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BPatG Beschluss vom 22.07.2025 – 18 W (pat) 7/25

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:220725B18Wpat7.25.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 7/25 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Schwengelbeck als Vorsitzendem

sowie der Richter Veit, Dr. Flaschke und Dr. Nielsen

ECLI:DE:BPatG:2025:220725B18Wpat7.25.0

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Antragsteller hat am 17. Juni 2024 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eine Anmeldung

für ein Patent mit der Bezeichnung

„…“

[sic] eingereicht. Der Anmeldung waren weder Beschreibung noch

Zeichnungen beigefügt. Im amtlichen Formblatt für die Benennung des Erfinders

wurde

die

Erfindung

wie

folgt

bezeichnet:

„…“

[sic].

Ferner hat der Antragsteller beantragt, ihm für das Anmeldeverfahren und die

Zahlung der Jahresgebühren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sowie ihm einen

anwaltlichen Vertreter beizuordnen. Im Antrag auf Verfahrenskostenhilfe erläuterte

der Antragsteller, dass Decarboxylierungs-Apparate zur Einnahme von

medizinischem Cannabis bereits bekannt seien. Nachteilig sei jedoch, dass diese

Geräte verhältnismäßig groß seien, insbesondere im Verhältnis zum Tagesbedarf

an medizinischem Cannabis, der zwischen 1 und 3 Gramm betrage. Die Erfindung

bestehe darin, einen Decarboxylierungs-Apparat für medizinisches Cannabis im

Taschenformat zu entwickeln.

Mit Zwischenbescheid vom 17. Dezember 2024 wies die Patentabteilung 44 den

Antragsteller darauf hin, dass voraussichtlich keine Verfahrenskostenhilfe gewährt

werden könne, weil der aufgefundene Stand der Technik gemäß der

D1: LANZ, Christian et al.: Medicinal cannabis: in Vitro Validation of Vaporizers

for the Smoke-Free Inhalation of Cannabis. In: PLOS One, Vol. 11 (1),

19. Januar 2016, No. 1, S. 1-18, ISSN 1932-6203; und

D2: EnjoyHigh: EnjoyHigh Herboven Decarboxylator 220V, EU-stecker, Decarb

Maschine mit Infuser Feature, geeignet für kleine Gruppe von Kräutern. Im

Angebot

von Amazon.de

seit

24. November

2021. URL:

https://www.amazon.de/Herboven-Decarboxylator-EUstecker%EF%BC%8C-Maschine-geeignet/dp/B09MH646TK [abgerufen am

17.12.2024]

einer Patenterteilung entgegenstehe.

Der Erfindungsgegenstand enthalte folgende Merkmale:

M1: Decarboxylierungs-Apparat für den Einsatz im medizinischen Bereich,

M2:

für geringe Mengen medizinisches Cannabis,

M3: 1-3 Gramm Tagesbedarf,

M4:

im Taschenformat für unterwegs.

Als Fachmann werde ein

Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik mit

mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Verabreichung von medizinischem

Cannabis angesehen.

Die Druckschrift D1 offenbare eine Studie aus dem Jahr 2016, die verschiedene

Verdampfer auf ihre Fähigkeit untersucht habe, Cannabis zu decarboxylieren.

Insgesamt seien fünf auf dem Markt verfügbare Verdampfer getestet worden, die

alle tragbar seien. Die untersuchten Proben hätten dabei jeweils 50 Milligramm

getrocknetes Cannabis umfasst, wobei die betreffenden Geräte deutlich höhere

Fassungsvermögen gehabt hätten. Die Studie sei zu dem Schluss gekommen, dass

temperaturgesteuerte, elektrisch betriebene Verdampfer zur Decarboxylierung von

medizinischem Cannabis effizient eingesetzt werden könnten. Die Entgegenhaltung

D2 offenbare einen Decarboxylator der Marke „EnjoyHigh“ für diverse Kräuter (z.B.

Cannabis) mit einem Fassungsvermögen von 2 bis 28 g. Das Gerät sei aufgrund

seiner Abmessungen (15 x 10 x 9,5 cm) tragbar und seit dem 24. November 2021

erhältlich

Auf den Zwischenbescheid hat der Antragsteller weiter vorgetragen. Die angemeldete Erfindung sei einfacher zu handhaben als bisherige Geräte, weil 1 bis 4 Gramm

Cannabis „direkt in einen Ofen ähnlich Keramikkammer“ zerkleinert eingelegt werden könnten. Cannabis werde bei 105 Grad Celsius in 35 bis 45 Minuten decarbolyxiert. Danach schalte der Apparat selbständig ab, so dass die Inhaltsstoffe des

Cannabis vom Körper ideal aufgenommen werden könnten. Weiterhin verfüge der

erfindungsgemäße Gegenstand über einen Akku „direkt im Taschenformat“, was die

Verbraucherfreundlichkeit verbessere. Dem Schreiben war die nachfolgend wiedergegebene Skizze beigefügt:

Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 hat die Patentabteilung 44 den Antrag auf

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines anwaltlichen

Vertreters zurückgewiesen. Zur Begründung

ist ausgeführt, dass die

Erfolgsaussichten des Antrags auf Patenterteilung auf Grundlage der ursprünglich

eingereichten Unterlagen zu beurteilen seien. Die weiteren, nach dem

Zwischenbescheid eingegangenen Erläuterungen des Antragstellers müssten

unberücksichtigt bleiben, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung erweiterten.

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 27. Februar 2025 zugestellt

wurde, hat dieser am 7. März 2025 Beschwerde eingelegt. Die Patentabteilung 44

hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Schreiben vom 7. März 2025

dem Bundespatentgericht vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Patentabteilung 44 vom 13. Februar 2025 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren

und die Jahresgebühren zu gewähren sowie ihm einen anwaltlichen

Vertreter beizuordnen.

Eine Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die gebührenfreie Beschwerde ist gemäß § 73 PatG, § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG

zulässig.

2. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der angemeldete Decarboxylierungs-

Apparat ist nicht neu im Sinne von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 PatG und damit nicht

patentfähig.

Im Patentanmeldeverfahren kann gemäß §§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 133

PatG unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für das Verfahren aufzubringen und

seine Anmeldung nicht mutwillig erscheint.

Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents.

a) Die Patentabteilung 44 hat zu Recht festgestellt, dass die am 17. Juni 2024 zum

Patent angemeldete Vorrichtung gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist,

§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 PatG. Die in den Entgegenhaltungen D1 und D2 genannten

Geräte erfüllen alle Merkmale, die in der ursprünglichen Patentanmeldung vom

17. Juni 2024 offenbart wurden, nämlich

1.

2.

3.

4.

ein Decarboxylierungs-Apparat für den Einsatz im medizinischen Bereich,

für geringe Mengen medizinisches Cannabis,

nämlich 1-3 Gramm Tagesbedarf,

im Taschenformat für unterwegs.

b) Weiterhin hat die Patentabteilung 44 bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents zu Recht allein auf die ursprünglichen, am 17. Juni

2024 eigereichten Unterlagen abgestellt. Zwar hat der Anmelder auf den Zwischenbescheid weitere Eingaben gemacht, die der Erläuterung der Erfindung dienen sollen und zusätzliche Merkmale der Erfindung benennen. Weiterhin hat er die Skizze

eines entsprechenden Apparats nachgereicht. Aus diesen nach dem Anmeldetag

eingereichten Unterlagen können entsprechend § 38 PatG jedoch keine Rechte hergeleitet werden, soweit sie den Anmeldungsgegenstand erweitern. Nach dem Anmeldetag nachgereichte, den ursprünglichen Anmeldungsgegenstand erweiternde

Merkmale müssen unberücksichtigt bleiben.

c) Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass wegen fehlender Neuheit

selbst dann kein Patent zu erteilen wäre, wenn die nach dem Anmeldetag nachgereichten Unterlagen berücksichtigt werden könnten.

d)

Gleichfalls ergänzend und ohne dass diese Umstände im Ergebnis entscheidungserheblich wären, weist der Senat auf das Produkt „Mighty+“ der Firma

„Storz & Bickel“ hin, das seit dem Jahr 2021 vertrieben wird (https://www.storzbickel.com/de/devices/portable):

Der Verdampfer ist für getrocknete Kräuter bestimmt und verfügt über einen Akkumulator sowie eine keramikbeschichtete Füllkammer. Er kann mit Temperaturen

zwischen 40 und 210 Grad Celsius betrieben werden. Die Abmessungen betragen

8 x 14 x 3 cm, so dass der Verdampfer „in der Tasche“ mitgeführt werden kann. Das

bereits im Zeitpunkt der Patentanmeldung erhältliche Produkt entspricht damit auch

im Hinblick auf seine Abmessungen und das Display zur Temperaturanzeige dem

vom Anmelder in seiner nachgereichten Skizze beschriebenen Apparat.

III.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz PatG die

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gegeben, weshalb diese Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung ergeht.

Der Antragsteller hat allerdings die befristete Möglichkeit, die Anmeldegebühr nachzuzahlen. Gemäß § 134 PatG ist die Zahlungsfrist durch den Antrag auf Bewilligung

von Verfahrenskostenhilfe gehemmt worden (vgl. analog § 209 BGB). Mit Ablauf

von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Hemmungswirkung

beendet und die Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr beginnt wieder weiter zu

laufen.

Dr. Schwengelbeck

Veit

Dr. Flaschke

Dr. Nielsen