Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 05.06.2025 – 11 W (pat) 44/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat44.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 44/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat44.23.0

betreffend das Patent 10 2016 109 113

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Höchst, des Richters Eisenrauch, der Richterin Dr. Philipps und des

Richters Dr. Huber

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent 10 2016 109 113 mit der Bezeichnung

"Kleidungsstück mit einem Handschuh und einem elektrischen

Funktionselement sowie Verfahren zur Herstellung eines

Kleidungsstücks mit einem Handschuh und einem elektrischen

Funktionselement"

widerrufen.

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:

„Kleidungsstück

(10),

insbesondere Arbeitskleidungsstück, mit einem

Handschuh (12), der eine Innenseite, die beim Tragen des Handschuhs (12) der

Hand zugewandt ist, und eine Außenseite hat, wenigstens einem elektrischen

Funktionselement (14), das am Handschuh (12) befestigt ist, einer elektrischen

Kontaktstelle (18) zur Integration des Funktionselementes (14) in eine Schaltung

und wenigstens einem Kabel (20), das das Funktionselement (14) mit der

Kontaktstelle (18) elektrisch verbindet, wobei das Kabel (20) am Handschuh (12)

befestigt ist und überwiegend, insbesondere vollständig, in wenigstens einem

neutralen Bereich (28) des Handschuhs (12) in Bezug auf Längenänderung bei

Bewegung der Hand oder eines Fingers in neutraler Richtung des wenigstens

einen neutralen Bereiches (28) verläuft.“

Es folgen die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11.

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet:

„Verfahren zur Herstellung eines Kleidungsstücks (10), insbesondere eines

Kleidungsstücks gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, mit den

folgenden Schritten:

a) Bereitstellen eines Handschuhs (12),

b) Anlegen eines Kabels (20) an einen neutralen Bereich (28) in der neutralen

Richtung dieses neutralen Bereiches (28) des Handschuhs (12), und

c) Befestigen des Kabels (20) am Handschuh (12) durch Heißkleben.“

Es folgen die auf Patentanspruch 12 rückbezogenen Ansprüche 13 bis 17.

Dem Einspruchsverfahren lagen u. a. die folgenden Druckschriften zu Grunde:

E1

E2

E3

DE 10 2015 214 331 A1

US 2013/0197720 A1

DE 10 2015 111 506 A1

E4 WO 03/005176 A1

E23 US 7 307 242 B1

E24 DE 20 2015 107 112 U1

MW9

Zeitungsartikel aus “Der Tagesspiegel” über den IT-Gipfel 2015, 2 Seiten

MW11 Produktinformation “Proglove – wearables for industry”, confidential,

August 2015, 2 Seiten.

Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende III u. a. noch eingereicht:

MW16 CD-ROM über den nationalen IT-Gipfel 2015, insbesondere Filmminuten

2.12 bis 2.16.

Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) nicht neu sei, da er aus

der Druckschrift E3 bekannt sei. Als Hilfsanträge hatte die Patentinhaberin die

Hilfsanträge 1 bis 10, 10a, 11 und 11a eingereicht. Zu diesen führt die

Patentabteilung aus, dass Hilfsantrag 9, der vorliegend dem Hilfsantrag A

entspricht, unzulässig sei, da das neu aufgenommene Merkmal

„zum

überwiegenden Teil seiner Länge zwischen der Kontaktstelle und dem

Funktionselement“ ursprünglich nicht als zu der beanspruchten Erfindung gehörend

offenbart gewesen seien. Die Gegenstände der übrigen Hilfsanträge seien wie die

des Hauptantrags nicht neu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der

sie ihr Patenbegehren auf Basis des Hauptantrags und der Hilfsanträge A, 1, 1A

und 1B, der Hilfsanträge 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A, 7, 7A, 8, 8A, 9, 9A, 10,

10A und 10B sowie der Hilfsanträge 11, 11A, 12 und 12A in der angegebenen

Reihenfolge weiterverfolgt.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Beschluss der Patentabteilung auf

einer fehlerhaften Auslegung des Anspruchs 1 des Streitpatents beruhe sowie einer

fehlerhaften Bewertung des Offenbarungsgehalts von Patentzeichnungen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragt sie, das Patent in der Fassung der nachfolgenden

Hilfsanträge - und zwar in aufsteigender alphabetischer bzw. numerischer

Reihenfolge - beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Hilfsanträge A, 1 und 1A jeweils vom 26. Oktober 2023;

- Hilfsantrag 1B vom 15. Mai 2025;

- Hilfsanträge 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A, 7, 7A, 8, 8A, 9,

9A,10 und 10A jeweils vom 26. Oktober 2023;

- Hilfsantrag 10B in der mündlichen Verhandlung überreicht;

- Hilfsanträge 11, 11A, 12 und 12A jeweils vom 26. Oktober 2023

jeweils - mit Ausnahme von Hilfsantrag 1B - mit angepasster

Beschreibung, zu Hilfsantrag 10B die des Hilfsantrags 10A, und den

Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin hat ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt und

hierzu auf Ziffer IV. in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2025 verwiesen.

Die Einsprechende III hat den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 hat die Einsprechende II mitgeteilt, nicht an der

mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Auch die Einsprechende I ist nicht zur

mündlichen Verhandlung erschienen.

Die Einsprechenden sind der Auffassung, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 aus den Druckschriften E1 bis E4 vorbekannt und daher nicht

neu sei sowie dass der Gegenstand offenkundig vorbenutzt sei. Auch die

Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge seien nicht

patentfähig. Die Einsprechende III verweist insbesondere darauf, dass das

Dokument MW 11 nicht wirksam unter Geheimhaltung gestellt worden sei. Ferner

ist die Einsprechende

III der Auffassung, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags

10B nicht ausführbar sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Wortlauts

der übrigen Patentansprüche und der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin führt in der

Sache nicht zum Erfolg.

1.

Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 ein Kleidungsstück mit einem

Handschuh und einem elektrischen Funktionselement mit folgenden Merkmalen:

1

Kleidungsstück (10), insbesondere Arbeitskleidungsstück, mit

1.1 einem Handschuh (12), der eine Innenseite, die beim Tragen des

Handschuhs (12) der Hand zugewandt ist, und eine Außenseite hat,

1.2

wenigstens einem elektrischen Funktionselement (14), das am

Handschuh (12) befestigt ist,

1.3

einer elektrischen Kontaktstelle (18) zur Integration des

Funktionselementes (14) in eine Schaltung und

1.4

wenigstens einem Kabel (20), das das Funktionselement (14) mit

der Kontaktstelle (18) elektrisch verbindet,

1.5

1.6

wobei das Kabel (20) am Handschuh (12) befestigt ist und

überwiegend, insbesondere vollständig, in wenigstens einem

neutralen Bereich (28) des Handschuhs (12) in Bezug auf

Längenänderung bei Bewegung der Hand oder eines Fingers in

neutraler Richtung des wenigstens einen neutralen Bereiches (28)

verläuft.

