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BPatG Beschluss vom 29.07.2025 – 18 W (pat) 10/23

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:290725B18Wpat10.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2017 005 625

ECLI:DE:BPatG:2025:290725B18Wpat10.23.0

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys.

Dr. Schwengelbeck als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich,

Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Nielsen beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2022 wird aufgehoben.

Das Patent 10 2017 005 625 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Betrieb eines elektronischen Datenerfassungsgeräts und Datenerfassungsgerät“ wird

vollumfänglich widerrufen

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse G08C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

das am 14. Juni 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Patent

10 2017 005 625 (Streitpatent) durch Beschluss vom 18. September 2018 erteilt.

Das Patent wurde am 27. Dezember 2018 mit der DE 10 2017 005 625 B4 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die ista International GmbH (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 25. September 2019, im Deutschen Patent-

und Markenamt am selben Tag elektronisch eingegangen, Einspruch erhoben und

in ihrem Schriftsatz den vollständigen Widerruf des Patents beantragt. Sie hat sich

dabei auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG)

im Hinblick auf fehlende Neuheit (§ 3 PatG) und mangelnde erfinderische Tätigkeit

des Fachmanns (§ 4 PatG) berufen und sich dabei auf die Druckschriften

D1

DE 101 42 964 B4;

DE 10 2004 041 421 C5;

WO 2015/074 666 A1;

US 2007/0 088 495 A1;

US 2010/0 207 784 A1;

Wikipedia Artikel „Land mobile radio system“ vom 24. September

2019;

US 2004/0 219 955 A1;

DE 10 2009 047 199 A1;

US 7 535 378 B2

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

gestützt.

Auf den Einspruch hin hat die Patentinhaberin den Ansichten der Einsprechenden

widersprochen und die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang beantragt.

Sie hat die folgenden Druckschriften eingereicht:

B1

Authenticated U.S.Government Information GPO, Federal Communications Commission § 15.247, 47 CFR Ch. I (10-1-13 Edition);

B2

Authenticated U.S.Government Information GPO, Federal Communications Commission § 15.249, 47 CFR Ch. I (10-1-09 Edition).

Am Ende einer Anhörung am 7. Juli 2022 hat die Patentabteilung 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts beschlossen, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Dies hat die Patentabteilung damit begründet, dass die Gegenstände der

erteilten Patentansprüche 1 bis 19 als neu und auch als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend gelten.

Der begründete Beschluss wurde der Einsprechenden am 25. August 2022 zugestellt und gilt als der Patentinhaberin am 26. August 2022 zugestellt.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung 35 hat die Einsprechende am 26. September 2022 elektronisch Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Beschwerdeschriftsatz auch begründet hat. In der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2025 hat

sie beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 7. Juli 2022 aufzuheben und das Patent 10 2017 005 625 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Betrieb eines elektronischen Datenerfassungsgeräts und

Datenerfassungsgerät“ vollumfänglich zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat in der von ihr beantragten mündlichen Verhandlung beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten nach Maßgabe des Hilfsantrages, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2025.

Diesen Antrag hat sie in einem Schriftsatz vom 9. April 2024 und in der mündlichen

Verhandlung am 29. Juli 2025 begründet.

Der erteilte Anspruch 1 lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung:

M1 Verfahren zum Betrieb eines elektronischen Verbrauchsdatenerfassungsgeräts (6),

M2 wobei die Verbrauchsdaten über ein erstes Funksystem (1) drahtlos

zu einem Empfänger übertragen werden,

M3 wobei für den Betrieb des Verbrauchsdatenerfassungsgeräts (6) ein

erster Betriebsmodus (11) vorgesehen ist, in dem die Übertragung der

Verbrauchsdaten über das erste Funksystem (1) erfolgt, und

M4 ein zweiter Betriebsmodus (12) vorgesehen ist, welcher im Vergleich

zum ersten Betriebsmodus (11) eine geringere Sendehäufigkeit und/oder Empfangsbereitschaft hat, und

M5 zwischen dem ersten und zweiten Betriebsmodus (11 bzw. 12) umschaltbar ist,

M6 wobei das Umschalten von erstem und zweitem Betriebsmodus (11

bzw. 12) mittels eines zweiten Funksystems (2) erfolgt,

M7 welches im Vergleich zum ersten Funksystem (1) eine höhere Reichweite hat.

Beim in der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2025 eingereichten Anspruch 1

des Hilfsantrags sind an das Ende des Anspruchs 1 die weiteren Merkmale M8 und

M9 der erteilten Ansprüche 9 und 11 gesetzt. Diese lauten:

M8 wobei eine Vielzahl von individuellen Verbrauchsdatenerfassungsgeräten (6) vorgesehen ist, die Verbrauchsdaten an den Empfänger übermitteln,

M9 wobei aus der Vielzahl der Verbrauchsdatenerfassungsgeräte (6) mittels

des zweiten Funksystems (2) ein individuelles Verbrauchsdatenerfassungsgerät (6) ausgewählt wird, welches zwischen dem ersten und dem

zweiten Betriebsmodus (11 bzw. 12) umgeschaltet wird.

Zum nebengeordneten, ein Verbrauchsdatenerfassungsgerät betreffenden Anspruch 13 des Hauptantrags, sowie zu den Unteransprüchen 2 bis 12 und 14 bis 19

des Hauptantrags als auch zu den Unteransprüchen 2 bis 10 des Hilfsantrags wird

wie zu den weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die fristgerecht eingegangene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und

führt auch zum Erfolg. So erweisen sich sowohl das Verfahren des Patentanspruchs

1 des Hauptantrags als auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach dem in

der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag als gegenüber dem in Druckschrift D5 offenbarten Stand der Technik als nicht neu (§ 3 PatG) und damit als nicht

patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG), weshalb das Patent in vollem Umfang zu widerrufen

1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium,

auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte/Moufang PatG, 12. Auflage,

§ 59 Rdn. 51 und 150 bis 152, BGH GRUR 1972, 592 – „Sortiergerät“). Vorliegend

ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu dem geltend gemachten Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG)

substantiiert Stellung genommen wurde. So hat die Einsprechende zu den selbständigen Ansprüchen 1 und 13 genau angegeben, wo welche Merkmale des mit Anspruch 1 beanspruchten Verfahrens und des mit Anspruch 13 beanspruchten Gegenstands in Druckschrift D5 offenbart seien. Zudem hat sie angegeben, wo die

Merkmale der Unteransprüche in den aufgeführten Druckschriften offenbart seien

und wie sich die beanspruchten Verfahren und Gegenstände ausgehend von der

Druckschrift D5 ergäben. Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt, ohne

eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.12.1987. X ZB 28/86 in BlPMZ 1988,

250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte/Moufang, PatG, 12. Auflage, § 59 Rdn. 84 bis 89).

2. Das Streitpatent betrifft gemäß dessen Beschreibung ein Verfahren zum Betrieb

eines elektronischen Verbrauchsdatenerfassungsgeräts. Ferner betrifft es ein Verbrauchsdatenerfassungsgerät (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).

Die Datenübertragung von Messeinheiten, wie z.B. Sensoren, Verbrauchsmessern

bzw. Verbrauchsdatenerfassungsgeräten oder Komponenten von Smart-Home-

Steuerungen, gewännen im täglichen Gebrauch zunehmend an Bedeutung. Ein

wichtiger Anwendungsbereich von Messeinheiten sei der Einsatz von intelligenten

Verbrauchsdatenerfassungsgeräten, sogenannten Smart Metern. Diese seien in

der Regel in ein Versorgungsnetz eingebundene Verbrauchsdatenerfassungsgeräte, z.B. für Energie, Strom, Gas oder Wasser, die dem jeweiligen Anschlussbenutzer den tatsächlichen Verbrauch anzeigen und ein Kommunikationsnetz zur

Übertragung der Verbrauchsdaten an den Versorger nutzen. Intelligente Verbrauchsdatenerfassungsgeräte hätten den Vorteil, dass manuelle Ablesungen der

Zählerstände entfielen und seitens des Versorgers kurzfristigere Rechnungstellungen gemäß dem tatsächlichen Verbrauch vorgenommen werden können. Durch

kurzfristigere Ableseintervalle sei wiederum eine genauere Kopplung der Endkundentarife an die Entwicklung der Börsenstrompreise möglich. Auch können die Versorgungsnetze wesentlich besser ausgelastet werden.

Gattungsgemäße Verbrauchsdatenerfassungsgeräte übertrügen die anfallenden

Messdaten in der Regel in Form von Datenpaketen oder Datentelegrammen per

Funk, beispielsweise im SRD (Short Range Devices)- oder ISM (Industrial, Scientific, Medical)-Frequenzbereich an übergeordnete Datensammler (z. B. Konzentratoren, Netzwerkknotenpunkte oder Schaltzentralen eines Versorgers). Datentelegramme seien in der Regel aus einer Mehrzahl von Datenpaketen aufgebaut. Die

SRD- oder ISM-Frequenzbereiche hätten den Vorteil, dass diese lizenzfrei seien

und für die Nutzung lediglich eine allgemeine Zulassung der Frequenzverwaltung

notwendig sei. Allerdings bestehe das Problem, dass aufgrund der Häufigkeit der

Verwendung derartiger Frequenzbereiche für unterschiedlichste technische Einrichtungen, wie etwa Garagentorsteuerungen, Babyphones, Alarmanlagen, WLAN,

Bluetooth, Rauchwarnmelder oder dergleichen, es häufig zu Störungen kommen

könne.

Elektronische Verbrauchsdatenerfassungsgeräte mit Funksender für drahtlose Datenübertragung würden häufig für eine Walk-In-, Walk-By-, Drive-By- oder Fly-By-

Ablesung verwendet. Hierfür würden die Erfassungsgeräte mittels eines mobilen

Funkempfängers durch Kundendienstpersonal von einem Fahrzeug aus (Drive-By)

im Vorbeifahren oder zu Fuß (Walk-By) im Vorbeigehen abgelesen, ohne dass das

abzulesende Gebäude betreten werden müsse. Bei den intelligenten Verbrauchsdatenerfassungsgeräten sei zum einen der Energieverbrauch, da diese meist batteriegesteuert seien und möglichst lange Wartungsintervalle aufweisen sollten, und

zum anderen die Betriebssicherheit von entscheidender Bedeutung. Bei den obigen

Ableseverfahren würden häufig über das ganze Jahr hinweg Funktelegramme ausgesendet, die zur Stromersparnis sehr kurz seien, so dass ein häufiges Senden

über einen langen Zeitraum möglich sei. Nichtsdestotrotz bestehe ein weiteres Bedürfnis, den Stromverbrauch von Verbrauchsdatenerfassungsgeräten zu senken

(vgl. Abs. [0002] bis [0004] der Streitpatentschrift).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent gemäß dessen Beschreibung als

technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein neuartiges Verfahren sowie ein

Verbrauchsdatenerfassungsgerät zur Verfügung zu stellen, bei dem bei einer vorteilhaften Energieeffizienz gleichzeitig eine erhöhte Betriebsflexibilität bei verringerter Wartungsintensität ermöglicht wird (vgl. Abs. [0009] des Streitpatents).

Diese Aufgabe wird durch das Verfahren zum Betrieb eines elektronischen Verbrauchsdatenerfassungsgeräts nach Anspruch 1 und ein Verbrauchsdatenerfassungsgerät nach Anspruch 13 gelöst.

Das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren dient gemäß Merkmal M1 zum Betrieb

eines elektronischen Verbrauchsdatenerfassungsgeräts. Es wird kein Verfahren,

das den Betrieb eines Systems zur mobilen Datenerfassung, das ein oder mehrere

Verbrauchsdatenerfassungsgeräte und mehrere Sender und Empfänger enthält,

beansprucht.

Das Verbrauchsdatenerfassungsgerät umfasst zumindest zwei Betriebsmodi. Ein

erster Betriebsmodus wird dadurch charakterisiert, dass in ihm die Übertragung der

Verbrauchsdaten erfolgt (Merkmal M3). Diese Übertragung erfolgt dabei drahtlos

über ein erstes Funksystem zu einem Empfänger (Merkmal M2). Dies bedeutet,

dass das Verbrauchsdatenerfassungsgerät über zumindest einen Sender verfügen

muss, der in ein erstes Funksystem eingebunden ist. Ein Empfänger für dieses erste

Funksystem wird nicht explizit beansprucht und ist demnach auch nicht unbedingt

notwendig.

Der zweite Betriebsmodus wird dadurch charakterisiert, dass er im Vergleich zum

ersten Betriebsmodus eine geringere Sendehäufigkeit und/oder Empfangsbereitschaft hat (Merkmal M4). Dies kann bedeuten, dass der Betrieb des ersten Funksystems im Verbrauchsdatenerfassungsgerät im zweiten Betriebsmodus ausgeschaltet ist, wie dies die hier wiedergegebene Fig. 5 des Streitpatents zeigt, so dass

die Sendehäufigkeit im zweiten Betriebsmodus null ist. Es kann aber auch bedeuten, dass die Sendeintervalle im zweiten Betriebsmodus einen größeren Abstand

voneinander haben, wie dies in der hier

ebenfalls wiedergegebenen Fig. 6 beispielhaft gezeigt wird. Zudem ist nicht

ausgeschlossen, dass es weitere Betriebsmodi mit weiteren Sendehäufigkeiten und/oder Empfangsbereitschaften gibt wie dies beispielhaft in Fig. 6

gezeigt wird, wo es drei Sendemodi mit

Sendeintervallabständen von Δt1, Δt2 und Δt3 gibt.

Das Verbrauchsdatenerfassungsgerät ist zwischen dem ersten und dem zweiten

Betriebsmodus umschaltbar (Merkmal

M5), was mittels eines zweiten Funksystems erfolgt (Merkmal M6). Dies bedeutet, dass ein Signal, das über ein

zweites Funksystem übertragen wird,

ursächlich dafür ist, dass das Verbrauchsdatenerfassungsgerät von einem Modus in den anderen kommt,

also von einem Modus in einen anderen umschaltet. Da hierfür nicht notwendigerweise eine vom Verbrauchsdatenerfassungsgerät versendete Nachricht notwendig

ist, ist ein Empfänger im Verbrauchsdatenerfassungsgerät, der am zweiten Funksystem teilnimmt, ausreichend.

Die Fig. 5 und 6 zeigen, wie bereits angegeben, Ausführungsbeispiele für den Ablauf des beanspruchten Verfahrens. Im Beispiel der Fig. 5 befindet sich das Verbrauchsdatenerfassungsgerät zunächst im zweiten Betriebsmodus. In diesem sind

die Teile für das erste Funksystem abgeschaltet. Die Teile für das zweite Funksystem sind dauerhaft aktiviert. Über diese Teile erhält das Verbrauchsdatenerfassungsgerät zunächst ein Signal (21), das veranlasst, die Teile des ersten Funksystems einzuschalten, was bedeutet, dass das Verbrauchsdatenerfassungssystem in

den ersten Betriebsmodus umgeschaltet wird. Es können nun Verbrauchsdaten

über das erste Funksystem übertragen werden. Mit dem weiteren Signal (22), das

über das zweite Funksystem übertragen wird, werden die Teile des ersten Funksystems wieder abgeschaltet, was bedeutet, dass das Verbrauchsdatenerfassungsgerät sich wieder im zweiten Betriebsmodus befindet (vgl. Abs. [0040] der Streitpatentschrift).

In diesem Zusammenhang gibt das Streitpatent im letzten Satz des Abs. [0040] an,

dass das zweite Signal auch nach einer vorgegebenen Zeitspanne automatisch generiert werden kann. Die Wahl des Verbs „generiert“ statt „gesendet“ interpretiert

der Fachmann so, dass nicht notwendigerweise ein zweites Signal gesendet werden muss, um das Verbrauchsdatenerfassungsgerät vom ersten Betriebsmodus in

den zweiten zurückzuschalten. Dies bedeutet, dass das Merkmal M6, demgemäß

das Umschalten von erstem und zweitem Betriebsmodus mittels eines zweiten

Funksystems erfolgt, auch bedeuten kann, dass nur ein Funksignal, sozusagen zum

Aufwecken des Verbrauchsdatenerfassungsgeräts gesendet werden muss, das von

sich aus dann nach einer bestimmten Zeit wieder in den Schlaf-Modus, also den

zweiten Betriebsmodus zurückfällt.

Fig. 6 zeigt ein weiteres Ausführungsbeispiel, das mit unterschiedlichen Abständen

zwischen den Sendeintervallen (Δt1, Δt2 und Δt3) arbeitet. Das Verbrauchsdatenerfassungsgerät befindet sich zunächst im ersten Betriebsmodus, in dem es die Verbrauchsdaten über das erste Funksystem mit einem Wiederholungsabstand Δt1

sendet. Dann erhält es ein Signal (23) über das zweite Funksystem. Dieses konfiguriert das erste Funksystem neu, so dass es fortan mit einem Abstand von Δt2

sendet. Das Verbrauchsdatenerfassungssystem wechselt somit vom ersten Betriebsmodus in den zweiten Betriebsmodus, dessen Sendehäufigkeit geringer ist,

da Δt2 > Δt1 ist. Nach einem weiteren Signal über das zweite Funksystem wird das

erste Funksystem erneut konfiguriert, so dass das Verbrauchsdatenerfassungsgerät in einen dritten (bzw. zweiten zweiten) Betriebsmodus wechselt, bei dem das

erste Funksystem eine noch geringere Sendehäufigkeit aufweist. Das Verbrauchsdatenerfassungsgerät wird somit an den Datenleser angepasst, bei dem es sich um

einen mobilen oder stationären Datenleser handeln kann, der folglich eine unterschiedliche relative Geschwindigkeit zum Verbrauchsdatenerfassungsgerät und damit eine unterschiedlich lange Verweildauer im Sendereich des Verbrauchsdatenerfassungsgeräts besitzt.

Gemäß Merkmal M7 weist das zweite Funksystem eine höhere Reichweite im Vergleich zum ersten Funksystem auf. Dieses Merkmal passt insoweit nicht zu den

restlichen Merkmalen des Anspruchs, als die Reichweite des zweiten Funksystems

keine alleinige Eigenschaft des Verbrauchsdatenerfassungsgeräts oder eines in

diesem betriebenen Verfahrens ist, insbesondere auch deshalb, weil Anspruch 1

kein Sendesignal des Verbrauchsdatenerfassungsgeräts über das zweite Funksystem erfordert.

Das Streitpatent gibt hierzu beispielsweise in Abs. [0034] an, dass außerhalb der

Funkreichweite keine Daten über das erste Funksystem an den Datensammler

übermittelt werden können. Somit ist die Funkreichweite als die Entfernung zu interpretieren, innerhalb derer eine Übertragung der notwendigen Daten möglich ist.

Diese Funkreichweite wird durch viele Faktoren bestimmt, die teilweise eine Eigenschaft

des jeweiligen Empfängers, vor allem aber

eine Eigenschaft des Senders und dessen für

die Sendung eingesetzten Leistung ist. Veranschaulicht werden die Funkreichweiten in den

Figuren des Streitpatents beispielsweise durch

Kreise (siehe die hier wiedergegebene Fig. 1).

Diese sind immer um das weitere Element des

Verbrauchsmessungssystems, also den Datensammler (5) oder die stationäre Kommunikationseinheit (7) gezogen, lassen somit die eigentlich für die Ansprüche wesentlichen Eigenschaften des Verbrauchsdatenerfassungsgeräts außer Acht.

Insgesamt bedeutet dies für das Verständnis des Anspruchs, dass die Bestandteile

des Verbrauchsdatenerfassungsgeräts so auf die äußeren Vorgaben abgestimmt

sind oder werden, dass die sich ergebende Reichweite, also die Entfernung, über

die Daten übertragen werden können, im ersten Funksystem geringer ist als im

zweiten. Dies bedeutet beispielsweise, dass für den vom Anspruchswortlaut nicht

ausgeschlossenen Fall, dass das erste und das zweite Funksystem eine Kommunikation mit demselben mobilen Datensammler herstellen, das Verbrauchsdatenerfassungsgerät in der Lage ist, Daten über das zweite Funksystem über eine größere

Entfernung zu empfangen als der Datensammler Daten über das erste Funksystem.

Das mit Anspruch 13 beanspruchte Verbrauchsdatenerfassungsgerät weist neben

den für solche Geräte üblichen Bestandteilen wie Messeinheit, Speicher und Prozessor ein Kommunikationsmodul auf, das Funkeinrichtungen für zwei Funksysteme aufweist. Es ist so eingerichtet, dass es das mit Anspruch 1 beanspruchte

Verfahren ausführt.

Mit Patentanspruch 1 des Hilfsantrags wird weiter beansprucht, dass das Verfahren

so ausgeführt ist, dass nicht nur ein Datenerfassungsgerät vorhanden ist, sondern

eine Vielzahl von ihnen, die jeweils ihre Verbrauchsdaten an einen Datensammler

übertragen. Von diesem wird mittels des zweiten Funksystems ein bestimmtes Verbrauchsdatenerfassungsgerät ausgewählt, das dann zwischen dem ersten und dem

zweiten Betriebsmodus umgeschaltet wird.

Gemäß den Figuren 2 und 3 des Streitpatents werden beispielsweise die Verbrauchsdatenerfassungsgeräte (6), die sich in einem Bereich (3) befinden, in dem

ein Datensammler (5) die Verbrauchsdaten empfangen kann, bei denen also der

Datensammler (5) sich innerhalb der Reichweite des ersten Funksystems (1) befindet, über das zweite Funksystem (2) in den ersten Betriebsmodus (11) versetzt, in

dem sie Daten übertragen, während die Verbrauchsdatenerfassungsgeräte (6), die

sich außerhalb dieses Bereichs befinden, in den zweiten Betriebsmodus (12) geschaltet werden, in dem sie keine Verbrauchsdaten übertragen aber weniger Energie verbrauchen. Dieses in den Figuren 2 und 3 dargestellte Verfahren ist aber nur

ein Ausführungsbeispiel von in den Ansprüchen 1 der beiden Anträge breiter beanspruchten Verfahren. Denn die Ansprüche 1 der beiden Anträge schließen nicht

aus, dass auch Verbrauchsdatenerfassungsgeräte (6) in den ersten Betriebsmodus

(11) geschaltet werden, bei denen sich der Datensammler (5) (noch) außerhalb des

Bereichs (3) für die Datenübertragung zum Datensammler (5) befindet. Genauso

wenig wird ausgeschlossen, dass nicht alle Verbrauchsdatenerfassungsgeräte (6)

in den ersten Betriebsmodus geschaltet werden, bei denen sich der Datensammler

(5) innerhalb der Reichweite des ersten Funksystems (1) befindet. Anspruch 1 des

Hilfsantrags beansprucht lediglich, dass nur bestimmte Verbrauchsdatenerfassungsgeräte (5) unabhängig von der Entfernung zum Datensammler (5) vom zweiten in den ersten Betriebsmodus und/oder zurück geschaltet werden.

3. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist mangels Neuheit (§ 4 PatG) gegenüber der Lehre der Druckschrift D5 nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG). Bei dieser Sachlage können die Zulässigkeit der Ansprüche sowie die Ausführbarkeit ihrer

Lehren dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.1990, X ZR 29/89 in GRUR

1991, 120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“).

3.1 Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Elektrotechnik oder ein Physiker mit Hochschulabschluss sowie speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Funk- und Nachrichtentechnik zu definieren, der mit der Entwicklung und Verbesserung von über Funk angebundenen elektronischen Verbrauchsmessgeräten betraut ist.

3.2 In ihrem Einspruchsschriftsatz ist die Einsprechende in erster Linie auf die

Druckschrift D5 eingegangen, die sie richtig als neuheitsschädlich für das Verfahren

des Anspruchs 1 ansieht. Druckschrift D5 beschäftigt sich mit einem auf Funkübertragung beruhenden Verbrauchsdatenerfassungssystem mit dem das Problem gelöst werden soll, dass bei üblichen Verbrauchsdatenerfassungssystemen, die auf

offenen Kanälen arbeiten, auf denen viel Funkverkehr herrscht, und deren Verbrauchsdatenerfassungsgeräte sich normalerweise in einem wenig Energie verbrauchenden Schlafmodus befindenden, die Verbrauchsdatenerfassungsgeräte öfter durch nicht für sie bestimmte Übertragungen geweckt werden, was zu einem

erhöhten Energieverbrauch führt. Um dies zu vermeiden, wird vorgeschlagen, einen

lizensierten, aber schmalbandigen Übertragungskanal mit einem unlizenzierten

breitbandigen Funkkanal zu kombinieren und die Aufwecknachrichten über den lizenzierten Kanal zu übertragen (vgl. Abs. [0009]: „A meter data collection system in

which a licensed narrowband frequency channel is used to wake up carrier-sensed,

battery-powered meter reading devices (MRDs) is disclosed herein. In the meter

data collection system disclosed herein, an unlicensed wideband channel is used to

transmit data replies from the MRDs to a mobile data collection device.”). Dabei

verfügt das Verbrauchsdatenerfassungsgerät über vier Betriebsmodi, die in der hier

wiedergegebenen Fig. 5 dargestellt sind. Dies sind ein Schlafzustand („sleep state“

502), in dem keine Datenübertragung zu oder von dem Verbrauchsdatenerfassungsgerät erfolgt. In diesem Zustand gibt es aber dennoch einen Schlaf/Wach-

Kreislauf, nach dem Sender und Empfänger komplett abgeschaltet sind oder das

Gerät den lizenzierten Kanal nach einem Träger abhört (vgl. Abs. [0105]: „FIG. 5 is

a state diagram illustrating various modes of operation of a meter reading device

(MRD), such as a collector 116 of FIG. 1. The MRD begins in a low power sleep

state 502. In the sleep state 502, the MRD periodically powers up its radio receiver

to listen on the narrowband licensed channel for a short period. For example, the

MRD may power up its radio receiver approximately every ten seconds and listen

for periods of approximately 500 microseconds.“). Stellt das Gerät einen Träger in

diesem Zustand fest, so wechselt es in den Aufwachzustand („rouse state“ 504). In

diesem Zustand überprüft das Gerät, ob die Nachricht auf dem Träger für es bestimmt ist (vgl. Abs. [0106]: „If, during a listening period, the MRD detects a carrier

signal whose power is above a fixed or programmable threshold, the MRD transitions to a rouse state 504, as depicted by an edge 506. The rouse state 504 indicates that a mobile interrogator device has entered the detection range of the MRD

or that a fixed interrogator device has begun transmitting. In the rouse state 504, the

MRD continues with its receiver on to receive data from the interrogator device.“).

Ist dies der Fall, so wechselt es in den Wachmodus („wake state“ 508). Anderenfalls

kehrt es in den Schlafzustand (502) zurück. Im Wachzustand (508) führt das Gerät

die mit der auf dem lizensierten Kanal gesendeten Nachricht angegebene Aufgabe

aus. Erfordert diese eine Antwort, so wechselt das Gerät in den Antwortzustand

(„reply state“ 516), anderenfalls kehrt es in den Schlafzustand (502) zurück (vgl.

Abs. [0107] und insbesondere Abs. [0108]: „On the other hand, if the command bits

do require a response to the interrogator device, the MRD performs the action or

actions indicated by the command bits and enters a relatively high power reply state

516, as indicated by an edge 518. In the reply state 516, the MRD transmits a reply

to the interrogator device on an unlicensed band in the manner required by wireless

agency rules. Because the bandwidth, and therefore the bitrate, are much greater

on the unlicensed band as compared with the licensed band used for waking the

MRD, a large amount of data, such as meter readings, stored within the MRD can

be transmitted to the interrogator device.“). Im Antwortzustand sendet das Gerät

seine Antwort, z.B. die Verbrauchsdaten, über den breitbandigen unlizenzierten Kanal an den Datenleser („interrogator device“).

Für die Beurteilung des mit dem Streitpatent beanspruchten Verfahrens ist dabei in

der Druckschrift D5 der Abs. [0109], der den Schlaf/Wach-Zyklus („sleep/wake

cycle“) beschreibt, von besonderem Interesse. Dort wird angegeben, dass das Trägersignal gesendet wird, um das Verbrauchsdatenerfassungsgerät („MRD“) zu warnen, dass sich ein Datenleser einer physikalischen Umgebung nähert, innerhalb derer der Datenleser in der Lage ist, eine Übertragung vom Verbrauchsdatenerfassungsgerät zu erhalten (vgl. Abs. [0109]: „During this period, the MRD listens for a

carrier signal, or wake signal, whose power is above a fixed or programmable

threshold. The carrier signal is broadcast by an interrogator device to alert the MRD

that the interrogator device is approaching a physical proximity of the MRD within

which the interrogator device is capable of receiving transmissions from the MRD.”).

Dies bedeutet auf Grund des verwendeten Verbs „nähern“ („to approach“), dass die

Reichweite auf dem lizenzierten Kanal mit einer schmaleren Bandbreite („narrowband licensed channel“) größer als die Reichweite auf dem unlizenzierten Kanal mit

einer breiteren Bandbreite („wideband unlicensed channel“) ist (vgl. Abs. [0109]

i.V.m. Abs. [0104] und [0105]). Die Formulierung des Absatzes [0106], nach der der

Aufwachzustand anzeigt, dass der mobile Datenleser in den Empfangsbereich des

Verbrauchsdatenerfassungsgeräts eingetreten ist, spricht nicht dagegen, denn der

dort angesprochene Empfangsbereich ist der des lizenzierten Kanals, also des

zweiten Funksystems und nicht der des ersten Funksystems.

Dies ist auch sinnvoll, denn in dem Schlaf/Wach-Zyklus des Schlafzustands beträgt

die Schlafdauer beispielhaft 10 s (vgl. Abs. [0109]: „Accordingly, as shown in FIG.

6, typically the sleep/wake cycle includes a relatively long, e.g., ten second, sleep

portion 602 in which the transceiver of the MRD is powered down such that the MRD

does not transmit communications to other devices or receive communications from

other devices.”). Innerhalb dieses Zeitraums legt ein mobiler Datenleser in einer

Ortschaft bei 50 km/h Geschwindigkeit 140 m zurück. Der Fachmann versteht

Druckschrift D5 somit so, dass das Verbrauchsdatenerfassungsgerät rechtzeitig

vorgewarnt wird, um sicherzustellen, dass es sich im Antwortzustand befindet, wenn

ein mobiler Datenleser sich innerhalb der Reichweite des Senders auf dem unlizenzierten Kanal befindet.

Im Einzelnen offenbart Druckschrift D5 somit ein

M1 Verfahren zum Betrieb eines elektronischen Verbrauchsdatenerfassungsgeräts

(„collector“ 116; vgl. Abs. [0029]: „System 110 further comprises collectors 116. In

one embodiment, collectors 116 are also meters operable to detect and record usage of a service or commodity such as, for example, electricity, water, or gas.” und

Abs. [0105]: „FIG. 5 is a state diagram illustrating various modes of operation of a

meter reading device (MRD), such as a collector 116 of FIG. 1.”),

M2 wobei die Verbrauchsdaten über ein erstes Funksystem („unlicensed band“)

drahtlos zu einem Empfänger übertragen werden (vgl. den bereits zitierten Abs.

[0108]),

M3 wobei für den Betrieb des Verbrauchsdatenerfassungsgeräts (116) ein erster

Betriebsmodus („reply state“ 516) vorgesehen ist, in dem die Übertragung der Verbrauchsdaten über das erste Funksystem („unlicensed band“) erfolgt (vgl. den bereits zitierten Abs. [0108], und

M4 ein zweiter Betriebsmodus („sleep state“ 502) vorgesehen ist, welcher im Vergleich zum ersten Betriebsmodus (11) eine geringere Sendehäufigkeit und/oder

Empfangsbereitschaft hat (Im Schlafzustand sendet das Gerät nicht, die Sendehäufigkeit ist somit 0), und

M5 zwischen dem ersten (516) und zweiten Betriebsmodus (502) umschaltbar ist

(siehe Fig. 5, wo ein Übergang über die Umschaltzustände 504 und 508 vom Zustand 502 zum Zustand 516 erfolgt und dann direkt wieder zurück zum Zustand

502),

M6 wobei das Umschalten von erstem (516) und zweitem Betriebsmodus (502) mittels eines zweiten Funksystems („licensed channel“) erfolgt (vgl. Abs. [0105] und

[0106]),

M7 welches im Vergleich zum ersten Funksystem („unlicensed channel“) eine höhere Reichweite hat (dies folgt aus dem bereits zitierten Abschnitt des Abs. [0109]

zwingend.).

Damit offenbart Druckschrift D5 ein Verfahren mit allen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1, weshalb dieses als nicht neu gilt (§ 3 PatG) und damit nicht patentfähig

ist.

Der Einwand der Patentinhaberin, dass die Rückkehr in den zweiten Betriebsmodus

nicht direkt durch das zweite Funksystem erfolgt, sondern automatisch nach dem

Ende der Übertragung erfolgt, läuft ins Leere, denn das Streitpatent gibt in seinem

Abs. [0040] an, dass das zweite Signal auch automatisch generiert werden kann.

Es reicht demnach aus, wenn in den ersten Zustand mittels des zweiten Funksystems umgeschaltet wird, was es erst ermöglicht, dass dann ein automatisches Zurückschalten in den zweiten Zustand erfolgt.

Auch das Argument, dass der Fachmann Abs. [0109] nicht dahingehend verstehen

wird, dass das zweite Funksystem, also der lizenzierte Kanal, eine größere Reichweite hat als der unlizenzierte Kanal, das erste Funksystem, weil eine größere

Reichweite des zweiten Funksystems zu einem vermehrten Aufwecken des Verbrauchsdatenerfassungsgeräts führen würde, ohne dass eine Verbrauchsdatenübertragung stattfindet, was gerade vermieden werden solle, kann nicht überzeugen. Wie bereits dargelegt gibt es durchaus einen Grund, das Verbrauchsdatenerfassungsgerät vorzuwarnen, um eine nachfolgende Verbrauchsdatenübertragung

sicherzustellen. Der Fachmann versteht, dass Druckschrift D5 bei der Abwägung

der Vor- und Nachteile zu dem Schluss kommt, dass es günstiger ist, das Verbrauchsdatenerfassungsgerät einmal umsonst aufzuwecken als keine Verbrauchsdaten zu erhalten, zumal das Ziel der geringeren Aufweckhäufigkeit und damit des

geringeren Energieverbrauchs so immer noch erreicht wird.

3.3 Das mit Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beanspruchte Verfahren ist ebenfalls

nicht neu (§ 3 PatG), denn die zusätzlichen Merkmale M8 und M9 sind für das in

Druckschrift D5 gelehrte Verfahren ebenfalls offenbart.

So zeigt Druckschrift D5 in ihrer Figur 1, dass eine Vielzahl von individuellen Verbrauchsdatenmessgeräten (Meter 114) vorhanden ist, die Verbrauchsdaten an

mehrere, gezeigt sind zwei, individuelle als Datensammler (collector 116) bezeichnete Verbrauchsdatenerfassungsgeräte übermitteln, die selbst auch Verbrauchsdatenmessgeräte sind (vgl. Abs., [0028]: „FIG. 1 provides a diagram of one exemplary

metering system 110. System 110 comprises a plurality of meters 114, which are

operable to sense and record consumption or usage of a service or commodity such

as, for example, electricity, water, or gas […] Meters 114 comprise circuitry for

measuring the consumption of the service or commodity being consumed at their

respective locations and for generating data reflecting the consumption, as well as

other data related thereto. Meters 114 may also comprise circuitry for wirelessly

transmitting data generated by the meter to a remote location. Meters 114 may further comprise circuitry for receiving data, commands or instructions wirelessly as

well.“ und [0029]: „System 110 further comprises collectors 116. In one embodiment,

collectors 116 are also meters operable to detect and record usage of a service or

commodity such as, for example, electricity, water, or gas. In another embodiment,

collectors 116 may be standalone communication nodes, without the capability

of metering of service or commodity. In

addition, collectors 116 are operable to

send data to and receive data from meters 114.“), so dass dort das Merkmal

M8 offenbart ist.

Aus dieser Vielzahl von Verbrauchsdatenerfassungsgeräten (116) wird mittels

des zweiten Funksystems ein individuelles Verbrauchsdatenerfassungsgerät

ausgewählt, indem in einer Nachricht

des Funksignals auf dem zweiten Funksystem eine Adresse angegeben ist, die

mit einer einmaligen Adresse des Verbrauchsdatenerfassungsgeräts übereinstimmt. Diese Adresse wird dann vom Verbrauchsdatenerfassungsgerät überprüft,

das nur dann in den Wachzustand übergeht, wenn diese Adresse mit seiner übereinstimmt (vgl. Abs. [0110]: „The carrier signal causes the MRD to enter a rouse

portion 606 in which the MRD receives data from the interrogator device. This data

may include at least one of a preamble, an address, one or more command bits,

and one or more checksum bits. Assuming the address matches a unique address

associated with the MRD (or a predetermined group address or broadcast address)

and the checksum is correct, the MRD transitions to a wake portion 608. If either of

these conditions is not met, the MRD instead returns to the sleep portion 602. The

sleep/wake cycle depicted in FIG. 6 assumes that the MRD transitions to the wake

portion 608 of the sleep/wake cycle.“). Wie bereits angegeben, kann dann das Verbrauchsdatenerfassungsgerät vom Wachzustand in den Antwortzustand versetzt

werden, was gleichbedeutend mit einem Umschalten in den ersten Betriebsmodus

ist, von dem es dann wieder in den Schlafmodus, den zweiten Betriebsmodus zurückkehrt, also in diesen umschaltet. Das Verbrauchsdatenerfassungsgerät wird somit mittels des zweiten Funksystems ausgewählt und vom zweiten Betriebsmodus

in den ersten Betriebsmodus und wieder zurück in den zweiten Betriebsmodus umgeschaltet. Somit ist beim in Druckschrift D5 offenbarten Verfahren auch das Merkmal M9 gegeben, so dass es damit alle Merkmale des mit Anspruch 1 des Hilfsantrags beanspruchten Verfahrens aufweist.

4. Es liegt somit der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit für das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 und das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vor (§ 21 Abs. 1 Nr. 1). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob ein

weiterer der Widerrufsgründe des § 21 PatG bei den beantragten Fassungen des

Patents gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.1990, X ZR 29/89 in GRUR 1991,

120, 121 II.1. – „Elastische Bandage“).

5. Auf Grund der Antragsbindung fallen auch die übrigen Patentansprüche sowohl

des erteilten Patents als auch des Hilfsantrags (vgl. BGH, Beschluss vom

27.6.2007, X ZB 6/05 in GRUR 2007, 862 – „Informationsübermittlungsverfahren

II“).

6. Bei dieser Sachlage war der Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli

2022 stattzugeben und das Patent vollständig zu widerrufen.

III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des

Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, in elektronischer Form einzureichen. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren

qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments

werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.

Dr. Schwengelbeck

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Nielsen