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BPatG Beschluss vom 01.07.2025 – 17 W (pat) 19/23

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:010725B17Wpat19.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 19/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 006 699.1

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys.

Dr. Forkel und des Richters Dipl.-Ing. Hofmeister

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:010725B17Wpat19.23.0

Gründe§

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 9. Mai 2014 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht. Die Anmeldung nimmt eine innere Priorität vom 23.

Dezember 2013 in Anspruch. Sie trägt die Bezeichnung

„Verfahren zur Zuordnung von Komponenten einer industriellen Anlage zu einem

Navigationsbaum, Verfahren zur Parametrierung und/oder Inbetriebnahme von

Komponenten einer industriellen Anlage, Zuordnungsvorrichtung und

Parametrierungs- und/oder Inbetriebnahmevorrichtung“.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen

Patent- und Markenamtes in der Anhörung am 21. Juni 2023 zurückgewiesen. Zur

Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass die Lehre des Patentanspruchs

1 nach dem (damaligen) Hauptantrag gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem

Patentschutz nicht zugänglich sei, und die Lehre des jeweiligen Patentanspruchs 1

nach den (damaligen) Hilfsanträgen 1 bis 4 als nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruhend gelte.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F vom 21. Juni 2023

aufzuheben und ein Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 14, eingegangen am 16. Juni 2023

(ursprünglich als 1. Hilfsantrag bezeichnet),

- Beschreibungsseiten 1 bis 17, eingegangen am Anmeldetag 13. Mai

2014 sowie

- 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2, eingegangen am 13. Mai

2014.

Hilfsweise beantragt die Anmelderin, ein Patent auf der Grundlage folgender

Unterlagen zu erteilen:

Hilfsantrag 1a

- Patentansprühe 1 bis 13, eingegangen am 26. Juli 2023,

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 1b

- Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 26. Juli 2023,

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 2

- Patentansprüche 1 bis 14, eingegangen am 16. Juni 2023

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 2a

- Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 26. Juli 2023,

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 2b

- Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 26. Juli 2023,

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 3

- Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 16. Juni 2023,

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 3a

- Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am 26. Juli 2023,

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 3b

- Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am 26. Juli 2023,

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 3c

- Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 24. Juni 2025,

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 4

- Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 16. Juni 2023,

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 4a

- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 26. Juli 2023

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Hilfsantrag 4b

- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 26. Juli 2023,

-

im Übrigen wie Hauptantrag

Ferner wird die Rückerstattung der Beschwerdegebühr beantragt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag – hier mit einer Merkmalsgliederung

durch den Senat versehen – lautet:

M1.1 Verfahren zur Zuordnung von Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) einer

industriellen Anlage (10) zu einem Navigationsbaum (12),

M1.1a wobei der Navigationsbaum (12) Knoten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19,

20, 21, 47) aufweist, die durch gerichtete Links (49) miteinander

verknüpft sind,

M1.1b wobei durch die gerichteten Links (49) eine Ordnungsstruktur definiert

ist, welche zu jedem Knoten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 47)

übergeordnete Knoten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 47) und

untergeordnete Knoten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 47)

auszeichnet,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.2* in einem ersten Schritt ein strukturiertes Anlagenmodell (23) der industriellen

Anlage (10) computergestützt erstellt wird,

M1.2*a

wobei das Anlagenmodell (23) durch automatisches

Auswerten von Antworten auf Sendeaufrufe an die Komponenten (2,

3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) erstellt wird,

M1.2*b

und/oder dass zum Erstellen des Anlagenmodells (23),

vorzugsweise in einer vorgegebenen Reihenfolge, jeweils wenigstens

ein Informationsträger an jeder Komponente (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9)

ausgelesen wird,

wobei die Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) der industriellen Anlage (10)

Strukturelementen (25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 42, 43, 44) des

Anlagenmodells (23) zugeordnet werden, und dass

M1.3 in einem zweiten Schritt wenigstens ein Teil (34) des Anlagenmodells (23)

ausgewählt und wenigstens einem Zielteil (36) des Navigationsbaums (12)

zugewiesen wird und dass

M1.4 in einem dritten Schritt computergestützt geprüft wird, ob der zugewiesene,

wenigstens eine ausgewählte Teil (34) des Anlagenmodells (23) zu dem

wenigstens einen Zielteil (36) des Navigationsbaums (12) passt,

M1.4a wobei die Zuweisung automatisch zurückgewiesen wird, wenn ein Ergebnis

der Prüfung negativ ist, und,

M1.4b wenn das Ergebnis der Prüfung positiv ist, in einem vierten Schritt die dem

ausgewählten Teil

(34) des Anlagenmodells

(23) zugeordneten

Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) mit Knoten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19,

20, 21, 47) des Zielteils (36) des Navigationsbaums (12) strukturrichtig

verknüpft werden, um den ausgewählten Teil (34) des Anlagenmodells (23)

in dem wenigstens einen Zielteil (36) des Navigationsbaums (12) abzubilden.

Bezüglich der übrigen Patentansprüche des Hauptantrags wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a:

Er lautet wie der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei das Merkmal M1.2*

(betreffend „erster Schritt“) durch Streichung des Merkmals M1.2*b auf folgendes

Merkmal beschränkt ist:

M1.2*-1A

in einem ersten Schritt ein strukturiertes Anlagenmodell (23) der

industriellen Anlage (10) computergestützt erstellt wird,

M1.2*a wobei das Anlagenmodell

(23) durch automatisches

Auswerten von Antworten auf Sendeaufrufe an die Komponenten (2,

3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) erstellt wird,

M1.2*b und/oder dass zum Erstellen des Anlagenmodells (23),

vorzugsweise in einer vorgegebenen Reihenfolge, jeweils wenigstens

ein Informationsträger an jeder Komponente (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9)

ausgelesen wird,

wobei die Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) der industriellen Anlage (10)

Strukturelementen (25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 42, 43, 44) des

Anlagenmodells (23) zugeordnet werden, und dass

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b:

Er lautet wie der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a, wobei der das Merkmal

M1.2*-1A durch weitere - durch Unterstreichung markierte - Merkmale ergänzt ist:

M1.2*-1B

in einem ersten Schritt ein strukturiertes Anlagenmodell (23) der

industriellen

Anlage

(10)

computergestützt

erstellt

wird,

wobei

M1.2*c

die Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7. 8, 9) der industriellen

Anlage (10) untereinander vernetzt sind und

M1.2*a

das Anlagenmodell (23) durch automatisches Auswerten

von Antworten auf Sendeaufrufe an die Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7,

8, 9) erstellt wird,

M1.2*d

wobei Kopfpakete, also Datenteile im Kopf einer

Antwort, oder Sendeprotokolle der Antworten automatisch

ausgewertet werden, um einen Datenfluss zu ermitteln und aus

dem Datenfluss eine Hierarchie der Komponenten abgeleitet

wird, welche

funktionelle und/oder verschaltungs- oder

verbindungstechnische Abhängigkeiten der Komponenten

untereinander abbildet,

wobei die Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) der industriellen Anlage (10)

Strukturelementen (25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 42, 43, 44) des

Anlagenmodells (23) zugeordnet werden, und dass

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2:

Er lautet wie der der Patentanspruch 1 des Hauptantrags, wobei folgend auf das

Merkmal M1.4b (betreffend vierten Schritt) ein Merkmal M1.5b-2 ergänzt ist:

M1.5b-2

wobei beim oder durch das Verknüpfen der Komponenten (2, 3, 4, 5,

6, 7, 8, 9) mit den Knoten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 47) des

Navigationsbaums (12) eine bidirektionale Steuerverbindung (41) zwischen

der Komponente (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) und dem Knoten (13, 14, 15, 16, 17,

18, 19, 20, 21, 47) eingerichtet wird.

