Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 28.07.2025 – 26 W (pat) 23/23
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat23.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 23/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2020 239 251
ECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat23.23.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin
Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRÜNDE§
I.
Die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß)
ist am 2. Oktober 2020 angemeldet und am 4. November 2020 unter der Nummer
30 2020 239 251 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register eingetragen worden für Waren der Klassen 20, 35 und 42, u.a.
Klasse 20: Wohn-, Büro- und Gartenmöbel;
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Einrichtungsgegenstände.
Gegen diese Marke, deren Eintragung am 4. Dezember 2020 veröffentlicht worden
ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer Wortmarke
VIVRE
die am 22. November 2019 angemeldet und am 28. November 2019 unter der
Nummer 30 2019 026 432 in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden
ist für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 18: Leder für Möbel [teilweise bearbeitet]; Lederbezüge für Möbel;
Lederimitate für Möbel;
Klasse 20: Möbel, insbesondere Polstermöbel, Sofagarnituren, ausziehbare
Sofas, Bettsofas, Sessel; Betten; Stoffwagen, nämlich in Form von
Beistellwagen zur Vorführung und Ausstellung von Mustern von
Stoffen bzw. Stoffarten sowie Mustern von Leder, Mustern von
Lederimitaten und Mustern von sonstigen Bezugsstoffen zur
Verwendung insbesondere für Polstermöbel; Matratzen; gepolsterte
Nackenstützen; Nackenkissen; Kissen; Rückenlehnen; Zubehörteile
für Polstermöbel, insbesondere an Möbel angepasste Taschen für die
Ablage
von Zeitschriften, Fernbedienungen
und
anderen
Gegenständen;
Klasse 24: Stoffe für Möbel; textile Lederimitationsstoffe für Möbel;
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit folgenden Waren: Leder
für Möbel [teilweise bearbeitet], Lederbezüge für Möbel, Lederimitate
für Möbel, Möbel
[insbesondere Polstermöbel, Sofagarnituren,
ausziehbare Sofas, Bettsofas, Sessel], Betten, Stoffwagen [nämlich in
Form von Beistellwagen zur Vorführung und Ausstellung von Mustern
von Stoffen bzw. Stoffarten sowie Mustern von Leder, Mustern von
Lederimitaten und Mustern von sonstigen Bezugsstoffen zur
Verwendung insbesondere für Polstermöbel], Matratzen, gepolsterte
Nackenstützen, Nackenkissen, Kissen, Rückenlehnen, Zubehörteile
für Polstermöbel [insbesondere an Möbel angepasste Taschen für die
Ablage von Zeitschriften, Fernbedienungen und anderen Gegenständen], Stoffe für Möbel, textile Lederimitationsstoffe für Möbel.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die o.g. Waren und Dienstleistungen der
Klassen 20 und 35 der angegriffenen Marke.
Mit Beschlüssen vom 12. April 2022 und vom 7. März 2023 hat die Markenstelle für
Klasse 20 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch
zurückgewiesen. Obwohl sich in den Klassen 20 und 35 identische Waren und
Dienstleistungen gegenüber ständen, liege keine Verwechslungsgefahr vor. Die
Widerspruchsmarke „VIVRE“ verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Als französisches Verb für „leben“ bzw. (etwas) „erleben“, „durchleben“
beschreibe das Wort - zumal in Alleinstellung - die Waren und Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke nicht. Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft sei nichts
vorgetragen. Den danach erforderlichen „mehr als nur entfernt ähnlichen“ Grad an
Ähnlichkeit erreichten die Vergleichszeichen nicht.
In (schrift-)bildlicher Hinsicht unterschieden sich die Marken nicht nur durch die
– bereits für sich auffälligen – Abweichungen in den letzten beiden Schriftzeichen
(„em“/„EM“ vs. „re“/„RE“), sondern auch durch die Grafikelemente der jüngeren
Marke, nämlich den Kreis als Interpunktion des Buchstabens „i“ und das
Bildelement
rechts über dem Buchstaben „m“. Zudem handele es sich um relativ
kurze Markenwörter, bei denen schon geringe Unterschiede auffielen, wobei das
Schriftbild im Vergleich zum gesprochenen Wort eine genauere und in der Regel
auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen erlaube, so dass Unterschiede
im Allgemeinen deutlich erkannt würden. Es sei auch nicht zulässig, das
Wortelement des angegriffenen Wort-/Bildzeichens herauszugreifen und einem
isolierten (schrift-)bildlichen Vergleich zu unterziehen.
Auf klanglicher Ebene erscheine eine Aussprache der angegriffenen Marke nach
deutschen Sprachregeln als „[ˈviːvɛm]“ naheliegend. Demgegenüber würden
maßgebliche Teile der inländischen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke als
französisches Wort erkennen und als „[vivʁ]“ aussprechen. Die beiden Markenwörter unterschieden sich daher in der Artikulationslänge des Anfangsvokals „i“
sowie im Maß der Betonung des Vokals „E“, welcher in der angegriffenen Marke
deutlich erklinge und in der Widerspruchsmarke nur verhalten ausgesprochen
werde. Weiter unterschieden sich die beiden Marken
im Sprech- und
Betonungsrhythmus. Insgesamt seien die Vergleichszeichen phonetisch allenfalls
(moderat) unterdurchschnittlich ähnlich.
Auch in begrifflicher Hinsicht bestehe keine zureichende Ähnlichkeit zwischen den
Marken. Zwar gehöre das Verb „vivre“ zum französischen Grundwortschatz, wobei
die Fremdsprachenkenntnisse auch innerhalb allgemeiner Verkehrskreise nicht zu
gering zu veranschlagen seien. Die Widerspruchsmarke habe daher die erkennbare
Bedeutung i.S.v. „leben“ bzw. (etwas) „erleben“, „durchleben“. Da die Begriffsbedeutung der Widerspruchsmarke wegen der nicht nur geringfügigen Unterschiede beider Markenwörter klar wahrnehmbar sei, vermindere sie nicht nur den
verbliebenen Rest klanglicher und (schrift-)bildlicher Ähnlichkeit jedenfalls soweit,
dass Verwechslungen nicht mehr anzunehmen seien, sondern schließe zugleich
auch jede begriffliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht,
dass bei richtiger Anwendung der allgemeingültigen Rechtsgrundsätze eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck festzustellen sei. Für den Gesamteindruck seien wiederum vor allem die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der Vergleichsmarken von Bedeutung, was die Markenstelle nicht
berücksichtigt habe. Die Bildbestandteile der Wort-/Bildmarke
seien nicht
unterscheidungskräftig. Der werbeübliche kreisrunde „ -Punkt“ mit seiner simplen
geometrischen Grundform werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als solcher erkannt, zumal das jüngere Zeichen ausschließlich in Kleinschreibung dargestellt sei. Das Bildelement „
“ könne ein stilisierter Schmetterling,
Vogel, Stuhl oder ein Laptop sein. Da es der Verkehr nicht klar erkennen und
benennen könne, werde er sich auch nicht daran erinnern können. Das Bildelement
sei auch sehr schlicht und besitze an sich kaum Unterscheidungskraft. Zudem
befinde es sich ganz am Ende des Zeichens und sei relativ klein, so dass seine
Gewichtung im Gesamtzeichen eher gering sei. Prägend sei daher der Wortbestandteil.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei die (geringe) Zeichenlänge nicht ausschlaggebend für die Frage, wann dem Verkehr Unterschiede auffielen. Dies sei
vielmehr eine Frage der Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise. Es
sei nicht ersichtlich, warum die Aufmerksamkeit vorliegend besonders hoch sei. Bei
normaler Aufmerksamkeit werde der Verkehr die Unterschiede am Ende der
Zeichen nicht ohne weiteres bemerken. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der
Verkehr die Zeichen nicht gleichzeitig wahrnehme und sie auf Grundlage eines
undeutlichen Erinnerungseindrucks zu vergleichen seien.
Vorliegend reichten die Abweichungen am Ende der Zeichen nicht aus, um eine
Ähnlichkeit auszuschließen. Vielmehr hätten die Markenanfänge ein größeres
Gewicht für den Gesamteindruck, zumal sie nicht beschreibend seien und beide
Zeichen auf der ersten Silbe betont würden. Daher würden die identischen Buchstabenfolgen „viv“ am Wortanfang am meisten beachtet werden. Die folgenden
Buchstabenfolgen „re“ und „em“ enthielten jeweils den identischen Buchstaben „e“.
Außerdem wiesen die Buchstaben „r“ und „m“ schriftbildliche Ähnlichkeiten auf.
Angesichts der identischen Überschneidungen bei vier von fünf Buchstaben an
(überwiegend) gleicher Stelle bei identischer Wortlänge und Silbenzahl sei von einer
wenigstens durchschnittlichen schriftbildlichen Ähnlichkeit auszugehen.
In klanglicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass beide Zeichen auf der ersten
Silbe betont würden. Für die jüngere Marke gelte dies auch deshalb, weil sich der
Verkehr gerade an den Begriff „vivre“ erinnert fühle. Zudem seien die das Klangbild
eines Zeichens bestimmenden Vokale („i-e“) identisch. Damit sei von einer wenigstens durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit auszugehen.
Die Marken seien auch in begrifflicher Hinsicht ähnlich. Die jüngere Marke übernehme Elemente des französischen Worts „vivre“, etwa im Sinne des Wortstamms
„viv-“ und mache sich damit dessen Bedeutung zu eigen. Vorliegend könnte es sich
um eine Konjugation des französischen Begriffs handeln, an den sich der Verkehr
auch gerade durch die ebenfalls in Deutschland bekannten Begriffe „vivo“ oder
„Viva!“ erinnert fühlen dürfte.
Bei unstreitig bestehender Waren- und Dienstleistungsidentität, normaler Aufmerksamkeit des Verkehrs und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchmarke führe die in jeder Wahrnehmungsrichtung zumindest durchschnittliche
Ähnlichkeit der Zeichen zu einer Verwechslungsgefahr.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom
12. April 2022 und 7. März 2023 aufzuheben und das DPMA
anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des
Widerspruchs aus der Marke 30 2019 026 432 zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert. Im Verfahren vor dem DPMA hat er vorgetragen, dass nach seiner
Ansicht keine Verwechslungsgefahr bestehe. Bei der angegriffenen Marke liege der
klangliche Fokus auf dem kontrastreichen Aufeinandertreffen von Erst- und
Zweitsilbe „viv“ und “em“. Im Wortkern folge dem Konsonaten „v“ der Vokal “e“.
Hierdurch ergebe sich ein „sonorer Takt, eine klare tonale Zweiteilung, ein
sprachlicher Schwung“. „VIVRE“ zeige hingegen eine monotone Verbindung von
Erst- und Zweitsilbe mit den beiden aufeinander treffenden Konsonanten „v“ und „r“.
Dies erzeuge eine phonetische Verschmelzung beider Silben und eine tonale
Abflachung hin zum Wortende.
Die Verfahrensbeteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Juni 2025 unter
Beifügung von lexikalischen Belegen und Internetauszügen (Anlagenkonvolute 1
bis 3) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich keine
Aussicht auf Erfolg haben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zwischen der angegriffenen Wort-Bildmarke
und der Wortmarke
„VIVRE“ besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht
zurückgewiesen.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und
der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert
René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR
2021,
482 Rdnr. 24
– RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.).
1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage sind die beiderseitigen
streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen identisch. Die angegriffenen
Waren der Klasse 20 (Wohn-, Büro- und Gartenmöbel) werden vom Oberbegriff
„Möbel“ (Klasse 20) der Widerspruchsmarke vollständig erfasst. Außerdem werden
die weiter angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 35 (Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände) von dem für die Widerspruchsmarke eingetragenen Begriff „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit folgenden Waren ..., Möbel [insbesondere ...]“ erfasst bzw. überschneiden sich damit.
