Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 02.07.2025 – 12 W (pat) 15/24

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:020725B12Wpat15.24.0

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 15/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 010 193.3

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie

der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing.

(FH) Ausfelder und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62M des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. Juli 2022 wird aufgehoben und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 2. Juni 2025,

- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingegangen am 2. Juni 2025,

- Bezugszeichenliste, eingegangen am 11. Juni 2025,

- Figuren 1 bis 8, eingegangen am 11. Juni 2025.

ECLI:DE:BPatG:2025:020725B12Wpat15.24.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist am 19. Dezember 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2018 010 193.3 erfolgt, wobei die Priorität der

deutschen Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 012 137.0 vom

28. Dezember 2017 beansprucht worden ist. Mit dem Beschluss vom 20. Juli 2022

hat die Prüfungsstelle für Klasse B62M die Anmeldung zurückgewiesen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften herangezogen worden:

D1: DE 199 18 868 A1

D2: DE 101 41 623 A1

D3: US 5 280 936 A

D4: DE 10 2005 008 890 A1

D5: DE 103 09 477 A1

D6: DE 10 2004 009 228 A1

D7: US 4 928 986 A (vom Anmelder als Stand der Technik angeführt)

D8: EP 2 923 939 A1 (vom Anmelder als Stand der Technik angeführt)

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss zur Begründung angegeben, dass die

Anmeldung zurückzuweisen sei, da der Gegenstand der Anmeldung, den der Anmelder zur Prüfung stellte, über den Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle hat der Anmelder mit Schriftsatz vom

24. Juli 2022, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am

28. Juli 2022, Beschwerde eingelegt und auch begründet.

Mit gerichtlichem Hinweis vom 12. Mai 2025 hat der Berichterstatter dem Anmelder

seine vorläufige Einschätzung mitgeteilt und Hinweise im Hinblick auf eine Patenterteilung erteilt.

Mit Schriftsätzen vom 2. Juni und zuletzt 11. Juni 2025 hat der Anmelder neue Unterlagen eingereicht und sinngemäß beantragt, eine Patenterteilung mit nachfolgenden Unterlagen zu beschließen:

- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 2. Juni 2025,

- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingegangen am 2. Juni 2025,

- Bezugszeichenliste, eingegangen am 11. Juni 2025,

- Figuren 1 bis 8, eingegangen am 11. Juni 2025.

Der Anspruch 1 lautet in der geltenden Fassung vom 2. Juni 2025, wobei Gliederungspunkte hinzugefügt worden sind:

M 1.0 Ruderantrieb für ein Dreirad, anderes körpergetriebenes Fahrzeug oder

Trainingsgerät, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

M 1.1

- das Längsrohr (L), das den vorderen Teil des Fahrgestells bildet, verzweigt sich am hinteren Ende in zwei steil abfallende Rohre (Y), die übergehen in parallele, horizontal gestellte Rohre (H), welche die beiden Hinterräder tragen

M 1.2

- Längsrohr (L) ist umgeben von einem etwas breiteren Außenrohr (0),

das entweder hinter dem Antriebsgestänge endet

oder

knapp vor dem Ende jenes Längsrohrs (L) und in dieser Variante dort

auch den Fahrersitz trägt

M 1.3

- besagtes Antriebsgestänge, das in der Mitte zwischen Fahrersitz und

Vorderrad mit einer massiven Achse (E) am Außenrohr (0) hängt, besteht

M 1.3.1

aus vier parallelogrammförmig angeordneten Stangen (a, b, c, d),

M 1.3.2

von denen die beiden längeren (a, b) entweder nach oben, als Armstange (a), oder nach unten, als Beinstange (b), aus dem Parallelogramm herausragen und an ihrem freien Ende die Griffstange

(g) bzw. die Pedalstange (p) tragen

M 1.3.3

- die zwei kürzeren parallelen Querleisten (c, d) verbinden Arm- und

Beinstange (a, b) mit vier Gelenken (A, B, C, D) und drehen sich bei

Zug oder Schub mit Griff- und/oder Pedalstange (g, p) so, daß sie

Armstange (a) nach unten und die Beinstange (b) nach oben ziehen, wenn beide sich ihrer mittleren Bahnposition nähern und sich

dabei aus der Schrägstellung in die Vertikale aufrichten; und weil

beide Bewegungen einander fortlaufend kompensieren, ergeben

sie geradlinige horizontale Bahnen von Griff- und Pedalstange (g,

p)

M 1.3.4

- Achse (E), um die die untere Querleiste (d) sich dreht, teilt diese

in ungleiche Abschnitte, weshalb die mit dem längeren Teil verbundene Armstange (a) eine größere Schwingungsamplitude hat als

die Beinstange (b)

M 1.3.5

- über Achse (E) steht auf Außenrohr (0) eine senkrechte Schiene

(T), an der das zum Schlitten (tsl) umgeformte Gelenk (C) zwischen

der Spitze der Beinstange (b) und der oberen Querleiste (c) bei der

Antriebsbewegung auf- und absteigt - eine Vorrichtung, welche die

Bahnen von Griff- und Pedalstange (g, p) erst streng determiniert.

Die nebengeordneten Ansprüche 6 bis 8 betreffen jeweils Ausführungsformen eines

Dreirads mit einem Ruderantrieb nach Anspruch 1 bzw. einem oder mehreren der

darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5. Zu deren Wortlaut und den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im nunmehr beantragten Umfang führt.

1. Die Anmeldung betrifft entsprechend dem Titel der Beschreibung ein Dreirad mit

einem Ruderantrieb, einer Gleitgelenkschaltung und einer Schwenksitzlenkung.

Im Stand der Technik, z.B. EP 2 923 939 A1 und US 4 928 986 A, seien Straßenfahrzeuge mit Ruderantrieben zwar bekannt, diese seien jedoch hinsichtlich der Integration der Lenkung und der Bremsbetätigung sowie wegen ihres komplexen Aufbaus verbesserungsfähig – siehe ersten Beschreibungsabsatz.

Ausgehend hiervon ergebe sich die Aufgabenstellung, ein Dreirad zu konzipieren,

bei dem die Gestängekombination die Arm- und Beinbewegungen optimal integriert,

wobei Griff- und Pedalstange in gerader horizontaler Linie hin- und hergehen, und

Bremsen, Schaltung und Lenkung so gestaltet sind, dass sie möglichst leicht sowie

unabhängig von der Antriebsbewegung zu betätigen sind (siehe zweiten Beschreibungsabsatz).

Die Aufgabe wird durch die Gegenstände mit den Merkmalen gemäß den Ansprüchen 1 bis 8 gelöst.

Dabei zeichnet sich der Ruderantrieb für das Dreirad, das einen Grundaufbau entsprechend den Merkmalen M1.0 bis 1.2 aufweist, durch ein Antriebsgestänge mit

einer speziellen Kinematik nach den Merkmalen M 1.3 ff. aus – siehe auch Figur 1:

Figur 1 der Patentanmeldung

Nach Merkmal M 1.3.1 besteht das Antriebsgestänge aus parallelogrammförmig angeordneten Stangen a, b, c und d, die über Gelenke A, B, C und D miteinander

verbunden sind. Von den vier Stangen sind zwei Stangen, die Armstange a und die

Beinstange b, länger und ragen aus dem Parallelgramm bzw. über die Gelenke A

und B hinaus, wobei sie an ihren jeweiligen Enden eine Griffstange g bzw. eine Pedalstange p tragen – siehe Figur 1 (Merkmal M 1.3.2).

Laut Merkmal M 1.3.3 ist die Bewegung der Stangen a bis d derartig, dass sich

geradlinige horizontale Bahnen für die Bewegungen der Griffstange g bzw. Pedalstange p ergeben – siehe auch Figur 1b.

Dazu ist des Weiteren nach Merkmal M 1.3 das aus den Stangen a bis d gebildete

Parallelogramm mit einer Achse E an dem Außenrohr O aufgehängt, wobei die

Achse E nach Merkmal M 1.3.4 die Querleiste d in ungleich lange Abschnitte aufteilt,

um die Schwingungsamplituden von Bein- und Armstangen a, b an die ergonomischen Verhältnisse von Armen und Beinen anzupassen – siehe Beschreibung.

Zur weiteren Festlegung der Kinematik des Antriebsgestänges wird das als Schlitten ausgebildete Gelenk C über eine senkrecht angeordnete Schiene T in vertikaler

Richtung zwangsgeführt (siehe Figuren 1, 1a; Merkmal M 1.3.5).

In Anspruch 2 wird die Übertragung der aufgebrachten Antriebsenergie vom Antriebsgestänge über Verbindungstangen v, t, w auf den Kettenantrieb k1, k2 der

Hinterräder beansprucht (siehe Figuren 1, 2, 2a).

Die Ausgestaltung nach Anspruch 3 betrifft eine Verstellung der Übersetzung über

eine sog. „Gleitgelenkschaltung“, bei der ein blockierbares Gelenk G an dem Zwischenglied t verstellbar ist.

Anspruch 4 beansprucht eine Kettenschaltung, bei der eine Kette zwischen zwei in

umgekehrter Größenabstufung angeordneten Ritzelreihen über einen Umwerfer

umgelegt wird – siehe Figuren 4 und 5.

Die Betätigung der beiden vorgenannten Schaltungen (Gleitgelenkschaltung bzw.

Kettenschaltung) über in Führungskästchen angeschlossene Bowdenzüge ist in Anspruch 5 ausgeführt.

Die Nebenansprüche 6 bis 8 betreffen ein Dreirad mit einem anspruchsgemäßen

Ruderantrieb sowie alternativen Bremsbetätigungen (Ansprüche 6 und 7) bzw. der

(Schwenksitz-)Lenkung (Anspruch 8).

2. Die geltenden Unterlagen sind zulässig, da sie den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht erweitern (§ 38 PatG).

Die von der Prüfungsstelle festgestellten Erweiterungen wurden mit den zuletzt eingereichten Unterlagen behoben. Der Austausch der Schaltung gemäß der ursprünglichen Figur 3 durch eine vereinfachte Version gemäß der Figur 3 vom

20. April 2022 wurde rückgängig gemacht und Beschreibung und Ansprüche entsprechend angepasst. Die nach dem Anmeldetag hinzugekommene weitere Alternative zur Bremsbetätigung, Variante c mit beweglicher Rückenlehne, wurde entfernt.

Der nunmehr geltende Anspruch 1 geht aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 hervor, wobei

- das Verständnis erleichternde Einzelheiten aus der ursprünglichen Beschreibung,

Seite 1 bis Mitte der Seite 2 ergänzt wurden, vergleiche auch die ursprünglichen

Figuren 1 und 1a,

- weiterhin die zweideutige Formulierung im Merkmal M1.2, dass das Längsrohr ein

Außenrohr umgibt, durch die zutreffende und eindeutige Angabe ersetzt wurde,

dass das Längsrohr von dem Außenrohr umgeben ist, und schließlich

- die im ursprünglichen Anspruch 1 als (mögliche) „Abwandlung“ enthaltene Alternative (letzter Spiegelstrich) nun ein zwingendes Merkmal ist (Merkmal M1.3.5).

Anspruch 2 entspricht inhaltlich dem ursprünglich eingereichten Anspruch 2.

Die Merkmale des neuen Anspruchs 3 sind in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite 4, 3. Absatz, i.V.m. dem vorletzten Absatz, 1. Satz, offenbart.

Anspruch 4 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 5, wobei Einzelheiten aus

der zugehörigen ursprünglichen Beschreibung, Punkt 4 auf Seiten 6 bis 7, ergänzt

sind, vergleiche auch die Figur 4.

Die Merkmale des Bedienarmaturen betreffenden Anspruchs 5 ergeben sich aus

der ursprünglichen Beschreibung, Punkt 5, Brückenabsatz von Seite 7 auf Seite 8,

sowie ursprünglichen Figur 6.

Die beiden alternativen Bremsbetätigungen nach den Ansprüchen 6 und 7 gehen

aus den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 7 sowie den ursprünglichen Figuren 7, 8

und 8a hervor.

Die Merkmale des Anspruchs 8 ergeben sich aus der urspr. Beschreibung, Punkt 6,

Seite 9, insb. Abs. 1 und 2, und dem ursprünglichen Anspruch 8 i.V.m. Figur 1.

In allen Ansprüchen sind die angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen entsprechend den Zeichnungen versehen.

Die geltende Figur 1 ergibt sich aus der ursprünglichen Figur 1, wobei die in der

ursprünglichen Figur 1a dargestellte mögliche Abwandlung, die gemäß dem Merkmal M1.3.5 des geltenden Anspruchs 1 nun zwingend vorgesehen ist, in die Figur

1 aufgenommen wurde. Die ursprüngliche Figur 1a ist damit entfallen, die ursprüngliche Figur 1b entsprechend zu Figur 1a umnummeriert. Die ursprüngliche Figur 1c,

die sich auf die nunmehr nicht mehr vom Anspruch 1 umfasste Ausführung ohne

Merkmal M1.3.5 bezog, ist entfallen.

Die Figuren 2, 2a, 3 bis 8 und 8a entsprechen den ursprünglichen Figuren 2, 2a,

3 bis 8 und 8a. In den Figuren 1, 1b und 5 sind lediglich Bezugszeichen („tsl“ statt

„fsl“ bzw. „utv“ und „uth“ statt „ut“) entsprechend der Beschreibung richtiggestellt

bzw. angepasst worden.

Die Beschreibung ist gegenüber der ursprünglichen Fassung um eine Einleitung

ergänzt, in der der im Prüfungsverfahren berücksichtigte und weiterer Stand der

Technik gewürdigt wird (Seite 1). Die Beschreibung des Antriebsgestänges ist daran angepasst, dass die Abwandlung gemäß der ursprünglichen Figur 1b nunmehr

gemäß dem Merkmal M1.3.5 des geltenden Anspruchs 1 zwingend vorgesehen ist.

Die gegenüber der ursprünglichen Fassung vorgenommenen Umformulierungen

bei der Beschreibung von Antrieb, Schaltung, Bremsen und Lenkung ändern nichts

am Gegenstand der Anmeldung, da unverändert lediglich die in den Figuren dargestellten Ausführungen beschrieben werden.

3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig, insbesondere neu und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt (§§ 1 bis 5 PatG).

Ein Antriebsgestänge mit vier parallelogrammförmig angeordneten und gegenüber

dem Fahrgestell beweglichen Stangen (Merkmale M1.3 bis M1.3.3), von denen eine

durch die Achse, mit der sie am Fahrgestell drehbar gelagert ist, in zwei ungleiche

Abschnitte geteilt wird (Merkmal M1.3.4), und ein zwei weitere Stangen drehbar verbindendes Gelenk als Schlitten an einer senkrechten Schiene geführt ist (Merkmal

M1.3.5), wird in keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart

oder angeregt, weshalb auch eine beliebige Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen kann.

Damit ist der geltende Anspruch 1 gewährbar.

Gleiches gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die auf

eine vorteilhafte Ausgestaltung des Ruderantriebs nach Anspruch 1 ausgerichtet

sind, sowie für die Dreiräder nach den Ansprüchen 6 bis 8, die einen derartigen

Ruderantrieb aufweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Krüger

Weitzel

Richter

Ausfelder