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BPatG Beschluss vom 02.07.2025 – 12 W (pat) 15/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:020725B12Wpat15.24.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 15/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 010 193.3
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie
der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing.
(FH) Ausfelder und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62M des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. Juli 2022 wird aufgehoben und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 2. Juni 2025,
- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingegangen am 2. Juni 2025,
- Bezugszeichenliste, eingegangen am 11. Juni 2025,
- Figuren 1 bis 8, eingegangen am 11. Juni 2025.
ECLI:DE:BPatG:2025:020725B12Wpat15.24.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist am 19. Dezember 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2018 010 193.3 erfolgt, wobei die Priorität der
deutschen Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 012 137.0 vom
28. Dezember 2017 beansprucht worden ist. Mit dem Beschluss vom 20. Juli 2022
hat die Prüfungsstelle für Klasse B62M die Anmeldung zurückgewiesen.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften herangezogen worden:
D1: DE 199 18 868 A1
D2: DE 101 41 623 A1
D3: US 5 280 936 A
D4: DE 10 2005 008 890 A1
D5: DE 103 09 477 A1
D6: DE 10 2004 009 228 A1
D7: US 4 928 986 A (vom Anmelder als Stand der Technik angeführt)
D8: EP 2 923 939 A1 (vom Anmelder als Stand der Technik angeführt)
Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss zur Begründung angegeben, dass die
Anmeldung zurückzuweisen sei, da der Gegenstand der Anmeldung, den der Anmelder zur Prüfung stellte, über den Inhalt in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle hat der Anmelder mit Schriftsatz vom
24. Juli 2022, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am
28. Juli 2022, Beschwerde eingelegt und auch begründet.
Mit gerichtlichem Hinweis vom 12. Mai 2025 hat der Berichterstatter dem Anmelder
seine vorläufige Einschätzung mitgeteilt und Hinweise im Hinblick auf eine Patenterteilung erteilt.
Mit Schriftsätzen vom 2. Juni und zuletzt 11. Juni 2025 hat der Anmelder neue Unterlagen eingereicht und sinngemäß beantragt, eine Patenterteilung mit nachfolgenden Unterlagen zu beschließen:
- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 2. Juni 2025,
- Beschreibungsseiten 1 bis 9, eingegangen am 2. Juni 2025,
- Bezugszeichenliste, eingegangen am 11. Juni 2025,
- Figuren 1 bis 8, eingegangen am 11. Juni 2025.
Der Anspruch 1 lautet in der geltenden Fassung vom 2. Juni 2025, wobei Gliederungspunkte hinzugefügt worden sind:
M 1.0 Ruderantrieb für ein Dreirad, anderes körpergetriebenes Fahrzeug oder
Trainingsgerät, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
M 1.1
- das Längsrohr (L), das den vorderen Teil des Fahrgestells bildet, verzweigt sich am hinteren Ende in zwei steil abfallende Rohre (Y), die übergehen in parallele, horizontal gestellte Rohre (H), welche die beiden Hinterräder tragen
M 1.2
- Längsrohr (L) ist umgeben von einem etwas breiteren Außenrohr (0),
das entweder hinter dem Antriebsgestänge endet
oder
knapp vor dem Ende jenes Längsrohrs (L) und in dieser Variante dort
auch den Fahrersitz trägt
M 1.3
- besagtes Antriebsgestänge, das in der Mitte zwischen Fahrersitz und
Vorderrad mit einer massiven Achse (E) am Außenrohr (0) hängt, besteht
M 1.3.1
aus vier parallelogrammförmig angeordneten Stangen (a, b, c, d),
M 1.3.2
von denen die beiden längeren (a, b) entweder nach oben, als Armstange (a), oder nach unten, als Beinstange (b), aus dem Parallelogramm herausragen und an ihrem freien Ende die Griffstange
(g) bzw. die Pedalstange (p) tragen
M 1.3.3
- die zwei kürzeren parallelen Querleisten (c, d) verbinden Arm- und
Beinstange (a, b) mit vier Gelenken (A, B, C, D) und drehen sich bei
Zug oder Schub mit Griff- und/oder Pedalstange (g, p) so, daß sie
Armstange (a) nach unten und die Beinstange (b) nach oben ziehen, wenn beide sich ihrer mittleren Bahnposition nähern und sich
dabei aus der Schrägstellung in die Vertikale aufrichten; und weil
beide Bewegungen einander fortlaufend kompensieren, ergeben
sie geradlinige horizontale Bahnen von Griff- und Pedalstange (g,
p)
M 1.3.4
- Achse (E), um die die untere Querleiste (d) sich dreht, teilt diese
in ungleiche Abschnitte, weshalb die mit dem längeren Teil verbundene Armstange (a) eine größere Schwingungsamplitude hat als
die Beinstange (b)
M 1.3.5
- über Achse (E) steht auf Außenrohr (0) eine senkrechte Schiene
(T), an der das zum Schlitten (tsl) umgeformte Gelenk (C) zwischen
der Spitze der Beinstange (b) und der oberen Querleiste (c) bei der
Antriebsbewegung auf- und absteigt - eine Vorrichtung, welche die
Bahnen von Griff- und Pedalstange (g, p) erst streng determiniert.
Die nebengeordneten Ansprüche 6 bis 8 betreffen jeweils Ausführungsformen eines
Dreirads mit einem Ruderantrieb nach Anspruch 1 bzw. einem oder mehreren der
darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5. Zu deren Wortlaut und den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im nunmehr beantragten Umfang führt.
1. Die Anmeldung betrifft entsprechend dem Titel der Beschreibung ein Dreirad mit
einem Ruderantrieb, einer Gleitgelenkschaltung und einer Schwenksitzlenkung.
Im Stand der Technik, z.B. EP 2 923 939 A1 und US 4 928 986 A, seien Straßenfahrzeuge mit Ruderantrieben zwar bekannt, diese seien jedoch hinsichtlich der Integration der Lenkung und der Bremsbetätigung sowie wegen ihres komplexen Aufbaus verbesserungsfähig – siehe ersten Beschreibungsabsatz.
Ausgehend hiervon ergebe sich die Aufgabenstellung, ein Dreirad zu konzipieren,
bei dem die Gestängekombination die Arm- und Beinbewegungen optimal integriert,
wobei Griff- und Pedalstange in gerader horizontaler Linie hin- und hergehen, und
Bremsen, Schaltung und Lenkung so gestaltet sind, dass sie möglichst leicht sowie
unabhängig von der Antriebsbewegung zu betätigen sind (siehe zweiten Beschreibungsabsatz).
Die Aufgabe wird durch die Gegenstände mit den Merkmalen gemäß den Ansprüchen 1 bis 8 gelöst.
Dabei zeichnet sich der Ruderantrieb für das Dreirad, das einen Grundaufbau entsprechend den Merkmalen M1.0 bis 1.2 aufweist, durch ein Antriebsgestänge mit
einer speziellen Kinematik nach den Merkmalen M 1.3 ff. aus – siehe auch Figur 1:
Figur 1 der Patentanmeldung
Nach Merkmal M 1.3.1 besteht das Antriebsgestänge aus parallelogrammförmig angeordneten Stangen a, b, c und d, die über Gelenke A, B, C und D miteinander
verbunden sind. Von den vier Stangen sind zwei Stangen, die Armstange a und die
Beinstange b, länger und ragen aus dem Parallelgramm bzw. über die Gelenke A
und B hinaus, wobei sie an ihren jeweiligen Enden eine Griffstange g bzw. eine Pedalstange p tragen – siehe Figur 1 (Merkmal M 1.3.2).
Laut Merkmal M 1.3.3 ist die Bewegung der Stangen a bis d derartig, dass sich
geradlinige horizontale Bahnen für die Bewegungen der Griffstange g bzw. Pedalstange p ergeben – siehe auch Figur 1b.
