Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 10.07.2025 – 18 W (pat) 14/23
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:100725B18Wpat14.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 14/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 015 537
…
ECLI:DE:BPatG:2025:100725B18Wpat14.23.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-
Phys. Dr. Schwengelbeck als Vorsitzendem, der Richter Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Nielsen, sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Schenkl
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2022
aufgehoben.
Das Patent 10 2013 015 537 mit der Bezeichnung „System und Verfahren zur
Bestimmung von Bewegungsmustern bei einer Zahnbehandlung“ wird auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 0, übergeben in der
mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2025,
- Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am 28. Februar 2025,
- Figuren wie in der Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 18. September 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Patentanmeldung 10 2013 015 537.1, welche eine innere Priorität
vom 19. Juni 2013 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„System und Verfahren zur Bestimmung von Bewegungsmustern bei einer
Zahnbehandlung“
erteilt und am 2. Februar 2017 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden. Die Einsprechenden
haben hinsichtlich des Patentgegenstands mangelnde Neuheit, mangelnde
erfinderische Tätigkeit, unzulässige Erweiterung und mangelnde Technizität geltend
gemacht. Außerdem hat die Einsprechende 2 ausgeführt, dass das Patent die
Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie
ausführen könne (§ 21 Abs. 1, Nr. 1, 2 u. 4 i. V. m. §§ 1, 3 u. 4 PatG).
Die Patentabteilung 23 hat durch den in der Anhörung vom 17. Oktober 2022
verkündeten Beschluss das Patent widerrufen, weil die Gegenstände der
nebengeordneten Ansprüche 1, 2 und 4 des damals geltenden Hauptantrags und
die nebengeordneten Ansprüche 1, 2, 4 und 9 des damals geltenden Hilfsantrags 2
in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen
Fassung hinausgehen würden. In der Fassung des damals geltenden Hilfsantrags
1 beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von Druckschrift D4 und
unter Heranziehung der Druckschrift D14 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 9. Dezember 2022 eingegangene
Beschwerde der Patentinhaberin.
Im Einspruchsverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen genannt:
D1
D2
D3
D4
US 6 536 068 B1
DE 100 45 067 A1
WO 2006 / 137 648 A1
EP 2 189 198 A1
D5
US 2010 / 0 170 052 A1
D6 WO 2006 / 137 661 A1
D7
D8
US 2008 / 0 146 887 A1
US 7 748 069 B2
D9 WO 2011 / 073 010 A1
D10 WO 02 / 083 257 A2
D11 WO 01 / 47 392 A1
D12 DE 10 2008 027 317 B4
D13 US 2010 / 0 322 337 A1
D14 US 2011 / 0 275 424 A1
D15
researchgate.net: Flagg, A. et. al.: An intelligent Toothbrush: Machines
for Smart Brushing, June 2011,
D17 WO 2009 / 107 047 A1.
Zur Frage der Ausführbarkeit des Streitpatentgegenstands hat die Einsprechende 2
im Einspruchsverfahren zwei Stellungnahmen vorgelegt:
A1
A2
Stellungnahme B…, Angestellter v. P…,
Stellungnahme N…, Professor an der Hochschule
D….
Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende 2 noch folgende Druckschriften in
das Verfahren eingeführt:
D18 DE 10 2011 103 301 A1
D19 Time of Flight Kamera, in: Curved, 10.08.2019 (nachveröffentlicht)
D19(2) US 2009/0306484 A1
D20 WO 2008 / 137708 A1
D21 Time-of-flight camera launched at VISION 2012, Nov. 2012.
Die Einsprechende 1 hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 2. März 2025
zurückgenommen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 23 vom 17. Oktober 2022
aufzuheben und das Patent 10 2013 015 537 mit der Bezeichnung
„System und Verfahren zur Bestimmung von Bewegungsmustern bei
einer Zahnbehandlung“ auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu
erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 6 (Hauptantrag),
eingegangen am 28. Februar 2025
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 0,
Patentansprüche 1 bis 6,
übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2025
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 6,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 bis 5,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3
Patentansprüche 1 bis 4,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4
Patentansprüche 1 und 3,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5
Patentansprüche 1 und 2,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6
Patentansprüche 1 und 2,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 7
Patentansprüche 1 bis 3,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 8
Patentansprüche 1 und 2,
jeweils eingegangen am 28. Februar 2025
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 9
Patentansprüche 1 und 2,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 10
Patentansprüche 1 und 2,
jeweils eingegangen am 2. Juli 2025
- Beschreibung zu Hauptantrag und Hilfsantrag 0 Seiten 1 bis 9,
eingegangen am 28. Februar 2025
- Beschreibung zu Hilfsanträgen 1 bis 10 gemäß Patentschrift
- Figuren wie in der Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 des Hauptantrags lautet:
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 4 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 in der Fassung des Hilfsantrags 0 lautet:
Wegen des Wortlautes der weiteren Patentansprüche und Hilfsanträge wird auf die
Akte verwiesen.
Die Patentinhaberin führt aus, dass die Anspruchsfassungen jeweils zulässig und
die Gegenstände der Patentansprüche patentfähig seien.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass sich das Patent auch in den hilfsweise
verteidigten Fassungen nicht als rechtsbeständig erweise.
Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit Ladungszusatz vom 15. Januar 2025
einen Hinweis und im Termin am 10. Juli 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis
erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den
Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der
mündlichen Verhandung verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der
Patentabteilung hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der in der mündlichen Verhandlung als
Hilfsantrag 0 eingereichten Anspruchsfassung führt.
1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst
zulässig. Die Einsprüche waren ausreichend mit Gründen versehen und ebenfalls
zulässig.
2. Das
Streitpatent
betrifft
ein
System,
Verfahren
und
ein
Computerprogrammprodukt zur Bestimmung von Bewegungsmustern bei einer
Zahnbehandlung,
insbesondere der Zahnreinigung
(vgl. Abs.
[0001] der
Beschreibung vom 28. Februar 2025). In der Beschreibungseinleitung wird
ausgeführt, dass die Intervalle zwischen Zahnarztbesuchen oft lang seien. Dadurch
könne sich das Problem ergeben, dass die Anweisungen des Zahnarztes bezüglich
der Zahnreinigung vergessen werden. Außerdem könnten sich mit der Zeit
Bewegungsabläufe einspielen, die nicht optimal seien. Dadurch sei die
Mundhygiene nicht optimal gewährleistet, so dass Zähne, Kiefer und/oder
Zahnfleischs geschädigt werden könnten (vgl. Abs. [0001] der Beschreibung vom
28. Februar 2025). Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung auf die EP 1
379 149 B1 verwiesen, die ein Verfahren zur Zahnreinigung beschreibt, bei dem mit
Positionssensoren die Position und die Orientierung einer Zahnbürste überwacht
werden. Dieses System sei nachteilig, da die Sensorik am Gesicht angebracht
werden müsse. In einem Fachartikel von Yu-Chen Chang über „Playful Toothbrush”
werde ein System beschrieben, bei dem die Bewegung einer Zahnbürste optisch
erfasst werde. Dieses System sei allerdings nachteilig, da die Bewegungen
undefiniert im Raum erfasst würden, so dass eine Kopfbewegung die Daten
verfälschen könnte. Ferner sei das System teuer und für einen Massenmarkt
unzugänglich. Zudem müsse das System raumfest installiert werden, damit eine
Kamera die Zahnbürste erkennen könne. Die Druckschrift WO 2006/137648 A1
offenbare eine elektrische Zahnbürste mit eingebauten Bewegungssensoren, über
welche die Bewegungen der Zahnbürste bestimmt werden. Ferner beschreibe die
Druckschrift US 2010/0170052 A1 ein Verfahren, mit dem die Zahnbürste beim
Zähneputzen sowie der Kopf der zahnputzenden Person optisch erfasst werden
können (vgl. Abs. [0002] bis [0007] der Beschreibung vom 28. Februar 2025).
3. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein System sowie Verfahren
bereitzustellen, mit denen die Zahnputzgewohnheit überwacht und verbessert
werden können. Die Erfindung soll dabei möglichst einfach, günstig und von
möglichst vielen Personen einsetzbar sein (vgl. Beschreibung vom 28. Februar
2025, Abs. [0008], [0010]).
4. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt der nebengeordnete Patentanspruch 2
in der Fassung des Hauptantrags vom 28. Februar 2025, nach Merkmalen
gegliedert, ein
N1 System zum zumindest teilweisen Bestimmen eines sich bei einer
Zahnbehandlung,
insbesondere einer Zahnreinigung, ergebenden
dynamischen Bewegungsmusters eines Zahnbehandlungsmittels (14),
insbesondere einer Zahnbürste, mindestens umfassend:
N2 eine Detektionseinrichtung, insbesondere eine Sensoreinrichtung oder
eine optische Erfassungseinrichtung, zum Erfassen von Daten zu
mindestens einem Bewegungsparameter des Zahnbehandlungsmittels
(14) gegenüber einem ersten sich mit dem Kopf der behandelten Person
(8) mitbewegenden Bezugssystems,
N3 wobei die optische Erfassungseinrichtung als mindestens eine Kamera
zur dreidimensionalen Erfassung des mindestens einen Bewegungsparameters des Zahnbehandlungsmittels ausgebildet ist,
N4 wobei sich in einem Erfassungsbereich der Kamera zumindest eine oder
beide Pupillen und/oder die Nase der behandelten Person befindet,
N5 wobei eine Datenverarbeitungseinrichtung ein weiteres dreidimensionales Bezugssystem definiert, das sich bei einer Bewegung des
Zahnbehandlungsmittels (14) im Raum mit dem Zahnbehandlungsmittel
(14) mitbewegt,
N6 wobei das Bezugssystem durch charakteristische Körperpunkte,
Körperlinien und/oder Körperoberflächen der Hand, mit der das
Zahnbehandlungsmittel (14) geführt wird, gebildet wird, und
N7 eine Datenverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung des Bewegungsmusters anhand der erfassten Daten,
N8 wobei eine Erfassung der Bewegung des Zahnbehandlungsmittels
gegenüber dem ersten mit einer Bewegung des Kopfes gekoppeltem
Bezugssystems erfolgt,
N9 wobei das Zahnbehandlungsmittel eine elektrische Zahnbürste ist.
5. Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in
der Fachrichtung Informatik, Informationstechnik oder Physik auf und verfügt über
eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung bildgestützter Verfahren in der
Zahnmedizin.
6. Dieser Fachmann
legt dem Patentanspruch 2
in der Fassung des
Hauptantrags folgendes Verständnis zugrunde:
Der Patentanspruch 2 betrifft ein System, das dafür ausgebildet ist, das dynamische
Bewegungsmuster eines Zahnbehandlungsmittels
(14),
insbesondere einer
Zahnbürste, zu bestimmen, wie es sich während einer Zahnbehandlung,
insbesondere einer Zahnreinigung, ergibt (vgl. Merkmal N1).
Der Begriff „Bewegungsmuster“ wird im Anspruch nicht näher erläutert. Der
Fachmann versteht es als örtliche und zeitliche Abfolge von aufeinanderfolgenden
Bewegungen. Zu den Parametern, die das Bewegungsmuster beschreiben,
gehören die Position, die Bewegungsrichtung, der Weg, die Rotation, die
Geschwindigkeit und die Beschleunigung des Zahnbehandlungsmittels (vgl.
Beschreibung vom 28. Februar 2025, Abs. [0010], [0011], [0012]).
Das Merkmal N2 verlangt eine Detektionseinrichtung, welche die Bewegungsdaten
des Zahnbehandlungsmittels (14) relativ zum Kopf der behandelten Person
erfassen soll (kopffestes Koordinatensystem; vgl. Fig. 1a). Die Erfassung der Zähne
selbst wird nicht beansprucht.
Der Systemanspruch 2 lässt die konkrete Ausbildung der Detektionseinrichtung
offen, nennt aber beispielhaft zwei Ausführungsvarianten: eine Sensoreinrichtung
oder eine optische Erfassungseinrichtung.
Entscheidet sich der Fachmann
für eine optische Erfassung, muss die
Detektionseinrichtung als mindestens eine Kamera ausgebildet sein, welche die
Bewegungsdaten des Zahnbehandlungsmittels in drei Raumdimensionen erfassen
kann (vgl. Merkmal N3). Ihr Erfassungsbereich (6) soll dabei mindestens eine
Pupille und/oder die Nase der behandelten Person umfassen (vgl. Merkmal N4).
Eine Datenverarbeitungseinrichtung (z. B. ein Prozessor (2); vgl. Fig. 1a) definiert
zudem ein weiteres 3D-Bezugssystem, das sich zusammen mit dem
Zahnbehandlungsmittel (14) im Raum bewegt. Es handelt sich somit um ein
zahnbürstenfestes Koordinatensystem (vgl. Merkmal N5). Dieses sich mit dem
Zahnbehandlungsmittel
(14)
bewegende
Bezugssystem wird
durch
charakteristische Körperpunkte, Körperlinien und/oder Körperoberflächen der Hand
gebildet, welche das Zahnbehandlungsmittel festhält (Merkmal N6). Aus der
Beschreibung ergibt sich, dass diese Handmerkmale optisch erfasst werden und
dass der Prozessor diese Daten verwendet, um das bürstenfeste 3D-
Koordinatensystem einzurichten (vgl. Abs. [0017], [0018] u. [0019] i. V. m. Fig. 1a).
Daher sind die Merkmale N5 und N6 spezifisch für die kamerabasierte
Ausführungsform.
Erfolgt die Erfassung der Daten mittels einer nicht-optischen Detektionseinrichtung
(z. B. Beschleunigungssensor im Handgriff; vgl. Abs. [0012]), spielen die Merkmale
N3 bis N6, die eine optische Erfassungseinrichtung betreffen, keine Rolle mehr (vgl.
Merkmal M2: […] eine Sensoreinrichtung oder eine optische Erfassungseinrichtung).
In der Figur 1a ist die optische Erfassungseinrichtung (4) beispielhaft als Kamera
eines Mobiltelefons (2) dargestellt. Die Bezugszeichen (10) und (12) kennzeichnen
die Achsen des kopffesten,
im Streitpatent auch als Koordinatensystem
bezeichneten Bezugssystems. Beispielsweise bildet eine die Augen verbindende
Linie eine erste Achse (10). Die Linie entlang des Nasenrückens wird als zweite
Achse (12) festgelegt. Bevorzugt soll das Bezugssystem auch eine dritte Achse
umfassen, die sich rechtwinklig zur ersten und zweiten Achse erstreckt (vgl.
drittletzten Satz im Abs. [0019]). Die dritte Achse ist in der Figur 1a nicht dargestellt.
Wie die dreidimensionale Erfassung mit zumindest einer Kamera realisiert wird,
insbesondere wie die Entfernung zum Zahnbehandlungsmittel gemessen wird, und
welche Signalverarbeitungsmethoden und/oder Marker dazu verwendet werden, ist
nicht Gegenstand des Anspruchs und wird auch in der Beschreibung nicht weiter
ausgeführt.
Unabhängig davon, ob eine optische oder eine nicht-optische Detektionseinrichtung
eingesetzt wird, werden die Bewegungsdaten des Zahnbehandlungsmittels, die
relativ zu einem Bezugssystem erfasst werden, das mit den Kopfbewegungen der
behandelten Person gekoppelt ist (Merkmal N8), einer Datenverarbeitungseinrichtung bereitgestellt, welche daraus das Bewegungsmuster erzeugt
(Merkmal N7).
Die Berechnung des Bewegungsmusters kann dabei direkt
im Endgerät,
beispielsweise in einem Mobiltelefon, erfolgen. Alternativ oder zusätzlich können die
Daten über das Smartphone via Internet an einen zentralen Server übermittelt
werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0011], [0024], [0030]).
Das Merkmal N9 des Systemanspruchs sieht zusätzlich vor, dass es sich bei dem
Zahnbehandlungsmittel um eine elektrische Zahnbürste handelt.
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag ist hinsichtlich
der Druckschrift D4 nicht neu.
Die Druckschrift D4 beschreibt eine Zahnputzvorrichtung mit einem Display, auf
dem der Zahnputzvorgang interaktiv dargestellt werden kann (vgl. Abs. [0011] –
[0015], [0018]). Eine Komponente dieser Vorrichtung ist eine elektrische Zahnbürste
(Merkmal N9). Figur 1 zeigt die Zahnputzvorrichtung (1) mit der elektrischen
Zahnbürste (2) und der Anzeigevorrichtung (13), die beide auf einer Basisstation (7)
aufgeladen werden können.
Entsprechend Merkmal N1
ist diese Zahnputzvorrichtung als ein System
anzusehen, das dazu dient, zumindest teilweise das bei einer Zahnreinigung
entstehende Bewegungsmuster einer Zahnbürste zu bestimmen (vgl. Anspruch 2,
Abs. [0014], [0020] u. [0078]).
Wie in Figur 6 gezeigt, besteht die elektrische Zahnbürste (2) aus einem Griffstück
(3) und einer aufsteckbaren Bürste (4). Unterhalb des Bürstenkopfes ist eine
optische Erfassungseinrichtung (30) mit mindestens einer Kamera (29) angeordnet,
die während des Putzvorgangs die Zähne bzw. den Gebissabschnitt identifiziert
(vgl. Abs. [0055], [0074]).
Darüber hinaus umfasst das System verschiedene nicht-optische Neigungs-,
Bewegungs-, Geschwindigkeits- und Beschleunigungsensoren (vgl. Sp. 4, Z. 30 –
42 u. Anspruch 1). Gemäß Absatz [0019] können diese Sensoren direkt an der
Zahnbürste angeordnet sein. Sie bilden eine Detektionseinrichtung, die Daten zu
mindestens einem Bewegungsparameter der Zahnbürste (2) in Bezug auf ein mit
dem Kopf fest verbundenes Bezugssystem erfasst (vgl. Abs. [0075], [0076] u.
Anspruch 2). Damit ist auch das Merkmal N2 offenbart.
Entsprechend dem Merkmal N7 umfasst das System auch eine Steuervorrichtung
(21), die als Datenverarbeitungseinrichtung ausgestaltet ist und aus den erfassten
Sensordaten das Bewegungsmuster der Zahnbürste berechnet (vgl. Anspruch 16,
Abs. [0077] u. Abs. [0030], Z. 45-47). So kann das System beispielsweise erkennen,
über welchen Gebissabschnitt der Borstenkopf gerade bewegt wird.
Die Druckschrift D4 offenbart somit ein System, bei dem die Bewegung der
Zahnbürste relativ zu einem ersten Bezugssystem erfasst wird, das mit der
Bewegung des Kopfes gekoppelt ist (Merkmal N8).
Damit offenbart die Druckschrift D4 sämtliche Merkmale der im Patentanspruch 2
nach Hauptantrag beanspruchten Ausführungsform mit einer nicht-optischen
Detektionseinrichtung. Die Merkmale N3 bis N6, die ausschließlich die optische
Ausführungsvariante betreffen, bleiben dabei außer Betracht.
8.
In der Fassung des Hilfsantrags 0 erweist sich das Streitpatent als
rechtsbeständig.
8.1 Die Anspruchsfassung des Hilfsantrags 0 unterscheidet sich vom Hauptantrag
durch folgende Änderung im Patentanspruch 2 (Änderungen hervorgehoben):
N2* eine Detektionseinrichtung, insbesondere eine Sensoreinrichtung oder
nämlich eine optische Erfassungseinrichtung, zum Erfassen von Daten
zu mindestens einem Bewegungsparameter des Zahnbehandlungsmittels (14) gegenüber einem ersten sich mit dem Kopf der behandelten
Person (8) mitbewegenden Bezugssystems,
Der Einschub „nämlich“ bringt zum Ausdruck, dass die Detektionseinrichtung im
Systemanspruch ausschließlich als optische Erfassungseinrichtung ausgebildet ist.
Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 0 sind
daher sämtliche Merkmale des Anspruchs zu berücksichtigen.
Die Auffassung der Einsprechenden, dass das Merkmal N6, wonach das weitere
Bezugssystem durch charakteristische Körperpunkte, Körperlinien und/oder
Körperoberflächen der Hand gebildet wird, mit der das Zahnbehandlungsmittel (14)
geführt wird, keinen technischen Beitrag leiste und daher bei der Betrachtung der
erfinderischen Tätigkeit außer Acht bleiben könne, konnte den Senat nicht
überzeugen. Denn das technische Problem liegt darin, die Bewegungen der
Zahnbürste zu erkennen – auch wenn diese beim Putzen teilweise durch die Hand
der Person verdeckt wird.
8.2 Die Änderung des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag 0 ist zulässig, da sie
den Gegenstand des Streitpatents nicht im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG
unzulässig erweitert und die geänderte Fassung gegenüber der erteilten
Fassung beschränkend wirkt, ohne den Schutzbereich zu vergrößern.
8.3 Auch sämtliche weiteren Änderungen in der Fassung des Hilfsantrags 0
gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0 ist durch die
ursprünglichen Patentansprüche 1, 7, 8 und 9 sowie durch die Angaben in der
ursprünglichen Beschreibung auf Seite 9 (vgl. insb. Z. 5 – 8), den Seiten 17 und
Seite 18 (vgl. insb. Brückenabsatz) in Verbindung mit Figur 1a und der
dazugehörigen Figurenbeschreibung auf den Seiten 22 und 23 (vgl. insb. S. 23, Z.
7 - 16) als zur Erfindung gehörig offenbart.
Schon der Figur 1a der Anmeldeunterlagen ist zu entnehmen, dass zum Bestimmen
der Bewegung des Zahnbehandlungsmittels gleichzeitig zwei Bezugs- bzw.
Koordinatensysteme
festgelegt werden und zum Einsatz kommen
(vgl.
Bezugszeichen 10, 12, 16). Dass bei der Erfassung der Bewegungsdaten mittels
mindestens einer Kamera ein weiteres, mit dem Zahnbehandlungsmittel
verbundenes, lokales Koordinatensystem verwendet wird, das an die Hand des
Benutzers gekoppelt ist, kann den ursprünglichen Anmeldeunterlagen auch im
Brückenabsatz der Seiten 17 und 18 entnommen werden.
Die Auffassung der Einsprechenden, dass im Patentanspruch 1 der Schritt fehlt,
wonach in einem Datenvorverarbeitungsschritt das Zahnbehandlungsmittel im
Kamerabild separiert wird, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Der
Separierschritt ist lediglich eine fakultative Optimierungsmaßnahme zur Erhöhung
der Auswertegenauigkeit. Die Beschreibung nennt ihn ausdrücklich als „besonders
bevorzugt“ (vgl. ursprüngliche Anmeldeunterlagen, S. 19, Z. 14 – 21). Das
Bewegungsmuster lässt sich auch ohne diesen Schritt bestimmen.
Die
für den Patentanpruch 1 angeführten Offenbarungsstellen gelten
gleichermaßen für das im Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 0 beanspruchte
System.
Ebenso gelten sie für das in Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 0 beanspruchte
Verfahren. Die dort zusätzlich enthaltene Konkretisierung, wonach die erfassten
Daten an eine Prozessoreinrichtung (2) zur Bestimmung des Bewegungsmusters
bereitgestellt werden,
und
diese Prozessoreinrichtung
die
optische
Erfassungseinrichtung aufweist,
ist
im zweiten Absatz auf Seite 16 der
ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Darüber hinaus ergibt sich aus Seite
18, Zeilen 9 bis 11, dass das sich mit der Zahnbürste mitbewegende
dreidimensionale Bezugssystem alternativ zu anthropometrischen Körperpunkten
auch durch Punkte und Linien auf der Bürstenoberfläche definiert werden kann.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 0 ist für den
Fachmann in der ursprünglichen Anmeldung eindeutig und unmittelbar als zur
Erfindung gehörend offenbart. Die Offenbarung ergibt sich aus der Beschreibung
auf Seite 7, zweiter Absatz bis Seite 10, Zeile 5 in Verbindung mit Seite 14, Zeile 12
bis Seite 15, sechsletzte Zeile, den Patentansprüchen 3 und 4 sowie Figur 1a.
Dem Einwand einer unzulässigen Merkmalskombination aus unterschiedlichen
Ausführungsformen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bereits der
ursprüngliche Patentanspruch 3 richtet sich auf ein „Verfahren zum Überwachen
von Zahnbehandlungsbewegungen und zum Ausgeben von Korrekturparametern
zum Anpassen der Zahnbehandlungsbewegungen“. Die Beschreibung stellt den
gesamten Ablauf dieses Verfahrens – von der Datenerfassung mittels Kamera und
Sensorik, gefolgt von personenbezogener Zuordnung und Datenfusion bis hin zur
Rückmeldung in Echtzeit – vollständig und in einem zusammenhängenden Kontext
dar. Die einzelnen Schritte werden dabei nicht als sich gegenseitig ausschließende
Ausführungsformen beschrieben.
8.4 Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2, 4, 5 und 6 in der Fassung des
Hilfsantrags 0 genügen auch den Anforderungen des § 34 Abs. 3 u. 4 PatG.
Nach Überzeugung des Senats vermitteln die in der Streitpatentschrift enthaltenen
Angaben dem Fachmann so viel an technischer Information, dass er mit seinem
Fachwissen in der Lage ist, das jeweilige Verfahren auszuführen bzw. das System
nachzubauen (vgl. BGH, Urteil v. 13. Juli 2010, Xa ZR 126/07, Leitsatz –
Klammernahtgerät). Es war daher nicht erforderlich, die Bildauswertung in allen
Einzelheiten darzulegen oder detailliert zu beschreiben, wie mit einer (einzigen)
Kamera ein dreidimensionaler Bewegungsparameter erfasst werden kann. Der
Fachmann auf dem Gebiet der bildgestützten Verfahren verfügte bereits zum
Zeitpunkt der Patentanmeldung über umfangreiches Know-how, um eine solche
Lösung mit nur einer Kamera umzusetzen.
Nach Überzeugung des Senats greiftder Fachmann zur Umsetzung beispielsweise
auf eine herkömmliche RGB-Kamera zurück, die - kombiniert mit einem einfachen
optischen Marker (z. B. Farbkreis auf dem Bürstengriff) und/oder geeigneter
Signalverarbeitung - eine präzise und zugleich kostengünstige Bestimmung der
dreidimensionalen Lage der Zahnbürste ermöglicht. Zwar waren dem Fachmann
am Anmeldetag
auch
ToF-(Time-of-Flight-)Kameras
als Mittel
dreidimensionalen
Bewegungserfassung
bekannt
(vgl.
hierzu
zur
die
vorveröffentlichten Druckschriften D20 u. D21). Diese hätte der Fachmann zur
Bestimmung eines sich bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters
jedoch nicht eingesetzt. Denn im für das Zähneputzen typischen Nahbereich von
unter einem Meter liefern ToF-Sensoren aufgrund ihrer vergleichsweise geringen
Auflösung nur ungenaue Entfernungswerte.
Im Streitpatent war es weder erforderlich, einen Algorithmus zur Erzeugung des
Bewegungsmusters auszuformulieren noch das Verfahren zur Datenfusion mit den
in den nebengeordneten Patentansprüchen 4 und 5 genannten Sensoren detailliert
zu beschreiben. Es
reicht aus, wenn dem Fachmann ein allgemeines
Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspruch muss nicht alle
zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH Urteil v.
5. April 2011, GRUR 2011, 707-711, Rdn. 20 – Dentalgerätesatz).
Demnach ist die Ausführbarkeit gegeben.
8.5 Der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche liegt auch auf
technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1 PatG.
Die nebengeordneten Patentansprüche betreffen Verfahren bzw. ein System zum
Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters
eines Zahnbehandlungsmittels, das mit technischen Mitteln (optische Erfassung)
gelöst wird. Damit liegt der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche zweifellos
auf technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125, Rn. 31 – Wiedergabe
topografischer Informationen; Urteil vom 24. Februar 2011, X ZR 121/09, GRUR
2011, 610, zweiter Leitsatz – Webseitenanzeige). Die Annahme der
Einsprechenden 2, die Positionsbestimmung der Zahnbürste stelle eine
„mathematische Methode als solche“ dar, ist daher unzutreffend.
8.6 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2 in der Fassung
nach Hilfsantrag 0 gilt als neu (§ 3 PatG).
a) Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, offenbart die Druckschrift D4
(EP 2 189 198 A1) ein System zum zumindest teilweisen Bestimmen eines sich bei
einer Zahnreinigung ergebenden dynamischen Bewegungsmusters einer
Zahnbürste mit den Merkmalen N1, N2 und N7 bis N9.
Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D4 auch die im Anspruch 2 gemäß
Hilfsantrag 0 zwingend vorausgesetzte optische Detektionseinrichtung in Form
einer Kamera (vgl. Abs. [0074], Ansprüche 2, 3). Diese dient der Identifikation der
Zähne bzw. des Gebissabschnitts während des Putzvorgangs und ist gemäß Absatz
[0017] geeignet, Oberflächenstrukturen, Oberflächenkonturen und/oder räumliche
Geometrien zu erfassen. So kann beispielsweise die dreidimensionale Kontur eines
Zahns bestimmt werden (vgl. Abs. [0017] i. V. m. Abs. [0075]). Damit ist die optische
Erfassungsvorrichtung zur dreidimensionalen Erfassung des mindestens einen
Bewegungsparameters des Zahnbehandlungsmittels ausgebildet (Merkmal N3).
Ergänzend zur optischen Erfassungseinrichtung können
im aufgesteckten
Bürstenkopf der Zahnbürste noch weitere Sensoren (28) verbaut sein, wie z. B. ein
Beschleunigungssensor (vgl. Anspruch 2). Auch kann ein Neigungssensor integriert
sein, der die Neigung bzw. Orientierung der Zahnbürste im Raum erfasst (vgl. Abs.
[0072], Z. 34-38, Anspruch 2 u. Fig. 1). Somit legt die Steuerung ein weiteres
dreidimensionales Bezugssystem
fest, das sich bei einer Bewegung des
Zahnbehandlungsmittels im Raum mit der Zahnbürste mitbewegt (Merkmal N5).
Die Druckschrift D4 beschreibt jedoch lediglich eine elektrische Zahnbürste, bei der
die Kamera im Bürstenkopf angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 2 u. 6). Somit befinden sich
die Pupillen und/oder die Nase der behandelten Person nicht im Erfassungsbereich
der Kamera. Auch offenbart die D4 nicht, dass das weitere Bezugssystem durch
Körperoberflächen der Hand gebildet wird. Die Merkmale N4 und N6 sind daher
nicht verwirklicht.
Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit
neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D4.
b) Druckschrift D1 (US 6 536 068 B1) beschreibt eine Zahnbürste (10), welche
im Griff
einen Beschleunigungssensor
(16)
und
im Hals
einen
Dehnungsmessstreifen (21) aufweist, sowie ein Datenspeichergerät (20) zum
Speichern von Daten, die von den Sensoren erfasst werden (vgl. Anspruch 1, Sp.
5, Z. 28-29 u. Fig. 1). Die Sensorik erfasst die zeitliche Abfolge der
Putzbewegungen, den Anpressdruck und die Dauer des Putzens (vgl. Sp. 1, Z. 29-
38, 43-51, Sp. 3, Z. 6-26) und offenbart damit ein System zum zumindest teilweisen
Bestimmen eines bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters
(Merkmal N1).
Die Druckschrift D1 offenbart keine optische Erfassungseinrichtung. Die
Bewegungsdaten werden hingegen ausschließlich mit Beschleunigungs-, Kraft- und
Rotationsensoren erfasst. Die Merkmale N2 bis N6 sind der Druckschrift nicht zu
entnehmen.
Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit
auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D1.
c) Die Druckschrift D3 (WO 2006/137648 A1) beschreibt ein System zur Analyse
und Korrektur eines Zahnputzmusters. Dieses System verfügt über mehrere
Sensoren, darunter einen Beschleunigungssensor und einen Sensor zur
Bestimmung der Winkelgeschwindigkeit (vgl. Abs. [58] u. [59]). Die Sensoren sind
im Handstück einer elektrisch betriebenen Zahnbürste mit einer Analyse- und
Korrektureinheit
(toothbrushing pattern analyzing/correcting device 100)
angeordnet (Merkmal N9).
Dadurch können dreidimensionale Bewegungen der Zahnbürste von den Sensoren
erfasst und mit in der Vorrichtung gespeicherten Bewegungsmustern abgeglichen
werden (vgl. Abs. [61]; Merkmale N1, N7). Wird bei diesem Abgleich festgestellt,
dass die Zahnputzbewegungen des Benutzers nicht optimal sind, kann über eine
Tonausgabe oder über einen Bildschirm (display / smart mirror 218) eine Warnung
ausgegeben werden (vgl. Abs. [104], [105], [110] und [138]). Die D3 beschreibt
außerdem eine Mundhöhlenkamera (232), die im Mundraum anstelle der
Zahnbürste eingesetzt werden kann (vgl. Abs. [138] u. Fig. 22). Die Kamera ist
speziell für die Aufnahme des Mundraumes konzipiert (vgl. Fig. 22 u. Abs. [138]).
Die Merkmale N2 bis N6 und N8 sind der Druckschrift nicht zu entnehmen. Das
System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit auch
neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D3.
d) Druckschrift D5 (US 2010/ 0 170 052 A1) beschreibt ein System zur Positions-
und Lageerfassung
(tracking) verschiedener Körperpflegegeräte
(personal
hygienene devices). Dabei werden die Position des jeweiligen Geräts und die
Kopfposition des Nutzers bestimmt, um den Pflegefortschritt zu überwachen. Als
Körperpflegegerät ist u. a. eine elektrische Zahnbürste vorgesehen (vgl. Abs.
[0021]; Merkmal N9).
Figur 1 zeigt ein System mit einer fest installierten Kamera (20), mittels der die
Position und Ausrichtung des Kopfes des Nutzers (80) sowie die Postion einer
Zahnbürste
(10)
im Raum erkannt werden können. Die Kamera kann
mehrperspektivische Bildsätze erfassen und daraus dreidimensionale Bilder (point
cloud) erzeugen (vgl. Abs. [0023], [0027]). Die auf diese Weise erzeugten Bilddaten
dienen der Überwachung des Putzvorgangs. Auf einer Anzeige (30) werden dabei
die gereinigten und nicht gereinigten Zähne dargestellt. Dabei wird auch ein
Bewegungsmuster bestimmt (vgl. Abs. [0026], [0034], [0042], [0043] und [0048];
Merkmale N1, N3, N7).
Im Erfassungsbereich der Kamera (20) befinden sich neben der Zahnbürste (10)
beide Pupillen und die Nase der behandelten Person (vgl. Fig. 1; Merkmal N4).
Damit ist funktional ein kopffestes Bezugssystem gegeben (Merkmal N2). Die in
den Figuren 2A und 2B gezeigten x/y-Achsen beschreiben lediglich das
Koordinatensystem der Kamera (viewing area 200). Sie schließen das sich mit einer
Bewegung des Kopfes gekoppelte Bezugssystem nicht aus. Somit ist auch das
Merkmal N8 verwirklicht.
Für die Erkennung der Zahnbürste selbst befinden sich Marker am Handgriff (z. B.
LEDs; vgl. Abs. [0039]). Funktional ergibt sich damit ein bürstenfestes 3D-
Koordinatensystem (Merkmal N5).
Anatomische Merkmale zur Nutzer-/Kopffdetektion (z. B. Augenwinkel (50),
Nasenlöcher (60), Mundwinkel (70); auch Finger) werden als anatomische
Landmarken bezeichnet (vgl. Abs. [0036]: anatomical landmarks on the body of the
user 80). Sie dienen nicht der indirekten Positionsbestimmung der Bürste und bilden
daher kein bürstenfestes Bezugssystem aus Handmerkmalen. Folglich ist das
Merkmal N6 nicht verwirklicht.
Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit
auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D5.
e) Druckschrift D7 (US 2008/0146887 A1) offenbart eine Zahnbürste (200) mit
einer integrierten Kamera (205), die visuelle Bilder vom Mundraum an ein externes
Display (223) liefert. Anhand der Bilder soll die Zahngesundheit beurteilt werden
können (vgl. Abs. [0031], [0076]). Beispielsweise können die Bilder an den Zahnarzt
übermittelt werden, welcher eine individuelle Zahnbehandlung vorschlägt. Für die
Visualisierung bzw. Kommunikation kann u. a. ein mobiles Kommunikationsgerät
(220) verwendet werden. Dabei kann es sich um ein Mobiltelefon oder ein PDA
handeln (vgl. Fig. 2 i. V. m. Abs. [0061], [0072] u. Abstract). Auch dieser Druckschrift
ist das Merkmal N6 nicht zu entnehmen.
Ausschnitt aus Figur 2.
f) Druckschrift D14 (US 2011/ 0 275 424 A1) beschreibt ein System zur
Überwachung und Analyse des Putzverhaltens einer elektrisch betriebenen
Zahnbürste mit
integrierten Sensoren,
insbesondere Beschleunigungs- und
Drehratensensoren (Abschnitt [0030]; Merkmal N9).
Die mittels der Sensoren erfassten Bewegungsdaten werden drahtlos an eine
Datenverarbeitungseinrichtung, z. B. eine tragbare Spielekonsole, ein Computer,
ein smartes Gerät oder ein Mobiltelefon, übertragen (Abs. [0032]), um das
Putzverhalten zu analysieren und dem Benutzer Rückmeldung zu geben (Abs.
[0035]). Die Sensoren sind mit der Zahnbürste verbunden und dienen zur Messung
der dreidimensionalen Bewegung (Abs. [0020]). Die Daten können auch ein
Bewegungsmuster der Zahnbürste enthalten (vgl. Abs. [0027], Merkmale N1, N7).
Die Erkennung eines Bezugssystems, das sich mit dem Kopf des Benutzers
mitbewegt, wird nicht beschrieben. Ebenso wenig erfolgt eine optische Erfassung
der Zahnbürste durch eine Kamera zur Bestimmung von Bewegungsmustern. Eine
Kamera ist in Druckschrift D14 optional vorhanden, wird jedoch lediglich für
allgemeine visuelle Funktionen genutzt, beispielsweise um eingefärbte
Plaquebereiche
im Mundraum zu detektieren, nicht zur Erfassung der
Zahnbürstenbewegung (Abs. [0037]). Es wird auch kein Bewegungsverlauf unter
Verwendung charakteristischer Oberflächenmerkmale der Zahnbürste oder
anatomischer Merkmale bestimmt. Die Verwendung zusätzlicher Sensordaten ist
beschrieben, jedoch nicht in Verbindung mit einem mitbewegten Bezugssystem
oder einer 3D-Kamera.
Eine extern angeordnete Kamera
ist nicht vorgesehen. Zwar
ist zur
Datenverarbeitung optional ein Mobiltelefon bzw. PC vorgesehen - deren Kamera
wird allerdings nicht zur Erfassung von Bewegungsdaten der Zahnbürste
verwendet. Demnach ist auch nicht offenbart, dass sich die Pupillen und/oder die
Nase der behandelten Person im Erfassungsbereich der Kamera befinden.
Außerdem offenbart die D14 nicht, dass das weitere Bezugssystem durch
Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand gebildet wird. Demnach fehlen die
Merkmale N2 bis N6 und N8.
Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit
auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D14.
g) Bei Druckschrift D15
(researchgate.net) handelt es sich um einen
vorveröffentlichten wissenschaftlichen Aufsatz. Er beschreibt die Verwendung einer
Handzahnbürste,
den Einsatz
einer
externen Kamera
und
eines
Computerprogramms, das dazu eingerichtet ist, ein Gesicht, insbesondere den
Mund und die Augen, einer Person zu erfassen, sowie die Bewegung der
Zahnbürste zu tracken (vgl. vgl. Fig. 2 u. Abs. The algorithm; Merkmal N1).
Die Zielgruppe der Anwendung sollen Menschen mit Demenz sein, die ohne
spezifische Anweisungen nicht mehr in der Lage sind, die Zähne korrekt zu pflegen,
weshalb die Zahnbürste so gewöhnlich wie möglich aussehen soll (Abs. Introduction
u. An assistive prompter).
Die zweifarbigen Merkmale der Zahnbürste sind Streifen (vgl. Fig. 1), die von der
Bildverarbeitung gut erfasst werden können, auch wenn ein Großteil der Zahnbürste
durch die Hand des Benutzers abgedeckt sein sollte (vgl. Abs. Design approach).
Die Lage der Zahnbürste wird dabei lediglich zweidimensional erfasst (vgl. Abs.
Preliminary results).
Als Kamera wird eine Webcam eingesetzt, in dessen Erfassungsbereich sich
sowohl die Zahnbürste als auch Mund und Augen der behandelten Person befinden
(vgl. Fig. 2, 4; Merkmal N4). Die mit der Kamera erfassten Daten werden mit einem
Bildverarbeitungsalgorithmus auf einem Computer ausgewertet. Der Kopf der
behandelten Person stellt dabei ein eigenes Bezugssystem dar, gegenüber dem die
Bewegung der Zahnbürste bestimmt wird (vgl. S. 2, re. Sp., le. Abs., S. 4, re. Sp.
zweiter Abs. u. Fig. 2; Merkmale N2, N8). In den Versuchsergebnissen wird
festgestellt, dass der eingesetzte Versuchsaufbau nicht geeignet ist, einen
Bewegungsparameter der Zahnbürste dreidimensional zu erfassen. Ein
Bezugssystem, das durch Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand
gebildet wird, mit der das Zahnbehandlungsmittel geführt wird, wird nicht offenbart.
Demnach fehlen die Merkmale N3, N5 bis N7 und N9.
Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit
auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D15.
h) Die Druckschrift D17 (WO 2009/107 047 A1) betrifft ein Tracking-System für
eine Zahnbürste, ohne den Einsatz einer Kamera. Um Kopfbewegungen bei der
Zahnreinigung rechnerisch kompensieren zu können, wird ein kopffestes
Koordinatensystem (teilweise Merkmale N2 und N8, ohne Kamera) definiert (vgl.
Fig. 2 u. S. 4, Z. 14 - 18). Vorausgesetzt wird dabei, dass die anfängliche Position
der Zahnbürste gegenüber einem globalen Koordinatensystem bekannt ist (vgl. S.
4, zweiter Abs. u. Fig. 1). Zur dreidimensionalen Positions- und
Bewegungserfassung
werden
ausschließlich
Beschleunigungs-
und
Magnetfeldsensoren verwendet (vgl. S. 6, zweiter Abs.). Auf Seite 2, zweiter Absatz
wird darauf hingewiesen, dass keine weiteren Sensoren notwendig sind, d. h. auch
keine optische Erfassungseinrichtung. Das System gemäß Patentanspruch 2 in der
Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit auch neu gegenüber dem Stand der Technik
gemäß Druckschrift D17.
i)
Die erst im Beschwerdeverfahren von der Einsprechenden 2 in das Verfahren
eingeführte Druckschrift D18
(DE 10 2011 103 301 A1) betrifft ein
Zahnputznavigationssystem. Offenbart wird ein System zum zumindest teilweisen
Bestimmen eines sich bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters der
Zahnbürste (Merkmal N1). Das Putzergebnis soll in Echtzeit auf einem Display
angezeigt werden (vgl. Bezeichnung). Bei der Zahnbürste kann es sich um eine
elektrische Zahnbürste handeln
(vgl. Abs.
[0001], Merkmal N9). Die
Bewegungsdaten werden mittels einer optischen Erfassungseinrichtung erfasst. Die
Daten haben einen Bezug zu mindestens einem Bewegungsparameter des
Zahnbehandlungsmittels. Sie werden gegenüber einem kopffesten Bezugssystem
erfasst, welches sich dann auch mit dem Kopf der behandelten Person mitbewegt
(vgl. Abs. [0009]; Merkmale N2, N8).
Bei der Kamera handelt es sich um eine separat aufgestellte ToF-(time of
flight)Kamera (vgl. Abs. [0008]). Entsprechend Merkmal N3 ist sie daher als
Kamera
zur
dreidimensionalen
Erfassung
des mindestens
einen
Bewegungsparameters
des
Zahnbehandlungsmittels
ausgebildet.
Im
Erfassungsbereich der Kamera befinden sich zumindest eine oder beide Pupillen
und/oder die Nase der behandelten Person (vgl. Abs. [0008], fünfter Satz; Merkmal
N4).
Das Zahnputznavigationssystem verfügt über eine Rechnereinrichtung (vgl. Abs.
[0004]). Diese definiert ein weiteres dreidimensionales Bezugssystem, welches sich
bei einer Bewegung des Zahnbürste im Raum mit der Zahnbürste mitbewegt (vgl.
Anspruch 4; Merkmal N5). Zur Erfassung des Bürstenandrucks umfasst die
Zahnbürste zusätzliche Drucksensoren (vgl. Abs. [0007]). Diese sind zumindest
während der Zahnbehandlung mit dem Zahnbehandlungsmittel körperlich
verbunden. Die erfassten Daten werden an die Prozessoreinrichtung zur
Bestimmung des Bewegungsmusters bereitgestellt (vgl. Abs. [0009]; Merkmal N7).
Dabei werden sowohl die Daten der Drucksensoren als auch die Daten der Kamera
zur Bestimmung des Bewegungsmusters verarbeitet (vgl. Anspruch 1).
Des Weiteren wird die Putzwirkung auf einem Display dargestellt. Dabei werden die
erfassten Bewegungsdaten mit vorgehaltenen Bewegungsmustern abgeglichen
und Korrekturparameter in Form verschiedener Farben ausgegeben (vgl. Abs.
[0009]. Die erfassten Bewegungsmuster können dabei einer konkreten Person
zugeordnet werden (vgl. Abs. 0007]).
Druckschrift D18 beschreibt kein zahnbürstenfestes Bezugssystem, welches durch
Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand gebildet wird. Folglich ist das
Merkmal N6 nicht verwirklicht.
Das System gemäß Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags 0 ist damit
auch neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D18.
j)
Die nachveröffentlichte Druckschrift D19 (Time of Flight Kamera) ist nicht
relevant. Sie wurde von der Einsprechenden 2 ins Verfahren eingeführt, um
zunächst belegen zu können, dass spezielle ToF-Kameras für dreidimensionale
Tiefeninformationen erst im Jahr 2019 in Mobiltelefone eingebaut wurden.
k) Die Druckschrift D19(2) (US 2009/0306484 A1) ist nicht weiter relevant. Sie
beschreibt ein System zur Gewichtsbestimmung oder Gesundheitsüberwachung
von Personen mittels Gesichtsbildern und anthropometrischen Merkmalen
(beispielsweise Augen-, Nasen-, Lippenabstände) durch Nutzung neuronaler Netze
und Datenbanken. Es werden weder Bewegungsmuster bestimmt noch geht es hier
um die Erfassung der Bewegung eines Zahnbehandlungsmittels (vgl. u. a. den
Abstract und Fig. 1 bis 7 mitsamt zugehörigem Text).
l)
Die Druckschrift D20 (WO 2008/137708 A1) betrifft ein System für ein
kamerabasiertes Benutzereingabesystem für kompakte tragbare Geräte wie
Mobiltelefone, tragbare Spielkonsolen, MP3-Player, PDAs oder Fernbedienungen
(vgl. u. a. den Abstract sowie Fig. 1 bis 13C und zugehörigen Text). Die Kamera
erfasst die Position und die Orientierung eines Fingers bzw. einer Hand in einem
Kamerabild, wertet diese mithilfe einer Bildverarbeitung aus und ordnet die
erkannten Gesten bestimmten Steuerbefehlen zu. Damit lassen sich z. B. Wisch-,
Zeige- oder Gestenbefehle zur Steuerung einer Benutzeroberfläche oder eines
Cursors beispielsweise in Spielen realisieren. Ein System zum Bestimmen von
Bewegungsmustern bei der Zahnreinigung ist nicht offenbart. Insbesondere wird
kein dreidimensionales Bezugssystem beschrieben, das sich bei der Bewegung
eines Zahnbehandlungsmittels mitbewegt und durch Körperpunkte, -linien oder -
oberflächen der Hand gebildet wird, mit der das Zahnbehandlungsmittel geführt
wird. Folglich ist auch hier das Merkmal N6 nicht verwirklicht.
m) Die Druckschrift D21 (Time-of-flight camera launched at Vision 2012) berichtet
über die Vorstellung einer Time-of-Flight Kamera auf der Fachmesse VISION 2012
in Stuttgart. Sie belegt, dass der Öffentlichkeit bereits vor dem Prioritätstag des
Streitpatents eine ToF-Kamera in handlicher Baugröße bekannt war, welche die
Objekte in ihrer Umgebung dreidimensional erfassen kann. Ein System zum
Bestimmen eines sich bei einer Zahnreinigung ergebenden Bewegungsmusters
wird nicht offenbart.
n) Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften wie die D2 (DE 100 45
067 A1), D6 (WO 2006/137 661 A1), D8 (US 7 748 069 B2), D9 (WO 2011/073 010
A1), D10 (WO 02/083 257 A2), D11 (WO 01/47 392 A1 - Familienmitglied zu D1),
sowie D12 (DE 10 2008 027 317 B4) und D13 (US 2010/0 322 337 A1) offenbaren
nicht mehr Merkmale als die vorgenannten Druckschriften.
Insbesondere
offenbaren diese Druckschriften keine optische Erfassungseinrichtung zum
Erfassen von Bewegungsdaten.
9. Die vorstehenden Ausführungen zur Neuheit des nebengeordneten
Systemanspruchs 2 nach Hilfsantrag 0 gelten gleichermaßen für den Gegenstand
des enger gefassten Verfahrensanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 0 betrifft ein Verfahren zum zumindest
teilweisen Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung, insbesondere
Zahnreinigung, ergebenden Bewegungsmusters eines Zahnbehandlungsmittels,
insbesondere einer Zahnbürste. Das beanspruchte Verfahren weist inhaltlich
übereinstimmend mit dem Systemanspruch 2 die Merkmale N1 bis N9 auf. Darüber
hinaus umfasst der Verfahrensanspruch 1 die zusätzlichen Merkmale, wonach die
Prozessoreinrichtung ein Mobiltelefon oder ein TabletPC ist und die optische
Erfassungseinrichtung aufweist (vgl. Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 0
im Abschnitt I.).
Wie vorstehend zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 0 ausgeführt, offenbart
keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften das auch im Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 0 geforderte Merkmal, wonach das dreidimensionales
Bezugssystem, das sich bei einer Bewegung des Zahnbehandlungsmittels im Raum
mit diesem mitbewegt, durch charakteristische anthropometrische Körperpunkte,
Körperlinien
und/oder Körperoberflächen
der Hand, mit
der
das
Zahnbehandlungsmittel geführt wird, gebildet wird (vgl. hierzu die Ausführungen zu
Merkmal N6 im Abschnitt 8.).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0 gilt
daher als neu (§ 3 PatG).
10. Die vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik gelten gleichermaßen
für die Gegenstände der nebengeordneten Verfahrensansprüche 4 und 5 nach
Hilfsantrag 0.
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 4 ist enger gefasst als die
jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 2. Zum einen wird zwingend
gefordert, dass die Prozessoreinrichtung als Mobiltelefon / TabletPC ausgbeildet ist
und die optische Erfassungseinrichtung aufweist. Zum anderen unterscheidet sich
der Anspruchsgegenstand von denjenigen der Patentansprüche 1 und 2 darin, dass
das Zahnbehandlungsmittel zusätzlich über einen Sensor bzw. mehrere Sensoren
verfügt. Dies können ein Positions-, Geschwindigkeits-, Beschleunigungs- und/oder
Rotationssensor sein (vgl. Beschreibung vom 28. Februar 2025, Abs. [0012]). Zur
Bestimmung des Bewegungsmusters sollen dann sowohl die mittels der optischen
Erfassungseinrichtung erfassten Daten als auch die mit dem einen Sensor bzw. den
mehreren Sensoren erfassten Daten verwendet werden. Das zahnbürstenfeste
Bezugssystem soll dabei aus charakteristischen Punkten, Linien oder
Oberflächenanteilen auf der Oberfläche des Zahnbehandlungsmittels (14) gebildet
werden (vgl. Wortlaut des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag 0 im Abschnitt I.).
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 0
umfasst zusätzliche Funktionen. Die Zahnbehandlungsbewegungen sollen nicht nur
überwacht, sondern auch korrigiert werden. Hierzu weist die Detektionseinrichtung
mindestens einen Beschleunigungs- und/oder Rotationssensor auf. Wie bereits
beim Verfahren nach Patenanspruch 4 werden zur Bestimmung des
Bewegungsmusters sowohl Kameradaten als auch Daten zusätzlicher Sensoren
fusioniert, wobei die Prozessoreinrichtung, welche die Daten verarbeitet, zugleich
die optische Erfassungseinrichtung aufweist und als Mobiltelefon oder Tablet-PCs
ausgebildet ist. In einem weiteren Verfahrensschritt werden die ermittelten
Bewegungsparameter mittels einer Personalisierungsinstanz einer konkreten
Person zugeordnet. Hierzu können beispielsweise der Name, ein Pseudonym, ein
Passwort oder eine Email-Adresse abgefragt werden (vgl. Beschreibung vom
28. Februar 2025, Abs.
[0011]). Das auf diese Weise zugeordnete
Bewegungsmuster wird mit abgespeicherten Bewegungsmustern abgeglichen,
woraufhin Korrekturparametern zur Anpassung der Putzbewegungen bestimmt
werden. Abschließend wird über eine Ausgabeeinrichtung (18), wie z. B. über das
Display des Mobiltelefons, eine entsprechende Empfehlung ausgegeben (vgl.
Wortlaut des Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 0 im Abschnitt I.).
Sowohl der Gegenstand nach Patentanspruch 4 als auch der Gegenstand nach
Patentanspruch 5 beinhalten somit ein Verfahren zum Bestimmen eines sich bei
einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters einer elektrischen
Zahnbürste, bei dem zur Bestimmung des Bewegungsmusters sowohl
Kameradaten als auch Daten zusätzlicher Sensoren fusioniert werden und die
Prozessoreinrichtung, welche die Daten verarbeitet, zugleich die optische
Erfassungseinrichtung aufweist und als Mobiltelefon oder Tablet-PC ausgebildet ist.
Ein solches Verfahren ist in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften
offenbart.
Auch die Gegenstände der nebengeordneten Verfahrensansprüche 3 und 4 in der
Fassung nach Hilfsantrag 0 gelten daher als neu (§ 3 PatG).
11. Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des
Hilfsantrags 0 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie bereits zur Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 ausgeführt,
offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften das Merkmal, wonach
ein dreidimensionales Bezugssystem definiert wird, das sich mit dem Zahnbehandlungsmittel mitbewegt und durch Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der
Hand gebildet ist, mit der das Zahnbehandlungsmittel geführt wird (vgl. hierzu die
Ausführungen zu Merkmal N6 im Abschnitt 8.).
Ausgehend von der Druckschrift D4 hatte der Fachmann – auch unter Heranziehung
seines allgemeinen Fachwissens – keine Veranlassung, ein mit dem
Zahnbehandlungsmittel mitbewegtes Bezugssystem einzurichten, das durch
Körperpunkte, -linien oder -oberflächen der Hand gebildet wird. Denn die D4
verwendet eine intraoral im Bürstenkopf angeordnete Kamera zur Erfassung von
Zahn- und Gebissmerkmalen. Die Hand des Benutzers ist dabei nicht im Sichtfeld
dieser Kamera.
Nach Überzeugung des Senats hatte der Fachmann auch keine Veranlassung, das
aus der Druckschrift D20 bekannte Verfahren zur Handgestenerkennung auf die
Bestimmung eines Bewegungsmusters eines Zahnbehandlungsmittels in der
Mundhöhle oder am Kiefer gemäß einer der Druckschriften D4 oder D18 zu
übertragen. Denn die Bestimmung eines Bewegungsmusters bei einer
Zahnreinigung erfordert eine um vieles höhere Genauigkeit als eine
Gestensteuerung für Bedienoberflächen. Zudem liegen bei der Zahnreinigung
gänzlich andere optische Randbedingungen vor (kürzere Abstände, variable
Beleuchtung, Spiegelungen). Eine Veranlassung, die in der D4 oder D18
beschriebenen optischen Erfassungskonzepte zu ändern, hatte der Fachmann
demnach nicht.
Weder eine Zusammenschau der weiteren,
im Verfahren befindlichen
Druckschriften noch die Heranziehung von Fachwissen führen den Fachmann in
naheliegender Weise zu einem Verfahren oder System zum Bestimmen eines sich
bei einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters, das sämtliche
Merkmale des Patentanspruchs 1 oder des Patentanspruchs 2 in der Fassung des
Hilfsantrags 0 aufweist.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 sind damit weder aus dem Stand
der Technik bekannt noch durch diesen nahegelegt.
12. Auch die Verfahren der Patentansprüche 4 und 5 in der Fassung des
Hilfsantrags 0 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie bereits zur Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 4 und 5 ausgeführt,
offenbart keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Verfahren zum
Bestimmen eines sich bei einer Zahnbehandlung ergebenden Bewegungsmusters
einer elektrischen Zahnbürste, bei dem zur Bestimmung des Bewegungsmusters
sowohl Kameradaten als auch Daten zusätzlicher Sensoren fusioniert werden und
die Prozessoreinrichtung, welche diese Daten verarbeitet, zugleich die optische
Erfassungseinrichtung aufweist und in Form eines Mobiltelefons oder eines Tablet-
PCs ausgebildet ist.
Die Kombination der Druckschriften D4 und D14 führt den Fachmann nicht in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 0.
Keine der beiden Druckschriften stellt eine Kamera zur Verfügung, in deren
Erfassungsbereich sich zumindest eine oder beide Pupillen und/oder die Nase der
behandelten Person befinden (vgl. vorherigen Ausführungen zu Merkmal N4 und
D4 sowie D14). Hingegen
lehren beide Druckschriften eine Kamera am
Bürstenkopf. Zudem geben weder die D4 noch die D14 dem Fachmann eine
Anregung, die Kamera in ein Mobiltelefon oder Tablet-PC zu verlagern. Eine
derartige Umsetzung würde auch einen grundlegend anderen Systemaufbau
voraussetzen.
Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 4 und 5 ergibt sich für den
Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus der Kenntnis der D18, da der
Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents keine Veranlassung gehabt hätte, die
in der D18 erwähnte ToF-Kamera samt Signalverarbeitung in ein Mobiltelefon oder
einen Tablet-PC zu integrieren. Die hierfür erforderliche Umkonfiguration wäre aus
Sicht des Senats weder trivial noch nahegelegt gewesen.
Weder die Druckschrift D5 noch die D18 – auch nicht in Zusammenschau – geben
dem Fachmann eine Anregung, die optische Erfassungseinrichtung in ein
Mobiltelefon oder einen Tablet-PC zu integrieren und die Bestimmung des
Bewegungsmusters auf der Grundlage einer Fusion aus optischen Daten und
bürstengekoppelten Sensordaten vorzunehmen.
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D18 führt nicht zu dem
jeweiligen Gegenstand der Patentansprüche 4 und 5. Weder die D4 noch die D18
geben dem Fachmann eine Anregung, ihre Systemarchitektur entsprechend
umzugestalten. Die D4 platziert die Kamera (intraoral) im Bürstenkopf, während die
D18 eine externe ToF-Kamera mit kopffestem Bezugssystem (Gesicht im
Erfassungsbereich der Kamera) vorsieht. Es fehlt eine Veranlassung, die
Prozessoreinrichtung einschließlich der optischen Erfassungseinrichtung als
Mobiltelefon oder Tablet-PC auszugestalten.
Weder eine Zusammenschau der weiteren,
im Verfahren befindlichen
Druckschriften noch die Heranziehung von Fachwissen führen den Fachmann in
naheliegender Weise zu einem Verfahren, das sämtliche Merkmale des
Patentanspruchs 4 oder des Patentanspruchs 5 in der Fassung des Hilfsantrags 0
aufweist.
Auch die Gegenstände der Patentansprüche 4 und 5 sind damit weder aus dem
Stand der Technik bekannt noch durch diesen nahegelegt.
13. Da
die
zweifelsfrei
gewerblich
anwendbaren Gegenstände
der
nebengeordneten Patentansprüchen 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Hilfsantrags 0
neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sind diese patentfähig. Dies
gilt in gleicher Weise für die abhängigen Patentansprüche 3 und 6 des
Hilfsantrags 0.
14. Auf die Frage, ob das Streitpatent in der Fassung nach den weiteren
Hilfsanträgen 1 bis 10 Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Schwengelbeck
Dr. Flaschke
Dr. Nielsen Dr. Schenkl
(zugleich für die wegen
Abordnung zum BGH
an der Unterschrift gehinderten
Richterin Dr. Schenkl)
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juli 2025
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