Der erteilte Patentanspruch 12 ist auf ein Verfahren zur Herstellung eines

Kleidungsstücks (10), insbesondere eines Kleidungsstücks gemäß einem der

vorhergehenden Ansprüche gerichtet, mit den Schritten

a) Bereitstellen eines Handschuhs (12),

b) Anlegen eines Kabels (20) an einen neutralen Bereich (28) in der neutralen

Richtung dieses neutralen Bereiches (28) des Handschuhs (12), und

c) Befestigen des Kabels (20) am Handschuh (12) durch Heißkleben.

2.

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Kleidungsstück mit einem

Handschuh und einem am Handschuh befestigten elektrischen Funktionselement

bereitzustellen, welches kostengünstig herzustellen ist und eine lange Lebensdauer

aufweist (vgl. Streitpatent Abs. 0007).

3.

Mit der genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein

Textilingenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mit mehrjähriger

Berufserfahrung in der Herstellung von „Smart Clothes“ anzusehen sein. Dieser

Fachmann verfügt auch über grundlegende Kenntnisse der Elektrotechnik,

Elektronik und Nachrichtentechnik und zieht ggf. zusätzlich noch einen

Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik, Nachrichtentechnik o. dgl. zu Rate.

4.

Der Fachmann wird die erläuterungsbedürftigen Merkmale wie folgt

verstehen:

a)

Ein Handschuh (gemäß Merkmalen 1.1/1.2/1.5/1.6) kann nach Abs. 0020

des Streitpatents neben einem Vollhandschuh mit Fingern auch ein anderes

Handbekleidungsstück wie ein Überzieher oder ein Fingerling sein. Offen bleibt, was

mit den Begriffen gemeint ist. Auch kann der Handschuh mehrteilig ausgeführt sein.

Beispielsweise

ist der Handschuh ein elastischer und eng anliegender

Arbeitshandschuh, der zudem der Arbeitssicherheit genügen muss.

b)

Nach Abs. 0030 des Streitpatents kann das elektrische Funktionselement

(Merkmale 1.2/1.3/1.4) in einer Ausgestaltung einen Berührungssensor, einen

Drucksensor, einen Knopf, einen Schalter, eine kapazitive und/oder induktive

Sensorfläche, ein Lesegerät und/oder eine LED (Gegenstand des Anspruchs 11)

aufweisen, wodurch das Funktionselement eine Vielzahl von Funktionen

wahrnehmen könne. Da es sich nur um genannte Ausführungsbeispiele handelt, ist

das elektrische Funktionselement nicht darauf beschränkt, d. h. es muss sich

lediglich um ein elektrisches Element handeln, das eine bestimmte Funktion

innehat. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin geht aus dem Streitpatent

auch nicht hervor, es handele sich hierbei insbesondere um ein Eingabegerät.

Nach Merkmal 1.2 soll das elektrische Funktionselement am Handschuh befestigt

sein. Eine Einschränkung dahingehend, wie die Befestigung vorgenommen wird,

liegt nicht vor; erst Patentanspruch 17 nennt Verkleben als Befestigungsart des

Funktionselements, im selben Zug mit der Befestigung des Kabels. Demnach sind

beliebige andere Befestigungsmethoden vom Wortlaut des Merkmals 1.2 umfasst,

zumal auch in Abs. 0025 das Verkleben nur als Ausführungsform genannt wird.

c)

Nach Merkmal 1.3 i. V. m. Abs. 0008 dient eine elektrische Kontaktstelle zur

Integration des Funktionselements in eine Schaltung. Nach Abs. 0020 des

Streitpatents ist denkbar, dass die Kontaktstelle ein Kabelende ist. Das Streitpatent

beschränkt sich aber nicht auf die Definition, dass es sich bei der Kontaktstelle um

ein Kabelende handelt. Denn nach Abs. 0029 weist die Kontaktstelle beispielsweise

einen mechanischen Kontakt und/oder eine Antenne einer drahtlosen

Kommunikationsschnittstelle auf, sodass auf zuverlässige Weise eine

signaltechnische Verbindung gewährleistet ist. Da dies nur Beispiele sind und

aufgrund der Wortwahl „weist auf“, kann es sich um jede beliebige Kontaktstelle

handeln, die einen elektrischen Kontakt zwischen Funktionselement und einer

Schaltung herstellt („Integration des Funktionselements (14) in eine Schaltung“).

Insbesondere gibt das Streitpatent mit obiger Erläuterung „die Kontaktstelle weist

beispielsweise einen mechanischen Kontakt auf“ nicht vor, dass es sich bei der

Kontaktstelle konkret nur um einen exakten Punkt handelt, an dem zwei Kabel

verbunden werden. Im Streitpatent ist auch nicht weiter ausgeführt, wie die

Schaltung konkret ausgestaltet sein soll. Eine Erläuterung des Begriffs „Schaltung“

wird nicht gegeben. Daher ist aus fachmännischer Sicht unter einer „Schaltung“

ganz allgemein ein Zusammenschluss von elektrischen bzw. elektromechanischen

Einzelelementen zu einer funktionsgerechten Anordnung zu verstehen.

d)

Nach Abs. 0011 werden im Rahmen des Streitpatents unter einem Kabel

(Merkmal 1.4/1.5) neben herkömmlichen Metallkabeln auch andere leitende

Strukturen wie eine biegsame Leiterplatte oder eine mit Leiterbahnen bedruckte

Folie verstanden. In letzterem Fall stellt somit eine Folie, auf der Leiterbahnen in

beliebiger Art aufgedruckt sind, ein Kabel dar. Demnach können auf eine solche

Folie die Leiterbahnen auch mäanderförmig gedruckt sein, wobei dann der gesamte

mit Leiterbahnen bedruckte Bereich der Folie als Kabel anzusehen ist. Die Definition

eines Kabels beschränkt sich somit nicht auf die konkreten Strukturen der

Metalldrähte, die den Strom leiten. Es ist auch unerheblich, ob es sich um ein

zweiadriges Kabel oder auch ein einadriges Kabel handeln kann, denn es wird

lediglich gefordert, dass das Kabel

(bzw. die

leitende Struktur) das

Funktionselement mit der Kontaktstelle elektrisch verbindet.

e)

Patentanspruch 1 des Streitpatents definiert nicht näher, wie konkret eine

„Befestigung“ des Kabels (Merkmal 1.5) ausgestaltet sein soll. Das Streitpatent

unterscheidet

lediglich zwischen

„im Kleidungsstück eingenäht“ und

„am

Kleidungsstück befestigt“ (vgl. Abs. 0002). Erst mit Patentanspruch 12 soll das

„Befestigen“ des Kabels durch Heißkleben erfolgen, was sich auch in Abs. 0031 und

0033 wiederfindet, wonach das Kabel auch vor dem Heißkleben mit einem

Materialstreifen bedeckt werden kann, sodass eine besonders haltbare Verbindung

zwischen Kabel und Handschuh gewährleistet ist.

f)

Eine nähere Definition zu „überwiegend“ gemäß Merkmal 1.6 gibt das

Streitpatent nicht. In Hinblick darauf, dass es sich auch um „insbesondere

vollständig“ handeln soll, ist davon auszugehen, dass zu einem Anteil von mehr als

50% ein „überwiegend“ vorliegt. Demnach verlangt Merkmal 1.6, dass das gesamte

Kabel, wonach gemäß Merkmal 1.4 der Verlauf zwischen Funktionselement und

Kontaktstelle zu betrachten ist, zu mehr als 50% in neutraler Richtung in wenigstens

einem neutralen Bereich (oder eben in mehreren neutralen Bereichen) verläuft.

Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Anspruchswortlaut nach Patentanspruch

12, wonach bei der Herstellung des Handschuhs das Kabel zunächst an einen

neutralen Bereich in der neutralen Richtung dieses neutralen Bereiches des

Handschuhs angelegt wird. Dabei lässt der Anspruchswortlaut offen, wie der Verlauf

des Kabelrestes erfolgt, der nicht von „überwiegend“ umfasst ist.

Nach Abs. 0009 des Streitpatents werden als neutrale Bereiche des Handschuhs

solche Bereiche des Handschuhs angesehen, deren Länge sich in einer Richtung,

neutrale Richtung genannt, bei der üblichen und vorgesehenen Benutzung des

Handschuhs bei einer Bewegung der Finger oder der Hand nicht oder nur

unwesentlich verlängert. Im Weiteren heißt es, dass sich neutrale Bereiche

beispielsweise an den Fingerseitenflächen entlang der neutralen Faser der Finger

in Bezug auf Biegung der Finger mit einer neutralen Richtung parallel zum Finger

befinden, auf dem Handrücken proximal der Fingergrundgelenke und auf den hierzu

entsprechenden Flächen des Handballens in Richtung quer zu den Fingern, hier

Handquerrichtung genannt. Wiederholt wird obige Definition in Abs. 0010, wonach

die Bereiche, die (bei Bewegung) keine Längenänderung in die Richtung erfahren,

in die das Kabel verläuft, als neutrale Bereiche bezeichnet werden, die Richtung, in

der keine Längenänderung stattfindet, als neutrale Richtung.

Zur Veranschaulichung der neutralen Bereiche verweist das Streitpatent auf die

Figuren 1a, 1b (beide Handrückenansicht), 2a und 2b (beide Handflächenansicht),

in denen mit gestrichelten Linien bzw. schraffierten Flächen entsprechende neutrale

Bereiche angedeutet sind, die in neutrale Fasern an den Fingern und neutrale

Flächen auf dem Handrücken und der Handfläche unterteilt werden können (vgl.

Streitpatent Abs. 0012 u. 0013).

Nach Abs. 0014 i. V. m. Abs. 0017 wird die Haut (und damit auch der Handschuh)

entlang dieser neutralen Fasern beim Abknicken der Finger in Richtung parallel zu

den Fingern weder wesentlich gedehnt noch gestaucht, sodass sich die Länge der

Haut entlang der neutralen Fasern nicht ändert. Gleiches gilt für die neutrale Fläche

am Handrücken, die sich in etwa von den Fingergrundgelenken proximal, d. h. in

Richtung des Handgelenkes, erstreckt, und die neutrale Fläche an der Handfläche,

die sich von den Fingerballen proximal erstreckt. Hier findet in Handquerrichtung

keine wesentliche Längenänderung statt (Abs. 0015). Innerhalb der neutralen

Flächen erfährt die Haut also keine Längenänderung gemessen

in der

Handquerrichtung, wohingegen die Haut

in den neutralen Fasern keine

Längenänderung in Fingerrichtung erfährt (Abs. 0016).

Eine mögliche Anordnung des Kabelverlaufs gibt Fig. 3 wieder (Aufsicht auf

Handrücken), wonach das Kabel von der Kontaktstelle bis zum Funktionselement

vollständig in neutralen Bereichen und dort jeweils in neutraler Richtung verläuft

(vgl. Streitpatent Abs. 0075 - 0077).

Festzustellen bleibt, dass sämtliche Angaben (überwiegend, unwesentlich,

Beschaffenheit einer Hand) mit einer gewissen Unschärfe behaftet sind und so

weiten Interpretationsspielraum offenlassen.

5.

Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu

ist, bedarf keiner

Entscheidung, da er vor dem Hintergrund der Druckschrift E3 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG). Das gleiche gilt für die im

Einspruchsverfahren geltend gemachte fehlende Ausführbarkeit, die der Senat –

dem Beschluss der Patentabteilung 26 des DPMA folgend ─ als gegeben sieht.

5.1 Die aus Druckschrift E3 bekannte Arbeitskleidungseinheit (Merkmal 1) weist

einen Handschuh mit einer Innen- und einer Außenseite auf (Merkmal 1.1, wobei

der Handschuh auch als Teilhandschuh oder Überzieher ausgebildet sein kann

(Abs. 0020). Die Arbeitskleidungseinheit weist

ferner ein

tragbares

Steuerungssystem auf und wenigstens ein mit dem Steuerungssystem

(insbesondere lösbares) verbundenes Funktionsmodul mit wenigstens einem

Sensormodul und/oder einem Peripheriegerät (vgl. E3 Abs. 0005). Nach Abs. 0008

kann das Peripheriegerät einen Auslöser, Kontaktsensor, Biegesensor und/oder

eine Antenne umfassen, aber auch weitere von Computern bekannte

Peripheriegeräte. In einer Ausführungsform nach Fig. 1 weist das Funktionsmodul

14 als Peripheriegeräte 16 einen RFID-Reader 22 sowie Kontaktsensoren 24 auf

(vgl. E3 Abs. 0084 und wg. Abs. 0105 sowie 0156 auch für alle anderen

Ausführungsformen geltend). Dabei kann ein Kontaktsensor nach Abs. 0024

insbesondere an einer Fingerspitze des Handschuhs angeordnet sein und zum

Beispiel ein Drucksensor oder ein kapazitiver Berührungssensor sein.

In der fünften Ausführungsform (vgl. insb. Fig. 10a (Handrückenseite)/10b

(Handflächenseite)) sind die Peripheriegeräte 16 ein Biegesensor 42, ein

elektrischer Auslöser 48 und eine Antenne 62, die beispielsweise eine RFID-

Antenne ist (vgl. E3 Abs. 0132 u. 0135). In Abs. 0118 wird beschrieben, dass der

elektrische Auslöser 48 als ein vom Biegesensor 42 separates Peripheriegerät 16

ausgeführt sein kann, z. B. als Druckknopf (Abs. 0118). Gemäß Fig. 10a ist der

Biegesensor 42 handrückenseitig auf einem Finger angeordnet, der elektrische

Auslöser 48 am ersten Fingerglied 50 des Zeigefingers des Handschuhs 20 (Abs.