Dazu ist des Weiteren nach Merkmal M 1.3 das aus den Stangen a bis d gebildete
Parallelogramm mit einer Achse E an dem Außenrohr O aufgehängt, wobei die
Achse E nach Merkmal M 1.3.4 die Querleiste d in ungleich lange Abschnitte aufteilt,
um die Schwingungsamplituden von Bein- und Armstangen a, b an die ergonomischen Verhältnisse von Armen und Beinen anzupassen – siehe Beschreibung.
Zur weiteren Festlegung der Kinematik des Antriebsgestänges wird das als Schlitten ausgebildete Gelenk C über eine senkrecht angeordnete Schiene T in vertikaler
Richtung zwangsgeführt (siehe Figuren 1, 1a; Merkmal M 1.3.5).
In Anspruch 2 wird die Übertragung der aufgebrachten Antriebsenergie vom Antriebsgestänge über Verbindungstangen v, t, w auf den Kettenantrieb k1, k2 der
Hinterräder beansprucht (siehe Figuren 1, 2, 2a).
Die Ausgestaltung nach Anspruch 3 betrifft eine Verstellung der Übersetzung über
eine sog. „Gleitgelenkschaltung“, bei der ein blockierbares Gelenk G an dem Zwischenglied t verstellbar ist.
Anspruch 4 beansprucht eine Kettenschaltung, bei der eine Kette zwischen zwei in
umgekehrter Größenabstufung angeordneten Ritzelreihen über einen Umwerfer
umgelegt wird – siehe Figuren 4 und 5.
Die Betätigung der beiden vorgenannten Schaltungen (Gleitgelenkschaltung bzw.
Kettenschaltung) über in Führungskästchen angeschlossene Bowdenzüge ist in Anspruch 5 ausgeführt.
Die Nebenansprüche 6 bis 8 betreffen ein Dreirad mit einem anspruchsgemäßen
Ruderantrieb sowie alternativen Bremsbetätigungen (Ansprüche 6 und 7) bzw. der
(Schwenksitz-)Lenkung (Anspruch 8).
2. Die geltenden Unterlagen sind zulässig, da sie den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht erweitern (§ 38 PatG).
Die von der Prüfungsstelle festgestellten Erweiterungen wurden mit den zuletzt eingereichten Unterlagen behoben. Der Austausch der Schaltung gemäß der ursprünglichen Figur 3 durch eine vereinfachte Version gemäß der Figur 3 vom
20. April 2022 wurde rückgängig gemacht und Beschreibung und Ansprüche entsprechend angepasst. Die nach dem Anmeldetag hinzugekommene weitere Alternative zur Bremsbetätigung, Variante c mit beweglicher Rückenlehne, wurde entfernt.
Der nunmehr geltende Anspruch 1 geht aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 hervor, wobei
- das Verständnis erleichternde Einzelheiten aus der ursprünglichen Beschreibung,
Seite 1 bis Mitte der Seite 2 ergänzt wurden, vergleiche auch die ursprünglichen
Figuren 1 und 1a,
- weiterhin die zweideutige Formulierung im Merkmal M1.2, dass das Längsrohr ein
Außenrohr umgibt, durch die zutreffende und eindeutige Angabe ersetzt wurde,
dass das Längsrohr von dem Außenrohr umgeben ist, und schließlich
- die im ursprünglichen Anspruch 1 als (mögliche) „Abwandlung“ enthaltene Alternative (letzter Spiegelstrich) nun ein zwingendes Merkmal ist (Merkmal M1.3.5).
Anspruch 2 entspricht inhaltlich dem ursprünglich eingereichten Anspruch 2.
Die Merkmale des neuen Anspruchs 3 sind in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite 4, 3. Absatz, i.V.m. dem vorletzten Absatz, 1. Satz, offenbart.
Anspruch 4 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 5, wobei Einzelheiten aus
der zugehörigen ursprünglichen Beschreibung, Punkt 4 auf Seiten 6 bis 7, ergänzt
sind, vergleiche auch die Figur 4.
Die Merkmale des Bedienarmaturen betreffenden Anspruchs 5 ergeben sich aus
der ursprünglichen Beschreibung, Punkt 5, Brückenabsatz von Seite 7 auf Seite 8,
sowie ursprünglichen Figur 6.
Die beiden alternativen Bremsbetätigungen nach den Ansprüchen 6 und 7 gehen
aus den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 7 sowie den ursprünglichen Figuren 7, 8
und 8a hervor.
Die Merkmale des Anspruchs 8 ergeben sich aus der urspr. Beschreibung, Punkt 6,
Seite 9, insb. Abs. 1 und 2, und dem ursprünglichen Anspruch 8 i.V.m. Figur 1.
In allen Ansprüchen sind die angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen entsprechend den Zeichnungen versehen.
Die geltende Figur 1 ergibt sich aus der ursprünglichen Figur 1, wobei die in der
ursprünglichen Figur 1a dargestellte mögliche Abwandlung, die gemäß dem Merkmal M1.3.5 des geltenden Anspruchs 1 nun zwingend vorgesehen ist, in die Figur
1 aufgenommen wurde. Die ursprüngliche Figur 1a ist damit entfallen, die ursprüngliche Figur 1b entsprechend zu Figur 1a umnummeriert. Die ursprüngliche Figur 1c,
die sich auf die nunmehr nicht mehr vom Anspruch 1 umfasste Ausführung ohne
Merkmal M1.3.5 bezog, ist entfallen.
Die Figuren 2, 2a, 3 bis 8 und 8a entsprechen den ursprünglichen Figuren 2, 2a,
3 bis 8 und 8a. In den Figuren 1, 1b und 5 sind lediglich Bezugszeichen („tsl“ statt
„fsl“ bzw. „utv“ und „uth“ statt „ut“) entsprechend der Beschreibung richtiggestellt
bzw. angepasst worden.
Die Beschreibung ist gegenüber der ursprünglichen Fassung um eine Einleitung
ergänzt, in der der im Prüfungsverfahren berücksichtigte und weiterer Stand der
Technik gewürdigt wird (Seite 1). Die Beschreibung des Antriebsgestänges ist daran angepasst, dass die Abwandlung gemäß der ursprünglichen Figur 1b nunmehr
gemäß dem Merkmal M1.3.5 des geltenden Anspruchs 1 zwingend vorgesehen ist.
Die gegenüber der ursprünglichen Fassung vorgenommenen Umformulierungen
bei der Beschreibung von Antrieb, Schaltung, Bremsen und Lenkung ändern nichts
am Gegenstand der Anmeldung, da unverändert lediglich die in den Figuren dargestellten Ausführungen beschrieben werden.
3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig, insbesondere neu und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt (§§ 1 bis 5 PatG).
Ein Antriebsgestänge mit vier parallelogrammförmig angeordneten und gegenüber
dem Fahrgestell beweglichen Stangen (Merkmale M1.3 bis M1.3.3), von denen eine
durch die Achse, mit der sie am Fahrgestell drehbar gelagert ist, in zwei ungleiche
Abschnitte geteilt wird (Merkmal M1.3.4), und ein zwei weitere Stangen drehbar verbindendes Gelenk als Schlitten an einer senkrechten Schiene geführt ist (Merkmal
M1.3.5), wird in keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart
oder angeregt, weshalb auch eine beliebige Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen kann.
Damit ist der geltende Anspruch 1 gewährbar.
Gleiches gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die auf
eine vorteilhafte Ausgestaltung des Ruderantriebs nach Anspruch 1 ausgerichtet
sind, sowie für die Dreiräder nach den Ansprüchen 6 bis 8, die einen derartigen
Ruderantrieb aufweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Krüger
Weitzel
Richter
Ausfelder