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BPatG Beschluss vom 21.07.2025 – 25 W (pat) 38/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:210725B25Wpat38.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 38/22 ______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
…
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 221 831
ECLI:DE:BPatG:2025:210725B25Wpat38.22.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2022 wird insoweit
zurückgewiesen, als sie sich dagegen richtet, dass dem Inhaber der
angegriffenen Marke nicht die Kosten des Verfahrens vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt auferlegt worden sind.
2. Der Antrag der Widersprechenden, dem Inhaber der angegriffenen
Marke die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Gegen die am 17. Juli 2019 erfolgte Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2019 221
für Waren der Klassen 3, 30 und 31 hat die Widersprechende aus der Wortmarke
UM 017 319 153
Ehren
unbeschränkt Widerspruch erhoben.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 8. Februar 2022 den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. In den Gründen
wurde u. a. festgestellt, dass zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen kein
Anlass bestanden hätte.
Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluss am 11. März 2022 Beschwerde
erhoben und beantragt, ihn aufzuheben und die Eintragung der angefochtenen Marke
für alle identischen und ähnlichen Waren, insbesondere für die Waren der Klasse 30,
vor allem für die Waren „Kaffee, Tee, Kakao, Getreideflocken, Gewürze, Getreidemehl,
Honig“ zu löschen. Der Senat hat mit Schriftsatz vom 29. November 2023 die
Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass er bei vorläufiger Beurteilung der
Sach- und Rechtslage eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
zwischen den Vergleichsmarken bejahe, soweit die jüngere Marke für folgende Waren
eingetragen ist:
Klasse 3:
Shampoos; Duschgele; Seifen; Cremes für das Gesicht; Hautcremes;
Badesalze; Gesichtscremes; Duschgele
[Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege]; Aftershave-Balsam; Babyshampoo; Badeseifen;
Deodorants; Badeöle; Duschseife; Cremes für die Haut; Hautmasken
[Kosmetika]; Dusch- und Badegel; Bodylotions [Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege]; Cremes zur Handpflege; Feuchtigkeitscremes;
Klasse 30:
Kaffee [geröstet, pulverisiert, granuliert oder als Getränk]; Chutneys; Tee;
Kaffee; Kakao; Getreideflocken; Gewürze; Getreidemehl; Honig;
Klasse 31:
Roggen; Hafer; Reis, unbehandelt.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2024 hat der Inhaber der angegriffenen Marke
mitgeteilt, dass er auf ihre Eintragung in diesem Umfang verzichtet und eine
entsprechende Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
abgegeben habe.
Mit Schriftsatz vom 2. August 2024 hat die Widersprechende aufgrund der
Beschränkung des Warenverzeichnisses die Hauptsache für erledigt erklärt und
beantragt,
dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des Verfahrens, jedenfalls
die Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass dieser bereits mit Schreiben vom 29. November
2019 abgemahnt worden und zur Unterlassung aufgefordert worden sei. Er hätte die
Warenverzeichnisbeschränkung bereits
im Widerspruchs-, zumindest aber
im
Beschwerdeverfahren vornehmen können und müssen.
Der Schriftsatz vom 2. August 2024 wurde dem Inhaber der angegriffenen Marke mit
Anlagen zugestellt. Auch nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen
nach Zustellung hat er sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der allein noch verfahrensgegenständliche Kostenantrag der Widersprechenden ist
zulässig. In der Sache ist er jedoch unbegründet.
1. Der Antrag umfasst die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt und des Beschwerdeverfahrens, die gemäß § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2
MarkenG bzw. § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 MarkenG auch dann einem
Verfahrensbeteiligten auferlegt werden können, wenn - wie vorliegend - auf die
Eintragung einer angegriffenen Marke teilweise verzichtet worden ist.
Im Tenor des angegriffenen Beschlusses vom 8. Februar 2022 findet sich zwar keine
Entscheidung zu den vor dem Deutschen Patent- und Markenamt entstandenen
Kosten. Allerdings wird in den Gründen ausgeführt, dass zu einer Kostenauferlegung
aus Billigkeitsgründen kein Anlass bestanden habe. Damit trägt gemäß § 63 Abs. 1
Satz 3 MarkenG jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosen selbst. Auch gegen diese
Rechtsfolge wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde, da mit ihr der
gegenständliche Beschluss unbeschränkt angefochten worden ist.
Patent- und Markenamt bzw. das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens
einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Hierfür bedarf es
jedoch stets besonderer Umstände
(vgl. BGH GRUR
1972, 600, 601 - Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Solche sind
insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen
Sorgfalt nicht zu vereinbaren
ist. Davon
ist auszugehen, wenn ein
Verfahrensbeteiligter
in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten
aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation
sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht
und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W
(pat) 40/12 - mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 - Valsette/Garsette; BPatG
26 W (pat) 39/19 - EUKANUBA/Euka-Mammin). Dabei ist stets ein strenger Maßstab
anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus
Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in
Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich
genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH GRUR
1972, 600, 601 - Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 - Schutzverkleidung). Sofern ein
Markeninhaber vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf eine eindeutig verwechselbare
Marke hingewiesen worden
ist, gleichwohl diese aufrechterhält und damit
Veranlassung für einen erfolgreichen Widerspruch gibt, kann dies Grund sein, ihm die
Kosten des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen (vgl. BPatG Mitt.
1977, 214; Mitt. 1985, 18).
Im vorliegenden Fall
ist die angegriffene Marke nicht eindeutig mit der
Widerspruchsmarke verwechselbar. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand,
dass das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch mangels
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen hat. Zum anderen hat auch der Senat in
seinem Hinweis vom 29. November 2023 dargelegt, dass die beiderseitigen Marken in
ihrer Gesamtheit nicht als ähnlich angesehen werden. Eine Verwechslungsgefahr
könne erst dann bejaht werden, wenn der den Gesamteindruck der angegriffenen
Marke prägende Bestandteil „EHRENMANUFAKTUR“ herausgegriffen und bei diesem
auf das allein kennzeichnungskräftige Element „EHREN-“ abgestellt werde. Es bedarf
somit mehrerer Überlegungen im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr.
Insofern hat der Inhaber der angegriffenen Marke durch das Festhalten an ihr nicht
gegen seine prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen.
Ihm kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er aufgrund des Schreibens
der Widersprechenden vom 29. November 2019, mit dem er abgemahnt und zur
Unterlassung aufgefordert worden
ist,
früher sein Warenverzeichnis hätte
beschränken können. Der Widerspruch wurde nämlich bereits zuvor mit Schreiben
vom 12. November 2019 erhoben. Es ist nachvollziehbar, wenn in dieser Situation aus
Sicht eines Markeninhabers eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren abgewartet
wird, da die in diesem Zusammenhang zu erörternden Fragestellungen denen des
Abmahnverfahrens entsprechen.
Hinzu kommt, dass der Inhaber der angegriffenen Marke auf den Hinweis des Senats
vom 29. November 2023 auf sein Markenrecht innerhalb der ihm eingeräumten Frist
zur Stellungnahme soweit verzichtet hat, als der Senat von einer Verwechslungsgefahr
ausgegangen ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Fehlhammer
Rupp-Swienty