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BPatG Beschluss vom 10.09.2025 – 29 W (pat) 536/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:100925B29Wpat536.22.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 536/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 532.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Seyfarth und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:100925B29Wpat536.22.0

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge

ECHTE SECHZGER

ist am 25. März 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:

Klasse 16: Bedruckte Karten; Postkarten und Ansichtskarten; Stickers,

Aufkleber [Papeteriewaren]; Poster aus Papier; Papier- und

Schreibwaren; Kunstdrucke; Stifte [Schreibwaren];

Klasse 21: Tassen; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke für den Sport.

Mit Beschluss vom 9. November 2021 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA

die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie vollumfänglich auf den Beanstandungsbescheid vom

26. Juli 2021 Bezug genommen, zu dem der Beschwerdeführer sich nicht geäußert

hatte. Das Anmeldezeichen bestehe aus der Angabe „ECHTE SECHZGER“ (Echte

Sechziger) und bezeichne die Anhänger und Fans des Fußballvereins TSV 1860

München. Die angesprochenen Verkehrskreise würden es daher lediglich als

Zielgruppenhinweis auffassen, nämlich, dass die angemeldeten Waren für Fans

und Anhänger des TSV 1860 München konzipiert seien und sich an diese als

Interessenten und Käufer richteten. Der Bezeichnung fehle daher jegliche

Unterscheidungskraft. Zudem bestehe an der unmittelbar beschreibenden Angabe

ein Freihaltebedürfnis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 9. November 2021 aufzuheben.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht begründet.

Mit Hinweis vom 4. Juli 2025 hat der Senat den Beschwerdeführer unter Beifügung

von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er die angemeldete Wortfolge in

Bezug auf die beanspruchten Waren nicht

für schutzfähig erachte. Der

Beschwerdeführer hat darauf keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg.

A. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN

DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR

2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –

Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.

– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu

berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR

2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a.

O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune

Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –

grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.

86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.

11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,

872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,

1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus

besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände

beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht

unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen

hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen

(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;

a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).

Dabei sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und

Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen

(EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS

BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik];

GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der

Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 –

for you). Von mangelnder

Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden

Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.

Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht

notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien.

Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben,

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen

Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen

schließen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 35 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der

Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH

GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Wortfolgen, die nach Art eines

Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder

Anpreisung des

Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und

Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 35 – Das Prinzip der

Bequemlichkeit; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR

2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).

Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das

angemeldete Zeichen ECHTE SECHZGER in Bezug auf die beanspruchten Waren

der Klassen 16, 21 und 25 nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es

lediglich als bekenntnishafte Aussage und Zielgruppenhinweis verstehen, darin

aber keinen Herkunftshinweis erkennen.

1. Die beanspruchten Waren wenden sich an die allgemeinen Verkehrskreise, also

sowohl an den allgemeinen, normal informierten angemessen aufmerksamen und

verständigen Endverbraucher, wie auch an die am Handel beteiligten Fachkreise

(EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn.

24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,

376 Rn. 11 – grill meister).

2. Die angemeldete Wortfolge ECHTE SECHZGER stellt ausschließlich eine

sloganartige Angabe über den Abnehmerkreis der beanspruchten Waren dar, die

sich einerseits an wahre bzw. typische Fans oder Mitglieder des Sportvereins TSV

1860 München oder andererseits an Menschen richten, die das 60. Lebensjahr

überschritten haben.

a. Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem deutschen Wort ECHTE und dem leicht

an den bayerischen Dialekt angeglichenen Begriff SECHZGER zusammen.

Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,

zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des

Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser

Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 –

BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).

aa. „Echt“ bedeutet „nicht nachgemacht“, „nicht imitiert“, „unverfälscht“, „wirklich“,

„nicht

vorgetäuscht“,

„nicht

scheinbar“,

„typisch“

(vgl.

Duden.de/Rechtschreibung/Echt). Der Begriff wird als Adjektiv regelmäßig einem

nachfolgenden Substantiv vorangestellt, um diesem Eigenschaften im Sinne der

obengenannten Bedeutungen zuzuschreiben. In der Werbung wird „echte“ schon

weit vor dem Anmeldetag des hier zu beurteilenden Zeichens umfangreich

beschreibend als Wertversprechen und als Hinweis auf Originale verwendet (vgl.

slogans.de/echte; übermittelt mit Hinweis vom 4. Juli 2025 als Anlage 1; BPatG,

Beschluss vom 12.07.1999, 30 W (pat) 155/98 - Apotheker's Echte).

bb. „SECHZGER“ stellt das in Dialektform geschriebene Wort „Sechziger“ dar,

welches „ein Mann von sechzig Jahren“ sowie „die Zahl, die Nummer, das Jahr, den

Wert sechzig betreffend“ bedeutet (vgl. Duden.de/Rechtschreibung/ sechziger

Zeitraum bzw. Sechziger; Duden.de/Rechtschreibung/ sechziger). Im Übrigen wird

„Sechziger“ auch als Abkürzung für „60er Jahre“ verwendet, dann allerdings weit

überwiegend als „Die Sechziger“.

Der Begriff „Sechzger“ ist darüber hinaus seit Jahrzehnten eine Bezeichnung für

Mitglieder und Anhänger/Fans des Turn- und Sportvereins München von 1860 e. V.

und wird entsprechend sowohl in vereinseigenen Publikationen, Fanblogs und

durch Fanclubs als auch in den (allgemeinen) Medien verwendet (vgl. das als

Anlage zum Hinweis vom 4. Juli 2025 übermittelte Anlagenkonvolut 2). Teils wird

auch der Verein selbst mit „Sechzger“ benannt, in aller Regel aber nur in Verbindung

mit einem vorangestellten „Die“ als „Die Sechzger“. Der TSV 1860 München hat

durch seine Profifußballabteilung in der Vergangenheit große Bekanntheit erlangt

und wies im Jahr 2020 ca. 22.800 Mitglieder aus. Deren Zahl ist in den Folgejahren

weiter gestiegen. Er zählt daher zu den mitgliederstärksten Vereinen Deutschlands

(vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ TSV_1860_M%C3%BCnchen). Die Bekanntheit

des Begriffs „SECHZGER“ beschränkt sich daher nicht auf die Region München

oder auf den Freistaat Bayern, sondern ist insbesondere bei Fußballinteressierten

in ganz Deutschland bekannt.

Die Schreibweise „Sechzger“ ist dabei der Aussprache des Begriffs „Sechziger“ im

bayerischen Dialekt nachgebildet. Dass es sich bei der Bezeichnung „Sechzger“ um

eine Abwandlung von „Sechziger“ handelt, werden nicht nur Fußballfans und

diejenigen inländischen Verbraucher, die den bayrischen Dialekt selbst sprechen,

oder ihn etwa, weil sie in Bayern leben, hinreichend verstehen, unmittelbar als

solche erkennen. Der bayrische Dialekt ist auch außerhalb Bayerns bekannt, sei es

durch Urlaubsaufenthalte in Bayern, durch Kultserien, wie z. B. „Monaco Franze“,

„Irgendwie und sowieso“ oder „Kir Royal“, durch Kinofilme, wie „Dampfnudelblues“

und „Grießnockerlaffäre“ oder durch Berichterstattung in Presse und sonstigen

Medien. Zudem handelt es sich nicht um ein nur im Dialekt vorkommendes Wort,

sondern um eine lediglich geringfügige Lautverschiebung durch Weglassen eines

einzelnen Vokals, in der das hochdeutsche Wort „Sechziger“ ohne weiteres

wiedererkannt werden kann, sofern der Unterschied phonetisch überhaupt

wahrgenommen wird.

Eine geringfügig veränderte bzw. grammatikalisch unrichtige Schreibweise ist nach

der markenrechtlichen Rechtsprechung im Übrigen nicht schutzbegründend, weil

ein Teil des Verkehrs sie - vor allem beim flüchtigen Lesen - gar nicht bemerken,

ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten wird (vgl. BGH GRUR 2008,

1002 Rn. 35 – Schuhpark [„jello“ mögliche Abwandlung von „yellow“]; GRUR 2003,

882 Rn. 18 – Lichtenstein [statt Liechtenstein]; BPatG, Beschluss vom 19.08.2022,

25 W (pat) 42/21 – Belagio [statt Bellagio]; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat)

527/21 – Sportbokx [statt Sportbox]; Beschluss vom 25.01.2021, 25 W (pat) 543/19

– Das Prot; Beschluss vom 12.11.2020, 30 W (pat) 529/20 – bankkart [statt

Bankkarte]; Beschluss vom 06.05.2020, 25 W (pat) 506/20 – H.ostels [statt Hostels];

Beschluss vom 27.09.2018, 30 W (pat) 534/17 – Karnaval [statt Karneval]).

cc. Auch die typografische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens ist nicht

geeignet, ihm das notwendige Maß an Unterscheidungskraft zu vermitteln. Denn die

Wortelemente beschränken sich auf eine handelsübliche und gut lesbare

Druckschrift. Die durchgehende Ausführung

in Versalien begründet die

Schutzfähigkeit schon deshalb nicht, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht

den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in

der Werbung gewöhnt ist (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; BPatG,

Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR; Beschluss vom

28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK; Beschluss vom 01.08.2019, 30 W

(pat) 562/17 – TRAVELNEWS; Beschluss vom 11.04.2019, 30 W (pat) 36/17

CLEANGAS; Beschluss vom 18.01.2018, 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP;

Beschluss vom 03.07.2014, 30 W (pat) 56/12 – IRLAB; Beschluss vom 30.09.2009,

26 W (pat) 2/09 – LINKRANK).

b.

In der Gesamtheit sehen die angesprochenen Verkehrskreise ECHTE

SECHZGER daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich als

einen sloganartigen Hinweis Angabe über deren Abnehmerkreis an, nämlich, dass

diese sich an typische Fans oder Mitglieder des TSV 1860 München richten. Das

Anmeldezeichen bringt damit lediglich deren besondere Verbundenheit mit dem

TSV 1860 München und infolgedessen ein entsprechendes Bekenntnis zum

Ausdruck. Die angemeldete Wortfolge kann sich zudem auch an Personen richten,

die das Alter von 60 Jahren erreicht haben. Personen in ihren Sechzigern stellen

einen erheblichen Anteil an der Bevölkerung in Deutschland dar, da der Jahrgang

1964 der geburtenstärkste war.

3. Hinsichtlich der einzelnen Waren gilt dabei Folgendes:

a. Bekleidungsstücke der Klasse 25, insbesondere solche für den Sport, wie z. B.

T-Shirts, Kapuzenpullis und Trikots werden regelmäßig großflächig mit Statements

und bekenntnishaften Aussagen versehen. Großflächig bzw. präsent aufgedruckte

Dialektbegriffe und -aussagen sind dabei auf Fun-T-Shirts, Hoodies und Caps

besonders beliebt (für bayerische Dialektbegriffe vgl. BPatG, Beschluss vom

07.06.2021, 29 W (pat) 1/19 – Grantler). Zudem lassen sich bereits vor dem

Anmeldetag des hier gegenständlichen Zeichens unterschiedliche Anbieter

ermitteln, die ihre Bekleidungsstücke mit „ECHTE SECHZGER“ bedrucken bzw. als

Produkt für „echte Sechzger“ bewerben (vgl. auch das mit dem Hinweis vom 4. Juli

2025 übermittelte Anlagenkonvolut 3). Durch das Tragen von mit dem

Anmeldezeichen versehenen Waren wird somit lediglich zum Ausdruck gebracht,

dass man Mitglied oder Fan des TSV 1860 München ist bzw. diesen für etwas

Besonderes hält und sich mit ihm identifiziert. Zudem können sechzigjährige

Personen mit entsprechender Bekleidung dieses Alter nach außen bekunden – sei

es, dass sie damit ihren Stolz/ ihre Zufriedenheit damit ausdrücken, die „60“ trotz

Widrigkeiten des Lebens erreicht zu haben, sei es, dass sie dies in ironischer oder

witziger Weise betonen möchten.

Mit den vorgenannten Bekleidungsstücken sollen gerade die Emotionen des

Käufers/der Käuferin angesprochen und sie aufgefordert werden, ein

entsprechendes Bekenntnis nach außen abzugeben. Auch wenn damit nicht

unmittelbar eine Eigenschaft der beanspruchten Waren beschrieben wird, werden

die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen ausschließlich in diesem

Sinne verstehen. Sie werden daher auch dann nicht auf die Herkunft aus einem

bestimmten Unternehmen schließen, wenn das Zeichen ausschließlich auf dem

Etikett eines Kleidungstückes verwendet wird. Denn auch in diesem Fall kann die

Beurteilung, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art

des Zeichens variieren. Es muss stets im Einzelfall beurteilt werden, ob der Verkehr

das Zeichen auch auf dem Etikett eines Kleidungsstücks etc. als Hinweis auf die

betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren wahrnehmen kann (BGH

GRUR 2020, 411 Rn. 17 – #darferdas? II; vgl. auch BPatG, Beschluss vom

12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 – MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom

09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W

(pat) 511/17 – reggae jam). Hier steht das in der angemeldeten Wortfolge zum

Ausdruck kommende Bekenntnis an die Umwelt jedoch dergestalt im Vordergrund,

dass es im Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird. Eine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur

betrieblichen Herkunft der Waren weist die Wortfolge hingegen nicht auf.

b. Gleiches gilt für „Tassen; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör“ in Klasse 21 und

„Stifte [Schreibwaren]“ in Klasse 16 (vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom

09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle). Auch diese Produkte werden

häufig mit Statements oder Bekenntnissen versehen. Insbesondere bringen

Anhänger von Fußball-, aber auch von anderen Sportvereinen regelmäßig ihre

Verbundenheit durch die Verwendung speziell gestalteter Kaffeetassen oder

Biergläser zum Ausdruck. In den jeweiligen Fanshop der meisten Fußballvereine

gehören diese zu den typischen Fanartikeln. Selbst Barzubehör wie z. B. Cocktail-

Rührstäbe, Shaker oder Cocktail-Sets sind häufig mit sloganartigen Bekenntnissen

versehen (vgl. das mit Hinweis vom 4. Juli 2025 übermittelte Anlagenkonvolut 4).

Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher das Anmeldezeichen auch

diesbezüglich nicht als Herkunftshinweis ansehen.

c. „Bedruckte Karten; Postkarten und Ansichtskarten; Stickers, Aufkleber

[Papeteriewaren]; Poster aus Papier; Papier- und Schreibwaren; Kunstdrucke“ in

Klasse 16 können sich inhaltlich mit „Echten Sechzgern“, also typischen, wahren

und begeisterten Mitgliedern, (ehemaligen) Spielern oder Fans des TSV 1860

München befassen. So können sie beispielsweise bekannte Spieler und

Persönlichkeiten des Vereins zeigen oder sich mit diesen inhaltlich in knapper Form

befassen. Ferner werden diese Papeteriewaren häufig mit Slogans und

bekenntnishaften Statements versehen und entsprechend beworben (vgl. das mit

Hinweis vom 4. Juli 2025 übermittelte Anlagenkonvolut 5). So sind z. B. Aufkleber,

Poster und Sticker klassische Träger von Meinungsäußerungen, Statements und

sonstigen Botschaften nach außen, die nur ihre Wirkung entfalten können, wenn sie

nach außen sichtbar auf dem Aufkleber/Poster/Sticker aufgedruckt sind.

Demgegenüber konnte nicht festgestellt werde, dass derartige „Botschaften an die

Umwelt“ an verdeckter Stelle auf der Rückseite oder versteckt an den oben

genannten Waren angebracht sind (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 14.09.2022,

29 W (pat) 39/19 – Giasing Oida).

B. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG freihaltungsbedürftig ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt

Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle