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BPatG Beschluss vom 10.09.2025 – 29 W (pat) 536/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:100925B29Wpat536.22.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 536/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 532.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:100925B29Wpat536.22.0
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
ECHTE SECHZGER
ist am 25. März 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 16: Bedruckte Karten; Postkarten und Ansichtskarten; Stickers,
Aufkleber [Papeteriewaren]; Poster aus Papier; Papier- und
Schreibwaren; Kunstdrucke; Stifte [Schreibwaren];
Klasse 21: Tassen; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke für den Sport.
Mit Beschluss vom 9. November 2021 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA
Zur Begründung hat sie vollumfänglich auf den Beanstandungsbescheid vom
26. Juli 2021 Bezug genommen, zu dem der Beschwerdeführer sich nicht geäußert
hatte. Das Anmeldezeichen bestehe aus der Angabe „ECHTE SECHZGER“ (Echte
Sechziger) und bezeichne die Anhänger und Fans des Fußballvereins TSV 1860
München. Die angesprochenen Verkehrskreise würden es daher lediglich als
Zielgruppenhinweis auffassen, nämlich, dass die angemeldeten Waren für Fans
und Anhänger des TSV 1860 München konzipiert seien und sich an diese als
Interessenten und Käufer richteten. Der Bezeichnung fehle daher jegliche
Unterscheidungskraft. Zudem bestehe an der unmittelbar beschreibenden Angabe
ein Freihaltebedürfnis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 9. November 2021 aufzuheben.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht begründet.
Mit Hinweis vom 4. Juli 2025 hat der Senat den Beschwerdeführer unter Beifügung
von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er die angemeldete Wortfolge in
Bezug auf die beanspruchten Waren nicht
für schutzfähig erachte. Der
Beschwerdeführer hat darauf keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Erfolg.
A. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a.
O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune
Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.
11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,
1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und
Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen
(EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS
BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik];
GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der
Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 –
for you). Von mangelnder
Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden
Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.
Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht
notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien.
Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben,
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen
Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen
schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der
Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH
GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines
Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder
Anpreisung des
Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und
Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der
Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR
2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).
Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das
angemeldete Zeichen ECHTE SECHZGER in Bezug auf die beanspruchten Waren
der Klassen 16, 21 und 25 nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es
lediglich als bekenntnishafte Aussage und Zielgruppenhinweis verstehen, darin
aber keinen Herkunftshinweis erkennen.
1. Die beanspruchten Waren wenden sich an die allgemeinen Verkehrskreise, also
sowohl an den allgemeinen, normal informierten angemessen aufmerksamen und
verständigen Endverbraucher, wie auch an die am Handel beteiligten Fachkreise
(EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn.
24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 11 – grill meister).
2. Die angemeldete Wortfolge ECHTE SECHZGER stellt ausschließlich eine
sloganartige Angabe über den Abnehmerkreis der beanspruchten Waren dar, die
sich einerseits an wahre bzw. typische Fans oder Mitglieder des Sportvereins TSV
1860 München oder andererseits an Menschen richten, die das 60. Lebensjahr
überschritten haben.
a. Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem deutschen Wort ECHTE und dem leicht
an den bayerischen Dialekt angeglichenen Begriff SECHZGER zusammen.
Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –
BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
aa. „Echt“ bedeutet „nicht nachgemacht“, „nicht imitiert“, „unverfälscht“, „wirklich“,
„nicht
vorgetäuscht“,
„nicht
scheinbar“,
„typisch“
(vgl.