2. Die im Identitätsbereich liegenden Vergleichswaren und -dienstleistungen richten
sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH
GRUR 2006, 411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723
Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee). Die Waren der Klasse 20 richten sich zudem an
Möbelhändler.
Der entgegengebrachte Aufmerksamkeitsgrad ist als erhöht einzustufen, da es sich
bei Möbeln um eine Warengattung handelt, die in der Regel nicht häufig, sondern
punktuell und nach dezidierter Auswahl erworben wird. Möbel sind regelmäßig
hochpreisige Waren, die selten angeschafft werden. Zwar mag es auch preiswerte
Möbel geben, in der Regel handelt es sich jedoch um höherpreisige Waren, die für
längere Zeit angeschafft werden und daher nicht mit Verbrauchswaren des täglichen
Bedarfs vergleichbar sind. Auch bei günstigeren Ausführungen berücksichtigt der
Verbraucher regelmäßig funktionale und ästhetische Aspekte der Gegenstände
sowie ihre Passgenauigkeit am dafür vorgesehenen Platz bzw. ihre Kompatibilität
mit bereits vorhandener Einrichtung. Möbel werden daher bekanntlich einer
intensiven Prüfung dahingehend unterworfen, ob die jeweiligen Möbelmaße zur
Wohnung passen, wobei auch Überlegungen der Wohnästhetik (Form, Farbe und
Material) eine Rolle spielen. Häufig werden in Möbelhäusern Hilfsmittel, wie kleine
Bleistifte und Papiermaßbänder, für die Kunden bereitgehalten, was ebenfalls für
ein Bedürfnis nach genauer Prüfung spricht. Möbel werden daher, wie kaum eine
andere Endverbraucherware, mit größter Aufmerksamkeit und erst nach genauer
Prüfung erworben. Entsprechende Anforderungen stellt der Verbraucher auch an
die Beratungsleistung des Verkäufers.
3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „VIVRE“ ist aus Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise sehr gering.
a) Die originäre Kennzeichnungskraft ist weit unterdurchschnittlich.
aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096
Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41
– INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung
abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen
erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe
originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar;
GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor,
die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler
Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
bb) Die ältere Marke besteht aus dem Wort „VIVRE“, also dem französischen Wort
für „leben“. Dabei handelt es sich zum einen um ein Wort des Grundwortschatzes
einer Welthandelssprache (vgl. Langenscheidts Grundwortschatz Französisch
(1999), S. 22, in Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis vom 5. Juni 2025, alle im
folgenden genannten Anlagenkonvolute sind solche zum o.g. Senatshinweis), zum
anderen ist „vivre“ als Ausdruck für „leben“ selbst Verkehrsteilnehmern ohne
Französisch-Kenntnisse vor allem aus dem gängigen Ausdruck „savoir-vivre“ für
Lebensart/Lebenskunst bekannt (vgl. z.B. Wiktionary – savoir-vivre (Deutsch),
Anlagenkonvolut 1). Auch allgemein bekannte Ausdrücke wie „C´est la vie“, „Vive
... (la France)!“ sprechen für die Kenntnis des Verkehrs i.S.v. „Leben“ bzw. „leben“.
Auch die Widersprechende geht von einer Kenntnis durch überwiegende Teile des
Verkehrs aus (vgl. Widerspruchsbegründung v. 7. Juli 2021, S. 8).
cc) Der Begriff „Leben“ ist in der Möbelbranche ein in der Werbung häufig
verwendetes Schlagwort und stellt eine Angabe darüber dar, dass die Möbel für das
Leben bestimmt sind und dem Leben bzw. Lebensstil (des Verbrauchers) dienen.
Dementsprechend tauchen häufig Begriffe wie „Leben“, „Living“, „Lifestyle“ o.ä. in
der Werbung bzw. Präsentation von Möbeln auf, s. Anlagenkonvolut 2, z.B.
-
„Möbel
fürs Leben – vom Studenten zum Klassiker …
... Egal, wie sich die eigene Einrichtung im Laufe der Jahre wandelt –
unsere hochwertigen Lieblingsstücke bleiben und fügen sich immer
wieder in die Einrichtung ein als das, was sie sind: etwas ganz
Besonderes. ...“ (https://blog.used-design.com/mobel-furs-leben-vomstudenten-zum-klassiker);
-
„… Möbel
fürs
Leben
– Maßarbeit
„sitzt“
besser!
Ob Küche, Essplatz, Bett oder Einbauschrank – wir schreinern Möbel,
die maßgenau zu Ihnen und Ihrem Leben passen. Das Ergebnis sind
Möbel, die Ihnen ein Leben lang Freude machen. ... Wann möbeln Sie
ihr Leben auf? ... (https://ihrschreinerthaler.de/moebel/);
-
„VITO MÖBEL SIND MÖBEL ZUM LEBEN! …“ (https://www.vitomoebel.de);
-
„Möbel zum Leben – PARIS – Wohnen und Speisen in MASSIVHOLZ“
(Stand
05/16;
https://www.massivholzmoebel-goslar.de/wpcontent/uploads/gomab/Paris-Wohnzimmer-Kiefer.pdf);
-
-
„Schöne Möbel. Schöner Leben. …“ (https://www.mondo-moebel.de);
„Das ganze Leben – Purismus und Sachlichkeit trifft Ästhetik und
Sinnlichkeit – Das moderne Leben ist geprägt durch Dynamik und sich
häufig
wechselnde
Lebenskonzepte.
...“
(https://dasganzeleben.it/de/);
-
„Wenn deine Möbel nicht mehr zu deinem Leben passen! – Es gibt
Momente im Leben, in denen man merkt, dass die Dinge, die uns einst
umgaben, nicht mehr das Gleiche bedeuten wie früher. Möbel spielen
dabei eine große Rolle. Doch was, wenn die vertraute Couch oder das
alte Bücherregal plötzlich nicht mehr zur eigenen Lebenssituation
passen?
Dann
hol
neue
bei
mömax!“
(https://www.moemax.de/c/neue-moebel);
-
„LIFESTYLE
FÜR
ALLE!
–
LIV´IN
PASST
Mit LIV ´IN gibt es keinen Grund, in Lifestyle-Fragen Kompromisse zu
machen. ...“ (htps:/www.livin-moebel.de);
-
„Generationenkompatibel
statt altersgerecht: Ageless Living
Möbel, die Wohnungen für alle Lebensphasen passend einrichten –
ohne dabei auf Ästhetik und Stil zu verzichten: das ist „Ageless living“
…“
(https://www.imm-cologne.de/magazin-archiv/design-undarchitektur/ageless-living/).
Auch das Wort „VIVRE“ wird verschiedentlich in der inländischen Werbung verwendet, auch schon vor dem Kollisionstag, dem 2. Oktober 2020, vgl. Anlagenkonvolut 3:
-
„... Der neue Katalog von Grange soll das „savoir vivre“ der Franzosen
präsentieren und der Traditions-Marke einen persönlichen Glanz
verleihen: Ein Mix
aus Dekoration,
einer Vielfalt
an
Kombinationsmöglichkeit der Ausführungen der Möbel, ein „savoir
faire“ der „mise en scène“ der Wohnideen.
...“ (19.09.2008,
https://www.moebelmarkt.de/beitrag/grange-will-mit-neuem-katalog-
und-neuer-kundenstruktur-durchstarten);
-
„Wohnen auf
französisch – Flohmarkt
trifft auf Design …
Zum berühmten „Savoir vivre“ gehören in Frankreich nicht nur ... ,
sondern auch die Wohnungseinrichtung. ...“ (21.10.2013; https://rponline.de/leben/wohnen/wohnen-auf-franzoesisch-design-trifftflohmarkt_aid-14732707);
-
„LEBENSFREUDE GARANTIERT: - JOIE DE VIVRE GUARANTEED
– DAS WOHNMAGAZIN THE LIVING MAGAZINE ...“ (Aera-Journal-
2018;
https://www.ottensmeyer-wohndesign.de/aera/img/Aera-
Journal-2018-100dpi_Ansicht.pdf);
-
„… Der neue Roche-Bobois-Katalog ist jetzt verfügbar. Know-how,
Kreativität, Innovation und Qualität sind Werte, die durch „L´art de
vivre bei Roche Bobois“ verkörpert werden ...“ (https://www.homemag.com/index.php?id=1322&no_cache=1);
-
„Vivre
avec
du
béton
–
leben
mit
Beton
Das TV-Möbel in L-Form besticht in seiner Optik mit der Haptik des imi
Betons. ...“ (https://bulbaum.eu/portfolio-item/vivre-avec-du beton/).
dd) Die Widerspruchsmarke erschöpft sich daher in einer beschreibenden Angabe
dahingehend, dass die Möbel für das Leben bestimmt sind und dem Leben bzw.
Lebensstil (des Verbrauchers) dienen. Ihr kommt daher von Haus aus nur eine
Kennzeichnungskraft zu, die – schon wegen der Bindung an die Eintragung (vgl.
insoweit BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 49) – zwar oberhalb des Fehlens jeglicher
Kennzeichnungskraft, aber noch unterhalb einer geringen bzw. unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft liegt und die daher als sehr geringe bzw. weit
unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft bezeichnet werden kann
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rdnr. 138 unter Hinweis auf BGH
GRUR 2013, 833 Rdnr. 55) – Culinaria / Villa Culinaria, im Senatshinweis vom
5. Juni 2025 synonym als „stark unterdurchschnittlich“ bezeichnet). Ob diese weit
unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft allein auf der Bindung an die Eintragung beruht und damit quasi die unterste Stufe der Kennzeichnungskraft darstellt,
oder ob sie wegen der Übersetzung des Worts „leben“ in eine Fremdsprache
geringfügig über dieses Mindestmaß hinausgeht (vgl. allerdings o.g. Hinweis auf
Anlagenkonvolut 3), ohne jedoch den Bereich einer weit unterdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft nach oben zu verlassen, kann vorliegend offen bleiben, da
sich dies nicht entscheidungserheblich auswirken würde.
b) Anhaltspunkte für eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft sind
weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
4. Wegen der weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise
reichen die Unterschiede der Vergleichsmarken auch im Bereich identischer Waren
und Dienstleistungen noch aus, um die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen
auszuschließen.
a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck
der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS),
wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr
eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –
Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass
unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den
durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41
– HABM/Shaker
[Limoncello/LIMONCHELO]; BGH a. a. O. Rdnr. 31
– RETROLYMPICS; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund
treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit
einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild,
im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die
von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher
Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-
Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS).
Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die
Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O.
– Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYMPICS).
c) Es stehen sich die Kollisionsmarken
und „VIVRE“ gegenüber.
aa) In (schrift-)bildlicher Hinsicht sind die Marken nur unterdurchschnittlich ähnlich.
Sie unterscheiden sich schon durch die Bildbestandteile der angegriffenen Marke,
im Übrigen auch durch die Abweichungen am jeweiligen Wortende. Es kann nicht
davon ausgegangen werden, dass sich der Verkehr bei der rein visuellen
Wahrnehmung der angegriffenen Wort-/Bildmarke ausschließlich an dem Wort
orientiert, ohne den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufzunehmen (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rdnr. 474, 475). Zwar mag der Verkehr den
grafisch ausgestalteten
i-Punkt über dem ersten Vokal als werbeüblich
vernachlässigen, dies gilt jedoch nicht für das zweite grafische Element. Es hat in
etwa die Größe eines Einzelbuchstabens und befindet sich schräg versetzt oberhalb
des Buchstabens „m“, wo es nicht übersehen werden kann. Dass es nicht eindeutig
gegenständlich
identifizierbar
ist, macht es entgegen der Auffassung der
Widersprechenden nicht zu einer bedeutungslosen, nicht unterscheidungskräftigen
Zutat, sondern ruft – im Gegenteil – eher eine gewisse Neugier und Aufmerksamkeit
des Verkehrs hervor.
Zudem unterscheiden sich die Marken schriftbildlich in ihren jeweils letzten
Buchstaben. Hierbei ist der schriftbildliche Unterschied zwischen den letzten und für
den schriftbildlichen Vergleich vergleichsweise wichtigeren Schlusselementen „m“
und „e/E“ besonders deutlich. Der Kleinbuchstabe „m“ weist drei senkrechte Linien
auf und ist breiter, während der Kleinbuchstabe „e“ eine runde Form hat. Hinzu
kommt der Unterschied beim vorletzten Buchstaben „e“ gegenüber „r/R“. Zwar
handelt es sich bei den Marken nicht um ausgesprochene Kurzmarken, die
Markenwörter sind jedoch mit jeweils fünf Buchstaben noch sehr übersichtlich, so
dass die o.g. Unterschiede gut wahrnehmbar sind.
bb) Auch in klanglicher Hinsicht liegt nur eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit vor.
Zwar stimmen die Marken in ihren Anfängen überein, und dürften dabei auch beide
auf dem jeweils ersten Vokal „i/I“ betont werden. Die Widerspruchsmarke wird
jedoch unschwer als bekanntes Wort der französischen Sprache erkannt, und
dementsprechend ausgesprochen, wobei die ungewöhnliche, für das Wort „vivre“
charakteristische Konsonantenkombination „vr“ mit einem unbetonten Schluss-„e“
auffällt. Hierbei wird die Widerspruchsmarke wegen der unbetonten Schlusslaute
„vre“ nahezu einsilbig gesprochen.
Die angegriffene Marke, die als Fantasiewort aufgefasst wird, weist hingegen keine
solche Konsonantenkombination auf, sondern wird durchgehend weich und mit der
Vokal-Konsonantenkombination „-vem“ deutlich zweisilbig ausgesprochen. Die in
der Lautfolge „-em“ liegende hörbare Abweichung vom charakteristischen Klang
des auch in Deutschland bekannten Begriffs „vivre“ erleichtert zusätzlich die
klangliche Unterscheidbarkeit der Marken.
cc) Auch in begrifflicher Hinsicht besteht schon deshalb keine zureichende Ähnlichkeit, weil die angegriffene Marke für den inländischen Verkehr keinen Begriff
verkörpert, sondern ein Fantasiezeichen darstellt. Dementsprechend kann sich
schon deshalb keine zureichende Annäherung in begrifflicher Hinsicht ergeben,
zumal die Rechtsprechung hierfür praktisch Synonymität verlangt
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O. § 9 Rdnr. 314 m.w.N.).
Soweit besonders sprachkundige Personen das Wort „vivem“ als 3. Person Plural
Präsens des portugiesischen Verbs „viver“ erkennen und mit „sie leben“ übersetzen
(vgl.
https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung-2/portugiesisch-deutsch/vivem),
handelt es sich zum einen um zwei (grammatikalisch) nicht deckungsgleiche Wörter
aus zwei unterschiedlichen Fremdsprachen, was bereits gegen eine ausreichende
begriffliche Ähnlichkeit spricht. Zum anderen knüpft die begriffliche Brücke an die
beschreibende Angabe „leben“ an und kann daher schon aus Rechtsgründen keine
Berücksichtigung finden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., Rdnr. 317).
Angesichts der sehr geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke reichen die
vorgenannten Unterschiede aus, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr
auszuschließen.
d) Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG sind nicht gegeben.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3.
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4.
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kätker
Wagner
Sedlmeier