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BPatG Beschluss vom 28.07.2025 – 26 W (pat) 23/23

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat23.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 23/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2020 239 251

ECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat23.23.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin

Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRÜNDE§

I.

Die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß)

ist am 2. Oktober 2020 angemeldet und am 4. November 2020 unter der Nummer

30 2020 239 251 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

geführte Register eingetragen worden für Waren der Klassen 20, 35 und 42, u.a.

Klasse 20: Wohn-, Büro- und Gartenmöbel;

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen

in Bezug auf Einrichtungsgegenstände.

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 4. Dezember 2020 veröffentlicht worden

ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer Wortmarke

VIVRE

die am 22. November 2019 angemeldet und am 28. November 2019 unter der

Nummer 30 2019 026 432 in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden

ist für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 18: Leder für Möbel [teilweise bearbeitet]; Lederbezüge für Möbel;

Lederimitate für Möbel;

Klasse 20: Möbel, insbesondere Polstermöbel, Sofagarnituren, ausziehbare

Sofas, Bettsofas, Sessel; Betten; Stoffwagen, nämlich in Form von

Beistellwagen zur Vorführung und Ausstellung von Mustern von

Stoffen bzw. Stoffarten sowie Mustern von Leder, Mustern von

Lederimitaten und Mustern von sonstigen Bezugsstoffen zur

Verwendung insbesondere für Polstermöbel; Matratzen; gepolsterte

Nackenstützen; Nackenkissen; Kissen; Rückenlehnen; Zubehörteile

für Polstermöbel, insbesondere an Möbel angepasste Taschen für die

Ablage

von Zeitschriften, Fernbedienungen

und

anderen

Gegenständen;

Klasse 24: Stoffe für Möbel; textile Lederimitationsstoffe für Möbel;

Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit folgenden Waren: Leder

für Möbel [teilweise bearbeitet], Lederbezüge für Möbel, Lederimitate

für Möbel, Möbel

[insbesondere Polstermöbel, Sofagarnituren,

ausziehbare Sofas, Bettsofas, Sessel], Betten, Stoffwagen [nämlich in

Form von Beistellwagen zur Vorführung und Ausstellung von Mustern

von Stoffen bzw. Stoffarten sowie Mustern von Leder, Mustern von

Lederimitaten und Mustern von sonstigen Bezugsstoffen zur

Verwendung insbesondere für Polstermöbel], Matratzen, gepolsterte

Nackenstützen, Nackenkissen, Kissen, Rückenlehnen, Zubehörteile

für Polstermöbel [insbesondere an Möbel angepasste Taschen für die

Ablage von Zeitschriften, Fernbedienungen und anderen Gegenständen], Stoffe für Möbel, textile Lederimitationsstoffe für Möbel.

Der Widerspruch richtet sich nur gegen die o.g. Waren und Dienstleistungen der

Klassen 20 und 35 der angegriffenen Marke.

Mit Beschlüssen vom 12. April 2022 und vom 7. März 2023 hat die Markenstelle für

Klasse 20 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch

zurückgewiesen. Obwohl sich in den Klassen 20 und 35 identische Waren und

Dienstleistungen gegenüber ständen, liege keine Verwechslungsgefahr vor. Die

Widerspruchsmarke „VIVRE“ verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Als französisches Verb für „leben“ bzw. (etwas) „erleben“, „durchleben“

beschreibe das Wort - zumal in Alleinstellung - die Waren und Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke nicht. Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft sei nichts

vorgetragen. Den danach erforderlichen „mehr als nur entfernt ähnlichen“ Grad an

Ähnlichkeit erreichten die Vergleichszeichen nicht.

In (schrift-)bildlicher Hinsicht unterschieden sich die Marken nicht nur durch die

– bereits für sich auffälligen – Abweichungen in den letzten beiden Schriftzeichen

(„em“/„EM“ vs. „re“/„RE“), sondern auch durch die Grafikelemente der jüngeren

Marke, nämlich den Kreis als Interpunktion des Buchstabens „i“ und das

Bildelement

rechts über dem Buchstaben „m“. Zudem handele es sich um relativ

kurze Markenwörter, bei denen schon geringe Unterschiede auffielen, wobei das

Schriftbild im Vergleich zum gesprochenen Wort eine genauere und in der Regel

auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen erlaube, so dass Unterschiede

im Allgemeinen deutlich erkannt würden. Es sei auch nicht zulässig, das

Wortelement des angegriffenen Wort-/Bildzeichens herauszugreifen und einem

isolierten (schrift-)bildlichen Vergleich zu unterziehen.

Auf klanglicher Ebene erscheine eine Aussprache der angegriffenen Marke nach

deutschen Sprachregeln als „[ˈviːvɛm]“ naheliegend. Demgegenüber würden

maßgebliche Teile der inländischen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke als

französisches Wort erkennen und als „[vivʁ]“ aussprechen. Die beiden Markenwörter unterschieden sich daher in der Artikulationslänge des Anfangsvokals „i“

sowie im Maß der Betonung des Vokals „E“, welcher in der angegriffenen Marke

deutlich erklinge und in der Widerspruchsmarke nur verhalten ausgesprochen

werde. Weiter unterschieden sich die beiden Marken

im Sprech- und

Betonungsrhythmus. Insgesamt seien die Vergleichszeichen phonetisch allenfalls

(moderat) unterdurchschnittlich ähnlich.

Auch in begrifflicher Hinsicht bestehe keine zureichende Ähnlichkeit zwischen den

Marken. Zwar gehöre das Verb „vivre“ zum französischen Grundwortschatz, wobei

die Fremdsprachenkenntnisse auch innerhalb allgemeiner Verkehrskreise nicht zu

gering zu veranschlagen seien. Die Widerspruchsmarke habe daher die erkennbare

Bedeutung i.S.v. „leben“ bzw. (etwas) „erleben“, „durchleben“. Da die Begriffsbedeutung der Widerspruchsmarke wegen der nicht nur geringfügigen Unterschiede beider Markenwörter klar wahrnehmbar sei, vermindere sie nicht nur den

verbliebenen Rest klanglicher und (schrift-)bildlicher Ähnlichkeit jedenfalls soweit,

dass Verwechslungen nicht mehr anzunehmen seien, sondern schließe zugleich

auch jede begriffliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht,

dass bei richtiger Anwendung der allgemeingültigen Rechtsgrundsätze eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck festzustellen sei. Für den Gesamteindruck seien wiederum vor allem die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der Vergleichsmarken von Bedeutung, was die Markenstelle nicht

berücksichtigt habe. Die Bildbestandteile der Wort-/Bildmarke

seien nicht

unterscheidungskräftig. Der werbeübliche kreisrunde „ -Punkt“ mit seiner simplen

geometrischen Grundform werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als solcher erkannt, zumal das jüngere Zeichen ausschließlich in Kleinschreibung dargestellt sei. Das Bildelement „

“ könne ein stilisierter Schmetterling,

Vogel, Stuhl oder ein Laptop sein. Da es der Verkehr nicht klar erkennen und

benennen könne, werde er sich auch nicht daran erinnern können. Das Bildelement

sei auch sehr schlicht und besitze an sich kaum Unterscheidungskraft. Zudem

befinde es sich ganz am Ende des Zeichens und sei relativ klein, so dass seine

Gewichtung im Gesamtzeichen eher gering sei. Prägend sei daher der Wortbestandteil.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei die (geringe) Zeichenlänge nicht ausschlaggebend für die Frage, wann dem Verkehr Unterschiede auffielen. Dies sei

vielmehr eine Frage der Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise. Es

sei nicht ersichtlich, warum die Aufmerksamkeit vorliegend besonders hoch sei. Bei

normaler Aufmerksamkeit werde der Verkehr die Unterschiede am Ende der

Zeichen nicht ohne weiteres bemerken. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der

Verkehr die Zeichen nicht gleichzeitig wahrnehme und sie auf Grundlage eines

undeutlichen Erinnerungseindrucks zu vergleichen seien.

Vorliegend reichten die Abweichungen am Ende der Zeichen nicht aus, um eine

Ähnlichkeit auszuschließen. Vielmehr hätten die Markenanfänge ein größeres

Gewicht für den Gesamteindruck, zumal sie nicht beschreibend seien und beide

Zeichen auf der ersten Silbe betont würden. Daher würden die identischen Buchstabenfolgen „viv“ am Wortanfang am meisten beachtet werden. Die folgenden

Buchstabenfolgen „re“ und „em“ enthielten jeweils den identischen Buchstaben „e“.

Außerdem wiesen die Buchstaben „r“ und „m“ schriftbildliche Ähnlichkeiten auf.

Angesichts der identischen Überschneidungen bei vier von fünf Buchstaben an

(überwiegend) gleicher Stelle bei identischer Wortlänge und Silbenzahl sei von einer

wenigstens durchschnittlichen schriftbildlichen Ähnlichkeit auszugehen.

In klanglicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass beide Zeichen auf der ersten

Silbe betont würden. Für die jüngere Marke gelte dies auch deshalb, weil sich der

Verkehr gerade an den Begriff „vivre“ erinnert fühle. Zudem seien die das Klangbild

eines Zeichens bestimmenden Vokale („i-e“) identisch. Damit sei von einer wenigstens durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit auszugehen.

Die Marken seien auch in begrifflicher Hinsicht ähnlich. Die jüngere Marke übernehme Elemente des französischen Worts „vivre“, etwa im Sinne des Wortstamms

„viv-“ und mache sich damit dessen Bedeutung zu eigen. Vorliegend könnte es sich

um eine Konjugation des französischen Begriffs handeln, an den sich der Verkehr

auch gerade durch die ebenfalls in Deutschland bekannten Begriffe „vivo“ oder

„Viva!“ erinnert fühlen dürfte.

Bei unstreitig bestehender Waren- und Dienstleistungsidentität, normaler Aufmerksamkeit des Verkehrs und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchmarke führe die in jeder Wahrnehmungsrichtung zumindest durchschnittliche

Ähnlichkeit der Zeichen zu einer Verwechslungsgefahr.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom

12. April 2022 und 7. März 2023 aufzuheben und das DPMA

anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des

Widerspruchs aus der Marke 30 2019 026 432 zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht

geäußert. Im Verfahren vor dem DPMA hat er vorgetragen, dass nach seiner

Ansicht keine Verwechslungsgefahr bestehe. Bei der angegriffenen Marke liege der

klangliche Fokus auf dem kontrastreichen Aufeinandertreffen von Erst- und

Zweitsilbe „viv“ und “em“. Im Wortkern folge dem Konsonaten „v“ der Vokal “e“.

Hierdurch ergebe sich ein „sonorer Takt, eine klare tonale Zweiteilung, ein

sprachlicher Schwung“. „VIVRE“ zeige hingegen eine monotone Verbindung von

Erst- und Zweitsilbe mit den beiden aufeinander treffenden Konsonanten „v“ und „r“.

Dies erzeuge eine phonetische Verschmelzung beider Silben und eine tonale

Abflachung hin zum Wortende.

Die Verfahrensbeteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Juni 2025 unter

Beifügung von lexikalischen Belegen und Internetauszügen (Anlagenkonvolute 1

bis 3) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich keine

Aussicht auf Erfolg haben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zwischen der angegriffenen Wort-Bildmarke

und der Wortmarke

„VIVRE“ besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht

zurückgewiesen.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist

unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und

der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert

René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR

2021,

482 Rdnr. 24

– RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.).

1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage sind die beiderseitigen

streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen identisch. Die angegriffenen

Waren der Klasse 20 (Wohn-, Büro- und Gartenmöbel) werden vom Oberbegriff

„Möbel“ (Klasse 20) der Widerspruchsmarke vollständig erfasst. Außerdem werden

die weiter angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 35 (Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände) von dem für die Widerspruchsmarke eingetragenen Begriff „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit folgenden Waren ..., Möbel [insbesondere ...]“ erfasst bzw. überschneiden sich damit.

2. Die im Identitätsbereich liegenden Vergleichswaren und -dienstleistungen richten

sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten,

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH

GRUR 2006, 411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723

Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee). Die Waren der Klasse 20 richten sich zudem an

Möbelhändler.

Der entgegengebrachte Aufmerksamkeitsgrad ist als erhöht einzustufen, da es sich

bei Möbeln um eine Warengattung handelt, die in der Regel nicht häufig, sondern

punktuell und nach dezidierter Auswahl erworben wird. Möbel sind regelmäßig

hochpreisige Waren, die selten angeschafft werden. Zwar mag es auch preiswerte

Möbel geben, in der Regel handelt es sich jedoch um höherpreisige Waren, die für

längere Zeit angeschafft werden und daher nicht mit Verbrauchswaren des täglichen

Bedarfs vergleichbar sind. Auch bei günstigeren Ausführungen berücksichtigt der

Verbraucher regelmäßig funktionale und ästhetische Aspekte der Gegenstände

sowie ihre Passgenauigkeit am dafür vorgesehenen Platz bzw. ihre Kompatibilität

mit bereits vorhandener Einrichtung. Möbel werden daher bekanntlich einer

intensiven Prüfung dahingehend unterworfen, ob die jeweiligen Möbelmaße zur

Wohnung passen, wobei auch Überlegungen der Wohnästhetik (Form, Farbe und

Material) eine Rolle spielen. Häufig werden in Möbelhäusern Hilfsmittel, wie kleine

Bleistifte und Papiermaßbänder, für die Kunden bereitgehalten, was ebenfalls für

ein Bedürfnis nach genauer Prüfung spricht. Möbel werden daher, wie kaum eine

andere Endverbraucherware, mit größter Aufmerksamkeit und erst nach genauer

Prüfung erworben. Entsprechende Anforderungen stellt der Verbraucher auch an

die Beratungsleistung des Verkäufers.

3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „VIVRE“ ist aus Sicht der

angesprochenen Verkehrskreise sehr gering.

a) Die originäre Kennzeichnungskraft ist weit unterdurchschnittlich.

aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,

sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für

die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096

Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41

– INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung

abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen

erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe

originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar;

GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor,

die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler

Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).

bb) Die ältere Marke besteht aus dem Wort „VIVRE“, also dem französischen Wort

für „leben“. Dabei handelt es sich zum einen um ein Wort des Grundwortschatzes

einer Welthandelssprache (vgl. Langenscheidts Grundwortschatz Französisch

(1999), S. 22, in Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis vom 5. Juni 2025, alle im

folgenden genannten Anlagenkonvolute sind solche zum o.g. Senatshinweis), zum

anderen ist „vivre“ als Ausdruck für „leben“ selbst Verkehrsteilnehmern ohne

Französisch-Kenntnisse vor allem aus dem gängigen Ausdruck „savoir-vivre“ für

Lebensart/Lebenskunst bekannt (vgl. z.B. Wiktionary – savoir-vivre (Deutsch),

Anlagenkonvolut 1). Auch allgemein bekannte Ausdrücke wie „C´est la vie“, „Vive

... (la France)!“ sprechen für die Kenntnis des Verkehrs i.S.v. „Leben“ bzw. „leben“.

Auch die Widersprechende geht von einer Kenntnis durch überwiegende Teile des

Verkehrs aus (vgl. Widerspruchsbegründung v. 7. Juli 2021, S. 8).

cc) Der Begriff „Leben“ ist in der Möbelbranche ein in der Werbung häufig

verwendetes Schlagwort und stellt eine Angabe darüber dar, dass die Möbel für das

Leben bestimmt sind und dem Leben bzw. Lebensstil (des Verbrauchers) dienen.

Dementsprechend tauchen häufig Begriffe wie „Leben“, „Living“, „Lifestyle“ o.ä. in

der Werbung bzw. Präsentation von Möbeln auf, s. Anlagenkonvolut 2, z.B.

-

„Möbel

fürs Leben – vom Studenten zum Klassiker …

... Egal, wie sich die eigene Einrichtung im Laufe der Jahre wandelt –

unsere hochwertigen Lieblingsstücke bleiben und fügen sich immer

wieder in die Einrichtung ein als das, was sie sind: etwas ganz

Besonderes. ...“ (https://blog.used-design.com/mobel-furs-leben-vomstudenten-zum-klassiker);

-

„… Möbel

fürs

Leben

– Maßarbeit

„sitzt“

besser!

Ob Küche, Essplatz, Bett oder Einbauschrank – wir schreinern Möbel,

die maßgenau zu Ihnen und Ihrem Leben passen. Das Ergebnis sind

Möbel, die Ihnen ein Leben lang Freude machen. ... Wann möbeln Sie

ihr Leben auf? ... (https://ihrschreinerthaler.de/moebel/);

-

„VITO MÖBEL SIND MÖBEL ZUM LEBEN! …“ (https://www.vitomoebel.de);

-

„Möbel zum Leben – PARIS – Wohnen und Speisen in MASSIVHOLZ“

(Stand

05/16;

https://www.massivholzmoebel-goslar.de/wpcontent/uploads/gomab/Paris-Wohnzimmer-Kiefer.pdf);

-

-

„Schöne Möbel. Schöner Leben. …“ (https://www.mondo-moebel.de);

„Das ganze Leben – Purismus und Sachlichkeit trifft Ästhetik und

Sinnlichkeit – Das moderne Leben ist geprägt durch Dynamik und sich

häufig

wechselnde

Lebenskonzepte.

...“

(https://dasganzeleben.it/de/);

-

„Wenn deine Möbel nicht mehr zu deinem Leben passen! – Es gibt

Momente im Leben, in denen man merkt, dass die Dinge, die uns einst

umgaben, nicht mehr das Gleiche bedeuten wie früher. Möbel spielen

dabei eine große Rolle. Doch was, wenn die vertraute Couch oder das

alte Bücherregal plötzlich nicht mehr zur eigenen Lebenssituation

passen?

Dann

hol

neue

bei

mömax!“

(https://www.moemax.de/c/neue-moebel);

-

„LIFESTYLE

FÜR

ALLE!

LIV´IN

PASST

Mit LIV ´IN gibt es keinen Grund, in Lifestyle-Fragen Kompromisse zu

machen. ...“ (htps:/www.livin-moebel.de);

-

„Generationenkompatibel

statt altersgerecht: Ageless Living

Möbel, die Wohnungen für alle Lebensphasen passend einrichten –

ohne dabei auf Ästhetik und Stil zu verzichten: das ist „Ageless living“

…“

(https://www.imm-cologne.de/magazin-archiv/design-undarchitektur/ageless-living/).

Auch das Wort „VIVRE“ wird verschiedentlich in der inländischen Werbung verwendet, auch schon vor dem Kollisionstag, dem 2. Oktober 2020, vgl. Anlagenkonvolut 3:

-

„... Der neue Katalog von Grange soll das „savoir vivre“ der Franzosen

präsentieren und der Traditions-Marke einen persönlichen Glanz

verleihen: Ein Mix

aus Dekoration,

einer Vielfalt

an

Kombinationsmöglichkeit der Ausführungen der Möbel, ein „savoir

faire“ der „mise en scène“ der Wohnideen.

...“ (19.09.2008,

https://www.moebelmarkt.de/beitrag/grange-will-mit-neuem-katalog-

und-neuer-kundenstruktur-durchstarten);

-

„Wohnen auf

französisch – Flohmarkt

trifft auf Design …

Zum berühmten „Savoir vivre“ gehören in Frankreich nicht nur ... ,

sondern auch die Wohnungseinrichtung. ...“ (21.10.2013; https://rponline.de/leben/wohnen/wohnen-auf-franzoesisch-design-trifftflohmarkt_aid-14732707);

-

„LEBENSFREUDE GARANTIERT: - JOIE DE VIVRE GUARANTEED

– DAS WOHNMAGAZIN THE LIVING MAGAZINE ...“ (Aera-Journal-

2018;

https://www.ottensmeyer-wohndesign.de/aera/img/Aera-

Journal-2018-100dpi_Ansicht.pdf);

-

„… Der neue Roche-Bobois-Katalog ist jetzt verfügbar. Know-how,

Kreativität, Innovation und Qualität sind Werte, die durch „L´art de

vivre bei Roche Bobois“ verkörpert werden ...“ (https://www.homemag.com/index.php?id=1322&no_cache=1);

-

„Vivre

avec

du

béton

leben

mit

Beton

Das TV-Möbel in L-Form besticht in seiner Optik mit der Haptik des imi

Betons. ...“ (https://bulbaum.eu/portfolio-item/vivre-avec-du beton/).

dd) Die Widerspruchsmarke erschöpft sich daher in einer beschreibenden Angabe

dahingehend, dass die Möbel für das Leben bestimmt sind und dem Leben bzw.

Lebensstil (des Verbrauchers) dienen. Ihr kommt daher von Haus aus nur eine

Kennzeichnungskraft zu, die – schon wegen der Bindung an die Eintragung (vgl.

insoweit BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 49) – zwar oberhalb des Fehlens jeglicher

Kennzeichnungskraft, aber noch unterhalb einer geringen bzw. unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft liegt und die daher als sehr geringe bzw. weit

unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft bezeichnet werden kann

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rdnr. 138 unter Hinweis auf BGH

GRUR 2013, 833 Rdnr. 55) – Culinaria / Villa Culinaria, im Senatshinweis vom

5. Juni 2025 synonym als „stark unterdurchschnittlich“ bezeichnet). Ob diese weit

unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft allein auf der Bindung an die Eintragung beruht und damit quasi die unterste Stufe der Kennzeichnungskraft darstellt,

oder ob sie wegen der Übersetzung des Worts „leben“ in eine Fremdsprache

geringfügig über dieses Mindestmaß hinausgeht (vgl. allerdings o.g. Hinweis auf

Anlagenkonvolut 3), ohne jedoch den Bereich einer weit unterdurchschnittlichen

Kennzeichnungskraft nach oben zu verlassen, kann vorliegend offen bleiben, da

sich dies nicht entscheidungserheblich auswirken würde.

b) Anhaltspunkte für eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft sind

weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

4. Wegen der weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise

reichen die Unterschiede der Vergleichsmarken auch im Bereich identischer Waren

und Dienstleistungen noch aus, um die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen

auszuschließen.

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck

der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und

dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS),

wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr

eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –

Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass

unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den

durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41

– HABM/Shaker

[Limoncello/LIMONCHELO]; BGH a. a. O. Rdnr. 31

– RETROLYMPICS; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund

treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit

einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild,

im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die

von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher

Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-

Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS).

Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die

Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O.

– Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYMPICS).

c) Es stehen sich die Kollisionsmarken

und „VIVRE“ gegenüber.

aa) In (schrift-)bildlicher Hinsicht sind die Marken nur unterdurchschnittlich ähnlich.

Sie unterscheiden sich schon durch die Bildbestandteile der angegriffenen Marke,

im Übrigen auch durch die Abweichungen am jeweiligen Wortende. Es kann nicht

davon ausgegangen werden, dass sich der Verkehr bei der rein visuellen

Wahrnehmung der angegriffenen Wort-/Bildmarke ausschließlich an dem Wort

orientiert, ohne den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufzunehmen (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rdnr. 474, 475). Zwar mag der Verkehr den

grafisch ausgestalteten

i-Punkt über dem ersten Vokal als werbeüblich

vernachlässigen, dies gilt jedoch nicht für das zweite grafische Element. Es hat in

etwa die Größe eines Einzelbuchstabens und befindet sich schräg versetzt oberhalb

des Buchstabens „m“, wo es nicht übersehen werden kann. Dass es nicht eindeutig

gegenständlich

identifizierbar

ist, macht es entgegen der Auffassung der

Widersprechenden nicht zu einer bedeutungslosen, nicht unterscheidungskräftigen

Zutat, sondern ruft – im Gegenteil – eher eine gewisse Neugier und Aufmerksamkeit

des Verkehrs hervor.

Zudem unterscheiden sich die Marken schriftbildlich in ihren jeweils letzten

Buchstaben. Hierbei ist der schriftbildliche Unterschied zwischen den letzten und für

den schriftbildlichen Vergleich vergleichsweise wichtigeren Schlusselementen „m“

und „e/E“ besonders deutlich. Der Kleinbuchstabe „m“ weist drei senkrechte Linien

auf und ist breiter, während der Kleinbuchstabe „e“ eine runde Form hat. Hinzu

kommt der Unterschied beim vorletzten Buchstaben „e“ gegenüber „r/R“. Zwar

handelt es sich bei den Marken nicht um ausgesprochene Kurzmarken, die

Markenwörter sind jedoch mit jeweils fünf Buchstaben noch sehr übersichtlich, so

dass die o.g. Unterschiede gut wahrnehmbar sind.

bb) Auch in klanglicher Hinsicht liegt nur eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit vor.

Zwar stimmen die Marken in ihren Anfängen überein, und dürften dabei auch beide

auf dem jeweils ersten Vokal „i/I“ betont werden. Die Widerspruchsmarke wird

jedoch unschwer als bekanntes Wort der französischen Sprache erkannt, und

dementsprechend ausgesprochen, wobei die ungewöhnliche, für das Wort „vivre“

charakteristische Konsonantenkombination „vr“ mit einem unbetonten Schluss-„e“

auffällt. Hierbei wird die Widerspruchsmarke wegen der unbetonten Schlusslaute

„vre“ nahezu einsilbig gesprochen.

Die angegriffene Marke, die als Fantasiewort aufgefasst wird, weist hingegen keine

solche Konsonantenkombination auf, sondern wird durchgehend weich und mit der

Vokal-Konsonantenkombination „-vem“ deutlich zweisilbig ausgesprochen. Die in

der Lautfolge „-em“ liegende hörbare Abweichung vom charakteristischen Klang

des auch in Deutschland bekannten Begriffs „vivre“ erleichtert zusätzlich die

klangliche Unterscheidbarkeit der Marken.

cc) Auch in begrifflicher Hinsicht besteht schon deshalb keine zureichende Ähnlichkeit, weil die angegriffene Marke für den inländischen Verkehr keinen Begriff

verkörpert, sondern ein Fantasiezeichen darstellt. Dementsprechend kann sich

schon deshalb keine zureichende Annäherung in begrifflicher Hinsicht ergeben,

zumal die Rechtsprechung hierfür praktisch Synonymität verlangt

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O. § 9 Rdnr. 314 m.w.N.).

Soweit besonders sprachkundige Personen das Wort „vivem“ als 3. Person Plural

Präsens des portugiesischen Verbs „viver“ erkennen und mit „sie leben“ übersetzen

(vgl.

https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung-2/portugiesisch-deutsch/vivem),

handelt es sich zum einen um zwei (grammatikalisch) nicht deckungsgleiche Wörter

aus zwei unterschiedlichen Fremdsprachen, was bereits gegen eine ausreichende

begriffliche Ähnlichkeit spricht. Zum anderen knüpft die begriffliche Brücke an die

beschreibende Angabe „leben“ an und kann daher schon aus Rechtsgründen keine

Berücksichtigung finden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., Rdnr. 317).

Angesichts der sehr geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke reichen die

vorgenannten Unterschiede aus, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr

auszuschließen.

d) Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG sind nicht gegeben.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von

der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

3.

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

4.

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe

eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kätker

Wagner

Sedlmeier