Duden.de/Rechtschreibung/Echt). Der Begriff wird als Adjektiv regelmäßig einem
nachfolgenden Substantiv vorangestellt, um diesem Eigenschaften im Sinne der
obengenannten Bedeutungen zuzuschreiben. In der Werbung wird „echte“ schon
weit vor dem Anmeldetag des hier zu beurteilenden Zeichens umfangreich
beschreibend als Wertversprechen und als Hinweis auf Originale verwendet (vgl.
slogans.de/echte; übermittelt mit Hinweis vom 4. Juli 2025 als Anlage 1; BPatG,
Beschluss vom 12.07.1999, 30 W (pat) 155/98 - Apotheker's Echte).
bb. „SECHZGER“ stellt das in Dialektform geschriebene Wort „Sechziger“ dar,
welches „ein Mann von sechzig Jahren“ sowie „die Zahl, die Nummer, das Jahr, den
Wert sechzig betreffend“ bedeutet (vgl. Duden.de/Rechtschreibung/ sechziger
Zeitraum bzw. Sechziger; Duden.de/Rechtschreibung/ sechziger). Im Übrigen wird
„Sechziger“ auch als Abkürzung für „60er Jahre“ verwendet, dann allerdings weit
überwiegend als „Die Sechziger“.
Der Begriff „Sechzger“ ist darüber hinaus seit Jahrzehnten eine Bezeichnung für
Mitglieder und Anhänger/Fans des Turn- und Sportvereins München von 1860 e. V.
und wird entsprechend sowohl in vereinseigenen Publikationen, Fanblogs und
durch Fanclubs als auch in den (allgemeinen) Medien verwendet (vgl. das als
Anlage zum Hinweis vom 4. Juli 2025 übermittelte Anlagenkonvolut 2). Teils wird
auch der Verein selbst mit „Sechzger“ benannt, in aller Regel aber nur in Verbindung
mit einem vorangestellten „Die“ als „Die Sechzger“. Der TSV 1860 München hat
durch seine Profifußballabteilung in der Vergangenheit große Bekanntheit erlangt
und wies im Jahr 2020 ca. 22.800 Mitglieder aus. Deren Zahl ist in den Folgejahren
weiter gestiegen. Er zählt daher zu den mitgliederstärksten Vereinen Deutschlands
(vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ TSV_1860_M%C3%BCnchen). Die Bekanntheit
des Begriffs „SECHZGER“ beschränkt sich daher nicht auf die Region München
oder auf den Freistaat Bayern, sondern ist insbesondere bei Fußballinteressierten
in ganz Deutschland bekannt.
Die Schreibweise „Sechzger“ ist dabei der Aussprache des Begriffs „Sechziger“ im
bayerischen Dialekt nachgebildet. Dass es sich bei der Bezeichnung „Sechzger“ um
eine Abwandlung von „Sechziger“ handelt, werden nicht nur Fußballfans und
diejenigen inländischen Verbraucher, die den bayrischen Dialekt selbst sprechen,
oder ihn etwa, weil sie in Bayern leben, hinreichend verstehen, unmittelbar als
solche erkennen. Der bayrische Dialekt ist auch außerhalb Bayerns bekannt, sei es
durch Urlaubsaufenthalte in Bayern, durch Kultserien, wie z. B. „Monaco Franze“,
„Irgendwie und sowieso“ oder „Kir Royal“, durch Kinofilme, wie „Dampfnudelblues“
und „Grießnockerlaffäre“ oder durch Berichterstattung in Presse und sonstigen
Medien. Zudem handelt es sich nicht um ein nur im Dialekt vorkommendes Wort,
sondern um eine lediglich geringfügige Lautverschiebung durch Weglassen eines
einzelnen Vokals, in der das hochdeutsche Wort „Sechziger“ ohne weiteres
wiedererkannt werden kann, sofern der Unterschied phonetisch überhaupt
wahrgenommen wird.
Eine geringfügig veränderte bzw. grammatikalisch unrichtige Schreibweise ist nach
der markenrechtlichen Rechtsprechung im Übrigen nicht schutzbegründend, weil
ein Teil des Verkehrs sie - vor allem beim flüchtigen Lesen - gar nicht bemerken,
ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten wird (vgl. BGH GRUR 2008,
1002 Rn. 35 – Schuhpark [„jello“ mögliche Abwandlung von „yellow“]; GRUR 2003,
882 Rn. 18 – Lichtenstein [statt Liechtenstein]; BPatG, Beschluss vom 19.08.2022,
25 W (pat) 42/21 – Belagio [statt Bellagio]; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat)
527/21 – Sportbokx [statt Sportbox]; Beschluss vom 25.01.2021, 25 W (pat) 543/19
– Das Prot; Beschluss vom 12.11.2020, 30 W (pat) 529/20 – bankkart [statt
Bankkarte]; Beschluss vom 06.05.2020, 25 W (pat) 506/20 – H.ostels [statt Hostels];
Beschluss vom 27.09.2018, 30 W (pat) 534/17 – Karnaval [statt Karneval]).
cc. Auch die typografische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens ist nicht
geeignet, ihm das notwendige Maß an Unterscheidungskraft zu vermitteln. Denn die
Wortelemente beschränken sich auf eine handelsübliche und gut lesbare
Druckschrift. Die durchgehende Ausführung
in Versalien begründet die
Schutzfähigkeit schon deshalb nicht, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht
den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in
der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; BPatG,
Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR; Beschluss vom
28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK; Beschluss vom 01.08.2019, 30 W
(pat) 562/17 – TRAVELNEWS; Beschluss vom 11.04.2019, 30 W (pat) 36/17 –
CLEANGAS; Beschluss vom 18.01.2018, 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP;
Beschluss vom 03.07.2014, 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; Beschluss vom 30.09.2009,
26 W (pat) 2/09 – LINKRANK).
b.
In der Gesamtheit sehen die angesprochenen Verkehrskreise ECHTE
SECHZGER daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich als
einen sloganartigen Hinweis Angabe über deren Abnehmerkreis an, nämlich, dass
diese sich an typische Fans oder Mitglieder des TSV 1860 München richten. Das
Anmeldezeichen bringt damit lediglich deren besondere Verbundenheit mit dem
TSV 1860 München und infolgedessen ein entsprechendes Bekenntnis zum
Ausdruck. Die angemeldete Wortfolge kann sich zudem auch an Personen richten,
die das Alter von 60 Jahren erreicht haben. Personen in ihren Sechzigern stellen
einen erheblichen Anteil an der Bevölkerung in Deutschland dar, da der Jahrgang
1964 der geburtenstärkste war.
3. Hinsichtlich der einzelnen Waren gilt dabei Folgendes:
a. Bekleidungsstücke der Klasse 25, insbesondere solche für den Sport, wie z. B.
T-Shirts, Kapuzenpullis und Trikots werden regelmäßig großflächig mit Statements
und bekenntnishaften Aussagen versehen. Großflächig bzw. präsent aufgedruckte
Dialektbegriffe und -aussagen sind dabei auf Fun-T-Shirts, Hoodies und Caps
besonders beliebt (für bayerische Dialektbegriffe vgl. BPatG, Beschluss vom
07.06.2021, 29 W (pat) 1/19 – Grantler). Zudem lassen sich bereits vor dem
Anmeldetag des hier gegenständlichen Zeichens unterschiedliche Anbieter
ermitteln, die ihre Bekleidungsstücke mit „ECHTE SECHZGER“ bedrucken bzw. als
Produkt für „echte Sechzger“ bewerben (vgl. auch das mit dem Hinweis vom 4. Juli
2025 übermittelte Anlagenkonvolut 3). Durch das Tragen von mit dem
Anmeldezeichen versehenen Waren wird somit lediglich zum Ausdruck gebracht,
dass man Mitglied oder Fan des TSV 1860 München ist bzw. diesen für etwas
Besonderes hält und sich mit ihm identifiziert. Zudem können sechzigjährige
Personen mit entsprechender Bekleidung dieses Alter nach außen bekunden – sei
es, dass sie damit ihren Stolz/ ihre Zufriedenheit damit ausdrücken, die „60“ trotz
Widrigkeiten des Lebens erreicht zu haben, sei es, dass sie dies in ironischer oder
witziger Weise betonen möchten.
Mit den vorgenannten Bekleidungsstücken sollen gerade die Emotionen des
Käufers/der Käuferin angesprochen und sie aufgefordert werden, ein
entsprechendes Bekenntnis nach außen abzugeben. Auch wenn damit nicht
unmittelbar eine Eigenschaft der beanspruchten Waren beschrieben wird, werden
die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen ausschließlich in diesem
Sinne verstehen. Sie werden daher auch dann nicht auf die Herkunft aus einem
bestimmten Unternehmen schließen, wenn das Zeichen ausschließlich auf dem
Etikett eines Kleidungstückes verwendet wird. Denn auch in diesem Fall kann die
Beurteilung, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art
des Zeichens variieren. Es muss stets im Einzelfall beurteilt werden, ob der Verkehr
das Zeichen auch auf dem Etikett eines Kleidungsstücks etc. als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren wahrnehmen kann (BGH
GRUR 2020, 411 Rn. 17 – #darferdas? II; vgl. auch BPatG, Beschluss vom
12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 – MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom
09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W
(pat) 511/17 – reggae jam). Hier steht das in der angemeldeten Wortfolge zum
Ausdruck kommende Bekenntnis an die Umwelt jedoch dergestalt im Vordergrund,
dass es im Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird. Eine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur
betrieblichen Herkunft der Waren weist die Wortfolge hingegen nicht auf.
b. Gleiches gilt für „Tassen; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör“ in Klasse 21 und
„Stifte [Schreibwaren]“ in Klasse 16 (vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom
09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle). Auch diese Produkte werden
häufig mit Statements oder Bekenntnissen versehen. Insbesondere bringen
Anhänger von Fußball-, aber auch von anderen Sportvereinen regelmäßig ihre
Verbundenheit durch die Verwendung speziell gestalteter Kaffeetassen oder
Biergläser zum Ausdruck. In den jeweiligen Fanshop der meisten Fußballvereine
gehören diese zu den typischen Fanartikeln. Selbst Barzubehör wie z. B. Cocktail-
Rührstäbe, Shaker oder Cocktail-Sets sind häufig mit sloganartigen Bekenntnissen
versehen (vgl. das mit Hinweis vom 4. Juli 2025 übermittelte Anlagenkonvolut 4).
Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher das Anmeldezeichen auch
diesbezüglich nicht als Herkunftshinweis ansehen.
c. „Bedruckte Karten; Postkarten und Ansichtskarten; Stickers, Aufkleber
[Papeteriewaren]; Poster aus Papier; Papier- und Schreibwaren; Kunstdrucke“ in
Klasse 16 können sich inhaltlich mit „Echten Sechzgern“, also typischen, wahren
und begeisterten Mitgliedern, (ehemaligen) Spielern oder Fans des TSV 1860
München befassen. So können sie beispielsweise bekannte Spieler und
Persönlichkeiten des Vereins zeigen oder sich mit diesen inhaltlich in knapper Form
befassen. Ferner werden diese Papeteriewaren häufig mit Slogans und
bekenntnishaften Statements versehen und entsprechend beworben (vgl. das mit
Hinweis vom 4. Juli 2025 übermittelte Anlagenkonvolut 5). So sind z. B. Aufkleber,
Poster und Sticker klassische Träger von Meinungsäußerungen, Statements und
sonstigen Botschaften nach außen, die nur ihre Wirkung entfalten können, wenn sie
nach außen sichtbar auf dem Aufkleber/Poster/Sticker aufgedruckt sind.
Demgegenüber konnte nicht festgestellt werde, dass derartige „Botschaften an die
Umwelt“ an verdeckter Stelle auf der Rückseite oder versteckt an den oben
genannten Waren angebracht sind (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 14.09.2022,
29 W (pat) 39/19 – Giasing Oida).
B. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG freihaltungsbedürftig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt
Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle