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BPatG Beschluss vom 18.06.2025 – 29 W (pat) 501/24

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:180625B29Wpat501.24.0

Zitiert 6 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 501/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 220 277.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Juni 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,

der Richterin Akintche und der Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:180625B29Wpat501.24.0

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

Cooking is like Punkrock

ist am 22. April 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für nachfolgende Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen;

Klasse 35: Unternehmensberatung

in Bezug

auf Produktentwicklung;

Unternehmensberatung in Bezug auf die Gründung von Restaurants;

Unternehmensberatung in Bezug auf die Herstellung von Produkten;

Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von Restaurants;

Unternehmensberatung

in

Bezug

auf

das Marketing;

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel;

Klasse 41: Ausbildung in Ernährungskunde; Ausbildung in Bezug auf das

Gaststättengewerbe; Coaching

[Ausbildung]; Ausbildung und

Unterricht;

Ausbildungsdienstleistungen

im

Bereich

der

Restaurantdienstleistungen; Ausbildung in Bezug auf die Präsentation

von Lebensmitteln; Durchführung von Ausbildungslehrgängen;

Kochausbildung; Gastronomie-Ausbildung; Ausbildung in Bezug auf

den Umgang mit Lebensmitteln; Ausbildungsdienstleistungen im

Bereich Nahrungsmitteltechnologie; Veranstaltung und Durchführung

von Seminaren und Workshops [Ausbildung]; Aufzeichnungen von

Lehrvideos; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen;

Unterhaltungsdienstleistungen für passende Nutzer mit Ton- und

Videoaufzeichnungen.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 hat die Markenstelle für Kasse 25 die Anmeldung

wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zurückgewiesen.

Bei der englischen Wortfolge handle es sich um eine den Kaufanreiz und die

Aufmerksamkeit des Kunden weckende Werbeaussage. Zwar würden durch die

angemeldete Wortfolge die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht

unmittelbar beschrieben, der Kunde gewinne jedoch die Vorstellung von etwas

Besonderem, wie es der Punkrock sei. Diese Vorstellung werde hervorgerufen

gerade auch durch den möglichen Sinnwiderspruch zwischen dem durch Chaos und

Anarchie geprägten Punkrock und dem Kochen, das einiges an Planung,

Vorbereitung und ordentlicher Ausführung voraussetze. Dieser Kontrast fördere das

Interesse an den Angeboten und der Kunde werde positiv auf den Warenkauf und

die Inanspruchnahme der Dienstleistungen eingestimmt. Zudem sei der Verkehr

daran gewöhnt, dass

sich die Werbesprache

verkürzter, plakativer

Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell und unkompliziert zu

vermitteln. Formulierungen, die einen Vergleich mit bzw. einen Bezug zu „Punkrock“

beinhalteten, hätten sich zudem im deutschen Sprachgebrauch etabliert. Die

angesprochenen Verkehrskreise verstünden das Anmeldezeichen daher als

Statement, das zum einen einen Leistungsbezug zum Kochen herstelle, zum

anderen aber auch eine „punkrockmäßige“ Einstellung zum Kochen benenne, also

ein Begeisterung zum Ausdruck bringendes Gefühl transportiere. Hinsichtlich der

Waren der Klasse 25 sei auch zu beachten, dass diese als Kommunikationsträger

zur Vermittlung einer Information, eines Mottos etc. verwendet werden und ein

dementsprechendes Motiv aufweisen könnten; das Motiv sei für den Warenerwerb

aber mitentscheidend. Unabhängig von dem konkreten Anbringungsort auf den hier

relevanten Waren werde der Verbraucher den Aufdruck „Cooking is like Punkrock“

nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen.

Für die angemeldeten Dienstleistungen komme die Kennzeichnung darüber hinaus

als thematischer Hinweis und als Information über die Spezialisierung in Betracht.

Das Verständnis von „Cooking is like Punkrock“ als Werbebotschaft und

Sachinformation stehe im Vordergrund, so dass dem Anmeldezeichen die

erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden müsse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 13. Juni 2023 aufzuheben.

Der Anmelder hat entgegen seiner Ankündigung keine Beschwerdebegründung eingereicht.

Mit Schreiben vom 29. April 2025 hat der Senat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass vorbehaltlich einer Beschwerdebegründung bzw. Stellungnahme

ein Erfolg der Beschwerde angesichts der beigefügten Rechercheergebnisse nicht

in Aussicht gestellt werden könne. Eine Äußerung zu diesem Senatshinweis ist nicht

erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders

hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge Cooking is like Punkrock als Marke

steht in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen im Ergebnis daher zu Recht

gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG die Eintragung versagt.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese

somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015,

1198 Rn. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018,

301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; jeweils

m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität

der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH

GRUR 2014, 373 Rn. 20 – KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Vorsprung

durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so

dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne

es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004,

428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hukla;

BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach

ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,

die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 – Deichmann;

GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 –

Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2014,

569 Rn. 14 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat).

Werbeslogans und sonstige spruchartige bzw. schlagwortartige Wortfolgen – wie

die hier angemeldete Aussage – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft

wie sonstige Wortzeichen zu behandeln, unterliegen also weder strengeren noch

geringeren Schutzvoraussetzungen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 –

Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 –

Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo

Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 17 – for

you; GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops). Es ist nicht erforderlich, dass

sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen fantasievollen Überschuss aufweisen (BGH GRUR 2002,

1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen

hinausgehend eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949 Rn. 10 –

My World; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben). Selbst Marken, die

aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und

Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können geeignet

sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 56 –

Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,

wenn die Zeichen nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen

Denkprozess auslösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. Rn. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rn. 9 –

Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My World).

2.

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen verfügt die angemeldete

Wortfolge Cooking is like Punkrock nicht über das erforderliche Mindestmaß an

Unterscheidungskraft.

a.

Die beanspruchten Waren der Klasse 25, die Handelsdienstleistungen aus

Klasse 35 sowie die Dienstleistungen der Klasse 41 richten sich sowohl an Fachkreise als auch an den Endverbraucher. Die Beratungsdienstleistungen aus Klasse

35 werden demgegenüber von unternehmerischen Kreisen nachgefragt. Es ist jeweils auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2006, 411

Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla).

b.

Das Anmeldezeichen Cooking is like Punkrock setzt sich aus allgemein

geläufigen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammen. Es wird auch

vom allgemeinen Publikum ohne weiteres mit „Kochen ist wie Punkrock“ übersetzt

und verstanden, was der Anmelder nicht in Abrede stellt.

Bereits die Markenstelle hat mit ihren Verwendungsbeispielen belegt, dass sich Formulierungen, die einen Vergleich mit bzw. einen Bezug zu der Musikrichtung des

„Punkrock/Punk“ beinhalten, im deutschen Sprachgebrauch etabliert haben („Der

Punkrock unter den Religionen“, „…der Punkrock unter den Zeitungen“, „…Punkrock unter den politischen Sachbüchern…“, „…Punkrock unter den Motorrädern“,

„Fintech ist der Punkrock der Finanz-Industrie“, „Spaghetti-Western ist der Punkrock

unter den Filmgenres“, Kochbuch „Das Kochen ohne Knochen – Die feine fleischlose Punkrock-Küche… Rezepte zum Kochen ohne Knochen, vegetarische und vegane Köstlichkeiten von simpel bis anspruchsvoll, von Punks nicht nur für Punks“,

Food-Blog „The Punk Rock Menu“, Rezept „Spaghetti à la Punkrock“, u.a.). Auch

Personen in verschiedenen Berufsbereichen werden vielfach als „Punk unter den

…“ bezeichnet (vgl. nur „Ilko-Sascha Kowalczuk ist der Punk unter den deutschen

Historikern“). Ferner werden neben dem Beschwerdeführer weitere Köche als „Punk

unter den Köchen“ (Gary Rhodes, englischer Koch, „Lukas Mraz ist der Punk unter

den Köchen“), „Punk am Herd“ („Anthony Bourdain war ein Punk am Herd“) oder

Punkkoch („Punkkoch Bernd Arold ist einer, der…“) vorgestellt.

Vor dem Hintergrund der dem Punk zugeschriebenen Charakteristika (vgl. hierzu

Eintrag

in „Wikipedia Die

freie Enzyklopädie“ zu „Punk/Punk-Rock“ unter

https://de.wikipedia.org/wiki/Punk) wird durch diese Vergleiche und Bezugnahmen

jeweils zum Ausdruck gebracht, dass die Person (oder Sache) nonkonformistisch,

rebellisch, energiegeladen, wild, laut und provozierend ist.

Die dem Beschwerdeführer vorab übersandten Rechercheergebnisse des Senats

belegen darüber hinaus, dass Küchensprüche bzw. Mottos mit Vergleichen – insbesondere auch mit Musikstilen –, die das Kochen betreffen, bereits weit vor dem

Anmeldetag üblich waren; vgl. anstatt Vieler folgende Aussagen:

-

„Kochen ist Rock´n´Roll!“, Artikel vom 26. Februar 2019 über den Koch Ludwig „Lucki“ Maurer;

-

„Kochen ist Rock´n´Roll – der Schlagzeuger heißt Entremetier, Artikel vom

10. Januar 2013 aus dem „Blog der Köche, Gastronomen und Gourmets“;

-

„Cooking is like love“, „Cooking is like Jazz – you can improvise as much as

you want…“, „Cooking is like sex.“, „Cooking is like painting or writing a

song….“, „Cooking is like writing poetry, …“, archivierte Artikel bzw. Beiträge

aus einem Internetforum jeweils aus Jahren vor 2020;

-

„Cooking is Like Golf“, Angebot über ein Golfer-T-Shirt mit entsprechendem

Spruch von 24. Dezember 2020;

-

„Ja, Kochen ist wie Musik machen, wie komponieren.“, Interview vom 29.

November 2011 mit einem Musiker;

-

„Kochen ist wie Musik“, Motto eines Kochlehrers, Artikel vom 16. Februar

2021;

-

„Kochen ist wie Musik oder Malerei – ein Ausdruck von Persönlichkeit!“, Artikel über einen Koch und Ernährungsberater unter dem titel „Kochen macht

Schule“ von Januar 2021;

-

„Kochen ist wie Musik machen, du brauchst Zeit, um ein gutes Stück zu komponieren, …“, Artikel in einem Onlinemagazin vom 6. November 2017 über

einen Musiker und Hobby-Koch;

-

„Kochen ist wie Musik! Liebe ist die wichtigste Zutat.“, Motto eines Kochs und

Küchenmeisters, der mit seinem Team Präsentationen, Seminare, Küchenpartys, PR-Veranstaltungen, After-Work-Events, Weihnachtsfeiern oder Firmenfeiern entwickelt und ausrichtet, Intervíew in einem Onlinemagazin vom

30. Januar 2018;

-

„Kochen ist wie Malen oder Komponieren“, Typisches Zitat eines bestimmten

Kochtyps aus einem Artikel über 11 Koch-Typen vom 30. September 2020;

-

„Kochen ist wie Kunst“, Artikel vom 10. Februar 2019 über eine Schauspielerin und Hobby-Köchin;

-

„Kochen ist wie zaubern – Genussmomente für Kleine“, Titel eines Kondergarten-Projekts im Sommer 2019;

-

„Kochen ist wie Golf“, „Kochen ist wie Liebe“, Schürzen mit entsprechenden

Küchenspruch-Aufdrucken;

-

-

„Kochen ist wie Sex“, T-Shirt mit entsprechendem Aufdruck;

„Kochen ist wie Jazz, und Jazz ist wie kochen, man mischt Zutaten und Gewürze und schaut, was dabei herauskommt“, „Kochen ist wie Jazz, es wird

immer wieder variiert.“, „Kochen ist wie Jazz, man muss nur die Noten beherrschen und das Lied kommt von allein“, „Kochen ist wie Jazz, es hat eine

seele“, „Kochen ist wie Jazz“, Aussagen verschiedener bekannter und unbekannterer Köche;

- Weitere recherchierte Kochweisheiten und Zitate betreffend die Küche und

das Kochen lauten: „Kochen ist wie Malen“, „Kochen ist wie Fahrradfahren“,

„Kochen ist wie Wissenschaft“, „Kochen ist wie Kunst und Wissenschaft in

einem“, „Kochen ist Kommunikation“, „Kochen ist wie Chirurgie“, „Kochen ist

wie boxen…“, „Kochen ist wie meditieren“, „Kochen ist wie Yoga“, „Kochen

ist wie lieben“, u.v.m.

Im Hinblick auf die vielfache Verwendung derartiger Sprüche und angesichts der

Gewöhnung des Verkehrs an solche Aussagen, wird er in der angemeldeten Wortfolge unschwer ein Statement sehen, das eine punkrockmäßige, also nonkonformistische, rebellische, energiegeladene und provozierende Einstellung zum Kochen

benennt, mithin eine Begeisterung für das unkonventionelle Kochen zum Ausdruck

bringt, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat.

c.

Im Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der angemeldete Slogan lediglich als Statement bzw. anpreisender Sachhinweis verstanden.

aa. Bei den Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ kann

es sich um Kochmützen oder Kochschürzen handeln, die als Produkte für Hobbyköche und -köchinnen vielfach mit Funsprüchen versehen sind. Bei einer deutlich

sichtbaren Platzierung auf der Außenseite dieser Waren gibt die Aussage Cooking

is like Punkrock als Motto oder Meinungsäußerung nur Auskunft darüber, dass der

Träger ein „Punkkoch“ ist oder seiner Begeisterung über unkonventionelles Kochen

Ausdruck verleiht, sie eignet sich aber nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem

bestimmten Unternehmen. Dafür spricht auch, wie die oben aufgeführte Recherche

zeigt, dass bereits vor dem Anmeldezeitpunkt Schürzen oder T-Shirts mit Aufdrucken wie „Kochen ist wie…“ bzw. „Cooking is like…“ als derartige Kommunikationsmittel verwendet wurden. Letztlich teilt der Senat aber auch die Auffassung der Markenstelle, dass unabhängig von dem Ort und der Art der Anbringung auf den Waren

der Verkehr die beanspruchten Wortfolge nur als solche, nämlich als Fun-Spruch

bzw. als Botschaft ihrer Träger auffasst (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom

09.10.2019; 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle; Beschluss vom 06.12.2018;

25 W (pat) 582/17 – Wir steuern Ihre Steuern; Beschluss vom 01.07.2014;

27 W (pat) 521/14 – MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; Beschluss vom

20.06.2016; 24 W (pat) 536/16 – machdeinsdraus; Beschluss vom 06.10.2021;

26 W (pat) 525/19 – ABI auch ohne Kurs am Ziel; Beschluss vom 06.10.2021;

26 W (pat) 526/19 – ABI wir sind inselreif).

bb. Bezüglich der „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel“ aus

Klasse 35 gibt die Wortfolge einen werblichen Hinweis auf die Ausrichtung des gehandelten Sortiments, nämlich dass diese speziell auf „Punkrock-Rezepte“ ausgerichtet bzw. hierfür bestimmt und geeignet sind. Die Unternehmensberatungsdienstleistungen aus dieser Klasse können von einem Punkkoch, also einem nonkonformistischen Küchenchef, angeboten werden und/oder sich auf Restaurationsbetriebe der Punkrock-Küche beziehen (vgl. hierzu auch die oben aufgeführten Recherchebelege).

cc.

In Bezug auf die Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 gilt das unter bb.

Ausgeführte entsprechend. Schließlich gibt Cooking is like Punkrock als üblich

gebildetes Motto (vgl. Recherche) einen thematischen Hinweis auf die Art und Ausrichtung der Veranstaltungsdienste, so z. B. von Kochevents oder Kochshows.

Der werblich-beschreibende Aussagegehalt der beanspruchten Wortfolge steht für

alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen so deutlich im Vordergrund, dass

sie von den hier maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Dem Anmeldezeichen ist daher die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

3.

Der pauschale Vortrag des Anmelders im Amtsverfahren, er sei seit vielen

Jahren als Sterne- und Fernsehkoch bekannt und aktiv, verwende seit geraumer

Zeit die hier in Rede stehende Kennzeichnung und werde mit ihr auch entsprechend

identifiziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man hierin die Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte,

fehlt es diesbezüglich schon an der erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung. Insbesondere wurden keinerlei nähere Angaben zu Art und Weise sowie Umfang der

Verwendung des Slogans für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemacht oder Benutzungsunterlagen eingereicht.

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Seyfarth

zugleich für die wegen

Erkrankung an der Unterschrift

gehinderte Kollegin

Mittenberger-Huber