Patentanspruch 1 gemäß den jeweiligen Hilfsanträgen 2a und 2b:

Er basiert auf dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 und enthält anstatt des

Merkmals M1.2* dessen Varianten M1.2*-1A bzw. M1.2*-1B, wie zu den

Hilfsanträgen 1a und 1b beschrieben.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3:

Er lautet wie der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2, wobei das Merkmal M1.5b-2

des Hilfsantrags 2 mit Merkmal M1.5a-3 ergänzt wird. Diese beiden Merkmale

zusammen lauten:

M1.5a-3

wobei zum Verknüpfen der Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) mit den

Knoten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 47) des Navigationsbaums (12)

wenigstens ein Bedien- und/oder Ausgabeelement (38) zu der Komponente

(2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) in den Knoten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 47)

geladen wird und

M1.5b-2

wobei beim oder durch das Verknüpfen der Komponenten (2, 3, 4, 5,

6, 7, 8, 9) mit den Knoten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 47) des

Navigationsbaums (12) eine bidirektionale Steuerverbindung (41) zwischen

der Komponente (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) und dem Knoten (13, 14, 15, 16, 17,

18, 19, 20, 21, 47) eingerichtet wird.

Patentanspruch 1 gemäß den jeweiligen Hilfsanträgen 3a und 3b:

Er basiert auf dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 und enthält anstatt des

Merkmals M1.2* dessen Varianten M1.2*-1A bzw. M1.2*-1B, wie zu den

Hilfsanträgen 1a und 1b beschrieben.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3c:

Er basiert auf dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3b, wobei das Merkmal

M1.2*-1B durch weitere - durch Unterstreichung markierte - Merkmale ergänzt ist:

M1.2*-3C

in einem ersten Schritt ein strukturiertes Anlagenmodell (23) der

industriellen

Anlage

(10)

computergestützt

erstellt

wird,

wobei

M1.2*c

die Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7. 8, 9) der industriellen

Anlage (10) untereinander vernetzt sind,

M1.2*e

wobei an die Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9)

Sendeaufrufe gesendet werden, auf welche die Komponenten (2, 3, 4,

5, 6, 7, 8, 9) antworten und

M1.2*a

das Anlagenmodell (23) durch automatisches Auswerten

von Antworten auf Sendeaufrufe an die Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7,

8, 9) erstellt wird,

M1.2*d

wobei Kopfpakete, also Datenteile im Kopf einer

Antwort, oder Sendeprotokolle der Antworten automatisch

ausgewertet werden, um einen Datenfluss zu ermitteln und aus

dem Datenfluss eine Hierarchie der Komponenten abgeleitet

wird, welche

funktionelle und/oder verschaltungs- oder

verbindungstechnische Abhängigkeiten der Komponenten

untereinander abbildet,

wobei die Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) der industriellen Anlage (10)

Strukturelementen (25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 42, 43, 44) des

Anlagenmodells (23) zugeordnet werden, und dass

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4:

Er stellt eine Kombination des ursprünglichen Patentanspruchs 7 mit den

ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 und 3 dar und lautet (Ergänzungen

hervorgehoben):

M1.1*-4 Verfahren zur Parametrierung und/oder Inbetriebnahme von Komponenten

(2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) einer industriellen Anlage (10), dadurch gekennzeichnet,

dass Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) einer der industriellen Anlage (10)

zu einem Navigationsbaum (12) zugeordnet werden,

M1.1a bis M1.5b-2 wie Hilfsantrag 3

M1.6a-4

und dass zu wenigstens einem Knoten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20,

21, 47) des Navigationsbaums (12) wenigstens ein Parameterwert und/oder

wenigstens eine Inbetriebnahmeinformation eingegeben oder automatisch

aus einer Datenbank ausgelesen wird

M1.6b-4

und dass der wenigstens eine Parameterwert und/oder die wenigstens

eine Inbetriebnahmeinformation über die bidirektionale Steuerverbindung

(41) an die zugeordnete Komponente (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) automatisch

übermittelt wird.

Patentanspruch 1 gemäß den jeweiligen Hilfsanträgen 4a und 4b:

Er basiert auf dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 und enthält anstatt des

Merkmals M1.2* dessen Varianten M1.2*-1A bzw. M1.2*-1B, wie zu den

Hilfsanträgen 1a und 1b beschrieben.

Die Anmelderin argumentiert in ihrer Beschwerdebegründung zu dem oben

genannten Merkmal M1.2*a, dass die Anlage

zunächst

vollständig

zusammengebaut werde und danach die automatische Konfiguration angestoßen

werde. Dazu sende ein Controller Sendeaufrufe, auf die die Geräte antworteten.

Hierbei werde die Topologie aus den Antworten zu den Sendeaufrufen automatisiert

erstellt, ohne dass zusätzliche Informationen an den einzelnen Feldgeräten

notwendig seien. Im Prüfungsverfahren seien diese Argumente nicht entsprechend

gewürdigt worden.

Im Ladungszusatz vom 9. April 2025 hat der Senat unter anderem darauf

hingewiesen, dass nach seiner vorläufigen Auffassung die Anmeldung an keiner

Stelle offenbare, nach welchen Regeln aus den Antworten Rückschlüsse auf die im

Anlagenmodell abzubildende Struktur gezogen werden sollen, um das strukturierte

Anlagenmodell zu erstellen.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.

Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 in der

Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1a bis 4b beanspruchte Erfindung

in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass der Fachmann

sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Die Frage, ob die im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen vorgenommenen

Änderungen über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgehen und ob

die Lehre des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen

vom Patentierungsausschluss erfasst ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruht, kann daher dahinstehen.

1.

Die Patentanmeldung betrifft die Zuordnung von Komponenten einer

industriellen Anlage zu einem Navigationsbaum und ferner die Parametrierung und

Inbetriebnahme der Anlage (vgl. ursprüngliche Patentansprüche und Abs. [0001]

der Offenlegungsschrift, im Folgenden OS genannt).

Es sei aus dem Stand der Technik bekannt, mithilfe einer Leitwarte die

Komponenten einer industriellen Anlage zu verwalten (OS Abs. [0002]).

2.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Inbetriebnahme und/oder

eine Verwaltung einer industriellen Anlage zu vereinfachen (vgl. OS Abs. [0003]).

3.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik oder einen Diplom-Informatiker an, der über eine

mehrjährige Berufserfahrung

in der Konzeption von

Inbetriebnahme- und

Verwaltungs-Software für Prozessleit-Systeme in industriellen Anlagen verfügt.

Zur Lösung der Aufgabe werden im Wesentlichen die Komponenten einer

industriellen Anlage einem Navigationsbaum zugeordnet (OS Abs. [0005]). Der

Navigationsbaum

ist dann

für eine Anzeige einer

funktionellen und/oder

physikalischen Struktur der Anlage verwendbar, und zudem als Leitwarte mit

Bedienfunktion für die industrielle Anlage einsetzbar (OS Abs. [0021]).

4.

Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags bedarf einer Auslegung:

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe wird in Patentanspruch 1 folgendes

Verfahren vorgeschlagen:

Das Verfahren dient der Zuordnung von Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) einer

industriellen Anlage (10) zu einem Navigationsbaum (12) (Merkmal M1.1).

Der Navigationsbaum (12) weist Knoten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 47) auf,

die durch gerichtete Links (49) miteinander verknüpft sind (Merkmal M1.1a).

Die gerichteten Links (49) definieren hierbei eine Ordnungsstruktur. Die

Ordnungsstruktur zeichnet zu

jedem Knoten übergeordnete Knoten und

untergeordnete Knoten aus (Merkmal M1.1b).

Der im Anspruch mehrfach verwendete Begriff „Zuordnung“ umfasst jedwede

gedankliche, abstrakte Assoziation; sie kann aus der Sicht des Fachmanns

beispielsweise durch Dateneinträge (z.B. Identifier) in Platzhaltern bewerkstelligt

werden.

Der Navigationsbaum (12) hat eine hierarchische Struktur mit Knoten (siehe in

folgender modifizierter Abbildung aus der Fig. 1 der OS, z.B. die senatsseitig

kreismarkierten Knoten 16 und 15, 20, 21) und die knotenverbindenden Links (49).

Navigationsbaum 12 aus Fig. 1 der OS mit senatsseitiger Kreismarkierung

Aus beispielsweise dem dritten Schritt in Patentanspruch 1 (Plausibilitätsprüfung

gemäß Merkmal M1.4) ist ersichtlich, dass die Hierarchie des Navigationsbaums

der Hierarchie der Komponenten in einer technischen Anlage entsprechen soll.

In der OS (Abs. [0042], Abs. [0060] i.V.m. Fig. 2) ist beispielsweise folgende

Entsprechung von Knoten zu Anlagen-Komponenten offenbart:

- Startknoten 16

gesamte Anlage 10 (OS, Abs. [0042]),

- Knoten 15

gemeinsame [Umrichter-] Schnittstelle 2

- Unterknoten 20 und 21

Umrichter 3 und 4 (mit der o.g. gemeinsamen

Schnittstelle 2) (OS Abs. [0060] i.V.m. Fig. 2).

Laut Merkmal M1.2* wird in einem ersten Schritt ein strukturiertes Anlagenmodell

(23) der industriellen Anlage (10) computergestützt erstellt.

Das Anlagenmodell (23) besteht aus Strukturelementen (25, 26, 27, 28, 29, 30, 31,

32, 33, 42, 43, 44). Zur Erstellung des Anlagenmodells werden die Komponenten

der industriellen Anlage (10) den Strukturelementen des Anlagenmodells (23)

zugeordnet.

Zur Erstellung dieses strukturierten Anlagenmodells werden folgende Schritte

ausgeführt (Merkmale M1.2*a und M1.2*b):

Antworten auf Sendeaufrufe an die Komponenten (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) werden

automatisch ausgewertet (Merkmal M1.2*a) und/oder

Informationsträger an jeder Komponente (2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9) werden

- vorzugsweise in vorgegebener Reihenfolge - ausgelesen (Merkmal M1.2*b).

Das Merkmal M1.2*a, wonach Antworten auf Sendeaufrufe an die Komponenten

ausgewertet werden, ist lediglich darauf beschränkt, dass Antworten (mithin Daten)

ausgewertet werden, die Eigenschaften aufweisen, wie sie beispielsweise durch

Sendeaufrufe hervorgerufen sein können. Das Senden von Sendeaufrufen und das

Empfangen der entsprechenden Antworten über die mit dem Merkmal M1.2*a in

untrennbarem Zusammenhang offenbarte Vernetzung der Komponenten (vgl. OS

Anspruch 2, Abs. [0008], [0019], [0065]) sind hingegen nicht beansprucht.

Das Auswerten von Antworten dient dem Ziel, das strukturierte Anlagenmodell zu

erstellen. Das Adjektiv „strukturiert“ impliziert eine Hierarchie. Denn aus der

Anmeldung geht hervor, dass das Ziel des Auswertens von Antworten nicht lediglich

darin besteht, einzelne Strukturelemente des Anlagenmodells 23 mit Daten zu

befüllen. Vielmehr soll aus den Antworten eine hierarchische Gliederung oder

sonstige Strukturierung der Anlage (OS Abs. [0008]) und Abhängigkeiten,

Verbindungen und Hierarchieanordnungen der Komponenten der Anlage

untereinander (OS Abs. [0019]) für das Anlagenmodell 23 ermittelt werden.

In Figur 2 ist eine Hierarchie innerhalb von Teilen (34) des Anlagenmodells (23)

gezeigt. Zur Erreichung dieses Ziels offenbart die Anmeldung, dass die

Komponenten vernetzt sind, Sendeaufrufe an die Komponenten versendet werden,

und die sodann empfangenen Antworten, insbesondere die Kopf- oder Fußanteile,

ausgewertet werden (OS, Abs. [0008]). Daraus soll ein Datenfluss der Antworten

abgeleitet werden (OS Abs. [0019]), und dabei sollen aus den Antworten anhand

von Regeln Rückschlüsse auf eine Struktur des Anlagenmodells 23 gezogen

werden (OS Abs. [0065]). Inhaltlich offenbart die Anmeldung hierzu nichts weiter.

Mit Merkmal M1.2*b wird eine Alternative und/oder eine Ergänzung zum Merkmal

M1.2*a beansprucht. In Hinblick auf Abs. [0009] der OS können Daten, die aus

RFID-Tags abgerufen wurden, verwendet werden oder ein Lesen von QR-Tags

durchgeführt werden, die an den Komponenten angebracht sind, und die erhaltenen

Daten werden in die zugehörigen Strukturelemente eingepflegt. Der Anspruch ist

jedoch nicht auf solche Tags beschränkt. Mit dem bloßen Auslesen aus

Informationsträgern ist auch für die menschliche Verstandestätigkeit Schutz

beansprucht.

Gemäß Merkmal M1.3 werden in einem zweiten Schritt Teile (34) (wenigstens ein

Teil) des Anlagenmodells (23) ausgewählt und Zielteilen (36) (wenigstens einem

Zielteil) des Navigationsbaums (12) zugewiesen.

Der Begriff „Teil 34 des Anlagenmodells 23“ ist gemäß Fig. 2 der OS eine Gruppe

von Strukturelementen (z.B. 42, 43, 44) des Anlagenmodells 23. In diesem Beispiel

des Teils 34 des Anlagemodells haben bereits die Strukturelemente 42, 43 und 44

eine Hierarchie (entsprechend der Hierarchie ihrer Komponenten). Beispielsweise

sind folgende Strukturelemente folgenden (oben bereits genannten) Komponenten

zugeordnet:

- Strukturelement 42

gemeinsame [Umrichter-] Schnittstelle 2

- Strukturelemente 43 und 44

Umrichter 3 und 4 (mit der o.g.

gemeinsamen Schnittstelle 2)

Ein Teil des Anlagenmodells kann aber auch nur ein einzelnes Strukturelement des

Anlagenmodells umfassen.

Das beanspruchte Auswählen und Zuordnen kann mit einer Computermaus per

drag&drop erfolgen (OS Abs. [0053] bis [0056]). Beispielsweise wird dem

Baumknoten

15

das

Strukturelement

42

(der

Komponente

2

(=Wechselrichterschnittstelle)) zugewiesen, und den Unterknoten 20 und 21 des

Baumes werden die (Unter-) Strukturelemente 43 und 44 (der Komponenten 3 und

4 (=Wechselrichter)) zugewiesen (OS Abs. [0060] i.V.m. Fig. 2).

Merkmal M1.4 sieht in einem dritten Schritt vor, dass computergestützt geprüft wird,

ob der zugewiesene Teil (34) des Anlagenmodells (23) zu dem Zielteil (36) des

Navigationsbaums (12) passt.

Laut Merkmal M1.4a wird die Zuweisung [des zweiten Schritts] automatisch

zurückgewiesen, wenn ein Ergebnis der Prüfung negativ ist.

Beispielhaft wird hierzu in Abs. [0060] der OS angeführt, dass die Anzahl der

Strukturelemente 42, 43, 44 (sie entsprechen den Daten der Anlagenkomponenten

2, 3 und 4) des Teils 34 des Anlagenmodells 23 zur Anzahl der (Unter-)Knoten (15,

20, 21) des Zielteils des Navigationsbaums (12) passen muss, und dass der

Funktionalitätsumfang der Strukturelemente 42, 43, 44 mit der Bedien- und/oder

Ausgabestruktur der Knoten 15, 20, 21 zusammenpassen muss. Die Zuweisung

gemäß zweitem Schritt wird automatisch zurückgewiesen, wenn das Ergebnis der

Prüfung negativ ist.

In Merkmal M1.4b wird beansprucht, dass in einem vierten Schritt - wenn das

Ergebnis der Prüfung [des dritten Schritts] positiv ist - die dem ausgewählten Teil

(34) des Anlagenmodells (23) zugeordneten [Anlagen-]Komponenten (2, 3, 4, 5, 6,

7, 8, 9) mit Knoten des Zielteils (36) des Navigationsbaums (12) strukturrichtig

verknüpft werden, nämlich um den ausgewählten Teil (34) des Anlagenmodells (23)

in dem wenigstens einen Zielteil (36) des Navigationsbaums (12) abzubilden.

Demnach wird der zweite Schritt (Zuweisung eines Anlagenmodell-Teils zum

Navigationsbaum) durch den vierten Schritt (Verknüpfung der entsprechenden

Komponenten des Anlagenmodell-Teils mit den entsprechenden Knoten des

Navigationsbaums) abgeschlossen, sofern im dritten Schritt (Prüfung der Passung)

die Zuweisung als zulässig befunden wurde.

5.

Die Erfindung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist in der

Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie

ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist nur dann gegeben, wenn

der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten

in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung

der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder

Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird

(vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014, X ZR 168/12 – Fixationssystem m.w.N.).

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung für die Verwirklichung der

Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist bezüglich des Merkmals M1.2*a

nicht gegeben.

So wird mit dem Patentanspruch 1 ein Lösungsschritt beansprucht, wonach das

Anlagenmodell

(23) durch automatisches Auswerten von Antworten auf

Sendeaufrufe an die Komponenten erstellt werden soll (M1.2*a).

Wie in Abschnitt 4 ausgeführt, offenbart die Anmeldung hierzu im Wesentlichen,

dass aus den Antworten anhand von Regeln Rückschlüsse auf die Struktur des

Anlagenmodells 23 gezogen werden. Einen ausführbaren Weg, nach welchen

Regeln aus Antworten Rückschlüsse auf die im Anlagenmodell 23 abzubildende

Struktur gezogen werden sollen, um das strukturierte Anlagenmodell (23) zu

erstellen,

offenbart

die Anmeldung

jedoch

nicht. Ein

erläuterndes

Ausführungsbeispiel mit konkretem Feldbussystem und zugehörigem Protokoll, das

im Zusammenwirken der beanspruchten Elemente ein solches Vorgehen

ermöglicht, oder sonstige konkrete Hinweise hierzu fehlen in der Anmeldung, so

dass ein Offenbarungsmangel vorliegt. Daran vermögen auch die Ausführungen der

Anmelderin nichts zu ändern, wonach abweichend von einem üblichen

Feldbussystem ein Netzwerk von in Reihe geschalteten Komponenten vorstellbar

wäre, in dem eine Komponente nur durch seine Nachbarn hindurch kommunizieren

könnte; denn solch ein Netzwerk ist in der Anmeldung nicht beschrieben.

Für den Fachmann bleibt offen, auf welche Weise aus den Antworten auf

Sendeaufrufe an Komponenten eine Hierarchie der Komponenten bzw. ein

Anlagenmodell gewonnen werden soll.

6.

Die beanspruchte Erfindung gemäß den Hilfsanträgen 1a bis 4b ist ebenfalls

aufgrund fehlender Angaben in der Offenbarung für den Fachmann nicht ausführbar

So beansprucht der jeweilige Patentanspruch 1 nach sämtlichen Hilfsanträgen das

Lösungsmerkmal, wonach das Anlagenmodell (23) durch automatisches Auswerten

von Antworten auf Sendeaufrufe an die Komponenten erstellt werden soll (Merkmal

M1.2*a).

Wie oben in Abschnitt 5 ausgeführt, ist aber gerade dieses Lösungsmerkmal in der

Anmeldung nicht ausführbar offenbart.

Da Merkmal M1.2*a in dem jeweiligen Patentanspruch 1 aller Hilfsanträge

unverändert enthalten ist, ist dieser nicht anders zu beurteilen als Patentanspruch

1 gemäß Hauptantrag.

7.

Mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und

Hilfsanträgen sind auch die weiteren Patentansprüche der Anträge nicht gewährbar,

da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und

über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom

27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Rn. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II).

8.

Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht stattzugeben.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nach § 80 Abs. 3 PatG nur dann

in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Billigkeit kann sich u. a. aus der

Sachbehandlung oder sonstigen Umständen ergeben, die eine Einbehaltung der

Gebühr als unbillig erscheinen lässt (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, § 80 Rn. 122

i. V. m. § 73 Rn. 134, 137 ff). Aus dem konkreten Vorgehen und der Entscheidung

der Prüfungsstelle ergeben sich vorliegend keine Billigkeitsgründe, die die

Rückerstattung der Beschwerdegebühr rechtfertigen würden. Die Prüfungsstelle hat

das geltende Recht nachvollziehbar angewandt, und es sind keine Verfahrensfehler

ersichtlich. Im Prüfungsverfahren sind die entscheidungsrelevanten Gegenstände

mit ihren Merkmalen vollständig beurteilt worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Morawek

Dr. Forkel

Akintche

Hofmeister

Vorsitzender Richter

Dr. Morawek kann wegen

krankheitsbedingter Abwesenheit

nicht unterschreiben

Dr. Forkel

Verkündet am

1. Juli 2025

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle