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BPatG Beschluss vom 10.07.2025 – 18 W (pat) 14/23

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:100725B18Wpat14.23.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 14/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 015 537

ECLI:DE:BPatG:2025:100725B18Wpat14.23.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-

Phys. Dr. Schwengelbeck als Vorsitzendem, der Richter Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Nielsen, sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Schenkl

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2022

aufgehoben.

Das Patent 10 2013 015 537 mit der Bezeichnung „System und Verfahren zur

Bestimmung von Bewegungsmustern bei einer Zahnbehandlung“ wird auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 0, übergeben in der

mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2025,

- Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am 28. Februar 2025,

- Figuren wie in der Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 18. September 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Patentanmeldung 10 2013 015 537.1, welche eine innere Priorität

vom 19. Juni 2013 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„System und Verfahren zur Bestimmung von Bewegungsmustern bei einer

Zahnbehandlung“

erteilt und am 2. Februar 2017 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden. Die Einsprechenden

haben hinsichtlich des Patentgegenstands mangelnde Neuheit, mangelnde

erfinderische Tätigkeit, unzulässige Erweiterung und mangelnde Technizität geltend

gemacht. Außerdem hat die Einsprechende 2 ausgeführt, dass das Patent die

Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie

ausführen könne (§ 21 Abs. 1, Nr. 1, 2 u. 4 i. V. m. §§ 1, 3 u. 4 PatG).

Die Patentabteilung 23 hat durch den in der Anhörung vom 17. Oktober 2022

verkündeten Beschluss das Patent widerrufen, weil die Gegenstände der

nebengeordneten Ansprüche 1, 2 und 4 des damals geltenden Hauptantrags und

die nebengeordneten Ansprüche 1, 2, 4 und 9 des damals geltenden Hilfsantrags 2

in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen

Fassung hinausgehen würden. In der Fassung des damals geltenden Hilfsantrags

1 beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von Druckschrift D4 und

unter Heranziehung der Druckschrift D14 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. Dezember 2022 eingegangene

Beschwerde der Patentinhaberin.

Im Einspruchsverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen genannt:

D1

D2

D3

D4

US 6 536 068 B1

DE 100 45 067 A1

WO 2006 / 137 648 A1

EP 2 189 198 A1

D5

US 2010 / 0 170 052 A1

D6 WO 2006 / 137 661 A1

D7

D8

US 2008 / 0 146 887 A1

US 7 748 069 B2

D9 WO 2011 / 073 010 A1

D10 WO 02 / 083 257 A2

D11 WO 01 / 47 392 A1

D12 DE 10 2008 027 317 B4

D13 US 2010 / 0 322 337 A1

D14 US 2011 / 0 275 424 A1

D15

researchgate.net: Flagg, A. et. al.: An intelligent Toothbrush: Machines

for Smart Brushing, June 2011,

D17 WO 2009 / 107 047 A1.

Zur Frage der Ausführbarkeit des Streitpatentgegenstands hat die Einsprechende 2

im Einspruchsverfahren zwei Stellungnahmen vorgelegt:

A1

A2

Stellungnahme B…, Angestellter v. P…,

Stellungnahme N…, Professor an der Hochschule

D….

Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende 2 noch folgende Druckschriften in

das Verfahren eingeführt:

D18 DE 10 2011 103 301 A1

D19 Time of Flight Kamera, in: Curved, 10.08.2019 (nachveröffentlicht)

D19(2) US 2009/0306484 A1

D20 WO 2008 / 137708 A1

D21 Time-of-flight camera launched at VISION 2012, Nov. 2012.

Die Einsprechende 1 hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 2. März 2025

zurückgenommen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 23 vom 17. Oktober 2022

aufzuheben und das Patent 10 2013 015 537 mit der Bezeichnung

„System und Verfahren zur Bestimmung von Bewegungsmustern bei

einer Zahnbehandlung“ auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu

erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 6 (Hauptantrag),

eingegangen am 28. Februar 2025

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 0,

Patentansprüche 1 bis 6,

übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2025

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 6,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1 bis 5,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3

Patentansprüche 1 bis 4,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4

Patentansprüche 1 und 3,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5

Patentansprüche 1 und 2,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6

Patentansprüche 1 und 2,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 7

Patentansprüche 1 bis 3,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 8

Patentansprüche 1 und 2,

jeweils eingegangen am 28. Februar 2025

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 9

Patentansprüche 1 und 2,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 10

Patentansprüche 1 und 2,

jeweils eingegangen am 2. Juli 2025

- Beschreibung zu Hauptantrag und Hilfsantrag 0 Seiten 1 bis 9,

eingegangen am 28. Februar 2025

- Beschreibung zu Hilfsanträgen 1 bis 10 gemäß Patentschrift

- Figuren wie in der Patentschrift.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 des Hauptantrags lautet:

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet:

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet:

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet:

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet:

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet:

Wegen des Wortlautes der weiteren Patentansprüche und Hilfsanträge wird auf die

Akte verwiesen.

Die Patentinhaberin führt aus, dass die Anspruchsfassungen jeweils zulässig und

die Gegenstände der Patentansprüche patentfähig seien.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass sich das Patent auch in den hilfsweise

verteidigten Fassungen nicht als rechtsbeständig erweise.

Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit Ladungszusatz vom 15. Januar 2025

einen Hinweis und im Termin am 10. Juli 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis

erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den

Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der

mündlichen Verhandung verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der

Patentabteilung hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten

Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der in der mündlichen Verhandlung als

Hilfsantrag 0 eingereichten Anspruchsfassung führt.

1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst

zulässig. Die Einsprüche waren ausreichend mit Gründen versehen und ebenfalls

zulässig.

2. Das

Streitpatent

betrifft

ein

System,

Verfahren

und

ein

Computerprogrammprodukt zur Bestimmung von Bewegungsmustern bei einer

Zahnbehandlung,

insbesondere der Zahnreinigung

(vgl. Abs.

[0001] der

Beschreibung vom 28. Februar 2025). In der Beschreibungseinleitung wird

ausgeführt, dass die Intervalle zwischen Zahnarztbesuchen oft lang seien. Dadurch

könne sich das Problem ergeben, dass die Anweisungen des Zahnarztes bezüglich

der Zahnreinigung vergessen werden. Außerdem könnten sich mit der Zeit

Bewegungsabläufe einspielen, die nicht optimal seien. Dadurch sei die

Mundhygiene nicht optimal gewährleistet, so dass Zähne, Kiefer und/oder

Zahnfleischs geschädigt werden könnten (vgl. Abs. [0001] der Beschreibung vom

28. Februar 2025). Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung auf die EP 1

379 149 B1 verwiesen, die ein Verfahren zur Zahnreinigung beschreibt, bei dem mit

Positionssensoren die Position und die Orientierung einer Zahnbürste überwacht

werden. Dieses System sei nachteilig, da die Sensorik am Gesicht angebracht

werden müsse. In einem Fachartikel von Yu-Chen Chang über „Playful Toothbrush”

werde ein System beschrieben, bei dem die Bewegung einer Zahnbürste optisch

erfasst werde. Dieses System sei allerdings nachteilig, da die Bewegungen

undefiniert im Raum erfasst würden, so dass eine Kopfbewegung die Daten

verfälschen könnte. Ferner sei das System teuer und für einen Massenmarkt

unzugänglich. Zudem müsse das System raumfest installiert werden, damit eine

Kamera die Zahnbürste erkennen könne. Die Druckschrift WO 2006/137648 A1

offenbare eine elektrische Zahnbürste mit eingebauten Bewegungssensoren, über

welche die Bewegungen der Zahnbürste bestimmt werden. Ferner beschreibe die

Druckschrift US 2010/0170052 A1 ein Verfahren, mit dem die Zahnbürste beim

Zähneputzen sowie der Kopf der zahnputzenden Person optisch erfasst werden

können (vgl. Abs. [0002] bis [0007] der Beschreibung vom 28. Februar 2025).

3. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein System sowie Verfahren

bereitzustellen, mit denen die Zahnputzgewohnheit überwacht und verbessert

werden können. Die Erfindung soll dabei möglichst einfach, günstig und von

möglichst vielen Personen einsetzbar sein (vgl. Beschreibung vom 28. Februar

2025, Abs. [0008], [0010]).

4. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt der nebengeordnete Patentanspruch 2

in der Fassung des Hauptantrags vom 28. Februar 2025, nach Merkmalen

gegliedert, ein

N1 System zum zumindest teilweisen Bestimmen eines sich bei einer

Zahnbehandlung,

insbesondere einer Zahnreinigung, ergebenden

dynamischen Bewegungsmusters eines Zahnbehandlungsmittels (14),

insbesondere einer Zahnbürste, mindestens umfassend:

N2 eine Detektionseinrichtung, insbesondere eine Sensoreinrichtung oder

eine optische Erfassungseinrichtung, zum Erfassen von Daten zu

mindestens einem Bewegungsparameter des Zahnbehandlungsmittels

(14) gegenüber einem ersten sich mit dem Kopf der behandelten Person

(8) mitbewegenden Bezugssystems,

N3 wobei die optische Erfassungseinrichtung als mindestens eine Kamera

zur dreidimensionalen Erfassung des mindestens einen Bewegungsparameters des Zahnbehandlungsmittels ausgebildet ist,

N4 wobei sich in einem Erfassungsbereich der Kamera zumindest eine oder

beide Pupillen und/oder die Nase der behandelten Person befindet,

N5 wobei eine Datenverarbeitungseinrichtung ein weiteres dreidimensionales Bezugssystem definiert, das sich bei einer Bewegung des

Zahnbehandlungsmittels (14) im Raum mit dem Zahnbehandlungsmittel

(14) mitbewegt,

N6 wobei das Bezugssystem durch charakteristische Körperpunkte,

Körperlinien und/oder Körperoberflächen der Hand, mit der das

Zahnbehandlungsmittel (14) geführt wird, gebildet wird, und

N7 eine Datenverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung des Bewegungsmusters anhand der erfassten Daten,

N8 wobei eine Erfassung der Bewegung des Zahnbehandlungsmittels

gegenüber dem ersten mit einer Bewegung des Kopfes gekoppeltem

Bezugssystems erfolgt,

N9 wobei das Zahnbehandlungsmittel eine elektrische Zahnbürste ist.

5. Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in

der Fachrichtung Informatik, Informationstechnik oder Physik auf und verfügt über

eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung bildgestützter Verfahren in der

Zahnmedizin.

6. Dieser Fachmann

legt dem Patentanspruch 2

in der Fassung des

Hauptantrags folgendes Verständnis zugrunde:

Der Patentanspruch 2 betrifft ein System, das dafür ausgebildet ist, das dynamische

Bewegungsmuster eines Zahnbehandlungsmittels

(14),

insbesondere einer

Zahnbürste, zu bestimmen, wie es sich während einer Zahnbehandlung,

insbesondere einer Zahnreinigung, ergibt (vgl. Merkmal N1).

Der Begriff „Bewegungsmuster“ wird im Anspruch nicht näher erläutert. Der

Fachmann versteht es als örtliche und zeitliche Abfolge von aufeinanderfolgenden

Bewegungen. Zu den Parametern, die das Bewegungsmuster beschreiben,

gehören die Position, die Bewegungsrichtung, der Weg, die Rotation, die

Geschwindigkeit und die Beschleunigung des Zahnbehandlungsmittels (vgl.

Beschreibung vom 28. Februar 2025, Abs. [0010], [0011], [0012]).

Das Merkmal N2 verlangt eine Detektionseinrichtung, welche die Bewegungsdaten

des Zahnbehandlungsmittels (14) relativ zum Kopf der behandelten Person

erfassen soll (kopffestes Koordinatensystem; vgl. Fig. 1a). Die Erfassung der Zähne

selbst wird nicht beansprucht.

Der Systemanspruch 2 lässt die konkrete Ausbildung der Detektionseinrichtung

offen, nennt aber beispielhaft zwei Ausführungsvarianten: eine Sensoreinrichtung

oder eine optische Erfassungseinrichtung.

Entscheidet sich der Fachmann

für eine optische Erfassung, muss die

Detektionseinrichtung als mindestens eine Kamera ausgebildet sein, welche die

Bewegungsdaten des Zahnbehandlungsmittels in drei Raumdimensionen erfassen

kann (vgl. Merkmal N3). Ihr Erfassungsbereich (6) soll dabei mindestens eine

Pupille und/oder die Nase der behandelten Person umfassen (vgl. Merkmal N4).

Eine Datenverarbeitungseinrichtung (z. B. ein Prozessor (2); vgl. Fig. 1a) definiert

zudem ein weiteres 3D-Bezugssystem, das sich zusammen mit dem

Zahnbehandlungsmittel (14) im Raum bewegt. Es handelt sich somit um ein

zahnbürstenfestes Koordinatensystem (vgl. Merkmal N5). Dieses sich mit dem

Zahnbehandlungsmittel

(14)

bewegende

Bezugssystem wird

durch

charakteristische Körperpunkte, Körperlinien und/oder Körperoberflächen der Hand

gebildet, welche das Zahnbehandlungsmittel festhält (Merkmal N6). Aus der

Beschreibung ergibt sich, dass diese Handmerkmale optisch erfasst werden und

dass der Prozessor diese Daten verwendet, um das bürstenfeste 3D-

Koordinatensystem einzurichten (vgl. Abs. [0017], [0018] u. [0019] i. V. m. Fig. 1a).

Daher sind die Merkmale N5 und N6 spezifisch für die kamerabasierte

Ausführungsform.

Erfolgt die Erfassung der Daten mittels einer nicht-optischen Detektionseinrichtung

(z. B. Beschleunigungssensor im Handgriff; vgl. Abs. [0012]), spielen die Merkmale

N3 bis N6, die eine optische Erfassungseinrichtung betreffen, keine Rolle mehr (vgl.

Merkmal M2: […] eine Sensoreinrichtung oder eine optische Erfassungseinrichtung).

In der Figur 1a ist die optische Erfassungseinrichtung (4) beispielhaft als Kamera

eines Mobiltelefons (2) dargestellt. Die Bezugszeichen (10) und (12) kennzeichnen

die Achsen des kopffesten,

im Streitpatent auch als Koordinatensystem

bezeichneten Bezugssystems. Beispielsweise bildet eine die Augen verbindende

Linie eine erste Achse (10). Die Linie entlang des Nasenrückens wird als zweite

Achse (12) festgelegt. Bevorzugt soll das Bezugssystem auch eine dritte Achse

umfassen, die sich rechtwinklig zur ersten und zweiten Achse erstreckt (vgl.

drittletzten Satz im Abs. [0019]). Die dritte Achse ist in der Figur 1a nicht dargestellt.

Wie die dreidimensionale Erfassung mit zumindest einer Kamera realisiert wird,

insbesondere wie die Entfernung zum Zahnbehandlungsmittel gemessen wird, und

welche Signalverarbeitungsmethoden und/oder Marker dazu verwendet werden, ist

nicht Gegenstand des Anspruchs und wird auch in der Beschreibung nicht weiter

ausgeführt.

Unabhängig davon, ob eine optische oder eine nicht-optische Detektionseinrichtung

eingesetzt wird, werden die Bewegungsdaten des Zahnbehandlungsmittels, die

relativ zu einem Bezugssystem erfasst werden, das mit den Kopfbewegungen der

behandelten Person gekoppelt ist (Merkmal N8), einer Datenverarbeitungseinrichtung bereitgestellt, welche daraus das Bewegungsmuster erzeugt

(Merkmal N7).

Die Berechnung des Bewegungsmusters kann dabei direkt

im Endgerät,

beispielsweise in einem Mobiltelefon, erfolgen. Alternativ oder zusätzlich können die

Daten über das Smartphone via Internet an einen zentralen Server übermittelt

werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0011], [0024], [0030]).

Das Merkmal N9 des Systemanspruchs sieht zusätzlich vor, dass es sich bei dem

Zahnbehandlungsmittel um eine elektrische Zahnbürste handelt.

7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag ist hinsichtlich

der Druckschrift D4 nicht neu.

Die Druckschrift D4 beschreibt eine Zahnputzvorrichtung mit einem Display, auf

dem der Zahnputzvorgang interaktiv dargestellt werden kann (vgl. Abs. [0011] –

[0015], [0018]). Eine Komponente dieser Vorrichtung ist eine elektrische Zahnbürste

(Merkmal N9). Figur 1 zeigt die Zahnputzvorrichtung (1) mit der elektrischen

Zahnbürste (2) und der Anzeigevorrichtung (13), die beide auf einer Basisstation (7)

aufgeladen werden können.

Entsprechend Merkmal N1

ist diese Zahnputzvorrichtung als ein System

anzusehen, das dazu dient, zumindest teilweise das bei einer Zahnreinigung

entstehende Bewegungsmuster einer Zahnbürste zu bestimmen (vgl. Anspruch 2,

Abs. [0014], [0020] u. [0078]).

Wie in Figur 6 gezeigt, besteht die elektrische Zahnbürste (2) aus einem Griffstück

(3) und einer aufsteckbaren Bürste (4). Unterhalb des Bürstenkopfes ist eine

optische Erfassungseinrichtung (30) mit mindestens einer Kamera (29) angeordnet,

die während des Putzvorgangs die Zähne bzw. den Gebissabschnitt identifiziert

(vgl. Abs. [0055], [0074]).

Darüber hinaus umfasst das System verschiedene nicht-optische Neigungs-,

Bewegungs-, Geschwindigkeits- und Beschleunigungsensoren (vgl. Sp. 4, Z. 30 –

42 u. Anspruch 1). Gemäß Absatz [0019] können diese Sensoren direkt an der

Zahnbürste angeordnet sein. Sie bilden eine Detektionseinrichtung, die Daten zu

mindestens einem Bewegungsparameter der Zahnbürste (2) in Bezug auf ein mit

dem Kopf fest verbundenes Bezugssystem erfasst (vgl. Abs. [0075], [0076] u.

Anspruch 2). Damit ist auch das Merkmal N2 offenbart.

Entsprechend dem Merkmal N7 umfasst das System auch eine Steuervorrichtung

(21), die als Datenverarbeitungseinrichtung ausgestaltet ist und aus den erfassten

Sensordaten das Bewegungsmuster der Zahnbürste berechnet (vgl. Anspruch 16,

Abs. [0077] u. Abs. [0030], Z. 45-47). So kann das System beispielsweise erkennen,

über welchen Gebissabschnitt der Borstenkopf gerade bewegt wird.

Die Druckschrift D4 offenbart somit ein System, bei dem die Bewegung der

Zahnbürste relativ zu einem ersten Bezugssystem erfasst wird, das mit der

Bewegung des Kopfes gekoppelt ist (Merkmal N8).

Damit offenbart die Druckschrift D4 sämtliche Merkmale der im Patentanspruch 2

nach Hauptantrag beanspruchten Ausführungsform mit einer nicht-optischen

Detektionseinrichtung. Die Merkmale N3 bis N6, die ausschließlich die optische

Ausführungsvariante betreffen, bleiben dabei außer Betracht.

8.

In der Fassung des Hilfsantrags 0 erweist sich das Streitpatent als

rechtsbeständig.

8.1 Die Anspruchsfassung des Hilfsantrags 0 unterscheidet sich vom Hauptantrag

durch folgende Änderung im Patentanspruch 2 (Änderungen hervorgehoben):

N2* eine Detektionseinrichtung, insbesondere eine Sensoreinrichtung oder

nämlich eine optische Erfassungseinrichtung, zum Erfassen von Daten

zu mindestens einem Bewegungsparameter des Zahnbehandlungsmittels (14) gegenüber einem ersten sich mit dem Kopf der behandelten

Person (8) mitbewegenden Bezugssystems,

Der Einschub „nämlich“ bringt zum Ausdruck, dass die Detektionseinrichtung im

Systemanspruch ausschließlich als optische Erfassungseinrichtung ausgebildet ist.

Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 0 sind

daher sämtliche Merkmale des Anspruchs zu berücksichtigen.

Die Auffassung der Einsprechenden, dass das Merkmal N6, wonach das weitere

Bezugssystem durch charakteristische Körperpunkte, Körperlinien und/oder

Körperoberflächen der Hand gebildet wird, mit der das Zahnbehandlungsmittel (14)

geführt wird, keinen technischen Beitrag leiste und daher bei der Betrachtung der

erfinderischen Tätigkeit außer Acht bleiben könne, konnte den Senat nicht

überzeugen. Denn das technische Problem liegt darin, die Bewegungen der

Zahnbürste zu erkennen – auch wenn diese beim Putzen teilweise durch die Hand

der Person verdeckt wird.

8.2 Die Änderung des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag 0 ist zulässig, da sie

den Gegenstand des Streitpatents nicht im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG

unzulässig erweitert und die geänderte Fassung gegenüber der erteilten

Fassung beschränkend wirkt, ohne den Schutzbereich zu vergrößern.

8.3 Auch sämtliche weiteren Änderungen in der Fassung des Hilfsantrags 0

gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0 ist durch die

ursprünglichen Patentansprüche 1, 7, 8 und 9 sowie durch die Angaben in der

ursprünglichen Beschreibung auf Seite 9 (vgl. insb. Z. 5 – 8), den Seiten 17 und

Seite 18 (vgl. insb. Brückenabsatz) in Verbindung mit Figur 1a und der

dazugehörigen Figurenbeschreibung auf den Seiten 22 und 23 (vgl. insb. S. 23, Z.

7 - 16) als zur Erfindung gehörig offenbart.

Schon der Figur 1a der Anmeldeunterlagen ist zu entnehmen, dass zum Bestimmen

der Bewegung des Zahnbehandlungsmittels gleichzeitig zwei Bezugs- bzw.

Koordinatensysteme

festgelegt werden und zum Einsatz kommen

(vgl.

Bezugszeichen 10, 12, 16). Dass bei der Erfassung der Bewegungsdaten mittels

mindestens einer Kamera ein weiteres, mit dem Zahnbehandlungsmittel

verbundenes, lokales Koordinatensystem verwendet wird, das an die Hand des

Benutzers gekoppelt ist, kann den ursprünglichen Anmeldeunterlagen auch im

Brückenabsatz der Seiten 17 und 18 entnommen werden.

Die Auffassung der Einsprechenden, dass im Patentanspruch 1 der Schritt fehlt,

wonach in einem Datenvorverarbeitungsschritt das Zahnbehandlungsmittel im

Kamerabild separiert wird, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Der

Separierschritt ist lediglich eine fakultative Optimierungsmaßnahme zur Erhöhung

der Auswertegenauigkeit. Die Beschreibung nennt ihn ausdrücklich als „besonders

bevorzugt“ (vgl. ursprüngliche Anmeldeunterlagen, S. 19, Z. 14 – 21). Das

Bewegungsmuster lässt sich auch ohne diesen Schritt bestimmen.

Die

für den Patentanpruch 1 angeführten Offenbarungsstellen gelten

gleichermaßen für das im Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 0 beanspruchte

System.

Ebenso gelten sie für das in Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 0 beanspruchte

Verfahren. Die dort zusätzlich enthaltene Konkretisierung, wonach die erfassten

Daten an eine Prozessoreinrichtung (2) zur Bestimmung des Bewegungsmusters

bereitgestellt werden,

und

diese Prozessoreinrichtung

die

optische

Erfassungseinrichtung aufweist,

ist

im zweiten Absatz auf Seite 16 der

ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Darüber hinaus ergibt sich aus Seite

18, Zeilen 9 bis 11, dass das sich mit der Zahnbürste mitbewegende

dreidimensionale Bezugssystem alternativ zu anthropometrischen Körperpunkten

auch durch Punkte und Linien auf der Bürstenoberfläche definiert werden kann.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 0 ist für den

Fachmann in der ursprünglichen Anmeldung eindeutig und unmittelbar als zur

Erfindung gehörend offenbart. Die Offenbarung ergibt sich aus der Beschreibung

auf Seite 7, zweiter Absatz bis Seite 10, Zeile 5 in Verbindung mit Seite 14, Zeile 12

bis Seite 15, sechsletzte Zeile, den Patentansprüchen 3 und 4 sowie Figur 1a.

Dem Einwand einer unzulässigen Merkmalskombination aus unterschiedlichen

Ausführungsformen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bereits der

ursprüngliche Patentanspruch 3 richtet sich auf ein „Verfahren zum Überwachen

von Zahnbehandlungsbewegungen und zum Ausgeben von Korrekturparametern

zum Anpassen der Zahnbehandlungsbewegungen“. Die Beschreibung stellt den

gesamten Ablauf dieses Verfahrens – von der Datenerfassung mittels Kamera und

Sensorik, gefolgt von personenbezogener Zuordnung und Datenfusion bis hin zur

Rückmeldung in Echtzeit – vollständig und in einem zusammenhängenden Kontext

dar. Die einzelnen Schritte werden dabei nicht als sich gegenseitig ausschließende

Ausführungsformen beschrieben.

8.4 Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des

Hilfsantrags 0 genügen auch den Anforderungen des § 34 Abs. 3 u. 4 PatG.

Nach Überzeugung des Senats vermitteln die in der Streitpatentschrift enthaltenen

Angaben dem Fachmann so viel an technischer Information, dass er mit seinem

Fachwissen in der Lage ist, das jeweilige Verfahren auszuführen bzw. das System

nachzubauen (vgl. BGH, Urteil v. 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Leitsatz –

Klammernahtgerät). Es war daher nicht erforderlich, die Bildauswertung in allen

Einzelheiten darzulegen oder detailliert zu beschreiben, wie mit einer (einzigen)

Kamera ein dreidimensionaler Bewegungsparameter erfasst werden kann. Der

Fachmann auf dem Gebiet der bildgestützten Verfahren verfügte bereits zum

Zeitpunkt der Patentanmeldung über umfangreiches Know-how, um eine solche

Lösung mit nur einer Kamera umzusetzen.

Nach Überzeugung des Senats greiftder Fachmann zur Umsetzung beispielsweise

auf eine herkömmliche RGB-Kamera zurück, die - kombiniert mit einem einfachen

optischen Marker (z. B. Farbkreis auf dem Bürstengriff) und/oder geeigneter

Signalverarbeitung - eine präzise und zugleich kostengünstige Bestimmung der

dreidimensionalen Lage der Zahnbürste ermöglicht. Zwar waren dem Fachmann

am Anmeldetag

auch

ToF-(Time-of-Flight-)Kameras

als Mittel

dreidimensionalen

Bewegungserfassung

bekannt

(vgl.

hierzu

zur

die

vorveröffentlichten Druckschriften D20 u. D21). Diese hätte der Fachmann zur

Bestimmung eines sich bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters

jedoch nicht eingesetzt. Denn im für das Zähneputzen typischen Nahbereich von

unter einem Meter liefern ToF-Sensoren aufgrund ihrer vergleichsweise geringen

Auflösung nur ungenaue Entfernungswerte.

Im Streitpatent war es weder erforderlich, einen Algorithmus zur Erzeugung des

Bewegungsmusters auszuformulieren noch das Verfahren zur Datenfusion mit den

in den nebengeordneten Patentansprüchen 4 und 5 genannten Sensoren detailliert

zu beschreiben. Es

reicht aus, wenn dem Fachmann ein allgemeines

Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspruch muss nicht alle

zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH Urteil v.

5. April 2011, GRUR 2011, 707-711, Rdn. 20 – Dentalgerätesatz).

Demnach ist die Ausführbarkeit gegeben.

8.5 Der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche liegt auch auf

technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1 PatG.

Die nebengeordneten Patentansprüche betreffen Verfahren bzw. ein System zum

Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters

eines Zahnbehandlungsmittels, das mit technischen Mitteln (optische Erfassung)

gelöst wird. Damit liegt der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche zweifellos

auf technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom

26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125, Rn. 31 – Wiedergabe

topografischer Informationen; Urteil vom 24. Februar 2011, X ZR 121/09, GRUR

2011, 610, zweiter Leitsatz – Webseitenanzeige). Die Annahme der

Einsprechenden 2, die Positionsbestimmung der Zahnbürste stelle eine

„mathematische Methode als solche“ dar, ist daher unzutreffend.

8.6 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2 in der Fassung

nach Hilfsantrag 0 gilt als neu (§ 3 PatG).

a) Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, offenbart die Druckschrift D4

(EP 2 189 198 A1) ein System zum zumindest teilweisen Bestimmen eines sich bei

einer Zahnreinigung ergebenden dynamischen Bewegungsmusters einer

Zahnbürste mit den Merkmalen N1, N2 und N7 bis N9.

Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D4 auch die im Anspruch 2 gemäß

Hilfsantrag 0 zwingend vorausgesetzte optische Detektionseinrichtung in Form

einer Kamera (vgl. Abs. [0074], Ansprüche 2, 3). Diese dient der Identifikation der

Zähne bzw. des Gebissabschnitts während des Putzvorgangs und ist gemäß Absatz

[0017] geeignet, Oberflächenstrukturen, Oberflächenkonturen und/oder räumliche

Geometrien zu erfassen. So kann beispielsweise die dreidimensionale Kontur eines

Zahns bestimmt werden (vgl. Abs. [0017] i. V. m. Abs. [0075]). Damit ist die optische

Erfassungsvorrichtung zur dreidimensionalen Erfassung des mindestens einen

Bewegungsparameters des Zahnbehandlungsmittels ausgebildet (Merkmal N3).

Ergänzend zur optischen Erfassungseinrichtung können

im aufgesteckten

Bürstenkopf der Zahnbürste noch weitere Sensoren (28) verbaut sein, wie z. B. ein

Beschleunigungssensor (vgl. Anspruch 2). Auch kann ein Neigungssensor integriert

sein, der die Neigung bzw. Orientierung der Zahnbürste im Raum erfasst (vgl. Abs.

[0072], Z. 34-38, Anspruch 2 u. Fig. 1). Somit legt die Steuerung ein weiteres

dreidimensionales Bezugssystem

fest, das sich bei einer Bewegung des

Zahnbehandlungsmittels im Raum mit der Zahnbürste mitbewegt (Merkmal N5).

Die Druckschrift D4 beschreibt jedoch lediglich eine elektrische Zahnbürste, bei der

die Kamera im Bürstenkopf angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 2 u. 6). Somit befinden sich

die Pupillen und/oder die Nase der behandelten Person nicht im Erfassungsbereich

der Kamera. Auch offenbart die D4 nicht, dass das weitere Bezugssystem durch

Körperoberflächen der Hand gebildet wird. Die Merkmale N4 und N6 sind daher

nicht verwirklicht.

Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit

neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D4.

b) Druckschrift D1 (US 6 536 068 B1) beschreibt eine Zahnbürste (10), welche

im Griff

einen Beschleunigungssensor

(16)

und

im Hals

einen

Dehnungsmessstreifen (21) aufweist, sowie ein Datenspeichergerät (20) zum

Speichern von Daten, die von den Sensoren erfasst werden (vgl. Anspruch 1, Sp.

5, Z. 28-29 u. Fig. 1). Die Sensorik erfasst die zeitliche Abfolge der

Putzbewegungen, den Anpressdruck und die Dauer des Putzens (vgl. Sp. 1, Z. 29-

38, 43-51, Sp. 3, Z. 6-26) und offenbart damit ein System zum zumindest teilweisen

Bestimmen eines bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters

(Merkmal N1).

Die Druckschrift D1 offenbart keine optische Erfassungseinrichtung. Die

Bewegungsdaten werden hingegen ausschließlich mit Beschleunigungs-, Kraft- und

Rotationsensoren erfasst. Die Merkmale N2 bis N6 sind der Druckschrift nicht zu

entnehmen.

Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit

auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D1.

c) Die Druckschrift D3 (WO 2006/137648 A1) beschreibt ein System zur Analyse

und Korrektur eines Zahnputzmusters. Dieses System verfügt über mehrere

Sensoren, darunter einen Beschleunigungssensor und einen Sensor zur

Bestimmung der Winkelgeschwindigkeit (vgl. Abs. [58] u. [59]). Die Sensoren sind

im Handstück einer elektrisch betriebenen Zahnbürste mit einer Analyse- und

Korrektureinheit

(toothbrushing pattern analyzing/correcting device 100)

angeordnet (Merkmal N9).

Dadurch können dreidimensionale Bewegungen der Zahnbürste von den Sensoren

erfasst und mit in der Vorrichtung gespeicherten Bewegungsmustern abgeglichen

werden (vgl. Abs. [61]; Merkmale N1, N7). Wird bei diesem Abgleich festgestellt,

dass die Zahnputzbewegungen des Benutzers nicht optimal sind, kann über eine

Tonausgabe oder über einen Bildschirm (display / smart mirror 218) eine Warnung

ausgegeben werden (vgl. Abs. [104], [105], [110] und [138]). Die D3 beschreibt

außerdem eine Mundhöhlenkamera (232), die im Mundraum anstelle der

Zahnbürste eingesetzt werden kann (vgl. Abs. [138] u. Fig. 22). Die Kamera ist

speziell für die Aufnahme des Mundraumes konzipiert (vgl. Fig. 22 u. Abs. [138]).

Die Merkmale N2 bis N6 und N8 sind der Druckschrift nicht zu entnehmen. Das

System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit auch

neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D3.

d) Druckschrift D5 (US 2010/ 0 170 052 A1) beschreibt ein System zur Positions-

und Lageerfassung

(tracking) verschiedener Körperpflegegeräte

(personal

hygienene devices). Dabei werden die Position des jeweiligen Geräts und die

Kopfposition des Nutzers bestimmt, um den Pflegefortschritt zu überwachen. Als

Körperpflegegerät ist u. a. eine elektrische Zahnbürste vorgesehen (vgl. Abs.

[0021]; Merkmal N9).

Figur 1 zeigt ein System mit einer fest installierten Kamera (20), mittels der die

Position und Ausrichtung des Kopfes des Nutzers (80) sowie die Postion einer

Zahnbürste

(10)

im Raum erkannt werden können. Die Kamera kann

mehrperspektivische Bildsätze erfassen und daraus dreidimensionale Bilder (point

cloud) erzeugen (vgl. Abs. [0023], [0027]). Die auf diese Weise erzeugten Bilddaten

dienen der Überwachung des Putzvorgangs. Auf einer Anzeige (30) werden dabei

die gereinigten und nicht gereinigten Zähne dargestellt. Dabei wird auch ein

Bewegungsmuster bestimmt (vgl. Abs. [0026], [0034], [0042], [0043] und [0048];

Merkmale N1, N3, N7).

Im Erfassungsbereich der Kamera (20) befinden sich neben der Zahnbürste (10)

beide Pupillen und die Nase der behandelten Person (vgl. Fig. 1; Merkmal N4).

Damit ist funktional ein kopffestes Bezugssystem gegeben (Merkmal N2). Die in

den Figuren 2A und 2B gezeigten x/y-Achsen beschreiben lediglich das

Koordinatensystem der Kamera (viewing area 200). Sie schließen das sich mit einer

Bewegung des Kopfes gekoppelte Bezugssystem nicht aus. Somit ist auch das

Merkmal N8 verwirklicht.

Für die Erkennung der Zahnbürste selbst befinden sich Marker am Handgriff (z. B.

LEDs; vgl. Abs. [0039]). Funktional ergibt sich damit ein bürstenfestes 3D-

Koordinatensystem (Merkmal N5).

Anatomische Merkmale zur Nutzer-/Kopffdetektion (z. B. Augenwinkel (50),

Nasenlöcher (60), Mundwinkel (70); auch Finger) werden als anatomische

Landmarken bezeichnet (vgl. Abs. [0036]: anatomical landmarks on the body of the

user 80). Sie dienen nicht der indirekten Positionsbestimmung der Bürste und bilden

daher kein bürstenfestes Bezugssystem aus Handmerkmalen. Folglich ist das

Merkmal N6 nicht verwirklicht.

Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit

auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D5.

e) Druckschrift D7 (US 2008/0146887 A1) offenbart eine Zahnbürste (200) mit

einer integrierten Kamera (205), die visuelle Bilder vom Mundraum an ein externes

Display (223) liefert. Anhand der Bilder soll die Zahngesundheit beurteilt werden

können (vgl. Abs. [0031], [0076]). Beispielsweise können die Bilder an den Zahnarzt

übermittelt werden, welcher eine individuelle Zahnbehandlung vorschlägt. Für die

Visualisierung bzw. Kommunikation kann u. a. ein mobiles Kommunikationsgerät

(220) verwendet werden. Dabei kann es sich um ein Mobiltelefon oder ein PDA

handeln (vgl. Fig. 2 i. V. m. Abs. [0061], [0072] u. Abstract). Auch dieser Druckschrift

ist das Merkmal N6 nicht zu entnehmen.

Ausschnitt aus Figur 2.

f) Druckschrift D14 (US 2011/ 0 275 424 A1) beschreibt ein System zur

Überwachung und Analyse des Putzverhaltens einer elektrisch betriebenen

Zahnbürste mit

integrierten Sensoren,

insbesondere Beschleunigungs- und

Drehratensensoren (Abschnitt [0030]; Merkmal N9).

Die mittels der Sensoren erfassten Bewegungsdaten werden drahtlos an eine

Datenverarbeitungseinrichtung, z.  B. eine tragbare Spielekonsole, ein Computer,

ein smartes Gerät oder ein Mobiltelefon, übertragen (Abs. [0032]), um das

Putzverhalten zu analysieren und dem Benutzer Rückmeldung zu geben (Abs.

[0035]). Die Sensoren sind mit der Zahnbürste verbunden und dienen zur Messung

der dreidimensionalen Bewegung (Abs. [0020]). Die Daten können auch ein

Bewegungsmuster der Zahnbürste enthalten (vgl. Abs. [0027], Merkmale N1, N7).

Die Erkennung eines Bezugssystems, das sich mit dem Kopf des Benutzers

mitbewegt, wird nicht beschrieben. Ebenso wenig erfolgt eine optische Erfassung

der Zahnbürste durch eine Kamera zur Bestimmung von Bewegungsmustern. Eine

Kamera ist in Druckschrift D14 optional vorhanden, wird jedoch lediglich für

allgemeine visuelle Funktionen genutzt, beispielsweise um eingefärbte

Plaquebereiche

im Mundraum zu detektieren, nicht zur Erfassung der

Zahnbürstenbewegung (Abs. [0037]). Es wird auch kein Bewegungsverlauf unter

Verwendung charakteristischer Oberflächenmerkmale der Zahnbürste oder

anatomischer Merkmale bestimmt. Die Verwendung zusätzlicher Sensordaten ist

beschrieben, jedoch nicht in Verbindung mit einem mitbewegten Bezugssystem

oder einer 3D-Kamera.

Eine extern angeordnete Kamera

ist nicht vorgesehen. Zwar

ist zur

Datenverarbeitung optional ein Mobiltelefon bzw. PC vorgesehen - deren Kamera

wird allerdings nicht zur Erfassung von Bewegungsdaten der Zahnbürste

verwendet. Demnach ist auch nicht offenbart, dass sich die Pupillen und/oder die

Nase der behandelten Person im Erfassungsbereich der Kamera befinden.

Außerdem offenbart die D14 nicht, dass das weitere Bezugssystem durch

Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand gebildet wird. Demnach fehlen die

Merkmale N2 bis N6 und N8.

Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit

auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D14.

g) Bei Druckschrift D15

(researchgate.net) handelt es sich um einen

vorveröffentlichten wissenschaftlichen Aufsatz. Er beschreibt die Verwendung einer

Handzahnbürste,

den Einsatz

einer

externen Kamera

und

eines

Computerprogramms, das dazu eingerichtet ist, ein Gesicht, insbesondere den

Mund und die Augen, einer Person zu erfassen, sowie die Bewegung der

Zahnbürste zu tracken (vgl. vgl. Fig. 2 u. Abs. The algorithm; Merkmal N1).

Die Zielgruppe der Anwendung sollen Menschen mit Demenz sein, die ohne

spezifische Anweisungen nicht mehr in der Lage sind, die Zähne korrekt zu pflegen,

weshalb die Zahnbürste so gewöhnlich wie möglich aussehen soll (Abs. Introduction

u. An assistive prompter).

Die zweifarbigen Merkmale der Zahnbürste sind Streifen (vgl. Fig. 1), die von der

Bildverarbeitung gut erfasst werden können, auch wenn ein Großteil der Zahnbürste

durch die Hand des Benutzers abgedeckt sein sollte (vgl. Abs. Design approach).

Die Lage der Zahnbürste wird dabei lediglich zweidimensional erfasst (vgl. Abs.

Preliminary results).

Als Kamera wird eine Webcam eingesetzt, in dessen Erfassungsbereich sich

sowohl die Zahnbürste als auch Mund und Augen der behandelten Person befinden

(vgl. Fig. 2, 4; Merkmal N4). Die mit der Kamera erfassten Daten werden mit einem

Bildverarbeitungsalgorithmus auf einem Computer ausgewertet. Der Kopf der

behandelten Person stellt dabei ein eigenes Bezugssystem dar, gegenüber dem die

Bewegung der Zahnbürste bestimmt wird (vgl. S. 2, re. Sp., le. Abs., S. 4, re. Sp.

zweiter Abs. u. Fig. 2; Merkmale N2, N8). In den Versuchsergebnissen wird

festgestellt, dass der eingesetzte Versuchsaufbau nicht geeignet ist, einen

Bewegungsparameter der Zahnbürste dreidimensional zu erfassen. Ein

Bezugssystem, das durch Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand

gebildet wird, mit der das Zahnbehandlungsmittel geführt wird, wird nicht offenbart.

Demnach fehlen die Merkmale N3, N5 bis N7 und N9.

Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit

auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D15.

h) Die Druckschrift D17 (WO 2009/107 047 A1) betrifft ein Tracking-System für

eine Zahnbürste, ohne den Einsatz einer Kamera. Um Kopfbewegungen bei der

Zahnreinigung rechnerisch kompensieren zu können, wird ein kopffestes

Koordinatensystem (teilweise Merkmale N2 und N8, ohne Kamera) definiert (vgl.

Fig. 2 u. S. 4, Z. 14 - 18). Vorausgesetzt wird dabei, dass die anfängliche Position

der Zahnbürste gegenüber einem globalen Koordinatensystem bekannt ist (vgl. S.

4, zweiter Abs. u. Fig. 1). Zur dreidimensionalen Positions- und

Bewegungserfassung

werden

ausschließlich

Beschleunigungs-

und

Magnetfeldsensoren verwendet (vgl. S. 6, zweiter Abs.). Auf Seite 2, zweiter Absatz

wird darauf hingewiesen, dass keine weiteren Sensoren notwendig sind, d. h. auch

keine optische Erfassungseinrichtung. Das System gemäß Patentanspruch 2 in der

Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit auch neu gegenüber dem Stand der Technik

gemäß Druckschrift D17.

i)

Die erst im Beschwerdeverfahren von der Einsprechenden 2 in das Verfahren

eingeführte Druckschrift D18

(DE 10 2011 103 301 A1) betrifft ein

Zahnputznavigationssystem. Offenbart wird ein System zum zumindest teilweisen

Bestimmen eines sich bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters der

Zahnbürste (Merkmal N1). Das Putzergebnis soll in Echtzeit auf einem Display

angezeigt werden (vgl. Bezeichnung). Bei der Zahnbürste kann es sich um eine

elektrische Zahnbürste handeln

(vgl. Abs.

[0001], Merkmal N9). Die

Bewegungsdaten werden mittels einer optischen Erfassungseinrichtung erfasst. Die

Daten haben einen Bezug zu mindestens einem Bewegungsparameter des

Zahnbehandlungsmittels. Sie werden gegenüber einem kopffesten Bezugssystem

erfasst, welches sich dann auch mit dem Kopf der behandelten Person mitbewegt

(vgl. Abs. [0009]; Merkmale N2, N8).

Bei der Kamera handelt es sich um eine separat aufgestellte ToF-(time of

flight)Kamera (vgl. Abs. [0008]). Entsprechend Merkmal N3 ist sie daher als

Kamera

zur

dreidimensionalen

Erfassung

des mindestens

einen

Bewegungsparameters

des

Zahnbehandlungsmittels

ausgebildet.

Im

Erfassungsbereich der Kamera befinden sich zumindest eine oder beide Pupillen

und/oder die Nase der behandelten Person (vgl. Abs. [0008], fünfter Satz; Merkmal

N4).

Das Zahnputznavigationssystem verfügt über eine Rechnereinrichtung (vgl. Abs.

[0004]). Diese definiert ein weiteres dreidimensionales Bezugssystem, welches sich

bei einer Bewegung des Zahnbürste im Raum mit der Zahnbürste mitbewegt (vgl.

Anspruch 4; Merkmal N5). Zur Erfassung des Bürstenandrucks umfasst die

Zahnbürste zusätzliche Drucksensoren (vgl. Abs. [0007]). Diese sind zumindest

während der Zahnbehandlung mit dem Zahnbehandlungsmittel körperlich

verbunden. Die erfassten Daten werden an die Prozessoreinrichtung zur

Bestimmung des Bewegungsmusters bereitgestellt (vgl. Abs. [0009]; Merkmal N7).

Dabei werden sowohl die Daten der Drucksensoren als auch die Daten der Kamera

zur Bestimmung des Bewegungsmusters verarbeitet (vgl. Anspruch 1).

Des Weiteren wird die Putzwirkung auf einem Display dargestellt. Dabei werden die

erfassten Bewegungsdaten mit vorgehaltenen Bewegungsmustern abgeglichen

und Korrekturparameter in Form verschiedener Farben ausgegeben (vgl. Abs.

[0009]. Die erfassten Bewegungsmuster können dabei einer konkreten Person

zugeordnet werden (vgl. Abs. 0007]).

Druckschrift D18 beschreibt kein zahnbürstenfestes Bezugssystem, welches durch

Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand gebildet wird. Folglich ist das

Merkmal N6 nicht verwirklicht.

Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit

auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D18.

j)

Die nachveröffentlichte Druckschrift D19 (Time of Flight Kamera) ist nicht

relevant. Sie wurde von der Einsprechenden 2 ins Verfahren eingeführt, um

zunächst belegen zu können, dass spezielle ToF-Kameras für dreidimensionale

Tiefeninformationen erst im Jahr 2019 in Mobiltelefone eingebaut wurden.

k) Die Druckschrift D19(2) (US 2009/0306484 A1) ist nicht weiter relevant. Sie

beschreibt ein System zur Gewichtsbestimmung oder Gesundheitsüberwachung

von Personen mittels Gesichtsbildern und anthropometrischen Merkmalen

(beispielsweise Augen-, Nasen-, Lippenabstände) durch Nutzung neuronaler Netze

und Datenbanken. Es werden weder Bewegungsmuster bestimmt noch geht es hier

um die Erfassung der Bewegung eines Zahnbehandlungsmittels (vgl. u. a. den

Abstract und Fig. 1 bis 7 mitsamt zugehörigem Text).

l)

Die Druckschrift D20 (WO 2008/137708 A1) betrifft ein System für ein

kamerabasiertes Benutzereingabesystem für kompakte tragbare Geräte wie

Mobiltelefone, tragbare Spielkonsolen, MP3-Player, PDAs oder Fernbedienungen

(vgl. u. a. den Abstract sowie Fig. 1 bis 13C und zugehörigen Text). Die Kamera

erfasst die Position und die Orientierung eines Fingers bzw. einer Hand in einem

Kamerabild, wertet diese mithilfe einer Bildverarbeitung aus und ordnet die

erkannten Gesten bestimmten Steuerbefehlen zu. Damit lassen sich z. B. Wisch-,

Zeige- oder Gestenbefehle zur Steuerung einer Benutzeroberfläche oder eines

Cursors beispielsweise in Spielen realisieren. Ein System zum Bestimmen von

Bewegungsmustern bei der Zahnreinigung ist nicht offenbart. Insbesondere wird

kein dreidimensionales Bezugssystem beschrieben, das sich bei der Bewegung

eines Zahnbehandlungsmittels mitbewegt und durch Körperpunkte, -linien oder -

oberflächen der Hand gebildet wird, mit der das Zahnbehandlungsmittel geführt

wird. Folglich ist auch hier das Merkmal N6 nicht verwirklicht.

m) Die Druckschrift D21 (Time-of-flight camera launched at Vision 2012) berichtet

über die Vorstellung einer Time-of-Flight Kamera auf der Fachmesse VISION 2012

in Stuttgart. Sie belegt, dass der Öffentlichkeit bereits vor dem Prioritätstag des

Streitpatents eine ToF-Kamera in handlicher Baugröße bekannt war, welche die

Objekte in ihrer Umgebung dreidimensional erfassen kann. Ein System zum

Bestimmen eines sich bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters

wird nicht offenbart.

n) Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften wie die D2 (DE 100 45

067 A1), D6 (WO 2006/137 661 A1), D8 (US 7 748 069 B2), D9 (WO 2011/073 010

A1), D10 (WO 02/083 257 A2), D11 (WO 01/47 392 A1 - Familienmitglied zu D1),

sowie D12 (DE 10 2008 027 317 B4) und D13 (US 2010/0 322 337 A1) offenbaren

nicht mehr Merkmale als die vorgenannten Druckschriften.

Insbesondere

offenbaren diese Druckschriften keine optische Erfassungseinrichtung zum

Erfassen von Bewegungsdaten.

9. Die vorstehenden Ausführungen zur Neuheit des nebengeordneten

Systemanspruchs 2 nach Hilfsantrag 0 gelten gleichermaßen für den Gegenstand

des enger gefassten Verfahrensanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 0 betrifft ein Verfahren zum zumindest

teilweisen Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung, insbesondere

Zahnreinigung, ergebenden Bewegungsmusters eines Zahnbehandlungsmittels,

insbesondere einer Zahnbürste. Das beanspruchte Verfahren weist inhaltlich

übereinstimmend mit dem Systemanspruch 2 die Merkmale N1 bis N9 auf. Darüber

hinaus umfasst der Verfahrensanspruch 1 die zusätzlichen Merkmale, wonach die

Prozessoreinrichtung ein Mobiltelefon oder ein TabletPC ist und die optische

Erfassungseinrichtung aufweist (vgl. Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 0

im Abschnitt I.).

Wie vorstehend zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 0 ausgeführt, offenbart

keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften das auch im Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 0 geforderte Merkmal, wonach das dreidimensionales

Bezugssystem, das sich bei einer Bewegung des Zahnbehandlungsmittels im Raum

mit diesem mitbewegt, durch charakteristische anthropometrische Körperpunkte,

Körperlinien

und/oder Körperoberflächen

der Hand, mit

der

das

Zahnbehandlungsmittel geführt wird, gebildet wird (vgl. hierzu die Ausführungen zu

Merkmal N6 im Abschnitt 8.).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0 gilt

daher als neu (§ 3 PatG).

10. Die vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik gelten gleichermaßen

für die Gegenstände der nebengeordneten Verfahrensansprüche 4 und 5 nach

Hilfsantrag 0.

Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 4 ist enger gefasst als die

jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 2. Zum einen wird zwingend

gefordert, dass die Prozessoreinrichtung als Mobiltelefon / TabletPC ausgbeildet ist

und die optische Erfassungseinrichtung aufweist. Zum anderen unterscheidet sich

der Anspruchsgegenstand von denjenigen der Patentansprüche 1 und 2 darin, dass

das Zahnbehandlungsmittel zusätzlich über einen Sensor bzw. mehrere Sensoren

verfügt. Dies können ein Positions-, Geschwindigkeits-, Beschleunigungs- und/oder

Rotationssensor sein (vgl. Beschreibung vom 28. Februar 2025, Abs. [0012]). Zur

Bestimmung des Bewegungsmusters sollen dann sowohl die mittels der optischen

Erfassungseinrichtung erfassten Daten als auch die mit dem einen Sensor bzw. den

mehreren Sensoren erfassten Daten verwendet werden. Das zahnbürstenfeste

Bezugssystem soll dabei aus charakteristischen Punkten, Linien oder

Oberflächenanteilen auf der Oberfläche des Zahnbehandlungsmittels (14) gebildet

werden (vgl. Wortlaut des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag 0 im Abschnitt I.).

Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 0

umfasst zusätzliche Funktionen. Die Zahnbehandlungsbewegungen sollen nicht nur

überwacht, sondern auch korrigiert werden. Hierzu weist die Detektionseinrichtung

mindestens einen Beschleunigungs- und/oder Rotationssensor auf. Wie bereits

beim Verfahren nach Patenanspruch 4 werden zur Bestimmung des

Bewegungsmusters sowohl Kameradaten als auch Daten zusätzlicher Sensoren

fusioniert, wobei die Prozessoreinrichtung, welche die Daten verarbeitet, zugleich

die optische Erfassungseinrichtung aufweist und als Mobiltelefon oder Tablet-PCs

ausgebildet ist. In einem weiteren Verfahrensschritt werden die ermittelten

Bewegungsparameter mittels einer Personalisierungsinstanz einer konkreten

Person zugeordnet. Hierzu können beispielsweise der Name, ein Pseudonym, ein

Passwort oder eine Email-Adresse abgefragt werden (vgl. Beschreibung vom

28. Februar 2025, Abs.

[0011]). Das auf diese Weise zugeordnete

Bewegungsmuster wird mit abgespeicherten Bewegungsmustern abgeglichen,

woraufhin Korrekturparametern zur Anpassung der Putzbewegungen bestimmt

werden. Abschließend wird über eine Ausgabeeinrichtung (18), wie z. B. über das

Display des Mobiltelefons, eine entsprechende Empfehlung ausgegeben (vgl.

Wortlaut des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 0 im Abschnitt I.).

Sowohl der Gegenstand nach Patentanspruch 4 als auch der Gegenstand nach

Patentanspruch 5 beinhalten somit ein Verfahren zum Bestimmen eines sich bei

einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters einer elektrischen

Zahnbürste, bei dem zur Bestimmung des Bewegungsmusters sowohl

Kameradaten als auch Daten zusätzlicher Sensoren fusioniert werden und die

Prozessoreinrichtung, welche die Daten verarbeitet, zugleich die optische

Erfassungseinrichtung aufweist und als Mobiltelefon oder Tablet-PC ausgebildet ist.

Ein solches Verfahren ist in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften

offenbart.

Auch die Gegenstände der nebengeordneten Verfahrensansprüche 3 und 4 in der

Fassung nach Hilfsantrag 0 gelten daher als neu (§ 3 PatG).

11. Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des

Hilfsantrags 0 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Wie bereits zur Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 ausgeführt,

offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften das Merkmal, wonach

ein dreidimensionales Bezugssystem definiert wird, das sich mit dem Zahnbehandlungsmittel mitbewegt und durch Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der

Hand gebildet ist, mit der das Zahnbehandlungsmittel geführt wird (vgl. hierzu die

Ausführungen zu Merkmal N6 im Abschnitt 8.).

Ausgehend von der Druckschrift D4 hatte der Fachmann – auch unter Heranziehung

seines allgemeinen Fachwissens – keine Veranlassung, ein mit dem

Zahnbehandlungsmittel mitbewegtes Bezugssystem einzurichten, das durch

Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand gebildet wird. Denn die D4

verwendet eine intraoral im Bürstenkopf angeordnete Kamera zur Erfassung von

Zahn- und Gebissmerkmalen. Die Hand des Benutzers ist dabei nicht im Sichtfeld

dieser Kamera.

Nach Überzeugung des Senats hatte der Fachmann auch keine Veranlassung, das

aus der Druckschrift D20 bekannte Verfahren zur Handgestenerkennung auf die

Bestimmung eines Bewegungsmusters eines Zahnbehandlungsmittels in der

Mundhöhle oder am Kiefer gemäß einer der Druckschriften D4 oder D18 zu

übertragen. Denn die Bestimmung eines Bewegungsmusters bei einer

Zahnreinigung erfordert eine um vieles höhere Genauigkeit als eine

Gestensteuerung für Bedienoberflächen. Zudem liegen bei der Zahnreinigung

gänzlich andere optische Randbedingungen vor (kürzere Abstände, variable

Beleuchtung, Spiegelungen). Eine Veranlassung, die in der D4 oder D18

beschriebenen optischen Erfassungskonzepte zu ändern, hatte der Fachmann

demnach nicht.

Weder eine Zusammenschau der weiteren,

im Verfahren befindlichen

Druckschriften noch die Heranziehung von Fachwissen führen den Fachmann in

naheliegender Weise zu einem Verfahren oder System zum Bestimmen eines sich

bei einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters, das sämtliche

Merkmale des Patentanspruchs 1 oder des Patentanspruchs 2 in der Fassung des

Hilfsantrags 0 aufweist.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 sind damit weder aus dem Stand

der Technik bekannt noch durch diesen nahegelegt.

12. Auch die Verfahren der Patentansprüche 4 und 5 in der Fassung des

Hilfsantrags 0 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Wie bereits zur Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 4 und 5 ausgeführt,

offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Verfahren zum

Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters

einer elektrischen Zahnbürste, bei dem zur Bestimmung des Bewegungsmusters

sowohl Kameradaten als auch Daten zusätzlicher Sensoren fusioniert werden und

die Prozessoreinrichtung, welche diese Daten verarbeitet, zugleich die optische

Erfassungseinrichtung aufweist und in Form eines Mobiltelefons oder eines Tablet-

PCs ausgebildet ist.

Die Kombination der Druckschriften D4 und D14 führt den Fachmann nicht in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 0.

Keine der beiden Druckschriften stellt eine Kamera zur Verfügung, in deren

Erfassungsbereich sich zumindest eine oder beide Pupillen und/oder die Nase der

behandelten Person befinden (vgl. vorherigen Ausführungen zu Merkmal N4 und

D4 sowie D14). Hingegen

lehren beide Druckschriften eine Kamera am

Bürstenkopf. Zudem geben weder die D4 noch die D14 dem Fachmann eine

Anregung, die Kamera in ein Mobiltelefon oder Tablet-PC zu verlagern. Eine

derartige Umsetzung würde auch einen grundlegend anderen Systemaufbau

voraussetzen.

Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 4 und 5 ergibt sich für den

Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus der Kenntnis der D18, da der

Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents keine Veranlassung gehabt hätte, die

in der D18 erwähnte ToF-Kamera samt Signalverarbeitung in ein Mobiltelefon oder

einen Tablet-PC zu integrieren. Die hierfür erforderliche Umkonfiguration wäre aus

Sicht des Senats weder trivial noch nahegelegt gewesen.

Weder die Druckschrift D5 noch die D18 – auch nicht in Zusammenschau – geben

dem Fachmann eine Anregung, die optische Erfassungseinrichtung in ein

Mobiltelefon oder einen Tablet-PC zu integrieren und die Bestimmung des

Bewegungsmusters auf der Grundlage einer Fusion aus optischen Daten und

bürstengekoppelten Sensordaten vorzunehmen.

Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D18 führt nicht zu dem

jeweiligen Gegenstand der Patentansprüche 4 und 5. Weder die D4 noch die D18

geben dem Fachmann eine Anregung, ihre Systemarchitektur entsprechend

umzugestalten. Die D4 platziert die Kamera (intraoral) im Bürstenkopf, während die

D18 eine externe ToF-Kamera mit kopffestem Bezugssystem (Gesicht im

Erfassungsbereich der Kamera) vorsieht. Es fehlt eine Veranlassung, die

Prozessoreinrichtung einschließlich der optischen Erfassungseinrichtung als

Mobiltelefon oder Tablet-PC auszugestalten.

Weder eine Zusammenschau der weiteren,

im Verfahren befindlichen

Druckschriften noch die Heranziehung von Fachwissen führen den Fachmann in

naheliegender Weise zu einem Verfahren, das sämtliche Merkmale des

Patentanspruchs 4 oder des Patentanspruchs 5 in der Fassung des Hilfsantrags 0

aufweist.

Auch die Gegenstände der Patentansprüche 4 und 5 sind damit weder aus dem

Stand der Technik bekannt noch durch diesen nahegelegt.

13. Da

die

zweifelsfrei

gewerblich

anwendbaren Gegenstände

der

nebengeordneten Patentansprüchen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Hilfsantrags 0

neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sind diese patentfähig. Dies

gilt in gleicher Weise für die abhängigen Patentansprüche 3 und 6 des

Hilfsantrags 0.

14. Auf die Frage, ob das Streitpatent in der Fassung nach den weiteren

Hilfsanträgen 1 bis 10 Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Schwengelbeck

Dr. Flaschke

Dr. Nielsen Dr. Schenkl

(zugleich für die wegen

Abordnung zum BGH

an der Unterschrift gehinderten

Richterin Dr. Schenkl)

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juli 2025