenden Entscheidung nicht abgewichen.
Die wesentliche Aussage des BGH zum Offenbarungsgehalt von Zeichnungen, die
im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant ist, befindet sich der Entscheidung
„Formteil“ (vgl. GRUR 2010, 599 ff.), die von der Patentinhaberin allerdings nicht
zitiert wurde; dort hat der BGH unter Rz. 22 ausgeführt, dass Patentansprüche,
Beschreibung und Zeichnungen „gleichwertige“ Offenbarungsmittel darstellen. Die
von der Patentinhaberin genannte BGH-Entscheidung „Steckverbindung“ (nebst
Folgeentscheidungen), von der der Senat nach Auffassung der Patentinhaberin
abgewichen wäre, betrifft dagegen nur die im vorliegenden Fall irrelevanten
Einschränkung, wonach schematische Darstellungen in der Regel nur das Prinzip
der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen offenbaren.
Dieses Thema betrifft aber nicht die vom Senat zur Fig. 10a/b der Druckschrift E3
getroffenen Feststellungen.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss
mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100
Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die
Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Philipps
Dr. Huber
zugleich
für den
urlaubsabwesenden
Dr. Huber
…
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Juni 2025
…