0135 i. V. m. Abs. 0008). Der elektrische Auslöser 48, der Biegesensor 42 und die

Antenne 62 stellen Funktionselemente nach Merkmal 1.2 dar (vgl. Kap. II 4b)).

Dem allgemeinen einleitenden Teil der Beschreibung ist nach Abs. 0021 der

Druckschrift E3 zu entnehmen, dass das Peripheriegerät vorzugsweise eine

Kontaktstelle aufweist, über die eine elektrische Verbindung mit dem

Steuerungssystem möglich ist, wodurch eine zentrale Verbindungsstelle geschaffen

wird (entspricht Integration in eine Schaltung, Merkmal 1.3). Nach Abs. 0028 kann

der Handschuh Leiterbahnen aufweisen, die die Kontaktstelle mit den übrigen

Peripheriegeräten elektrisch verbinden, sodass die Signale aller Bauteile an der

Kontaktstelle abgegriffen werden können. Nach Abs. 0030 können die Leiterbahnen

auch gedruckt sein, insbesondere auf einer Folie. Wie zur Auslegung unter Kap. II

4d) ausgeführt, fällt gemäß Abs. 0011 des Streitpatents auch eine mit Leiterbahnen

bedruckte Folie unter den streitpatentgemäßen Begriff „Kabel“, sodass in

Druckschrift E3 auch Merkmal 1.4 offenbart ist. Gemäß Druckschrift E3 kann die

Folie in diesem Fall zwischen zwei Handschuhlagen geklebt werden und ist somit

am Handschuh befestigt ist (Merkmal 1.5, vgl. E3 Abs. 0030).

Nach Abs. 0031 der Druckschrift E3 kann ein Sensormodul oder ein

Steuerungssystem in eine Tasche als Aufnahme eingesteckt werden, die nach Abs.

0035 vorzugsweise eine Grundplatte aufweist. Nach Abs. 0151 weist die in Fig.

10a/11a skizzierte Grundplatte 66 Peripheriekontakte 74 auf, die mittels der

Leiterbahnen 28 mit den Peripheriegeräten 16 verbunden sind. Wie bereits zur

Auslegung unter Kap. II 4c) dargelegt, gibt das Streitpatent lediglich vor, dass die

Kontaktstelle einen elektrischen Kontakt zwischen Funktionselement und Schaltung

herstellen soll, ohne darauf beschränkt zu sein, dass es sich hierbei lediglich um ein

Kabelende handeln darf, das mit einem anderen Kabelende verbunden wird.

Demnach bildet gemäß E3 die Grundplatte 66 die Kontaktstelle 26 der

Peripheriegeräte 16, wobei dies in der Druckschrift E3, die von derselben Inhaberin

des vorliegenden Streitpatents stammt, sogar explizit auch so bezeichnet wird (vgl.

E3 Abs. 0151).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass gemäß Abs. 0152 i. V. m. Fig. 11a

der E3 Sensorkontakte 76 vorgestellt werden, die mit den Peripheriekontakten 74

jeweils einzeln verbunden seien. Wie oben dargelegt, sind diese Peripheriekontakte

mittels der Leiterbahnen, welche als streitpatentgemäße Kabel anzusehen sind, mit

den Peripheriegeräten verbunden. Demnach kann es sich bei den Sensorkontakten

76 entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht um eine streitpatentgemäße

Kontaktstelle handeln. Darüber hinaus wird nach Anspruch 27 der Druckschrift E3

beansprucht, dass an der Grundplatte 66 wenigstens ein Peripheriekontakt 74

vorgesehen ist, der die Kontaktstelle 26 bildet. An welcher Stelle der Grundplatte

der Peripheriekontakt konkret vorzufinden sein soll, geht entgegen der Meinung der

Patentinhaberin nicht aus Druckschrift E3 hervor. Auch in Figur 11 sind lediglich die

Sensorkontakte am unteren Ende der Grundplatte dargestellt. Somit stellt, wie

bereits oben beschrieben, die Grundplatte als solches die Kontaktstelle dar.

Damit sind aus der Druckschrift E3 die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 – im

Grunde unstreitig – bekannt.

Eine mögliche Ausgestaltung des Handschuhs nach Druckschrift E3 zeigt Figur

10a/b. Ein Fachmann der einen Handschuh gemäß der Druckschrift E3, der in Figur

10a/b nur schematisch dargestellt ist, herstellen möchte, muss sich überlegen, wie

die Leiterbahnen ausgestaltet sein sollen und wie sie verlaufen sollen.

Zur Ausgestaltung der Leiterbahnen erfährt der Fachmann in Abs. 0137, dass die

Leiterbahnen 28 der Figur 10a beispielsweise aus Draht gebildet sein können.

Gemäß Abs. 0138 sei auch denkbar, dass es sich bei den Leiterbahnen 28 um

Aufdrucke auf eine nicht dargestellte Folie handeln könne. Aus diesen beiden

Angaben bekommt der Fachmann eine klare Anleitung an die Hand, welche

Ausgestaltungen er für die Leiterbahnen 28 der schematischen Figur 10a wählen

kann. Dem Einwand der Patentinhaberin, bei der Struktur 28 der Figur 10a könne

es sich lediglich um ein Kabel mit mäanderförmig verlaufenden Adern in einer

Kabelstruktur wie z. B. der Figur 3 in Druckschrift E24 handeln, wodurch aufgrund

der mäanderförmigen Adern Merkmal 1.6 nicht erfüllt werden könne, kann daher

nicht gefolgt werden. Auch der Hinweis der Patentinhaberin auf

flexible

Musikerleitungen oder anderweitig eingesetzte Spiralkabel kann die Einschätzung

nicht ändern, dass in E3 von Leiterbahnen die Rede ist. Aber selbst wenn eine

mäanderförmige Ausgestaltung der leitenden Strukturen zuträfe, führt dies zu

keinem anderen Ergebnis, da, wie zur Auslegung unter Kap. II 4d) ausgeführt, dann

die gesamte Folie mit in welcher Form auch immer darauf gedruckten Leiterbahnen

als Kabel anzusehen ist und die Folie selber in ihrer Funktion als Kabel wiederum

aus einem oder mehreren geraden Abschnitten besteht. Aufgrund der oben

genannten Angaben in der E3, wie die Leiterbahnen ausgestaltet sein können,

erübrigt sich auch eine Diskussion, ob das Bezugszeichen 28 in Fig. 10a der

Druckschrift E3 nur für eine Abdeckung einer wie auch immer darunter gestalteten

Leiterbahnenstruktur steht.

Der Fachmann hat sich bei der Herstellung eines Handschuhs gemäß der

Druckschrift E3 im Rahmen der von ihm stets zu beachtenden generellen

Zielsetzungen wie die Erfüllung der technischen Funktion, die wirtschaftliche

Realisierung sowie die Sicherheit für Mensch und Umgebung zwangsläufig auch

um die Ergonomie und Haltbarkeit der Handschuhkonstruktion Gedanken machen

müssen. Hinsichtlich der Ergonomie bzw. des Tragekomforts stellt die Druckschrift

E3 in Abs. 0027 bereits erste Überlegungen bei der Ausgestaltung des

Biegesensors an. Dass sich diese Lehre von der Lehre des Streitpatents

unterscheide, wie die Patentinhaberin vorgetragen hat, kann nicht zutreffen, da das

Streitpatent selber in Abs. 0006 den Tragekomfort des Handschuhs beleuchtet.

Hinsichtlich der Haltbarkeit der Handschuhkonstruktion drängt es sich dem

Fachmann nahezu auf, so wie bei allen „wearables“, die elektrischen Komponenten

während des Tragens am Körper keiner unnötigen Belastung auszusetzen, da sie

sonst schnell Schaden nehmen würden. Dementsprechend war es für den

Fachmann eine Selbstverständlichkeit, auch ein Augenmerk auf den Verlauf der

Leitungen/Kabel/Leiterbahnen zu haben, die möglichst keiner Zugbelastung

ausgesetzt sein sollen. Das Argument der Patentinhaberin, der Fachmann hätte in

diesem Fall ausschließlich auf elastische Kabel zurückgegriffen, steht

im

Widerspruch dazu, dass in Druckschrift E3 bereits explizit von Leiterbahnen die

Rede ist, wobei lediglich die konkrete Anordnung der Leiterbahnen nicht wörtlich

beschrieben wird. Bei welcher Anordnung diese, wie oben ausgeführt, keiner oder

einer möglichst geringen Zugbelastung ausgesetzt sind, konnte der Fachmann

anhand weniger, übersichtlicher Versuche herausfinden. Einen ersten Anhaltspunkt

bekam er auch bereits anhand der schematischen Zeichnung der Figur 10a/b,

sodass ihm die grobe Orientierung bereits bekannt war. In Abs. 0026 wird der

Biegesensor als Teil des Peripheriegerätes beschrieben, der auch seitlich an einem

Finger des Handschuhs angeordnet sein könne, insbesondere entlang der

neutralen Faser, was sich in Bezug auf eine Verbiegung des Fingers beziehe. Auf

die Lage entlang der neutralen Faser wird nochmals in Abs. 0109 hingewiesen

(zwar zu einer abweichenden Ausführungsform aber wg. Abs. 0156 beachtlich),

wonach denkbar sei, dass die Biegesensoren seitlich am Finger angeordnet seien,

beispielsweise entlang der neutralen Faser, die sich in Bezug auf die Beugung des

entsprechenden Fingers definiere. Dass sich nach Auffassung der Patentinhaberin

die „neutrale Faser“ in E3 lediglich auf den Bereich beziehe, in dem man messen

könne, geht so aus der E3 nicht hervor. Damit bekam der Fachmann eine erste

Anregung auf einen Bereich bzw. eine Richtung, die sich in Hinblick auf die Beugung

des Fingers neutral verhält. Es lag ihm daher nahe, den Biegesensor in diesem

Bereich anzuordnen, entsprechend die Leiterbahnen im Fingerbereich. Somit

musste der Fachmann auch in der Gesamtheit zwangsläufig zur Anordnung der

Leiterbahnen in den im Streitpatent genannten neutralen Bereichen/Richtungen

gemäß Merkmal 1.6 gelangen. Dabei ist es unerheblich, ob ihm für diese Bereiche

die Begriffe „neutrale Bereiche“ und „neutrale Richtung“ bekannt waren, wenn die

Anordnung in den streitpatentgemäßen Bereich fällt. Demnach kann es sich auch

nicht um eine rückschauende Betrachtungsweise handeln, wie die Patentinhaberin

vorgetragen hat.

Nachdem in Fig. 10a/b der Druckschrift E3 der Verlauf der Leiterbahnen nur

schematisch zu erkennen ist und der Verlauf auch ansonsten nicht weiter

beschrieben ist, handelt es sich entgegen der Auffassung der Patentinhaberin auch

nicht um eine bewusste Modifikation, die der Fachmann hätte vornehmen müssen.

Ebenso vermag der Hinweis der Patentinhaberin, der Fachmann hätte ausgehend

von E3 auf eine kabellose Übertragungseinheit gemäß der Beschreibung in Abs.

0021 zurückgegriffen, nicht zu greifen, wenn der Fachmann den Handschuh aus

Fig. 10a/b herstellen möchte, für der nun mal explizit Leiterbahnen genannt sind.

5.2 Weitere Anregungen für eine grobe Orientierung der Leiterbahnen konnte der

Fachmann beispielsweise auch in der Druckschrift E4 finden, die einen Handschuh

betrifft, auf dem eine Computermaus angebracht ist (vgl. E4 S. 3 Z. 6-9). Gemäß

der Beschreibung zu Fig. 7 wird das durch einen optischen Sensor aufgenommene

Bewegungssignal entlang der Leitungen 46 zum Transmitter 30 geleitet (vgl. E4 S. 8

Z. 16-18). Aus Figur 7 erkennt der Fachmann den Verlauf der Leitungen 46 an der

Fingerseitenfläche, der dem Verlauf entspricht, den er aus der oben beschriebenen

Figur der E3 herangezogen hätte.

Auch aus der E1, die einen Handschuh mit einer Scannereinrichtung betrifft (vgl. E1

Abs. 0001 u. 0009), erhält der Fachmann einen Hinweis auf einen möglichen Verlauf

der Leiterbahnen. Dabei zeigt die Figur 4 der Druckschrift E1 einen Handschuh mit

einem Schalter, der als Folienschalter ausgebildet ist und über eine elektrische

Leitung 18 mit einem Kontakt 19 verbunden ist, der neben einer Aufnahme 16

angeordnet ist (vgl. E1 Abs. 0029). Anhand der Figur 4 erhält der Fachmann somit

ebenso Hinweise, wie die Leitungen auf dem Handrücken angeordnet sein können

und wird eine solche Anordnung dergestalt austesten, dass beim Bewegen der

Hand möglichst wenig Kraft bzw. Zug auf die Leitungen ausgeübt wird. Wir bereits

ausgeführt, wird er somit zwangsläufig auf eine Anordnung

treffen, die

streitpatentgemäß als „neutrale Bereiche“ und „neutrale Richtungen“ bezeichnet

werden.

5.3 Damit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei einem Verständnis des Merkmals 1.6 gemäß DPMA-Beschluss, wonach das

Kabel durch wenigstens einen der an dem Handschuh vorhandenen neutralen

Bereiche verläuft, also z. B. am Handrücken in Querrichtung oder an den

Fingerseitenflächen entlang der neutralen Faser und in diesem neutralen Bereich

überwiegend in neutraler Richtung verläuft, dabei der über diesen wenigstens einen

neutralen Bereich hinausgehende Verlauf des Kabels unbeachtlich ist, würde

selbstredend ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit vorliegen.

6.

Auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 12 beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum einen zeichnet sich das durch das

beanspruchte Verfahren hergestellte Kleidungsstück durch die gleichen, eine

erfinderische Tätigkeit nicht begründenden Merkmale wie das Kleidungsstück nach

Patentanspruch 1 aus, wobei auf die Argumentation zu Patentanspruch 1 verwiesen

wird.

Zum anderen zeichnet sich das Verfahren durch die Schritte

- Bereitstelleneines Handschuhs (12)

- Anlegen eines Kabels (20) an einen neutralen Bereich (28) in der

neutralen Richtung dieses neutralen Bereichs (28) des Handschuhs (12),

und

- Befestigen des Kabels (20) am Handschuh (12) durch Heißkleben.

aus.

Nachdem der Fachmann, wie unter Kap. II 5.1 beschrieben, bei der Herstellung des

Handschuhs gemäß Druckschrift E3, zwangsläufig auf Ergonomie und Haltbarkeit

geachtet hat, und hinsichtlich des Kabels aus Absatz 0030 bereits auf die

Möglichkeit des Klebens hingewiesen wurde, benötigte er lediglich noch eine

geeignete Klebemethode. Eine solche konnte er beispielsweise Druckschrift E24

entnehmen, die eine Kabelstruktur in intelligenter Kleidung mit intelligenten

Funktionen betrifft (vgl. E24 Abs. 0001 u. 0003). Nach Druckschrift E24 kann eine

leitfähige Ader durch Warmschmelzung

ihrer

thermoplastischen Elastomer-

Isolierung an einem Textilgewebe geklebt werden (vgl. E24 Abs. 0005). Demnach

ist dies auch bei einer mit Leiterbahnen bedruckten Folie möglich. Somit konnte der

Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Verfahren gemäß Patentanspruch 12

gelangen.

7. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 12 nach Hauptantrag beruhen

somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Da es hiernach bereits der

Anspruchsfassung in ihrer Gesamtheit an der Schutzfähigkeit mangelt, kann

dahingestellt bleiben, ob die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 17

ebenfalls keinen Bestand hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2016, X ZR 64/14,

GRUR 2017, 57 – Datengenerator; BGH, Beschluss vom 27.06.2007, X ZB 6/05,

GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom

26.09.1996, X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

III.

Das Patent kann auch mit den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen keinen Bestand

haben.

1.

Die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge weisen im Vergleich zum

Hauptantrag folgende zusätzliche oder geänderte Merkmale auf:

1.1 Hilfsantrag A: Änderung in Merkmal 1.6 von „überwiegend, insbesondere

vollständig“ in

„zum überwiegenden Teil seiner Länge zwischen der Kontaktstelle (18)

und dem Funktionselement (14).

1.2 Hilfsantrag 1: Präzisierung des Funktionselements durch den Wortlaut

„wobei das Funktionselement (14) einen 10 Berührungssensor, einen

Drucksensor, einen Knopf, einen Schalter, eine kapazitive Sensorfläche,

eine induktive Sensorfläche, ein Lesegerät und/oder eine LED aufweist,“

1.3 Hilfsantrag 1A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 1

1.4 Hilfsantrag 1B: Präzisierung des Funktionselements durch den Wortlaut

„wobei das Funktionselement (14) einen Knopf, einen Schalter und/oder

eine kapazitive Sensorfläche aufweist“

1.5 Hilfsantrag 2: wie Hilfsantrag 1 + Ergänzung des Merkmals

„wobei der Handschuh (12) eine Aufnahme (16) für ein abnehmbares

Elektronikmodul aufweist, an der die Kontaktstelle (18) angeordnet ist,

wobei die Kontaktstelle (18) derart ausgebildet ist, dass sie das

Elektronikmodul mit dem Funktionselement

(14) signaltechnisch

verbinden kann,"

1.6 Hilfsantrag 2A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 2

1.7 Hilfsantrag 3: wie Hilfsantrag 1 + Präzisierung, dass der Handschuh (12)

„kein Vollhandschuh ist“

1.8 Hilfsantrag 3A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 3

1.9 Hilfsantrag 4: wie Hilfsantrag 1 + Ergänzung des Merkmals 1

„Arbeitskleidungsstück, mit“ um das Merkmal

„einem Elektronikmodul, das ein Lesegerät oder einen Barcodescanner

aufweist“

1.10 Hilfsantrag 4A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 4

1.11 Hilfsantrag 5: Kombination aus den Hilfsanträgen 3 und 4

1.12 Hilfsantrag 5A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 5

1.13 Hilfsantrag 6: wie Hilfsantrag 4 sowie Präzisierung, dass der Handschuh

(12)

„ein Überzieher ist“

1.14 Hilfsantrag 6A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 6

1.15 Hilfsantrag 7: wie Hilfsantrag 4 sowie Präzisierung, dass das Kabel (20)

„wenigstens eine auf einer biegsamen Leiterplatte aufgebrachte

Leiterbahn ist“

1.16 Hilfsantrag 7A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 7

1.17 Hilfsantrag 8: Kombination aus den Hilfsanträgen 6 und 7

1.18 Hilfsantrag 8A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 8

1.19 Hilfsantrag 9: Ergänzung des Merkmals

„wobei einer der wenigstens einen neutralen Bereiche (28) eine erste

neutrale Fläche (30) auf dem Handrückenabschnitt (26) am Handrücken

des Handschuhs (12) ist, wobei die neutrale Richtung (R1) der ersten

neutralen Fläche (30) in Handquerrichtung (Rx) verläuft.“

1.20 Hilfsantrag 9A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 9

1.21 Hilfsantrag 10: Präzisierung des Merkmals aus Hilfsantrag 9 in

„wobei einer der zuvor genannten wenigstens einen neutralen Bereiche

(28), in denen das Kabel (20) verläuft, eine erste neutrale Fläche (30) auf

dem Handrückenabschnitt (26) am Handrücken des Handschuhs (12) ist,

wobei die neutrale Richtung (R1) der ersten neutralen Fläche (30) in

Handquerrichtung (Rx) verläuft.“

1.22 Hilfsantrag 10A: Kombination aus den Hilfsanträgen A und 10

1.23 Hilfsantrag 10B: Hilfsantrag 10 + Ergänzung des Merkmals

„wobei, in Bezug auf die Länge (Lz) des Zeigefingers des Handschuhs (12)

bzw. im Falle eines Überziehers oder Fingerlings mit der theoretischen

Länge des Zeigefingers, die erste neutrale Fläche (30) auf dem

Handrückenabschnitt (24) etwa mit einem Abstand (A1) von dem Ansatz

des Zeigefingers (36) aus beginnt, der ca. 40 % der Länge (Lz) des

Zeigefingers entspricht, und in einem Abstand (A2) vom Ansatz des kleinen

Fingers (38) aus beginnt, der etwa 20 % der Länge (Lz) des Zeigefingers

entspricht,

wobei die Länge (L1) der ersten neutralen Fläche (30) an der Seite der

Hand bis zur Daumenbeuge (35) hin etwa 20 % der Länge (Lz) des

Zeigefingers beträgt,

wobei die Länge (L2) der ersten neutralen Fläche (30) zwischen

Zeigefinger und Handgelenk in etwa der Länge (Lz) des Zeigefingers

beträgt,

wobei an der Seite des kleinen Fingers die Länge (L3) der ersten neutralen

Fläche (30) in etwa 80 % der Länge (Lz) des Zeigefingers beträgt,

wobei das Kabel (20) nicht durch eine Spiralanordnung oder Anordnung

im Zickzack dehnbar ausgeführt ist, und

wobei das Kabel (20) in den neutralen Bereichen entlang der neutralen

Richtung bei einer Bewegung der Finger oder der Hand nicht auf Zug

beansprucht wird.“

1.24 Hilfsantrag 11: Ergänzung des Merkmals

„wobei die neutrale Richtung eines der wenigstens einen neutralen

Bereiche (28) in Fingerlängsrichtung (Ry) verläuft.“

1.25 Hilfsantrag 11A: Kombination aus Hilfsantrag A und 11

1.26 Hilfsantrag 12: Präzisierung des Merkmals aus Hilfsantrag 11 in

„wobei die neutrale Richtung eines der zuvor genannten wenigstens einen

neutralen Bereiche (28),

in denen das Kabel (20) verläuft,

in

Fingerlängsrichtung (Ry) verläuft.“

1.27 Hilfsantrag 12A: Kombination aus Hilfsantrag A und 12

2.

Auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge A,

1, 1A, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5, 5A, 6, 6A, 7, 7A, 8, 8A, 9, 9A, 10, 10A, 11, 11A und 12,

12A beruhen nicht ─ wie im Folgenden ausgeführt – auf einer erfinderischen

Tätigkeit, sodass hinsichtlich der geltenden Hilfsanträge das Vorliegen einer

unzulässigen Erweiterung oder fehlenden Neuheit ebenfalls dahingestellt bleiben

kann.

Die geänderten oder zusätzlichen Merkmale der oben genannten Hilfsanträge sind

jeweils ebenfalls aus E3 zu entnehmen und vermögen daher das Vorliegen einer

erfinderischen Tätigkeit nicht zu begründen.

2.1 Bei einem Verständnis gemäß Kap. 2 4f) gilt für den Hilfsantrag A Gleiches

wie zum Hauptantrag.

Auf die Frage, ob eine inhaltliche Erweiterung vorliegt, kommt es daher nicht an.

2.2

In Druckschrift E3 ist ein elektrischer Auslöser als Funktionselement

offenbart, der beispielsweise ein Druckknopf sein kann, wie er in Hilfsantrag 1/1A

definiert wird (vgl. E3 Abs. 0023 u. 0118 i. V. m. Fig. 10a, Bezugszeichen 48).

2.3 Gemäß der Änderung nach Hilfsantrag 1B weist das Funktionselement nun

einen Knopf, Schalter und/oder eine kapazitive Sensorfläche auf. Nachdem, wie im

vorigen Kapitel dargelegt, aber auch in Druckschrift E3 das Funktionselement ein

Druckknopf sein kann, kann sich Hilfsantrag 1B auch mit dieser Präzisierung nicht

gegen den Offenbarungsgehalt der E3 abgrenzen. Dabei ist es unerheblich, ob es

sich mit „Knopf“ um ein Eingabegerät handelt oder nicht.

2.4 Auch eine Aufnahme

für ein abnehmbares Elektronikmodul nach

Hilfsantrag 2/2A ist in E3 mit Bezugszeichen 60 in Fig. 10a verwirklicht. Nach

Anspruch 11 sowie der Beschreibung in den Absätzen. 0031 u. 0133 kann in eine

solche Aufnahme,

in E3 als Tasche bezeichnet, ein Sensormodul oder

Steuerungssystem einsteckbar sein. Gemäß Abs. 0036 ist in einer Ausgestaltung

an der Tasche, insbesondere der Grundplatte, wenigstens ein Peripheriekontakt

vorgesehen, der die Kontaktstelle bildet. Nach Absatz 0037 ist an der Tasche,

insbesondere dem Abschluss, ein Sensorkontakt vorgesehen, der mit dem

Peripheriekontakt elektrisch verbunden ist und somit das Elektronikmodul mit dem

Funktionselement signaltechnisch verbinden kann.

Damit beruhen auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 2/2A

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.5 Weil Druckschrift E3 keinen Vollhandschuh fordert und in Abs. 0020 explizit

einen Überzieher nennt, vermögen auch die in den Hilfsanträge3/3A und 6/6A

ergänzten Merkmale die erfinderische Tätigkeit nicht herzustellen.

2.6 Nachdem die weiteren Merkmale der Hilfsanträge 4/4A und 5/5A lediglich ein

Elektronikmodul fordern, ohne dass dieses abnehmbar ist, ist ein solches auch mit

einem RFID-Reader als Peripheriegerät gemäß der Druckschrift E3 offenbart (vgl.

E3 Abs. 0084, 0085, 0107). Darüber hinaus kann gemäß Abs. 0115 das oben

bereits genannte Sensormodul ein Barcodescanner sein und gemäß Abs. 0116

einen RFID-Reader aufweisen.

2.7 Auch auf einer biegsamen Leiterplatte aufgebrachte Leiterbahnen, wie sie

nach den Hilfsanträgen 7 und 8 gefordert werden, sind in Druckschrift E3 offenbart,

sodass auch diese Merkmale keine andere Beurteilung zulassen (vgl. E3 Abs. 0030

u. 0138).

2.8 Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, ist es unerheblich, ob dem

Fachmann die Begriffe „neutraler Bereich“, „neutrale Fläche“ oder „neutrale

Richtung“ bekannt waren. Er wird, wie zum Hauptantrag beschrieben, anhand der

Versuche, in welchen Bereichen beim Tragen des Handschuhs die Elektronik am

wenigsten beansprucht wird, automatisch zu den in den Hilfsanträgen 9/9A bis

12/12A definierten Bereichen gelangen. Darüber hinaus ist in E3 – wie bereits

beschrieben – von neutraler Faser in Bezug auf die Beugung des Fingers explizit

die Rede, die auch im Streitpatent in Abs. 0009 zur Erläuterung der neutralen

Bereiche beschrieben wird (vgl. E3 Abs. 0026 u. 0109).

2.9 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 der unter Kap. III 2. genannten

Hilfsanträge beruhen somit jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Da sich die jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche dieser Hilfsanträge außer

in den zusätzlichen oder geänderten, dem Kleidungsstück zugehörigen technischen

Merkmalen aus dem jeweiligen Patentanspruch 1 nicht weiter von Patentanspruch

12 gemäß Hauptantrag unterscheiden, gelten die Ausführungen zum jeweiligen

Patentanspruch 1 der Hilfsanträge entsprechend der Argumentation gemäß

Kap. II 6 auch

für die nebengeordneten Patentansprüche der genannten

Hilfsanträge in gleicher Weise. Auch deren Gegenstände beruhen somit nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Auf die Rechtsbeständigkeit der jeweils abhängigen Patentansprüche kommt es

damit nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2016, X ZR 64/14, GRUR

2017, 57 – Datengenerator; BGH, Beschluss vom 27.06.2007, X ZB 6/05, GRUR

2007, 862 –

Informationsübermittlungsverfahren

II; BGH, Beschluss vom

26.09.1996, X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

3.

Der Gegenstand des

in der mündlichen Verhandlung eingereichten

Hilfsantrags 10B ist für den Fall, dass es sich bei dem Handschuh um einen

Überzieher handeln soll, nicht ausführbar.

Ein Überzieher, ein Begriff, der dem Fachmann eher aus der Bekleidungstechnik im

Sinne von Mantel oder Pullover bekannt ist, soll nach den Angaben der

Patentinhaberin im Sinne einer Bandage verstanden werden. Demnach hat ein

Überzieher keine Fingeraussparungen und eine Bezugnahme auf eine

„theoretische Länge des Zeigefingers“ ist unmöglich. Es sind auch keine

Standardisierungen bekannt, wonach aufgrund des Handumfangs die Fingerlänge

vorgegeben ist. Die Patentinhaberin hat auch keine Standardisierungen benennen

können, ganz abgesehen davon, dass dem Streitpatent keinerlei Hinweis auf eine

solche zu entnehmen ist. Vielmehr sind aufgrund des häufig elastischen Materials

mehrere Handgrößen gleichzeitig umfasst, wenn nicht sogar „one size“, sodass

keinerlei Maß für die „theoretische Länge des Zeigefingers“ als feste Bezugsgröße

ausgemacht werden kann.

Aus diesen Gründen

ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Hilfsantrags 10B für den Fall, dass es sich bei dem Handschuh um einen Überzieher

handelt, nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn

ausführen kann.

Auch für den Fall, dass es sich bei dem Handschuh um einen Fingerling handeln

soll, steht die Ausführbarkeit entgegen. Die Patentinhaberin möchte hierunter einen

Handschuh ohne Finger wie bei einem Fahrradhandschuh verstanden wissen. Auch

ein solcher Handschuh ohne Finger kann bekannterweise mehrere Fingergrößen

umfassen. Auch ist bekannt, dass – ähnlich wie bei Schuhgrößenangaben – die

Modelle bei verschiedenen Herstellern jeweils unterschiedlich ausfallen können,

sodass auch hier kein Bezugspunkt für die „theoretische Länge des Zeigefingers“,

als feste Bezugsgröße vorliegen kann. Wie oben bereits ausgeführt, wird im

Streitpatent auch an keiner Stelle irgendeine standardisierte Umrechnung von

beispielsweise Handumfang auf Fingerlänge erwähnt.

4.

Auf die geltend gemachten Vorbenutzungen kommt es bei dieser Sachlage

nicht mehr an, zumal deren Offenbarungsgehalt nach Ansicht des Senats nicht über

das hinausgeht, was nicht schon aus der Druckschrift E3 bekannt ist.

IV.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 1 und 2 PatG, wie von

der Patentinhaberin angeregt, gab die vorstehende Entscheidung keinen Anlass.

Weder ist eine entscheidungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

ersichtlich geworden, die nicht bereits höchstrichterlich geklärt wäre, noch bestand

die erkennbare Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung oder die einer Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung durch den BGH. Der erkennende Senat sieht

sich mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH im Einklang. Ob der Senat den

Maßstab einer hinreichenden Offenbarung überspannt hat, indem er unmittelbar

und eindeutig den Fig. 10a/b der Druckschrift E3 das Vorhandensein von

Leiterbahnen entnommen hat, stellt - abweichend von der Auffassung der

Patentinhaberin - keinen Widerspruch zu den Grundsätzen dar, die der BGH in

seinen Entscheidungen

„Olanzapin“

(vgl. GRUR

2009,

382

ff.),

„Wundbehandlungsvorrichtung“ (vgl. GRUR 2015, 573 ff.) oder „Digitales Buch“

(vgl. GRUR 2018, 175 ff.) formuliert hat. Die genannten Entscheidungen sind

allgemein gehalten und befassen sich insbesondere nicht speziell mit dem

Offenbarungsgehalt von Zeichnungen. Die zuletzt genannte Entscheidung

„Digitales Buch“ ist hier insoweit beachtlich, als der BGH in dieser klargestellt hat,

dass die Neuheitsprüfung nach denselben Prinzipien durchzuführen ist, die auch

bei der Beurteilung der identischen Offenbarung (Prüfung einer unzulässigen

Erweiterung) zu beachten sind. Auch von diesem Grundsatz ist der erkennende

Senat in seiner vorstehenden Entscheidung nicht abgewichen.

Die wesentliche Aussage des BGH zum Offenbarungsgehalt von Zeichnungen, die

im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant ist, befindet sich der Entscheidung

„Formteil“ (vgl. GRUR 2010, 599 ff.), die von der Patentinhaberin allerdings nicht

zitiert wurde; dort hat der BGH unter Rz. 22 ausgeführt, dass Patentansprüche,

Beschreibung und Zeichnungen „gleichwertige“ Offenbarungsmittel darstellen. Die

von der Patentinhaberin genannte BGH-Entscheidung „Steckverbindung“ (nebst

Folgeentscheidungen), von der der Senat nach Auffassung der Patentinhaberin

abgewichen wäre, betrifft dagegen nur die im vorliegenden Fall irrelevanten

Einschränkung, wonach schematische Darstellungen in der Regel nur das Prinzip

der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen offenbaren.

Dieses Thema betrifft aber nicht die vom Senat zur Fig. 10a/b der Druckschrift E3

getroffenen Feststellungen.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss

mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100

Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die

Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Dr. Philipps

Dr. Huber

zugleich

für den

urlaubsabwesenden

Dr. Huber

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Juni 2025