Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 18.06.2025 – 29 W (pat) 501/24
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:180625B29Wpat501.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 501/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 220 277.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Juni 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber,
der Richterin Akintche und der Richterin Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:180625B29Wpat501.24.0
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Cooking is like Punkrock
ist am 22. April 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für nachfolgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen;
Klasse 35: Unternehmensberatung
in Bezug
auf Produktentwicklung;
Unternehmensberatung in Bezug auf die Gründung von Restaurants;
Unternehmensberatung in Bezug auf die Herstellung von Produkten;
Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von Restaurants;
Unternehmensberatung
in
Bezug
auf
das Marketing;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel;
Klasse 41: Ausbildung in Ernährungskunde; Ausbildung in Bezug auf das
Gaststättengewerbe; Coaching
[Ausbildung]; Ausbildung und
Unterricht;
Ausbildungsdienstleistungen
im
Bereich
der
Restaurantdienstleistungen; Ausbildung in Bezug auf die Präsentation
von Lebensmitteln; Durchführung von Ausbildungslehrgängen;
Kochausbildung; Gastronomie-Ausbildung; Ausbildung in Bezug auf
den Umgang mit Lebensmitteln; Ausbildungsdienstleistungen im
Bereich Nahrungsmitteltechnologie; Veranstaltung und Durchführung
von Seminaren und Workshops [Ausbildung]; Aufzeichnungen von
Lehrvideos; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen;
Unterhaltungsdienstleistungen für passende Nutzer mit Ton- und
Videoaufzeichnungen.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 hat die Markenstelle für Kasse 25 die Anmeldung
zurückgewiesen.
Bei der englischen Wortfolge handle es sich um eine den Kaufanreiz und die
Aufmerksamkeit des Kunden weckende Werbeaussage. Zwar würden durch die
angemeldete Wortfolge die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
unmittelbar beschrieben, der Kunde gewinne jedoch die Vorstellung von etwas
Besonderem, wie es der Punkrock sei. Diese Vorstellung werde hervorgerufen
gerade auch durch den möglichen Sinnwiderspruch zwischen dem durch Chaos und
Anarchie geprägten Punkrock und dem Kochen, das einiges an Planung,
Vorbereitung und ordentlicher Ausführung voraussetze. Dieser Kontrast fördere das
Interesse an den Angeboten und der Kunde werde positiv auf den Warenkauf und
die Inanspruchnahme der Dienstleistungen eingestimmt. Zudem sei der Verkehr
daran gewöhnt, dass
sich die Werbesprache
verkürzter, plakativer
Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell und unkompliziert zu
vermitteln. Formulierungen, die einen Vergleich mit bzw. einen Bezug zu „Punkrock“
beinhalteten, hätten sich zudem im deutschen Sprachgebrauch etabliert. Die
angesprochenen Verkehrskreise verstünden das Anmeldezeichen daher als
Statement, das zum einen einen Leistungsbezug zum Kochen herstelle, zum
anderen aber auch eine „punkrockmäßige“ Einstellung zum Kochen benenne, also
ein Begeisterung zum Ausdruck bringendes Gefühl transportiere. Hinsichtlich der
Waren der Klasse 25 sei auch zu beachten, dass diese als Kommunikationsträger
zur Vermittlung einer Information, eines Mottos etc. verwendet werden und ein
dementsprechendes Motiv aufweisen könnten; das Motiv sei für den Warenerwerb
aber mitentscheidend. Unabhängig von dem konkreten Anbringungsort auf den hier
relevanten Waren werde der Verbraucher den Aufdruck „Cooking is like Punkrock“
nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen.
Für die angemeldeten Dienstleistungen komme die Kennzeichnung darüber hinaus
als thematischer Hinweis und als Information über die Spezialisierung in Betracht.
Das Verständnis von „Cooking is like Punkrock“ als Werbebotschaft und
Sachinformation stehe im Vordergrund, so dass dem Anmeldezeichen die
erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden müsse.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 13. Juni 2023 aufzuheben.
Der Anmelder hat entgegen seiner Ankündigung keine Beschwerdebegründung eingereicht.
Mit Schreiben vom 29. April 2025 hat der Senat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass vorbehaltlich einer Beschwerdebegründung bzw. Stellungnahme
ein Erfolg der Beschwerde angesichts der beigefügten Rechercheergebnisse nicht
in Aussicht gestellt werden könne. Eine Äußerung zu diesem Senatshinweis ist nicht
erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge Cooking is like Punkrock als Marke
steht in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen im Ergebnis daher zu Recht
gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG die Eintragung versagt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese
somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015,
1198 Rn. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018,
301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; jeweils
m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH
GRUR 2014, 373 Rn. 20 – KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Vorsprung
durch Technik; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so
dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne
es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004,
428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hukla;
BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach
ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 – Deichmann;
GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 –
Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2014,
569 Rn. 14 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat).
Werbeslogans und sonstige spruchartige bzw. schlagwortartige Wortfolgen – wie
die hier angemeldete Aussage – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
wie sonstige Wortzeichen zu behandeln, unterliegen also weder strengeren noch
geringeren Schutzvoraussetzungen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 –
Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 –
Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo
Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 17 – for
you; GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops). Es ist nicht erforderlich, dass
sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen fantasievollen Überschuss aufweisen (BGH GRUR 2002,
1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen
hinausgehend eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949 Rn. 10 –
My World; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben). Selbst Marken, die
aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und
Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können geeignet
sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 56 –
Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn die Zeichen nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen
Denkprozess auslösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. Rn. 17 – for you; GRUR 2013, 552 Rn. 9 –
Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My World).
2.
Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen verfügt die angemeldete
Wortfolge Cooking is like Punkrock nicht über das erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft.
a.
Die beanspruchten Waren der Klasse 25, die Handelsdienstleistungen aus
Klasse 35 sowie die Dienstleistungen der Klasse 41 richten sich sowohl an Fachkreise als auch an den Endverbraucher. Die Beratungsdienstleistungen aus Klasse
35 werden demgegenüber von unternehmerischen Kreisen nachgefragt. Es ist jeweils auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2006, 411
Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla).
b.
Das Anmeldezeichen Cooking is like Punkrock setzt sich aus allgemein
geläufigen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammen. Es wird auch
vom allgemeinen Publikum ohne weiteres mit „Kochen ist wie Punkrock“ übersetzt
und verstanden, was der Anmelder nicht in Abrede stellt.
Bereits die Markenstelle hat mit ihren Verwendungsbeispielen belegt, dass sich Formulierungen, die einen Vergleich mit bzw. einen Bezug zu der Musikrichtung des
„Punkrock/Punk“ beinhalten, im deutschen Sprachgebrauch etabliert haben („Der
Punkrock unter den Religionen“, „…der Punkrock unter den Zeitungen“, „…Punkrock unter den politischen Sachbüchern…“, „…Punkrock unter den Motorrädern“,
„Fintech ist der Punkrock der Finanz-Industrie“, „Spaghetti-Western ist der Punkrock
unter den Filmgenres“, Kochbuch „Das Kochen ohne Knochen – Die feine fleischlose Punkrock-Küche… Rezepte zum Kochen ohne Knochen, vegetarische und vegane Köstlichkeiten von simpel bis anspruchsvoll, von Punks nicht nur für Punks“,
Food-Blog „The Punk Rock Menu“, Rezept „Spaghetti à la Punkrock“, u.a.). Auch
Personen in verschiedenen Berufsbereichen werden vielfach als „Punk unter den
…“ bezeichnet (vgl. nur „Ilko-Sascha Kowalczuk ist der Punk unter den deutschen
Historikern“). Ferner werden neben dem Beschwerdeführer weitere Köche als „Punk
unter den Köchen“ (Gary Rhodes, englischer Koch, „Lukas Mraz ist der Punk unter
den Köchen“), „Punk am Herd“ („Anthony Bourdain war ein Punk am Herd“) oder
Punkkoch („Punkkoch Bernd Arold ist einer, der…“) vorgestellt.
Vor dem Hintergrund der dem Punk zugeschriebenen Charakteristika (vgl. hierzu
Eintrag
in „Wikipedia Die
freie Enzyklopädie“ zu „Punk/Punk-Rock“ unter
https://de.wikipedia.org/wiki/Punk) wird durch diese Vergleiche und Bezugnahmen
jeweils zum Ausdruck gebracht, dass die Person (oder Sache) nonkonformistisch,
rebellisch, energiegeladen, wild, laut und provozierend ist.
Die dem Beschwerdeführer vorab übersandten Rechercheergebnisse des Senats
belegen darüber hinaus, dass Küchensprüche bzw. Mottos mit Vergleichen – insbesondere auch mit Musikstilen –, die das Kochen betreffen, bereits weit vor dem
Anmeldetag üblich waren; vgl. anstatt Vieler folgende Aussagen:
-
„Kochen ist Rock´n´Roll!“, Artikel vom 26. Februar 2019 über den Koch Ludwig „Lucki“ Maurer;
-
„Kochen ist Rock´n´Roll – der Schlagzeuger heißt Entremetier, Artikel vom
10. Januar 2013 aus dem „Blog der Köche, Gastronomen und Gourmets“;
-
„Cooking is like love“, „Cooking is like Jazz – you can improvise as much as
you want…“, „Cooking is like sex.“, „Cooking is like painting or writing a
song….“, „Cooking is like writing poetry, …“, archivierte Artikel bzw. Beiträge
aus einem Internetforum jeweils aus Jahren vor 2020;
-
„Cooking is Like Golf“, Angebot über ein Golfer-T-Shirt mit entsprechendem
Spruch von 24. Dezember 2020;
-
„Ja, Kochen ist wie Musik machen, wie komponieren.“, Interview vom 29.
November 2011 mit einem Musiker;
-
„Kochen ist wie Musik“, Motto eines Kochlehrers, Artikel vom 16. Februar
2021;
-
„Kochen ist wie Musik oder Malerei – ein Ausdruck von Persönlichkeit!“, Artikel über einen Koch und Ernährungsberater unter dem titel „Kochen macht
Schule“ von Januar 2021;
-
„Kochen ist wie Musik machen, du brauchst Zeit, um ein gutes Stück zu komponieren, …“, Artikel in einem Onlinemagazin vom 6. November 2017 über
einen Musiker und Hobby-Koch;
-
„Kochen ist wie Musik! Liebe ist die wichtigste Zutat.“, Motto eines Kochs und
Küchenmeisters, der mit seinem Team Präsentationen, Seminare, Küchenpartys, PR-Veranstaltungen, After-Work-Events, Weihnachtsfeiern oder Firmenfeiern entwickelt und ausrichtet, Intervíew in einem Onlinemagazin vom
30. Januar 2018;
-
„Kochen ist wie Malen oder Komponieren“, Typisches Zitat eines bestimmten
Kochtyps aus einem Artikel über 11 Koch-Typen vom 30. September 2020;
-
„Kochen ist wie Kunst“, Artikel vom 10. Februar 2019 über eine Schauspielerin und Hobby-Köchin;
-
„Kochen ist wie zaubern – Genussmomente für Kleine“, Titel eines Kondergarten-Projekts im Sommer 2019;
-
„Kochen ist wie Golf“, „Kochen ist wie Liebe“, Schürzen mit entsprechenden
Küchenspruch-Aufdrucken;
-
-
„Kochen ist wie Sex“, T-Shirt mit entsprechendem Aufdruck;
„Kochen ist wie Jazz, und Jazz ist wie kochen, man mischt Zutaten und Gewürze und schaut, was dabei herauskommt“, „Kochen ist wie Jazz, es wird
immer wieder variiert.“, „Kochen ist wie Jazz, man muss nur die Noten beherrschen und das Lied kommt von allein“, „Kochen ist wie Jazz, es hat eine
seele“, „Kochen ist wie Jazz“, Aussagen verschiedener bekannter und unbekannterer Köche;
- Weitere recherchierte Kochweisheiten und Zitate betreffend die Küche und
das Kochen lauten: „Kochen ist wie Malen“, „Kochen ist wie Fahrradfahren“,
„Kochen ist wie Wissenschaft“, „Kochen ist wie Kunst und Wissenschaft in
einem“, „Kochen ist Kommunikation“, „Kochen ist wie Chirurgie“, „Kochen ist
wie boxen…“, „Kochen ist wie meditieren“, „Kochen ist wie Yoga“, „Kochen
ist wie lieben“, u.v.m.
Im Hinblick auf die vielfache Verwendung derartiger Sprüche und angesichts der
Gewöhnung des Verkehrs an solche Aussagen, wird er in der angemeldeten Wortfolge unschwer ein Statement sehen, das eine punkrockmäßige, also nonkonformistische, rebellische, energiegeladene und provozierende Einstellung zum Kochen
benennt, mithin eine Begeisterung für das unkonventionelle Kochen zum Ausdruck
bringt, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat.
c.
Im Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der angemeldete Slogan lediglich als Statement bzw. anpreisender Sachhinweis verstanden.
aa. Bei den Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen“ kann
es sich um Kochmützen oder Kochschürzen handeln, die als Produkte für Hobbyköche und -köchinnen vielfach mit Funsprüchen versehen sind. Bei einer deutlich
sichtbaren Platzierung auf der Außenseite dieser Waren gibt die Aussage Cooking
is like Punkrock als Motto oder Meinungsäußerung nur Auskunft darüber, dass der
Träger ein „Punkkoch“ ist oder seiner Begeisterung über unkonventionelles Kochen
Ausdruck verleiht, sie eignet sich aber nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem
bestimmten Unternehmen. Dafür spricht auch, wie die oben aufgeführte Recherche
zeigt, dass bereits vor dem Anmeldezeitpunkt Schürzen oder T-Shirts mit Aufdrucken wie „Kochen ist wie…“ bzw. „Cooking is like…“ als derartige Kommunikationsmittel verwendet wurden. Letztlich teilt der Senat aber auch die Auffassung der Markenstelle, dass unabhängig von dem Ort und der Art der Anbringung auf den Waren
der Verkehr die beanspruchten Wortfolge nur als solche, nämlich als Fun-Spruch
bzw. als Botschaft ihrer Träger auffasst (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom
09.10.2019; 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle; Beschluss vom 06.12.2018;
25 W (pat) 582/17 – Wir steuern Ihre Steuern; Beschluss vom 01.07.2014;
27 W (pat) 521/14 – MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; Beschluss vom
20.06.2016; 24 W (pat) 536/16 – machdeinsdraus; Beschluss vom 06.10.2021;
26 W (pat) 525/19 – ABI auch ohne Kurs am Ziel; Beschluss vom 06.10.2021;
26 W (pat) 526/19 – ABI wir sind inselreif).
bb. Bezüglich der „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel“ aus
Klasse 35 gibt die Wortfolge einen werblichen Hinweis auf die Ausrichtung des gehandelten Sortiments, nämlich dass diese speziell auf „Punkrock-Rezepte“ ausgerichtet bzw. hierfür bestimmt und geeignet sind. Die Unternehmensberatungsdienstleistungen aus dieser Klasse können von einem Punkkoch, also einem nonkonformistischen Küchenchef, angeboten werden und/oder sich auf Restaurationsbetriebe der Punkrock-Küche beziehen (vgl. hierzu auch die oben aufgeführten Recherchebelege).
cc.
In Bezug auf die Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 gilt das unter bb.
Ausgeführte entsprechend. Schließlich gibt Cooking is like Punkrock als üblich
gebildetes Motto (vgl. Recherche) einen thematischen Hinweis auf die Art und Ausrichtung der Veranstaltungsdienste, so z. B. von Kochevents oder Kochshows.
Der werblich-beschreibende Aussagegehalt der beanspruchten Wortfolge steht für
alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen so deutlich im Vordergrund, dass
sie von den hier maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Dem Anmeldezeichen ist daher die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen.
3.
Der pauschale Vortrag des Anmelders im Amtsverfahren, er sei seit vielen
Jahren als Sterne- und Fernsehkoch bekannt und aktiv, verwende seit geraumer
Zeit die hier in Rede stehende Kennzeichnung und werde mit ihr auch entsprechend
identifiziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man hierin die Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte,
fehlt es diesbezüglich schon an der erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung. Insbesondere wurden keinerlei nähere Angaben zu Art und Weise sowie Umfang der
Verwendung des Slogans für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemacht oder Benutzungsunterlagen eingereicht.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Seyfarth
zugleich für die wegen
Erkrankung an der Unterschrift
gehinderte Kollegin
Mittenberger-Huber