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BPatG Beschluss vom 22.07.2025 – 18 W (pat) 7/25
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:220725B18Wpat7.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 7/25 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Schwengelbeck als Vorsitzendem
sowie der Richter Veit, Dr. Flaschke und Dr. Nielsen
ECLI:DE:BPatG:2025:220725B18Wpat7.25.0
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller hat am 17. Juni 2024 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eine Anmeldung
für ein Patent mit der Bezeichnung
„…“
[sic] eingereicht. Der Anmeldung waren weder Beschreibung noch
Zeichnungen beigefügt. Im amtlichen Formblatt für die Benennung des Erfinders
wurde
die
Erfindung
wie
folgt
bezeichnet:
„…“
[sic].
Ferner hat der Antragsteller beantragt, ihm für das Anmeldeverfahren und die
Zahlung der Jahresgebühren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sowie ihm einen
anwaltlichen Vertreter beizuordnen. Im Antrag auf Verfahrenskostenhilfe erläuterte
der Antragsteller, dass Decarboxylierungs-Apparate zur Einnahme von
medizinischem Cannabis bereits bekannt seien. Nachteilig sei jedoch, dass diese
Geräte verhältnismäßig groß seien, insbesondere im Verhältnis zum Tagesbedarf
an medizinischem Cannabis, der zwischen 1 und 3 Gramm betrage. Die Erfindung
bestehe darin, einen Decarboxylierungs-Apparat für medizinisches Cannabis im
Taschenformat zu entwickeln.
Mit Zwischenbescheid vom 17. Dezember 2024 wies die Patentabteilung 44 den
Antragsteller darauf hin, dass voraussichtlich keine Verfahrenskostenhilfe gewährt
werden könne, weil der aufgefundene Stand der Technik gemäß der
D1: LANZ, Christian et al.: Medicinal cannabis: in Vitro Validation of Vaporizers
for the Smoke-Free Inhalation of Cannabis. In: PLOS One, Vol. 11 (1),
19. Januar 2016, No. 1, S. 1-18, ISSN 1932-6203; und
D2: EnjoyHigh: EnjoyHigh Herboven Decarboxylator 220V, EU-stecker, Decarb
Maschine mit Infuser Feature, geeignet für kleine Gruppe von Kräutern. Im
Angebot
von Amazon.de
seit
24. November
2021. URL:
https://www.amazon.de/Herboven-Decarboxylator-EUstecker%EF%BC%8C-Maschine-geeignet/dp/B09MH646TK [abgerufen am
17.12.2024]
einer Patenterteilung entgegenstehe.
Der Erfindungsgegenstand enthalte folgende Merkmale:
M1: Decarboxylierungs-Apparat für den Einsatz im medizinischen Bereich,
M2:
für geringe Mengen medizinisches Cannabis,
M3: 1-3 Gramm Tagesbedarf,
M4:
im Taschenformat für unterwegs.
Als Fachmann werde ein
Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik mit
mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Verabreichung von medizinischem
Cannabis angesehen.
Die Druckschrift D1 offenbare eine Studie aus dem Jahr 2016, die verschiedene
Verdampfer auf ihre Fähigkeit untersucht habe, Cannabis zu decarboxylieren.
Insgesamt seien fünf auf dem Markt verfügbare Verdampfer getestet worden, die
alle tragbar seien. Die untersuchten Proben hätten dabei jeweils 50 Milligramm
getrocknetes Cannabis umfasst, wobei die betreffenden Geräte deutlich höhere
Fassungsvermögen gehabt hätten. Die Studie sei zu dem Schluss gekommen, dass
temperaturgesteuerte, elektrisch betriebene Verdampfer zur Decarboxylierung von
medizinischem Cannabis effizient eingesetzt werden könnten. Die Entgegenhaltung
D2 offenbare einen Decarboxylator der Marke „EnjoyHigh“ für diverse Kräuter (z.B.
Cannabis) mit einem Fassungsvermögen von 2 bis 28 g. Das Gerät sei aufgrund
seiner Abmessungen (15 x 10 x 9,5 cm) tragbar und seit dem 24. November 2021
erhältlich
Auf den Zwischenbescheid hat der Antragsteller weiter vorgetragen. Die angemeldete Erfindung sei einfacher zu handhaben als bisherige Geräte, weil 1 bis 4 Gramm
Cannabis „direkt in einen Ofen ähnlich Keramikkammer“ zerkleinert eingelegt werden könnten. Cannabis werde bei 105 Grad Celsius in 35 bis 45 Minuten decarbolyxiert. Danach schalte der Apparat selbständig ab, so dass die Inhaltsstoffe des
Cannabis vom Körper ideal aufgenommen werden könnten. Weiterhin verfüge der
erfindungsgemäße Gegenstand über einen Akku „direkt im Taschenformat“, was die
Verbraucherfreundlichkeit verbessere. Dem Schreiben war die nachfolgend wiedergegebene Skizze beigefügt:
Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 hat die Patentabteilung 44 den Antrag auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines anwaltlichen
Vertreters zurückgewiesen. Zur Begründung
ist ausgeführt, dass die
Erfolgsaussichten des Antrags auf Patenterteilung auf Grundlage der ursprünglich
eingereichten Unterlagen zu beurteilen seien. Die weiteren, nach dem
Zwischenbescheid eingegangenen Erläuterungen des Antragstellers müssten
unberücksichtigt bleiben, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung erweiterten.
Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 27. Februar 2025 zugestellt
wurde, hat dieser am 7. März 2025 Beschwerde eingelegt. Die Patentabteilung 44
hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Schreiben vom 7. März 2025
dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Patentabteilung 44 vom 13. Februar 2025 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren
und die Jahresgebühren zu gewähren sowie ihm einen anwaltlichen
Vertreter beizuordnen.
Eine Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die gebührenfreie Beschwerde ist gemäß § 73 PatG, § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG
zulässig.
2. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der angemeldete Decarboxylierungs-
Apparat ist nicht neu im Sinne von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 PatG und damit nicht
patentfähig.
Im Patentanmeldeverfahren kann gemäß §§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 133
PatG unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für das Verfahren aufzubringen und
seine Anmeldung nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents.
a) Die Patentabteilung 44 hat zu Recht festgestellt, dass die am 17. Juni 2024 zum
Patent angemeldete Vorrichtung gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist,
§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 PatG. Die in den Entgegenhaltungen D1 und D2 genannten
Geräte erfüllen alle Merkmale, die in der ursprünglichen Patentanmeldung vom
17. Juni 2024 offenbart wurden, nämlich
1.
2.
3.
4.
ein Decarboxylierungs-Apparat für den Einsatz im medizinischen Bereich,
für geringe Mengen medizinisches Cannabis,
nämlich 1-3 Gramm Tagesbedarf,
im Taschenformat für unterwegs.
b) Weiterhin hat die Patentabteilung 44 bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents zu Recht allein auf die ursprünglichen, am 17. Juni
2024 eigereichten Unterlagen abgestellt. Zwar hat der Anmelder auf den Zwischenbescheid weitere Eingaben gemacht, die der Erläuterung der Erfindung dienen sollen und zusätzliche Merkmale der Erfindung benennen. Weiterhin hat er die Skizze
eines entsprechenden Apparats nachgereicht. Aus diesen nach dem Anmeldetag
eingereichten Unterlagen können entsprechend § 38 PatG jedoch keine Rechte hergeleitet werden, soweit sie den Anmeldungsgegenstand erweitern. Nach dem Anmeldetag nachgereichte, den ursprünglichen Anmeldungsgegenstand erweiternde
Merkmale müssen unberücksichtigt bleiben.
c) Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass wegen fehlender Neuheit
selbst dann kein Patent zu erteilen wäre, wenn die nach dem Anmeldetag nachgereichten Unterlagen berücksichtigt werden könnten.
d)
Gleichfalls ergänzend und ohne dass diese Umstände im Ergebnis entscheidungserheblich wären, weist der Senat auf das Produkt „Mighty+“ der Firma
„Storz & Bickel“ hin, das seit dem Jahr 2021 vertrieben wird (https://www.storzbickel.com/de/devices/portable):
Der Verdampfer ist für getrocknete Kräuter bestimmt und verfügt über einen Akkumulator sowie eine keramikbeschichtete Füllkammer. Er kann mit Temperaturen
zwischen 40 und 210 Grad Celsius betrieben werden. Die Abmessungen betragen
8 x 14 x 3 cm, so dass der Verdampfer „in der Tasche“ mitgeführt werden kann. Das
bereits im Zeitpunkt der Patentanmeldung erhältliche Produkt entspricht damit auch
im Hinblick auf seine Abmessungen und das Display zur Temperaturanzeige dem
vom Anmelder in seiner nachgereichten Skizze beschriebenen Apparat.
III.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz PatG die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gegeben, weshalb diese Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung ergeht.
Der Antragsteller hat allerdings die befristete Möglichkeit, die Anmeldegebühr nachzuzahlen. Gemäß § 134 PatG ist die Zahlungsfrist durch den Antrag auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe gehemmt worden (vgl. analog § 209 BGB). Mit Ablauf
von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Hemmungswirkung
beendet und die Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr beginnt wieder weiter zu
laufen.
Dr. Schwengelbeck
Veit
Dr. Flaschke
Dr. Nielsen